VCI-Leitfaden Gefahrgutvorschriften 2019 Wesentliche ... · 5. November 2018 5 Die...
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5. November 2018 1
VCI-Leitfaden
Gefahrgutvorschriften 2019 Wesentliche Vorschriftenänderungen 2019
Inhaltsverzeichnis
Einleitung ........................................................................................................................ 2
Gefahrgutvorschriften Straße/Schiene
Wesentliche Änderungen des ADR/RID 2019 ............................................................ 3
Teil 1 Allgemeine Vorschriften ................................................................................. 4
Teil 2 Klassifizierung ............................................................................................... 9
Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Frei-
stellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen .. 11
Teil 4 Vorschriften für die Verwendungen von Packungen und Tanks .................. 14
Teil 5 Vorschriften für den Versand ....................................................................... 16
Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC),
Großverpackungen und Tanks .................................................................... 18
Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die
Handhabung ................................................................................................ 19
Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb
der Fahrzeuge und die Dokumentation ....................................................... 20
Teil 9 Bau und Zulassung von Fahrzeugen ........................................................... 21
Inkraftsetzung, Übergangsfristen und nationale Umsetzung in Deutschland (allg.) ...... 22
Nationale Umsetzung in Deutschland / 11. GefahrgutÄndVO ...................................... 24
Nationale Umsetzung in der Schweiz ........................................................................... 28
Nationale Umsetzung in Österreich .............................................................................. 30
Gefahrgutvorschriften Binnenschifffahrt / Neuerungen im ADN 2019 .................. 31
IMDG Code Amdt. 39-18 ............................................................................................. 32
Gefahrgutvorschriften Luft
IATA DGR – 60th Edition, 2019 .................................................................................. 36
Ausblick 2021 ............................................................................................................. 37
Erarbeitet in Zusammenarbeit mit
2 5. November 2018
Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch
übernehmen die Verfasser und der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) keine
Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle
Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche weder gegen
die Verfasser noch gegen den Verband der Chemischen Industrie e.V. geltend
gemacht werden.
Das Urheberrecht dieses Leitfadens liegt beim VCI. Die vollständige und auszugsweise
Verbreitung des Textes ist nur gestattet, wenn Titel und Urheber genannt werden.
Einleitung
Zum 1. Januar 2019 treten wie üblich die nächsten Änderungen der Anlagen A und B
zu dem europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (kurz: ADR) in Kraft. Die
neuen Regeln basieren im Wesentlichen auf der Weiterentwicklung der UN-
Modellvorschriften für den Transport gefährlicher Güter (20. Ausgabe) und den
Änderungen im UN-Handbuch „Tests und Kriterien“. Zudem wird den Entwicklungen im
global harmonisierten System der Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien
(GHS) Rechnung getragen. Diese Vorgehensweise ist bewährt und deren Umsetzung
wird über Beschlüsse der gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN und den Ergebnissen
der für den Verkehrsträger Straße zuständigen UNECE-Arbeitsgruppe WP. 15
gewährleistet.
Dieser Leitfaden gibt zunächst einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in den
Bereichen
ADR/RID.
Selbstverständlich beinhaltet der Leitfaden auch einen Überblick über die nationale
Umsetzung in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Zudem wird auch auf entsprechende Änderungen bei
ICAO-TI/IATA-DGR und im
IMDG-Code
sowie dem ADN
verwiesen. Ein kurzer Ausblick auf Themen für das nächste Biennium ist ebenfalls
Bestandteil der Veröffentlichung.
3 5. November 2018
Gefahrgutvorschriften Straße/Schiene
Wesentliche Änderungen des ADR/RID 2019
Basis der Änderungen sind die Notifizierungstexte ADR / RID 2019 mit folgenden
Dokumenten:
ADR: http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2018/dgwp15/ECE-TRANS-
WP15-240e.pdf
RID: http://otif.org/fileadmin/new/2-Activities/2D-Dangerous-Goods/2Df-
Notifications/2019/RID_NOT_2019_d.pdf
Die oben genannten Dokumente sind äußerst umfangreich, zudem sind entsprechende
Corrigenda zu erwarten.
Es folgt eine Auswahl der für die chemische Industrie wichtigen ADR- / RID-
Änderungen.
Generelle Einführung
Im Folgenden ist hier eine Auswahl der im letzten Biennium beschlossenen
Änderungen zu den Anlagen A und B des ADR dargestellt. Die allgemeinen
Übergangsfristen gestatten eine Anwendung des ADR 2017 bis zum 30.6.2019.
Wahlweise darf das nachfolgende ADR 2019 ab 01.01.2019 angewendet werden, ab
01.07.2019 ist es verbindlich. Diese Vorgehensweise ist ebenso bekannt wie üblich
(siehe „Inkraftsetzung, Umsetzung …“).
Daraus wiederum folgt für den deutschen Geltungsbereich, dass die Änderungen
voraussichtlich gegen Ende des Jahres 2018 im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt
gemacht werden. Rechtssystematisch werden die neu gefassten Vorschriften für die
innerstaatliche, innergemeinschaftliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter durch eine Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Deutschland eingeführt. Mit der entsprechenden
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (voraussichtlich der
11.ÄndVO) sollen dann die völkerrechtlich zum 1.Januar 2019 in Kraft tretenden
Änderungen des ADR/RID und ADN – neben weiteren, daraus resultierenden,
Änderungen der GbV, der GGAV sowie weiteren nachgeschalteten Regelungen
rechtzeitig national umgesetzt werden.
In diesem Leitfaden wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben, zudem wird
lediglich eine Auswahl der in 2019 anstehenden Änderungen dargestellt.
4 5. November 2018
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
(Auswahl)
Im gesamten Text des ADR 2019, findet sich folgende in 1.1.3.5 explizit dargestellte
Änderung: aus „Gefährdungen“ bzw. aus „Gefährdung“ wird „Gefahr“ bzw. in der
Mehrzahl „Gefahren“. Der Begriff Gefährdung ist die Übersetzung des englischen
Begriffs „risk". Die Begriffe Gefahr und Risiko (Gefährdung) wurden bislang in den
Gefahrgutvorschriften gleichwertig benutzt. Da Risikobewertungen und
Risikomanagement auch beim Versand von Gefahrgütern zunehmend an Bedeutung
gewinnen, hat der UN-Expertenausschuss in den UN- Modellvorschriften konsequent
zwischen den Begriffen Gefahr und Risiko (Englisch hazard und risk) unterschieden.
Die „Gefahr“ bzw. das „Gefährdungspotential“ bezeichnet die Schädlichkeit eines
Stoffes an sich, eine ihm innewohnende Eigenschaft. Ein Risiko ist das Produkt aus
Gefährdungspotential und Wahrscheinlichkeit/ Exposition. Diese Klarstellung führt in
der Umsetzung im ADR zu zahlreichen sprachlichen Anpassungen, die wohl in der
betrieblichen Praxis keine Auswirkungen zeigen.
Unterabschnitt 1.1.3.6.3 regelt die Freistellungen in Zusammenhang mit
Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden.
Unter Beförderungskategorie „4“ werden als neue Eintragungen die UN-Nummern
3537 bis 3548 aufgenommen. Diese 12 UN-Nummern wurden für Gegenstände, die
gefährliche Stoffe der einzelnen Gefahrgutklassen enthalten, neu in das ADR
aufgenommen.
Unter Beförderungskategorie „0“ bei Klasse 4.3 wird UN 3132 eingefügt und damit
aus der Freistellung herausgenommen.
Zusätzliche Präzisierungen dienen der Klarstellung: Für Gegenstände ist die Gesamtmasse ohne die Verpackung maßgeblich.
Eine wenig praxisrelevante, aber klarstellende Neuerung betrifft den Text im
Unterabschnitt 1.1.4.2.1; hier werden nun auch die Schüttgut-Container aufgeführt.
Ganz offiziell sind diese damit auch im Kontext mit Beförderungen in einer
Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, erwähnt.
Dass in Kapitel 1.2 im Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmungen ergänzt, gestrichen
bzw. geändert werden, hat selbstverständlich Tradition, dies betrifft zum kommenden
Januar unter anderem folgende Begriffe und Definitionen:
Die Begriffsbestimmung von "ECE-Regelung" und den Begriff "ECE-Regelung"
ändern in: "UN-Regelung" und die Begriffsbestimmung unter "U"
verschieben.[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/INF.30/Frühjahr]
5 5. November 2018
Die Begriffsbestimmung von "GHS (Globally Harmonized System of Classification
and Labelling of Chemicals)" "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.6 veröffentlichte
sechste überarbeitete Ausgabe" ändern in: "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.7
veröffentlichte siebte überarbeitete Ausgabe".
Die Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" nach
"ST/SG/AC.10/11/Rev.6" einfügen: "und Amend.1" ergänzen.
Die Begriffsbestimmung von "Kontrolltemperatur" "oder der selbstzersetzliche Stoff"
ändern in", der selbstzersetzliche Stoff oder der polymerisierende Stoff".
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/26/Add.1 in der geänderten
Fassung]
Die Begriffsbestimmung von ʺluftdicht verschlossener Tankʺ erhält künftig folgenden
Wortlaut: ʺluftdicht verschlossener Tank ist „Ein Tank, der- nicht mit
Sicherheitsventilen, Berstscheiben, ähnlichen Sicherheitseinrichtungen oder
Vakuumventilen <(nur RID:) oder zwangsbetätigten Belüftungsventilen>ausgerüstet
ist oder- mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz 6.8.2.2.10 eine Berstscheibe
vorgestaltet ist, nicht jedoch mit Vakuumventilen <(nur RID:)oder zwangsbetätigten
Belüftungsventilen> ausgerüstet ist….Diese textlich umfangreiche Änderung
entstammt dem Referenzdokument ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/17 +
INF.34/Frühj. Und kann dort exakt verifiziert werden.
Aus der Begriffsbestimmung "Tierische Stoffe" "oder tierische Futtermittel“ wird aus
Tieren gewonnene Nahrungsmittel oder Futtermittel".
Konsequenterweise wird in der Begriffsbestimmung von "UN-Modellvorschriften"
aus der "neunzehnten" die "zwanzigste"; und somit aus "(ST/SG/AC.10/1/Rev.19)"
dann "(ST/SG/AC.10/1/Rev.20)".
Folgende neue Begriffsbestimmungen werden 2019 erstmals im Text der Vorschrift
eingefügt:
ʺDurchmesser (für Tankkörper von Tanks): Der innere Durchmesser des
Tankkörpers.ʺ [Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/3 +
INF.34/Frühjahr]
ʺSchutzauskleidung (von Tanks): Auskleidung oder Beschichtung, die den
Werkstoff des metallenen Tanks vor den zu befördernden Stoff schützt. Bem. Diese
Begriffsbestimmung gilt nicht für Auskleidungen oder Beschichtungen, die für den
Schutz des zu befördernden Stoffes verwendet werden.ʺ [Referenzdokumente:
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2016/31 + INF.38/Herbst]
ʺUmformte Flasche: Eine Flasche zur Beförderung von Flüssiggas mit einem mit
Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 13 Litern aus einer
beschichteten geschweißten Innenflasche aus Stahl mit einem Schutzgehäuse, das
aus einer Umformung aus Schaumstoff besteht, die nicht abnehmbar und mit der
äußeren Oberfläche der Wand der Stahlflasche verbunden ist.ʺ
6 5. November 2018
Nach 1.4.2.2.1 c) hat sich „der Beförderer gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts
1.4.1 insbesondere durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und
die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen,
dass keine Aus-rüstungsteile fehlen, usw. „
Hinzugefügt wird nun: „Im Falle des Absatzes 1.4.2.2.1 c) kann er auf das vertrauen,
was in dem gemäß Abschnitt 5.4.2 bereitgestellten Container-/Fahrzeugpackzertifikat
bescheinigt wird.“ Damit entfällt für den Beförderer beispielsweise die Sichtprüfung von
Frachtcontainern, mag er auch tropfen …
Selbstverständlich wird auch 2019 im Kapitel 1.6 geändert; zahlreiche
Übergangsvorschriften werden eingeführt oder auch gestrichen. Dabei wird - wie nicht
anders zu erwarten – in 1.6.1.1 die allgemein gültige Übergangsfrist bis zum 30. Juni
2019 festgeschrieben.
Folgende, in diesem Beitrag explizit genannte (die Aufzählung ist an dieser Stelle
selbstverständlich nur exemplarisch) Übergangsfristen und- vorschriften werden
neu eingeführt:
1.6.1.44 Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter nur als
Absender beteiligt sind und die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Vorschriften keinen Sicherheitsberater ernennen mussten,
müssen abweichend von den ab dem 1. Januar 2019 geltenden
Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.1 spätestens bis zum 31.
Dezember 2022 einen Sicherheitsberater (sprich:
Gefahrgutbeauftragten) benennen.
1.6.1.45 Die Vertragsstaaten/Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember
2020 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß
dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster anstelle des den ab 1.
Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.18
entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis
zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.
1.6.1.46 Die Beförderung von im RID/in dieser Anlage nicht näher bezeichneten
Maschinen oder Geräten die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren
Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-
Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545,
3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31.
Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt 1.1.3.1 b) von den Vorschriften
des RID/ADR/ADN freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022
weiterhin von den Vorschriften des RID/ADR/ADN freigestellt werden,
7 5. November 2018
vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen
Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern."
1.6.1.47 Lithiumzellen und –batterien, welche die Vorschriften des Absatzes
2.2.9.1.7 g) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2019 weiter
befördert werden.
1.6.5.21 Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge EX/III, die die Beförderung
explosiver Stoffe in Tanks einschließen, die den bis zum 31. Dezember
2018 geltenden Vorschriften des Unterabsatzes 9.1.3.3 entsprechen,
jedoch nicht den ab 1. Juli 2019 geltenden Vorschriften des Abschnitts
9.7.9 hinsichtlich der Bemerkung, dürfen bis zur nächsten
wiederkehrenden technischen Prüfung des Fahrzeugs weiterverwendet
werden.ʺ
1.6.5.22 Fahrzeuge, die erstmalig nach dem 1. Januar 2021 zum Verkehr
zugelassen oder in Betrieb genommen werden, und den bis zum 31.
Dezember 2018 geltenden Anforderungen des Abschnitts 9.7.3, jedoch
nicht den ab 1.Januar 2019 geltenden Vorschriften des Abschnitts 9.7.3
entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."
Zudem wurden Übergangsvorschriften für die (Weiter-)Verwendung von Kesselwagen
(1.6.3.47 ff.) implementiert und auch für Tankcontainer (in 1.6.4.49 ff.) gilt dies analog.
Das in Kapitel 1.6 Übergangsfristen gestrichen werden, ist in der Regel konsequent.
In vielen Fällen wurde häufig das „Ablaufdatum“ erreicht und das - somit
beispielsweise die Schriftlichen Weisungen, die nach Unterabschnitt 1.6.1.35, gemäß
den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des ADR und die den ab 1.
Januar 2015 geltenden Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 nicht entsprechen und die
lediglich bis zum 30. Juni 2017 weiterverwendet werden durften - nicht mehr
weiterverwendet werden können und dürfen - leuchtet ein. In der Konsequenz ergibt
dies im konkreten Fall die genannte Streichung der Übergangsvorschrift in 1.6.1.35.
Exemplarisch für weitere Streichungen werden (auch diese Aufzählung ist nicht
vollständig) an dieser Stelle die Unterabschnitte 1.6.1.21, 1.6.1.25, 1.6.1.37,
1.6.1.40…) genannt.
Im Kapitel 1.9 erfolgen in 1.9.5.2.2 folgende Neueintragungen
Kategorie B: Klasse 2, UN-Nummer 3529
Kategorie D: Klasse 3, UN-Nummer 3528
8 5. November 2018
Durch eine Änderung in 1.8.3.1 wird ADR- weit zur Pflicht, was in Deutschland schon
über die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vorgeschrieben ist, dass auch der
Absender einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen hat.
In 1.8.3.19 wird klargestellt, dass für einen Gefahrgutbeauftragten, auch wenn er
später den Geltungsbereich seines Schulungsnachweises - z.B. um einen weiteren
Verkehrsträger- während dessen Geltungsdauer ausdehnt, die Geltungsdauer des
ersten maßgeblich ist.
Eine neue Bemerkung zu 1.10.3 stellt klar, dass die zuständigen Behörden zusätzlich
zu den Vorschriften des ADR für die Sicherung weitere Vorschriften für die Sicherung
aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung in Kraft
setzen dürfen.
Änderungen zu Teil 1 im Überblick:
http://otif.org/fileadmin/new/2-Activities/2D-Dangerous-Goods/2Df-
Notifications/2019/RID_NOT_2019_d.pdf#page=2
9 5. November 2018
Teil 2 Klassifizierung
Es wird ein neuer Abschnitt 2.1.5 für die Klassifizierung von Gegenständen, die
gefährliche Güter enthalten, eingeführt.
Unter der Eintragung UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter
in Geräten wurden in den letzten Jahren immer mehr gefährliche Güter befördert.
Während im europäischen Landverkehr Güter dieser Eintragung, von den
Gefahrgutvorschriften komplett freigestellt waren, konnte UN 3363 im See- und
Luftverkehr nur verwendet werden, wenn die enthaltenen gefährlichen Stoffe die
Mengengrenzen für begrenzte Mengen nicht überschritten wurden. Maschinen oder
Geräte, die die Mengengrenzen überschritten, konnten nicht richtig eingestuft werden.
Der UN-Expertenausschuss hat nach langen Diskussionen daher 12 neue UN-
Nummern, UN 3537 bis 3548, definiert, die mit der Ausgabe 2019 ins ADR
übernommen werden. Diese 12 UN-Nummern sind für Maschinen oder Geräte zu
verwenden, die gefährliche Güter enthalten und die Mengengrenzen für begrenzte
Mengen überschreiten. Werden die Mengengrenzen unterschritten, sind Maschinen
oder Geräte weiterhin der UN 3363 zuzuordnen. Die vollständige Freistellung für diese
Eintragung entfällt jedoch.
Dieser Abschnitt gilt nicht für Gegenstände, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine
genauere offizielle Benennung für die Beförderung existiert.
Dieser Abschnitt gilt ebenfalls nicht für gefährliche Güter der Klasse 1, der Klasse 6.2
und der Klasse 7 oder für radioaktive Stoffe, die in Gegenständen enthalten sind.
In Abschnitt 2.1.4 ein neuer Unterabschnitt 2.1.4.3 hinzugefügt:
"2.1.4.3 Proben energetischer Stoffe für Prüfzwecke
Sinn und Zweck dieses neuen Anschnittes, ist es zukünftig Proben für Prüfzwecke
rechtssicher befördern zu können.
Energetische Stoffe sind Materialien die in kurzer Zeit eine große Menge an Energie
oder Gasen freisetzen können. In diesem Sinn sind Explosivstoffe wie organische
Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe energetische Stoffe. Verantwortlich für diese
Eigenschaft sind bestimmte chemische Gruppen, die in den Molekülen auftreten. Im
Anhang 6 des UN-Handbuches über Prüfungen und Kriterien findet sich eine Auflistung
solcher Gruppen, die auf energetische Stoffe hinweisen
Vielfach ist es notwendig, Stoffe bei denen ein energetisches Potential vermutet wird
und die noch nicht korrekt klassifiziert werden können, zu weiteren Untersuchungen in
spezialisierte Labors zu versenden. Bislang gab es dafür keine rechtskonforme
Möglichkeit.
10 5. November 2018
Unter Beachtung der in 2.1.4.3.1 beschriebenen Bedingungen wird ein Versand
solcher Proben in kleinen Mengen möglich.
In der Klasse 4.1 wiederum ergeben sich für die mittlerweile bekannte Kategorie
"Polymerisierende Stoffe“ (siehe auch Änderungen zum IMDG-Code) einige
Änderungen im Detail und bei den ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der
Klasse 5.1 gibt es dementsprechenden Kontrollbedarf für die Klassifizierer.
Wesentliche Änderungen ergeben sich zum Jahreswechsel für die Klasse 8!
Nicht nur die Definitionen und die allgemeinen Vorschriften werden dabei
angepasst, sondern es werden zudem überarbeitete Einstufungskriterien
eingeführt. Ein VCI-Leitfaden zur Thematik steht kurz vor der Veröffentlichung!
Im Dezember 2016 hat das UN Sub-Committee of Experts on the Transport of
Dangerous Goods Änderungen der Klassifizierungskriterien für den Transport ätzender
Stoffe und Gemische angenommen, die nun mit dem ADR 2019 in Kraft gesetzt
werden. Diese Änderungen bilden den Abschluss einer langjährigen, intensiven
Diskussion zwischen Industrie und Behörden. Die Anfänge des Themas liegen im Jahr
2008 als von niederländischen Regierungsvertretern der Vorschlag gemacht wurde,
zwischen dem Global Harmonized System (GHS) und den Vorschriften für den
Transport gefährliche Güter die Kriterien für ätzende Stoffe und Gemische zu
harmonisieren
Wesentlicher Kern der geänderten Klassifizierungsvorschriften sind neue Regeln für
das Klassifizieren von Gemischen mit ätzenden Eigenschaften. Die Kriterien für die
Einstufung von Stoffen als ätzend sind unverändert geblieben. Die
Klassifizierungsregeln für Gemische sind an die Regeln des GHS-Systems angelehnt
aber nicht identisch. Insbesondere bei Gemischen, die namentlich in den
Gefahrgutvorschriften genannte Stoffe enthalten, treten Abweichungen zum GHS-
System auf.
Änderungen zu Teil 2 im Überblick:
http://otif.org/fileadmin/new/2-Activities/2D-Dangerous-Goods/2Df-
Notifications/2019/RID_NOT_2019_d.pdf#page=13
11 5. November 2018
Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und
Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und
freigestellten Mengen
Zunächst erfolgt in Kapitel 3.1. unter 3.1.2.2 folgende Klarstellung:
Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Wenn unter einer einzelnen UN-Nummer eine Kombination mehrerer individueller
offizieller Benennungen für die Beförderung aufgeführt ist und diese durch «und» oder
«oder» in Kleinbuchstaben oder durch Kommas getrennt sind, darf im
Beförderungspapier oder auf den Kennzeichen des Versandstücks nur die am besten
geeignete offizielle Benennung für die
Beförderung angegeben werden."
In der Tabelle A selbst werden (wie immer) zahlreiche (Detail-) Änderungen
durchgeführt. Dies trifft zahlreiche Stoffeinträge! Allerdings beziehen sich diese häufig
auf Sondervorschriften. Einige UN-Nummern, wurden neu hinzugefügt (siehe auch
Informationen bzgl. Abschnitt 2.5.1/ Zum Beispiel: UN 3540 GEGENSTÄNDE, DIE
EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.).
Folgende neue Sondervorschriften werden eingeführt:
Nr Stichwort
193 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel
301 Maschine und Geräte der UN Nummer 3363
387 Lithiumbatterien, Einstufung
388 Fahrzeuge gem. UN 3166
389 Güterbeförderungseinheiten mit Lithiumbatterien
392 Gasspeichersysteme für Kraftfahrzeuge
670 Lithiumzellen- und Batterien
671 Testsätze und Erste Hilfe Ausrüstungen UN 3316
672 Freistellung der Maschinen und Geräte der UN-Nummer 3363
673 Gegenstände der UN-Nummern 3537 bis 3548
674 Umformte Flaschen zur Beförderung von Flüssiggas
"307 Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Düngemittel verwendet
werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und
12 5. November 2018
Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren vorbehaltlich der Einschränkungen
in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich zugeordnet werden.
Der im genannten Abschnitt 39 verwendete Begriff «zuständige Behörde» bedeutet die
zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland kein RID-
Vertragsstaat/keine Vertragspartei des ADR/keine Vertragspartei des ADN, so müssen
die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des
ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates / der ersten von der Sendung
berührten Vertragspartei des ADR / der ersten von der Sendung berührten
Vertragspartei des ADN anerkannt werden."
"636 Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien mit
einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer
Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer
Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer
Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer
Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium, die nicht in Geräten enthalten sind und die
zur Sortierung, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung
aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen Zellen oder Batterien, die keine
Lithiumzellen oder -batterien sind, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN,
einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende
Bedingungen erfüllt werden:
a) es gelten die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts
4.1.4.1 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2;
b) es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die
Gesamtmenge an Lithiumzellen oder -batterien je Wagen oder Großcontainer /
Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet;
Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf anhand
einer im Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt
werden. Eine Kopie der Qualitätssicherungsaufzeichnungen muss der zuständigen
Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
c) Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen:
«LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw.
«LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING»."
"660 Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in
Kraftfahrzeugenausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur
Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom
Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des
Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 des RID/ADR nicht angewendet werden,
vorausgesetzt, die Bedingungen der Sondervorschrift 392 werden erfüllt. Dies gilt auch
für Gemische von Gasen, die der Sondervorschrift 392 unterliegen, mit Gasen der
Gruppe A, die dieser Sondervorschrift unterliegen".
13 5. November 2018
Weitere umfangreichere Sondervorschriften wurden mit der SV670, SV671, SV672,
SV674 eingeführt und neu sind unter anderem auch die SV 193, SV301, SV387,
SV388, SV389 und SV392 (siehe oben).
Änderungen zu Teil 3 im Überblick:
http://otif.org/fileadmin/new/2-Activities/2D-Dangerous-Goods/2Df-
Notifications/2019/RID_NOT_2019_d.pdf#page=32
14 5. November 2018
Teil 4 Vorschriften für die Verwendungen von Packungen und Tanks
Unter der Überschrift des Kapitels 4.1 wird eine Bemerkung eingefügt, die klarstellt,
dass Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die
gemäß ADR gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der keine
Vertragspartei des ADR ist, auch für Beförderungen gemäß ADR verwendet werden
dürfen. Dafür wird der Unterabschnitt 4.1.1.17 gestrichen.
Als Folgeänderung der Aktualisierung der Tabelle A wird bei der Eintragung für “UN
1202 Dieselkraftstoff“ und der zweiten Eintragung “UN 1202 Heizöl, leicht“ in der
Spalte (2b) der Assimilierungsliste auch in Absatz 4.1.1.21.6 der Normenverweis auf
“EN 590:2013 + A1:2017“ aktualisiert.
In den Verpackungsanweisungen gibt es eine Reihe von wichtigen inhaltlichen
Änderungen, die hier nicht im Detail dargestellt werden sollen. Im Einzelnen betreffen
diese die folgenden Verpackungsanweisungen: P 001, P 200, P 520 mit neuer PP 94
und PP 95 für energetische Proben, P 620, P 801, P 901, P 902, P 903, P 908, P 909,
P 910, IBC 520, LP 902, LP 903 sowie LP 904. Außerdem werden in weiteren
Verpackungsanweisungen formale Änderungen, wie der Ersatz der Begriffe „Gefahr“
durch „Risiko“, vorgenommen.
Neue Verpackungsanweisungen werden eingefügt für die neuen UN-Nummern UN
3537 bis UN 3548 (P 006, LP 03) sowie für UN 3363 (P 907). Für Produktionsserien
von höchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und
3481 und für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern
wurde außerdem die Verpackungsanweisung LP 905 geschaffen, sofern diese
Prototypen für die Prüfung befördert werden.
Wegen der rasanten Entwicklungen im Bereich der Elektromobilität und der
zunehmenden Notwendigkeit, bei einem Unfall beschädigte Batterien zu befördern,
wurden auf Basis der bisher von den zuständigen Behörden festgelegten
Beförderungsbedingungen standardisierte Verpackungsanweisungen (P 911 und LP
906) entwickelt, um Einzelzulassungen möglichst gering zu halten. Die Verpackungen
für solche Batterien müssen ab 2019 zusätzliche Leistungsanforderungen erfüllen, die
durch eine von der zuständigen Behörde festgelegte Prüfung zu überprüfen sind. Die
Verpackungsanweisungen enthalten darüber hinaus auch die Kriterien, die für diese
Prüfung herangezogen werden können. Als Beispiel dafür wird nachfolgend die neu
aufgenommene Verpackungsanweisung P 911 dargestellt: oder Link zu P911!!
In den Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks in Unterabschnitt 4.2.5.3 wird der
TP 10 am Ende folgender Satz hinzugefügt: "Ein ortsbeweglicher Tank darf nach
Ablauf der Frist für die Prüfung der Auskleidung innerhalb von höchstens drei Monaten
nach Ablauf dieser Frist nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, zur
Beförderung aufgegeben werden, um sie vor dem Wiederbefüllen der nächsten
vorgeschriebenen Prüfung zuzuführen."
Als neue Sondervorschriften kommen die TU 42 und TU 43 dazu. TU 42 regelt, dass
Tanks mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit einer
Schutzauskleidung, nur verwendet werden dürfen, wenn der pH-Wert des Stoffes nicht
15 5. November 2018
geringer als 5,0 und nicht höher als 8,0 ist. Die TU 43 hat den gleichen Wortlaut, wie
die bereits zitierte TP 10 für ortsbewegliche Tanks. Sie ist somit also die gleiche
Regelung für ADR-Tanks.
Änderungen zu Teil 4 im Überblick:
http://otif.org/fileadmin/new/2-Activities/2D-Dangerous-Goods/2Df-
Notifications/2019/RID_NOT_2019_d.pdf#page=62
16 5. November 2018
Teil 5 Vorschriften für den Versand
Der Überschrift des Abschnitts 5.2.1 „Kennzeichnung von Versandstücken“ wird
eine neue Bemerkung 2 hinzugefügt, die klarstellt, dass in Übereinstimmung mit dem
GHS ein nach ADR nicht vorgeschriebenes GHS-Piktogramm während der
Beförderung nur als vollständiges GHS-Kennzeichenetikett und nicht eigenständig
erscheinen darf (siehe 1.4.10.4.4 des GHS).
In Unterabschnitt 5.2.1.10 wird zur Anwendung der Ausrichtungspfeile geregelt,
dass sie für Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter enthalten, zu
verwenden sind, wenn sichergestellt werden muss, dass die gefährlichen flüssigen
Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben. Dazu enthält auch ein neuer
Absatz 5.2.2.1.12 Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Gegenständen, die
gefährliche Güter enthalten und die unter den UN-Nummern 3537, 3538, 3539, 3540,
3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 und 3548 befördert werden.
Bezüglich der Gefahrzettel regelt Absatz 5.2.2.2.1.1.3 nun, dass wenn es die Größe
des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden,
sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar
bleiben. Damit ist ein erheblicher Mangel des gegenwärtig bestehenden Wortlauts
behoben. Die Gefahrzettelmuster selbst werden in Absatz 5.2.2.2.2 nun
tabellarisch dargestellt.
Die Überschrift zum Kapitel 5.3 erhält einen neuen Wortlaut: "Anbringen von
Großzetteln (Placards) an und Kennzeichnung von Containern, Schüttgut-Containern,
MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen". Auch zu
dieser Überschrift wird eine wortgleiche Bemerkung wie zur Überschrift von Kapitel 5.2
hinzugefügt (bezüglich der GHS-Piktogramme).
Am Ende des Absatzes 5.3.1.1.1 wird folgender Satz hinzugefügt: "Die Großzettel
(Placards) müssen witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung
während der gesamten Beförderung gewährleisten." Vorschriften für die
Witterungsbeständigkeit bestehen gegenwärtig für Kennzeichen, Gefahrzettel und
orangefarbene Tafeln, nicht jedoch für Großzettel (Placards) und das Kennzeichen für
erwärmte Stoffe. Deshalb wird für das Kennzeichen für erwärmte Stoffe der gleiche
Wortlaut im ADR 2019 aufgenommen.
In Absatz 5.3.1.2 wird geregelt, dass die Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten
und an jedem Ende des Großcontainers/Containers, Schüttgut-Containers, MEGC,
Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks und im Falle von flexiblen Schüttgut-
Containern an zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen sind. Damit sind nun
auch die Stellen klargestellt, an denen sich Großzettel (Placards) an flexiblen
Schüttgut-Containern befinden müssen.
Im Kapitel 5.4 wird mit einer Bemerkung zu Absatz 5.4.1.1.1 f) geregelt, dass bei
Anwendung des Unterabschnitt 1.1.3.6 (Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen,
die je Beförderungseinheit befördert werden) die Gesamtmenge und neu der
berechnete Wert der gefährlichen Güter für jede Beförderungskategorie im
Beförderungspapier gemäß den Absätzen 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 anzugeben sind.
17 5. November 2018
Änderungen zu Teil 5 im Überblick:
http://otif.org/fileadmin/new/2-Activities/2D-Dangerous-Goods/2Df-
Notifications/2019/RID_NOT_2019_d.pdf#page=83
18 5. November 2018
Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel
(IBC), Großverpackungen und Tanks
Eine Vielzahl von Änderungen im Teil 6 betreffen Normenverweise, die für das ADR
2019 aktualisiert worden sind. Diese werden hier nicht weiter dargestellt.
Im Kapitel 6.2 werden neue im Unterabschnitt 6.2.3.5 neue Absätze bezüglich der
Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Druckgefäßen aufgenommen. Dabei
handelt es sich im Absatz 6.2.3.5.3 um Allgemeine Vorschriften für den Ersatz
bestimmter, in Absatz 6.2.3.5.1 vorgeschriebener Prüfungen der wiederkehrenden
Prüfung und in Absatz 6.2.3.5.4 um die wiederkehrenden Prüfungen für umformte
Flaschen, die dem Absatz 6.2.3.5.3.1 unterliegen.
Die Änderungen im Kapitel 6.5 präzisieren den Fallversuch für IBC sowie die
Innendruckprüfung starrer Kunststoff-IBC. In den Vorschriften des Kapitels 6.7 für
ortsbewegliche Tanks werden an diversen Textstellen in unterschiedlichen
Zusammenhängen im Wesentlichen nur die Begriffe "Gefahr" durch "Risiko" ersetzt.
Sachliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Die Änderung der Bauvorschriften für ADR-Tanks im Kapitel 6.8 betreffen
Schweißarbeiten, einschließlich ihrer zerstörungsfreien Prüfung;
Schutzauskleidungen von Tanks;
Flammendurchschlagsicherungen;
Berstscheiben und Sicherheitsventile;
Außerdem dürfen Füllstandanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen
Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, nicht
verwendet werden.
Im Kapitel 6.10 wird klargestellt, dass Saug-Druck-Tanks für Abfälle allen Vorschriften
des Kapitels 6.8 entsprechen müssen, sofern im Kapitel 6.10 keine abweichenden
besonderen Vorschriften aufgeführt sind.
Änderungen zu Teil 6 im Überblick:
http://otif.org/fileadmin/new/2-Activities/2D-Dangerous-Goods/2Df-
Notifications/2019/RID_NOT_2019_d.pdf#page=96
19 5. November 2018
Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und
die Handhabung
Der Umgang mit temperaturkontrollierten selbstentzündlichen Stoffen der Klasse 4.1
und organischen Peroxiden der Klasse 5.2 erfordert die Einführung eines neuen
Abschnittes 7.1.7. In diesem werden sowohl allgemeine als auch spezielle
Bedingungen, die während der Beförderung der oben genannten Stoffe sicherzustellen
sind, beschrieben. Sicherzustellen ist beispielsweise, dass die Beförderung nur mit
Fahrzeugen, die den Anforderungen des Kapitels 9.6 genügen stattfindet oder dass
alternativ Schutzverpackungen mit Kühlmitteln verwendet werden. In solchen Fällen
darf dann auch in Fahrzeuge mit ausreichender Belüftung befördert werden, wenn
deren Aufbau aus einen undurchlässigen und nicht brennbaren Werkstoff besteht.
Einige, im Kapitel 7.3 geänderte bzw. neu aufgenommene Bemerkungen, dienen der
Klarstellung. Beispielsweise ergibt sich auf Basis einer unter 7.3.2.10 eingeführten
Bemerkung, dass sinnvollerweise flexible Schüttgut-Container, die zwar nicht in einem
ADR-Mitgliedsstaat aber dem kompletten „UN-Regime“ entsprechen, im gesamten
ADR-Raum verwendet werden dürfen.
Weitere Klarstellungen u.a. unter den
Änderungen zu Teil 7:
http://otif.org/fileadmin/new/2-Activities/2D-Dangerous-Goods/2Df-
Notifications/2019/RID_NOT_2019_d.pdf#page=115
http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2018/dgwp15/ECE-TRANS-WP15-
240e.pdf#page=67
20 5. November 2018
Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den
Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation
Keine für die chemische Industrie relevanten Änderungen erkennbar.
Änderungen zu Teil 8 im Überblick:
http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2018/dgwp15/ECE-TRANS-WP15-
240e.pdf#page=71
21 5. November 2018
Teil 9 Bau und Zulassung von Fahrzeugen
Keine für die chemische Industrie relevanten Änderungen erkennbar.
Änderungen zu Teil 9 im Überblick:
http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2018/dgwp15/ECE-TRANS-WP15-
240e.pdf#page=72
22 5. November 2018
Inkraftsetzung, Übergangsfristen und nationale Umsetzung in
Deutschland (allgemein)
Inkraftsetzung der einzelnen verkehrsträgerspezifischen Gefahrgutregelwerke:
Vorschrift Inkraftsetzung Übergangsvorschrift Rechtsverbindliche
Anwendung ab
ADR/RID 1. Januar 2019 6 Monate 1. Juli 2019
IMDG-Code
Amdt. 39-18
1. Januar 2019
12 Monate
1. Januar 2020
IATA-DGR 60th
Edition
1. Januar 2019 Keine 1. Januar 2019
ADN 1. Januar 2019 6 Monate 1. Juli 2019
Die Umsetzung der Vorschriftenrevision 2019 in Deutschland erfordert zusätzlich
Anpassungen der nationalen Rahmenverordnungen. Die GGVSEB (siehe nächster
Abschnitt dieses LF) wird dementsprechend geändert und voraussichtlich im ersten
Quartal 2019 dann (formal) durch den Bundesrat verabschiedet.
Die Änderungen in ADN, ADR, und RID werden übernommen und wurden mit
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19 (vom 5. November
2018), veröffentlicht:
„Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (27. ADR-Änderungsverordnung-27. ADRÄndV)
vom 25. Oktober 2018
Auf Grund ….verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Die in Genf vom 8. bis 10. November 2016, 8. bis 12. Mai 2017, 6. bis 10. November
2017 und 15. bis 17. Mai 2018 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen A und B zu
dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der
Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S.
1520, Anlageband) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*
23 5. November 2018
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der
Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar 2019 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 2018“
24 5. November 2018
Nationale Umsetzung in Deutschland / 11. GefahrgutÄndVO
Artikel 1– Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
(GGVSEB) wird ergänzt
An dieser Stelle werden die wichtigsten Änderungen und Anpassungen der GGVSEB
besprochen. Auf den ersten Blick ist festzustellen, die GGVSEB wurde um
einen neuen Paragraphen 36b ergänzt, zudem ist
die Anlage 3 neu.
Die Anlage 3 beschreibt dabei detaillierte „Anforderungen für besonders ausgeführte
Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift
VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257
und 3258 ADR/RID“. Diese neu geschaffene Anlage konkretisiert damit den ebenfalls
neu eingeführten §36 b „Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe“. Wirklich
unbekannt ist dies den Rechtsunterworfenen allerdings nicht, da hier bisheriger
Regelungsinhalt der Anlage 12 der RSEB in die GGVSEB überführt wurde.
Artikel 1– Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
(GGVSEB) Zuständigkeiten ändern sich
Im §6 werden Zuständigkeiten geändert bzw. übertragen, dabei übernimmt das BMVI,
mit der neu hinzugefügten Nummer 7 die Zuständigkeit für die Anerkennung von
Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN 2019. Zudem übernimmt das
Ministerium die Zuständigkeit zur Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von
Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3
ADN 2019. In der Konsequenz wird diese gleichzeitig bei der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt in § 16 Absatz 2 Nummer 1 herausgenommen.
Da die Zulassungspflicht von Gasspüranlagen mit dem ADN 2019 entfällt, wird
Nummer 14 in §8 gelöscht. Konsequenz: die BAM ist somit dieser Pflicht entledigt.
Die Änderungen im ADN 2019 führen zu weiteren Anpassungen in der GGVSEB; es
ergeben sich diverse Anpassungen in §16. In Absatz 1 wird beispielsweise die
Nummer 1 gestrichen, da mit Einführung des ADN 2019 die Zulassung von
Flammendurchschlagsicherungen obsolet wird. In den neuen
Übergangsbestimmungen im ADN 2019 werden zudem neue Typzulassungen
konstituiert. Die behördliche Prüfung und Zulassung der elektrischen Einrichtungen
wird somit neu aufgenommen. Außerdem wird die Prüfung und Zulassung von
elektrischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger
Atmosphäre als Übergangsbestimmung zu 9.3.1.53.1, 9.3.2.53.1 und 9.3.3.53.1 im
ADN aufgenommen. Diese Zuständigkeiten werden mit der neuen Nummer 4 der PTB
übertragen. Auch der GWDS werden Aufgaben übertragen, so wird in Absatz 2 die
Nummer 3 neu gefasst. Die Zulassung von Personen zur Prüfung elektrischer Anlagen
und Geräte sowie zur Prüfung von bestimmten Unterlagen wird der GDWS übertragen.
25 5. November 2018
Artikel 1– Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
(GGVSEB) Anpassung der Pflichten verschiedener Beteiligter
Üblicherweise führen die Änderungen im ADR/RID und ADN zu weiteren Anpassungen
der Pflichten verschiedener Beteiligter (§§ 17 bis 34a) innerhalb der GGVSEB; eine
kursorische Übersicht/ eine Auswahl enthält die folgende Tabelle:
Pflichten Änderung in
des Beförderers § 19 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2
Nummer 13, 17 und18
des Empfängers § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
des Verladers § 21 Absatz 2 Nummer 4 und 6, Absatz 3
Nummer 4 und 5
des Befüllers § 23 Absatz 1 Nummer 10, 12 und 13,
Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4 Nummer 3
und 9
des Entladers § 23a Absatz 4 Nummer 2 Buchstaben b
und c
des Betreibers eines TC, …,MEGC … § 24 Nummer 1
(sonstiger) versch. Beteiligter § 26 neuer Absatz 4 und 5 (auf Basis:
§36a/Anlage 3
mehrerer Beteiligter …. § 27 Absatz 1, neuer Absatz 7
des Fahrzeugführers § 28 Nummer 4, 6 und 7
mehrerer Beteiligter …. § 29 Absatz 1
des Schiffsführers in der BiSchi § 33 neue Nummern 11 und 12
des Eigentümer oder des Betreibers in
der Binnenschifffahrt
§ 34 neue Nummer 8
Artikel 1– Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
(GGVSEB) Klarstellung zur Entfernungsberechnung im § 35
Eine Anpassung im § 35 gehört selbstverständlich zu einer Überarbeitung der
Verordnung dazu; klarstellend wird in Absatz 3 ein neuer Satz 2 und Absatz 5
hinzugefügt. Somit wird ein Auslegungshinweis aus der RSEB in das Recht
übernommen. In der Praxis bedeutet dies, dass „bei der Ermittlung der Entfernung auf
dem Eisenbahn- oder Wasserweg … im multimodalen Verkehr die Entfernungen im
Vor- und Nachlauf auf der Straße mit einzubeziehen sind“.
26 5. November 2018
Bleibt noch zu bemerken, dass alle Übergangsbestimmungen (in § 38) wie üblich
angepasst werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die
Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 37), sie werden entsprechend der geänderten
Pflichten angepasst.
Artikel 2– Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
Die Änderungen in der GGAV sind überschaubar. Lediglich die Ausnahmen
8 (B) „Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren“
20 (B;E;S) „Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle“ und
33 (M) „Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt
betreiben“
werden marginal geändert.
Artikel 3– Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
Die direkten Auswirkungen auf die GbV halten sich in Grenzen, lediglich §2
„Befreiungen“ wird geändert bzw. ergänzt. Somit sind zukünftig unter anderem auch
Unternehmen, denen lediglich Pflichten als Triebfahrzeugführer, Besatzung und der
Betreiber einer Annahmestelle (§ 26 neuer Absatz 5) in der Binnenschifffahrt (analog
Fahrzeugführer und Schiffsführer) sowie als Wiederaufarbeiter von Verpackungen und
IBC (analog Hersteller und Rekonditionierer) zuzuordnen sind, von der Bestellung
eines Gefahrgutbeauftragten ausgenommen.
Artikel 4– Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
Da die in der aktuellen GGKostV von 2012 festgeschriebenen, Vergütungssätze auf
einer Berechnungsgrundlage von 2009 beruhen und somit dementsprechend nicht
mehr der aktuellen Kosten- und Preisentwicklung standhalten, werden die
Gebührensätze um mindestens 10% erhöht. Diese Anpassung an die allgemeine und
aktuelle Preisentwicklung beruht in erster Linie auf Basis einer Ermittlung von DEKRA
und TÜV. Zudem sei auf Basis der fortgeschriebenen Rechtsverordnungen eine
Anpassung und Erweiterung der Gebührentatbestände notwendig, so das BMVI.
Begründet werden die Erhöhungen im Wesentlichen mit:
dem jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindex in Deutschland um
durchschnittlich 1,3% und insbesondere
einem signifikanten Kostenanstieg aufgrund der erweiterten (und erforderlichen)
Akkreditierung. Dieser liegt dabei deutlich über der allgemeinen Teuerungsrate.
Es wurde eine Einzelfallprüfung für jede Gebührennummer durchgeführt und eine
Erhöhung ggf. auch begründet, so dass die Sätze jedoch um mindestens 10% erhöht
27 5. November 2018
wurden. Insgesamt betrachtet, sei die „die Mehrbelastung der Wirtschaft sowohl
hinsichtlich des Gesamtvolumens als auch in der Verteilung auf unterschiedliche
Leistungsabnehmer marginal. Die jeweiligen Stundensätze (die den Berechnungen zu
Grunde lagen) liegen unter denen von Marktanbietern bzw. alternativen
Leistungserbringern.“
28 5. November 2018
Nationale Umsetzung in der Schweiz
Erwin Sigrist, scienceindustries
Die meisten Regelwerke für den Transport gefährlicher Güter kommen in der Schweiz
unverändert zur Anwendung. Alle Regelwerke sind durch Verweise in nationalen
Gesetzen verankert.
Internationales
Regelwerk
Nationale Vorschriften
(regeln nur Ausnahmen)
Verweis im Gesetz
ADR SDR SDR - Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße RID RSD RSD - Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter mit
Eisenbahnen und Seilbahnen
ADN ---
IMDG-Code --- Seeschifffahrtsverordnung (Artikel 9
verweist auf die SOLAS-Konvention)
ICAO T.I. --- LTrV–Lufttransportverordnung
(Artikel 16- verweist auf Anhang 18
der Chicago Konvention)
LFG - Luftfahrtgesetz (Artikel 91
Strafbestimmungen)
IATA DGR
(kein Regelwerk!)
--- ---
Alle Schweizer Gesetze sind im Internet abrufbar.
https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html
RSD – Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit
Eisenbahnen und Seilbahnen
Vom RID abweichende Bestimmungen sind im Anhang zum RSD aufgeführt. Da es
sich lediglich um marginale Abweichungen handelt, wird an dieser Stelle nicht darauf
eingegangen.
Das zurzeit gültige RSD finden Sie im Internet unter
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20121700/index.html
29 5. November 2018
SDR - Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Relativ umfangreich sind die Abweichungen vom ADR für den nationalen Transport.
Das SDR ist wie folgt aufgeteilt:
Verordnung
Anhang 1 – Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften
Anhang 2 – Tunnelvorschriften
Anhang 3 – Liste gefährlicher Güter, die nur mit besonderen Auflagen transportiert
werden dürfen (UN 1017 – Chlor, UN 1076 – Phosgen, UN 1079 – Schwefeldioxid,
UN 1942 Ammoniumnitrat, UN 3375 Ammoniumnitratemulsion/-suspension/-gel)
Das SDR finden Sie unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-
compilation/20022136/index.html
In der Schweiz ist eine „Gemeinsame Erklärung II“ zur Risikominimierung für die
Bevölkerung beim Transport von Chlor per Bahn unterzeichnet worden. Informationen
dazu gibt es beim Bundesamt für Verkehr BAV/CH oder bei scienceindustries.
https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-63906.html
30 5. November 2018
Nationale Umsetzung in Österreich
Christian Gründling, FCIO
In Österreich sind die Gefahrguttransporte grundsätzlich im
Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) geregelt, und zwar für alle Verkehrsträgerarten.
Auf aktuelle Änderungen und Anpassungen der Bestimmungen des ADR, RID, ADN,
IMDG und ICAO-TI wird dynamisch verwiesen. Diese Änderungen werden lediglich im
Originaltext und der deutschen Übersetzung ebenfalls im Bundesgesetzblatt
verlautbart und sind so direkt anwendbar. Nationale Abweichungen gibt es kaum.
Allerdings gibt es einige zusätzliche Bestimmungen für das Befahren von Tunnel mit
gefährlichen Gütern auf Basis der Straßenverkehrsordnung. Wichtigste Vorschrift ist
hierzu die Tunnelbeschränkungsverordnung:
An den Beförderungseinheiten ist mindestens eine Warnlampe mit gelbrotem Licht
anzubringen. Diese ist vor der Einfahrt einzuschalten und jeweils auf der gesamten
Strecke zu betreiben.
Bei Beförderungseinheiten mit hohem Risiko (bestimmte mit UN-Nummer und
Kemmlerzahl zu kennzeichnende Transporte) sind die Beförderungseinheiten
außerdem durch mindestens ein Begleitfahrzeug (das bestimmte Auflagen erfüllen
muss) zu begleiten.
Die zuständige Behörde für Gefahrguttransporte ist das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie.
Die Bestimmungen über organisatorische Aspekte der in den internationalen
Gefahrgutvorschriften vorgesehenen Schulungen werden in der
Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) umgesetzt. Geregelt werden im Detail die
Anerkennung von Schulungsveranstaltern, die Durchführung der Lehrgänge sowie
Prüfungsmodalitäten.
31 5. November 2018
Gefahrgutvorschriften Binnenschifffahrt
Neuerungen im ADN 2019
Unter diesem Link http://www.unece.org/trans/main/dgdb/adn/adn_rep.html finden Sie
alle Änderungen, die seitens des Safety Committees beschlossen wurden.
Das Dokument mit der Nr. ECE/ADN/36 enthält dabei die Änderungen, zudem sind
mittlerweile verschiedene Ergänzungen und Änderungen (ECE/ADN/45/Add.1 bzw.
Corr.1) unter dem oben genannten Link abrufbar.
Die neuen Regeln basieren im Wesentlichen auf der Weiterentwicklung der UN-
Modellvorschriften für den Transport gefährlicher Güter und den Änderungen im Teil 2
liegt das UN-Handbuch „Tests und Kriterien“ zu Grunde, zudem wird den
Entwicklungen im global harmonisierten System der Klassifizierung und
Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) Rechnung getragen. D.h. es finden sich viele
– im RID/ADR dargestellten – Änderungen wieder.
Eine Übersicht zu ADN-spezifischen Änderungen (Auswahl) gibt es hier:
Komplette Überarbeitung der Explosionsschutzvorschriften in den einzelnen Kapiteln
Kapitel 1.2 – Umfangreiche Änderungen in den Begriffsbestimmungen
Neuaufnahme zahlreicher Übergangsvorschriften in 1.6.7.2.1 und 1.6.7.2.2
Zahlreiche Neueinträge und Aktualisierungen in den Tabellen A, B und C
Erweiterte Sicherheitspflichten für den Beförderer, Befüller und Entlader
Neuaufnahme der Pflichten für: „Betreiber einer Annahmestelle“
Umfangreiche Änderungen Kapitel 2 „Besondere Vorschriften für die einzelnen
Klassen“
Aktualisierung von 3.2.3.3 Entscheidungsdiagramm und 3.2.4 „
Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen“
Einfügen zahlreicher Sondervorschriften in Kapitel 3.3
Anpassung der Kapitel 5.2 bis 5.5: Ergebnisse aus der „gemeinsamen Tagung“
Aktualisierung von Unterabschnitt 8.6.1 „Zulassungszeugnis“
Einführung der Checkliste 8.6.4 „Prüfliste für Entgasen an Annahmestellen“
…
Anlässlich der VCI-Infoveranstaltung am 8. November 2018 erfolgt ein dezidierter
Vortrag zum Thema Binnenschifffahrt. Die für die chemische Industrie relevanten
Neuerungen im ADN sind dann selbstverständlich elementarer Bestandteil. Wie üblich
werden die Vortragsfolien unter www.vci.de veröffentlicht und sind dementsprechend
abrufbar.
32 5. November 2018
IMDG Code Amdt. 39-18
Neuerungen
Der IMDG-Code, Amdt. 39-18 darf ab 01.01.2019 angewendet werden und tritt
verbindlich ab 01.01.2020 in Kraft. Auf Grundlage des IMO Circular Letter No.3776
vom 26. September 1017 basieren die entsprechenden Änderungen.
Die neuen Regeln basieren im Wesentlichen auf der Weiterentwicklung der UN-
Modellvorschriften für den Transport gefährlicher Güter und den Änderungen im Teil 2
liegt das UN-Handbuch „Tests und Kriterien“ zu Grunde, zudem wird den
Entwicklungen im global harmonisierten System der Klassifizierung und
Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) Rechnung getragen. D.h. es finden sich viele
– im RID/ADR dargestellten – Änderungen wieder. Hier eine Übersicht der (nicht
ausschließlich) aber im Wesentlichen IMDG-Code-spezifischen Neuerungen:
Klassifizierung:
Bei der in 2.3.2.2 angegebenen Möglichkeit, hochviskose Stoffe mit einem
Flammpunkt <23 °C in Behältnissen ≤ 30 L in Verpackungsgruppe III einzustufen,
wurde das Volumen der Behältnisse von 30 L auf 450 L erhöht.
Bei der in 2.3.2.5 angegebenen Möglichkeit, hochviskose Stoffe mit einem
Flammpunkt <23 °C, die keine andere Gefahren aufweisen, von den Vorschriften
für die Verpackungszulassung und Verpackungskennzeichnung auszunehmen,
wurde das Volumen der Behältnisse von 30 L auf 450 L erhöht. Unverändert davon
müssen bei der Nutzung dieser Erleichterung die Güterbeförderungseinheiten
entsprechend gekennzeichnet und im Beförderungsdokument deklariert und auf die
Nutzung dieser Erleichterungsregelung hingewiesen werden.
In der Bemerkung zu Absatz 2.4.2.5.2 wird klargestellt, dass die Sondervorschrift
386 auch für Stoffe gilt, die in eine n.a.g.-UN-Nummer der Klassen 2, 3, 6.1 oder 8
eingestuft sind und gleichzeitig die Einstufungskriterien der Klasse 4.1 für
polymerisationsfähige Stoffe erfüllen.
Anm.: Diese Klarstellung ist zwar nicht IMDG Code-spezifisch, bewirkt jedoch
insbesondere im Seeverkehr eine erhebliche Erhöhung des Verantwortungsdruckes
auf Verlader solcher Stoffe, sich mit der Erfüllung der Sondervorschrift 386
auseinanderzusetzen.
Die neue SV 389 ist der neuen UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN
GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT zugeordnet und betrifft
Lithiumbatterien, die in Güterbeförderungseinheiten installiert sind, um in der
Einheit (z. B. Labor- oder Werkstattcontainer) installierte Aggregate mit Energie zu
versorgen. Die Lithiumbatterie ist in diesem Fall kein Ausrüstungssteil, das für den
Beförderungsvorgang benötigt wird, sondern Teil der Ladung. Die Batterien müssen
in der Einheit sicher eingebaut sein. Es ist nicht erforderlich, sie in der
33 5. November 2018
Güterbeförderungseinheit zu kennzeichnen. Die Güterbeförderungseinheit selbst
muss an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Placard der Klasse 9 und mit
der UN-Nummer 3536 im Placard oder auf einer orangefarbenen Tafel neben oder
unter dem Placard gekennzeichnet werden.
Anm.: Diese Klarstellung ist ebenfalls nicht IMDG Code-spezifisch, hat jedoch im
Seeverkehr deutlich höhere Auswirkungen als im Landverkehr, da Li-Batterien für
den genannten Verwendungszweck von der Anwendung der Gefahrgutvorschriften
ausgenommen, wenn sie die Anforderungen nach 2.9.4 erfüllen und sicher
eingebaut sind. Bei der Übernahme dieser Vorschrift in den IMDG Code wird
vermutlich noch die Anforderung entsprechend 7.3.5 (Ex-Schutz) hinzukommen. In
Schiffsladeräumen, in denen entzündbare Gase oder entzündbare Flüssigkeinen
mit Flammpunkt unter 23°C befördert werden, muss die elektrische Einrichtung
nach den SOLAS Schiffsicherheitsvorschriften Ex-geschützt sein. Diese
Anforderung würde konterkariert, wenn man Container in den Laderaum hineinlädt,
die Zündquellen liefern können.
Ortsbewegliche Tanks (IMO-Tanks Typ 9):
Batteriefahrzeuge gemäß 6.8.3 ADR werden im IMDG-Code als IMO-Tanks Typ
9 definiert.
Einträgen für verdichtete Gase, die in solchen Fahrzeugen im Seeverkehr befördert
werden dürfen, wurde in der Gefahrgutliste die neue SV 974 zugeordnet.
Die technischen Anforderungen an solche Fahrzeuge sind im neuen Unterabschnitt
6.8.3.4 aufgelistet. Die wesentliche Anforderung ist, dass die Batteriefahrzeuge
nach den entsprechenden Vorschriften für den Landverkehr
zugelassen sein müssen.
Solche Fahrzeuge dürfen im Seeverkehr nur auf kurzen internationalen Seereisen
befördert werden, d. h. gesamte Seereise nicht mehr als 600 Seemeilen und
während der Seereise Entfernung zu einem
möglichen Nothafen nicht mehr als 200 Seemeilen.
Stauvorschriften:
Änderungen und Neuerungen bei diversen Stau- und Trennvorschriften
Stauvorschriften
Bei allen n.a.g.-Eintragungen, bei denen der richtige technische Name durch das
Wort „STABILISIERT“ zu ergänzen ist, sind die Staukategorie D und die
Stauanweisung SW1 zu beachten, somit gelten für diese Güter immer die
Stauvorschriften „nur an Deck“ und „geschützt vor Wärmequellen“, ungeachtet
welche Angabe in der Gefahrgutliste bezüglich einer bestimmten UN-Nummer
steht.
34 5. November 2018
Bei Gegenständen der Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3 in den Verträglichkeitsgruppen
C, D, E und F werden die bisherigen Staukategorien 05 und 04 in die Staukategorie
03 geändert.
Bei den Stau-/Trennvorschriften auf Containerschiffen (7.4.2.3.2) wird der Wortlaut
so geändert, dass Container mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C an Deck horizontal und vertikal
mindestens 2,4 m entfernt von Zündquellen gestaut werden müssen.
Trennvorschriften:
Den Trenngruppen werden codierte Bezeichnungen zugeordnet, z. B. „SGG1“ für
die Trenngruppe 1 „Säuren“. Diese Bezeichnung wird in Spalte 16b der
Gefahrgutliste bei den jeweiligen UN-Nummern aufgeführt. Somit lässt sich in der
Gefahrgutliste des IMDG-Codes 2019 direkt erkennen, welcher Trenngruppe eine
bestimmte UN-Nummer ggf. zugeordnet ist.
In der Gefahrgutliste wird jetzt durchgängig allen Eintragungen für Stoffe, die
gefährlich mit Alkalien reagieren, der Trenncode „SG36“ (Getrennt von SGG18 –
Alkalien stauen) und allen Eintragungen für Stoffe, die gefährlich mit Cyaniden
reagieren, der der Trenncode „SG49“ (Getrennt von SGG6 – Cyaniden stauen)
zugeordnet.
Bisher ergab sich die Trennanforderung nur aus den jeweiligen Eintragungen der
Alkalien und Cyanide, die von Säuren zu trennen sind; umgekehrt war bei den
Eintragungen für die Säuren eine erforderliche Trennung von Cyaniden bzw.
Alkalien nicht zu erkennen. Durch die Zuordnung der neuen Trenncodes bei den
Säuren wird die Trennanforderung noch deutlicher zum Ausdruck gebracht. Dies ist
insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Versender bei einer n.a.g.-UN-
Nummer im Beförderungsdokument die Trenngruppe 6 „Cyanide“ oder 18
„Alkalien“.
Bisher ergab sich die Trennanforderung von Säuren nur einseitig aus den
jeweiligen Eintragungen bei Alkalien und Cyaniden; umgekehrt war bei den
Einträgen für die Säuren die erforderliche Trennung von Cyaniden bzw. Alkalien
nicht zu erkennen. Demzufolge wurde allen UN-Nummern, die gefährlich mit
Alkalien reagieren, durchgängig der Trenncode „SG36“ (Getrennt von SGG18 –
Alkalien stauen) und allen UN-Nummern, die gefährlich mit Cyaniden reagieren,
durchgängig der Trenncode „SG49“ (Getrennt von SGG6 – Cyaniden stauen)
zugeordnet. Die neuen Trenncodes in beiden Richtungen schaffen nun die nötige
Klarheit bei den Trennanforderungen.
Vielen UN-Nummern wurden neu die Trenncodes „SG35“ (Getrennt von SGG1 –
Säuren stauen), „SG36“ (Getrennt von SGG18 – Alkalien stauen) und „SG49“
(Getrennt von SGG6 – Cyaniden stauen) zugeordnet.
Bei selbstzersetzlichen Stoffen und organischen Peroxiden mit der Zusatzgefahr
„explosiv“, wurde der Trenncode „SG1“ wie folgt präzisiert: „Trennung wie für
35 5. November 2018
Klasse 1 Unterklasse 1.3, jedoch in Bezug auf Güter der Klasse 1 Trennung wie für
die Hauptgefahr“.
Durch eine neue Tabelle (7.2.6.3.4) wird klargestellt, dass organische Peroxide mit
Zusatzgefahren ohne Berücksichtigung dieser Zusatzgefahren zusammengeladen
werden dürfen, sofern sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
Bei den besonderen Stau- und Trennvorschriften für Containerschiffe wird der
Wortlaut des IMDG-Codes so geändert, dass Container mit entzündbaren Gasen
oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C an Deck horizontal
und vertikal mindestens 2,4 m entfernt von Zündquellen gestaut werden müssen.
Temperaturkontrolle:
Der Abschnitt 7.3.7 für Güterbeförderungseinheiten unter Temperaturkontrolle
wurde vollständig neu gefasst.
Die Vorschriften für Temperaturkontrolle gelten für:
selbstzersetzliche Stoffe wenn SADT ≤ 55 °C gem. 2.4.2.3.4.1,
organische Peroxide wenn SADT ≤ 50 °C bzw. ≤ 45 °C (je nach Typ und Testergebnis)
gem. 2.5.3.4.1),
polymerisationsfähige Stoffe der Klasse 4.1, wenn SAPT für Verpackungen/IBCs ≤
50 °C bzw. für ortsbewegliche Tanks ≤ 45 °C gemäß Absatz 2.4.2.5.2,
Stoffe, die einer Stabilisierung bedürfen (in der Regel polymerisationsfähige Stoffe),
deren offizielle Benennung für die Beförderung (proper shipping name) gemäß
Unterabschnitt 3.1.2.6 mit dem Zusatz „…., stabilisiert“ ergänzt werden muss und für
die (im zur Beförderung aufgegebenen Zustand und in Bezug auf ihre jeweilige
Transportdauer) eine SAPT (mit oder ohne chemische Stabilisierung) für
Verpackungen/IBCs ≤ 50 °C bzw. für ortsbewegliche Tanks ≤ 45 °C ermittelt worden
ist.
Damit werden insbesondere die Bestimmungen zur Temperaturkontrolle für
polymerisationsfähige Stoffe konsistenter in die Gesamtregelungen zur
Temperaturkontrolle integriert.
Auch hier gilt: Anlässlich der VCI-Infoveranstaltung am 8. November 2018 erfolgt ein
dezidierter Vortrag zum Thema; die für die chemische Industrie relevanten
Neuerungen sind dann selbstverständlich elementarer Bestandteil. Wie üblich werden
die Vortragsfolien unter www.vci.de veröffentlicht und sind dementsprechend abrufbar.
36 5. November 2018
Gefahrgutvorschriften Luft
IATA DGR – 60th Edition, 2019
Folgende generelle Bemerkung der IATA zur Einführung:
SIGNIFICANT CHANGES AND AMENDMENTS TO THE 60TH EDITION (2019)
The 60th edition of the IATA Dangerous Goods Regulations incorporates all
amendments made by the ICAO Dangerous Goods Panel in developing the content of
the 2019–2020 edition of the ICAO Technical Instructions as well as changes adopted
by the IATA Dangerous Goods Board. The following list is intended to assist the user to
identify the main changes introduced in this edition and must not be considered an
exhaustive listing. The changes have been prefaced by the section or subsection in
which the change occurs.
General
Throughout the 60th edition there are many instances where the word “risk” has been
changed to “hazard”, e.g. “subsidiary risk” is now “subsidiary hazard”. This change has
been made to reflect the correct usage of the term “risk” to align to the meaning of risk
in accordance with safety management systems (SMS) where safety risk is defined as:
“the predicted probability and severity of the consequences or outcomes of a hazard”.
Zudem stellt die IATA eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte unter
https://www.iata.org/whatwedo/cargo/dgr/Documents/DGR-60-EN-significant-
changes.pdf?utm_source=Marketing%2FNewsletter+List&utm_campaign=64fe881606-
EMAIL_CAMPAIGN_2018_09_04_08_07&utm_medium=email&utm_term=0_b08727e
d62-64fe881606-128680685
zur Verfügung.
37 5. November 2018
Ausblick 2021 – Entwicklungen im ADR/RID
Da auch im Gefahrgutrecht „nichts beständiger ist als der Wechsel“, sind auch bereits
die ersten Änderungen für 2021 absehbar. Dabei stellte das BMVI anlässlich der IAA-
Nutzfahrzeuge folgende Themen heraus:
Telematik/Elektronisches Beförderungspapier auf europäischer Ebene
Beförderung von Gefahrgütern mit Elektrofahrzeugen
Beförderung von Druckgefäßen, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten
Staaten von Amerika (DOT) zugelassen sind und die damit zusammenhängende
Verwendung
Anforderungen an „übergroße Tankcontainer“, die nicht über alle
Sicherheitseinrichtungen analog Eisenbahnkesselwagen verfügen
Diskussion über Fortentwicklung des Unfallberichts
Und nach wie vor gilt:
Bei der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr könnte zukünftig eine
wesentliche Neuerung bevorstehen. Bislang erfolgte die nationale Umsetzung im
Wesentlichen durch die – nach wie vor geltenden - Verwaltungsvorschriften des
Luftfahrt Bundesamtes (LBA). Im Zuge der sog. „Braunschweig-Urteile“ aus dem Jahre
2014 wurde nun mit den Vorarbeiten zu einer „Gefahrgut Verordnung Luft – GGV Luft“
begonnen. Sobald hierzu - so das BMVI– ein entsprechender Entwurf vorliegt, werden
selbstverständlich die beteiligten Stellen“ einbezogen; der VCI wird sich hierbei aktiv
einbringen. Innerhalb der Gremienstruktur des AGGB wurde bereits eine sogenannte
„AG Luftverkehr“ eingerichtet.
Responsible Care
Ansprechpartner: Dipl-Ing. Jörg Roth, Referent, Abteilung Wissenschaft, Technik und Umwelt Telefon: +49 (69) 2556-1523 E-Mail: [email protected]
Internet: www.vci.de · Twitter: http://twitter.com/chemieverband · Facebook: http://facebook.com/chemieverbandVCI
Verband der Chemischen Industrie e.V. Mainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt
Registernummer des EU-Transparenzregisters: 15423437054-40
Der VCI ist in der „öffentlichen Liste über die Registrierung von Verbänden und deren
Vertretern“ des Deutschen Bundestags registriert.
38 5. November 2018
Der VCI vertritt die wirtschaftspolitischen Interessen von rund 1.700 deutschen
Chemieunternehmen und deutschen Tochterunternehmen ausländischer Konzerne gegenüber
Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. Der
VCI steht für mehr als 90 Prozent der deutschen Chemie. Die Branche setzte 2017 über 195
Milliarden Euro um und beschäftigte rund 453.000 Mitarbeiter.