Wettbewerbsverstöße richtig Abmahnen - IHK-Vortrag
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Wettbewerbsverstöße richtig abmahnenRechtsanwalt Marcus Beckmann
IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, 30.06.2014
BECKMANN UND NORDA – RECHTSANWÄLTEWelle 9 - 33602 Bielefeld
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fon 0521/98628-0 fax 0521/98628-28
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Zweck einer Abmahnung
Eine Abmahnung dient der außergerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.
Wird ein Unterlassungsanspruch ohne vorherige Abmahnung gerichtlich geltend gemacht, so muss der Kläger bei einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten die Kosten tragen.
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Ausgangslage
In der Praxis viele Fehler und Missverständnisse
Abmahnungen als Instrument aufgrund Rechtsmissbrauch und Abzocke ins Gerede gekommen
Aber notwendig für Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen
Abmahnungen sind keine Einnahmequelle für Unternehmen
Ein Anwalt mahnt für Mandanten ab und muss diesen auch benennen
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Ausgangslage
Irreführung (z.B. Spitzenstellungsbehauptung, Werbung mit Selbstverständlichkeiten)
Unzulässige Klauseln in AGB
Nicht- oder falsche Umsetzung von Informationspflichten (z.B. Widerrufsbelehrung; Impressum)
Spam
geschäftsschädigende Äußerungen
Verletzung von Schutzrechten (Marken, Patente, Urheberrechte & Co.)
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Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht bei Wettbewerbsverstößen nur gegen Mitbewerber
Mitbewerbereigenschaft wird von der h.M. weit verstanden (z.B. auch vertikal Hersteller – Händler)
Bei Schutzrechtsverletzungen und geschäftsschädigenden Äußerungen ist Verletzer / Störer in Anspruch zu nehmen
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Entscheidungsträger einer juristischen Person haften gesamtschuldnerisch mit Gesellschaft (z.B. GmbH und Geschäftsführer)
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Beweise sichern
Vor Versendung der Abmahnung Beweise sichern (ggf. durch Screenshots, Testkäufe etc.)
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Inhalt einer Abmahnung
- Sachverhaltsschilderung und rechtlicher Vorwurf, so dass Vorwurf überprüfbar ist
- Vorschlag strafbewehrte Unterlassungserklärung (Hinweis, dass der Vorschlag nicht bindend ist)
- Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung: 5-10 Tage (in Eilfällen auch kürzer)
- Androhung gerichtlicher Schritte
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Im Abmahnschreiben sollten zudem geltend gemacht werden
Aufforderung zur Auskunft und Rechnungslegung über Verletzungshandlungen
Schadensersatz für bisherigen und zukünftigen Schaden
Übernahme der Kosten der Abmahnung
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Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Verpflichtung das gerügte Verhalten zukünftig zu unterlassen.
Kunst besteht in der richtigen Formulierung des Unterlassungsanspruchs. Dieser darf insbesondere nicht zu weit formuliert sein.
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Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung (neuer Hamburger Brauch zu empfehlen = Vertragsstrafe im Ermessen des Abmahnenden und vom Gericht auf Antrag des Erklärenden zu überprüfen
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Zugang der Abmahnung
Abmahnung nicht an Form gebunden.
Abmahner muss nur die Absendung aber nicht den Zugang der Abmahnung beweisen
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Abmahnungen und Rechtsmissbrauch
§ 8 Abs. 4 UWG
Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen
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Abmahnungen und Rechtsmissbrauch
Immer eine Frage des Einzelfalls und Zusammenschau aller Umstände
Rechtsprechung je nach Gericht sehr unterschiedlich
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Indizien für Rechtsmissbrauch
- Vielzahl von Abmahnungen
- Missverhältnis von Kostenrisiko und Umsatz
- zu weite Formulierung der Unterlassungsverpflichtung
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Indizien für Rechtsmissbrauch
- Überhöhter Streitwert / überhöhte Rechtsanwaltskosten
- Kein Verschulden für Vertragsstrafe
- zu hohe Vertragsstrafe
- Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs
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Indizien für Rechtsmissbrauch
- Verknüpfung von vorformulierter Unterlassungserklärung und Anerkenntnis sonstiger Ansprüche in einer Erklärung
- Gleiche Fristen für Unterlassungserklärung und sonstige Ansprüche
- Aufspaltung auf mehrere Abmahnungen
- gemeinsame Abmahnaktion durch mehrere Unternehmen
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Gegenseite gibt Unterlassungserklärung ab:
Prüfen, ob abgegebene Unterlassungserklärung ausreicht und mit Vertragsstrafeversprechen versehen ist
Regelmäßige Überprüfung, ob sich Gegenseite an Erklärung hält
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Gegenseite gibt keine Unterlassungserklärung ab:
Gerichtliche Schritte entweder
einstweilige Verfügung
oder
Klageverfahren Dabei sind zahlreiche weitere Tücken zu beachten !
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Wichtig: Viele Rechtsfragen sind sehr umstritten und werden von Gericht zu Gericht unterschiedlich beantwortet.
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