SockelausbildungWer haftet wofür?
Sascha M. Fopp
I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
....Es kommt darauf an....
Auf den EinzelfallAuf beteiligten Personenkreis?Was ergibt die Sachverhaltsabklärung?Ist der Bauherr sachverständig bzw. sachverständig vertreten?Rechtsgrundlagen / Was steht im Vertrag?Was ist der aktuelle Stand der Technik?Etc.
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I. Wer haftet wofür, wann und woraus ?
Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
Beteiligter Personenkreis:
- Gipser- Bauherr - Planer/ Architekt/ Bauleiter
- Nebenunternehmer (Baumeister, Gartenbauer, Spengler, Flachdach-Ug, etc.)
- Produktelieferant
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I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
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Sachverhalts- / Ursachenabklärung:Keine weiteren Abklärungen notwendig wenn
- Schadens-Ursache klar ist
- Schaden vom Unternehmer anerkannt wird
- Unverhältnismässigkeit (z.B. aus Kostengründen)
Gutachten (Expertise) notwendig wenn
- Schaden/ Mangel bestritten
- Schadens-Ursache unklar / bestritten
- Verantwortlichkeit bestritten
- Grössere Streitsummen
-
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I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
Zuständigkeit für Sachverhaltsabklärung?
Grundsatz: OR 367 II
«Jeder Teil ... auf seine Kosten» ->Sachverständigengutachten
Vertrag nach OR:
- Bauherr hat Mangel zu beweisen
Vertrag nach SIA Norm 118:
-Beweislast Unternehmer 2J (Rügefrist) Art. 174 III
-Beweislast Bauherr ab dem 2-5 Jahr: Muss beweisen dass
-Mangel vorliegt
-Unternehmer diesen zu vertreten hat
Art. 175: Besichtigungsrecht nach Vereinbarung
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I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
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Schadensursachen1. Ausführung mangelhaft
2. Planung (Fehlplanung)
3. Nachträgliche Verschlechterung d. Werkes «nach Abnahme»
− Normaler Verschleiss durch sachgemässe Nutzung
− Beschädigung durch unsachgemässe Nutzung
− Beschädigung durch Zufall
4. Produktemangel
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I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
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Sachverständigkeit des Bauherrn? Grundsatz: Gipser gilt als Sachverständiger (Spezialist)
a) Bauherrschaft ist sachverständig
- Entweder selbst oder durch seine Vertretung
- Bauherr muss sich Sachverstand seiner Hilfspersonen
(z.B. Architekt/ Bauleitung) anrechnen lassen.
b) Bauherrschaft ist nicht sachverständig (Laie)
Bauherrschaft: Anspruch auf funktionierendes Werk
Gipser: Erhöhte Sorgfaltspflicht, Auskunftspflicht
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Wer haftet wann wofür und woraus ?
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So nicht....
I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
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Rechtsgrundlagen / was wurde vereinbart ?Bei Ausführungsfehler des Gipsers
• Grundsatz: Kausalhaftung (verschuldensunabhängig)
- „Mangel“ oder „sonstige Abweichung vom Vertrag“ (SIA 118 Art. 166 I)
• Verschuldenshaftung für Mangelfolgeschaden
- (Gutachterkosten, Anwaltskosten, usw.)
• Sorgfaltsmassstab gemäss OR 364
- Maxime Luzerner O‘Gericht: „Haftung für volle Sorgfalt“
- Sorgfalt richtet sich nach „anerkannten Regeln der Technik“
- Regel wissenschaftlich anerkannt, Praxis bewährt
- Gipser ist „besonders sachkundige Partei“— 20.2.2014 — Sascha M. FoppSeite 9
Wer haftet wann wofür und woraus ?
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Regeln der Baukunde betreffend Sockel
1. SIA Norm (242, 243, 318)
2. Merkblätter SMGV
- „Anwendung von Aussenputzen und der verputzten
Aussenwärmedämmung in Sockelzonen“
- “Planung und Ausführung von Trennschnitten,
Bewegungsfugen und Schattenfugen“
- Haben allgemeine Gültigkeit, auch ohne dass sie vereinbart sind!
- Aktueller Wissensstand ist vom Unternehmer zu kennen.
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Wer haftet wann wofür und woraus ?
Sockelausbildung: Wer haftet wofür?
Vertragsbedingungen der Baukunde betreffend Sockel
3. SIA Norm 118 ABB (Allgemeine Bedingungen Bau)
4. SIA Norm 118/242; 118/243; 118/318 (ABB zur Norm SIA 242/3, 318)
Sind keine Gesetze
Haben nur Gültigkeit, wenn diese auch vereinbart sind
Ausnahme: bei technischen Regeln, die allgemein anerkannt sind
Regeln u.a. Rechte / Pflichten v. Bauherr und Unternehmer
Bsp. Pflicht Bauherr: - Festlegung der Sockellinie
- Ergänzung der Schutzbeschichtung bis zur Sockellinie
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Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich
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Ursachen:
- Sockeldetail nicht im Detail geplant, sondern der Improvisation am Bau überlassen
- Sockellinie fehlt
- Feuchtigkeitsschutz fehlt (Bitumenschicht)
- Mechanische Schutzschicht fehlt
Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich
Beteiligter Personenkreis:
• Bauherr, Architekt, Bauleitung, Baumeister oder Gartenbauer
Haftungsrelevante Aspekte:
Bauherr: -ist Vertragspartner des (Gipser)-Unternehmers
-Verschulden seiner Hilfspersonen
(Architekt/Bauleitung) werden ihm als Mitverschulden
angerechnet
Architekt: -Sockeldetail nicht detailliert geplant
-Sockellinie, Feuchtigkeitsschutz und Noppenfolie fehlen
(womöglich nicht geplant)
->Reduziert Haftung der weiteren Verursacher
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Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich
Bauleitung: - Ausführung unzulänglich überwacht
- gegen mangelhafte Ausführung nicht interveniert
-> Reduziert Haftung der weiteren Unternehmer nicht
- Bauherr kann vom Architekten wegen Planungs- und/ oder
Bauleitungsfehlern Schadenersatz verlangen.
Gärtner oder Baumeister:
- Noppenfolie, obwohl vorgegeben, womöglich nicht angebracht
Gipser:
- hat Bauleitung nicht auf die mangelhafte Arbeit der Nebenunternehmer hingewiesen.
(Schwarzanstrich fehlt, mechanischer Schutz fehlt)
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Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich
Anzeige-/ Abmahnungspflicht des Gipsers:
- SIA Norm 118 Art. 30. Abs. 5 SIA i.V.m. Art. 25.
„Erkennt der Unternehmer Mängel oder Verzögerungen bei der Arbeit eines
Nebenunternehmers, welche Einfluss auf die vertragsgemässe Ausführung
der eigenen Arbeit haben können, so macht er der Bauleitung rechtzeitig
Anzeige; andernfalls hat er die sich für seine Arbeit ergebenden Folgen zu
tragen. Für die Form der Anzeige gilt Art. 25 Abs. 2 SIA.“
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Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs
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Fall 1: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs
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Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs
Ursachen:
- Architekt lässt Bambus im Atrium (Innenhof) pflanzen
SIA Norm 118 Art. 166 IV Grundsatz -> kein Mangel wenn
Verschulden ausschliesslich bei Bauherr (oder Hilfsperson)
- z.B. Fehler in Ausführungsunterlagen (Art. 99ff.)
-> Selbstverschulden des Bauherrn (OR 369)
Kein Selbstverschulden des Bauherrn bei Verletzung der Anzeige-
und Abmahnungspflicht (Art. 25) des Unternehmers.
«Nachträgliche Verschlechterung» des Werkes nach Abnahme
-> keine Haftung des Gipsers
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Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs
Ursachen:- Variante: Mechanischer Schutz fehlt
Annahme: Schaden wäre auch eingetreten, wenn eine herkömmliche Noppenfolie oder Sickersteine als Schutz verwendet worden wären.
Haftung Gipser ?1.Was steht im Vertrag (Pflichten des Gipsers)?2.Ist der Bauherr sachverständig bzw. sachverständig vertreten?3.Anzeige/Abmahnung notwendig? (SIA Norm 118 Art. 25)
a) Er weiss von der Bambusbepflanzung nichts-> Nein, Anzeige hätte nichts verändert
b) Er weiss um Bambusbepflanzung:-> Nein, .....es sei denn problematischer Sachverhalt wurde vom
Gipser erkannt; auch Notwendigkeit einer Spezialfolie.
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Seite 19 — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Fall 3: Sockelschaden durch Ameisen
Ursache:
Schaden durch Ungeziefer / Mäuse etc. an XPS-Platten (Polystyrol-Schaumstoffplatten).
- Grundsatz; «nachträgliche Verschlechterung des Werkes»(kein Mangel)
- Frage: was ist Stand der Technik?
- Sorgfaltsplichten der Beteiligten:gefährdete Gegend ?
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Fall 3: Sockelschaden durch Erdlast
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Seite 21 — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Fall 3: Sockelschaden durch Erdlast
Ursache:- Haus liegt in Hanglage- Abriss der AWD durch Erdlast
Frage:- War dies voraussehbar?•Für den Planer -> Planen (z.B. Verdichtung Erdreich)•Für Gipser o.a. Unternehmer -> Anzeige/Abmahnung
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Seite 22 — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Wann haftet der Gipser?
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Gipser haftet aus zwei Gründen:
a)Bei Ausführungsfehlern
- Was tatsächlich auszuführen ist, regelt der Vertrag:
(Dem Gipser können Aufgaben überbunden sein, die sonst i.d.R.
ein Drittunternehmer ausführt).
b) Bei gebotener aber unterlassener Anzeige / Abmahnung
- SIA Norm 118 Art. 30. Abs. 5 SIA i.V.m. Art. 25.
- Wenn Problematischer Sachverhalt
....«tatsächlich erkannt» wurde (BGer)
....bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden können.
Seite 23 — 20.2.2014 — Sascha M. Fopp
Danke!
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