Barrierefreiheit im Wohnungsbau - netinform.de Barrierefreiheit 2017... · auch Fenster, deren...
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TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 124.04.2018
Barrierefreiheit im
Wohnungsbau
Was ergibt sich aus verschiedenen
Bauordnungen?
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 224.04.2018
Geltungsbereich / Betroffener Personenbereich DIN 18040-2
Dass Barrierefreiheit mehr als nur „schwellenloses“ Bauen heißt, ist bereits dem Vorwort der DIN 18040-2 zu entnehmen:
„Ziel dieser Norm ist die Barrierefreiheit baulicher Anlagen, damit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (nach § 4 BGG Behindertengleichstellungsgesetz [1]).
Die Norm stellt dar, unter welchen technischen Voraussetzungen bauliche Anlagen barrierefrei sind.
Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderung, Blindheit, Hörbehinderung (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) oder motorischen Einschränkungen sowie von Personen, die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen. Auch für andere Personengruppen wie z. B. groß- oder kleinwüchsige Personen, Personen mit kognitiven Einschränkungen, ältere Menschen, Kinder sowie Personen mit Kinderwagen oder Gepäck führen einige Anforderungen dieser Norm zu einer Nutzungserleichterung.“
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 324.04.2018
Bayerische Bauordnung
Art. 48 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses
barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen
in mehreren Geschossen erfüllt werden. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach
Art. 37 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar
sein. In den Wohnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette,
ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine
Waschmaschine barrierefrei sein.
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 424.04.2018
Einführung der Normen
Technische Regelung der Barrierefreiheit z. B. in der BayBO durch die
baurechtliche Einführung der entsprechenden Normen:
• DIN 18040 Teil 1 (öffentlich zugängliche Gebäude) zum 01.07.2013
• DIN 18040 Teil 2 (Wohnungen) zum 01.07.2013
• Abweichungen zur Einführung des Normentextes in den Anlagen zur Liste der
Technischen Baubestimmungen: Anlage 7.3/01 bzw. 7.3/02
Die Einführung der Normen bezieht sich auf (hier:) Wohnungen, soweit sie nach
Art. 48 Abs. 1 BayBO barrierefrei sein müssen!
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
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TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 524.04.2018
Geltungsbereich der Barrierefreiheit nach BayBO:
• Für die Anforderung an die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen gilt nun
DIN 18040-2.
• Gem. Nr. 01 der Anlage 7.3/02 der Liste der Technischen Baubestimmungen
(LTB) ist die Anwendung der DIN 18040 nicht auf Neubauten begrenzt, sondern
grundsätzlich bei allen Wohngebäuden zu beachten, für die nach Gesetz
barrierefreies Bauen vorgeschrieben ist. D. h. die Anforderungen des Art. 48
BayBO gelten grundsätzlich auch bei Nutzungsänderungen oder bei
Änderungen und Umbauten, die ggf. sogar verfahrensfrei sein können.
Achtung: gem. Art. 48 Abs. 4 können Teilbereiche der Barrierefreiheit z. B. durch
wirtschaftliche Unzumutbarkeit entfallen
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TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 624.04.2018
Ausnahmen der Einführung zur DIN 18040-2 durch Anlage 7.3/02 der LTB
• 4.3.6 (Treppen), gilt weiterhin der Art. 32 BayBO und die DIN 18065 mit Anlage
7.1/1 zur Liste der als Technische Baubestimmungen
• alle Anforderungen mit Kennzeichnung [R] (Uneingeschränkte Rollstuhlnutzung)
• Kapitel 4.4 (Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten)
• 5.6 (Freisitz), d. h. Terrassen und Balkone
Diese Anforderungen sind in Bayern NICHT eingeführt!
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TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 724.04.2018
Modifikationen der DIN 18040-2 durch Anlage 7.3/02
• Für Wohnungen nach BayBO Art. 48 Abs. 1 genügt es, wenn mindestens ein
Fenster in einer Wohnung (aber: Fenster eines Aufenthaltsraumes) Abschnitt
5.3.2 Satz 2 entspricht (Norm (nicht gültig): ein Fenster je Raum). Zulässig sind
auch Fenster, deren Brüstungen auf Grund der Anforderungen an die
Kindersicherheit eine Höhe von 70 cm über OFF aufweisen (Norm (nicht
gültig):Fensterbrüstungen ab 60 cm über FFB durchsichtig).
• Abweichend von Abschnitt 5.5.6 ist im Sanitärraum eine Badewanne anstelle
eines Duschplatzes schon bei der Einrichtung zulässig, sofern der Raum so
dimensioniert und bauseits vorbereitet ist, dass ein barrierefreier
Duschplatz „später mit verhältnismäßig geringem baulichem Aufwand
hergestellt werden kann“.
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TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 824.04.2018
Änderung der Bauordnung Berlin 2017 (Neu)
§ 50 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen (vorher 4) müssen die Wohnungen eines
Geschosses barrierefrei nutzbar und über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar
sein. Diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei nutzbare Wohnungen in mehreren
Geschossen erfüllt werden. Eine Wohnung ist barrierefrei nutzbar, wenn insbesondere
• die Wohnung stufen- und schwellenlos erreichbar ist,
• die lichte Breite der Wohnungstür mindestens 0,90 Meter, die der übrigen Türen in der
Wohnung mindestens 0,80 Meter betragen,
• die Bewegungsflächen in Wohn- und Schlafräumen sowie Küchen und Bädern
mindestens 1,20 Meter x 1,20 Meter betragen und
• mindestens ein Bad einen bodengleichen Duschplatz hat.
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach § 39 Absatz 4 Satz 1 erforder-
lichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein, wenn bis zum
31.12.2019 ein Bauvorhaben gemäß § 62 angezeigt oder ein bauaufsichtliches Verfahren
gemäß § 63 oder § 64 beantragt wird; wird ab dem 01.01.2020 ein Bauvorhaben gemäß §
62 angezeigt oder ein bauaufsichtliches Verfahren gemäß § 63 oder § 64 beantragt, muss
die Hälfte der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.
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TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 924.04.2018
Änderung der Bauordnung Berlin 2017 (neu)
§ 50 Barrierefreies Bauen
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen
Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere
für
• Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
• Sport- und Freizeitstätten,
• Einrichtungen des Gesundheitswesens,
• Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
• Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
• Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es,
wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind.
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
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TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1024.04.2018
Änderung der Bauordnung Berlin 2017 (neu)
§ 50 Barrierefreies Bauen
(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Hauptzugang mit einer lichten
Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine
ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 Prozent
geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und
griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6
m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50
m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze
und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen
Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Bei der Herstellung von
Toilettenräumen müssen diese in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein; sie sind zu
kennzeichnen. § 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit weniger als fünf oberirdischen
Geschossen, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
(4) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nach Absatz 2 in ihrer Nutzung
geändert werden, gelten die in Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechend.
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Barrierefreiheit im Wohnungsbau
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1124.04.2018
Änderung der Bauordnung Berlin 2017
§ 50 Barrierefreies Bauen
(5) Von den Absätzen 1 bis 4 dürfen Abweichungen gemäß § 67 Abs. 1 nur zugelassen
werden, soweit die Anforderungen
• wegen schwieriger Geländeverhältnisse,
• wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder
• wegen ungünstiger vorhandener Bebauung
nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
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TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1224.04.2018
Änderung der Bauordnung Berlin 2017
Liste der Technischen Baubestimmungen
Nach meiner Kenntnis wurde die LTB bzw. deren Anhang noch nicht angepasst, so dass
hier auch ein falscher Bezug (früher § 51, jetzt § 50) vorhanden ist.
Derzeit durchläuft ein Erläuterungswerk den Berliner Senat, in dem die Umsetzung der
Barrierefreiheit für den Wohnungsbau erläutert werden soll.
Ein Punkt hieraus ist z. B., dass eine 2 cm – Schwelle zu Freisitzen als barrierefrei
angesehen wird.
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
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TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1324.04.2018
Bauordnung Rheinland-Pfalz
§ 51 Barrierefreiheit
(1) Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten,
dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen
zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Bei
Gebäuden mit mehr als einer nach Satz 1 herzustellenden Wohnung genügt es, wenn von
jeweils bis zu drei weiteren dieser Wohnungen die erste Wohnung barrierefrei nutzbar ist.
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1424.04.2018
Bauordnung Rheinland-Pfalz – Liste der Technischen Baubestimmungen
Anlage 7.3/2 zu DIN 18040-2
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Die Einführung bezieht sich auf Wohnungen nach § 51 Abs. 1 LBauO sowie auf wohnähnliche
Nutzungen und Wohnungen im Sinne von § 51 Abs. 2 LBauO (Einrichtungen insbesondere nach
dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe - LWTG); Gegenstand der Einführung ist
auch die stufenlose Erreichbarkeit nach § 36 Abs. 4 LBauO.
2. Abschnitt 4.3.6 gilt nur für notwendige Treppen im Sinne von § 33 Abs. 1 LBauO.
3. Die mit Abschnitt 4.4 (Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten) verbundenen Ziele sind, soweit
erforderlich, zu berücksichtigen; die genannten Hinweise, Beispiele und Empfehlungen können
somit im Einzelfall Anwendung finden.
4. Für Wohnungen nach Ziffer 1 genügt es, wenn ein Fenster je Aufenthaltsraum Abschnitt 5.3.2
Satz 2 entspricht.
5. Für barrierefreie Wohnungen und wohnähnliche Nutzungen im Sinne von § 51 Abs. 2 LBauO ist
der ggf. erforderliche Bedarf an einer rollstuhlgerechten Ausführung (Kennzeichnung „R“)
bezogen auf den jeweiligen Benutzerkreis in Abstimmung mit der Beratungs- und Prüfbehörde
des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Versorgung (BP-LWTG) festzulegen.
6. Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 36 Abs. 4 LBauO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt
4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen vor Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt
4.3.7 entsprechen.
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
Müssen Stellplätze in Wohngebäuden barrierefrei sein?
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1524.04.2018
• Die DIN 18040 – 2 legt nur fest, wie barrierefreie Stellplätze auszubilden sind,
aber nicht, ob und wie viele ggf. erforderlich sind
geregelt in der Stellplatzverordnung (Garagenverordnung)
• Stellplätze (auch in der Tiefgarage) müssen derzeit nach BauO (außer in
Hessen) nicht barrierefrei sein, dies gilt auch für die Zugänge
• Abweichungen hiervon können sich aus der Baubeschreibung, örtlichen
Satzungen o. ä. ergeben.
• Z. B. in Hessen muss ein Teil der Stellplätze barrierefrei sein und damit auch die
entsprechenden Zugänge (siehe oben)
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
Müssen Freisitze laut Bauordnung barrierefrei sein?
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1624.04.2018
Freisitze nach DIN 18040-2:
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
Die DIN 18040-2 verweist in Kapitel 5.6 zu Freisitzen zur barrierefreien
Begehbarkeit auf das Kapitel 5.3.1.2 (Wohnungstüren).
Demnach müssen Türen zu Freisitzen, wie Wohnungstüren, schwellenlos und ohne
Anschlag sein.
Müssen Freisitze laut Bauordnung barrierefrei sein?
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1724.04.2018
Freisitze Berlin
§ 50 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein. Diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei nutzbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. Eine Wohnung ist barrierefrei nutzbar, wenn insbesondere …
Anhang zur LTB (noch nicht angepasst):
II. Die Einführung bezieht sich auch auf
- Wohnungen, soweit sie nach § 51 Abs. 1 BauO Bln barrierefrei sein müssen, und
- Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Abs. 4 BauO Bln stufenlos erreichbar sein müssen.
Folge:
Der Zugang zum Freisitz muss schwellenlos/barrierefrei sein, da die Wohnung barrierefrei nutzbar sein muss und der Freisitz ein Bestandteil der Wohnung ist.
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
Müssen Freisitze laut Bauordnung barrierefrei sein?
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1824.04.2018
Freisitze Hessen
§ 43 Wohnungen
(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines
Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn-
und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem
Rollstuhl zugänglich sein. …
Anhang zur LTB:
Die Einführung bezieht sich auf
- die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen nach § 43 Abs. 2 HBO,
- die Zugänglichkeit mit dem Rollstuhl der Räume nach § 43 Abs. 2 Satz 2 HBO,
Folge / Interpretation der Baubehörde:
Der Zugang zum Freisitz muss nicht schwellenlos/barrierefrei sein, da gem. HBO
nicht gefordert, sprich in der Raumaufzählung nicht erwähnt!
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
Müssen Freisitze laut Bauordnung barrierefrei sein?
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1924.04.2018
Freisitze z. B. Saarland
Art. 50 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische und, soweit vorhanden, der Freisitz barrierefrei sein. § 39 Abs. 5 bleibt unberührt.
Anhang zur LTB:
Dia Einführung bezieht sich auf
Wohnungen, soweit sie nach § 50 Abs. 1 LBO barrierefrei sein müssen, und
Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Abs. 4 Satz 3 LBO stufenlos erreichbar sein müssen.
Folge / Interpretation der Baubehörde:
Der Zugang zum Freisitz muss schwellenlos/barrierefrei sein, da in der Raumaufzählung der Bauordnung explizit aufgeführt.
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
Müssen Freisitze laut Bauordnung barrierefrei sein?
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Freisitze Bayern
Art. 48 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses
barrierefrei erreichbar sein; … In den Wohnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen die
Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der
Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine barrierefrei sein.
Anhang zur LTB:
Die Einführung bezieht sich auf Wohnungen, soweit sie nach Art. 48 Abs. 1 BayBO
barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
02. Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 und 5.6 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung
„R“ sind von der Einführung ausgenommen.
Folge / Interpretation der Baubehörde:
Der Zugang zum Freisitz muss nicht schwellenlos/barrierefrei sein, da weder gem. BayBO
noch nach dem Anhang der LTB gefordert.
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
Zusammenstellung der „wichtigsten“ Punkte der Barrierefreiheit
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 2124.04.2018
Wohnungsbau
• Anzahl der erforderlichen, barrierefreien Wohnungen
• Bewegungsflächen vor Türen
• Seitlicher Abstand 50 cm bei Türgriffoliven und Bedienelementen (Aufzug+ Schalter für
Automatiktüren + Klingelanlage HET, Lichtschalter + Briefkastenanlage, Klingel an
WET) in dieser Reihenfolge
• Lichte Türöffnung bei Hauseingangstüre, ggf. Flurtüren, Wohnungseingangstüre und
Wohnungstüren (Öffnungsrichtung Sanitärraumtüre, wo laut LBO maßgebend)
• Schwellen (Hauseingangstüre, Wohnungseingangstür, Wohnungstür)
• Leibungstiefen bei Türen
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
Baubegleitendes Qualitätscontrolling
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 2224.04.2018
Welche Punkte muss TÜV SÜD berücksichtigen?
• Flurbreiten (Infrastruktur und Wohnungen) / Treppenräume
• Aufzugsgrößen
• Bewegungsflächen vor Aufzügen (inkl. 3 m)
• Raumgrößen in Wohnungen (120 x 120 cm), insbesondere Sanitärräume (je nach LBO)
• Bewegungsflächen / Durchgänge bei Betten (je nach LBO)
• Freisitzschwellen (z. B. Berlin, Brandenburg)
• Barrierefreie Stellplätze (z. B. Hessen)
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
Barrierefreiheit im Wohnungsbau
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 2324.04.2018
Fazit
Der Umfang der Einhaltung der mindestens geschuldeten Barrierefreiheit definiert
sich öffentlich-rechtlich aus der jeweils gültigen Bauordnung (ggf. zivilrechtlich mehr
geschuldet).
Hierbei ist der Wortlaut der jeweiligen Bauordnung mit den jeweils zugehörigen
LTBs bzw. deren Anhängen zu beachten.
Die Auslegung der Barrierefreiheit in den einzelnen Bundesländern ist
unterschiedlich gewichtet und begründet sich teilweise auf die Begründung zur
Änderung der Bauordnung. So kommt es dazu, dass in Hessen „mit dem Rollstuhl
zugänglich“ heißt, dass für betroffene Wohnungstüren die R-Anforderung
anzuwenden ist, in Thüringen reichte eine barrierefreie Ausführung.
Barrierefreiheit im Wohnungsbau