Post on 06-Apr-2016
Haftung und Versicherungsschutz des Tourenleiters
HAFTUNG ALLGEMEIN: Erwachsene
Kinder
1. Erwachsene Für die Einhaltung der Verkehrs-
vorschriften sind die Teilnehmer selbst verantwortlich. Ein Verschulden ist deshalb nur vorstellbar, wenn man die Gruppe in besonders gefährliche Situationen bringt, die beim indi-viduellen Radfahren nicht auftreten.
1. Erwachsene Eine Aufsichtspflicht gegenüber
Erwachsenen besteht nicht. Erforderlich sind jedoch Hinweise
auf drohende Gefahren Einem geschwächten oder
verletzten Teilnehmer muss der Tourenleiter helfen.
2. Kinder Für die deliktsfähigen Kinder oder
Jugendlichen haftet, wer kraft Gesetzes zur Aufsicht verpflichtet ist und seine Aufsichtspflicht verletzt.
Aufsichtspflichtig sind in der Regel die Eltern. Ebenso haftet, wer "durch Vertrag zur Aufsicht verpflichtet" ist. Das kann z. B. der Leiter einer ADFC-Fahrradtour sein, dem die Kinder von den Eltern anvertraut worden sind.
2. Kinder Ein schriftlicher Vertrag oder eine
Geldzahlung als Gegenleistung sind nicht erforderlich. Wenn die Eltern ihre Kinder selbst zum Tourenleiter bringen, ist mit ihnen der zur Aufsicht ver-pflichtende Vertrag verbindlich geschlossen.
2. Kinder Zu einer Haftung des Tourenleiters
kann es dann kommen, wenn die Aufsicht vernachlässigt wird.
Welche Aufsichtspflicht erforderlich ist, lässt sich nicht generell festlegen.
2. KinderDas Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach "Alter, Eigenart und Charakter des Kindes“. Entscheidend ist, was verständigen Aufsichtspersonen nach vernünftigen Anforderungen zugemutet werden kann, um die Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern.
2. Kinder Die Teilnahme von Kindern unter 10
Jahren ist nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten erlaubt.
Kinder zwischen 10 und 14 Jahren sollten ohne Begleitung nur zugelassen werden, wenn ein Erziehungs-berechtigter bestätigt, dass sie die wichtigsten Verhaltensregeln im Verkehr kennen und sich zuverlässig danach richten.
2. Kinder Kinder über 14 Jahren sind
strafmündig, sie können also wegen einer Straftat (z. B. wegen fahrlässiger Körper-verletzung im Verkehr) oder einer Verkehrsordnungswidrigkeit zur Verantwortung gezogen werden.
HAFTUNG - BEISPIELE Bei Reparaturen und
Hilfeleistungen:
Nur wenn man den Eindruck erweckt, man würde für die erfolgte Reparatur auch eine Garantie übernehmen.
Wenn man aus Gefälligkeit hilft, besteht keine Haftung
HAFTUNG - BEISPIELE Verantwortung bei bekannten
Gefahrenstellen: Grundsätzlich ist jeder Verkehrs-
teilnehmer selbst verantwortlich. Allerdings kann den Tourenleiter
eine Mithaftung treffen, wenn er Gefährdungen billigend in Kauf nimmt, ohne das Können der Teilnehmer zu berücksichtigen.
HAFTUNG – PERFEKTE HANDHABUNG Ein Tourenleiter ist dann nicht
haftbar, wenn die Strecke ohne gefährliche
Abschnitte verläuft, Die Teilnehmer auf die Spielregeln
beim Fahren in der Gruppe aufmerksam gemacht wurden
und auch sonst keine vorsätzliche Gefährdung vorliegt.
HAFTUNG – DELEGATION Da eine namentliche Meldung der
Tourenleiter nicht erforderlich ist, ist es auch unbedenklich, die Tourenleiter im letzten Moment noch auszutauschen.
Für die Vereinshaftpflicht ist lediglich wichtig, dass die betreffenden Personen als Tourenleiter erkennbar, sind, z.B. dadurch, dass sie sich den Teilnehmern vor der Tour vorgestellt haben.
HAFTUNG – DELEGATION In unserer Vereinshaftpflicht sind
sogar Nichtmitglieder versichert, wenn ihnen die Tourenleitung vom ADFC übertragen worden ist.
Auch hier gilt, dass die betreffenden Personen vor der Tour als Tourenleiter oder Tourenhelfer bezeichnet worden sind.
VERSICHERUNGSSCHUTZ Für die verursachten Schäden muss
der ADFC einstehen, es sei denn, der Tourenleiter hat
vorsätzlich einen Schaden verursacht.
Sie gewährt auch dann Deckung, wenn der Schaden durch grob fahrlässiges Handeln herbeigeführt wird.
VERSICHERUNGSSCHUTZ Zu beachten ist: Dies ist eine Verkehrshaftpflicht-
versicherung. Zivilrechtliche Schäden des
Geschäftslebens sind nicht versichert.
VERSICHERUNGSSCHUTZ Im Haftungsfall würde die
Vereinshaftpflichtversicherung im Rahmen der vereinbarten Höchstgrenze (z. Zt. 1.000.000 Euro bei
Personenschäden und 250.000 Euro bei Sachschäden) den ADFC von Ansprüchen freistellen.
Dies gilt auch für Tourenleiter, die nicht ADFC-Mitglied sind.
VERSICHERUNGSSCHUTZ Sofern eine Privathaftpflicht des
Verantwortlichen eintrittspflichtig ist, geht die dortige Deckung voraus.
DER ADFC ALS REISEVERANSTALTER Eine geführte Radtour wird zur Reise, wenn
in ihrem Verlauf eine Mahlzeit in einem Restaurant eingenommen wird, die der veranstaltende ADFC-Kreisverband bestellt und dafür vorab von jedem Teilnehmer einen Beitrag eingenommen hat.
Die beiden Leistungen "Tourenleitung" und "Verpflegung" verpflichten im Zusammenhang mit einer Vorauszahlung zur Aushändigung eines "Sicherungsscheines" an die Mitfahrer. Für normale Tagesradtouren muss in der Regel kein Sicherungsschein ausgehändigt werden.
DER ADFC ALS REISEVERANSTALTER Die beiden Leistungen
"Tourenleitung" und "Verpflegung" verpflichten im Zusammenhang mit einer Vorauszahlung zur Aushändigung eines "Sicherungsscheines" an die Mitfahrer. Für normale Tagesradtouren muss in der Regel kein Sicherungsschein ausgehändigt werden.
DER ADFC ALS REISEVERANSTALTER Den Schein benötigt man aber, wenn 1.die Reise länger als 24 Stunden dauert
oder 2.eine Übernachtung beinhaltet oder 3.der Reisepreis 80 Euro übersteigt und 4.von den Teilnehmern eine
Vorauszahlung angefordert wird. Also nochmal zum besseren Verständnis:
Wenn keine Anzahlung kassiert wird, ist kein Sicherungsschein erforderlich, auch wenn die Kriterien 2, 3 und 4 erfüllt sind.
DER ADFC ALS REISEVERANSTALTER Der ADFC ist wie jeder
Reiseveranstalter verpflichtet, bei Anzahlungen für Mehrtagestouren Sicherungsscheine für eine Insolvenzversicherung auszuhändigen.
Dieses Dokument sichert die eingezahlten Kundengelder gegen Pleiten der Reiseveranstalter ab.
Sonst gilt: Wer dieser Pflicht nicht
nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Vordrucke für Sicherungsscheine sind bei der Bundesgeschäftstelle des ADFC erhältlich.
DER ADFC ALS REISEVERANSTALTER Ab sofort kann sich jede Gliederung
gegen die Haftung des ADFC als Reiseveranstalter versichern. Grundsätzlich haftet ein Reiseveranstalter für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden.
DER ADFC ALS REISEVERANSTALTER Im Rahmen der Vereinshaftpflicht
sind Personen- und Sachschäden gemäß der gesetzlichen Haftpflicht versichert, sofern es sich um Veranstaltungen laut Satzung (z.B. die
eintägigen Radtouren) handelt.
DER ADFC ALS REISEVERANSTALTER Übernimmt eine ADFC-Gliederung
die Aufgaben eines Reiseveranstalters
(Erbringung von zwei oder mehreren Leistungen wie Anreise, Unterkunft, Touren etc.) und erhält dafür einen Pauschalpreis, empfiehlt sich der Abschluss einer Spezialhaftpflicht.
DER ADFC ALS REISEVERANSTALTER Um die Kosten hierfür gering zu
halten, hat der ADFC einen Rahmenvertrag vereinbart, der für alle ADFC-Reiseveranstalter einfach und preiswert den Versicherungsschutz herstellt.
DER ADFC ALS REISEVERANSTALTERDie Kosten betragen lediglich: 1,25 Euro pro Teilnehmer und Reise
bei angebotenen Flugreisen 0,80 Euro pro Teilnehmer bei mehrtägigen Bus- und Radreisen 0,60 Euro pro Teilnehmer bei eintägigen Bus- und Radreisen
(jeweils zuzüglich der gesetzlichen Versicherungssteuer von derzeit 16 %)