SGCI -Neues Schweizer Chemikalienrecht Anmeldestelle Chemikalien 05.07.2005 Seite 1 Meldeverfahren...
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SGCI -Neues Schweizer Chemikalienrecht
Anmeldestelle Chemikalien05.07.2005
Meldeverfahren nach Chemikalienverordnung
Wer soll da noch draus-
kommen?
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SGCI -Neues Schweizer Chemikalienrecht
Anmeldestelle Chemikalien06.07.2005
Grundlagen der Meldepflicht
Die Meldepflicht ist Art. 61 – 69 und 109 der ChemV geregelt.
„Hersteller“ ist meldepflichtigHersteller nach Art. 2 ChemV ist, wer Stoffe, Zubereitungen
(oder Gegenstände):• beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder importiert;• in der CH bezieht und unter eigenem Handelsnamen
oder für anderen Verwendungszweck gewerblich abgibt;
• wer einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz herstellen lässt.
Der Hersteller muss seinen Sitz in der Schweiz haben.
Für Meldungen sind keine Gebühren vorgesehen.
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Anmeldestelle Chemikalien06.07.2005
Vergleich Giftgesetz / Chemikalienverordnung
Giftgesetz: Neues Chemikalienrecht:Anmeldepflicht für Publikumsprodukte ab 0 kgKlassierung wurde verfügt
Anmeldepflicht für neue Stoffe ab 10 kg/aSelbstkontrolleEinstufungsempfehlung durch Behörden
Mitteilungspflicht für gewerbliche Produkte ab 0 kg
Selbstklassierung zulässig
Eingeschränkte Meldepflicht: gefährliche alte Stoffe und Zubereitungen ab 100 (10) kg Selbstkontrolle/Selbsteinstufung
Giftklassen/Giftigkeitssymbol Gefährlichkeitsmerkmal/-symbol
Warnaufschriften Schutzmassnahmen
R-SätzeS-Sätze
Anmelde- und Meldepflichten
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Anmeldestelle Chemikalien06.07.2005
Meldepflichten für gefährliche Stoffe
0 10
Anzahl Meldungen
Menge in kg/a Gefährliche alte Stoffe(mit Ausnahme von nur [leicht]entzündlichen)
Alte Stoffe mit T+, T und CMR
Neue Stoffe mit T+, T und CMR, die von der Anmelde-/Mitteilungspflicht ausgenommen sind
100
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Anmeldestelle Chemikalien06.07.2005
Inhalt der Stoffmeldung
• Namen und Adresse des Hersteller/Importeurs;• chemische Bezeichnung;• CAS-Nr.;• EG-Nr.;• Einstufung und Kennzeichnung
Erweiterte Meldepflicht:• für umweltgefährliche Stoffe: Mengenkategorien (< 1 t/a, 1–10 t/a etc.)• Neue Stoffe mit T, T+, cmr: Angaben über Sofortmassnahmen und Empfehlungen;• Alte Stoffe mit T, T+, cmr: Verzeichnis und die Zusammenfassung der relevanten Daten.
Frist für die Meldung: Innert 3 Monaten nach dem ersten Inverkehrbringen.
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Anmeldestelle Chemikalien06.07.2005
Meldepflichten für Zubereitungen
0 10
Menge in kg/a
Gefährliche Zubereitungen(mit Ausnahme von nur [leicht]entzündlichen)
100
Nicht gefährliche Zubereitungen, für die ein SDB bereitgestellt werden muss
und die für jedermann erhältlich sind
Zubereitungen mit T+, T und CMR
Anzahl Meldungen
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Anmeldestelle Chemikalien06.07.2005
Inhalt der Meldung einer Zubereitung
• Namen und Adresse des Herstellers/Importeurs; • Handelsnamen;• Inhaltsstoffe wie im SDB;• Einstufung und Kennzeichnung;• Verwendungszweck(e);• Aggregatszustand.
Erweiterte Meldepflicht:• für umweltgefährliche Zubereitungen: Mengenkategorien• vollständige Zusammensetzung zusätzlich für: gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind (für nicht gefährliche Inhaltsstoffe können auch offizielle Überbegriffe nach RL 1999/45/EG angegeben werden)
Frist: Innert 3 Monate nach dem ersten Inverkehrbringen Innert 6 Monaten für nicht gefährliche Zubereitungen
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Anmeldestelle Chemikalien06.07.2005
Ausnahmen von der Meldepflicht
Von der Meldepflicht ausgenommen sind Stoffe und Zubereitungen, die• Zulassungs-/Anmeldeverfahren des ChemRechts unterliegen oderausschliesslich • als leichtentzündlich/entzündlich eingestuft sind • als Zwischenprodukte • für Forschung&Entwicklung (R&D) • als Ausgangs-, Wirk- und Zusatzstoffe für Lebensmittel, Heilmittel und Futtermittel • als vom BLW bewilligte Dünger verwendet werden.
Erfüllt ist die Meldepflicht wenn:• ein Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur gestellt oder;• ein Datenblatt über die Inhaltsstoffe von Textilwaschmitteln / Reinigungsmitteln auf Anfrage der Anmeldestelle elektronisch übermittelt wurde.
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Anmeldestelle Chemikalien06.07.2005
Bereits unter Giftgesetz angemeldeten Produkte
Giftgesetz
Anmeldepflicht für Gifte
Chemikaliengesetz
Meldepflicht für gefährliche alte Stoffe bestimmte Zubereitungen best. gefährliche neue Stoffe
Problem: ca. 80 000 bereits angemeldete „Gifte“ müssten erneut gemeldet werden.
Lösung: die unter dem Giftgesetz angemeldeten Zubereitungengelten als gemeldet; die neue Kennzeichnung und die Mengenkategorien müssen jedoch nachgereicht werden.
Das Inverkehrbringen gefährlicher alter Stoffe ist auf jeden Fall zu melden.
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Anmeldestelle Chemikalien06.07.2005
Meldeformular via Internet: Datensicherheit
Hohe Sicherheit durch eine Reihe von Massnahmen wie z.B. Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Firma und Web
Server: „ HTTPS“ Vertrauliche Daten gehen nicht wieder ins Web Wird mehr als 20 Minuten nicht an der Web Applikation
gearbeitet, wird der User automatisch ausgeloggt Anmelder können durch die AS gesperrt / entsperrt werden. Nachdem eine Meldung bestätigt wurde, wird diese beim
Replizieren ins Indatox Plus aus der Web Datenbank heraus gelöscht
Bei mehr als 3 Fehlversuchen wird ein Melder gesperrt, die Browser Session ist ebenfalls ungültig
Bitte nicht vergessen: es gibt keine „absolute“ Sicherheit !!!
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Anmeldestelle Chemikalien06.07.2005
Zugang zum Meldeformular
Bitte senden Sie ein e-mail mit der genauen Firmenadresse an [email protected] mit dem Betreff Zugang Cheminfo.
Username und Password werden Ihnen dann Anfang August mit einem Informationsschreiben zugehen.
Weitere Informationen unter www.cheminfo.ch
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Anmeldestelle Chemikalien06.07.2005
Keine Meldepflicht im Rahmen der ChemV
Meldung gefährlicherStoffe / Zubereitungen
www.cheminfo.ch
Entscheidungsdiagramm zur Meldepflicht nach Art. 61 – 69 der Chemikalienverordnung (ChemV)
Ja
Ja
Nein
Nein Nein
Nein
Ja (*)Ja
Inhalt der Meldung von Stoffen:• Namen und Adresse der Herstellerin• Chemische Bezeichnung• CAS-, EG-Nr.• Einstufung und Kennzeichnung• Abgabemenge (umweltgefährliche)• Sofortmassnahmen und Empfehlungen (bei bestimmten gefährlichen neuen Stoffen)• Grundlagen für die Einstufung(bei bestimmten gefährlichen alten Stoffen)
Inhalt der Meldung von Zubereitungen:• Namen und Adresse der Herstellerin• Handelsnamen• Bestandteile• Einstufung und Kennzeichnung• Verwendungszweck• Aggregatszustand• Abgabemenge (umweltgefährliche)• (*) Wenn für jedermann erhältlich ist die vollständige Zusammensetzung zu melden.
1) Von der Meldepflicht ausgenommen sind:• Stoffe oder Zubereitungen, die einem Anmelde- oder Zulassungsverfahren unter ChemG unterliegen z.B. Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte, anmeldepflichtige neue Stoffe• Forschung und Entwicklung• Ausgangs-, Wirk-, und Zusatzstoffe für Lebens-, Heil-, und Futtermittel• Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich als leicht entzündlich oder entzündlich eingestuft sind• Zwischenprodukte• Dünger (BLW)• Waffen• Abfälle• Transport und Durchfuhr• Importe für private Zwecke
Ja
Fällt der Stoff, die Zubereitung in den Geltungsbereich und nicht unter eine Ausnahme der Meldepflicht 1)?
Werden > 100 kg/a in CH in Verkehr gebracht?
(E,O,F+,Xn,C,Xi,N,R42/43)
Ist die Einstufung T+, T, CMR und werden > 10 kg/a in CH in Verkehr
gebracht?
Ja
Nein
Muss ein SDB erstellt werden und werden > 100 kg/a in Verkehr
gebracht?
Nein
Für Jedermann erhältlich?
Innert 3 Monaten nach erstmaligem
Inverkehrbringen
Innert 6 Monaten nach erstmaligem
Inverkehrbringen
Innert 3 Monaten nach erstmaligem
Inverkehrbringen
Ist der Stoff / die Zubereitung als
gefährlich eingestuft?