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Rechtswissenschaft Strafrecht BT I bei Prof. Dr. Küpper Philipp Guttmann
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Vorlesungsprotokoll von Philipp Guttmann
3. Fachsemester
Strafrecht BT I bei Prof. Dr. Küpper
Rechtswissenschaft Strafrecht BT I bei Prof. Dr. Küpper Philipp Guttmann
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Inhaltsverzeichnis
A. Allgemein .......................................................................................................................................... 1
I. Definition von Leben .................................................................................................................... 1
II. Fremd- und Selbsttötung ............................................................................................................. 1
1. Selbsttötung ............................................................................................................................ 1
a) Nötigungsherrschaft .......................................................................................................... 1
b) „Vorgetäuschter Doppelselbstmord“ ................................................................................. 1
2. Euthanasie und Sterbehilfe ..................................................................................................... 2
B. Straftaten gegen das Leben............................................................................................................... 2
I. Mord (§ 211 StGB)........................................................................................................................ 3
1. Mordmerkmale ....................................................................................................................... 3
a) Verwerfliche Beweggründe ................................................................................................ 3
aa) Mordlust ..................................................................................................................... 3
bb) Befriedigung des Geschlechtstriebes.......................................................................... 3
cc) Habgier ....................................................................................................................... 3
dd) Sonstige niedrige Beweggründe ................................................................................. 3
b) Gefährliche Tatausführung ................................................................................................ 4
aa) Heimtücke .................................................................................................................. 4
bb) Grausamkeit ............................................................................................................... 4
cc) Gemeingefährlichkeit des Tatmittels .......................................................................... 4
c) Deliktische Zielsetzung ....................................................................................................... 4
aa) Ermöglichungsabsicht ................................................................................................. 4
bb) Verdeckungsabsicht ................................................................................................... 5
II. Verhältnis von Mord und Totschlag ............................................................................................. 5
III. Sterbehilfe – Beihilfe zur Selbsttötung oder Tötung auf Verlangen ............................................. 5
IV. Aussetzung (§ 221 StGB) .............................................................................................................. 6
V. Schwangerschaftsabbruch ........................................................................................................... 6
C. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit .............................................................................. 7
I. Körperverletzung (§ 223 I StGB) ................................................................................................... 7
1. Körperliche Misshandlung....................................................................................................... 7
2. Gesundheitsschädigung .......................................................................................................... 7
II. Gefährliche Körperverletzung (§ 224 I StGB)................................................................................ 8
1. Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe (§ 224 I Nr. 1 StGB) ....................................... 8
2. Waffe oder andere gefährliche Werkzeuge (§ 224 I Nr. 2 StGB) ............................................. 8
3. Hinterlistiger Überfall (§ 224 I Nr. 3 StGB) .............................................................................. 8
4. Mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich (§ 224 I Nr. 4 StGB) ............................................... 8
5. Das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 I Nr. 5 StGB) ....................................................... 8
III. Schwere Körperverletzung (§ 226 I StGB) .................................................................................... 8
1. § 226 I Nr. 1 StGB .................................................................................................................... 9
2. § 226 I Nr. 2 StGB .................................................................................................................... 9
3. § 226 I Nr. 3 StGB .................................................................................................................... 9
4. § 226 II StGB ............................................................................................................................ 9
IV. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 I StGB) .......................................................................... 9
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1. Versuch der Erfolgsqualifizierung ......................................................................................... 10
2. Erfolgsqualifizierter Versuch ................................................................................................. 10
V. Einwilligung (§ 228 StGB) ........................................................................................................... 10
VI. Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) .................................................................... 10
VII. Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 I StGB) ...................................................................... 11
D. Konkurrenzen: Tötungs- und Verletzungsdelikte ............................................................................ 11
I. Körperverletzung vs. Tötung (Gegensatztheorie und Einheitstheorie) ...................................... 11
1. Vollendete Körperverletzung vs. vollendete Tötung ............................................................. 11
2. Vollendete Körperverletzung vs. versuchter Totschlag ......................................................... 11
II. Gefährliche Körperverletzung vs. schwere Körperverletzung .................................................... 11
1. Vollendete gefährliche Körperverletzung vs. vollendete schwere Körperverletzung............ 11
2. Vollendete gefährliche Körperverletzung vs. versuchte schwere Körperverletzung ............. 11
E. Straftaten gegen die persönliche Freiheit ....................................................................................... 12
I. Freiheitsberaubung (§ 239 I StGB) ............................................................................................. 12
1. Tatbestand ............................................................................................................................ 12
2. Einwilligung ........................................................................................................................... 12
3. Qualifizierung ........................................................................................................................ 12
II. Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) und Geiselnahme (§ 239b StGB) ....................... 12
III. Nachstellung (§ 238 I StGB) – Stalking........................................................................................ 13
IV. Nötigung (§ 240 I StGB) .............................................................................................................. 14
V. Bedrohung (§ 241 StGB) ............................................................................................................. 15
F. Straftaten gegen die Ehre................................................................................................................ 16
I. Beleidigung (§ 185 StGB) ............................................................................................................ 16
II. Üble Nachrede (§ 186 StGB) ....................................................................................................... 16
III. Verleumdung (§ 187 StGB) ......................................................................................................... 17
IV. Rechtfertigungsgründe............................................................................................................... 17
G. Straftaten gegen die Privatsphäre ................................................................................................... 17
I. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) ................................................................................................ 17
1. Geschütztes Rechtsgut .......................................................................................................... 17
2. Tatobjekt ............................................................................................................................... 17
3. Tathandlung .......................................................................................................................... 17
a) Eindringen ........................................................................................................................ 17
b) Unbefugtes Verweilen (echtes Unterlassungsdelikt) ....................................................... 18
4. Rechtsfertigungsgründe ........................................................................................................ 18
H. Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereiches (§§ 201 ff. StGB) ............................... 18
I. Straftaten gegen Gemeinschaftswerte............................................................................................ 18
I. Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ............................................................................................... 19
1. Die Urkunde .......................................................................................................................... 19
2. Sonderformen (vgl. StrafR JA 6/2011, 423) ........................................................................... 19
a) Zusammengesetzte Urkunde ........................................................................................... 19
b) Gesamturkunde ............................................................................................................... 19
c) Mehrfachexemplare (vgl. JA 2007, 423 ff.) ...................................................................... 19
3. Objektiver Tatbestand des § 267 StGB .................................................................................. 20
a) Identitätstäuschung (Schutz der Echtheit) ....................................................................... 20
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b) Verfälschung (Schutz des Beweisinhalts) ......................................................................... 20
c) Gebrauchen der gefälschten Urkunde ............................................................................. 20
4. Subjektiver Tatbestand des § 267 StGB ................................................................................ 20
5. Besonders schwere Fälle (§ 267 III StGB) .............................................................................. 20
II. Weitere Tatbestände ................................................................................................................. 21
1. Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) .................................................................................. 21
2. Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) ............................................................................. 21
3. Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) ........................................................................ 21
4. Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) ........................................................... 21
5. Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB) .................................................................... 21
J. Rechtspflegedelikte ......................................................................................................................... 22
I. Strafvereitelung (§ 258 StGB) ..................................................................................................... 22
1. Vereitelte Bestrafung (§ 258 I StGB) ..................................................................................... 22
a) Sozialadäquate Handlungen............................................................................................. 22
b) Verhalten des Strafverteidigers ....................................................................................... 22
c) Begehung durch Unterlassen ........................................................................................... 22
2. Vereitelte Vollstreckung (§ 258 II StGB) ................................................................................ 23
3. Strafausschließungsgründe ................................................................................................... 23
II. Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) ...................................................................................... 23
III. Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) .......................................................................................... 23
IV. Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) .................................................................................. 23
K. Delikte gegen die staatliche Tätigkeit.............................................................................................. 24
I. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ............................................................. 24
II. Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) ................................................................................................ 25
III. Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) ........................................................................ 25
L. Straftaten im Amt............................................................................................................................ 25
I. Vorteilsnahme (§ 331 StGB) ....................................................................................................... 25
II. Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ...................................................................................................... 26
III. Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) ................................................................................................ 26
IV. Bestechung (§ 334 StGB) ............................................................................................................ 26
V. Rechtsbeugung (§ 339 StGB) ...................................................................................................... 26
VI. Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) ...................................................................................... 27
VII. Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) .................................................................................. 27
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Vorlesung – 14.10.2013
Der allgemeine Teil des Strafrechts wurde 1975 neu gefasst, während die Sortierung des
besonderen Teils noch auf Preußen zurückgeht. Im BT I geht es um Straftaten gegen die Person und
um Straftaten gegen die Allgemeinheit, während es im BT II um Vermögensdelikte geht.
A. Allgemein
I. Definition von Leben
Nach dem Grundgesetz Art. 2 II hat jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Im Strafrecht beginnt das Leben in der Geburt (mit den Eröffnungswehen) und endet mit dem
Hirntod. (siehe auch: Schroth, NStZ 2013, 437)
Beispielfall: Arzt A behandelt Frau F, weil diese Krämpfe im Unterleib hat. A wollte diese Krämpfe
mit einem Zäpfchen lösen, obwohl die Frau nur schwanger war. Die Geburt verzögerte sich und das
Kind kam Tod zur Welt.
Die falsche Behandlung war hier vor der Geburt, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Wesen
noch kein Mensch im Sinne des Strafrechts ist. Folglich war es eine straflose, fahrlässige
Abtreibung.
Da eine Herz-Lungen-Maschine die Organe eines Menschen am Leben halten könnte, wurde sich für
den Tod des Menschen auf den Hirntod festgelegt.
II. Fremd- und Selbsttötung
1. Selbsttötung
Die Tötungsdelikte umfassen nach herrschender Meinung nur die Tötung eines anderen Menschen,
auch wenn dies nicht im Wortlaut steht. Man bezieht sich behelfsweise auf die Körperverletzungs-
delikte, bei denen stets von „einen anderen Menschen“ ausgegangen wird.
Folglich ist die Selbsttötung von keiner Strafnorm umfasst und somit straflos. Wegen der
Akzessorietät der Teilnahme zur Haupttat der Selbsttötung ist auch die Teilnahme an dieser
grundsätzlich nicht strafbar. Dies umfasst auch Fahrlässigkeitsdelikte. Wird der Suizidant
bewusstlos, so findet ein Wechsel der Tatherrschaft auf den Teilnehmenden statt.
a) Nötigungsherrschaft
Beispiel: Täter T bedroht das Opfer O mit einer Pistole und zwingt es dazu, aus dem Fenster zu
springen.
O liegt hier unter Nötigungsherrschaft. Deshalb ist T ein mittelbarer Täter, es liegt keine
Selbsttötung des O vor.
b) „Vorgetäuschter Doppelselbstmord“
Ehemann M und Ehefrau F sind in einer Ehekrise. Um den M loszuwerden, macht F den Vorschlag,
gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. F besorgte tödliches Gift und bietet es dem M an. Dieser
trinkt es und stirbt.
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Fraglich ist, ob es sich um Selbsttötung oder Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft handelt. Der
BGH stellt klar, dass man in solchen Fällen das Gesamtgeschehen betrachten müsse. F habe
demnach von Anfang an das Geschehen in der Hand gehabt. Es liegt mittelbare Täterschaft vor.
2. Euthanasie und Sterbehilfe
Beispiel: A ist schwer krank und möchte sterben.
Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) kommt nicht infrage, weil man über das Rechtsgut Leben nicht
verfügen kann. Laut BGH gebe es keinen Kurierungszwang – dies ist Ausdruck der Selbstbestimmung
des Menschen.
Sofern der Patient nicht mehr die Entscheidungsfähigkeit besitzt, gibt es verschiedene Formen der
Sterbehilfe. Bei indirekter Sterbehilfe ist der Tod eine Nebenfolge. Passive Sterbehilfe bedeutet die
Unterlassung der Behandlung eines Rettungslosen (z. B. Abschalten eines Reanimators).
Dabei stellt der BGH klar, dass man sich nicht auf eine äußere Erscheinung (Tun oder Unterlassen)
festlegen will, sondern stattdessen einen einheitlichen Vorgang des Behandlungsabbruches sieht.
Der (mutmaßliche) Patientenwille ist besonders zu beachten (siehe Patientenverfügung, § 1901a
BGB).
B. Straftaten gegen das Leben
Norm Bezeichnung Art
§ 212 StGB Totschlag Grunddelikt
§ 211 StGB Mord Qualifikation des Totschlags (h. M.), eigener Tatbestand (BGH)
§ 216 StGB Tötung auf Verlangen Privilegierung des Totschlags
§ 213 StGB Strafzumessungsregelung (kein Tatbestand!)
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Vorlesung – 21.10.2013
I. Mord (§ 211 StGB)
Die lebenslange Freiheitsstrafe beim Mord zeigt das besondere, schwere Unrecht der Straftat. Der
Strafrest kann jedoch gemäß § 57a StGB ausgesetzt werden. Nach dem ersten Urteil, bei welchem
die lebenslange Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, kann ein zweites Urteil erfolgen, bei dem
über die vorzeitige Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe entschieden wird.
1. Mordmerkmale
a) Verwerfliche Beweggründe
Verwerfliche Beweggründe sind subjektive Merkmale.
aa) Mordlust
Der BGH meinte zuerst, Mordlust sei die unnatürliche Freude an dem Tod eines Menschen. In
neuerer Zeit definiert der BGH die Mordlust so, dass der Tod des Opfers der einzige Zweck der Tat
ist (mutwillige Tötung). Daraus folgt, dass das Merkmal Mordlust nur mit direktem Vorsatz zu
erfüllen ist. Dem Täter muss es auf den Tod ankommen, er darf ihn nicht lediglich in Kauf nehmen.
siehe auch BGHSt 34, 59
bb) Befriedigung des Geschlechtstriebes
Der BGH meint, dass die Tötungshandlung selbst oder in unmittelbaren Zusammenhang im
Nachhinein zur Befriedigung des Geschlechtstriebs führen müsse.
siehe auch BGHSt 50, 80
cc) Habgier
Habgier ist laut BGH ein hemmungsloses Gewinnstreben um jeden Preis – auch um den Preis eines
Menschenlebens. Typische Beispiele sind der Raubmord und das Einsetzen eines Killers zur Tötung
eines Erben. Sowohl die Vermögensmehrung als auch die Verhinderung einer
Vermögensminderung gehören zum Mordmerkmal Habgier.
siehe auch BGHSt 10, 399
dd) Sonstige niedrige Beweggründe
Dieses Mordmerkmal wird am meisten angewandt und dient als „Auffang-Mordmerkmal“, ist
subsidiär. Sonstige niedrige Beweggründe sind laut BGH alle, die nach allgemeiner sittlicher
Wertung auf tiefster Stufe stehen und verachtenswert bzw. verwerflich sind. Dazu zählen z. B.
Rache und Eifersucht. Bei Zorn und Wut ist es zweifelhaft.
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b) Gefährliche Tatausführung
Mordmerkmale aus dieser Gruppe sind objektive Merkmale.
aa) Heimtücke
Heimtücke sei laut BGH das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (in
feindlicher Willensrichtung). Arglos ist, wer mit keinem Angriff rechnet. Eingeschlossen ist ebenso
das Führen in einen Hinterhalt, auch wenn dies zeitlich vorher geschah.
Die Literatur fasst unter Heimtücke zudem einen Vertrauensbruch und eine „besondere
Verwerflichkeit“, was der BGH jedoch nicht akzeptierte und stattdessen eine Rechtsfolgenlösung
entwickelte: In besonderen, außergewöhnlichen Fällen kann eine Strafmilderung nach § 49 StGB
erfolgen. Stimmen aus der Literatur warfen den BGH deswegen mitunter Rechtsbeugung vor.
Bei Kleinkindern und Babys bestehe noch gar kein Argwohn – sie seien laut BGH gar nicht in der
Lage, einem Menschen Vertrauen oder Misstrauen entgegenzubringen. Schlafende Menschen
„nehmen ihre Arglosigkeit mit in den Schlaf“.
Die feindliche Willensrichtung wird dadurch beschränkt, dass sich der Tötende nicht zum Herrn über
Leben und Tod aufspielen darf.
Aus dem Wortlaut beinhaltet Heimtücke tückisch: hinterhältig, verschlagen.
siehe auch BGHSt 48, 255
bb) Grausamkeit
Der Täter tötet nicht nur, sondern fügt dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen physischer
oder psychischer Natur zu. Grausam wäre beispielsweise die Folterung.
Der BGH fügt dem Merkmal auch noch eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung als
Voraussetzung hinzu.
siehe auch BGHSt 3, 264
cc) Gemeingefährlichkeit des Tatmittels
Ein Tatmittel ist gemeingefährlich, wenn es von der Wirkungsweise unbeherrschbar ist. Es muss
einen großen Wirkungskreis umfassen.
siehe auch BGHSt 38, 353
c) Deliktische Zielsetzung
aa) Ermöglichungsabsicht
In der Bereitschaft zur Durchsetzung krimineller Ziele notfalls über Leichen zu gehen, zeige sich eine
Geringschätzung fremden Lebens, die verwerflich und gefährlich ist. Der BGH schränkt dies insofern
ein, als dass die Absicht nicht nur Begleiterscheinung sein darf.
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Vorlesung – 28.10.2013
bb) Verdeckungsabsicht
Eine Verdeckungsabsicht besteht dann, wenn der Täter zielgerichtet die Aufdeckung der Tat oder
die Identifizierung des Täters verhindern will. Es handelt sich um ein Absichtsmerkmal, bei der es
auf die Vorstellung des Täters ankommt.
Der BGH bejaht eine Verdeckungsabsicht auch dann, wenn die Tat zwar schon entdeckt, aber die
Verfolgung noch nicht sicher ist. Zudem erfordere die Verdeckungsabsicht laut BGH auch kein
aktives Verhalten (Tun), sondern kann auch im passiven Verhalten (Unterlassen, § 13 StGB) liegen.
Beispiel – Begehung durch Unterlassen: Betrunkener Autofahrer A fährt Fußgänger B an, der
dringend Hilfe braucht. A fährt weiter (begeht Unfallflucht).
II. Verhältnis von Mord und Totschlag
Literatur Akzessorietätslockerung
BGH Strafrahmenverschiebung
Mord ist qualifizierter Totschlag Mord ist eigenständiger Tatbestand
§ 28 StGB - Täterbezogene Merkmale: Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe
Beispiel 1 – Mutter M hat ihren Sohn S engagiert, um an die Erbschaft der Tante T zu gelangen. S ist
unmittelbar Ausführender eines Totschlags. M ist Mittäterin, sie hatte Tatplan und Tatinteresse. M
könnte sich wegen eines habgierigen Mordes in Mittäterschaft strafbar gemacht haben.
Für den unmittelbar Ausführenden S gilt:
Anwendung des § 28 II StGB: Das Mordmerkmal gilt bei demjenigen, bei dem es vorliegt
Anwendung des § 28 I StGB: Fehlen Mordmerkmale beim Teilnehmer, ist die Strafe zu mildern
Beispiel 2 – S tötet die Erbtante aus Habgier, weil M ihn dazu angestiftet hat. M könnte sich wegen
einer Anstiftung zu einem habgierigen Mord strafbar gemacht haben.
Anstifter M: § 212, 26, 28 II StGB Anstifter M: § 211, 26, 28 I StGB
III. Sterbehilfe – Beihilfe zur Selbsttötung oder Tötung auf Verlangen
Beispiel: Onkel O ist sterbenskrank und will nicht mehr leben. Er fragt seinen Neffen N, ob er ihm
die Spritze mit dem Gift gibt, sofern O es nicht alleine schafft, sich umzubringen. O nimmt zu wenig
des Giftstoffes, worauf ihn N die Spritze gibt, welche O schließlich tötet.
Der BGH und große Teile der Literatur gehen hier von einer Fremdtötung in Form der Tötung auf
Verlangen (§ 216 StGB) aus, bei der N die Tatherrschaft über den endgültigen Verlauf der Tat hatte.
An der Ernstlichkeit des Bestimmens (jemand anderen veranlassen) fehlt es, wenn das
Tötungsverlangen nur einer Augenblicksstimmung entspringt. Auch müssen die Merkmale vom
Vorsatz umfasst sein. Im Gegensatz zu dieser Ansicht der Fremdtötung meint Roxin, dass es sich
hier lediglich um eine Beihilfe zur Selbsttötung handle, die aufgrund der Akzessorietät zur Haupttat
der Selbsttötung nicht strafbar sei.
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IV. Aussetzung (§ 221 StGB)
Vor der Reform Nach der Reform
Gefährdeter Einschränkung:
„Wer eine wegen jugendlichen Alters,
Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflose
Person…“
keine Einschränkung mehr:
„Wer einen Menschen…“
Handlung § 221 I a. F. StGB:
„…aussetzt…“
§ 221 I Nr. 1 StGB:
„…in eine hilflose Lage versetzt“
§ 221 I a. F. StGB:
„…in hilfloser Lage verlässt…“
§ 221 I Nr. 2 StGB:
„…in einer hilflosen Lage im Stich lässt,
obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder
ihm sonst beizustehen verpflichtet ist“
(Unterlassungsdelikt!)
Gefahr (unbestimmt) „Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung“
Realisiert sich die Gefahr, kommt eine
Qualifizierung des Tatbestands in
Betracht
Setzt der Täter das Opfer der Gefahr des Todes oder der schweren Gesundheitsschädigung gemäß
§ 221 I StGB aus, kommt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren in Betracht. Realisiert
sich die Gefahr des Todes oder die Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung, kommt eine
Qualifizierung des Tatbestands nach § 221 III StGB bzw. § 221 II Nr. 2 StGB infrage.
In jedem Fall muss Vorsatz bezüglich des Grunddelikts und mindestens Fahrlässigkeit bezüglich des
besonderen Erfolgseintritts (§ 18 StGB), schwere Gesundheitsschädigung oder Tod, vorliegen.
Es herrscht materielle Subsidiarität: Das Verletzungsdelikt verdrängt das Gefährdungsdelikt.
Vorlesung – 04.11.2013
V. Schwangerschaftsabbruch
Zunächst entwickelte der Gesetzgeber die Fristenlösung zum gesetzlichen
Schwangerschaftsabbruch.
Das im Unterleib entwickelnde Leben sei ein eigenständiges Rechtsgut (Schutz des Lebens) und
dürfe nicht für eine bestimmte Zeit schutzlos gestellt werden. Der Staat müsse sich schützend davor
stellen. Es wurde die Indikationslösung entwickelt: Unter bestimmten Voraussetzungen sei ein
Schwangerschaftsabbruch nun nicht rechtswidrig. Die Indikationen umfassen dabei medizinische,
embryopathische (Embryo voraussichtlich geschädigt?), kriminologische (Kind Ergebnis einer
Vergewaltigung?) und soziale Aspekte (Gefahr einer schwerwiegenden Notlage / finanzielle
Probleme?).
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In der DDR wurde vor der Wiedervereinigung noch die Fristenlösung angewandt. Nach der
Wiedervereinigung griff man auf eine Fristenlösung mit Beratungspflicht zurück.
Das Bundesverfassungsgericht kritisierte daran, dass das Strafrecht dokumentieren müsse, was
Recht und was Unrecht sei. Der Schwangerschaftsabbruch dürfe nicht nur nicht rechtswidrig sein,
sondern noch nicht einmal dem Tatbestand immanent sein.
Der Gesetzgeber griff dies in § 218a I StGB auf („der Tatbestand des § 218 StGB ist nicht
verwirklicht, wenn...“). Ferner ist der Schwangerschaftsabbruch für besonders schwere Fälle auch
über § 218 II StGB möglich, wobei dort nur die Rechtswidrigkeit entfällt, nicht der Tatbestand.
Umstritten ist die Spätabtreibung. Tatobjekt des § 218 StGB ist das ungeborene Kind.
Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch teilzunehmen, wenn dies
beispielsweise dem Gewissen widerspricht.
Auch die Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch ist gemäß § 240 IV Nr. 2 StGB strafbar.
Der Schwangerschaftsabbruch stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität der Mutter dar, der
jedoch für den Abbruch der Schwangerschaft notwendig ist. Formal handelt es sich um
Körperverletzung an der Mutter. Lediglich die vorsätzliche Abtreibung ist strafbar. Eine
Körperverletzung noch vor der Geburt wird vom Gesetz nicht erfasst (siehe Contergan-Fall)
C. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
I. Körperverletzung (§ 223 I StGB)
Die (einfache) Körperverletzung aus § 223 I StGB setzt entweder eine körperliche Misshandlung
oder eine Gesundheitsschädigung einer anderen Person voraus.
Zunächst war nur die versuchte Sachbeschädigung strafbar, versuchte Körperverletzung jedoch
nicht. Dies wurde dann bei der 6. Strafrechtsreform geändert – seitdem ist der Versuch gemäß
§ 223 II StGB auch strafbar. Für Amtsträger gilt bei Körperverletzung § 340 I StGB.
1. Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung (§ 223 I Var. 1 StGB) ist die üble und unangemessene Behandlung,
die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt (Eingriff in die
körperliche Integrität). Sie ist nicht vom Schmerzempfinden abhängig, ebenso wird bloßer Schock
nicht erfasst.
Ein Anspucken würde noch keine körperliche Misshandlung sein (eher Beleidigung), eine Ohrfeige
hingegen würde als körperliche Misshandlung durchgehen. Im Fall der Knabenbeschneidung, die
vom Landgericht Köln als Körperverletzung betrachtet wurde, hat der Gesetzgeber die Straflosigkeit
der Beschneidung geregelt (Abwägung zwischen Kindeswohl und Elternwille).
2. Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung (§ 223 I Var. 2 StGB) ist das Hervorrufen oder Steigern eines
pathologischen Zustands (Körperzustand weicht vom gewöhnlichen Zustand / Funktionieren ab).
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Beispiel: Krankheit, Trunkenheit, Rauchzustände, Gehirnerschütterung, Röntgen, Gammastrahlen
II. Gefährliche Körperverletzung (§ 224 I StGB)
Zur Erfüllung des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung aus § 224 I StGB ist ein erhöhter
Handlungsaufwand erforderlich, der enumerativ aufgelistet ist. § 224 I StGB stellt eine Qualifikation
zur einfachen Körperverletzung dar, sieht eine schwerere Bestrafung vor, ist aber weiterhin ein
Vergehen, da das Mindestmaß sechs Monate Freiheitsstrafe vorsieht.
1. Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe (§ 224 I Nr. 1 StGB)
Neben dem Gift erstreckt sich der § 224 I Nr. 1 StGB auch auf andere gesundheitsschädliche Stoffe,
die in Verbindung mit dem Körper gebracht werden müssen, um dort die schädliche Wirkung zu
entfalten.
Beispielfall: Mutter füttern das Kind mit Brei, in dem Kochsalz statt Zucker enthalten ist. Kochsalz ist
in diesem Fall der Verwendung ebenfalls ein gesundheitsschädlicher Stoff.
2. Waffe oder andere gefährliche Werkzeuge (§ 224 I Nr. 2 StGB)
Eine Waffe ist ein Werkzeug, das im Waffengesetz als Waffe definiert ist. Andere gefährliche
Werkzeuge sind solche Gegenstände (Sachen), die nach ihrer Beschaffenheit und konkreten
Verwendung dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dieses Werkzeug muss
nach dem BGH beweglich sein und müsse unmittelbar auf den Körper einwirken.
3. Hinterlistiger Überfall (§ 224 I Nr. 3 StGB)
Der hinterlistige Überfall ist ein planmäßiges Vorgehen, welches von Freundlichkeit umgarnt ist.
4. Mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich (§ 224 I Nr. 4 StGB)
Bei § 224 I Nr. 4 StGB müssen mindestens zwei an der Tat beteiligt sein. Die anderen sind Beteiligte,
können also sowohl Teilnehmer als auch Mittäter sein. Das Merkmal gemeinschaftlich bringt zum
Ausdruck, dass die Beteiligten einverständlich am Tatort zusammenarbeiten müssen.
5. Das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 I Nr. 5 StGB)
Bei der das Leben gefährdenden Behandlung aus § 224 I Nr. 5 StGB kommt es allein auf die
geschaffene Gefahr an, nicht auf den Erfolg.
Beispielsweise würde das Stoßen vom fahrenden Motorrad die erforderliche Gefahr zur Erfüllung
des § 224 I Nr. 5 StGB schaffen.
Vorlesung – 11.11.2013
III. Schwere Körperverletzung (§ 226 I StGB)
Die schwere Körperverletzung nach § 226 I StGB ist ein Verbrechen, das sich durch den Eintritt eines
schweren Dauerschadens, einem besonderen Erfolgsunwert auszeichnet. Es ist ein
erfolgsqualifiziertes Delikt. Die Körperverletzung muss vorsätzlich erfolgt sein, während die
schwere Folge mindestens Fahrlässigkeit voraussetzt.
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1. § 226 I Nr. 1 StGB
Von einem Verlust des Sehvermögens spricht man ab einer Sehfähigkeit von unter 10%. Der Verlust
der Fortpflanzungsfähigkeit ist auf beide Geschlechter bezogen (vorher hieß es leicht
missverständlich „Zeugungsfähigkeit“).
2. § 226 I Nr. 2 StGB
Ein Glied ist ein Körperteil, das in einer sich geschlossenen Existenz eine besondere Funktion im
Gesamtorganismus hat. Es muss dem BGH zufolge durch Gelenke mit dem Körper verbunden sein.
Wichtig ist dieses Glied dann, wenn ohne es eine Beeinträchtigung in regelmäßigen Funktionen
droht. Der BG meint, dass auch die individuelle Disposition zu berücksichtigen sei, folglich also
sowohl individuelle als auch objektive Verhältnisse die Wichtigkeit bestimmen.
Neben dem Verlieren des Glieds (völlige Abtrennung vom Körper), kam durch die Strafrechtsreform
auch noch das Nicht-mehr-gebrauchen-können des Gliedes hinzu.
3. § 226 I Nr. 3 StGB
Das Entstellen ist das Verunstalten der Person (z. B. durch Abreißen der Nasenspitze). Dauernd ist
die Entstellung, wenn sie nicht mehr behoben werden kann und auch nicht schon behoben worden
ist. Die Entstellung muss in erheblicher Weise vorliegen.
Siechtum meint die allgemeine Hinfälligkeit, das Schwinden körperlicher und geistiger Kräfte. Von
Lähmung spricht man etwa bei Menschen, die an den Rollstuhl zwingend angewiesen sind. Das
Adjektiv „geistige“ bezieht sich auf beide folgenden Wörter – somit ist also geistige Krankheit und
geistige Behinderung (z. B. Kopf eingedellt) gemeint.
„verfallen“ meint den Eintritt in einen chronischen Dauerzustand.
4. § 226 II StGB
Wird die schwere Folge mit Vorsatz verursacht, so wird gemäß § 226 II StGB eine erhöhte Strafe
angedroht.
IV. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 I StGB)
Die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 I StGB ist ein echtes erfolgsqualifiziertes Delikt. Es
setzt das vorsätzliche Grunddelikt der Körperverletzung mit einer höchstens fahrlässig
herbeigeführten (verursachten) Todesfolge voraus (vorsätzliche Todesfolge wäre Totschlag oder
Mord).
Nach der von der Literatur vertretenen Letalitätslehre muss sich in der Todesfolge die typische
Gefahr des Grunddelikts widerspiegeln (unmittelbarer Zusammenhang): Die Art und Schwere der
Körperverletzung muss sich demnach im tödlichen Ausgang realisiert haben.
Eine Gegenauffassung beschränkt den § 227 I StGB nicht auf Fälle mit unmittelbarem
Zusammenhang zwischen Körperverletzungserfolg und Tod. Vielmehr sei es nach BGHSt 31, 96 ff.
ausreichend, wenn der Tod unmittelbar mit der Tathandlung, dem Verletzungsgeschehen oder
dem Erfolg verknüpft sei.
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1. Versuch der Erfolgsqualifizierung
Beim Versuch der Erfolgsqualifizierung ist der Vorsatz auf die Todesfolge gerichtet, weshalb man
hier von Totschlag bzw. Mord und nicht von einer Körperverletzung mit Todesfolge ausgeht.
2. Erfolgsqualifizierter Versuch
Beim erfolgsqualifizierten Versuch ist das Grunddelikt nur versucht, jedoch tritt trotzdem bereits
dadurch die Todesfolge ein. Nach BGHst 48, 34 (Gubener Verfolgungsfall) ist ein erfolgsqualifizierter
Versuch im Rahmen der Körperverletzung mit Todesfolge möglich, jedoch muss die Todesfolge im
Allgemeinen vorhersehbar gewesen sein (nicht außerhalb allgemeiner Lebenserfahrung liegen).
V. Einwilligung (§ 228 StGB)
Die Einwilligung nach § 228 StGB ist ein Rechtfertigungsgrund, nach welchem das Opfer
grundsätzlich über das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verfügen kann, solange kein
Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.
Einen klassischen Fall der Einwilligung sieht der BGH in einem ärztlichen Eingriff in die körperliche
Integrität. Die Literatur hingegen sieht ärztliche Eingriffe (nach ärztlicher Kunst) eher als eine
Verbesserung der körperlichen Integrität an und geht vielmehr von einer Berührung der freien
Entfaltung der Persönlichkeit aus.
Früher umfasste die elterliche Gewalt auch das Züchtigungsrecht. Inzwischen jedoch ist die
Züchtigung (körperliche Gewalt an Kindern) nach § 1631 II BGB verboten. Ferner ist auch die
Züchtigung von Schülern und Auszubildenden ausdrücklich verboten.
VI. Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)
Der Personenkreis des § 225 StGB umfasst Minderjährige oder wegen Gebrechlichkeit (v. a. Alte)
oder Krankheit wehrlose Personen.
Das Schutzverhältnis wird in § 225 I Nr. 1 bis Nr. 4 StGB geklärt: Demnach muss die Person
§ 225 I Nr. 1 StGB: der Fürsorge oder Obhut des Täters unterstehen, z. B. Pflegebereich,
§ 225 I Nr. 2 StGB: dem Hausstand des Täters angehören (vorübergehend oder andauernd
in einer Hausgemeinschaft),
§ 225 I Nr. 3 StGB: von dem Fürsorgepflichtigen der Gewalt des Täters überlassen worden,
z. B. in Kitas,
§ 225 I Nr. 4 StGB: im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses dem Täter
untergeordnet sein, z. B. Auszubildender
Voraussetzung für die Tathandlung ist, dass der Täter die oben genannte Person quält (Zufügen von
länger andauernder oder wiederholender Schmerzen gleich körperlicher oder seelischer Art), roh
misshandelt (Schmerzen oder Leiden zufügt) oder die Person durch böswillige Vernachlässigung
(z. B. Hass, vgl. niedrige Beweggründe) der Pflicht an der Gesundheit schädigt.
Absatz 3 des § 225 StGB enthält eines Qualifizierung. Die normale Körperverletzung (§ 223 StGB)
steckt in § 225 StGB mit drin. Sobald die Körperverletzung qualifiziert ist, nimmt der BGH Tateinheit
an.
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VII. Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 I StGB)
Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 I StGB) ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und
objektive Bedingung der Strafbarkeit, die nicht vom Vorsatz umfasst sein muss. Eine Schlägerei ist
die tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, von denen mindestens zwei für
den Angriff in feindlicher Willensrichtung gegen das Opfer benötigt werden. Voraussetzung des
§ 231 I StGB ist eine schwere Folge während der Schlägerei (Tod des Menschen, schwere
Körperverletzung)
Beispiel: Schläger vom Alexanerplatz
Ein Kausalitätsnachweis gegen den Einzelnen ist nicht möglich, weshalb eine Bestrafung wegen
Beteiligung an einer Schlägerei infrage kommt.
D. Konkurrenzen: Tötungs- und Verletzungsdelikte
I. Körperverletzung vs. Tötung (Gegensatztheorie und
Einheitstheorie)
1. Vollendete Körperverletzung vs. vollendete Tötung
Beispiel: Kind schießt auf seinen Vater, um ihn zu töten. Dieser verliert aber lediglich ein Auge.
Die früher vertretene Gegensatztheorie beinhaltete die strikte Trennung von Tötungsvorsatz und
Körperverletzungsvorsatz. Heute wird jedoch auf die Einheitstheorie abgestellt, nach welcher der
Körperverletzungsvorsatz im Tötungsvorsatz enthalten ist. Die Körperverletzung ist somit in
Tötungsdelikten enthalten.
Die vollendete Tötung verdrängt in jedem Fall die vollendete Körperverletzung.
2. Vollendete Körperverletzung vs. versuchter Totschlag
Es besteht Tateinheit zwischen der vollendeten Körperverletzung und der versuchter Totschlag. Da
der Totschlag ein höheres Strafmaß androht (nicht unter 5 Jahre Freiheitsstrafe) geht der versuchte
Totschlag (§ 212 I, 23 I StGB) der vollendeten Körperverletzung (§ 223 I StGB) vor. Es besteht ein
Klarstellungsinteresse.
II. Gefährliche Körperverletzung vs. schwere Körperverletzung
1. Vollendete gefährliche Körperverletzung vs. vollendete schwere
Körperverletzung
Die vollendete schwere Körperverletzung nach § 226 I StGB (Verbrechen) verdrängt die vollendete
gefährliche Körperverletzung nach § 224 I StGB (Vergehen).
2. Vollendete gefährliche Körperverletzung vs. versuchte schwere
Körperverletzung
Wird die schwere Körperverletzung versucht, die gefährliche Körperverletzung vollendet, so besteht
Tateinheit.
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Vorlesung – 18.11.2013
E. Straftaten gegen die persönliche Freiheit
I. Freiheitsberaubung (§ 239 I StGB)
1. Tatbestand
Die Freiheitsberaubung nach § 239 I StGB setzt voraus, dass die Bewegungsfreiheit eingeschränkt
bzw. unmöglich gemacht wird. Diesbezüglich kommen solche Personen, die sich von vornherein gar
nicht fortbewegen können bzw. kein Bewusstsein dafür haben, als Tatobjekte nicht in Betracht (z. B.
Säuglinge).
Die Tathandlung des § 239 I StGB unterscheidet das Einsperren (z. B. in einen Raum einschließen)
und andere Arten der Freiheitsberaubung. Eine bloße Erschwerung der Bewegungsfreiheit, wenn
das Tatsubjekt beispielsweise den Fahlstuhl abstellt und das Tatobjekt so die Treppe nutzen muss,
sind nicht als Freiheitsberaubung zu sehen.
Darüber hinaus bedarf die Freiheitsberaubung eine gewisse Dauer (nicht unerhebliche Zeitspanne).
Diese ist schwer festzulegen. In jedem Fall gehört ein kurzes Festhalten (vgl. vorläufige Festnahme).
Nach § 239 II StGB ist der Versuch der Freiheitsberaubung strafbar.
2. Einwilligung
In eine Freiheitsberaubung kann eingewilligt werden. Beispielsweise wird bei der Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel von einem grundsätzlichen Einverständnis, eingeschlossen zu werden
(Türen schließen), ausgegangen.
3. Qualifizierung
§ 239 III StGB beinhaltet Erfolgsqualifizierungen, die mindestens fahrlässig sein müssen. Nr. 1
umfasst, dass die Freiheitsberaubung länger als eine Woche erfolgt, Nr. 2 setzt voraus, dass es
während der Freiheitsberaubung zu einer schweren Gesundheitsschädigung gekommen ist.
Wird die Erfolgsqualifizierung nur versucht, geht man von Tateinheit zwischen Grunddelikt und
versuchter Qualifizierung aus.
Wird der Tod des Opfers verursacht, beispielsweise durch Ersticken oder Erfrieren durch den
Zustand und die Umgebung des Tatortes, so liegt auch ein qualifiziertes Tatbestand des
§ 239 IV StGB vor. Bei diesen sind auch Fluchtversuche einbezogen.
In allen Qualifizierungstatbeständen wird ein Gefahrzusammenhang vorausgesetzt.
II. Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) und Geiselnahme
(§ 239b StGB)
Der erpresserische Menschenraub und die Geiselnahme unterscheiden sich beide im subjektiven
Tatbestand. Die Geiselnahme aus § 239b StGB ist ein Freiheitsdelikt mit doppelter Schutzrichtung.
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Grundsätzlich betreffen § 239a und § 239b StGB ein Dreipersonenverhältnis zwischen Täter, Opfer
und dem erpressten Dritten. Seit den Reformen jedoch ist auch ein Zweipersonenverhältnis
zwischen Täter und erpresstem Opfer möglich.
§ 239b StGB umfasst das Sich-bemächtigen des Opfers (Erlangung der physischen Herrschaft über
das Opfer), um einen Dritten oder das Opfer selbst zu nötigen (Nötigungsabsicht). Es ist ein
funktionaler und zeitlicher Zusammenhang erforderlich.
„Entführen“ verlangt eine Ortsveränderung des Opfers.
In § 239b StGB wird auf § 239a II bis IV verwiesen. Dort steht in § 239a III StGB, dass, wenn
wenigstens leichtfertig der Tod des Opfers verursacht wird, lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren angedroht wird.
Hierbei ist wieder ein Gefahrverwirklichungszusammenhang erforderlich. In einer Entscheidung zu
einem Bankraub (BGHSt 33, 32), bei dem der Tatbestand der Geiselnahme erfüllt war, schoss die
Polizei auf das vermeintliche Fluchtauto, in dem jedoch lediglich die Geiseln drin waren, wodurch
diese getötet wurden. Dem BGH zufolge fehlt hier der Gefahrverwirklichungszusammenhang, um
die betreffenden Polizisten nach § 239a III StGB zu bestrafen.
III. Nachstellung (§ 238 I StGB) – Stalking
Das Nachstellen umfasst alle Handlungen, die darauf gerichtet sind, durch Annäherung an das
Opfer in dessen unmittelbare Lebensgestaltung einzugreifen und sie zu beeinträchtigen. Beharrlich
ist das Nachstellen, wenn es eine wiederholte Begehung (mehrfach) bzw. eine hartnäckige
Begehung darstellt.
Der BGH definiert beharrlich in BGHSt 54, 189 wie folgt: Beharrliches Handeln setzt wiederholtes
Tätigwerden voraus. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der Täter aus Missachtung des
entgegenstehenden Willens oder Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers sich auch
in Zukunft so verhalten will.
Das Nachstellen ist grundsätzlich unbefugt. Befugt wäre es, wenn z. B. Einwilligung vorläge. Strittig
ist, wie bei journalistischen Tätigkeiten verfahren wird (Paparazzi).
Die Tathandlung des § 238 I Nr. 1 bis 5 StGB umfasst:
1. Aufsuchen der räumlichen Nähe (z. B. vor dem Haus stehen und beobachten)
2. Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln zur Kommunikation
oder Kontaktherstellung über Dritte (z. B. Anrufe, Briefe, Zettel)
3. Bestellung von Waren oder Dienstleistungen in missbräuchlicher Weise mit den
personenbezogenen Daten des Opfers (z. B. Bestellung von Pizza in fremdem Namen,
Schreiben von Kontaktanzeige in fremdem Namen)
4. Drohung mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder
Freiheit des Opfers oder einer ihm nahe stehenden Person
5. Andere vergleichbare Handlung (subsidiärer Auffangtatbestand), z. B. Opfer wird für Tod
erklärt (Todesanzeige) – aus der Literatur gibt es bei § 238 I Nr. 5 StGB gewisse Bedenken
wegen des Bestimmtheitsgebots. Diese können aber insofern ausgeräumt werden, als dass
Rechtswissenschaft Strafrecht BT I bei Prof. Dr. Küpper Philipp Guttmann
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ähnliche Auffangtatbestände „vergleichbare Handlungen“ auch in anderen Vorschriften
vorkommen.
§ 238 I StGB ist ein Erfolgsdelikt – die Lebensgestaltung muss schwerwiegend beeinträchtigt
werden.
Der BGH definiert schwerwiegend wie folgt: Die Lebensgestaltung des Opfers wird schwerwiegend
beeinträchtigt, wenn es zu einem Verhalten veranlasst wird, dass es ohne Zutun des Täters nicht
gezeigt hätte und dass zu gravierenden, ernsthaften Folgen führt, die zu regelmäßig nicht
hinnehmbaren Veränderungen der Lebensgestaltung führen.
Der Grundtatbestand wird in § 238 II und III StGB qualifiziert:
§ 238 II StGB: Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der
Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende
Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt.
§ 238 III StGB: Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des
Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren.
IV. Nötigung (§ 240 I StGB)
Nötigung liegt vor, wenn dem Opfer durch den Täter ein Verhalten aufgezwungen wird und dadurch
die Entschließungsfreiheit eingeschränkt wird.
§ 240 I StGB wird durch die Rechtswidrigkeitsdefinition aus § 240 II StGB eingeengt.
Der Gewaltbegriff wurde durch Auslegung ständig erweitert, was man als mögliche Verletzung des
Bestimmtheitsgebots sehen kann.
Das Reichsgericht vertrat einen engen Gewaltbegriff, bei dem es beim Täter auf körperliche
Kraftentfaltung und beim Opfer auf körperliche Einwirkung ankam.
Der BGH vertritt heute einen weiten Gewaltbegriff, der auf die körperliche Kraftaufwendung des
Täters verzichtet und auch eine psychische Einwirkung beim Opfer anerkennt.
Fraglich ist, wie Straßenblockaden (Sitzblockaden, Menschenketten) mit diesem Gewaltbegriff zu
handhaben sind. Auch in Anbetracht dessen, dass Gandhis Widerstand als gewaltlos bezeichnet
wird, ist der psychische (weite) Gewaltbegriff durchaus fraglich zu sehen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied schließlich, dass psychische Zwangseinwirkungen nicht
zum Gewaltbegriff dazu zählen.
Gewalt wird als etwas Gegenwärtiges gesehen. Aus dem Wortlaut geht jedoch auch hervor, dass
Drohung (mit Bezug auf etwas Zukünftiges) dazu zählt, was wiederum auf psychische Gewalt
schließen könnte.
Prof. Küpper ist der Meinung, dass es beim physischen Gewaltbegriff bleiben sollte.
Rechtswissenschaft Strafrecht BT I bei Prof. Dr. Küpper Philipp Guttmann
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Ein klassischer Bereich der Nötigung ist der Straßenverkehr, beispielsweise das Ausbremsen. Das
Bedrängen im Straßenverkehr wurde vom Bundesverfassungsgericht als Gewalt angesehen (Auto
ist etwas Physisches).
Bezüglich der Sitzblockaden hat der BGH in der Zweite-Reihe-Rechtsprechung entschieden, dass
auf das zweite Auto hinter dem, das direkt vor der Sitzblockade steht, eine physische
Gewalteinwirkung ertrüge. Es handelt sich sozusagen um eine mittelbare psychische
Gewalteinwirkung der Demonstranten.
Das Bundesverfassungsgericht sagt schließlich, dass immer von Gewalt ausgegangen werden kann,
sobald eine physische Barriere vorhanden ist.
Nach herrschender Meinung sind sowohl vis absoluta (Willensausschaltung: Das Opfer kann gar
keinen Willen mehr bilden) als auch vis compulsiva (Willensbeugung: Das Opfer wird zwar in eine
Richtung genötigt, hat aber noch eine Entscheidungsmöglichkeit) vom § 240 StGB eingeschlossen.
Vorlesung – 25.11.2013
Das zweite Nötigungsmittel ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Fraglich ist, ob der
Drohungsinhalt auch ein Unterlassen sein kann. Der BGH nimmt an, dass es nicht von der
Formulierung abhängen soll und deshalb Nötigung auch im Unterlassen liegen kann.
Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, bei dem Kausalität erforderlich ist. Fehlen der Erfolg und die
Kausalität, kommt Versuch in Betracht, der nach § 240 III StGB strafbar ist. Die versuchte Nötigung
beginnt spätestens mit der Androhung, nach der Rechtsprechung solle dabei der dolus eventualis
ausreichen.
Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Erfolg muss eine finale Verknüpfung bestehen
(Zweckzusammenhang).
Absatz 2 des § 240 StGB enthält eine besondere Rechtswidrigkeitsregeln: Die Tat ist dann als
rechtswidrig anzusehen, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels dem
angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Nach dem BGH ist Verwerflichkeit die sittliche
Missbilligung.
Es muss ein Zweck-Mittel-Zusammenhang (Verhältnis zwischen Drohungsmittel und
Drohungszweck) vorhanden sein. Dieser würde beispielsweise fehlen, wenn mit Anzeige zu einer
Straftat gedroht wird (Drohungsmittel), die nicht im Zusammenhang mit dem Drohungszweck steht.
Absatz 4 des § 240 StGB ist eine Qualifikation und umfasst besonders schwere Fälle. Früher war
die Zwangsheirat in Absatz 4 Nr. 1 integriert, wurde aber später dann durch § 237 StGB in einem
eigenen Tatbestand verwirklicht.
V. Bedrohung (§ 241 StGB)
§ 241 StGB umfasst in Absatz 1 die Bedrohung mit einem Verbrechen (Willenstatbestand), während
Absatz 2 den Vortäuschungstatbestand umfasst, bei dem der Täter (wider besseren Wissens)
vortäuscht, dass die Verwirklichung eines Verbrechens bevorstehe
Rechtswissenschaft Strafrecht BT I bei Prof. Dr. Küpper Philipp Guttmann
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F. Straftaten gegen die Ehre
Ehre (Teil der aufgezählten Rechtsgüter von § 34 StGB)
Die Definition und Bewertung von Ehre ist problematisch. Es gibt zwei Ehrbegriffe:
normativer (personaler) Ehrbegriff: innere Ehre (Menschenwürde) –natürliche Personen
faktischer Ehrbegriff: äußere Ehre (Ruf in der Gesellschaft) – jede Person
Von der Rechtsprechung wird die Kombination beider Ehrbegriffe als dualistischer Ehrbegriff
bevorzugt.
Passive Beleidigungsfähigkeit: Zunächst können natürliche Personen beleidigt werden. Fraglich ist,
ob die Ehre über den Tod hinausgeht: Nach § 189 StGB ist die Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener mit Strafe bedroht. Das Mephisto-Urteil des Bundesverfassungsgerichts erklärte, dass
die Kunstfreiheit hinter den Schutz der Persönlichkeit des Verstorbenen zurückzutreten habe.
I. Beleidigung (§ 185 StGB)
Die Beleidigung (§ 185 StGB) ist ein Antragsdelikt (§ 194 StGB). Jedoch kann die Staatsanwaltschaft
auch eine Beleidigung verfolgen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
besteht. Für eine Beleidigung muss die Person identifizierbar sein. Eine unkonkrete
Personengruppe (z. B. „die Ausländer) wird nicht vom Beleidigungstatbestand erfasst.
Beispiel: Jugendoffizier sagt in einer Diskussion, dass die Bundeswehr eine Mordmaschinerie sei
und alle Bundeswehrsoldaten Mörder. J spricht hier von der Bundeswehr als Kollektiv und
Institution. Fraglich ist, ob dies noch im Rahmen der Meinungsfreiheit ist oder bereits Beleidigung.
Die Leugnung einer historischen Tatsache (z. B. Holocaust) steht nach § 130 StGB unter Strafe.
Beleidigung umfasst Werturteile (subjektive Meinungsäußerung) und Tatsachenurteile (beweisbare
objektive Geschehnisse), wobei in manchen Werturteilen auch ein Tatsachenkern steckt.
§ 185 StGB (Beleidigung) ist ein Vergehen und beinhaltet die Kundgabe einer Missachtung
(Geringschätzung und Nichtachtung). Die Äußerung muss nach außen treten und wahrgenommen
werden (kein Selbstgespräch!). Sie muss nicht verbal erfolgen, sondern kann auch durch Gesten
erfolgen (z. B. Vogel zeigen). Nach dem BGH sind Beleidigungsdelikte kein Auffangtatbestand.
Außerdem zu beachten sind die Verhältnisse zwischen den Personen, die in Kommunikation stehen.
In einem Familienverhältnis sind schärfere Äußerungen durchaus noch gestattet.
Die Bezeichnung „Bulle“ für einen Polizisten ist im heutigen normalen Sprachgebrauch vertreten.
Dadurch urteilte das Gericht, dass diese Bezeichnung zulässig ist.
II. Üble Nachrede (§ 186 StGB)
Die üble Nachrede aus § 186 StGB umfasst die Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache in
Bezug auf einen anderen, die nachweislich unwahr ist.
Rechtswissenschaft Strafrecht BT I bei Prof. Dr. Küpper Philipp Guttmann
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III. Verleumdung (§ 187 StGB)
Die Verleumdung (§ 187 StGB) umfasst die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache
wider besseren Wissens (direkter Vorsatz).
IV. Rechtfertigungsgründe
Für die Tatbestände der §§ 185 ff. StGB gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe sowie
§ 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen).
Darüber hinaus kann die Kunst- und Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes ein
Rechtfertigungsgrund darstellen. Dies ist jedoch insofern schwierig, als dass dieses Grundrecht eine
Schranke im Recht der persönlichen Ehre (Beleidigungsdelikte) hat, welches wiederum durch die
Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden kann. Dies wirkt wie ein perpetuum mobile.
Kunstfreiheit hat einen großen Spielraum (z. B. Satire, Karikaturen). Die Presse hat eine besondere
Prüfungspflicht des Wahrheitsgehalts, da immer etwas beim Leser hängen bleibt.
Vorlesung – 02.12.2013
G. Straftaten gegen die Privatsphäre
I. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
1. Geschütztes Rechtsgut
Beim § 123 StGB wird das Hausrecht des Berechtigten (Hausrechtsinhaber) geschützt, es ist ein
persönliches Rechtsgut.
2. Tatobjekt
Tatobjekt des § 123 StGB sind Wohnungen (inklusive Flur, Keller, ect.), Geschäftsräume (dazu auch
Warenhäuser), befriedete Besitztümer1 (z. B. mit Zäunen, Hecken, Mauern o. ä. abgegrenzt) sowie
abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind (Schulen, Kirchen,
Bahnhöfe).
Strittig ist, ob leer stehende Häuser, die von Hausbesetzern eingenommen sind, befriedet sind.
Nach herrschender Meinung ist die Abgrenzung dieser gegeben, wodurch der Hausfriedensbruch
auch Hausbesetzung umfasst. Auf der anderen Seite könnte man sagen, dass durch die
zerbrochenen und zerstörten Fenster, die beschädigten Wände und Türen keine Befriedigung
mehr vorherrscht und deshalb die Hausbesetzung nicht vom Hausfriedensbruch umfasst ist.
3. Tathandlung
a) Eindringen
Eindringen ist das Betreten ohne oder gegen den Willen des Berechtigten. „Widerrechtlich“ ist kein
Tatbestandsmerkmal, sondern bezeichnet lediglich die Stufe der Rechtsbarkeit.
1 Befriedetes Besitztum: Befriedetes Besitztum ist ein gegen willkürliches Betreten durch Schutzwehren gesicherter
Bereich des Grundstücks.
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Erfolgt das Eindringen mit dem Willen des Berechtigten ist bereits der Tatbestand des
Hausfriedensbruchs ausgeschlossen (tatbestandsausschließendes Einverständnis).
Ein erschlichenes Einverständnis durch Täuschung ist nach einer Ansicht möglich. Demnach sei
nämlich das Einverständnis eine tatsächliche Sache, sodass Willensmängel unbeachtlich seien.
Bei Kaufhäusern, Geschäften oder ähnlichem geht man von einem generellen Einverständnis aus.
Dabei ist zu beachten, dass der deliktische Zweck nicht das Einverständnis hindert, es sei denn, dass
der deliktisch Handelnde (z. B. ein Ladendieb) so auffällig ist, dass er vom normalen Einkäufer
abweicht (z. B. Person maskiert sich).
b) Unbefugtes Verweilen (echtes Unterlassungsdelikt)
Der Täter ist in der Ausgangssituation befugt in die Räumlichkeit hineingekommen (z. B. generelles
Einverständnis). Wenn er dann jedoch aufgefordert wird, diese zu verlassen, und er dies nicht tut,
liegt unbefugtes Verweilen vor.
4. Rechtsfertigungsgründe
Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn Rechtfertigungsgründe in Form von öffentlich-rechtlichen
Befugnissen (z. B. §§ 102 ff. StPO – Durchsuchung durch Polizei mit Durchsuchungsbefehl) oder
privatrechtlichen Befugnissen (z. B. Vertrag) vorliegen.
Beispiel für Vertrag: A sieht aus der Wohnung des Nachbarn B Qualm herauskommen. Um zu
löschen, dringt A in das Haus des B ein. Hier handelt es sich um eine Geschäftsführung ohne
Auftrag.
H. Verletzung des persönlichen Lebens- und
Geheimbereiches (§§ 201 ff. StGB)
§ 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen
(Paparazziparagraph)
§ 202 StGB: Verletzung des Briefgeheimnisses
§ 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 206 StGB: Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
I. Straftaten gegen Gemeinschaftswerte
Delikte dieser Gruppe schützen die Sicherheit des Beweisverkehrs. Straftaten gegen
Gemeinschaftswerte sind abstrakte Gefährdungsdelikte.
Schutzrichtungen:
1. Schutz der Echtheit (inhaltsunabhängig): z. B. § 267 StGB
2. Schutz der Unversehrtheit (Bestandsschutz): z. B. § 274 StGB
3. Schutz der (inhaltlichen) Richtigkeit (beschränkt auf öffentliche Urkunden): z. B.
§§ 271, 348 StGB
4. Schutz der Verwendung (§ 281 StGB)
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I. Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
1. Die Urkunde
Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet
und bestimmt ist und die ihren Aussteller erkennen lässt (BGHSt 24, 141).
Urkunden erfüllen drei Funktionen:
Perpetuierungsfunktion: dauerhafte Fixierung (z. B. keine Urkunde im Sand am Meer)
Beweisfunktion
o Einigung (objektiv): Urkunde kann auf den Rechtsverkehr einwirken
o Bestimmung (subjektiv): Bestimmung wird vom Aussteller verliehen (z. B. soll ein
Entwurf gerade nicht als Beweis bestimmt sein)
Garantiefunktion: Erkennbarkeit des Urhebers; Es wird garantiert, dass hinter der Erklärung
ein Urheber steht, der für den Inhalt auch eintritt und sich für diesen einsetzt.
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass Urkunden lediglich Schriftstücke seien. Vom Großteil der
Lehre wird jedoch heute vom weiten Urkundenbegriff ausgegangen.
2. Sonderformen (vgl. StrafR JA 6/2011, 423)
a) Zusammengesetzte Urkunde
Die zusammengesetzte Urkunde besteht aus einer Kombination von Beweiszeichen und
Augenscheinobjekt. Die Urkundenqualität des Beweiszeichens entsteht (meist) erst durch die
Hinzunahme des Augenscheinobjekts.
Beispiel: Kleidungsstück mit Preisschild, Blutprobe mit Namenszettel, Bierdeckel mit Strichen für
die Anzahl der konsumierten Getränke
b) Gesamturkunde
Die Gesamturkunde ist eine Zusammenfassung mehrerer Schriftstücke zu einem einheitlichen
Ganzen, durch die ein übergeordneter Erklärungs- und Beweiswert im Vergleich zu den
Einzelurkunden entsteht.
Beispiel: Kaufmännische Handelsbücher, Sparbücher
c) Mehrfachexemplare (vgl. JA 2007, 423 ff.)
Mehrfachexemplare, wie Abschriften, Fotokopien und Telefax, sind grundsätzlich keine Urkunden.
Eine Abschrift, die beglaubigt wird, erhält jedoch Urkundenqualität. Ebenso gelten Fotokopien und
Telefaxe als Urkunden, wenn sie nach dem Willen des Ausstellers als Original genutzt werden sollen
oder das Original ersetzen sollen.
Durchschriften gelten grundsätzlich als Urkunde.
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Vorlesung – 09.12.2013
3. Objektiver Tatbestand des § 267 StGB
a) Identitätstäuschung (Schutz der Echtheit)
Eine Identitätstäuschung, durch welche die Urkunde unecht wird, liegt vor, wenn der Inhalt der
Urkunde zwar richtig ist, sie jedoch nicht von demjenigen stammt, der als Aussteller bezeichnet ist.
Beispiel: A bestellt Waren bei Amazon, kann jedoch nicht zahlen und wird daraufhin vom
Onlineshop gesperrt. Daraufhin meldet er sich zusätzlich mit zweiten Vornamen an, um vom
System nicht mehr erkannt zu werden. Diesbezüglich nahm der BGH eine Identitätstäuschung an.
Sie ist von der bloßen Namenstäuschung zu unterscheiden, bei der die Identität nicht verschleiert
werden soll (Beispiel: Politiker B ist heimlich mit A im Hotel und unterschreibt mit anderem Namen).
Nach der Geistigkeitstheorie kommt es nicht darauf an, wer die Urkunde eigenhändig hergestellt
hat (Körperlichkeitstheorie), sondern darauf, wer hinter der Urkunde steht und sich zu ihr bekennt.
Beispiel: Examenskandidat A kennt sich im Zivilrecht nicht gut aus. Er lässt vom Fenster des
Prüfungsamtes an einem Faden den Aufgabentext herunter. Unten im Hof wartet der
Rechtsanwalt B. Am Ende der Bearbeitungszeit gibt B die geschrieben Arbeit wieder an A.
Durch die Kennziffer als Unterschriftsersatz wird angezeigt, dass die Urkunde dem A gehört, auch
wenn sie B geschrieben hat. Hätte B die Kennziffer drunter gesetzt, wäre die Klausur unecht, weil
B dann als Stellvertreter auftritt. Diese Ansicht wird kritisiert.
b) Verfälschung (Schutz des Beweisinhalts)
Eine Verfälschung liegt vor, wenn der Beweisinhalt einer Urkunde geändert wird und dadurch eine
ursprünglich echte Urkunde unecht wird. Das Verfälschen ist ein Unterfall des Herstellens.
Beispiel: A verändert den Namenszug des Künstlers (gültige Urkunde) auf einem Gemälde zu
einem berühmten Namen, um es besser verkaufen zu können.
c) Gebrauchen der gefälschten Urkunde
Eine gefälschte Urkunde gebrauchen meint das Zugänglichmachen der Urkunde (gelangen in den
Rechtsverkehr).
4. Subjektiver Tatbestand des § 267 StGB
Der Täter muss Vorsatz auf den objektiven Tatbestand (Parallelwertung in der Laiensphäre) sowie
Täuschungsabsicht haben (Täter hat den Willen, auf den Rechtsverkehr einzuwirken).
5. Besonders schwere Fälle (§ 267 III StGB)
Ein besonders schwerer Fall, der mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren bestraft wird, liegt
vor, wenn die Urkundenfälschung zur Beschaffung einer ständigen Einnahmequelle, zu Vermögens-
verlust großen Ausmaßes, zur Gefährdung des Rechtsverkehrs durch eine große Zahl von unechten
oder verfälschten Urkunden oder zu Missbrauch der Befugnisse / Stellung als Amtsträger führt.
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II. Weitere Tatbestände
1. Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
Ein Täter, der eine ihm nicht oder nicht ausschließlich gehörende Urkunde oder technische
Aufzeichnung mit Nachteilzufügungsabsicht vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, erfüllt den
Tatbestand des § 274 I Nr. 1 StGB. Löscht, unterdrückt, verändert oder macht der Täter
beweiserhebliche Daten, über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügt, mit
Nachteilzufügungsabsicht unbrauchbar, so wird § 274 I Nr. 2 StGB erfüllt.
2. Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
Für § 348 StGB wird ein tauglicher Täter benötigt: ein Träger des öffentliches Amtes (z. B. ein
Notar). Tatobjekt sind öffentliche Urkunden, die Beweiskraft gegen jedermann haben (z. B.
Grundbuch, Erbschein). Die falsche Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache bildet die
Tathandlung.
Beispiel vom BGH: Notar (§§ 1, 20 BNotO) beglaubigt einen Grundstückskauf, dessen Preis am
Ende aber höher wird als gedacht.
3. Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB)
§ 271 StGB betrifft das [Nr. 1] Bewirken und den [Nr. 2] Gebrauch einer inhaltlich falschen
Beurkundung.
4. Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
§ 268 StGB umfasst das Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung, das Verfälschen einer
technischen Aufzeichnung sowie den Gebrauch einer unechten oder verfälschten technischen
Aufzeichnung. Nach dem BGH muss die Aufzeichnung abtrennbar vom Gerät sein (selbstständige
Verkörperung).
Beispiel: Fahrtenschreiber, § 22b StVG: Missbrauch von Wegstreckenzählern
5. Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB)
§ 281 I StGB: Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im
Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein
Ausweispapier überlässt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Vorlesung – 16.12.2013
Die Vorlesung vom 16.12.2013 ist nicht Teil dieses Vorlesungsprotokolls.
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Vorlesung – 06.01.2014
J. Rechtspflegedelikte
I. Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Der Tatbestand der Strafvereitelung nach § 258 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet.
Der Täter muss Vorsatz auf die Vortat (dolus eventualis reicht aus) und direkten Vorsatz auf die
Vereitelung (dolus directus I oder II) haben, um den subjektiven Tatbestand zu erfüllen.
1. Vereitelte Bestrafung (§ 258 I StGB)
§ 258 I StGB betrifft den Taterfolg der vereitelten Bestrafung. Voraussetzung dafür ist eine
rechtswidrige Tat (Straftat) eines anderen, die verfolgbar ist (also keine Bestrafungs- oder
Verfolgungshindernisse vorliegen) und ganz oder zum Teil (Strafe fällt geringer aus, als ohne die
Vereitelung) vereitelt wurde.
Vereiteln meint die Verzögerung um geraume Zeit. Nach neuerer Ansicht stellt das einen Zeitraum
von mindestens drei Wochen dar, gemäß BGH müssen jedoch auch die Umstände des Einzelfalls
berücksichtigt werden. In jedem Fall reichen kurze, vorübergehende Verzögerungen nicht aus.
Es gilt die Äquivalenztheorie: Ohne die Vereitelungshandlung wäre die Bestrafung des Täters
geraume Zeit früher erfolgt.
Man unterscheidet verschiedene Fallgruppen, die eine vereitelte Bestrafung nach § 258 I StGB und
damit Strafvereitelung ausschließen:
a) Sozialadäquate Handlungen
Bietet jemand einem Straftäter beispielsweise Unterkunft an, ohne diese gerade als Versteck zur
Verfügung gestellt wird, sondern lediglich um ihn zu beherbergen, so handelt es sich um
sozialadäquates Verhalten – der Tatbestand des § 258 StGB ist nicht erfüllt.
Sonderverhalten jedoch, das man nur gegenüber Straftätern an den Tag legt, ist der Literatur nach
nicht vom sozialadäquaten Verhalten umfasst. Der objektive Tatbestand des § 258 StGB enthält
bereits ein subjektives Element in Form der Zielrichtung der Vereitelung.
b) Verhalten des Strafverteidigers
Verhält sich ein Strafverteidiger prozessordnungsgemäß, so ist der Tatbestand des § 258 StGB nicht
erfüllt (s. OLG Düsseldorf StV 1994, 472).
c) Begehung durch Unterlassen
Bei Privatpersonen ist eine Begehung durch Unterlassen regelmäßig nicht der Fall, da keine
Garantenstellung zur Rechtspflege vorliegt - § 258 StGB wird nicht erfüllt.
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2. Vereitelte Vollstreckung (§ 258 II StGB)
§ 258 II StGB betrifft den Taterfolg der vereitelten Vollstreckung. Voraussetzung dafür ist eine
verhängte, rechtskräftige Strafe oder Maßnahme, dessen Vollstreckung verhindert wird.
Beispiel: A auserwählt B als Ersatzmann für den Knast, der für den Aufenthalt dort bezahlt wird.
3. Strafausschließungsgründe
Nach § 258 V StGB ist die bloße Selbstvereitelung durch die Tat („zugleich“) straffrei. Darüber
hinaus besteht nach § 258 VI StGB ein Angehörigenprivileg – wer die Tat zugunsten eines
Angehörigen begeht, ist straffrei.
II. Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)
Außerdienstlich einschreiten muss ein Amtsträger gemäß BGH nur bei besonders schwerwiegenden
Straftaten, die die Öffentlichkeit beunruhigen.
Zu solchen schwerwiegenden Straftaten zählt der Gesetzgeber beispielsweise die Nichtanzeige
geplanter Straftaten nach § 138 StGB.
III. Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
§ 164 StGB hat einen doppelten Schutzzweck: Zum einen schützt er den Einzelnen vor einer
unberechtigten Verfolgung und zum anderen schützt er die Rechtspflege vor unberechtigter
Inanspruchnahme.
Voraussetzung für § 164 StGB ist die Lenkung oder Verstärkung des Verdachts, der sich auf falsche
Tatsachenbehauptungen bezieht, auf eine bestimmte (identifizierbare) Person bei einer Behörde
oder zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger (vgl. § 158 StPO: Strafanzeige).
Auch das Vorbringen falscher Beweistatsachen wird vom § 164 StGB umfasst.
Beispiel: Zurücklassen falscher Ausweispapiere beim Tatort
Subjektiver Tatbestand: Der Täter muss die Verdächtigung wider besseres Wissen (dolus directus II)
und in der Absicht, ein behördliches Verfahren herbeizuführen, tätigen.
IV. Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)
§ 145d StGB ist ein subsidiärer Straftatbestand, dessen Voraussetzung eine rechtswidrige Tat ist,
über dessen Begehung (§ 145d I StGB) bzw. Beteiligung (§ 145d II StGB) getäuscht wird.
Beispiel für § 145d I StGB: In die Glastür des Geschäftsinhabers A wird ein Loch geschlagen. Dieser
gibt wahrheitswidrig an, dass auch Waren aus seinem Geschäft geklaut wurden. Sofern die
Behörde durch die Behauptung zu unnützen Ermittlungen veranlasst wurde – es kommt auf den
tatsächlichen Ermittlungsaufwand an – so wird der Tatbestand des § 145d I StGB erfüllt. (OLG
Oldenburg NStZ 2011, 95)
Beispiel 1 für § 145d II StGB: Angeklagter gibt Beteiligtem ein falsches Alibi.
Beispiel 2 für § 145d II StGB: A fährt betrunken Auto. Als sie in eine Polizeikontrolle kommen,
wechselt die nüchterne Ehefrau B schnell auf den Fahrersitz. (Kuhlen JuS 1990, 396)
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Vorlesung – 13.01.2014
K. Delikte gegen die staatliche Tätigkeit
I. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
Ursprünglich war der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ein privilegierter Fall der Nötigung.
In der heutigen Fassung wurde der Paragraph jedoch an den Strafrahmen der Nötigung angepasst
und ist keine Privilegierung mehr.
Tatobjekt des § 113 StGB ist ein Vollstreckungsbeamter (Amtsträger oder Bundeswehrsoldat, der
zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder
Verfügungen berufen ist). Ein typischer Fall stellt ein Polizeibeamter oder Gerichtsvollzieher dar.
Tatsituation ist die gegenwärtige Vornahme einer konkreten Vollstreckungshandlung. Typisches
Beispiel dafür ist eine Verhaftung, jedoch zählt auch schon das Anhalten wegen allgemeiner
Verkehrskontrolle dazu.
§ 113 StGB ist ein Tätigkeitsdelikt, weshalb die Tathandlung ein aktives Verhalten (Tun) erfordert:
Widerstand leisten durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
Tätlich angreifen (unmittelbares Einwirken; typischer Fall: (versuchte) Körperverletzung)
Die Tat ist nach § 113 III StGB nicht strafbar, wenn die Diensthandlung (formell) unrechtmäßig war.
Es handelt sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, denn die subjektive Ansicht des
Täters spielt keine Rolle.
Nimmt der Täter, obwohl es vermeidbar war, irrig an, dass die Diensthandlung rechtswidrig sei, so
kann das Gericht die Strafe nach Ermessen milden oder von Strafe absehen (§ 113 IV 1 StGB).
War der Irrtum nicht vermeidbar und
war es dem Täter nicht zuzumuten, im Rechtswege gegen die Diensthandlung vorzugehen,
so ist die Tat nach § 113 IV 2 StGB nicht strafbar.
war es dem Täter zuzumuten, im Rechtsweg gegen die Diensthandlung vorzugehen, so kann
das Gericht die Strafe nach Ermessen mildern oder von Strafe absehen (§ 113 IV 3 StGB).
In § 113 II StGB werden besonders schwere Fälle geregelt. Ein besonders schwerer Fall liegt vor,
wenn
1. der Täter oder ein Beteiligter eine Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden (§ 113 II Nr. 1 StGB), oder
2. der Täter durch Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt (§ 113 II Nr. 2 StGB).
Beispiel für gefährliches Werkzeug: Zufahren mit Auto auf den Polizeiwagen
Im Verhältnis zur Nötigung verdrängt § 113 StGB diese, da der Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte ein Spezialfall ist. Es gibt für § 113 StGB keine Versuchsstrafbarkeit.
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II. Verwahrungsbruch (§ 133 StGB)
§ 133 StGB schützt als Tatobjekt alle beweglichen Sachen (insbesondere Schriftstücke), die in
dienstlicher Verwahrung stehen, vor unbefugtem Zugriff. Die Tathandlung umfasst das Zerstören,
Beschädigen, Unbrauchbarmachen des Tatobjekts oder das Entziehen aus dienstlicher Verfügung.
Wenn dem Täter als Amtsträger die Sache anvertraut worden ist oder zugänglich wurde, erfolgt
eine Qualifikation des Grunddelikts (§ 133 III StGB).
III. Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)
§ 138 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Wer von dem Vorhaben oder der Ausführen einer
der in § 138 I StGB enumerativ genannten Taten zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg
noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem
Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird nach § 138 I StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Rechtzeitig ist die Anzeige, wenn es noch möglich ist, die
Vollendung zu verhindern.
Ausnahmen von § 138 StGB, die zur Straflosigkeit führen, werden in § 139 StGB genannt.
L. Straftaten im Amt
Durch Straftaten im Amt wird der Staat von innen beeinträchtigt. Die Beamteneigenschaft ist dabei
strafbegründend. Sie sind in § 331 ff. StGB geregelt.
Nehmer § 331 StGB
Vorteilsnahme
§ 332 StGB
Bestechlichkeit
Geber § 333 StGB
Vorteilsgewährung
§ 334 StGB
Bestechung
I. Vorteilsnahme (§ 331 StGB)
Durch § 331 StGB soll nicht nur das Vertrauen in die Dienstausübung geschützt, sondern auch der
Anschein der Käuflichkeit verhindert werden.
§ 331 I StGB bestraft die Annahme, Forderung und das Sich-versprechen-lassen eines Vorteils
durch einen Amtsträger oder einem dem öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten für die
Dienstausübung für sich oder einen Dritten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 331 II StGB enthält eine Qualifizierung des Tatbestandes, der nun Richter und Schiedsrichter
umfasst, das Strafmaß auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe anhebt und nach
§ 331 II 2 StGB den Versuch strafbar macht. Der Vorteil muss nunmehr als Gegenleistung dienen.
Ein Vorteil ist jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine
wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert (vermögenswerte Leistung) –
BGHSt 31, 264/279.
Die Rechtswidrigkeit kann durch § 331 III StGB ausgeschlossen sein.
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Vorlesung – 20.01.2014
II. Bestechlichkeit (§ 332 StGB)
§ 332 I StGB gleicht der Vorteilsannahme (§ 331 I StGB), mit dem Unterschied, dass der Täter den
Vorteil als Gegenleistung für diesen fordert, sich versprechen lässt oder annimmt und dass der
Täter durch die Diensthandlung, die er vorgenommen hat oder vornehmen werde, eine
Dienstpflicht verletzt hat oder verletzen würde.
Eine Diensthandlung ist dann pflichtwidrig, wenn sie gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften oder
Dienstanweisungen verstößt (Straftaten eingeschlossen).
Beispiel: Der Beamte B hat Aufträge zu vergeben und fälscht nun die Ausschreibungsunterlagen,
um den Auftrag nur bestimmten Firmen – die ihm dafür Geld geben – zukommen zu lassen.
Nach § 332 III BGB genügt es schon, die Bereitschaft zu zeigen, für die Gegenleistung die
Dienstpflichten zu verletzen oder sich bei Ermessen bei der Ausübung dessen durch den Vorteil
beeinflussen zu lassen.
III. Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)
§ 333 I StGB betrifft das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für die
Dienstausübung eines Amtsträgers, eines dem öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
eines Soldaten der Bundeswehr durch einen beliebigen Täter.
IV. Bestechung (§ 334 StGB)
§ 334 I StGB entspricht § 332 I StGB mit dem Unterschied, dass die Tathandlung nun aus dem
Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils besteht.
V. Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
Die Rechtsbeugung nach § 339 StGB umfasst Richter, andere Amtsträger mit richtergleichen
Funktion sowie Schiedsrichter, die sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache
zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig machen.
Beispiel für Amtsträger mit richtergleicher Funktion: Staatsanwalt (die Staatsanwaltschaft ist die
Herrin des Vorverfahrens und trifft die abschließende Entscheidung darüber, ob ein Verfahren zur
Anklage gebracht oder eingestellt wird (§§ 151, 152, 170 StPO))
Zu beachten gilt, dass die Rechtsanwendung allein noch keine richterliche Funktion ist und damit
keine Rechtsbeugung.
Beispiel für Amtsträger ohne richtergleiche Funktion: Amtsleiter für Ausländerwesen erteilt
rechtswidrige Aufenthaltsgenehmigungen
Tathandlung des § 339 StGB ist die Beugung des Recht:
Objektive Theorie: Beugung des Rechts liegt vor, wenn die Entscheidung objektiv nicht im
Einklang mit Recht und Gesetz steht und jenseits der Grenze des Vertretbaren liegt.
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Subjektive Theorie: Beugung des Rechts liegt vor, wenn die Rechtsanwendung in
bewusstem Widerspruch zur Überzeugung des Täters steht.
Gemischt objektiv-subjektive Theorie: Beugung des Rechts liegt vor, wenn bei der
Rechtsanwendung die dem Täter obliegenden Pflichten verletzt werden.
BGH: Rechtsbeugung liegt vor, wenn sich der Rechtsträger in schwerwiegender Weise
bewusst von Recht und Gesetz entfernt und damit einen elementaren Rechtsbruch begeht.
Inzwischen wird vom § 339 StGB auch die Missachtung von Verfahrensvorschriften umfasst, nicht
nur die des materiellen Rechts.
Früher verlangte § 339 StGB einen direkten Vorsatz, obwohl dieser gar nicht im Wortlaut steht. Die
herrschende Meinung heute lässt den bedingten Vorsatz für § 339 StGB ausreichen.
Dem BGH zufolge steht der Rechtsbeugung zum Schutze der Unabhängigkeit der Rechtspflege eine
Sperrwirkung zu. So kann jemand wegen einer Tätigkeit bei der Leitung oder Entscheidung einer
Rechtssache nach einer anderen Vorschrift (z. B. Freiheitsberaubung im Amt) nur bestraft werden,
wenn zugleich der Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist. (vgl. BGHSt 10, 294)
VI. Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)
Neben dem Verwahrungsbruch (§ 133 III StGB) und der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) ist
auch die Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) ein unechtes Amtsdelikt.
Bei § 340 StGB handelt es sich um einen Amtsträger, der eine Körperverletzung im Zusammenhang
mit der Dienstausübung („während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen
Dienst“) begeht oder begehen lässt.
Beispiel: Zwei Beamte geraten in Streit und prügeln sich.
Die Formulierung „begeht oder begehen lässt“ umfasst alle Beteiligungsformen, auch die mittelbare
Täterschaft. Nach § 340 III StGB gelten §§ 224 – 229 StGB entsprechend.
§ 28 II StGB führt im Falle einer Anstiftung zu einer Tatbestandsverschiebung:
§§ 223, 26, 28 II StGB. Das täterbezogene Merkmal gilt nur bei dem, bei welchem es vorliegt.
VII. Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB)
Neben dem Parteiverrat (§ 356 StGB) und der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) ist die
Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) ein echtes Amtsdelikt.
Bei § 344 StGB verfolgt der Täter absichtlich oder wissentlich (direkter Vorsatz!) einen
Unschuldigen oder veranlasst einen anderen, die Verfolgung eines Unschuldigen aufzunehmen.
Beispiel für Hinwirken auf Verfolgung: Staatsanwaltschaft veranlasst Polizei zu Ermittlungen