Teil 6
FG-Familiensachen
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FG-FamiliensachenFG-Familiensachen sind alle Familiensachen, die nicht Ehesachen und Familienstreitsachen sind:• Kindschaftssachen• Abstammungssachen• Adoptionssachen• Ehewohnungs- und Haushaltssachen• Gewaltschutzsachen• Versorgungsausgleichssachen• Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG• Güterrechtssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG• Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG• Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 – 7, 11 und 12 FamFG
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I. Verfahrensgegenstände
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1. Kindschaftssachen
§§ 151- 168 a FamFG
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a) Der Begriff der Kindschaftssache, § 151 FamFG
• durch FamFG neu geregelt• umfasst jetzt sämtliche Verfahren, die die Verantwortung für
die Person oder das Vermögen oder die Vertretung des Minderjährigen betreffen.
• Abschaffung des Vormundschaftsgerichts (für Betreuung und Unterbringung Betreuungsgericht)
• Aufgabe des Nebeneinanders von Vormundschafts- und Familiengericht
• Vereinfachung und Vereinheitlichung von Verfahrensvorschriften
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b) Regelungsgegenstände 1. Elterliche Sorge, §§ 1626 ff. BGB2. Umgangsrecht, §§ 1632 Abs. 2, 3, 1684 ff. BGB3. Kindesherausgabe, § 1632 BGB4. Vormundschaft, §§ 1773 ff. BGB5. Pflegschaft u.a., §§ 1909 ff. BGB6. Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung eines
Minderjährigen nach §§ 1631b, 1800, 1915 BGB7. Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung eines
Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
8. Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
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(1) Elterliche Sorge, §§ 1626 ff. BGB
Elterliche Sorge = alle Verfahren, die die Bestimmung der Person sowie der Rechte und Pflichten des Sorgeberechtigten betreffenauch:• Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der
elterlichen Sorge (keine Abstammungssache mehr)• Verfahren nach § 112 BGB, RelKErzG, NamÄndG pp.• Verfahren nach §§ 1303 Abs. 2 – 4, 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB
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(2) Umgangsrecht, §§ 1632 Abs. 2, 3, 1684 ff. BGB1. § 1684 Abs. 1:
Recht des Kindes auf Umgang mit jedem ElternteilUmgangsrecht ist höchstpersönliches Recht des Kindes (BGHZ 176, 337 = NJW 2008, 2586). Es ist daher vom Kind, ggfs. gesetzlich vertreten, nicht aber vom vertretenden Elternteil geltend zu machen.
Recht und Pflicht jeden Elternteils
2. § 1684 Abs. 2: Verhaltenspflichten der Elternteile zueinander und gegenüber der
obhutsberechtigten Person
3. § 1684 Abs. 3: Umfang und Ausgestaltung des Umgangs Bestellung eines Umgangspflegers bei dauerhafter oder wiederholter erheblicher
Verletzung von S. 2
4. Einschränkung und Ausschluss des Umgangsrechts5. § 1632 Abs. 2, 3:
Bestimmung des Umgangs durch sorgeberechtigte Person, bei Streit durch das Familiengericht
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(3) Kindesherausgabe, § 1632 BGBAbs. 1: 1. Herausgabeanspruch der Eltern gegen einen Dritten
Berechtigt: Personensorgeberechtigter Verpflichtet: jeder Dritte, der das Kind widerrechtlich vorenthält Berücksichtigung des Kindeswohls: OLG Brandenburg FamRZ 2007,
1350)
2. Herausgabeanspruch eines Elternteils gegen den anderen3. Herausgabeanspruch des Vormunds oder PflegersAbs. 4: Verbleibensanordnung
Familienpflege seit längerer Zeit Kindeswohlgefährdung bei Wegnahme durch die Pflegeperson
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Exkurs: Kindesrückführung nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) vom 25. 10. 80, BGBl. 90 II 206:
• Geltung nur zwischen den Vertragsstaaten• persönlicher Anwendungsbereich:
– Kinder unter 16 Jahren gewöhnlicher Aufenthalt in einem Vertragsstaat unmittelbar vor der Sorgerechtsverletzung sachlicher Anwendungsbereich Rückgabe von widerrechtlichen ein Vertragsstaat verbrachte oder dort zurückgehalten der Kinder
• primärer Zweck: rasche Rückführung von widerrechtlich, unter Verletzung eines faktisch ausgeübten Sorgerechts entführt oder zurückhaltender Kinder, Wiederherstellung des status quo, Entscheidung über das Sorgerecht soll nicht vorweggenommen werden
• Leitgedanke Kindeswohl: sofortige Rückführung an den bisherigen Aufenthalt dient grundsätzlich dem Interesse des Kindes
• Sicherung der Sorgerechtsentscheidung durch den Aufenthaltsstaat• Ausnahmetatbestand : Art. 13 b) HKÜ:
– Rückgabe ist mit schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden oder bringt das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage (restriktive Auslegung).
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(4) Vormundschaft• §§ 1773, 1774, 1779 BGB: Bestimmung der Person des Vormunds• § 1793 BGB: Rechte und Pflichten des VormundsHierzu gehören: Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft Auswahl und Bestellung des Vormunds Genehmigung von Rechtsgeschäften, insbesondere
Grundstücksgeschäften (§§ 1643, 1821 BGB) Aufsicht über die Tätigkeit des Vormunds Entscheidungen über die Vergütung des VormundsZuständig grundsätzlich der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2a RPflG
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2. Abstammungssachen§§ 169- 185 FamFG
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a. Entwicklung des Abstammungsrechts
• Einführung einer Anfechtungsmöglichkeit der ehelichen Vaterschaft bei fehlender sozial-familiärer Vater-Kind-Beziehung durch Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes v. 23.04.2004, BGBl. I, S. 598; BT-Drs. 15/2253, 15/2492
• Ermöglichung behördlicher Anfechtung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln durch Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft v. 13.03.2009, BGBl. I, S. 313; BT-Drs. 16/3291, 16/7506
• Einführung eines Anspruchs auf Einwilligung in eine gendiagnostische Abstammungserklärung durch Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren v. 26.03.2008, BGBl. I, S. 441; BT-Drs. 16/6561, 16/8219.
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b. Gegenstände bei Abstammungssachen
1. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Anerkennung einer Vaterschaft,
2. Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,
3. Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift,
4. Anfechtung der Vaterschaft.
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3. Adoptionssachen§§ 186 - 199 FamFG
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Verfahrensgegenstände in Adoptionssachen
1. die Annahme als Kind (§§ 1741 I, 1767, 1757, 1746 I S. 4 BGB)
2. die Ersetzung der Einwilligung als Kind (§§ 1748, 1749 I S. 2 BGB)
3. die Aufhebung des Annahmeverhältnisses4. die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs.
1 BGB
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4. Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 – 209 FamFG)
1. Ehewohnungssachen: § 1361b BGB: Zuweisung zur Nutzung während der
Trennungszeit, Nutzungsentgelt §1568 a BGB: Zuweisung zur Nutzung für die Zeit nach der
Scheidung2. Haushaltssachen:
§ 1361 a BGB: Herausgabeansprüche (Alleineigentum) und Zuweisung zur Nutzung während der Trennungszeit (gemeinsames Eigentum)
§1568 b BGB: Zuweisung zu Alleineigentum für die Zeit nach der Scheidung
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5. Gewaltschutzsachen (§§ 210 – 216a FamFG)
§ 1 GewaltschutzG: Schutzanordnungen§ 2 GewaltschutzG: Anordnungen zur Wohnungsüberlassung, Nutzungsvergütung
Abgrenzung zu allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen (Besitzschutz, Unterlassung, Schadensersatz) erforderlich
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6. Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 – 229 FamFG)
Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen, seit 1.9.2009 im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt
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7. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG
• Bundeskindergeldgesetz• EinkommenssteuergesetzBestimmung des Kindergeldberechtigten
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8. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 2 FamFG
Verfahren nach §§ 1365 Abs. 2, 1369 Abs. 2, 1382, 1383, 1426, 1430, 1452 BGB
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10. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG
Antrag nach § 1357 Abs. 2 S. 1 BGB
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11. Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 – 7, 11 und 12 FamFG
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II. Verfahrensgrundsätze
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A. Anwendbare Vorschriften
1. Primäre Geltung der Vorschriften des einzelnen Abschnitte des 2. Buches
2. Sondervorschriften für das Verbundverfahren3. Im Übrigen: Geltung des 1. Buchs des FamFG
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B. Sondervorschriften für die einzelnen FG-Familienverfahren
Sondervorschriften für die einzelnen FG-Familiensachen finden sich bei den jeweiligen Verfahrensgegenständen des 2. Buchs. Dabei ist immer zu unterscheiden, ob die Sachen isoliert oder im Verbund anhängig sind.
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1. Kindschaftssachen (§§ 151 – 168a FamFG)
§ 152: Zuständigkeit Abs. 1: Zuständigkeitskonzentration beim Gericht der Ehesache Abs. 2: Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts Abs. 3: Gericht des Fürsorgebedürfnisses bei fehlender Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes Gericht des Fürsorgebedürfnisses in den Fällen der §§ 1693, 1846 BGB, Art. 24 Abs. 3 EGBGB
§ 155: Vorrang-und Beschleunigungsgebot Anlehnung an Cochemer Modell Erörterungen mit dem Beteiligten spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn Anhörung des
Jugendamts im Termin
§ 156: Hinwirken auf Einvernehmen Anleitung der Eltern zur selbstständigen Konfliktbewältigung und –lösung Minderung der Belastung für das Kind durch Einbeziehung von Beratungsstellen Vergleich bei Einvernehmen der Beteiligten Einstweilige Regelungen bei fehlender Einigungsbereitschaft
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§ 155aVerfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben.(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet.(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795) m.W.v. 19.05.2013.
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[21. Juli 2010 - 19. Mai 2013] § 1626a. Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter
Eltern; Sorgeerklärungen.
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie 1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder2. einander heiraten.(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.[§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.] – BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 –
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§ 1626aElterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795) m.W.v. 19.05.2013.
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§ 157: Erörterung der Kindeswohlgefährdung Elterngespräch ggfs. unter Einbeziehung des Kindes bei Kindeswohlgefährdung, Erlass einstweiliger
Anordnung
§ 158: Verfahrensbeistand Stärkung der subjektiven Rechte des Kindes Wahrnehmung der Kindesinteressen bei widerstreitender Interessen zu denen der
gesetzlichen Vertreter ohne Entzug der gesetzlichen Vertretungsbefugnis Erforderlichkeit der Bestellung in den Katalogfällen des Abs. 2 Aufgaben und Rechtsstellung: Wahrnehmung der subjektiven Rechte des Kindes,
Stellung eines Verfahrensbeteiligten § 159: Persönliche Anhörung des Kindes § 160: Anhörung der Eltern § 161: Mitwirkung der Pflegeperson § 162: Mitwirkung des Jugendamtes § 167: Unterbringung Minderjähriger
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2. Abstammungssachen
§ 170: Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes
§ 171: formalisiertes Antragsverfahren ausnahmsweise Pflicht zum überschießenden Ausspruch der
Feststellung der Vaterschaft bei:• Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 182 Abs. 1)• Positiv festgestellter Abstammung im Rahmens des Verfahrens wegen
eines Antrags auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft (§ 182 Abs. 2)
§ 174: Verfahrensbeistand bei Notwendigkeit § 175: Erörterungstermin; persönliche Anhörung § 176: Anhörung des Jugendamts bei Anfechtung nach §
1600 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 BGB
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§ 177: eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme § 177 Abs. 1: Im Anfechtungsverfahren nicht vorgetragene Umstände werden
nur berücksichtigt, wenn sie dem Fortbestand der Vaterschaft dienen oder vom Antragsteller unwidersprochen bleiben
§ 177 Abs. 2: Strengbeweis bei Klärung der leiblichen Abstammung
§ 178 Untersuchung zur Feststellung der Abstammung
§§ 182, 184: Beschluss über die Abstammung Wirksamkeit mit Rechtskraft Ausschluss der Abänderbarkeit Wirkung der Abstammungsentscheidung für und gegen alle
(Statusentscheidung) Beschwerderecht aller Beteiligten
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3. Adoptionssachen
• Gewillkürte (DE-)Konstruktion von Elternschaft durch Adoptionsdekret
• Statusverfahren• Gutachterliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
als verbindliche Entscheidungsgrundlage (§ 189)• Qualifizierte Einbindung von Jugendamt und
Landesjugendamt (§§ 194, 195)• Wirksamkeit des Annahmebeschlusses mit Zustellung,
Unanfechtbarkeit, keine Abänderbarkeit (§§ 197, 198)
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4. Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 – 209 FamFG)
§ 203: Antragsverfahren
§ 206: Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch Mitwirkungspflicht der Beteiligten
§ 204: Beteiligung von Vermieter und Wohnungseigentümer
§ 209: Anordnungen zur Durchführung der Entscheidung
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5. Gewaltschutzsachen (§§ 210 – 216a FamFG)
§ 211: Zuständigkeit Nr. 1 Tathandlung Nr. 2 gemeinsame Wohnung Nr. 3 gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners
§ 213 Anhörung des Jugendamts wenn Kinder im Haushalt leben
§ 214: Einstweilige Anordnung auf Antrag § 215: Anordnungen zur Durchführung bei Verfahren nach § 2 GewSchG § 216: Wirksamkeit
: Mit Rechtskraft, falls nicht sofortige Wirksamkeit angeordnet
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6. Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 – 229 FamFG)
Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen (VersAusglG)• Amtsverfahren im Verbund (§ 137 Abs. 2 S. 2)• Antragsverfahren isoliert (§ 223)• Drittbeteiligung der Versorgungsträger,
Hinterbliebener und Erben des Ehegatten (§ 219)
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7. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG
§ 231 Abs. 2: §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.
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C. Das erste Buch des FamFG
• Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 22)• Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 -37)• Beschluss (§§ 38 – 48)• Einstweilige Anordnung (§§ 49 – 57)• Rechtsmittel (§§ 58 – 75)• Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 – 78)• Kosten (§§ 79 – 85)• Vollstreckung (§§ 86 – 96)• Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 – 110)
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1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 22)
a) § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
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b) Zuständigkeit
• §§ 2 -5 FamFG regeln nicht die örtliche Zuständigkeit (jeweils im besonderen Teil geregelt).
• Aber: § 2 enthält wichtige Grundsätze:Abs. 1: VorgriffszuständigkeitAbs. 2: Grundsatz der perpetuatio fori Abs. 3: Wirksamkeit von Handlungen des örtlich
unzuständigen Gerichts
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• § 3: Verweisung bei sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit (in Anlehnung an § 17a GVG): Abgabe nach Anhörung der bereits bekannten Beteiligten durch bindenden, nicht anfechtbaren Beschluss.Aber: Bei Streitigkeit über die Zuständigkeit von Zivilgericht und Familiengericht ist § 17a GVG anzuwenden!Beachte: im Amtsverfahren formlose Abgabe
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• § 5 Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung in Angleichung an § 36 ZPO
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c) Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen
§ 6 Abs. 1 S. 1:Verweis auf §§ 41 bis 49 und 567 bis 572 ZPO.Harmonisierung mit der ZPO.Wichtig: § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO: Notfrist von zwei Wochen!
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d) Beteiligte
• § 7: BegriffsdefinitionAbs. 1: AntragstellerAbs. 2: Muss-BeteiligterAbs. 3: Kann-Beteiligter
• § 8 Beteiligtenfähigkeit• § 9 Verfahrensfähigkeit
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e) Bevollmächtigte
• § 10 Grundsatz: kein Anwaltszwang (anders in Ehesachen, Folgesachen und selbstständigen Familienstreitsachen, § 114)
• § 11 Verfahrensvollmacht – entspricht der ZPO
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f) Akteneinsicht
• § 13 Abs. 1: Beteiligte grundsätzlich uneingeschränkt
• § 13 Abs. 2: Dritte bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses
• Entscheidung durch das Gericht
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g) Bekanntgabe von Entscheidungen und Fristen
§ 15 Abs. 1: Bekanntgabe bei allen Dokumenten, die eine Termins- oder Fristbestimmung enthalten oder eine Frist in Gang setzen. Durch Zustellung nach §§ 166 - 195 ZPO oder Aufgabe zur Post.§ 16 Abs. 1: Lauf der Frist beginnt mit Bekanntgabe.
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h) Wiedereinsetzung
§§ 17 – 19: Wiedereinsetzung für alle Fristen (weiter als § 233 ZPO)§ 17 II: Vermutung fehlenden Verschuldens bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung, es sei denn, diese ist nicht ursächlich, z.B. bei RA.
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i) Verfahrensverbindung, -trennung, -aussetzung, Antragsrücknahme
• § 20: Bei Sachdienlichkeit, weiter Ermessensspielraum
• § 21: Aussetzung bei wichtigem Grund, z.B. auch Mediation nach § 156 Abs. 1 S. 3
• § 22: Rücknahme entsprechend § 269 ZPO, keine Formerfordernisse, keine Zustimmung bis Erlass der Endentscheidung erforderlich.
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2. Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 -37)
• Verfahrenseinleitung (§§ 23 – 25)• Gewinnung der entscheidungserheblichen
Tatsachen (§§ 26 – 37)• Vergleich
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a. Verfahrenseinleitung
• Antragsverfahren, §§ 23, 25:schriftlich oder mündlich (§ 32)
• Verfahren von Amts wegenVerfahrensanregung, § 24Einleitung oder Ablehnung des VerfahrensBei Einleitung: Fortsetzung wie bei Antragsverfahren
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b. Gewinnung der entscheidungserheblichen Tatsachen (§§ 26 – 37)
Ermittlungen von Amts wegen unter Mitwirkung der Beteiligten, §§ 26, 27
Gerichtliche Verfahrenslenkung, § 28 Beweisaufnahme: – Freibeweis, § 29– Strengbeweis, § 30 Abs. 2, 3, wenn im Gesetz vorgesehen
(z.B. §§ 177, 280, 321), wegen §§ 357 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO dann auch parteiöffentlich und mündlich
Entscheidung durch Beschluss
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c. Vergleich
• Verfügungsbefugnis der Beteiligten• ggfs. gerichtliche Billigung (z.B. § 156 Abs. 2
oder § 165 Abs. 4)• Kein Vergleich in Gewaltschutzsachen
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3. Beschluss (§§ 38 – 48)
• Beschlussform einheitlich für Endentscheidung (§ 38 Abs. 1)
• grundsätzlich Begründungszwang (§ 38 Abs. 3)• Erlass durch Übergabe an die Geschäftsstelle oder
Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (§ 38)
• Rechtsbehelfsbelehrung (§ 40)• Bekanntgabe (§ 41)
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4. Einstweilige Anordnung (§§ 49 – 57)
• Selbstständigkeit von Hauptsacheverfahren
• Eilrechtsschutz: Sicherungs- und interimistische Befriedungsfunktion
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5. Rechtsmittel (§§ 58 – 75)
• Befristete Beschwerde gegen Endentscheidungen
• Sofortige Beschwerde bei Verweis auf die ZPO
• Rechtsbeschwerde
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6. Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 – 78)
• Generalverweisung auf §§ 114 – 127 ZPO• Geringere Anforderungen an Erfolgsaussichten
in amtswegigen Verfahren• Sofortige Beschwerde
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7. Kosten (§§ 79 – 85)
• § 81 Abs. 1 S. 3: Pflicht zur Kostenentscheidung in Familiensachen
• § 81 Abs. 1 S. 1: Grundsatz billiges Ermessen• § 81 Abs. 2: Ausnahmen• § 81 Abs. 3, 4: personelle Ausnahmen
(Minderjährige, Dritte)
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 188
8. Vollstreckung (§§ 86 – 96)
Vollstreckungstitel (§ 86):• Gerichtliche Beschlüsse• Gerichtlich gebilligte Vergleiche• Weitere Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO,
soweit die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügen können
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey 189
9. Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 – 110)
• Vorrang-Nachrang-Verhältnis bei Kollision mit internationalem Recht
• Bestimmung der internationalen Zuständigkeit• Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung
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III. Amts- und Antragsverfahren
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Einordnung• Kindschaftssachen: Antrags- und Amtsverfahren• Abstammungssachen: formalisiertes Antragsverfahren (§ 171 Abs. 1),
ausnahmsweise die Pflicht zur überschießenden Feststellung der Vaterschaft bei:– Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 182 Abs. 1)– Positiv festgestellter Abstammung im Rahmens des Verfahrens wegen eins Antrags auf Feststellung
des Nichtbestehens der Vaterschaft (§ 182 Abs. 2)
• Adoptionssachen: Antragsverfahren• Ehewohnungs- und Haushaltssachen: Antragsverfahren ohne Bindung des Gerichts
(Ausnahme: Beachtlichkeit einer Teileinigung über Haushaltsgegenstände)• Gewaltschutzsachen (Antragsverfahren ohne Bindung des Gerichts)• Versorgungsausgleichssachen (isoliert: Antragsverfahren, im Verbund
Amtsverfahren)• Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG: Antragsverfahren• Güterrechtssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG: Antragsverfahren• Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG• Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 – 7, 11 und 12 FamFG
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