Einf 5- 1 Barta: Zivilrecht online Das Rechtsgeschäft/RG qLehre vom RG: situiert im AllgT des...
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Einf 5- 1
Das Rechtsgeschäft/RG
Lehre vom RG: situiert im AllgT des bürgerlR RG = Abstraktum / Idealtypus
Im wirklichen Rechtsleben existieren nur Realtypen zB Kauf, Schenkung, Arbeitsvertrag, Testament,
Eheschließung Der Begriff des RG verfolgt auch den Zweck der
Abgrenzung vom Nicht-Rechtsgeschäft:Begriffselemente (Materialien zum dtBGB + Gschnitzer):
„private Willenserklärung, gerichtet auf Rechtswirkung, die willensgemäß eintritt, wenn sie rechtmäßig ist“
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Einf 5- 2
Das Rechtsgeschäft
rechtmäßig ist
... ist privateWillenserklärung,
1
gerichtet auf
Rechtswirkung, die willensgemäß eintritt,
... wenn sie 4
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Einf 5- 3
Ausdrückliche und schlüssige Willenserklärung
Willenserklärung = Willensäußerung mit rechtsgeschäftlichem Kundgebungszweck
§ 863 Abs 1 ABGB: „Man kann seinen Willen nicht nur
ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen;
sondern auch stillschweigend [und schlüssig /konkludent] durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen."
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Einf 5- 4
Einteilung der Rechtsgeschäfte: Entstehung
Nach ihrer Entstehung: Einseitige Rechtsgeschäfte
Wirksam entweder durch: Abgabe der Willenserklärung; zB
Testament Zugang der Willenserklärung;
zB Kündigung, Offerte
A B
A
B
C
Y
A B Zweiseitige Rechtsgeschäfte
oder Verträge; zB Kaufvertrag
Mehrseitige Rechtsgeschäfte / Verträge; zB Gesellschaftsvertrag, Vereinsgründung
oder
Niederschrift
A
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Einf 5- 5
Einteilung der Rechtsgeschäfte: Wirkungen
Nach ihren Wirkungen: personenrechtliche
zB namensrechtliche Erklärungen familienrechtliche
zB Verlöbnis, Eheschließung erbrechtliche
zB Testament, Erbvertrag sachenrechtliche
zB Servituts(einräumungs)V; Pfandbestellung schuldrechtliche
zB Kaufvertrag, Tausch, Werkvertrag
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Einf 5- 6
Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen
Rechtsgeschäfte: Einseitige; zB Kündigung Zwei- und mehrseitige Rechtsgeschäfte = Verträge
Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag Rechtsgeschäftsähnliche/s Erklärungen/Verhalten
Rechtshandlungen: ZB Mängelrüge (§ 377 HGB), Nachfristsetzung (beim Rücktritt nach § 918 ABGB), Verständigung des Schuldners von der Zession (§ 1396 ABGB)
Wissenserklärungen: Geständnis (= Zugeben von Tatsachen), Verzeihung (§ 56 EheG, beseitigt Recht auf Scheidung), Quittung (= schriftliche Bestätigung des Gläubigers, daß der Schuldner erfüllt hat; §§ 1426 ff ABGB)
Realakte: Musiker komponiert und erlangt dadurch Urheberrechte, Fund; §§ 388 ff ABGB
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Einf 5- 7
Vertragsschluss: Allgemeine Voraussetzungen
Geschäftsfähigkeit der vertragsschließenden Parteien; § 865 ABGB
Korrespondierende Willenserklärungen: § 869 ABGB
Fehlen von Willensmängeln: §§ 870 ff ABGB Irrtum Zwang Täuschung
Möglichkeit des Vertragsinhalts; § 878 ABGB Erlaubtheit des Vertragsinhalts; § 879 ABGB Einhaltung von Formvorschriften; §§ 883 ff ABGB
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Einf 5- 8
Vertragsschluß: §§ 861 ff ABGB
Vertrag entsteht aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen: Antrag und Annahme
Modellhafte Darstellung:1. Antrag- /Anbotsteller/OfferentIn schlägt vor, einen Vertrag bestimmten Inhalts zu schließen, und2. Anerklärter/Oblat nimmt gemachten Vorschlag vollinhaltlich (!) an
In der Praxis gibt es oft ein langes hin und her, bis ein Antrag oder die endgültige Annahme zustandekommen
Beachte: Bereits für (vertragliche) Vorverhandlungen besteht eine (Verschuldens) Haftung . c.i.c
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Einf 5- 9
Erfordernisse einer gültigen Offerte
1. Inhaltliche Bestimmtheit (Bestimmbarkeit):zB müssen beim Kauf Kaufpreis und Kaufgegenstand bestimmt werden
2. Endgültiger Bindungswille (des Antragstellers) muß zum Ausdruck kommen: Ist jeweils genau zu prüfen!Er fehlt zB beim Zeitungsinserat und bei Waren im Schaufenster; bloße Einladungen zur Offerte
Beachte: Offerte können heute auch an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sein; zB Waren im Automaten oder Schaufenster, Speisekarte,Internetofferte
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Einf 5- 10
Offerte: Dauer der Antragsbindung
Befristet: Enthält den Tag des letztmöglichen Zugangs der Annahme; andernfalls erlischt Offerte von selbst: Daher keine Unsicherheit über die Dauer der Antragsbindung !
Unbefristet: Enthält keine „genaue“ Zeitbestimmung für Zugang; daher: Dauer der Antragsbindung unsicher !
Unter Anwesenden: Entsteht sofort/sogleich (= objektive Zeitbestimmung); andernfalls erlischt Offerte
Unter Abwesenden: Es gilt folgende Gesamtfrist: Beförderung/zB „Postlauf“ hin + angemessene Überlegungsfrist + „Postlauf“ retour
Ausnahmen: Telefonische und schriftliche Offerte
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Einf 5- 11
Empfangsbedürftigkeit und Zugang
Antrag und Annahme sind jeweils einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen
Empfangsbedürftig heißt: Willenserklärung wirkt erst mit Zugang beim Geschäfts-/Vertragspartner
Zugang von Willenserklärungen = Willenserklärung muß in den "Machtbereich" des Vertragspartners/ Anerklärten gelangen, wobei nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehen muß; zB Briefträger legt Brief in Briefkasten oder übergibt ihn Sekretärin
Beachte: Zugang Kenntnisnahme
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Einf 5- 12
Antragsbindung
Mit Zugang der Offerte entsteht Antragsbindung: dh die Willenserklärung wird wirksam
Konsequenzen: Antragsteller kann Offerte nicht mehr zurückziehen, aber auch nicht mehr (inhaltlich) abändern
Mit Zugang der Offerte erlangt der Geschäftspartner das einseitige Gestaltungsrecht, den Vertrag zustande zu bringen oder nicht
Gesetzliche Dauer der Antragsbindung siehe Folie: Dauer der Antragsbindung
Mit Zugang der Annahmeerklärung kommt Vertrag (ohne weiteres Zutun des Offertstellers) zustande: Es entstehen gegenseitige vertragliche Rechte und Pflichten; insbes gegenseitige Erfüllungsansprüche
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Einf 5- 13
Sphäre desEmpfängers
Willensbildung
Sphäre des Antragstellers
Willensbildung
Vorgänge beim Vertragsschluß
Annahme wird existent
Antragsbindungmit Zugang des Antrags = Antrag wird wirksam
Nach Gschnitzer
offertgemäße/ angemessene
Überlegungsfrist
Antrag wird existent
neutrale Sphäre
von Antrag
Beförderung
und Annahme
neutrale Sphäre
Zugang der Annahme = Annahme wird wirksam
= Vertragsschluß
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Einf 5- 14
Worin liegen: Antrag & Annahme ? Aufstellung: Offerte an
unbest Personenkreis Münzeinwurf Vorlage der Ware
an der Kassa Absenden der
Bestellkarte Katalog als Offerte
solange Vorrat reicht
Halten + Öffnen der Tür
Offerte an unbestimm-ten Personenkreis
Bestellung per Modem
Automatenkauf
Kauf im Supermarkt
Versandhauskauf
Straßenbahnfahrt
SB - Tankstelle
Elektron Kauf(Warenhaus)
- Münzeinwurf
- WarenfreigabePreis-Eintippen an der Kassa
- Zusenden der Ware: § 864- Bestellung auf beiliegender Karte
Einsteigen: § 864
Einfüllen des Benzins: § 864
Annahme durch Warenhaus: § 864
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Einf 5- 15
Besonderheiten beim Vertragsschluß
Überblick Einladung zur Offerte /invitatio ad offerendum Offerte “solange der Vorrat reicht ” § 864 ABGB: sog ‚Stille Annahme‘; aber Abs 2! Realofferte /Realannahme § 862a ABGB: ‚Verspätete Annahme‘ Rechtsgeschäftliche Bedeutung des (Still)Schweigens Antrag zur Geschäftsbesorgung: § 362 HGB § 1003 ABGB Sonderfälle beim Vertragsschluß:
Freibleibend-Offerte; Zirca-Klausel: ‚Preise freibleibend‘ Kaufmännisches Bestätigungsschreiben e-commerce
§ 867 ABGB: Geschäftsfähigkeit von Gemeinden
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Einf 5- 16
Sonderfälle des Vertragsschlusses
§ 862 a ABGB: Verspäteter Zugang der Annahmeerklärung – es besteht unverzügliche Äußerungspflicht ! Sonst ...?
§ 864 ABGB: Annahme durch tatsächliches Entsprechen oder Verzicht auf ausdrückliche Annahme – bereits das Absenden der Ware läßt Vertrag zustandekommen
Annahme durch Schweigen ? Grundsätzlich nicht !Aber Ausnahmen: Insbes § 362 HGB (sog Antrag zur Geschäftsbesorgung); vgl damit § 1003 ABGB: geht weniger weit !
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Einf 5- 17
§ 362 HGB § 1003 ABGB
“ Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemandem zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antwor-ten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn ... ein (solcher) Antrag ... von jemandem zugeht, demgegenüber er sich zur Be-sorgung solcher Geschäfte erboten hat.“
Haftung für: Erfüllungsschaden
“ Personen, welche zur Besor-gung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden, sind schuldig,über einen darauf sich beziehenden Auftrag ohne Zögern gegen den Auftragen-den sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben an-nehmen oder nicht; widrigen-falls bleiben sie dem Autragen-den für den dadurch veranlas-sten Nachteil verantwortlich.“
Haftung für: Vertrauensschaden
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Einf 5- 18
Freibleibend – Offerte/FO
Keine gesetzliche Regelung – Geschöpf der Praxis Zweck: Einschränkung oder Ausschluß der
Bindungswirkung des Antrags durch Klauseln wie: ‚freibleibend, ‚ohne obligo‘, ‚unverbindlich‘ udgl
Im Zweifel gilt: Antragsteller kann auch noch die ihm zugegangene
‚Annahmeerklärung‘ ablehnen, sodaß kein Vertrag zustande kommt
Dies muß aber unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) geschehen: sonst Vertragsschluß durch Stillschweigen !
Beachte: FO ist eigentlich keine echte Offerte, sondern bloß eine Einladung zur Antragstellung; ebenso: Geschäftspartner ‚nimmt nicht an‘, sondern stellt seinerseits Offerte
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Einf 5- 19
Klausel: ‚Preise freibleibend‘
Zu unterscheiden von (echter) FO ! Mit der Klausel ‚Preise freibleibend‘ wird:
1. Der Vertrag (als ganzer) unbedingt geschlossen;beide (!) Parteien sind daran gebunden
2. Der VK behält sich mit der Klausel aber das Recht vor, allenfalls den im Vertrag genannten Preis nachträglich einseitig (mäßig) zu erhöhen - Ratsam erscheint nähere vertragliche Regelung der Erhöhungsmöglichkeit
Bedeutung für: Kaufverträge über Güter /Waren mit häufigen Preis-
schwankungen am Weltmarkt; wie Erdöl, Kaffe, Tee etc oder Preiserhöhung zeichnet sich bereits ab; zB laufende
Kollektivvertragsverhandlungen Vorteil: Andernfalls hätte VK die Preiserhöhung zu tragen
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Einf 5- 20
Das (kaufmännische) Bestätigungsschreiben Gesetzlich nicht geregelt; Rechtspraxis Legt vorangegangene mündliche Vereinbarung (einseitig)
schriftlich nieder; Klarstellung, Beweissicherung, Verkehrs- und Rechtssicherheit. – Dient beiden Parteien !
Was ist, wenn „es“ mit mündlicher Vereinbarung (bewußt oder unbewußt) nicht übereinstimmt und dies dem Vertragspartner nicht auffällt ?Häufig: Zahlungskonditionen und -termine werden verändert oder Eigentumsvorbehalte, Konventionalstrafen hinzugefügt
Rechtsfolge: Grundsätzlich gilt das mündlich VereinbarteDh Schweigen auf das abweichende Bestätigungsschreiben gilt heute nicht mehr (wie früher) als Zustimmung
Beispiel: JBl 1970, 478: Bestellung von Werbeprospekten für Infragrillgerät, Format wird (DIN A3 mit DIN A4) verwechselt
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Einf 5- 21
Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB
Das Gesetz regelt die Geschäftsfähigkeit von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften)
Ihre Geschäftsfähigkeit bestimmt sich nach ihrer ‚Verfassung‘
zB GemeindeO, Satzung einer öffentlichen Körperschaft Faustregel: Immer Einblick nehmen !
Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/Anschein !
Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB aF
– Beispiel: Bürgermeister vergibt / verkauft (vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Geschäft ist ungültig !
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V-Schluß: Bedeutung von Steuern und Abgaben
Steuerrecht – Frage: Welcher zivilrechtliche Weg ist auch steuerlich ratsam?
Beachte die prinzipiell wirtschaftliche Grundhaltung des Steuerrechts: § 21 Abs 1 BAO: “ Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ” !
Erbschafts- und Schenkungssteuer Bei Liegenschaften: Grunderwerbssteuer: 3,5% des
Kaufpreises + Grundbuchseintragungsgebühr: 1% Gebühren für Errichtung von Verträgen/Urkunden Gesellschaftsvertrag: Wahl der Gesellschaftsform
Kapitalertragssteuer + Einkommenssteuer zB GmbH&CoKG oder GmbH ?
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Vertragsfreiheit – Privatautonomie
„Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen.“ – Sie ist „ein Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen“ (Werner Flume)
Hauptsitz ist das Schuldrecht Wichtigstes Gestaltungsmittel – Vertrag:
Selbstverpflichtung der Parteien Ent- und besteht aus zwei
(Selbst)Verpflichtungserklärungen
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Die „4 Freiheiten“ der Privatautonomie
Abschluß-freiheit Ausnahme: Kontrahierungszwang
Gestaltungs- oder Inhalts-freiheit Form-freiheit
Ausnahme: zB § 1346 Abs 2 ABGB; Bürgschaft
Endigungs-freiheit
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Einf 5- 25
… Verpflichtung, einen Vertrag bestimmten Inhalts abschließen zu müssen
Er besteht für: Unternehmen mit monopol(ähnlicher) Stellung, die
Einzelne mit lebenswichtigen Gütern versorgen ... auf Grund gesetzlicher Anordnung:
zB § 5 Abs 1 NahversorgungsG: "Gewerbliche Letztverkäufer ... sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an ... Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird.“
... oder der Rspr
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Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (1)
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Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (2)
Beispiele: Lokalverbot im einzigen Dorfgasthaus;
SZ 59/130 (1986) – NÖ Multifunktionär Versorgung durch kommunale/öffentliche
Betriebe; Strom, Gas, Wasser, Kanal, Verkehrsbetriebe, Müllabfuhr, Telefonanschlüsse, öffentl Bibliotheken, Museen, Galerien, Sportstätten, Schwimmbäder usw
Kein Kontrahierungszwang besteht für: zB Kinos, Gaststätten, Diskotheken: Harry Belafonte in Linz!
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Einf 5- 27
Mischverträge: Beispiele
Freier Dienstvertrag: zB Behandlungsvertrag, Managerverträge
Factoring Franchising Leasing gemischte
Schenkung: zB Gutsübergabe, Leibrente
ReiseveranstaltungsV (= WerkV + Auftrag + Miete + Kauf ......)
Tankstellenvertrag Gastaufnahme-,
Beherbergungs-, Pensions-, Interenats- (Alten)Heimverträge
Kreditkartenvertrag Film‘verleih‘vertrag Joint-Venture-Vertrag
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Atypische Verträge: Beispiele
Kredit(eröffnungs)- vertrag
Garantievertrag
Lizenzvertrag
Know-How-Vertrag
Sponsorvertrag
Maklervertrag
Filmverwertungs-vertrag
Bühnenauf-führungsvertrag
Consultingverträge
Poolverträge;zB Austria Ski-Pool