Wirtschaftsstrafrecht in der Versicherungswirtschaft –in Zukunft ein Thema?
von
Rechtsanwalt Rainer BrüssowFachanwalt für Strafrecht
FK Tagung Versicherungsrecht am 19.11.2009 in Köln: Compliance in Versicherungsunternehmen
- Vereinigung der Versicherungs-Betriebswirte e.V. -
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Gliederung/Überblick (1)
1. Definition „Wirtschaftsstrafrecht“
2. Charakteristika, Quantität, Qualität von Wirtschaftsstrafverfahren
3. Strafprozessuale Besonderheiten
4. Haftung Unternehmen vs. Unternehmensangehörige/effektives
Krisenmanagement und D&O
5. Drohende Zwangsmaßnahmen/Verhaltensmaßregeln
6. Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO
7. Konkrete Kriminalitätsrisiken für die Versicherungswirtschaft
8. Rechte des Syndikusanwalts bei Beschlagnahme und Auskunftsverlangen
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Was ist Wirtschaftsstrafrecht? (2)
Keine gesetzliche Definition
Sammelbegriff für alle im Bereich der Wirtschaft liegenden Tatbestände
Vielzählige Strafvorschriften im „Kern“- und „Nebenstrafrecht“
z.B. Untreue, Unterschlagung, Betrug, Falschbilanzierung, Korruption, Geldwäsche, Produktpiraterie, Wirtschafts- u. Industriespionage, Cybercrime
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Charakteristika, Quantität und Qualität von Wirtschaftskriminalität (3)
Entdeckung durch „Tippgeber“, „Zufall“, „spezialisierte Behörden“
In 2008 ca. 10.500 Fälle in NRW erfasst (entstandener Schaden:
545 Mio. €)
Über 60 % der deutschen Großunternehmen von
Wirtschaftskriminalität betroffen
Zur Person des „klassischen“ Wirtschaftsstraftäters
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Strafprozessuale Besonderheiten von Wirtschaftsstrafverfahren (4)
StPO als Grundlage für Strafverfolgung
Schwerpunktstaatsanwaltschaften
Erkenntnisquelle „BaFin“
Gefahr von Anzeigen durch DPR
Spezialzuständigkeit Wirtschaftsstrafkammer (Problem:
Ausweitung Verfolgungsverjährung)
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Unternehmensstrafrecht vs. strafrechtliche Verantwortlichkeit
Einzelner (5a)
Effektives Krisenmanagement: D&O + Straf-Rechtsschutz/Chance
für Versicherungswirtschaft
Unternehmensstrafrecht „sui generis“?
„Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt“
„Verbandsgeldbuße“, § 30 OWiG
Verfall, Einziehung und Rückgewinnungshilfe
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Unternehmensstrafrecht vs. strafrechtliche Verantwortlichkeit
Einzelner (5b)
Haftung einzelner Organe und leitender
Angestellter als natürliche Personen Haftung nach § 14 StGB, § 9 OWiG
„Sonderdelikte“ (z.B. §§ 266a, 327 StGB, § 81 GWB)
Haftung Betriebs-/Unternehmensinhaber nach § 130
OWiG
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Drohende Zwangsmaßnahmen Durchsuchung/Beschlagnahme
- Verhaltensanweisungen - (6a)
Verhaltensanweisungen für Unternehmensmitarbeiter bei Durchsuchung und Beschlagnahme: Anspruch auf Telefonat mit Rechtsabteilung/externe Rechtsberater!
In jedem Fall: Schweigerecht beachten, d.h. nichts zur Sache sagen!
Zeugenbeistand hinzuziehen! (Anspruch gem. § 68 b StPO)
Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen!
Mitwirken, aber Durchsuchung widersprechen!
Durchsuchung dokumentieren!
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Drohende Zwangsmaßnahmen Untersuchungshaft (6b)
Voraussetzungen der Untersuchungshaft „Dringender Tatverdacht“
Haftgrund
Verhältnismäßigkeit
„Apokryphe Haftgründe“ in Wirtschaftsstrafverfahren
Typische Zeitpunkte für Anträge auf Anordnung der U-Haft
durch StA in Wirtschaftsstrafverfahren
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Möglichkeiten der Einstellung nach § 153 a StPO (7)
Erhebliche Dauer von „Umfangsverfahren“ durch enormem Verfahrensaufwand wg.
„Komplexität“ der Materie
Stellen von Beweisanträgen in allen Verfahrensstadien durch Verteidigung mit Ziel
einer Einstellung nach § 153 a StPO
„Geldauflage“ i.S.v. § 153 a StPO keine Strafe – BVerfG: Geltung der
Unschuldsvermutung
Zahlung von Geldauflagen (und Geldstrafen) durch Unternehmen üblich
(unterliegen der Lohnsteuer – jedoch als Betriebsausgaben beim Unternehmen
steuerlich abzugsfähig)
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Wirtschaftsstrafrechtliche Kriminalitätsrisiken für die
Versicherungswirtschaft (8)
Risiken der Verwirklichung „allgemeiner“ Wirtschaftsstrafdelikte „Renaissance“ der Untreue gem. § 266 StGB Mannesmann/Vodafone-Verfahren – „Uferlosigkeit“ des
Untreuetatbestands Schadensgleiche Vermögensgefährdung; besonders schwere Fälle der
Untreue
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) Kartellrechtliche Verstöße
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Rechte des Syndikusanwalts bei Beschlagnahme und
Auskunftsverlagen (9)
Grundsätzlich weder gesichertes Zeugnisverweigerungsrecht noch Beschlagnahmeprivileg gem. § 97 StPO
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 I Nr. 3 StPO nur bei Rechtsberatung des Unternehmens durch „echte Verteidigungstätigkeit“
Kein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Syndikus nur mit geschäftlichen, nicht mit rechtlichen Fragen befasst war
Beschlagnahmeprivileg gem. § 97 StPO nur, wenn Unterlagen im Alleingewahrsam des Syndikusanwalts - Vermengung der Gewahrsamssphären von Geschäftsleitung und Syndikus muss ausgeschlossen sein
Entfall des Beschlagnahmeverbots gem. § 97 II 3 StPO bei Verdacht der Tatbeteiligung
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