Post on 09-Mar-2016
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Der EuGH hat vorige Woche klargestellt,dass allein die Möglichkeit, dass inSelbstbedienungstheken angeboteneBrot- und Gebäckstücke durch Kundeninfiziert werden könnten, nicht denSchluss erlaubt, diese Lebensmittel seiennicht genügend vor Kontamination ge-schützt (Az.:C-382/10).
Das Urteil ist fast für den gesamtenLebensmittelhandel von Bedeutung.Denn seit der Installation der erstenSelbstbedienungseinrichtungen für losesBrot vor rund 20 Jahren bis heute ver-langen Lebensmittelkontrolle und Ge-sundheitsämter immer neue Nachbesse-rungen. Hauptkritikpunkte der Behör-den sind das mögliche Zurücklegen derWare durch den Verbraucher und diedenkbare Tröpfcheninfektion durch An-fassen oder Niesen.
So auch in dem Fall, der dem EuGHvom Unabhängigen Verwaltungssenat
Wien zur Vorabentscheidung vorgelegtwurde. Fünf Franchisepartner der Esse-ner Backwerk Service GmbH wehrtensich gegen die Einwände der österrei-chischen Behörden gegen den SB-Ver-kauf in den von Backwerk patentiertenVerkaufsboxen.
Die Kernfrage: Liegt eine Ungeeig-netheit für den menschlichen Verzehrbereits dann vor, wenn ein feilgebotenesLebensmittel denkmöglich durch einenpotenziellen Käufer berührt oder ange-niest werden kann?
Die EU-Verordnung über Lebens-mittelhygiene verpflichte zwar jedenUnternehmer dazu, Lebensmittel vorKontamination zu schützen, stellt derEuGH in seiner Entscheidung fest.Wenn aber eine Behörde keine tatsäch-liche Kontamination nachweise, dannreiche die Feststellung bloß denkbarerhygienischer Gefahren nicht aus, um aufeinen Verstoß gegen die Verordnungzu schließen. Es sei Sache des Unter-nehmers, die Gefahr einer Kontamina-tion auszuschalten oder auf ein an-
nehmbares Maß zu reduzieren. Verbo-te setzen voraus, dass die Unzuläng-lichkeit der ergriffenen Maßnahmenfestgestellt werde.
„Die Entscheidung führt europaweitzu einheitlichen Wettbewerbsbedingun-gen für alle in SB-Theken angebotenenLebensmittel. Nationale Alleingänge vonBehörden sind künftig ausgeschlossen“,sagt der Münchner Rechtsanwalt Dr.Markus Kraus. Er selbst führte ein ähn-liches Verfahren vor dem Verwaltungsge-richt München. Auch Salattheken undandere Warengruppen würden von derhygienerechtlichen Klarstellung desEuGH profitieren, meint Kraus.
In Luxemburg sei es nicht nur umdie Geschäftsgrundlage der 288 Back-werk-Filialen und anderer SB-Bäckergegangen, meint Backwerk-Gesell-schafter Dr. Dirk Schneider, sondernauch um die SB-Theken von rund18 000 Backstationen in deutschen Su-permärkten. Schneider vermutet hin-ter den juristischen Angriffen, denender SB-Verkauf von Brot permanentausgesetzt ist, das Bäckerhandwerk. InWien sei das so gewesen.
Christoph Murmann/lz 41-11
Riesenerfolg für SB-Brottheken Backwerk schlägt juristische Bresche für Aufbackstationen und SB-Bäcker – Denkbare Hygieneprobleme reichen für Verbote nicht aus
Luxemburg. Gute Nachricht fürBack-Discounter und alle Betreibervon Aufbackstationen: Die Kontroll-behörden, die ihnen mit hygieni-schen Bedenken gegen den SB-Ver-kauf loser Backwaren das Lebenschwer machen, werden durch einUrteil des Europäischen Gerichts-hofs in ihre Schranken verwiesen.
Selbstbedienung: Seit
1992 auf der Messe Iba
die ersten SB-Regale für
frische Backwaren vor-
gestellt wurden, bemän-
geln die Behörden
tatsächliche – und vor
allem denkbare Gefah-
ren für die Hygiene. Der
EuGH hat die juristische
Position der Anbieter
jetzt deutlich gestärkt.
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