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Samtgemeinde Grafschaft Hoya 32. Änderung des Flächennutzungsplanes BEGRÜNDUNG (VORENTWURF) Dezember 2016 NWP Planungsgesellschaft mbH Escherweg 1 Postfach 3867 Telefon 0441/97 174 0 www.nwp-oldenburg.de Gesellschaft für räumliche Planung und Forschung 26121 Oldenburg 26028 Oldenburg Telefax 0441/97 174 73 [email protected]

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Samtgemeinde Grafschaft Hoya

32. Änderung des Flächennutzungsplanes

BEGRÜNDUNG (VORENTWURF)

Dezember 2016

NWP Planungsgesellschaft mbH Escherweg 1

Postfach 3867 Telefon 0441/97 174 0

www.nwp-oldenburg.de

Gesellschaft für räumliche Planung und Forschung 26121 Oldenburg 26028 Oldenburg Telefax 0441/97 174 73 [email protected]

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Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt

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Inhaltsverzeichnis

TEIL I DER BEGRÜNDUNG:

ZIELE; ZWECKE; INHALTE UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG

1 EINLEITUNG ............................................................................................................................... 4

1.1 Planungsanlass ........................................................................................................................... 4

1.2 Rechtsgrundlagen ....................................................................................................................... 4

1.3 Beschreibung der Änderungsbereiche ........................................................................................ 5

1.4 Planungsrahmenbedingungen .................................................................................................... 6

1.4.1 Landesraumordnungsprogramm (LROP) .................................................................................... 6

1.4.2 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) .......................................................................... 6

1.4.3 Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 7

1.4.4 Bebauungspläne .......................................................................................................................... 8

2. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG ..................................................................................... 8

2.1 Bodenschutzklausel und Umwidmungssperrklausel ................................................................... 9

2.2 Standortbegründung ..................................................................................................................10

3. WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG: GRUNDLAGEN UND ERGEBNISSE DER ABWÄGUNG ....................................................................................................................16

3.1 Ergebnisse der Beteiligungsverfahren ......................................................................................16

3.1.1 Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ......................16

3.1.2 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB ...............................................................................................16

3.1.3 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ..............................................16

3.1.4 Ergebnisse der parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB .........................................16

3.2 Belange der Raumordnung und Landesplanung ......................................................................16

3.2.1 Raumordnungsverfahren ...........................................................................................................16

3.2.2 Ziele der Raumordnung .............................................................................................................16

3.3 Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.....................................................21

3.3.1 Verkehrslärm .............................................................................................................................21

3.3.2 Gewerbelärm .............................................................................................................................22

3.3.3 Geruchs- und Ammoniakimmissionen .......................................................................................22

3.4 Natur und Landschaft: Biotopschutz, Artenschutz, Eingriffsregelung .......................................23

3.4.1 Biotopschutz ..............................................................................................................................23

3.4.2 Artenschutz ................................................................................................................................23

3.4.3 Eingriffsregelung ........................................................................................................................26

3.5 Altlasten .....................................................................................................................................26

3.6 Archäologische Denkmalpflege / Baudenkmalpflege ................................................................26

3.7 Belange des Verkehrs ...............................................................................................................26

3.8 Belange der Oberflächenentwässerung ....................................................................................27

3.9 Belange des Klimaschutzes ......................................................................................................27

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3.10 Belange der Wirtschaft und des Tourismus ..............................................................................28

3.11 Belange der Wasserwirtschaft ...................................................................................................28

3.12 Belange der Ver- und Entsorgung, Leitungen ...........................................................................29

4. INHALTE DER DARSTELLUNGEN .........................................................................................29

5. ERGÄNZENDE ANGABEN ......................................................................................................29

5.1 Städtebauliche Flächenbilanz ...................................................................................................29

5.2 Daten zum Verfahrensablauf .....................................................................................................30

TEIL II: UMWELTBERICHT ...................................................................................................................31

Wird zur Entwurfsfassung ergänzt

ANHANG: BESTAND BIOTOPTYPEN .................................................................................................32

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TEIL I: ZIELE, ZWECKE, INHALTE UND WESENTLICHE AUSWIR-

KUNGEN DER PLANUNG

1 EINLEITUNG

1.1 Planungsanlass

Die Samtgemeinde Grafschaft Hoya verfolgt mit der 32. Änderung des Flächennutzungspla-

nes die Absicht, die Entwicklung und Erweiterung eines in der Gemeinde Warpe am Standort

Bünkemühle ansässigen Rinderzuchtbetriebes planungsrechtlich vorzubereiten. Die Erweite-

rung soll an mehreren Standorten stattfinden, daher besteht die 32. Flächennutzungsplanän-

derung aus mehreren Teilbereichen.

Konkret sollen folgende Vorhaben ermöglicht werden:

o Erweiterung der vorhandenen Tierhaltung (Teilbereich Nr. 1)

o Bau einer Käserei (Teilbereich Nr. 2)

o Entwicklung von Ferienwohnen (Teilbereich Nr. 3)

o Entwicklung von Betriebsangehörigen-Wohnen (Teilbereich Nr. 4)

o Bau einer weiteren Stallanlage für die Kälberaufzucht (Teilbereich Nr. 5)

In der 32. Flächennutzungsplanänderung werden zur planungsrechtlichen Vorbereitung die-

ser Nutzungen fünf Geltungsbereiche (Teilbereiche 1 - 5) als Sonstige Sondergebiete mit

den entsprechenden Zweckbestimmungen dargestellt. Bislang sind die Geltungsbereiche als

Flächen für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan dargestellt.

Mit der Erweiterung des Rinderzuchtbetriebes gehen auch eine Sicherung von Arbeitsplät-

zen im landwirtschaftlichen Bereich und die Schaffung von außerlandwirtschaftlichen Er-

werbsmöglichkeiten einher. Daher haben die Erweiterungsabsichten auch eine wirtschaftli-

che Bedeutung für die Samtgemeinde. Mit der Errichtung von Ferienwohnungen, dem Hofca-

fé, den Betriebsführungen und der Einbindung in ein touristisches Konzept sind die geplan-

ten Erweiterungen geeignet, den Tourismus in der Samtgemeinde zu stärken.

1.2 Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlagen der vorliegenden 32. Flächennutzungsplanänderung sind das Bau-

gesetzbuch (BauGB), die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunut-

zungsverordnung – BauNVO), die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und

die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung – PlanzV 90), das Niedersächsi-

sches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und das Gesetz über Naturschutz und

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Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG), jeweils in der zur Zeit geltenden

Fassung.

1.3 Beschreibung der Änderungsbereiche

Die Änderungsbereiche der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen südwestlich

des Grundzentrums Hoya der Samtgemeinde Grafschaft Hoya. Die Änderungsbereiche Nr.

1, 2 und 5 befinden sich in der Gemeinde Warpe. Die Änderungsbereiche Nr. 3 und 4 liegen

im Flecken Bücken. Die genauen Abgrenzungen können der Planzeichnung und die Lage im

Samtgemeindegebiet Grafschaft Hoya bzw. im Gebiet des Fleckens „Bücken“ und der Ge-

meinde Warpe dem Übersichtsplan auf der Planzeichnung entnommen werden.

Änderungsbereich 1

Im Änderungsbereich 1 liegt die zentrale Hofstelle (Helzendorf 33) mit Wohnstandort der

Betreiberfamilien, Schwerpunkt der Tierhaltung, Biogasanlage, Käserei und Hofcafé. Hier

sind mehrere Hofgebäude sowie betriebsbezogene Wohngebäude, Silageflächen sowie Stäl-

le für die Rinderhaltung vorhanden. Die zentrale Hofstelle ist zum Großteil von Ackerflächen

umgeben. Die Hofstelle ist von Osten über eine Gemeindestraße erschlossen, welche von

einer Allee gesäumt ist. Im Bereich des Hofcafés befindet sich Baumbestand. Kleinere Wirt-

schaftswege führen von der Hofstelle in Richtung Norden, Westen und Süden. Südwestlich

grenzt Laubwald an den Standort. Nordwestlich, in ca. 100 m Entfernung, besteht eine weite-

re kleine Laubwaldparzelle. Südlich der Hofstelle grenzen Grünlandflächen an, von Feldhe-

cken begrenzt. Zudem befindet sich hier ein Stillgewässer. Wiederum südlich fließt die

Graue, in diesem Abschnitt mit naturnahem Verlauf und Ufervegetation.

Änderungsbereich 2

Der Änderungsbereich Nr. 2 grenzt nordwestlich an die Landesstraße 352 (L 352) an und ist

durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Er stellt sich als Ackerfläche dar. Nördlich ist ein

Wohnhaus und südlich sind wenige straßenbegleitende Bäume entlang der Landesstraße

vorhanden.

Drei Hofstellen liegen in ca. 80 bis 100 m Entfernung außerhalb des Standortes. Im Nord-

westen grenzt eine Waldfläche an. Intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen dominieren

im nahen Umfeld.

Änderungsbereich 3

Der Großteil der Fläche wird landwirtschaftlich intensiv genutzt. Im nördlichen Teil umfasst

der Standort die alte Hofstelle Calle 1. Nordöstlich grenzt eine Waldfläche an. Östlich be-

grenzt die Gemeindestraße den Standort. Westlich angrenzend verläuft der Caller Dorfbach,

ein stark begradigter Bach ohne naturnahe Ufervegetation. Nördlich, südlich und westlich

grenzt freie Landschaft an. Unmittelbar nördlich verläuft eine 110 kV-Freileitung. Ein Wohn-

haus befindet sich südlich in einiger Entfernung.

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Änderungsbereich 4

Der Änderungsbereich wird als Acker genutzt. Westlich grenzt ein Eichenmischwald armer,

trockener Sandböden an, östlich verläuft ein Grasweg. Im Süden liegt ein Buchenwald. Der

Änderungsbereich Nr. 4 wird südlich durch eine 110 kV-Freileitung tangiert.

Änderungsbereich 5

Der Änderungsbereich wird landwirtschaftlich genutzt. Südlich und westlich grenzen land-

wirtschaftliche Wege an. Am östlichen Rand verläuft eine 220-KV-Freileitung.

1.4 Planungsrahmenbedingungen

1.4.1 Landesraumordnungsprogramm (LROP)

Im Landesraumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen aus dem Jahr 2008, zuletzt ge-

ändert durch das Gesetz vom 03. Oktober 2012, liegt die Samtgemeinde Grafschaft Hoya im

ländlichen Raum. Das LROP sieht vor, dass für ländliche Räume insbesondere außerland-

wirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten erhalten und geschaffen werden sollen und vorrangig

solche Maßnahmen durchzuführen sind, die die besonderen Standortvorteile für das Woh-

nen und die Wirtschaft nutzen. Die nächstgelegenen Mittelzentren sind Syke im Nordwesten,

Verden (Aller) im Nordosten, Nienburg (Weser) im Südosten sowie Sulingen im Südwesten.

Mit dieser 32. Änderung des Flächennutzungsplanes werden mehrere Vorhaben vorbereitet,

welche diesen Erfordernissen der Landesplanung in Form einer Stärkung der besonderen

Standortvorteile für das Wohnen und für die Wirtschaft entsprechen und diese nutzen.

1.4.2 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)

Das aktuelle Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Nienburg (We-

ser) aus dem Jahr 2003 trifft folgende Festlegungen für die Änderungsbereiche und die un-

mittelbar angrenzende Umgebung (s. auch nachstehende Abbildung):

Änderungsbereich Nr. 1:

o Für den Änderungsbereich enthält das RROP überwiegend keine Darstellungen, am

südlichen Rand wird kleinteilig ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft tangiert.

Änderungsbereich Nr. 2:

o Für den Änderungsbereich enthält das RROP keine Darstellungen.

o Südlich angrenzend ist eine Hauptverkehrsstraße von überregionaler Bedeutung dar-

gestellt.

Änderungsbereich Nr. 3:

o Für den südlichen Änderungsbereich stellt das RROP ein Vorranggebiet für Natur

und Landschaft dar.

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Änderungsbereich Nr. 4:

o Für den Änderungsbereich trifft das RROP keine Darstellungen.

o Für den südlichen Rand wird eine Elt-Leitung mit 110 kV dargestellt

Änderungsbereich Nr. 5:

o Für den Änderungsbereich trifft das RROP keine Darstellungen

o Für den östlichen Rand wird eine Elt-Leitung mit 220 kV dargestellt

Abb.: Ausschnitt aus dem RROP des Landkreises Nienburg 2003 mit Abgrenzung der Teilbereiche

1.4.3 Flächennutzungsplan

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Samtgemeinde Grafschaft Hoya stellt

für alle Änderungsbereiche und die umgebenden Bereiche Flächen für die Landwirtschaft

dar. In räumlicher Nähe zum Änderungsbereich Nr. 2 stellt der Flächennutzungsplan Dorfge-

biete und Allgemeine Wohngebiete dar.

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Flächennutzungsplan/Ursprungsplan 3. Änderung des Flächennutzungsplanes

Abbildung: Lage des Änderungsbereiches Nr. 2 im FNP

1.4.4 Bebauungspläne

Alle Vorhaben wurden bisher nach § 35 BauGB genehmigt. Für alle Änderungsbereiche der

hier vorliegenden 32. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen keine Bebauungspläne

vor.

2. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG

Anlass für die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Vo-

raussetzungen für die Entwicklung und Erweiterung eines in der Gemeinde Warpe ansässi-

gen Rinderzuchtbetriebes zu schaffen. Mit den geplanten Erweiterungen im Bereich der

Tierhaltung entwächst der Betrieb aus der Privilegierung nach § 35 BauGB, da es sich mit

der Zunahme der Tierzahlen nicht mehr um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des

§ 210 BauGB handelt und die Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vor-

prüfung der Umweltverträglichkeit (erforderlich ab 600 Rindern oder ab 500 Kälbern ) erfor-

derlich wird. Somit wird eine Bauleitplanung notwendig.

Bei dem Rinderzuchtbetrieb handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb

mit Milchviehhaltung und Rinderzucht. Derzeit sind am Standort Bünkemühle 500 Kühe und

250 Kälber vorhanden. Die Familie betreibt darüber hinaus angrenzend an die Hofstelle eine

Biogasanlage. Auf der Hofstelle existiert eine „Schau-Molkerei“ mit Hofcafé. Dort wird ein Teil

der selbst produzierten Milch zu Käse verarbeitet.

Um die Wirtschaftlichkeit des Betriebes sowie dessen zukünftige Weiterführung zu gewähr-

leisten, sind mehrere Vorhaben geplant. So sollen die Tierzahlen auf der Hofstelle auf ca.

2.000 Kühe erhöht (Teilbereich 1) und die Kälberaufzucht durch den Neubau eines Stalls für

1.000 Kälber an einem externen Standort (Teilbereich 5) erweitert werden.

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Derzeit ist geplant, den vorhandenen Boxenlaufstall zu erweitern und in nördlicher Richtung

ein weiteres Stallgebäude zu errichten. Auch in westlicher Richtung sollen zwei weitere Stäl-

le gebaut werden. Darüber hinaus ist beabsichtigt, eine neue Käserei (Teilbereich 2) sowie

eine Ferienwohnanlage auf der hofnahen ehemaligen Hofstelle Calle 1 zu errichten (Teilbe-

reich 3). Derzeit sind 10 Ferienwohnungen in der ehemaligen Hofstelle Calle 1 und ca. 10

Wohnungen in Ferienhäusern geplant. Zusätzlich soll Betriebsangehörigen-Wohnen mit bis

zu 20 Wohnungen/ Häusern an einem hofnahen Standort ermöglicht werden (Teilbereich 4).

Mit dieser Weiterentwicklung des Betriebes werden verschiedene Ziele verfolgt, bei denen

die geplanten Vorhaben wichtige, ineinander verzahnte Elemente darstellen.

- Über die Weiterverarbeitung der eigenerzeugten Milch in der Käserei und die Direktver-

marktung des Käses sowie über die energetische Nutzung der anfallenden Gülle über die

Biogasanlage soll eine tiefere Wertschöpfungskette erreicht werden.

- Für die personalintensive Milchviehhaltung (1,5 Arbeitskräfte pro 100 Kühe) mit u. a.

auch einem flexiblen Melkrhythmus, der auf die Ansprüche der Tiere bezogen ist, sollen

Mitarbeiter im Betrieb angestellt werden; dieses bedingt die Bereitstellung von Wohn-

raum, der im Sinne der Integration in den Betrieb über eine eigene Mitarbeitersiedlung in

Hofnähe organisiert werden soll. Die Hofnähe sichert die Möglichkeit der flexiblen Ar-

beitszeiten auch mit größeren zeitlichen Unterbrechungen am Arbeitstag mit geringem

Zeitaufwand (zu Fuß oder per Fahrrad) für den Weg zur Arbeit.

- Die bisher geübte Transparenz des Tierhaltungsbetriebes über ein Hofcafé, Hoftage für

die Öffentlichkeit und für Schulklassen usw. soll weiter ausgebaut werden; hierzu dient

auch das geplante Angebot von Ferienwohnungen in Hofnähe sowie die Einbindung des

Hofes in örtliche und regionale Touristen- und Radwanderrouten.

Die Weiterentwicklung des Betriebes in dieser Form und geplanten Größe wird getragen von

der Betriebsinhaber-Familie sowie drei Hofnachfolger-Familien.

Neben der wirtschaftlichen Absicherung des Betriebes ziehen diese Planungen ebenfalls

positive Folgen für die gesamte Samtgemeinde Grafschaft Hoya nach sich. Neben der Si-

cherung von Arbeitsplätzen im landwirtschaftlichen Bereich werden außerlandwirtschaftliche

Erwerbsmöglichkeiten erhalten und geschaffen. Durch die geplanten Ferienwohnungen wird

der Tourismus in der Samtgemeinde gefördert und durch ein zusätzliches Angebot ergänzt.

Für die geplante Betriebsentwicklung ist die planungsrechtliche Absicherung über die 32.

Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Samtgemeinde Grafschaft Hoya in 5 Ände-

rungsbereichen sowie die anschließende Aufstellung von Bebauungsplänen durch die Ge-

meinde Warpe und den Flecken Bücken vorgesehen.

2.1 Bodenschutzklausel und Umwidmungssperrklausel

Das BauGB enthält in § 1a Abs. 2 BauGB Regelungen zur Reduzierung des Freiflächenver-

brauchs. Dies soll im Wesentlichen über zwei Regelungsmechanismen erfolgen:

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Nach § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen wer-

den (Bodenschutzklausel).

§ 1a Abs. 2 S. 2 BauGB bestimmt, dass landwirtschaftlich, als Wald und für Wohn-

zwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen

(Umwidmungssperrklausel).

Nach § 1a Abs. 2 S. 3 BauGB sind die Bodenschutzklausel und die Umwidmungssperrklau-

sel in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich bei

beiden Zielsetzungen nicht um Planungsleitsätze, sondern um abwägungsrelevante Regeln.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kommt ihnen kein Vorrang vor

anderen Belangen zu, sie sind aber in der Abwägung zu berücksichtigen, wobei ein Zurück-

stellen der in § 1 a Abs. 2 S. 1, 2 BauGB genannten Belange einer besonderen Rechtferti-

gung bedarf. Faktisch ist der Belang der Reduzierung des Freiflächenverbrauchs damit in

den Rang einer Abwägungsdirektive gehoben worden. § 1 a Abs. 2 S. 1,2 BauGB enthält

kein Verbot der Bauleitplanung auf Freiflächen. § 1 a Abs. 2 S. 1,2 BauGB verpflichtet die

Gemeinde, die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen zu begründen.

Dabei sollen Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden.

Alternative Flächen in § 30 und § 34 BauGB-Gebieten für die geplanten Erweiterungen des

bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes sind in einem Radius von 5 Kilometer um den

bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb für das Mitarbeiterwohnen nicht vorhanden (s. Kap.

2.2). Für die geplante Erweiterung der Tierhaltung, das geplante Ferienwohnen und die Kä-

serei ist eine direkte räumliche Nähe zur bestehenden Hofstelle sinnvoll. In räumlicher Nähe

zur Hofstelle sind keine Alternativflächen auf bereits baulich genutzten Flächen vorhanden.

Insofern ist es aus Sicht der Samtgemeinde Grafschaft Hoya gerechtfertigt, die bauliche

Entwicklung in räumlicher Nähe zur bestehenden Hofstelle auf landwirtschaftlich genutzten

Flächen höher zu gewichten als den Belang zur Reduzierung des Freiflächenverbrauchs, der

im Ergebnis einen Verzicht auf die Erweiterung des Betriebes bedeuten würde.

2.2 Standortbegründung

Aufgrund von gegenseitigen Abhängigkeiten soll eine möglichst kompakte Anordnung der

planungsrechtlich vorzubereitenden Vorhaben erreicht werden. Daher befinden sich die Än-

derungsbereiche 1-4 in einem räumlichen Zusammenhang und einer fußläufigen Entfernung

von der bereits heute existierenden und zu erweiternden Hofstelle. Lediglich der Änderungs-

bereich 5 befindet sich etwas weiter südlich des Zusammenhanges. Aufgrund einer schnel-

len Verfügbarkeit, des räumlichen Zusammenhangs und der überwiegend bereits vorhande-

nen Erschließungen bieten sich die Änderungsbereiche für eine solche Planung an. Dazu im

Einzelnen:

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Änderungsbereiche 1 und 5 – Tierhaltung und Kälberaufzucht

Um eine Erhöhung der vorhandenen Tierzahlen zu ermöglichen und somit die wirtschaftliche

Existenz des Betriebes zu sichern, sind die Erhöhung der Tierzahlen auf der Hofstelle und

ein Stallneubau in einiger Entfernung von der Hofstelle geplant (Änderungsbereich Nr. 5).

Geplant ist die Erweiterung der Milchviehhaltung auf ca. 2.000 Kuhplätze. Dazu sollen der

vorhandene Boxenlaufstall erweitert, in nördlicher Richtung ein weiteres Stallgebäude sowie

in westlicher Richtung zwei weitere Ställe gebaut werden.

Eine alternative Entwicklung in Richtung Norden ist auf Grund der Höhenentwicklung des

Geländes problematisch; in Richtung Osten befindet sich die Biogasanlage (u. a. Zufahrt), so

dass die Entwicklung in Richtung Osten einer kompakten Organisation der Tierhaltung wi-

dersprechen würde. Eine Entwicklung in Richtung Süden ist auf Grund der Topographie,

Wasserfläche, Niederung und Biotopstruktur nicht sinnvoll. Auf Grund der innerbetrieblichen

Organisationsanforderungen kann die Milchviehhaltung auch nur am Hofstandort erfolgen,

andere externe Standorte kommen aus diesem Grund nicht infrage.

Um immissionsschutzrechtliche Konflikte mit Wohnnutzungen zu vermeiden, wurde für den

Neubau des Kälberstalles ein Standort gewählt, der möglichst wenige immissionsschutz-

rechtliche Konflikte hervorruft. Für diese Art der Nutzung ist keine fußläufige Entfernung not-

wendig. Der Änderungsbereich 5 liegt südlich der Hofstelle an der Straße „Nordholz“.

Änderungsbereich 2 - Käserei

Der Änderungsbereich 2 grenzt direkt an die Landesstraße L 352 und ist über eine Gemein-

destraße mit Anschluss an die Landesstraße erschlossen. Der Standort ist damit verkehrlich

gut angebunden. Er liegt in Hofnähe, um sowohl den Transportweg der zu verarbeitenden,

auf der Hofstelle produzierten Milch als auch den Fahrweg der Mitarbeiter von der hofnahen

Mitarbeitersiedlung möglichst gering zu halten. Der Änderungsbereich 2 ist von der Hofstelle

zu Fuß oder mit dem Fahrrad schnell zu erreichen. Es besteht auch die potenzielle Möglich-

keit, die auf der Hofstelle produzierte Milch mittels Rohrleitungen der geplanten Käserei im

Änderungsbereich Nr. 2 zuzuleiten und damit auf den An- und Abtransport durch LKW zu

verzichten.

Änderungsbereich 3 - Ferienwohnen

Neben einer positiven Entwicklung in den Bereichen Wohnen und Gewerbe soll auch der

Tourismus durch die Errichtung von Ferienwohnnutzungen unterstützt und gestärkt werden.

Durch das hinterlegende Konzept von „Ferien auf dem Bauernhof“, das durch die Errichtung

einer Ferienwohnanlage im nachgelagerten Bebauungsplanverfahren umgesetzt werden soll,

ist auch hier eine möglich große räumliche Nähe zur vorhandenen Hofstelle erforderlich.

Nördlich der Hofstelle ist ein Areal vorhanden, das für eine solche Nutzung geeignet ist. Hier

sind ehemalige landwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie Lagergebäude vorhanden. Durch

teilweisen Erhalt der Gebäudesubstanz in Kombination mit neu zu errichtenden Gebäuden

soll an dieser Stelle das angestrebte, ganzheitliche Konzept umgesetzt werden.

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Änderungsbereich 4 – Betriebsangehörigen-Wohnen

Für die personalintensive Milchviehhaltung (1,5 Arbeitskräfte pro 100 Kühe) mit u. a. auch

einem flexiblen Melkrhythmus, der auf die Ansprüche der Tiere bezogen ist, sollen Mitarbei-

ter im Betrieb angestellt werden. Dieses bedingt die Bereitstellung von Wohnraum, der im

Sinne der Integration in den Betrieb über eine eigene Mitarbeitersiedlung in Hofnähe organi-

siert werden soll. Die Hofnähe sichert die Möglichkeit der flexiblen Arbeitszeiten auch mit

größeren zeitlichen Unterbrechungen am Arbeitstag mit geringem Aufwand für den Weg zur

Arbeit. Durch den engen räumlichen Zusammenhang wird Mehrverkehr weitestgehend ver-

mieden und den Betriebsangehörigen ermöglicht, auf einen PKW, der ausschließlich für den

Arbeitsweg genutzt wird (Zweitwagen) zu verzichten.

Insgesamt werden in der Endstufe ca. 20 Wohneinheiten für die aufgrund der beabsichtigten

Tierzahlen erforderlichen Mitarbeiter benötigt. Es ist der Neubau von Einzel-/Doppelhäusern

für Betriebsangehörige bei Grundstücksgrößen von rund 500-600 qm geplant. Es soll eine

Gemeinschaft mit kleindörflichem Charakter entstehen. Beabsichtigt ist eine abschnittsweise

Umsetzung entsprechend des Bedarfs.

Die Samtgemeinde hat Alternativstandorte für das Mitarbeiterwohnen überprüft. Die Suche

nach Alternativstandorten wurde auf einen Radius von 5 Kilometern um den Hauptbetriebs-

standort begrenzt, da innerhalb eines Radius von 5 Kilometern eine schnelle Erreichbarkeit

mit dem Fahrrad gegeben ist. Als Alternativstandort “B“ wurde das Baugebiet “Nordholz – An

der Osterheide“ in Nordholz betrachtet. Im 5 Kilometerradius liegt zudem das Baugebiet Bü-

cken im Flecken Bücken. Im Baugebiet Bücken ist jedoch nur noch ein Bauplatz in einer

Größe von 970 qm vorhanden. In Anbetracht dieser geringen Größe wurde das Baugebiet

nicht weiter als Alternative überprüft. Weitere Potenziale sind in den Siedlungszusammen-

hängen nach derzeitigem Kenntnisstand der Samtgemeinde nicht vorhanden.

Exkurs: Alternativenbetrachtung für das Betriebsangehörigen-Wohnen (Mitarbeiter-

wohnen)

Alternativstandort „B“

Der Alternativstandort „B“ liegt in der Gemeinde Warpe im Ortsteil Nordholz und umfasst die

Flächen des Bebauungsplans Nr. 4 „Nordholz – An der Osterheide“. Die Entfernung zum

Hauptbetriebsstandort beträgt ca. 3,8 Kilometer. Der Bebauungsplan Nr. 4 grenzt unmittelbar

südlich an die Landesstraße L 352 an. Der Bebauungsplan Nr. 4 ist im Jahr 2015 in Kraft

getreten. Es werden ca. 13 Wohneinheiten für Einzel- und Doppelhäuser bei maximal einem

Vollgeschoss ausgewiesen. Die einzelnen Grundstücke sollen über Stiche erschlossen wer-

den. Das Baugebiet weist eine Größe von 1,7 ha auf und soll die anhaltende Nachfrage der

örtlichen Bevölkerung nach Einfamilienhausgrundstücken bedienen. Im Parzellierungsvor-

schlag zum Bebauungsplan sind relativ kleine Grundstücke von ca. 600 qm im Norden vor-

gesehen. Ansonsten variieren die Grundstücksgrößen zwischen 750 qm und 950 qm. Der

Parzellierungsvorschlag ist jedoch unverbindlich.

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Kriterium: Nähe zum Hauptbetriebsstandort / Einbindung in die soziale Hofstruktur

Von Seiten des landwirtschaftlichen Betriebes ist eine Einbindung der Mitarbeiter in eine so-

ziale Hofstruktur beabsichtigt. Dies erscheint gerade vor dem Hintergrund, dass als Mitarbei-

ter voraussichtlich mehrheitlich Migranten in Frage kommen, ein wichtiger Aspekt, auch um

eine Integration der Mitarbeiter positiv beeinflussen zu können. Auch eine Einflussnahme /

Schlichtung bei möglichen Konflikten ist zielführend im Hinblick auf ein auskömmliches Mit-

einander auf der Hofstelle. Die Nähe zum Hauptbetriebsstandort und die Wahrnehmung aller

Betriebsstandorte als eine Einheit können zusätzlich identitätsstiftend sein. Insgesamt ist

damit die räumliche Nähe zum Hauptbetriebsstandort und zu den anderen geplanten Be-

triebserweiterungen ein wichtiger Aspekt in der Standortalternativenbetrachtung. Unter die-

sem Aspekt wird die Alternative wie folgt beurteilt:

Entfernung zum Hauptbetriebsstandort Beurteilung

Änderungsbereich 4 450 Meter +

Standort B Nordholz 3,8 Kilometer -

Kriterium: Verkehrserzeugung: Erreichbarkeit der Arbeitsstelle und von Infrastruktur-

einrichtungen

Erreichbarkeit der Arbeitsstelle: In eher ländlich strukturierten Räumen verfügen Haushal-

te häufig über zwei Autos. Dabei wird ein Auto häufig für die Fahrten zur Arbeitsstelle und ein

weiteres Auto für Fahrten zum Einkauf und für andere Besorgungen benötigt. Als Besonder-

heit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass bei den für die Rinderhaltung zuständi-

gen Mitarbeitern nicht von einem klassischen 8-Stunden-Arbeitstag, sondern von eher unre-

gelmäßigen Einsatzzeiten im laufenden Betrieb auszugehen ist. Daher sind in der Regel

nicht eine Fahrt zur Arbeitsstelle pro Tag, sondern mehrere Fahrten pro Tag anzusetzen.

Bei einem direkten räumlichen Zusammenhang von Arbeitsstelle und Wohnort besteht auch

bei mehreren täglichen Wegen zur Arbeitsstelle die Möglichkeit, auf ein Zweitauto zu verzich-

ten. Ist ein direkter Zusammenhang von Arbeitsstelle und Wohnort nicht gegeben und sind

mehrere Fahrten zur Arbeitsstelle täglich notwendig, so steigt die Wahrscheinlichkeit, dass

ein Zweitauto zum Erreichen der Arbeitsstelle benötigt wird.

Das voraussichtliche Erfordernis für ein Zweitauto wird zusätzlich zu den zurückzulegenden

Strecken als separates Kriterium in der nachstehenden Bewertung berücksichtigt.

Erreichbarkeit von Infrastruktureinrichtungen: Zur Versorgung mit Gütern des täglichen

Bedarfs stehen ein Netto im Flecken Bücken sowie ein Rewe, ein Lidl, ein Aldi sowie ein

Famila in Hoya zur Verfügung. In Asendorf ist ein Edeka vorhanden. Für die Kinder der Mit-

arbeiter befindet sich jeweils ein Kindergarten in der Gemeinde Warpe und im Flecken Bü-

cken. Grundschulen sind in Wietzen und in Bücken vorhanden. Sonstige Versorgungsein-

richtungen wie z.B. Ärzte, Banken etc. befinden sich in Bücken und in Hoya.

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Zur Erreichung dieser Einrichtungen sind kurze Wege ideal. Dabei wird eine Entfernung von

bis zu 5 km als kurzer Weg und damit positiv bewertet. Bis zu einer Entfernung von 5 Kilo-

metern wird häufig ein Fahrrad genutzt. Eine Distanz von 5 Kilometern kann mit dem Fahrrad

in ca. 20 Minuten bewältigt werden. Für Distanzen über 5 Kilometer wird häufig das Auto

genutzt und damit motorisierter Verkehr erzeugt. Entfernungen von mehr als 5 Kilometer

werden daher negativ bewertet.

Erfordernis Zweitauto Verkehrserzeugung

Kriterium: 5 Kilometer

Summe

Beurteilung

Änderungsbereich 4 Kein Erfordernis: +

gesamt: +

zur Arbeitsstelle: +

zum Einkauf: +

zur Kita: +

zur Grundschule: +

+

Standort B Nordholz Erfordernis: -

gesamt: o

zur Arbeitsstelle: +

zum Einkauf: -

zur Kita: +

zur Grundschule (Bü-

cken): -

o

Kriterium: Zuschnitt und Größe der zur Verfügung stehenden Flächen, stufenweise

Umsetzung

Die Flächen des Änderungsbereichs 4 gehören bereits zum Eigentum des landwirtschaftli-

chen Betriebes. Die Sondergebietsfläche ist sowohl von der Größe (1,7 ha) als auch vom

Zuschnitt her geeignet, um die beabsichtigten ca. 20 Einzel-/ Doppelhäuser bei je rund 500-

600 qm Grundstücksgröße zu errichten. Auch eine abschnittsweise Umsetzung entspre-

chend des Bedarfs und die Errichtung einer Wohngruppe mit kleindörflichem Charakter wä-

ren möglich.

Im Standort B bzw. im Baugebiet Nordholz sind noch viele Bauplätze verfügbar. Das städte-

bauliche Konzept ermöglicht allerdings nur linear angeordnete Bauplätze entlang der Er-

schließungsstiche. Die Errichtung einer Wohngruppe mit kleindörflichem Charakter wäre hier

nicht umsetzbar. Die Größe von insgesamt 1,7 ha wäre ausreichend, allerdings würde fast

das gesamte Wohngebiet benötigt. Für die Nachfrage der örtlichen Bevölkerung nach Einfa-

milienhausgrundstücken stünden kaum mehr Baugrundstücke zur Verfügung. Eine stufen-

weise Realisierung wäre unter der Voraussetzung umsetzbar, dass die benötigten Bauplätze

direkt in der Summe erworben oder optioniert werden.

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Größe und

Zuschnitt

Flexible Gebäude-

anordnung möglich

Stufenweise

Umsetzung

Summe

Beurteilung

Änderungsbereich 4 + + + +

Standort B Nordholz + - o o

Kriterium: Erschließung und Schmutzwasserentsorgung

Der Änderungsbereich 4 kann über den Weg „Calle“ über den Hauptbetriebsstandort er-

schlossen werden. Das anfallende Schmutzwasser müsste mittels eigenen Klärsystemen

gereinigt und anschließend in den Untergrund eingeleitet werden.

Der Standort B ist über die von der L 352 abzweigende Erschließungsstraße und die kurzen

Stiche erschlossen. Ein Schmutzwasserkanalanschluss ist vorhanden.

Erschließung Schmutzwasserkanal vorhanden Summe

Beurteilung

Änderungsbereich 4 + - o

Standort B Nordholz + + +

Zusammenfassende Standortbewertung

In der nachfolgenden Tabelle sind die Beurteilungen der Standortalternativen zusammenge-

fasst:

Entfernung

zum Hauptbe-

triebsstandort

Verkehrser-

zeugung,

Zweitauto

Stufenweise Um-

setzung, Zu-

schnitt, Größe

Erschließung,

Schmutzwas-

serkanal

Änderungsbereich 4 + + + o

Standort B Nordholz - o o +

Im Ergebnis stellt der Standort B in nahezu allen Kriterien nicht die bessere Alternative zum

favorisierten Änderungsbereich 4 dar. Weitere Flächen, die über Bauleitplanung planungs-

rechtlich abgesichert werden könnten, sind nach Kenntnis der Samtgemeinde derzeit nicht

verfügbar. Somit wird die Mitarbeiterwohnsiedlung im Änderungsbereich 4 von Seiten der

Samtgemeinde für vertretbar erachtet.

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3. WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG:

GRUNDLAGEN UND ERGEBNISSE DER ABWÄGUNG

3.1 Ergebnisse der Beteiligungsverfahren

3.1.1 Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens werden im weiteren Verfahren in dieser Begrün-

dung ergänzt.

3.1.2 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens werden im weiteren Verfahren in dieser Begrün-

dung ergänzt.

3.1.3 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens werden im weiteren Verfahren in dieser Begrün-

dung ergänzt.

3.1.4 Ergebnisse der parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführten Beteili-

gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2

BauGB

Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens werden im weiteren Verfahren in dieser Begrün-

dung ergänzt.

3.2 Belange der Raumordnung und Landesplanung

3.2.1 Raumordnungsverfahren

Gemäß § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 1 Raumordnungsverordnung

besteht für die geplanten Anlagen das Erfordernis zu prüfen, ob ein Raumordnungsverfahren

(ROV) mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Samtgemeinde

Grafschaft Hoya hat einen entsprechenden Antrag beim Landkreis Nienburg gestellt. Der

Landkreis Nienburg hat mit Schreiben vom 26.11.2015 mitgeteilt, dass im Ergebnis auf die

Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet werden kann.

3.2.2 Ziele der Raumordnung

Jeweils ein kleiner Teilbereich am südlichen Rand der Änderungsbereiche Nr. 1 und Nr. 3 ist

im RROP als Vorranggebiet für Natur und Landschaft dargestellt. Im Folgenden werden die

aktuellen Flächenmerkmale aus Sicht von Natur und Landschaft dargelegt:

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Änderungsbereich 1

Biotoptypen

Standort Nr. 1 umfasst die zentrale Hofstelle (landwirtschaftliche Produktionsanlage, Biogas-

anlage und landwirtschaftliche Lagerfläche), die zum Großteil von Ackerflächen umgeben ist.

Die Hofstelle ist von Osten über die Straße Helzendorf erschlossen, welche von einer Allee

gesäumt ist. Im Bereich des Hofcafes befindet sich Baumbestand. Kleinere Wirtschaftswege

führen von der Hofstelle in Richtung Norden, Westen und Süden. Südwestlich grenzt Laub-

wald von rd. 1 ha Größe an den Standort. Nordwestlich, in ca. 100 m Entfernung, besteht

eine weitere kleine Laubwaldparzelle. Südlich der Hofstelle (evtl. auch südlich des Heldewe-

ges) grenzen Grünlandflächen an, von Feldhecken begrenzt. Zudem befindet sich hier ein

Stillgewässer. Wiederum südlich fließt die Graue, in diesem Abschnitt mit naturnahem Ver-

lauf und Ufervegetation.

Boden

Standort Nr. 1 liegt im Übergang der Bodentypen Podsol, nordöstlicher Bereich, und Gley mit

Erd-Niedermoorauflage im südwestlichen Bereich. In der Themenkarte „Suchräume für

schutzwürdige Böden“ ist der Niederungsbereich zudem als seltener Boden (Böden, die im

landesweiten Vergleich nur eine geringe flächenhafte Verbreitung aufweisen) und als Boden

mit besonderen Standorteigenschaften dargestellt (Böden mit extremer Ausprägung be-

stimmter Eigenschaften, hier nasser Boden mit den bodenkundlichen Feuchtestufen 9 oder

10).

Nach der Bodenschätzungskarte 1:5.000 befindet sich der Standort zu Großteilen auf lehmi-

gem Sand. Schützenswerter Niedermoor-Boden steht erst südlich angrenzend an. 1

Abb.: Überlagerung mit der Bodenschätzungskarte 1:5.000

Oberflächengewässer

Nördlich des Standortes verläuft der Caller Dorfbach, der in die Calle mündet. Südlich ver-

läuft die Graue. Die Graue zeigt im Gegensatz zu den anderen Bächen einen naturnahen

Verlauf, der von Ufergehölzen begleitet wird. 1 Bodenschätzungskarte 1:5.000, Zugriff am 10.09.2015

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Südlich an den Änderungsbereich 1 grenzt das Überschwemmungsgebiet (ÜSG) der Calle

und der Graue an:

Abb.: Überlagerung der Standorte mit dem Überschwemmungsgebiet der Calle und der Graue (Kar-tendarstellung des ÜSG vom FD Wasserwirtschaft, Landkreis Nienburg, 01.09.2015)

Landschaftsrahmenplan 1996

Im aktuell gültigen LRP liegt der Standort in einem Bereich mit zurzeit nur geringer Bedeu-

tung für Arten und Lebensgemeinschaften (vgl. folgende Abbildung). Nördlich und südlich

befinden sich Bereiche mit hoher Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften.

Vorentwurf zur Fortschreibung des LRP 2015 (Aussagen des FB 55 Umwelt)

Die Darstellung schutzwürdiger Böden wurde im Vorentwurf zur Fortschreibung des Land-

schaftsrahmenplanes (Fachkarte Boden) übernommen.

Die Bedeutung des Landschaftsbildes wird mit gering bis mittel angegeben.

Abb.: Überlagerung des Änderungsbereiches 1 mit Karte 1, LRP 1996

Fazit zum Änderungsbereich 1:

In Anbetracht des aktuellen Bestandes von Natur und Landschaft, auch hinsichtlich der in-

tensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der bereits am Standort vorhandenen Vorbelas-

tungen, sind bei der Umsetzung der Planung an diesem Standort keine besonderen Werte

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von Natur und Landschaft betroffen, die am südlichen Randbereich einen Vorrangbelang von

Natur und Landschaft begründen würden.

Die zu erwartenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind

nach den Maßgaben der Eingriffsregelung zu berücksichtigen, so dass kein Defizit für Natur

und Landschaft verbleibt.

Der angrenzende Wald und die bei der Planung zu berücksichtigenden Waldbelange sind

nach den allgemeinen waldrechtlichen Maßgaben zu beachten.

Auch aufgrund der geringen Größe der durch diese Planung in Anspruch genommenen Flä-

che sowie der bereits in unmittelbarer Nähe vorhandenen Nutzungen kann davon ausgegan-

gen werden, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen des betroffenen Gebietes zu er-

warten sind. Darüber hinaus trifft das RROP keine parzellenscharfen Darstellungen.

Insofern ist fachplanerisch aus Sicht von Natur und Landschaft2 erkennbar, dass vom am

südlichen Rand von Änderungsbereich 1 vorliegenden Ziel „Vorranggebiet für Natur und

Landschaft“ abgewichen werden kann.

Änderungsbereich 3

Biotoptypen

Im nördlichen Teil umfasst der Standort eine Hofstelle Calle 1. Die Fläche außerhalb der

Hofstelle wird als Intensivgrünland, in 2012 als Grünland mit Weidehaltung, genutzt. Nordöst-

lich grenzt eine Waldfläche von ca. 1,5 ha Größe an. Östlich begrenzt die Straße den Stand-

ort. Westlich angrenzend verläuft der Caller Dorfbach, ein stark begradigter Bach ohne na-

turnahe Ufervegetation.

Boden

Als Bodentyp steht Podsol aus lehmigen Sanden an. Es handelt sich um keinen seltenen

Boden mit besonderen Standorteigenschaften.

Oberflächengewässer

Der Caller Dorfbach verläuft westlich angrenzend. Hinsichtlich der Bodenverhältnisse ist eine

Verlegung des Bachlaufs in der Vergangenheit wahrscheinlich (Hinweis des Landkreises).

Das bestätigt die nachfolgende Abbildung, die einen Ausschnitt der Preußischen Landesauf-

nahme (1877 bis 1912) zeigt. Zur damaligen Zeit verlief der Bach ca. 400 m weiter westlich.

2 vorbehaltlich der Ergebnisse einer gegebenenfalls für Stall und Biogasanlage notwendigen UVP-Vorprüfung

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Abb.: Preußische Landesaufnahme (1877 bis 1912), roter Pfeil: Standort der zentralen Hofstelle, roter

Kreis: Änderungsbereich Nr. 3 und heutiger Bachverlauf

Landschaftsrahmenplan 1996

Der Standort liegt in einem Bereich mit hoher Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaf-

ten. Diese Einschätzung ist aufgrund der vorherrschenden intensiven landwirtschaftlichen

Nutzung an dieser Stelle nicht mehr erkennbar.

Vorentwurf zur Fortschreibung des LRP 2015 (Aussagen des FB 55 Umwelt)

Dem Landschaftsbild wird in diesem Bereich eine geringe bis mittlere Bedeutung zugespro-

chen. Besondere Qualitäten des Bodens wurden nicht festgestellt.

Abb.: Überlagerung des Änderungsbereiches 3 mit Karte 1, LRP 1996

Fazit

Das geplante Sondergebiet des Änderungsbereichs Nr. 3 liegt zum großen Teil innerhalb

des Vorranggebietes für Natur und Landschaft. Aus heutiger Sicht sind jedoch hinsichtlich

der Planung keine Konflikte aufgrund nur geringer Bedeutung des Standortes für Natur und

Landschaft zu erkennen. Insofern könnte von dem betroffenen Ziel der Raumordnung abge-

wichen werden.

3

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Aufgrund der geringen Bedeutung für den Naturhaushalt und der bereits in unmittelbarer

Nähe vorhandenen Nutzungen kann davon ausgegangen werden, dass keine wesentlichen

Beeinträchtigungen des betroffenen Gebietes zu erwarten sind. Darüber hinaus trifft das

RROP keine parzellenscharfen Darstellungen.

Insofern ist fachplanerisch aus Sicht von Natur und Landschaft3 erkennbar, dass vom im

südlichen Änderungsbereich 3 vorliegenden Ziel „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“

abgewichen werden kann.

3.3 Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

3.3.1 Verkehrslärm

Änderungsbereich Nr. 1:

Bei dem in Änderungsbereich Nr. 1 planungsrechtlich vorzubereitenden Vorhaben können

die Orientierungswerte eines Dorfgebietes gemäß DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau

von tags 60 dB(A) und nachts 50 dB(A) herangezogen werden. Aufgrund der räumlichen

Trennung des Änderungsbereiches Nr. 1 von der L 352 und den übrigen Straßen ist nicht mit

Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) zu

rechnen.

In den Änderungsbereichen Nr. 2 und Nr. 5 werden keine Nutzungen mit besonderen

Schutzansprüchen planungsrechtlich vorbereitet.

Änderungsbereich Nr. 3:

Bei dem in Änderungsbereich Nr. 3 planungsrechtlich vorzubereitenden Vorhaben können

die Orientierungswerte eines Ferienhausgebietes gemäß DIN 18005 - Schallschutz im Städ-

tebau von tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) herangezogen werden. Aufgrund der räumli-

chen Trennung des Änderungsbereiches Nr. 3 von der L 352 und den übrigen Straßen sowie

dem ausschließlichen und nur zeitlich begrenzt auftretenden An- und Abreiseverkehrs ist

nicht mit Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 - Schallschutz im

Städtebau zu rechnen.

Änderungsbereich Nr. 4:

Bei dem in Änderungsbereich Nr. 4 planungsrechtlich vorzubereitenden Vorhaben können

die Orientierungswerte eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß DIN 18005 - Schallschutz

im Städtebau von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) herangezogen werden. Aufgrund der

räumlichen Trennung des Änderungsbereiches Nr. 4 von der L 352, der K 139 und den übri-

gen Straßen ist nicht mit Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 -

Schallschutz im Städtebau zu rechnen.

3 vorbehaltlich der Ergebnisse einer gegebenenfalls für Stall und Biogasanlage notwendigen UVP-Vorprüfung

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3.3.2 Gewerbelärm

Änderungsbereich Nr. 1:

Der Änderungsbereich Nr. 1 ist bereits heute durch eigene Lärmemissionen vorbelastet. Die

geplante Erweiterung wird voraussichtlich keine erhebliche Mehrbelastung hervorrufen.

Änderungsbereich Nr. 2:

Nördlich des Änderungsbereichs ist Wohnnutzung vorhanden. Von dem planungsrechtlich

vorzubereitenden Vorhaben sind allerdings keine erheblichen Lärmemissionen zu erwarten.

Änderungsbereich Nr. 3:

Südlich des Änderungsbereiches Nr. 3 ist die Hofstelle des Vorhabenträgers vorhanden.

Hiervon gehen Emissionen auf den Änderungsbereich Nr. 3 aus. Inwieweit eine gutachterli-

che Betrachtung erforderlich ist, wird im weiteren Verfahren geklärt.

Änderungsbereich Nr. 4:

Die Hofstelle des Vorhabenträgers liegt in einiger Entfernung zum Änderungsbereich 1. Zu-

dem liegt der Änderungsbereich 3 näher zur Hofstelle.

Änderungsbereich Nr. 5:

Wohnnutzungen sind nur in einiger Entfernung zum Änderungsbereich vorhanden. Von dem

planungsrechtlich vorzubereitenden Vorhaben sind keine erheblichen Lärmemissionen zu

erwarten.

3.3.3 Geruchs- und Ammoniakimmissionen

Es wird eine gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen der geplanten Erweiterung

eingeholt. Die Gutachter werden überprüfen, inwiefern durch das Vorhaben negative Auswir-

kungen durch

• Geruchs- und

• Ammoniakimmissionen

auf Menschen, Schutzgebiete und Wald im Sinne der Technischen Anleitung zur Reinhal-

tung der Luft (TA Luft) 2002 verursacht werden und ob

• durch das Vorhaben andere im Umfeld vorhandene landwirtschaftliche Betriebe in ihrer

Entwicklung beeinträchtigt werden könnten.

Im Umfeld des Betriebs befinden sich zwei weitere Betriebe, einmal mit Tierhaltung (Betrieb

direkt südlich der L 352) und einmal ohne (Derboven Bioenergie), deren möglicher Einfluss

auf die relevanten Immissionspunkte genauer zu betrachten ist.

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Geruchsemissionen

Bezüglich der Geruchsemissionen liegen erste Ergebnisse der gutachterlichen Betrachtung

bereits vor. Die Gutachter sind zu dem Ergebnis gekommen, dass von einer Überschreitung,

der zulässigen 25 % der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit kein Wohnhaus betroffen ist. Die

Inhalte und Ergebnisse des Gutachtens werden zur Entwurfsfassung in den Planunterlagen

ergänzt.

Ammoniakemissionen und - immissionen

Die Inhalte und Ergebnisse des Gutachtens werden zur Entwurfsfassung in den Planunterla-

gen ergänzt.

Ermittlung der Stickstoffdeposition

Die Inhalte und Ergebnisse des Gutachtens werden zur Entwurfsfassung in den Planunterla-

gen ergänzt.

3.4 Natur und Landschaft: Biotopschutz, Artenschutz, Eingriffsregelung

3.4.1 Biotopschutz

Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet ist in ca. 4 km Entfernung im Osten ein Teilhabitat

des FFH-Gebietes „Mausohrhabitate nördlich Nienburg“, und zwar der Kirchturm von Bü-

cken. Ein weiteres Schutzgebiet von Natura 2000, das FFH-Gebiet „Burckhardtshöhe“, liegt

in ca. 4,5 km Entfernung in nördlicher Richtung. Nachteilige Auswirkungen durch die Planung

werden nicht gesehen.

Das Landschaftsschutzgebiet „Warper- und Bücker Heide - Schweringer Berg“ befindet sich,

als nächstgelegenes Schutzgebiet, in ca. 1,5 km Entfernung. Nachteilige Auswirkungen auf

die Ziele des Schutzgebietes sind nicht zu erwarten.

Südlich des Änderungs-Teilbereichs 1 liegt ein naturnaher Abschnitt der Graue und ein Au-

enwald, die als besonders geschützter Landschaftsbestandteile (GB-NI-1265 und GB-NI-

1269) geschützt sind. Im weiteren Verfahren werden mögliche Beeinträchtigungen darge-

stellt und bewertet, ob diese Beeinträchtigungen als erheblich anzusehen sind. Sind sie er-

heblich, wird eine Ausnahme bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt. Hierzu werden

entsprechende Ausgleichsmaßnahmen entwickelt.

3.4.2 Artenschutz

Die Anforderungen zum speziellen Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG beziehen sich auf die

konkrete Handlung und auf konkret betroffene Individuen. Sie gelten unabhängig von den

Festsetzungen des Bebauungsplanes. Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung wird

jedoch bereits geprüft, ob artenschutzrechtliche Belange der Realisierung der Planung ent-

gegenstehen können und ob Vermeidungs- oder (vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen vor-

zusehen sind.

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Die relevanten speziellen artenschutzrechtlichen Verbote (Zugriffsverbote) sind in

§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) formuliert:

1. Tötung von Tieren der besonders geschützten Arten

2. Erhebliche Störung streng geschützter Arten bzw. europäischer Vogelarten

3. Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren besonders geschützter Arten

4. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Wuchsorten besonders geschützter Pflanzenarten

In § 44 (5) BNatSchG sind für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Land-

schaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG, die nach den Vor-

schriften des Baugesetzbuches zulässig sind, folgende Einschränkungen der Verbote formu-

liert:

Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/ 43/EWG aufgeführte Tierarten, europäi-

sche Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Ab-

satz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Num-

mer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild leben-

der Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologi-

sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Sind andere besonders ge-

schützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorha-

bens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

Die folgende Tabelle gibt einer Übersicht über die potentiellen artenschutzrechtlichen Betrof-

fenheiten.

TB Auswirkungen der Planung Maßnahmen

TB 1 Bestandsgebäude erfahren keine plange-

bundenen Änderungen.

Landwirtschaftliche Fläche wird überplant,

die Errichtung von Gebäuden wird pla-

nungsrechtlich vorbereitet.

Brutvögel des Offenlandes könnten betrof-

fen sein (Störung durch Vertreibung oder

Verkleinerung des offenen Raumes).

Bauvorbereitende und Baumaß-

nahmen außerhalb der Vogelbrut-

zeit (Vermeidung von Tötungen)

Aufgrund der vorhandenen Sied-

lungsnähe und Wirtschaftsaktivitä-

ten Gewöhnungseffekte und ggf.

geringe räumliche Verschiebungen

von Brutrevieren zu erwarten – kei-

ne erhebliche Störung

Artenschutzrechtliche Auswirkungen

sind nicht gegeben.

TB 2 Landwirtschaftliche Fläche wird überplant,

die Errichtung von Gebäuden wird pla-

nungsrechtlich vorbereitet.

Bauvorbereitende und Baumaß-

nahmen außerhalb der Vogelbrut-

zeit (Vermeidung von Tötungen)

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Brutvögel des Offenlandes könnten betrof-

fen sein (Störung durch Vertreibung oder

Verkleinerung des offenen Raumes).

Aufgrund der vorhandenen Sied-

lungsnähe und Wirtschaftsaktivitä-

ten Gewöhnungseffekte und ggf.

geringe räumliche Verschiebungen

von Brutrevieren zu erwarten – kei-

ne erhebliche Störung

Artenschutzrechtliche Auswirkungen

sind nicht gegeben.

TB 3 Das Bestandsgebäude wird umgebaut/

modernisiert. Ev. werden Hofbäume gefällt.

Gebäudegebundene Fledermaus- und Vo-

gelarten können betroffen sein.

Landwirtschaftliche Fläche wird überplant,

die Errichtung von Gebäuden wird pla-

nungsrechtlich vorbereitet.

Brutvögel des Offenlandes könnten betrof-

fen sein (Störung durch Vertreibung oder

Verkleinerung des offenen Raumes).

Vor Beginn von Abriss- oder Bauar-

beiten bzw. vor Baumfällungen ist

durch eine fachkundige Person zu

prüfen, ob Fledermausquartiere

(Winterquartiere oder Wochenstu-

ben) oder Vogelniststätten vorhan-

den sind. Das zeitliche Vorgehen ist

den Vorkommen entsprechend an-

zupassen (bauvorbereitende und

Baumaßnahmen außerhalb der Vo-

gelbrutzeit (Vermeidung von Tötun-

gen und erheblichen Störungen).

Aufgrund der Wirtschaftsaktivitäten

Gewöhnungseffekte und ggf. gerin-

ge räumliche Verschiebungen von

Brutrevieren zu erwarten – keine

erhebliche Störung

Artenschutzrechtliche Auswirkungen

sind nicht gegeben.

TB 4 Landwirtschaftliche Fläche wird überplant,

die Errichtung von Gebäuden wird pla-

nungsrechtlich vorbereitet.

Brutvögel des Offenlandes könnten betrof-

fen sein (Störung durch Vertreibung oder

Verkleinerung des offenen Raumes).

Aufgrund der Wirtschaftsaktivitäten

Gewöhnungseffekte und ggf. gerin-

ge räumliche Verschiebungen von

Brutrevieren zu erwarten – keine

erhebliche Störung

Artenschutzrechtliche Auswirkungen

sind nicht gegeben.

TB 5 Landwirtschaftliche Fläche wird überplant,

die Errichtung von Gebäuden wird pla-

nungsrechtlich vorbereitet.

Brutvögel des Offenlandes könnten betrof-

fen sein (Störung durch Vertreibung oder

Verkleinerung des offenen Raumes).

Aufgrund der Wirtschaftsaktivitäten

Gewöhnungseffekte und ggf. gerin-

ge räumliche Verschiebungen von

Brutrevieren zu erwarten – keine

erhebliche Störung

Artenschutzrechtliche Auswirkungen

sind nicht gegeben.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht zu erwarten oder können vermieden

werden und stehen der Planung nicht grundsätzlich entgegen.

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Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung

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3.4.3 Eingriffsregelung

Durch die Planung werden Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen so-

wie Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwas-

sers vorbereitet, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild

erheblich beeinträchtigen können.

Der Umfang der erheblichen Beeinträchtigungen und das daraus erwachsende Kompensati-

onserfordernis sowie geeignete Kompensationsmaßnahmen werden im weiteren Verfahren

ermittelt.

3.5 Altlasten

Nach dem NIBIS-Kartenserver (http://nibis.lbeg.de/cardomap3/?TH=ALT) und dem Kennt-

nisstand der Samtgemeinde Grafschaft Hoya befinden sich keine Altablagerungen oder Rüs-

tungsaltlasten innerhalb der Geltungsbereiche.

3.6 Archäologische Denkmalpflege / Baudenkmalpflege

Belange der archäologischen Denkmalpflege und Baudenkmalpflege sind nach derzeitigem

Kenntnisstand nicht betroffen. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder früh-

geschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßescherben, Holzkohleansamm-

lungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch ge-

ringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nds.

Denkmalschutzgesetzes meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde des

Landkreises Nienburg/Weser unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig sind Finder, der

Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14

Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu

lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vor-

her die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

3.7 Belange des Verkehrs

Die Änderungsbereiche Nr. 1 und Nr. 2 sind über kurze Erschließungswege, die von der

L 352 abgehen, erschlossen. Hierüber sind die betreffenden Änderungsbereiche an das

überörtliche Straßennetz angeschlossen. Direkte Zu- und Abfahrten von der L 352 sind nicht

vorgesehen. Die Änderungsbereiche Nr. 3 und Nr. 4 können über die bestehende Hofstelle

bzw. über den Weg „Calle“ erreicht werden. Die Erschließungswege sind im Rahmen der

verbindlichen Bauleitplanung daraufhin zu überprüfen, ob ein verkehrsgerechter Ausbau er-

forderlich wird; im Bedarfsfall wird bei Maßnahmen an öffentlichen Straße die Kostenträger-

schaft über einen Erschließungsvertrag geregelt.

Insgesamt induzieren die planungsrechtlich vorzubereitenden Vorhaben neuen Verkehr. Die

Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bleibt allerdings, bei entsprechendem verkehrsge-

rechten Ausbau der Erschließungswege, weiterhin gewährleistet.

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Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung

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Die Änderungsbereiche 1 und 2 sind mittels der in fußläufiger Entfernung bestehenden Hal-

testellen „Helzendorf Mühlenweg“ und „Helzendorf Nordhausen“ und „Helzendorf Abzwei-

gung“ durch die Buslinien 26, 27 und 151 durch den Öffentlichen Personennahverkehr

(ÖPNV) erschlossen.

Die Änderungsbereiche 3 und 4 liegen in fußläufiger Entfernung zur bestehenden Haltestelle

„Calle Sandgrube“ die von der Buslinie 27 bedient wird. Um bei einem geplanten Ferienauf-

enthalt in der Region möglichst mobil zu sein, werden die Feriengäste voraussichtlich mit

dem eigenen PKW anreisen, sodass eine fußläufige Erreichbarkeit von Haltestellen des

ÖPNV von untergeordneter Bedeutung ist.

Der Änderungsbereich 5 ist über die Straße „Nordholz“ erschlossen. Die Straße „Nordholz“

mündet in die Landesstraße L 352.

3.8 Belange der Oberflächenentwässerung

Das anfallende unbelastete Oberflächenwasser wird in den Änderungsbereichen Nr. 1 und

Nr. 3 bereits heute auf dem Grundstück versickert. Die Änderungsbereiche Nr. 2 und Nr. 4

sind momentan unbebaut, sodass das Oberflächenwasser ungehindert versickern kann.

Auch in diesen Änderungsbereichen soll das unbelastete Oberflächenwasser nach den Rea-

lisierungen der einzelnen Vorhaben auf dem Grundstück versickert werden. Funktionsfähige

Oberflächenentwässerungskonzepte werden auf Ebene der Bebauungspläne erstellt und

entsprechende Flächen auf Ebene der Baugenehmigung nachgewiesen.

3.9 Belange des Klimaschutzes

Am 30.07.2011 ist das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den

Städten und Gemeinden in Kraft getreten.

o Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollen die Bauleitpläne dazu beitragen, eine men-

schenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und

zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in

der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und

Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

o Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch

Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der

Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz

nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen.

Den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung wird durch eine verzahnte Be-

wirtschaftung mit Strom- und Wärmeerzeugung aus der eigenen Biomasse, örtliche Weiter-

verarbeitung der erzeugten Milch, dezentrale Eigennutzung der erzeugten Strom – und

Wärmeenergie in den verschiedenen Anlagen Rechnung getragen. Die einzelnen Standorte

wurden in möglichst geringer Entfernung zur vorhandenen Hofstelle gewählt, um die hier-

durch induzierten Mehrverkehre möglichst gering zu halten und Strom und Wärme aus der

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Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung

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betriebszugehörigen Biogasanlage an der Hofstelle zu nutzen. Vor allem die räumliche Nähe

des geplanten Betriebsangehörigen-Wohnen zu den übrigen planungsrechtlich vorzuberei-

tenden Vorhaben trägt zur Minimierung von Verkehr bei. Auch Eingrünungen der einzelnen

Änderungsbereiche tragen dazu bei positive Auswirkungen auf das Mikroklima zu generie-

ren. Außerdem wird angestrebt das unbelastete Oberflächenwasser vollständig auf den

Grundstücken zu versickern.

3.10 Belange der Wirtschaft und des Tourismus

Die Samtgemeinde erwartet, dass mit der Erweiterung des am Standort Bünkemühle ansäs-

sigen Rinderzuchtbetriebes auch eine Sicherung von Arbeitsplätzen im landwirtschaftlichen

Bereich und die Schaffung von außerlandwirtschaftlichen Erwerbsmöglichkeiten einher geht.

Daher haben die Erweiterungsabsichten auch eine wirtschaftliche und touristische Bedeu-

tung für die Samtgemeinde.

Der landwirtschaftliche Betrieb versteht sich als in sich geschlossenes Konzept. Von der

Kälberaufzucht und Kuhhaltung, zum Melken bis hin zur Verarbeitung der Milch zu verschie-

denen Käsesorten in der Käserei und dem Verkauf und der Verkostung im Hofladen. Ein

Hofcafé rundet das Angebot ab. Außerdem wird seit einigen Jahren Strom mittels Biogas-

und Photovoltaik-Anlagen erzeugt.

Transparenz über Leitbilder und Aktivitäten des Hofes und Öffentlichkeitsarbeit über Hofent-

wicklung und Planungskonzept sind bereits heute wichtige Bestandteile. Mehrmals im Jahr

werden eigene Veranstaltungen auf der Hofstelle organisiert. Es besteht die Möglichkeit, an

Betriebsbesichtigungen teilzunehmen. Auch für Schulklassen und Kindergartengruppen wer-

den Besichtigungen angeboten.

Es ist beabsichtigt, das Entwicklungskonzept in das Tourismuskonzept der Mittelweserregion

(Skulpturenweg über Hofstelle, Rad-Rundweg als Ergänzung zum Weserradweg, Radweg

entlang L 352) einzubinden und über eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu vermark-

ten. Das Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit soll in Abstimmung mit der Samtgemeinde entwi-

ckelt werden, wenn sich die Planung verfestigt hat.

3.11 Belange der Wasserwirtschaft

Für die Fließgewässer der Calle und Graue wurde im Jahr 2004 ein Überschwemmungsge-

biet ermittelt. Die Teilbereiche liegen außerhalb der Überschwemmungsgebiete der Calle

und der Graue. Eine gesetzliche Sicherung bzw. Festsetzung ist wegen noch erforderlicher

Korrekturen bisher nicht erfolgt. Der Teilbereich 1 liegt eventuell kleinflächig und randlich im

neu festzusetzenden Überschwemmungsgebiet – die endgültige Abgrenzung ist noch nicht

bekannt (erneute Prüfung durch das NLWKN). Die Ergebnisse werden im weiteren Planver-

fahren ergänzt.

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Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung

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3.12 Belange der Ver- und Entsorgung, Leitungen

Keiner der Änderungsbereiche ist an ein Entsorgungssystem angeschlossen. Das anfallende

Schmutzwasser der Änderungsbereiche Nr. 1 und Nr. 3 wird derzeit mittels eigenen Klärsys-

temen gereinigt und anschließend in Gräben eingeleitet. Aufgrund des Fehlens von

Schmutzwasserkanälen soll diese Vorgehensweise in den betreffenden Änderungsbereichen

beibehalten und ebenfalls für die Änderungsbereiche Nr. 2 Nr. 4 und Nr. 5 genutzt werden.

Bei der weiteren Planung sind die Hochspannungsleitungen in den Teilbereichen 4 und 5 zu

berücksichtigen.

4. INHALTE DER DARSTELLUNGEN

Die Änderungsbereiche werden entsprechend der grundsätzlichen städtebaulichen Zielset-

zung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. BauNVO in den Teilbereichen 1 – 5 als

Sonstige Sondergebiete mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen dargestellt:

Teilbereich Nr. 1: SO mit der Zweckbestimmung Tierhaltung/Biogasanlage

Teilbereich Nr. 2: SO mit der Zweckbestimmung Käserei

Teilbereich Nr. 3: SO mit der Zweckbestimmung Ferienwohnen

Teilbereich Nr.4: SO mit der Zweckbestimmung Betriebsangehörigen-Wohnen

Teilbereich Nr. 5: SO mit der Zweckbestimmung Tierhaltung

5. ERGÄNZENDE ANGABEN

5.1 Städtebauliche Flächenbilanz

Änderungsbereich Nr. 1: 10,5 ha

Änderungsbereich Nr. 2: 1,5 ha

Änderungsbereich Nr. 3: 1,5 ha

Änderungsbereich Nr. 4: 1,7 ha

Änderungsbereich Nr. 5: 2,0 ha

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Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung

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5.2 Daten zum Verfahrensablauf

Aufstellungsbeschluss

Entwurfsbeschluss

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Feststellungsbeschluss

NWP P la n u ng s ge s e l l s c h a f t m b H Gesel lschaft für räuml iche Planung und Forschung Escherweg 1 26121 Oldenburg

Samtgemeinde Grafschaft Hoya, den ……………..

Bürgermeister

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Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil II der Begründung: Umweltbericht

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TEIL II: UMWELTBERICHT

Der Umweltbericht bildet gemäß § 2a BauGB einen gesonderten Teil der Begründung zum

Flächennutzungsplan. In ihm sind die auf Grund der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4

BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt. Dabei folgt der

Umweltbericht inhaltlich der Anlage zum BauGB.

Der Umweltbericht wird zur Entwurfsfassung ergänzt.

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Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil II der Begründung: Umweltbericht

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ANHANG: BESTAND BIOTOPTYPEN

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Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil II der Begründung: Umweltbericht

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