rechtliche Grundlagen der
Praxisabgabe Zivilrecht vs. Zulassungsregelungen
Thomas Oedekoven
Rechtsanwalt
Mediator
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© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013
I. Verkauf der Praxis
1. Bürgerliches Gesetzbuch2. Steuerrecht3. Rechtsprechung
II. Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
1. SGB V2. Zulassungsverordnung-Ärzte3. Rechtsauffassungen der
Zulassungsausschüsse
rechtliche Rahmen-
bedingungen
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1. was wird verkauft?
nicht: »Die Praxis«
Der Kaufgegenstand ist klar zu definieren. Verkauft wird
das Inventar (materielles Vermögen) der Patientenstamm (immaterielles Vermögen)
nicht: »Die Zulassung«
Die Zulassung ist ein hoheitlicher Statusakt, der nicht veräußert werden kann.
Inhalt des Praxis-
kaufvertrages
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2. Eigenschaft der Praxis
In welchem Zustand wird das materielle Vermögen übergeben?Zusicherungen? Gewährleistung?
Wie sind die Erträge der Praxis? Worauf basieren diese Ergebnisse?Zusicherungen? Gewährleistung?
3. tatsächliche Übergabe »der Praxis«
Abstraktionsprinzip: Trennung zwischen Vertrag und tatsächlichem Eigentumsübergang
Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises
mit Rechtskraft der Zulassungsentscheidung oder frühestens zum Zulassungszeitpunkt
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4. Regelung zur Patientenkartei
CAVE: Unwirksame Klausel führt zur Unwirksamkeit des Vertrages insgesamt
Grund: Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Folge: Rückabwicklung!
5. Kaufpreis, Absicherung des Verkäufers, Fälligkeit
zivilrechtlicher Verkauf der Praxis vs. Übergang der vertragsärztlichen Zulassung
Unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft
Nicht: Finanzierungszusage einer Bank
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6. Rechnungsabgrenzung
Wer zahlt was ab wann? Wer erhält was ab wann?
7. Übernahme der Vertragsverhältnisse
CAVE: Kein automatischer Übergang! Jeweiliger Vertragspartner muss einverstanden sein. Daher hilfsweise Freistellung des Veräußerers im Innenverhältnis.
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8. Übernahme der Arbeitsverhältnisse
Der Verkauf/Kauf einer Praxis ist ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB:
»Geht ein Betrieb (…) auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages (…) geregelt, so werden sie zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses (…) und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. (Abs. 1)«
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»Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (…) wegen des Übergangs eines Betriebs (…) ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. (Abs. 4)«
»Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die (…) betroffenen Arbeitnehmer (…) in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,2. den Grund für den Übergang,3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen (Abs. 5)«
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Der Arbeitnehmer kann den Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung (…) schriftlich widersprechen. (Abs. 6)«
Zweck des Widerspruchs: Kein Wechsel des Arbeitgebers gegen den Willen des Arbeitnehmers
Wirkung des Widerspruchs: Kein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber. Dieses bleibt gegenüber dem Veräußerer bestehen.
Kündigungsmöglichkeit? Kündigung aus betrieblichen Gründen ist möglich, da gerade nicht wegen des Betriebsübergangs gekündigt wird, sondern wegen des Widerspruchs des Arbeitnehmers.
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9. Was tun im Falle des Todes oder der Berufsunfähigkeit einer der Parteien im Zeitraum zwischen Vertragsunterzeichnung und Sitzung des Zulassungsausschusses?
10. Wettbewerbsverbot
Inhaltliche Komponente
Zeitliche Komponente
Räumliche Komponente
Ein Verstoß gegen die Angemessenheit bei der räumlichen Komponente führt zur Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots insgesamt.
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11. »Sonstiges«
z.B. Verschwiegenheitspflicht, Kosten, was tun im Streitfall (Mediation, Schlichtung, Gerichtsverfahren)?
12. Nachbesetzungsverfahren und aufschiebende Bedingung der Zulassung
Verhaltensregeln im Nachbesetzungsverfahren, z.B. Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittel nur nach vorheriger Abstimmung, Unterstützung des Erwerbers durch Veräußerer, gegebenenfalls Rücknahme des Antrags bei Konkurrenzsituation
Vertragsschluss unter aufschiebender Bedingung der bestandskräftigen Zulassung des Nachfolgers.
Sicherung des Verkäufers: Praxisabgabe nur an den tatsächlichen Nachfolger
Sicherung des Erwerbers: Praxisübernahme nur wenn tatsächlich Nachfolger
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II. Nachbesetzungs-
verfahren beim Zulassungs-
ausschuß
1. Grundlegende gesetzliche Regelung ist § 103 Abs. 4 SGB V:
Ausschreibungspflicht im gesperrten Planungsbereich
Ergänzung durch die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
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2. Ablauf des Verfahrens:
Antrag auf Ausschreibung
NEU: Prüfung des Zulassungsausschusses, bzgl. »ob« der Ausschreibung
Ausschreibung im Rheinischen Ärzteblatt
Versand der Bewerberliste an den Veräußerer (Aufnahme von Verhandlungen)
Auswahl eines Wunschkandidaten
Sitzung des Zulassungsausschusses mit Auswahl des Nachfolgers durch den
Ausschuss
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3. Kriterien des Zulassungsausschusses
§ 103 Abs. 4 SGB V:
Berufliche Eignung Approbationsalter Dauer der ärztlichen Tätigkeit mindestens 5 Jahre Tätigkeit in
unterversorgtem Gebiet Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des
bisherigen Vertragsarztes angestellter Arzt oder Praxispartner Bereitschaft, besondere
Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen
Daneben:
Eintragung im Arztregister, Warteliste
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4. besondere Konstellationen
Verkauf an / Kauf durch ein MVZ
Verzicht auf Zulassung zu Gunsten einer Einstellung bei dem Erwerber
Verkauf eines Anteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft / Übernahme der Praxis durch eine Berufsausübungsgemeinschaft
- Praxiskaufvertrag- Gesellschaftsvertrag- Einbringungs- und
Beteiligungsvertrag- (Arbeitsvertrag)
Thomas OedekovenFachanwalt für MedizinrechtFachanwalt für SozialrechtMediator
Laurentiusstraße 16-2052072 Aachen
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