AMBASADA RZECZYPOSPOLITEJ
POLSKIEJ w Republice Federalnej Niemiec
Wydział Ekonomiczno-Handlowy
BOTSCHAFT DER REPUBLIK POLEN in der Bundesrepublik Deutschland Wirtschafts- und Handelsabteilung
Glinka Str. 5-7, 10117 Berlin Tel.: (004930) 229 27 39 Fax : (004930) 229 24 51
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Berlin, 20.08.2004
Sozialversicherungssystem und Gesundheitsschutz in Polen
allgemeine Informationen
Berlin, August 2004
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In der Broschüre sind die Informationen von der Sozialversicherungsanstalt und Nationalen Gesundheitsfonds enthalten. Und dient nur Informationszwecken Herausgeber: Wirtschafts-und Handelsabteilung der Botschaft der Republik Polen Glinkastraße 5-7 10117 Berlin [email protected] www.wirtschaft-polen.de Redaktionsteam: Dr. Izabella Ewa Cech (Leitung), Iwona Sobek, Małgorzata Brzezicka, Andrzej Karpowicz
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Sehr geehrte Damen und Herren Zum Anlass der Einladung zum Tag der offenen Tür bei dem Gesundheitsministerium möchte ich Ihnen die vorliegende Broschüre anbieten. Die von der Wirtschafts- und Handelsabteilung vorbereitete Broschüre gibt einen Überblick über das Sozialversicherungssystem und Gesundheitsschutz in Polen. Diese allgemeinen Informationen beantworten die Grundfragen, wie das polnische Sozialversicherungssystem und Gesundheitsschutz gebaut ist und welche Unterschiede mit dem deutschen System auftreten. Diese Informationen sollen Ihnen helfen, eine gewerbliche Tätigkeit in Polen aufzunehmen und unkompliziert die medizinische Versorgung zu bekommen. Ich würde mich freuen, wenn diese Broschüre Ihnen auch künftig eine nützliche Orientierung bieten kann. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Józef Olszyński Gesandter, Leiter der Wirtschafts- und Handelsabteilung Der Botschaft der Republik Polen in Berlin
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Tag der offenen Tür am 21./22. August 2004 im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Wilhelmstrasse 49, 10117 Berlin-Mitte Informationen über: Sozialversicherungssystem Versicherungsarten Versicherungsbeiträgen Gesundheitsschutz in Polen Ärztliche Grundbehandlung Ambulante Behandlung Zahnärztliche Behandlung Krankenhausbehandlung Rettungsdienst und Krankentransport Medikamente Zuständige Behörde Verbindungsstelle Zuständige Träger
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Allgemeine Informationen zur Sozialversicherungssystem
Das polnische Versicherungssystem ist seit dem Jahr 1999 durch Reform der
Sozialversicherung und der Gesundheitsversicherung neu gestaltet. Seit dieser Zeit
sind die drei wichtigsten Gesetze in Kraft getreten, die das heutige Sozial- und
Gesundheitssystem in Polen bilden. Das heutige Sozial- und Gesundheitssystem in
Polen besteht aus:
1. Sozialversicherung Altersrentenversicherung (I Säule, II Säule, der Demographische
Rücklagenfonds )
Rentenversicherung (Invalidentente, Hinterbliebenenrenten, Bestattungsgeld)
Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld)
Unfallversicherung
2. Arbeitslosenfond 3. Krankenversicherung
Der Versicherungsträger ist die Sozialversicherungsanstalt – ZUS - die als Zentrale
Einrichtung des Beitragsnachweises der Versicherten. In dieser Anstalt werden
sämtliche Daten und Versicherungsbeiträge gesammelt, bearbeitet und weiter an die
zuständigen Stellen übertragen.
Jeden Monat müssen die Unternehmer/Arbeitgeber, als Beitragsschuldner der
Gesamtsozialversicherungsbeträge für jeden Monat die Beiträge für die
Arbeitnehmer und sich selbst errechnen und den Beitragsnachweis sowohl für die
Versicherungsanstalt als auch für die Arbeitnehmer erstellen. Bei Betrieben mit mehr
als 5 Beschäftigten müssen die Beitragsnachweise an die Versicherungsanstalt
elektronisch übertragen werden. Es gibt zur Zeit keine private Einrichtungen, die
Sozial- und Gesundheitsversicherung nach den Gesetzen über
Sozialversicherungssystem und Gesundheitssystem anbieten können. Deshalb gilt
die Sozialversicherungsanstalt als zentrale Stelle für alle Arbeitgeber in jeder Region.
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Sozialversicherung
Die Sozialversicherung wird nach dem Gesetz von 13. Oktober 1998 über das
System der Sozialversicherung bestimmt. Die Sozialversicherung ist ein Oberbegriff
für andere Versicherungsarten, die dem Gesetz unterliegen und betrifft solche
Versicherungen wie:
- Pensionsversicherung
- Rentenversicherung,
- Versicherung im Falle der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Schwangerschaft und
Mutterschaft), weiter als die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit für die Bezahlung
von Krankengeld bezeichnet,
- Unfallversicherung,
Die Versicherungsbeiträge zur Pensions- und Rentenversicherung werden jeweils
zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlt. Die Unfallversicherung
und die Beiträge zum Arbeitslosenfonds sind nur vom Arbeitgeber zu entrichten. Die
Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Krankengeld) wird von dem Arbeitnehmer bezahlt.
Das Gesetz über das System der Sozialversicherung bestimmt zwei Gruppen von
Versicherten: versicherungspflichtige und freiwillige Versicherte.
Der Sozialversicherungspflicht der Pensions- und Rentenversicherung unterliegen
alle Personen, die im Art. 6 des Gesetzes genannt worden sind und dazu gehören
u.a.:
- alle Arbeitnehmer, mit der Ausnahme von Staatsanwälten
- Mitglieder der Genossenschaften,
- Arbeitnehmerähnliche Selbständige, die am Sitz des Auftragsgebers arbeiten
- Personen und Mitarbeiter, die nicht im Landwirtschaftsbereich tätig sind
- Gesandte und Senatoren
- Sportstipendiaten
- Stipendiaten der Staatlichen Schule für Öffentliche Verwaltung
- Sträflinge, die nach Zuweisung erwerbstätig sind
- Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen
- Geistliche
- Personen, die im Zolldienst tätig sind.
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Alle Personen, die mach Art. 6 des Gesetzes benannt worden sind, müssen
Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Das Gesetz bestimmt auch eine Gruppe von
Freiwilligen, die dieser Versicherung nach Antrag unterliegen können. Dazu gehören
u.a.:
- Familienmitglieder eines in den diplomatischen Dienst entsendeten
Beschäftigten,
- Polnische Bürger, die eine Arbeit im Ausland aufgenommen haben, wenn
diese Unternehmer auf dem Gebiet Polens keinen Sitz oder keine ständige
Vertretung haben
- Studenten und Doktoranden, wenn sie keiner anderen Pensions- und
Rentenversicherung anderer Quellen unterliegen,
- Die EU-Bürger, wenn sie ein unentgeltliches Annerkennungspraktikum in
Polen absolvieren, das als Qualifikationsnachweis der reglementierten Berufe
erworben werden muss, um den reglementierten Beruf in Polen ausüben zu
können.
Das Gesetz regelt die Versicherungsbeiträge, Bemessungsgrenzen und Art und
Weise der Datenübertragung zu der Versicherungsanstalt (ZUS)
Versicherungsbeitragssätze
Beitragsatz Versicherungsart
Arbeitgeber Arbeitnehmer
Pensionsversicherung 9,76% 9,76%
Rentenversicherung 6,50% 6,50%
Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld) - 2,45%
Unfallversicherung * 3,86% -
Krankenkassebeitrag - 8,25%
Arbeitslosenfonds 2,45% -
Garantieleistungsfonds der Arbeiter 0,15% -
Quelle: www.podatki.wp.pl
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* Ab 1 Januar 2003 wird die Höhe des Beitragssatzes zur Unfallversicherung von dem Arbeitgeber bestimmt (von 0,97% bis 3,86%) – Der Beitragsatz hängt vom Tätigkeitsgebiet und der Zahl der Versicherten ab – Abschnitt 2 von der MPIPS( Ministerium für Wirtschaft und Arbeit) der Verordnung vom 29 November 2002 . (Dz. U. Nr 200, poz. 1692 ze zm.).
Die Satzbeiträge zur Sozialversicherung und Bemessungsgrundlage geht nach dem Gesetz von 13. Oktober 1998 über das Sozialversicherungssystem (Dz.U. nr 137, poz. 887, mit Änderungen.)
Die Beiträge zur Sozialversicherung für Selbständige, Einzelunternehmen oder für mit ihnen mitarbeitende Familienmitglieder.
von 06.2004 bis 08.2004
[PLN]
Beitragsbemessungsgrundlage 1 399,30
Pensionsversicherung 273,14
Rentenversicherung 181,91
Krankengeld (Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit) 34,28
Mindestbeitragbemessungsgrundlage zur Krankenversicherung 1 782,47
Krankenversicherungsbeitrag - Krankenkassenbeitrag 147,05
Arbeitslosenfonds 34,28
Quelle: www.podatki.wp.pl
Die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen zur Pension- und Rentenversicherung
Jahr Beitragsbemessungsgrenzen [PLN]
2004 68 700,00
2003 65 850,00
2002 64 620,00
2001 62 940,00
2000 54 780,00
1999 50 375,22
Quelle: www.podatki.wp.pl
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Mindest ZUS-Beiträge für den Unternehmer
Zeitraum Pensions- Renten- Krankengeld Unfallbeiträge* Arbeitfonds Kranken- kassenbeitrag
Januar, Februar
168,48 PLN
252,98 PLN
31,75 PLN 0,97-3,86 31,75 PLN 144,89 PLN
März, April, Mai
177,59 PLN
266,66 PLN
33,47 PLN 0,97-3,86 33,47 PLN 153,57 PLN
2004
Juni, Juli,
August
181,91 PLN
273,14 PLN
34,28 PLN 0,97-3,86 34,28 PLN 147,05 PLN
* hängt von der Branche ab Quelle: www.zus.gov.pl
ZUS-Beiträge Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbständige und Einzelunternehmer
Beiträge Prozent
Pensionsbeiträge 19.52 %
Rentenbeiträge 13.00 %
Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld) 2.45 %
Unfallbeitrag [ab 01.01.2003] ab 0,97% bis 3,86%
Krankenkassenbeitrag [ab 01.01.2004] 8.25 % Quelle: www.zus.gov.pl
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu ZUS-Beiträge
Jahr Monat Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
I, II 1296,01
III, IV, V 1366,10 2004
VI, VII, VIII 1399,30 Quelle: www.zus.gov.pl 2004 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 68 700 PLN.
Beiträge zur Krankenversicherung
Jahr Monat Mindestbeitragsbemessungsgrundlage % Beitrag
Höhe des Beitrages
I, II 1756,19 8,25 144,89
III, IV, V 1861,44 8,25 153,57
2004
VI, VII, VIII 1782,47 8,25 147,05
Quelle: www.zus.gov.pl
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In Polen ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, getrennt Beiträge auf die drei
unterschiedlichen Konten zur:
- Renten- und Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenfonds,
- Krankenkassenbeitrag
- Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld)
abzuführen.
Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit - Krankengeld
Die Sozialversicherungsanstalt übernimmt die Auszahlung von Krankengeld
für eine Kompensation des Entgeltausfalls, der infolge einer langfristigen
Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit oder durch Quarantäne wegen
ansteckender Krankheit verursacht wurde. Die Auszahlung der Beiträge
(Krankengeld) wird ab dem 36. Tag der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit von
der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) übernommen. Für die ersten 35 Tage
(diese Zahl bezieht sich auf das gesamte Kalenderjahr) bekommt der
Arbeitnehmer von seinem Betrieb. sein Krankengeld, dessen Höhe nicht
weniger als 80% des unter normalen Bedingungen ausgezahlten Lohnes
betragen darf,
Das Krankengeld wird aus zwei Quellen finanziert: aus den Mitteln des
Sozialversicherungsfonds und aus Betriebsmitteln. Der Krankengeldbezug
steht nach den Renten und Altersrenten an zweiter Stelle der Ausgaben des
Sozialversicherungsfonds.
Die Höhe des Krankengeldes beträgt 80% des Lohnes. Dieses ist auch die
Bemessungsgrundlage für andere Beihilfen. In einigen im Gesetz
zugelassenen Fällen kann das Krankengeld auch höher liegen und 100% der
Bemessungsgrundlage betragen. Das 100%-Krankengeld wird in folgenden
Fällen bezahlt:
- Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls in der Arbeit,
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- auf dem Wege zur/aus der Arbeit bzw. infolge einer Berufskrankheit,
- während der Schwangerschaft,
- für die Zeit nach dem 91. Tag der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit.
Die Zeit, in der das Krankengeld vom Versicherten bezogen wird, dauert 6
Monate und im Falle einer Tuberkulose – 9 Monate. Die genannte Zeit kann
um weitere 3 Monate von dem Befundarzt der Sozialversicherungsanstalt
(ZUS ) – auf Antrag des behandelnden Arztes verlängert werden und zwar
dann, wenn die begründete Vermutungen besteht, dass der Kranke seine
Arbeitsfähigkeit wiedererlangen wird.
Unfallversicherung Der Unfallversicherungspflicht unterliegen die versicherten Personen nach dem
Gesetz von 13. Oktober 1998 über das System der Sozialversicherung, die u.a.
folgende Berufsgruppen umfasst:
Arbeitnehmer
Mitglieder der Genossenschaft
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, die am Sitz des Auftragsgebers arbeiten
Personen und Mitarbeiter, die nicht im Landwirtschaftsbereich tätig sind
Gesandte und Senatoren
Sportstipendiaten
Sträflinge, die nach Zuweisung erwerbstätig sind
Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen
Geistliche
Personen, die im Zolldienst tätig sind.
Alle Versicherten haben Anspruch auf:
Krankengeld – für Versicherte, die wegen eines Arbeitsunfall bzw.
Berufskrankheit arbeitsunfähig sind,
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Rehabilitationsleistungen – für Versicherte, die kein Krankengeld mehr
beziehen und immer noch arbeitsunfähig sind, aber wegen der weiteren
Rehabilitation wieder arbeitfähig werden könnten.
Vergütungsgeld (Zuschuss) – für Versicherte, die im Sinne des
Arbeitsgesetzbuches Arbeitnehmer sind und infolge der Krankheit einen
niedrigeren als dem gewöhnlichen Monatslohn bezogen haben.
einmalige Entschädigung – für Versicherte, die nach einem Arbeitsunfall einen
Gesundschaden erlitten haben.
Sterbegeld – für Familienangehörige des verstorbenen Versicherten,
Arbeitsunfähigkeitsrente – für Versicherte, die infolge eines Arbeitsunfalls bzw.
einer Berufskrankheit arbeitsunfähig geworden sind,
Umschulungsrente – für Versicherte, die wegen einer Berufskrankheit
(Arbeitsunfall) nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten können und sich
umqualifizieren lassen müssen,
Hinterbliebenenrente – für Angehörige des verstorbenen Versicherten, der
eine Unfallrente bezogen hatte.
Hinterbliebenenrente - Zuschuss – für Vollwaisen.
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld in Höhe von 100% des monatlichen Entgelts steht einer
Versicherten zu, die während der Zugehörigkeit zur Krankversicherung oder
während des Erziehungsurlaubs ein Kind geboren hat. Diese Vorschriften betreffen
auch diese Personen, die:
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- ein Kind im Alter von bis zu einem Jahr zum Erziehen aufgenommen haben,
einen entsprechenden Antrag beim Jugendgericht vorgelegt haben,
- ein Kind im Alter von bis zu einem Jahr zum Erziehen als Pflegefamilie
aufgenommen haben.
Das Mutterschaftsgeld wird für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs – bzw. für die Zeit
des Urlaubes gezahlt, der nach den im Arbeitsgesetzbuch definierten geltenden
Bedingungen gewährt wird und beträgt:
- 16 Wochen beim ersten Kind,
- 18 Wochen bei zweitem Kindern
- 26 Wochen bei der Mehrgeburt.
Das Mutterschaftsgeld wird vom Betrieb bzw. von der Sozialversicherungsanstalt
ausgezahlt und vom Sozialversicherungsfonds finanziert.
Arbeitslosenversicherung
Das Gesetz vom 14. Dezember 1994 über Beschäftigung und
Wirkungsmaßnahmen gegen Arbeitslosigkeit sieht gleichzeitig verschiedene
Instrumente zur Bewältigung der Arbeitslosigkeit und der Minderungen ihrer
Folgen vor. Zu diesen Instrumenten gehören:
- Schulungen,
- Arbeiten für kommunale Einrichtungen,
- Darlehen für Arbeitgebern zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsstellen,
- Darlehen für Arbeitslose zur Aufnahme einer selbständigen
wirtschaftlichen Tätigkeit,
- Berufspraktikum für Absolventen,
- andere spezielle Programme (aktivierende Formen).
Das ausgezahlte Arbeitslosengeld sowie andere finanzielle Beihilfen und
Leistungen werden als passive Formen angerechnet. Diese Maßnahmen
werden von der Arbeitslosenversicherung bezahlt. Die
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Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber entrichtet und sie
sind gegliedert in:
- Arbeitslosenfond,
- Garantieleistungsfonds der Arbeiter.
Obengenannte Maßnahmen der Bewältigung von Arbeitslosigkeit und der
Minderungen ihrer Folgen werden von dem Arbeitsfonds finanziert. Die
Einnahmen des Arbeitsfonds sind:
Beiträge der Arbeitgeber für beide Fonds betragen 2,8% des Lohnes
des Arbeitsnehmers,
Staatshaushaltszuschüsse.
Gesundheitsschutz in Polen (stand 01.08.2004)
In Polen sind alle versicherten Bürger zur kostenlosen medizinischen
Versorgung berechtigt, die sich nach dem Gesetz über Allgemeine
Krankenversicherung im Nationalem Gesundheitsfonds vom 23. Januar 2003
als Krankenversicherte angemeldet und registrieren lassen haben. Der
Anspruch auf kostenlose Leistungen steht allen Versicherten und ihren
Familienangehörigen zu, wenn die medizinische Versorgung von einem Arzt
geleistet wird, der mit dem Nationalen Gesundheitsfonds einen Vertrag
abgeschlossen hat und als Krankenkassenarzt bezeichnet wird. Die
Anschriften der Krankenkassenärzte und anderer Gesundheitseinrichtungen
sind in den Zweigstellen des Nationalen Gesundheitsfonds (Narodowy
Fundusz Zdrowia - NFZ) zu erhalten. Die Anschriftenliste des
Gesundheitsfonds und seine territorialen Einrichtungen sind am Ende unter
nützliche Anschriften zu finden.
Der Nationale Gesundheitsfonds (NFZ) ist im Jahre 2004 anstelle von 17
Krankenkassen entstanden und erfüllt heute deren Rolle. Für das polnische
Sozial- und Gesundheitssystem ist die Trennung des Krankengeldes
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(Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit) von der Krankenversicherung
charakteristisch. Der Gesundheitsfonds, der als Krankenkasse tätig ist, ist
gesetzlich verpflichtet, die Leistungen für alle Versicherten und ihre
Familienangehörigen sicherzustellen. Der NFZ finanziert die medizinischen
Leistungen und Medikamente aus den Beiträgen der Versicherten. In 2004
sind das ca. 30 Mrd. Zloty (6,25 Mrd. Euro).
Der Gesundheitsfonds besteht aus:
• Gesundheitsfondszentrale (Zentrale Krankenkasse)
• 16 territorialen Abteilungen des Gesundheitsfonds, in jeder
Woiwodschaft eine Stelle (regionale Krankenkasse).
Alle öffentlichen und privaten medizinischen Einrichtungen, die ihre Leistungen
an die Patienten erbringen und als Krankenkassenärzte bzw. -einrichtung
gelten, da sie einen Vertrag mit dem Gesundheitsfonds abgeschlossen haben,
sind verpflichtet, medizinische Hilfe und Vorsorge zu leisten.
Das betrifft vor allem:
- Ärzte für Allgemeinmedizin,
- Internisten,
- Zahnärzte,
- Krankenhäuser,
- Rettungsdienste, Notfallambulanzen,
- Polikliniken oder andere medizinische Gesundheitszentren
- ärztliche Gemeinschaftspraxen.
Der Versicherte kann während eines vorübergehenden Aufenthalts in Polen
medizinische Hilfe in akuten Fällen nach polnischem Recht in Anspruch
nehmen. Das betrifft die medizinische Grundvorsorge, zahnärztliche
Behandlungen und Notfälle zur ambulanten oder stationären Behandlung. Die
Behandlungen können auch in Krankenhäusern sowie von Rettungsdiensten
durchgeführt werden.
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Jeder Versicherte, der ins Ausland verreisen will, sollte vorher eine
Europäische Krankenversicherungskarte oder Ersatzbescheinigung (Neuer
Vordruck E-111) beantragen. Diese Ersatzbescheinigung gilt als
Anspruchsnachweis für ärztliche Notfallbehandlung im Ausland.
Ohne Vorlage dieser Unterlagen wird jeder Patient alle Behandlungskosten
selbst bezahlen müssen. Das gleiche gilt auch bei Fällen, in denen ein Patient
von einem Arzt oder Krankenhaus behandelt wird, der keinen Vertrag mit dem
Nationalem Gesundheitsfonds abgeschlossen hat. Für jede medizinische Hilfe
eines Krankenkassenarztes oder eines Krankenhauses, das mit dem
Nationalen Gesundheitsfonds einen Vertrag abgeschlossen hat, muss der
Vordruck E-111 oder die Europäische Krankenversicherungskarte vorgelegt
werden. Die Krankenkassenärzte und Einrichtungen sind verpflichtet, die
Leistungen so schnell wie möglich zu erbringen. Für bestimmte Leistungen
wird auch eine Warteliste von diesen Einrichtungen und Ärzten geführt z.B. bei
einer Gesundheitsverschlechterung, einer Magenverstimmung, Entbindung
oder bei einem Unfall wird die ärztliche Hilfe jedoch unverzüglich geleistet.
Ärztliche Grundversorgung
Der Versicherte erhält gegen Vorlage des Vordrucks E-111 oder der
Europäischen Krankenversicherungskarte kostenfreie ärztliche
Grundversorgung.
Von einem Allgemeinmediziner werden ärztliche Überweisungen für
diagnostische Untersuchungen ausgestellt, die zur kostenfreien ärztlichen
Behandlung berechtigen.
Ambulante Behandlung
Beim Besuch von Fachärzten in Praxen werden entsprechende ärztliche
Überweisungen von einem Allgemeinmediziner benötigt. Diese ärztlichen
Zuweisungen sind bei folgenden Fachärzten nicht erforderlich:
• Frauenarzt und Geburtshelfer,
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• Zahnarzt,
• Arzt für Haut und Geschlechtskrankheiten,
• Onkologe,
• Augenarzt,
• Psychiater.
Die ärztliche Überweisung ist auch für folgende Patienten nicht erforderlich:
• Tuberkulosekranke,
• HIV-Infizierte,
• Kriegsversehrte.
Auch im Falle einer Gesundheitsverschlechterung z.B. Magenverstimmung,
Verletzung oder eines Unfalls ist eine ärztliche Überweisung nicht notwendig.
Zahnärztliche Behandlung
Mit dem Vordruck E- 111 oder mit der Europäischen
Krankenversicherungskarte wird die zahnärztliche Behandlung im Notfall
ausgeführt. Diese Behandlung bezieht sich aber auf eine einfache
Grundversorgung entsprechend der gesetzlichen Leistungsliste (Verordnung
des Gesundheitsministers vom 18. Juni 2003). Die nicht in der Liste
enthaltenden medizinischen Leistungen und verwendeten Materialien gehen
voll zu Lasten des Patienten.
Krankenhausbehandlung
Für eine Erkrankung, die so schwerwiegend ist, dass eine stationäre
Behandlung im Krankenhaus erforderlich wird, ist eine ärztliche Überweisung
notwendig. Im Notfall kann sich jeder Patient mit dem Vordruck E-111 oder der
Europäischen Krankenversicherungskarte direkt an ein Krankenhaus wenden.
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Rettungsdienste und Krankentransport
Gegen der Vorlage des Vordrucks E111 oder der Europäischen
Krankenversicherungskarte werden folgende Leistungen kostenfrei gewährt:
- Notfallhilfe,
- Entbindung,
- Unfall.
Medikamente
Die Rezepte werden von jedem Arzt ausgestellt sowohl vom
Krankenkassenarzt als auch von anderen Ärzten, die keinen Vertrag mit dem
Nationalen Gesundheitsfonds abgeschlossen haben. Jeder Patient, der ein
Rezept, das von einem Krankenkassenarzt ausgestellt ist, in der Apotheke
einlösen will, hat einen Anspruch bestimmte verschreibungspflichtige
Medikamente mit staatlichem Zuschuss zu erwerben. Beim Kauf von diesen
Medikamenten ist der Versicherte verpflichtet einen Teil der Kosten selbst zu
tragen. Bei der Vorlage des Vordrucks E-111 oder der Europäischen
Krankenversicherungskarte zusammen mit dem Rezept, das von einem
Krankenkassenarzt ausgestellt wird, können einige Medikamente, die in eine
Medikamentenliste stehen, mit einem staatlichen Zuschuss einlösen werden.
Die Liste der Medikamente und Präparate wurde in drei Kategorien eingeteilt.
Je nach Kategorie sind folgende Beträge bei dem Kauf der Medikamente von
dem Versicherten zu entrichten:
• ein Festbetrag in Höhe von 3,20 Zloty,
• eine prozentuale Beteiligung in Höhe von 30% oder 50% des
Medikamentpreises,
• eine vollständige Kostenübernahme.
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Nützliche Adressen
Zuständige Behörde
Ministerstwo Zdrowia Gesundheitsministerium ul. Miodowa 15 00-952 Warszawa tel. 00 48 22 831 43 45 faks 00 48 22 635 80 05 http://www.mz.gov.pl
Zakładu Ubezpieczeń Społecznych Sozialversicherungsanstalt ul. Czerniakowska 16 00-701 Warszawa 0048 22 623-30-00, fax.:0048 22 840-26-10 http://www.zus.gov.pl
Der Nationale Gesundheitsfonds: Centrala Narodowego Funduszu Zdrowia - Biuro ds. Współpracy Międzynarodowej ul. Grójecka 186 02-390 Warszawa tel. 00 48 22 572 60 36
Zuständige Träger:
Dolnośląski OW ul. Joanitów 6 50-252 Wrocław tel. +48 (71) 374-73-43, +48 (71) 374-73-01 fax +48 (71) 374-72-01
Kujawsko-Pomorski OW ul. Mickiewicza 15 85-071 Bydgoszcz tel. +48 (52) 325-27-04 fax +48 (52) 325-27-09
Lubelski OW ul. Szkolna 16 20-124 Lublin tel. +48 (81) 94-88, +48 (81) 748-36-57 wew. 173 fax +48 (81) 531-05-29
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Lubuski OW ul. Podgórna 9B 65-057 Zielona Góra tel. +48 (68) 328-77-77, +48 (68) 328-76-69 fax +48 (68) 328-76-54 e-mail: [email protected]
Łódzki OW ul. Kopcińskiego 58 90-032 Łódź tel. +48 (42) 677 49 40, +48 (42) 677 49 76 fax +48 (42) 67 74 001
Małopolski OW ul. Ciemna 6 31-053 Kraków tel. +48 (12) 94-88, +48 (12) 298-83-86, faks +48 (12) 430-64-40 e-mail:[email protected]
Mazowiecki OW ul. Prosta 69 00-838 Warszawa tel. +48 (22) 444-15-01, +48 (22) 444-15-02 e-mail: [email protected]
Opolski OW ul. Głogowska 37 43-315 Opole tel. + 48 (77) 402-01-00, + 48 (77) 402-01-85, + 48 (77) 402-01-86 fax + 48 (77) 402-01-01
Podkarpacki OW ul. Zamkowa 8 35-032 Rzeszów tel. +48 (17) 860-41-97, +48 (17) 860-41-78, +48 (17) 860-41-18, +48 (17) 860-41-41 fax +48 (17) 852-86-19
Podlaski OW ul. Pałacowa 3 15-042 Białystok tel. +48 (85) 745-95-87, +48 (85) 745-95-88 fax +48 (85) 745-95-39 e-mail:[email protected] [email protected]
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Pomorski OW ul. Podwale Staromiejskie 69 80-844 Gdańsk tel. +48 (58) 321-86-26, +48 (58) 321-86-35 fax +48 (58) 321-85-15 e-mail: [email protected]
Śląski OW ul. Kossutha 13 40-844 Katowice tel. +48 (32) 200-40-40, +48 (32) 735-19-00 faks +48 (32) 252-84-13 e-mail: [email protected]
Świętokrzyski OW ul. Jana Pawła II 9 25-025 Kielce tel. +48 (41) 364-61-36 fax +48 (41) 362-90-72
Warmińsko-Mazurski OW ul. Żołnierska 16 10-561 Olsztyn tel. +48 (89) 94-88, 532-74-14, +48 (89) 539-19-27 fax +48 (89) 533-96-70 e-mail: [email protected], [email protected]
Wielkopolski OW ul. Grunwaldzka 158 60-309 Poznań tel. +48 (61) 94 88 fax +48 (61) 850 60 68
Zachodniopomorski OW ul. Arkońska 45 71-470 Szczecin tel. +48 (91) 425-10-10, +48 (91) 94-88 fax +48 (91) 42 51 177 e-mail: [email protected]
Quellen: http://www.nfz.gov.pl http://www.zus.gov.pl http://www.podatki.wp.pl
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