Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) 2013 – Korrektur zur Kalenderveröffentlichung Ausgabe 03/2013
Leider war die Korrektur zum § 519.24 LPO im Kalender 03/2013 falsch. Die Erstfassung der LPO 2013 mit Druck September 2012 ist daher wie folgt korrekt und hat Gültigkeit:
Seite 137§ 519 Ausschlüsse…24. Bei Sturz des Teilnehmers vor Passieren der Startlinie bzw. bei Stil-Spring-LP gemäß § 520 bei Sturz des Teilnehmers zwischen Ein- und Ausritt.
Korrektur = rot
Warendorf, 01.März 2013Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN)– Bereich Sport –gez. Friedrich Otto-Erley, Leiter
veröffentlicht im Kalender für Bekanntmachungen, Pferdeleistungsprüfungen und Turniersport, Ausgabe 8/2013
Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) – Änderung der Durchführungsbestimmungen zu § 70
Seite 289:C. Kandare für die Dressur4. Unterlegtrense Gebissstärke: mind. 10 mm, an der dünnsten Stelle: 8 mm, max. 14 16 mm Durchmesser der Gebissringe zwischen 45 und 55 mm
Die Änderung tritt mit Erscheinen dieser Kalender-Ausgabe in Kraft.
Änderung/Streichung = rotWarendorf, 1. Juni 2013Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN)Bereich SportAbteilung Turniersport Abteilung Ausbildung und Wissenschaftgez. Friedrich Otto-Erley gez. Thies Kaspareit
veröffentlicht im Kalender für Bekanntmachungen, Pferdeleistungsprüfungen und Turniersport, Ausgabe 12/2013
Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) – Änderungen, gültig ab 1. Juni 2013
Seite 31/32§ 20 Reit-/Fahr-/Longenführer-/Voltigierausweis (FN-Jahresturnierlizenz)Für die Teilnahme an LP im In- und Ausland ist der Besitz eines Reit-/Fahr-/Longenführer-/Voltigierausweises (FN-Jahresturnierlizenz) erforderlich.1. Die Ausstellung von Reit-/Fahr-/Longenführer-/Voltigierausweisen (FN-Jahresturnierlizenzen) erfolgt ausschließlich durch die FN. Die Ausstellung kann aus wichtigem
Grund verweigert, ein bereits ausgestellter Ausweis (FN-Jahresturnierlizenz) entzogen werden. Als wichtiger Grund kommt insbesondere eine durch die FEI oder durch eine andere nationale FN ausgesprochene Ordnungsmaßnahme oder ein Verstoß gegen die sportlich-faire Haltung und die reiterliche Disziplin in Betracht.
Seite 67§ 65 Allgemeine Teilnahmebeschränkungen von Reitern, Fahrern, Beifahrern, Longenführern und Voltigierern1. Zu PLS sind nicht zugelassen:
1.4 Teilnehmer, solange gegen sie eine Sperre oder eine vorläufige Suspendierung einer anderen nationalen FN verhängt ist (und keine anderslautende Entscheidung der FN vorliegt).
Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) – Klarstellung zum § 71.D.II
Seite 87§ 71 Ausrüstung der Fahrpferde sowie der GespanneD. WagenII. Gelände-LP Kl. E bis S...Die Vorderbracke bei Vierspännern muss mindestens 1 m breit und die Strangbefestigungen an den Vorderortscheiten müssen mindestens 50 cm auseinander angebracht sein; Ponys entsprechend. In allen Teilstrecken (Phase A, D und Geländestrecke) müssen die Ortscheite für Pferde mindestens 60 cm, für Ponys mindestens 55 cm breit sein. Die Stränge sind an den äußeren Ortscheitenden zu befestigen. Die Mindestdistanz zwischen Pferd/en und Wagen muss im Zug 50 cm betragen, Ponys entsprechend....
Warendorf, den 1. Juni 2013Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN)– Bereich Sport –Abteilung Turniersportgez. Friedrich Otto-Erley Änderung/Ergänzung/Klarstellung = rot
veröffentlicht im Kalender für Bekanntmachungen, Pferdeleistungsprüfungen und Turniersport, Ausgabe 13/2013
Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) 2013 – Redaktionelle/r Ergänzung/Nachtrag
Teil A: Allgemeine Bestimmungen
IX. Ausrüstung von Teilnehmern und Pferden
Seite 86:§ 71Ausrüstung der Fahrpferde sowie der GespanneD. WagenI. Gebrauchs- und Eignungs-LP, Dressur- und Hindernisfahr-LP Kl. E bis S... sind zulässig.
Die Docken müssen am äußersten seitlichen Ende der Bracke angebracht sein und dürfen nicht verändert werden; die Stränge müssen an den äußeren Enden der Ort-scheite (diese für Pferde mindestens 60 cm [Pony 55 cm] breit) oder an den Docken befestigt sein. Bracke und Ortscheit dürfen bei Zwei- und Vier-/Mehrspännern nicht schmaler sein als die äußere Spurbreite.
Ergänzung/Nachtrag = rot
veröffentlicht im Kalender für Bekanntmachungen, Pferdeleistungsprüfungen und Turniersport, Ausgabe 14/2013
Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) 2013 – Klarstellung
Teil A: Allgemeine Bestimmungen
IX. Ausrüstung von Teilnehmern und Pferden
Seite 85:§ 71Ausrüstung der Fahrpferde sowie der GespanneA. Anspannung und Geschirr, letzter AbsatzSeit dem 1. Januar 2013 ist bei Einspännern sowie bei Tandem- und Randomgabelpferd sowohl bei Brustblatt- als auch beim Kumtgeschirr der Schlagriemen vorgeschrieben.Die Bestimmungen des § 71.A gelten unverändert; d.h. ein Hintergeschirr ist in allen LP für Einspänner in jedem Falle vorgeschrieben.
1. der einfache Schlagriemen (zusätzlich zum Hintergeschirr) oder 2. ein Zusatzriemen zum Hintergeschirr
Korrektur = rotWarendorf, 4. Juni 2013Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN)– Bereich Sport –gez. Friedrich Otto-Erleystellv. GeschäftsführerLeiter Abt. Turniersport
veröffentlicht im Kalender für Bekanntmachungen, Pferdeleistungsprüfungen und Turniersport, Ausgabe 14/2013
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