TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
Uwe Schubert, Dipl.-Ing.Chem. ö.b.u.v. Sachverständiger; amtl..akkr.für Asbestmessungen
Leiter des BZR – Institutes Bonn53229 Bonn, Siebenmorgenweg 2-4
Tel.0228 / 469589
Fax: 0228/471497
www. bzr-institut.de
Asbest – Aktuelle Beispiele
Ex-Kanzleramt asbestverseucht
Angeblich keine Gesundheits-Gefahr
Das alte Kanzleramt in Bonn ist asbestverseucht und muss genauso aufwändig von dem giftigen Schadstoff gereinigt werden wie der Berliner Palast der Republik, der Sitz der früheren DDR- Volkskammer. Eine "elendige Menge" sei da aus der ehemaligen Regierungszentrale am Rhein herauszuholen, meinen demnach die Bauexperten. Der Asbest wurde als Ummantelung auf der Rückseite der Kanzleramtsfassaden angebracht. Artikel erschienen am 12.12.2000
Troisdorf. "Durch die Sprengung des Kaiserbaues hat es keine erhöhte Asbestbelastung gegeben. Wir haben keine Werte gefunden, bei denen man von einer Belastung sprechen könnte." Entwarnung gab Walter Dormagen, Asbest-Sachverständiger des TÜV-Rheinland, am Dienstagabend in der Aktuellen Stunde des Troisdorfer Stadtrates. Lediglich in zwei von insgesamt 28 Proben hatte der TÜV-Experte unter dem Elektronenraster-Mikroskop jeweils eine Faser des krebserregenden Baumaterials entdeckt. "Allerdings kann erst ab fünf Fasern pro Probe von einer Asbestbelastung ge-sprochen werden", relativierte Dormagen den Asbestfund.
05.2001 TÜV-Gutachter gibt Asbest-Entwarnung
Asbestwarnung vor der Sprengung des Kaiserbaus
Asbest – Aktuelle Beispiele
Ursache für gesundheitsgefährdende Messergebnisse unklar - Oströhre am Donnerstag gesperrt - Polizei nimmt Ermittlungen auf
Ein mysteriöser Asbest-Alarm im Elbtunnel hat in der Nacht zu Donnerstag Hamburgs Behörden in Aufruhr versetzt. Die Bauarbeiten in der ersten Röhre mussten schlagartig eingestellt werden. Polizei und Feuerwehr sowie Experten der Umweltbehörde waren im Einsatz. Die Sicherheitskräfte wurden gebeten, über den Vorfall zu schweigen.
Was war passiert? Ein Asbest-Detektor hatte gegen 1.45 Uhr in der Oströhre den Alarm ausgelöst. Diese Röhre ist derzeit wegen Anschlussarbeiten zur Eröffnung der vierten Röhre und der Erweiterung des Brandschutzes gesperrt. Die alten Brandschutzplatten sind asbestbelastet. Weil der unbrennbare Isolierstoff extrem gesundheitsgefährdend ist, sind zum Schutz der Bauarbeiter Messgeräte aufgestellt. Zum Teil finden die Arbeiten in abgedichteten Kammern statt, damit nichts in die Umwelt gelangen kann. Eines der Messgeräte schlug plötzlich an: Es zeigte eine hohe Konzentration von 30 000 Fasern an - Lebensgefahr! Artikel erschienen am 6. Feb 2004
Mitten in der Nacht: Asbest-Alarm im Elbtunnel
Asbest – Aktuelle Beispiele
Umwandlungsgesteine/Metamorphe GesteineEntstehung der Asbestminerale nach der Gesteinsbildung durch chemische Umwandlung der Primärminerale
- Metamorphe Umwandlung (Wärme und Druck)
- Hydrothermale Einflüsse
Erstarrungsgesteine/Magmatische Gesteine
Ablagerungsgesteine/Sedimentgesteine
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Die größten Asbestvorkommen befinden sich in
Russland (Chrysotil, Anthopyllit),
Kanada (Chrysotil),
Südafrika (Chrysotil, Amosit, Krokydolith) und China (Chrysotil).
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Weltjahresproduktion 1999 (in Tonnen)
Sources: Natural Resources Canada,U.S. Geological Survey, The Chrysotile Institute
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Anders als in Deutschland ist in vielen Ländern der Einsatz von Asbest bisheute nicht verboten.
Russia 683 000 36,8% Canada 345 000 18,6% China 250 000 13,5% Brazil 200 000 10,7% Zimbabwe 137 000 7,4% Kazakhstan 105 000 5,7% Greece 50 000 2,7% India 25 000 1,3% Swaziland 20 000 1,1% South Africa 18 000 1,0% Colombia 8 000 0,4% United States 7 000 0,4% Others 10 000 0,5% Total 1 858 000 t
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Far East 770 000 41.6%
Russia and Kazakhstan 470 000 25.4%
Middle East and Indian sub-continent
212 000 11.5%
Central and South America 205 000 11.1%
Africa 72 000 3.9%
Europe 60 000 3.2%
North America 60 000 3.2%
Sources: Natural Resources Canada,U.S. Geological Survey, The Chrysotile Institute
Weltjahresverbrauch 1999 (in Tonnen)
Struktur der Asbeste:
In Silikaten ist ein Siliziumatom von vier Sauerstoffatomen umgeben. Diese Tetraeder können zu ganz verschiedenen Strukturen verknüpft werden.
Serpentinasbeste Amphibolasbeste
Phyllosilikate (Schichtsilikate)
Inosilikate (Kettensilikate)
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Faserlänge 0,2 - 200 µm
Faserdurchmesser 18 - 30 nm
Flexibilität sehr gut
Schmelzpunkt 1500°C
Zugfestigkeit 2 000 - 6 000 N/mm² (im Vergleich zu Stahl = 340 N/mm²)
Strukturzusammenbruch bei 800 - 850°C
Hitzeresistenz gut, wird bei hoher Temperatur jedoch spröde
Säurebeständigkeit unbeständig
Laugenbeständigkeit gut - befriedigend
Chrysotil besitzt eine Faserstruktur aus einzelnen leicht biegsamen und leicht voneinander trennbaren Fasern. Chrysotilbüschel fühlen sich weich und fettig an und zeigen einen für Fasern typischen Seidenglanz. Die Farbe und die Form des Minerals gaben ihm seinen Namen:
Chrysos = Gold, goldfarben (gr.) und tilos = Faser
Chrysotil war der wirtschaftlich wichtigste Asbest, auf den ca. 94 % der Weltproduktion entfielen.
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Krokydolith war der wirtschaftlich wichtigste Amphibolasbest. Der Name Krokydolith leitet sich vom griechischen kroke = Faden und lithos = Stein ab.
Faserlänge 0,2 - 17 µm
Faserdurchmesser 60 - 90 nm
Flexibilität gut
Schmelzpunkt 1180°C
Zugfestigkeit 1440 - 22500 N/mm² (im Vergleich zu Stahl = 340 N/mm²)
Strukturzusammenbruch bei 800°C
Hitzeresistenz schlecht, schmilzt
Säurebeständigkeit gut
Laugenbeständigkeit gut
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Amosit ist wirtschaftlich betrachtet eine untergeordnete Asbestsorte (Weltproduktion: ca. 2%).
Erscheinung prismatische Kristalle und Fasern
Farbe aschgrau, braun
Faserlänge 0,4 - 40 µm
Faserdurchmesser 60 - 90 nm
Dichte 3,1 - 3,6
Flexibilität gut
Schmelzpunkt 1400°C
Zugfestigkeit 1 000 - 3 000 N/mm² (im Vergleich zu Stahl = 340 N/mm²)
Strukturzusammenbruch bei 600°- 900°C
Hitzeresistenz gut, wird bei hoher Temperatur jedoch spröde
Säurebeständigkeit befriedigend
Laugenbeständigkeit befriedigend
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Anthophyllit, sein Name leitet sich vom griechischen anthos = die Blumeund phyllon = das Blatt ab.
Erscheinung prismatisch, faserig
Farbe nelkengrün, blaugrün
Faserdurchmesser 60 - 90 nm
Dichte 2,8 - 3,2
Zugfestigkeit 2,45 - 30 N/mm² (im Vergleich zu Stahl = 340 N/mm²)
Strukturzusammenbruch bei 950°C
Hitzeresistenz sehr gut
Säurebeständigkeit sehr gut
Laugenbeständigkeit gut
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Asbeste weisen eine Reihe hervorragender chemischer und physikalischer Eigenschaften auf. Dazu gehören zum Beispiel:
Faserstruktur geringe Dichte hoher Elastizitätsmodul geringe thermische und elektrische Leitfähigkeit hohe Hitzebeständigkeit gute chemische Resistenz gegenüber Säuren und Laugen Alterungsbeständigkeit
Die vielseitigen Eigenschaften haben dazu geführt, dass Asbest in allen Bereichen und schätzungsweise in ca. 4000 Produkten verwendet worden ist.
Schwachgebundene Asbestprodukte
Asbestzement- oder festgebundene Asbestprodukte
Asbest – Anwendungsbereiche
TRGS 519, Nr. 2.12TRGS 519, Nr. 2.11
Rohdichte < 1 000 kg/m³
Asbestgehalt ca. > 60 %
Rohdichte > 1 400 kg/m³
Asbestgehalt ca. < 15 %
Brandschutz
Asbest – Anwendungsbereiche
Spritzasbest
BauprodukteAsbestzementplatten
Asbest – Anwendungsbereiche
BrandschutzBrandschutzklappen
Asbest – Anwendungsbereiche
Klappenblatt
Anschlagdichtung
Asbest – Anwendungsbereiche
Anschlagklappendichtung (Handelsbezeichnung LITAFLEX)
Asbest – Anwendungsbereiche
Eine Gesundheitsgefährdung ist gegeben, wenn beispielsweise Asbest bei mechanischer Beanspruchung zu lungengängigen Fasern zerrieben oder aufgespalten und in dieser Form eingeatmet wird.
Als lungengängige Fasern werden solche Fasern bezeichnet, die
• eine Länge von > 5 µm• einen Durchmesser von < 3 µm • und ein Verhältnis von Länge : Durchmesser von > 3:1
haben.
Asbest – Gesundheitsgefahren
Fasern, die den oben genannten Größen-verhältnissen entsprechen, werden als
WHO-Fasern
bezeichnet.
Anatomie und Physiologie der Lunge
Asbest – Gesundheitsgefahren
Hypothetische Häufigkeitsverteilung der Kanzerogenität von Asbestfasern in Abhängigkeit von Länge und Durchmesser (nach Pott 1982) [8]
Hohes krebserzeugendes PotentialLänge ~ 20 µm Durchmesser ~ 0,2 µm
Asbest – Gesundheitsgefahren
Die Erzeugung von Narbengewebe (fibrogener Effekt)
Die Krebserzeugung (karzinogener Effekt)
Asbest – Gesundheitsgefahren
Die gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigen, dass für Asbest zwei biologische Wirkungen zu unter-scheiden sind:
Dabei kann es auch zu einer Kombination beider Effekte kommen.
Asbest – Gesundheitsgefahren
Die Erzeugung von Narbengewebe (fibrogener Effekt)
Die Asbestfasern gelangen über den Atemtrakt in die Lunge. Dort werden sie als Fremdkörper erkannt. Als Abwehrreaktion versuchen Fresszellen, die einzelnen Asbestfasern zu verschlucken und zu verdauen. Da die Asbestfaser länger ist als die Zelle, tritt sie an 1-2 Stellen aus der Zelle aus. Das Zellgewebe wird geschädigt, die Zelle verliert einen Teil ihres Inhalts und stirbt ab. Die Asbestfaser bleibt unbeschädigt. Außer auf die Fresszellen wirken Asbestfasern in gleicher Weise auch direkt auf das Lungengewebe. Auch hier sterben die betroffenen Zellen auch und bilden eine Narbengewebe. Durch beide Arten der Narbengewebsbildung kommt es zu einer Verhärtung des Lungengewebes, die zu einer Verminderung des aktiven Lungengewebes führ. Dieses hat zur Folge, dass die Austauschfläche zur Aufnahme von Sauerstoff kleiner wird. Betroffenen Personen leiden unter Atemnot, können im Extremfall allmählich ersticken.
Latenzzeit der Asbestose ca. 10 – 40 Jahre
Vergeblicher Kampf einer Fresszelle mit Asbestfasern
BK 4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura
Asbest – Gesundheitsgefahren
Die Krebserzeugung (karzinogener Effekt)
Die tumorerzeugende Wirkung beruht auf einer Veränderung der Erbinformation der Zelle, welche zu einem vom normalen abweichenden Zellwachstum führen. Durch Asbestfasern kann es zu zwei verschiedenen Krebsformen kommen.
BK 4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards
Das Mesotheliom des Rippenfells und des Bauchfells
Das Mesotheliom ist eine seltene Krebsform und bisher auch nur im Zusammenhang mit einer Asbestexposition festgestellt worden.
Asbest – Gesundheitsgefahren
Die Krebserzeugung (karzinogener Effekt)
Die tumorerzeugende Wirkung beruht auf einer Veränderung der Erbinformation der Zelle, welche zu einem vom normalen abweichenden Zellwachstum führen, Durch Asbestfasern kann es zu zwei verschiedenen Krebsformen kommen.
BK 4104 Lungenkrebs
Lungenkrebs
ZAHL DER ASBESTBEDINGTEN ANERKANNTEN BERUFSKRANKHEITEN DER GEWERBLICHEN BERUFSGENOSSENSCHAFTEN
Mehr als 3.500 neue Berufskrankheiten durch Asbest verzeichneten die Berufsgenossenschaften im Jahre 2003. Einschließlich älterer Fälle waren die Berufsgenossenschaften in insgesamt 24.000 Fällen Gestiegen ist abermals auch die Zahl der Todesfälle durch asbestverursachte Berufskrankheiten: 1.068 Todesfälle wurden 2003 verzeichnet, ein Jahr zuvor waren es 1.009
Asbest – Gesundheitsgefahren
Einteilung wichtiger Rechtsvorschriften nach Art des Geltungsanspruches und nach den verschiedenen Rechtsgebieten
Bauordnungs-recht
Technische Regeln
Verordnungen
Gesetze Länder-Recht:
Technische Regeln, Normen, Merkblätter
Verwaltungs-vorschriften
Verordnungen
Gesetze Nationales Recht:
EG-Richtlinien Internationales Recht:
Arbeitsschutzrecht Abfall-recht
Immissions-schutzrecht
Asbest-Richtlinie als Technische Baubestimmung
Landesbau-ordnung
Erläuterungen zu der Asbest-Richtlinie
ArbStättRichtl.
ArbSchGASiGGSG
ArbStättV
BGR 163BGR 190BGI 664BGI 665BGI 693
BGV A1BGV A4BGV A8 BGV B1 BGV C22BGV C27“TRGS 102”
TRGS 400 ff
TRGS 519TRGS 560
“TRGS 900”TRGS 905
Chem-VerbotsV GefStoffV
ChemG
VDI-Richtlinie 3492
VDI-Richtlinie 3861
VDI-Richtlinie 3866
TA Luft
BISchV
BImSchG
LAGA Merkblatt
„Entsorgung asbesthaltig-er Abfälle“
TA Abfall
GefGutVAbfBestV
KrW-AbfGGefGutG
Arikel 2, Absatz 2 GG Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Berufsgenossen-schaftlicher Arbeitsschutz
GefahrstoffrechtStaatliches Arbeitsrecht
• Asbest (faserige Struktur), • Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1%,• Erzeugnisse, die Asbest oder die genannten asbesthaltigen
Zubereitungen enthalten.
In Verkehr bringen
Nach Nr. 1 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:
Chemikalienverbotsverordnung
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
Dieses Gesetz dient dazu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
Arbeitsschutzgesetz / Gefahrstoffverordnung
Arbeitsschutzgesetz
Gefahrstoffverordnung Die Gefahrstoffverordnung hat ihren Schwerpunkt im betrieblichen Bereich. Ihre Bestimmungen zum Arbeitsschutz richten sich an den Arbeitgeber und treffen dann zu, wenn Stoffe, Zubereitungen sowie Erzeugnisse verwendet werden, aus denen beim Umgang gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können.
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
§ 18 Herstellungs- und Verwendungsverbote
Nach Maßgabe des Anhangs IV der Gefahrstoffverordnung besteht für Asbest ein Herstellungs- und Verwendungsverbot.
Ehemals § 15
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
In der Gefahrstoffverordnung ( 23.12.2004 / Korrigiert in 06.06 ) ist das Expositionsverbot für Asbest nicht mehr mehrausdrücklich beschrieben.
Damit war die Grundlage geschaffen, Stoffe in denen bis zu 0,1 M% Asbest enthalten sein kann, weiter zu verwenden.
In Arbeitsbereichen, in denen solche Stoffe vorkommen ( z.B. Steinbruch ) war zudem auch kein Aufkommen von Berufskrankheiten zu verzeichnen.
Die TRGS 517 stellt damit erstmals seit 1995 wieder eine allgemein anerkannte Arbeitschutzregel dar, die den sicheren Umgang mit asbesthaltigen Stoffen ( Gehalt bis 0,1 M% ) ermöglicht.
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
Die TRGS 517 schafft die Grundlage dafür, dass Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit nicht über der ubiquitären ( allgegenwärtigen ) Hintergrundlast belastet werden.
Vergleichbar zur TRGS 519 sieht auch die TRGS 517 in Pkt. 3.4 eine Mitteilung an die Behörde vor.
Da in der Gefahrstoffverordnung die Einstufung einer geringen Gefährdung bezogen auf Asbest nicht mehr definiert ist, kann die in der TRGS 517 vorgesehene Mitteilung an die Behörde, trotz eines Massengehaltes von weniger als 0,1 M%, als Ersatzschutzmaßnahme anstelle des Expositionsverbotes angesehen werde.
Die TRGS 517 birgt die Gefahr, dass im Zuge der Wiederaufbereitung, Stoffe mit höheren Asbestgehalten als 0,1 M% mit anderen bekanntermassen nicht asbesthaltigen Stoffen auf 0,1 M% durch vermischen runter verdünnt werden.
Erste Fälle im Strassenaufbruch sind dazu bereits bekannt geworden. Auch hier ist die TRGS 517 nicht hinreichend vertrauenswürdig erarbeitet.
Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen
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Gemeint sind: Dunit; Lherzolith; Harzburgit; Basalt, Split, Basanit, Tephrit; Phonolith; Gabbro; Norit und Diabas
Besteht im Wesentlichen aus der alten TRGS 954, d.h.- Empfehlungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von § 15a Abs.1 GefStoffV für den Umgang mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und Erzeugnissen in Steinbrüchen (Siehe 2.6 und 2.7 der TRGS 517) und der ehemals bis 01.06.1996 gültigen TRGS 517
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Hinzugekommen sind:
a.
Weiterverarbeitung dieser Stoffe und daraus hergestellter Erzeugnisse. Gemeint sind Erzeugnisse, die asbest- haltige Gesteine als Zuschlag enthalten. Gemeint sind Produkte, die im Straßenbau (Asphaltbeläge), Gleisbau (Schotter) oder im Wasserbau (Abdichtung) eingesetzt werden.
Hinweise zu ( ?!?!?! ) wird sowohl in Kunstharz- und Zement - Spachtelmassen eingesetzt bedeutet, dass zukünftig auch Beton untersucht werden muss, bei RCL Stoffen kommt dies einer unerlaubten Deponierung gleich, und das Schleifen von asbesthaltigem Naturwerkstein setzt unerlaubt hohe Konzentrationen an Fasern frei und bleibt eigentlich verboten.
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b.
Wiederaufbereitung und Wiederverwendung, d.h. also auch RCL Material
c.
Bearbeitung von Naturwerkstein
c.
Sichern unterirdischer Hohlräume, asbesthaltiger Talkum als Füllstoff (?!?!?!) asbesthaltiger Füllstoff in Beton (?!?!?!)
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
3.2.1 Potenziell asbesthaltige Gesteine(2) Die in dieser technischen Regel aufgeführten Schutzmaßnahmen sind anzuwenden, wenn bei der Bestimmung des Massengehaltes an Asbest im be- oder verarbeiteten mineralischen Rohstoff oder daraus hergestellten Zubereitungen oder Erzeugnissen Asbest nachgewiesen wurde.
3.2.3 Feststellung der Asbestexposition
(1) Wurde Asbest im Material nachgewiesen, ist die Asbestfaserexposition zu ermitteln
3.2 Ermittlung
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Unter 2.8, 2.9 und 2.10 der TRGS 517, i.E:
-Weiterverarbeitung ( Verwendung,
Aufnahme und Transport )
-Wiederaufbereitung ( Recycling ) umfasst
auch die Zwischenlagerung bis zur
Wiederverwendung
-Wiederverwertung ist der
Weiterverarbeitung gleichgesetzt
Quelle: Dr. Görgens Forum 2003
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
3.2 Ermittlung
Den Ausführungen der TRGS 517 in Pkt. 3.2 zufolge sind in jedem Falle vorab Ermittlungen dazu durchzuführen, ob die zum Recycling oder zur Bearbeitung oder Wiederverwendung vorgesehenen Stoffe asbesthaltig sind, insbesondere ist deren Massengehalt an Asbest zu bestimmen
Asbest (Amphibol) nachweisbar 32 %
Asbestfrei 68 %
Untersuchungen von Frässchutt
Quelle Dr. Görgens Forum 2003
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
Ergebnisse von Luftmessungen während der Fräsarbeiten im
Straßenbau Faserkonzentrationen von 3.400 F/m3
bis 200.100 F/m3 wurden gemessen.
In der TRGS 517 ist bislang
unberücksichtigt geblieben, dass
dem Bindemittel ( Bitumen ) häufig
Chrysotil in Mengen bis 2 M%
zugesetzt wurde.
Die Frage nach der formellen Zulässigkeit der Bearbeitungsverfahren ist in der TRGS 517 unberücksichtigt geblieben.
Gesteinsart Anzahl derSteinbrüche
Massen-% imeinatembaren
Staub
Anzahl derMesswerte
< 0,008 Massen-%MW
I Serpentinit 6 < 0,008 - 0,69 2 12
II Gabbro 5 0 - 0,095 4 7
III Diabas 24 0 - 0,205 28 41
IV Amphibolit 6 0 - 0,046 13 23
IV Sonstige: - Basalt, Basaltlava - Granodiorit - Metabasit - Metagrauwacke
4111
< 0,008< 0,008< 0,008< 0,008
11 11
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S e r p e n t in i t
D ia b a s
A m p h ib o l i t
- G e w i n n u n g 0 - 5 0 . 0 0 0 F / m ³ - F ö r d e r u n g / T r a n s p o r t 0 - 2 5 5 . 3 0 0 F / m ³- A u f b e r e i t u n g 0 - 2 8 5 . 0 0 0 F / m ³ - V e r l a d u n g 0 - 1 5 . 6 0 0 F / m ³ )
- A u f b e r e i t u n g 0 - 1 0 5 . 4 0 0 F / m ³- V e r l a d u n g 5 . 1 0 0 - 1 5 0 . 7 0 0 F / m ³
- G e w i n n u n g 0 - 1 8 . 2 0 0 F / m ³- F ö r d e r u n g / T r a n s p o r t 0 - 5 . 6 0 0 F / m ³- A u f b e r e i t u n g 5 . 7 0 0 - 5 3 . 0 0 0 F / m ³- V e r l a d u n g 8 . 0 5 8 F / m ³
( 2 2 4 . 9 0 0 F / m ³ )
( 2 9 9 . 2 0 0 F / m ³ )
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
Quelle Dipl.-Ing. Kolmsee FORUM 2003
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
Besonderheiten
Trotz des z.T. recht beachtlichen Anteiles an Chrysotil im Bitumen wurden in den Luftmessungen bislang nur Amphibolfasern und keine Chrysotilfasern festgestellt.
Die v.g. Erkenntnis bietet, wie das linke Bild zeigt, keine Garantie, dass nicht auch Chrysotilfasern aus der Matrix freigesetzt werden können. Der Asbest ist hier schlecht eingebunden.
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Pkt. 3.2.2 Bestimmung des MassengehaltesDie Verfahren zur Bestimmung des Massengehaltes an Asbest werden i.E. in der Anlage 2 der TRGS 517 beschrieben. Im Einzelnen handelt es sich um :
Verfahren 1: Bestimmung des Massengehaltes an Asbest bei pulverförmigem Material ( z.B. Talkumpuder, Gesteinsmehl, Filterstaub )
Verfahren 2: Bestimmung des Massengehaltes an Asbest an Material im Bereich der Aufbereitung ( z.B. Schotter und Splitte ) oder Wiederaufbereitung ( z.B. beim Fräsen von Straßenbelägen ) Es handelt sich um aktive Staubprobenentnahmen, die dann weiter wie unter Verfahren 1 beschrieben untersucht werden. Das Messergebnis wird dann durch 100 dividiert.
Verfahren 3: Die Bestimmung des Massengehaltes an Asbest an körnigen bzw. gebrochenen Produkten (z.B. Schotter, Splitt ) Hier werden Staubungsvorgänge simuliert, die anschließend wieder nach dem Verfahren 1 weiter untersucht werden.
Verfahren 4: Die Bestimmung des Massengahltes an Asbest von kompakten Stoffen (z.B. Speckstein-Stücke, Naturwerkstein ), bei deren Verwendung einatembare Stäube entstehen können ( z.B. durch Bohren, Sägen, Fräsen, Schleifen). Nach dem Zerkleinern der Proben erfolgt die Untersuchung wieder nach Verfahren 1.
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
Typische Proben für Untersuchungen nach dem Verfahren 1
Bohrkern einer Asphaltabdichtung Talsperre
Nach dem Auflösen in N-Methylpyrrolidon
Siebfraktionen für die Aufschlämmung
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Nach dem Auflösen des Bitumens in N-Methylpyrrolidon hat man den Zuschlag und den Füller als auch das dem Bitumen ursprünglich zugemischte Chrysotil als körniges / pulveriges Gemenge vorliegen. Definierte Teile werden einer Aufschlämmung in entionisiertem Wasser zugeführt. Die Verdünnungsgrade müssen in Testreihen ermittelt werden. Bei optimaler Belegungsdichte des Filters werden definierte Mengen der Verdünnungsstufe x durch einen goldbedampften Kernporenfilter filtriert und anschließend im Elektronenmikroskop untersucht. Die Analysen werden röntgenmikroanalytisch ( EDX-A ) durchgeführt.
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
Die Untersuchung der v.g. Aufbereitungen
erfolgt in solchen wie links abgebildeten
Elektronenmikroskopen
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
3.3 Gefährdungsbeurteilung
2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben
(1) Die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die Stäube freisetzen können, ist unter Beachtung ihres Staubungsverhaltens vorzunehmen.
(2) Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben, für die kein stoffbezogener Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil und für den alveolengängigen Staubanteil eingehalten werden.
(3) Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Staubemittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird.
Grundlage ist die Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004
TRGS 517 Ausgabe 2007
2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben
(4) Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
(5) Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der Beschäftigten gelangt. Eine Rückführung abgesaugter Luft in den Arbeitsbereich ist nur nach ausreichender Reinigung zulässig.
(6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen mit Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder saugenden Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.
2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben
(7) Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen. Bei der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Einrichtungen ist der Nachweis einer ausreichenden Wirksamkeit zu erbringen. Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.
(8) Für staubintensive Tätigkeiten sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Dauer der Exposition so weit wie möglich zu verkürzen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte nach Absatz 2 nicht eingehalten werden, hat der Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere Atemschutz, zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Beschäftigten zu tragen. Den Beschäftigten sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßenkleidung und Waschräume zur Verfügung zu stellen.
TRGS 517 Ausgabe 2007
2.4.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition
(1) Die Ausbreitung von Asbeststaub ist durch staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs oder durch gleichwertige Schutzmaßnahmen zu verhindern.
(2) Durch eine ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage ist sicher zu stellen, dass der Arbeitsbereich durchlüftet und ein ausreichender Unterdruck gehalten wird.
(3) Der Arbeitsbereich ist mit einer Personenschleuse mit Dusche und einer Materialschleuse auszustatten.
(4) Den Beschäftigten sind geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat sicher zu stellen, dass die Beschäftigten die persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
Schutzstufe 1Grundsätze, Tätigkeiten mit geringer Gefährdung § 8
Schutzstufe 2 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten § 9
Schutzstufe 3Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung § 10, T T+
Schutzstufe 4§ 11 für KEF StoffeSchutzstufenkonzept
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
Die TRGS 517 enthält nicht, wie die TRGS 519, ein vorgefertigtes Formular für eine Gefährdungsbeurteilung.
Insoweit ist das Formular der TRGS 519 eine nützliche Hilfe für eine Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der TRGS 517.
Zugleich dient dieses Formular auch als Arbeitsplan zur Mitteilung an die Aufsichtsbehörde.
Haben die v.g. Untersuchungen ergeben, dass der Gehalt an Asbest unter 0,1 M% liegt, so kann trotzdem nicht auf eine Mitteilung verzichtet werden.
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
§ 7 (9) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund
1.der Arbeitsbedingungen
2.einer nur geringen verwendeten Stoffmenge
3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 Absatz 1 bis 8 beschriebenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine Maßnahmen nach den §§ 9 – 17 getroffen werden.
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
Sichtweise des LASI ( Quelle : Internet )
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Sichtweise des LASI ( Quelle : Internet )
Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 2Partikelförmige Gefahrstoffe
2.1 Anwendungsbereich
Nummer 2 gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber allen alveolengängigen und
einatembaren Stäuben. Nummer 2.4 gilt ergänzend für Tätigkeiten, bei denen
Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder
freigesetzt werden kann. Abweichungen von Nummer 2.4.2 bis 2.4.5 sind möglich,
sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nur zu einer geringen Exposition führen.
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Dies ist gleichbedeutend damit, dass Tätigkeiten mit geringer Gefährdung, auf Asbest prinzipiell nicht anwendbar sein sollen !(?)
2.4 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest2.4.1 Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest
2.4.2 Mitteilung an die Behörde ( hier besteht Aufklärungsbedarf denn :
.“..dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. Der
....Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang erbracht.“
ist nicht Bestandteil der TRGS 517, d.h. hier handelt es sich um zur TRGS 519 vergleichbare Angaben!
TRGS 517 Ausgabe Januar 2007
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• Ein Novum stellt der Pkt. 3.5 „Anlassbezogene Beratung“ dar. Es handelt sich um eine an
den Arbeitgeber gerichtete Verpflichtung sich beraten zu lassen. Hierdurch soll die
Gefährdung durch Asbest minimiert werden.
• Die im Arbeitsplan getroffenen Schutzmaßnahmen sind dem Pkt. 3.7 zufolge in
regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber 1x jährlich zu prüfen.
• Die Punkte 4 „Allgemeine Schutzmaßnahmen,“, 4.1 „Maschinen und Gerät“, 4.2
„Gestaltung der Arbeitsräume“, 4.3 „Lufttechnische Maßnahmen“, 4.4
„Reinluftrückführung“, 4.5 „Hygienische Einrichtungen“ entsprechen dem in der alten
TRGS 517 beschriebenen Standard.
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• Der Pkt. 4.6 „Instandhaltung und Prüfung“ bezieht sich auf die Ergebnisse der nach der
Gefährdungsbeurteilung getroffenen Schutzmaßnahmen und verpflichtet den Arbeitgeber,
diese jährlich auf ihre Tauglichkeit hin zu überprüfen, zu warten und ggfs. in Stand zu
setzen, und darüber Dokumentationen anzufertigen, die mindestens drei Jahre
aufzubewahren sind.
Pkt. 4.10 Fachkundige PersonenAnders als die TRGS 519 beschreibt die TRGS 517 im Rahmen der Verantwortlichkeit eine „fachkundige Person“ und nicht eine sachkundige Person. Anforderungen an die Fachkunde werden in der TRGS 517 nicht festgelegt !
Pkt 4.11 Beschränkung der Anzahl der ExponiertenFür alle Bereiche, in denen eine Asbestfaserkonzentration von mehr als 15.000 F/m3 in der Raumluft gemessen wurde, sind diese zu kennzeichnen und der Zutritt für Unbefugte zu untersagen.
Die messtechnische Erfassung der Asbestfaserkonzentration ist in Anlage 3 der TRGS 517 beschrieben.
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Die im Zusammenhang mit der genannten Faserkonzentration 15.000 F/ m3 resultieren aus dem Messverfahren, der BGI 505-46 ( früher ZH 1-120/46 ).
Bei der BGI 505-46 handelt es sich um Arbeitsschutzmessungen, d.h. hier wird während der Arbeit an dem asbesthaltigen Produkt eine Luftprobenentnahme vorgenommen. (Personenbezogene Messung ) Nicht nur dass es keine Reinraummessung sein kann sondern auch die Messgeräte sind entsprechend leicht und klein.
Die Anströmgeschwindigkeit ist daher aber auch wegen des ansonsten vorhandenen Staubes etwa um den 10- fachen Betrag geringer, als bei Reinraummessungen.
Darüberhinaus sind die Probenahmezeiten sehr viel geringer als bei Sanierungsmessungen nach TRGS 519. Aus all dem resultiert zwangsweise eine andere Nachweisgrenze.
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Man erkennt leicht, dass bei der kürzesten aller möglichen Probenentnahmezeiten die Nachweisgrenze sehr hoch wird. Findet man auf einem halben Quadratmillimeter also 3 Fasern, so ist diese Messung bereits als durchgefallen zu bezeichnen, da 3 x 5000 Fasern = 15.000 höher ist, als es die TRGS 517 Anlage 3, für Maßnahmen geringer Exposition mit 0,9 x 15.000 ( bei 12 Messungen ) zulässt.
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Der aerodynamische Durchmesser einer Faser entspricht in etwa dem dreifachen ihres tatsächlichen Durchmessers.
Die Probenentnahmebedingungen der BGI 505-46 entsprechen als noch den Anforderungen der Poisson‘schen Verteilung hinsichtlich der Abscheidewahrscheinlichkeit.
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Pkt. 4.12 Unterrichtung und Unterweisung ( s.a. § 14 der GefStoffV )
Linke Abbildung als bekanntes Beispiel einer Betriesanweisung an Hand derer auch die Unterweisung durchgeführt wird.
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In Pkt. 4.12 (4) wird auch die arbeitsmedizinische Vorsorge angesprochen, jedoch als Angebotsuntersuchung und nicht als Pflichtuntersuchung, siehe
auch Pkt. 6 der TRGS 517
§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und erfolgen als
3. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit, (sie sollen klären, ob gesundheitliche Bedenken bestehen)
2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit, (sie sollen klären, ob die Weiterarbeit unbedenklich ist)
3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,
4. Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorien 1 und 2 auch nach Beendigung der Beschäftigung, ....
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4.13 Atemschutz und Schutzkleidung
In (2): P2 Halbmasken oder FFP2 resp. TM1P
bei Faserkonzentrationen von > 15.000 < 150.000 F/m3
Darüberhinaus:
P3-Masken, nach Möglichkeit als TM3P ( Vollmaske mit Gebläseunterstützung )
Achtung : Gemäß § 9 (3) GefStoffV darf das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung keine ständige Maßnahme sein!
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Pkt. 5 Besondere SchutzmaßnahmenHier liegt eine Unterteilung in die verschiedenen Arbeitsbereiche vor, i.E.:
5.1 für Steinbrüche : wonach u.a. Bohrgeräte mit einer Absaugung und Abscheidung durch baumustergeprüfte Einrichtungen zu versehen sind, Brech- und Siebanlagen zu kapseln sind und an Austrag – oder Übergabestellen, an denen eine Kapselung nicht möglich ist, die Stäube mit einem Entstauber mit einem solchen Abscheidegrad, daß die Asbestfaserkonzentration im Abluftstrom, d.h. hinter der letzten Filterstufe eine Konzentration von 10.000 F/m3, nicht überschritten wird, aufzunehmen sind.
Hinweis:Diese Ausführungen stehen den Anforderungen aus dem BIMSCHG entgegen, wonach 1000 F/m3 nicht überschritten werden dürfen. Da es sich bei Asbest um einen Gefahrstoff handelt, sind alleine aus den Forderungen des BIMSCHG in kurzer Zeit Änderungen in der TRGS 517 hierzu zu erwarten.
In 5.1.3(2) wird gefordert, dass abgeschiedene Stäube dauerhaft gebunden werden müssen. Anforderungen hierzu sind nicht weiter beschrieben. Hier kann die TRGS 519 entsprechende Hilfe leisten ( s. TRGS 519 Pkt. 14.1.8 ) Nach LAGA wird ein Beton der Festigkeitsklasse B 10 ( Druckfestigkeit 15 N/mm2 ) gefordert.
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Die Pkt‘ e 5.1.4 „Fördereinrichtungen“,
5.1.5 „ Materiallagerung“,
5.1.6 Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und fahrbare Geräte“,
5.1.7 „Fahrwege“,
5.1.8 „ Technische Anlagen und Arbeitsräume“,
5.1.9 „Sozialanlage“,
beschreiben besondere Handhabungsweisen der Schüttgüter sowie technische Maßnahmen zum Staubniederschlag oder zur Reinigungsfähigkeit.
In Pkt. 5.1.10 wrd die Handhabung zur Schutzkleidung angesprochen
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In Pkt. 5.2.2 Recyclinganlagenwerden nicht solche Anlagen angesprochen die für RCL I / II / III - Materialien im Rahmen der TA – Siedlungsabfall zum Auffüllen von Baugruben oder Kanalgräben dienen und insoweit von Deponien betrieben werden.
Gemeint sind stationäre oder mobile Asphaltmischwerke oder Transportbeton Mischwerke resp. Mischstationen für Beton – fertigteile.
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Pkt. 5.3 Bearbeitung von NaturwerksteinEs werden lediglich Speckstein, Steatit, Seifenstein, Serpentin als mögliche asbesthaltige Naturwerksteine angesprochen.
Richtigerweise müssen auch die auf Folie 5 genannten Gesteine genannt werden.
Hierzu gehören u.a.und i.b. Diabas, der als Begleitmineral häufig Serpentin enthält (typisch dafür der Hessische Diabas)
Das rechtsabgebildete Serpentinit wird z.B. aus der Türkei als Naturstein in die BRD geliefert. Hier verarbeitet z.B. als Bodenplatten würden beim Zusägen oder Schleifen erhebliche Asbestfaserkonzentrationen freigesetzt.
Insoweit spricht die TRGS 517 auch die Natursteinimporteure und Verarbeiter an !
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Tremolith i.a.R. Begleiter von Diopsid
Aktinolith
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Pkt. 5.3.2 Mechanische Bearbeitung Die hierin beschriebenen Schutzvorkehrungen reichen für eine Naturwerksteinbearbeitung wie z.B. v.g. bei Serpentinit bei weitem nicht aus !
Hier muss entweder das Verbot, asbesthaltige Produkte durch Bohren, Schleifen, Polieren, Sägen, Strahlen zu bearbeiten, erhalten bleiben, andernfalls sind enorm aufwendige Schutzmaßnahmen sicherzustellen.
In Pkt. 5.4 Trenn- und GleitmittelHierin werden weitergehende Schutzvorkehrungen zu dem Produkt Talkum beschrieben.
Duales Arbeitsschutzsystem
Berufsgenossenschaften sind gesetzliche Unfallversicherungen
Rechtsgrundlage ist da VII. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII)
Aufgaben der Berufsgenossenschaften: mit allen geeigneten Mittel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingt Gesundheitsgefahren zu verhüten
Arbeitsschutzrecht
Berufsgenossen
Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) nach § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die UVVen benennen Schutzziele sowie branchen- oder verfahrensspezifische Forderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Sie haben rechtsverbindlichen Charakter
Sie konkretisieren oder erläutern staatliche Arbeitsschutzvorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften oder sie enthalten Lösungen, die der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erleichtern. Hier handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz
sind Maßstäbe in bestimmten Verfahrensfragen, zum Beispiel hinsichtlich der Durchführung
Vorschriften BGV
Informationen BGI
Regeln BGR
Grundsätze BGG
enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachverhalt erleichtern sollen
Arbeitsschutzrecht
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk
BGV A1 Grundsätze der Prävention
BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutz-kennzeichnung am Arbeitsplatz
BGV C22 Baustellen
BGV C27 Müllbeseitigung
Vorschriften BGV
BGV B1 Umgang mit Gefahrstoffen
Arbeitsschutzrecht
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk
BGR 163 Umgang mit krebserzeugenden und erbgutver- ändernden Gefahrstoffen
BGR 190 Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten
Regeln BGR
BGR 189 Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung
Arbeitsschutzrecht
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk
BGR 190 Regeln für den Einsatzvon Atemschutzgeräten
In diesen Regeln werden die Atemschutzgerätetypen und ihre Einteilung, Kennzeichnung, Auswahl, ihr Einsatz und ihre Instandhaltung behandelt. Sie enthalten Festlegungen über die Anforderungen an die Geräteträger und Gerätewarte und an deren Aus- und Fortbildung sowie Unterweisung.
Arbeitsschutzrecht
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk
BGI 664 Verzeichnis geprüfter Verfahren geringer Exposition
BGI 665 Abbrucharbeiten
Informationen BGI
BGI 693 Zertifizierte Atemschutzgeräte
Arbeitsschutzrecht
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk
Bei „Asbestbaustellen“ handelt es sich um nicht genehm-igungsbedürftige Anlagen und sind nach § 22 zu betreiben:
... Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,- nach dem Stand der Technik unvermeidbare ... auf eine Mindestmaß beschränkt werden und...
Das Bundesimmissionsschutzgesetz stellt das zentrale Gesetz auf dem Gebiet des Immissionsschutzes dar.
Zweck: Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen.
Ein Regelungsansatz in Bezug auf Asbest ist die staubförmige Emission, hierunter fällt auch das Freisetzen von Asbestfasern im Rahmen von Sanierungen.
Immissions-schutzrecht
Immissionsschutzrecht
Abfall-recht Um ein möglichst bundeseinheitliches Vorgehen bei der
Entsorgung von Asbestprodukten, asbesthaltigen Bauteilen und -geräten zu erreichen, hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) das Merkblatt „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle„ herausgegeben. Das Merkblatt enthält u.a. die Zuordnung von asbesthaltigen Abfällen zu Abfallschlüsseln und Entsorgungs-wegen. Das Merkblatt unterscheidet im Wesentlichen zwischen
• schwach gebundenen asbesthaltigen Abfällen (Rohdichte < 1000 kg/m3) und
• fest gebundenen asbesthaltigen Abfällen (Rohdichte > 1400 kg/m3).
Abfallrecht
Abfall-recht
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
„Entsorgung asbesthaltiger Abfälle„
Asbest - Früher
• Die EG – Zahnräder greifen nicht ineinander, Veröffentlichung aus Sep.06 Bundesarbeitsbl. Nr.4, S.46 ( Achtung bitte Stand der Technik einhalten.
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Asbest - Heute
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SchlussbetrachtungEnthält ein mineralischer Rohstoff, wie z.B. Talkum eine Menge von nur 0,09 M% Asbest, so wären formell keinerlei Gefährdungen herleitbar !
0,09 M% Asbest in 100 gr Talkumpuder entsprechen einer Menge von 0,09 gr Asbest. Dies sind 90 mg Asbest.
Vorausgesetzt, dass 90 mg Asbest als Fasern im Bereich der WHO – Geometrie vorliegen ( z.B. einer Länge von 30 µm und einem Durchmesser von 1µm ), so entspräche eine Faser einer Masse von etwa 1,27 x 10-7 gr. Auf 90 mg bezogen entspräche dies einer Faserkonzentration von rd. 710.000 Fasern.
Auf 1 kg Talkum bezogen : 7.100.000.
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