LernSystem ProAuto-Skript: Straftaten gegen die GemeinschaftDatum: 23.03.2002 [LK Nr.]
Lernkarten von Lutz Hülsdunk, Stand Januar 2001
Strafrecht Besonderer Teil - Straftaten gegen die Gemeinschaft
Die Referenzen beziehen sich auf die elektron. KarteikartenVermögensdelikte von Dr. H.-F. Thomas
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eKK ND [1]
� Schutzgut [...]
Urkundsdelikte
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs(Rechtsgut der Allgemeinheit; folglich nicht disponibel)
eKK ND 25 [2]
� Überblick [§§] (4)
Schutzrichtungen der Urkundsdelikte
1. Echtheit (Schutz insbes. durch § 267)2. Wahrheit (Schutz durch §§ 348, 271 ff.)3. Unversehrtheit und Gebrauchsbereitschaft
(Schutz durch §§ 274, 133)4. bestimmungsgem. Verwendung (Schutz durch § 281)
eKK ND 25 [3]
� Erklärung [§§]
Anwendungsbereich des § 281
betrifft nur die unzulässige Verwendung+ echter (sonst: § 267)+ inhaltlich richtiger (sonst: § 273)
amtlicher Ausweispapiere oder gleichgestellter Urkunden.
eKK ND 25 [4]
� Überblick (3) [§§] [...]
Anwendungsbereich des § 267 und verwandter Normen
1. § 267betrifft nur die Täuschung über die Identität des Ausstellers,nicht die inhaltliche Richtigkeit.
2. § 268betrifft die manipulationsfreie und selbsttätigetechnische Aufzeichnung
3. § 269betrifft die Dateneingabe durch Verfügungsberechtigten
eKK ND 25 [5]
� Gegenüberstellung [...] [zB]
Zuschreibungsvertrauen und Inhaltsvertrauen
1. ZuschreibungsvertrauenSchutz vor Täuschungen über die Identität des Ausstellers,zB § 267 (entsprechend für die Ordnungsgemäßheit derAufzeichnung § 268/Speicherung § 269)
2. InhaltsvertrauenSchutz des Vertrauens auf die Wahrheit einer öffentlichenUrkunde (soweit deren gesteigerte Beweiskraft reicht),zB §§ 271, 348
eKK ND 25 [6]
� 3 Voraussetzungen [...]
Urkunde
1. Eine verkörperte Gedankenerklärung(Ausdruck der Perpetuierungsfunktion)
2. die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet undbestimmt ist sowie(Ausdruck der Beweisfunktion)
3. einen bestimmten Aussteller erkennen lässt(Ausdruck der Garantiefunktion)
eKK ND 26 [7]
� Arten
Funktionen der Urkunde
1. Perpetuierungsfunktion2. Beweisfunktion3. Garantiefunktion
eKK ND 26 [8]
� Meinungen [... ±]
Art der Gedankenerklärung bei einer Urkunde
1. AA: Enger Urkundenbegriffnur Schriftstücke® historisch («als Schriftstück»)® prozessual; vgl. § 249 StPO («verlesen»)© wird Erfordernissen des modernen Lebens nicht gerecht
2. HM: Weiter Urkundenbegriffauch wortvertretende Symbole (sog. «Beweiszeichen»)® Einbeziehung auch durch §§ 268 f.
eKK ND 26 [9]
� 4 Voraussetzungen [... zB]
Verkörperung einer Gedankenerklärungbei der Urkunde
1. Gedanklicher InhaltzB nicht bei bloßen Augenscheinsobjekten
2. Menschlichen Ursprungstechnische Hilfsmittel sind möglich, zB Stempel, Aufdruck,aber nicht rein technischer Ursprung, dann § 268
3. Von einer gewissen Festigkeit und Dauerhaftigkeit4. Visuell wahrnehmbar
also zB nicht Tonbandaufnahmen (hM)
eKK ND 26 [10]
� Erklärungen [...zB]
Beweiseignung- und Bestimmung im Rechtsverkehrbei der Urkunde
1. (Objektive) Beweiseignunggeeignet zur Überzeugungsbildung bzgl. rechtlicherheblicher Tatsachen, zB nicht bei historischen Urkunden
2. (Subjektive) Beweisbestimmung¤ Absichtsurkunde = von Anfang an¤ Zufallsurkunde = später entstanden
zB ehebrecherischer Liebesbrief im Scheidungsprozeß
eKK ND 26 [11]
� Voraussetzungen & Abgrenzungen [zB]
Erkennbarkeit eines bestimmten Ausstellersbei der Urkunde
Der (angebliche) Aussteller muss zumindest für Eingeweihteerkennbar für den Erklärungsinhalt einstehen wollen.
Abgrenzungen1. Erkennbarkeit liegt bei Schriftstücken außerhalb der
Urkunde zB keine Unterschrift, nur eindeutige Handschrift2. Versteckte Anonymität zB Unleserlichkeit3. Offene Anonymität zB Unterschrift als Napoleon
eKK ND 26 [12]
� 2 Arten [...]
Sonderformen der Urkunde
1. Zusammengesetzte Urkunde uU mit BeweiszeichenBeweiseinheit von Erklärung/Zeichen und Bezugsobjekt� Trennung «vernichtet»� Austausch «verfälscht»
2. GesamturkundeAbgeschlossene Zusammenfassung von Einzelurkunden� Entfernen bzw. Einfügen verfälscht� Unterlassen von Eintragungen ist nur schriftliche Lüge
eKK ND 27 [13]
� Definition (4 Elemente) [zB]
Zusammengesetzte Urkunde
+ feste und dauerhafte räumliche Verbindung+ einer Erklärung oder eines Beweiszeichens+ mit einem Augenscheinsobjekt+ zu einer Beweiseinheit
zB Preisauszeichnungen bei Waren, Visitenkarte am beschädigtenKfZ
eKK ND 27 [14]
� Gegenüberstellung [zB]� Merkposten [zB]
Beweiszeichen und Kennzeichen
1. Beweiszeichen (Urkunde iVm Bezugsobjekt)wortvertretende Symbole bei zusammengesetztenUrkunden, zB TÜV-Plakette mit Nummernschild
2 Kennzeichen (keine Urkunde)einseitige Bestimmung zur Ordnung oder Unterscheidung,zB Behördenstempel in der Diensthose, Markenbez.
Abgrenzung sehr problematisch, zB Fahrgestellnummer.
eKK ND 27 [15]
� Voraussetzungen [... zB]
Gesamturkunde
1. Zusammenfassung mehrerer Einzelurkundenzu einem einheitlichen Ganzen mit gewisser Festigkeit
2. AbgeschlossenheitserklärungErklärungswert über Summe der Einzelaussagen hinaus
3. Zusammenfassungsgrund¤ Gesetz zB Handelsbücher¤ Geschäftsgebrauch¤ Vereinbarung zB Kontokorrent
eKK ND 27 [16]
� Möglichkeiten [... zB]
Fotokopien als Urkunden
1. Erkennbare Fotokopiena) Selbstständig (hM: keine Urkunde; str.)b) Als mittelbares Gebrauchen (hM: Urkunde; str.)
zB Vorlage der Kopie einer verfälschten Originalurkunde2. Anschein des Originals
MA: Keine UrkundeGanz hM: Urkunde® nur so Schutz vor immer perfekter werdenden Repro-
duktionstechniken möglich
eKK ND 28 [17]
� Übungsfall & Lösungshinweise
Fotokopien
A fertigt eine Kopie von einer Rechnung an, bei der er denKaufpreis mit einem losen Papierstück abdeckt, auf den einhöherer Preis gedruckt ist. Damit will er einen höherenWiederverkaufspreis erreichen. A legt diese Kopie einemKaufinteressenten K vor.Abwandlung:A ändert den Kaufpreis mit einem Kugelschreiber täuschend echtauf dem Original, legt aber dennoch die Kopie vor.
1. Herstellung durch das KopierenMA: Urkunde (+) Garantie des ursprüngl. AusstellershM: Urkunde (�) weder Beweiseignung noch Garantie® geringere Gewißheit als Original® Hersteller der Kopie ist nicht erkennbar
2. Gebrauchen durch das VorlegenHM: Urkunde (�), da immer noch echt (Ausgangsfall);anders nur i. d. Abwandlung, da dort schon Original falschAA: Urk. (+), da sonst Zufallsbestrafung je nach «Methode»
eKK ND 28 [18]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
Urkunden
1. Ausdruck eines Fahrtenschreibers2. Aufdruck eines Fleischbeschauers3. Firmenzeichen auf dem Nachbau eines Markenstiftes4. Posteinlieferungsbuch
1. Urkunde (�)mangels menschlicher Gedankenerklärung; aber: § 268
2. Zusammengesetzte Urkunde (+) iVm mit BezugsobjektStempel ist kein technisches Gerät, sondern nur Hilfsmittel(wie eine Schreibmaschine); also menschl. Gedankenerkl.
3. Zusammengesetzte Urkunde (�), da keine Gedanken-erklärung, nur einseitige Herstellerbezeichnung
4. Gesamturkunde (+),da abgeschlossener Bericht über Posteingänge
eKK ND 26-28 [19]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
Urkunden
1. Handakte eines Anwalts2. Vertragsentwurf3. Durchschrift einer Quittung4. Fahrgestellnummer eines KfZ
1. Gesamturkunde (�),da keine Aussage über die Abgeschlossenheit
2. Urkunde (�),da noch keine Beweisbestimmung
3. Urkunde (+),da selbstständige Beweisbestimmung
4. Zusammengesetzte Urkunde?zw. ob Gedankenerklärung und welcher Inhalt; Beweiseignung und -bestimmung unproblematisch
eKK ND 26-28 [20]
� Übungsfall & Lösungshinweise
Urkunden
Abschrift eines wichtigen Dokumentsohne/mit Beglaubigung
1. Ohne BeglaubigungGrds. keine Urkunde® Beweiseignung/-bestimmung nur für Existenz des Orig.® kein Aussteller erkennbar, der für den Inhalt garantiertAusn. «Aufrücken zur Urkunde»wenn Abschrift als Urkunde gelten soll zB bei Verlust
2. Mit Beglaubigung: keine eigenständige UrkundeAber ggf. zusammengesetzte Urkunde, in der die Überein-stimmung mit dem Original bewiesen werden soll
eKK ND 26-28 [21]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
Urkunden
1. Scheckformular, das schon mit einer bestimmten Konto-Nr.bedruckt, sonst aber noch nicht ausgefüllt wurde.
2. Ein ehebrecherischer Liebesbrief erlangt in einemScheidungsprozess Bedeutung.
3. Der Brief ist nicht unterschrieben worden, der Verfasserergibt sich aber aus der Handschrift.
1. Urkunde (�)Blankette und Formulare verkörpern erst nach demAusfüllen eine Gedankenerklärung; vgl. § 152a
2. Urkunde (+)nachträgliche Beweisbestimmung als sog. Zufallsurkunde
3. Urkunde (�)da sich Aussteller nicht aus dem Schriftstück, sondern ausäußeren Umständen ergibt (anders evtl. bei bloßenBeweiszeichen zB Merkstriche auf einem Bierdeckel)
eKK ND 26-28 [22]
� Ausgangsnorm� Überblick & Merkposten
Urkundenfälschung iSd § 267 I
1. Wie grenzt man das Verfälschen und das Herstellenvoneinander ab?
2. Wie ist zu entscheiden, wenn der Hersteller/Verwenderselbst das Falsifikat «gebraucht»?
3. Wie ist die subjektive Komponente «zur Täuschungim Rechtsverkehr» nach hM zu vestehen? Wie nach aA?
4. Was steht der Täuschung im Rechtsverkehr gleich?
1. a) Verfälschen einer echten Urkundebereits existente Urkunde wird durch TH geändert
b) Herstellen einer unechten Urkundevormals nicht existente Urkunde wird durch TH erstgeschaffen (durch Verwirklichung aller U-Merkmale)
2. «mehraktiges Delikt»: GK oder Tateinheit str.3. DD2 ausreichend, da Schädigungsdelikt (aA DD1)4. fälschliche Beeinflussung einer DV-Anlage, § 270
eKK ND 26-28 [23]
� Definition� Meinungen [...]
Unechte Urkunde iSd § 267
Verkörperte Erklärung, die nicht von dem in ihr bezeichnetenAussteller herrührt (sog. Identitätstäuschung)1. AA: Körperlichkeitstheorie
Aussteller ist, wer die Urkunde eigenhändig geschaffen hat2. HM: Geistigkeitstheorie
Aussteller ist, wer sich die Erklärung zurechnen lassen mussdh wer geistig hinter ihr steht und sich zu ihr bekennt® bei mechanischer Vervielfältigung durch Dritte und
Telegramme kommt es auf den Auftraggeber an
eKK ND 29 [24]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
Falsche Namensangaben
1. Der vermögenslose K zeichnet einen Wechsel abweichendvon seiner üblichen Unterschrift in der Erwartung, dass seinNamensvetter, der solvente Großkaufmann K, als Ausstellerangesehen werden wird.
2. Die Ledige L unterzeichnet einen Mietvertrag als Ehefraudes Mieters, um nicht als Freundin aufzufallen, ist abergewillt, sich als Vertragsschuldnerin behandeln zu lassen.
1. Strafbare Identitätstäuschungda trotz zufälliger Namensgleichheit eine andere Personals Aussteller der Urkunde gelten soll
2. Straflose Namenstäuschungda der wahre Aussteller (die L) sich im Übrigen zum Inhaltder Erklärung bekennt und auch ermittelt werden kann
eKK ND 29 [25]
� Voraussetzungen [zB]
Straflosigkeit der Unterschrift mit fremdem Namen
1. Vertretung ist rechtlich zulässigzB nicht bei Testament, Prüfungsklausur
2. Unterzeichner will Namensträger vertreten3. Namensträger will sich vertreten lassen
eKK ND 29 [26]
� Definition
Herstellen einer unechten Urkunde iSd § 267
Jedes Erreichen des Moments, in dem erstmals sämtlicheMerkmale einer (unechten) Urkunde vorliegen
eKK ND 29 [27]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
§ 267
1. A nötigt den B durch körperlichen Zwang zum Ausstelleneines Schecks mit B als Aussteller und A als Empfänger.
2. B unterschriebt eine von A vorbereitete Überweisung an Ain der Meinung, er gebe ein Autogramm.
3. A legt einen früher lediglich zu Renommierzweckenangefertigten (unverdienten) Seminarschein beimPrüfungsamt vor.
4. A füllt eine bereits von B unterschriebene, aber im übrigenleere Überweisung abredewidrig aus.
1. § 267 I 1. F., § 25 I 2. F. (Herstellen)A ist der eigentlich Erklärende; B nur das «Werkzeug»
2. wie 1.3. § 267 I 1. F. (Herstellen)
vor TH noch keine Urkunde, da keine Beweisbestimmung,dieses Merkmal wird durch die Vorlage erfüllt
4. § 267 I 1. F. (Herstellen)vor TH noch keine Urkunde mangels bestimmterGedankenerklärung; so aber nach dem Ausfüllen.
eKK ND 29 [28]
� 2 Problembereiche [...]
Echte Urkunde iSd § 267
1. Verfälschen einer bereits verfälschten Urkundenur möglich soweit Urkunde noch unverfälscht dh in denbisher «unberührten» Teilen
2. Verfälschen einer ursprünglich unechten UrkundeAA: Straflosda nicht von § 267 erfasstGanz hM: strafbarals Herstellung einer neuen unechten Urkunde
eKK ND 30 [29]
� Definition
Verfälschen einer echten Urkunde iSd § 267
jede unbefugte Veränderung der Beweisrichtung einesDokuments, durch die die Urkundsqualität erhalten bleibt
eKK ND 30 [30]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
§ 267
1. A korrigiert in einer Schuldurkunde des B nachträglich dieRechtschreibung. Wie ist es bei einer Rechtschreibungs-klassenarbeit, wenn A Lehrer ist und den Schnitt verbessernwill?
2. A macht den Aussteller auf einem Scheck unlesbar.3. A findet ein Dokument des B, streicht dessen Namen durch
und setzt sich selbst an dessen Stelle. Wie ist es, wenn erden Namen des unbeteiligten C einsetzt?
1. Bei der Schuldurkunde (�), da nicht beweiserheblichBei der Klassenarbeit (+), da für Versetzung erheblich
2. Keine Urkundenfälschung, sondern nur § 2743. Beim eigenen Namen
Herstellung einer echten Urkunde (aber ggf. § 274)Beim Namen des CHerstellung einer unechten Urkunde, da noch keineUrkunde des C vorlag
eKK ND 30 [31]
� Übungsfall & Lösungshinweise
§ 267
A hat B eine Verkaufsofferte übersandt. Als er zu Vertrags-verhandlungen in das Büro des B eingeladen wird, ändert er indessen kurrzeitiger Abwesenheit einige ungünstige Klauseln desAngebots.
Kann der ursprüngliche Aussteller seine eigene Erklärungverfälschen iSd § 267 I 2. F.?1. AA: «Eigenfälschung» nicht möglich
® § 267 setzt immer Identitätstäuschung voraus2. HM: Eigenfälschung
falls Erwerb eines Beweisführungsrechts durch anderen® sonst wäre § 267 I 2. F. überflüssig, da im Verfälschen
durch Dritte immer auch ein Herstellen liegt© § 267 I 2. F. ist nur klarstellender Spezialfall
eKK ND 30 [32]
� Definition [zB]� Beispiele & Gegenbeispiele
Gebrauchen iSd § 267
Zugänglichmachen zur sinnlichen Wahrnehmung dergestalt, dassder zu täuschende Adressat ohne weiteres die Möglich-keit zur Kenntnisnahme hat (vgl. aber §§ 276, 276a)
BeispieleVorlegen, Verlesen, Übersenden, Fahren mit falschen Kennz.Gegenbeispielbloßes Beisichführen eines gefälschten Führerscheins für den Falleiner Kontrolle
eKK ND 30 [33]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
§ 267
A fälscht einen Führerschein. Davon macht er eine Kopie, die erstatt des Originals bei sich führt und bei einer Kontrolle erfolgreichvorzeigt.
1. § 267 I 1. F. durch das ursprüngliche Fälschen (+)2. § 267 I 1. F. durch das Kopieren?
AA: Urkunde (+) Garantie des ursprüngl. AusstellersHM: Urkunde (�) weder Beweiseignung noch Garantie® geringere Gewissheit als Original® Hersteller der Kopie ist nicht erkennbar
3. § 267 I 3. F. durch das Vorlegen?HM: Gebrauchen (+), als mittelbarer GebrauchAA: Gebrauchen (�), da Kopie grds. keine Urkunde
eKK ND 30 [34]
� Meinungen [±]� Merkposten
Zur Täuschung im Rechtsverkehr bei § 267
1. AA: DD1 erforderlich2. HM: DD2 ausreichend
® Kriminalpolitik: berufsmäßige Fälscher, denen es aufdie Täuschung «nicht ankommt» blieben straflos
Bezugspunkte (beachte Erweiterung des § 270)1. Irrtumserregung über Echtheit2. Rechtserhebliches Verhalten des Getäuschten
eKK ND 31 [35]
� Übungsfragen & Antworten
Konkurrenzen bei § 267
1. Wie verhält sich das Verfälschen zum Herstellen?2. Wie das Verfälschen/Herstellen zum Gebrauchen?3. Wie ist das Verhältnis zur Urkundenunterdrückung?
Meinungen?
1. Grds. Verfälschen als Spezialfall des Herstellens(str. nur beim Verfälschen eigener Urkunden)
2. Mehraktiges Deliktfalls Gebrauchen schon beim Herstellen geplant war
3. Verhältnis Urkundenunterdrückung�VerfälschenHM: Subsidiarität® bloßes Mittel zum VerfälschenAA: Tateinheit® unterschiedliche Rechtsgüter
eKK ND 31 [36]
� Ausgangsnorm� Überblick [§§] [zB]
Fälschung technischer Aufzeichnungen
§ 268TO Technische Aufzeichnung gem. § 268 II
zB Fahrtenschreiber, Waagen mit selbstätigem Druck-werk, Elektrokardiogramme
TH Herstellen oder Verfälschen § 268 I Nr. 1Gebrauchen § 268 I Nr. 2 (wie § 267)Einwirken auf Aufzeichnungsvorgang § 268 III
Abs zur Täuschung im Rechtsverkehr (wie § 267)
eKK ND 32 [37]
� Merkposten� Voraussetzungen
Technische Aufzeichnung iSd § 268
Vgl. Legaldefinition in § 268 II1. «Gewisse» Dauerhaftigkeit
str. nur bei Anzeigegeräten mit laufenden Zählwerken2. Selbstätigkeit
keine wesentliche menschliche Mitwirkung erforderlich3. Erkennbarkeit des Gegenstandes
zumindest für Eingeweihte4. Beweisbestimmung wie bei § 267
eKK ND 32 [38]
� Problembereich & Meinungen [±]
Anzeigegeräte mit laufenden Zählwerkenals technische Aufzeichnungen iSd § 268 II
Liegt die «gewisse» Dauerhaftigkeit vor, die ungeschriebenesTatbestandsmerkmal der technischen Aufzeichung ist?1. AA: Dauerhaftigkeit (+)
® kontinuierliche Addition findet statt2. HM: Dauerhaftigkeit (�)
® nur Bestandteil des Gerätes, keine externe Verkörperung(Strafbarkeit nur ggf. als Betrug)
eKK ND 32 [39]
� Ausgangsnorm & Definition� Beispiel & Gegenbeispiele
Herstellen unechter technischer Aufzeichnungen
§ 268 I Nr. 1 1. F.Anfertigen von Aufzeichnungen, die in Wahrheit nichtoder nicht in ihrer konkreten Gestalt aus dem scheinbaren«Aussteller»-Gerät stammen
BeispielNachahmung der AufzeichnungGegenbeispieleEinspeisen falscher Daten, Änderungen am Bezugsobjekt
eKK ND 32 [40]
� Ausgangsnorm� Merkposten [zB]
Störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang
§ 268 IIIEs kommt darauf an, dass der technische Aufzeichnungsvor-gang «an sich» beeinflußt wird. Manipulationen des Auf-zeichnungsgegenstandes werden nicht erfasst.
GegenbeispieleBeschicken mit falschen Daten, Abschalten des Gerätes
eKK ND 32 [41]
� Übungsfälle� Meinungen [±]
Störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang
Ein Fahrtenschreiber wird vorübergehend abgeschaltet, um dasGesamtergebnis zu beeinflussen.AbwandlungMit dem gleichen Ziel wird vorübergehend eine gerätefremdeAufzeichnungsunterlage eingelegt.
M1: Einwirkung (�)® Kein Aufzeichnungsvorgang mehrM2: Einwirkung (+)® Manipuliertes AufzeichnungsergebnisAbwandlung
M1: Einwirkung (�)® Keine Einwirkung auf den techn. Vorgang «an sich»M2: Einwirkung (+)® Störung schon beim Einlegen der falschen Unterlage
eKK ND 32 [42]
� Ausgangsnorm & Definition� Beispiel & Gegenbeispiel
Verfälschen technischer Aufzeichnungen
§ 268 I Nr. 1 2. F.Verändern einer bereits bestehenden technischen Aufzeich-nung, so dass der Eindruck entsteht, die Aufzeichnung habe dasGerät in diesem Zustand verlassen
BeispielVerändern der Herzstromkurve auf EKGGegenbeispielVerändern des Patientennamens auf EKG
eKK ND 32 [43]
� Überblick (3) [§§] [...]
Erweiterung des Beweisschutzes auf Daten
1. Fälschung beweiserheblicher Daten § 2692. Datenunterdrückung § 274 I Nr. 2
+ nur bereits bestehende Daten gem. § 202a II+ Nachteilszufügungsabsicht in Form des DD1
3. Datenveränderung § 303a+ Nachteilszufügungsabsicht nicht erforderlich (lex gen.)+ Rechtswidrigkeit ist allg. Verbrechensmerkmal
eKK ND 32 [44]
� Ausgangsnorm� Überblick
Fälschung beweiserheblicher Daten
§ 2691. Hypothetische Subsumtion
� Fiktion der Wahrnehmung� Fiktion des Wahrgenommenen als Urkunde
2. Im Übrigen wie § 267insbesondere kommt es auf eine Identitätstäuschungüber die Verfügungsberechtigung an («Quasi-Aussteller»):Beim Verfügungsberechtigten also grds. nur straflose«Datenlüge» möglich (beachte aber §§ 263a, 348)
eKK ND 33 [45]
� Überblick (3) [§§]
Falschbeurkundungsdelikte
1. Falschbeurkundung im Amt § 348 Iechtes Sonderdelikt § 28 I
2. Mittelbare Falschbeurkundung (lex spec. zu § 25 I 2. F.)a) Bewirken § 271 Ib) Gebrauchen § 271 IIc) Qualifikation § 271 III
Bereicherungs- / Schädigungsabsicht3. Strafbare Vorbereitungshandlungen zum Gebrauch
§§ 276, 276a für besondere Urkunden
eKK ND 34 [46]
� Merkposten [§§]� 4 Voraussetzungen
Tatobjekt der Falschbeurkundungsdelikte
Öffentliche Urkunde oder Datei iSd § 415 ZPO
1. Besonderer Aussteller¤ Behörde¤ mit öffentlichem Glauben versehene Personen zB Notar
2. Zuständigkeit und Form sind gewahrt3. Allgemeine Beweisbestimmung nach außen4. Gesteigerte Beweiskraft der betroffenen Tatsachen
eKK ND 34 [47]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
§ 271
1. Zeuge Z sagt im Prozess unter falschem Namen falsch aus.Seine Angaben werden protokolliert.
2. Kfz-Halter K macht bei der Anmeldung seines Fahrzeugesfalsche Angaben zu seiner Person, die daraufhin imKfz-Schein vermerkt werden.
1. § 271gesteigerte Beweiskraft der betroffenen Tatsachen (�),da Protokoll nur über den ordnungsgemäßenVerfahrensablauf öffentlichen Beweis erbringt
2. § 271gesteigerte Beweiskraft der betroffenen Tatsachen (�),da Kfz-Schein nur über Zulassung mit diesem Kennzeichenöffentlichen Beweis erbringt
eKK ND 34 [48]
� 2 Meinungen [...] [±] & Merkposten
Irrtümer über die Gut-/Bösqläubigkeitdes Beamten bei § 271
1. Ganz hM: Lehre vom Auffangtatbestand® § 271 hat Lückenfüllungsfunktion und erfasst jedes
«Bewirken» im Sinne eines «Verursachens»2. AA: Differenzierende Betrachtung
a) Irrig angenommene BösgläubigkeitStraflos; vgl. § 30 I (da § 348 kein Verbrechen ist)
b) Irrig angenommene Gutgläubigkeitnur strafbar gem. §§ 271, 22 da obj. keine Tatherrschaft
Merkposten: Ähnlicher Streitstand bei § 160!
eKK ND 34 [49]
� 2 Problembereiche [...]
§ 271 III
1. Rechtswidrigkeit des Schadens/VermVorteils nötig?® Hohe Strafdrohung (aA); © Wortlaut (hM)
2. Absicht als tat- oder täterbezogenes Merkmal?Akzessorische Wissenszurechnung (hM); § 28 II (aA)
eKK ND 34 [50]
� Prüfungsreihenfolge (5) [...]� Merkposten
Falschbeurkundungsdelikte
1. Täterqualität?Amtsträger § 348, sonst §§ 271 ff.
2. Unwahres beurkundet oder eingegeben?3. Öffentlicher Glaube an den Aussteller?
sonst Privaturkunde4. Allgemeine Beweisbestimmung?
Beweis für und gegen jedermann; sonst schlichte Amtsurk.5. Gesteigerte Beweiskraft der betroffenen Tatsachen?Merke: häufige Deliktsverbindungen: §§ 169, 171, 263
eKK ND 34 [51]
� Ausgangsnorm� Überblick [§§]
Urkundenunterdrückung
§ 274 I Nr. 1TO echte Urkunde (§ 267) / techn. Aufzeichnung (§ 268 II),
die einem anderen gehört (nicht nach Eigentumslage,sondern nach Beweisführungsrecht)
TH ¤ Vernichten = Beseitigen¤ Beschädigen = Beeinträchtigen der Beweisführung¤ Unterdrücken = Entziehen zu Lasten des Berechtigten
Abs DD2 bzgl. Nachteilszufügung (str.; aA DD1)
eKK ND 36 [52]
� Voraussetzungen� Beispiel & Gegenbeispiel
Nachteil iSd § 274 I Nr. 1
1. BeeinträchtigungJedes fremden Rechtes; Vermögensschaden entbehrlich
2. FunktionszusammenhangVernichtung muss gerade den Urkundsbeweis vereiteln
BeispielVernichtung eines Schuldscheins durch den SchuldnerGegenbeispielTäter vernichtet Urkunde, die nicht als Indiz bei ihmgefunden werden soll (kein Funktionszushg.)
eKK ND 36 [53]
� Ausgangsnorm & Schutzgut� Überblick [§§]
Münzdelikte
§§ 146 ff.Interesse des Staates an der Sicherheit und Zuverlässigkeit desZahlungsverkehrs
1. Grundtatbestand § 1462. Privilegierung § 1473. Vorverlagerung der Strafbarkeit § 1494. Erweiterung der §§ 146 ff. auf Wertpapiere § 1515. Ferner: Wertzeichenfälschung § 148
eKK ND 37 [54]
� Überblick
Systematik der Aussagedelikte
1. Vorsatz¤ Eigenhändige Delikte §§ 153, 154, 156¤ Tatveranlassung § 160 (als «Ersatz» für § 25 I 2. F)¤ Versuchte Anstiftung § 159 iVm §§ 30 f.
2. Fahrlässigkeit § 163 iVm §§ 154�156
eKK ND 38 [55]
� Prüfungsmaßstab [...]� 3 Einschränkungen
Falsch aussagen iSd §§ 153 ff.
1. PrüfungsmaßstabAA: subjektiv (Widerspruch zw. Wort und Wissen)HM: objektiv (Widerspruch zw. Wort und Wahrheit)® Nur so einheitliche Auslegung möglich.® §§ 160, 163 wären sonst (fast) überflüssig.
2. Einschränkung auf+ Beweisthema+ Personalien+ Glaubwürdigkeitsfragen
eKK ND 38 [56]
� Voraussetzungen (2 Möglichkeiten)� Merkposten
Vollendung bei den Aussagedelikten
¤ Bei Falschaussage und Falscheid als Voreidmit Abschluss der konkreten Vernehmung(niemand will mehr Fragen stellen)
¤ Bei Falscheid als Nacheid (Regelfall vgl. § 59 StPO)mit vollständigem Nachsprechen der Eidesformel
Beim Versuch kommt es auf das jeweilige Ansetzen dazu an.
eKK ND 38 [57]
� 3 Problembereiche
Täterschaft und Teilnahme bei den Aussagedelikten
1. Eigenhändige DelikteAber § 160 schließt Strafbarkeitslücke
2. Beihilfe durch UnterlassenGrds. im Prozess nicht möglich® Prozessuale Eigenverantwortung des ZeugenAusn. Hervorrufen einer besonderen Gefahr
3. Versuchte Anstiftung strafbar § 159 iVm § 30 f.HM: Nur bei tauglichem Versuch (str.)Für § 154 unnötig, da Verbrechen
eKK ND 38 [58]
� Gegenüberstellung [§§]
Typische Tatbestandsverbindungen bei den Aussagedel.vor dem Zivilgericht und Strafgericht
1. Vor dem Zivilgericht§ 263 (Prozessbetrug)
2. Vor dem Strafgericht¤ Zugunsten des Angeklagten
§§ 258, 257, 145d¤ Zu Lasten des Angeklagten
§§ 164 I, 145d, 187 2. F., 239 II iVm 25 I 2. F.
eKK ND 38 [59]
� Überblick
Zuständige Stelle iSd §§ 153, 154, 157
1. Bei § 153generelle Eideszuständigkeit
2. Bei § 154zusätzlich spezifische Zulässigkeit des Eides in demVerfahren
3. Bei § 156zusätzlich spezifische Zulässigkeit bzgl des Gegenstandes
eKK ND 38,39 [60]
� Ausgangsnormen� Meinungen [...]
Fehlende Eidesmündigkeit bei § 154
§§ 60 Nr. 1 StPO, 393 Nr. 1 ZPO1. HM: unbeachtlich
sofern im Übrigen einsichtsfähig gem. § 3 JGG2. AA: beachtlich
mangelnde Einsichtsfähigkeit unwiderleglich vermutet§§ 3 JGG iVm §§60 Nr. 1 StPO, 393 Nr. 1 ZPO
eKK ND 39,40 [61]
� 2 Möglichkeiten [§§] [...]
Strafmilderung bei den §§ 153 ff.
1. Aussagenotstand § 157 I+ Subjektive Betrachtung+ Nur wahrheitsspezifische Gefahren+ Nur bei Angehörigen iSd § 11 I Nr. 1+ Gilt nicht für Teilnehmer
2. Berichtigung § 158� Nur nach Vollendung (wie tätige Reue)� Str. ob analog bei sonstige Rechtspflegedelikten
eKK ND 38 [62]
� Ausgangsnorm� Grundsatz & Problembereich [...]
Verleitung zum Falscheid
§ 1601. Grundfall
Aussagender ist (wenn auch evtl. fahrlässig) gutgläubigVerleitender hält den Aussagenden auch für gutgläubig
2. Irrtümer¤ Verleitender hält Aussagenden irrtüml. für bösgläubig
hM § 30 I (uU iVm § 159); aA § 160¤ Verleitender hält Aussagenden irrtümlich für gutgläubig
hM § 160; aA § 160, 22
eKK ND 40 [63]
� Überblick [§§ ...]
Schutz der Rechtspflege
1. Aussagedelikte § 153 ff.Schutz vor falschen Entscheidungsgrundlagen
2. Vortäuschen einer Straftat § 145dSchutz vor unnützer Inanspruchnahme
3. Falsche Verdächtigung § 164Wie 2., aber zusätzlich: Schutz des Verdächtigten
4. Begünstigung § 257Schutz vor Vereitelung der Restitution
5. Straf- oder Vollstreckungsvereitelung §§ 258, 258a
eKK ND 33-40 [64]
� Ausgangsnorm� Übungsfragen & Antworten
Vortäuschen einer Straftat
1. Was ist die «zuständige Stelle» iSd Vorschrift?2. Welche Anforderungen sind an die Tathandlung zu
stellen?3. Was ist zum subjektiven Tatbestand anzumerken?
§ 145d1. Zuständige Stelle
StA, aber auch ermittelnde Polizeibeamte2. Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat iSd § 11 I Nr. 5
a) Nicht begangenalso sog. Aufbauschen straflos (Ausn. von § 12 II zu I)
b) Schlüssigaus Vortrag muss sich Strafbarkeit ergeben
3. DD2 bzgl. der Unwahrheit der Angaben; im Übrigen DE
eKK ND 41 [65]
� Einschränkungen [...] [zB]
§ 145d
1. Formelle Subsidiaritätgegenüber §§ 164, 258, 258a
2. Nemo tenetur bei § 145d IIsofern Angaben nur dem Selbstschutz dienenBsp. Hinweis auf «großen Unbekannten»Gegenbsp. Hinweis auf individualisierte fiktive Person
eKK ND 41 [66]
� Ausgangsnorm� Übungsfragen & Antworten
Falsche Verdächtigung
1. Wer ist «anderer» iSd Norm?2. Welche Voraussetzungen hat die «falsche Verdächtigung»?3. Was sind die Unterschiede zwischen § 164 I und § 164 II?4. Worauf muss sich der DD2 beziehen? Was erfordert die
«Absicht»?
1. Anderer = individualisierter verfolgbarer Dritter2. Falsche Verdächtigung
a) Im Kern unwahre Beschuldigungb) Schlüssigkeit bzgl. des Delikts (ggf. Inzidenzprüfung!)
3. ¤ § 164 I auch konkludent zB Beute unterschiebennur für rechtswidrige Taten iSd § 11 I Nr. (= Straftaten)
¤ § 164 II nur ausdrücklich Behauptungenauch für Ordnungswidrigkeiten etc.
4. DD2 bzgl. Unwahrheit; auch für Absicht ausreichend
eKK ND 42 [67]
� Gegenüberstellung
Schutzgüter bei § 145d und § 164
1. Bei § 145dnur Schutz der Rechtspflege vor überflüssiger Tätigkeit
2. Bei § 164: doppelte Schutzrichtungauch Schutz des Dritten vor Strafverfolgung; Folgen:� Dritter kann nicht einwilligen� Irrtum über Person lässt Vorsatz nicht entfallen® Tat richtet sich weiterhin gegen die Rechtspflege
eKK ND 41,42 [68]
� Übungsfragen & Antworten
Schutz der Verfolgungsbehörden
1. Vor unnötiger Arbeit zu Lasten Unschuldiger?2. Vor unnötiger Arbeit zugunsten Schuldiger?3. Nur vor unnötiger Arbeit?
1. Vor unnötiger Arbeit zu Lasten Unschuldiger § 164¤ § 164 I: rechtswidrige Tat iSd § 11 I Nr. 5¤ § 164 II: Auffangtatbestand insbes. OWi
2. Vor unnötiger Arbeit zugunsten Schuldiger¤ § 258 I: vor Rechtskraft¤ § 258 II: nach Rechtskraft
3. Nur vor unnötiger Arbeit § 145d (formell subsidiär)¤ § 145d I Nr. 1: begangen¤ § 145d I Nr. 2: bevorstehend zB Bombendrohung
eKK ND 41-45 [69]
� Problembereiche
Alle Delikte zum Schutz der Verfolgungsbehördenvor unnötiger Arbeit
1. Etwaige Kollision mit nemo tenetur-Grundsatz¤ bei §§ 164, 145d Umfang str.¤ bei § 258 normiert in § 258 I, V, VI
2. Etwaige Strafmilderung analog § 158 str.
eKK ND 41-45 [70]
� Definition
Nemo tenetur-Grundsatz
Niemand ist gezwungen, sich selbst zu beschuldigen.
eKK ND 41-45 [71]
� 2 Voraussetzungen
Rechtswidrige Vortat eines anderen iSd § 257
1. Anderer (= Vortäter)Selbstbegünstigung ist straflos
2. Objektiver Vorteil des anderenmuss nicht vermögenswert sein
eKK ND 43 [72]
� Definition
Hilfe leisten iSd § 257
Täterschaftliche Sicherung der Tatvorteile
eKK ND 43 [73]
� 5 Problembereiche
Hilfe leisten iSd § 257
1. Nach hM objektive Eignung erforderlichaA Hilfstendenz ausreichend© Versuch ist gerade nicht strafbedroht
2. Tatvorteil selbst muss noch bei Vortäter vorhanden sein3. Allgemeine Erhaltungsmaßnahmen straflos4. Abgrenzung zu § 27 iVm Vortat5. Abgrenzung zur Beihilfe bei strafloser
Selbstbegünstigung
eKK ND 43 [74]
� 2 Problembereiche [...]
Abgrenzung des § 257 zu § 27 (sukzessive Beihilfe)
1. Teilnahme an der Vortat insbes. bei § 242?+ Nach Beendigung kommt nur § 257 in Betracht+ Vor Beendigung nach hM Abgrenzung nach
Willensrichtung des Helfers erforderlich(aA: trennscharfe Abgrenzung; nach Vollend. nur § 257)
2. Teiln. an strafloser Selbstbegünstigung d. Vortäters?Täter muss mehr tun als die bloße Stärkung des Selbst-
schutzwillens des Vortäters
eKK ND 43 [75]
� Übungsfragen & Antworten
Strafvereitelung
1. Was ist bei der rechtswidrigen Tat iSd §§ 258, 258a zubeachten? Wie wird die Variante in § 258 I genannt?
2. Was setzt § 258 II überdies voraus? Wie wird dieseVariante genannt?
3. Wann ist die Tat vollendet?4. Was regelt § 258 V?5. Was setzt eine Garantenpflicht für § 13 iVm § 258 voraus?
1. Rechtswidrige Tat iSd § 258 I nach StGB muss Strafe oderMaßnahme iSv § 11 folgen (nicht Geldbuße, Jugendstrafe)sog. Verfolgungsvereitelung
2. Rechtskräftige Verurteilung bei § 258 IIsog. Vollstreckungsvereitelung
3. Vereitelungserfolg muß eintreten, nicht nur beabsich-tigt sein wie bei § 257 (Stichwort: «für geraume Zeit»)
4. Angehörigenprivileg § 258 VI (pers. Strafaufhebung)5. Eine besondere Dienstpflicht (selten); arg. § 138
eKK ND 44 [76]
� Ausgangsnormen� Überblick [§§]
Gemeingefährliche Straftaten
§§ 306 ff.1. Insbes. Brandstiftung §§ 306 ff.2. Insbes. Verkehrsdelikte §§ 315 ff.3. Insbes. Rauschtaten § 316 und alic
eKK ND 46 [77]
� Überblick [§§ ...]
Systematik der Brandstiftungsdelikte
1. Brandstiftunga) Grunddelikt § 306b) Qualifikationen
(1) Schwere Brandstiftung § 306a(2) Bes. schwere Brandstiftung § 306b(3) Brandstiftung mit Todesfolge § 306c
c) Fahrlässige Begehungsweise § 306dd) Strafmilderungsgrund § 306e (Tätige Reue)
2. Konkrete Brandgefahr § 306f (subsidiär)
eKK ND 46 [78]
� Überblick [§§]� Merkposten
Deliktstypen in den §§ 306�306c, 306f
1. Abstrakte Gefährungsdelikte §§ 306 1. F. / 306a 1. F.2. Verletzungsdelikte §§ 306 2. F. / 306a 2. F.3. Erfolgsqualifikationen dazu §§ 306b�306c4. Konkretes Gefährdungsdelikt § 306f
eKK ND 46 [79]
� Definition (3 Elemente)� 2 Abgrenzungen
Der Wohnung von Menschen dient iSd § 306a I Nr. 1
+ Tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken+ Unabhängig von ursprünglicher Zweckbestimmung oder
Berechtigung der Bewohner (nF: alle Räumlichkeiten!)+ Ganz oder zum Teil
Abgrenzung1. «Entwidmung» durch Alleinbewohner
zB indem er selbst das Haus anzündet2. Vorheriger Tod des/der Bewohner
eKK ND 48 [80]
� Definition (3 Elemente) [zB]
Zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dientiSd § 306a I Nr. 3
+ tatsächliche Verwendung zum Aufenthalt+ unabhängig von ursprünglicher Zweckbestimmung+ in dem Sinne, dass eine Fortbewegung innerhalb der
Räumlichkeit möglich ist
eKK ND 48 [81]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
Gebäude/Räumlichkeiten iSd § 306a
1. Pkw2. Wohnmobil3. Scheune, in der nur im Sommer üblicherweise Wanderer
übernachten4. Haus, das von seinem einzigen Bewohner in Brand
gesteckt wird5. Telefonzelle
1. § 306a I Nr. 3 (�),da keine Fortbewegungsmöglichkeit innerhalb derRäumlichkeit
2. § 306a I Nr. 3 (+), da hier Fortbewegung möglich3. § 306a I Nr. 3 (+), auf ursprüngliche Zweckbestimmung
kommt es nicht an (Voraussetzung: Tatzeit im Sommer)4. § 306a I Nr. 1 (�), da vorherige Entwidmung als Wohnung5. § 306a I Nr. 3 str., da Fortbewegungsmöglichkeit zw.
eKK ND 48 [82]
� Definition� Merkposten
Inbrandsetzen iSd §§ 306 1. F. / 306a 1. F.
Sache ist derart vom Feuer ergriffen, dass ein selbstständigesWeiterbrennen nach Entfernen/Erlöschen des Zündstoffsmöglich ist
«Vorverlagerte Vollendung»1. Auf das tatsächliche Weiterbrennen kommt es nicht an.2. Allerdings Versuch bei bloßem Entzünden des Zündstoffes.
eKK ND 47,48 [83]
� Zweck [...]
Durch eine Brandlegung ... zerstört iSd §§ 306 2. F. / 306a 2. F.
Schließung einer Strafbarkeitslücke durch 6. StrRGModerne Bauweise lässt «selbstständig Weiterbrennen» oft nichtzu, so dass trotz Herbeiführung eines Brandes funktionswesentlicheBestandteile nicht bedroht sind. Dennoch sollen solcheVerhaltensweisen mit Strafe bedroht werden, da sie Leben undGesundheit der Bewohner in gleicher Weise gefährden, zB durchRauchentwicklung.
Bochumer Erläuterungen, S. 103 [84]
� 3 Problembereiche
Inbrandsetzen iSd §§ 306 1. F. / 306a 1. F.
1. Erhöhte Anforderungen bei Gebäuden2. Inbrandsetzen bereits brennender Sachen3. Garantenpflicht beim «Brennenlassen»
eKK ND 47/48 [85]
� Voraussetzung [zB]� Merkposten
Inbrandsetzen von Gebäuden
funktionswesentliche Bestandteile müssen von den Flammenergriffen sein, so dass ein Niederbrennen des ganzen Gebäudesoder wesentlicher Teile drohtzB Treppe, Wohnungstüren, aber nicht Tapete, Gardinen
Wichtige Änderung durch 6. StrRGBrandlegung (§§ 306/306a 2. F.) verzichtet auf «selbst- ständigesWeiterbrennen», setzt aber Verletzungserfolg voraus.
eKK ND 48 [86]
� Meinungen [... ±]
Inbrandsetzen bereits brennender Sachen
1. HL: Weite AuffassungSchon durch Ausweiten/Intensivieren des Feuers® Äquivalenztheorie stellt auf konkreten Erfolg ab;
Erfolgsbeschleunigung reicht also aus2. Rs: Enge Aufassung
Erst durch Schaffung eines weiteren Brandherdes® Wortlaut des § 306
eKK ND 46 [87]
� Meinungen [±]
Herleitung der Garantenpflicht des Sacheigentümersbeim Inbrandsetzen durch Unterlassen
1. ÄRs: Aus Feuerversicherungsvertrag© bloße Obliegenheit vgl. § 62 VVG
2. HM: Aus Zustandshaftung® Verkehrssicherungspflicht
eKK ND 46 [88]
� Ausgangsnorm� 4 Voraussetzungen (Prüfungsschema)
Tätige Reue
§ 306e1. Anwendbarkeit
¤ § 306e I für §§ 306�306b¤ § 306e II, III für § 306d
2. Brand gelöscht bei § 306e I/IIbzw. ernsthaftes Bemühen iSd § 306e III (nur für § 306d!)
3. Freiwilligkeit4. Noch kein erheblicher Schaden
eKK ND 46 [89]
� Gegenüberstellung [§§]
Rücktritt und Tätige Reue bei den §§ 306 ff.
1. Rücktritt § 24führt nur vor Vollendung zur Straflosigkeit
2. Tätige Reue § 306eführt nach Vollendung zur Straflosigkeit
eKK ND 46 [90]
� Voraussetzung� Meinungen [±]
Tel. Reduktion des § 306 bei konkreter Ungefährlichkeit
Täter hat sich nachweislich davon vergewissert, dass durch denBrand keine Menschen gefährdet werden1. Rs: Nur bei einzimmrigen Gebäuden
® Sonst kann Gefahr nicht 100%ig ausgeschlossenwerden.
® 6. StrRG hat auf Reduktion verzichtet: enge Auslegung!2. HL: bei allen Gebäuden
® Hohe Strafe für Gefährdungsunrecht stößt sonst aufverfassungsrechtliche Bedenken.
[91]
� Meinungen [±]
Gemischt genutzte Gebäude bei § 306a I Nr. 1
1. AA: Brennen/Zerstörung des bewohnten Teils nötig2. HM: Brennen des Gebäudes ausreichend
® Übergreifen auf bewohnten Teil nie völligauszuschließen (Gefährdungsdelikt!)
eKK ND 48 [92]
� Problembereich� 2 Voraussetzungen
Entwidmung von Wohngebäuden bei § 306a I Nr. 1
Dient ein Gebäude noch «zur Wohnung», wenn die Bewohner nichtmehr die Absicht haben darin zu wohnen?
1. Tatsächliche Aufgabe des WohnzweckeszB konkludent durch Anzünden und Verlassen
2. Durch alle Bewohner
eKK ND 48 [93]
� Überblick
Verkehrsdelikte
1. Bahn-, Schiffs-, Luftverkehr §§ 315, 315aIdR nicht klausurrelevant
2. Straßenverkehr §§ 315b, 315cIdR (sehr) klausurrelevant
3. Auffangtatbestand § 316Kraft formeller Subsidiarität
eKK ND 49 [94]
� Reihenfolge (3)
Fragestellungen bei Verkehrsdelikten
1. Woher rührt die Gefahr?¤ Von außen (Nichtverkehrsteilnehmer) §§ 315, 315b¤ Von innen (Verkehrsteilnehmer) §§ 315a, 315c, 316
2. Wie intensiv ist die Gefahr?¤ Konkret §§ 315�315c¤ Abstrakt § 316
3. Welchem Rechtsgut droht die Gefahr?¤ «Leib oder Leben eines anderen»¤ «Fremde Sachen von bedeutendem Wert»
eKK ND 49 [95]
� 2 Meinungen� Merkposten
Konkrete Gefahr bei den §§ 315 ff.
1. AA: Wahrscheinlichkeit des Schadens >50% (veraltet)© Zufallsergebnisse
2. HM: Schadenseintritt nicht mehr beherrschbarFormeln: «Beinaheunfall»; «Das ist gerade nochmal gutgegangen.»
Gefahr lag immer vor, wenn Schaden tatsächlich eingetreten ist.
eKK ND 49 [96]
� Problembereich� 3 Meinungen [±]
Leib und Leben eines anderen iSd § 315c
Sind auch Teilnehmer der Haupttat davon erfasst?
1. Rs: Nein2. AA1: Ja, aber evtl. rechtfertigende Einwilligung
© Schutzgut des § 315c (auch Allgemeinheit)® Allgemeinheit ausreichend über § 316 geschützt
3. AA2: Ja, aber evtl. keine objektive Zurechnung® Verantwortungsverlagerung auf das Opfer
eKK ND 50 [97]
� Erklärungen
Fremde Sachen von bedeutendem Wert iSd § 315c
1. Fremde Sachensofern sie nicht nur das Tatmittel sindzB § 315c (�) bei geleastem Kfz
2. Bedeutender Wertca. 1800�2000 DM bezogen auf den uU funktionalabgegrenzten Teil
eKK ND 50 [98]
� Definition [zB]
Straßenverkehr iSd §§ 315b ff.
Verkehrsflächen, die jedermann offen stehen (sog. faktischeÖffentlichkeit)zB auch Parkplätze, Tankstellen
eKK ND 50 [99]
� Definition
Führen iSd § 315c
tatsächlicher Bewegungsvorgang, nicht nur bloße Inbetriebnahme
eKK ND 50 [100]
� Gegenüberstellung (3/2 Möglichkeiten) [§§]
Subjektiver Tatbestand bei §§ 315�315c und § 316
1. Bei § 315�315c¤ VS/VS zB § 315b I
zzgl Abs bei § 315b III¤ VS/FL zB § 315b IV¤ FL/FL zB § 315b V
2. Bei § 316¤ VS § 316 I¤ FL § 316 II
eKK ND 50 [101]
� 3 Merkposten
Besonderheiten bei § 315c
1. Eigenhändiges Delikt2. Abschließende Aufzählung der «Todsünden» in § 315c
nicht bei bewusster Zweckentfremdung des FahrzeugszB Tötungsversuch
3. Gefahrenzusammenhang («dadurch»)zwischen «Todsünde» und Gefährdung
eKK ND 50 [102]
� Überblick (6)
BAK im (materiellen) Strafrecht
1. Ab 0,3�: relative Fahruntüchtigkeit (plus Fahrfehler)2. Ab 0,8�: Ordnungswidrigkeit § 24a StVG3. Ab 1,1�: abs. Fahruntüchtigkeit bei KfZ §§ 315, 3164. Ab 1,6�: abs. Fahruntüchtigkeit bei Fahrrad §§ 315, 3165. Ab 2,0�: idR verminderte Schuldfähigkeit § 216. IdR ab 3,0�: idR Schuldunfähigkeit § 20
� Bei 5. und 6. nur Indizwirkung (Tatfrage).� Bei 6. Strafbarkeit nach a.l.i.c., § 323a?
[103]
� Ausgangsnorm� Voraussetzung (3 Möglichkeiten) & Merkposten
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
§ 1421. Verletzung der Vorstellungs bzw. Feststellungs-
duldungspflicht § 142 I Nr. 12. Verletzung der Wartepflicht § 142 I Nr. 2
falls keine feststellungsbereite Person anwesend3. Verletzung der Nachholungspflicht § 142 II
falls Wartefrist abgelaufen od. berechtigtes/entsch. Entfernen
Pflichten stehen im Exklusivitätsverhältnis!
eKK ND 51 [104]
� Merkposten & Einschränkung
Sachverhaltsformulierungen zum BAK
1. �Angetrunken�bedeutet BAK > 2,0 �
2. �Volltrunken�bedeutet BAK > 3,0�
Abweichende Konvention?
[105]
� Prüfungsreihenfolge (3)
Strafrechtliche Würdigung von strafbaren Handlungen«im Rausch»
1. Bestrafung der Tat alleinfalls Schuldfähigkeit nur gemindert (§ 21)
2. Bestrafung aus der Tat iVm actio libera in causafür verhaltensgebundene Delikte überholt!
3. Bestrafung aus § 323aals Auffangtatbestand
eKK ND 51 [106]
� 3 Meinungen [...]
Deliktsnatur des § 323a
1. HM: Abstraktes GefährdungsdeliktVS oder FL nur bzgl. der TH
2. AA: Konkretes GefährdungsdelikteHerbeiführen eines «gemeingefährlichen» Rausches nötigalso auch VS oder FL bzgl. dieses ungeschriebenen TX
3. Diff.:Täter muss zumindest Möglichkeit der Begehung einerStraftat erkennen, was aber idR vermutet wird
eKK ND 52 [107]
� Übungsfragen & Antworten
§ 323a
1. Was ist zur «rechtswidrigen Tat» anzumerken?2. Wie ist «begeht» auszulegen?3. Welche Beschränkung ergibt sich durch die Fomulierung
«infolge des Rausches»?
1. «Rechtswidrige Tat»+ TA (obj. Bedingung der Strafbarkeit)+ Rechtfertigungsgründe sind zu prüfen
2. «Begeht»auch durch echtes/unechtes Unterlassen möglich (hM)
3. «Infolge des Rausches...»Strafbarkeit muss gerade wegen des Rausches (§ 20)ausgeschlossen sein zB auch bei Irrtümern, die einemNüchternen nicht unterlaufen wären
eKK ND 52,53 [108]
� 2 Besonderheiten
Beteiligung im Zusammenhang mit § 323a
1. Eigenhändiges DeliktAber Teilnahme an vorsätzlicher Berauschung möglichidR aber bei Wirten und Zechgenossen zu verneinen
2. Beteiligung an vorsätzlicher Rauschtatproblemlos gem. §§ 25 ff. möglich, da dafür Schuld nichterforderlich
eKK ND 53 [109]
� 2 Besonderheiten
Konkurrenzen bei § 323a
1. Formelle Subsidiaritätfalls Rauschtat nach alic strafbar
2. Einheitliches Deliktbei mehreren Rauschtaten nur einmal § 323a(<> §§ 52, 53)
eKK ND 53 [110]
� Ausgangsnorm� 2 Problembereiche
Unterlassene Hilfeleistung
§ 323c1. Unglücksfall
M1: Verobjektivierte ex ante BetrachtungHM: Objektive ex post Betrachtung® sonst würde untauglicher Versuch bestraft
2. Hilfe erforderlichM1: Objektive ex post BetrachtungHM: Verobjektivierte ex ante Betrachtung® Sinn und Zweck der Strafnorm
eKK ND 54 [111]
� 4 Abgrenzungen [...]
Hilfe erforderlich
1. Hilfe bereits von anderer Seite geleistet2. Schaden weder abzuwenden noch zu mildern
zB Schmerzen des Todgeweihten3. Hilfe nicht möglich4. Hilfe nicht zumutbar
¤ Bei erheblicher eigener Gefahrnicht ausreichend: Gefahr der Strafverfolgung
¤ Bei verletzung anderer wichtiger Pflichten
eKK ND 54 [112]
� Übungsfragen & Antworten
§ 323c
1. Wann ist das Delikt vollendet? Welche drei Meinungenwerden dazu vertreten?
2. Wie ist das Konkurrenzverhältnis, insbes. zu Verletzungs-delikten?
1. VollendungHM: Schon bei erster WillensmanifestationAA1: Erst bei endgültigem UnterlassenAA2: Wie hM aber tätige Reue analog
2. KonkurrenzenSubsidiarität gegenüber Verletzungsdelikteninsbes. über § 13
eKK ND 54 [113]
� Ausgangsnormen� Überblick [§§ ...]
Straftaten gegen die Umwelt
§§ 324 ff.1. Beeinträchtigung von Umweltgütern
§§ 324, 324a, 329, 3252. Umweltgefährdende Handlungen §§ 325a, 326, 3273. Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen
§§ 328, 330a4. Besonders schwerer Fall § 330
bei konkreter Gefährdung oder Schädigung
eKK ND 55 [114]
� Überblick [§§]
Strafschutz der Verwaltung
1. VollzugstätigkeitWiderstand gg. Vollstreckungsbeamte § 113 f.; ferner § 120
2. OrganisationsgewaltAmtsanmaßung § 132, Mißbrauch von Titeln § 132a
3. Gewahrsams- und VerfügungsrechteVerwahrungs-, Verstrickungs-, Siegelbruch §§ 133, 136
4. Korrekte Amtsführunginsbes. Bestechungsdelikte §§ 331 f.; ferner §§ 352 ff.
eKK ND 56 ff. [115]
� Überblick
Strafschutz der Zwangsvollstreckung
1. Öffentliche Interessena) § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamteb) § 136 I Verstrickungsbruchc) § 136 II Siegelbruch (oft iVm §§ 274 I Nr. 1, 304)d) § 133 Verwahrungsbruch
2. Private Interessena) Vereiteln der Zwangsvollstreckung § 288b) Pfandkehr § 289
[116]
� 2 Möglichkeiten� Abgrenzung
Tathandlungen bei § 113
1. Leisten von Widerstand § 113 I 1. F.+ Nötigungsmittel (engerer Gewaltbegriff als bei § 240!)+ Nötigungserfolg (sonst nur § 22!)
2. Tätlicher Angriff § 113 I 2. F.auf Körper des Beamten (Nötigungzweck entbehrlich!)
AbgrenzungBloße Drohung mit einem empfindlichen Übel
eKK ND 56 [117]
� 2 Meinungen [±]
Bloße Drohung mit einem empfindlichen Übel gegenüberAmtsträgern iSd § 113
1. AA: Straflos® Ausschlussfunktion des § 113
2. HM: Strafbar gemäß § 240 im Strafrahmen des § 113
eKK ND 56 [118]
� Problembereiche
Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlungenbei §§ 113 und § 133
1. Dogmatische Einordnung str.denkbar: TBM, RW, SCH, ST; jedenfalls:Prüfung nach subj. TB (kein VS diesbzgl. erforderlich)
2. Rechtmäßigkeitsmaßstab str.M1: Verwaltungsrechtliche Betrachtungnur nichtige Staatsakte sind nicht rechtmäßig iSd § 113 IIIhM: Strafrechtliche BetrachtungZuständigkeit, wesentliche Form und pflichtgemäßeErmessensausübung müssen gewahrt sein
eKK ND 56 [119]
� 3 Voraussetzungen
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung bei § 113 StGBnach hM
1. Zuständigkeitfehlt zB bei Vornahme von Handlungen, die Hilfsbeamtender StA vorbehalten sind
2. Wesentliche Formalienfehlt zB bei Aushändigung einer Verwarnung gegen denWillen des Verwarnten
3. Pflichtgemäße Ermessensausübung
eKK ND 56 [120]
� Erklärungen
Gewalt und Waffe bei § 113
1. Gewalt iSd § 113eigener, engerer Begriff als bei § 240nur aktive materielle Zwangsmittel
2. Waffe iSd § 113eigener, weiterer Begriff als zB bei § 224auch Waffen im untechnischen Sinn (~ gefährliche Werk-zeuge) zB das willentliche Zufahren auf einen Polizeibeamtenmit einem KfZ, um diesen zu verletzen
Tröndle/Fischer, § 113, Rnn. 19, 28 [121]
� Übungsfragen & Antworten
§ 113
A will den auf seinem Firmenparkplatz eintreffendenGerichtsvollzieher G an seiner weiteren Vollstreckungs-tätigkeit hindern und zwar1. mit einer Drohung, den G wirtschaftlich zu ruinieren2. indem er ihn aussperrt3. als Teilnehmer einer Sitzblockade von Arbeitern4. indem er mit seinem (sicherungsübereigneten) Mercedes
mit voller Geschwindigkeit auf G zufährt, der gerade nochausweichen kann
1. § 113 I 1. F. (�) da keine Drohung mit Gewalt;Str. ob § 240 (�) oder § 240 (+) mit Strafrahmen des § 113
2. § 113 I 1. F. Gewalt?Enger Gewaltbegriff des § 113 I 1. F.; dennoch BGH (+); str.
3. Hier durch BGH offengelassen; wohl § 113 I 1. F. (�)4. § 113 I 2. F. (+)
§ 113 II Nr. 1 (+), da Waffe = jedes gefährliche Werkzeug§ 113 II Nr. 2 (+), da «gerade noch mal gutgegangen»
eKK ND 56 [122]
� Voraussetzung & Abgrenzung [...]
Dienstliche Verwahrung iSd § 133 I
Hoheitlicher Besitz zur unversehrten Erhaltungund Bewahrung vor unbefugtem Zugriff (Obhut)
Abgrenzung: Schlichter Behördenbesitz1. fehlt bei Gebrauchsmaterialien2. fehlt bei öffentlichen Sammlungen
zB Bibliothek, Museum (aber ggf. §§ 303, 242 ff.)
eKK ND 58 [123]
� Gegenüberstellung [§§] [...]
Verwahrungs-, Verstrickungs- und Siegelbruch
1. Verwahrungsbruch § 133Die Sache wird aus amtlicher Verwahrung «entfernt».
2. Verstrickungsbruch § 136 IDie Sache wird aus der Verstrickung «entfernt».
3. Siegelbruch § 136 IIDas Siegel wird von der Sache «entfernt».
eKK ND 58 [124]
� Überblick
Bestechungsdelikte
1. Passiv¤ Bzgl. pflichtwidriger Diensthandlungen § 332¤ Bzgl. jeder Diensthandlung § 331
2. Aktiv¤ Bzgl. pflichtwidriger Diensthandlungen § 334¤ Bzgl. jeder Diensthandlung § 333.
eKK ND 60-62 [125]
� Definition & Abgrenzung [zB]� Merkposten
Vorteil iSd §§ 331 ff.
jede nicht mehr sozialadäquate messbare BesserstellungzB Geschenke, Darlehen, Stundung, Geschlechtsverkehr
AbgrenzungKleinere Aufmerksamkeiten
Nach Novellierungsind ausdrücklich auch Vorteile für Dritte erfasstzB Ehefrau des Beamten; war früher str.
eKK ND 60-62 [126]
� 4 Voraussetzungen [§§] & 2 Abgrenzungen
Diensthandlungen iSd §§ 331 ff.
1. Zum Kreis der Dienstobliegenheiten gehörend2. In dienstlicher Eigenschaft vorgenommen
oder diese kraß ausnutzend (Amtsmißbrauch)3. Ihrer Eigenart nach bestimmt4. Ausdrücklich auch Unterlassungen § 335
Abgrenzung1. Privathandlungen2. Unbestimmtes Wohlwollen
eKK ND 60-62 [127]
� Voraussetzungen (2 Möglichkeiten)� Merkposten
Tathandlungen iSd §§ 331 ff.
¤ Einseitige UnrechtsoffertePassiv: fordernAktiv: anbieten
¤ Zweiseitige UnrechtsvereinbarungPassiv: sich versprechen lassen, annehmenAktiv: versprechen, gewähren
Arg. «als Gegenleistung» (neu: «für die Dienstausübung»)
eKK ND 60-62 [128]
� 3 Besonderheiten
Teilnahme und Konkurrenzen bei §§ 331 ff.
1. Teilnahme an aktiver BestechungProblemlos möglich.
2. Teilnahme an passiver Bestechung§§ 333, 334 leges speciales ggü §§ 26, 27(früher str. ob Ausschlusswirkung)
3. IdR Beleidigung durch (aktive) Unrechtsofferte§ 185 in Tateinheit mit §§ 333, 334
eKK ND 60-62 [129]
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