Stadt Obernkirchen Landkreis Schaumburg
Bebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung
Ortschaft Vehlen
E n t w u r f Planfassung für die öffentlichen Auslegunggemäß VA-Beschluss vom 16. Mai 2012
Stadt ObernkirchenLandkreis Schaumburg
Bebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung
Ortschaft Vehlen
Kartengrundlage: Amtliche Karte AK5, Maßstab M 1:5.000 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen
Vermessungs- und Katasterverwaltung © 2010
Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)Regionaldirektion Hameln – Katasteramt Rinteln
Planverfasser im Auftrag der Stadt Obernkirchen:
Dipl.-Ing. Georg Böttner
Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenLandkreis Schaumburg
Bebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“mit örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung
Präambel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und der §§ 56, 97 und 98 der Niedersächsischen
Bauordnung (NBauO) i.V.m. § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) – jeweils in der gülti-
gen Fassung – hat der Rat der Stadt Obernkirchen diesen Bebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“, Ortschaft
Vehlen, bestehend aus der Planzeichnung sowie den nachstehenden textlichen Festsetzungen und bauord-
nungsrechtlichen Bestimmungen, als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und die zugehörige Begründung
mit Umweltbericht beschlossen.
Obernkirchen, den ....................... ........................................................ Der Bürgermeister
E n t w u r f
Planfassung für die öffentliche Auslegunggemäß VA-Beschluss vom 16. Mai 2012
A Bodenrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1 In den Mischgebieten MI sind die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen (sog. kleine Vergnügungsstätten) sowie die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnü-gungsstätten nicht zulässig.
1.2 In dem Mischgebiet MI-1 werden die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohnge-bäude ausgeschlossen. Ausnahmsweise sind be-triebsbezogene Wohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig. Zudem wird das Bestandsgebäu-de Bückeburger Str. 18 ausdrücklich von diesem Ausschluss ausgenommen.
1.3 Für die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben ge-mäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO gelten folgende Ein-schränkungen bzw. Ausnahmen:
a) Der Verkauf von Waren aus den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentgruppen laut Obernkirchener Liste in der Fassung des Ratsbe-schlusses vom 26.09.2007 ist ausgeschlossen.
b) Ausnahmsweise werden Nachbarschaftsläden mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 qm zugelassen.
c) Darüber hinaus ist der Verkauf von Waren nah-versorgungs- und zentrenrelevanter Sortimente an Endverbraucher zulässig, wenn dieser im eindeuti-gem Zusammenhang mit einer auf dem Grundstück ausgeübten Produktion, einer Ver-, und/oder Bear-beitung von Gütern (einschließlich Reparatur- und Serviceleistungen) einer gewerblichen Betriebsstät-te steht und diesen Nutzungen jeweils untergeord-net ist.
2 Von Bebauung freizuhaltende Flächen
Innerhalb der Schutzstreifen der in der Planzeich-nung nachrichtlich übernommenen Abwasserleitung des Abwasserverbandes Auetal dürfen fest gegrün-dete baulichen Anlagen nicht errichtet und großkro-nige Bäume nicht angepflanzt werden.
3 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
In den Mischgebieten MI-1 und MI-2 ist mit erhebli-chen Schalleinwirkungen durch Verkehrslärm zu rechnen. Deswegen sind folgende Anforderungen des passiven Lärmschutzes zu berücksichtigen
3.1 Das Schalldämm-Maß der Außenbauteile von Auf-enthaltsräumen muss mindestens den Anforderun-gen des Lärmpegelbereiches 4 gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ genügen. Für die Außen-bauteile von straßenzugewandten Aufenthaltsräu-men gelten die Anforderungen des Lärmpegelberei-ches 5.
3.2 Zur nächtlichen Belüftung von Schlaf- und Kinder-zimmern sind Schallschutzfenster der entsprechen-den Schutzklasse sowie schallgedämmte Zuluftele-mente einzubauen.
3.3 Wohnlich genutzte Freibereich (Balkone oder Ter-rassen) sind durch geeignete bauliche Maßnahmen gegen Lärmeinwirkung abzuschirmen.
Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf zur öffentlichen Auslegung (Mai 2012)
4. Naturschutzbezogene Maßnahmen
4.1 Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Pflanzstreifen sind 3-reihige freiwach-sende Hecken aus heimischen Laubbäumen und -sträuchern anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Es sind Sträucher als Gruppenpflanzungen mit je 5 Stück einer Art und im Abstand von 1,00 bis 1,50 m anzupflanzen. Alle 8 m ist ein heimischer Laubbaum I. oder II. Ord-nung zu setzen (Gehölzarten siehe Hinweise).
4.2 In der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetz-ten privaten Grünfläche „Gehölzsaum“ ist die vor-handene Ufervegetation ist zu erhalten und durch die Anpflanzung standortgerechter Gehölze zu er-gänzen (Gehölzarten siehe Hinweise). Im Übrigen bleibt die Fläche der natürlichen Sukzession über-lassen.
4.3 In der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetz-ten privaten Grünfläche „Retentionsraum“ ist eine Abgrabung des anstehenden Bodens unterhalb der Mittelwasserlinie in Größenordnung von 500 m3 vor-zunehmen. Dabei sind die vorhandenen Gehölze zu erhalten. Die Fläche ist naturnah zu gestalten (Bö-schungsneigung 1 : 2,5 oder flacher), mit standort-gerechten Gehölzen zu bepflanzen (Gehölzarten sie-he Hinweise) und im Übrigen der natürlichen Suk-zession zu überlassen.
4.4 Die private Grünfläche „Gewässerrandstreifen“ ist nach den einschlägigen wasserrechtlichen Bestim-mungen von Bebauung freizuhalten. Sie ist mit ei-ner geschlossenen Vegetationsdecke zu versehen.
4.5 Sofern in dem Mischgebiet MI größere Stellplatzan-lagen gebaut werden, sind die Erschließungsflächen durch Baumpflanzungen zu gliedern. Je angefange-ne acht Stellplätze ist ein heimischer Laubbaum I. Ordnung anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen (Gehölzarten siehe Hinweise). Die Baumstandorte sind auf einer Fläche von je mind. 6,0 qm offen zu halten, zu begrünen und durch geeignete Mittel gegen Überfahrung zu schützen.
4.6 Die unter Ziff. 4.1 bis 4.5 genannten Maßnahmen werden als Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1a BauGB festgesetzt. Sie werden den im Planbe-reich zu erwartenden Eingriffen in Natur und Land-schaft zugeordnet und sind spätestens im Herbst des auf die Rechtskraft der ersten Baugenehmigung im Plangebiet folgenden Jahres, durchzuführen.
B Baugestalterische Vorschriften
1. Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ent-spricht dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. V8 „Barchmaate“ der Stadt Obernkirchen, Ortschaft Vehlen.
2 Dachflächen
2.1 Als Dachform von Wohngebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden sind ausschließlich geneigte Dächer zulässig (z.B. Sattel- oder Pultdächer). Die Dachneigung beträgt bei Wohngebäuden mindes-tens 35°, bei Gewerbebauten mindestens 20°. Für Gebäude, Nebenanlagen und Garagen mit einer Grundfläche weniger als 36 qm werden auch Flach-dächer zugelassen.
2.2 Als Eindeckung geneigter Dächer sind nicht glän-zende, rote bis rotbraune Dachsteine, bei gewerbli-chen Betriebs- und Nebengebäuden auch nicht glänzende, rote bis rotbraune oder graue Wellfaser-zement- oder Metallprofilplatten, zulässig.
2.3 Die Farbtöne richten sich nach dem Farbregister RAL 840 HR, und zwar:
a) „rot bis rotbraun“: Farbtöne mit den Bezeichnun-gen RAL 2001, 2002, 3000, 3002, 3009, 3011 und 8004, 8012 und 8015 sowie Zwischentöne
b) „grau“: Farbtöne RAL 7000 bis 7010, 7030 sowie 7032 bis 7040 sowie entsprechende Zwischentöne.
2.4 Ausgenommen von den Regelungen unter Ziff. 2.2 sind Thermosolar- und Fotovoltaikanlagen sowie un-tergeordnete Bauteile (z.B. Dachgauben).
3 Außenwandflächen
3.1 Für die Außenwände von Wohngebäuden und ge-werblich genutzten Gebäuden sind folgende Mate-rialen vorgeschrieben:
a) rotes bis rotbraunes Ziegelmauerwerk (Farbtöne wie unter Ziff. 2.3)
b) graue oder hell-erdfarbene Putzflächen (Farbtöne wie unter Ziff. 2.3 bzw. RAL 1001, 1002, 1011, 1014, 1024, 9001 und 9002 sowie Zwischentöne)
c) Holzverkleidungen mit farbloser Lackierung oder Lasur oder mit Farbanstrich in folgenden Tönen:
grau (siehe Ziff. 2.3),
braun (RAL 8001 bis 8015 sowie 8024 und 8025),
grün (RAL 6001 bis 6005, 6010 bis 6012 und 6028),
rot (RAL 3001 bis 3004, 3011, 3013 und 3031) oder
blau (RAL 5000 bis 5003, 5005, 5007, 5009 bis 5017, jeweils mit Zwischentönen)
II
Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf zur öffentlichen Auslegung (Mai 2012)
3.2 Für die Außenwände von gewerblich genutzten Ge-bäuden dürfen darüber hinaus auch rote bis rotbrau-ne oder graue Wellfaserzement- oder Metallprofilplat-ten verwendet werden (siehe Ziff 2.3)
3.3 Ausgenommen von diesen Regelungen sind Ansichts-flächen bis zu einer Größe von 30 qm sowie unterge-ordnete Bauteile (z.B. Dachgauben).
4. Ordnungswidrigkeiten
4.1 Ordnungswidrig handelt gemäß § 91 Abs. 3 NBauO, wer als Bauherr, Entwurfsverfasser oder Unterneh-mer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die o.g. Be-stimmungen der ÖBV verstößt.
4.2 Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu € 50.000 geahndet werden.
5. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntma-chung des Bebauungsplanes Nr. V8 „Barchmaate“ der Stadt Obernkirchen, Ortschaft Vehlen, in Kraft.
C Hinweise1. Für diesen Bebauungsplan gilt die Verordnung über
die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungs-verordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23.01. 1990 (BGBl. I, Seite 132), zuletzt geändert durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbauland-gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. II, Seite 466).
2. Der Ausschluss der zentren- und nahversorgungsre-levanten Sortimente gemäß Ziff 1.3a) gilt ausdrück-lich nicht für die in der Obernkirchener Liste in der Fassung gemäß Ratsbeschlusses vom 26.09.2007 genannten folgenden Warengruppen:
o Hausrat: Campingartikel o Elektrowaren: Weiße Ware (Herde, Waschma-
schinen etc.), Lampeno Einrichtungsbedarf: Teppiche, Möbel, Gardinen,
Bettwareno Bau-, Garten und Heimwerkerbedarf: Eisen-,
Metall- und Kunststoffwaren, Schrauben, Werk-zeuge, Tapeten, Wand-, Boden- und Deckenbe-läge, elektrotechnische Erzeugnisse, Lacke, Far-ben, Polituren, Klebstoffe, Pinsel und Zubehör, Schnittholz, Baustoffe, Pflanzen, Blumentöpfe und -erde, Heim- und Kleintierfutter, Sämereien, Düngemittel
o Hobby- und Freizeitartikel: Fahrräder, Zweiräder, Kfz-Zubehör, Sport- und Fitnessgeräte, Sport- und Freizeitboote, Zelte
3. Auf der Grundlage straßenrechtlicher Regelungen dürfen in den erforderlichen Sichtdreiecken keine sichtbehindernden Anlagen (Anpflanzungen, Zäune, Stapel o.Ä.) sowie bauliche Anlagen in mehr als 0,80 m Höhe über der Fahrbahnoberkante der Ver-kehrswege angeordnet oder hergestellt werden.
4.1 Das Plangebiet liegt innerhalb des Bauschutzberei-ches des militärischen Flugplatzes Bückeburg gemäß § 12 Abs. 2 LuftVG und unterliegt damit den Ein-schränkungen und Auflagen des Luftverkehrsgeset-zes sowie sonstiger luftrechtlich relevanter Bestim-mungen. Die für die Erteilung einer Baugenehmi-gung zuständige Behörde darf die Errichtung von Bauwerken im Bauschutzbereich nur mit Zustim-mung der Wehrbereichsverwaltung Nord als zustän-diger militärischer Luftfahrtbehörde genehmigen.
4.2 Für das Plangebiet besteht eine Bestandssituation mit ortsüblichen Vorbelastungen durch die Nähe zum Flugplatz Bückeburg. Für die in Kenntnis dieses Sachverhaltes errichteten baulichen Anlagen können keine Abwehr- oder Entschädigungsansprüche wegen der Lärmimmissionen geltend gemacht werden.
5.1 Im Plangebiet ist mit dem Auftreten archäologischer Bodenfunde zu rechnen. Die geplanten Bau- und Erd-arbeiten bedürfen gemäß § 13 Abs. 1 NDSchG einer Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbe-hörde, die diese ggfs. mit Auflagen und Bedingun-gen erteilt.
5.2 Ur- und frühgeschichtliche Bodenfunden, die bei den geplanten Erd- und Bodenarbeiten gemacht werden, sind gemäß § 14 Abs. 1 NDSchG auch in geringer Menge meldepflichtig.
6.1 Für die nach Ziff. 4.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Baum- und Strauchpflanzungen sind vorzugsweise folgende Gehölzarten zu verwenden:
a) Laubbäume: Acer pseudoplatanus (Bergahorn), Carpinus betulus (Hainbuche), Prunus avium (Vo-gelkirsche), Quercus robur (Stieleiche); Pflanzquali-tät: 2 x verpflanzte Heister (200 – 250 cm)
b) Sträucher: Coryllus avellana (Haselnuss), Cornus sanguinea (Hartriegel), Crataegus monogyna (Weißdorn), Rhamnus frangula (Faulbaum), Salix caprea (Salweide), Sambucus racemosa (Trauben-holunder), Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball); Pflanzqualität: 1 x verpfl., 60 - 100 cm
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf zur öffentlichen Auslegung (Mai 2012)
6.2 Für die nach Ziff. 4.2 und 4.3 der textlichen Festset-zungen vorgesehenen Baum- und Strauchpflanzungen sind vor allem folgende Gehölzarten zu verwenden:
a) Laubbäume: Alnus glutinosa (Schwarzerle), Fra-xinus excelsior (Gemeine Esche); Pflanzqualität: 2 x verpflanzte Heister (200 – 250 cm)
b) Sträucher: Prunus padus (Echte Traubenkirsche), Salix spec. (diverse Weidenarten); Pflanzqualität: 1 x verpfl., 60 - 100 cm
6.3 Für die nach Ziff. 4.5 der textlichen Festsetzungen vorgeschriebenen Baumpflanzungen sind vorzugs-weise folgende Gehölzarten zu verwenden:
Laubbäume: Acer pseudoplatanus (Bergahorn), Quercus robur (Stieleiche), Tilia cordata (Winterlin-de); Pflanzqualität: Stammumfang 16/18 cm
IV
Stadt ObernkirchenLandkreis Schaumburg
Bebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“mit örtlicher Bauvorschrift über GestaltungOrtschaft Vehlen
Begründung zum Entwurf
Planfassung für die öffentliche Auslegung gemäß VA-Beschluss vom 16. Mai 2012
Inhaltsverzeichnis
1 Planungsrechtliche Vorbemerkung ….............................. Seite 3
2 Grundlagen und Geltungsbereich .............................................. 3
2.1 Örtliche Ausgangssituation 3
2.2 Räumlicher Geltungsbereich 4
2.3 Ziele der Raumordnung 5
2.4 Kommunale Planungsvorgaben 6
3 Planungskonzept .................................................................... 7
3.1 Anlass und Zielsetzung 7
3.2 Städtebauliches Konzept 8
4 Festsetzungen des Bebauungsplanes ..................................... 9
4.1 Bauliche Nutzung 9
4.2 Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung 13
4.3 Verkehr und Erschließung 14
4.4 Immissionsschutz 16
4.5 Grünflächen und naturschutzbezogene Festsetzungen 16
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Fortsetzung des Inhaltsverzeichnisses
5 Umweltbericht .............................................................. Seite 17
5.1 Vorhabenbezogene und umweltrechtliche Grundlagen 17
5.2 Bestandsaufnahme und Bewertung der Schutzgüter 19
5.3 Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 22
5.4 Immissionsschutzrechtliche Betrachtung 27
5.5 Entwicklung des Plangebietes und des Umweltzustandes 29
5.6 Hinweise zur Umweltprüfung und -überwachung 30
5.7 Allgemein verständliche Zusammenfassung 30
6 Auswirkungen der Planung …................................................ 31
6.1 Städtebauliche Struktur 31
6.2 Bevölkerung, Wirtschaft und Infrastruktur 31
6.3 Ver- und Entsorgung 32
6.4 Belange der Denkmalpflege 33
6.5 Belange der Luftfahrtsicherheit 34
6.6 Bodenrecht und Finanzierung 34
6.7 Flächenübersicht 35
7 Verfahren und Abwägung ….................................................. 35
7.1 Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung 35
7.2 Öffentliche Auslegung und erneute Behördenbeteiligung 36
Anlagen: Naturschutzfachlicher Beitrag zur Bauleitplanung
Verfasser: Arbeitsgemeinschaft Landschaftsökologie ALAND, Hannover 2011
Verkehrliche Stellungnahme
Verfasser: Planungsgemeinschaft Verkehr PGV, Hannover 2012
Planverfasser im Auftrag der Stadt Obernkirchen:
Dipl.-Ing. Georg Böttner
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
1 Planungsrechtliche Vorbemerkung
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Obernkirchen hat in seiner Sitzung am 27.08.2008 den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“ in der Ortschaft Vehlen
gefasst. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt insbesondere nach Maßgabe der fol-
genden gesetzlichen Grundlagen:
• Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I,
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes
bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I, Seite 1509)
• Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Investitionserleichte-
rungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466)
Der vorliegende Bebauungsplan wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur 35.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Obernkirchen aufgestellt. Im Rahmen des
Planverfahrens wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, deren Er-
gebnis in dem Umweltbericht dargelegt wird, die gemäß § 2a BauGB einen gesonderten Teil
der vorliegenden Begründung zu dem Bebauungsplan darstellt.
2 Grundlagen und Geltungsbereich
2.1 Örtliche Ausgangssituation
Die Stadt Obernkirchen liegt im Westen des Landkreises Schaumburg, ca. 10 km westlich der
Kreisstadt Stadthagen und 5 km östlich der alten Residenzstadt Bückeburg. Die Landes-
hauptstadt Hannover in ca. 60 km Entfernung ist über die Bundesstraße B 65 oder über die
Autobahn A 2 (Auffahrt Bad Eilsen) zu erreichen. Die nächstgelegenen Bahnstationen mit Re-
gional- und S-Bahnanschluss befinden sich in Bückeburg und Stadthagen.
Die Ortschaft Vehlen liegt westlich der Kernstadt, unmittelbar an der Bundesstraße B 65. Neben
ländlich geprägten Bereichen im Umfeld der historischen Kirche sowie an der Vehlener Straße
und an der Bäckerstraße gibt es ausgedehnte jüngere Wohngebiete, insbesondere im Norden
und Osten der Ortslage. Die Nutzungsstruktur im Ort ist gekennzeichnet durch einige verblei-
bende landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe. Die öffentliche Infrastruktur besteht aus
kirchlichen Einrichtungen, Kindergarten und Feuerwehr. Im Übrigen ist die schulische und sons-
tige Versorgung gesichert durch die Angebote und Einrichtungen in der nahen Kernstadt Obern-
kirchen.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
2.2 Räumlicher Geltungsbereich
Das ca. 2,2 ha große Plangebiet liegt im Norden der Ortschaft Vehlen, unmittelbar an der
Bückeburger Straße (B 65). Es umfasst zwei bebaute Grundstücke zwischen der Bückeburger
Aue im Westen und einem zum Teil verrohrten Graben im Osten sowie die rückwärtige Flä-
chen in einer Tiefe von ca. 125 m ab Straße. Im Einzelnen handelt es sich um die Flurstücke
11, 12, 13/3 und 13/4 der Flur 10 sowie um Teile des Flurstückes 9/9 der Flur 8, alle in der
Gemarkung Vehlen. Der Geltungsbereich ist in der Planzeichnung eindeutig festgesetzt.
Bei der vorhandenen Bebauung handelt es sich um ein großes historisches Wohnhaus gegen-
über der Zufahrt zur Kirche (Bückeburger Straße 18), um das leer stehende Gebäude einer ehe-
maligen Diskothek (bereits im 18. Jahrhundert Dorfgaststätte, Nr. 22) und einen kleinen Aus-
stellungsraum (vormals Konsum-Laden, Nr. 24). Das erstgenannte Anwesen verfügt über ein
großes Grundstück mit Obst- und Laubbaumbestand sowie gärtnerisch genutzten Flächen. Das
Grundstück Bückeburger Straße 22 präsentiert sich als geschotterte, spärlich bewachsene Flä-
che mit den Zufahrten und Stellplätzen der vormaligen gewerblichen Nutzung. Der rückwärtige
Bereich (Flurstück 9/9) wird als Ackerfläche genutzt.
Bückeburger Straße 22 (November 2010) Rückwärtige Ansicht (Juni 2010)
Bückeburger Str. 18 (Juni 2010) Bückeburger Aue und landwirtschaftliche Nutzfläche
(November 2010)
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Die bebauten Grundstücke werden von der Bundesstraße aus erschlossen: während die Zu-
fahrt des Anwesens Bückeburger Straße 18 östlich des Wohnhauses liegt, hat das Anwesen
Nr. 22 seine vormals gut ausgebaute Zufahrt in etwa im Verlauf der alten Wegeparzelle 12. Da-
neben gibt es eine weitere Zufahrt unmittelbar östlich der Brücke über die Bückeburger Aue.
Die rückwärtigen landwirtschaftlichen Flächen werden ebenfalls über dieses Grundstück er-
schlossen. Vor dem Haus Nr. 22 befindet sich eine Bushaltestelle.
Im Westen grenzt das Plangebiet an die Bückeburger Aue. Entlang des Gewässers gibt es einen
aus Erlen und Eschen bestehenden Gehölzsaum sowie – zumindest zum Teil – eine standorttypi-
sche Uferstaudenflur (siehe Kapitel 5.2).
2.3 Ziele der Raumordnung
Die Kernstadt Obernkirchen ist im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Land-
kreis Schaumburg (RROP 2003) als Grundzentrum dargestellt. Zugeordnete Mittelzentren
sind die Kreisstadt Stadthagen und die nahe gelegene ehemalige Residenzstadt Bückeburg.
Die Umgebung Vehlens
ist weitgehend als Vorsor-
gegebiet für die Landwirt-
schaft dargestellt. Teilflä-
chen entlang der Bücke-
burger Aue sind Vorsor-
gegebiet für Natur und
Landschaft. Die Bundes-
straße B 65 mit einer Vor-
sorgetrasse für eine nörd-
liche Ortsumfahrung ist
als Hauptverkehrsstraße
von überregionaler Bedeu-
tung ausgewiesen.
Ausschnitt aus dem RROP
2003, Landkreis Schaumburg
Maßstab 1:50.000 i.O,
unmaßstäblich verkleinert
Grundsätzlich ist die Ausweisung von Siedlungsflächen vor allem auf die Zentralen Orte zu
konzentrieren. Dabei ist für den Erhalt der vorhandenen Landwirtschaft, des Handwerks und
Gewerbes Sorge zu tragen. Einer Zersiedelung der Landschaft ist entgegenzuwirken. Beein-
trächtigungen von Natur und Landschaft sind grundsätzlich so gering wie möglich zu halten.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
2.4 Kommunale Planungsvorgaben
Der Flächennutzungsplan der Stadt Obernkirchen trifft gemäß § 5 Abs. 2 BauGB differen-
zierte Darstellungen zur baulichen und sonstigen Nutzung in Vehlen. Im Plangebiet sind die
bebauten Grundstücke nördlich der Bückeburger Straße (Hauptverkehrsstraße) in einer Tiefe
von ca. 70 m im Westen und ca. 40 m im Osten als Dorfgebiet (MD) mit einer zulässigen Ge-
schossflächenzahl von 0,4 dargestellt. Der nördliche Teil des Planbereiches ist Fläche für die
Landwirtschaft. Darüber hinaus sind eine Abwasserleitung und eine Elt-Freileitung zu nennen,
die gemäß § 5 Abs. 4 BauGB nachrichtlich in die Ursprungsfassung des Flächennutzungspla-
nes aufgenommen wurden.
Mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes, die im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3
BauGB zu dem vorliegenden Bebauungsplan aufgestellt wird, werden die Bauflächen erwei-
tert und gemäß der tatsächlichen und beabsichtigten Nutzung als Gemischte Bauflächen (M)
dargestellt. Ergänzend werden Darstellungen für die Eingrünung der Bauflächen im Norden und
für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen an der Bückeburger Aue sowie die Baudenk-
male in die Planzeichnung aufgenommen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden ge-
mäß § 8 Abs. 2 BauGB aus diesen neuen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.
Stadt Obernkirchen35. Änderung des Flächen-nutzungsplanes
Planfassung: Entwurf (Stand April 2012)
Maßstab M 1 : 5.000 i.O.
Weitere Regelungen der Verbindlichen Bauleitplanung oder des sonstigen Satzungsrechtes
liegen für das Plangebiet und seine unmittelbare Umgebung nicht vor.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
3 Planungskonzept
3.1 Anlass und Zielsetzung
Wie in Kapitel 2.2 ausgeführt befinden sich im Plangebiet ein Wohnhaus, ein kleines Ver-
kaufs- bzw. Ausstellungsgebäude und der Gebäudekomplex der historischen Dorfgaststätte
an der heutigen Bundesstraße, zuletzt in Nutzung als Diskothek, seit mehreren Jahren jedoch
leer stehend. Die Stadt Obernkirchen und der Flächeneigentümer verfolgen – ganz im Sinne
der Dorferneuerungsplanung1 – die Zielsetzungen, die genannten Gebäude als Teile der vor-
mals dörflichen Strukturen Vehlens zu erhalten und zeitgemäß zu nutzen. Insbesondere für
das Leerstandsgebäude heißt das, Konzepte zu erarbeiten und Entwicklungsmöglichkeiten zu
öffnen, die eine auch wirtschaftlich tragfähige Nutzung ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund wird mit der vorliegenden Bauleitplanung eine Neuorientierung und
Flexibilisierung der planungsrechtlichen Vorgaben angestrebt. Wie im vorangegangenen Ab-
schnitt erläutert wird mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes die alte Darstellung
als Dorfgebiet (MD) zugunsten der allgemeineren Darstellung Gemischter Bauflächen (M)
aufgegeben und die für künftige bauliche Nutzungen zur Verfügung stehende Fläche wird er-
weitert. Der Bebauungsplan soll diese Vorgaben konkretisieren und in rechtsverbindliche
Festsetzungen zur städtebaulichen Ordnung im Planbereich umsetzen.
Ausgangslage und Zielsetzungen legen eine gemischte Nutzung von Wohnen und wohnver-
träglichem Gewerbe nahe. Angesichts der optimalen Verkehrsanbindung des Standortes kann
hier eine vielseitig nutzbare Flächenreserve geschaffen werden. Damit lassen sich auch mög-
liche Nachfrageimpulse erfüllen, die infolge der Ansiedlung des Gesamtklinikums Schaumbur-
ger Land zu erwarten sind. Dazu geeignet erscheint die Unterbringung dörflicher Gewerbe-
oder Versorgungsbetriebe, beide als Nachnutzung und/oder Erweiterung der vorhandenen
Gebäude, sowie die Ausweisung einzelner Wohnbaugrundstücke. Mit Blick auf die grundzen-
tralen Funktionen der Kernstadt Obernkirchen ist die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten
und Discountern sowie der uneingeschränkte Verkauf zentren- oder nahversorgungsrelevan-
ter Sortimente nicht beabsichtigt. Vielmehr kann es sich hier um kleinere, das Wohnen nicht
wesentlich störende Handwerks- und Gewerbebetriebe oder Dienstleistungs- und Handelsein-
richtungen wie beispielsweise einen Markt für landwirtschaftliche und regionale Produkte
handeln.
Neben den Regelungen zur baulichen Nutzung in einem Mischgebiet sind nach den Vorgaben
des Städtebaurechtes und sonstiger einschlägiger Fachgesetze allgemeine städtebauliche Be-
lange (z.B. Erschließung, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse etc.) und die Belange des
Umweltschutzes zu berücksichtigen. Absehbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind auszu-
gleichen und das Vorhaben ist immissionsschutzrechtlich abzusichern.
1 Dorferneuerungsplan Vehlen, Endgültige Planfassung (Mai 2011); Verfasser: plan:b (Georg Böttner),Hannover
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
3.2 Städtebauliches Konzept
Grundlage für die künftige bauliche Entwicklung des Mischgebietes ist ein städtebauliches
Konzept, das die mögliche Aufteilung der Flächen und denkbare Anordnung von Gebäuden
exemplarisch aufzeigt (siehe unten).
Entsprechend der o.g. Zielsetzungen sind in der Skizze die bauliche Erweiterung des Grund-
stückes Bückeburger Str. 22 um eine rückwärtige Halle und die Anlage einer weiteren ge-
werblichen Betriebsstätte im Westen des Plangebietes dargestellt. Diese Flächen und eine
zugehörige Stellplatzanlage werden ebenso wie vier großzügige Wohnbaugrundstücke im
Nordosten des Plangebietes über eine zentrale Anliegerstraße mit Wendehammer erschlos-
sen. Zur landschaftlichen Einbindung bzw. zur Erhaltung und Entwicklung naturräumlicher
Bestände sind ein Pflanzstreifen im Norden sowie ein Gehölzsaum und eine größere Retenti-
ons- und Sukzessionsfläche am Rande der Bückeburger Aue im Westen vorgesehen.
Dieses städtebauliche Konzept stellt die Grundzüge der Planungsüberlegungen von Stadt und
Vorhabenträger dar. In Abhängigkeit von der Nachfragesituation und Vermarktbarkeit der
Flächen können Details von Erschließung und Bebauung im Zuge der Umsetzung auch davon
abweichen.
Städtebauliches Konzept (M 1 : 1.000 i.O., unmaßstäbliche Verkleinerung)
8
Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
4 Festsetzungen des Bebauungsplanes
4.1 Bauliche Nutzung
Art der baulichen Nutzung
Die Bauflächen im Planbereich werden als Mischgebiete MI festgesetzt. Sie dienen gemäß
§ 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das
Wohnen nicht wesentlich stören. Die Mischgebiete umfassen fast den gesamten Geltungsbe-
reich des Bebauungsplanes, nur im Westen und im Osten rücken sie im Interesse der Erhal-
tung und Entwicklung landschaftlicher Strukturen (siehe Kapitel 4.4 sowie Umweltbericht)
geringfügig von den Grenzen des Plangebietes ab.
Zur Wahrung vielseitiger Entwicklungsoptionen in den Mischgebieten wird das Spektrum der
zulässigen Nutzungen nur minimal eingeschränkt. Generell sind die gemäß § 6 Abs. 2 BauN-
VO allgemein zulässigen Nutzungen Bestandteil des Bebauungsplanes. Neben Wohngebäuden
können damit hier diverse gewerbliche und sonstige Nutzungen angesiedelt werden, die als
nicht wesentlich störend eingestuft werden. Nur die unter Nr. 8 geführten so genannten klei-
nen Vergnügungsstätten werden ebenso wie die gemäß § 6 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen
„großen“ Vergnügungsstätten ausgeschlossen (§ 1 Abs. 5 bzw. 6 BauNVO). Damit soll etwai-
gen Störungen durch den in der Regel starken Besucherverkehr dieser Einrichtungen entge-
gengewirkt werden. Im Übrigen sind die genannten Vergnügungsstätten an anderer Stelle
des Gemeindegebietes in ausreichendem Umfang zulässig.
Darüber hinaus ist mit Bezug auf die regionalplanerische Stellungnahme des Landkreises
Schaumburg zum Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung der Ausschluss der gemäß
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohngebäude in dem Mischgebiet MI-1 aus
immissionsschutzrechtlichen Gründen erforderlich. Aufgrund des hier unmittelbar einwirken-
den Verkehrslärms von der Bundesstraße B 65 können hier die Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse nicht eingehalten werden. Eine erhebliche Überschreitung der einschlägi-
gen Orientierungswerte der DIN 18 005 ist hier unvermeidbar (siehe Kapitel 4.4 und Um-
weltbericht, Kapitel 5.4)
Der auf das Mischgebiet MI-1 begrenzte Ausschluss der Wohnnutzung gemäß § 1 Abs. 5
BauNVO ist möglich, da insgesamt die allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebietes ge-
wahrt bleibt. Generell sollen hier auch in den vorhandenen Gebäuden künftig gewerbliche
oder sonstige Nutzungen angesiedelt werden, z.B. Läden, Büros, Arztpraxen o.Ä. Allein das
Bestandsgebäude Bückeburger Str. 18 ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen. Da-
rüber hinaus werden ausnahmsweise betriebsbezogene Wohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1
BauNVO zugelassen.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Daneben gibt es jedoch – bezogen auf die Zulässigkeit von Einzelhandelseinrichtungen – eine
Reihe von Einschränkungen, die allgemein planungsrechtlich begründet sind und die insbe-
sondere auf Anregung der IHK Hannover zum Vorentwurf des Bebauungsplanes, aber auch
unter Berücksichtigung verkehrlicher Aspekte als textliche Festsetzungen in die Planung auf-
genommen werden. Diese werden im Folgenden erläutert:
• Einkaufszentren sowie großflächige Einzelhandels- oder sonstige Handelsbetriebe, die sich
nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Lan-
desplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich
auswirken können, sind gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO in Gewerbegebieten nicht zulässig.
Die diesbezügliche Vermutungsgrenze liegt bei 1.200 qm Geschoss- bzw. 800 qm Ver-
kaufsfläche.
• Die Stadt Obernkirchen verfolgt entsprechend den Empfehlungen ihres Zentrenkonzeptes1
die Zielsetzung, die Attraktivität und Einzelhandelsfunktionen der Kernstadt und insbeson-
dere ihres zentralen Versorgungsbereiches zu erhalten und zu stärken sowie die Nahver-
sorgungsfunktionen an ausgewählten Standorten zu sichern. Vor diesem Hintergrund wer-
den für das Plangebiet, das als nicht integrierter Standort an der Bundesstraße B 65 liegt,
alle so genannten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentgruppen laut Obern-
kirchener Liste in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 26.09.2007 im Grundsatz ausge-
schlossen. Einzelhandelsbetriebe und der Verkauf von Waren an Endverbraucher sind nur
für nicht zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente zulässig. Laut der o.g. Liste
sind damit nur die folgenden Warengruppen von dem Ausschluss nicht betroffen, soweit
die Verkaufseinrichtungen nicht das o.g. Kriterium der Großflächigkeit erreichen:
o Hausrat: Campingartikel
o Elektrowaren: Weiße Ware (Herde, Waschmaschinen etc.), Lampen
o Einrichtungsbedarf: Teppiche, Möbel, Gardinen, Bettwaren
o Bau-, Garten und Heimwerkerbedarf: Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren, Schrauben,
Werkzeuge, Tapeten, Wand-, Boden- und Deckenbeläge, elektrotechnische Erzeugnis-
se, Lacke, Farben, Polituren, Klebstoffe, Pinsel und Zubehör, Schnittholz, Baustoffe,
Pflanzen, Blumentöpfe und -erde, Heim- und Kleintierfutter, Sämereien, Düngemittel
o Hobby- und Freizeitartikel: Fahrräder, Zweiräder, Kfz-Zubehör, Sport- und Fitnessge-
räte, Sport- und Freizeitboote, Zelte
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bindung der Sortimentsbegrenzung an
die Obernkirchener Liste erlischt oder entsprechend zu modifizieren ist, sofern und sobald
die Beschlussfassung hierzu geändert wird. Für die Zulässigkeit der Einzelhandelsnutzun-
gen im Plangebiet begründet dies ggfs. Befreiungs- oder Ausnahmetatbestände gemäß
§ 31 BauGB.
1 Verfasser: Markt & Standort Beratungsgesellschaft mbH: Einzelhandelsstrukturanalayse undZentrenkonzept für die Stadt Obernkirchen; Erlangen 2007
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
• Um gleichwohl entsprechend der Zielsetzung des Bauleitplanverfahrens (siehe Kapitel 3.1)
die Unterbringung dörflicher Versorgungsbetriebe und Handelseinrichtungen, z.B. eines
Marktes für landwirtschaftliche/regionale Produkte zu ermöglichen, werden in den textli-
chen Festsetzungen zwei Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Ausschluss definiert:
o Zum einen können ausnahmsweise Nachbarschaftsläden mit einer Verkaufsfläche von
maximal 400 qm zugelassen werden, in denen – dann in dem so begrenztem Umfang
– auch der Verkauf der nahversorgungs- und zentrenrelevaten Warengruppen erlaubt
ist. Unter diesen Begriff fällt ausdrücklich auch der o.g. Regionalmarkt.
o Zum anderen soll entsprechend der Anregung der IHK der Verkauf von Waren nahver-
sorgungs- und zentrenrelevanter Sortimente an Endverbraucher zulässig sein, wenn
dieser im eindeutigem Zusammenhang mit einer auf dem Grundstück ausgeübten Pro-
duktion, einer Ver-, und/oder Bearbeitung von Gütern einer gewerblichen Betriebsstät-
te steht und diesen Nutzungen jeweils untergeordnet ist.
Mit den erläuterten Festsetzungen zur baulichen Nutzung lässt sich das Planungsziel, die
Nachnutzung und/oder Erweiterung der vorhandenen Gebäude sowie die Ausweisung einzel-
ner Wohnbaugrundstücke, erreichen. Zwar stellt die Größen- und Sortimentsbegrenzung
auch mit den o.g. Ausnahmen eine erhebliche Einschränkung des Einzelhandels in dem Misch-
gebiet dar. Doch sind diese Regelungen sowohl zur Funktionssicherung von Innenstadt und
Nahversorgungsstandorten als auch mit Blick auf die verkehrliche Erschließung erforderlich.
Hierzu wurde auf Anregung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Ver-
kehr zum Vorentwurf des Bebauungsplanes eine Verkehrsuntersuchung1 durchgeführt, die
der Begründung als Anlage beigefügt wird. Zwar kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis,
dass der Verkehrsfluss auf der Bundesstraße B 65 künftig nur dann in der minimal erforderli-
chen Qualitätsstufe gewahrt werden kann, wenn die Verkaufsfläche des Nachbarschaftsla-
dens auf 320 qm begrenzt wird. Gleichwohl wird hier an der maximalen Größe von 400 qm
Verkaufsfläche festgehalten werden, da das Gutachten durchschnittliche oder hohe Annah-
men für die Verkehrsfrequentierung trifft, die hier mit der beabsichtigten Nutzung als Regio-
nalmarkt nicht erreicht werden (Weitere Ausführungen zur Erschließung siehe Kapitel 4.3).
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die zulässige
Höhe baulicher Anlagen geregelt. Dabei findet eine räumliche Differenzierung in drei Teilbe-
reiche MI-1, MI-2 und MI-3 statt, um einerseits die Nutzungsmöglichkeiten der vorhandenen
Bebauung entlang der Bückeburger Straße zu sichern und andererseits eine Verringerung der
Nutzungsdichte am nördlichen Ortsrand festzuschreiben.
1 Verfasser: Planungsgemeinschaft Verkehr: Verkehrliche Stellungnahme zur Anbindung des geplantenSiedlungsvorhabens an die B 65 in der Ortschaft Vehlen; Hannover 2012
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Im Einzelnen wie folgt:
• In dem Mischgebiet MI-1, dessen nördliche Grenze mit Bezug auf die im Plangebiet ver-
laufende Abwasserleitung in ca. 40 m Abstand zur Straße definiert wird, wird die Grund-
flächenzahl mit GRZ=0,6 festgesetzt. Nach § 19 Abs. 4 BauNVO sind Überschreitungen
dieses Wertes für Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten sowie für Nebenanlagen bis zu
einer GRZ=0,8 zulässig. Weiter wird hier die maximal zulässige Firsthöhe auf 13,0 m be-
grenzt, wobei als Bezugsebene für die Höhenbemessung die Fahrbahnoberkante der
Bückeburger Straße auf Höhe der jeweiligen Grundstückzufahrt gilt. Mit diesen Regelun-
gen wird der Gebäudebestand gesichert und es werden, was insbesondere für den westli-
chen Bereich in Aussicht genommen ist, die Voraussetzungen für eine intensive Flächen-
ausnutzung geschaffen.
• Auch für das weiter nördlich gelegene Mischgebiet MI-2, ebenfalls in einer Tiefe von ca.
40 m, gilt die GRZ=0,6, die eine vergleichsweise intensive Ausnutzung der Flächen er-
möglicht. Die maximale Firsthöhe wird hier jedoch mit 11,0 m festgesetzt, was die Errich-
tung ortstypischer Wohnhäuser oder gewerblicher Hallen mit Satteldach zulässt.
• Schließlich wird die Grundflächenzahl im nördlichen Teil des Plangebietes MI-3 auf
GRZ=0,4 begrenzt. Hier ist unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 4 BauNVO eine Oberflä-
chenversiegelung von bis zu 60 % der Grundflächen zulässig. Die maximal zulässige Ge-
bäudehöhe beträgt auch hier 11,0 m. Mit diesen tendeziell wohngebietstypischen Werten
wird für eine räumlich wirksame Nutzungszonierung am neu entstehenden Ortsrand Sorge
getragen.
Bauweise / Baugrenzen
Für die Baugrundstücke in den Mischgebieten MI wird die offene Bauweise vorgeschrieben.
Gemäß § 22 BauNVO sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten und ihre
Länge darf 50 m nicht überschreiten. Dieses Maß wird mit Blick auf die in Kapitel 3.1 erläu-
terte Zielsetzung, hier neben Wohngebäuden auch ortsverträgliches Gewerbe anzusiedeln,
für ausreichend erachtet. Flächenintensive gewerbliche Nutzungen müssen demgegenüber
auf andere Gewerbestandorte in der Stadt Obernkirchen verwiesen werden.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. Diese werden im
Süden und Osten unter Berücksichtigung der Grenzabstandsregelungen gemäß § 7 ff NBauO
mit 3,0 m Abstand zu den Grundstücksgrenzen festgesetzt, wobei der Bestand der Gebäude
Bückerburger Straße 18 und 24 durch Ausweitungen des Baufeldes gesichert wird. Im Nor-
den und Westen wird die Baugrenze unter Berücksichtigung der hier vorgesehenen Anpflan-
zungen am Ortsrand bzw. der angrenzenden Biotopflächen an der Bückeburger Aue (siehe
Kapitel 4.5) geringfügig zurückgenommen.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Von Bebauung freizuhaltende Flächen
Quer durch das Mischgebiet MI-1 verläuft eine Abwasserleitung des Abwasserverbandes
Auetal. Diese wird gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.
Innerhalb der mit je 5,0 m beiderseits der Leitung definierten Schutzstreifen dürfen fest ge-
gründete baulichen Anlagen nicht errichtet und großkronige Bäume nicht angepflanzt werden
(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB). Diese Regelung dient dem Schutz der Leitungen bzw. zur Siche-
rung ihrer ständigen Erreichbarkeit (siehe auch Kapitel 6.3).
4.2 Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung
In den Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. §§ 56, 97 und 98 NBauO eine
örtliche Bauvorschrift aufgenommen, deren Geltungsbereich dem des Bebauungsplanes ent-
spricht. Die baugestalterischen Bestimmungen dienen der Ergänzung der städtebaulichen
Festsetzungen und zielen darauf ab, einen einheitlichen Rahmen für das Erscheinungsbild des
Baugebietes vorzugeben, der in Anlehnung an das regionaltypische Erscheinungsbild der
dörflichen Strukturen in Vehlen definiert wird.
Im Einzelnen umfasst die Örtliche Bauvorschrift folgende Regelungen:
• Das äußere Erscheinungsbild eines Baugebietes wird maßgeblich durch die Dachflächen
geprägt. Deswegen werden baugestalterische Bestimmungen zu Dachform (in der Regel
geneigte Dächer, z.B. Sattel- oder Pultdächer), Dachneigung (in der Regel bei Wohnge-
bäuden mindestens 35°, für Gewerbebauten mindestens 20°) und Dachfarben (rote bis
rotbraune Dachsteine, bei gewerblichen Betriebs- und Nebengebäuden auch graue Wellfa-
serzement- oder Metallprofilplatten). Für kleine Gebäude, Nebenanlagen und Garagen so-
wie – bezüglich der Dacheindeckung – für Thermosolar- und Fotovoltaikanlagen sowie un-
tergeordnete Bauteile werden Ausnahmen definiert.
• Auch die Außenwandflächen treten gestalterisch in Erscheinung. Hier werden in der Regel
rotes bis rotbraunes Ziegelmauerwerk, graue oder hell-erdfarbene Putzflächen sowie Holz-
verkleidungen mit farbloser Lackierung oder Lasur oder mit grauem, braunem, rotem
oder blauem Farbanstrich zugelassen. Daneben dürfen für die Außenwände von gewerb-
lich genutzten Gebäuden auch rote bis rotbraune oder graue Wellfaserzement- oder Metall-
profilplatten verwendet werden. Weitere Ausnahmen werden für Ansichtsflächen bis zu einer
Größe von 30 qm sowie untergeordnete Bauteile (z.B. Dachgauben) zugelassen.
• Die genannten Farbtöne von Dachstein, Außenwandmaterialien und Anstrichen werden
durch ein Spektrum nach dem Farbregister RAL 840 HR definiert.
• Schließlich beinhaltet die Satzung formelle Regelungen bezüglich der Ahndung von Ver-
stößen gegen die baugestalterischen Bestimmungen und zum Inkrafttreten der Örtlichen
Bauvorschrift.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Diese genannten baugestalterischen Bestimmungen für Dach- und Außenwandflächen orien-
tieren sich an den Gestaltmerkmalen der regionalen ländlichen Baukultur, lassen aber den
Bauherren insbesondere auch für die in den Mischgebieten zulässigen Gewerbebauten gewis-
se Gestaltungsfreiheiten, was angesichts der Lage abseits des Dorfkernes von Vehlen ange-
messen ist.
4.3 Verkehr und Erschließung
Die äußere Erschließung des Plangebietes, das sich innerhalb der straßenrechtlich festgeleg-
ten Ortsdurchfahrt befindet, erfolgt über die Bückeburger Straße (B 65), die das Plangebiet
an den überörtlichen Verkehr anbindet. Wie in Kapitel 2.2 beschrieben, existieren drei Zu-
fahrten zum Planbereich. Diese werden im Bebauungsplan durch die Festsetzungen von Ein-
fahrtsbereichen gesichert, während der restliche Verlauf an der südlichen Grenze des Plange-
bietes als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt wird. Auf diese Weise wird dem vorran-
gigen Verkehr auf der Bundesstraße Rechnung getragen.
Im Osten handelt es sich um die Grundstückszufahrt des Hauses Bückeburger Str. 18, im
Westen um eine Zufahrt für das Anwesen Nr. 24 und zugleich für die Unterhaltung des Ge-
wässerrandstreifens an der Bückeburger Aue. In der o.g. verkehrlichen Stellungnahme war
darauf abgestellt worden, dass eine sonstige Nutzung dieser Zufahrt ausgeschlossen ist, da
hier aufgrund der Nähe zu den Brücke über die Aue nur ungenügende Sichtverhältnisse be-
stehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erschließung der
nördlich des Plangebietes angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen privatrechtlich
durch Fahrrechte auf den Mischgebietsflächen zu regeln ist.
Neben diesen Zufahrten soll die Erschließung des Mischgebietes über eine zentrale Zu- und
Abfahrt erfolgen. Da die endgültige Lage dieser Zufahrt noch nicht geklärt ist, wird im Be-
bauungsplan keine öffentliche Verkehrsfläche, sondern auch hier nur ein Zufahrtsbereich
festgesetzt. Dieser wird unter Berücksichtigung der zum Vorentwurf eingegagenen Stellung-
nahmen der Verkehrsbehörden (z.B. bzgl. der Lage der bestehenden Bushaltestelle) und der
diesbezüglichen Erörterung in der verkehrlichen Stellungnahme mit einer Breite von nunmehr
12,0 m gefasst. Sofern hier – je nach Nutzungs- und Parzellierungskonzept – mehr als eine
Grundstückszufahrt erforderlich wird, ist vorgesehen, dass der Investor hier eine Privatstraße
ausbaut, die die technischen Erfordernisse einer öffentlichen Erschließung erfüllt.
In diesem Zusammenhang ist noch einmal die verkehrliche Untersuchung anzuführen, die auf
Anregung der Straßenbauverwaltung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes durchgeführt
wurde. Diese umfasst eine Abschätzung der zu erwartenden Verkehrserzeugung im Plange-
biet und eine Beurteilung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Anbindung des Plangebie-
tes an die Bundesstraße B 65. Die Studie ist der Begründung als Anlage beigefügt.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Wie in Kapitel 4.1 dargelegt, ist die Verträglichkeit der geplanten Nutzungen in den Mischge-
bieten im Hinblick auf Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Bundesstraße B 65
gewährleistet, wenn Art und Umfang insbesondere des Einzelhandels in dem Plangebiet wie
dargestellt eingeschränkt werden.
Dabei wurden in dem Gutachten einige Vorgaben zugrunde gelegt, deren Berücksichtigung
im Zuge nachfolgenden Planverfahren gewährleistet werden muss, nämlich:
• Zentrale Erschließung der Mischgebiete über den o.g. mittleren Zufahrtsbereich. Die bei-
den anderen Zufahrten dienen – wie zuvor bereits dargelegt – ausschließlich der Erschlie-
ßung der unmittelbar anliegenden Grundstücke.
• Berücksichtigung der vorhandenen Bushaltestelle vor dem Haus Bückeburger Str. 22 und
– dies zudem unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten (siehe Kapitel 6.4) – des Brücken-
bauwerkes über die Bückeburger Aue.
• Anlage eines Linksabbiegestreifens in der Bückeburger Straße, um Befahrbarkeitsein-
schränkungen im Zuge der Bundesstraße B 65 auszuschließen.
Nach einer grundsätzlichen Prüfung der örtlichen Situation und der verkehrlichen Gegeben-
heiten ist die Beachtung dieser Vorgaben im Rahmen einer noch zu konkretisierenden Er-
schließungsplanung möglich. Diese muss mit allen straßentechnisch erforderlichen Details im
Zusammenhang mit dem Genehmigungsantrag für künftige bauliche Nutzungen in dem Plan-
gebiet vorgelegt und mit der Straßenbaubehörde abgestimmt werden. Die Einbeziehung der
Straßenfläche B 65 in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes oder gar ihre räumliche Er-
weiterung ist nicht erforderlich.
Innerhalb des Plangebietes muss der Straßenausbau – darauf wurde in den Stellungnahmen
des Landkreises Schaumburg und der Abfallwirtschaftsgesellschaft zum Vorentwurf hingewie-
sen – die Anforderungen an die Befahrbarkeit für Notfall- und Rettungsfahrzeuge sowie an
eine geordnete Abfallentsorgung gemäß Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung der Be-
rufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen berücksichtigen. Die Größe einer Wendeanlage
muss den Empfehlungen der EAE 85/95 entsprechen. Die geeignete Ausführung der Straßen-
baumaßnahmen ist durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen Stadt und Investor zu si-
chern, zumal die ausgebaute Straße nach Fertigstellung von der Stadt Obernkirchen über-
nommen werden soll.
Mit diesem Konzept eines Minimums an Festsetzungen, aber mit ausreichend geklärten Vor-
gaben verbleibt dem Investor einerseits ein gewisser Spielraum, um das Plangebiet in Ab-
hängigkeit von den Verkehrserfordernissen der künftigen Betriebe und Nutzer zu erschließen.
Andererseits lassen sich die zu erwartenden verkehrlichen Auswirkungen hinreichend genau
abschätzen, so dass die Berücksichtingung der o.g. verkehrlichen Anforderungen im Zuge
nachfolgender Plan- und Genehmigungsverfahren gesichert werden kann.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
4.4 Immissionsschutz
Im Plangebiet, das unmittelbar an die Bundesstraße B 65 angrenzt, ist mit erheblichen
Schalleinwirkungen durch Verkehrslärm zu rechnen, die als örtliche Vorbelastung zu betrach-
ten sind. Gleichwohl ist es erforderlich, in dem unmittelbar angrenzenden Mischgebiet MI-1
die Wohnnutzung grundsätzlich auszuschließen, wobei Ausnahmen für betriebsbezogenes
Wohnen und für das Bestandsgebäude Bückeburger Strtaße 19 zugelassen werden können
(siehe Kapitel 4.1). Darüber hinaus sind für den Bereich der Mischgebiete MI-1 und MI-2
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Diese werden
als textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in den Bebauungsplan aufgenom-
men. Weitere Erläuterungen zu den zu erwartenden Schalleinwirkungen und den Festsetzun-
gen des Bebauungsplanes werden im Umweltbericht dargelegt (siehe Kapitel 5.4).
4.5 Grünflächen und naturschutzbezogene Festsetzungen
Öffentliche Grünflächen werden mit dem Bebauungsplan nicht festgesetzt.
Demgegenüber werden im Interesse der Erhaltung vorhandener Bestandteile von Natur und
Landschaft sowie zur Sicherung der Ausgleichskonzeption einige private Grünflächen gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt. Zwei Teilflächen am Westrand des Plangebietes dienen
der Erhaltung und Entwicklung der gewässerbegleitenden Strukturen sowie der Schaffung
von Retentionsraum an der Bückeburger Aue. Sie werden ergänzend als Flächen für Maßnah-
men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt. Die dritte Teilfläche im Osten des Plangebietes sichert
den wasserrechtlich erforderlichen Gewässerrandstreifen entlang eines hier verlaufenden, al-
lerdings in seinem südlichen Abschnitt bereits verrohrten Grabens.
Darüber hinaus wird überlagernd zur Festsetzung des Mischgebietes MI-3 ein 5,0 m breiter
Pflanzstreifen als Fläche für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 25a BauGB festgsetzt. Dieser dient insbesondere der landschaftsgerechten Eingrünung
des hier neu entstehenden Ortsrandes.
Nähere Einzelheiten zur naturschutzfachlichen Begründung dieser Maßnahmen und ihrer Durch-
führung sowie zur Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich werden im Umweltbericht dargelegt
(siehe Kapitel 5.3).
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
5 Umweltbericht
Im Zuge des Bauleitplanverfahrens ist gemäß § 2 Nr. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzu-
führen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Seine wesentliche Inhalte sind die Beurtei-
lung der Planung nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie die im-
missionsschutzrechtliche Betrachtung ihrer Auswirkungen. Für den erstgenannten Aspekt
wird auf ein landschaftsplanerisches Fachgutachten zurückgegriffen1, das der Begründung als
Anlage beigefügt ist. Die immissionsschutzrechtlichen Belange werden auf der Grundlage ei-
ner Erstberatung durch ein Fachbüro behandelt2. Der Umweltbericht wird als Teil der Begrün-
dung des Bauleitplanes in Anlehnung an die Anlage zu § 2 Abs. 4 BauGB gegliedert. Sein Er-
gebnis wird in der Abwägung berücksichtigt.
5.1 Vorhabenbezogene und umweltrechtliche Grundlagen
Als Grundlage des Umweltberichtes werden die wesentlichen Ziele und Inhalte des Bebau-
ungsplanes noch einmal beschrieben und es werden die diesbezüglich relevanten Ziele des
Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplanungen angeführt.
Das Vorhaben im Bebauungsplan
Die Ziele des Bebauungsplanes sind in Kapitel 2.1 dargelegt. Mit dem Plan, der im Parallel-
verfahren zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Obernkirchen aufgestellt
wird, werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung und Nachnutzung
der vorhandenen Bebauung an der Bückeburger Straße sowie für die Entwicklung von Misch-
gebieten im rückwärtigen Bereich geschaffen. Der Bebauungsplan trifft die rechtsverbindli-
chen Festsetzungen für die Zulässigkeit wohnbaulicher, gewerblicher und sonstiger Nutzun-
gen sowie für die Durchführung der naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichsmaßnah-
men.
Als Grundlage für die Berücksichtigung der umweltschützenden Belange und die Durchfüh-
rung der Umweltprüfung sind die folgenden Merkmale der Planung hervorzuheben:
• Der räumliche Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von gut 2,2 ha. Die südli-
chen Teilflächen entlang der Bückeburger Straße sind bebaut sowie in Teilen aufgeschüt-
tet. Im Norden handelt es sich um eine Ackerfläche.
1 Verfasser: ALAND: Naturschutzfachlicher Beitrag zur Bauleitplanung (Hannover 2011)
2 Bonk-Maire-Hoppmann, Beratende Ingenieure VBI (Garbsen 2011)
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
• Der größte Teil des Planbereiches (ca. 2,0 ha) wird als Mischgebiet MI ausgewiesen. Je
eine Teilfläche im Westen und im Osten des Plangebietes werden als private Grünfläche
für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gesichert (ca. 0,25 ha). Am nördlichen
Rand des Baugebietes wird ein Pflanzstreifen zur Eingrünung des Areals vorgeschrieben.
• Innerhalb der Mischgebiete wird die zulässige Ausnutzung durch die Grundflächenzahl be-
grenzt: GRZ=0,6 im Süden und GRZ=0,4 im Norden. Die maximale Höhe baulicher Anla-
gen beträgt 13,0 bzw. 11,0 m.
• Unter Berücksichtigung der gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen Überschreitung der
Grundflächenzahl um 50 % bzw. bis zu maximal GRZ=0,8 ist eine Bebauung und Versie-
gelung von insgesamt ca. 1,4 ha zulässig, wobei für Flächen in der Größenordnung von
ca. 0,8 ha bereits vor der Planung Baurecht im Innenbereich gemäß § 34 BauGB vorlagen.
Ziele des Umweltschutzes
Im Hinblick auf die planungsrechtliche Abwägung sind die zu berücksichtigenden Belange des
Umweltschutzes in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und in § 1a BauGB allgemein benannt. Darüber hinaus
ergeben sich aus diversen Fachgesetzen und -plänen weitere Anforderungen.
Fachgesetze: Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind
im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und in dem zugehörigen Niedersächsischen Ausfüh-
rungsgesetz (NAGBNatSchG) festgelegt. Weitere Anforderungen des Umweltschutzes sind in
den Bodenschutz- und Wassergesetzen des Bundes und des Landes Niedersachsen enthalten.
Bezogen auf immissionsschutzrechtliche Fragestellungen ist das Bundesimmissionsschutzge-
setz (BImSchG) mit den entsprechenden Verordnungen zu berücksichtigen.
Fachpläne: Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden im Land-
schaftsrahmenplan des Landkreises Schaumburg (LRP 2001) ausführlich dargestellt. Konkre-
te Aussagen zum Planungsgebiet werden nicht getroffen. Für die Stadt Obernkirchen und
speziell die Ortschaft Vehlen liegt kein Landschaftsplan vor.
Schutzgebiete und -objekte nach NNatG und NWG: Naturschutzrechliche Schutzgebiete
oder -objekte sind von der Planung nicht unmittelbar berührt. Das Landschaftsschutzgebiet
„Auetal“ erstreckt sich erst südlich der Bundesstraße B 65 bis nach Ahnsen. Laut LRP 2001
liegt das Plangebiet innerhalb eines geplanten Landschaftsschutzgebietes „Bückeburger Aue
von Vehlen bis Meinsen“. In der näheren Umgebung des Plangebietes gibt es keine FFH-Ge-
biete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie. Die Durchführung einer FFH-Ver-
träglichkeitsprüfung gemäß § 34 ff BNatSchG ist nicht erforderlich. Auf der Westseite wird
der Planbereich von dem Überschwemmungsgebiet der Bückeburger Aue tangiert.
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5.2 Bestandsaufnahme und Bewertung der Schutzgüter
Im Folgenden werden die umweltrelevanten Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB be-
schrieben und gebietsbezogen angesprochen:
Schutzgut Mensch
Neben den allgemeinen Zielen der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und des
Schutzes und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB)
sind hier die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und an die Erholungsfunktionen
für den Menschen zu berücksichtigen. Letztere werden durch die Planung nicht berührt bzw.
nicht negativ beeinflusst, da das Plangebiet nicht für Freizeitzwecke genutzt wird.
Im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes hingegen ist mit Auswirkungen der Pla-
nung zu rechnen. Diese werden in Kapitel 5.4 näher untersucht und die Vorkehrungen, die der
Bebauungsplan zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkung trifft, werden begründet.
Schutzgut Boden
Das Schutzgut Boden besitzt unterschiedlichste Funktionen für den Naturhaushalt, insbeson-
dere als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Darüber hin-
aus sind u.a. seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe, die Grundwasserschutzfunktion und sei-
ne Bedeutung für Natur- und Kulturgeschichte zu schützen (vgl. Bodenschutzgesetz). Das
Baugesetzbuch stellt mit § 1a Abs. 2 ausdrücklich auf den sparsamen Umgang mit Grund und
Boden sowie auf die so genannte Innenentwicklung ab.
Nach Aussage des landschaftsplanerischen Fachbeitrages befindet sich das Plangebiet im Be-
reich der Lößbörde, namentlich im Verbreitungsgebiet der Talsedimente, nördlich auch im
Verbreitungsgebiet fluviatiler und glazifluviatiler Sedimente. Der Bodentyp Vega (Braunauen-
boden) ist aus sedimentiertem Ausgangsmaterial (Lößlehm) in dem regelmäßig überfluteten
Auenbereich der Bückeburger Aue entstanden und weist ein sehr hohes standortbezogenes
ackerbauliches Ertragspotenzial auf. Auf die hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit weist auch
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in seiner Stellungnahme zum Vorentwurf
des Bebauungsplanes hin. Allerdings ist der teilweise versiegelte oder aufgeschüttete Bereich
in der südlichen Hälfte des Plangebietes von geringer Bedeutung für den Natur- und Boden-
schutz.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Schutzgut Wasser
Wesentliche Schutzziele für die Funktionen des Schutzgutes Wasser im Naturhaushalt sind
die Sicherung von Quantität und Qualität der Grundwasservorkommen als Lebensgrundlage
für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Erhaltung von Oberflächengewässern.
Im Planbereich selbst gibt es keine natürlichen Oberflächengewässer. Aber im Westen direkt
angrenzend verläuft die Bückeburger Aue in Richtung Norden. Diese wird im LRP 2001 als re-
gional besonders bedeutsames Fließgewässer mit überwiegend naturnaher Gewässerstruktur
ausgewiesen, die es vorrangig zu erhalten und naturnah zu entwickeln gilt. Dieses Ziel wird
auch mit dem LEADER–Projekt „Grünes Band Schaumburg“ verfolgt, in dem wichtige Lebens-
räume miteinander verbunden werden sollen, um den Austausch zwischen isolierten Vorkom-
men seltener Tiere und Pflanzen zu ermöglichen.
Im Hinblick auf den Grundwasserhaushalt wird festgestellt, dass das Plangebiet zu den Fest-
gesteinsgebieten des südlichen Niedersachsens zählt, wo ein flächenhafter, räumlich zusam-
menhängender Grundwasserkörper meist nicht existiert. Das Schutzpotential der Grundwas-
serüberdeckung ist im Westen des Plangebietes (ca. 30 m breiter Bereich) hoch, im weiteren
Plangebiet gering.
Schutzgut Klima/Luft
Bei den Schutzgütern Klima und Luft sind als Schutzziele die Vermeidung von Luftverunreini-
gungen und die Erhaltung der Klimafunktionen des Naturhaushaltes, insbesondere der
Durchlüftungs-, Regenarations- und Austauschfunktion, zu nennen.
Makroklimatisch gesehen liegt der Landkreis Schaumburg zwischen Meeres- und Festlandkli-
ma. Hier gibt es gemäßigte Sommer und milde Winter mit häufigen Westwetterlagen. Bei
dem Plangebiet handelt es um einen Bereich, der aufgrund seiner Belastung durch Feinstaub
und Stickstoffoxyde von der Bundesstraße B 65 sowie aufgrund der teilweise bereits vorhan-
den Bebauung eine leicht veränderte bioklimatische und lufthygienische Charakteristik ge-
genüber der freien Landschaft hat. Die angrenzende Bückeburger Aue einschließlich ihrer
Niederungsbereiche und die nördlich gelegenen Ackerflächen sind Kaltluftproduzenten.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Hier steht der Schutz von Flora und Fauna und der Lebensgemeinschaften sowie die Erhal-
tung und Entwicklung der Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund. Insoweit sind die
Biotopfunktionen des Plangebietes zu berücksichtigen, die wiederum von der Lage, Größe,
Struktur und Beschaffenheit der Fläche sowie den gegebenen Vorbelastungen abhängig sind.
20
Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Die im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen wurden im Rahmen der naturschutzfachlichen
Untersuchung nach dem Kartierschlüssel des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie
erfasst und bewertet. Ihre räumliche Verteilung wird auf der Karte im Anhang des Gutach-
tens dargestellt. Zusammenfassend handelt es sich um folgende Biotoptypen:
• Zwei bebaute Grundstücke an der Bückeburger Straße (Biotoptyp ODL – Ländlich gepräg-
tes Dorfgebiet), teils mit befestigten Flächen, teils mit Haus- bzw. Bauerngarten, bestan-
den mit einzelnen Laub- und Obstbäumen sowie einer gliedernden Zierhecke,
• Landwirtschaftliche Nutzfläche im Norden (AT – Basenreicher Lehm-/Tonacker)
• Grünstreifen an der Bückeburger Aue mit Uferstaudenflur (NUB) und Gehölzsaum (WET)
• Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte (UHF) am Graben im Nordosten
Dabei handelt es sich – was die flächenmäßige Verteilung im Plangebiet angeht – überwie-
gend um Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Wertstufen I und II). Von höherer Bedeutung
sind der Gehölzsaum an der Bückeburger Aue (Wertstufe IV) sowie die genannten Uferstau-
den- und Ruderalfluren (Wertstufe III).
Schutzgut Landschaft
Unter diesem Gesichtspunkt gilt es insbesondere, das Landschaftsbild in seiner Eigenart,
Vielfalt und Schönheit zu erhalten. Deswegen sind vor allem Relief und Topografie, natürliche
Landschaftsbestandteile, die tatsächliche Nutzung der Grundflächen sowie etwaige Vorbelas-
tungen durch störende Elemente (z.B. technische Anlagen) zu betrachten.
Die Ortschaft Vehlen liegt innerhalb der naturräumlichen Region der Börden und zählt zur
Landschaftseinheit des Westlichen Bückebergvorlandes. Kennzeichnend für diese naturräum-
lichen Region mit Übergangscharakter zwischen Tief- und Bergland sind fruchtbare Lössbö-
den mit ausgedehnten Ackerflächen, kleinflächig aber auch staunasse Standorte sowie Erhe-
bungen mit naturnahen Laubwäldern. Das Plangebiet selbst ist geprägt durch eine landwirt-
schaftliche Nutzung (Ackerflächen) im Norden und bebaute Grundstücke im Süden, wobei
das Grundstück im Südwesten infolge einer flächigen Bodenaufschüttung und der vorhande-
nen, derzeit leer stehenden Gebäude vergleichsweise stark verändert ist, während sich das
im Südosten gelegenen Grundstück als Hausgarten mit Einzelbäumen, Obstbäume und He-
cken in regionaltypischer Weise präsentiert.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Sinne dieses Schutzgutes sind historische Kulturlandschaften oder Kulturlandschaftsbe-
standteile von charakteristischer Eigenart zu sichern. Ortsbilder, Ensembles, geschützte Bau-
und Bodendenkmäler, einschließlich ihrer Umgebung – soweit dies für die Sicherung von Ei-
genart und Schönheit des Denkmales erforderlich ist – unterliegen dem besonderen Schutz.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Kultur- und Sachgüter dieser besonderen Ausprägung, insbesondere in die Denkmalliste ein-
getragene Bau- oder Bodendenkmale, sind im Plangebiet selbst nicht vorhanden. In den Stel-
lungnahmen des Landkreises Schaumburg und des Niedersächsischen Landesamtes für
Denkmalpflege zum Vorentwurf des Bebauungsplanes wird jedoch auf einige Baudenkmale in
Umfeld des Plangebietes, namentlich das Brückenbauwerk über die Bückeburger Aue, die
evangelische Pfarrkirche der Kirchengemeinde Vehlen und einige bäuerliche Wohnwirt-
schaftsgebäude, sowie auf mögliche archäologische Bodenfunde hingewiesen. Beeinträchti-
gungen der Baudenkmale sind aufgrund der Planung nicht zu erwarten. Zur Berücksichtigung
der archäologischen Bodenfunde werden denkmalrechtliche Hinweise gegeben, die in die Pla-
nung aufgenommen werden (siehe Kapitel 6.4).
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bestehen sowohl durch die Abhängigkeit der
biotischen Schutzgüter (Pflanzen und Tiere) von den abiotischen Standortfaktoren (Boden,
Wasser, Klima, Luft). Eine besondere Ausprägung solcher Wechselwirkungen mit Relevanz
für die vorliegende Planung ist nicht zu ersehen.
5.3 Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 13 ff BNatSchG sind die Vorgaben der natur-
schutzrechtlichen Eingriffsregelung abschließend in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Die Eingriffsbeurteilung erfolgt in der landschaftsplanerischen Untersuchung nach der Bewer-
tungsmethode des sogenannten Städtetagsmodells1.
In dem vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass Teile des Plangebietes bereits bebaut
sind bzw. dass für diese Flächen Baurechte gemäß § 34 BauGB (Innenbereich) vorliegen. Da-
bei handelt es sich um das gesamt Mischgebiet MI-1, da über die vorhandene Bebauung ent-
lang der Bückeburger Straße hinaus weitere Eingriffe infolge der o.g. Aufschüttungen im
Westen des Plangebietes bereits vorliegen bzw. diese aufgrund der Lage der Abwasserleitung
im Osten nicht möglich sind. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist für diese Flächen ein Ausgleich
nicht erforderlich. Deswegen wird in der Eingriffsbewertung des Gutachtens nur eine Fläche
von ca. 1,2 ha berücksichtigt2.
1 Niedersächsischer Städtetag: Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in derBauleitplanung, 8. ergänzte Auflage; Hannover 2008
2 Das sind 9.556 qm nicht aufgeschüttete Teilfläche der Mischgebiete sowie insgesamt 2.378 qmprivate Grünfläche.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Ermittlung des Gesamtflächenwertes (Ist-Zustand)
Nach dem o.g. Bewertungsverfahren wird zunächst die Art der vom Eingriff betroffenen
Biotoptypen erfasst und deren Größe ermittelt. Jedem Biotoptyp wird in naturschutzfachli-
cher Hinsicht ein Wertfaktor zugeordnet, der aufgrund der konkreten Ausprägung von den
Vorgaben der Arbeitshilfe abweichen kann. Durch die Multiplikation der Flächengröße mit
dem Wertfaktor wird der Gesamtwert der betroffenen Eingriffsfläche bestimmt. Nach der aus
dem Fachgutachten übernommenen Tabelle beträgt der Gesamtflächenwert des hier in der
Eingriffsbeurteilung berücksichtigten Areals 13.904 Punkte.
An dieser Gesamtbewertung soll auch entgegen der Stellungnahme des Landesamtes für
Bergbau, Energie und Geologie festgehalten werden. Die hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit
der Ackerflächen im nördlichen Teil des Plangebietes, auf die in der Tabelle hingewiesen wird,
führt in der biotoptypenbezogenen Bewertung nicht zu einer höheren Wertigkeit und es er-
gibt sich nach dem hier verwendeten Städtetagsmodell auch kein erhöhter Ausgleichsbedarf.
Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind nach § 15 Abs. 1 BNatSchG
vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. In diesem Sinne sieht der Bebauungsplan folgende
Festsetzungen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen vor:
• Begrenzung der Bodenversiegelung im Mischgebiet MI-3 durch GRZ=0,4
• Festsetzung privater Grünflächen, nämlich als Gewässerrandstreifen, Gehölzsaum und Re-
tentionsraum (Gewässer- und Bodenschutz)
Darüber hinaus sind nach Maßgabe des naturschutzfachlichen Beitrages Schutzmaßnahmen
von Bäumen während der Bauphase gemäß DIN 18 920 sowie geeignete Maßnahmen beim
Abtrag von Oberboden gemäß DIN 18 300 und 18 915 zu beachten.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Eingriffsbewertung
Um die Beeinträchtigung aller Schutzgüter des BNatSchG zu berücksichtigen bzw. nachvoll-
ziehbar darzustellen, erfolgt in dem landschaftsplanerischen Gutachten eine schutzgutbezo-
gene verbale Darstellung der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Wasser, Klima/Luft und Landschaft
keine erheblichen Beeinträchtigungen aufgrund der geplanten Nutzung zu erwarten sind.
Demgegenüber ist mit der erheblichen Beeinträchtigung der Bodenfunktionen durch Über-
bauung auf bis zu ca. 5.800 qm zu rechnen1. Hier muss der Verlust von Boden mit besonde-
ren Standorteigenschaften (hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit) hingenommen werden.
Vor diesem Hintergrund ist das Planvorhaben als Eingriff nach § 14 Abs. 1 BNatSchG zu wer-
ten, da es zu einer Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen führt, die die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt.
Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet
Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG durch
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Der Bebauungsplan trifft hierzu gemäß
§ 1a Abs. 3 BauGB geeignete Festsetzungen von Flächen und Maßnahmen für die Kompensa-
tion der zu erwartenden Eingriffe. Und zwar im Einzelnen wie folgt:
• Anpflanzung einer Strauch-Baumhecke
Im Norden des Plangebietes wird ein Pflanzstreifen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB fest-
gesetzt. Hier ist eine 3-reihige freiwachsende Hecke aus heimischen Laubbäumen und –
sträuchern anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Es sind
Sträucher als Gruppenpflanzungen mit je 5 Stück einer Art und im Abstand von 1,00 bis
1,50 m anzupflanzen. Alle 8 m ist ein heimischer Laubbaum I. oder II. Ordnung zu set-
zen. In den Hinweisen werden geeignete Gehölze sowie die erforderlichen Pflanzqualitäten
angeführt.
Diese Anpflanzung dient der landschaftsgerechten Einbindung und räumlichen Abschir-
mung des Baugebietes sowie zugleich der Aufwertung des Schutzgutes Boden auf den zu
bepflanzenden Grundflächen.
1 Die Flächenermittlung des landschaftspflegerischen Gutachtens bezieht sich auf den Vorentwurf desBebauungsplanes. Aufgrund der modifizierten Festsetzung von Teilflächen des Mischgebietes mitGRZ=0,6 ergibt sich im Planentwurf für den nicht aufgeschütteten Bereich eine zusätzlich zulässigeVersiegelung von maximal 400 qm.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
• Entwicklung der Uferrandgehölze an der Bückeburger Aue
In der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten privaten Grünfläche „Gehölzsaum“
am Rande der Bückeburger Aue ist die vorhandene Ufervegetation zu erhalten und durch
die Anpflanzung standortgerechter Gehölze zu ergänzen. Hierfür kommen insbesondere
Schwarzerlen (Alnus glutinosa) und Eschen (Fraxinus excelsior) in Betracht. Im Übrigen
bleibt die Fläche der natürlichen Sukzession überlassen.
Diese Maßnahme entspricht den in Kapitel 5.1 genannten Entwicklungszielen von Natur-
schutz und Landschaftspflege und korrespondiert mit dem LEADER–Projekt „Grünes Band
Schaumburg“. Eine naturschutzfachlich wünschenswerte größere Aufweitung extensiv ge-
nutzter Flächen entlang der Bückeburger Aue kann hier nicht oder nicht mit zumutbarem
Aufwand realisiert werden, da Teil der angrenzenden Böschung aufgeschüttet wurden.
• Naturnahe Entwicklung einer Retentionsfläche an der Bückeburger Aue
Im nördlichen Anschluss an den Gehölzsaum soll eine ca. 1.000 qm große private Grünflä-
che als Retentionsraum entwickelt werden. Hier lassen sich durch die gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB festgesetzten Entwicklungsmaßnahmen naturschutzfachliche Ziele mit was-
serwirtschaftlichen Erfordernissen verbinden. Es ist vorgesehen, durch die Abgrabung des
anstehenden Bodens unterhalb der Mittelwasserlinie in Größenordnung von 500 m3 eine
naturnahe, partiell und temporär überflutete Biotopfläche zu schaffen.
• In dem naturschutzfachlichen Beitrag werden
hierzu folgende Hinweise gegeben und es liegt
eine Skizze zur Entwicklung dieser Fläche vor:
− Erhalt der vorhandenen Gehölze, keine
Abgrabungen im Wurzelbereich
− Naturnahe Gestaltung der Fläche: organi-
sche Form der Abgrabungsfläche
− Böschungsneigung 1:2,5 oder flacher,
nach Möglichkeit wechselnde Neigungen
− Anlage von Vertiefungen, die auch bei
Absinken des Wasserspiegels unter die
Mittelwasserlinie und Leerlaufen der Re-
tentionsfläche noch wassergefüllt sind
− Überlassen der natürlichen Sukzession
bzw. Initialpflanzung von Gehölzen
(Schwarzerle – Alnus glutinosa, Gemeine
Esche – Fraxinus excelsior, Echte Trauben-
kirsche – Prunus padus)
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Im Hinblick auf wasserwirtschaftliche Belange kann die hier beschriebene Entwicklungs-
maßnahme zugleich als Kompensation für eine im Übrigen erforderliche Regenrückhaltung
des Oberflächenwasser angesehen werden. Die Wasserbehörde des Landkreises Schaum-
burg weist in ihrer Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplanes darauf hin, dass
aufgrund der Auslastung der Bückeburger Aue zusätzliche Einleitungen von Regenwasser
ohne Rückhalte- oder hydraulische Ausgleichsmaßnahmen nicht zulässig sind. Nach über-
schlägigen Berechnungen der Wasserbehörde wäre im Planbereich auf der Grundlage ei-
nes 10-jährigen Regenereignisses ein Rückhaltevolumen von ca. 400 m³ erforderlich. Für
die hier vorgesehene und von der Wasserbehörde ausdrücklich akzeptierte Geländeabgra-
bung bedarf eines Aufschlags von ca. 30 %. Wenn diese Maßnahme in der beschriebenen
Weise vor Beginn der 1. Baumaßnahme im Plangebiet in vollem Umfang umgesetzt wird,
kann der Nachweis der Oberflächenentwässerung für einzelne Bauvorhaben als erbracht
angesehen werden. Die Wasserbehörde verweist im Übrigen auf die Genehmigungspflicht
für die Durchführung der o.g. Maßnahme am Gewässer. Die Bestimmungen des Nieder-
sächsischen Wassergesetzes sind zu beachten.
• Sicherung des Gewässerrandstreifens
Schließlich dient auch die Sicherung des wasserrechtlich erforderlichen Gewässerrand-
streifens entlang des zum Teil verrohrten Grabens auf der Ostseite des Plangebietes na-
turschutzfachlichen Zielen. Die Fläche ist von Bebauung freizuhalten und mit einer ge-
schlossenen Vegetationsdecke zu versehen.
Gegenüberstellung Eingriff – Ausgleich
In dem landschaftsplanerischen Gutachten wird abschließend ein Gesamtflächenwert ermit-
telt, der sämtliche mit Planung und Kompensation durchgeführten Maßnahmen umfasst.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Nach dieser auf die Vorentwurfsplanung bezogenen Flächenzusammenstellung beträgt der
Gesamtwert für die in der Eingriffsbeurteilung berücksichtigte Teilfläche insgesamt 14.620
Flächenwertpunkte.
Stellt man die ermittelten Gesamtflächenwerte von Bestand (13.904 Wertpunkte) und Pla-
nung (14.620) gegenüber, so ergibt sich nach dem hier verwendeten Bewertungsmodell ein
geringfügiger Kompensationsüberschuss für das betrachtete Plangebiet. Dieser reduziert sich
zwar geringfügig, wenn man die geänderte Entwurfsplanung zugrunde legt (minus 400 Flä-
chenwertpunkte). Dennoch ist sichergestellt, dass die aufgrund des Bebauungsplanes Nr. V8
„Barchmaate“ zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft, namentlich die erheblichen
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden, mit den festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen im
Plangebiet vollständig ausgeglichen werden können.
5.4 Immissionsschutzrechtliche Betrachtung
Die Beurteilung der immissionschutzrechtlichen Situation erfolgt mit Blick auf die Pflicht der
Gemeinde, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der
städtebaulichen Planung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der Landkreis
Schaumburg weist in seiner regionalplanerischen Stellungnahme zur Flächennnutzungsplan-
änderung darauf hin, dass der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 des
Raumordnungsgesetzes grundsätzlich sicherzustellen ist. Nach dem RROP 2003 für den
Landkreis Schaumburg sind ausreichende Abstände zu den Lärmquellen einzuhalten bzw.
ausreichender Lärmschutz durch andere geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten (Ab-
schnitt D 2.4.06 – 08). Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18 005 sollte
vermieden werden (Abschnitt E 2.4.06 – 08).
Nach Lage der Dinge sind gewerbliche oder landwirtschaftliche Immissionen im Plangebiet
nicht zu erwarten. Die Betriebsstandorte emittierender Betriebe liegen außerhalb der kriti-
schen Entfernung, die Immissionen aus der Landbewirtschaftung im Umfeld des Plangebietes
sind als ortsübliche Vorbelastung anzusehen.
Demgegenüber sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes für das Plangebiet aufgrund der Nähe zu der Bundesstraße B 65 und zu dem Flug-
platz Bückeburg zu betrachten. Für die Beurteilung der schalltechnischen Situation sind vor
allem die DIN 18 005 „Schallschutz im Städtebau“ zu beachten. Danach gelten für Mischge-
biete (MI) im Rahmen der städtebaulichen Planung Orientierungswerte von 60 db(A) tags,
d.h. von 06.00 bis 22.00 Uhr, und 50 dB(A) nachts, d.h. in der Zeit zwischen 22.00 und
06.00 Uhr.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Nach einer Ersteinschätzung des beratenden Fachingenieurs ist zumindest in den Mischgebie-
ten MI-1 und MI-2, also in einer Tiefe von ca. 75 m mit erheblichen Schalleinwirkungen durch
Verkehrslärm zu rechnen. Bei einem Verkehrsaufkommen von derzeit ca. 12.000 Fahrzeugen
pro Tag und künftig nach Errichtung des Gesamtklinikums von 14.000 Fahrzeugen sowie ei-
nem durchschnittlichen Schwerverkehrsanteil werden die o.g. Werte in unmittelbarer Nähe
zur Emissionsquelle Straße deutlich überschritten. Der kritische Wert einer Gesundheitsge-
fährung – 70 dB(A) – wird aber noch nicht erreicht. Demgegenüber sinkt die Belastung auf-
grund der abschirmenden Bebauung und mit Abstand zur Straße spürbar, so dass die o.g.
Orientierungswerte in dem Mischgebiet MI-3 eingehalten werden können.
Auch wenn die Lärmpegel im Nahbereich der Bundesstraße als bestandsgegeben anzusehen
ist, muss im straßennahen Bereich die Wohnnutzung ausgeschlossen werden (siehe Kapitel
4.1). Hier sind auf der lärmzugewandten Seite Überschreitungen insbesondere der Nachtwer-
te um bis zu 10 db(A) zu erwarten und die Exposition des Plangebietes erschwert die Opti-
mierung von Gebäude- und Grundrissanordnung. Im Interesse des Bestandsschutzes und der
wirtschaftlichen Nutzung der vorhandenen Gebäude werden jedoch zwei Ausnahmeregelun-
gen zugelassen: Zum einen wird ausdrücklich festrgesetzt, dass der grundsätzliche Aus-
schluss der Wohnnutzung nicht für das Bestandsgebäude Bückeburger Straße 18 gilt und
zum anderen wird das betriebsbezogene Wohnen in Anlehnung an § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
vom Ausschluss ausgenommen. Beide Fälle rechtfertigen die Abweichung von den o.g. im-
missionsschutzrechtlichen Orientierungswerten. Für Neuplanungen hingegen ist die Unter-
bringung gewerblicher oder sonstiger Nutzungen anzustreben, z.B. Läden, Büros, Arztpraxen.
Da im Sinne gesunder Arbeitsbedingungen auch hierfür Anforderungen des Schallschutzes zu
berücksichtigen sind, werden für das Mischgebiet MI-1 ebenso wie für das MI-2, wo auch die
Wohnnutzung generell zulässig ist, Maßnahmen zum passiven Lärmschutz als Vorkehrungen
zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB festgesetzt, und zwar im Einzelnen wie folgt:
• Schalldämm-Maße der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen: mindestens Lärmpegelbe-
reich 4 gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, für straßenzugewandte Räume Lärm-
pegelbereich 5;
• Schallgedämmte Zuluftelemente zur nächtlichen Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern
• Abschirmung wohnlich genutzter Freibereiche (Balkone oder Terrassen)
Die Beachtung dieser Festsetzungen sichert die erforderlichen immissionsschutzrechtlichen
Vorgaben. Sie sind in der Regel auch für den vorhandenen Gebäudebestand schon unter Be-
rücksichtigung der Baustandards nach Wärmeschutzverordnung zu erreichen.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Bezüglich der Lärmeinwirkungen aus dem Flugbetrieb des ca. 1 km nördlich des Plangebietes
gelegenen Flugpatzes Bückeburg ist festzustellen, dass diese für die einschlägigen Tagwerte
unproblematisch sind. Der gelegentliche Nachtbetrieb, der durchaus zu Überschreitungen der
o.g. Orientierungswerte führen kann, ist als bestandsgegebene Vorbelastung hinzunehmen.
Für die in Kenntnis dieser Sachverhalte errichteten baulichen Anlagen können keine Abwehr-
oder Entschädigungsansprüche wegen der Lärmimmissionen geltend gemacht werden. Zur Klar-
stellung dieser Ausgangslage wird ein diesbezüglicher Hinweis in den Bebauungsplan aufge-
nommen.
5.5 Entwicklung des Plangebietes und des Umweltzustandes
Bei Durchführung der Planung werden erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Land-
schaft verursacht, und zwar insbesondere durch die Überbauung und Bodenversiegelung in
dem nördlichen Teilbereich des Plangebietes, der nicht dem planerischen Innenbereich ge-
mäß § 34 BauGB zuzurechnen und nicht durch Bebauung oder Aufschüttung vorbelastet ist.
Die zu erwartenden Eingriffe in das Schutzgut Boden können durch die festgesetzten Aus-
gleichsmaßnahmen kompensiert werden, wobei die naturschutzfachlich begründete Entwick-
lung naturnaher Strukturen an der Bückeburger Aue zugleich den wasserwirtschaftlichen Zie-
len und Erfordernissen dient.
Im Hinblick auf den Immissionsschutz werden mit dem Bebauungsplan verbindliche Regelun-
gen zum passiven Schallschutz gegen den einwirkenden Verkehrslärm von der Bückeburger
Straße (B 65) getroffen. In dem unmittelbar angrenzenden Mischgebiet MI-1 wird zudem die
Wohnnutzung ausgeschlossen. Diese Festsetzungen tragen zur Sicherung gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse bei.
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe die künftige Entwicklung des Gebietes mit seinem
zum Teil leer stehenden Gebäudebestand ungeklärt. Der nördliche Teil des Plangebietes
stünde weiterhin in landwirtschaftlicher Nutzung. Anderweitige Möglichkeiten als die der Bau-
landentwicklung kommen aus städtebaulichen und landschaftsplanerischen Erwägungen nicht
in Betracht. Die Frage grundsätzlicher Standort- und Planungsalternativen war im Vorfeld ge-
prüft und verworfen worden, da nur mit der vorliegenden Planung die Erhaltung und ggfs.
Umnutzung des Bestandes mit einer maßvollen Sicherung von Baulandreserven in der Ort-
schaft Vehlen verknüpft werden kann.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
5.6 Hinweise zur Umweltprüfung und -überwachung
Für die Umweltprüfung konnte zum Teil auf vorhandene Pläne und Untersuchungen zurück-
gegriffen werden. Der Ermittlung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft
liegt der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Schaumburg zugrunde. Die Eingriffsbeur-
teilung wurde im Rahmen eines landschaftsplanerischen Gutachtens nach dem Bewertungs-
modell des Niedersächsischen Städtetages durchgeführt. Der immissionsschutzrechtlichen
Beratung lagen die einschlägigen fachlichen Grundlagen und Regelwerke zu Grunde. Die Zu-
sammenstellung der Umweltbelange erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen
des Baugesetzbuches und der fachplanerischen Vorgaben in verbal-argumentativer Form.
Die Gemeinden sind zur Umweltüberwachung (Monitoring) verpflichtet. Das Eintreten
unvorhergesehener, erheblicher Umweltauswirkungen durch die Entwicklung des hier geplan-
ten Mischgebietes ist als unwahrscheinlich anzusehen. Die umweltbezogenen Regelungen des
Bebauungsplanes sind im Zuge künftiger Baugenehmigungen zu beachten und entsprechend
zu überwachen. Dies gilt sowohl für die Durchführung der naturschutzfachlich begründeten
Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet als auch für die Berücksichtigung der festgesetzen
Maßnahmen zum Schallschutz. Die Überwachung erfolgt durch die Stadt Obernkirchen sowie
in Abstimmung mit den kommunalen und staatlichen Fachbehörden. Weitere Monitoring-
Maßnahmen werden von der Gemeinde derzeit nicht als erforderlich angesehen. Sofern un-
vorhergesehene nachteilige Auswirkungen der Planung bekannt werden, ist in Abstimmung
mit den zuständigen Behörden zu prüfen, ob und durch wen geeignete Maßnahmen zur Abhil-
fe zu ergreifen sind.
5.7 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Entwicklung eines Mischgebietes am Nordrand der Ortschaft Vehlen geschaffen. Die ver-
bindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen die Erhaltung und (Um-)Nut-
zung des vorhandenen Baubestandes an der Bundesstraße B 65 sowie die Erschließung und
Entwicklung weiterer Bauflächen. Das Plangebiet umfasst in der Summe ca. 2,2 ha.
Unter naturschutzfachlichen Aspekten ist festzustellen, dass aufgrund des Bebauungsplanes
erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorbereitet werden. Insbesondere
ist das Schutzgut Boden durch eine zulässige Neuversiegelung von ca. 6.200 qm betroffen.
Dabei ist zu beachten ist, dass mögliche Eingriffe in dem südlichen Teil des Plangebietes auf-
grund bereits bestehender Baurechte unberücksichtigt bleiben. Auch wenn durch die Planung
keine besonderen Werte und Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes be-
rührt werden, sind die zu erwartenden Eingriffe auszugleichen. Dazu werden mit dem Bebau-
ungsplan die erforderlichen Flächen gesichert und es werden Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Namentlich sind die
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Schaffung einer Ortsrandeingrünung, die Entwicklung des Gehölzsaumes an der Bückeburger
Aue sowie die Anlage einer naturnahen Retentionsfläche vorgesehen. Letztere dient zugleich
im Sinne einer geordneten Wasserwirtschaft der Oberflächenentwässerung des Plangebietes.
Im Hinblick auf den Immissionsschutz ist mit erheblichen verkehrsbedingten Schallimmissio-
nen von der tangierenden Bundesstraße B 65 zu rechnen. Zur Sicherung gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse werden Wohnnutzungen – abgesehen von den erläuterten Ausnah-
men – im straßennahen Bereich grundsätzlich ausgeschlossen und weitere passive Schall-
schutzmaßnahmen festsetzt. Die Lärmentwicklung aus dem Betrieb des Flugplatzes Bücke-
burg ist ebenso wie mögliche Lärm-, Staub- oder Geruchsbelastungen aus der Landbewirt-
schaftung im Umfeld als ortsübliche Vorbelastung hinzunehmen.
6 Auswirkungen der Planung
6.1 Städtebauliche Struktur
Mit der geplanten Entwicklung des Mischgebietes wird der Ortsgrundriss von Vehlen räumlich
arrondiert. Entsprechend den Zielsetzungen des jüngst vorgelegten Dorferneuerungsplanes
Vehlen wird die nördliche Begrenzung des Plangebietes mit Bezug auf die vorhandene Bebau-
ung an der Achumer bzw. an der Bückeburger Straße gewählt. Die vorhandenen vergleichs-
weise großformatigen Gebäude an der Bundesstraße und die hier beabsichtigten Nutzungser-
gänzungen können durch die geplante eher kleinteilige Bebauung am Ortsrand und die fest-
gesetzten Ausgleichsmaßnahmen eingebunden und landschaftsgerecht eingegrünt werden.
Hinsichtlich der Umwelt- und Nutzungsverträglichkeit wird auf den Umweltbericht verwiesen
(siehe Kapitel 5). Sonstige städtebaulich relevante Auswirkungen der Planung sind nicht zu
erwarten. Namentlich die Verkehrssituation an der Bundesstraße B 65 wird auch unter Be-
rücksichtigung der zusätzlichen Erschließung des Mischgebietzes angesichts der bestehenden
Belastungen nicht in nennenswertem Umfang zusätzlich beeinträchtigt (siehe Kapitel 4.3).
6.2 Bevölkerung, Wirtschaft und Infrastruktur
Der Bebauungsplan sichert mit der Festsetzung eines Mischgebietes eine vielseitige Flächen-
reserve. Diese dient dem Erhalt und der (Um-)Nutzung des vorhandenen Gebäudebestandes
– nach den Vorstellungen des Vorhabenträgers und der Stadt vornehmlich der Unterbringung
von Gewerbebetrieben oder eines Marktes für landwirtschaftliche und regionale Produkte.
Zudem steht das Areal auch für bislang nicht näher zu benennende Nachfrageimpulse infolge
der Ansiedlung des Gesamtklinikums Schaumburger Land südlich der Ortschaft Vehlen zur
Verfügung (siehe Kapitel 3.1). Weiter kann das Mischgebiet insbesondere im nördlichen Teil-
bereich auch zur wohnbaulichen Entwicklung genutzt werden.
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Stadt Obernkirchen – Ortschaft VehlenBebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“Entwurf für die öffentliche Auslegung (Mai 2012)
Negative Folgen für die örtliche Infrastruktur sind nicht zu erwarten. Die Auslastung und
Nachfragesituation kommunaler Einrichtungen wie Kindergarten, Grundschule, Rathaus etc.
bleiben unberührt, da aufgrund der geringen Flächengröße kein nennenswerter Einwohnerzu-
wachs zu erwarten ist. Demgegenüber trägt die angestrebte Entwicklung an verkehrsgünsti-
gem Standort zur Stabilisierung und Stärkung der Wirtschaftsstruktur bei. Mit der Ansiedlung
von Gewerbe-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieben können wohnortnahe neue Ar-
beitsplätze geschaffen werden. Je nach Ergebnis der Grundstücksvermarktung lässt sich die
Nahversorgungssituation in Vehlen verbessern. Dabei ist allerdings ausdrücklich zu betonen,
dass die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten und Discountern hier im Interesse des grund-
zentralen Standortes Obernkirchen nicht verfolgt wird.
6.3 Ver- und Entsorgung
Die technische Ver- und Entsorgung des Planbereiches ist gesichert. Für den Anschluss an
Strom, Wasser und Telekommunikation liegen die Leitungen der Versorgungsträger be-
triebsbereit im Seitenraum der Bückeburger Straße (B 65). Von hier aus können die erforder-
lichen Anschlussleitungen gelegt werden. Sofern ergänzende Erschließungsbaumaßnahmen
oder etwaige Straßenausbauten erforderlich werden, wird eine koordinierende Abstimmung
mit den Leitungsträgern rechtzeitig vor Baubeginn vorgenommen. Die einschlägigen Merk-
blätter und Regelwerke (z.B. bzgl. Baumpflanzungen) werden zu gegebener Zeit im Zuge der
Ausführungsplanung berücksichtigt.
Die schadlose Beseitigung des anfallenden häuslichen Abwassers übernimmt der Abwasser-
verband Auetal. Im Plangebiet verlaufen Schmutzwasserableitungen. Diese werden samt
Schutzstreifen durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes gesichert (siehe Kapitel 4.1).
Der Abwasserverband weist darüber hinaus in seiner Stellungnahme zum Vorentwurf des Be-
bauungsplanes auf die bestehenden Belastungen des Abwassersystems hin (Fremdeinleitun-
gen, Rückstau von der Aue etc.). Vor diesem Hintergrund sind bei Einzelgenehmigungen für
neue Gebäudeanschlüsse entsprechend der kommunalen Abwassersatzung Maßnahmen ge-
gen Rückstau ausdrücklich erforderlich. Weiter gehende Festsetzungen des Bebauungsplanes
(z.B. Ausschluss der Kellergeschosse) sind nicht erforderlich.
Das Niederschlagswasser aus dem bereits bebauten Teil des Plangebietes (MI-1) wird in
den Regenwasserkanal der Stadt Obernkirchen eingeleitet. Für die Gebietserweiterung (MI-
2) wird die im Sinne naturschutzfachlicher Ziele vorgesehene Schaffung zusätzlichen Retenti-
onsraumes an der Bückeburger Aue als ausreichender Beitrag zur Oberflächenentwässerung
anerkannt (siehe Kapitel 5.3). Die Wasserbehörde des Landkreises Schaumburg hat dies in
ihrer Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplanes ausdrücklich als hydraulische
Ausgleichsmaßnahme akzeptiert.
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Träger der öffentlichen Müllabfuhr ist die Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH Stadthagen. Die
verkehrlichen Belange der Abfallentsorgung werden mit der Planung zunächst nicht berührt.
Sollte es – wie in Kapitel 4.3 beschrieben – zum Ausbau einer Erschließungsstraße im Plan-
gebiet kommen, sind die einschlägigen Anforderungen an Größe und Ausbaustandard zu be-
achten (dreiachsige Müllfahrzeuge).
Hinsichtlich der Löschwasserversorgung hat die Stadt Obernkirchen den Grundschutz zu
gewährleisten. In seiner Stellungnahme zum Zivil- und Katastrophenschutz weist der Landkrreis
Schaumburg darauf hin, dass der Grundschutz gemäß Arbeitsblatt W 405 des DVGW (1978)
800 l/min für eine Löschzeit von mindestens zwei Stunden beträgt. Die Sicherstellung der
Löschwasserversorgung durch die Trinkwasserversorgung und erforderlichenfalls durch zu-
sätzliche unabhängige Löschwasserentnahmestellen (z.B. Brunnen, Zisternen) ist im Rahmen
der Baugenehmigungen nachzuweisen. Die einschlägigen Regelwerke sind zu beachten.
Im Übrigen sind Leitungen oder Versorgungseinrichtungen überörtlicher Eigentümer oder
Netzbetreiber nicht berührt. Namentlich gilt dies laut Stellungnahme der PLEdoc GmbH zum
Vorentwurf des Bebauungsplanes für die Einrichtungen folgender Unternehmen: Open Grid
Europe GmbH, E.ON Ruhrgas AG, Ferngas Nordbayern GmbH, GasLINE Gmbh & Co KG, ME-
GAL mbH, METG mbH, NETG mbH und TENP GmbH. Für die örtlichen Versorgungsleitungen
gilt das oben Gesagte.
6.4 Belange der Denkmalpflege
Nach der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Schaumburg
zum Vorentwurf der Bauleitplanung ist im Planbereich mit dem Auftreten archäologischer Bo-
denfunde zu rechnen, da er im Nordteil des historischen Ortskernes von Vehlen an der Aue
liegt, wo sich Reste der mittelalterlichen bis frühneuzeitlichen Vorgängerbebauung sowie de-
ren Infrastruktur befinden. Die genannten Fundstellen sind Kulturdenkmale i.S.v. § 3 Abs. 4
des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG). Durch die geplanten Bau- und
Erdarbeiten würden die archäologischen Kulturdenkmale in Teilen unwiederbringlich zerstört.
Nach § 13 Abs. 1 NDSchG bedarf es einer Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde,
die bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen zusammen mit der Baugenehmigung zu er-
teilen ist. Diese kann gemäß § 13 Abs. 2 NDSchG versagt oder mit Auflagen und Bedingun-
gen verbunden werden. Grundsätzlich ist der Beginn von Erd- oder Bauarbeiten im Plange-
biet mindestens vier Wochen vorher bei der Unteren Denkmalschutzbehörde oder der zu-
ständigen Kommunalarchäologie anzuzeigen. Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf etwai-
ge ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde wie Keramikfunde, Steingeräte oder Schlacken.
Weitere denkmalrechtliche Bestimmungen können sich auf die Art des Bodenabtrages, auf
Sondierungsarbeiten o.Ä. beziehen.
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Zum anderen befinden sich – so auch das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege –
in räumlicher Nähe des Plangebietes einige Baudenkmale, die gemäß § 3 Abs. 2 NDSchG in
dem Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen sind. Dabei handelt es sich namentlich um
das historische Brückenbauwerk der Bückeburger Straße über die Aue, das während der Bau-
und Erdarbeiten im Plangebiet und dem Anlegen des Gehölzsaumes entlang des Gewässers
vor Gefährdungen zu schützen ist und das als nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6
BauGB in die Planzeichnung eingetragen wird. Daneben gibt es weitere Einzeldenkmale in der
Umgebung, z.B. die Pfarrkirche und einige historische Wohnwirtschaftsgebäude. Beeinträchti-
gungen dieser Denkmale sind durch die Umsetzung der Planung nicht zu erwarten.
6.5 Belange der Luftfahrtsicherheit
Die Wehrbereichsverwaltung Nord weist in ihrer Stellungnahme zum Vorentwurf darauf hin,
dass das Plangebiet innerhalb des Bauschutzbereiches des militärischen Flugplatzes Bücke-
burg liegt (§ 12 Abs. 2 LuftVG). Es unterliegt den Einschränkungen und Auflagen des Luftver-
kehrsgesetzes sowie sonstiger luftrechtlich relevanter Bestimmungen. Die für die Erteilung
der Baugenehmigung zuständige Behörde darf die Errichtung von Bauwerken im Bauschutz-
bereich nur mit Zustimmung der Wehrbereichsverwaltung Nord als zuständiger militärischer
Luftfahrtbehörde genehmigen. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass
gegen die im Planbereich vorgesehenen Bauhöhen – laut Planzeichnung max. 13 m über
Grund, entsprechend ca. 76 m über N.N. - keine Bedenken bestehen.
Auch die Errichtung von Bäumen, Masten, Kränen, Gruben oder ähnlichen Bodenvertiefungen
bedarf der militärischen Luftfahrtbehörde. Ist eine andere Genehmigungsbehörde nicht vor-
gesehen, so ist die Behörde der Luftfahrtbehörde nach ausschließlich luftverkehrsrechtlichen
Erwägungen erforderlich.
6.6 Bodenrecht und Finanzierung
Die Grundflächen im Plangebiet sowie die Ausgleichsflächen befinden sich im privaten Eigen-
tum. Bodenordnende Maßnahmen im Sinne des Vierten Teiles des BauGB werden nicht erfor-
derlich, da sich die Planung ohne Flächenerwerb oder -tausch umsetzen lässt. Der Planbe-
günstige übernimmt auch die zusätzlichen Kosten, die im Rahmen der Umsetzung des vorlie-
genden Bebauungsplanes sowie für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen entstehen.
Der Stadt Obernkirchen entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Sofern ein öffentliches Interesse besteht, können innere Erschließungsanlagen des Baugebie-
tes nach erfolgtem Endausbau an die Stadt übertragen werden (siehe Kapitel 4.3). Die Über-
tragung erfolgt kostenfrei für die Stadt. Näheres dazu regelt später ein Erschließungsvertrag.
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6.7 Flächenübersicht
Auf der Grundlage der vorliegenden Planung ergibt sich folgende Flächenübersicht. Diese
liegt auch der naturschutzfachlichen Betrachtung zugrunde (siehe Kapitel 5.3).
Baugebiete
Mischgebiet MI-1 5.972 qm
davon versiegelt mit GRZ=0,6 (= 80%) 4.778 qm
Mischgebiet MI-2 6.045 qm
davon versiegelt mit GRZ=0,6 (= 80%) 4.836 qm
Mischgebiet MI-3 7.800 qm
davon versiegelt mit GRZ=0,4 (= 60%) 3.120 qm
davon Pflanzstreifen 775 qm
in der Summe 19.817 qm
Private Grünflächen
Gehölzsaum 770 qm
Retentionsraum 1.046 qm
Gewässerrandstreifen 562 qm
in der Summe 2.378 qm
Größe des räumlichen Geltungsbereiches 22.195 qm
7 Verfahren und Abwägung
7.1 Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Obernkirchen hat in seiner Sitzung am 27.08.2008 den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. V8 „Barchmaate“ gefasst. Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 29.09. bis ein-
schließlich 21.10.2011. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 21.09.2011 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB von der Planung unterrichtet und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Um-
weltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
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Während Anregungen von privater Seite nicht vorgetragen wurden, sind im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung zahlreiche Stellungnahmen eingegangen. Dabei handelt es
sich um fachliche Hinweise und Anregungen, die zum großen Teil durch ergänzende Ausfüh-
rungen in der Begründung berücksichtigt werden konnten (z.B. Erschließung, Ver- und Ent-
sorgung). In die Planzeichnung wurden die nachrichtliche Übernahme eines Baudenkmales
und die Differenzierung der immissionsschutzrechtlichen Regelungen aufgenommen. Die
textlichen Festsetzungen wurden um Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelseinrich-
tungen, die Hinweise um denkmalrechtliche Meldepflichten ergänzt.
7.2 Öffentliche Auslegung und erneute Behördenbeteiligung
Hinweis: Die Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und zur erneuten Behördenbeteili-
gung sowie die diesbezügliche Abwägungen werden nach Stand des Verfahrens eingefügt.
Verfahrensvermerk
Die vorliegende Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. V8 „Barchmaate“ wurde
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ausgearbeitet.
plan:b (Georg Böttner)
Hannover, den 18.05.2012 ............................................ Der Planverfasser
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