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Samtgemeinde Grafschaft Hoya
32. Änderung des Flächennutzungsplanes
BEGRÜNDUNG (VORENTWURF)
Dezember 2016
NWP Planungsgesellschaft mbH Escherweg 1
Postfach 3867 Telefon 0441/97 174 0
www.nwp-oldenburg.de
Gesellschaft für räumliche Planung und Forschung 26121 Oldenburg 26028 Oldenburg Telefax 0441/97 174 73 [email protected]
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt
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Inhaltsverzeichnis
TEIL I DER BEGRÜNDUNG:
ZIELE; ZWECKE; INHALTE UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
1 EINLEITUNG ............................................................................................................................... 4
1.1 Planungsanlass ........................................................................................................................... 4
1.2 Rechtsgrundlagen ....................................................................................................................... 4
1.3 Beschreibung der Änderungsbereiche ........................................................................................ 5
1.4 Planungsrahmenbedingungen .................................................................................................... 6
1.4.1 Landesraumordnungsprogramm (LROP) .................................................................................... 6
1.4.2 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) .......................................................................... 6
1.4.3 Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 7
1.4.4 Bebauungspläne .......................................................................................................................... 8
2. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG ..................................................................................... 8
2.1 Bodenschutzklausel und Umwidmungssperrklausel ................................................................... 9
2.2 Standortbegründung ..................................................................................................................10
3. WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG: GRUNDLAGEN UND ERGEBNISSE DER ABWÄGUNG ....................................................................................................................16
3.1 Ergebnisse der Beteiligungsverfahren ......................................................................................16
3.1.1 Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ......................16
3.1.2 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB ...............................................................................................16
3.1.3 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ..............................................16
3.1.4 Ergebnisse der parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB .........................................16
3.2 Belange der Raumordnung und Landesplanung ......................................................................16
3.2.1 Raumordnungsverfahren ...........................................................................................................16
3.2.2 Ziele der Raumordnung .............................................................................................................16
3.3 Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.....................................................21
3.3.1 Verkehrslärm .............................................................................................................................21
3.3.2 Gewerbelärm .............................................................................................................................22
3.3.3 Geruchs- und Ammoniakimmissionen .......................................................................................22
3.4 Natur und Landschaft: Biotopschutz, Artenschutz, Eingriffsregelung .......................................23
3.4.1 Biotopschutz ..............................................................................................................................23
3.4.2 Artenschutz ................................................................................................................................23
3.4.3 Eingriffsregelung ........................................................................................................................26
3.5 Altlasten .....................................................................................................................................26
3.6 Archäologische Denkmalpflege / Baudenkmalpflege ................................................................26
3.7 Belange des Verkehrs ...............................................................................................................26
3.8 Belange der Oberflächenentwässerung ....................................................................................27
3.9 Belange des Klimaschutzes ......................................................................................................27
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt
3
3.10 Belange der Wirtschaft und des Tourismus ..............................................................................28
3.11 Belange der Wasserwirtschaft ...................................................................................................28
3.12 Belange der Ver- und Entsorgung, Leitungen ...........................................................................29
4. INHALTE DER DARSTELLUNGEN .........................................................................................29
5. ERGÄNZENDE ANGABEN ......................................................................................................29
5.1 Städtebauliche Flächenbilanz ...................................................................................................29
5.2 Daten zum Verfahrensablauf .....................................................................................................30
TEIL II: UMWELTBERICHT ...................................................................................................................31
Wird zur Entwurfsfassung ergänzt
ANHANG: BESTAND BIOTOPTYPEN .................................................................................................32
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung
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TEIL I: ZIELE, ZWECKE, INHALTE UND WESENTLICHE AUSWIR-
KUNGEN DER PLANUNG
1 EINLEITUNG
1.1 Planungsanlass
Die Samtgemeinde Grafschaft Hoya verfolgt mit der 32. Änderung des Flächennutzungspla-
nes die Absicht, die Entwicklung und Erweiterung eines in der Gemeinde Warpe am Standort
Bünkemühle ansässigen Rinderzuchtbetriebes planungsrechtlich vorzubereiten. Die Erweite-
rung soll an mehreren Standorten stattfinden, daher besteht die 32. Flächennutzungsplanän-
derung aus mehreren Teilbereichen.
Konkret sollen folgende Vorhaben ermöglicht werden:
o Erweiterung der vorhandenen Tierhaltung (Teilbereich Nr. 1)
o Bau einer Käserei (Teilbereich Nr. 2)
o Entwicklung von Ferienwohnen (Teilbereich Nr. 3)
o Entwicklung von Betriebsangehörigen-Wohnen (Teilbereich Nr. 4)
o Bau einer weiteren Stallanlage für die Kälberaufzucht (Teilbereich Nr. 5)
In der 32. Flächennutzungsplanänderung werden zur planungsrechtlichen Vorbereitung die-
ser Nutzungen fünf Geltungsbereiche (Teilbereiche 1 - 5) als Sonstige Sondergebiete mit
den entsprechenden Zweckbestimmungen dargestellt. Bislang sind die Geltungsbereiche als
Flächen für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan dargestellt.
Mit der Erweiterung des Rinderzuchtbetriebes gehen auch eine Sicherung von Arbeitsplät-
zen im landwirtschaftlichen Bereich und die Schaffung von außerlandwirtschaftlichen Er-
werbsmöglichkeiten einher. Daher haben die Erweiterungsabsichten auch eine wirtschaftli-
che Bedeutung für die Samtgemeinde. Mit der Errichtung von Ferienwohnungen, dem Hofca-
fé, den Betriebsführungen und der Einbindung in ein touristisches Konzept sind die geplan-
ten Erweiterungen geeignet, den Tourismus in der Samtgemeinde zu stärken.
1.2 Rechtsgrundlagen
Rechtliche Grundlagen der vorliegenden 32. Flächennutzungsplanänderung sind das Bau-
gesetzbuch (BauGB), die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunut-
zungsverordnung – BauNVO), die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und
die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung – PlanzV 90), das Niedersächsi-
sches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und das Gesetz über Naturschutz und
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Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG), jeweils in der zur Zeit geltenden
Fassung.
1.3 Beschreibung der Änderungsbereiche
Die Änderungsbereiche der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen südwestlich
des Grundzentrums Hoya der Samtgemeinde Grafschaft Hoya. Die Änderungsbereiche Nr.
1, 2 und 5 befinden sich in der Gemeinde Warpe. Die Änderungsbereiche Nr. 3 und 4 liegen
im Flecken Bücken. Die genauen Abgrenzungen können der Planzeichnung und die Lage im
Samtgemeindegebiet Grafschaft Hoya bzw. im Gebiet des Fleckens „Bücken“ und der Ge-
meinde Warpe dem Übersichtsplan auf der Planzeichnung entnommen werden.
Änderungsbereich 1
Im Änderungsbereich 1 liegt die zentrale Hofstelle (Helzendorf 33) mit Wohnstandort der
Betreiberfamilien, Schwerpunkt der Tierhaltung, Biogasanlage, Käserei und Hofcafé. Hier
sind mehrere Hofgebäude sowie betriebsbezogene Wohngebäude, Silageflächen sowie Stäl-
le für die Rinderhaltung vorhanden. Die zentrale Hofstelle ist zum Großteil von Ackerflächen
umgeben. Die Hofstelle ist von Osten über eine Gemeindestraße erschlossen, welche von
einer Allee gesäumt ist. Im Bereich des Hofcafés befindet sich Baumbestand. Kleinere Wirt-
schaftswege führen von der Hofstelle in Richtung Norden, Westen und Süden. Südwestlich
grenzt Laubwald an den Standort. Nordwestlich, in ca. 100 m Entfernung, besteht eine weite-
re kleine Laubwaldparzelle. Südlich der Hofstelle grenzen Grünlandflächen an, von Feldhe-
cken begrenzt. Zudem befindet sich hier ein Stillgewässer. Wiederum südlich fließt die
Graue, in diesem Abschnitt mit naturnahem Verlauf und Ufervegetation.
Änderungsbereich 2
Der Änderungsbereich Nr. 2 grenzt nordwestlich an die Landesstraße 352 (L 352) an und ist
durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Er stellt sich als Ackerfläche dar. Nördlich ist ein
Wohnhaus und südlich sind wenige straßenbegleitende Bäume entlang der Landesstraße
vorhanden.
Drei Hofstellen liegen in ca. 80 bis 100 m Entfernung außerhalb des Standortes. Im Nord-
westen grenzt eine Waldfläche an. Intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen dominieren
im nahen Umfeld.
Änderungsbereich 3
Der Großteil der Fläche wird landwirtschaftlich intensiv genutzt. Im nördlichen Teil umfasst
der Standort die alte Hofstelle Calle 1. Nordöstlich grenzt eine Waldfläche an. Östlich be-
grenzt die Gemeindestraße den Standort. Westlich angrenzend verläuft der Caller Dorfbach,
ein stark begradigter Bach ohne naturnahe Ufervegetation. Nördlich, südlich und westlich
grenzt freie Landschaft an. Unmittelbar nördlich verläuft eine 110 kV-Freileitung. Ein Wohn-
haus befindet sich südlich in einiger Entfernung.
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Änderungsbereich 4
Der Änderungsbereich wird als Acker genutzt. Westlich grenzt ein Eichenmischwald armer,
trockener Sandböden an, östlich verläuft ein Grasweg. Im Süden liegt ein Buchenwald. Der
Änderungsbereich Nr. 4 wird südlich durch eine 110 kV-Freileitung tangiert.
Änderungsbereich 5
Der Änderungsbereich wird landwirtschaftlich genutzt. Südlich und westlich grenzen land-
wirtschaftliche Wege an. Am östlichen Rand verläuft eine 220-KV-Freileitung.
1.4 Planungsrahmenbedingungen
1.4.1 Landesraumordnungsprogramm (LROP)
Im Landesraumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen aus dem Jahr 2008, zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz vom 03. Oktober 2012, liegt die Samtgemeinde Grafschaft Hoya im
ländlichen Raum. Das LROP sieht vor, dass für ländliche Räume insbesondere außerland-
wirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten erhalten und geschaffen werden sollen und vorrangig
solche Maßnahmen durchzuführen sind, die die besonderen Standortvorteile für das Woh-
nen und die Wirtschaft nutzen. Die nächstgelegenen Mittelzentren sind Syke im Nordwesten,
Verden (Aller) im Nordosten, Nienburg (Weser) im Südosten sowie Sulingen im Südwesten.
Mit dieser 32. Änderung des Flächennutzungsplanes werden mehrere Vorhaben vorbereitet,
welche diesen Erfordernissen der Landesplanung in Form einer Stärkung der besonderen
Standortvorteile für das Wohnen und für die Wirtschaft entsprechen und diese nutzen.
1.4.2 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)
Das aktuelle Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Nienburg (We-
ser) aus dem Jahr 2003 trifft folgende Festlegungen für die Änderungsbereiche und die un-
mittelbar angrenzende Umgebung (s. auch nachstehende Abbildung):
Änderungsbereich Nr. 1:
o Für den Änderungsbereich enthält das RROP überwiegend keine Darstellungen, am
südlichen Rand wird kleinteilig ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft tangiert.
Änderungsbereich Nr. 2:
o Für den Änderungsbereich enthält das RROP keine Darstellungen.
o Südlich angrenzend ist eine Hauptverkehrsstraße von überregionaler Bedeutung dar-
gestellt.
Änderungsbereich Nr. 3:
o Für den südlichen Änderungsbereich stellt das RROP ein Vorranggebiet für Natur
und Landschaft dar.
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Änderungsbereich Nr. 4:
o Für den Änderungsbereich trifft das RROP keine Darstellungen.
o Für den südlichen Rand wird eine Elt-Leitung mit 110 kV dargestellt
Änderungsbereich Nr. 5:
o Für den Änderungsbereich trifft das RROP keine Darstellungen
o Für den östlichen Rand wird eine Elt-Leitung mit 220 kV dargestellt
Abb.: Ausschnitt aus dem RROP des Landkreises Nienburg 2003 mit Abgrenzung der Teilbereiche
1.4.3 Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Samtgemeinde Grafschaft Hoya stellt
für alle Änderungsbereiche und die umgebenden Bereiche Flächen für die Landwirtschaft
dar. In räumlicher Nähe zum Änderungsbereich Nr. 2 stellt der Flächennutzungsplan Dorfge-
biete und Allgemeine Wohngebiete dar.
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Flächennutzungsplan/Ursprungsplan 3. Änderung des Flächennutzungsplanes
Abbildung: Lage des Änderungsbereiches Nr. 2 im FNP
1.4.4 Bebauungspläne
Alle Vorhaben wurden bisher nach § 35 BauGB genehmigt. Für alle Änderungsbereiche der
hier vorliegenden 32. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen keine Bebauungspläne
vor.
2. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
Anlass für die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Vo-
raussetzungen für die Entwicklung und Erweiterung eines in der Gemeinde Warpe ansässi-
gen Rinderzuchtbetriebes zu schaffen. Mit den geplanten Erweiterungen im Bereich der
Tierhaltung entwächst der Betrieb aus der Privilegierung nach § 35 BauGB, da es sich mit
der Zunahme der Tierzahlen nicht mehr um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des
§ 210 BauGB handelt und die Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vor-
prüfung der Umweltverträglichkeit (erforderlich ab 600 Rindern oder ab 500 Kälbern ) erfor-
derlich wird. Somit wird eine Bauleitplanung notwendig.
Bei dem Rinderzuchtbetrieb handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb
mit Milchviehhaltung und Rinderzucht. Derzeit sind am Standort Bünkemühle 500 Kühe und
250 Kälber vorhanden. Die Familie betreibt darüber hinaus angrenzend an die Hofstelle eine
Biogasanlage. Auf der Hofstelle existiert eine „Schau-Molkerei“ mit Hofcafé. Dort wird ein Teil
der selbst produzierten Milch zu Käse verarbeitet.
Um die Wirtschaftlichkeit des Betriebes sowie dessen zukünftige Weiterführung zu gewähr-
leisten, sind mehrere Vorhaben geplant. So sollen die Tierzahlen auf der Hofstelle auf ca.
2.000 Kühe erhöht (Teilbereich 1) und die Kälberaufzucht durch den Neubau eines Stalls für
1.000 Kälber an einem externen Standort (Teilbereich 5) erweitert werden.
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Derzeit ist geplant, den vorhandenen Boxenlaufstall zu erweitern und in nördlicher Richtung
ein weiteres Stallgebäude zu errichten. Auch in westlicher Richtung sollen zwei weitere Stäl-
le gebaut werden. Darüber hinaus ist beabsichtigt, eine neue Käserei (Teilbereich 2) sowie
eine Ferienwohnanlage auf der hofnahen ehemaligen Hofstelle Calle 1 zu errichten (Teilbe-
reich 3). Derzeit sind 10 Ferienwohnungen in der ehemaligen Hofstelle Calle 1 und ca. 10
Wohnungen in Ferienhäusern geplant. Zusätzlich soll Betriebsangehörigen-Wohnen mit bis
zu 20 Wohnungen/ Häusern an einem hofnahen Standort ermöglicht werden (Teilbereich 4).
Mit dieser Weiterentwicklung des Betriebes werden verschiedene Ziele verfolgt, bei denen
die geplanten Vorhaben wichtige, ineinander verzahnte Elemente darstellen.
- Über die Weiterverarbeitung der eigenerzeugten Milch in der Käserei und die Direktver-
marktung des Käses sowie über die energetische Nutzung der anfallenden Gülle über die
Biogasanlage soll eine tiefere Wertschöpfungskette erreicht werden.
- Für die personalintensive Milchviehhaltung (1,5 Arbeitskräfte pro 100 Kühe) mit u. a.
auch einem flexiblen Melkrhythmus, der auf die Ansprüche der Tiere bezogen ist, sollen
Mitarbeiter im Betrieb angestellt werden; dieses bedingt die Bereitstellung von Wohn-
raum, der im Sinne der Integration in den Betrieb über eine eigene Mitarbeitersiedlung in
Hofnähe organisiert werden soll. Die Hofnähe sichert die Möglichkeit der flexiblen Ar-
beitszeiten auch mit größeren zeitlichen Unterbrechungen am Arbeitstag mit geringem
Zeitaufwand (zu Fuß oder per Fahrrad) für den Weg zur Arbeit.
- Die bisher geübte Transparenz des Tierhaltungsbetriebes über ein Hofcafé, Hoftage für
die Öffentlichkeit und für Schulklassen usw. soll weiter ausgebaut werden; hierzu dient
auch das geplante Angebot von Ferienwohnungen in Hofnähe sowie die Einbindung des
Hofes in örtliche und regionale Touristen- und Radwanderrouten.
Die Weiterentwicklung des Betriebes in dieser Form und geplanten Größe wird getragen von
der Betriebsinhaber-Familie sowie drei Hofnachfolger-Familien.
Neben der wirtschaftlichen Absicherung des Betriebes ziehen diese Planungen ebenfalls
positive Folgen für die gesamte Samtgemeinde Grafschaft Hoya nach sich. Neben der Si-
cherung von Arbeitsplätzen im landwirtschaftlichen Bereich werden außerlandwirtschaftliche
Erwerbsmöglichkeiten erhalten und geschaffen. Durch die geplanten Ferienwohnungen wird
der Tourismus in der Samtgemeinde gefördert und durch ein zusätzliches Angebot ergänzt.
Für die geplante Betriebsentwicklung ist die planungsrechtliche Absicherung über die 32.
Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Samtgemeinde Grafschaft Hoya in 5 Ände-
rungsbereichen sowie die anschließende Aufstellung von Bebauungsplänen durch die Ge-
meinde Warpe und den Flecken Bücken vorgesehen.
2.1 Bodenschutzklausel und Umwidmungssperrklausel
Das BauGB enthält in § 1a Abs. 2 BauGB Regelungen zur Reduzierung des Freiflächenver-
brauchs. Dies soll im Wesentlichen über zwei Regelungsmechanismen erfolgen:
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Nach § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen wer-
den (Bodenschutzklausel).
§ 1a Abs. 2 S. 2 BauGB bestimmt, dass landwirtschaftlich, als Wald und für Wohn-
zwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen
(Umwidmungssperrklausel).
Nach § 1a Abs. 2 S. 3 BauGB sind die Bodenschutzklausel und die Umwidmungssperrklau-
sel in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich bei
beiden Zielsetzungen nicht um Planungsleitsätze, sondern um abwägungsrelevante Regeln.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kommt ihnen kein Vorrang vor
anderen Belangen zu, sie sind aber in der Abwägung zu berücksichtigen, wobei ein Zurück-
stellen der in § 1 a Abs. 2 S. 1, 2 BauGB genannten Belange einer besonderen Rechtferti-
gung bedarf. Faktisch ist der Belang der Reduzierung des Freiflächenverbrauchs damit in
den Rang einer Abwägungsdirektive gehoben worden. § 1 a Abs. 2 S. 1,2 BauGB enthält
kein Verbot der Bauleitplanung auf Freiflächen. § 1 a Abs. 2 S. 1,2 BauGB verpflichtet die
Gemeinde, die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen zu begründen.
Dabei sollen Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden.
Alternative Flächen in § 30 und § 34 BauGB-Gebieten für die geplanten Erweiterungen des
bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes sind in einem Radius von 5 Kilometer um den
bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb für das Mitarbeiterwohnen nicht vorhanden (s. Kap.
2.2). Für die geplante Erweiterung der Tierhaltung, das geplante Ferienwohnen und die Kä-
serei ist eine direkte räumliche Nähe zur bestehenden Hofstelle sinnvoll. In räumlicher Nähe
zur Hofstelle sind keine Alternativflächen auf bereits baulich genutzten Flächen vorhanden.
Insofern ist es aus Sicht der Samtgemeinde Grafschaft Hoya gerechtfertigt, die bauliche
Entwicklung in räumlicher Nähe zur bestehenden Hofstelle auf landwirtschaftlich genutzten
Flächen höher zu gewichten als den Belang zur Reduzierung des Freiflächenverbrauchs, der
im Ergebnis einen Verzicht auf die Erweiterung des Betriebes bedeuten würde.
2.2 Standortbegründung
Aufgrund von gegenseitigen Abhängigkeiten soll eine möglichst kompakte Anordnung der
planungsrechtlich vorzubereitenden Vorhaben erreicht werden. Daher befinden sich die Än-
derungsbereiche 1-4 in einem räumlichen Zusammenhang und einer fußläufigen Entfernung
von der bereits heute existierenden und zu erweiternden Hofstelle. Lediglich der Änderungs-
bereich 5 befindet sich etwas weiter südlich des Zusammenhanges. Aufgrund einer schnel-
len Verfügbarkeit, des räumlichen Zusammenhangs und der überwiegend bereits vorhande-
nen Erschließungen bieten sich die Änderungsbereiche für eine solche Planung an. Dazu im
Einzelnen:
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Änderungsbereiche 1 und 5 – Tierhaltung und Kälberaufzucht
Um eine Erhöhung der vorhandenen Tierzahlen zu ermöglichen und somit die wirtschaftliche
Existenz des Betriebes zu sichern, sind die Erhöhung der Tierzahlen auf der Hofstelle und
ein Stallneubau in einiger Entfernung von der Hofstelle geplant (Änderungsbereich Nr. 5).
Geplant ist die Erweiterung der Milchviehhaltung auf ca. 2.000 Kuhplätze. Dazu sollen der
vorhandene Boxenlaufstall erweitert, in nördlicher Richtung ein weiteres Stallgebäude sowie
in westlicher Richtung zwei weitere Ställe gebaut werden.
Eine alternative Entwicklung in Richtung Norden ist auf Grund der Höhenentwicklung des
Geländes problematisch; in Richtung Osten befindet sich die Biogasanlage (u. a. Zufahrt), so
dass die Entwicklung in Richtung Osten einer kompakten Organisation der Tierhaltung wi-
dersprechen würde. Eine Entwicklung in Richtung Süden ist auf Grund der Topographie,
Wasserfläche, Niederung und Biotopstruktur nicht sinnvoll. Auf Grund der innerbetrieblichen
Organisationsanforderungen kann die Milchviehhaltung auch nur am Hofstandort erfolgen,
andere externe Standorte kommen aus diesem Grund nicht infrage.
Um immissionsschutzrechtliche Konflikte mit Wohnnutzungen zu vermeiden, wurde für den
Neubau des Kälberstalles ein Standort gewählt, der möglichst wenige immissionsschutz-
rechtliche Konflikte hervorruft. Für diese Art der Nutzung ist keine fußläufige Entfernung not-
wendig. Der Änderungsbereich 5 liegt südlich der Hofstelle an der Straße „Nordholz“.
Änderungsbereich 2 - Käserei
Der Änderungsbereich 2 grenzt direkt an die Landesstraße L 352 und ist über eine Gemein-
destraße mit Anschluss an die Landesstraße erschlossen. Der Standort ist damit verkehrlich
gut angebunden. Er liegt in Hofnähe, um sowohl den Transportweg der zu verarbeitenden,
auf der Hofstelle produzierten Milch als auch den Fahrweg der Mitarbeiter von der hofnahen
Mitarbeitersiedlung möglichst gering zu halten. Der Änderungsbereich 2 ist von der Hofstelle
zu Fuß oder mit dem Fahrrad schnell zu erreichen. Es besteht auch die potenzielle Möglich-
keit, die auf der Hofstelle produzierte Milch mittels Rohrleitungen der geplanten Käserei im
Änderungsbereich Nr. 2 zuzuleiten und damit auf den An- und Abtransport durch LKW zu
verzichten.
Änderungsbereich 3 - Ferienwohnen
Neben einer positiven Entwicklung in den Bereichen Wohnen und Gewerbe soll auch der
Tourismus durch die Errichtung von Ferienwohnnutzungen unterstützt und gestärkt werden.
Durch das hinterlegende Konzept von „Ferien auf dem Bauernhof“, das durch die Errichtung
einer Ferienwohnanlage im nachgelagerten Bebauungsplanverfahren umgesetzt werden soll,
ist auch hier eine möglich große räumliche Nähe zur vorhandenen Hofstelle erforderlich.
Nördlich der Hofstelle ist ein Areal vorhanden, das für eine solche Nutzung geeignet ist. Hier
sind ehemalige landwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie Lagergebäude vorhanden. Durch
teilweisen Erhalt der Gebäudesubstanz in Kombination mit neu zu errichtenden Gebäuden
soll an dieser Stelle das angestrebte, ganzheitliche Konzept umgesetzt werden.
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Änderungsbereich 4 – Betriebsangehörigen-Wohnen
Für die personalintensive Milchviehhaltung (1,5 Arbeitskräfte pro 100 Kühe) mit u. a. auch
einem flexiblen Melkrhythmus, der auf die Ansprüche der Tiere bezogen ist, sollen Mitarbei-
ter im Betrieb angestellt werden. Dieses bedingt die Bereitstellung von Wohnraum, der im
Sinne der Integration in den Betrieb über eine eigene Mitarbeitersiedlung in Hofnähe organi-
siert werden soll. Die Hofnähe sichert die Möglichkeit der flexiblen Arbeitszeiten auch mit
größeren zeitlichen Unterbrechungen am Arbeitstag mit geringem Aufwand für den Weg zur
Arbeit. Durch den engen räumlichen Zusammenhang wird Mehrverkehr weitestgehend ver-
mieden und den Betriebsangehörigen ermöglicht, auf einen PKW, der ausschließlich für den
Arbeitsweg genutzt wird (Zweitwagen) zu verzichten.
Insgesamt werden in der Endstufe ca. 20 Wohneinheiten für die aufgrund der beabsichtigten
Tierzahlen erforderlichen Mitarbeiter benötigt. Es ist der Neubau von Einzel-/Doppelhäusern
für Betriebsangehörige bei Grundstücksgrößen von rund 500-600 qm geplant. Es soll eine
Gemeinschaft mit kleindörflichem Charakter entstehen. Beabsichtigt ist eine abschnittsweise
Umsetzung entsprechend des Bedarfs.
Die Samtgemeinde hat Alternativstandorte für das Mitarbeiterwohnen überprüft. Die Suche
nach Alternativstandorten wurde auf einen Radius von 5 Kilometern um den Hauptbetriebs-
standort begrenzt, da innerhalb eines Radius von 5 Kilometern eine schnelle Erreichbarkeit
mit dem Fahrrad gegeben ist. Als Alternativstandort “B“ wurde das Baugebiet “Nordholz – An
der Osterheide“ in Nordholz betrachtet. Im 5 Kilometerradius liegt zudem das Baugebiet Bü-
cken im Flecken Bücken. Im Baugebiet Bücken ist jedoch nur noch ein Bauplatz in einer
Größe von 970 qm vorhanden. In Anbetracht dieser geringen Größe wurde das Baugebiet
nicht weiter als Alternative überprüft. Weitere Potenziale sind in den Siedlungszusammen-
hängen nach derzeitigem Kenntnisstand der Samtgemeinde nicht vorhanden.
Exkurs: Alternativenbetrachtung für das Betriebsangehörigen-Wohnen (Mitarbeiter-
wohnen)
Alternativstandort „B“
Der Alternativstandort „B“ liegt in der Gemeinde Warpe im Ortsteil Nordholz und umfasst die
Flächen des Bebauungsplans Nr. 4 „Nordholz – An der Osterheide“. Die Entfernung zum
Hauptbetriebsstandort beträgt ca. 3,8 Kilometer. Der Bebauungsplan Nr. 4 grenzt unmittelbar
südlich an die Landesstraße L 352 an. Der Bebauungsplan Nr. 4 ist im Jahr 2015 in Kraft
getreten. Es werden ca. 13 Wohneinheiten für Einzel- und Doppelhäuser bei maximal einem
Vollgeschoss ausgewiesen. Die einzelnen Grundstücke sollen über Stiche erschlossen wer-
den. Das Baugebiet weist eine Größe von 1,7 ha auf und soll die anhaltende Nachfrage der
örtlichen Bevölkerung nach Einfamilienhausgrundstücken bedienen. Im Parzellierungsvor-
schlag zum Bebauungsplan sind relativ kleine Grundstücke von ca. 600 qm im Norden vor-
gesehen. Ansonsten variieren die Grundstücksgrößen zwischen 750 qm und 950 qm. Der
Parzellierungsvorschlag ist jedoch unverbindlich.
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Kriterium: Nähe zum Hauptbetriebsstandort / Einbindung in die soziale Hofstruktur
Von Seiten des landwirtschaftlichen Betriebes ist eine Einbindung der Mitarbeiter in eine so-
ziale Hofstruktur beabsichtigt. Dies erscheint gerade vor dem Hintergrund, dass als Mitarbei-
ter voraussichtlich mehrheitlich Migranten in Frage kommen, ein wichtiger Aspekt, auch um
eine Integration der Mitarbeiter positiv beeinflussen zu können. Auch eine Einflussnahme /
Schlichtung bei möglichen Konflikten ist zielführend im Hinblick auf ein auskömmliches Mit-
einander auf der Hofstelle. Die Nähe zum Hauptbetriebsstandort und die Wahrnehmung aller
Betriebsstandorte als eine Einheit können zusätzlich identitätsstiftend sein. Insgesamt ist
damit die räumliche Nähe zum Hauptbetriebsstandort und zu den anderen geplanten Be-
triebserweiterungen ein wichtiger Aspekt in der Standortalternativenbetrachtung. Unter die-
sem Aspekt wird die Alternative wie folgt beurteilt:
Entfernung zum Hauptbetriebsstandort Beurteilung
Änderungsbereich 4 450 Meter +
Standort B Nordholz 3,8 Kilometer -
Kriterium: Verkehrserzeugung: Erreichbarkeit der Arbeitsstelle und von Infrastruktur-
einrichtungen
Erreichbarkeit der Arbeitsstelle: In eher ländlich strukturierten Räumen verfügen Haushal-
te häufig über zwei Autos. Dabei wird ein Auto häufig für die Fahrten zur Arbeitsstelle und ein
weiteres Auto für Fahrten zum Einkauf und für andere Besorgungen benötigt. Als Besonder-
heit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass bei den für die Rinderhaltung zuständi-
gen Mitarbeitern nicht von einem klassischen 8-Stunden-Arbeitstag, sondern von eher unre-
gelmäßigen Einsatzzeiten im laufenden Betrieb auszugehen ist. Daher sind in der Regel
nicht eine Fahrt zur Arbeitsstelle pro Tag, sondern mehrere Fahrten pro Tag anzusetzen.
Bei einem direkten räumlichen Zusammenhang von Arbeitsstelle und Wohnort besteht auch
bei mehreren täglichen Wegen zur Arbeitsstelle die Möglichkeit, auf ein Zweitauto zu verzich-
ten. Ist ein direkter Zusammenhang von Arbeitsstelle und Wohnort nicht gegeben und sind
mehrere Fahrten zur Arbeitsstelle täglich notwendig, so steigt die Wahrscheinlichkeit, dass
ein Zweitauto zum Erreichen der Arbeitsstelle benötigt wird.
Das voraussichtliche Erfordernis für ein Zweitauto wird zusätzlich zu den zurückzulegenden
Strecken als separates Kriterium in der nachstehenden Bewertung berücksichtigt.
Erreichbarkeit von Infrastruktureinrichtungen: Zur Versorgung mit Gütern des täglichen
Bedarfs stehen ein Netto im Flecken Bücken sowie ein Rewe, ein Lidl, ein Aldi sowie ein
Famila in Hoya zur Verfügung. In Asendorf ist ein Edeka vorhanden. Für die Kinder der Mit-
arbeiter befindet sich jeweils ein Kindergarten in der Gemeinde Warpe und im Flecken Bü-
cken. Grundschulen sind in Wietzen und in Bücken vorhanden. Sonstige Versorgungsein-
richtungen wie z.B. Ärzte, Banken etc. befinden sich in Bücken und in Hoya.
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung
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Zur Erreichung dieser Einrichtungen sind kurze Wege ideal. Dabei wird eine Entfernung von
bis zu 5 km als kurzer Weg und damit positiv bewertet. Bis zu einer Entfernung von 5 Kilo-
metern wird häufig ein Fahrrad genutzt. Eine Distanz von 5 Kilometern kann mit dem Fahrrad
in ca. 20 Minuten bewältigt werden. Für Distanzen über 5 Kilometer wird häufig das Auto
genutzt und damit motorisierter Verkehr erzeugt. Entfernungen von mehr als 5 Kilometer
werden daher negativ bewertet.
Erfordernis Zweitauto Verkehrserzeugung
Kriterium: 5 Kilometer
Summe
Beurteilung
Änderungsbereich 4 Kein Erfordernis: +
gesamt: +
zur Arbeitsstelle: +
zum Einkauf: +
zur Kita: +
zur Grundschule: +
+
Standort B Nordholz Erfordernis: -
gesamt: o
zur Arbeitsstelle: +
zum Einkauf: -
zur Kita: +
zur Grundschule (Bü-
cken): -
o
Kriterium: Zuschnitt und Größe der zur Verfügung stehenden Flächen, stufenweise
Umsetzung
Die Flächen des Änderungsbereichs 4 gehören bereits zum Eigentum des landwirtschaftli-
chen Betriebes. Die Sondergebietsfläche ist sowohl von der Größe (1,7 ha) als auch vom
Zuschnitt her geeignet, um die beabsichtigten ca. 20 Einzel-/ Doppelhäuser bei je rund 500-
600 qm Grundstücksgröße zu errichten. Auch eine abschnittsweise Umsetzung entspre-
chend des Bedarfs und die Errichtung einer Wohngruppe mit kleindörflichem Charakter wä-
ren möglich.
Im Standort B bzw. im Baugebiet Nordholz sind noch viele Bauplätze verfügbar. Das städte-
bauliche Konzept ermöglicht allerdings nur linear angeordnete Bauplätze entlang der Er-
schließungsstiche. Die Errichtung einer Wohngruppe mit kleindörflichem Charakter wäre hier
nicht umsetzbar. Die Größe von insgesamt 1,7 ha wäre ausreichend, allerdings würde fast
das gesamte Wohngebiet benötigt. Für die Nachfrage der örtlichen Bevölkerung nach Einfa-
milienhausgrundstücken stünden kaum mehr Baugrundstücke zur Verfügung. Eine stufen-
weise Realisierung wäre unter der Voraussetzung umsetzbar, dass die benötigten Bauplätze
direkt in der Summe erworben oder optioniert werden.
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung
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Größe und
Zuschnitt
Flexible Gebäude-
anordnung möglich
Stufenweise
Umsetzung
Summe
Beurteilung
Änderungsbereich 4 + + + +
Standort B Nordholz + - o o
Kriterium: Erschließung und Schmutzwasserentsorgung
Der Änderungsbereich 4 kann über den Weg „Calle“ über den Hauptbetriebsstandort er-
schlossen werden. Das anfallende Schmutzwasser müsste mittels eigenen Klärsystemen
gereinigt und anschließend in den Untergrund eingeleitet werden.
Der Standort B ist über die von der L 352 abzweigende Erschließungsstraße und die kurzen
Stiche erschlossen. Ein Schmutzwasserkanalanschluss ist vorhanden.
Erschließung Schmutzwasserkanal vorhanden Summe
Beurteilung
Änderungsbereich 4 + - o
Standort B Nordholz + + +
Zusammenfassende Standortbewertung
In der nachfolgenden Tabelle sind die Beurteilungen der Standortalternativen zusammenge-
fasst:
Entfernung
zum Hauptbe-
triebsstandort
Verkehrser-
zeugung,
Zweitauto
Stufenweise Um-
setzung, Zu-
schnitt, Größe
Erschließung,
Schmutzwas-
serkanal
Änderungsbereich 4 + + + o
Standort B Nordholz - o o +
Im Ergebnis stellt der Standort B in nahezu allen Kriterien nicht die bessere Alternative zum
favorisierten Änderungsbereich 4 dar. Weitere Flächen, die über Bauleitplanung planungs-
rechtlich abgesichert werden könnten, sind nach Kenntnis der Samtgemeinde derzeit nicht
verfügbar. Somit wird die Mitarbeiterwohnsiedlung im Änderungsbereich 4 von Seiten der
Samtgemeinde für vertretbar erachtet.
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung
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3. WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG:
GRUNDLAGEN UND ERGEBNISSE DER ABWÄGUNG
3.1 Ergebnisse der Beteiligungsverfahren
3.1.1 Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens werden im weiteren Verfahren in dieser Begrün-
dung ergänzt.
3.1.2 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens werden im weiteren Verfahren in dieser Begrün-
dung ergänzt.
3.1.3 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens werden im weiteren Verfahren in dieser Begrün-
dung ergänzt.
3.1.4 Ergebnisse der parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführten Beteili-
gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2
BauGB
Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens werden im weiteren Verfahren in dieser Begrün-
dung ergänzt.
3.2 Belange der Raumordnung und Landesplanung
3.2.1 Raumordnungsverfahren
Gemäß § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 1 Raumordnungsverordnung
besteht für die geplanten Anlagen das Erfordernis zu prüfen, ob ein Raumordnungsverfahren
(ROV) mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Samtgemeinde
Grafschaft Hoya hat einen entsprechenden Antrag beim Landkreis Nienburg gestellt. Der
Landkreis Nienburg hat mit Schreiben vom 26.11.2015 mitgeteilt, dass im Ergebnis auf die
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet werden kann.
3.2.2 Ziele der Raumordnung
Jeweils ein kleiner Teilbereich am südlichen Rand der Änderungsbereiche Nr. 1 und Nr. 3 ist
im RROP als Vorranggebiet für Natur und Landschaft dargestellt. Im Folgenden werden die
aktuellen Flächenmerkmale aus Sicht von Natur und Landschaft dargelegt:
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung
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Änderungsbereich 1
Biotoptypen
Standort Nr. 1 umfasst die zentrale Hofstelle (landwirtschaftliche Produktionsanlage, Biogas-
anlage und landwirtschaftliche Lagerfläche), die zum Großteil von Ackerflächen umgeben ist.
Die Hofstelle ist von Osten über die Straße Helzendorf erschlossen, welche von einer Allee
gesäumt ist. Im Bereich des Hofcafes befindet sich Baumbestand. Kleinere Wirtschaftswege
führen von der Hofstelle in Richtung Norden, Westen und Süden. Südwestlich grenzt Laub-
wald von rd. 1 ha Größe an den Standort. Nordwestlich, in ca. 100 m Entfernung, besteht
eine weitere kleine Laubwaldparzelle. Südlich der Hofstelle (evtl. auch südlich des Heldewe-
ges) grenzen Grünlandflächen an, von Feldhecken begrenzt. Zudem befindet sich hier ein
Stillgewässer. Wiederum südlich fließt die Graue, in diesem Abschnitt mit naturnahem Ver-
lauf und Ufervegetation.
Boden
Standort Nr. 1 liegt im Übergang der Bodentypen Podsol, nordöstlicher Bereich, und Gley mit
Erd-Niedermoorauflage im südwestlichen Bereich. In der Themenkarte „Suchräume für
schutzwürdige Böden“ ist der Niederungsbereich zudem als seltener Boden (Böden, die im
landesweiten Vergleich nur eine geringe flächenhafte Verbreitung aufweisen) und als Boden
mit besonderen Standorteigenschaften dargestellt (Böden mit extremer Ausprägung be-
stimmter Eigenschaften, hier nasser Boden mit den bodenkundlichen Feuchtestufen 9 oder
10).
Nach der Bodenschätzungskarte 1:5.000 befindet sich der Standort zu Großteilen auf lehmi-
gem Sand. Schützenswerter Niedermoor-Boden steht erst südlich angrenzend an. 1
Abb.: Überlagerung mit der Bodenschätzungskarte 1:5.000
Oberflächengewässer
Nördlich des Standortes verläuft der Caller Dorfbach, der in die Calle mündet. Südlich ver-
läuft die Graue. Die Graue zeigt im Gegensatz zu den anderen Bächen einen naturnahen
Verlauf, der von Ufergehölzen begleitet wird. 1 Bodenschätzungskarte 1:5.000, Zugriff am 10.09.2015
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung
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Südlich an den Änderungsbereich 1 grenzt das Überschwemmungsgebiet (ÜSG) der Calle
und der Graue an:
Abb.: Überlagerung der Standorte mit dem Überschwemmungsgebiet der Calle und der Graue (Kar-tendarstellung des ÜSG vom FD Wasserwirtschaft, Landkreis Nienburg, 01.09.2015)
Landschaftsrahmenplan 1996
Im aktuell gültigen LRP liegt der Standort in einem Bereich mit zurzeit nur geringer Bedeu-
tung für Arten und Lebensgemeinschaften (vgl. folgende Abbildung). Nördlich und südlich
befinden sich Bereiche mit hoher Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften.
Vorentwurf zur Fortschreibung des LRP 2015 (Aussagen des FB 55 Umwelt)
Die Darstellung schutzwürdiger Böden wurde im Vorentwurf zur Fortschreibung des Land-
schaftsrahmenplanes (Fachkarte Boden) übernommen.
Die Bedeutung des Landschaftsbildes wird mit gering bis mittel angegeben.
Abb.: Überlagerung des Änderungsbereiches 1 mit Karte 1, LRP 1996
Fazit zum Änderungsbereich 1:
In Anbetracht des aktuellen Bestandes von Natur und Landschaft, auch hinsichtlich der in-
tensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der bereits am Standort vorhandenen Vorbelas-
tungen, sind bei der Umsetzung der Planung an diesem Standort keine besonderen Werte
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung
19
von Natur und Landschaft betroffen, die am südlichen Randbereich einen Vorrangbelang von
Natur und Landschaft begründen würden.
Die zu erwartenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind
nach den Maßgaben der Eingriffsregelung zu berücksichtigen, so dass kein Defizit für Natur
und Landschaft verbleibt.
Der angrenzende Wald und die bei der Planung zu berücksichtigenden Waldbelange sind
nach den allgemeinen waldrechtlichen Maßgaben zu beachten.
Auch aufgrund der geringen Größe der durch diese Planung in Anspruch genommenen Flä-
che sowie der bereits in unmittelbarer Nähe vorhandenen Nutzungen kann davon ausgegan-
gen werden, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen des betroffenen Gebietes zu er-
warten sind. Darüber hinaus trifft das RROP keine parzellenscharfen Darstellungen.
Insofern ist fachplanerisch aus Sicht von Natur und Landschaft2 erkennbar, dass vom am
südlichen Rand von Änderungsbereich 1 vorliegenden Ziel „Vorranggebiet für Natur und
Landschaft“ abgewichen werden kann.
Änderungsbereich 3
Biotoptypen
Im nördlichen Teil umfasst der Standort eine Hofstelle Calle 1. Die Fläche außerhalb der
Hofstelle wird als Intensivgrünland, in 2012 als Grünland mit Weidehaltung, genutzt. Nordöst-
lich grenzt eine Waldfläche von ca. 1,5 ha Größe an. Östlich begrenzt die Straße den Stand-
ort. Westlich angrenzend verläuft der Caller Dorfbach, ein stark begradigter Bach ohne na-
turnahe Ufervegetation.
Boden
Als Bodentyp steht Podsol aus lehmigen Sanden an. Es handelt sich um keinen seltenen
Boden mit besonderen Standorteigenschaften.
Oberflächengewässer
Der Caller Dorfbach verläuft westlich angrenzend. Hinsichtlich der Bodenverhältnisse ist eine
Verlegung des Bachlaufs in der Vergangenheit wahrscheinlich (Hinweis des Landkreises).
Das bestätigt die nachfolgende Abbildung, die einen Ausschnitt der Preußischen Landesauf-
nahme (1877 bis 1912) zeigt. Zur damaligen Zeit verlief der Bach ca. 400 m weiter westlich.
2 vorbehaltlich der Ergebnisse einer gegebenenfalls für Stall und Biogasanlage notwendigen UVP-Vorprüfung
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung
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Abb.: Preußische Landesaufnahme (1877 bis 1912), roter Pfeil: Standort der zentralen Hofstelle, roter
Kreis: Änderungsbereich Nr. 3 und heutiger Bachverlauf
Landschaftsrahmenplan 1996
Der Standort liegt in einem Bereich mit hoher Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaf-
ten. Diese Einschätzung ist aufgrund der vorherrschenden intensiven landwirtschaftlichen
Nutzung an dieser Stelle nicht mehr erkennbar.
Vorentwurf zur Fortschreibung des LRP 2015 (Aussagen des FB 55 Umwelt)
Dem Landschaftsbild wird in diesem Bereich eine geringe bis mittlere Bedeutung zugespro-
chen. Besondere Qualitäten des Bodens wurden nicht festgestellt.
Abb.: Überlagerung des Änderungsbereiches 3 mit Karte 1, LRP 1996
Fazit
Das geplante Sondergebiet des Änderungsbereichs Nr. 3 liegt zum großen Teil innerhalb
des Vorranggebietes für Natur und Landschaft. Aus heutiger Sicht sind jedoch hinsichtlich
der Planung keine Konflikte aufgrund nur geringer Bedeutung des Standortes für Natur und
Landschaft zu erkennen. Insofern könnte von dem betroffenen Ziel der Raumordnung abge-
wichen werden.
3
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung
21
Aufgrund der geringen Bedeutung für den Naturhaushalt und der bereits in unmittelbarer
Nähe vorhandenen Nutzungen kann davon ausgegangen werden, dass keine wesentlichen
Beeinträchtigungen des betroffenen Gebietes zu erwarten sind. Darüber hinaus trifft das
RROP keine parzellenscharfen Darstellungen.
Insofern ist fachplanerisch aus Sicht von Natur und Landschaft3 erkennbar, dass vom im
südlichen Änderungsbereich 3 vorliegenden Ziel „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“
abgewichen werden kann.
3.3 Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
3.3.1 Verkehrslärm
Änderungsbereich Nr. 1:
Bei dem in Änderungsbereich Nr. 1 planungsrechtlich vorzubereitenden Vorhaben können
die Orientierungswerte eines Dorfgebietes gemäß DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau
von tags 60 dB(A) und nachts 50 dB(A) herangezogen werden. Aufgrund der räumlichen
Trennung des Änderungsbereiches Nr. 1 von der L 352 und den übrigen Straßen ist nicht mit
Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) zu
rechnen.
In den Änderungsbereichen Nr. 2 und Nr. 5 werden keine Nutzungen mit besonderen
Schutzansprüchen planungsrechtlich vorbereitet.
Änderungsbereich Nr. 3:
Bei dem in Änderungsbereich Nr. 3 planungsrechtlich vorzubereitenden Vorhaben können
die Orientierungswerte eines Ferienhausgebietes gemäß DIN 18005 - Schallschutz im Städ-
tebau von tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) herangezogen werden. Aufgrund der räumli-
chen Trennung des Änderungsbereiches Nr. 3 von der L 352 und den übrigen Straßen sowie
dem ausschließlichen und nur zeitlich begrenzt auftretenden An- und Abreiseverkehrs ist
nicht mit Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 - Schallschutz im
Städtebau zu rechnen.
Änderungsbereich Nr. 4:
Bei dem in Änderungsbereich Nr. 4 planungsrechtlich vorzubereitenden Vorhaben können
die Orientierungswerte eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß DIN 18005 - Schallschutz
im Städtebau von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) herangezogen werden. Aufgrund der
räumlichen Trennung des Änderungsbereiches Nr. 4 von der L 352, der K 139 und den übri-
gen Straßen ist nicht mit Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 -
Schallschutz im Städtebau zu rechnen.
3 vorbehaltlich der Ergebnisse einer gegebenenfalls für Stall und Biogasanlage notwendigen UVP-Vorprüfung
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung
22
3.3.2 Gewerbelärm
Änderungsbereich Nr. 1:
Der Änderungsbereich Nr. 1 ist bereits heute durch eigene Lärmemissionen vorbelastet. Die
geplante Erweiterung wird voraussichtlich keine erhebliche Mehrbelastung hervorrufen.
Änderungsbereich Nr. 2:
Nördlich des Änderungsbereichs ist Wohnnutzung vorhanden. Von dem planungsrechtlich
vorzubereitenden Vorhaben sind allerdings keine erheblichen Lärmemissionen zu erwarten.
Änderungsbereich Nr. 3:
Südlich des Änderungsbereiches Nr. 3 ist die Hofstelle des Vorhabenträgers vorhanden.
Hiervon gehen Emissionen auf den Änderungsbereich Nr. 3 aus. Inwieweit eine gutachterli-
che Betrachtung erforderlich ist, wird im weiteren Verfahren geklärt.
Änderungsbereich Nr. 4:
Die Hofstelle des Vorhabenträgers liegt in einiger Entfernung zum Änderungsbereich 1. Zu-
dem liegt der Änderungsbereich 3 näher zur Hofstelle.
Änderungsbereich Nr. 5:
Wohnnutzungen sind nur in einiger Entfernung zum Änderungsbereich vorhanden. Von dem
planungsrechtlich vorzubereitenden Vorhaben sind keine erheblichen Lärmemissionen zu
erwarten.
3.3.3 Geruchs- und Ammoniakimmissionen
Es wird eine gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen der geplanten Erweiterung
eingeholt. Die Gutachter werden überprüfen, inwiefern durch das Vorhaben negative Auswir-
kungen durch
• Geruchs- und
• Ammoniakimmissionen
auf Menschen, Schutzgebiete und Wald im Sinne der Technischen Anleitung zur Reinhal-
tung der Luft (TA Luft) 2002 verursacht werden und ob
• durch das Vorhaben andere im Umfeld vorhandene landwirtschaftliche Betriebe in ihrer
Entwicklung beeinträchtigt werden könnten.
Im Umfeld des Betriebs befinden sich zwei weitere Betriebe, einmal mit Tierhaltung (Betrieb
direkt südlich der L 352) und einmal ohne (Derboven Bioenergie), deren möglicher Einfluss
auf die relevanten Immissionspunkte genauer zu betrachten ist.
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung
23
Geruchsemissionen
Bezüglich der Geruchsemissionen liegen erste Ergebnisse der gutachterlichen Betrachtung
bereits vor. Die Gutachter sind zu dem Ergebnis gekommen, dass von einer Überschreitung,
der zulässigen 25 % der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit kein Wohnhaus betroffen ist. Die
Inhalte und Ergebnisse des Gutachtens werden zur Entwurfsfassung in den Planunterlagen
ergänzt.
Ammoniakemissionen und - immissionen
Die Inhalte und Ergebnisse des Gutachtens werden zur Entwurfsfassung in den Planunterla-
gen ergänzt.
Ermittlung der Stickstoffdeposition
Die Inhalte und Ergebnisse des Gutachtens werden zur Entwurfsfassung in den Planunterla-
gen ergänzt.
3.4 Natur und Landschaft: Biotopschutz, Artenschutz, Eingriffsregelung
3.4.1 Biotopschutz
Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet ist in ca. 4 km Entfernung im Osten ein Teilhabitat
des FFH-Gebietes „Mausohrhabitate nördlich Nienburg“, und zwar der Kirchturm von Bü-
cken. Ein weiteres Schutzgebiet von Natura 2000, das FFH-Gebiet „Burckhardtshöhe“, liegt
in ca. 4,5 km Entfernung in nördlicher Richtung. Nachteilige Auswirkungen durch die Planung
werden nicht gesehen.
Das Landschaftsschutzgebiet „Warper- und Bücker Heide - Schweringer Berg“ befindet sich,
als nächstgelegenes Schutzgebiet, in ca. 1,5 km Entfernung. Nachteilige Auswirkungen auf
die Ziele des Schutzgebietes sind nicht zu erwarten.
Südlich des Änderungs-Teilbereichs 1 liegt ein naturnaher Abschnitt der Graue und ein Au-
enwald, die als besonders geschützter Landschaftsbestandteile (GB-NI-1265 und GB-NI-
1269) geschützt sind. Im weiteren Verfahren werden mögliche Beeinträchtigungen darge-
stellt und bewertet, ob diese Beeinträchtigungen als erheblich anzusehen sind. Sind sie er-
heblich, wird eine Ausnahme bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt. Hierzu werden
entsprechende Ausgleichsmaßnahmen entwickelt.
3.4.2 Artenschutz
Die Anforderungen zum speziellen Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG beziehen sich auf die
konkrete Handlung und auf konkret betroffene Individuen. Sie gelten unabhängig von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes. Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung wird
jedoch bereits geprüft, ob artenschutzrechtliche Belange der Realisierung der Planung ent-
gegenstehen können und ob Vermeidungs- oder (vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen vor-
zusehen sind.
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung
24
Die relevanten speziellen artenschutzrechtlichen Verbote (Zugriffsverbote) sind in
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) formuliert:
1. Tötung von Tieren der besonders geschützten Arten
2. Erhebliche Störung streng geschützter Arten bzw. europäischer Vogelarten
3. Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren besonders geschützter Arten
4. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Wuchsorten besonders geschützter Pflanzenarten
In § 44 (5) BNatSchG sind für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Land-
schaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG, die nach den Vor-
schriften des Baugesetzbuches zulässig sind, folgende Einschränkungen der Verbote formu-
liert:
Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/ 43/EWG aufgeführte Tierarten, europäi-
sche Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Ab-
satz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Num-
mer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild leben-
der Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologi-
sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhe-
stätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Sind andere besonders ge-
schützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorha-
bens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Die folgende Tabelle gibt einer Übersicht über die potentiellen artenschutzrechtlichen Betrof-
fenheiten.
TB Auswirkungen der Planung Maßnahmen
TB 1 Bestandsgebäude erfahren keine plange-
bundenen Änderungen.
Landwirtschaftliche Fläche wird überplant,
die Errichtung von Gebäuden wird pla-
nungsrechtlich vorbereitet.
Brutvögel des Offenlandes könnten betrof-
fen sein (Störung durch Vertreibung oder
Verkleinerung des offenen Raumes).
Bauvorbereitende und Baumaß-
nahmen außerhalb der Vogelbrut-
zeit (Vermeidung von Tötungen)
Aufgrund der vorhandenen Sied-
lungsnähe und Wirtschaftsaktivitä-
ten Gewöhnungseffekte und ggf.
geringe räumliche Verschiebungen
von Brutrevieren zu erwarten – kei-
ne erhebliche Störung
Artenschutzrechtliche Auswirkungen
sind nicht gegeben.
TB 2 Landwirtschaftliche Fläche wird überplant,
die Errichtung von Gebäuden wird pla-
nungsrechtlich vorbereitet.
Bauvorbereitende und Baumaß-
nahmen außerhalb der Vogelbrut-
zeit (Vermeidung von Tötungen)
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung
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Brutvögel des Offenlandes könnten betrof-
fen sein (Störung durch Vertreibung oder
Verkleinerung des offenen Raumes).
Aufgrund der vorhandenen Sied-
lungsnähe und Wirtschaftsaktivitä-
ten Gewöhnungseffekte und ggf.
geringe räumliche Verschiebungen
von Brutrevieren zu erwarten – kei-
ne erhebliche Störung
Artenschutzrechtliche Auswirkungen
sind nicht gegeben.
TB 3 Das Bestandsgebäude wird umgebaut/
modernisiert. Ev. werden Hofbäume gefällt.
Gebäudegebundene Fledermaus- und Vo-
gelarten können betroffen sein.
Landwirtschaftliche Fläche wird überplant,
die Errichtung von Gebäuden wird pla-
nungsrechtlich vorbereitet.
Brutvögel des Offenlandes könnten betrof-
fen sein (Störung durch Vertreibung oder
Verkleinerung des offenen Raumes).
Vor Beginn von Abriss- oder Bauar-
beiten bzw. vor Baumfällungen ist
durch eine fachkundige Person zu
prüfen, ob Fledermausquartiere
(Winterquartiere oder Wochenstu-
ben) oder Vogelniststätten vorhan-
den sind. Das zeitliche Vorgehen ist
den Vorkommen entsprechend an-
zupassen (bauvorbereitende und
Baumaßnahmen außerhalb der Vo-
gelbrutzeit (Vermeidung von Tötun-
gen und erheblichen Störungen).
Aufgrund der Wirtschaftsaktivitäten
Gewöhnungseffekte und ggf. gerin-
ge räumliche Verschiebungen von
Brutrevieren zu erwarten – keine
erhebliche Störung
Artenschutzrechtliche Auswirkungen
sind nicht gegeben.
TB 4 Landwirtschaftliche Fläche wird überplant,
die Errichtung von Gebäuden wird pla-
nungsrechtlich vorbereitet.
Brutvögel des Offenlandes könnten betrof-
fen sein (Störung durch Vertreibung oder
Verkleinerung des offenen Raumes).
Aufgrund der Wirtschaftsaktivitäten
Gewöhnungseffekte und ggf. gerin-
ge räumliche Verschiebungen von
Brutrevieren zu erwarten – keine
erhebliche Störung
Artenschutzrechtliche Auswirkungen
sind nicht gegeben.
TB 5 Landwirtschaftliche Fläche wird überplant,
die Errichtung von Gebäuden wird pla-
nungsrechtlich vorbereitet.
Brutvögel des Offenlandes könnten betrof-
fen sein (Störung durch Vertreibung oder
Verkleinerung des offenen Raumes).
Aufgrund der Wirtschaftsaktivitäten
Gewöhnungseffekte und ggf. gerin-
ge räumliche Verschiebungen von
Brutrevieren zu erwarten – keine
erhebliche Störung
Artenschutzrechtliche Auswirkungen
sind nicht gegeben.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht zu erwarten oder können vermieden
werden und stehen der Planung nicht grundsätzlich entgegen.
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung
26
3.4.3 Eingriffsregelung
Durch die Planung werden Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen so-
wie Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwas-
sers vorbereitet, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild
erheblich beeinträchtigen können.
Der Umfang der erheblichen Beeinträchtigungen und das daraus erwachsende Kompensati-
onserfordernis sowie geeignete Kompensationsmaßnahmen werden im weiteren Verfahren
ermittelt.
3.5 Altlasten
Nach dem NIBIS-Kartenserver (http://nibis.lbeg.de/cardomap3/?TH=ALT) und dem Kennt-
nisstand der Samtgemeinde Grafschaft Hoya befinden sich keine Altablagerungen oder Rüs-
tungsaltlasten innerhalb der Geltungsbereiche.
3.6 Archäologische Denkmalpflege / Baudenkmalpflege
Belange der archäologischen Denkmalpflege und Baudenkmalpflege sind nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht betroffen. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder früh-
geschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßescherben, Holzkohleansamm-
lungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch ge-
ringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nds.
Denkmalschutzgesetzes meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde des
Landkreises Nienburg/Weser unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig sind Finder, der
Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14
Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu
lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vor-
her die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
3.7 Belange des Verkehrs
Die Änderungsbereiche Nr. 1 und Nr. 2 sind über kurze Erschließungswege, die von der
L 352 abgehen, erschlossen. Hierüber sind die betreffenden Änderungsbereiche an das
überörtliche Straßennetz angeschlossen. Direkte Zu- und Abfahrten von der L 352 sind nicht
vorgesehen. Die Änderungsbereiche Nr. 3 und Nr. 4 können über die bestehende Hofstelle
bzw. über den Weg „Calle“ erreicht werden. Die Erschließungswege sind im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung daraufhin zu überprüfen, ob ein verkehrsgerechter Ausbau er-
forderlich wird; im Bedarfsfall wird bei Maßnahmen an öffentlichen Straße die Kostenträger-
schaft über einen Erschließungsvertrag geregelt.
Insgesamt induzieren die planungsrechtlich vorzubereitenden Vorhaben neuen Verkehr. Die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bleibt allerdings, bei entsprechendem verkehrsge-
rechten Ausbau der Erschließungswege, weiterhin gewährleistet.
Samtgemeinde Grafschaft Hoya: 32. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil I der Begründung: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung
27
Die Änderungsbereiche 1 und 2 sind mittels der in fußläufiger Entfernung bestehenden Hal-
testellen „Helzendorf Mühlenweg“ und „Helzendorf Nordhausen“ und „Helzendorf Abzwei-
gung“ durch die Buslinien 26, 27 und 151 durch den Öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV) erschlossen.
Die Änderungsbereiche 3 und 4 liegen in fußläufiger Entfernung zur bestehenden Haltestelle
„Calle Sandgrube“ die von der Buslinie 27 bedient wird. Um bei einem geplanten Ferienauf-
enthalt in der Region möglichst mobil zu sein, werden die Feriengäste voraussichtlich mit
dem eigenen PKW anreisen, sodass eine fußläufige Erreichbarkeit von Haltestellen des
ÖPNV von untergeordneter Bedeutung ist.
Der Änderungsbereich 5 ist über die Straße „Nordholz“ erschlossen. Die Straße „Nordholz“
mündet in die Landesstraße L 352.
3.8 Belange der Oberflächenentwässerung
Das anfallende unbelastete Oberflächenwasser wird in den Änderungsbereichen Nr. 1 und
Nr. 3 bereits heute auf dem Grundstück versickert. Die Änderungsbereiche Nr. 2 und Nr. 4
sind momentan unbebaut, sodass das Oberflächenwasser ungehindert versickern kann.
Auch in diesen Änderungsbereichen soll das unbelastete Oberflächenwasser nach den Rea-
lisierungen der einzelnen Vorhaben auf dem Grundstück versickert werden. Funktionsfähige
Oberflächenentwässerungskonzepte werden auf Ebene der Bebauungspläne erstellt und
entsprechende Flächen auf Ebene der Baugenehmigung nachgewiesen.
3.9 Belange des Klimaschutzes
Am 30.07.2011 ist das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den
Städten und Gemeinden in Kraft getreten.
o Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollen die Bauleitpläne dazu beitragen, eine men-
schenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und
zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in
der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und
Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
o Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der
Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz
nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen.
Den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung wird durch eine verzahnte Be-
wirtschaftung mit Strom- und Wärmeerzeugung aus der eigenen Biomasse, örtliche Weiter-
verarbeitung der erzeugten Milch, dezentrale Eigennutzung der erzeugten Strom – und
Wärmeenergie in den verschiedenen Anlagen Rechnung getragen. Die einzelnen Standorte
wurden in möglichst geringer Entfernung zur vorhandenen Hofstelle gewählt, um die hier-
durch induzierten Mehrverkehre möglichst gering zu halten und Strom und Wärme aus der
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betriebszugehörigen Biogasanlage an der Hofstelle zu nutzen. Vor allem die räumliche Nähe
des geplanten Betriebsangehörigen-Wohnen zu den übrigen planungsrechtlich vorzuberei-
tenden Vorhaben trägt zur Minimierung von Verkehr bei. Auch Eingrünungen der einzelnen
Änderungsbereiche tragen dazu bei positive Auswirkungen auf das Mikroklima zu generie-
ren. Außerdem wird angestrebt das unbelastete Oberflächenwasser vollständig auf den
Grundstücken zu versickern.
3.10 Belange der Wirtschaft und des Tourismus
Die Samtgemeinde erwartet, dass mit der Erweiterung des am Standort Bünkemühle ansäs-
sigen Rinderzuchtbetriebes auch eine Sicherung von Arbeitsplätzen im landwirtschaftlichen
Bereich und die Schaffung von außerlandwirtschaftlichen Erwerbsmöglichkeiten einher geht.
Daher haben die Erweiterungsabsichten auch eine wirtschaftliche und touristische Bedeu-
tung für die Samtgemeinde.
Der landwirtschaftliche Betrieb versteht sich als in sich geschlossenes Konzept. Von der
Kälberaufzucht und Kuhhaltung, zum Melken bis hin zur Verarbeitung der Milch zu verschie-
denen Käsesorten in der Käserei und dem Verkauf und der Verkostung im Hofladen. Ein
Hofcafé rundet das Angebot ab. Außerdem wird seit einigen Jahren Strom mittels Biogas-
und Photovoltaik-Anlagen erzeugt.
Transparenz über Leitbilder und Aktivitäten des Hofes und Öffentlichkeitsarbeit über Hofent-
wicklung und Planungskonzept sind bereits heute wichtige Bestandteile. Mehrmals im Jahr
werden eigene Veranstaltungen auf der Hofstelle organisiert. Es besteht die Möglichkeit, an
Betriebsbesichtigungen teilzunehmen. Auch für Schulklassen und Kindergartengruppen wer-
den Besichtigungen angeboten.
Es ist beabsichtigt, das Entwicklungskonzept in das Tourismuskonzept der Mittelweserregion
(Skulpturenweg über Hofstelle, Rad-Rundweg als Ergänzung zum Weserradweg, Radweg
entlang L 352) einzubinden und über eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu vermark-
ten. Das Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit soll in Abstimmung mit der Samtgemeinde entwi-
ckelt werden, wenn sich die Planung verfestigt hat.
3.11 Belange der Wasserwirtschaft
Für die Fließgewässer der Calle und Graue wurde im Jahr 2004 ein Überschwemmungsge-
biet ermittelt. Die Teilbereiche liegen außerhalb der Überschwemmungsgebiete der Calle
und der Graue. Eine gesetzliche Sicherung bzw. Festsetzung ist wegen noch erforderlicher
Korrekturen bisher nicht erfolgt. Der Teilbereich 1 liegt eventuell kleinflächig und randlich im
neu festzusetzenden Überschwemmungsgebiet – die endgültige Abgrenzung ist noch nicht
bekannt (erneute Prüfung durch das NLWKN). Die Ergebnisse werden im weiteren Planver-
fahren ergänzt.
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3.12 Belange der Ver- und Entsorgung, Leitungen
Keiner der Änderungsbereiche ist an ein Entsorgungssystem angeschlossen. Das anfallende
Schmutzwasser der Änderungsbereiche Nr. 1 und Nr. 3 wird derzeit mittels eigenen Klärsys-
temen gereinigt und anschließend in Gräben eingeleitet. Aufgrund des Fehlens von
Schmutzwasserkanälen soll diese Vorgehensweise in den betreffenden Änderungsbereichen
beibehalten und ebenfalls für die Änderungsbereiche Nr. 2 Nr. 4 und Nr. 5 genutzt werden.
Bei der weiteren Planung sind die Hochspannungsleitungen in den Teilbereichen 4 und 5 zu
berücksichtigen.
4. INHALTE DER DARSTELLUNGEN
Die Änderungsbereiche werden entsprechend der grundsätzlichen städtebaulichen Zielset-
zung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. BauNVO in den Teilbereichen 1 – 5 als
Sonstige Sondergebiete mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen dargestellt:
Teilbereich Nr. 1: SO mit der Zweckbestimmung Tierhaltung/Biogasanlage
Teilbereich Nr. 2: SO mit der Zweckbestimmung Käserei
Teilbereich Nr. 3: SO mit der Zweckbestimmung Ferienwohnen
Teilbereich Nr.4: SO mit der Zweckbestimmung Betriebsangehörigen-Wohnen
Teilbereich Nr. 5: SO mit der Zweckbestimmung Tierhaltung
5. ERGÄNZENDE ANGABEN
5.1 Städtebauliche Flächenbilanz
Änderungsbereich Nr. 1: 10,5 ha
Änderungsbereich Nr. 2: 1,5 ha
Änderungsbereich Nr. 3: 1,5 ha
Änderungsbereich Nr. 4: 1,7 ha
Änderungsbereich Nr. 5: 2,0 ha
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5.2 Daten zum Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss
Entwurfsbeschluss
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Feststellungsbeschluss
NWP P la n u ng s ge s e l l s c h a f t m b H Gesel lschaft für räuml iche Planung und Forschung Escherweg 1 26121 Oldenburg
Samtgemeinde Grafschaft Hoya, den ……………..
Bürgermeister
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TEIL II: UMWELTBERICHT
Der Umweltbericht bildet gemäß § 2a BauGB einen gesonderten Teil der Begründung zum
Flächennutzungsplan. In ihm sind die auf Grund der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4
BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt. Dabei folgt der
Umweltbericht inhaltlich der Anlage zum BauGB.
Der Umweltbericht wird zur Entwurfsfassung ergänzt.
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ANHANG: BESTAND BIOTOPTYPEN
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