Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht
Prof. Dr. Katharina Beckemper
Wintersemester 2011/2012
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Übersicht Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschafts-strafrecht
Kapitalmarkt-u. Finanz-strafrecht
Insolvenz- u. Bilanz-
strafrecht
Wettbewerbs-recht
Verbraucher-schutz-
strafrechtKorruption
Strafrecht der Wirtschafts-
lenkung
Unternehmens-strafrecht
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Kapitalmarkt- und Finanzstrafrecht
1. Kapitalanlagebetrug,§ 264a StGB
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
§ 264a StGB,Kapitalanlagebetrug
(1) Wer im Zusammenhang mit1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligungan dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder 2. dem Angebot, die Einlageauf solche Anteile zu erhöhen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten überden Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder dieErhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personenunrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mitFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht,das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß aufGrund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird.Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sichfreiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
• DeliktsnaturSchlichtes TätigkeitsdeliktAbstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld des Betruges – kein Vermögensschaden notwendigNur die vorsätzliche Begehung ist strafbar
• Geschütztes RechtsgutVermögen des AnlegersVertrauen in den Kapitalmarkt und dessen Funktionieren?
» Schutz des Kapitalmarktes nur Reflex des Anlegerschutzes
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
• Anwendungsbereich
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb = Tätigkeit im eigenen oder fremden Namen, die auf die Veräußerung der in § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Anlageobjekte gerichtet ist im Zeitraum von der Aufnahme der Verhandlungen über den Erwerb des Anlageobjekts bis zum Vertragsschluss
Angebot zur Erhöhung einer solchen Anlage, Abs. 1 Nr. 2 = nur an Personen möglich, die bereits Anteile iSd. § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB erworben haben
Vertrieb oder Erhöhungsangebot bzgl. Vermögen, das ein Unternehmen im eigenen Namen für fremde Rechnung verwaltet, Abs. 2.
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
• § 264a Abs. 1 Nr. 1– geschützte Kapitalanlageobjekte sind Wertpapiere, Bezugsrechte o. Anteile,
die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen
Wertpapiere– h.M.: Urkunden, die ein privates Recht in der Weise verbriefen, dass zur
Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist– a.A. § 2 Abs. 1 WpHG– a.A. Urkunden über Rechte, die der Kapitalschöpfung bzw. der
Kapitalanlage dienen, massenhaft ausgegeben werden u. auf einen schnellen Umsatz angelegt sind (Schecks u. Wechsel nicht umfasst)
» letzte Ansicht vorzugswürdig
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
Bezugsrechte = unverbriefte Rechte auf Bezug von Leistungen, die sich aus einem Stammrecht ableiten, das durch Leistung von Kapital erworben wurde (auch Options- u. Termingeschäfte)
Anteile, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen = Kapitalanlageformen, bei denen Anleger entweder selbst einen Geschäftsanteil am Unternehmen erwerben oder in eine sonstige Rechtsbeziehung zum Unternehmen treten, die ihnen eine Beteiligung am Ergebnis des Unternehmens verschaffen
• Hauptanwendungsfall: Erwerb von Kommanditanteilen an sog. Abschreibungsgesellschaften
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
Kapitalanlagebetrug, § 264a StGBI. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestanda) aktive Täuschung
aa) Machen unrichtiger vorteilhafter Angabenbb) über die für die Entscheidung über Erwerb oder Erhöhungerheblichen Umstände (solche, die Einfluss auf Wert, Chancenund Risiken der Kapitalanlage haben)cc) in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten über denVermögensstanddd) gegenüber einem größeren Kreis von Personen
b) Unterlassenaa) Verschweigen nachteiliger Tatsachenbb) Übrige Voraussetzungen wie aktives Tun
2. Subjektiver Tatbestand – VorsatzII. Rechtswidrigkeit und SchuldIII. Tätige Reue, Abs. 3
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
Kapitalanlagebetrug, § 264a StGBI. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestanda) aktive Täuschung
aa) Machen unrichtiger vorteilhafter Angabenbb) über die für die Entscheidung über Erwerb oder Erhöhungerheblichen Umstände (solche, die Einfluss auf Wert, Chancenund Risiken der Kapitalanlage haben)cc) in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten über denVermögensstanddd) gegenüber einem größeren Kreis von Personen
b) Unterlassenaa) Verschweigen nachteiliger Tatsachenbb) Übrige Voraussetzungen wie aktives Tun
2. Subjektiver Tatbestand – VorsatzII. Rechtswidrigkeit und SchuldIII. Tätige Reue, Abs. 3
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB – Tathandlung
Machen unrichtiger Angaben – h.M. = Täuschung über Tatsachen, Bewertungen und Prognosen– a. A. = Täuschung über Tatsachen iSd. § 263 StGB
unrichtig = wenn Angaben nicht mit der Wahrheit übereinstimmen
vorteilhaft z.T. wenn Angaben aus Sicht des Anlegers geeignet sind, ihn zu einer
positiven Anlageentscheidung zu bewegen a.A. Sicht des Werbeträgers entscheidend – wenn Angabe das
Anlageobjekt in besserem wirtschaftlichen Licht erscheinen lässt
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
Kapitalanlagebetrug, § 264a StGBI. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestanda) aktive Täuschung
aa) Machen unrichtiger vorteilhafter Angabenbb) über die für die Entscheidung über Erwerb oder Erhöhungerheblichen Umstände (solche, die Einfluss auf Wert, Chancenund Risiken der Kapitalanlage haben)cc) in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten über denVermögensstanddd) gegenüber einem größeren Kreis von Personen
b) Unterlassenaa) Verschweigen nachteiliger Tatsachenbb) Übrige Voraussetzungen wie aktives Tun
2. Subjektiver Tatbestand – VorsatzII. Rechtswidrigkeit und SchuldIII. Tätige Reue, Abs. 3
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
• Erheblichkeit = einschränkendes TB-Merkmal
– Nicht gegeben, wenn Täter über belanglose Umstände täuscht, oder durch die Information der Wert der Anlage nicht tangiert wird
– Maßstab nach BGH = verständiger, durchschnittlich vorsichtiger Kapitalanleger
– a.A. Erwartungen des Kapitalmarktes im Hinblick auf den jeweils angebotenen Anlagewert ausschlaggebend
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
Kapitalanlagebetrug, § 264a StGBI. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestanda) aktive Täuschung
aa) Machen unrichtiger vorteilhafter Angabenbb) über die für die Entscheidung über Erwerb oder Erhöhungerheblichen Umstände (solche, die Einfluss auf Wert, Chancenund Risiken der Kapitalanlage haben)cc) in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten über denVermögensstanddd) gegenüber einem größeren Kreis von Personen
b) Unterlassenaa) Verschweigen nachteiliger Tatsachenbb) Übrige Voraussetzungen wie aktives Tun
2. Subjektiver Tatbestand – VorsatzII. Rechtswidrigkeit und SchuldIII. Tätige Reue, Abs. 3
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
Prospekt = Schriftstück, das den Eindruck erweckt, sämtliche für dieBeurteilung der Kapitalanlage erforderlichen (tatsächlichen u. rechtlichen)Angaben zu enthalten, und geeignet und bestimmt ist, Beteiligungsbeschlüsseherbeizuführen
– Vgl. § 5 WpPG, § 8g Abs. 1 VerkaufsprospektG
Übersichten über den Vermögensstand = förmliche Bilanzen, Inventare,Gewinn- u. Verlustrechnungen, sonstige Übersichten mit Bezug zumVermögensstand der betreffenden Kapitalanlage
Darstellungen über den Vermögensstand = sonstige Werbeträger, z.B. Bild-oder Tonträger, Internetseite Streaming Video
dagegen h.M.: weiter Darstellungsbegriff (auch mündlicheErklärung)
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
Kapitalanlagebetrug, § 264a StGBI. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestanda) aktive Täuschung
aa) Machen unrichtiger vorteilhafter Angabenbb) über die für die Entscheidung über Erwerb oder Erhöhungerheblichen Umstände (solche, die Einfluss auf Wert, Chancenund Risiken der Kapitalanlage haben)cc) in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten über denVermögensstanddd) gegenüber einem größeren Kreis von Personen
b) Unterlassenaa) Verschweigen nachteiliger Tatsachenbb) Übrige Voraussetzungen wie aktives Tun
2. Subjektiver Tatbestand – VorsatzII. Rechtswidrigkeit und SchuldIII. Tätige Reue, Abs. 3
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
Größerer Kreis von Personen = wenn eine so große Zahl von potenziellen Anlegern angesprochen wird, dass deren Individualität hinter das sie zu einem Kreis verbindende, potenziell gleiche Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt
» Keine Individualtäuschung erfasst
• z.B. bei systematischen Werbeaktionen
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
Kapitalanlagebetrug, § 264a StGBI. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestanda) aktive Täuschung
aa) Machen unrichtiger vorteilhafter Angabenbb) über die für die Entscheidung über Erwerb oder Erhöhungerheblichen Umstände (solche, die Einfluss auf Wert, Chancenund Risiken der Kapitalanlage haben)cc) in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten über denVermögensstanddd) gegenüber einem größeren Kreis von Personen
b) Unterlassenaa) Verschweigen nachteiliger Tatsachenbb) Übrige Voraussetzungen wie aktives Tun
2. Subjektiver Tatbestand – VorsatzII. Rechtswidrigkeit und SchuldIII. Tätige Reue, Abs. 3
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
• Verschweigensalternative– h.M. echtes Unterlassungsdelikt
• Strafbarkeit unabhängig von außerstrafrechtlichen Offenbarungs- u.Mitwirkungspflichten, die sich aus dem TB des Kapitalanlagebetrugsherleiten lassen, zu bestimmen
– a.A. Begehungsdelikt• § 264a StGB erfordert immer eine Erklärung des Täters ggü. Anleger,
denn er muss nachteilige Tatsachen im Werbeträger verschweigen• taugliches Tatmittel sind aber nur solche Werbeträger, die den
Eindruck der Vollständigkeit erwecken, so dass Täter durch dasVerschweigen unvollständige Angaben macht
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Kapitalmarkt- und Finanzstrafrecht
2. Strafbares Insiderhandeln, § 119 Abs. 3 iVm. Marktmissbrauchsverordnung
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Strafbares Insiderhandeln
• FunktionSchutz der Funktionsfähigkeit des KapitalmarktesSchutz des Vertrauens der Anleger in die Preisbildungmittelbar auch Anlegerschutz
• Geschütztes RechtsgutVermögen der Anleger
• Insiderstraftatbestände des § 119 Abs. 3 WpHG als Blanketttatbeständekonstruiert
• Marktmissbrauchsverordnung = Verbots-/Ausfüllungsnormen
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Strafbares Insiderhandeln – § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG
Tätigen eines Insidergeschäfts
I. Tatbestand1. Objektiver Tatbestand
a) tauglicher Täter = Jedermann, der über Insiderinformationen verfügtb) Tathandlung = Insidergeschäft, Erwerb o. Veräußerung einesInsiderpapiersc) unter Verwendung einer Insiderinformationd) für eigene o. fremde Rechnung o. für einen anderen
2. Subjektiver TatbestandII. Rechtswidrigkeit und Schuld
• Versuchsstrafbarkeit, Abs. 4• Leichtfertigkeitstatbestand, Abs. 7
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Strafbares Insiderhandeln – § 119 Abs. 3 Nr. 2 WpHG
Empfehlung oder Anstiftung zum Erwerb o. zur Veräußerung,
I. Tatbestand1. Objektiver Tatbestand
a) tauglicher Täter = jedermann, der über Insiderinformationen verfügt,b) Tathandlung
Empfehlung oder Anstiftung2. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Strafbares Insiderhandeln – § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG
Offenlegung einer InsiderinformationI. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestanda) tauglicher Täter = jedermann, der über Insiderinformationen verfügt,b) Tathandlung
Empfehlung oder Anstiftung2. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Kapitalmarkt- und Finanzstrafrecht
3. Verbotene Marktmanipulation
§ 119 Abs. 1 i.V. mit § 120 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 15 Nr. 2 WpHG
i.V. mit Art 15 Marktmissbrauchsverordnung
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Verbotene Marktmanipulation
• Geschütztes Rechtsgut
– h.M. Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten• Schutz des einzelnen Anlegers sei nur Reflex Folge: TB kein
Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB
– a.A. Vermögen der Anleger Folge: TB ist Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2BGB
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Verbotene Marktmanipulation – § 119 Abs. 1 WpHG
Begehung einer Marktmanipulation
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
Begehen einer Marktmanipulation, die in Art. 15 verboten ist.
b) Taterfolg: Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis(bei Fehlen dieses Erfolges liegt Owi vor)
2. Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Kapitalmarkt- und Finanzstrafrecht
4. Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften, § 49 iVm. § 26 BörsG
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Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
§ 26 BörsG,Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit inBörsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren odermittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.
(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere 1. An- oderVerkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einerinländischen oder ausländischen Börse abgeschlossen werden, und2. Optionen auf solche Geschäfte,die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeitfestgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einenGewinn zu erzielen.
§ 49 BörsG,Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen §26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einemsolchen Geschäft verleitet.
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Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften, § 49 iVm. § 26 BörsG
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Verleitung anderer
b) zum Abschluss von oder zur Beteiligung an Börsenspekulationsgeschäften
c) unter Ausnutzung der Unerfahrenheit des Opfers in solchen Geschäften
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Gewerbsmäßigkeit
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften, § 49 iVm. § 26 BörsG
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Verleitung anderer
b) zum Abschluss von oder zur Beteiligung an Börsenspekulationsgeschäften
c) unter Ausnutzung der Unerfahrenheit des Opfers in solchen Geschäften
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Gewerbsmäßigkeit
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
Verleiten = Bestimmen zu dem Geschäft durch Willensbeeinflussung im Sinneder Anstiftung (§ 26 StGB), also Hervorrufen des Entschlusses zum Eingehendes Geschäfts (h.M.)
• z.B. nicht mehr möglich, wenn jmd. bereits zur Börsenspekulation festentschlossen ist
• kein Verleiten ist auch nur allgemeine Werbung
– a.A. Merkmal des Verleitens unter Berücksichtigung des Schutzzwecks auszulegen– §§ 49, 26 BörsG schützen den Kapitalanleger vor wirklichen Risiken des
Börsenspekulationsgeschäfts, die er aufgrund seiner Unerfahrenheit nicht einschätzenkann
– Entschluss zur Investition muss also auf Unerfahrenheit beruhen
• z.B. nicht der Fall, wenn Täter die Anlageentscheidung durch Täuschung desAnlegers hervorruft
• Täuscht Täter, so nutzt er den von ihm hervorgerufenen Irrtum aus, nicht aberdie Unerfahrenheit des Anlegers, so dass kein Verleiten vorliegt
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Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften, § 49 iVm. § 26 BörsG
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Verleitung anderer
b) zum Abschluss von oder zur Beteiligung an Börsenspekulationsgeschäften
c) unter Ausnutzung der Unerfahrenheit des Opfers in solchen Geschäften
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Gewerbsmäßigkeit
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
Börsenspekulationsgeschäft = § 26 Abs. 2 BörsG insbesondere
• An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit– auch wenn sie außerhalb einer inländischen oder ausländischen
Börse abgeschlossen werden– die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem
für die Lieferzeit festgelegten und dem zur Lieferzeit vorhan-denen Preis einen Gewinn zu erzielen (Termingeschäfte)
• Optionen auf solche Geschäfte
daneben auch• Finanztermingeschäfte iSd. § 37e S. 2 WpHG (Derivate nach § 2 Abs. 2
WpHG u. Optionsscheine)
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Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften, § 49 iVm. § 26 BörsG
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Verleitung anderer
b) zum Abschluss von oder zur Beteiligung an Börsenspekulationsgeschäften
c) unter Ausnutzung der Unerfahrenheit des Opfers in solchen Geschäften
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Gewerbsmäßigkeit
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
Unerfahrenheit = anzunehmen, wenn der zu einem BörsenspekulationsgeschäftVerleitete infolge fehlender Einsicht die geschäftstypischen Risiken nichtabzuschätzen und deshalb die Tragweite solcher Unternehmungen nichtgenügend zu übersehen vermag
• z.B. bei Mangel an eigenen Erlebnissen und Erfahrungen
• Aufklärung über typische Risiken o. Aushändigung einerInformationsbroschüre schließt Unerfahrenheit nicht aus
• selbst wenn bereits ähnliches Geschäft getätigt wurde, kann nochUnerfahrenheit gegeben sein
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Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften, § 49 iVm. § 26 BörsG
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Verleitung anderer
b) zum Abschluss von oder zur Beteiligung an Börsenspekulationsgeschäften
c) unter Ausnutzung der Unerfahrenheit des Opfers in solchen Geschäften
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Gewerbsmäßigkeit
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
• Gewerbsmäßigkeit = Absicht, durch die wiederholte Begehung eine Haupt- oderNebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu eröffnen
• in der Regel Berater, Vermittler o. Finanzdienstleister
• Unterschiede zu § 264a StGB
Warentermin(options)geschäfte werden erfasst
Andere Schutzrichtung: Der Zweck besteht nicht in dem Schutz desVermögens vor täuschungsbedingten Schädigungen, sondern
solchen, die auf der Unerfahrenheit beruhen
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Kapitalmarkt- und Finanzstrafrecht
5. Strafbare Bankgeschäfte, § 54 KWG
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Strafbare Bankgeschäfte
§ 54 KWG,Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
(1) Wer1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(...)
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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Strafbare Bankgeschäfte – Tatbestände
Betreiben Verbotener Geschäfte,§ 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG
• § 3 KWG zählt die generell verbotenen Geschäfte auf:– Werkssparkassen– Zwecksparunternehmen– Kredit- oder Einlagengeschäft unter Ausschluss der Barabhebung
• Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Geschäfte sind nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 KWG strafbar.
Betreiben = Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die verbotenen Bankgeschäfte mit Wiederholungsabsicht auszuführen
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Strafbare Bankgeschäfte
Handeln ohne Erlaubnis, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Gewerbsmäßiges oder im Umfang, der einen in kaufmännischer Weiseeingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
b)Betreiben
c) eines Bankgeschäfts oder
d)Finanzdienstleistungen
e) ohne die erforderliche Erlaubnis
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Strafbare Bankgeschäfte
Handeln ohne Erlaubnis, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Gewerbsmäßiges oder im Umfang, der einen in kaufmännischer Weiseeingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
b)Betreiben
c) eines Bankgeschäfts oder
d)Finanzdienstleistungen
e) ohne die erforderliche Erlaubnis
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Strafbare Bankgeschäfte – Tatbestände
Gewerbsmäßig = wenn die Geschäftstätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt istund mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgt
• Ausreichend ist z.B. bereits die Vornahme des ersten Geschäfts inVerfolgung dieser Absicht – einer Vielzahl vorgenommener Geschäftebedarf es also nicht
in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb = bei Bank- bzw.Finanzdienstleistungsgeschäften, wenn sie einen derartigen Umfang haben, dassobjektiv eine kaufmännische Organisation notwendig ist
Betreiben = wie bei § 54 Abs. 1 Nr. 1 - Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, dieverbotenen Bankgeschäfte mit Wiederholungsabsicht auszuführen
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Strafbare Bankgeschäfte
Handeln ohne Erlaubnis, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Gewerbsmäßiges oder im Umfang, der einen in kaufmännischer Weiseeingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
b)Betreiben
c) eines Bankgeschäfts oder
d)Finanzdienstleistungen
e) ohne die erforderliche Erlaubnis
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Prof. Dr. Katharina Beckemper
Strafbare Bankgeschäfte – Tatbestände
Bankgeschäfte = § 1 Abs. 1 S. 2 KWG
• Einlagengeschäft• Kreditgeschäft• Diskontgeschäft• Finanzkommissionsgeschäft• Depotgeschäft• Investmentgeschäft• Garantiegeschäft,• Girogeschäft• Emissionsgeschäft• Geldkartengeschäft• Netzgeldgeschäft
Prof. Dr. Katharina Beckemper
Strafbare Bankgeschäfte
Handeln ohne Erlaubnis, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Gewerbsmäßiges oder im Umfang, der einen in kaufmännischer Weiseeingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
b)Betreiben
c) eines Bankgeschäfts oder
d)Finanzdienstleistungen
e) ohne die erforderliche Erlaubnis
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Prof. Dr. Katharina Beckemper
Strafbare Bankgeschäfte – Tatbestände
Finanzdienstleistungen = § 1 Abs. 1a S. 2 KWG
• Anlagevermittlung• Abschlussvermittlung• Finanzportfolioverwaltung• Eigenhandel• Drittstaateneinlagenvermittlung• Finanztransfergeschäft• Sortengeschäft
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Strafbare Bankgeschäfte
Handeln ohne Erlaubnis, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Gewerbsmäßiges oder im Umfang, der einen in kaufmännischer Weiseeingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
b)Betreiben
c) eines Bankgeschäfts oder
d)Finanzdienstleistungen
e) ohne die erforderliche Erlaubnis
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Strafbare Bankgeschäfte – Tatbestände
erforderliche Erlaubnis = schriftliche Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht) nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG
Hauptaufgabe der BaFin ist die Aufsicht über Banken, Versicherungen undden Handel mit Wertpapieren in Deutschland
damit sollen die Funktionsfähigkeit, Integrität und Stabilität des deutschenFinanzsystems sichergestellt werden
§ 32 Abs. 1 S. 2 KWG regelt, was der Erlaubnisantrag zu enthalten hat
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Strafbare Bankgeschäfte
Unbefugte Verwertung und Offenbarung von Angaben über Millionenkredite,§ 55a, b KWG
• Verwertung oder
• unbefugte Offenbarung
• von Angaben über die Vergabe eines Millionenkredits einer anderen Bank
• Die unbefugte Offenbarung wird höher bestraft, wenn der Täter mitBereicherungsabsicht handelte.
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MSOffice1
Folie 51
MSOffice1 nicht im Lehrbuch Hellmann/Beckemper enthalten, aber bei Hellmann auf den Folien ; 12.09.2011
Kapitalmarkt- und Finanzstrafrecht
6. Verstöße gegen das Depotgesetz§§ 34, 35 DepotG
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Depotunterschlagung, § 34 DepotG
§ 34 DepotGDepotunterschlagung
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oderfremden Vorteils wegen1. über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer oderPfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionär für den Kommittentenim Besitz hat oder das er im Falle des § 31 für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrigverfügt,2. einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestanddem § 6 Abs. 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt, wird mitFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) (weggefallen)
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Depotunterschlagung, § 34 DepotG
Depotunterschlagung,§ 34 DepotG
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Nr. 1
aa) als Verwahrer, Pfandgläubiger o. Kommissionär
bb) Verfügen über ihm anvertrautes Wertpapier (Nr. 1) oder
b) Nr. 2
aa) Verringern eines Wertpapiersammelbestands oder eines Anteils daran
bb) rechtswidrig darüber verfügen
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) eigenen oder fremden Vorteils wegen
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Depotunterschlagung, § 34 DepotG
Depotunterschlagung,§ 34 DepotG
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Nr. 1
aa) als Verwahrer, Pfandgläubiger o. Kommissionär
bb) Verfügen über ihm anvertrautes Wertpapier (Nr. 1) oder
b) Nr. 2
aa) Verringern eines Wertpapiersammelbestands oder eines Anteils daran
bb) rechtswidrig darüber verfügen
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) eigenen oder fremden Vorteils wegen
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Unwahre Angaben über das Eigentum, § 35 DepotG
Verfügen = alle Handlungen, die das Eigentum oder denEigentumsverschaffungsanspruch des Kunden beeinträchtigen
– Begriff weit auszulegen – nicht nur Verfügungen iSd. § 929 ff. BGB
• z.B. Bestellung als Sicherheit• Begebung von Call-Optionsscheinen
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Depotunterschlagung, § 34 DepotG
Depotunterschlagung,§ 34 DepotG
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Nr. 1
aa) als Verwahrer, Pfandgläubiger o. Kommissionär
bb) Verfügen über ihm anvertrautes Wertpapier (Nr. 1) oder
b) Nr. 2
aa) Verringern eines Wertpapiersammelbestands oder eines Anteils daran
bb) rechtswidrig darüber verfügen
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) eigenen oder fremden Vorteils wegen
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Unwahre Angaben über das Eigentum, § 35 DepotG
§ 34 Abs. 1 Nr. 2 DepotG enthält keine Beschränkung des Täterkreises
Verfügen = wie bei Nr. 1
Verringern = Minderung des materiellen Miteigentumsbestandes
soll Kunden vor Entwendung einzelner Effekten aus dem Sammelbestandschützen
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Unwahre Angaben über das Eigentum, § 35 DepotG
§ 35Unwahre Angaben über das Eigentum
Wer eigenen oder fremden Vorteils wegen eine Erklärung nach § 4 Abs. 2wahrheitswidrig abgibt oder eine ihm nach § 4 Abs. 3 obliegende Mitteilungunterläßt, wird, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwerererStrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafebestraft.
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Kapitalmarkt- und Finanzstrafrecht
7. Warenterminotionsbetrug§ 263 StGB
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Warenterminoptionsbetrug
Warenterminoptionsbetrug,§ 263 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täuschung
b) Irrtum
c) Vermögensverfügung
d) Vermögensschaden
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Warenterminoptionsbetrug
Warenterminoptionsbetrug,§ 263 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täuschung
b) Irrtum
c) Vermögensverfügung
d) Vermögensschaden
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Warenterminoptionsbetrug – Täuschung
Täuschung• Nach BGH (NJW 1992, 1709) sind fünf Täuschungshandlungen denkbar,
nämlich Täuschung über die Gefahr des Totalverlusts;
darüber, dass die eingezahlten Prämien erst zurückerwirtschaftetwerden müssen;
über die Verwendung der Gelder bzw. über die Höhe des einbehaltenenAufschlags;
durch Zusage hoher Gewinne;
über die Erforderlichkeit eines Nachschusses zur Abwendung einesTotalverlusts, obwohl der Verlust bereits eingetreten war und inWahrheit ein neues Geschäft getätigt wurde.
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Warenterminoptionsbetrug
Warenterminoptionsbetrug,§ 263 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täuschung
b) Irrtum
c) Vermögensverfügung
d) Vermögensschaden
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Warenterminoptionsbetrug – Irrtum, Vermögensverfügung, -schaden
Irrtum– Auseinanderfallen von Vorstellung des Opfers und Realität
– (Nachweisschwierigkeiten, wenn die Prospekte an sich zutreffendeAngaben, die aber die tatsächliche Sachlage eher verschleiern, enthalten.)
Vermögensverfügung– Zahlung der vereinbarten Prämie
Vermögensschaden– Schaden in voller Höhe der gezahlten Prämie, wenn diese
nicht an der Börse platziert wurde (bei sog. „nackten“ Optionen)
– Differenz zwischen vorgespiegelter und tatsächlicher Prämie,wenn sie an der Börse angelegt wurde
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Kapitalmarkt- und Finanzstrafrecht
9. Kreditbetrug,§ 265b StGB
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Kreditbetrug, § 265b StGB
§ 265b StGB,Kreditbetrug
(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung,Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmenoder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen1. über wirtschaftliche Verhältnisse a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen,Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder b) schriftlichunrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für dieEntscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder 2. solche Verschlechterungen der in denUnterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, diefür die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu dreiJahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tatdie beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird erstraflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfangeinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung vonGeldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften,Garantien und sonstigen Gewährleistungen.
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Kreditbetrug, § 265b StGB – Delitksnatur/Rechtsgut
• Deliktsnatur– Schlichtes Tätigkeitsdelikt: kein Schaden erforderlich– abstrakte Gefährdung des Vermögens des Kreditgebers genügt– Vorsatzdelikt
• Geschütztes Rechtsgut– Vermögen des Kreditgebers– Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft– h.M. überindividuelles Rechtsgut der Kredit- und Volkswirtschaft?
» erste Ansicht vorzugswürdig
» Schutz des Kreditwesens bloßer Reflex
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Kreditbetrug, § 265b StGB – Anwendungsbereich
• Anwendungsbereich
– Betriebskredite, Abs. 3: Kreditgeber und -nehmer müssen Betriebe oder Unternehmen sein (also nicht Privatkredite)
– Keine Beschränkung auf Mindestkreditbetrag
– Gründungskredite (Kredit für die Gründung eines Betriebes oder Unternehmens) fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 265 b StGB
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Kreditbetrug, § 265b StGB
Kreditbetrug, § 265b StGBI. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestanda) Täterb) Aktive Täuschung, Abs. 1 Nr. 1:
aa) Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen (Nr. 1a)bb) Machen schriftlicher unrichtiger o. unvollständiger Angaben (Nr. 1b)cc) über wirtschaftliche Verhältnisse,dd) die für den Kreditnehmer vorteilhaftee) und für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind.
c) Unterlassungsalternative, Abs. 1 Nr. 2:aa) Unterlassene Mitteilung
bb) von Verschlechterungen der in den Unterlagen oder schriftlichenAngaben mitgeteilten – vorteilhaften und erheblichen – Umstände.
2. Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit und SchuldIII. Tätige Reue, Abs. 2 – Persönlicher Strafaufhebungsgrund
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Kreditbetrug, § 265b StGB
Kreditbetrug, § 265b StGBI. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestanda) Täterb) Aktive Täuschung, Abs. 1 Nr. 1:
aa) Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen (Nr. 1a)bb) Machen schriftlicher unrichtiger o. unvollständiger Angaben (Nr. 1b)cc) über wirtschaftliche Verhältnisse,dd) die für den Kreditnehmer vorteilhaftee) und für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind.
c) Unterlassungsalternative, Abs. 1 Nr. 2:aa) Unterlassene Mitteilungbb) von Verschlechterungen der in den Unterlagen oder schriftlichenAngaben mitgeteilten – vorteilhaften und erheblichen – Umstände.
2. Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit und SchuldIII. Tätige Reue, Abs. 2 – Persönlicher Strafaufhebungsgrund
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Kreditbetrug, § 265b StGB – Täter
Täter = jeder der im Zusammenhang mit dem Kreditantrag tätig wird
» Antragsteller, beauftragte Person, auch Dritter
» Erforderlich ist nur, dass Angaben o. Unterlagen im Zusammenhang mitdem Antrag auf Gewährung, Belassung o. Veränderung der Bedingungenberücksichtigt werden sollen
» z.B. nicht der Fall wenn unrichtige Angaben lediglich die Einhaltungeines gültigen Kreditvertrags bewirken sollen
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Kreditbetrug, § 265b StGB
Kreditbetrug, § 265b StGBI. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestanda) Täter b) Aktive Täuschung, Abs. 1 Nr. 1:
aa) Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen (Nr. 1a)bb) Machen schriftlicher unrichtiger o. unvollständiger Angaben (Nr. 1b)cc) über wirtschaftliche Verhältnisse,dd) die für den Kreditnehmer vorteilhaftee) und für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind.
c) Unterlassungsalternative, Abs. 1 Nr. 2:aa) Unterlassene Mitteilungbb) von Verschlechterungen der in den Unterlagen oder schriftlichenAngaben mitgeteilten – vorteilhaften und erheblichen – Umstände.
2. Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit und SchuldIII. Tätige Reue, Abs. 2 – Persönlicher Strafaufhebungsgrund
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Kreditbetrug, § 265b StGB – Nr. 1a
Unterlagen = z.B. in Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen,Vermögensübersichten, Gutachten mit denen die Richtigkeit von Angabenbelegt und verdeutlicht werden soll
Vorlage = wenn Unterlagen dem Kreditgeber unter ausdrücklicher oderkonkludenter Bezugnahme auf den Antrag zugänglich gemacht werden
Unrichtig bzw. unvollständig siehe Nr. 1b
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Kreditbetrug, § 265b StGB
Kreditbetrug, § 265b StGBI. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestanda) Täter b) Aktive Täuschung, Abs. 1 Nr. 1:
aa) Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen (Nr. 1a) bb) Machen schriftlicher unrichtiger o. unvollständiger Angaben (Nr. 1b)cc) über wirtschaftliche Verhältnisse,dd) die für den Kreditnehmer vorteilhaftee) und für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind.
c) Unterlassungsalternative, Abs. 1 Nr. 2:aa) Unterlassene Mitteilungbb) von Verschlechterungen der in den Unterlagen oder schriftlichenAngaben mitgeteilten – vorteilhaften und erheblichen – Umstände.
2. Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit und SchuldIII. Tätige Reue, Abs. 2 – Persönlicher Strafaufhebungsgrund
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Kreditbetrug, § 265b StGB – Nr. 1b
Machen schriftlicher unrichtiger o. unvollständiger Angaben = Täuschung überTatsachen
– dagegen h.M.: nicht nur Tatsachen, sondern auch Bewertungen u.Prognosen erfasst
– vorzugswürdiger ist die den Bewertungen u. Prognosen zugrunde liegendeninneren/äußeren Tatsachen zum Gegenstand der Täuschung zu machen
schriftlich = ausreichend, wenn Täter ein Protokoll seiner mündlichen Erklärungunterschreibt
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Kreditbetrug, § 265b StGB
Kreditbetrug, § 265b StGBI. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestanda) Täter b) Aktive Täuschung, Abs. 1 Nr. 1:
aa) Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen (Nr. 1a) bb) Machen schriftlicher unrichtiger o. unvollständiger Angaben (Nr. 1b)cc) über wirtschaftliche Verhältnisse,dd) die für den Kreditnehmer vorteilhaftee) und für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind.
c) Unterlassungsalternative, Abs. 1 Nr. 2:aa) Unterlassene Mitteilungbb) von Verschlechterungen der in den Unterlagen oder schriftlichenAngaben mitgeteilten – vorteilhaften und erheblichen – Umstände.
2. Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit und SchuldIII. Tätige Reue, Abs. 2 – Persönlicher Strafaufhebungsgrund
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Kreditbetrug, § 265b StGB – wirtschaftliche Verhältnisse
wirtschaftliche Verhältnisse = tatsächliche Umstände, die für die Sicherheit desKredits relevant sind
– rechtliche Verhältnisse sind nur umfasst, soweit sie wirtschaftlicheAuswirkungen haben
– keine Beschränkung auf wirtschaftliche Verhältnisse des Kreditnehmers• z.B. Art u. Höhe von Sicherheiten, Forderungen, Verwendung des
Kredits
– auch wirtschaftliche Verhältnisse von Dritten relevant• z.B. wenn Beurteilung der Bonität einer Forderung von dessen
wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt
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Kreditbetrug, § 265b StGB
Kreditbetrug, § 265b StGBI. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestanda) Täter b) Aktive Täuschung, Abs. 1 Nr. 1:
aa) Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen (Nr. 1a) bb) Machen schriftlicher unrichtiger o. unvollständiger Angaben (Nr. 1b) cc) über wirtschaftliche Verhältnisse, dd) die für den Kreditnehmer vorteilhaftee) und für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind.
c) Unterlassungsalternative, Abs. 1 Nr. 2:aa) Unterlassene Mitteilungbb) von Verschlechterungen der in den Unterlagen oder schriftlichenAngaben mitgeteilten – vorteilhaften und erheblichen – Umstände.
2. Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit und SchuldIII. Tätige Reue, Abs. 2 – Persönlicher Strafaufhebungsgrund
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Kreditbetrug, § 265b StGB – Vorteilhaft
Vorteilhaft für Kreditnehmer = wenn Angaben o. Unterlagen geeignet sind, diekonkreten Aussichten des Kreditantrags zu verbessern
• z.B. wenn wirtschaftliche Verhältnisse günstiger wiedergegebenwerden, als es der tatsächlichen Lage entspricht
– nicht erfasst sind unrichtige Angaben, die für die Beurteilung derwirtschaftlichen Verhältnisse irrelevant sind o. diese negativ darstellen
• z.B. über Staatsangehörigkeit, Religion
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Kreditbetrug, § 265b StGB
Kreditbetrug, § 265b StGBI. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestanda) Täter b) Aktive Täuschung, Abs. 1 Nr. 1:
aa) Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen (Nr. 1a) bb) Machen schriftlicher unrichtiger o. unvollständiger Angaben (Nr. 1b) cc) über wirtschaftliche Verhältnisse, dd) die für den Kreditnehmer vorteilhaft ee) und für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind
c) Unterlassungsalternative, Abs. 1 Nr. 2:aa) Unterlassene Mitteilungbb) von Verschlechterungen der in den Unterlagen oder schriftlichenAngaben mitgeteilten – vorteilhaften und erheblichen – Umstände.
2. Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit und SchuldIII. Tätige Reue, Abs. 2 – Persönlicher Strafaufhebungsgrund
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Kreditbetrug, § 265b StGB – Erheblichkeit
Erheblichkeit = wenn Angaben o. Unterlagen generell geeignet waren, diekonkrete Kreditentscheidung zu beeinflussen
– ex ante festzustellen
– Sicht eines verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Dritten unterBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls maßgeblich
• z.B. Art des kreditsuchenden Betriebs, dessen Umsatz, Gewinn,Verbindlichkeiten usw.
• nicht Parteivereinbarung
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Kreditbetrug, § 265b StGB
Kreditbetrug, § 265b StGBI. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestanda) Täter b) Aktive Täuschung, Abs. 1 Nr. 1:
aa) Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen (Nr. 1a) bb) Machen schriftlicher unrichtiger o. unvollständiger Angaben (Nr. 1b) cc) über wirtschaftliche Verhältnisse, dd) die für den Kreditnehmer vorteilhaft ee) und für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind
c) Unterlassungsalternative, Abs. 1 Nr. 2:aa) Unterlassene Mitteilungbb) von Verschlechterungen der in den Unterlagen oder schriftlichenAngaben mitgeteilten – vorteilhaften und erheblichen – Umstände.
2. Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit und SchuldIII. Tätige Reue, Abs. 2 – Persönlicher Strafaufhebungsgrund
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Kreditbetrug, § 265b StGB – Unterlassensalternative
• § 265b Abs. 1 Nr. 2 echtes Unterlassungsdelikt
Unterlassene Mitteilung = wenn aus der nachträglich unrichtig gewordenenUnterlage nicht zugleich die schlüssige Erklärung folgt, die wirtschaftlichenVerhältnisse des Unternehmens träfen noch immer zu
• z.B. wenn Täter die Unterlage nicht von sich aus, sondern aufAufforderung des Kreditinstituts einreicht
– vorwerfbar ist dann der unterlassene Hinweis auf die inzw.eingetretene, entscheidungserhebliche Änderung
– nicht vorwerfbar ist, dass der Täter die Unterlage demKreditgeber zur Kenntnis gebracht hat
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Kapitalmarkt- und Finanzstrafrecht
10. Scheck- und Kreditkartenmissbrauch§ 266b StGB
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Scheck- und Kreditkartenmissbrauch, § 266b StGB
§ 266b StGB,Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 248a gilt entsprechend.
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Scheck- und Kreditkartenmissbrauch, § 266b StGB
• Geschütztes Rechtsgut
Vermögen des kartenausstellenden Kreditinstituts
a.A. auch Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
» erste Ansicht vorzugswürdig
» Schutz der Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist bloßer Reflex
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Scheck- und Kreditkartenmissbrauch, § 266b StGB
Scheck- und Kreditkartenmissbrauch,§ 266b StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Berechtigter Karteninhaber
b) Scheckkarte oder Kreditkarte
c) Missbrauch der Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zuveranlassen
d) Vermögensschaden
2. Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafantrag gem. §§ 226b Abs. 2 iVm. 248a StGB
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Scheck- und Kreditkartenmissbrauch, § 266b StGB
Scheck- und Kreditkartenmissbrauch,§ 266b StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Berechtigter Karteninhaber
b) Scheckkarte oder Kreditkarte
c) Missbrauch der Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zuveranlassen
d) Vermögensschaden
2. Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafantrag gem. §§ 226b Abs. 2 iVm. 248a StGB
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Scheck- und Kreditkartenmissbrauch, § 266b StGB
berechtigter Karteninhaber = derjenige, dem eine Scheck- oder Kreditkarte vom Aussteller überlassen worden ist
nur diesem ist gerade durch die Überlassung der Karte die Möglichkeit eingeräumt, den Kartenaussteller zu einer Zahlung zu verpflichten
– Tat ist somit Sonderdelikt
– für Verfügungen des Nichtberechtigten kommt lediglich §§ 263, 263a StGB in Betracht
– für Teilnehmer gilt § 28 Abs. 1 StGB
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Scheck- und Kreditkartenmissbrauch, § 266b StGB
Scheck- und Kreditkartenmissbrauch,§ 266b StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Berechtigter Karteninhaber
b) Scheckkarte oder Kreditkarte
c) Missbrauch der Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zuveranlassen
d) Vermögensschaden
2. Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafantrag gem. §§ 226b Abs. 2 iVm. 248a StGB
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Scheck- und Kreditkartenmissbrauch, § 266b StGB
Scheckkarte seit Abschaffung des Euroschecksystems zum 31.12.2001 durch die Banken
und Sparkassen hat Scheckkartenmissbrauchsvariante keinen tatsächlichenAnwendungsbereich mehr
» relevant ist also nur noch Kreditkartenmissbrauchsalternative
Kreditkarten = Karten im sog. Drei-Personen-Verhältnis• z.B. American-Express-Karte
und im sog. Vier-Personen-Verhältnis• z.B. Visa, Mastercard
– nur diese lösen eine Garantieverpflichtung des Kartenausstellers gegenüber einem Dritten aus
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Scheck- und Kreditkartenmissbrauch, § 266b StGB
Drei-Personen-System Vier-Personen-System
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Kartenaussteller
Vertragsunternehmen (Dritter)Karteninhaber
Kartenaussteller
Karteninhaber
Vertragsunternehmen (Dritter)
Acquiring-Unternehmen
Scheck- und Kreditkartenmissbrauch, § 266b StGB
Scheck- und Kreditkartenmissbrauch,§ 266b StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Berechtigter Karteninhaber
b) Scheckkarte oder Kreditkarte
c) Missbrauch der Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zuveranlassen
d) Vermögensschaden
2. Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafantrag gem. §§ 226b Abs. 2 iVm. 248a StGB
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Scheck- und Kreditkartenmissbrauch, § 266b StGB
Missbrauch = wenn Täter sich im Außenverhältnis im Rahmen seines rechtlichen Könnens hält, im Innenverhältnis zum Kartenaussteller aber die Grenzen seines rechtlichen Dürfens überschreitet
– ob eine Überschreitung des rechtlichen Dürfens vorliegt bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis
• bei Kreditkarten liegt zum Beispiel eine Pflichtverletzung vor, wenn der Täter eine Verpflichtung eingeht, obwohl seine Einkommensverhältnisse einen Kontoausgleich zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlung nicht als sicher erscheinen lassen
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Scheck- und Kreditkartenmissbrauch, § 266b StGB
Scheck- und Kreditkartenmissbrauch,§ 266b StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Berechtigter Karteninhaber
b) Scheckkarte oder Kreditkarte
c) Missbrauch der Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zuveranlassen
d) Vermögensschaden
2. Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafantrag gem. §§ 226b Abs. 2 iVm. 248a StGB
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Scheck- und Kreditkartenmissbrauch, § 266b StGB
Vermögensschaden = wie bei § 263 StGB
• z.B. liegt kein Schaden vor, wenn der Täter oder ein Dritter jederzeit bereit und fähig ist, die Garantieverpflichtung im Verhältnis zum Kartenaussteller auszugleichen o. eine realisierbare Ausgleichsmöglichkeit des Kartenausstellers (z.B. durch Sicherheiten) vorhanden ist
• Bagatellschäden sind oft nicht tatbestandsmäßig, fallen aber grds. unter den Schadensbegriff des § 266b StGB
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Kapitalmarkt- und Finanzstrafrecht
11. Untreue durch Kreditvergabe§ 266 StGB
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Untreue durch Kreditvergabe, § 266 StGB
§ 266 StGB,Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Siehe dazu den Foliensatz Untreue
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