Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 1
Skript Wirtschaftsprivatrecht
Wintersemester 2009/2010
I. Übersicht über die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im BGB ..........................................21. Ansprüche auf Vertragserfüllung2. Ansprüche auf Schadensersatz3. Ansprüche auf Aufwendungsersatz4. Ansprüche auf Verwendungsersatz5. Ansprüche auf Nutzungsersatz6. Ansprüche auf Herausgabe von Sachen7. Ansprüche auf Herausgabe des „Erlangten"8. Anspruch auf Wegnahme9. Sonstige Ansprüche
II. Übersicht über die Anspruchsreihenfolge ..........................................................................4
III. Wichtige Begriffe des BGB im Überblick............................................................................51. Das absolute Rechte2. Das relative Rechte3. Das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft4. Das Abstraktionsprinzip5. Der Dritte im Vertrag6. Mehrheit von Schuldner und Gläubiger
IV. Prüfungsschemata.............................................................................................................81. Prüfungsschema „Anspruchsprüfung"2. Prüfungsschema „empfangsbedürftige Willenserklärung"3. Prüfungsschema „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit"4. Prüfungsschema „Vollmacht"5. Anfechtung6. Verstoß gegen ein gesetzliches Formerfordernis
V. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im Überblick.........................................................211. Vertragliche Ansprüche2. Dingliche Ansprüche3. Bereicherungsrechtliche Ansprüche
VI. Übungs- und Vertiefungsfälle ..........................................................................................241. Fälle zum BGB AT2. Fälle zum Schuldrecht AT3. Fälle zum Schuldrecht BT
VII. Lernkontrolle....................................................................................................................35
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I. Übersicht über die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im BGB
1. Ansprüche auf Vertragserfüllung
1.1. Kaufvertrag: §§ 433 I1, 433 II
1.2. Mietvertrag: §§ 535 I S.1, 535 II
1.3. Pachtvertrag: §§ 581 I S.1, S.2
1.4. Leihe: § 598
1.5. Dienstvertrag §§ 611 I 1.Alt., 2. Alt
1.6. Werkvertrag §§ 631 I 1.Alt., 2. Alt
2. Ansprüche auf Schadensersatz
2.1. Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen
2.1.1. im Falle von Leistungsstörungen
Unmöglichkeit
Verzug
Sonstige Pflichtverletzung, §§ 280 ff.
2.1.2. im Rahmen der Gewährleistung z.B.
Kaufrecht: § 437 Nr.3 1. Alt. i.V.m. §§ 280 ff
Werkvertrag:§ 634 Nr.4 1. Alt. i.V.m. §§ 280 ff.
2.2. Schadensersatzansprüche im Falle des Verschulden bei Vertragsschluss und dgl.; §§ 280 I,
241 II, 311
2.3. Schadensersatzansprüche als Rechtsfolge unerlaubter Handlung §§ 823 ff.
2.4. Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gefährdungshaftung
3. Ansprüche auf Aufwendungsersatz
3.1. allgemein bei Pflichtverletzung
3.2. Kauf § 427 Nr. 3 Var. 2
3.3. Werkvertrag § 634 Nr. 4 2.Alt
3.4. Miete § 536 a
3.5. GOA §§ 683, 670
4. Ansprüche auf Verwendungsersatz
4.1. Vertraglich
4.1.1.Miete: § 539 I
4.1.2.Pacht: § 590 b
4.2. gesetzlich
EBV §§ 994 ff.
5. Ansprüche auf Nutzungsersatz
Eigentümer gegen Besitzer gem. §§ 987, 990 1, 988
1Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche des BGB
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6. Ansprüche auf Herausgabe von Sachen
6.1. dingliche Herausgabeansprüche: Anspruch des Eigentümers, § 985
6.2. Anspruch des Besitzers: § 861
6.3. schuldrechtliche Herausgabeansprüche: §§ 546 I, 488 12, 604, 695
7. Ansprüche auf Herausgabe des „Erlangten"
7.1. nach Auftragsrecht: § 667
7.2. nach Bereicherungsrecht: §§ 812 ff.
8. Anspruch auf Wegnahme
8.1. Wegnahmerecht des Mieters: § 539 II
9. Sonstige Ansprüche
9.1. Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung: § 666
9.2. Ansprüche auf Unterlassung: §§ 12, 1004 I 2, 1134
9.3. Ansprüche auf Beseitigung, § 1004 I 1
9.4. Anspruch auf Grundbuchberichtigung: § 894
9.5. Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 1147
9.6. Ansprüche auf Entschädigung: §§ 906 II 2, 912 II
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II. Übersicht über die Anspruchsreihenfolge
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III. Wichtige Begriffe des BGB im Überblick
1. Das absolute Rechte
Absolute Rechte sind solche, welche sich gegen jedermann richten. Zu den
absoluten Rechten zählen die Persönlichkeits- und Herrschaftsrechte, also insb. Leib,
Leben, Gesundheit und Eigentum einer Person (Wirkung der Rechte- inter omnes).
2. Das relative Rechte
Relative Rechte sind solche, die sich (innerhalb eines bestimmten
Rechtsverhältnisses) gegen einzelne Personen richten (Wirkung der Rechte- inter
partes).
3. Das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Verpflichtungsgeschäft
Als Verpflichtungsgeschäft bezeichnet man die Rechtsgeschäfte, durch die die
Verpflichtung einer Person zu einer Leistung gegenüber anderer Personen
begründet wird.
Verfügungsgeschäft
Als Verfügungsgeschäft bezeichnet man die Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht
veräußert, aufgegeben, belastet oder inhaltlich geändert wird- nicht jedoch den
Erwerb eines Rechtes. Durch das Verfügungsgeschäft vermindert sich unmittelbar
die Aktiva des Verfügenden. Viele Verfügungsgeschäfte sind im Sachenrecht
geregelt, jedoch gibt es auch einige Verfügungsgeschäfte im Schuldrecht.
Beispiele im Sachenrecht: Eigentumsübertragung (§§ 929 ff., für bewegliche
Sachen und §§ 873, 925 für Grundstücke).
Beispiele im Schuldrecht: Abtretung einer Forderung (§ 398), Erlass einer
Forderung (§ 397 I).
4. Das Abstraktionsprinzip
Bei dem Abstraktionsprinzip geht es um die rechtliche Selbstständigkeit von
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Diese rechtliche Trennung erscheint auf den
ersten Blick wenig sinnvoll, da es sich bei den beiden Geschäften um einen einzigen
tatsächlichen Vorgang handelt.
Das Abstraktionsprinzip beruht auf dem römischen Recht und findet sich nicht in allen
europäischen Rechtsordnungen wieder. Durch das Prinzip wollte der Gesetzgeber die
Sicherheit des rechtlichen Güteraustausches erhöhen, da das Verfügungsgeschäft
von den Mängeln des Verpflichtungsgeschäftes unabhängig ist.
Auswirkungen
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind rechtlich getrennt. Die Gültigkeit des
einen hängt nicht von der Gültigkeit des anderen ab.
Trotz Gültigkeit des Kausalgeschäftes (= Verpflichtungsgeschäft.) kann das
abstrakte Geschäft (= Erfüllung) ungültig sein.
Fall:
V ist bei Abschluss des Kaufvertrages mit K über ein Bild geistig gesund, bei der Übereignung
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jedoch geisteskrank.
Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) ist gültig, die Einigung (Bestandteil des
Verfügungsgeschäftes) nach § 929 I ist dagegen nichtig gemäß § 104 Nr. 2, § 105 I. K ist
somit noch nicht Eigentümer des Bildes und hat gemäß § 433 I S.1 weiterhin den Anspruch
auf Übereignung des Bildes. Dieser Anspruch kann durch einen möglichen Betreuer des V
gemäß § 1902 erfüllt werden.
Das Fehlen oder die Nichtigkeit des Kausalgeschäftes berühren grundsätzlich
nicht die Gültigkeit des Erfüllungsgeschäftes.
Fall:
V ficht seine Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums gem. § 119 1 an. Durch die
Anfechtung ist der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen. Die Übereignung wird davon
jedoch nicht berührt; denn bei der Einigung über die Eigentumsübertragung liegt kein Irrtum
des V vor - V wollte den Kaufgegenstand übereignen und dies hat er auch getan. So hat V
das Eigentum an der Kaufsache verloren - hat aber keinen Anspruch auf die Zahlung des
Kaufpreises, da der Kaufvertrag nichtig ist. Hier hilft das Bereicherungsrecht weiter (§§ 812
ff.).
Nachteile des Abstraktionsprinzips
Bereits vor Inkrafttreten des BGB war das Abstraktionsprinzip umstritten. Der
Vorwurf der Kritiker, dass die Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs
(Barkauf des täglichen Lebens) in ein Verpflichtungs- und ein
Erfüllungsgeschäft der Volksanschauung widerspräche, ist bis heute noch
griffig.
5. Der Dritte im Vertrag
Ein Schuldverhältnis ist grundsätzlich eine zwei Parteien Beziehung zwischen dem
Gläubiger und dem Schuldner. Es begründet nur Rechte und Pflichten zwischen den
unmittelbar Beteiligten (Relativität der Schuldverhältnisse). Diese Beschränkung wird
jedoch ausnahmsweise in folgenden Fällen durchbrochen:
Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Drittschadensliquidation
6. Mehrheit von Schuldner und Gläubiger
Mehrheit von Schuldnern
Teilschuld, § 420
Gesamtschuld, §§ 421- 427, 431
Bei der Gesamtschuld schulden mehrere Personen eine Leistung in der Weise,
dass der Gläubiger wählen kann, von wem er die gesamte Leistungserbringung
fordert. Der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern erfolgt dann im
Innenverhältnis.
Mehrheit von Gläubigern
Teilgläubigerschaft, § 420
Gesamtgläubigerschaft, § 428 S.1
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Mitgläubigerschaft, § 432
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IV.Prüfungsschemata
Allgemeiner Hinweis:
Nutzen Sie die Prüfungsschemata als gedankliche Stütze, um in der Klausur keine Probleme
zu übersehen. Vermeiden Sie jedoch unnötige Ausführungen zu für die Lösung irrelevanten
Fragen.
1. Prüfungsschema „Anspruchsprüfung"
1.1. Anspruch entstanden?
Ein Anspruch ist entstanden, wenn alle Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
erfüllt sind und keine rechtshindernden Einwendungen vorliegen.
1.1.1. Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen
Beispiel: Hat der Verkäufer V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises
gegen den Käufer K?
V könnte einen Anspruch gemäß § 433 II gegen K haben, wenn ein wirksamer
Kaufvertrag zwischen den beiden geschlossen wurde.
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende, inhaltlich deckungsgleiche
Willenserklärungen zustande, §§ 145 ff.
Angebot (ausführlich siehe 2. Prüfungsschema „empfangsbedürftige
Willenserklärung")
Ein Angebot ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die
auf den Abschluss eines Vertrages zu den im Angebot genannten
Bedingungen gerichtet ist und die der Erklärungsadressat zum
Zustandekommen des Vertrages nur noch vorbehaltlos annehmen muss;
d.h. dass das Angebot bereits die essentialia negotii enthalten muss,
damit der Erklärungsadressat das Angebot mit einem einfachen „Ja"
annehmen kann.
Annahme (ausführlich siehe 2. Prüfungsschema „empfangsbedürftige
Willenserklärung)
Die Annahme kann ausdrücklich oder konkludent durch schlüssiges
Handeln erklärt werden. Sie muss dem Anbietendem grundsätzlich
zugehen, siehe § 130 1 S.1. Gemäß § 151 kann auch den Zugang der
Annahmeerklärung verzichtet werden, dies bedeutet aber nicht, dass auf
die Annahmeerklärung selbst verzichtet wird- diese muss immer noch
vorliegen.
Wichtig ist, dass die Annahme inhaltlich deckungsgleich mit dem Angebot
ist. Abweichungen vom Angebot führen gemäß § 150 11 zu einem neuen
Angebot.
Beachte für die Rechtzeitigkeit der Annahme insbesondere den § 149.
1.1.2. Nichtvorliegen von rechtshindernden Einwendungen
(Rechtshindernde Einwendungen verhindern die Anspruchsentstehung, d.h.,
dass vom Kläger behauptete Recht besteht nicht.)
z.B. § 104 BGB : Geschäftsunfähigkeit
§ 106 BGB : Beschränkte Geschäftsfähigkeit
§ 125 BGB : Nichteinhaltung der Formvorschriften
§ 134 BGB : Gesetzliche Verbote
§ 138 BGB : Sittenwidrigkeit
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1.2. Anspruch untergegangen?
Ein Anspruch geht unter, wenn eine rechtsvernichtende Einwendung vorliegt. (d.h.,
dass vom Kläger behauptete Recht ist entstanden und später erloschen.)
z.B. § 362 BGB : Erfüllung
§ 387 BGB : Aufrechnung
§ 397 BGB : Erlass
§ 275 BGB : Unmöglichkeit
§ 346 BGB : Rücktritt
§ 621 BGB : Kündigung
§ 158 BGB : Bedingung
§ 119 BGB : Anfechtung
§ 242 BGB : Unzulässige Rechtsausübung
1.3. Anspruch gehemmt?
Die Durchsetzung des Anspruches ist gehemmt, wenn zulässig erhobene dauerhafte
(peremptorische) oder vorübergehende rechtshemmende (dilatorische) Einreden
vorliegen.
Der Anspruchsgegner ist dann berechtigt, die Leistung zu verweigern.
z.B. §§ 194 ff BGB : Verjährung
§ 202 BGB : Stundung
§ 273 BGB : Zurückbehaltungsrecht
§ 320 BGB : Nichterfüllter Vertrag
§ 478 BGB : Gewährleistung trotz Verjährung
§ 768 BGB : Einreden des Bürgen
§ 821 BGB : Bereicherung
§ 853 BGB : Unerlaubte Handlung
2. Prüfungsschema „empfangsbedürftige Willenserklärung"
2.1. Liegt eine Willenserklärung vor?
Jede Willenserklärung besteht aus einem äußeren (objektiven) und einem inneren
(subjektiven) Tatbestand.
2.1.1. Objektiver Tatbestand
Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung liegt vor, wenn die Handlung
erkennbar willentlich erfolgt und von einem Rechtsbindungswillen getragen ist.
Der Inhalt von empfangsbedürftigen Willenserklärungen (und damit auch der
Rechtsbindungswille) wird durch Auslegung nach dem objektiven
Empfängerhorizont ermittelt (gemäß §§ 133, 157), d.h. es erfolgt eine
Betrachtung der WE aus der Sicht eines unbefangenen, durchschnittlich
verständigen Dritten in der Rolle des Empfängers der Willenserklärung. Es
kommt also nicht darauf an, was der Erklärende gewollt hat, sondern was er
erkennbar geäußert hat.
- Exkurs: Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung:
Bei einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung, also eine Willenserklärung, welche
nicht an eine andere Person gerichtet ist, gilt ausschließlich § 133 (kein Vertrauensschutz
notwendig, da kein Empfänger der WE existiert). Dass heißt, dass allein der tatsächliche Wille
des Erklärenden für die Auslegung maßgeblich ist. Beispiel hierfür ist die Auslegung eines
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Testamentes. Exkurs Ende-
Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung kann ausdrücklich, z.B. durch
Sprechen oder Schreiben aber auch stillschweigend also konkludent (durch
schlüssiges Handels: z.B. das Legen der Einkaufsware auf das Kassenband in
einem Selbstbedienungsladen als Willenserklärung, welche auf den Abschluss
eines Kaufvertrages gerichtet ist.) erklärt werden.
- Exkurs: Probleme mit dem Rechtsbindungswillen
Teilweise wird der Rechtsbindungswille auch unter den subjektiven Tatbestand der
Willenserklärung (Erklärungsbewusstsein) gefasst2. Dies erscheint jedoch nicht ganz
unproblematisch, da gemäß dem objektiven Empfängerhorizont ausgelegt wird.
o Rechtsbindungswille und Unentgeltlichkeit oder die Haftung in
Gefälligkeitsverhältnissen
Sobald in der Klausur von unentgeltlichen Leistungen die Rede ist, muss der
Rechtsbindungswille problematisiert werden. Der Rechtsbindungswille entscheidet
dann nämlich über die rechtsgeschäftliche Bindung der Parteien und damit über eine
mögliche Haftung, falls Pflichten verletzt werden.
Einteilung:
Gefälligkeitsvertrag
Rechtsbindungswille besteht- daher Schuldverhältnis mit Leistungs- und
Sorgfaltspflichten.
Gefälligkeitsverhältnis
Rechtsbindungswille besteht- Schuldverhältnis jedoch nur mit Sorgfaltspflichten.
Gefälligkeit
Kein Rechtsbindungswille - lediglich Haftung gemäß dem Deliktsrecht, da kein
Schuldverhältnis besteht.
Abgrenzung erfolgt anhand objektiver Kriterien:
u.a. die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Gefälligkeit für den
Empfänger der WE, Interessenlage der Parteien, Wert der anvertrauten
Sache, die Dauer und Art der Gefälligkeit.
o Rechtsbindungswille und inventatio ad offerendum
Der Rechtsbindungswille entscheidet auch darüber, ob ein Willenserklärung zum
Abschluss eines Kaufvertrages (Angebot) oder eine bloße Aufforderung zur Abgabe
eines Angebotes (inventatio ad ofterendurn) vorliegt. So ist ein Zeitungsinserat oder
das Ausstellen und Präsentieren von Ware in einem Selbstbedienungsladen nicht als
Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen, sondern nur als Aufforderung
zur Abgabe eines Angebotes, da kein Rechtsbindungswille vorliegt. Grund ist, dass
derjenige, der seine Ware ausstellt, selbst festlegen möchte mit wem er einen
Kaufvertrag schließt und bei einer Falschauszeichnung der Ware die Möglichkeit
haben möchte, den Vertrag zu den Bedingungen der Falschauszeichnung nicht
abschließen zu müssen. Exkurs Ende –
Schweigt jemand, so ist dieses Schweigen grundsätzlich keine
2So Dieter Medicus, Bürgerliches Recht, 21. Auflage, Seite 74, Rdn. 130
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Willenserklärung, da der Erklärungsinhalt und damit die Äußerung des
Rechtsbindungswillens fehlt.
0 Normiertes Schweigen
Von diesem Grundsatz weicht das BGB teilweise ab, in dem die Gesetzgeber
dem Schweigen einen bestimmten Erklärungsinhalt zugewiesen haben.
Schweigen als Ablehnung: z.B. §§ 108 II 5.2, 177 II S.2
Schweigen als Zustimmung: z.B. §§ 416 I 5.2, 455 S.2
Sonderfall: Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
- Exkurs: Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt Kraft
Gewohnheitsrechts als Zustimmung.
Begründet wird dies durch die unter Kaufleuten grundsätzlich geltenden erhöhten Schutz- und
Sorgfaltspflichten. Eine Annahme des im KBS verkörperten Angebotes und damit ein Vertrag
mit dem Inhalt des KBS kommt somit durch Schweigen zustande.
Voraussetzungen für das Vorliegen eines KBS:
Kaufmannseigenschaft
Die Vertragsparteien müssen Kaufleute gemäß § 1 ff. HGB sein.
Vorausgegangene mündliche Verhandlungen und genehmigungsfähiger
Inhalt
Verhandlungen müssen vorausgegangen sein, deren Ergebnis das
zugegangene Schreiben wiedergibt. Ergänzungen der
Vertragsverhandlungen durch das Schreiben sind nur zulässig, wenn
diese lediglich unwesentliche Abweisungen zum Gesprächsinhalt
darstellen.
Zeitliche Unmittelbarkeit
Der Zugang des Schreibens muss unmittelbar nach den
Vertragsverhandlungen erfolgen.
Redlichkeit des Absenders
Der Absender darf nicht bewusst den Inhalt der Vertragsverhandlungen
verfälschen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Absender eine
verhandelte Mengenlieferung bewusst überschreitet.
Kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers.
Rechtsfolge: Mit dem Schweigen des Kaufmanns kommt der Vertrag mit
dem Inhalt des Schreibens zustande. Exkurs Ende —
o Wertung des Schweigen als Willenserklärung gemäß § 242
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit des
Schweigens liegt vor, wenn jemand trotz Rechtspflicht zur Erklärung schweigt.
Ob eine solche Rechtspflicht gegeben ist, bestimmt sich nach den allgemeinen
Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242.
Schweigen als Annahme, wenn nur geringe Abweichungen vom
ursprünglichen Angebot und keine ausdrückliche Zurückweisung such
den Annehmenden.
Schweigen auf ein Angebot nach umfassenden Vorverhandlungen
o Beredtes Schweigen
Auch die Vertragsparteien können dem Schweigen einen Erklärungsinhalt
zuweisen. Wichtig ist, dass diese Zuweisung durch die Vertragsparteien
einvernehmlich vorher erfolgen muss, denn ansonsten würde einer der
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Vertragsparteien das Schweigen als Erklärungsmittel aufgedrängt werden.
- Exkurs: Zustellung unbestellter Ware, § 241 a
Beachte: § 241 a ist nur abwendbar, wenn ein Unternehmer (§ 14) einem Verbraucher (§ 13)
unbestellte Waren zusendet. Grund hierfür ist die Schützwürdigkeit des Verbrauchers
gegenüber unlauterem Vorgehen von Unternehmen.
Der Empfänger kann die unbestellt zugesandte Ware nutzen und gebrauchen, ohne
seinerseits vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ausgesetzt zu sein. Daher scheidet
eine konkludente Annahme durch Ingebrauchnahme der unbestellten Ware aus. Nach
herrschender Meinung kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Empfänger zahlt oder
ausdrücklich die Annahme erklärt. - Exkurs Ende-
2.1.2. Subjektiver Tatbestand
Der innere Tatbestand einer Willenserklärung wird in drei Bestandteile eingeteilt.
o Handlungswille
Der Handlungswille ist unverzichtbares Element der Willenserklärung.
Fehlt er, liegt keine Willenserklärung vor.
Der Handlungswille fehlt beispielsweise bei Erklärungen im Zustand der
Bewusstlosigkeit, in Hypnose, bei Reflexbewegungen oder bei
unmittelbarer körperlicher Gewalt.
o Erklärungsbewusstsein
Unter Erklärungsbewusstsein versteht man das Bewusstsein
rechtsgeschäftlich tätig zu werden.
Liegt dieses Bewusstsein beim Erklärenden nicht vor, so geht die
herrschende Meinung trotzdem von einem Erklärungsbewusstsein aus,
wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen
können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird
(potentiellen Erklärungsbewusstsein).
Damit ist das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestandteil einer
Willenserklärung.
Möchte sich der Erklärende von der Willenserklärung lösen, so kann er
diese gemäß § 119 I analog anfechten.
(Anfechtung muss unverzüglich gemäß § 121 1 erfolgen und der
Erklärende ist gemäß § 122 I zur Zahlung von Schadensersatz
verpflichtet).
o Geschäftswille
Wille, durch Handeln eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Der
Geschäftswille ist kein wesentlicher Bestandteil einer Willenserklärung.
Fehlt er, kommt die Anfechtung gemäß § 119 I in Betracht.
2.1.3. Willensmängel
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die §§ 116 ff. Gemeinsames Merkmal der
Vorschriften ist das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. In den §§ 116 -
118 ist dieses Auseinanderfallen bewusst, in den §§ 119 ff. unbewusst.
o §§116, 117, 118
2.2. Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung gemäß 130- 133
2.2.1. Abgabe
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Unter Abgabe ist die willentliche Entäußerung einer Erklärung in den
Rechtsverkehr zu verstehen.
o Mündliche Willenserklärung: mit dem Aussprechen
o Schriftliche Willenserklärung: wenn der Erklärende alles getan hat, damit
das Schriftstück zum Empfänger gelangt.
- Exkurs: Abhandengekommene Willenserklärung
Die Abgabe einer Willenserklärung setzt deren willentliche Entäußerung voraus. Daran fehlt
es beispielsweise, wenn die Ehefrau des Erklärenden die Erklärung versendet, weil sie davon
ausgeht, dass der Ehegatte dies nur vergessen hatte. Es liegt somit keine wirksame
Willenserklärung vor. Konnte der Erklärungsempfänger den fehlenden Abgabewillen nicht
kennen, so hat er einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (sog. negative
Interesse) gemäß § 122 analog.
Grund hierfür ist, die Schutzwürdigkeit des Empfängers, der auf die Wirksamkeit der
Willenserklärung vertraut. Exkurs Ende —
2.2.2. Zugang
o Mündliche Willenserklärung: nach der sog. „abgeschwächten"
Vernehmungstheorie Zugang der Willenserklärung, wenn der Erklärende
damit rechnen kann, dass der Empfänger sie richtig und vollständig
versteht.
o Schriftliche Willenserklärung, § 130 I S.1:
Zugang liegt vor, wenn die WE so in den Machtbereich des Empfängers
gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis
erlangen kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Zugang der
Willenserklärung ist der Zeitpunkt in dem nach der Verkehrsanschauung
mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich!
Zugangsvereitelung
Fiktion des Zugangs bei grundloser Annahmeverweigerung (z.B.
Empfänger schickt den Postboten mit der Begründung weg, dass
er mittwochs keine Post mehr annimmt) oder arglistiger
Zugangsvereitelung (z.B. Empfänger klebt den Briefkasten zu, um
so einer drohenden Kündigung zu entgehen).
Verhindert der Empfänger in fahrlässiger Weise den Zugang einer
Willenserklärung (z.B. durch plötzliches Ausziehen ohne Angabe
der neuen Adresse) so liegt eine sog. fahrlässige
Zugangsvereitelung vor. Es ist ein erneuter Zustellungsversuch
des Erklärenden erforderlich, welcher aber auf den Zeitpunkt der
erfolglosen Zustellung zurückwirkt („Rechtzeitigkeitsfiktion").
Einschaltung von Übermittlungspersonen
Ob der Dritte als Empfangsbote oder -vertreter tätig wird, bestimmt sich
nach dem äußeren Auftreten.
Empfangsvertreter
Voraussetzung: Bevollmächtigung
§ 164 III, hier müssen die Voraussetzungen des Zugangs beim
Vertreter vorliegen.
Empfangsbote
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Die Erklärung gilt als zugegangen, wenn unter gewöhnlichen
Umständen mit der Weiterleitung an den Erklärungsempfänger
gerechnet werden kann.
Der Empfangsbote ist somit eine Art „menschlicher Briefkasten".
Voraussetzungen:
Empfangsbote muss im „Machtbereich" des
Erklärungsempfängers stehen; beispielsweise Ehegatten,
Familienangehörige, Hausangestellte.
Eignung zur Entgegennahme derartiger Erklärungen. Ob eine
solche Eignung vorliegt, ist durch Verkehrsanschauung zu
ermitteln.
- Exkurs: Eine Person, die nicht als Empfangsbote geeignet ist- z.B. ein kleines
Kind oder ein Handwerker- wird als Erklärungsbote (ist somit auf Seiten des Erklärenden und
in dessen Machtbereich) tätig, da das Zugangsrisiko dann beim Erklärenden liegt. Die
Willenserklärung wird erst mit tatsächlicher Weiterleitung an den Empfänger wirksam.
Exkurs Ende-
2.2.3. Widerruf, § 130 I S.2
Die Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger
vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht, vgl. § 130 I S.2.
3. Prüfungsschema „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit"
Der Minderjährigenschutz durchzieht das gesamte BGB. Er hat Auswirkungen auf
vertragliche Ansprüche und auch auf das Delikts-, Sachen-, und Bereicherungsrecht.
Willenserklärungen eines Minderjährigen unterliegen den besonderen Voraussetzungen der
§§ 107 bis 113.
Gemäß den §§ 107, 108 l ist ein Vertrag (zweiseitiges Rechtsgeschäft), der für den
Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ohne die Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung des Vertrages durch den
gesetzlichen Vertreter verweigert, ist der Vertrag unwirksam. Wird die Genehmigung erteilt,
so ist der Vertrag endgültig wirksam.
Der Vertrag ist gemäß § 108 I unwirksam wenn:
keine Teilgeschäftsfähigkeit gemäß § 112 oder § 113 vorliegt.
Liegt Teilgeschäftsfähigkeit vor, ist eine weitere Prüfung nicht erforderlich, da der
Minderjährige geschäftsfähig im Bezug auf sämtliche Geschäfte, welche mit dem
Erwerbsgeschäft bzw. dem Arbeitsverhältnis notwendigerweise zusammenhängen.
Das Ausbildungsverhältnis gilt jedoch nicht als Arbeitsverhältnis gemäß § 113.
der Vertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, gemäß § 107
Ist der Vertrag lediglich rechtlich vorteilhaft, ist eine weitere Prüfung nicht erforderlich,
da der Vertrag wirksam ist. Außer Betracht bleiben jedoch wirtschaftliche Vorteile oder
mittelbare Nachteile des Rechtsgeschäftes. Nach der h.M. fallen auch für den
Minderjährigen neutrale Geschäfte unter die Regelung des § 107 (z.B. Übereignung
einer dem Minderjährigen nicht gehörender Sache).
- Exkurs: Wichtig in diesem Zusammenhang ist das Abstraktionsprinzip. Die Bewertung, ob
eine Willenserklärung rechtlich vorteilhaft ist, erfolgt für das Verpflichtungs- und das
Verfügungsgeschäft jeweils getrennt. In den meisten Fällen, wird das Verpflichtungsgeschäft
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rechtlich nachteilig sein, da der Minderjährige Verpflichtungen eingeht, bei einem Kaufvertrag
beispielsweise die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Das Verfügungsgeschäft wird
in der Regel vorteilhaft sein, da der Minderjährige seine Rechtsposition verbessert und
Eigentümer wird. Daher ist das Verfügungsgeschäft gemäß § 107 wirksam. Dies betrifft
allerdings nur die Verfügung des Vertragspartners, nicht aber die Verfügung des
Minderjährigen über sein Eigentum.
Exkurs Ende –
der Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung geschlossen wurde. Wurde der Vertrag
mit der erforderlichen Einwilligung nach §§ 107, 110 geschlossen, so ist er wirksam.
o Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 107
Die Einwilligung ist gemäß § 183 S.1 die vorherige Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters. Dieser ist / sind gemäß §§ 1626, 1629 die Eltern gemeinschaftlich.
o Der „Taschengeldparagraph", § 110
Eine besondere Form der Einwilligung ist in § 110 normiert. Voraussetzungen
für die Wirksamkeit des Vertrags gemäß § 110 sind:
dem beschränkt Geschäftsfähigen müssen die Mittel zur freien Verfügung
überlassen worden sein.
Mit dem Mitteln muss die vertragsmäßige Leistung „bewirkt"
sein. Keine Raten- oder sonstige Finanzierungsgeschäfte.
In der Überlassung des Geldes liegt eine konkludente Einwilligung vor.
Jedoch wird der Vertrag nicht wie bei der normalen Einwilligung wirksam,
sondern erst, wenn der Minderjährige seine Leistungspflicht erfüllt hat.
Und auch keine Genehmigung (§ 184) gemäß § 108 I nachträglich erteilt wurde.
4. Prüfungsschema „Vollmacht"
Gemäß § 164 I wirkt eine Willenserklärung eines Vertreters für und gegen den Vertretenen,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
4.1. Anwendbarkeit der 164 ff.
§§ 164 ff. sind für die Abgabe und den Empfang von Willenerklärungen gemacht (z.B.
Angebot, Annahme, Anfechtungserklärung).
Die Vorschriften sind jedoch nicht auf Realakte rein tatsächliche Handlung,
welche eine bestimmte Rechtsfolge auslösen kann) anwendbar.
z.B. Ist bei der Übergabe i.S.v. § 929 S.1 keine Stellvertretung möglich. Veräußerer
und Erwerber haben jedoch die Möglichkeit Hilfspersonen einzusetzen (Besitzdiener,
Besitzmittler und Geheißpersonen).
4.2. Zulässigkeit der Stellvertretung
Stellvertretung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften ist unzulässig.
4.3. Eigene WE des Vertreters
Die Abgrenzung erfolgt im Zweifelsfall nach dem objektiven Empfängerhorizont; d.h.
das nach außen erkennbare Auftreten der Mittelsperson ist maßgeblich.
Bote
Vertreter
4.4. Offenkundigkeit, § 164 I S.2
Der Vertreter muss entweder ausdrücklich im Namen des Vertretenen handeln oder
dies muss sich zumindest aus dem Umständen ergeben. Dieses Prinzip schützt den
Geschäftsgegner, der die Chance haben muss zu erkennen, mit wem er Geschäfte
macht.
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 16
ausdrücklich: „Handeln im fremden Namen"
konkludent:§ 164 1 S.2, z.B. „unternehmensbezogene Geschäft" (= bei Auftreten
für einen Gewerbebetrieb wird regelmäßig der Betriebsinhaber verpflichtet)
Offenkundigkeit nicht erforderlich, wenn der Geschäftsgegner ausnahmsweise nicht
schutzbedürftig ist. Dies ist insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens der
Fall, in denen beide Seiten ihre Leistung sofort erbringen (sog. verdecktes Geschäft für
den, den es angeht).
Ist die Fremdwirkung der Willenserklärung nicht erkennbar, schließt der Vertreter den
Vertrag für sich selbst.
4.5. Handeln mit Vertretungsmacht
Vertretungsmacht ist die Rechtsmacht, den Vertretenen durch eigenes
rechtsgeschäftliches Handeln unmittelbar zu berechtigen und zu verpflichten.
Arten der Vertretungsmacht
o Vollmacht (Erteilung und Erlöschen)
Eine Vollmacht ist die rechtsgeschäftlich erteilte
Vertretungsmacht, § 166 II.
o Gesetzliche und organschaftliche Vertretungsmacht
Wirksame Erteilung der Vollmacht
Vollmacht wird durch einseitige empfangsbedürftige WE erteilt
o Innenvollmacht, § 167 I Var.1; direkt gegenüber dem Vertreter
o Außenvollmacht, § 167 I Var. 2; gegenüber einem Dritten
Inhalt Umfang der Vollmacht (Vertretungsmacht)
Die Wirkung des Handelns des Vertreters gilt für den Vertretenen nur insoweit, als sie
von der Vertretungsmacht gedeckt ist.
Überschreitet der Vertreter seine Vertretungsmacht, so ist die Konsequenz die Gleiche,
als wenn keine Vertretungsmacht bestünde.
o Vollmacht (bei Vollmachtserteilung Beschränkung auf)
Ein einzelnes Geschäft (Spezialvollmacht)
Eine Gruppe von Geschäften (Artenvollmacht)
Auf Handeln mehrerer Personen zusammen (Gesamtvollmacht)
Prokura, §§ 48, 49 HGB- insbesondere § 50 HGB, die Prokura ist mit
Wirkung nach außen NICHT einschränkbar.
Handlungsvollmacht, §§ 54, 55 HGB
o gesetzliche Vertretungsmacht; ergibt sich aus dem Gesetz
Vertretung ohne Vertretungsmacht (falsus procurator)
Vertreter überschreitet die im Außenverhältnis gesteckten Grenzen; d.h. Überschreitung
des „rechtlichen Können".
Rechtsfolge ist die schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes, §§ 177. Wird das
Rechtsgeschäft durch den Vertretenen nicht genehmigt, haftet der falsus procurator
gem. § 179 I (verschuldensunabhängige gesetzliche Garantiehaftung).
Missbrauch der Vertretungsmacht
Beim Missbrauch der Vertretungsmacht handelt der Vertreter mit Vollmacht, jedoch
überschreitet die im Innenverhältnis gesteckten Grenzen („rechtliche Dürfen").
Das Rechtsgeschäft ist grundsätzlich wirksam, da der Vertretene das Risiko eines
Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt. In einigen Fällen besteht von diesem
Grundsatz jedoch eine Ausnahme:
o Kollusion (Vertreter und Geschäftspartner wirken bewusst zum Nachteil des
Vertretenen zusammen; vgl. § 138 I)
o Evidenz (Geschäftspartner hätte den Missbrauch erkennen können, vgl. §§ 177 ff.
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 17
analog)
Schutz des guten Glaubens des Geschäftspartners
In bestimmten Fällen wird das Vertrauen des Geschäftspartners in den Bestand einer in
Wahrheit nicht existierenden Vertretungsbefugnis geschützt.
o Gesetzlich geregelten Rechtsscheintatbestände, §170 bis § 173
o Die Rechtspraxis hat den Verkehrsschutzgedanken der
§§ 170 ff. über den Gesetzestext hinaus weiter entwickelt und trotz immer noch
offener Fragen im Detail kann man insoweit von Gewohnheitsrecht sprechen. In
beiden Fällen wirkt das Rechtsgeschäft für und gegen den Vertretenen.
Duldungsvollmacht
Vertreter kennt das Verhalten des „Vertreters" und duldet es, obwohl er es
unterbinden könnte.
Anscheinsvollmacht
Vertretene kennt das Verhalten des „Vertreters" nicht, hätte es aber bei
pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können.
5. Anfechtung
Die Anfechtung gehört zu den Gestaltungsrechten, mit denen man sich von einer
vertraglichen Vereinbarung lösen kann.
Ein Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft ist gemäß § 142 I infolge Anfechtung nichtig,
wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind.
5.1. Zulässigkeit der Anfechtung
In den meisten Fällen unproblematisch; folgende Einzelprobleme sollten jedoch bekannt
sein.
5.1.1. Vorrang von Spezialregelungen, z.B. Anfechtung einer Eheschließung
5.1.2. Normiertes Schweigen
5.1.3. Irrtum gemäß § 119 II betrifft eine mängelbegründende Eigenschaft einer
Kaufsache; Vorrang des Gewährleistungsrechts.
5.1.4. Strittig ist die Anfechtbarkeit einer bereits genutzten Vollmacht. Nach der
überwiegenden Meinung im Schrifttum ist die möglich. Obwohl damit bereits mit
der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäft nachträglich der Boden entzogen wird.
Geschäftsgegner und Vertreter seinen gemäß dieser Ansicht ausreichend über
§ 122 bzw. § 179 geschützt.
5.1.5. Arbeits- und Gesellschaftsverträge, welche bereits in Vollzug gesetzt wurden.
5.2. Anfechtungsgrund, §§ 119, 120, 123
5.3.1 Inhaltsirrtum; § 119 I Var.1 (Irrtum über die Erklärungsbedeutung): Irrtum
über die Bedeutung des gewählten Erklärungszeichens.
Der Erklärende weiß, was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt; z.B.
irrtümliche Verwendung von Maßen und Typen.
Kein Inhaltsirrtum ist der sog. Kalkulationsirrtum, da der Irrtum im Vorfeld der
Erklärung liegt. Jedoch besteht die Möglichkeit über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage gemäß § 313, den Vertragsinhalt anzupassen.
5.3.2 Erklärungsirrtum, § 119 I Var.2 (Irrtum bei der Willensäußerung): Irrtum
bei der Wahl des Erklärungszeichens durch Verschreiben, Vergreifen
oder Versprechen.
Der Erklärende wollte das, was er sagt, gar nicht sagen.
5.3.3. Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaften von Sache oder Person, §
119 II (Irrtum bei der Willensbildung):
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 18
Der Erklärende hat falsche Vorstellungen von der betreffenden Sache oder
Person. Irrtum über wertbildende Merkmale; z.B. Verkauf eines Originals in der
Annahme es handelt sich um ein Duplikat. Beachte 5.1.3.I
5.3.4 Arglistige Täuschung oder Drohung (unerlaubte Beeinflussung des
Geschäftswillens), § 123
o Täuschung
• Täuschungshandlung
Täuschung ist ein Verhalten, dass darauf abzielt, in dem anderen eine
falsche Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder aufrechtzuerhalten.
Arglist erfordert Täuschungswillen, d.h. der Handelnde muss die
Unrichtigkeit seiner Angaben kennen und den anderen zur Abgabe der
gewünschten Willenserklärung veranlassen wollen.
Täuschung durch aktives Handeln, z.B. Vorspiegelung falscher
Tatsachen
Täuschung durch Unterlassen (Verschweigen).
Ein Unterlassen gilt jedoch nur dann als aktives Tun im Sinne des
Gesetzes, wenn der Unterlasser eine Pflicht zum Handeln hatte,
z.B. der Täuschende antwortet auf eine zulässige Frage nicht oder
nur unvollständig.
Person des Täuschenden
Die Täuschung muss durch den Erklärungsempfänger erfolgen.
Täuschungen des Erklärenden durch Dritte, d.h. durch außenstehende,
am Vertrag selbst unbeteiligte Dritte, haben keinen Einfluss auf die
Gültigkeit der Willenserklärung. Sind Täuschender und
Erklärungsempfänger nicht identisch, so kann von einer unerlaubten
Manipulation des Willens erst dann gesprochen werden, wenn der
Geschäftspartner diese Täuschungssituation für sich ausgenutzt hat, weil
er bei der bei der Vornahme des Rechtsgeschäftes von der Täuschung
gewusst hat oder nur in Folge von Fahrlässigkeit nichts wusste (§ 123
11). Nicht unter den Begriff des „Dritten" fallen Personen, die auf Seiten
des Erklärungsempfängers stehen und maßgeblich am Zustandekommen
des Vertrages mitgewirkt haben (gemäß der sog. Lagertheorie).
o Drohung
Drohung ist das in Aussicht stellen eines künftigen Übels, auf dessen
Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Die
Drohung muss widerrechtlich sein. Diese geforderte Widerrechtlichkeit
kann wie folgt ergeben:
Widerrechtlichkeit des Drohungsmittels
Widerrechtlichkeit des Drohungszwecks
Zweck- Mittel- Relation
Der Schutz vor der Drohung gilt absolut, d.h. er besteht auch
dann, wenn die Drohung von einem am Geschäft unbeteiligten
Dritten ausgeht. Die Einschränkung des § 123 II gilt nur für die
Täuschung.
5.3. Anfechtungserklärung,§ 143
Anfechtungserklärung ist jede Erklärung, die erkennen lässt, dass die
Willenserklärung rückwirkend wegen eines Willensmangels nicht gelten soll.
5.4. Innerhalb der Anfechtungsfrist, §§ 121, 124
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 19
5.5. Rechtsfolge
Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes ex tunc, d.h. von Anfang an; (aus
dem Lateinischen „tune" für „damals"). Die Rechtswissenschaft kennzeichnet mit dem
Begriff ein Ereignis mit Rückwirkung, also ein Ereignis, mit dem die Rechtslage für die
Vergangenheit geändert wird, vgl. § 142 1, Gegenteil ist ex nunc (aus dem
Lateinischen "von jetzt an").Kennzeichnend für ein Ereignis, dass nur Wirkung für die
Zukunft hat, nicht für die Vergangenheit, z.B. die Kündigung.
Ersatz des Vertrauensschadens, § 122
Schadensersatzanspruch beruht darauf, dass ein angestrebter Vertrag nicht oder
nicht den Vorstellungen des Ersatzberechtigten entsprechend zustande gekommen
ist, so ist der Ersatzberechtigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er auf die Gültigkeit
des Vertrages oder die Erklärung des Schädigers nicht vertraut hätte, bzw. wenn er
den Vertrag nicht geschlossen hätte. Dementsprechend wird dieser Schaden als
Vertrauensschaden oder negatives Interesse bezeichnet.
(kurz: Der Gläubiger kann vom Schuldner verlangen, so gestellt zu werden, wie
er stehen würde, wenn es nie zum schädigenden Ereignis gekommen wäre.)
Zu ersetzen sind Aufwendungen, die im Hinblick auf den Vertrag gemacht wurden, z.
B. Anreisekosten, Verpackungskosten etc. Meist wird er der Höhe nach begrenzt durch
das sog. positive Interesse.
Abzugrenzen vom positivem Interesse:
Schadensersatzanspruch beruht auf der Verletzung einer vertraglichen
Leistungspflicht, daher ist der Vertragspartner so zu stellen, wie er bei
ordnungsgemäßer Leistung gestanden hätte. Dementsprechend spricht der
Gesetzgeber von "Schadensersatz statt der Leistung" (§§ 281 ff., 311a II), von
"Schadensersatz wegen Nichterfüllung" (§ 651 f I). Dogmatisch wird auch der Begriff
"positives Interesse" verwandt. Dieser Schaden umfasst vor allem den entgangenen
Gewinn (§ 252), aber auch die Vertragskosten, die bei Erfüllung ebenso angefallen
wären.
Sonderregelung für in Vollzug gesetzte Dauerschuldverhältnisse
6. Verstoß gegen ein gesetzliches Formerfordernis
Ein Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft ist gemäß § 125 S.1 wegen Formverstoß
nichtig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Verstoß gegen ein gesetzliches Formerfordernis
Keine Heilung des Formverstosses
Keine Überwindung des Formmangels nach § 242
Beispiel:
Die Bürgschaft muss gemäß § 766 I schriftlich erteilt werden. Was unter der schriftlichen
Erteilung zu verstehen ist und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, wird in § 126 I
festgelegt:
Eigenhändige Unterschrift des Ausstellers
o Wortlaut des § 126 I
Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift ist bei einem Fax nicht gegeben, da es
sich bei der Telekopie eben nur um eine Kopie der Originalunterschrift handelt. § 127 II
S. hilft auch nicht weiter, da diese Vorschrift nur für den rechtsgeschäftlichen
Formzwang Anwendung findet.
o Sinn und Zweck der § 126 I
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 20
Möglicherweise kann vom Wortlaut des § 126 I abgewichen werden, wenn der Sinn
und Zweck der §§ 126 I, 766 I dies erlaubt. Durch Einführung der Schriftform verfolgte
der Gesetzgeber mehrere Ziele:
o Warn- und Schutzfunktion
o Beweis- und Identitätsfunktion
o Abschlussfunktion (insbesondere beim Testament)
o Perpetuierungsfunktion
o Echtheitsfunktion
Warnfunktion kommt nicht ausreichend zum Tragen, da es einen Unterschied macht,
ob der Bürge lediglich ein Fax schickt und die Originalurkunde behält
oder die Urkunde im Original an den Gläubiger gibt. Da § 766 I explizit von der
„Erteilung" spricht, geht die ganz herrschende Meinung davon aus, dass es
erforderlich ist, dass dem Gläubiger die Originalurkunde ausgehändigt wird.
Oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 21
V. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im Überblick
1. Vertragliche Ansprüche
Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht
1.1 Primärleistung: Nacherfüllung
Allgemeine Voraussetzungen:
o Zustandekommen eins wirksamen Kaufvertrages
o Sach- oder Rechtsmangel, §§ 434, 435
Stufenaufbau der Tatbestände, die den Sachmangel regeln
o Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§§
446 ff; Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf, § 476)
Kein Gewährleistungsausschluss durch Vertrag oder Gesetz
o Individualvertraglich, § 444 (Beachte jedoch § 475 1 beim
Verbrauchsgüterkauf)
o Gewährleistungsausschluss durch AGB; beachte § 309 Nr.8
o § 377 HGB
o Kenntnis des Käufers vom Mangel bei Vertragsschluss, § 442 1 S.1
Keine Verjährung, § 438
o §§ 437 Nr.1 und Nr. 3 ist in § 438 I bis 111
o Rücktritt und Minderung sind Gestaltungsrechte und keine Ansprüche,
daher verjähren diese nicht (§ 194). Doch § 438 IV und V sowie § 218 1
hellen weiter, demgemäß sind Rücktritt und Minderung ausgeschlossen,
wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist.
Spezielle Voraussetzung der Nacherfüllung, §§ 437 1 Nr.1, 429 I Käufer hat
gemäß § 439 ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung (§ 439 I Var. 1) und
Nachlieferung (§ 439 1 Var. 2)
o Möglichkeit der Nacherfüllung muss gegeben sein; § 275 I tritt nur ein,
wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind.
Nachbesserung bei unbehebbaren Mangel unmöglich
Nachlieferung bei unvertretbarer Sache unmöglich
o Kein Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers
§ 275 11, 275 111
§ 439 III (Unverhältnismäßigkeit der Kosten)
1.2 Spezielle Voraussetzungen von Rücktritt und Minderung
Rücktritt, §§ 437 Nr.2, 440, 323
o Fristsetzung, § 323 1 (Fristsetzung nicht nötig, wenn § 323 II, § 440
vorliegen, da Fristsetzung keinen Sinn macht); durch die Notwendigkeit
der Fristsetzung wird der Vorrang der Nacherfüllung nochmals
unterstrichen.
o Erheblichkeit der Pflichtverletzung, § 323 V S.2
o Kein Ausschluss des Rücktritts durch § 323 VI
o Rücktrittserklärung gemäß § 349
Minderung, §§ 437 Nr.2, 441
o „Statt zurückzutreten" kann der Käufer auch den Kaufpreis gemäß §§
437 Nr. 2, 441 mindern
o Sämtliche Voraussetzungen der Rücktritts erforderlich, außer der
Erheblichkeit der Pflichtverletzung, § 441 I S. 2
1.3 Spezielle Voraussetzungen für Schadensersatz, §§ 437 Nr.3, 440, §§ 280 I,
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 22
281
Voraussetzungen des § 280 I
o Pflichtverletzung
Schuldner erbringt fällige Leistung nicht oder nicht wie
geschuldet; es liegen im Grund zwei Pflichtverletzungen vor:
Schuldner hat die ursprüngliche Leistung mangelhaft
erbrecht („nicht wie geschuldet").
Schuldner erbringt die geschuldete Nacherfüllung nicht/
nicht wie geschuldet.
o Vertretenmüssen (Beweislastumkehr); Mangelfolgeschaden
Zusätzliche Voraussetzungen je nach Art des Schadensersatzes
o Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden), §§ 280 I,
II, 286 (Erfüllungsanspruch bleibt bestehen)
o Schadensersatz statt der Leistung; §§ 280 1, III, 281 I
o Fristsetzung
o Schadensersatz statt der ganzen Leistung, §§ 280 I, III, § 281 I S.3
Erhebliche Pflichtverletzung
2. Dingliche Ansprüche
Der Herausgabeanspruch gemäß § 985
Voraussetzung für den Anspruch nach § 985 ist das Vorliegen einer Vindikationslage:
2.1 Anspruchsteller ist Eigentümer und hat sein Eigentum auch nicht wieder verloren:
Hier erfolgt die Prüfung, ob der Anspruchssteller seine Eigentümerstellung eventuell
durch Rechtsgeschäft/e verloren hat
2.1.1. Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, §§ 929 ff.
- Exkurs: Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, § 929 5.1
Einigung über den Eigentumswechsel:
o Einigung über den Eigentumswechsel
o Einigung gemäß §§ 145, 147 (Angebot und Annahme)
o Inhalt der Einigung
o Keine Unwirksamkeits- bzw. Nichtigkeitsgründe
Übergabe oder Übergabesurrogat
Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
Berechtigung der Veräußerers
Exkurs Ende —
2.1.2. Gutgläubiger Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, §§ 929, 932 ff.
- Exkurs: Gutgläubiger Eigentumserwerb I
Einigung über den Eigentumswechsel
Übergabe oder Übergabesurrogat
Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
Keine Berechtigung des Veräußerers
Wirksamer Erwerb vom Nichtberechtigten
Wirksamwerden der Verfügung gemäß § 185 II
Gutgläubiger Erwerb gemäß § 932 ff (geschützt ist Grundsätzlich nur der gute
Glaube an das Eigentum) Exkurs Ende -
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 23
2.1.3. Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen, §§ 873, 925
2.1.4. Gutgläubiger Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen, §§ 873, 925, § 892
2.2. Anspruchsgegner ist Besitzer
Unmittelbarer Besitzer
o tatsächliche Sachherrschaft gemäß § 854 (räumliche Beziehung zur
Sache und natürlicher Beherrschungswille)
o tatsächliche Gewalt eines Besitzdieners, § 855
Mittelbaren Besitz
2.3. Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz
3. Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Der Herausgabeanspruch gemäß § 812 1 S.1, Fall 1 (Leistungskondiktion)
Voraussetzung eines Herausgabeanspruches gemäß § 812 I S. 1 Fall 1 sind folgende:
3.1. Etwas erlangt?
Jeder Vermögensvorteil:
o Eigentum, Besitz, Rechte/ Ansprüche
3.2. durch Leistung?
Leistung: bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
3.3. ohne rechtlichen Grund?
3.4. Kein Ausschluss des Herausgabeanspruches
§ 814 Kenntnis der Nichtschuld
§ 817 S.2 analog
3.5. Rechtsfolge: Herausgabeanspruch
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 24
VI.Übungs- und Vertiefungsfälle
1. Fälle zum BGB AT
Fall 1 (Tatbestand einer Willenserklärung/ Weinversteigerung)
Adalbert verfolgt gespannt eine Weinversteigerung und überlegt seit Beginn der
Versteigerung mitzubieten. Während der Auktionator die Gebote für einen Eiswein
entgegennimmt, entdeckt Adalbert seinen alten Schulfreund Kalle und winkt diesem
heftig zu. Daraufhin erteilt ihm der Auktionator den Zuschlag in Höhe von 1000 €.
Frage: Ist Adalbert zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet?
Fall 2 (Rechtsbindungswille/ inventatio ad offerendum)
Der Baumarkt Knobi veranstaltet eine Aktionswoche, in der unterschiedliche Produkte
der Marke Schihl zu unglaublich günstigen Preisen „angeboten" werden. Die Heimwerker
sind erfreut und nehmen die Sonderangebote gut an, was einen Menschenauflauf auf
dem Parkplatz des Baumarktes zu Folge hat. Von den Massen angezogen, besucht auch
der Inhaber eines kleinen Handwerkermarktes Herr Klein den Baumarkt und ist entrüstet.
Er befürchtet, dass nun bei ihm die Kunden ausbleiben und alarmiert per Handy seine
Mitarbeiter, damit alle gemeinsam die noch übrigen Produkte der Aktionswoche
aufkaufen. Gesagt getan - doch an der Kasse weigert man sich Herrn Klein die Ware zu
verkaufen. Klein ist empört und verlangt die Übereignung der Produkte, da nach seiner
Ansicht ein Kaufvertrag bereits geschlossen wurde.
Hat Klein Recht?
Fall 3 (Abgabe und Zugang von Willenserklärungen/ Abhandenkommen)
Bertram blättert voller Begeisterung den neuen Donaumann Katalog durch. Da ihm die
Oberhemden so gut gefallen, füllt er einen Bestellschein aus, lässt diesen aber auf
seinem Schreibtisch liegen, da er es sich doch nochmal überlegen möchte. Seine
Freundin findet den Bestellschein und da sie davon ausgeht, dass Bertram diesen nur
vergessen hat abzuschicken, übernimmt sie kurzerhand den Versand für ihn.
Frage: Muss Bertram die Hemden bezahlen, wenn er sie zurückschickt?
Fall 4 (Abgabe und Zugang von Willenserklärungen / Zugangsvereitelung)
Melanie möchte ihre Wohnung mit Wirkung zum 1. Mai kündigen. Fristgemäß müsste die
Kündigung bis zum 3. Februar erfolgen. Sie schickt daher das Schreiben am 28. Januar
ab. Allerdings ist Melanies Vermieter - wovon sie nichts weiß - zwischenzeitlich
umgezogen. Da der Vermieter einen Nachsendeantrag gestellt hat, kommt das
Schreiben zwar an, allerdings erst am 5. Februar.
Frage: Muss Melanie für den Monat Mai noch Miete bezahlen?
Abwandlung 1:
Der Brief kommt am 1. Februar beim Vermieter an, der aber die Abnahme verweigert, weil
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 25
der Postbote wegen unzureichender Frankierung Nachporto verlangt.
Frage: Liegt eine wirksame Kündigung vor?
Abwandlung 2:
Melanie hat genug von den ewigen Streitigkeiten mit Ihrem Vermieter. Nach mehreren
Kündigungsandrohungen entscheidet sie sich zu kündigen. Um auch wirklich sicher zu
gehen, dass die Kündigung beim Vermieter eingeht, versendet sie das Schriftstück mit
eingeschriebenem Brief. Der Postbote wirft den Benachrichtigungszettel am 1. Februar in
den Briefkasten des Vermieters. Dieser findet die Benachrichtigung, bemüht sich aber
nicht zum Postamt, da er schon ahnt, was für ein Schriftstück auf ihn wartet. Melanie trifft
ihren Vermieter am 5. Februar beim Einkaufen und stellt ihn zur Rede. Als er den Erhalt
des Schreibens leugnet, drückt sie ihm den in ihrem Geldbeutel aufbewahrten
Durchschlag der Kündigung in die Hand.
Frage: Ist Melanies Kündigung wirksam?
Fall 5 (Probleme der Annahme)
Der Modedesigner Karlo bietet seine letzte Kollektion zum Verkaufen an, da er von dem
Modegeschäft die Nase voll hat. Großhändler H&N wittert seine Chance, kann sich aber
nicht gleich entscheiden und so räumt Karlo dem Großhändler eine Frist bis zum 28.
Februar ein, innerhalb der sich Karlo an sein Angebot gebunden fühle.
H&N verfasst am 24. Februar ein Schreiben, in welchem er die Annahme erklärt. Der Brief
geht noch am selben Tag raus und wird am 25. Februar mit einem Poststempel versehen
und an die Sortieranlage weitegeleitet. Infolge eines Fehlers der Sortiermaschine kommt
der Brief jedoch erst drei Wochen später bei Karlo an.
Karlo schenkt dem Brief keine Beachtung, da er sich nicht mehr an sein Angebot
gebunden fühlt. Er wundert sich aber über den Poststempel.
Frage: Kann H&N die Übereignung der Kollektion verlangen?
Fall 6 (Schweigen im Rechtsverkehr/ Zusendung unbestellter Ware)
Konrad bekommt von der Kram GmbH (Versandhaus) überraschend eine CD mit
Volksmusik zugeschickt. Die CD war weder bestellt, noch hatte Konrad der Zusendung
der CD jemals etwas von der Kram GmbH gehört. Der CD liegt ein Begleitschreiben bei,
in welchem die Kram GmbH darauf hinweist, dass sie von einer Annahme ausgehe, wenn
Konrad die CD nicht innerhalb der nächsten zwei Wochen zurückschicken würde. Der
Kaufpreis von 20 € sollte auf das angegebenen Konto überwiesen werden. Ein frankierter
und adressierter Rückumschlag für die CD lag den Schreiben bei. Konrad hat kein
wirkliches Interesse an der CD und legt sie bei sich auf den Schreibtisch, wo sie nach fünf
Wochen immer noch liegt. Ab und an hört er in die CD „rein".
Frage: Kann die Kram GmbH von Konrad die Zahlung des Kaufpreises oder die
Herausgabe der CD verlangen?
Abwandlung:
Wie oben, nur verschenkt Konrad die CD an seine Mutter Hilde, die er in den gesamten
Vorgang eingeweiht hat.
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 26
Frage: Kann die Kram Herausgabe der CDs von Hilde verlangen?
Fall 7 (Schweigen im Rechtsverkehr / Kaufmännisches Bestätigungsschreiben)
Der Kaufmann K verhandelt mit dem Großhändler G über die Lieferung von Laptops. K
möchte für seinen Laden 10 Laptops bestellen. G hat jedoch einen großen Lagerbestand
und möchte unbedingt mehr Laptops verkaufen. K erklärt G unmissverständlich, dass er
nur 10 Laptops benötige und er mit mehr nichts anfangen könne. Schließlich gibt G nach
und die beiden einigen sich mündlich und per Handschlag auf die Lieferung von 10
Laptops. Am nächsten Tag bereut G seine Nachgiebigkeit und überlegt, wie er doch noch
mehr als 10 Laptops an K verkaufen könne. Erst drei Wochen nach der mündlichen
Einigung und dem Handschlag kommt ihm die vermeintlich rettende Idee. Er schickt K
ein Schreiben, in welchem er sich für die Verhandlungen bedankt und die Bestellung von
18 Laptops bestätigt. G ist sich sicher, dass K die falsche Anzahl der Laptops im
Bestätigungsschreiben übersieht. K antwortet nicht auf das Schreiben. G liefert die 18
Laptops und fordert deren Bezahlung.
Frage: Hat G einen Anspruch gegen K auf Bezahlung von 18 Laptops?
Fall 8 (Rechtsgeschäft des unerkannt Geisteskranken)
Möbius ist seit Jahren geisteskrank. Seine Krankheit bleibt jedoch lange Zeit unerkannt,
da er keine typischen Ausfallerscheinungen zeigt. Möbius lässt seine wertvolle
Taschenuhr beim Uhrenmacher Xaver reparieren. Danach kauft er von Horst in einem
lichten Moment einen Staubsauger.
Weder Xaver noch Horst konnten erkennen, dass Möbius geisteskrank ist.
Frage: Können Xaver und Horst ihre Bezahlung verlangen?
Hinweis: es sind nur vertragliche Ansprüche zu prüfen.
Fall 9 (Abschluss eines Kaufvertrages durch einen Minderjährigen)
Bertram möchte ein neues Mofa. Aus diesem Grund setzt sich der 16-jährige mit
Clemens in Verbindung, welcher sein Mofa verkaufen möchte. Beide einigen sich, dass
der Kaufpreis erst später bezahlt werden muss und Bertram das Mofa gleich mitnehmen
kann. Tags drauf fragt Bertram seine Eltern nach Geld und auf die Frage nach dem
Verwendungszweck desselbigen entgegnet er selbstbewusst, dass er seine Mobilität
durch den Erwerb eines Mofas gestärkt hätte. Die Eltern sind entsetzt und verweigern
jede Zahlung. Clemens verlangt daraufhin das Mofa zurück.
Frage: Kann Clemens die Herausgabe des Mofas verlangen?
Fall 10 (Minderjährigenrecht)
Hanni und Nanni sind begeisterte Pferdefreunde und kaufen sich von ihrem Taschengeld
regelmäßig Pferdezeitschriften. Nachdem jedes der beiden minderjährigen Mädchen ihre
Zeitschrift ausgelesen hat, tauschen sie diese.
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 27
Frage: Sind der Tauschvertrag wirksam zustande gekommen?
Fall 11 (Edelmannfall)
Baron Michael verspricht seinem Angestellten Jochen für die geleisteten Dienste die
Übereignung eines Grundstückes. Als Jochen die notarielle Beurkundung der Schenkung
verlangt, entgegnet der Baron missmutig, dass diese nicht nötig sei, er sei schließlich aus
einem Adelsgeschlecht und sein Wort als Edelmann genüge.
Frage: Ist der Vertrag wirksam?
Fall 12 (Schriftform der Bürgschaft schriftliche Erteilung)
Um seine kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten zu überwinden, wendet sich S an seine
Bank B und beantragt einen Kredit. Doch die Bank möchte „Sicherheiten sehen" und
gewährt den Kredit erst dann, wenn S einen Bürgen bereitstellt. Er bittet seinen Freund F
um Hilfe. Dieser zögert nicht lange und schickt ein Telefax an die Bank des S, in welchem
er sich für die 5000 € Schulden des S verbürgt.
S kann den Kredit nicht zurückzahlen, daher wendet sich die Bank an F und verlangt die
Zahlung der 5000 € aus dem Bürgschaftsvertrag.
Frage: Hat die Bank einen Zahlungsanspruch gegen F aus § 765 BGB?
Fall 13 (Schwarzarbeit)
Balduin erfährt von Hubert - ein Angestellter der GmbH Streichschön -, dass dieser sich
ganz gern in den Abendstunden und am Wochenende zusätzliches Geld als Maler
nebenher verdient. Balduin ist erfreut und vereinbart mit Hubert die Renovierung seiner
Wohnung. Nach einigen Wochenenden ist Hubert fertig und verlangt von Balduin Zahlung
- doch dieser verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass Hubert mangelhaft
gearbeitet hat, was tatsächlich der Fall ist.
Frage: Hat Balduin gegen Hubert Ansprüche aus Gewährleistung?
Hilfreich.
§ 1 SchwArbG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange
erbringt obwohl er
…
3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle
eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
§ 2 SchwArbG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange
ausführen lässt, indem der eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen
unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Beauftragung einer Person, die gegen § 1 Abs. 1 Nr.
1 oder 2 verstößt, mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, sonst mit einer
Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 28
Fall 14 (Inhaltsirrtum)
Achim füllt ein Bestellformular für „25 Gros Küchenpapier" aus. Als daraufhin 3600 Rollen
geliefert werden, verweigert er die Annahme und Zahlung mit Ausnahme der 25 Rollen.
Der Verkäufer erklärt Achim, dass die Bezeichnung „Gros" zwölf Dutzend bedeutet.
Achim ist schockiert und erklärt daraufhin die Anfechtung, weil er geglaubt hat, lediglich
25 große Rollen Küchenpapier zu bestellen.
Frage: Kann der Verkäufer die volle Kaufpreiszahlung verlangen?
Fall 15 (Voraussetzung der Stellvertretung)
Geschäftsführer Bertram ist beruflich viel unterwegs und so bittet er seine Sekretärin
Hilda, ein Geschenk für seine Ehefrau zu besorgen. Hilda solle „etwas Schönes" beim
Juwelier besorgen und nicht über 1000 € ausgeben. Hilda geht zum Juwelier und
berichtet, was ihr von Bertram aufgetragen wurde. Sie sucht einen massive Goldkette für
950 € aus und übergibt diese am nächsten Tag ihrem Chef. Der ist entsetzt und will die
Rechnung nicht bezahlen, da er mit der Kette nichts anfangen könne, da seine Ehefrau
eine Goldallergie habe- wovon Hilda aber nichts wusste.
Frage: Muss Bertram den Kaufpreis zahlen?
Fall 16 (Anscheins- und Duldungsvollmacht)
Gudrun ist seit einigen Jahren als Chefsekretärin für den Wilhelm tätig. Da Wilhelm sehr
oft geschäftlich unterwegs ist, kauft Gudrun regelmäßig das Büromaterial im Namen des
Wilhelms ein. Wilhelm wird von dritter Seite über das handeln der Gudrun informiert,
dieses missfällt ihm zwar, aber er unternimmt nichts dagegen, da er das Betriebsklima
nicht stören möchte. Als Gudrun exklusive Buchstützen bestellt reicht es dem Wilhelm
und er verweigert die Bezahlung.
Frage: Muss Wilhelm den Kaufpreis zahlen?
Abwandlung:
Kommen wir zum gleichen Ergebnis, wenn Wilhelm wegen Zeitmangel und auch
zunehmender Neigung zum Alkohol seine Geschäfte nur noch sehr oberflächlich erledigt
und durch seine Nachlässigkeit das Handeln der Gudrun nicht erkennt?
2. Fälle zum Schuldrecht AT
Fall 1 (Einführungsfall)
Eduard kauft bei Bäcker Boris zehn Nusshörnchen.
Frage: Besteht eine rechtliche Beziehung zwischen den beiden und falls ja wie ist
diese entstanden und wie wirkt sie?
Fall 2 (Relativität der Schuldverhältnisse)
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 29
Landwirt Dietmar hat einige Wiesen, ist nun aber in Geldnot und verkauft eines seiner
Grundstücke an Otto. Im notariellen Kaufvertrag verpflichtet sich Otto keine Obstbäume
auf der Wiese anzupflanzen. Aber auch Otto gerät in eine finanzielle Schieflage und
verkauft das Grundstück an Volker, der die Wiese mit Obstbäumen bepflanzen will.
Frage: Welche Rechte hat Dietmar gegen Volker? Was hätten Sie Dietmar geraten, um
sich abzusichern?
Fall 3 (Schutzpflichten im Werkvertrag)
Balduin möchte die Fassade seines Bürogebäudes streichen lassen. Damit beauftragt er
Ludwig, welcher sich aber nicht selbst an die Arbeit macht, sondern seinen immer
äußerst zuverlässigen Lehrling Karlo. Als Balduin die Fortschritte der Malerarbeiten
betrachtet, fällt dem Lehrling ein verschlossener Eimer Farbe aus der Hand, welcher den
Balduin an der Schulter trifft und eine klaffende Wunde an der selbigen hinterlässt.
Frage: Muss Ludwig für die Behandlungskosten aufkommen?
Fall 4 (Cic und Beweislastumkehr)
Hilde kauft in Günnis Supermarkt ein. Als sie ihren leeren Einkaufswagen gemütlich
durch dem Markt schiebt, rutscht sie auf einem Salatblatt aus und stürzt so unglücklich,
dass ihre Guddschi Tasche auf den Boden fällt und das darin befindliche Porzellan
Püppchen zu Bruch geht.
Frage: Hat Hilde einen Schadensersatzanspruch gegen Günni?
Anmerkung: Es lässt sich nicht klären, ob Günni seinen Markt regelmäßig reinigt und
auch nicht, ob das Salatblatt eben erst von der Salattheke gefallen ist oder schon seit
Tagen auf dem Boden liegt.
Fall 5 (Schlechtleistung beim Kauf/ Ersatz des Mangelfolgeschadens)
Hector hat mit Viktor einen Kaufvertrag über einen alten Käfer geschlossen. Da Hector
den PKW nicht gleich mitnehmen möchte vereinbaren die beiden, dass Viktor den
Wagen eine Woche später zu Hector bringt und ihn übergibt. Auf der Fahrt zu Hector
bemerkt Victor, dass das Gaspedal ab und zu kurzfristig stecken bleibt, denkt sich aber
nichts weiter dabei. Als Hector endlich wieder seinen Führerschein hat, bricht er zu einer
kleinen Spritztour auf. Entsetzt stellt er fest, dass das Gaspedal klemmt, kommt von der
Fahrbahn ab und erleidet ein Schleudertrauma.
Frage: Hat Hector einen Anspruch gegen Victor auf Zahlung der Behandlungskosten?
Fall 6 (faktische Unmöglichkeit, § 275 II)
Wolf vermietet dem Kalle einen älteren LKW für zwei Jahre. Der Mietzins beträgt 2000 €
pro Monat. Nach 20 Monaten wird der LKW durch einen unbekannten Dritten beschädigt.
Die Reparatur kostet 200.000 €.
Frage: Kann Kalle von Wolf die Reparatur des LKWs verlangen?
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 30
Fall 7 (Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung)
Anton aus Hamburg kauft am 5. Mai von Bart aus Manhattan die Schachfiguren eines
berühmten Schachspielers, mit denen dieser die WM 2006 gewonnen hatte. Die Figuren
sollte Bart am 15. Mai bei Anton zu Hause abliefern.
Abwandlung 1:
Das Frachtschiff mit dem die Figuren im Auftrag von Bart unterwegs waren, ging samt
Figuren während eines Seesturmes am 10. Mai unter. Bart beruft sich auf Unmöglichkeit
der Leistung, obwohl die Bergung technisch möglich wäre.
Abwandlung 2:
Bart liefert zum vereinbarten Zeitpunkt nicht. Trotz entsprechender Schutzeinrichtungen
wurden die Figuren am 23.y Mai von Unbekannten gestohlen.
Abwandlung 3:
Trotz des vereinbarten Termins liefert Bart erst am 18. Mai. Anton verweigert die
Annahme. Auf dem Rückweg verursacht Bart leicht fahrlässig einen Unfall, die Figuren
werden dabei zerstört.
Frage: Welche Ansprüche hat Anton gegen Bart?
Fall 8 (Schadensersatz neben der Leistung beim Verzug)
Siegbert lieh Konstantin über das Wochenende sein Motorrad und teilte ihm bei
Abholung mit, dass er sein „Schätzle" unbedingt am Montag zurückbenötige, da er einen
wichtigen Termin habe. Doch Konstantin gab das Motorrad nicht am Montag sondern erst
am Freitag zurück. Siegbert musste für die Fahrt zu seinem Termin mit der Bahn vorlieb
nehmen.
Frage: Kann Siegbert die Fahrtkosten in Höhe von 2 € von Konstantin verlangen?
Fall 9 (Entbehrlichkeit der Mahnung)
Hanni betreibt einen Biergarten. Da sie eine neue Zapfanlage benötigt, bestellt sie bereits
im Februar eine solche bei Gertrude. Auf Grund der Umbauarbeiten im Biergarten
vereinbaren die beiden, dass die Zapfanlage erst ausgeliefert werden soll, wenn das
Thermometer zum ersten mal über 25 Grad steigt. Dies geschieht am 2. Mai. Wegen
eines Fehlers des Logistikbereiches liefert Gertrude jedoch erst am 1. Juni. Hanni musste
für die Zwischenzeit eine Ersatzanlage mieten und möchte nun diese Kosten von
Gertrude zurück.
Frage: Zu Recht?
Fall 10 (Verzug bei Geldforderungen)
Biggi möchte das Saisonfinale der Formel 1 im Format 12:9 erleben und gönnt sich daher
einen neuen Flat TV. Gespannt verfolgt sie das Rennen und muss leider feststellen, dass
sie mit ihrer Wette beim Wettbüro leider daneben lag und 5.000 € verloren hat. Eine
Woche nach dem Kauf des TVs kommt die Rechnung des Mediummarktes per Post- Biggi
wirft sie in den Mülleimer.
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 31
Nach Ablauf von 4 Monaten verlangt der Mediummarkt Verzugszins.
Frage: zu Recht?
Fall 11 (Verzug und Schadensersatz statt der Leistung)
Beate hat einen kleinen Spielzeugladen und bestellt beim Großhändler Holzspielzeug,
welches sie auf die Spielzeugmesse mitnehmen möchte. Doch der Großhändler liefert
nicht fristgerecht und auch die Mahnungen seitens Beate bleiben unbeachtet. Damit sie
Holzspielzeug auf die Messe mitnehmen kann, ist sie gezwungen bei anderem anderen
Großhändler zu bestellen, jedoch zu einem höheren Preis.
Frage: Kann Beate die durch den Deckungskauf angefallenen Mehrkosten von ihrem
ersten Großhändler verlangen?
Fall 12 (Schadensersatz statt der ganzen Leistung)
Beate mit dem Spielzeugladen hat einen auf ein Jahr befristeten Vertrag mit einem
Holzspielzeughersteller, nach welchem ihr dieser monatlich 50 Holzspielzeuge liefert. Die
ersten 9 Monate laufen wunderbar, nur dann stellt BIO Test fest, dass die Spielzeuge mit
gesundheitsschädlichem Öl behandelt würden. Beates Umsatz geht zurück und so
entscheidet sie sich für einen neuen Holzspielzeuglieferanten, welcher qualitativ
gleichwertig aber preislich höher liegt.
Frage: Kann Beate Zahlung der Mehrkosten und Ausgleich des Umsatzverlustes
verlangen?
Fall 13 (Schadensersatz bei § 282)
Eugen vereinbart mit Handwerker Hubert, dass dieser in den Büroräumen des Eugen
Kabelbäume verlegt und diese mit Steckdosen ausstattet. Mit der Arbeit des Hubert ist
Eugen zufrieden, doch passiert ein Malheur nach dem anderen. Das Parkett in den
Räumen ist übersäht mit Brandlöchern von den weggeworfenen Zigaretten des Hubert
und auch die Türen und deren Rahmen leiden unter Huberts forscher Art- sie sind
übersäht mit Dellen und Kratzern und müssen neu lackiert und geschliffen werden.
Nachdem auch noch der neue Kopierer Schaden nimmt, platzt Eugen der Kragen und er
wirft Hubert raus. Am nächsten Tag lässt er die Arbeiten von einem anderen Handwerker
fertig stellen, welcher leider teurer ist.
Frage: Kann Eugen die Mehrkosten als Schadensersatz verlangen. Eine Abnahme der
Leistung des Hubert ist nicht erfolgt.
Fall 14 (Rücktritt wegen nicht rechtzeitiger Leistung des Schuldners)
Toni verkauft sein Motorrad an seinen Bikerfreund Bolle. Übergabe und Übereignung
sollten am nächsten Tag stattfinden. Dazu kam es aber nicht, da Tonis Freundin mit dem
Motorrad nach Tirol gefahren ist. Den Schlüssel hatte Toni in einer
Schreibtischschublade neben dem Kaufvertrag verwahrt. Bolle, der selbst in
Terminschwierigkeiten steckt, setzt Toni eine Nachfrist von 10 Tagen, um das Motorrad
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 32
doch noch zu bringen. Nach erfolglosem Fristablauf erklärt Bolle den Rücktritt.
Frage: Kann Bolle wirksam vom Vertrag zurücktreten?
Fall 15 (Rücktritt wegen Sachmangel/ Frist zur Nacherfüllung)
Ferdinand kauft bei Händler Hubert einen neuen Plasma TV. Bei Inbetriebnahme muss
er feststellen, dass der Plasma TV wohl liegend gelagert wurde und dadurch kein
ordentliches Bild erzeugt. Ferdinand möchte am liebsten von dem Kaufvertrag
zurücktreten, da er den TV beim Händler Karl günstiger gesehen hat.
Frage: Hat Ferdinand ein Recht zum Rücktritt?
Fall 16 (Naturalrestitution)
Bolle ist zügig mit seinem PKW unterwegs und nimmt Armin die Vorfahrt. Bei dem
Aufprall leidet Armins rechte Gesichtshälfte, da der Airbag ausgelöst wurde und er
erhebliche Schnittwunden davon trägt. Armins PKW hatte einen Wert von 30.000 €. Nach
Begutachtung wird ein Restwert von 20.000 € und Reparaturkosten in Höhe von 10.000 €
festgestellt. Armin will Schadensersatz für die Reparaturkosten des Wagens und will die
Kosten für eine Schönheitsoperation- doch Armin lässt sich weder operieren noch seinen
Wagen reparieren.
Frage: Hat Armin einen Anspruch auf Schadensersatz?
Fall 17 (Schockschäden)
Der Ehemann der Hilde wird bei einem Unfall schwer verletzt. Als die Polizei Hilde die
Nachricht überbringt, dass ihr geliebter Bertram auf der Intensivstation liegt und aus dem
Koma wohl nicht mehr aufwacht, erleidet sie eine Ohnmacht.
Frage: Kann Hilde Schmerzensgeld von dem alleinigen Unfallverursacher Bert
verlangen?
Fall 18 (Herausforderungsfälle)
Der Gauner Viktor flüchtet bei seiner Gerichtverhandlung aus dem Fenster. Willi- der
Gerichtsdiener springt hinterher und verfolgt Viktor. Als die beiden über die Königsallee
rennen, rutscht Willi auf einem Blatt aus und bricht sich den Arm. Es wird umgehend ins
Krankenhaus gefahren und operiert, wobei dem Arzt ein Kunstfehler unterläuft und Willis
Ellbogen versteift. Er muss mit der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit rechnen und noch
dazu wird ihm im Krankenhaus sein Geldbeutel mit 100 € gestohlen.
Frage: Kann Wille von Viktor Ersatz der Heilungskosten, der gestohlenen
100 € verlangen? Zudem will Willi wissen, ob Viktor für die noch nicht absehbaren
Schäden infolge der fehlerhaften Behandlung einstehen muss.
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 33
3. Fälle zum Schuldrecht BT
Fall 1 (Kenntnis des Käufers)
Gustav hat mal wieder Geldnot. Als er seinen Bekannten Rüdiger in der Kneipe trifft,
entschließt er sich kurzerhand diesem seine Goldkette zu verkaufen. Rüdiger ist
interessiert und erkundigt sich nach der Güte des Goldes. Gustav erklärt, dass es sich
um 585er-Gelbgold handelt- doch Rüdiger ist misstrauisch und beäugt das
Schmuckstück ganz genau und stellt fest, dass die deutlich sichtbare Einprägung etwas
anderes sagt. Die Kette hat nur 333er Qualität. Rüdiger entschließt sich trotz- dem zum
Kauf. Doch schon am nächsten Tag bereut er diesen und will sein Geld zurück.
Zu Recht?
Fall 2 (Ausschluss der Gewährleistung)
Karl- Valentin kauft bei einem windigen Privatmann einen gebrauchten PKW. Dieser ist
achte Jahre alt und laut dem Verkäufer auch sehr gut in Schuss. Doch bereits nach einer
Woche streikt der Wagen. Karl- Valentin, als langjähriges Premiummitglied der gelben
Engel, beauftragt umgehend einen Sachverständigen, welcher feststellt, dass der PKW
auf Grund eines Motorschadens nicht mehr funktionstüchtig ist. Weiter stellt er fest, dass
der Motorschaden durch kleine Risse im Motorblock verursacht wurde, welche aus einer
Unfallbeteiligung des PKWs resultieren. Karl- Valentin ist entsetzt und fordert von dem
Verkäufer eine umgehende Reparatur des Wagens. Dieser jedoch weigert sich, obwohl
er von dem Unfall wusste, diesen sogar verursacht hat und verweist Karl-Valentin auf
den Kaufvertrag, in welchem folgender Satz zu finden ist: „Gekauft wie gesehen - jegliche
Gewährleistung, egal aus welchem Grund auch immer - ist ausgeschlossen."
Hat Karl-Valentin einen Anspruch auf Mängelbeseitigung?
Fall 3 (Verjährung)
Siegbert kauft beim Möbelhändler Xaver eine Schrankwand für stolze 8.000 €. Obwohl
der Kaufpreis so hoch ist, handelt es sich nicht um ein Einzelstück. Das Betrachten der
Schrankwand bringt Siegbert die lang ersehnte Entspannung. Doch leider fällt die
Schrankwand nach 4 Jahren in sich zusammen und an Reparatur ist nicht mehr zu
denken. Siegbert muss voller Entsetzen feststellen, dass seine geliebte Schrankwand
von kleinen gefräßigen argentinischen Holzwürmern zerfressen wurde. Er stellt Xaver zur
Rede. Dieser wusste bereits vor Abschluss des Kaufvertrages von dem Insektenbefall
und von der kurzen Lebensdauer der Schrankwand, hatte daher einen nicht
unerheblichen Preisnachlass bekommen und wollte sich die Gewinnmarge nicht
entgehen lassen. Siegbert fordert eine neue Schrankwand, welche bei Xaver auch
tatsächlich auf Lager ist. Dieser verweigert die Forderung, da die Gewährleistungsfrist
bereits abgelaufen sei.
Kann Siegbert eine neue Schrankwand von Xaver verlangen?
Fall 4 (Gewährleistungsrechte im Überblick)
Kurt kauft bei Autohändler Billig & Schnell einen neuen PKW zum Preis von 15.000 €.
Einen Tag nach der Abholung und Bezahlung des Fahrzeugs stellt K fest, dass sich die
hinteren Fensterheber zwar öffnen aber nicht mehr schließen lassen.
Da Kurt das Fahrzeug mit den nun geöffneten Fenstern nicht unbeaufsichtigt parken
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 34
kann, muss er zu einem dringenden Termin mit dem Taxi fahren. Gegenüber der
Verwendung des eigenen Fahrzeugs fallen dadurch Mehrkosten ln Höhe von 100 € an.
Die Reparaturkosten für die Fensterheber würden 50 € betragen.
Der Autohändler Billig & Schnell, der bei der branchenüblichen, vor der Auslieferung von
Neufahrzeugen vorgenommenen Überprüfung des Fahrzeugs den Test der Fensterheber
vergessen hat, erklärt sich bereit, den Defekt sofort und kostenlos zu beheben.
Kurt verlangt jedoch vom Autohändler Billig & Schnell die Lieferung eines neuen,
mangelfreien Wagens und Ersatz der Taximehrkosten. Der Autohändler lehnt eine
Neulieferung ab, da ihn dies 2.500 € kosten würde.
Fall 5 (Gewährleistungsrechte im Überblick)
Hobbygärtner H will die störende Kiefer in seinem Garten fällen. Hierfür kauft er im
Gartencenter des V eine mit Benzin betriebene Kettensäge der Marke Schihl. Mit
ordnungsgemäßer Schutzkleidung ausgerüstet macht sich H am nächsten Tag an die
Baumfällarbeiten. Doch leider vergebens. Der Automatikstarter der Säge funktioniert
nicht.
Frage: Welche Rechte kann H gegen V geltend machen?
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 35
VII. Lernkontrolle
Bei den folgenden Fragen können sowohl eine als auch mehrere Antworten richtig sein.
1. Die kinderlose Hundenärrin Hanni will ihren Lieblingsdackel Ludwig zum Erben einsetzen.
Ist dies möglich?
2. Bei einem Wochenendausflug wird die Familie Brüggemann in einen Verkehrsunfall
verwickelt. Der Familienvater erliegt im Krankenhaus seinen Verletzungen. Die
schwangere Ehefrau Lili und die beiden zwei kleinen Kinder überleben den Unfall. Wer
erbt?
3. Landschaftsliebhaber Kasimir möchte seinen Garten umgestalten und lässt zu diesem
Zweck vom Gärtner Gustav 20 Bäume pflanzen. Hat Kasimir jetzt Eigentum an den
Bäumen?
4. Gärtner G kauft von einer Baumschule 10 Jungtannen. Er will sie in absehbarer Zeit
weiterverkaufen und pflanzt sie zunächst in sein Grundstück ein. Sind die Bäume jetzt
wesentlicher Bestandteil des Grundstückes?
5. Sind folgende Teile Zubehör?
a) Landwirtschaftliche Scheune, angrenzend an Bauernhaus
b) Traktor, der auf dem Hof vor dem Bauernhaus steht
c) e) Pflug, der am Rande des Ackers, 5 km vom Bauernhof entfernt, steht
6. Welche der folgenden Willenserklärungen sind wirksam geworden?
a) Das von A errichtete Testament, das in seiner Schreibtischschublade liegt.
b) Die Kündigung des A, die auf dem Weg zu B bei der Post verloren geht.
c) Die Kündigung des A, die schon drei Wochen im Briefkasten des B liegt,
d) den dieser nie öffnet.
e) Die Kündigung des A, die er der Ehefrau des B übergeben hat, die die
f) Weitergabe in den nächsten Wochen völlig vergisst.
g) Die Kündigung des A, die er der zehnjährigen Tochter des B übergeben
h) hat, die die Weitergabe in den nächsten Wochen völlig vergisst.
i) Die mündliche Kündigungserklärung des A, die B angesichts erheblichen
Straßenlärms akustisch nicht versteht.
7. Die Unterscheidung zwischen Willenserklärungen unter Anwesenden und Abwesenden ist
relevant für
a) die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
b) ihr Wirksamwerden bzw. das Zustandekommen eines Vertrages c) die
Zulässigkeit der Stellvertretung
8. Wann wird eine per Einschreiben übermittelte Willenserklärung wirksam?
a) Wenn der Postbote die Benachrichtigung über das Einschreiben in
den Briefkasten wirft.
b) Wenn das Benachrichtigungsschreiben im Briefkasten ist und üblicherweise mit
der Leerung des Briefkastens und der Kenntnisnahme des
Benachrichtigungsschreibens zu rechnen ist.
c) Wenn der Benachrichtigte das Einschreiben bei der Post abholt.
9. Für welche der folgenden Punkte ist es relevant, ob eine Willenserklärung
empfangsbedürftig ist?
a) Für den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.
b) Für ihre Auslegung.
c) e) Für die Möglichkeit den Willen auch durch schlüssiges Handeln
d) zu äußern.
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 36
10. Was versteht man unter dem sog. „normierten Schweigen"?
a) Das Schweigen gilt Kraft Gesetz als Willenserklärung.
b) Das Schweigen gilt Kraft Parteivereinbarung als Willenserklärung.
11. Versandhändler V schickt dem K unbestellt ein Messerblock ins Haus. In einem
Begleitschreiben heißt es: „Wir gehen davon aus, dass Sie dieses einmalige Angebot
nutzen wollen, diese Messer zum Preis von 99 Euro zu erwerben. Wir bitten Sie daher
nach einer Überlegungsfrist von 14 Tagen die beigefügte Rechnung zu begleichen." Ist
ein Kaufvertrag zustande gekommen?
12. Valentin verschickt an Karsten ein schriftliches Kaufangebot für eine Vase. Danach stirbt
Valentin. Ist das Angebot noch wirksam?
a) Ja, der Tod des Valentin verhindert nicht die Wirksamkeit eines bereits
b) abgegebenen Angebotes.
c) Nein, das Angebot ist erloschen, weil es noch nicht zugegangen war.
d) c) Das Angebot ist nur wirksam, wenn Karsten es annimmt.
13. V biete dem K in einem Brief den Kauf eine Gebrauchtwagens zum Preis von 1500 € an.
K liest versehentlich 1000 € und antwortet brieflich, er „nehme das Angebot an". Könnte K
seine Annahmeerklärung anfechten?
14. E unterschreibt im Fitnessstudio eine Liste zur Bestellung von
Nahrungsergänzungsmitteln. Er geht jedoch davon aus, dass es sich bei der Liste um die
Bestellung der Saunatücher mit Emblem des Fitnessstudios handelt. Ist ein Vertrag über
die Bestellung des Nahrungsergänzungsmittels zustande gekommen?
15. K kauft am 2.1. einen Gebrauchtwagen bei V. Wider besseres Wissens und trotz
eindringlichen Befragens durch K versichert V, dass der Wagen unfallfrei ist. Am 5.1.
entdeckt K die Unfallschäden, erklärt aber erst am 3.2 die Anfechtung des Kaufvertrages
wegen arglistiger Täuschung.
Ist die Anfechtung wirksam?
16. August entdeckt eine Halskette, die er kauft, um sie seiner Freundin Veronika zu
schenken. Er ist überzeugt, dass sie ihr gefallen wird. Am nächsten Tag gibt August ihr
die Kette. Wutentbrannt wirft Veronika ihm die Kette an den Kopf und rennt davon. Kann
August den Kaufvertrag über die Halskette anfechten?
a) Ja, da jeder Irrtum zur Anfechtung berechtigt.
b) Ja, gemäß § 119 II wegen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft.
c) Ja, gemäß § 119 I 1.F. wegen Inhaltsirrtum.
d) Ja, gemäß § 119 I 2.F wegen Erklärungsirrtum.
e) Nein, August hat keinen Anfechtungsgrund.
17. Bestimmungen über Rechtsgeschäfte sind
a ) nur im 1. Buch
b ) auch im 2. Buch, dagegen nicht in den übrigen Büchern
c) in sämtlichen Büchern des BGB
anzutreffen.
18. Ein Rechtsgeschäft besteht
a) stets aus nur einer Willenserklärung
b) in der Regel nur aus Realakten
c) stets aus mindestens einer Willenserklärung
19. Kein Verpflichtungsgeschäft ist
a ) der Kaufvertrag
b ) der Schenkungsvertrag
c ) die Forderungsabtretung
d ) der Mietvertrag
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 37
20. Ein Vertrag setzt voraus
a ) mindesten zwei Willenserklärungen
b ) wenigstens eine Willenserklärung und ein Realakt
c) zwei Realakte
21. Zu den Verträgen zählt
a ) die Schenkung
b ) die Kündigung
c ) die Anfechtung
d ) die Mahnung
22. Der hochgradig geisteskranke Bernhard hat dem gutgläubigen Konrad ein altes Buch
veräußert.
a ) Kaufvertrag und Übereignung sind nichtig.
b ) Kaufvertrag und Übereignung sind gültig.
c ) Nur der Kaufvertrag ist nichtig.
d ) Nur die Übereignung ist nichtig.
23. Das 6- jährige Wunderkind Wilbert kauft sich von seinem Taschengeld eine neue
Violine, die er vom Verkäufer auch sofort übergeben bekommt. Dieser Kaufvertrag
ist
a ) voll unwirksam
b ) schwebend unwirksam
c ) voll wirksam
24. Wie zuvor. Wilbert ist ferner
a ) nur Eigentümer
b ) nur Besitzer
c ) Eigentümer und Besitzer
d ) Weder Eigentümer noch Besitzer der Violine geworden.
25. Verträge, die ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne die Einwilligung seiner gesetzlichen
Vertreter schließt sind
a ) stets voll wirksam
b ) gelegentlich voll wirksam
c ) stets unwirksam
d ) immer schwebend unwirksam
26. Wie Aufgabe 2, jedoch ist Wilbert jetzt nicht 6 sondern 7 Jahre als. Ist der Kaufvertrag
nun
a ) voll unwirksam
b ) schwebend unwirksam
c ) voll wirksam
27. Der 11- jährige Tischtennisfan Karl-Rüdiger entdeckt in der Sportabteilung des
Kaufhauses Kruscht & Co. ein Sonderangebot, nämlich einen Tischtennisschläger, der
statt 30 € nur 5 € kostet. Er leiht sich die 5 € von seinem Bruder Ludwig und kauft den
Schläger. Ist der Kaufvertrag zwischen dem Kaufhaus und Karl-Rüdiger gemäß § 107
wirksam?
28. Die Großeltern des 17 jährigen M übereignen ihm ein Grundstück. Der Eigen tümer
eines Grundstückes hat Abgaben und Steuern zu leisten.
a ) Ist die Übereignung lediglich rechtlich vorteilhaft?
b ) Wie wäre es, wenn auf dem Grundstück ein komplett vermietetes Mietshaus
stünde?
29. Der 17-jährige Günther will ohne das Wissen seiner Eltern einen neuen TV kaufen.
Da er das neuste Modell erwerben möchte, reicht sein gespartes Geld nicht aus und
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 38
er vereinbart mit dem Elektrogerätehändler eine Ratenzahlung. Ist der Kaufvertrag
wirksam?
29. Die insbesondere auf Baustellenschildern zu lesende Aussage „Eltern haften für ihre
Kinder" ist deliktisch
a) grundsätzlich zutreffend, da Minderjährige prinzipiell nicht deliktsfähig sind
und deshalb generell ihre Eltern haften.
b) grundsätzlich unzutreffend, da- obwohl Minderjährige nicht immer deliktsfähig
sind- ihre Eltern prinzipiell nur haften, wenn ihnen eine schuldhafte Verletzung der
Aufsichtspflicht zur Last gelegt werden kann.
c) Grundsätzlich unzutreffend, da Minderjährige generell deliktsfähig sind
und deshalb ihre Eltern prinzipiell gar nicht haften.
31. Friedrich muss heiraten. Da er an seinem Hochzeitstag unaufschiebbare
Geschäftstermine in Bogota wahrzunehmen hat, schickt er seinen Freund Otto zum
Standesamt. Konnte Otto Friedrich wirksam vertreten?
32. Clemens kauft von Detlef dem Dieb eine wertvolle Halskette. Clemens weiß, dass das
Schmuckstück aus einem Einbruch stammt. Ist der Kaufvertrag wirksam?
33. Clemens kauft bei einem Einzelhändler nach 23 Uhr Lebensmittel ein. Ist der
Kaufvertrag wirksam?
34. Ingeborg möchte sich einen neuen PKW gönnen, bekommt aber bei ihrer Bank nicht
ohne weiteres einen Kredit in Höhe von 25.000 €. Der Bankangestellte verlangt einen
Bürgen. Ingeborg bittet ihren arbeits- und mittellosen Bruder Günther den
Bürgschaftsvertrag zu unterzeichnen, was er jedoch nur aus Liebe zu seiner
Schwester macht. Ist der Bürgschaftsvertrag wirksam?
35. „Heizöl Kalle" hat seinem Kunden Ferdinand 5000 Liter Heizöl zu liefern. Zum
vereinbarten Liefertermin steht Kalle jedoch vor verschlossener Tür- niemand ist
Zuhause. Kalle zieht unverrichteter Dinge wieder ab, verunglückt jedoch auf dem
Heimweg infolge eines leicht fahrlässigen Fahrfehlers und das Öl läuft aus. Muss Kalle
noch mal liefern?
36. Eduard bestellt bei Vincent ein Geschirrservice für 100 Personen, welches anderswo
Komplett ausverkauft ist. Vincent liefert nach mehrmaliger Aufforderung jedoch nur
Geschirr für 50 Personen. Kann Eduard vom Vertrag zurücktreten?
37. Bertram beauftragt den Maler Streichschön mit der Renovierung seiner Wohnung.
Bereits beim Abdecken der Möbel in der Wohnung des Bertram geht eine Vase zu
Bruch. Kann Bertram vom Vertrag zurücktreten?
38. Handwerker Erwin hat beim Einbau einer Dusche im Architekturbüro Krumm & Schief
den dort bereits vorhandenen Spiegel beschädigt. Krumm & Schief verlangen Ersatz
der Kosten, die sie für einen neuen Spiegel aufgewendet haben. Zu Recht?
39. Der gutmütige Gustav leiht seinem abenteuerlustigen Freund Richard für zwei Tage
seinen PKW. Richard gibt den PKW auch nach mehrmaligem Nachfragen des Gustavs
nicht zurück. Gustav muss sich einen Ersatzwagen mieten. Kann Gustav von Richard
die Kosten für den Ersatzwagen verlangen?
40. Bauherr Hans-Martin hat bei dem Unternehmen „Kräne für Sie&Ihn" einen Kran für die
KW 19 für Bauarbeiten bestellt. Am Dienstag der KW 19 ist der Kran immer noch nicht
da und Hans-Martin schickt ein Fax an das Unternehmen, in welchem er eine Frist bis
Freitag setzt. Jedoch steht Hans-Martin auch am Freitag ohne Kran da und er
beauftragt ein teureres Unternehmen mit der Bereitstellung eines Krans.
41. Maler Streichschön schickt seinen Angestellten Rüdiger zu einem Kunden, um dessen
Wohnung streichen zu lassen. Rüdiger bemerkt schon beim Betreten der Wohnung,
dass er nicht bei armen Leuten ist und wittert seine Chance. Beim Abdecken der Möbel
Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 39
steckt er zwei wertvolle Uhren ein.
42. 1.) Konrad erhält überraschend Zuhause Besuch von Vertreter Windig, der ihn vom
Sinn einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft in einem Buchclub überzeugt. Als Konrad
den Vertrag tags darauf widerrufen will, hält der Vertragspartner entgegen, der
Vertreter sei auf Wunsch der Ehefrau von Konrad erschienen.
2) Ist der Einwand erheblich, wenn die Gattin den Windig tatsächlich bestellt hat?
3) Wie, wenn Konrad zuvor in einem unerwarteten Telefonat des Clubs dazu überredet
wurde, den Vertreter Windig zu bestellen?
4.) Wie, wenn Konrad bei einem Gewinnspiel des Buchclubs auf der Antwortkarte „Ich
wünsche nähere Information über den Buchclub X' angekreuzt hat?
43. Egon kauft beim Unternehmen Plunder& Co., welches sich auf Gebrauchtwagen
spezialisiert hat, einen gebrauchten Golf. Im Kaufvertrag findet sich der Satz „gekauft
wie gesehen". Glücklich über den Kauf fährt Egon voller Stolz nach Hause- doch schon
einige Tage später bereut er diesen, da Plunder & Co. die kostenfreie Reparatur eines
Mangels ablehnt. Zu Recht?
44. Balduin kauft bei Krims&Krams eine Couch für sein Wohnzimmer. Nach der Lieferung
stellt er fest, dass sie für sein Wohnzimmer viel zu sperrig ist. Balduin hatte nämlich
nur die Couch und nicht sein Wohnzimmer vermessen, bevor er das Möbelstück
erworben hat. Kann er den KV anfechten? Kann er vom Vertrag zurücktreten?
45. Gebrauchtwagenhändler Theobald verkauft der Studentin Sybille einen gebrauchten
PKW als unfallfrei, obwohl Theobald weiß, dass der PKW einen schweren
Unfallschaden hatte. Sybille findet dies zufällig heraus. Kann Sie Schadensersatz
verlangen?
46. Theobald (Arzt) findet den betrunkenen Kasper am Straßenrand. Er untersucht den
Kasper, da dieser blutet und verschmutzt sich dabei das teure Poss Sakko. Danach
hebt er die umher liegenden Sachen von Kasper auf und fährt diesen mit einem
gerufenen Taxi ins Krankenhaus. Welche Ansprüche kann Theobald geltend machen?
47. Fall (Fortsetzung): Während Theobald den Kasper in das Taxi zwängt, fällt ihm ein,
dass er noch einen wichtigen Termin hat und dringend nach Hause muss. Daher geht
er nicht mehr so sorgsam mit Kasper um und gebraucht mehr Gewalt als notwendig,
was dazu führt, dass der bereits angebrochene Oberarmknochen nun vollends
zerberstet. Theobald hätte dies voraussehen müssen. Welche Ansprüche hat Kasper?
48. Karl- Rüdiger erhält auf Grund eines Computerfehlers den Lotto Jackpot von 10
Millionen Euro ausgezahlt. Obwohl er genau weiß, dass er lediglich zwei „Richtige"
hatte und die Auszahlung wohl ein Missgeschick der Lottozentrale war, feiert er
zügellos und verprasst innerhalb von drei Tagen 100.000 €. Nach besagten drei Tagen
will die Lottozentrale den Jackpot von Lotto King Karl- Rüdiger zurück.
49. Biker Benno ist mit Freundin Babsi auf seinem „Feuerstuhl" einer Yamaha R 1 rasant
im Höllental unterwegs. In einer Haarnadelkurve passiert, was passieren musste:
Benno verliert auf Grund der zu hohen Geschwindigkeit die Kontrolle über die
Maschine und verursacht einen Unfall. Beiden ist jedoch nichts passiert, nur Babsis
Motorradkombi ist im Eimer. Kann Babsi von Benno gemäß § 823 I Schadensersatz für
die kaputte Kombi verlangen?