Staatsrecht II – Sommersemester 2011 Zwischenprüfungsklausur im Staatsrecht II - Besprechung...
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Staatsrecht II – Sommersemester 2011
Zwischenprüfungsklausur im Staatsrecht II - Besprechung
Prof. Dr. C. Langenfeld
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Sachverhalt
Bei der Wahl zum Landtag des Landes L konkurrieren die beiden großen Volksparteien, die C-Partei und die S-Partei, die regelmäßig je um 37 % der Stimmen erreichen. Nach aktuellen Umfragen zeichnet sich ein solches Kopf-an-Kopf-Rennen auch für die anstehende Landtagswahl ab. Weiter stehen die F-Partei und die G-Partei, die bei den vergangenen Wahlen regelmäßig zwischen 6 % und 8 % der Stimmen erhielten, neben einigen kleineren Parteien, die durchweg an der 5 % Hürde scheiterten, zur Wahl. Der Spitzenkandidat der S-Partei ist der amtierende Ministerpräsident des Landes L, Eck; die Spitzenkandidatin der C-Partei ist die Bundespolitikerin Glöck. Aufgrund günstiger Meinungsumfragen und der darauf beruhenden Hoffnung 10 % + X der Stimmen zu erhalten, entschließt sich die G-Partei erstmalig, einen eigenen Kandidaten für das Ministerpräsidentenamt aufzustellen. Die Wahl fällt auf Herrn Öck. Der öffentlich-rechtliche Fernsehsender Z lädt die Kandidaten für das Ministerpräsidentenamt der C-Partei und der S-Partei, Eck und Glöck am Sonntag vor der Wahl um 20.15 Uhr zu einer Diskussionsrunde mit dem Titel „Das Duell – Amtsinhaber und Herausfordererin“ ein. Herr Öck sieht die Chancen seiner Partei gemindert, wenn er nicht an dem „Duell“ teilnimmt. Er sei schließlich auch Kandidat seiner Partei für das Amt des Ministerpräsidenten. Er fordert den Z deshalb auf, an dem „Fernsehduell“ teilnehmen zu dürfen. Dies wird jedoch abgelehnt. Die G-Partei versucht daraufhin, den Z gerichtlich zu verpflichten, Herrn Öck an der Diskussionsrunde teilnehmen zu lassen und zieht vor Gericht, allerdings ohne Erfolg. Als Begründung führt das Gericht aus, dass der Z in seiner Programmgestaltung frei sei und insofern eine Beschränkung auf die Ministerpräsidentenkandidaten der großen Volksparteien, die eine realistische Chance auf das Amt des Ministerpräsidenten hätten, zulässig sei. Außerdem habe Öck vor der Wahl noch hinreichend Gelegenheit, sich im Fernsehen zu äußern und die Gunst der Wähler zu gewinnen. So sei z.B. noch eine Diskussionsrunde sämtlicher Spitzenkandidaten seitens des Z kurz vor Wahl geplant. Die G-Partei hingegen beruft sich auf ihr Recht auf Gleichbehandlung. Gegen die Entscheidung des Gerichts legt die G-Partei Rechtsmittel ein. Gleichzeitig erhebt sie, da eine Entscheidung vor dem Wahltermin äußerst unwahrscheinlich ist, Klage beim Bundesverfassungsgericht.
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?2
Abwandlung:
Was würde sich ändern, wenn nicht der Z, sondern der große private Fernsehsender P, der über einen erheblichen Marktanteil verfügt, die Diskussionsveranstaltung in der dargestellten Weise durchführen möchte. Auch insoweit beruft sich die G-Partei auf ihr Recht auf Gleichbehandlung. In dem Land L, in dem P seinen Sitz hat, gilt § 25 Rundfunkstaatsvertrag als Landesgesetz. Er lautet wie folgt:„Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen.“
Nehmen Sie gutachterlich zu den im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen Stellung. Bitte beachten Sie, dass in der Abwandlung nur die Unterschiede im Verhältnis zum ersten Teil darzustellen sind.
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Lösung:
Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf
Erfolg,
wenn sie zulässig und begründet ist.
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A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
• Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG:
Bundesverfassungsgericht.
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II.Beschwerdefähigkeit
• Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: Jedermann.
• Grundrechtsfähigkeit ist VSS. Diese richtet sich bei juristischen
Personen des Privatrechts und Personenvereinigungen (hier der G-Partei) nach
Art. 19 Abs. 3 GG, d.h. die Grundrechtsfähigkeit besteht, wenn das Grundrecht
seinem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Vorliegend geht es um die Chancengleichheit der G-Partei im politischen
Wettbewerb aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG und nicht um die Partei
als Institution des Verfassungslebens (daher kein Organstreit !), so dass die
Partei in ihrem grundrechtlichen Status ggü.Trägern hoheitlicher Gewalt
betroffen ist.
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III. Beschwerdegegenstand
• Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: Jeder Akt öffentlicher
Gewalt.
• Gemeint sind alle drei Gewalten.
• Vorliegend das letztinstanzliche Urteil bzw. die Urteile aller Instanzen und
die Entscheidung des Z.
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IV. Beschwerdebefugnis
• Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: Der Beschwerdeführer
muss begründet behaupten, durch den angegriffenen Akt der öffentlichen
Verwaltung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner
Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Eine solche
Verletzung muss zumindest als möglich erscheinen.
• Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG in der
Ausprägung
des Rechts der politischen Parteien auf Chancengleichheit im Wettbewerb
aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG erscheint hier zumindest
als möglich.
• Durch das Urteil ist die Partei auch selbst, gegenwärtig und
unmittelbar
betroffen.
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V. Rechtswegerschöpfung
• Laut Sachverhalt ist der Rechtsweg gerade nicht erschöpft. Die G-Partei hat
Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt und gleichzeitig, ohne deren
Ergebnis abzuwarten, die VB erhoben. Das BVerfG kann hier trotz der
Nichtausschöpfung des Rechtsweges über die Verfassungsbeschwerde
entscheiden. § 90 Abs. 2. S.2 BVerfGG sieht für Fälle, in denen dem
Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde,
sollte die VB nicht entschieden werden, diese Ausnahme vor.
Die kommende Wahl ist nicht nachzuholen. Sollten der G-Partei hier, wie
vorgebracht, Nachteile durch die Nichtteilnahme an dem TV-Duell
entstehen, würde das einen schweren und eben nicht mehr abwendbaren
Nachteil darstellen.
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VI. Subsidiarität
VII. Form und Frist
• Formerfordernis nach § 23 Abs. 1 BVerfGG und Monatsfrist nach § 93
Abs. 1 S. 1 BVerfGG sind laut Sachverhalt gewahrt.
VIII. Zwischenergebnis
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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B. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die G-Partei durch die
Entscheidung des Gerichts tatsächlich in ihren Grundrechten verletzt ist. Hier
kommt eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Parteien aus Art.
21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht.
I. Prüfungsmaßstab
• Beachte: Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts! Diese könnte vorliegend darin liegen, dass die
Gerichte die Bedeutung der Grundrechte, hier des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21
GG, für die Entscheidung des Sachverhalts verkannt haben.
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II. § 5 Abs. 1 S. 1 PartG
• In der Möglichkeit der Teilnahme an der Diskussionsveranstaltung,
liegt kein „zur Verfügung stellen“ einer öffentlichen Einrichtung § 5 Abs. 1 S.
1 PartG ist nicht anwendbar. In der Nichtanwendung liegt kein Verstoß gegen
Art. 3 i.V.m. 21 GG oder anders formuliert:
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG gebietet nicht eine Erstreckung des
Anwendungsbereiches des § 5 Abs.1 PartG auf redaktionell gestaltete
Sendungen, die mit dem Wahlkampf im Zusammenhang stehen.
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III. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (Schwerpunkt der Klausur)Sollte an dieser Stelle Art. 38 I S.1 GG in geeigneter Weise geprüft und auch die Problemschwerpunkte miteinbezogen
worden sein, ist dieser Lösungsweg auch vertretbar.
1. Ungleichbehandlung
a) Verpflichtung zur Gleichbehandlung
• Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vollzieht sich im
öffentlich-rechtlichen Bereich. Diese stehen wegen ihres öffentlich-
rechtlichen Informationsauftrages in öffentlicher Verantwortung. Sie sind
Teil der vollziehenden Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG. Hieraus folgt, dass der
Z grundsätzlich an den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG gebunden ist
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b) Ungleichbehandlung
• Indem der Z die G-Partei nicht in die Sendung einbezogen hat, liegt eine
Ungleichbehandlung im Vergleich zu den eingeladenen Parteien vor. Diese
Ungleichbehandlung ist auch geeignet, die Chancengleichheit der G-Partei zu
beinträchtigen, da die Sendung – obwohl nicht als Wahlwerbesendung im
eigentlichen Sinne konzipiert – doch durchaus Auswirkungen auf die
Wahlentscheidung der Bürger haben kann.
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2. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
a) Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
• Der Z kann sich auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
berufen, die insbesondere die Programmfreiheit umfasst. Diese schützt die
redaktionelle Freiheit eines Rundfunksenders. Das redaktionelle Konzept der
von Z geplanten Sendung besteht vorliegend darin, diejenigen Politiker
gegeneinander antreten zu lassen, die ernsthafte Chancen haben, die
Kanzlerschaft zu erringen (Unterschied zu Werbespots, die seitens des
ausstrahlenden Fernsehsenders gerade nicht redaktionell bearbeitet und
verantwortet werden).
Herr Öck gehört unbestreitbar nicht zu diesem Kreis. Insofern entspricht es
der redaktionellen Konzeption des Fernsehduells, Herrn Öck nicht zu beteiligen.
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b) Ausgleich der betroffenen Grundrechtspositionen
• Da es zu einer Kollision der Grundrechte kommt, ist ein Ausgleich zu finden,
der beiden Rechten zu möglichst optimaler Wirksamkeit verhilft
(Grundsatz der praktischen Konkordanz).
Insofern gilt: Je stärker die journalistische Konzeption einer Sendung im
Vordergrund steht, desto stärkeres Gewicht gewinnt die Rundfunkfreiheit im
Rahmen dieser Abwägung.
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• Das von Z gewählte redaktionelle Konzept differenziert nach der
politischen Bedeutung der Parteien. Die Nichtberücksichtigung des Herrn Öck ist
Folge der bestehenden politischen Kräfteverhältnisse. Dies dürfen die
Rundfunksender im Rahmen der ihnen zugestehenden Programmfreiheit
berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Parteien - je nach ihrer Bedeutung -
ist ein sachgerechter Differenzierungsgrund. Dies wird auch durch die hier nicht
unmittelbar anwendbare Regelung des § 5 Abs. 1 S. 2 PartG bestätigt.
• Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist auch zu
berücksichtigen, dass der G-Partei lt. Sachverhalt noch hinreichende
Möglichkeiten eingeräumt sind, vor der Wahl zu Wort zu kommen und die Gunst
der Wähler zu gewinnen (z.B. in der Diskussionsrunde mit sämtlichen
Spitzenkandidaten im Z).
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IV.Zwischenergebnis
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, da kein Verstoß gegen Art. 21
Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.
a.A. nur schwer vertretbar.
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Lösungsskizze ABWANDLUNG (30 %)
A. Änderungen in der Zulässigkeit
• Beschwerdegegenstand bleibt das Gerichtsurteil, auch wenn es
zwischen der G-Partei als Privatrechtssubjekt und dem privaten Fernsehsender
ergangen ist.
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• Beschwerdebefugnis
An dieser Stelle stellt sich die Frage nach der Grundrechtsbindung Privater.
Die Gerichte müssen jedoch auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten in
Anwendung der Normen des Privatrechts der wertsetzenden Bedeutung der
Grundrechte Rechnung tragen (sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei der Anwendung der
entscheidungserheblichen Normen – hier § 25 RStV, der als Landesgesetz im
Land L gilt – die Bedeutung des Rechts der G-Partei auf Beachtung der
Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG verkannt hat.
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B. Änderungen in der Begründetheit
• § 5 PartG -, da er nur im Verhältnis zu Trägern öffentlicher Gewalt gilt.
• Art. 3 i.V.m. 21 GG i.V.m. § 25 RStV: Verpflichtung zur
Gleichbehandlung aufgrund der mittelbaren Drittwirkung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Auslegung und Anwendung des § 25
RStV
• Wegen des großen Marktanteils des P, der ihm eine erhebliche
Machtstellung und damit verbunden die Möglichkeit der Einflussnahme auf die
öffentliche Meinungsbildung verschafft, ergibt sich eine Gleichheitsbindung des
P nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Dies ergibt sich auch
daraus, dass unter Umständen aufgrund des Ausschlusses es zu nicht
wiederaufzuholende Einbußen im Wettbewerb um Wählerstimmen kommen
kann.
Ergebnis wie im Grundfall.