1. Stellung des Betriebsrats 2. Aufgaben des Betriebsrats ... · tigem Ablauf erzwingbarer BV (§...
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Betriebsrat
1. Stellung des Betriebsrats2. Aufgaben des Betriebsrats3. Wahl des Betriebsrats4. Geschäftsführung und Zusammensetzung5. Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds
Arbeitsrecht – Preis 2007
• nicht rechtsfähig• nicht vermögensfähig• keine juristische Person• Interessenvertretung (keine Stellvertretung iSd. §§ 164 ff.
BGB)• freies Mandat
Arbeitsrecht – Preis 2007
Betriebsrat
1. Stellung des Betriebsrats
• primär Wahrnehmung kollektiver Interessen der Arbeitnehmer
• dabei Berücksichtigung des Wohls des Betriebes (§ 2 I BetrVG)
• daneben Aufgaben, die der Wahrnehmung der Interessen einzelner Arbeitnehmer dienen
• sachlich: • soziale Angelegenheiten (§§ 87 ff.), • personelle Angelegenheiten (§§ 92 ff.), • wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 ff. BetrVG)
Arbeitsrecht – Preis 2007
Betriebsrat
2. Aufgaben des Betriebsrats
• Wahl für eine Amtszeit von 4 Jahren (§ 13 I BetrVG)• Pflicht zur Wahl eines Betriebsrats besteht nicht
Wahlvorstand:
• Aufgabe: Leitung der Betriebsratswahl• Zusammensetzung: idR drei AN, neu: Männer und Frauen (§ 16 I BetrVG)• Bestellung durch bestehenden BR, andernfalls durch Betriebsversammlung,
Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat (§§ 16 I, 17 I BetrVG)• Wählbarkeit bestimmt sich nach § 8 BetrVG (hM)
Wahlverfahren:
• geheime und unmittelbare Wahl (§ 14 I BetrVG)• Neu: keine nach Arbeitern und Angestellten getrennte Gruppenwahl• grunds. Verhältniswahl nach d‘Hondtschem Höchstzahlverfahren• Verfahrensfehler:
• (a) grobe und offensichtliche Verstöße gegen wesentliche Wahlregeln.: Nichtigkeit der Wahl
• (b) Verstöße gg. wesentliche Wahlregeln: Anfechtbarkeit (§ 19 BetrVG)• (c) Umkehrschluß: unwesentliche Verstöße ermöglichen nicht einmal Anfechtung
Arbeitsrecht – Preis 2007
Betriebsrat
3. Wahl des Betriebsrats
Vereinfachtes Wahlverfahren nach § 14a BetrVG in
Kleinbetrieben mit 5 bis 50 Arbeitnehmern: zweistufiges
Verfahren nach den Grundsätzen des
Mehrheitswahlrechts
b) Zusammensetzung
• Größe des BR:• 5-20 AN im Betrieb >>> BR: eine Person• stufenweiser Anstieg nach Maßgabe des § 9 BetrVG
• Jeweils ungerade Anzahl• Nach Beschäftigungsart und Geschlecht – neues Gruppenprinzip (§ 15
BetrVG)
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Betriebsrat
4. Geschäftsführung und Zusammensetzung
a) Geschäftsführung
• Wahl eines Vorsitzenden und und eines Stellvertreters aus der Mitte des BR (§ 26 I BetrVG)
• Diese vertreten den BR nach außen (§ 26 II 1 BetrVG) und nehmen Erklärungen entgegen (§ 26 II 2 BetrVG).
• Der Vorsitzende ist an Beschlüsse des BR gebunden (§ 26 II 1 BetrVG).• Kosten der Geschäftsführung hat der AG vollständig zu tragen (§ 40 I
BetrVG); Verursachung der Kosten musste erforderlich sein.
• ehrenamtliche Tätigkeit (§ 37 I BetrVG)• Vorrang der Betriebsratstätigkeit >>> Nachteilsausgleich (§ 78 S.2 BetrVG) >>>
Lohnausfallprinzip• Arbeitsbefreiung bei Entgeltfortzahlung (§ 37 II BetrVG)
• >>> subsidiär: Freizeitausgleich (§ 37 III 1 BetrVG)• Pflicht des AG zur Rücksichtnahme (BAG 27.6.1990 AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 78)• vollständige Freistellung in Betrieben ab 200 AN (§ 38 I BetrVG)• Schulungsveranstaltungen:
• (a) erforderliche (§ 37 VI) auf Kosten des AG (§ 40 BetrVG)• (b) als geeignet anerkannte (§ 37 VII BetrVG) nicht auf Kosten des AG
• Schutz des Betriebsratsmitglieds:• (a) Benachteiligungsverbot (§ 78 S. 2 BetrVG)• (b) konkretisiert durch Entgeltschutz während der Amtszeit und ein Jahr danach
(§ 37 IV BetrVG)• (c) Kündigungsschutz: §§ 103 BetrVG, 15 KSchG >>> ordentliche Kündigung
ausgeschlossen
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Betriebsrat
5. Stellung des Betriebsratsmitglieds
Arbeitsrecht – Preis 2003
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Informati- onsrechte
(zB § 108 V, 80 II BetrVG)
Anhörungs- rechte
(zB § 102 I BetrVG)
Beratungs- rechte
(zB § 92 I 2 BetrVG)
Wider- spruchs-
rechte(zB § 102 III
BetrVG)
Die Beteiligungsrechte des Betriebsratslassen sich ihrer Intensität nach in sieben Stufen unterteilen:
Zustimmungs- erfordernisse
(insbes. § 99 BetrVG)
negatives Konsensprinzip
Mitbestim- mungsrechte
(zB § 87 BetrVG)
positives Konsensprinzip
Initiativ- rechte
(zB § 87 I BetrVG)
Arbeitsrecht – Preis 2003
Durchsetzung der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte
Rechtsfolgen bei der Nichtbeachtung von Beteiligungsrechten
individualrechtlich: kollektivrechtlich:
Die Nichtbeachtung von Beteiligungsrechten führt zur
Unwirksamkeitarbeitgeberseitiger Maßnahmen
- v.a. bei personellen Einzelmaßnahmen, vgl. § 102 I 3 BetrVG (Kündigung)
- auch im Bereich der sozialen Angelegenheiten(§ 87 Abs. 1 BetrVG) führt bei gleichberechtigter
Mitbestimmung die Nichtbeteiligung des BR zur Unwirksamkeit der Maßnahme,“Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung”
Grenze: keine Begründung neuer Individualansprüche
In Fällen grober Missachtung des Mitbestimmungsrechts
besteht in jedem Fall die Sanktionsmöglichkeit gegen den Arbeitgeber
nach § 23 Abs. 3 BetrVG.
>>> Ein grober Verstoß liegt nur vor bei einer erheblichen Belastung der
betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung.
Darüber hinaus besteht nach BAG ein allgemeiner Unterlassungsanspruch
auf Grundlage des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Klärung des Bestehens eines streitigen Mitbestimmungsrechts durch Feststellungsantrag im
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 ff. ArbGG)
Initiative von Betriebsrat oder Arbeitgeber im Rahmen erzwingbarer Mitbestimmung
Verhandlung gem. § 74 I 2 BetrVG
EINIGUNG: Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede
KEINE EINIGUNG: Bildung einer EINIGUNGSSTELLE gem. § 76 (soweit keine ständige Einigungsstelle gemäß § 76 I 2 BetrVG vorhanden)
Das Mitbestimmungs- und Einigungsstellenverfahren
Arbeitsrecht – Preis 2003
1. Benennung des Vorsitzenden und Bestimmung der Zahl der Beisitzer durch die Betriebsparteien (hilfsweise das Arbeitsgericht gem. § 98 ArbGG)2. Benennung der Beisitzer durch mindestens eine Seite (§ 76 V BetrVG)3. Verhandlung § 76 III BetrVG; bei Fernbleiben § 76 V 2 BetrVG4. Beschluss (§ 76 V 3 BetrVG)5. Spruch (§ 76 V 3 BetrVG)
>>> Begründung nach h.M. nicht erforderlichEinstellung des Verfahrens wg. fehlendem
Mitbestimmungsrecht
Antrag auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts
Beschluss von AG/ BR gegen Spruch der Einigungsstelle, §§ 2 a I Nr. 1, 80 ff. ArbGG
Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit wg. Überschreiten des Mitbestimmungsrechts oder Ermessens (§ 76 V 1 und 4 BetrVG)
Regelung mit Wirkung einer BV oder Regelungsabrede
rechtzeitige Unterrichtung
Arbeitsrecht – Preis 2003
ver- früht
mehrere Konzepte stehen zur Diskussion
bloße Vorüberle- gungen; Klärung des Handlungs-
bedarfs
Grundentschei- dung über
Durchführung irgendeiner Maßnahme
Entscheidung über das „Wie“
ein Konzept steht, aber noch keine abschlie- ßende Entschei-
dung
Durchführung der Maßnahme
frühesterZeitpunkt
spätesterZeitpunkt
verspätet
definitive Entscheidung
Unterrichtungspflichten
Arbeitsrecht – Preis 2003
Die normative Begründung vonAnsprüchen durch Tarifvertrag
und Betriebsvereinbarung
- Prüfungsschema -
Arbeitsrecht – Preis 2003
Betriebsvereinbarung
2. Regelungsinhalt? (Auslegung wie Gesetz)
1. Regelungsentstehung?a) Vertragsschluß nach BGB? (aber Anfechtung nur ex nunc)b) Schriftform (§§ 77 II BetrVG, 1 II TVG) gewahrt?
Tarifvertrag
3. Regelungszuständigkeit der Parteien?
Betriebliche Zuständigkeit?(vor allem: Gesamt- oder Einzelbe- triebsrat?)
3. Regelungszuständigkeit der Parteien?
Tarifzuständigkeit?(vor allem: Abgrenzung der gewerkschaftlichen Organisationsbereiche)
Die normative Begründung von Ansprüchen durch TV oder BV
Arbeitsrecht – Preis 2003
Betriebsvereinbarung Tarifvertrag
Die normative Begründung von Ansprüchen durch TV oder BV
5. Regelungsgebundenheit der Beteiligten?Betriebszugehörigkeit als AN? (ohne leitende Angestellte, Pensionäre, str.)
4. Regelbarkeit der Angelegenheit?Nach BAG: umfassende Regelungskompetenz (arg. e.§ 88 BetrVG; die Abgrenzung der Mitbestimmung in § 87 spielt hier keine Rolle); Sozialplan (§ 112) u.a.
4. Regelbarkeit der AngelegenheitInhalt, Abschluß, Beendigung von Arbeitsverträgen; betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten (§ 1 TVG); Gemeinsame Einrichtungen (§ 4 TVG); Vermögensbildung
5. Regelungsgebundenheit der Beteiligten?Tarifgebundenheit? (§§ 3, 5 TVG)
6. Vorrang des Gesetzes?a) unmittelbare Grundrechtsbindungb) Bindung an zwingendes Rechtc) Inhaltskontrolle nach § 75 BetrVGd) Unzulässige Individualnorm?
6. Vorrang des Gesetzes?a) unmittelbare Grundrechtsbindungb) Bindung an zwingendes Recht
(außer tarifdispositives Recht)c) Unzulässige Individualnorm?
Arbeitsrecht – Preis 2003
Betriebsvereinbarung Tarifvertrag
Die normative Begründung von Ansprüchen durch TV oder BV
8. Regelungsende?a) Beendigung mit Nachwirkung?- nach Kündigung (§ 77 V) oder sons- tigem Ablauf erzwingbarer BV (§ 77 VI)- ein Jahr nach Betriebsübergang, soweit keine kollektivrechtliche Aufhebung oder Fortgeltung (§ 613a I 2, 3)b) Beendigung ohne Nachwirkung?
7. Vorrang des Tarifvertrages?Vorrangprinzip (TV und Tarifüblichkeit über materielle Arbeitsbedingungen schließen BV aus, § 77 III BetrVG (außer § 112 I 3 BetrVG; § 87 BetrVG - Vorrangtheorie) Günstigkeitsprinzip
7. Vorrang des Tarifvertrages?Spezialitätsprinzip (vor allem: Firmen- TV geht vor Verbands-TV)
8. Regelungsende?a) Beendigung mit Nachwirkung?- nach Kündigung oder sonstigem Ablauf des TV- ein Jahr nach Betriebsübergang, soweit keine kollektivrechtliche Aufhebung oder Fortgeltung (§ 613a I 2, 3)b) Beendigung ohne Nachwirkung?
Arbeitsrecht – Preis 2007
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
§ 87 BetrVG enthält die wichtigste Beteiligungs- vorschrift des BetrVG.
Zweck der Mitbestimmung: Die Interessen der AN sollen gerade
bei sozialen Angelegenheiten Berücksichtigung finden.
Die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG ist Wirksamkeitsvoraussetzung (positives Konsensprinzip)
Mitbestimmung bei formellen wie auch bei materiellen Arbeitsbedingungen. Maßgeblich für die Frage, ob ein Fall der Mitbestimmung vorliegt, sind Wortlaut, Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestan- des, keine abstrakte Kategorisierung.
Mitbestimmung bei individuellen oder kollektiven Tatbeständen?>>> In Rspr. und Lit. Tendenz zur Be- schränkung auf kollektive Tatbestände. >>> Kollektiver Tatbestand: das Rege- lungsproblem besteht unabhängig von Person und individuellen Wünschen des einzelnen ANs.
Charakteristika der Mitbestimmung:
Die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG beinhaltet ein Initiativrecht des BR; auch der BR kann somit Verhandlungen über Gegenstände des § 87 BetrVG initiieren
Ausübung der Mitbestimmungdurch Verhandlung (vgl. § 74 I 2 BetrVG) und Einigung auf Initiative von AG oder BR. Bei Einigung Regelung durch normativ wirkende Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede
Arbeitsrecht – Preis 2007
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Schranken der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG
1. Vorrang des Gesetzes:Nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG besteht das Mitbestimmungsrecht nicht, soweit eine gesetzliche Regelung existiert. Voraussetzung: abschließende Regelung des jeweiligen Gegenstandes; Mitbestimmungsrecht besteht fort bei Gestaltungsspielraum
2. Vorrang bindender Verwaltungsakte, soweit diese dem AG gegenüber eine bindende, rechtlich abschließende Regelung treffen. Faktische Bindungen (zB durch Subventions- bescheide) schließen Mitbestimmung nicht aus, sind aber bei Ausübung der Mitbestimmung zu berücksichtigen.
3. Vorrang des Tarifvertrages:Nach § 87 Abs. 1 BetrVG ist das Mitbestimmungsrecht bei unmittelbar und zwingend geltender TV-Regelung ausgeschlossen.>>> Erforderlich und ausreichend: Tarifbindung des AGs (str.)>>> Der TV muss den Gegenstand abschließend und bindend regeln; dies ist insbesondere nicht der Fall bei Öffnungsklauseln
Problem: Verhältnis von § 87 Abs. 1 Eingangssatz zu § 77 Abs. 3 BetrVGFraglich, ob bloße Tarifüblichkeit genügt, um Mitbestimmungsrecht auszuschließen oder tatsächlich eine tarifliche Regelung existieren muss.Nach h.M. („Vorrangtheorie“) ist in den Fällen des § 87 BetrVG Regelung durch BV immer möglich, wenn keine tarifliche Regelung tatsächlich existiert. A.A. die Vertreter der „Zwei- Schranken-Theorie“.
Arbeitsrecht – Preis 2007
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Schranken der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG
4. Begrenzung durch den Kernbestand der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit?>>> nach h.L. ja>>> anders aber die Rspr. des BAG
5. Einschränkung der Mitbestimmung bei Eilfällen?>>> wird nur noch vereinzelt vertreten, durch das BAG abgelehnt
6. Einschränkung der Mitbestimmung bei Notfällen?>>> Bei Notfällen muss das Mitbestimmungsrecht des BR zurückstehen, der AG hat die Mitbestimmung aber unverzüglich nachzuholen.>>> Ein Notfall liegt vor, wenn eine plötzliche, nicht vorhersehbare Situation eintritt, die bei Unterbleiben der unaufschiebbaren Maßnahmen zu nicht wiedergutzumachenden Schäden führt (zB Überschwemmung, Brand etc.)
Arbeitsrecht – Preis 2003
Mitbestimmung bei der Arbeitszeit(§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG)
Zwingende Mitbestimmung => Initiativrecht des Betriebsrats
Dauer= Umfang der geschuldeten Arbeitszeit
Lage= Beginn und Ende der tägl.
Arbeitszeit/Pausen/Verteilung auf die einzelnen Wochentage (Nr. 2)
Grundsatz: Keine Mitbestimmung
Zweck: sinnvolle Arbeitszeit- und Freizeiteinteilung
Ausnahme: vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Nr. 3)
Überstunden Kurzarbeit
Stets Mitbestimmung bei kollektivem Tatbestand
Bedeutsam insb. bei flexiblen Arbeitszeiten, z.B. Gleitzeit, Abrufarbeit
Problem: Eingriff in unternehmerische Entscheidungen möglich, z.B. durch Verhinderung von Abrufarbeit oder
durch Einflussnahme auf Öffnungszeiten
Betriebsübliche Arbeitszeit: jede für best. Arbeitsplätze und ANGruppen
regelmäßige Arbeitszeit
Keine Mitbestimmung bei Rückkehr zur betriebsüblichen Arbeitszeit
Arbeitsrecht – Preis 2003
Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung(§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)
Zwingende Mitbestimmung => Initiativrecht des Betriebsrats
Mitbestimmungs- frei
Höhe der VergütungHöhe des
Zulagenvolumens
Betriebliche Lohngestaltung= Regelungen,
nach denen sich die Entlohnung im
Betrieb bzw. Unternehmen
richten soll
Entlohnungs- grundsätze
= System, nach dem das Entgelt gezahlt werden soll, z.B. Zeit-/ Akkord- oder Prämienlohn
Entlohnungs- methoden
= Art und Weise der Durchführung
des gewählten Entlohnungs-
systems
MitbestimmungspflichtigAusgestaltung der Erbringung von Leistungen mit
Vergütungscharakter, z.B. Zulagen, Gratifikationen, Darlehen
Mitbestimmungs- frei
Vollständiger Wegfall der Zulage,
vollständige gleichmäßige Anrechnung
MitbestimmungspflichtigAufstellung und Änderung der Verteilungsgrundsätze(d.h. Mitbestimmung nur bei Regelungsspielraum
des Arbeitgebers)
Anrechnung von Tariflohnerhöhungen
auf übertarifliche Zulagen
JA
Arbeitsrecht – Preis 2003
Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 102 I 3 BetrVG
Mitteilung über die beabsichtigte Kündigung
Mitteilung vor der beabsichtigten Kündigung?
Zugang der Mitteilung?• § 130 BGB analog• Empfangsvollmacht des entgegen-
nehmenden BR-Mitglieds
Mindestinhalt der Mitteilung?
Beratung (§ 29 II BetrVG) und Beschlussfassung (§ 30 BetrVG)
Eventuelle Verfahrensfehler vom Arbeitgeber veranlasst?
Wirksamkeit der
Kündigung
(bei Vorliegen sonstiger
Vorausset- zungen)
Unwirksam- keit der
Kündigung gem.
§ 102 I 3 BetrVG
AG
BR
AG: KündigungAblauf der Wochen-/ Dreitagesfrist?
Abschließende Stellungnahme (Zustimmung oder Widerspruch) des BR?
JA
JA
JA
JA
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
JA
© Arbeitsrecht - Preis 2003
Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
DURCH
DURCH
1.Wirtschaftsausschuss§§ 106 – 109 BetrVG
1.Wirtschaftsausschuss§§ 106 – 109 BetrVG
2. Betriebsrat§§ 111 – 113 BetrVG
2. Betriebsrat§§ 111 – 113 BetrVG
Hilfsorgan des Betriebsrats
Bindeglied zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
Träger der Beteiligungsrechte
Unmittelbare Beteiligung bei geplanten Betriebsänderungen
DURCH
DURCH
© Arbeitsrecht - Preis 2003
Errichtung eines Wirtschaftsausschusses
Betrieb 3Betrieb
2Betrieb 1
Unternehmen> 100 AN
WirtschaftsausschussWirtschaftsausschuss
Betriebs-rat 3
Betriebs-rat 3
Betriebs-rat 1
Betriebs-rat 1
Betriebs-rat 2
Betriebs-rat 2
Gesamt- betriebsrat Gesamt-
betriebsrat
ArbeitgeberArbeitgeber §§ 106, 108 BetrVG
§ 107 BetrVG
© Arbeitsrecht - Preis 2003
Mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder
Betriebsrat (bzw. Gesamtbetriebsrat) bestimmt die Mitglieder
Alle Mitglieder müssen dem Unternehmen angehören
Mindestens ein Mitglied muss zugleich Mitglied des Betriebsrats sein
Die Amtszeit entspricht grundsätzlich der Amtszeit des Betriebsrats
Die Mitglieder können jederzeit abberufen werden
Mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder
Betriebsrat (bzw. Gesamtbetriebsrat) bestimmt die Mitglieder
Alle Mitglieder müssen dem Unternehmen angehören
Mindestens ein Mitglied muss zugleich Mitglied des Betriebsrats sein
Die Amtszeit entspricht grundsätzlich der Amtszeit des Betriebsrats
Die Mitglieder können jederzeit abberufen werden
Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
§ 107 Abs. 1, 2 BetrVG:§ 107 Abs. 1, 2 BetrVG:
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Aufgaben des Wirtschaftsausschusses
§ 106 BetrVG:§ 106 BetrVG:
1. Aufgabe:Beratung wirtschaftlicher
Angelegenheiten mit dem Unternehmer
1. Aufgabe:Beratung wirtschaftlicher
Angelegenheiten mit dem Unternehmer
2. Aufgabe:Unterrichtung des
Betriebsrats über die Beratung
2. Aufgabe:Unterrichtung des
Betriebsrats über die Beratung
Die Aufzählung der wirtschaftlichen Angelegenheiten in § 106 Abs. 3 BetrVG ist nicht abschließend
Der Unternehmer muss den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend unterrichten
Die Unterrichtung umfasst die Vorlage der erforderlichen Unterlagen
Die Aufzählung der wirtschaftlichen Angelegenheiten in § 106 Abs. 3 BetrVG ist nicht abschließend
Der Unternehmer muss den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend unterrichten
Die Unterrichtung umfasst die Vorlage der erforderlichen Unterlagen
Dabei gilt:
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Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Voraussetzungen(§ 111 Abs. 1 S. 1 BetrVG)
Voraussetzungen(§ 111 Abs. 1 S. 1 BetrVG)
1. Im Unternehmen sind mehr als 20 wahlberechtigte AN beschäftigt
2. Eine Betriebsänderung ist geplant3. Die Betriebsänderung hat wesentliche
Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge
RechtsfolgenRechtsfolgen
Unterrichtung und Beratung (§ 111 BetrVG)
Interessenausgleichsverfahren (§ 112 BetrVG)
Sozialplanverfahren (§§ 112, 112a BetrVG)
Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG)
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Interessenausgleichsverfahren
Interessenausgleich
Anrufung LAA-Präs.?(§ 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG)Anrufung LAA-Präs.?
(§ 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG)
Anrufung Einigungsstelle?(§ 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG)
Anrufung Einigungsstelle?(§ 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG)
Nachteilsausgleich(§ 113 BetrVG)
Nachteilsausgleich(§ 113 BetrVG)
Kein NachteilsausgleichKein NachteilsausgleichEinigung?Einigung?
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Verhandlungen über das Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung
(§ 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG)
Verhandlungen über das Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung
(§ 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG)(-)
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Sozialplanverfahren
Sozialplan
Anrufung LAA-Präs.?(§ 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG)Anrufung LAA-Präs.?
(§ 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG) Anrufung Einigungsstelle?(§ 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG)
Anrufung Einigungsstelle?(§ 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG)
Verbindlicher Sozialplan (§ 112 Abs. 4, 5 BetrVG;
Ausnahme § 112a BetrVG)
Verbindlicher Sozialplan (§ 112 Abs. 4, 5 BetrVG;
Ausnahme § 112a BetrVG)
Einigung?Einigung?Einigung?Einigung?
Einigung?Einigung?
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Verhandlungen über den Ausgleich bzw. die Milderung wirtschaftlicher
Nachteile infolge der Betriebsänderung (§ 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG)
Verhandlungen über den Ausgleich bzw. die Milderung wirtschaftlicher
Nachteile infolge der Betriebsänderung(§ 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG)