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vHEtMATMUSEUM GRAFSCHAFT HOYA E.V.

SATZUNG

.

DES HEIMATMUSEUMS GRAFSCHAFT HOYA E.V., GEGRÜNDET AMl

EINGETRAGEN IN DAS VEREINSREGISTER NR.

§ 1^

1

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, in Hoya/Weser ein Heimatmuseum für die Stadt undden Raum Hoya einzurichten und zu unterhalten. Die damit verbundenen Aufga-ben des Vereins sind sachtich-wissenschaftticher und verwaltender Art. Der Ver-

ein hat diese Aufgaben in Zusammenarbeit untereinander bzw. mit den zustandi-gen Stellen und Organen zu iösen. Der Verein ist in das Vereinsregister einzu-tragen und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

§ 2

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V." und hatseinen Sitz in der Stadt Hoya.

2. Das Geschäftsjahr ist das Katenderjahr.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen wer

den.

4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowiedas Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unter-breiten und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2, Alle Mitglieder sind verpflichtet,t

t

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,\

b) die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

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Beginn und Ende der Mitgliedschaftt t

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag ent-scheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstanddie Aufnahme ab, so kann der Antragstefler hiergegen binnen zwei Wochennach Zusteiiung des Ablehnungsbescheides schriftlich Berufung einlegen.Die Mitglieden/ersannmlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit end-gültig. Die Ablehnung eines Aufnahnneantrages kann ohne Begründung erfol-gen.

2. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,b) durch Austritt,c) durch Ausschluß.

3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.Hierbei ist eine dreimonatige Kündigungs^nst zum Ende des Kalenderjahreseinzuhatten.

4. Der Ausschluß ist zulässig,

a) wenn ein VereinsmitgUed trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszah-lung länger als zwei Jahre im Rückstand ist,

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegennteressen des Vereins.

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5. Über den Ausschiuß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet derVorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist demMitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gefegen-heit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beschluß über denAusschfuß ist denn Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschne-benen Brief bekanntzugeben.

6. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zu-gang des Ausschlußbescheides beim Vorstand eingelegt werden. In der Mjt-gliederversannmlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Recht-fertigung zu geben.

7. Wird der Ausschlußbescheid nicht, rechtzeitig angefochten, so kann auchnicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, daß der Ausschluß un-rechtmäßig erfolgt sei.

8. Mit Beendigung der Mitgiiedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mit-gliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibtbestehen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden istausgeschlossen.

9. Persönlichkeiten, die sich um die Aufgaben des Vereins verdient gemachthaben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversamm-lung zu Ehrenmitgliedem ernannt werden.

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§ 6

Beiträge und Vermögen

1. Die zur Erreichung seiner Zteie notwendigen Mittet erwirbt der Verein durchSpenden und Beiträge sowie Zuwendungen Dritter. Die Stadt Hoya leistet ih-ren Beitrag durch Gewährung jährlicher Zuschösse, deren Höhe jeweils vonder Stadt festgesetzt wird. Der Verein gibt der Stadt zu diesem Zweck recht-zeitig, mindestens drei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres, den Entwurfdes Haushaltsptanes des Vereins mit Angabe des voraussichtlichen Zuschußbe-darfes bekannt.

2. Der Vorstand kann in Sonderfällen Gebühren oder Beiträge ermäßigen oderstunden.

3. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichungdes Vereinszweckes angewendet.

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§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mjtgliederversammlung,b) der Vorstand.

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Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a dem 1. Vorsitzenden,b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,c) dem Schatzmeister,d) dem Schriftführer,e) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,f) zwe Ratsherren der Stadt Hoya als Beisitzer.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertre-<.

tende Vorsitzende, die Jeweils allein vertretungsbefugt sind. Im Innenverhäft-nis zum Verein ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur dannbefugt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

2. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Ziffer 1 a) bis e) werden von der Mit-gliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren Wairi gewählt3

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet ist.Wiederwahi bzw. Wiederbestätigung der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

3. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Ziffer 1 a) bis f) müssen Mitglied desVereins sein.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und stellt den Haus -haltsplan auf. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Aus-führung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

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5- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die so oft es Geschäfte erfordern, vom

1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden ein-berufen werden. Eine Einberuf ungsfrist von einer Woche soll eingehalten wer-

den.

6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an-wesend ist. Die Beschlüsse erfolgen in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich-heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann in schritt-lichem Verfahren beschließen wenn alle Vorstandsmitglieder denn Gegenstandder Beschlußfassung zustimmen-

7. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen könnenerstattet werden.

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Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unterBekanntgäbe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von z we

Wochen schriftlich durch den Vorsitzenden des Vereins einzuberufen.

2. Der Vorsitzende des Vereins ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitglie-derversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitgliederdies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen.ln die-sem Fa!! sind die Mitglieder unter Bekanntgäbe der Tagesordnung und Ein-haltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuiaden.

§ 10

Aufgaben der M Jtgl iederversamml ung

Die Mitgliederversammiung hat folgende Aufgaben:'< 1. Die Wahl bzw. Bestätigung, die Abberufung und die Entlastung des Vorstan-

des.

2. Die Wahl von zwei Kassenprüferen und eines Vertreters für die Dauer einesGeschäftsjahres. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse unddie Buchführung zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- undKassenführung haben sie der Mitgljederversammlung Bericht zu erstatten.

3. Die Entgegennähme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, desPrüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.

4. Die Genehmigung des Haushaltsplanes.

5' D[e Beschlu^^assun9 über Satzungsänderungen und sonstige Anträge. AlfeAnträge müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand vorliegen,Dringlichkeitsanträge sind bei Zustimmung von zwei Dritteln der anwesen-den Mitglieder zulässig *

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6. Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung.

7. Festsetzung der Beiträge.

8. Ernennung von Ehrenmitgliedem.

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Durchführung der Mitgliederversammiung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei sei-ner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderungein vom Vorstand bestimmter Stellvertreter.

2. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehr-heit der erschienenen Mitglieder, es sei denn, daß Gesetz oder Satzung eineandere Stimmenmehrheit verlangen. Eine Stimmenübertragung ist unzulässig.

3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetz-iche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen.

4. Wahlen erfolgen geheim, sofern ein Mitglied dies beantragt.

5. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist gewählt, wer die Mehrheit derStimmen auf sich vereinigt.1 *

6. Über jede Mitgi iederversammlung wird eine N iederschrift aufgenommen, dievom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die M itgliederversammlung beschlossenwerden. Mit der Einladung ist der Antrag auf Satzungsänderung mit Begründung\

bekanntzugeben. Satzungsändemng bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Vier-teln der erschienenen Mitglieder.

- § 13

Prüfungsrecht öffentlicher Stellen

Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den Verein durch finanzielleZuwendungen maßgeblich unterstützen, haben das Recht, die ordnungsgemäßeVerwendung ihrer Mittel durch ihre Prüfungsinstitutionen prüfen zu assen, so-fern sie sich dies durch Bewilligungsbescheid oder Vereinbarung vorbehalten.

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Vereinsauftösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgiiederversammlung,wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen

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müssen.

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2. Die Mitgliederversammiung ernenn t zur Abwicklung der Geschäfte drei Liqui-datoren.

§ 15

Liquidation

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen ge-meinnützigen Zweckes fällt das VeremsvemnÖgen nach Begleichung eventueller Ver -bindlichkeiten an die Stadt Hoya verbunden mit der Auflage, es für gemeinnützigeZwecke zu verwenden.

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