Stadt Geithain
Umweltbericht
- Entwurf -
zur 2. Änderung des
Flächennutzungsplanes
DOKUMENT B
i. d. Fassung 28.09.2018 einschließlich der Änderungen laut
Beschluss des Stadtrates vom 16.10.2018
IMPRESSUM
Auftraggeber
Stadt Geithain
Markt 11
04643 Geithain
Ansprechpartner: Frau Jesierski
Bauamt; Fachbereichsleiterin
Tel.: (034 341) 466 108
Auftragnehmer PLA.NET Sachsen GmbH
Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie
Straße der Freiheit 3
04769 Mügeln OT Kemmlitz Tel.: (034 362) 316 50
Fax: (034 362) 316 47
E-Mail: [email protected]
Bearbeitung: Jens Forberig Dipl.-Ing. für Kartographie
Holger Schilke Dipl.-Ing. Architekt für Stadtplanung SRL
Frank Speer M. Sc. Geographie
Anne Weber Dipl.-Ing. Stadt- und Regionalplanung
Mügeln OT Kemmlitz, 28.09.2018
Allgemeine Vorbemerkungen
Die Begründung des Flächennutzungsplanes ist in zwei separate Dokumentteile untergliedert:
Dokument A
Dieser Teil beinhaltet den Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Geithain (2. Änderung
Flächennutzungsplan Stand 28.09.2018). Der Flächennutzungsplan wurde im Rahmen der 2.
Änderung nicht vollumfassend überarbeitet. Aus diesem Grund sind die aktualisierten
Planaussagen sowie die Änderungsbereiche in einem separaten Textteil zusammengefasst.
Dokument B
Dieser Teil umfasst den Umweltbericht zu den Änderungsbereichen im Rahmen der 2. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Geithain.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
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Inhalt
1 ALLGEMEINE ANGABEN UND METHODIK ............................................... 9
1.1 Lage und Größe des Planungsgebietes .................................................. 9
1.2 Methodik ............................................................................................ 11
2 EINLEITUNG ................................................................................. 12
2.1 Ziele und Inhalte des Flächennutzungsplans (Kurzdarstellung) ............. 12
2.1.1 Bestehende Bauflächen ..................................................................................... 13
2.1.2 Geplante Bauflächen ......................................................................................... 13
2.2 Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen und übergeordneten Planungen ........................................................................................... 15
2.2.1 Fachgesetze ....................................................................................................... 15
2.2.2 Übergeordneten Planungen und fachliche Grundlagen ................................... 17
3 BETROFFENE SCHUTZGEBIETE ........................................................... 19
3.1 Schutzgebiete nach EU-Richtlinien ....................................................... 19
3.2 Großschutzgebiete .............................................................................. 19
3.3 Schutzgebiete nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz ..................... 19
4 BETRACHTUNG DER EINZELNEN ÄNDERUNGSBEREICHE ............................ 21
4.1 Änderungsbereich 15 ........................................................................... 22
4.1.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen .......................................................... 22
4.1.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen ......................................... 24
4.1.2.1 Schutzgut Mensch ........................................................................................... 24
4.1.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen .......................................................................... 24
4.1.2.3 Schutzgut Boden ............................................................................................. 24
4.1.2.4 Schutzgut Wasser ............................................................................................ 25
4.1.2.5 Schutzgut Luft/Klima ....................................................................................... 25 4.1.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild .............................................................. 25
4.1.2.7 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................... 26
4.1.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................. 26
4.2 Änderungsbereich 16 ........................................................................... 27
4.2.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen .......................................................... 27
4.2.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen ......................................... 29
4.2.2.1 Schutzgut Mensch ........................................................................................... 29
4.2.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen .......................................................................... 29
4.2.2.3 Schutzgut Boden ............................................................................................. 29
4.2.2.4 Schutzgut Wasser ............................................................................................ 30
4.2.2.5 Schutzgut Luft/Klima ....................................................................................... 30
4.2.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild .............................................................. 30 4.2.2.7 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................... 31
4.2.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................. 31
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4.3 Änderungsbereich 17 ........................................................................... 32
4.3.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen .......................................................... 32
4.3.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen ......................................... 34
4.3.2.1 Schutzgut Mensch ........................................................................................... 34 4.3.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen .......................................................................... 34
4.3.2.3 Schutzgut Boden ............................................................................................. 34
4.3.2.4 Schutzgut Wasser ............................................................................................ 35
4.3.2.5 Schutzgut Luft/Klima ....................................................................................... 35
4.3.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild .............................................................. 35
4.3.2.7 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................... 36
4.3.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................. 36
4.4 Änderungsbereich 18 ........................................................................... 37
4.4.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen .......................................................... 37
4.4.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen ......................................... 39
4.4.2.1 Schutzgut Mensch ........................................................................................... 39
4.4.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen .......................................................................... 39 4.4.2.3 Schutzgut Boden ............................................................................................. 39
4.4.2.4 Schutzgut Wasser ............................................................................................ 40
4.4.2.5 Schutzgut Luft/Klima ....................................................................................... 40
4.4.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild .............................................................. 40
4.4.2.7 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................... 41
4.4.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................. 41
4.5 Änderungsbereich 19 ........................................................................... 42
4.5.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen .......................................................... 42
4.5.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen ......................................... 43
4.5.2.1 Schutzgut Mensch ........................................................................................... 43
4.5.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen .......................................................................... 43 4.5.2.3 Schutzgut Boden ............................................................................................. 44
4.5.2.4 Schutzgut Wasser ............................................................................................ 44
4.5.2.5 Schutzgut Luft/Klima ....................................................................................... 44
4.5.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild .............................................................. 45
4.5.2.7 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................... 45
4.5.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................. 45
4.6 Änderungsbereich 20 ........................................................................... 46
4.6.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen .......................................................... 46
4.6.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen ......................................... 48
4.6.2.1 Schutzgut Mensch ........................................................................................... 48
4.6.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen .......................................................................... 48
4.6.2.3 Schutzgut Boden ............................................................................................. 48 4.6.2.4 Schutzgut Wasser ............................................................................................ 49
4.6.2.5 Schutzgut Luft/Klima ....................................................................................... 49
4.6.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild .............................................................. 49
4.6.2.7 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................... 49
4.6.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................. 50
4.7 Änderungsbereich 21 ........................................................................... 51
4.7.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen .......................................................... 51
4.7.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen ......................................... 53
4.7.2.1 Schutzgut Mensch ........................................................................................... 53
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
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4.7.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen .......................................................................... 53
4.7.2.3 Schutzgut Boden ............................................................................................. 53
4.7.2.4 Schutzgut Wasser ............................................................................................ 54 4.7.2.5 Schutzgut Luft/Klima ....................................................................................... 54
4.7.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild .............................................................. 54
4.7.2.7 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................... 54
4.7.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................. 55
4.8 Änderungsbereich 22 ........................................................................... 56
4.8.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen .......................................................... 56
4.8.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen ......................................... 58
4.8.2.1 Schutzgut Mensch ........................................................................................... 58
4.8.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen .......................................................................... 58
4.8.2.3 Schutzgut Boden ............................................................................................. 58
4.8.2.4 Schutzgut Wasser ............................................................................................ 59 4.8.2.5 Schutzgut Luft/Klima ....................................................................................... 59
4.8.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild .............................................................. 59
4.8.2.7 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................... 59
4.8.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................. 60
4.9 Änderungsbereich 23 ........................................................................... 61
4.9.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen .......................................................... 61
4.9.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen ......................................... 63
4.9.2.1 Schutzgut Mensch ........................................................................................... 63
4.9.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen .......................................................................... 63
4.9.2.3 Schutzgut Boden ............................................................................................. 63
4.9.2.4 Schutzgut Wasser ............................................................................................ 63
4.9.2.5 Schutzgut Luft/Klima ....................................................................................... 64 4.9.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild .............................................................. 64
4.9.2.7 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................... 64
4.9.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................. 64
QUELLEN ...................................................................................................
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
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Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Stadt Geithain, Gebietskulisse ................................................................................. 9
Abbildung 2: Stadt Geithain, Topographie .................................................................................. 10
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Bestehende Bauflächen .............................................................................................. 13
Tabelle 2: Geplante Bauflächen .................................................................................................. 13
Tabelle 3: Übersicht der Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und übergeordneten Planungen
..................................................................................................................................................... 15
Tabelle 4: Übersicht zur Bewertung der Erheblichkeit der Eingriffe für Schutzgüter ................. 65
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
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ALLGEMEINE ANGABEN UND METHODIK
1.1 Lage und Größe des Planungsgebietes
Die Stadt Geithain befindet sich im Landkreis Leipzig der Landesdirektion Leipzig des Freistaates Sachsen. Das Plangebiet grenzt im Westen und Norden an die Städte Frohburg und Bad Lausick,
die ebenfalls dem Landkreis Leipzig angehören. Im Osten und Süden sind die Gemeinde
Königsfeld, die Stadt Rochlitz, die Gemeinde Wechselburg und die Stadt Penig benachbart, die
alle dem Landkreis Mittelsachsen angehören.
Zur Stadt Geithain gehören die folgenden Ortsteile:
• Geithain • Narsdorf • Nauenhain • Niedergräfenhain
• Syhra • Theusdorf • Wickershain •
Die Gesamtfläche der Stadt Geithain beträgt 54,71 km².
Abbildung 1: Stadt Geithain, Gebietskulisse
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
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Quelle: Eigene Darstellung auf Basis GIS
Abbildung 2: Stadt Geithain, Topographie
Quelle: Eigene Darstellung; Ausschnitt GIS DTK10
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1.2 Methodik
Hinweis:
Im Rahmen des vorliegenden Umweltberichtes werden nur die Änderungsbereiche der 2.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Geithain betrachtet.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
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EINLEITUNG
1.3 Ziele und Inhalte des Flächennutzungsplans (Kurzdarstellung)
Der Flächennutzungsplan wird für das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Geithain aufgestellt. In seinen Darstellungen zeigt er die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung
ergebende Art der Bodennutzung. Vor diesem Hintergrund gilt der Flächennutzungsplan als
vorbereitender Bauleitplan.
Er stellt die Grundlage für die weitere Planung in der Stadt dar und bindet sie selbst sowie
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange.
Gemäß BauGB ergeht aus dem Flächennutzungsplan folgende Wirkung:
§ 8 Abs. 2 BauGB: Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, d.h. er
bildet die Plangrundlage für die Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne)
§ 7 BauGB: Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre
Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht
widersprochen haben
§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB: Die Gemeinde kann durch Satzung: bebaute Bereiche im Außenbereich
als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan
als Baufläche dargestellt sind
§ 35 Abs. 1 BauGB: Zulässigkeit von privilegierten oder sonstigen Vorhaben im Außenbereich
nur, wenn das den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widerspricht
Die Änderung des Flächennutzungsplans für die Stadt Geithain ist notwendig, um aktuelle
Planungen und Änderungserfordernisse in der Art der baulichen Nutzungen sowie der
Berücksichtigung von Fachplanungen sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang soll sich der Flächennutzungsplan nach den Bestimmungen des BauGB und dabei besonders an den in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB sowie dem § 1a BauGB
formulierten Zielen einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ausrichten.
Im Folgenden sind die im Rahmen der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgenommenen
Änderungsbereiche aufgelistet. Die Nummerierung erfolgt als fortlaufende Nummerierung zur
1. Änderung des Flächennutzungsplanes, beginnend bei Änderungsbereich 10 für die geplanten
Änderungsbereiche und fortgesetzt mit 15 für die nachrichtlich geänderten Bereiche.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
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1.3.1 Bestehende Bauflächen
Tabelle 1: Bestehende Bauflächen
Änderungsbereich
Stadtteil/Ortsteil; Lage Grundlage Nutzungsart Größe in ha
Wohnbauflächen
10 Geithain; westlich B-Plan „Am Altdorf“ WA 0,39
11 Geithain; nordöstlich B-Plan „Südhang“ W 3,30
Gesamtfläche Wohnbauflächen 3,69
Mischbauflächen
12 OT Dölitzsch B-Plan „Mischgebiet
Dölitzsch“
M 0,27
Gesamtfläche Mischbauflächen 0,27
Flächen für Gemeinbedarf
13 Geithain; westlich Baugenehmigung;
ergänzender
Grundschulstandort
GB 0,28
Gesamtfläche Gemeinbedarf 0,28
Flächen für Verkehr
14 westlicher Gemeindebereich Trassenführung BAB 72 V 23,50
Gesamtfläche Verkehr 23,50
Quelle: Eigene Darstellung
1.3.2 Geplante Bauflächen
Tabelle 2: Geplante Bauflächen
Änderungs-bereich
Stadtteil/Ortsteil; Lage Ist-Stand FNP Geplante
Nutzungsart Größe in ha
Wohnbauflächen
15 OT Theusdorf, östlicher
Siedlungsrand entlang K7938;
westlich GHA
Landwirtschaftliche Fläche
/ Grünfläche
(Schutzbereich zur Pflege
und Entwicklung der
Landschaft)
W (P) 0,79
16 OT Niedergräfenhain,
südwestlicher Siedlungsrand;
westlich GHA
Landwirtschaftliche Fläche
/ Grünfläche
W (P) 1,09
17 OT Wickershain, östlicher
Siedlungsrand; südöstlich GHA
Landwirtschaftliche Fläche
/ Grünfläche
WA (P) 2,44
18 Geithain, nordöstlich B-Plan „Südhang“ W (P) 1,02
Gesamtfläche Wohnen (P) 5,34
Gewerbeflächen
19 Geithain, nordwestlicher
Siedlungsrand, entlang S242
Landwirtschaftliche Fläche G (P) 2,32
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20 Geithain, nördlich; entlang
Bahntrasse
Grünfläche
(Dauerkleingärten)
G (P) 3,80
21 OT Niedergräfenhain,
südwestlich entlang B7;
westlich GHA
Landwirtschaftliche Fläche G (P) 20,68
22 Syhra Landwirtschaftliche Fläche G (P) 8,88
Gesamtfläche Gewerbe (P) 29,56
Sondergebiete
23 OT Ossa, östlich Dammteich;
südwestlich GHA
Grünfläche
(Dauerkleingärten)
SO 3,29
Gesamtfläche SO 3,29
Quelle: Eigene Darstellung
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1.4 Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen und übergeordneten Planungen
1.4.1 Fachgesetze
In der nachstehenden Tabelle werden die in einschlägigen Fachgesetzen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind dargestellt:
Tabelle 3: Übersicht der Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und übergeordneten Planungen
Schutzgut
Quelle Zielaussage
Tiere, Pflanzen und deren Lebens-räume
Bundesnaturschutzgesetz
Sächs. Naturschutzgesetz
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten
Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerations-
fähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die
Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und
Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
Artikel 6 (3) der Richtlinie
92/43/EWG
(Fauna-Flora-Habitat-
Richtlinie)
Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-
Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im
Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet
sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht
unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein
Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft
im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG ist, ergeben sich die
Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den
dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen
Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger
hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen
nach den Absätzen 3 bis 5 §34 BNatSchG erforderlichen
Unterlagen vorzulegen.
Richtlinie 79/409/EWG
(Vogelschutz-Richtlinie =
VSchRL)
Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Insbesondere die
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt.
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der Abwägung
zu berücksichtigen.
Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz des Bodens
hinsichtlich seiner Funktion im Naturhaushalt, insbesondere als
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen
und Bodenorganismen, Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen
Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche
Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwand-
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
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lungseigenschaften (Grundwasserschutz), Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte, Standorte für Rohstofflagerstätten, für land-
und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche
Nutzungen.
Weitere Ziele sind: der Schutz des Bodens vor schädlichen
Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen
schädlicher Bodenveränderungen, die Förderung der Sanierung
schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten.
Sächs. Naturschutzgesetz Böden sind so zu gestalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt
erfüllen können. Insbesondere sind schädigende Stoffeinträge und
Bodenerosionen zu vermeiden; die natürliche Pflanzendecke ist zu
sichern. Bei Böden, deren natürliche Pflanzendecke beseitigt wurde, ist
für eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu sorgen.
Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden - dabei sind
zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde
insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu
nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu
begrenzen.
Wasser Wasserhaushaltsgesetz in
Verbindung mit
(Richtlinie 80/68/EW
Richtlinie 91/271/EW
Richtlinie 2000/60/EG
Richtlinie 2004/35/EG
Richtlinie 2006/11/EG
Richtlinie 2006/118/EG
Richtlinie 2007/60/EG)
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum
für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie
dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen
Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen
Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme
und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben
und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
Sächsisches Wassergesetz Die Lebensgrundlage Wasser ist nach dem Grundsatz der Vorsorge zu
schützen, insbesondere in seinen natürlichen Eigenschaften zu erhalten
und zu sichern. Die Erhaltung und die Wiederherstellung der
ökologischen Funktionen der Gewässer sind vorrangig zu
berücksichtigen. Insbesondere, sind die Gewässer vor Verunreinigungen
zu schützen, ein naturnaher Zustand der Gewässer zu sichern und nach
Möglichkeit wiederherzustellen, das Selbstreinigungsvermögen der
Gewässer zu sichern und das Wasser-rückhaltevermögen nach
Möglichkeit wiederherzustellen und zu verbessern, Hochwasserschäden
und das schädliche Abschwemmen von Boden zu verhüten, die
Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für
Pflanzen und Tiere, ihre Vernetzungsfunktion und ihre Bedeutung für
das Bild der Landschaft zu berücksichtigen.
Sächs. Naturschutzgesetz Fließende Gewässer sollen, soweit ein Ausbau erforderlich ist, in
naturnaher Weise ausgebaut und ausgestaltet werden. Nicht naturnah
ausgebaute Fließgewässer sollen in einen naturgerechten Zustand
zurückgeführt werden. Feuchtgebiete, insbesondere sumpfige und
moorige Flächen, Verlandungszonen, Altarme von Gewässern, Teiche
und Tümpel sind zu erhalten und vor Beeinträchtigung nachhaltig zu
schützen.
Klima Bundesnaturschutzgesetz
Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden. Auf den Schutz und
die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer
Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln
oder wiederherzustellen.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 17
Luft Bundesimmissionsschutz-
gesetz
Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre
sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen. Dem Entstehen schädlicher
Umwelteinwirkungen ist vorzubeugen.
Land-schaft
Bundesnaturschutzgesetz
Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, so dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie
der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
Die Landschaft ist auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und
Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen
Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln.
Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft
sind zu vermeiden.
Sächs. Naturschutzgesetz Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen. Bei der Aufstellung
von Bebauungsplänen ist auf die Ausweisung ausreichender, von
Bebauung freizuhaltender Teile von Natur und Landschaft und
begrünter Fläche im besiedelten Bereich zu achten. Im besiedelten
Bereich sollen solche Gebiete und Einzelgebilde, insbesondere
Bachläufe, Seen und Weiher, kleinere Biotope sowie heimische Bäume
und Sträucher, erhalten, gepflegt und bei Verlust wiederhergestellt
werden.
Mensch Bundesimmissionsschutz-
gesetz
Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre
sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen. Dem Entstehen schädlicher
Umwelteinwirkungen ist vorzubeugen.
Kultur und sonstige Sach-güter
Bundesnaturschutzgesetz Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer
Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die
Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau-
und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
Sächs.
Denkmalschutzgesetz
Kulturdenkmale sind zu schützen und zu pflegen, insbesondere ist deren
Zustand zu überwachen. Auf die Abwendung von Gefährdungen und die
Bergung von Kulturdenkmalen ist hinzuwirken - diese sind zu erfassen
und wissenschaftlich zu erforschen.
Bundesberggesetz Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und
Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer
Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem
und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu
fördern,
2. die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu
gewährleisten sowie
3. die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für
Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und
den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern
Quelle: Eigene Darstellung
1.4.2 Übergeordneten Planungen und fachliche Grundlagen
Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 (LEP 2013) vom 14.08.2013
Regionalplan Westsachsen 2008 (RP Westsachsen 2008) vom 25.07.2008
Regionalplan Leipzig-Westsachsen (Entwurf zur Gesamtfortschreibung; 14.12.2017)
Gesamtfortschreibung Regionalplan Westsachsen 2017 - Entwurf (RP Westsachsen 2008) vom
29.05.2015
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
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Landschaftsplan Geithain, Planungsbüro für Landschaft und Tierökologie, Dezember 1996
Landschaftsplan Narsdorf, Architektur- und Ingenieurbüro Dr. Kruse Plan, Freier Garten- und
Landschaftsarchitekt Steffen Grimmer, November 2002
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BETROFFENE SCHUTZGEBIETE
1.5 Schutzgebiete nach EU-Richtlinien
Einschlägige Schutzgebiete nach EU-Naturschutz-Regelungen sind die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG - "FFH-Richtlinie") und die EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie
2009/147/EG - „EU-Vogelschutz- oder SPA-Richtlinie“)
FFH-Gebiete
Auf dem Gemeindegebiet der Stadt Geithain befindet sich kein FFH-Gebiet.
SPA-Gebiete
Im Plangebiet befindet sich ein Gebiet des europaweiten Schutzgebietsnetzes NATURA 2000.
Bezeichnung Landes-Melde-Nr. EU-Nr. Bekanntmachung
Kohrener Land Nr. 17 DE 4941 -
452
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur
Bestimmung des Europäischen
Vogelschutzgebietes „Kohrener Land“ vom
27. Oktober 2006
Die größte zusammenhängende Fläche des SPA-Gebietes „Kohrener Land“ befindet sich westlich
der BAB A72 zwischen den Ortsteilen Syhra, Ossa und Bruchheim. Eine weitere Teilfläche
erstreckt sich nahe der südwestlichen Gemeindegrenze bis nach Kohren-Sahlis in westlicher
Richtung.
Das SPA-Gebiet flankiert außerdem unmittelbar die nördliche und östliche Begrenzung des
Änderungsbereiches 23 und reicht südöstlich von Ossa im Bereich des Hegeteiches bis an die
BAB A72 (Änderungsbereich 14) heran.
1.6 Großschutzgebiete
Nationalparke und Biosphärenreservate
Weder in der näheren noch in der weiteren Umgebung existieren solche Schutzgebiete.
1.7 Schutzgebiete nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz
Im Zuständigkeitsbereich der unteren Naturschutzbehörden liegen nach dem Sächsischen
Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) Naturparke, Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete,
Naturdenkmale und Geschützte Biotope. Im Plangebiet befinden sich zwei Schutzgebiete nach
dem SächsNatSchG. Die Lage der beiden Landschaftsschutzgebiete sind im Flächennutzungs-
planentwurf (Dokument A) dargestellt.
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Landschaftsschutzgebiete
LSG-Nr. Bezeichnung Landkreis Rechtsgrundlage
c 01 Mulden- und
Chemnitztal
Zwickau,
Chemnitz,
Mittelsachsen,
Lkr. Leipzig
Verwaltungsanordnung 03/90 des
Regierungsbevollmäch-tigten im Bezirk Chemnitz vom
27.08.1990, zuletzt geändert durch Verordnung des
Landratsamtes Mittelsachsen vom 27.07.2017
(SächsGVBl. S. 471)
I 29 Kohrener Land Lkr. Leipzig,
Mittelsachsen
Beschlüsse Nr. 68-17/59 und Nr. 13-3/63 des Rates des
Bezirkes Leipzig vom 08.06.1959 und 15.02.1963 (MittBl.
Bezirkstages und Rates des Bezirkes Leipzig Nr. 9/59 und
2/63) in Verbindung mit Beschluss Nr. 68/VIII/84 des
Bezirkstages Leipzig vom 20.09.1984, zuletzt geändert
durch Verordnung des Landratsamtes Leipzig vom
04.08.2016 (SächsGVBl. S. 340)
Der Änderungsbereich 15 liegt mit einem Teil der Fläche (westlich der K7938) im Landschafts-
schutzgebiet „Kohrener Land“.
Der Änderungsbereich 12 befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Landschaftsschutzgebiet
„Mulden- und Chemnitztal“ grenzt jedoch an dieses nicht an. Es handelt sich hierbei um eine
nachrichtliche Übernahme.
Naturschutzgebiete
In der Stadt Geithain gibt es keine ausgewiesenen Naturschutzgebiete.
Naturdenkmale
Flächennaturdenkmale (FND)
Nr. Standort Beschreibung
FND 6 OT Narsdorf Märzenbecherwiese bei Narsdorf
Einzeldenkmale (ND)
Nr. Standort Beschreibung
ND 7 Geithain, Stadt Winterlinde Geithain
ND 8 OT Niedergräfenhain Kirchenfelsen Niedergräfenhain mit Konglomerat des Zechsteins
Die Nummerierung entspricht dem Flächennutzungsplanentwurf.
Geschützte Biotope
Die im Plangebiet vorkommenden geschützten Biotope sind aus Gründen der Übersichtlichkeit
nicht im FNP dargestellt. Sie sind jedoch im Rauminformationssystem RAPIS des Staatsbetriebes
für Geoinformation und Vermessung Sachsen dargestellt.
Die beschriebenen Änderungsbereiche liegen nicht innerhalb der vorhandenen geschützten
Biotope nach §30 BNatSchG bzw. 21 SächsNatSchG.
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BETRACHTUNG DER EINZELNEN ÄNDERUNGSBEREICHE
Die nachrichtliche Übernahme der Änderungsbereiche 10 bis 14 bedarf keiner zusätzlichen
Betrachtung. In den entsprechenden Genehmigungsverfahren ist eine Abwägung der
Schutzgüter erfolgt und berücksichtigt.
Im folgenden werden die Änderungsbereiche 15 bis 23 näher betrachtet.
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1.8 Änderungsbereich 15
Theusdorf
östlicher Bereich des Ortsteils
1.8.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen
Regionalplan Leipzig-Westsachsen (Entwurf zur Gesamtfortschreibung; 14.12.2017)
Z 2.2.1.1 Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und
Verkehrszwecke soll auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
Z 2.2.1.2 Bei Neubebauung ist eine den landschafts- und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten
angepasste bauliche Dichte anzustreben.
Z 2.2.1.6 Durch die Gemeinden sind die gemeindlichen Versorgungs- und Siedlungskerne als
Schwerpunkte ihrer Siedlungsentwicklung festzulegen. Hierfür sind Gemeindeteile
festzulegen, die aufgrund ihrer Ausstattung, ihrer Lage und ihrer Anbindung an den ÖPNV
die günstigsten Voraussetzungen bieten.
Z 2.2.1.7 Die Bauleitplanung der Gemeinden soll eine Funktionsmischung von Arbeiten, Wohnen,
versorgen und Erholen unterstützen. Dabei sollen Wohnbauflächen, gewerbliche
Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen
der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und Erholungsflächen einander so zugeordnet werden,
dass Nutzungskonflikte vermieden werden.
Z 2.2.1.12 Die weitere Ausformung der Grünzäsuren hinsichtlich ihrer Abgrenzung und Nutzung ist im
Rahmen der Bauleitplanung vorzunehmen.
G 2.2.2.4 Siedlungen mit gut erhaltenen historischen Siedlungsformen sollen in ihrer Struktur
bewahrt und in ihrer Bausubstanz aufgewertet werden.
Z 4.1.1.7 Die als Vorranggebiete Kulturlandschaftsschutz festgelegten „Landschaftsprägenden
Höhenrücken, Kuppen und Kuppenlandschaften“ sollen in ihrer charakteristischen
Ausprägung und landschaftsgliedernden Funktion erhalten werden.
G 4.1.1.9 Landschaftsräume mit hoher und sehr hoher landschaftlicher Erlebniswirksamkeit sollen in
ihrer Typik und ihrem Landschaftscharakter erhalten werden. Neue Nutzungen und
Vorhaben dürfen den Landschaftscharakter und den Erholungswert nicht erheblich
beeinträchtigen oder grundlegend verändern.
Z 4.1.1.10 Die landschaftliche Erlebniswirksamkeit siedlungsnaher Freiräume ist zu erhöhen. Dazu soll
die Einbindung von Siedlungen in die umgebende Landschaft durch die extensive und
nachhaltige Pflege ortsnaher Streuobstwiesen, durch den Neuaufbau naturraum- und
siedlungstypischer Ortsrandstrukturen und die Erhöhung des Waldanteils in Siedlungsnähe
verbessert werden.
Z 4.1.1.12 Nutzungsformen und -intensitäten in Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz sollen eine
Reaktivierung der Landschaftspotenziale ermöglichen und einer naturnahen Entwicklung
von Flora und Fauna dienen.
Z 4.1.1.20 Im Rahmen der Bauleitplanung soll der großräumig übergreifende Biotopverbund durch
die örtliche Biotopvernetzung ergänzt werden. Als wesentliche Bestandteile des
großräumig übergreifenden Biotopverbundes ist die Durchgängigkeit und
Funktionsfähigkeit fließender Gewässer einschließlich ihrer Auen auch innerhalb
besiedelter Bereiche wiederherzustellen und zu sichern.
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Z 4.1.1.21 Mit den Instrumenten der Bauleit- und Landschaftsplanung, der agrarstrukturellen, forst-
und wasserwirtschaftlichen Planungen, der Dorfentwicklungsplanung und Ländlichen
Neuordnung, der Eingriffsregelung des Naturschutzes (Kompensationsflächen) sowie der
naturschutzfachlichen Pflege- und Entwicklungsplanung ist der großräumig übergreifende
Biotopverbund flächen- und nutzungsbezogen zu konkretisieren und mit Maßnahmen zu
untersetzen.
Z 4.1.2.3 In „Gebieten mit oberflächennahem Grundwasser“ sind vorhandene sowie entstehende
vernässungsgefährdete Bereiche im Rahmen der Bauleitplanung und im Zuge von
Erstaufforstungen und Waldumbaumaßnahmen zu beachten bzw. ist auf eine
standortgerechte Bodennutzung im Rahmen der Landwirtschaft hinzuwirken.
G 4.1.3.1 Die Inanspruchnahme von Boden durch Versiegelung, Abgrabung und Aufschüttung soll
auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. Durch Trassenbündelung,
Flächenrevitalisierung brachliegender Industrie- und Gewerbeareale, die Minimierung der
Flächenneuinanspruchnahme durch vorrangige Nutzung des vorhandenen innerörtlichen
Bauflächenpotenzials und die Umsetzung eines Verwertungsgebots im Zuge von
Baumaßnahmen und Rohstoffabbauvorhaben soll ein sparsamer Umgang mit Flächen und
Bodenmaterial erfolgen.
Z 4.1.3.4 Es ist darauf hinzuwirken, die „Regionalen Schwerpunkte des Wind- und Wassererosions-
schutzes“ durch eine standortgerechte landwirtschaftliche Bodennutzung und Schlagaus-
formung, den Erhalt erosionsschützender Vegetationsbestände sowie durch Anreicherung
mit erosionsmindernden Flurelementen oder Wald vor Beeinträchtigungen der Boden-
struktur und erheblichen Substanzverlusten zu schützen.
Landschaftsplan
Laut Landschaftsplan Geithain von 1996 gelten für die beschriebene Fläche folgende
Entwicklungsziele:
• Erhalt und Förderung einer extensiven Grünlandbewirtschaftung
• Ressourcenschonende Ackernutzung
• Ressourcenschonende Siedlungsentwicklung
Flächennutzungsplan
Die beschriebene Fläche ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Grünfläche
(siedlungsnah) bzw. landwirtschaftliche Fläche beschrieben.
Fachgesetze
Die Ziele der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen werden bei der Ausführung zu den
Schutzgütern berücksichtigt.
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1.8.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen
Grundlage für die Bestandsbewertung bildet die am 29.06.2005 – 088/2005 durch das
Regierungspräsidium Leipzig genehmigte 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Geithain-Narsdorf, einschließlich der integrierten Festsetzungen zur
Landschaftsplanung.
Die Beurteilung des Zustandes der Schutzgüter erfolgt in drei Wertstufen (Kriterien siehe
Anhang):
I - geringe Bedeutung
II - mittlere Bedeutung
III - hohe Bedeutung
Für die Bewertung der Erheblichkeit der Eingriffe in ein Schutzgut wurde folgende dreistufige
Bewertungsskala anwendet (Kriterien siehe Anhang):
I - geringe Erheblichkeit II - mittlere Erheblichkeit
III - hohe Erheblichkeit
1.8.2.1 Schutzgut Mensch
Die bisherige landwirtschaftliche Fläche / Grünfläche soll zu Wohnzwecken bebaut werden. Für
die künftigen Nutzer entsteht ein attraktiver Wohnstandort. Im Umfeld werden keine
nennenswerten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erwartet.
1.8.2.2 Schutzgut Tiere und Pf lanzen
Im Änderungsbereich sind im Umfeld des Zuflusses zum Ossabach noch kleinteilige
Biotopstrukturen vorhanden, die ansonsten in der Region infolge intensiver Landwirtschaft und
anderer anthropogener Überprägungen nahezu fehlen.
Die Umnutzung der vorhandenen Flächen zu einer Wohnfläche stellt einen Eingriff in die im
Änderungsbereich vorhandenen Tier- und Pflanzengesellschaften dar. Davon betroffen sind
anteilig auch das Landschaftsschutzgebiet „Kohrener Land“ (Teilfläche westlich der K7938) und
ein Schutzbereich zur Pflege und Entwicklung der Landschaft.
Es ist mit einer Verdrängung durch Versiegelung und Umnutzung aber auch mit einem Austausch
zu rechnen, welche mit der Gestaltung der Außenanlagen von den künftigen Wohngebäuden
einhergehen.
Daher ist von einer mittleren Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.8.2.3 Schutzgut Boden
Ursprünglich ist das Gebiet von wertvollen Löß-Böden gekennzeichnet. Im genannten Bereich
steht ein Löß-Braunstaugley1 an.
Im Bereich der Syhraer Straße (Grünflächen im Änderungsbereich) und insbesondere im Bereich
westlich der Syhraer Straße ist der Boden jedoch anthropogen überprägt und teilweise bereits
versiegelt. Östlich der Syhraer Straße befindet sich im Bereich ein ungenutzter Hof und damit
eine ebenfalls vorhandene Teilversiegelung.
1 Landschaftsplan Geithain, 1996, Karte 3 Boden
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Im östlichen Bereich (Nutzung als landwirtschaftliche Fläche) kann von geringer Beeinflussung
(Bodeneinträge aus der landwirtschaftlichen Nutzung, Bodenverdichtung) der natürlichen
Bodenfunktion ausgegangen werden.
Bei einer Ausweisung als Wohnbaufläche für den gesamten Bereich ist zumindest mit einer
teilweisen zusätzlichen Versiegelung im Bereich westlich der Syhraer Straße und einer
wesentlichen zusätzlichen Versiegelung im Bereich östlich der Syhraer Straße auszugehen.
Bei Ackerzahlen um 632 kann im östlichen Teil des Änderungsbereiches auch vom Verlust
wertvoller landwirtschaftlicher Flächen ausgegangen werden.
Aufgrund der zusätzlichen zu erwartenden Bodenversiegelung im Bereich (aufgrund der
Änderung in Wohnbauflächen), sowie des Verlustes wertvoller landwirtschaftlicher Böden ist
von einer hohen Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.8.2.4 Schutzgut Wasser
Die im Zuge der Bebauung stattfindende Versiegelung wird in geringem Maße die natürliche Versickerung einschränken. Das Niederschlagswasser muss großteils anderweitig (über die
öffentliche Kanalisation bzw. den Bach) abgeführt werden, was die Grundwasserneubildung
reduziert. Mit der Umnutzung zur Wohnfläche ist ggf. bei Nutzung eines Brunnens mit einer
Grundwasserentnahme zu rechnen. Außerdem sind Kontaminationen des Grundwassers und
des Oberflächenwassers bei Einleitung in den Bach (über den Graben von Theusdorf in den
Ossabach) durch Einträge nicht auszuschließen.
Daher wird der Eingriff mit mittlerer Erheblichkeit bewertet.
1.8.2.5 Schutzgut Luft/Kl ima
Das Bearbeitungsgebiet befindet sich im subkontinental geprägten Übergangsbereich zwischen dem Hügellandklima Nordwest- und Mittelsachsens und dem feuchteren Hügellandklima des
Erzgebirgsvorlandes. Die durchschnittliche jährliche Lufttemperatur beträgt 8°C, der
durchschnittliche jährliche Niederschlag beträgt 600 mm.
Aus kleinräumig klimatischer und lufthygienischer Sicht gehören Wohnbauflächen zu den
geringer belasteten Siedlungsflächen (Heizungsanlagen/Verkehr). Gegenüber den bestehenden
Grün- und Landwirtschaftsflächen entstünden jedoch höhere Belastungen (sowohl Schadstoff-
als auch Geräuschemissionen) auf Wohnbauflächen als dies im Bestand der Fall ist.
Insbesondere die Kaltluftabflussbahn3 entlang des Zuflusses zum Ossabach aus Richtung Norden
könnte durch eine geplante Wohnbebauung des Bereiches beeinflusst werden.
Aufgrund der geringen Flächengröße und der Nutzung als Wohnbaufläche für ca. 5 Parteien und einer zu erwartenden aufgelockerten Baustruktur ist jedoch insgesamt von einer geringen
Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.8.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbi ld
Das Ortsbild wird im Kreuzungsbereich durch die Bebauung insofern verändert, dass sich
Theusdorf über die bisher nur westlich der K7938 befindliche Bebauung über die Straße hinweg
ostwärts erweitert und damit den Abstand zu Syhra verringert.
2 Vgl. Landschaftsplan Geithain, 1996; S. 26 3 Landschaftsplan Geithain, 1996, Karte 5 Klima
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Bei kleinteiliger Bebauung mit umliegenden Gärten würde der dörfliche Charakter des Ortsbildes
erhalten bleiben und das durch eine bewegte Morphologie sowie Nutz- und Obstgärten
geprägte Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
Wegen der Erweiterung des Siedlungsbereiches zuungunsten offener Landschaft wird von einer
mittleren Erheblichkeit des Eingriffs ausgegangen.
1.8.2.7 Kultur- und Sachgüter
Kultur- und Sachgüter sind durch die Änderung der Nutzung nicht betroffen.
1.8.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Der Zustand der Schutzgüter wird sich gegenüber dem Bestand nicht verändern, soweit am
derzeitigen Bewirtschaftungsmodus festgehalten wird und keine anderweitigen außerge-
wöhnlichen Einflüsse auf die Umwelt einwirken. Dies betrifft sowohl die Grünflächen als auch
die Flächen für Landwirtschaft.
Gegenüber der Planung ist eine etwas geringere Versiegelung und die Erhaltung von offenen Landschaftselementen zu konstatieren, die bezüglich der Schutzgüter Wasser und Luft/Klima
positiv zu bewerten sind.
Jedoch würde die Möglichkeit zur Schaffung von Wohnraum und damit die günstige
Beeinflussung der Bevölkerungsentwicklung im Ortsteil entfallen.
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1.9 Änderungsbereich 16
Niedergräfenhain
südwestlicher Bereich des Ortsteils
1.9.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen
Regionalplan Leipzig-Westsachsen (Entwurf zur Gesamtfortschreibung; 14.12.2017)
Z 2.2.1.1 Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und
Verkehrszwecke soll auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
Z 2.2.1.2 Bei Neubebauung ist eine den landschafts- und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten
angepasste bauliche Dichte anzustreben.
Z 2.2.1.6 Durch die Gemeinden sind die gemeindlichen Versorgungs- und Siedlungskerne als
Schwerpunkte ihrer Siedlungsentwicklung festzulegen. Hierfür sind Gemeindeteile
festzulegen, die aufgrund ihrer Ausstattung, ihrer Lage und ihrer Anbindung an den ÖPNV
die günstigsten Voraussetzungen bieten.
Z 2.2.1.7 Die Bauleitplanung der Gemeinden soll eine Funktionsmischung von Arbeiten, Wohnen,
versorgen und Erholen unterstützen. Dabei sollen Wohnbauflächen, gewerbliche
Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen
der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und Erholungsflächen einander so zugeordnet werden,
dass Nutzungskonflikte vermieden werden.
G 2.2.2.4 Siedlungen mit gut erhaltenen historischen Siedlungsformen sollen in ihrer Struktur
bewahrt und in ihrer Bausubstanz aufgewertet werden.
G 4.1.1.9 Landschaftsräume mit hoher und sehr hoher landschaftlicher Erlebniswirksamkeit sollen in
ihrer Typik und ihrem Landschaftscharakter erhalten werden. Neue Nutzungen und
Vorhaben dürfen den Landschaftscharakter und den Erholungswert nicht erheblich
beeinträchtigen oder grundlegend verändern.
Z 4.1.1.10 Die landschaftliche Erlebniswirksamkeit siedlungsnaher Freiräume ist zu erhöhen. Dazu soll
die Einbindung von Siedlungen in die umgebende Landschaft durch die extensive und
nachhaltige Pflege ortsnaher Streuobstwiesen, durch den Neuaufbau naturraum- und
siedlungstypischer Ortsrandstrukturen und die Erhöhung des Waldanteils in Siedlungsnähe
verbessert werden.
Z 4.1.2.3 In „Gebieten mit oberflächennahem Grundwasser“ sind vorhandene sowie entstehende
vernässungsgefährdete Bereiche im Rahmen der Bauleitplanung und im Zuge von
Erstaufforstungen und Waldumbaumaßnahmen zu beachten bzw. ist auf eine
standortgerechte Bodennutzung im Rahmen der Landwirtschaft hinzuwirken.
G 4.1.3.1 Die Inanspruchnahme von Boden durch Versiegelung, Abgrabung und Aufschüttung soll
auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. Durch Trassenbündelung,
Flächenrevitalisierung brachliegender Industrie- und Gewerbeareale, die Minimierung der
Flächenneuinanspruchnahme durch vorrangige Nutzung des vorhandenen innerörtlichen
Bauflächenpotenzials und die Umsetzung eines Verwertungsgebots im Zuge von
Baumaßnahmen und Rohstoffabbauvorhaben soll ein sparsamer Umgang mit Flächen und
Bodenmaterial erfolgen.
Z 4.1.3.4 Es ist darauf hinzuwirken, die „Regionalen Schwerpunkte des Wind- und Wassererosions-
schutzes“ durch eine standortgerechte landwirtschaftliche Bodennutzung und Schlagaus-
formung, den Erhalt erosionsschützender Vegetationsbestände sowie durch Anreicherung
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
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mit erosionsmindernden Flurelementen oder Wald vor Beeinträchtigungen der Boden-
struktur und erheblichen Substanzverlusten zu schützen.
Z 4.2.1.6 Auf die Erhaltung und den Ausbau des ökologischen Landbaus als eigenständige und
ressourcenschonende Bewirtschaftungsform ist hinzuwirken. Der ökologische Landbau soll
in ökologisch sensiblen Räumen, insbesondere in Kern- und Randzonen von
naturschutzfachlich wertvollen Gebieten und in Wasserschutzgebieten sowie in Bereichen
hoher Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit, befördert werden.
Z 4.2.1.8 Es ist darauf hinzuwirken, dass durch die Landwirtschaftsbetriebe in strukturarmen Fluren
erosionsmindernde acker- und pflanzenbauliche Maßnahmen durchgeführt werden,
Flurelemente und Ackerraine erhalten und ggf. neu angelegt werden oder
standortgerechte Erstaufforstungen erfolgen.
Landschaftsplan
Laut Landschaftsplan Geithain von 1996 gelten für die beschriebene Fläche folgende
Entwicklungsziele:
• Ressourcenschonende Ackernutzung
• Schutz, Pflege und Neuanlage von Streuobstwiesen
Flächennutzungsplan
Die beschriebene Fläche ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Grünfläche
(siedlungsnah) bzw. landwirtschaftliche Fläche beschrieben.
Fachgesetze
Die Ziele der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen werden bei der Ausführung zu den
Schutzgütern berücksichtigt.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
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1.9.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen
Grundlage für die Bestandsbewertung bildet die am 29.06.2005 – 088/2005 durch das
Regierungspräsidium Leipzig genehmigte 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Geithain-Narsdorf, einschließlich der integrierten Festsetzungen zur
Landschaftsplanung.
Die Beurteilung des Zustandes der Schutzgüter erfolgt in drei Wertstufen (Kriterien siehe
Anhang):
I - geringe Bedeutung
II - mittlere Bedeutung
III - hohe Bedeutung
Für die Bewertung der Erheblichkeit der Eingriffe in ein Schutzgut wurde folgende dreistufige
Bewertungsskala anwendet (Kriterien siehe Anhang):
I - geringe Erheblichkeit II - mittlere Erheblichkeit
III - hohe Erheblichkeit
1.9.2.1 Schutzgut Mensch
Die bisherige landwirtschaftliche Fläche soll zu Wohnzwecken bebaut werden. Für die künftigen
Nutzer entsteht ein attraktiver Wohnstandort. Im Umfeld werden keine nennenswerten
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erwartet.
1.9.2.2 Schutzgut Tiere und Pf lanzen
Im Änderungsbereich sind infolge intensiver Landwirtschaft kaum hochwertige Habitat-
strukturen vorhanden. Jedoch ist nördlich ein Schutzbereich zur Pflege und Entwicklung der
Landschaft vorhanden, der direkt an eine Mischfläche anschließt.
Die Umnutzung der vorhandenen Grün- und Landwirtschaftsflächen zu einer Wohnfläche stellt
insofern einen Eingriff in die im Änderungsbereich vorhandenen Tier- und Pflanzengesell-
schaften dar, dass der offene Zugang zum Acker behindert wird und die nördlich angrenzende
Grünfläche zu einem Korridor zwischen der Wohn- bzw. Mischbebauung wird.
Es ist mit einer Verdrängung durch die fehlende Verbindung zum Acker, durch die Versiegelung
und Umnutzung aber auch mit einem Austausch der Pflanzen- und Tiergesellschaften zu
rechnen, welcher mit der Gestaltung der Außenanlagen von den künftigen Wohngebäuden
einhergehen wird.
Daher ist von einer mittleren Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.9.2.3 Schutzgut Boden
Ursprünglich ist das Gebiet von wertvollen Löß-Böden gekennzeichnet. Im genannten Bereich
steht ein Löß-Braunstaugley4 an.
Auf dem Großteil der Fläche (Nutzung als landwirtschaftliche Fläche) kann von geringer
Beeinflussung (Bodeneinträge aus der landwirtschaftlichen Nutzung, Bodenverdichtung) der
natürlichen Bodenfunktion ausgegangen werden.
4 Landschaftsplan Geithain, 1996, Karte 3 Boden
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Bei einer Ausweisung als Wohnbaufläche ist mit einer zusätzlichen Versiegelung auf der Fläche
und bei Ackerzahlen um 635 mit dem Verlust wertvoller landwirtschaftlicher Flächen zu rechnen.
Aufgrund der zusätzlichen zu erwartenden Bodenversiegelung in dem Bereich (Änderung in Wohnbauflächen) sowie des Verlustes wertvoller landwirtschaftlicher Böden in einem
verhältnismäßig kleinen Areal der Landwirtschaftsfläche ist von einer mittleren Erheblichkeit des
Eingriffs auszugehen.
1.9.2.4 Schutzgut Wasser
Der Änderungsbereich liegt in der Schutzzone IIIB der FA Elbisbach.
Die mit der Umnutzung stattfindende Versiegelung wird in geringem Maße die natürliche
Versickerung einschränken. Das Niederschlagswasser muss großteils anderweitig (über die
öffentliche Kanalisation) abgeführt werden, was die Grundwasserneubildung reduziert. Mit der
Umnutzung wird das Risiko der Grundwasserkontamination auf andersartige Einträge als
Düngemittel und Gülle verlagert.
Oberflächengewässer sind von dem Eingriff nicht betroffen.
Die Erheblichkeit des Eingriffs wird als gering eingestuft.
1.9.2.5 Schutzgut Luft/Kl ima
Der Änderungsbereich befindet sich im subkontinental geprägten Übergangsbereich zwischen
dem Hügellandklima Nordwest- und Mittelsachsens und dem feuchteren Hügellandklima des
Erzgebirgsvorlandes. Die durchschnittliche jährliche Lufttemperatur beträgt 8°C, der
durchschnittliche jährliche Niederschlag beträgt 600 mm.
Aus kleinräumig klimatischer und lufthygienischer Sicht gehören Wohnbauflächen zu den
geringer belasteten Siedlungsflächen (Heizungsanlagen/Verkehr). Gegenüber den bestehenden Grün- und Landwirtschaftsflächen entstünden jedoch höhere Belastungen (sowohl Schadstoff-
als auch Geräuschemissionen) auf Wohnbauflächen als dies im Bestand der Fall ist.
Die für Freiland und Acker typische Kaltluftentstehung6 wird durch eine geplante Wohnbe-
bauung des Bereiches eingeschränkt werden.
Unter Berücksichtigung der Flächengröße und einer zu erwartenden aufgelockerten Baustruktur
ist insgesamt von einer geringen Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.9.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbi ld
Die geplante Wohnfläche wird die sich bislang vorwiegend im Talgrund beiderseits der Eula
erstreckende dörfliche Bebauung deutlich in Richtung Hanglage erweitern und damit der
bebauten Fläche eine größere Ausdehnung zuungunsten einer offenen Landschaft verleihen.
Bei kleinteiliger Bebauung mit umliegenden Gärten würde der dörfliche Charakter des Ortsbildes
erhalten bleiben und das durch eine bewegte Morphologie sowie Nutz- und Obstgärten
geprägte Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
Wegen der Erweiterung des Siedlungsbereiches zuungunsten offener Landschaft wird von einer
mittleren Erheblichkeit des Eingriffs ausgegangen.
5 Vgl. Landschaftsplan Geithain, 1996; S. 26 6 Landschaftsplan Geithain, 1996, Karte 5 Klima
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 31
1.9.2.7 Kultur- und Sachgüter
Kultur- und Sachgüter sind durch die Änderung der Nutzung nicht betroffen.
1.9.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Der Zustand der Schutzgüter wird sich gegenüber dem Bestand nicht verändern, soweit am
derzeitigen Bewirtschaftungsmodus festgehalten wird und keine anderweitigen außerge-
wöhnlichen Einflüsse auf die Umwelt einwirken. Dies betrifft sowohl die Grünflächen als auch
die Flächen für Landwirtschaft.
Gegenüber der Planung ist eine geringere Versiegelung und die Erhaltung von offenen
Landschaftselementen sowie eines freien Zugangs der Tiergesellschaften in die südlich
anschließende offene Landschaft zu konstatieren, die bezüglich der Schutzgüter Wasser, Tiere
und Pflanzen und Luft/Klima positiv zu bewerten sind.
Jedoch würde die Möglichkeit zur Schaffung von Wohnraum und damit die günstige
Beeinflussung der Bevölkerungsentwicklung im Ortsteil entfallen.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
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1.10 Änderungsbereich 17
Wickershain
östlicher Bereich des Ortsteils
1.10.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen
Regionalplan Leipzig-Westsachsen (Entwurf zur Gesamtfortschreibung; 14.12.2017)
Z 2.2.1.1 Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und
Verkehrszwecke soll auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
Z 2.2.1.2 Bei Neubebauung ist eine den landschafts- und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten
angepasste bauliche Dichte anzustreben.
Z 2.2.1.6 Durch die Gemeinden sind die gemeindlichen Versorgungs- und Siedlungskerne als
Schwerpunkte ihrer Siedlungsentwicklung festzulegen. Hierfür sind Gemeindeteile
festzulegen, die aufgrund ihrer Ausstattung, ihrer Lage und ihrer Anbindung an den ÖPNV
die günstigsten Voraussetzungen bieten.
Z 2.2.1.7 Die Bauleitplanung der Gemeinden soll eine Funktionsmischung von Arbeiten, Wohnen,
versorgen und Erholen unterstützen. Dabei sollen Wohnbauflächen, gewerbliche
Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen
der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und Erholungsflächen einander so zugeordnet werden,
dass Nutzungskonflikte vermieden werden.
G 2.2.2.4 Siedlungen mit gut erhaltenen historischen Siedlungsformen sollen in ihrer Struktur
bewahrt und in ihrer Bausubstanz aufgewertet werden.
G 4.1.1.9 Landschaftsräume mit hoher und sehr hoher landschaftlicher Erlebniswirksamkeit sollen in
ihrer Typik und ihrem Landschaftscharakter erhalten werden. Neue Nutzungen und
Vorhaben dürfen den Landschaftscharakter und den Erholungswert nicht erheblich
beeinträchtigen oder grundlegend verändern.
Z 4.1.1.10 Die landschaftliche Erlebniswirksamkeit siedlungsnaher Freiräume ist zu erhöhen. Dazu soll
die Einbindung von Siedlungen in die umgebende Landschaft durch die extensive und
nachhaltige Pflege ortsnaher Streuobstwiesen, durch den Neuaufbau naturraum- und
siedlungstypischer Ortsrandstrukturen und die Erhöhung des Waldanteils in Siedlungsnähe
verbessert werden.
G 4.1.3.1 Die Inanspruchnahme von Boden durch Versiegelung, Abgrabung und Aufschüttung soll
auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. Durch Trassenbündelung,
Flächenrevitalisierung brachliegender Industrie- und Gewerbeareale, die Minimierung der
Flächenneuinanspruchnahme durch vorrangige Nutzung des vorhandenen innerörtlichen
Bauflächenpotenzials und die Umsetzung eines Verwertungsgebots im Zuge von
Baumaßnahmen und Rohstoffabbauvorhaben soll ein sparsamer Umgang mit Flächen und
Bodenmaterial erfolgen.
Z 4.1.3.4 Es ist darauf hinzuwirken, die „Regionalen Schwerpunkte des Wind- und Wassererosions-
schutzes“ durch eine standortgerechte landwirtschaftliche Bodennutzung und Schlagaus-
formung, den Erhalt erosionsschützender Vegetationsbestände sowie durch Anreicherung
mit erosionsmindernden Flurelementen oder Wald vor Beeinträchtigungen der Boden-
struktur und erheblichen Substanzverlusten zu schützen.
Z 4.1.4.1 Im Rahmen der Bauleitplanung sind die räumlichen Voraussetzungen für den Erhalt und
die Schaffung klimatisch wirksamer Freiräume sowie den Luftaustausch zu schaffen. Dazu
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 33
soll der Übergang der siedlungsklimatisch bedeutsamen Bereiche in das Siedlungsgefüge
so berücksichtigt werden, dass ihr Wirkbereich möglichst tief in die Siedlung hineinreicht.
Z 4.2.1.6 Auf die Erhaltung und den Ausbau des ökologischen Landbaus als eigenständige und
ressourcenschonende Bewirtschaftungsform ist hinzuwirken. Der ökologische Landbau soll
in ökologisch sensiblen Räumen, insbesondere in Kern- und Randzonen von
naturschutzfachlich wertvollen Gebieten und in Wasserschutzgebieten sowie in Bereichen
hoher Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit, befördert werden.
Landschaftsplan
Laut Landschaftsplan Geithain von 1996 gelten für die beschriebene Fläche folgende
Entwicklungsziele:
• Erhalt und Förderung einer extensiven Grünlandbewirtschaftung
• Ressourcenschonende Siedlungsentwicklung
• Minimierung umweltschädlicher Belastungen durch Industrie und Gewerbe
Flächennutzungsplan
Die beschriebene Fläche ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Grünfläche
(siedlungsnah) bzw. landwirtschaftliche Fläche beschrieben.
Fachgesetze
Die Ziele der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen werden bei der Ausführung zu den
Schutzgütern berücksichtigt.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
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1.10.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen
Grundlage für die Bestandsbewertung bildet die am 29.06.2005 – 088/2005 durch das
Regierungspräsidium Leipzig genehmigte 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Geithain-Narsdorf, einschließlich der integrierten Festsetzungen zur
Landschaftsplanung.
Die Beurteilung des Zustandes der Schutzgüter erfolgt in drei Wertstufen (Kriterien siehe
Anhang):
I - geringe Bedeutung
II - mittlere Bedeutung
III - hohe Bedeutung
Für die Bewertung der Erheblichkeit der Eingriffe in ein Schutzgut wurde folgende dreistufige
Bewertungsskala anwendet (Kriterien siehe Anhang):
I - geringe Erheblichkeit II - mittlere Erheblichkeit
III - hohe Erheblichkeit
1.10.2.1 Schutzgut Mensch
Teile der bisherigen Grünfläche sowie des Mischgebietes sollen zu Wohnzwecken bebaut
werden. Für die künftigen Nutzer wird ein attraktiver Wohnstandort entstehen und durch den
Abriss alter landwirtschaftlicher Anlagen entsteht ein für Wickershain insgesamt besseres
Wohnumfeld. Es werden keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut
Mensch erwartet.
1.10.2.2 Schutzgut Tiere und Pf lanzen
Im Änderungsbereich sind eine Mischfläche sowie ein Schutzbereich zur Pflege und Entwicklung
der Landschaft (Grünfläche) vorhanden, die unterschiedliche geringwertige Habitatstrukturen
aufweisen. Es handelt sich um ein ehemaliges LPG-Gelände und Wirtschaftsgrünland.7
Die Umnutzung der vorhandenen Grün- und Mischflächen zu einer Wohnfläche stellt einen
beträchtlichen Eingriff in die im Änderungsbereich vorhandenen Tier- und Pflanzengesell-
schaften dar.
Es ist mit einer Verdrängung durch die Versiegelung und Umnutzung aber auch mit einem
Austausch der Pflanzen- und Tiergesellschaften zu rechnen, welcher mit der Gestaltung der
Außenanlagen von den künftigen Wohngebäuden einhergehen wird.
Daher ist von einer mittleren Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.10.2.3 Schutzgut Boden
Ursprünglich ist das Gebiet von wertvollen Löß-Böden gekennzeichnet. Im genannten Bereich
steht ein Löß-Staugley8 an. Der als Mischgebiet genutzte westliche Teil der Fläche ist durch
Gebäude teilversiegelt.
7 Landschaftsplan Geithain, 1996, Karte 1a Biotoptypen und aktuelle Nutzung 8 Landschaftsplan Geithain, 1996, Karte 3 Boden
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 35
Auf dem östlichen Teil der Fläche (Nutzung als landwirtschaftliche Fläche) kann von geringer
Beeinflussung (Bodeneinträge aus der landwirtschaftlichen Nutzung, Bodenverdichtung) der
natürlichen Bodenfunktion ausgegangen werden.
Bei einer Ausweisung als Wohnbaufläche ist zumindest mit einer teilweisen zusätzlichen
Versiegelung im westlichen Bereich und einer wesentlichen zusätzlichen Versiegelung im
östlichen Bereich zu rechnen.
Bei Ackerzahlen um 639 kann außerdem vom Verlust wertvoller landwirtschaftlicher Flächen
ausgegangen werden.
Aufgrund der zusätzlichen zu erwartenden Bodenversiegelung im Bereich (aufgrund der
Änderung in Wohnbauflächen), sowie des Verlustes wertvoller landwirtschaftlicher Böden ist
von einer mittleren Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.10.2.4 Schutzgut Wasser
Der Änderungsbereich liegt in der Schutzzone IIIB der FA Elbisbach.
Die im Zuge der Bebauung stattfindende Versiegelung wird in geringem Maße die natürliche
Versickerung einschränken. Das Niederschlagswasser muss großteils anderweitig (über die
öffentliche Kanalisation) abgeführt werden, was die Grundwasserneubildung reduziert. Bei der
Nutzung von Brunnen z. B. für die Gartenbewässerung mit einer Grundwasserentnahme zu
rechnen. Außerdem sind Kontaminationen des Grundwassers durch Einträge nicht
auszuschließen.
Auf Oberflächengewässer, insbesondere den im Änderungsbereich befindlichen kleinen Teich
an der Eula, hat der Eingriff keinen Einfluss.
Es ist von einer geringen Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.10.2.5 Schutzgut Luft/Kl ima
Das Bearbeitungsgebiet befindet sich im subkontinental geprägten Übergangsbereich zwischen
dem Hügellandklima Nordwest- und Mittelsachsens und dem feuchteren Hügellandklima des
Erzgebirgsvorlandes. Die durchschnittliche jährliche Lufttemperatur beträgt 8°C, der
durchschnittliche jährliche Niederschlag beträgt 600 mm.
Aus kleinräumig klimatischer und lufthygienischer Sicht gehören Wohnbauflächen zu den
geringer belasteten Siedlungsflächen (Heizungsanlagen/Verkehr). Gegenüber der bestehenden
Mischfläche ist keine signifikante Änderung der klimatischen Situation zu erwarten. Lediglich für
den Anteil der bestehenden landwirtschaftlich genutzten Fläche entstünden höhere
Belastungen (sowohl Schadstoff- als auch Geräuschemissionen) durch eine Wohnbaufläche.
Aufgrund des geringen Flächenanteils der bestehenden landwirtschaftlichen Fläche und einer
zu erwartenden aufgelockerten Baustruktur ist jedoch insgesamt von einer geringen Erheblich-
keit des Eingriffs auszugehen.
1.10.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbi ld
Durch den Abriss alter landwirtschaftlicher Anlagen und die Neuanlage von Wohnflächen wird
der Siedlungskern von Wickershain nach Osten erweitert und es entsteht für den
Änderungsbereich sowie für Wickershain insgesamt ein attraktiveres Erscheinungsbild.
9 Vgl. Landschaftsplan Geithain, 1996; S. 26
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 36
Bei kleinteiliger Bebauung mit umliegenden Gärten würde der dörfliche Charakter des Ortsbildes
erhalten bleiben und das durch eine bewegte Morphologie sowie Nutz- und Obstgärten
geprägte Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
Wegen der Erweiterung des Siedlungsbereiches zuungunsten offener Landschaft wird von einer
mittleren Erheblichkeit des Eingriffs ausgegangen.
1.10.2.7 Kultur- und Sachgüter
Kultur- und Sachgüter sind durch die Änderung der Nutzung nicht betroffen.
1.10.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Der Zustand der Schutzgüter wird sich im Bereich der Grünflache gegenüber dem Bestand nicht
verändern, soweit am derzeitigen Bewirtschaftungsmodus festgehalten wird und keine
anderweitigen außergewöhnlichen Einflüsse auf die Umwelt einwirken. Der Zustand der im
Bestand zu gemischter Baufläche zählenden Gebäude und Anlagen der ehemaligen LPG wird
sich verschlechtern.
Gegenüber der Planung ist zwar eine geringere Versiegelung zu konstatieren, aber es würde
andererseits die Möglichkeit zur Schaffung von Wohnraum und zur Aufwertung des Ortsbildes
entfallen.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 37
1.11 Änderungsbereich 18
Geithain
nordöstlicher Bereich des Ortsteils
1.11.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen
Regionalplan Leipzig-Westsachsen (Entwurf zur Gesamtfortschreibung; 14.12.2017)
Z 2.2.1.1 Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und
Verkehrszwecke soll auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
Z 2.2.1.2 Bei Neubebauung ist eine den landschafts- und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten
angepasste bauliche Dichte anzustreben.
Z 2.2.1.6 Durch die Gemeinden sind die gemeindlichen Versorgungs- und Siedlungskerne als
Schwerpunkte ihrer Siedlungsentwicklung festzulegen. Hierfür sind Gemeindeteile
festzulegen, die aufgrund ihrer Ausstattung, ihrer Lage und ihrer Anbindung an den ÖPNV
die günstigsten Voraussetzungen bieten.
Z 2.2.1.7 Die Bauleitplanung der Gemeinden soll eine Funktionsmischung von Arbeiten, Wohnen,
versorgen und Erholen unterstützen. Dabei sollen Wohnbauflächen, gewerbliche
Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen
der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und Erholungsflächen einander so zugeordnet werden,
dass Nutzungskonflikte vermieden werden.
G 2.2.2.4 Siedlungen mit gut erhaltenen historischen Siedlungsformen sollen in ihrer Struktur
bewahrt und in ihrer Bausubstanz aufgewertet werden.
G 4.1.1.9 Landschaftsräume mit hoher und sehr hoher landschaftlicher Erlebniswirksamkeit sollen in
ihrer Typik und ihrem Landschaftscharakter erhalten werden. Neue Nutzungen und
Vorhaben dürfen den Landschaftscharakter und den Erholungswert nicht erheblich
beeinträchtigen oder grundlegend verändern.
Z 4.1.1.10 Die landschaftliche Erlebniswirksamkeit siedlungsnaher Freiräume ist zu erhöhen. Dazu soll
die Einbindung von Siedlungen in die umgebende Landschaft durch die extensive und
nachhaltige Pflege ortsnaher Streuobstwiesen, durch den Neuaufbau naturraum- und
siedlungstypischer Ortsrandstrukturen und die Erhöhung des Waldanteils in Siedlungsnähe
verbessert werden.
G 4.1.3.1 Die Inanspruchnahme von Boden durch Versiegelung, Abgrabung und Aufschüttung soll
auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. Durch Trassenbündelung,
Flächenrevitalisierung brachliegender Industrie- und Gewerbeareale, die Minimierung der
Flächenneuinanspruchnahme durch vorrangige Nutzung des vorhandenen innerörtlichen
Bauflächenpotenzials und die Umsetzung eines Verwertungsgebots im Zuge von
Baumaßnahmen und Rohstoffabbauvorhaben soll ein sparsamer Umgang mit Flächen und
Bodenmaterial erfolgen.
Z 4.1.4.1 Im Rahmen der Bauleitplanung sind die räumlichen Voraussetzungen für den Erhalt und
die Schaffung klimatisch wirksamer Freiräume sowie den Luftaustausch zu schaffen. Dazu
soll der Übergang der siedlungsklimatisch bedeutsamen Bereiche in das Siedlungsgefüge
so berücksichtigt werden, dass ihr Wirkbereich möglichst tief in die Siedlung hineinreicht.
Z 4.2.1.6 Auf die Erhaltung und den Ausbau des ökologischen Landbaus als eigenständige und
ressourcenschonende Bewirtschaftungsform ist hinzuwirken. Der ökologische Landbau soll
in ökologisch sensiblen Räumen, insbesondere in Kern- und Randzonen von
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 38
naturschutzfachlich wertvollen Gebieten und in Wasserschutzgebieten sowie in Bereichen
hoher Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit, befördert werden.
Landschaftsplan
Laut Landschaftsplan Geithain von 1996 gelten für die beschriebene Fläche folgende
Entwicklungsziele:
• Ressourcenschonende Ackernutzung
• Ressourcenschonende Siedlungsentwicklung
• Minimierung der umweltschädlichen Einflüsse durch den Straßenverkehr
Flächennutzungsplan
Die beschriebene Fläche ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Grünfläche
(siedlungsnah) beschrieben.
Fachgesetze
Die Ziele der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen werden bei der Ausführung zu den
Schutzgütern berücksichtigt.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 39
1.11.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen
Grundlage für die Bestandsbewertung bildet die am 29.06.2005 – 088/2005 durch das
Regierungspräsidium Leipzig genehmigte 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Geithain-Narsdorf, einschließlich der integrierten Festsetzungen zur
Landschaftsplanung.
Die Beurteilung des Zustandes der Schutzgüter erfolgt in drei Wertstufen (Kriterien siehe
Anhang):
I - geringe Bedeutung
II - mittlere Bedeutung
III - hohe Bedeutung
Für die Bewertung der Erheblichkeit der Eingriffe in ein Schutzgut wurde folgende dreistufige
Bewertungsskala anwendet (Kriterien siehe Anhang):
I - geringe Erheblichkeit II - mittlere Erheblichkeit
III - hohe Erheblichkeit
1.11.2.1 Schutzgut Mensch
Ein kleiner Teil der bisherigen Grünfläche soll zu Wohnzwecken bebaut werden. Für die
künftigen Nutzer entsteht ein attraktiver Wohnstandort.
Im Umfeld werden keine nennenswerten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erwartet.
1.11.2.2 Schutzgut Tiere und Pf lanzen
Im Änderungsbereich sind infolge intensiver Landwirtschaft kaum hochwertige Habitat-strukturen vorhanden. Jedoch grenzt nach Norden ein ländlich geprägtes Wohngebiet an, dass
durch den Eingriff erweitert werden wird.
Es ist daher mit einer weiteren Verdrängung durch die Versiegelung und Umnutzung aber auch
mit einem Austausch der Pflanzen- und Tiergesellschaften zu rechnen, welcher mit der
Gestaltung der Außenanlagen von den künftigen Wohngebäuden einhergehen wird.
Aufgrund des relativ geringen Flächenanteils an der Grünfläche, welcher bebaut werden soll,
kann von ausreichend Ausweichmöglichkeiten für die vorhandene Tierpopulation ausgegangen
werden.
Daher wird der Eingriff mit einer geringeren Erheblichkeit bewertet.
1.11.2.3 Schutzgut Boden
Ursprünglich ist das Gebiet von wertvollen Löß-Böden gekennzeichnet. Im genannten Bereich
steht ein Löß-Staugley10 an.
Auf der Fläche (Nutzung als landwirtschaftliche Fläche) kann von geringer Beeinflussung
(Bodeneinträge aus der landwirtschaftlichen Nutzung, Bodenverdichtung) der natürlichen
Bodenfunktion ausgegangen werden.
10 Landschaftsplan Geithain, 1996, Karte 3 Boden
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 40
Bei einer Ausweisung als Wohnbaufläche ist mit einer wesentlichen zusätzlichen Versiegelung
und bei Ackerzahlen um 6311 mit dem Verlust wertvoller landwirtschaftlicher Flächen zu
rechnen.
Daher ist von einer mittleren Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.11.2.4 Schutzgut Wasser
Der Änderungsbereich liegt in der Schutzzone IIIA der FA Elbisbach.
Die im Zuge der Bebauung stattfindende Versiegelung wird in geringem Maße die natürliche
Versickerung einschränken. Das Niederschlagswasser muss großteils anderweitig (über die
öffentliche Kanalisation) abgeführt werden, was die Grundwasserneubildung reduziert. Bei der
Nutzung von Brunnen z. B. für die Gartenbewässerung mit einer Grundwasserentnahme zu
rechnen. Außerdem sind Kontaminationen des Grundwassers durch Einträge nicht
auszuschließen.
Auf Oberflächengewässer, insbesondere den im Änderungsbereich befindlichen kleinen Teich
an der Eula, hat der Eingriff keinen Einfluss.
Es ist von einer geringen Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.11.2.5 Schutzgut Luft/Kl ima
Der Änderungsbereich befindet sich im subkontinental geprägten Übergangsbereich zwischen
dem Hügellandklima Nordwest- und Mittelsachsens und dem feuchteren Hügellandklima des
Erzgebirgsvorlandes. Die durchschnittliche jährliche Lufttemperatur beträgt 8°C, der
durchschnittliche jährliche Niederschlag beträgt 600 mm.
Aus kleinräumig klimatischer und lufthygienischer Sicht gehören Wohnbauflächen zu den
geringer belasteten Siedlungsflächen (Heizungsanlagen/Verkehr). Gegenüber der bestehenden Grünfläche entstünden jedoch höhere Belastungen (sowohl Schadstoff- als auch
Geräuschemissionen) auf Wohnbauflächen als dies im Bestand der Fall ist.
Die für Freiland und Acker typische Kaltluftentstehung12 wird durch eine geplante Wohnbe-
bauung des Bereiches eingeschränkt werden.
Unter Berücksichtigung der geringen Flächengröße und einer zu erwartenden aufgelockerten
Baustruktur ist insgesamt von einer geringen Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.11.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbi ld
Die geplante Wohnfläche wird die vorhandene Neubebauung in Richtung Süden erweitern und
damit der bebauten Fläche eine größere Ausdehnung zuungunsten einer offenen Landschaft
verleihen.
Bei kleinteiliger Bebauung mit umliegenden Gärten würde der dörfliche Charakter des Ortsbildes
erhalten bleiben und das durch eine bewegte Morphologie sowie Nutz- und Obstgärten
geprägte Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
Wegen der Erweiterung des Siedlungsbereiches zuungunsten offener Landschaft wird von einer
mittleren Erheblichkeit des Eingriffs ausgegangen.
11 Vgl. Landschaftsplan Geithain, 1996; S. 26 12 Landschaftsplan Geithain, 1996, Karte 5 Klima
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 41
1.11.2.7 Kultur- und Sachgüter
Kultur- und Sachgüter sind durch die Änderung der Nutzung nicht betroffen.
1.11.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Der Zustand der Schutzgüter wird sich gegenüber dem Bestand nicht verändern, soweit am
derzeitigen Bewirtschaftungsmodus festgehalten wird und keine anderweitigen
außergewöhnlichen Einflüsse auf die Umwelt einwirken.
Gegenüber der Planung ist zwar eine geringere Versiegelung zu konstatieren, die bezüglich der
Schutzgüter Wasser und Luft/Klima positiv zu bewerten ist, aber es würde andererseits die
Möglichkeit zur Schaffung von Wohnraum entfallen.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 42
1.12 Änderungsbereich 19
Geithain
nordwestlicher Bereich des Ortsteils
1.12.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen
Regionalplan Leipzig-Westsachsen (Entwurf zur Gesamtfortschreibung; 14.12.2017)
Z 2.2.1.1 Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und
Verkehrszwecke soll auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
Z 2.2.1.2 Bei Neubebauung ist eine den landschafts- und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten
angepasste bauliche Dichte anzustreben.
Z 2.2.1.6 Durch die Gemeinden sind die gemeindlichen Versorgungs- und Siedlungskerne als
Schwerpunkte ihrer Siedlungsentwicklung festzulegen. Hierfür sind Gemeindeteile
festzulegen, die aufgrund ihrer Ausstattung, ihrer Lage und ihrer Anbindung an den ÖPNV
die günstigsten Voraussetzungen bieten.
Z 2.2.1.7 Die Bauleitplanung der Gemeinden soll eine Funktionsmischung von Arbeiten, Wohnen,
versorgen und Erholen unterstützen. Dabei sollen Wohnbauflächen, gewerbliche
Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen
der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und Erholungsflächen einander so zugeordnet werden,
dass Nutzungskonflikte vermieden werden.
G 2.2.2.4 Siedlungen mit gut erhaltenen historischen Siedlungsformen sollen in ihrer Struktur
bewahrt und in ihrer Bausubstanz aufgewertet werden.
G 4.1.1.9 Landschaftsräume mit hoher und sehr hoher landschaftlicher Erlebniswirksamkeit sollen in
ihrer Typik und ihrem Landschaftscharakter erhalten werden. Neue Nutzungen und
Vorhaben dürfen den Landschaftscharakter und den Erholungswert nicht erheblich
beeinträchtigen oder grundlegend verändern.
Z 4.1.1.10 Die landschaftliche Erlebniswirksamkeit siedlungsnaher Freiräume ist zu erhöhen. Dazu soll
die Einbindung von Siedlungen in die umgebende Landschaft durch die extensive und
nachhaltige Pflege ortsnaher Streuobstwiesen, durch den Neuaufbau naturraum- und
siedlungstypischer Ortsrandstrukturen und die Erhöhung des Waldanteils in Siedlungsnähe
verbessert werden.
Z 4.2.1.6 Auf die Erhaltung und den Ausbau des ökologischen Landbaus als eigenständige und
ressourcenschonende Bewirtschaftungsform ist hinzuwirken. Der ökologische Landbau soll
in ökologisch sensiblen Räumen, insbesondere in Kern- und Randzonen von
naturschutzfachlich wertvollen Gebieten und in Wasserschutzgebieten sowie in Bereichen
hoher Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit, befördert werden.
Landschaftsplan
Laut Landschaftsplan Geithain von 1996 gelten für die beschriebene Fläche folgende
Entwicklungsziele:
• Minimierung umweltschädlicher Belastungen durch Industrie und Gewerbe
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 43
Flächennutzungsplan
Die beschriebene Fläche ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche
Fläche beschrieben.
Fachgesetze
Die Ziele der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen werden bei der Ausführung zu den
Schutzgütern berücksichtigt.
1.12.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen
Grundlage für die Bestandsbewertung bildet die am 29.06.2005 – 088/2005 durch das Regierungspräsidium Leipzig genehmigte 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Verwaltungsgemeinschaft Geithain-Narsdorf, einschließlich der integrierten Festsetzungen zur
Landschaftsplanung.
Die Beurteilung des Zustandes der Schutzgüter erfolgt in drei Wertstufen (Kriterien siehe
Anhang):
I - geringe Bedeutung
II - mittlere Bedeutung
III - hohe Bedeutung
Für die Bewertung der Erheblichkeit der Eingriffe in ein Schutzgut wurde folgende dreistufige
Bewertungsskala anwendet (Kriterien siehe Anhang):
I - geringe Erheblichkeit
II - mittlere Erheblichkeit
III - hohe Erheblichkeit
1.12.2.1 Schutzgut Mensch
Die bisherige landwirtschaftliche Fläche soll zu einem Gewerbegebiet umgenutzt werden. Auf
die westlich angrenzende Kleingartenanlage wird ein Einfluss der geplanten Gewerbefläche
wahrscheinlich sein (Lärm), dessen Relevanz jedoch stark von der Art des dort anzusiedelnden
Gewerbes abhängen wird. Aufgrund des großen Abstandes zu Wohnstandorten werden
ansonsten keine nennenswerten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erwartet.
1.12.2.2 Schutzgut Tiere und Pf lanzen
Im Änderungsbereich sind infolge intensiver Landwirtschaft kaum hochwertige Habitat-
strukturen vorhanden.
Die Umnutzung der landwirtschaftlichen Fläche zu einer Gewerbefläche stellt einen Eingriff in
die im Änderungsbereich vorhandenen Tier- und Pflanzengesellschaften dar. Es ist mit einer
Verdrängung durch die Versiegelung bzw. die mit der Umnutzung verbundenen Aktivitäten zu
rechnen. Aufgrund der geringen Größe und der isolierten Lage zwischen Straße und
Bahnanlagen wird der Eingriff mit geringer Erheblichkeit bewertet.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 44
1.12.2.3 Schutzgut Boden
Ursprünglich ist das Gebiet von wertvollen Löß-Böden gekennzeichnet. Im genannten Bereich
steht ein Löß-Staugley13 an.
Auf der Fläche (Nutzung als landwirtschaftliche Fläche) kann von geringer Beeinflussung
(Bodeneinträge aus der landwirtschaftlichen Nutzung, Bodenverdichtung) der natürlichen
Bodenfunktion ausgegangen werden.
Bei einer Ausweisung als Gewerbefläche ist mit einer wesentlichen zusätzlichen Versiegelung
und bei Ackerzahlen um 6314 mit dem Verlust wertvoller landwirtschaftlicher Flächen zu
rechnen.
Daher ist von einer mittleren Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.12.2.4 Schutzgut Wasser
Der Änderungsbereich liegt in der Schutzzone IIIA der FA Elbisbach.
Die im Zuge der Bebauung stattfindende Versiegelung wird die natürliche Versickerung einschränken. Das Niederschlagswasser muss großteils anderweitig (über die öffentliche
Kanalisation) abgeführt werden, was die Grundwasserneubildung reduziert. Außerdem sind
abhängig von der Bauausführung und der Art des Gewerbes Kontaminationen des Grundwassers
durch Einträge nicht auszuschließen.
Auf Oberflächengewässer hat der Eingriff keinen Einfluss.
Es ist von einer geringen Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.12.2.5 Schutzgut Luft/Kl ima
Der Änderungsbereich befindet sich im subkontinental geprägten Übergangsbereich zwischen
dem Hügellandklima Nordwest- und Mittelsachsens und dem feuchteren Hügellandklima des Erzgebirgsvorlandes. Die durchschnittliche jährliche Lufttemperatur beträgt 8°C, der
durchschnittliche jährliche Niederschlag beträgt 600 mm.
Aus kleinräumig klimatischer und lufthygienischer Sicht gehören Gewerbeflächen zu den stärker
belasteten Siedlungsflächen (Heizungsanlagen/Verkehr). Gegenüber der bestehenden
Landwirtschaftsfläche entstünden auf einer Gewerbefläche höhere Belastungen (sowohl
Schadstoff- als auch Geräuschemissionen) als dies im Bestand der Fall ist. Das Ausmaß hängt
dabei erheblich von der Art der Nutzung und den damit verbundenen Emissionen ab.
Die für Freiland und Acker typische Kaltluftentstehung15 wird durch eine geplante
Gewerbefläche eingeschränkt werden. Der Charakter des Änderungsbereiches nähert sich den
westlich und östlich angrenzenden Flächen an und die bestehende Frischluftschneise würde
verloren gehen.
Unter Berücksichtigung der Flächengröße und der räumlichen Beziehungen zu den
benachbarten Siedlungsflächen ist insgesamt von einer mittleren Erheblichkeit des Eingriffs
auszugehen.
13 Landschaftsplan Geithain, 1996, Karte 3 Boden 14 Vgl. Landschaftsplan Geithain, 1996; S. 26 15 Landschaftsplan Geithain, 1996, Karte 5 Klima
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 45
1.12.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbi ld
Zuungunsten ökologisch wertvollen Freiraums wird durch die Erweiterung der Gewerbeflächen
im Westen von Geithain der Charakter eines Industrie- und Gewerbestandortes verstärkt.
Wegen der nur geringfügigen Erweiterung der Industrie- und Gewerbeflächen zuungunsten
offener Landschaft wird von einer geringen Erheblichkeit des Eingriffs ausgegangen.
1.12.2.7 Kultur- und Sachgüter
Kultur- und Sachgüter sind durch die Änderung der Nutzung nicht betroffen.
1.12.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Der Zustand der Schutzgüter wird sich gegenüber dem Bestand nicht verändern, soweit am
derzeitigen Bewirtschaftungsmodus festgehalten wird und keine anderweitigen außerge-
wöhnlichen Einflüsse auf die Umwelt einwirken.
Gegenüber der Planung ist eine geringere Versiegelung und die Erhaltung von offenen
Landschaftselementen zu konstatieren, die bezüglich der Schutzgüter Wasser, Luft/Klima und
Landschafts- und Ortsbild positiv zu bewerten sind.
Die Möglichkeit zur Ausweisung einer Gewerbefläche, welche zur Stärkung des Wirtschafts-
standortes beitragen würde, entfällt jedoch.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 46
1.13 Änderungsbereich 20
Geithain
nördlicher Bereich des Ortsteils
1.13.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen
Regionalplan Westsachsen
Regionalplan Leipzig-Westsachsen (Entwurf zur Gesamtfortschreibung; 14.12.2017)
Z 2.2.1.1 Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und
Verkehrszwecke soll auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
Z 2.2.1.2 Bei Neubebauung ist eine den landschafts- und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten
angepasste bauliche Dichte anzustreben.
Z 2.2.1.6 Durch die Gemeinden sind die gemeindlichen Versorgungs- und Siedlungskerne als
Schwerpunkte ihrer Siedlungsentwicklung festzulegen. Hierfür sind Gemeindeteile
festzulegen, die aufgrund ihrer Ausstattung, ihrer Lage und ihrer Anbindung an den ÖPNV
die günstigsten Voraussetzungen bieten.
Z 2.2.1.7 Die Bauleitplanung der Gemeinden soll eine Funktionsmischung von Arbeiten, Wohnen,
versorgen und Erholen unterstützen. Dabei sollen Wohnbauflächen, gewerbliche
Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen
der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und Erholungsflächen einander so zugeordnet werden,
dass Nutzungskonflikte vermieden werden.
G 2.2.2.4 Siedlungen mit gut erhaltenen historischen Siedlungsformen sollen in ihrer Struktur
bewahrt und in ihrer Bausubstanz aufgewertet werden.
G 4.1.1.9 Landschaftsräume mit hoher und sehr hoher landschaftlicher Erlebniswirksamkeit sollen in
ihrer Typik und ihrem Landschaftscharakter erhalten werden. Neue Nutzungen und
Vorhaben dürfen den Landschaftscharakter und den Erholungswert nicht erheblich
beeinträchtigen oder grundlegend verändern.
Z 4.1.1.10 Die landschaftliche Erlebniswirksamkeit siedlungsnaher Freiräume ist zu erhöhen. Dazu soll
die Einbindung von Siedlungen in die umgebende Landschaft durch die extensive und
nachhaltige Pflege ortsnaher Streuobstwiesen, durch den Neuaufbau naturraum- und
siedlungstypischer Ortsrandstrukturen und die Erhöhung des Waldanteils in Siedlungsnähe
verbessert werden.
Z 4.2.1.6 Auf die Erhaltung und den Ausbau des ökologischen Landbaus als eigenständige und
ressourcenschonende Bewirtschaftungsform ist hinzuwirken. Der ökologische Landbau soll
in ökologisch sensiblen Räumen, insbesondere in Kern- und Randzonen von
naturschutzfachlich wertvollen Gebieten und in Wasserschutzgebieten sowie in Bereichen
hoher Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit, befördert werden.
Landschaftsplan
Laut Landschaftsplan Geithain von 1996 gelten für die beschriebene Fläche folgende
Entwicklungsziele:
• Umweltschonende Nutzung der Kleingartenanlagen
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 47
Flächennutzungsplan
Die beschriebene Fläche ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Grünfläche
(Dauerkleingärten) beschrieben.
Fachgesetze
Die Ziele der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen werden bei der Ausführung zu den
Schutzgütern berücksichtigt.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 48
1.13.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen
Grundlage für die Bestandsbewertung bildet die am 29.06.2005 – 088/2005 durch das
Regierungspräsidium Leipzig genehmigte 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Geithain-Narsdorf, einschließlich der integrierten Festsetzungen zur
Landschaftsplanung.
Die Beurteilung des Zustandes der Schutzgüter erfolgt in drei Wertstufen (Kriterien siehe
Anhang):
I - geringe Bedeutung
II - mittlere Bedeutung
III - hohe Bedeutung
Für die Bewertung der Erheblichkeit der Eingriffe in ein Schutzgut wurde folgende dreistufige
Bewertungsskala anwendet (Kriterien siehe Anhang):
I - geringe Erheblichkeit II - mittlere Erheblichkeit
III - hohe Erheblichkeit
1.13.2.1 Schutzgut Mensch
Die bisherige Kleingartenanlage soll zu einem Gewerbegebiet umgenutzt werden. Auf die
westlich der Bahnlinie angrenzende Kleingartenanlage wird ein Einfluss der geplanten
Gewerbefläche wahrscheinlich sein (Lärm), dessen Relevanz jedoch stark von der Art des dort
anzusiedelnden Gewerbes abhängen wird. Aufgrund des großen Abstandes zu Wohnstandorten
werden ansonsten keine nennenswerten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erwartet.
1.13.2.2 Schutzgut Tiere und Pf lanzen
Im Änderungsbereich sind wegen der Nutzung als Dauerkleingärten vergleichsweise
hochwertige Habitatstrukturen vorhanden.
Die Umnutzung Kleingartenanlage zu einer Gewerbefläche stellt einen beträchtlichen Eingriff in
die im Änderungsbereich vorhandenen Tier- und Pflanzengesellschaften dar. Es ist mit einer
Verdrängung durch die Versiegelung bzw. die mit der Umnutzung verbundenen Aktivitäten zu
rechnen. Die benachbarte Kleingartenanlage bietet sich voraussichtlich für einen Teil der
Tierpopulation als Rückzugsraum an, daher wird der Eingriff mit mittlerer Erheblichkeit
bewertet.
1.13.2.3 Schutzgut Boden
Ursprünglich ist das Gebiet von wertvollen Löß-Böden gekennzeichnet. Im genannten Bereich
stehen im nördlichen Teil Sandlößtieflehm-Staugley und im südlichen Teil Löß-Staugley16 an.
Auf der Fläche (Nutzung als Dauerkleingärten) kann von einer mittleren Beeinflussung
(Bodeneinträge und oberflächennahe Überprägung der Bodenhorizonte) der natürlichen
Bodenfunktion ausgegangen werden.
16 Landschaftsplan Geithain, 1996, Karte 3 Boden
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 49
Bei einer Ausweisung als Gewerbefläche ist mit einer wesentlichen zusätzlichen Versiegelung
und im Südteil bei Ackerzahlen um 63 (im Sandlößtieflehm-Staugley nur 48)17 mit dem teilweisen
Verlust ertragreicher Flächen zu rechnen.
Daher ist von einer mittleren Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.13.2.4 Schutzgut Wasser
Der Änderungsbereich liegt in der Schutzzone IIIA der FA Elbisbach.
Die im Zuge der Bebauung stattfindende Versiegelung wird die natürliche Versickerung
einschränken. Das Niederschlagswasser muss großteils anderweitig (über die öffentliche
Kanalisation) abgeführt werden, was die Grundwasserneubildung reduziert. Außerdem sind
abhängig von der Bauausführung und der Art des Gewerbes Kontaminationen des Grundwassers
durch Einträge nicht auszuschließen.
Auf Oberflächengewässer hat der Eingriff keinen Einfluss.
Es ist von einer geringen Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.13.2.5 Schutzgut Luft/Kl ima
Der Änderungsbereich befindet sich im subkontinental geprägten Übergangsbereich zwischen
dem Hügellandklima Nordwest- und Mittelsachsens und dem feuchteren Hügellandklima des
Erzgebirgsvorlandes. Die durchschnittliche jährliche Lufttemperatur beträgt 8°C, der
durchschnittliche jährliche Niederschlag beträgt 600 mm.
Aus kleinräumig klimatischer und lufthygienischer Sicht gehören Gewerbeflächen zu den stärker
belasteten Siedlungsflächen (Heizungsanlagen/Verkehr). Gegenüber der bestehenden
Grünfläche (Dauerkleingärten) entstünden auf einer Gewerbefläche höhere Belastungen
(sowohl Schadstoff- als auch Geräuschemissionen) als dies im Bestand der Fall ist. Das Ausmaß
hängt dabei erheblich von der Art der Nutzung und den damit verbundenen Emissionen ab.
Der für Dauerkleingärten prägende positive Einfluss auf das Stadtklima und die Luftzirkulation18
wird durch eine geplante Gewerbefläche verloren gehen.
Unter Berücksichtigung der Flächengröße und der räumlichen Beziehungen zu den
benachbarten Siedlungsflächen ist insgesamt von einer mittleren Erheblichkeit des Eingriffs
auszugehen.
1.13.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbi ld
Zuungunsten ökologisch wertvollen Freiraums wird mit der Erweiterung der Gewerbeflächen im
Norden von Geithain der Lückenschluss zur westlich gelegenen Bahnstrecke vollzogen. Der
Charakter eines Industrie- und Gewerbestandortes wird im Änderungsbereich dadurch
verstärkt.
Wegen der Erweiterung der Industrie- und Gewerbeflächen zuungunsten ökologisch wertvollen
Landschaftsbestandteilen (Dauerkleingärten) wird von einer mittleren Erheblichkeit des Eingriffs
ausgegangen.
1.13.2.7 Kultur- und Sachgüter
Kultur- und Sachgüter sind durch die Änderung der Nutzung nicht betroffen.
17 Vgl. Landschaftsplan Geithain, 1996; S. 26 18 Landschaftsplan Geithain, 1996, Karte 5 Klima
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 50
1.13.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Der Zustand der Schutzgüter wird sich gegenüber dem Bestand nicht verändern, soweit am
derzeitigen Bewirtschaftungsmodus festgehalten wird und keine anderweitigen außerge-
wöhnlichen Einflüsse auf die Umwelt einwirken.
Gegenüber der Planung ist eine geringere Versiegelung und die Erhaltung von ökologisch
wertvollen Flächen zu konstatieren, die bezüglich der Schutzgüter Wasser, Tiere und Pflanzen
sowie Luft/Klima positiv zu bewerten sind.
Die Möglichkeit zur Ausweisung einer Gewerbefläche, welche zur Stärkung des Wirtschafts-
standortes beitragen würde, entfällt jedoch.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 51
1.14 Änderungsbereich 21
Niedergräfenhain
südwestlicher Bereich des Ortsteils,
entlang der B7
1.14.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen
Regionalplan Westsachsen
Regionalplan Leipzig-Westsachsen (Entwurf zur Gesamtfortschreibung; 14.12.2017)
Z 2.2.1.1 Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und
Verkehrszwecke soll auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
Z 2.2.1.2 Bei Neubebauung ist eine den landschafts- und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten
angepasste bauliche Dichte anzustreben.
Z 2.2.1.6 Durch die Gemeinden sind die gemeindlichen Versorgungs- und Siedlungskerne als
Schwerpunkte ihrer Siedlungsentwicklung festzulegen. Hierfür sind Gemeindeteile
festzulegen, die aufgrund ihrer Ausstattung, ihrer Lage und ihrer Anbindung an den ÖPNV
die günstigsten Voraussetzungen bieten.
Z 2.2.1.7 Die Bauleitplanung der Gemeinden soll eine Funktionsmischung von Arbeiten, Wohnen,
versorgen und Erholen unterstützen. Dabei sollen Wohnbauflächen, gewerbliche
Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen
der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und Erholungsflächen einander so zugeordnet werden,
dass Nutzungskonflikte vermieden werden.
G 2.2.2.4 Siedlungen mit gut erhaltenen historischen Siedlungsformen sollen in ihrer Struktur
bewahrt und in ihrer Bausubstanz aufgewertet werden.
G 4.1.1.9 Landschaftsräume mit hoher und sehr hoher landschaftlicher Erlebniswirksamkeit sollen in
ihrer Typik und ihrem Landschaftscharakter erhalten werden. Neue Nutzungen und
Vorhaben dürfen den Landschaftscharakter und den Erholungswert nicht erheblich
beeinträchtigen oder grundlegend verändern.
Z 4.1.1.10 Die landschaftliche Erlebniswirksamkeit siedlungsnaher Freiräume ist zu erhöhen. Dazu soll
die Einbindung von Siedlungen in die umgebende Landschaft durch die extensive und
nachhaltige Pflege ortsnaher Streuobstwiesen, durch den Neuaufbau naturraum- und
siedlungstypischer Ortsrandstrukturen und die Erhöhung des Waldanteils in Siedlungsnähe
verbessert werden.
Z 4.1.2.3 In „Gebieten mit oberflächennahem Grundwasser“ sind vorhandene sowie entstehende
vernässungsgefährdete Bereiche im Rahmen der Bauleitplanung und im Zuge von
Erstaufforstungen und Waldumbaumaßnahmen zu beachten bzw. ist auf eine
standortgerechte Bodennutzung im Rahmen der Landwirtschaft hinzuwirken.
G 4.1.3.1 Die Inanspruchnahme von Boden durch Versiegelung, Abgrabung und Aufschüttung soll
auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. Durch Trassenbündelung,
Flächenrevitalisierung brachliegender Industrie- und Gewerbeareale, die Minimierung der
Flächenneuinanspruchnahme durch vorrangige Nutzung des vorhandenen innerörtlichen
Bauflächenpotenzials und die Umsetzung eines Verwertungsgebots im Zuge von
Baumaßnahmen und Rohstoffabbauvorhaben soll ein sparsamer Umgang mit Flächen und
Bodenmaterial erfolgen.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 52
Z 4.1.3.4 Es ist darauf hinzuwirken, die „Regionalen Schwerpunkte des Wind- und Wassererosions-
schutzes“ durch eine standortgerechte landwirtschaftliche Bodennutzung und Schlagaus-
formung, den Erhalt erosionsschützender Vegetationsbestände sowie durch Anreicherung
mit erosionsmindernden Flurelementen oder Wald vor Beeinträchtigungen der Boden-
struktur und erheblichen Substanzverlusten zu schützen.
Z 4.2.1.6 Auf die Erhaltung und den Ausbau des ökologischen Landbaus als eigenständige und
ressourcenschonende Bewirtschaftungsform ist hinzuwirken. Der ökologische Landbau soll
in ökologisch sensiblen Räumen, insbesondere in Kern- und Randzonen von
naturschutzfachlich wertvollen Gebieten und in Wasserschutzgebieten sowie in Bereichen
hoher Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit, befördert werden.
Z 4.2.1.8 Es ist darauf hinzuwirken, dass durch die Landwirtschaftsbetriebe in strukturarmen Fluren
erosionsmindernde acker- und pflanzenbauliche Maßnahmen durchgeführt werden,
Flurelemente und Ackerraine erhalten und ggf. neu angelegt werden oder
standortgerechte Erstaufforstungen erfolgen.
Landschaftsplan
Laut Landschaftsplan Geithain von 1996 gelten für die beschriebene Fläche folgende
Entwicklungsziele:
• Erhalt und Förderung einer extensiven Grünlandbewirtschaftung
• Ressourcenschonende Ackernutzung
• Ressourcenschonende Nutzung durch den Erwerbsgartenbau
• Erhalt und Neuanlage von standortgerechten Laubgehölzen
• Erhalt und Neuanlage landschaftsprägender Baumreihen
Flächennutzungsplan
Die beschriebene Fläche ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche
Fläche beschrieben.
Fachgesetze
Die Ziele der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen werden bei der Ausführung zu den
Schutzgütern berücksichtigt.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
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1.14.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen
Grundlage für die Bestandsbewertung bildet die am 29.06.2005 – 088/2005 durch das
Regierungspräsidium Leipzig genehmigte 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Geithain-Narsdorf, einschließlich der integrierten Festsetzungen zur
Landschaftsplanung.
Die Beurteilung des Zustandes der Schutzgüter erfolgt in drei Wertstufen (Kriterien siehe
Anhang):
I - geringe Bedeutung
II - mittlere Bedeutung
III - hohe Bedeutung
Für die Bewertung der Erheblichkeit der Eingriffe in ein Schutzgut wurde folgende dreistufige
Bewertungsskala anwendet (Kriterien siehe Anhang):
I - geringe Erheblichkeit II - mittlere Erheblichkeit
III - hohe Erheblichkeit
1.14.2.1 Schutzgut Mensch
Die bisherige landwirtschaftliche Fläche soll zu einem Gewerbegebiet umgenutzt werden.
Aufgrund der Größe werden die Auswirkungen der geplanten Gewerbefläche trotz eines
Abstandes von mindestens 150 m bis zur nächsten Wohnbebauung erheblich sein, dessen
Relevanz jedoch stark von der Art des dort anzusiedelnden Gewerbes abhängen wird. Es ist
vorrangig mit Lärm und eventuell mit Luftverschmutzungen zu rechnen, die mit mittlerer
Erheblichkeit bewertet werden.
1.14.2.2 Schutzgut Tiere und Pf lanzen
Im Änderungsbereich sind infolge intensiver Landwirtschaft kaum hochwertige Habitat-
strukturen vorhanden.
Die Umnutzung der landwirtschaftlichen Fläche zu einer Gewerbefläche stellt insbesondere
wegen der Größe einen beträchtlichen Eingriff in die im Änderungsbereich vorhandenen Tier-
und Pflanzengesellschaften dar. Es ist mit einer Verdrängung durch die Versiegelung bzw. die
mit der Umnutzung verbundenen Aktivitäten zu rechnen. Allein aufgrund der Größe wird der
Eingriff mit hoher Erheblichkeit bewertet.
1.14.2.3 Schutzgut Boden
Ursprünglich ist das Gebiet von wertvollen Löß-Böden gekennzeichnet. Im genannten Bereich
steht ein Löß-Braunstaugley19 an.
Auf dem Großteil der Fläche (Nutzung als landwirtschaftliche Fläche) kann von geringer
Beeinflussung (Bodeneinträge aus der landwirtschaftlichen Nutzung, Bodenverdichtung) der
natürlichen Bodenfunktion ausgegangen werden.
Bei einer Ausweisung als Gewerbefläche ist mit einer wesentlichen Versiegelung auf der Fläche
zu rechnen.
19 Landschaftsplan Geithain, 1996, Karte 3 Boden
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
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Bei Ackerzahlen um 6320 kann auch vom Verlust wertvoller landwirtschaftlicher Flächen
ausgegangen werden.
Aufgrund der zusätzlichen zu erwartenden Bodenversiegelung im Bereich sowie des Verlustes wertvoller landwirtschaftlicher Böden ist von einer hohen Erheblichkeit des Eingriffs
auszugehen.
1.14.2.4 Schutzgut Wasser
Der Änderungsbereich liegt in der Schutzzone IIIB der FA Elbisbach.
Die im Zuge der Bebauung stattfindende Versiegelung wird in geringem Maße die natürliche
Versickerung einschränken. Das Niederschlagswasser muss dann großteils anderweitig (über die
öffentliche Kanalisation) abgeführt werden, was die Grundwasserneubildung reduziert.
Außerdem sind Kontaminationen des Grundwassers durch Einträge nicht auszuschließen. Der
Eingriff wird daher mit mittlerer Erheblichkeit bewertet.
1.14.2.5 Schutzgut Luft/Kl ima
Der Änderungsbereich befindet sich im subkontinental geprägten Übergangsbereich zwischen
dem Hügellandklima Nordwest- und Mittelsachsens und dem feuchteren Hügellandklima des
Erzgebirgsvorlandes. Die durchschnittliche jährliche Lufttemperatur beträgt 8°C, der
durchschnittliche jährliche Niederschlag beträgt 600 mm.
Aus kleinräumig klimatischer und lufthygienischer Sicht gehören Gewerbeflächen zu den stärker
belasteten Siedlungsflächen (Heizungsanlagen/Verkehr). Gegenüber der bestehenden
Landwirtschaftsfläche entstünden auf einer Gewerbefläche höhere Belastungen (sowohl
Schadstoff- als auch Geräuschemissionen) als dies im Bestand der Fall ist. Das Ausmaß hängt
dabei erheblich von der Art der Nutzung und den damit verbundenen Emissionen ab.
Der für Freiland und Acker typische Einfluss auf Kaltluftentstehung und -abfluss 21 wird durch
eine geplante Gewerbefläche eingeschränkt und die lokale Luftzirkulation würde sich verändern.
Unter Berücksichtigung der erheblichen Flächengröße und der windexponierten Lage auf einem
Höhenrücken ist insgesamt von einer hohen Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.14.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbi ld
Zuungunsten landwirtschaftlich genutzten Freiraums wird ein insbesondere aus der Sicht von
Niedergräfenhain die Anhöhe in südlicher Richtung dominierender und das Landschaftsbild
prägender Industrie- und Gewerbestandort entstehen. Wegen des Abstandes von mindestens
200 m zur Ortslage ist jedoch von einem geringen Einfluss auf das Ortsbild auszugehen.
Wegen der Größe des Änderungsbereiches und wegen des Verlustes offener Landschaft wird
der Eingriff mit mittlerer Erheblichkeit bewertet.
1.14.2.7 Kultur- und Sachgüter
Kultur- und Sachgüter sind durch die Änderung der Nutzung nicht betroffen.
20 Landschaftsplan Geithain, 1996; S. 26 21 Landschaftsplan Geithain, 1996, Karte 5 Klima
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 55
1.14.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Der Zustand der Schutzgüter wird sich gegenüber dem Bestand nicht verändern, soweit am
derzeitigen Bewirtschaftungsmodus festgehalten wird und keine anderweitigen außerge-
wöhnlichen Einflüsse auf die Umwelt einwirken.
Gegenüber der Planung ist eine geringere Versiegelung und die Erhaltung von offenen
Landschaftselementen zu konstatieren, die bezüglich der Schutzgüter Wasser, Tiere und
Pflanzen, Luft/Klima und Landschafts- und Ortsbild positiv zu bewerten sind.
Die Möglichkeit zur Ausweisung einer Gewerbefläche, welche zur Stärkung des Wirtschafts-
standortes beitragen würde, entfällt jedoch.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 56
1.15 Änderungsbereich 22
Syhra
nördlich des Ortsteils an der BAB A14,
AS Geithain
1.15.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen
Regionalplan Westsachsen
Regionalplan Leipzig-Westsachsen (Entwurf zur Gesamtfortschreibung; 14.12.2017)
Z 2.2.1.1 Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und
Verkehrszwecke soll auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
Z 2.2.1.2 Bei Neubebauung ist eine den landschafts- und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten
angepasste bauliche Dichte anzustreben.
Z 2.2.1.6 Durch die Gemeinden sind die gemeindlichen Versorgungs- und Siedlungskerne als
Schwerpunkte ihrer Siedlungsentwicklung festzulegen. Hierfür sind Gemeindeteile
festzulegen, die aufgrund ihrer Ausstattung, ihrer Lage und ihrer Anbindung an den ÖPNV
die günstigsten Voraussetzungen bieten.
Z 2.2.1.7 Die Bauleitplanung der Gemeinden soll eine Funktionsmischung von Arbeiten, Wohnen,
versorgen und Erholen unterstützen. Dabei sollen Wohnbauflächen, gewerbliche
Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen
der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und Erholungsflächen einander so zugeordnet werden,
dass Nutzungskonflikte vermieden werden.
G 2.2.2.4 Siedlungen mit gut erhaltenen historischen Siedlungsformen sollen in ihrer Struktur
bewahrt und in ihrer Bausubstanz aufgewertet werden.
G 4.1.1.9 Landschaftsräume mit hoher und sehr hoher landschaftlicher Erlebniswirksamkeit sollen in
ihrer Typik und ihrem Landschaftscharakter erhalten werden. Neue Nutzungen und
Vorhaben dürfen den Landschaftscharakter und den Erholungswert nicht erheblich
beeinträchtigen oder grundlegend verändern.
Z 4.1.1.10 Die landschaftliche Erlebniswirksamkeit siedlungsnaher Freiräume ist zu erhöhen. Dazu soll
die Einbindung von Siedlungen in die umgebende Landschaft durch die extensive und
nachhaltige Pflege ortsnaher Streuobstwiesen, durch den Neuaufbau naturraum- und
siedlungstypischer Ortsrandstrukturen und die Erhöhung des Waldanteils in Siedlungsnähe
verbessert werden.
Z 4.1.2.3 In „Gebieten mit oberflächennahem Grundwasser“ sind vorhandene sowie entstehende
vernässungsgefährdete Bereiche im Rahmen der Bauleitplanung und im Zuge von
Erstaufforstungen und Waldumbaumaßnahmen zu beachten bzw. ist auf eine
standortgerechte Bodennutzung im Rahmen der Landwirtschaft hinzuwirken.
G 4.1.3.1 Die Inanspruchnahme von Boden durch Versiegelung, Abgrabung und Aufschüttung soll
auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. Durch Trassenbündelung,
Flächenrevitalisierung brachliegender Industrie- und Gewerbeareale, die Minimierung der
Flächenneuinanspruchnahme durch vorrangige Nutzung des vorhandenen innerörtlichen
Bauflächenpotenzials und die Umsetzung eines Verwertungsgebots im Zuge von
Baumaßnahmen und Rohstoffabbauvorhaben soll ein sparsamer Umgang mit Flächen und
Bodenmaterial erfolgen.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 57
Z 4.1.3.4 Es ist darauf hinzuwirken, die „Regionalen Schwerpunkte des Wind- und Wassererosions-
schutzes“ durch eine standortgerechte landwirtschaftliche Bodennutzung und Schlagaus-
formung, den Erhalt erosionsschützender Vegetationsbestände sowie durch Anreicherung
mit erosionsmindernden Flurelementen oder Wald vor Beeinträchtigungen der Boden-
struktur und erheblichen Substanzverlusten zu schützen.
Z 4.2.1.8 Es ist darauf hinzuwirken, dass durch die Landwirtschaftsbetriebe in strukturarmen Fluren
erosionsmindernde acker- und pflanzenbauliche Maßnahmen durchgeführt werden,
Flurelemente und Ackerraine erhalten und ggf. neu angelegt werden oder
standortgerechte Erstaufforstungen erfolgen.
Landschaftsplan
Laut Landschaftsplan Geithain von 1996 gelten für die beschriebene Fläche folgende
Entwicklungsziele:
• Ressourcenschonende Ackernutzung
• Anpflanzen von mehrreihigen Hecken
Flächennutzungsplan
Die beschriebene Fläche ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche
Fläche beschrieben.
Fachgesetze
Die Ziele der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen werden bei der Ausführung zu den
Schutzgütern berücksichtigt.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 58
1.15.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen
Grundlage für die Bestandsbewertung bildet die am 29.06.2005 – 088/2005 durch das
Regierungspräsidium Leipzig genehmigte 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Geithain-Narsdorf, einschließlich der integrierten Festsetzungen zur
Landschaftsplanung.
Die Beurteilung des Zustandes der Schutzgüter erfolgt in drei Wertstufen (Kriterien siehe
Anhang):
I - geringe Bedeutung
II - mittlere Bedeutung
III - hohe Bedeutung
Für die Bewertung der Erheblichkeit der Eingriffe in ein Schutzgut wurde folgende dreistufige
Bewertungsskala anwendet (Kriterien siehe Anhang):
I - geringe Erheblichkeit II - mittlere Erheblichkeit
III - hohe Erheblichkeit
1.15.2.1 Schutzgut Mensch
Teile der bisherigen Grünfläche und die Kleingartenanlage soll in eine Sonderfläche umgenutzt
werden. Für die künftigen Nutzer soll eine attraktive Freizeitanlage entstehen. Es werden keine
nennenswerten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erwartet.
1.15.2.2 Schutzgut Tiere und Pf lanzen
Im Änderungsbereich sind infolge intensiver Landwirtschaft kaum hochwertige Habitat-
strukturen vorhanden.
Die Umnutzung der landwirtschaftlichen Fläche zu einer Gewerbefläche stellt einerseits wegen
der Größe einen beträchtlichen Eingriff in die im Änderungsbereich vorhandenen Tier- und
Pflanzengesellschaften dar. Andererseits wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die um das
kleine Tal mit Grünfläche herumführt durch den Eingriff geteilt und die möglichen
Wanderungskorridore für die vorhandene Tierpopulation unterbrochen. Das kleine Tal würde
dann zwischen den Ackerflächen zu einer Barriere werden. Es ist mit einer Verdrängung durch
die Versiegelung bzw. die mit der Umnutzung verbundenen Aktivitäten zu rechnen. Wegen der
Größe und der Unterbrechung der Ackerfläche wird der Eingriff mit hoher Erheblichkeit
bewertet.
1.15.2.3 Schutzgut Boden
Ursprünglich ist das Gebiet von wertvollen Löß-Böden gekennzeichnet. Im genannten Bereich
steht ein Löß-Braunstaugley22 an.
Auf dem Großteil der Fläche (Nutzung als landwirtschaftliche Fläche) kann von geringer
Beeinflussung (Bodeneinträge aus der landwirtschaftlichen Nutzung, Bodenverdichtung) der
natürlichen Bodenfunktion ausgegangen werden.
Bei einer Ausweisung als Gewerbefläche ist mit einer wesentlichen Versiegelung auf der Fläche
zu rechnen.
22 Landschaftsplan Geithain, 1996, Karte 3 Boden
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 59
Bei Ackerzahlen um 6323 kann auch vom Verlust wertvoller landwirtschaftlicher Flächen
ausgegangen werden.
Aufgrund der zusätzlichen zu erwartenden Bodenversiegelung im Bereich sowie des Verlustes wertvoller landwirtschaftlicher Böden ist von einer hohen Erheblichkeit des Eingriffs
auszugehen.
1.15.2.4 Schutzgut Wasser
Die im Zuge der Bebauung stattfindende Versiegelung wird in geringem Maße die natürliche
Versickerung einschränken. Das Niederschlagswasser muss dann großteils anderweitig (über die
öffentliche Kanalisation) abgeführt werden, was die Grundwasserneubildung reduziert.
Außerdem sind Kontaminationen des Grundwassers durch Einträge nicht auszuschließen. Der
Eingriff wird daher mit mittlerer Erheblichkeit bewertet.
1.15.2.5 Schutzgut Luft/Kl ima
Der Änderungsbereich befindet sich im subkontinental geprägten Übergangsbereich zwischen dem Hügellandklima Nordwest- und Mittelsachsens und dem feuchteren Hügellandklima des
Erzgebirgsvorlandes. Die durchschnittliche jährliche Lufttemperatur beträgt 8°C, der
durchschnittliche jährliche Niederschlag beträgt 600 mm.
Aus kleinräumig klimatischer und lufthygienischer Sicht gehören Gewerbeflächen zu den stärker
belasteten Siedlungsflächen (Heizungsanlagen/Verkehr). Gegenüber der bestehenden
Landwirtschaftsfläche entstünden auf einer Gewerbefläche höhere Belastungen (sowohl
Schadstoff- als auch Geräuschemissionen) als dies im Bestand der Fall ist. Das Ausmaß hängt
dabei erheblich von der Art der Nutzung und den damit verbundenen Emissionen ab.
Der für Freiland und Acker typische Einfluss auf Kaltluftentstehung und -abfluss 24 wird durch
eine geplante Gewerbefläche eingeschränkt und die lokale Luftzirkulation würde sich verändern.
Unter Berücksichtigung der Flächengröße und der windexponierten Lage am Ende eines kleinen
Tales nördlich von Syhra (Luvlage) ist insgesamt von einer hohen Erheblichkeit des Eingriffs
auszugehen.
1.15.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbi ld
Zuungunsten landwirtschaftlich genutzten Freiraums wird ein das Landschaftsbild prägender
Industrie- und Gewerbestandortes in unmittelbarer Nähe zur BAB A72 entstehen.
Auf das Ortsbild von Syhra bzw. Theusdorf, die mit einem Abstand von etwa 500 m südlich
gelegen sind, hat der Eingriff keinen Einfluss, da reliefbedingt keine Sichtbeziehung besteht.
Wegen der Größe des Änderungsbereiches und wegen des Verlustes offener Landschaft wird
von einer mittleren Erheblichkeit des Eingriffs ausgegangen.
1.15.2.7 Kultur- und Sachgüter
Kultur- und Sachgüter sind durch die Änderung der Nutzung nicht betroffen.
23 Landschaftsplan Geithain, 1996; S. 26 24 Landschaftsplan Geithain, 1996, Karte 5 Klima
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 60
1.15.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Der Zustand der Schutzgüter wird sich gegenüber dem Bestand nicht verändern, soweit am
derzeitigen Bewirtschaftungsmodus festgehalten wird und keine anderweitigen außerge-
wöhnlichen Einflüsse auf die Umwelt einwirken.
Gegenüber der Planung ist eine geringere Versiegelung und die Erhaltung von offenen
Landschaftselementen zu konstatieren, die bezüglich der Schutzgüter Wasser, Tiere und
Pflanzen, Luft/Klima und Landschafts- und Ortsbild positiv zu bewerten sind.
Die Möglichkeit zur Ausweisung einer Gewerbefläche, welche zur Stärkung des Wirtschafts-
standortes beitragen würde, entfällt jedoch.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 61
1.16 Änderungsbereich 23
Ossa
nordöstlicher Bereich des Ortsteils
1.16.1 Planungsrechtlich relevante Grundlagen
Regionalplan Westsachsen
Regionalplan Leipzig-Westsachsen (Entwurf zur Gesamtfortschreibung; 14.12.2017)
Z 2.2.1.1 Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und
Verkehrszwecke soll auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
Z 2.2.1.2 Bei Neubebauung ist eine den landschafts- und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten
angepasste bauliche Dichte anzustreben.
Z 2.2.1.6 Durch die Gemeinden sind die gemeindlichen Versorgungs- und Siedlungskerne als
Schwerpunkte ihrer Siedlungsentwicklung festzulegen. Hierfür sind Gemeindeteile
festzulegen, die aufgrund ihrer Ausstattung, ihrer Lage und ihrer Anbindung an den ÖPNV
die günstigsten Voraussetzungen bieten.
Z 2.2.1.7 Die Bauleitplanung der Gemeinden soll eine Funktionsmischung von Arbeiten, Wohnen,
versorgen und Erholen unterstützen. Dabei sollen Wohnbauflächen, gewerbliche
Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen
der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und Erholungsflächen einander so zugeordnet werden,
dass Nutzungskonflikte vermieden werden.
G 2.2.2.4 Siedlungen mit gut erhaltenen historischen Siedlungsformen sollen in ihrer Struktur
bewahrt und in ihrer Bausubstanz aufgewertet werden.
G 4.1.1.9 Landschaftsräume mit hoher und sehr hoher landschaftlicher Erlebniswirksamkeit sollen in
ihrer Typik und ihrem Landschaftscharakter erhalten werden. Neue Nutzungen und
Vorhaben dürfen den Landschaftscharakter und den Erholungswert nicht erheblich
beeinträchtigen oder grundlegend verändern.
Z 4.1.1.10 Die landschaftliche Erlebniswirksamkeit siedlungsnaher Freiräume ist zu erhöhen. Dazu soll
die Einbindung von Siedlungen in die umgebende Landschaft durch die extensive und
nachhaltige Pflege ortsnaher Streuobstwiesen, durch den Neuaufbau naturraum- und
siedlungstypischer Ortsrandstrukturen und die Erhöhung des Waldanteils in Siedlungsnähe
verbessert werden.
Z 4.1.2.3 In „Gebieten mit oberflächennahem Grundwasser“ sind vorhandene sowie entstehende
vernässungsgefährdete Bereiche im Rahmen der Bauleitplanung und im Zuge von
Erstaufforstungen und Waldumbaumaßnahmen zu beachten bzw. ist auf eine
standortgerechte Bodennutzung im Rahmen der Landwirtschaft hinzuwirken.
G 4.1.3.1 Die Inanspruchnahme von Boden durch Versiegelung, Abgrabung und Aufschüttung soll
auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. Durch Trassenbündelung,
Flächenrevitalisierung brachliegender Industrie- und Gewerbeareale, die Minimierung der
Flächenneuinanspruchnahme durch vorrangige Nutzung des vorhandenen innerörtlichen
Bauflächenpotenzials und die Umsetzung eines Verwertungsgebots im Zuge von
Baumaßnahmen und Rohstoffabbauvorhaben soll ein sparsamer Umgang mit Flächen und
Bodenmaterial erfolgen.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 62
Z 4.1.3.4 Es ist darauf hinzuwirken, die „Regionalen Schwerpunkte des Wind- und Wassererosions-
schutzes“ durch eine standortgerechte landwirtschaftliche Bodennutzung und Schlagaus-
formung, den Erhalt erosionsschützender Vegetationsbestände sowie durch Anreicherung
mit erosionsmindernden Flurelementen oder Wald vor Beeinträchtigungen der Boden-
struktur und erheblichen Substanzverlusten zu schützen.
Landschaftsplan
Laut Landschaftsplan Narsdorf von 2002 gelten für die beschriebene Fläche folgende
Entwicklungsziele:
• Erhalt und schonende Bewirtschaftung von Dauer-(Wirtschafts-)grünland, ohne
Überweidung und Überdüngung insbesondere in Bachauen und Feuchtbereichen
• Erhalt und Bewirtschaftung von Nutz- und Kleingärten in und an der Ortslage mit
Bewahrung regional- und standorttypischer Obstgehölze, Stauden und Nutzpflanzen
Flächennutzungsplan
Die beschriebene Fläche ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Grünfläche
(Dauerkleingärten) beschrieben.
Fachgesetze
Die Ziele der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen werden bei der Ausführung zu den
Schutzgütern berücksichtigt.
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 63
1.16.2 Bestandsaufnahme, Bewertung und Auswirkungen
Grundlage für die Bestandsbewertung bildet die am 29.06.2005 – 088/2005 durch das
Regierungspräsidium Leipzig genehmigte 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Geithain-Narsdorf, einschließlich der integrierten Festsetzungen zur
Landschaftsplanung.
Die Beurteilung des Zustandes der Schutzgüter erfolgt in drei Wertstufen (Kriterien siehe
Anhang):
I - geringe Bedeutung
II - mittlere Bedeutung
III - hohe Bedeutung
Für die Bewertung der Erheblichkeit der Eingriffe in ein Schutzgut wurde folgende dreistufige
Bewertungsskala anwendet (Kriterien siehe Anhang):
I - geringe Erheblichkeit II - mittlere Erheblichkeit
III - hohe Erheblichkeit
1.16.2.1 Schutzgut Mensch
Teile der bisherigen Grünfläche und die Kleingartenanlage soll in eine Sonderfläche umgenutzt
werden. Für die künftigen Nutzer soll eine attraktive Freizeitanlage entstehen. Es werden keine
nennenswerten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erwartet.
1.16.2.2 Schutzgut Tiere und Pf lanzen
Die Umnutzung der Kleingartenanlage zu einer Freizeitanlage verändert die Habitatstruktur und
stellt damit einen Eingriff in die im Änderungsbereich vorhandenen Tier- und Pflanzengesellschaften dar. Es ist vor allem mit einer gewissen Verdrängung bzw. einem
Austausch durch die Umnutzung zu rechnen.
Daher wird der Eingriff mit mittlerer Erheblichkeit bewertet.
1.16.2.3 Schutzgut Boden
Ursprünglich ist das Gebiet von wertvollen Löß-Böden gekennzeichnet. Im genannten Bereich
steht ein Löß-Braunstaugley25 an.
Auf der Fläche (Nutzung als Dauerkleingärten) kann von einer mittleren Beeinflussung
(Bodeneinträge und oberflächennahe Überprägung der Bodenhorizonte) der natürlichen
Bodenfunktion ausgegangen werden.
Bei einer Ausweisung als Sonderfläche ist nur mit einer geringen Veränderung und zusätzlichen
Versiegelung auf der Fläche zu rechnen.
Daher ist von einer geringen Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.16.2.4 Schutzgut Wasser
Die im Zuge der Bebauung stattfindende Versiegelung wird in geringem Maße die natürliche
Versickerung einschränken. Das Niederschlagswasser muss dann großteils anderweitig (über die
öffentliche Kanalisation) abgeführt werden, was die Grundwasserneubildung reduziert.
25 Landschaftsplan Narsdorf, 2002, Karte 3 Boden
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
Pla.Net Sachsen GmbH – Stadtplanung · Regionalentwicklung · Landschaftsökologie 64
Außerdem sind Kontaminationen des Grundwassers durch Einträge nicht auszuschließen. Der
Eingriff wird daher mit mittlerer Erheblichkeit bewertet.
1.16.2.5 Schutzgut Luft/Kl ima
Der Änderungsbereich befindet sich im subkontinental geprägten Übergangsbereich zwischen
dem Hügellandklima Nordwest- und Mittelsachsens und dem feuchteren Hügellandklima des
Erzgebirgsvorlandes. Die durchschnittliche jährliche Lufttemperatur beträgt 8°C, der
durchschnittliche jährliche Niederschlag beträgt 600 mm.
Aus kleinräumig klimatischer und lufthygienischer Sicht gehört die geplante Sonderfläche zu den
geringer belasteten Siedlungsflächen (Heizungsanlagen/Verkehr). Gegenüber der bestehenden
Grünfläche (Dauerkleingärten) ist mit keiner nennenswerten Veränderung der klimatischen
Situation zu rechnen, sofern nur in geringem Maße eine Bebauung stattfindet und der Anteil an
Grünflächen und Gehölzen bestehen bleibt.
Der für Dauerkleingärten prägende positive Einfluss auf das Stadtklima und die Luftzirkulation26
würde durch die geplante Nutzung nicht eingeschränkt, weshalb insgesamt von einer geringen
Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen ist.
1.16.2.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbi ld
Die Umnutzung des Änderungsbereiches von Dauerkleingärten zu einer Sonderfläche
(Freizeitanlage) wird das Landschafts- und Ortsbild nicht wesentlich verändern.
Daher ist von einer geringen Erheblichkeit des Eingriffs auszugehen.
1.16.2.7 Kultur- und Sachgüter
Kultur- und Sachgüter sind durch die Änderung der Nutzung nicht betroffen.
1.16.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Der Zustand der Schutzgüter wird sich gegenüber dem Bestand nicht verändern, soweit am
derzeitigen Bewirtschaftungsmodus festgehalten wird und keine anderweitigen außerge-
wöhnlichen Einflüsse auf die Umwelt einwirken.
Gegenüber der Planung ist eine geringere Versiegelung und die Erhaltung von ökologisch
wertvollen Flächen zu konstatieren, die bezüglich der Schutzgüter Wasser, Tiere und Pflanzen
sowie Luft/Klima positiv zu bewerten sind.
26 Landschaftsplan Narsdorf, 2002, Karte 5 Klima
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
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Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht in der Zusammenfassung die Bewertung der
Erheblichkeit der Eingriffe für alle geplanten Änderungsbereiche sowie alle betrachteten
Schutzgüter.
Tabelle 4: Übersicht zur Bewertung der Erheblichkeit der Eingriffe für Schutzgüter
Schutzgut
Änderungsbereich
15
16
17
18
19
20
21
22
23
Mensch I I I I I I II I I
Tiere und Pflanzen II II II I I II III III II
Boden I II II II II II III III II
Wasser II I I I I I II II II
Luft/Klima I I I I II II III III I
Landschafts- und Ortsbild II II II II I II II II I
Kultur- und Sachgüter I I I I I I I I I
Stadt Geithain – Umweltbericht zur 2. Änderung des FNP
QUELLEN
Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 (LEP 2013)
Staatsministerium des Innern (SMI), Hrsg.; 2013
Regionalplan Westsachsen 2008
Regionaler Planungsverband Westsachsen (Hrsg.), in Kraft getreten am 25.07.2008
Regionalplan Leipzig-Westsachsen (Entwurf zur Gesamtfortschreibung; 14.12.2017)
Regionaler Planungsverband Westsachsen (Hrsg.)
Gesamtfortschreibung Regionalplan Westsachsen 2017 - Entwurf (RP Westsachsen 2008) vom
29.05.2015
Regionaler Planungsverband Westsachsen (Hrsg.)
Landschaftsplan Geithain
Planungsbüro für Landschaft und Tierökologie, Dezember 1996
Landschaftsplan Narsdorf
Architektur- und Ingenieurbüro Dr. Kruse Plan, Freier Garten- und Landschaftsarchitekt
Steffen Grimmer, November 2002
1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans Geithain-Narsdorf
Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH, März 2009
Internetquellen
RAPIS Sachsen – Raumplanungsinformationssystem Sachsen: Umwelt
http://rz.ipm-gis.de/rapis/client/?app=umwelt [Stand: 03.01.2018]
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