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Referenten: Robi und Walti Epp
WBK Kommandanten
Strassenverkehrsgesetz
• Ausweis• Test (Arztuntersuch)• Prüfung C1 118• Anzahl Plätze• Längsbänke• Anhänger• Vorschriften• Anzahl Personen welche gefahren werden dürfen• Fähigkeitsausweis (CZV)• Fahrzeuge mit blauen Nr. und weissen Nr.
Inhalt
Ausweis
AusweisPersonenwagen
Kategorie => B
FEUERWEHRFEUERWEHR
Kategorie => B
PRIVAT
Kategorie => BE
AusweisPersonenwagen
Kategorie => B
FEUERWEHRPRIVAT
AusweisLieferwagen
Kategorie => B
FEUERWEHRFEUERWEHR
AusweisLastwagen
Kategorie => C1
FEUERWEHR
GG 7.5tFEUERWEHR
AusweisLastwagen
Kategorie => C
Kategorie => C1 mit Code 118
FEUERWEHR
GG >7.5tFEUERWEHR
AusweisKleinbus
FEUERWEHR
Kategorie => D1 Max. 17 Sitzplätze incl. Führer
Kategorie => C1 mit Code 118
AusweisGesellschaftswagen
Kategorie => D
Kategorie => C1 mit Code 118
Kategorie => C
FEUERWEHR
Test (Arztuntersuch)
Test (Arztuntersuch)Vertrauensärztliche Untersuchung
ALTER Bis 50 Jahre Ab 50 – 70 Jahre
Ab 70 Jahre
KATEGORIE
A / B / G / M(Gruppe 3)
2 Jahre
C / C1 / D1 / BPT(Gruppe 2)
5 Jahre 3 Jahre 2 Jahre
D(Gruppe 1)
5 Jahre 3 Jahre 2 Jahre
Prüfung C1 118
Prüfung C1 118
Prüfung C1 118Anforderungen : Mit Vorbesitz Führerausweis Kat. B
Führerausweis der Kategorie B Lernfahrausweis der Kategorie C1/118.Besuchte Theorie und die damit verbundene Theorieprüfung beim Strassenverkehrsamt.Praktische Fahrprüfung der Kategorie C 1/118 mit Ihrem schweren Feuerwehr-motorwagen (über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht) oder mit unserem Fahrschullastwagen.
Fahrberechtigung
Alle Feuerwehrmotorwagen und Mannschaftsfahrzeuge, Gewicht unbeschränkt.Transportmotorwagen bis 7.5 t Gesamtgewicht und schwere Wohnmotorwagen.
Prüfung C1 118
Prüfung C1 118Anforderungen : Mit Vorbesitz Führerausweis Kat. C1 (Militär)
Führerausweis der Kategorie C1 Lernfahrausweis der Kategorie C1/118. Praktische Fahrprüfung der Kategorie C 1/118 mit Ihrem schweren Feuerwehrmotorwagen oder mit unserem Fahrschullastwagen.
Fahrberechtigung
Alle Feuerwehrmotorwagen und Mannschaftsfahrzeuge, Gewicht unbeschränkt.Transportmotorwagen bis 7.5 t Gesamtgewicht und schwere Wohnmotorwagen.
Prüfung C1 118
Prüfung C1 118Prüfungsfahrzeug C1 Code 118
Schwerer FeuerwehrmotorwagenGesamtgewicht mind. 7,5 t,
Motorwagen der Kategorie C mit einem Betriebsgewicht von mindestens 12 t, einer Länge von mindestens 8 m, einer Breite von mindestens 2.30 m, der eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine
Anzahl Plätze
Anzahl PlätzeSitzplätze im Fahrzeugausweis
In und auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind.
Anzahl PlätzeSitzplätze im Fahrzeugausweis
In und auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind.
Anzahl PlätzeSitzplätze im Fahrzeugausweis
In und auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind.
Längsbänke
Längsbänke
Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze und Sitzbänke sind in Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 sowie M2 und M3 nicht zulässig.
Vorschrift
Längsbänke
Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze und Sitzbänke sind in Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 sowie M2 und M3 nicht zulässig.
Ausnahme
Ausname: Fahrzeuge der Feuerwehr
LängsbänkeSicherheitsgurten
Fahrzeuge, mit 1. Inv. ab 01.01.1976 müssen grundsätzlich auch die Längsbänke mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.
Anhänger
Ein Teil zu diesem Thema wurde im Punkt „Ausweis“ behandelt
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AusweisFahrzeugausweis
AusweisAnzahl Anhänger
FEUERWEHR
FEUERWEHR FEUERWEHR
Im Ernstfall und bei Ernstfallübungen dürfen an Motorwagen zwei Feuerwehr- oder Zivilschutzanhänger oder zwei für Hand- oder Pferdezug eingerichtete Feuerwehrgeräte mitgeführt werden.
Vorschriften
VorschriftenVerwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn
Grundsätzlich stellen Fahrten mit Blaulicht und Wechselklanghorn für andere Verkehrsteilnehmer ein erhöhtes Risiko dar und sie sind selbst höheren Gefahren ausgesetzt.Fahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn sind vortrittsberechtigt und dürfen unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt von den Verkehrsregeln abweichen.
Nur wenn die Fahrt durch die Einsatzzentrale angeordnet wurde und diese dringlich ist dürfen Blaulicht und Wechselklanghorn eingeschaltet werden.
Zur Vermeidung von Lärm darf bei nächtlichen, dringlichen Einsatzfahrten das Wechselklanghorn abgeschaltet werden. Es besteht so kein besonderes Vortrittsrecht.Auch bei Fahrten mit Blaulicht und Wechselklanghorn ist die Fahrweise den jeweiligen Verhältnissen anzupassen. Erhöhte Sorgfalt erfordert dies beim Befahren von Verzweigungen.
Mit der nötigen Sorgfalt darf die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritten werden. Ist die Höchstgeschwindigkeit technisch beschränkt (Fahrzeugausweis) darf diese nicht überschritten werden.
VorschriftenARV
Art. 4 Ausnahmen ARV1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen:
b. die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden
VorschriftenSonntags- und Nachtfahrverbot
Art. 91 Abs. 4VRVDie Fahrten der Feuerwehr sind vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen.
Anzahl Personen welche gefahren werden dürfen
Thema wurde im Punkt „Anzahl Plätze“ behandelt
Fähigkeitsausweis (CZV)
Fähigkeitsausweis (CZV)Art. 2 Zulassungsvoraussetzung
1 Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 Personentransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.
2 Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 Gütertransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.
3 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz im Ausland benötigen einen schweizerischen Fähigkeitsausweis, wenn sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.
Fähigkeitsausweis (CZV)Art. 3 Ausnahmen
Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen:
a. die zu Personen- oder Gütertransporten für private Zwecke verwendet werden;
b. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
c. die vom Militär, der Polizei, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden;
d. 1mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden;
dbis.2 die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;
e. die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt werden;
Fähigkeitsausweis (CZV)Art. 3 Ausnahmen
Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen:
f. die auf Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten, auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung oder im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung eingesetzt werden;
g. zum Transport von Material oder Ausrüstung, die der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt;h. die ausschliesslich im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und auf öffentlichen Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützt werden dürfen
Fähigkeitsausweis (CZV)Die Neuregelung gilt ab 1. September 2009.
Wer nach diesem Datum das Gesuch um einen entsprechenden Lernfahr- oder Führerausweis beim Strassenverkehrsamt einreicht, muss die neue Prüfung ablegen. Sie ist umfang- und anforderungsreich und umfasst einen theoretischen wie praktischen Teil.
Wer am 1. September 2009 den entsprechenden Führerausweis bereits besitzt (oder zumindest das Gesuch eingereicht hat), erhält den Fähigkeitsnachweis prüfungsfrei.
Fähigkeitsausweis (CZV)Die Neuregelung gilt ab 1. September 2009.
Die Weiterbildungspflicht gilt für alle Inhaberinnen und Inhaber des Fähigkeitsnachweises. Die Kursdauer beträgt 35 Stunden und muss alle fünf Jahre nachgewiesen werden. Dementsprechend wird der Fähigkeitsausweis jeweils auf fünf Jahre befristet.
Personentransport > 31. August 2013
Gütertransport > 31. August 2014
Fahrzeuge mit blauen Nr. und weissen Nr.
Fahrzeuge mit blauen Nr. und weissen Nr.
Feuerwehrmotorfahrzeuge werden als Arbeitsmotorwagen immatrikuliert (blaueKontrollschilder), sofern mindestens ein Drittel der Nutzlast oder des Laderaumes von stets mitgeführten Feuerwehrgeräten beansprucht wird. Daneben können Einrichtungen zum Transport von Mannschaftsangehörigen oder Brandbekämpfungsmittel vorhanden sein.
Einteilung
Fahrzeuge mit blauen Nr. und weissen Nr.
Die übrigen Motorfahrzeuge der Feuerwehr gelten als Transportmotorwagen. Sie werden dem Aufbau und Gesamtgewicht entsprechend als Personenwagen, Kleinbus, Liefer- oder Lastwagen eingeteilt (weisse Kontrollschilder).
Einteilung
Fahrzeuge mit blauen Nr. und weissen Nr.
Periodische Prüfungspflicht
Fahrzeugart PrüfintervallNach 1. Inv.
Prüfintervall Prüfintervall
Leichte Feuerwehrmotorwagen«Weiss»
4 Jahre 3 Jahre 2 Jahre
Schwere Feuerwehrmotorwagen«Weiss»
1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr
Feuerwehrmotorwagen«Blau»
5 Jahre 3 Jahre 3 Jahre
Anhänger der Feuerwehr Unterstehen nicht der periodischen Prüfung
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Fragen
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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
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