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FinanzverwaltungFinanzausgleich und Gemeinderechnungswesen
Auflistungen der Rückstellungenund der Eventualverpflichtungen
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Rückstellungen / Rechnungsabgrenzungen
• Rückstellungen dienen (wie die passiven Rechnungsabgrenzungen) der periodenkonformen Erfassung von Aufwendungen und werden aufgrund von Tatbeständen gemacht, welche mit genügender Sicherheit auf einen künftigen Aufwand hinweisen.
• Im Unterschied zu passiven Rechnungsabgrenzungen lassen sich bei Rückstellungen der Betrag und die Fälligkeit der Verpflichtung nicht genau bestimmen.
• Die Rückstellung kann auf einer ausdrücklich rechtlichen oder einer faktischen Verpflichtung basieren. Diese Verpflichtung begründet eine Verbindlichkeit.
• Im Gegensatz zu passiven Rechnungsabgrenzungen können Rückstellungen kurz- oder auch langfristig sein.
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Rückstellungen bilden wenn…
die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:
• es sich handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt,
• der Mittelabfluss zur Erfüllung der Verpflichtung ist wahrscheinlich (Eintrittswahrscheinlichkeit über 50%),
• die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden und
• der Betrag ist wesentlich.
Beispiele:
• Ansprüche des Personals: Lohnklagen
• Prozesse: Honorare, Schadenbetrag, Prozessentschädigungen.
• (Zukünftige) Sanierung von Altlasten: Zum Beispiel Schiessanlagen.
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keine Rückstellungen bilden wenn…
NICHT gebildet werden dürfen Rückstellungen für Defizite aus künftigen Tätigkeiten oder für Aufwände, deren Ursprung in der Zukunft liegt.
Darunter fallen unter anderem:
• Künftige Sanierungs- und Renovationskosten (Erneuerungsunterhalt)
• Kreditüberträge
• Steuerschwankungsreserven
• künftige Defizite
• konjunkturelle Risiken
• Äufnung von Rückstellungen um das Gesamtergebnis zu verschlechtern.
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Wichtige Punkte:
• Die Rückstellungen sind regelmässig neu zu bewerten (per 31.12).
• Wird der Mittelabfluss für eine in der Vergangenheit als langfristig bezeichnete Rückstellung innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag eintreten, so muss sie auf kurzfristige Rückstellungen umgebucht werden.
• Ein erst nach dem Bilanzstichtag auftretendes Ereignis muss dann Gegenstand einer Rückstellung sein, wenn deutlich wird, dass aufgrund dieses Ereignisses am Bilanzstichtag eine Verpflichtung bestanden hätte.
• Der Betrag muss nach wirtschaftlichem Risiko abgeschätzt werden, wobei dieses so objektiv wie möglich berücksichtigt wird.
• Die Verbuchung der Rückstellungen erfolgt über die entsprechenden Aufwandkonten. Erhöhungen und Auflösungen von Rückstellungen werden über dieselben Aufwandkonten gebucht, über die sie gebildet wurden.
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Ferien- und Überzeitguthaben
• Rückstellungen für Ferien- und Überzeitguthaben.
• Allfällige „Minusferien“ oder „Minusstunden“ sind dabei abzuziehen.
• Nicht für jeden einzelnen Mitarbeiter separat berechnet werden (für jene, die Primarlehrkräfte sind, sind Rückstellungen freiwillig).
• Funktion: pro Funktion oder „9950 Neutrale Aufwendungen & Erträge“.
• Art: „3010 Löhne des Verwaltungs- und Betriebspersonals“,
• Bilanz: „2050.0 Kurzfristige Rückstellungen aus Mehrleistungen des Personals“.
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Auflistung der Rückstellungen (BL)
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Rückstellungsspiegel: Auszug HB (Version AG)
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Rückstellungsspiegel: Auszug JR 14 Kreuzlingen
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Rückstellungsspiegel: Auszug JR 14 Romanshorn
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Abgrenzung zu Eventualverpflichtungen
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