Die Rolle des Steuerberaters bei Krise und Insolvenz des ... · Bilanz per Stichtag wäre falsch ....
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Gemeinsame (kostenfreie) Veranstaltung
am
Donnerstag, 12. März 2015
Die Rolle des Steuerberaters bei Krise und
Insolvenz des Mandanten
Referenten:
Matthias Kühne, Betriebswirt (IWW) Fachanwalt für Insolvenzrecht CVA
Cornelius Nickert, Rechtsanwalt, Steuerberater Fachanwalt für Insolvenz- und Steuerrecht CVA
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 2
Einleitung
„Der pflichtgemäß arbeitende Jurist
(Grundsätze sind auf den Steuerberater
übertragbar) im Sinne der Rechtsprechung
muss –überspitzt formuliert- ein juristischer
Supermann sein, der über ein
computerhaftes Gedächtnis, ein
hervorragendes Judiz sowie über höchste
Intelligenz und Energie verfügt“ (Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille Die Haftung des
Rechtsanwalts 7. Aufl. 2005)
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Mögliche Anspruchsgegner
Mandant
Geschäftsführer (BGH vom 14.06.2012
Az: IX ZR 145/11)
Insolvenzverwalter
Gesellschafter
Gläubiger des Mandanten
Der Unternehmenskäufer und/oder
dessen Kreditgeber
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Haftung gegenüber dem Mandanten
Anspruchsgrundlage sind die §§ 280,
611, 675 BGB
Pflichtverletzung aus dem Steuer-
beratervertrag
Kausalität zwischen Pflichtverletzung
und Schaden
Verschulden; wird im Rahmen der
vertraglichen Haftung vermutet (§ 280
Abs. 1 Sa. 2 BGB). Steuer-berater
muss sich daher entlasten.
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Grundlagen
Haftung gegenüber dem Mandanten
Rechtsnatur des Vertrages:
Geschäftsbesorgung mit
Dienstvertragscharakter
Pflicht des Beraters, die Arbeit für den
Mandanten so gewissenhaft zu
erbringen, dass diesem kein
(steuerlicher) Nachteil entsteht bzw.
dass dieser keinen Schaden erleidet
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Pflichtverletzung in der Krise
Schon im Leitsatz einer BGH-
Entscheidung aus dem Jahr 1987 heißt
es:
„Ist die GmbH nicht nur am Bilanzstichtag,
sondern auch zur Zeit der Bilanzerstellung
überschuldet und erkennt der den
Jahresabschluss erstellende Steuerberater
dies schuldhaft nicht, haftet er aus
positiver Vertragsverletzung“ (BGH, Urteil
vom 18.2.1987, Az. IV ZR 232/85)
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Warn- und Hinweispflichten
Die Frage, wann eine Hinweispflicht auf
mögliche Insolvenzgründe und das
Bestehen einer evtl. Insolvenzantrags-
pflicht entfällt, wurde in der Recht-
sprechung kontrovers diskutiert
Aktuelle Entscheidungen des BGH
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Warn- und Hinweispflichten
BGH, Urteil vom 6.2.14 – IX ZR 53/13
Keine allgemeine Hinweispflicht
auf mögliche Insolvenzreife
Dies gilt uneingeschränkt, wenn
Berater ausschließlich mit
steuerlichen Angelegenheiten befasst
war
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Hinweispflichten
BGH, Urteil vom 07.06.13 – IX ZR 64/12
Bei Auftrag zur Prüfung der
Insolvenzreife besteht Haftung für
eventuelle Fehlleistungen
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Hinweispflichten
BGH, Urteil vom 06.06.13 – IX ZR 204/14
Diese Haftung besteht auch, wenn über
den Auftrag hinaus Beratung erbracht
wird
Wenn Auftrag nur bezgl. Steuerbilanz
erteilt, darüber hinaus aber eine
insolvenzrechtliche Beurteilung
abgegeben wird
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Hinweispflichten
BGH, Urteil vom 6.2.14 – IX ZR 53/13
Wenn aber über den Auftrag hinaus
Insolvenzreife erörtert wird, muss
der Steuerberater die Frage selbst
verbindlich klären oder den
Mandanten darauf hinweisen, dass
er sich fachkundig beraten lassen
muss (BGH, Urteil vom 24.05.2005,
Az. IX ZR 123/04).
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Warn- und Hinweispflichten
Weitergehende Pflichten bestehen nicht;
insbesondere besteht keine Pflicht zu
einer weiteren (unentgeltlichen)
Beratung
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Haftung bei weitergehendem Mandat
OLG Oldenburg zur Haftung bei
fehlerhafter BWA
„Zwar gibt eine BWA nur einen vorläufigen Stand
der Buchführung wieder, der durch verschiedene
Abschlussbuchungen erst zu einem
Jahresabschluss entwickelt werden muss.
Gleichwohl bilden die Ergebnisse der BWA unter
der Annahme der vollständigen Erfassung aller
Geschäftsvorfälle aber eine entscheidende
Grundlage für die weitere finanzielle Planung und
Entwicklung einer Gesellschaft.“
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Haftung bei weitergehendem Mandat
OLG Oldenburg zur Haftung bei
fehlerhafter BWA
Urteil vom 08.11.2012 - 14 U 8/12; BGH
Beschl. v. 20.03.2014, Az.: IX ZR 293/12
Anmerkung:
Die Klage des Insolvenzverwalters blieb
erfolglos, weil er den
Ursachenzusammenhang nicht beweisen
konnte
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Haftung bei weitergehendem Mandat
Konsequenzen
BWA Erstellung geht über reine
Erfassung buchhalterischer Vorfälle
hinaus, vgl. § 33 Abs. 1 StBVV (Führen
steuerlicher Aufzeichnungen einschl. des
Kontierens der Belege)
Verantwortlichkeit steigt
Unseres Erachtens Hinweispflicht auf
Insolvenzgefahr – Belehrung, dass MDT
selbst prüft oder Auftrag erteilt
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Hinweispflichten
Empfohlenes Vorgehen:
Stellt der Steuerberater eine bilanzielle
Überschuldung fest, müssen bei diesem
„sämtliche Alarmglocken läuten“. Diese
hat zumindest indizielle Bedeutung für
eine insolvenzrechtliche Überschuldung
Grundsätzlich muss der Mandant nicht
auf die Verpflichtung zur Prüfung der
Insolvenzreife hingewiesen werden –
der Mandant erwartet es aber
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Hinweispflichten
Empfohlenes Vorgehen:
Keine ergebnisoffenen Gespräche führen –
Ergebnis dokumentieren
Aussagen zur Insolvenzreife nur nach
gesondertem Auftrag und nach sorgsamer
Prüfung
Ansonsten Hinweis, dass Prüfung durch
einen fachkundigen Berater zu erfolgen hat
(vgl. Musterhinweisschreiben)
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Verschulden
Haftung setzt Verschulden voraus
Verschulden des Steuerberaters wird nach
§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB bei obl.
Pflichtverletzung vermutet
Steuerberater muss sich entlasten
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Verschulden
Vor Fertigstellung des Jahresabschlusses
sollte deshalb immer eine schriftliche
Vollständigkeitserklärung eingeholt werden
Unser Vorgehen: Berichtsentwurf wird dem
Mandanten mit Wasserzeichen vorab als
pdf gemailt. Anschließend sendet er
Vollständigkeitserklärung zurück
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Haftung gegenüber Dritten
Haftung über einen separat
(stillschweigend oder ausdrücklich)
geschlossenen Auskunftsvertrag
Haftung über die Grundsätze des sog.
Vertrages mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter
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Haftung aus Auskunftsvertrag
Voraussetzungen:
Auskunft ist für Dritten erkennbar von
erheblicher Bedeutung ist
der Dritte will die Auskunft zur Grundlage
wesentlicher Entschlüsse machen
Dritte nutzt Auskunft des „Experten“
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Haftung aus Auskunftsvertrag
Beispiele:
Gespräche im Rahmen eines
Unternehmensverkaufes
Gespräche mit Kreditgebern
(Gesellschafter, Banken, etc.)
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Haftung aus Auskunftsvertrag
Tipp:
Vorherige (schriftliche) Klarstellung, dass
Wahrnehmung im Termin
ausschließlich als Berater des
Mandanten erfolgt (=Klarstellung, dass
kein Rechtsbindungswille für einen
Auskunftsvertrag besteht)
Grenze: persönliche Zusicherungen nach
Art einer Garantieübernahme
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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Voraussetzungen:
Leistungsnähe: Der Dritte muss mit der
Leistung des Beraters bestimmungs-
gemäß in Kontakt kommen
Gläubigernähe
Erkennbarkeit der Leistungsnähe und
Gläubigernähe
Schutzbedürfnis
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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Beispiele:
Der Auftrag zur Erstellung einer
monatlichen BWA begründet für sich
genommen noch keinen Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter
(Achtung: OLG Oldenburg)
Dagegen kann dies bei einem testierten
Zwischenabschluss bsp. als Grundlage
für Verkaufsverhandlungen der Fall sein
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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Der Steuerberatungsvertrag entfaltet
jedenfalls keine Schutzwirkung
zugunsten von Insolvenzgläubigern,
denen durch einen verspäteten
Insolvenzantrag Schaden entstand
Nach aktuellem Urteil des BGH, Urteil
vom 14.06.2012, Az: IX ZR 145/11, ist
aber der Geschäftsführer in den
Schutzbereich mit einbezogen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 35
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Tipps zur Haftungseingrenzung:
Schriftlicher Vertrag mit klar
abgegrenztem Auftrag
Regelung, dass Bilanz für den
Mandanten erstellt wird und keine
Schutzwirkung zugunsten Dritter
entfalten soll
Weitergabebeschränkungen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 36
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Achten Sie auf die Formulierung im
Testat/Bescheinigung
Haftung reicht nur soweit, als Berater aus
Sicht des Dritten die Verantwortung für
die Richtigkeit übernimmt
Hier maßgebend, inwieweit der Dritte
dem Berater besonderes Vertrauen
schenkt
Machen Sie kenntlich, welche Angaben
vom Mandanten übernommen wurden
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 37
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Eine Haftungsbegrenzung ist auch über
Allgemeine Auftragsbedingungen
möglich
Voraussetzung ist wirksame
Einbeziehung in den Vertrag
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 39
Haftung gegenüber Dritten - § 826 BGB
Gegeben, wenn
Auskünfte und Bescheinigungen wider
besseren Wissen
Auskünfte und Bescheinigungen ins
Blaue hinein
Gefahr
Persönliche (Handelnden-) Haftung
Kein Versicherungsschutz, § 103 VVG
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Bilanzierung in der Krise
Problemschwerpunkte
Aufstellungsfristen
Going concern
Redepflichten
Bewertung bei break up
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 42
Bilanzierung in der Krise - Aufstellungsfristen
Handelsrechtlicher Grundsatz
Aufstellungsfristen: Innerhalb einer
dem ordnungsgem. Geschäftsgang
entsprechenden Zeit
Empfehlungen der
Bundessteuerberaterkammer zu den
neuen handelsrechtlichen
Rechnungslegungsfristen und den
Risiken verspäteter Erstellung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Bilanzierung in der Krise - Aufstellungsfristen
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Folgen bei Verstoß
Aufstellungspflicht geht mit
Auftragsannahme auf StB über
Strafrechtliche Verantwortlichkeit gem.
§ 14 StGB
Gilt nicht wenn:
Honorarrückstände und
Zurückbehaltungsrecht ausgeübt
Auskünfte auf Anforderung nicht
erteilt werden
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 44
Bilanzierung in der Krise - Aufstellungsfristen
Berufsrechtliches Handbuch:
„Gegen die Annahme, die Bilanz hätte - im
damals zu entscheidenden Fall - 8 bis 10
Wochen nach dem Ablauf des Geschäftsjahres
aufgestellt werden müssen, könnten berechtigte
Einwendungen nicht erhoben werden (BGH,
GA1961, 359); ein Zeitraum von 10 Wochen
nach Abschluss des Geschäftsjahres sei unter
gewöhnlichen Umständen ausreichend; eine
Jahresbilanz sei in der Regel erst verspätet,
wenn sie mehr als 10 Wochen nach Ablauf des
Geschäftsjahres aufgestellt werde (BGH,
GA1971, 38).“
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 45
Bilanzierung in der Krise – going concern
Going concern
§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB
Bei der Bewertung ist von der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit
auszugehen, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche
Gegebenheiten entgegenstehen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 46
Bilanzierung in der Krise – going concern
Going concern
Tätigkeitssicht, anders als in der InsO
(dort Rechtsträgersicht)
Gerade durch InsO kann Fortsetzung
der Tätigkeit erreicht werden
Im Zweifel: going concern (InsO:
Zerschlagung)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 47
Bilanzierung in der Krise – Redepflichten
Externe Redepflichten
Lagebericht
Prognosebericht
Risikobericht
Anhang - § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB
Erstellungsbericht
Kenntlich machen, was eigene
Tätigkeit und was Übernahme von
MDT-Auskünften ist
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 48
Bilanzierung in der Krise – Redepflicht
Interne Redepflichten
Warnhinweise bezüglich
Insolvenzgründen?
BGH: Nein bei reinem „steuerlichen“
Auftrag
Differenzierung HB/StB nicht erfolgt
Was bei BWL Auftrag?
BWA Erstellung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 50
Bestätigungsvermerk in der Bilanz
Auch hier gilt: Maßgebend ist der vom
Mandant erteilte Auftrag
Haben Sie Auftrag zur Abschlusserstellung
ohne jegliche Prüfungshandlung, sollten Sie
auch nur in diesem Rahmen bestätigen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 51
Bestätigungsvermerk in der Bilanz
Folgende Formulierungen habe ich schon
öfter in Bilanzen gelesen;
„Auf Grund der stillen Reserven ist eine
Überschuldung i.S.d. § 64 Abs. 1
GmbHG nicht gegeben“, oder
Anhangangabe: „Auf § 64 Abs. 1
GmbHG wurde hingewiesen“.
(Anmerkung: der Kollege bilanzierte
dennoch unter der Annahme der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit!)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 52
Bestätigungsvermerk in der Bilanz
Keine insolvenzrechtlichen
Erläuterungen in der Bilanz
Überschuldungsstatus weicht von
handelsrechtlichen Grundsätzen ab.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 53
Bilanzierung in der Krise – Stichtagsprinzip
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
Abgrenzung wertaufhellende /
wertbegründende Tatsachen
Erstreckung auf going concern?
Durchbrechung § 252 Abs. 2 HGB
Unseres Erachtens: Nein (sehr str.)
Selffulfilling prophecy
Schutz der Gläubiger über InsO
Bilanz per Stichtag wäre falsch
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 54
Bilanzierung in der Krise – Bewertung bei break up
Redepflichten
Liquidation im Vordergrund
Market approach – Marktpreise
Obergrenze AHK
Realisationsprinzip gilt
Rückstellungen für Abwicklungsverluste
erfassen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 55
Bilanzierung in der Krise – Übersicht
Sachverhalt InsO HGB
Prognosezeitraum 12-24 Monate (wohl wieder offen)
12 Monate
Beginn Prognosezeitraum
Permanent Wohl Bilanzstichtag (sehr str.)
wertbegründende Tatsachen
entfällt keine Berücksichtigung (str.)
Prognosegegenstand Rechtsträger Unternehmenstätigkeit
non liquet Zerschlagung going concern
Annahme bei Insolvenzeröffnung
Grds. Zerschlagung Offen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 56
Bilanzierung in der Krise – Hinweise
Auftrag
Keine Bilanz ohne schriftlichen Auftrag
Auftragsinhalt klären (Erstellung,
Plausibilisierung, Bericht etc.)
Einbeziehung von AGB regeln
Vorprüfung: reicht
Versicherungsschutz?
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Insolvenzstraftaten im engeren Sinne (Bankrottstraftaten)
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Insolvenzrecht im engeren Sinne
(Bankrottstraftaten §§ 283 – 283 d StGB)
Ausschluss der Geschäftsführertätigkeit
einer GmbH und Vorstandsmitgliedschaft
bei einer AG sowie Versagung der
Restschuldbefreiung bei rechtskräftiger
Verurteilung einer Bankrottstraftat
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Bankrott (§ 283 StGB)
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Zentrale Vorschrift des Insolvenzstrafrechts
Die einzelnen Tathandlungen sind in den
Nr.: 1- 8 StGB beschrieben
z.B. das Beiseiteschaffen oder
Verheimlichen von
Vermögensgegenständen (Nr.1)
z.B. Pflichtverletzungen im
Zusammenhang mit der Führung von
Handelsbüchern (Nr.5)
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Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB)
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Tatbestand ähnlich wie § 283 Abs. 1 Nr. 5-
7 StGB
Voraussetzung jedoch keine
wirtschaftliche Krise des Schuldners
Taten nach Abs. 1 Nr. 1 u. 3 können auch
fahrlässig begangen werden
Täterkreis ist auf die buchführungs- und
bilanzierungspflichtigen Kaufleute
beschränkt
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB)
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Jahresabschlusserstellung in der Krise:
Fristen des § 264 HGB finden in der Krise
keine Anwendung
Maßgebend ist § 243 Abs. 3 HGB: Der
Jahresabschluss ist innerhalb der einem
ordnungsmäßigen Geschäftsgang
entsprechenden Zeit aufzustellen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB)
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Nach BGH ( Entscheidungen vom
31.01.1961 und 28.10.1969) sind dies in
der Krise 8 bis 10 Wochen (vgl. auch
Berufsrechtliches Handbuch 2002, S. 159)
Gilt über § 243 Abs. 3 HGB auch für EU,
OHG und KG
StB wird zum Täter, § 14 StGB
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 66
Insolvenzverschleppung § 15a Abs. 4, 5 InsO
Die Strafbarkeit bei unterlassener
Insolvenzantragstellung ist seit dem
01.11.2008 in § 15a Abs. 4, 5 InsO
geregelt
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bei nicht
rechtzeitiger Antragstellung
Antragstellung unverzüglich, spätestens
drei Wochen nach Zahlungsfähigkeit bzw.
Überschuldung (vgl. Whitepaper
Insolvenzgründe)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 68
Beihilfe/Mittäterschaft des Beraters
Strafbarkeit durch die steuerliche Weiterbetreuung
einer insolvenzreifen GmbH?
Nach LG Koblenz (Urteil vom 22.07.2009, Az: 15
O 397/08) soll Strafbarkeit bei berufstypischen
oder neutralen Handlungen entfallen
Hinweis, dass Buchhaltung und Jahresabschlüsse
lediglich nur noch zur Erfüllung der steuerlichen
Pflichten der Gesellschaft erfolgen werden, kann
Haftungsrisiko minimieren
Höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus,
aber Beschluss OLG Köln
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 69
Hinweispflichten
OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2010, Az.
1 Ws 146/10 (DStR 2011, 1195)
„(…) Hierzu ist zu ihren Gunsten nicht zu
übersehen, dass die Beschuldigte mehrfach auf
die schlechte finanzielle Situation des
Unternehmens und die Konsequenzen einer
möglichen Insolvenzverschleppung hingewiesen
und ihm pflichtgemäßes Handeln eindringlich
nahegelegt hatte. Die Annahme, sie habe sich
hier mit dem Firmeninhaber zu einer strafbaren
Handlung solidarisiert (…) liegt fern.“
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 71
Typischer Verfahrensablauf Regelinsolvenzverfahren
Antrag
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzeröffnung
Gläubigerversammlung
Schlusstermin
Verfahrensaufhebung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 72
Verfahrensablauf Verbraucherinsolvenz
Außergerichtliches
Schuldenbereinigungsverfahren
Ggf. Gerichtliches
Schuldenbereinigungsverfahren
Vereinfachtes Insolvenzverfahren
Restschuldbefreiungsphase
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 74
Überblick Änderungen durch das ESUG
Vorläufiger Gläubigerausschuss und
Mitsprachemöglichkeiten bei der Auswahl
des vorläufigen Insolvenzverwalters
Schutzschirmverfahren
Stärkung Eigenverwaltung
Straffung Insolvenzplanverfahren und
debt-equity-swap im
Insolvenzplanverfahren
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 75
Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Einordnung der Forderungen
Insolvenz-forderung
Grds. Insolvenzforderung
Ausnahmen:
- vorl. starke Insolvenzverwaltung
- Einzelermächtigung
Masse-
verbindlichkeiten
sog. Neumasse-verbindlichkeiten
Antrag Eröffnung Masseunzulänglichkeit
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter
Wie sind die Forderungen einzuordnen?
Grundsatz: Insolvenzforderungen
keine Erfüllung nach Insolvenzeröffnung
Ausnahme: sog. starker vorläufiger Verwalter
Einzelermächtigung
Erklärungen des vorl. Verwalters
Fazit: nur geringer Schutz
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KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 80
Insolvenzantrag
Warum, wer, wann, Insolvenzgründe
Antragsberechtigte
Insolvenzantragspflicht
Glaubhaftmachung
Neuregelung bei Zweitinsolvenzantrag
Die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 81
Das Eröffnungsverfahren
Möglichkeit der Antragsrücknahme
Erledigterklärung/Kosten
Vorläufiger Gläubigerausschuss
Obligatorischer Gläubigerausschuss
Beantragter Gläubigerausschuss
Fakultativer Gläubigerausschuss
Auswahl vorläufiger Insolvenzverwalter
Fortbestehensprognose
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 83
Voraussetzungen
Antrag auf Eigenverwaltung durch
Schuldner
Kein Umstand bekannt, dass
Eigenverwaltung zu Nachteilen für die
Gläubiger führt
Umkehrung des Regel-
/Ausnahmeverhältnisses
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 84
Befugnisse Sachwalter
Gläubiger behält Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis
Befugnisse des Sachwalters
Überwachung
Zustimmungspflichten bei Eingehen
von Verbindlichkeiten außerhalb des
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
Überwachung der privaten
Lebensführung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 85
Nachträgliche Maßnahmen
Nachträgliche Anordnung
Nachträgliche Aufhebung
Antrag Gläubigerversammlung
Antrag eines Gläubigers, der
Nachteile für Gläubiger glaubhaft
machen kann
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 88
Schutzschirmverfahren
Schutzschirmverfahren § 270b InsO
Voraussetzungen
Schutzschirmverfahren
Überschuldung oder drohende
Zahlungsunfähigkeit
Sanierung nicht offensichtlich
ausgeschlossen
Bescheinigung eines unabhängigen
qualifizierten Berufsträgers (z. B.
StB)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Schutzschirmverfahren
Schutzschirmverfahren § 270b InsO
Schutzmaßnahmen
Vorschlagsrecht Sachwalter
Begründung von Masseverbindlichkeiten
Insolvenzgeldvorfinanzierung
Aufhebung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 91
Regelungsgegenstand
Sehr freier Regelungsgegenstand
Abweichende Vereinbarungen zu
gesetzlichen Vorschriften der InsO
möglich
Grenze sind zwingende Vorschriften aus
anderen Rechtsgebieten
Ziel ist der Erhalt des Rechtsträgers
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 92
Aufbau und Inhalt
Darstellender Teil
Dient der Information von Gericht und
Gläubigern
Bestandsaufnahme
Maßnahmen
Darstellung der geplanten Verwertung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 93
Aufbau und Inhalt
Gestaltender Teil
Kernpunkt des Insolvenzplanes
Enthält die konkreten vertraglichen
Vereinbarungen
Gruppenbildungen
Plananlagen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 94
Insolvenzplanverfahren
Probleme des Insolvenzplanverfahrens
Hoher Zeitdruck
Stimmverhältnisse und Gruppenbildung
Bedienung aller Masseverbindlichkeiten
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 95
Debt-equity-swap
Engriff in Gesellschafterrechte nach dem
ESUG auch gegen deren Willen möglich
Aufzwingung von Neugesellschafter
Kapitalschnitt
Forderung als Sacheinlage
Problem ist Bewertung der Forderung
Unternehmensbewertung erforderlich
Abfindungszahlung an Altgesellschafter
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 97
Anfechtungsrecht
Wiederherstellung des Haftenden
Schuldnervermögens
Pars conditio creditorum
Vorteile werden rückgängig gemacht
Geregelt in §§ 129 InsO bis 147 InsO
Anfechtbare Rechtshandlungen
Gläubigerbenachteiligung
Zeitpunkt der Rechtshandlung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 98
Vermeidung Anfechtung
Bargeschäftregelung § 142 InsO und
Ausschluss der drohenden
Zahlungsunfähigkeit
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 99
Bargeschäft nach § 142 InsO
Grundsätzlich lässt Bargeschäft eine
Anfechtung entfallen (Ausnahme:
Vorsatzanfechtung § 133 Abs. 1 InsO)
Grundsätzlich Zug-um-Zug- Geschäfte
erforderlich (V³-Regel)
„Viel Vorschuss vorher“
Zahlung innerhalb einer angemessenen
Rechnungsprüfungsfrist
Maßgebend Umstände des Einzelfalls
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 100
Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit
Wenn der Schuldner seine Gläubiger
vorsätzlich benachteiligt
der andere Teil dies kennt
Anfechtungszeitraum 10 Jahre
Keine Privilegierung des Bargeschäfts
Entgeltliche Verträge mit nahestehenden
Personen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 102
Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO
Vorgehensweise
Ausschluss der drohenden
Zahlungsunfähigkeit durch eine
(integrierte) Unternehmensplanung
So mittlerweile auch die Finanzämter
(unsere OFD per Verfügung) und die
Banken
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 103
Rechtsfolgen
Bei erfolgreicher Anfechtung erfolgt
Rückgewähr des Vermögens an die
Insolvenzmasse
Anfechtungsgegner kann seine
Forderung nur noch zur Insolvenztabelle
anmelden
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 104
Zurückbehaltungsrecht vor Insolvenzeröffnung
Es gelten die allgemeinen Regelungen: §§ 320, 273 BGB; 66 StBerG
Das Zurückbehaltungsrecht besteht an Mandantenunterlagen, Handakte und Arbeitsergebnissen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 105
Zurückbehaltungsrecht nach Insolvenzeröffnung
Nach Insolvenzeröffnung ändert sich die Rechtslage
StB-Vertrag endet kraft Gesetz mit Insolvenzeröffnung
Kein Zurückbehaltungsrecht an Originalunterlagen des Mandanten
Kein Zurückbehaltungsrecht an der Handakte, arg. ex § 51 InsO vgl. BGH vom 30.22.1989 Az: III ZR 112/98, BGHZ 109, 260 für RA
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 106
Zurückbehaltungsrecht nach Insolvenzeröffnung
Aber Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsergebnissen, vgl. BGH ZIP 1988, 1474
Aber Verpflichtung zum FiBu Datenübertrag, LG Essen, Urteil vom 24.5.1996; LG Cottbus, GI 2002, 4;
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 108
Dont´s für den Steuerberater
Arbeiten Sie nie ohne Auftrag.
Arbeiten Sie nie in der Krise zu den
Konditionen wie außerhalb der Krise. Guter
(Krisen-) Rat ist teuer
Lassen Sie sich einen angemessenen
Vorschuss bezahlen
Lassen Sie in der Krise des Mandanten
keine unerledigten Bilanzen liegen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 109
Dont´s für den Steuerberater
Schreiben Sie nie an den Mandanten, er
müsse Insolvenzantrag stellen (es sei
denn Sie haben einen Auftrag, dies zu
prüfen).
Schreiben Sie nie in den HGB-
Jahresabschluss, dass der Mandant
(nicht) insolvenzreif ist.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 110
Do`s für den Steuerberater
Belehren Sie Ihren Mandanten über den
Eintritt der Krise. Dokumentieren Sie die
Belehrung zu eigenen Zwecken.
Lassen Sie sich in der Krise einen
betriebswirtschaftlichen Auftrag erteilen.
Sprechen Sie dies mit der Bank ab.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 111
Do`s für den Steuerberater
Prüfen Sie die steuerlichen
Folgewirkungen einer Insolvenzeröffnung
bei Betriebsaufspaltung und/oder
Organschaft.
Zwingen Sie Ihren Mandanten zu einer
Zielsetzung und zu einer
Unternehmensplanung.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 112
Do`s für den Steuerberater
Prüfen Sie aktiv die
Sanierungsmöglichkeiten innerhalb eines
Insolvenzverfahrens
Nutzen Sie Eigenverwaltung und
Insolvenzplan, um Ihren Mandanten einen
großen Nutzen zu bescheren
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
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Über KANZLEI NICKERT, Offenburg:
KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung
und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise
benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet.
Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand.
KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-
Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS
MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de
Gemeinsame (kostenfreie) Veranstaltung
am
Donnerstag, 12. März 2015
Die Rolle des Steuerberaters bei Krise und
Insolvenz des Mandanten
Referenten:
Matthias Kühne, Betriebswirt (IWW) Fachanwalt für Insolvenzrecht CVA
Cornelius Nickert, Rechtsanwalt, Steuerberater Fachanwalt für Insolvenz- und Steuerrecht CVA
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 2
Einleitung
„Der pflichtgemäß arbeitende Jurist
(Grundsätze sind auf den Steuerberater
übertragbar) im Sinne der Rechtsprechung
muss –überspitzt formuliert- ein juristischer
Supermann sein, der über ein
computerhaftes Gedächtnis, ein
hervorragendes Judiz sowie über höchste
Intelligenz und Energie verfügt“ (Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille Die Haftung des
Rechtsanwalts 7. Aufl. 2005)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 5
Mögliche Anspruchsgegner
Mandant
Geschäftsführer (BGH vom 14.06.2012
Az: IX ZR 145/11)
Insolvenzverwalter
Gesellschafter
Gläubiger des Mandanten
Der Unternehmenskäufer und/oder
dessen Kreditgeber
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 6
Haftung gegenüber dem Mandanten
Anspruchsgrundlage sind die §§ 280,
611, 675 BGB
Pflichtverletzung aus dem Steuer-
beratervertrag
Kausalität zwischen Pflichtverletzung
und Schaden
Verschulden; wird im Rahmen der
vertraglichen Haftung vermutet (§ 280
Abs. 1 Sa. 2 BGB). Steuer-berater
muss sich daher entlasten.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 8
Grundlagen
Haftung gegenüber dem Mandanten
Rechtsnatur des Vertrages:
Geschäftsbesorgung mit
Dienstvertragscharakter
Pflicht des Beraters, die Arbeit für den
Mandanten so gewissenhaft zu
erbringen, dass diesem kein
(steuerlicher) Nachteil entsteht bzw.
dass dieser keinen Schaden erleidet
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 9
Pflichtverletzung in der Krise
Schon im Leitsatz einer BGH-
Entscheidung aus dem Jahr 1987 heißt
es:
„Ist die GmbH nicht nur am Bilanzstichtag,
sondern auch zur Zeit der Bilanzerstellung
überschuldet und erkennt der den
Jahresabschluss erstellende Steuerberater
dies schuldhaft nicht, haftet er aus
positiver Vertragsverletzung“ (BGH, Urteil
vom 18.2.1987, Az. IV ZR 232/85)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 11
Warn- und Hinweispflichten
Die Frage, wann eine Hinweispflicht auf
mögliche Insolvenzgründe und das
Bestehen einer evtl. Insolvenzantrags-
pflicht entfällt, wurde in der Recht-
sprechung kontrovers diskutiert
Aktuelle Entscheidungen des BGH
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 12
Warn- und Hinweispflichten
BGH, Urteil vom 6.2.14 – IX ZR 53/13
Keine allgemeine Hinweispflicht
auf mögliche Insolvenzreife
Dies gilt uneingeschränkt, wenn
Berater ausschließlich mit
steuerlichen Angelegenheiten befasst
war
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 13
Hinweispflichten
BGH, Urteil vom 07.06.13 – IX ZR 64/12
Bei Auftrag zur Prüfung der
Insolvenzreife besteht Haftung für
eventuelle Fehlleistungen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 14
Hinweispflichten
BGH, Urteil vom 06.06.13 – IX ZR 204/14
Diese Haftung besteht auch, wenn über
den Auftrag hinaus Beratung erbracht
wird
Wenn Auftrag nur bezgl. Steuerbilanz
erteilt, darüber hinaus aber eine
insolvenzrechtliche Beurteilung
abgegeben wird
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 15
Hinweispflichten
BGH, Urteil vom 6.2.14 – IX ZR 53/13
Wenn aber über den Auftrag hinaus
Insolvenzreife erörtert wird, muss
der Steuerberater die Frage selbst
verbindlich klären oder den
Mandanten darauf hinweisen, dass
er sich fachkundig beraten lassen
muss (BGH, Urteil vom 24.05.2005,
Az. IX ZR 123/04).
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 16
Warn- und Hinweispflichten
Weitergehende Pflichten bestehen nicht;
insbesondere besteht keine Pflicht zu
einer weiteren (unentgeltlichen)
Beratung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 18
Haftung bei weitergehendem Mandat
OLG Oldenburg zur Haftung bei
fehlerhafter BWA
„Zwar gibt eine BWA nur einen vorläufigen Stand
der Buchführung wieder, der durch verschiedene
Abschlussbuchungen erst zu einem
Jahresabschluss entwickelt werden muss.
Gleichwohl bilden die Ergebnisse der BWA unter
der Annahme der vollständigen Erfassung aller
Geschäftsvorfälle aber eine entscheidende
Grundlage für die weitere finanzielle Planung und
Entwicklung einer Gesellschaft.“
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 19
Haftung bei weitergehendem Mandat
OLG Oldenburg zur Haftung bei
fehlerhafter BWA
Urteil vom 08.11.2012 - 14 U 8/12; BGH
Beschl. v. 20.03.2014, Az.: IX ZR 293/12
Anmerkung:
Die Klage des Insolvenzverwalters blieb
erfolglos, weil er den
Ursachenzusammenhang nicht beweisen
konnte
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 20
Haftung bei weitergehendem Mandat
Konsequenzen
BWA Erstellung geht über reine
Erfassung buchhalterischer Vorfälle
hinaus, vgl. § 33 Abs. 1 StBVV (Führen
steuerlicher Aufzeichnungen einschl. des
Kontierens der Belege)
Verantwortlichkeit steigt
Unseres Erachtens Hinweispflicht auf
Insolvenzgefahr – Belehrung, dass MDT
selbst prüft oder Auftrag erteilt
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 22
Hinweispflichten
Empfohlenes Vorgehen:
Stellt der Steuerberater eine bilanzielle
Überschuldung fest, müssen bei diesem
„sämtliche Alarmglocken läuten“. Diese
hat zumindest indizielle Bedeutung für
eine insolvenzrechtliche Überschuldung
Grundsätzlich muss der Mandant nicht
auf die Verpflichtung zur Prüfung der
Insolvenzreife hingewiesen werden –
der Mandant erwartet es aber
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 23
Hinweispflichten
Empfohlenes Vorgehen:
Keine ergebnisoffenen Gespräche führen –
Ergebnis dokumentieren
Aussagen zur Insolvenzreife nur nach
gesondertem Auftrag und nach sorgsamer
Prüfung
Ansonsten Hinweis, dass Prüfung durch
einen fachkundigen Berater zu erfolgen hat
(vgl. Musterhinweisschreiben)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 24
Verschulden
Haftung setzt Verschulden voraus
Verschulden des Steuerberaters wird nach
§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB bei obl.
Pflichtverletzung vermutet
Steuerberater muss sich entlasten
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 25
Verschulden
Vor Fertigstellung des Jahresabschlusses
sollte deshalb immer eine schriftliche
Vollständigkeitserklärung eingeholt werden
Unser Vorgehen: Berichtsentwurf wird dem
Mandanten mit Wasserzeichen vorab als
pdf gemailt. Anschließend sendet er
Vollständigkeitserklärung zurück
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 26
Haftung gegenüber Dritten
Haftung über einen separat
(stillschweigend oder ausdrücklich)
geschlossenen Auskunftsvertrag
Haftung über die Grundsätze des sog.
Vertrages mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 28
Haftung aus Auskunftsvertrag
Voraussetzungen:
Auskunft ist für Dritten erkennbar von
erheblicher Bedeutung ist
der Dritte will die Auskunft zur Grundlage
wesentlicher Entschlüsse machen
Dritte nutzt Auskunft des „Experten“
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 29
Haftung aus Auskunftsvertrag
Beispiele:
Gespräche im Rahmen eines
Unternehmensverkaufes
Gespräche mit Kreditgebern
(Gesellschafter, Banken, etc.)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 30
Haftung aus Auskunftsvertrag
Tipp:
Vorherige (schriftliche) Klarstellung, dass
Wahrnehmung im Termin
ausschließlich als Berater des
Mandanten erfolgt (=Klarstellung, dass
kein Rechtsbindungswille für einen
Auskunftsvertrag besteht)
Grenze: persönliche Zusicherungen nach
Art einer Garantieübernahme
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 32
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Voraussetzungen:
Leistungsnähe: Der Dritte muss mit der
Leistung des Beraters bestimmungs-
gemäß in Kontakt kommen
Gläubigernähe
Erkennbarkeit der Leistungsnähe und
Gläubigernähe
Schutzbedürfnis
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 33
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Beispiele:
Der Auftrag zur Erstellung einer
monatlichen BWA begründet für sich
genommen noch keinen Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter
(Achtung: OLG Oldenburg)
Dagegen kann dies bei einem testierten
Zwischenabschluss bsp. als Grundlage
für Verkaufsverhandlungen der Fall sein
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 34
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Der Steuerberatungsvertrag entfaltet
jedenfalls keine Schutzwirkung
zugunsten von Insolvenzgläubigern,
denen durch einen verspäteten
Insolvenzantrag Schaden entstand
Nach aktuellem Urteil des BGH, Urteil
vom 14.06.2012, Az: IX ZR 145/11, ist
aber der Geschäftsführer in den
Schutzbereich mit einbezogen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 35
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Tipps zur Haftungseingrenzung:
Schriftlicher Vertrag mit klar
abgegrenztem Auftrag
Regelung, dass Bilanz für den
Mandanten erstellt wird und keine
Schutzwirkung zugunsten Dritter
entfalten soll
Weitergabebeschränkungen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 36
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Achten Sie auf die Formulierung im
Testat/Bescheinigung
Haftung reicht nur soweit, als Berater aus
Sicht des Dritten die Verantwortung für
die Richtigkeit übernimmt
Hier maßgebend, inwieweit der Dritte
dem Berater besonderes Vertrauen
schenkt
Machen Sie kenntlich, welche Angaben
vom Mandanten übernommen wurden
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 37
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Eine Haftungsbegrenzung ist auch über
Allgemeine Auftragsbedingungen
möglich
Voraussetzung ist wirksame
Einbeziehung in den Vertrag
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 39
Haftung gegenüber Dritten - § 826 BGB
Gegeben, wenn
Auskünfte und Bescheinigungen wider
besseren Wissen
Auskünfte und Bescheinigungen ins
Blaue hinein
Gefahr
Persönliche (Handelnden-) Haftung
Kein Versicherungsschutz, § 103 VVG
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 41
Bilanzierung in der Krise
Problemschwerpunkte
Aufstellungsfristen
Going concern
Redepflichten
Bewertung bei break up
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 42
Bilanzierung in der Krise - Aufstellungsfristen
Handelsrechtlicher Grundsatz
Aufstellungsfristen: Innerhalb einer
dem ordnungsgem. Geschäftsgang
entsprechenden Zeit
Empfehlungen der
Bundessteuerberaterkammer zu den
neuen handelsrechtlichen
Rechnungslegungsfristen und den
Risiken verspäteter Erstellung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Bilanzierung in der Krise - Aufstellungsfristen
43
Folgen bei Verstoß
Aufstellungspflicht geht mit
Auftragsannahme auf StB über
Strafrechtliche Verantwortlichkeit gem.
§ 14 StGB
Gilt nicht wenn:
Honorarrückstände und
Zurückbehaltungsrecht ausgeübt
Auskünfte auf Anforderung nicht
erteilt werden
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 44
Bilanzierung in der Krise - Aufstellungsfristen
Berufsrechtliches Handbuch:
„Gegen die Annahme, die Bilanz hätte - im
damals zu entscheidenden Fall - 8 bis 10
Wochen nach dem Ablauf des Geschäftsjahres
aufgestellt werden müssen, könnten berechtigte
Einwendungen nicht erhoben werden (BGH,
GA1961, 359); ein Zeitraum von 10 Wochen
nach Abschluss des Geschäftsjahres sei unter
gewöhnlichen Umständen ausreichend; eine
Jahresbilanz sei in der Regel erst verspätet,
wenn sie mehr als 10 Wochen nach Ablauf des
Geschäftsjahres aufgestellt werde (BGH,
GA1971, 38).“
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 45
Bilanzierung in der Krise – going concern
Going concern
§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB
Bei der Bewertung ist von der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit
auszugehen, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche
Gegebenheiten entgegenstehen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 46
Bilanzierung in der Krise – going concern
Going concern
Tätigkeitssicht, anders als in der InsO
(dort Rechtsträgersicht)
Gerade durch InsO kann Fortsetzung
der Tätigkeit erreicht werden
Im Zweifel: going concern (InsO:
Zerschlagung)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 47
Bilanzierung in der Krise – Redepflichten
Externe Redepflichten
Lagebericht
Prognosebericht
Risikobericht
Anhang - § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB
Erstellungsbericht
Kenntlich machen, was eigene
Tätigkeit und was Übernahme von
MDT-Auskünften ist
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 48
Bilanzierung in der Krise – Redepflicht
Interne Redepflichten
Warnhinweise bezüglich
Insolvenzgründen?
BGH: Nein bei reinem „steuerlichen“
Auftrag
Differenzierung HB/StB nicht erfolgt
Was bei BWL Auftrag?
BWA Erstellung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 50
Bestätigungsvermerk in der Bilanz
Auch hier gilt: Maßgebend ist der vom
Mandant erteilte Auftrag
Haben Sie Auftrag zur Abschlusserstellung
ohne jegliche Prüfungshandlung, sollten Sie
auch nur in diesem Rahmen bestätigen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 51
Bestätigungsvermerk in der Bilanz
Folgende Formulierungen habe ich schon
öfter in Bilanzen gelesen;
„Auf Grund der stillen Reserven ist eine
Überschuldung i.S.d. § 64 Abs. 1
GmbHG nicht gegeben“, oder
Anhangangabe: „Auf § 64 Abs. 1
GmbHG wurde hingewiesen“.
(Anmerkung: der Kollege bilanzierte
dennoch unter der Annahme der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit!)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 52
Bestätigungsvermerk in der Bilanz
Keine insolvenzrechtlichen
Erläuterungen in der Bilanz
Überschuldungsstatus weicht von
handelsrechtlichen Grundsätzen ab.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 53
Bilanzierung in der Krise – Stichtagsprinzip
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
Abgrenzung wertaufhellende /
wertbegründende Tatsachen
Erstreckung auf going concern?
Durchbrechung § 252 Abs. 2 HGB
Unseres Erachtens: Nein (sehr str.)
Selffulfilling prophecy
Schutz der Gläubiger über InsO
Bilanz per Stichtag wäre falsch
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 54
Bilanzierung in der Krise – Bewertung bei break up
Redepflichten
Liquidation im Vordergrund
Market approach – Marktpreise
Obergrenze AHK
Realisationsprinzip gilt
Rückstellungen für Abwicklungsverluste
erfassen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 55
Bilanzierung in der Krise – Übersicht
Sachverhalt InsO HGB
Prognosezeitraum 12-24 Monate (wohl wieder offen)
12 Monate
Beginn Prognosezeitraum
Permanent Wohl Bilanzstichtag (sehr str.)
wertbegründende Tatsachen
entfällt keine Berücksichtigung (str.)
Prognosegegenstand Rechtsträger Unternehmenstätigkeit
non liquet Zerschlagung going concern
Annahme bei Insolvenzeröffnung
Grds. Zerschlagung Offen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 56
Bilanzierung in der Krise – Hinweise
Auftrag
Keine Bilanz ohne schriftlichen Auftrag
Auftragsinhalt klären (Erstellung,
Plausibilisierung, Bericht etc.)
Einbeziehung von AGB regeln
Vorprüfung: reicht
Versicherungsschutz?
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Insolvenzstraftaten im engeren Sinne (Bankrottstraftaten)
60
Insolvenzrecht im engeren Sinne
(Bankrottstraftaten §§ 283 – 283 d StGB)
Ausschluss der Geschäftsführertätigkeit
einer GmbH und Vorstandsmitgliedschaft
bei einer AG sowie Versagung der
Restschuldbefreiung bei rechtskräftiger
Verurteilung einer Bankrottstraftat
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Bankrott (§ 283 StGB)
61
Zentrale Vorschrift des Insolvenzstrafrechts
Die einzelnen Tathandlungen sind in den
Nr.: 1- 8 StGB beschrieben
z.B. das Beiseiteschaffen oder
Verheimlichen von
Vermögensgegenständen (Nr.1)
z.B. Pflichtverletzungen im
Zusammenhang mit der Führung von
Handelsbüchern (Nr.5)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB)
62
Tatbestand ähnlich wie § 283 Abs. 1 Nr. 5-
7 StGB
Voraussetzung jedoch keine
wirtschaftliche Krise des Schuldners
Taten nach Abs. 1 Nr. 1 u. 3 können auch
fahrlässig begangen werden
Täterkreis ist auf die buchführungs- und
bilanzierungspflichtigen Kaufleute
beschränkt
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB)
64
Jahresabschlusserstellung in der Krise:
Fristen des § 264 HGB finden in der Krise
keine Anwendung
Maßgebend ist § 243 Abs. 3 HGB: Der
Jahresabschluss ist innerhalb der einem
ordnungsmäßigen Geschäftsgang
entsprechenden Zeit aufzustellen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB)
65
Nach BGH ( Entscheidungen vom
31.01.1961 und 28.10.1969) sind dies in
der Krise 8 bis 10 Wochen (vgl. auch
Berufsrechtliches Handbuch 2002, S. 159)
Gilt über § 243 Abs. 3 HGB auch für EU,
OHG und KG
StB wird zum Täter, § 14 StGB
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 66
Insolvenzverschleppung § 15a Abs. 4, 5 InsO
Die Strafbarkeit bei unterlassener
Insolvenzantragstellung ist seit dem
01.11.2008 in § 15a Abs. 4, 5 InsO
geregelt
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bei nicht
rechtzeitiger Antragstellung
Antragstellung unverzüglich, spätestens
drei Wochen nach Zahlungsfähigkeit bzw.
Überschuldung (vgl. Whitepaper
Insolvenzgründe)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 68
Beihilfe/Mittäterschaft des Beraters
Strafbarkeit durch die steuerliche Weiterbetreuung
einer insolvenzreifen GmbH?
Nach LG Koblenz (Urteil vom 22.07.2009, Az: 15
O 397/08) soll Strafbarkeit bei berufstypischen
oder neutralen Handlungen entfallen
Hinweis, dass Buchhaltung und Jahresabschlüsse
lediglich nur noch zur Erfüllung der steuerlichen
Pflichten der Gesellschaft erfolgen werden, kann
Haftungsrisiko minimieren
Höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus,
aber Beschluss OLG Köln
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 69
Hinweispflichten
OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2010, Az.
1 Ws 146/10 (DStR 2011, 1195)
„(…) Hierzu ist zu ihren Gunsten nicht zu
übersehen, dass die Beschuldigte mehrfach auf
die schlechte finanzielle Situation des
Unternehmens und die Konsequenzen einer
möglichen Insolvenzverschleppung hingewiesen
und ihm pflichtgemäßes Handeln eindringlich
nahegelegt hatte. Die Annahme, sie habe sich
hier mit dem Firmeninhaber zu einer strafbaren
Handlung solidarisiert (…) liegt fern.“
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 71
Typischer Verfahrensablauf Regelinsolvenzverfahren
Antrag
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzeröffnung
Gläubigerversammlung
Schlusstermin
Verfahrensaufhebung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 72
Verfahrensablauf Verbraucherinsolvenz
Außergerichtliches
Schuldenbereinigungsverfahren
Ggf. Gerichtliches
Schuldenbereinigungsverfahren
Vereinfachtes Insolvenzverfahren
Restschuldbefreiungsphase
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 74
Überblick Änderungen durch das ESUG
Vorläufiger Gläubigerausschuss und
Mitsprachemöglichkeiten bei der Auswahl
des vorläufigen Insolvenzverwalters
Schutzschirmverfahren
Stärkung Eigenverwaltung
Straffung Insolvenzplanverfahren und
debt-equity-swap im
Insolvenzplanverfahren
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 75
Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Einordnung der Forderungen
Insolvenz-forderung
Grds. Insolvenzforderung
Ausnahmen:
- vorl. starke Insolvenzverwaltung
- Einzelermächtigung
Masse-
verbindlichkeiten
sog. Neumasse-verbindlichkeiten
Antrag Eröffnung Masseunzulänglichkeit
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter
Wie sind die Forderungen einzuordnen?
Grundsatz: Insolvenzforderungen
keine Erfüllung nach Insolvenzeröffnung
Ausnahme: sog. starker vorläufiger Verwalter
Einzelermächtigung
Erklärungen des vorl. Verwalters
Fazit: nur geringer Schutz
77
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 80
Insolvenzantrag
Warum, wer, wann, Insolvenzgründe
Antragsberechtigte
Insolvenzantragspflicht
Glaubhaftmachung
Neuregelung bei Zweitinsolvenzantrag
Die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 81
Das Eröffnungsverfahren
Möglichkeit der Antragsrücknahme
Erledigterklärung/Kosten
Vorläufiger Gläubigerausschuss
Obligatorischer Gläubigerausschuss
Beantragter Gläubigerausschuss
Fakultativer Gläubigerausschuss
Auswahl vorläufiger Insolvenzverwalter
Fortbestehensprognose
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 83
Voraussetzungen
Antrag auf Eigenverwaltung durch
Schuldner
Kein Umstand bekannt, dass
Eigenverwaltung zu Nachteilen für die
Gläubiger führt
Umkehrung des Regel-
/Ausnahmeverhältnisses
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 84
Befugnisse Sachwalter
Gläubiger behält Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis
Befugnisse des Sachwalters
Überwachung
Zustimmungspflichten bei Eingehen
von Verbindlichkeiten außerhalb des
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
Überwachung der privaten
Lebensführung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 85
Nachträgliche Maßnahmen
Nachträgliche Anordnung
Nachträgliche Aufhebung
Antrag Gläubigerversammlung
Antrag eines Gläubigers, der
Nachteile für Gläubiger glaubhaft
machen kann
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 88
Schutzschirmverfahren
Schutzschirmverfahren § 270b InsO
Voraussetzungen
Schutzschirmverfahren
Überschuldung oder drohende
Zahlungsunfähigkeit
Sanierung nicht offensichtlich
ausgeschlossen
Bescheinigung eines unabhängigen
qualifizierten Berufsträgers (z. B.
StB)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Schutzschirmverfahren
Schutzschirmverfahren § 270b InsO
Schutzmaßnahmen
Vorschlagsrecht Sachwalter
Begründung von Masseverbindlichkeiten
Insolvenzgeldvorfinanzierung
Aufhebung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 91
Regelungsgegenstand
Sehr freier Regelungsgegenstand
Abweichende Vereinbarungen zu
gesetzlichen Vorschriften der InsO
möglich
Grenze sind zwingende Vorschriften aus
anderen Rechtsgebieten
Ziel ist der Erhalt des Rechtsträgers
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 92
Aufbau und Inhalt
Darstellender Teil
Dient der Information von Gericht und
Gläubigern
Bestandsaufnahme
Maßnahmen
Darstellung der geplanten Verwertung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 93
Aufbau und Inhalt
Gestaltender Teil
Kernpunkt des Insolvenzplanes
Enthält die konkreten vertraglichen
Vereinbarungen
Gruppenbildungen
Plananlagen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 94
Insolvenzplanverfahren
Probleme des Insolvenzplanverfahrens
Hoher Zeitdruck
Stimmverhältnisse und Gruppenbildung
Bedienung aller Masseverbindlichkeiten
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 95
Debt-equity-swap
Engriff in Gesellschafterrechte nach dem
ESUG auch gegen deren Willen möglich
Aufzwingung von Neugesellschafter
Kapitalschnitt
Forderung als Sacheinlage
Problem ist Bewertung der Forderung
Unternehmensbewertung erforderlich
Abfindungszahlung an Altgesellschafter
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Anfechtungsrecht
Wiederherstellung des Haftenden
Schuldnervermögens
Pars conditio creditorum
Vorteile werden rückgängig gemacht
Geregelt in §§ 129 InsO bis 147 InsO
Anfechtbare Rechtshandlungen
Gläubigerbenachteiligung
Zeitpunkt der Rechtshandlung
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Vermeidung Anfechtung
Bargeschäftregelung § 142 InsO und
Ausschluss der drohenden
Zahlungsunfähigkeit
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 99
Bargeschäft nach § 142 InsO
Grundsätzlich lässt Bargeschäft eine
Anfechtung entfallen (Ausnahme:
Vorsatzanfechtung § 133 Abs. 1 InsO)
Grundsätzlich Zug-um-Zug- Geschäfte
erforderlich (V³-Regel)
„Viel Vorschuss vorher“
Zahlung innerhalb einer angemessenen
Rechnungsprüfungsfrist
Maßgebend Umstände des Einzelfalls
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 100
Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit
Wenn der Schuldner seine Gläubiger
vorsätzlich benachteiligt
der andere Teil dies kennt
Anfechtungszeitraum 10 Jahre
Keine Privilegierung des Bargeschäfts
Entgeltliche Verträge mit nahestehenden
Personen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 102
Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO
Vorgehensweise
Ausschluss der drohenden
Zahlungsunfähigkeit durch eine
(integrierte) Unternehmensplanung
So mittlerweile auch die Finanzämter
(unsere OFD per Verfügung) und die
Banken
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 103
Rechtsfolgen
Bei erfolgreicher Anfechtung erfolgt
Rückgewähr des Vermögens an die
Insolvenzmasse
Anfechtungsgegner kann seine
Forderung nur noch zur Insolvenztabelle
anmelden
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Zurückbehaltungsrecht vor Insolvenzeröffnung
Es gelten die allgemeinen Regelungen: §§ 320, 273 BGB; 66 StBerG
Das Zurückbehaltungsrecht besteht an Mandantenunterlagen, Handakte und Arbeitsergebnissen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 105
Zurückbehaltungsrecht nach Insolvenzeröffnung
Nach Insolvenzeröffnung ändert sich die Rechtslage
StB-Vertrag endet kraft Gesetz mit Insolvenzeröffnung
Kein Zurückbehaltungsrecht an Originalunterlagen des Mandanten
Kein Zurückbehaltungsrecht an der Handakte, arg. ex § 51 InsO vgl. BGH vom 30.22.1989 Az: III ZR 112/98, BGHZ 109, 260 für RA
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 106
Zurückbehaltungsrecht nach Insolvenzeröffnung
Aber Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsergebnissen, vgl. BGH ZIP 1988, 1474
Aber Verpflichtung zum FiBu Datenübertrag, LG Essen, Urteil vom 24.5.1996; LG Cottbus, GI 2002, 4;
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 108
Dont´s für den Steuerberater
Arbeiten Sie nie ohne Auftrag.
Arbeiten Sie nie in der Krise zu den
Konditionen wie außerhalb der Krise. Guter
(Krisen-) Rat ist teuer
Lassen Sie sich einen angemessenen
Vorschuss bezahlen
Lassen Sie in der Krise des Mandanten
keine unerledigten Bilanzen liegen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 109
Dont´s für den Steuerberater
Schreiben Sie nie an den Mandanten, er
müsse Insolvenzantrag stellen (es sei
denn Sie haben einen Auftrag, dies zu
prüfen).
Schreiben Sie nie in den HGB-
Jahresabschluss, dass der Mandant
(nicht) insolvenzreif ist.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 110
Do`s für den Steuerberater
Belehren Sie Ihren Mandanten über den
Eintritt der Krise. Dokumentieren Sie die
Belehrung zu eigenen Zwecken.
Lassen Sie sich in der Krise einen
betriebswirtschaftlichen Auftrag erteilen.
Sprechen Sie dies mit der Bank ab.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 111
Do`s für den Steuerberater
Prüfen Sie die steuerlichen
Folgewirkungen einer Insolvenzeröffnung
bei Betriebsaufspaltung und/oder
Organschaft.
Zwingen Sie Ihren Mandanten zu einer
Zielsetzung und zu einer
Unternehmensplanung.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 112
Do`s für den Steuerberater
Prüfen Sie aktiv die
Sanierungsmöglichkeiten innerhalb eines
Insolvenzverfahrens
Nutzen Sie Eigenverwaltung und
Insolvenzplan, um Ihren Mandanten einen
großen Nutzen zu bescheren
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Über KANZLEI NICKERT, Offenburg:
KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung
und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise
benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet.
Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand.
KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-
Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS
MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de