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Praxisratgeber VergaberechtFristen im Vergabeverfahren
Thomas Ferber
1. Auflage 2011
Fachverlag Thomas Ferber
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Dieses Buch wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem konnen Fehlerund Irrtumer nicht vollstandig ausgeschlossen werden. Verlag und Autorubernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung f ur inhalt-liche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender istdaher aufgefordert alle Angaben in eigener Verantwortung zu prufen.
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigenKennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass die-se von jedermann frei benutzt werden durfen. Vielmehr kann es sich auchdann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschutzte Kennzeichenhandeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.
Uber Ruckmeldungen und Anmerkungen zu diesem Buch freuen wir [email protected]
ISBN 978-3-942766-00-5
Bibliografische Information der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in derDeutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind imInternet uber http://dnb.d-nb.de abrufbar.
1. Auflage 2011
c 2011 Fachverlag Thomas Ferber
Heinestr. 56
64295 Darmstadthttp://www.fachverlag-ferber.de
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Satz: Thomas Ferber mit Hilfe von LATEX
Lektorat: Christina FerberDruck und Bindung: TZ-Verlag & Print GmbH, Roßdorf bei DarmstadtPrinted in Germany
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Dieses Buch widme ich meinen fruheren
Kollegen im Forschung-und-Lehre-Team
bei Sun Microsystems:
Bea, Regina, Andreas, Axel, Frank,
Gregor, Mathias, Matthias, Michael,
Rolf, Stefan, Thorsten, Torsten, Wilfried
und Wolfgang
sowie unserem Chef Eckhard.
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Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
das offentliche Beschaffungswesen besitzt eine erheblichewirtschaftliche Bedeutung. Fur die Europaische Union ging man2004 von einem Marktvolumen bei offentlichen Beschaffungen von1.500 Mrd. e aus.1 Das sind 16% des gesamten Bruttoinlands-produktes der EU. Allein f ur die Bundesrepublik Deutschland
machte das offentliche Beschaffungswesen 2002 ca. 17% desBruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Das sind etwa 360 Mrd. epro Jahr.2 Diese Bedeutung des offentlichen Beschaffungswesenszeigt sich auch in der Anzahl der Ergebnisse f ur den Suchbegriff
”¨ Offentliches Beschaffungswesen“ bei Google.3
Bei dieser Bedeutung des offentlichen Beschaffungswesensund damit des Vergaberechts verwundert es kaum, dass auch dieAnzahl der Literatur daruber sehr umfangreich ist. Und jetzt noch
ein weiteres Buch. Da stellt sich naturlich zu Recht die Frage:Warum, wof ur? Gibt es denn nicht schon genug Bucher zu diesemThema?
Es gibt wirklich sehr viele und sehr gute Bucher uber die
1Siehe hierzu IP/04/149.2Siehe hierzu Gutachten Nr. 2/07 - Offentliches Beschaffungswesen. Wissen-
schaftlicher Beirat beim Bundesministerium f ur Wirtschaft und Technologie,Dezember 2007.
3Der Suchbegriff ”
¨ offentliches Beschaffungswesen“ ergab am 28.12.2010 un-gef ahr 101.000 Ergebnisse.
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Vorwort
Themen Vergaberecht, Vergabeverfahren und offentliches Beschaf-fungswesen. Viele dieser Bucher waren mir in den letzten Jahreneine große Hilfe. Gefehlt hat mir aber die ganzen Jahre ein Buch,
das sich im Detail mit allen Facetten der Fristen beschaftigt unddiese griffbereit zur Verf ugung stellt. Und so entstand schließlichdie Idee zu diesem Buch.
Fristen haben aufgrund der Formstrenge der Vergabeverfah-ren eine besondere Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese Fristenzum Beispiel durch die falsche Berechnung einer Frist kann zueiner Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens f uhren. Eine zuspate Abgabe auch um nur eine Minute f uhrt zwangslaufig zum
Ausschluss des Bieters.
In diesem Buch finden Sie alles uber Angebotsfristen, Fristenzur Teilnahme, Bewerbungsfristen, Zuschlagsfristen, Bindefristen,Wartefristen, Fristverkurzungen, Fristverlangerungen und vielesmehr. Sie erfahren, wann Fristen beginnen und wann diese endensowie welche Regeln f ur Samstage, Sonntage und Feiertage in Bezugauf die Fristen gelten. Behandelt werden die Verfahren gemaßVOL/A, VOB/A, VOF und SektVO und soweit zutreffend die Ver-
gabearten offentliche Ausschreibung, beschrankte Ausschreibung,freihandige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren,Verhandlungsverfahren sowie der wettbewerbliche Dialog.
Auf der Webseite www.fachverlag-ferber.de finden Sieaktuelle Erganzungen bzw. Korrekturen zu diesem Buch.
Ich wunsche Ihnen viel Freude mit diesem Buch, Erfolg f urIhre Ausschreibung als Auftraggeber bzw. viel Erfolg als Bieter.Uber Ruckmeldungen, Anregungen, Hinweise und Kritik perEmail [email protected] freue ich mich sehr.
So eine Arbeit wird eigentlich nie fertig, man muss sie f ur fertig
erkl aren, wenn man nach Zeit und Umst anden das m oglichste
getan hat.
J. W. von Goethe, Italienische Reise, 16. Marz 1787
Darmstadt, im Januar 2011 Thomas Ferber
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort i
I. Grundlagen des Vergaberechts 1
1. Einleitung 31.1. Was ist Vergaberecht? . . . . . . . . . . . . . . . . . 31.2. Auftragsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
1.2.1. Lieferauftrage . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101.2.2. Bauauftrage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111.2.3. Dienstleistungsauftrage . . . . . . . . . . . . 11
1.3. Die Regeln f ur die Vergabe . . . . . . . . . . . . . . 111.3.1. Die Regeln f ur die Vergabe von Bauauftragen 121.3.2. Die Regeln f ur die Vergabe von Liefer- und
Dienstleistungsauftragen . . . . . . . . . . . . 131.3.3. Die Regeln f ur die Vergabe von nicht vorab
eindeutig beschreibbaren freiberuflichen Leis-tungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
1.3.4. Die Regeln f ur die Vergabe im Sektorenbereich 151.4. Die EU-Schwellenwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
1.4.1. Die EU-Schwellenwerte f ur den Sektorenbereich 191.4.2. Der EU-Schwellenwert f ur Bauleistungen . . . 19
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Inhaltsverzeichnis
1.4.3. Der EU-Schwellenwert f ur Lieferungen undDienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . 19
1.5. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen
(GWB), vierter Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221.6. Die Vergabeverordnung (VgV) . . . . . . . . . . . . 221.7. Die Vergabe- und Vertragsordnung f ur Bauleistungen
(VOB/A) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241.8. Die Vergabe- und Vertragsordnung f ur Leistungen
(VOL/A) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251.9. Die Sektorenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 271.10. Schatzung des Auftragswertes . . . . . . . . . . . . . 28
1.10.1. Keine Manipulation des Schatzwertes . . . . 29
1.10.2. Zeitpunkt der Schatzung . . . . . . . . . . . . 291.10.3. Objektivitat der Schatzung . . . . . . . . . . 30
2. Die Vergabearten 332.1. Offenes Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
2.1.1. Der Ablauf im offenen Verfahren . . . . . . . 372.2. Nicht offenes Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . 38
2.2.1. Der Ablauf im nicht offenen Verfahren . . . . 392.2.2. Grunde f ur ein nicht offenes Verfahren gemaß
§ 3 EG VOL/A . . . . . . . . . . . . . . . . . 402.2.3. Grunde f ur ein nicht offenes Verfahren gemaß
§ 3a VOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412.3. Verhandlungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
2.3.1. Grunde f ur ein Verhandlungsverfahren gemaߧ 3 EG VOL/A . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
2.3.2. Grunde f ur ein Verhandlungsverfahren gemaߧ 3a VOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
2.4. Wettbewerblicher Dialog . . . . . . . . . . . . . . . . 502.4.1. Grunde f ur einen wettbewerblichen Dialoggemaß § 3 EG VOL/A . . . . . . . . . . . . . 51
2.4.2. Grunde f ur einen wettbewerblichen Dialoggemaß § 3a VOB/A . . . . . . . . . . . . . . 53
II. Fristen 57
3. Fristen und Termine 593.1. Die Dimension der Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . 59
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3.2. Begriffsdefinition Frist . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
3.2.1. Fristbeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
3.2.2. Fristende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
3.3. Zusammenfassung Fristberechnung . . . . . . . . . . 683.4. Begriffsdefinition Termin . . . . . . . . . . . . . . . . 69
3.5. Feiertage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
3.6. Berucksichtigung der Feiertage bei europaweitenAusschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
3.7. Berucksichtigung der Feiertage bei nationalen Aus-schreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
4. Fristen im Vergabeverfahren 714.1. Veroffentlichungsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
4.1.1. Regeln f ur die Bekanntmachung gemaß VOL/A 73
4.1.2. Regeln f ur die Bekanntmachung gemaß VOB/A 78
4.1.3. Regeln f ur die Bekanntmachung gemaß SektVO 81
4.2. Angebotsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
4.2.1. Beginn der Angebotsfrist . . . . . . . . . . . 84
4.2.2. Ende der Angebotsfrist . . . . . . . . . . . . 85
4.2.3. Dauer der Angebotsfrist . . . . . . . . . . . . 904.2.4. Bearbeitungsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . 94
4.3. Frist f ur Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) . . . . . 96
4.3.1. Angemessene Frist . . . . . . . . . . . . . . . 98
4.3.2. Mindestfristen f ur den Teilnahmewettbewerbf ur Vergaben unterhalb der Schwellenwerte . 99
4.3.3. Standard-Mindestfristen f ur den Teilnahme-wettbewerb f ur Vergaben ab Erreichen derSchwellenwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
4.3.4. Verkurzung der Fristen durch elektronischeUbersendung der Bekanntmachung . . . . . . 101
4.3.5. Verkurzte Fristen durch besondere Dringlich-keit (beschleunigtes Verfahren) . . . . . . . . 103
4.3.6. Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . 106
4.4. Frist f ur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . . 108
4.4.1. Auskunftsfristen ab Erreichen der Schwellen-werte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
4.4.2. Auskunftsfristen unterhalb der Schwellenwerte 1104.4.3. Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . 110
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4.5. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen . . . . . 1114.5.1. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen
ab Erreichen der Schwellenwerte . . . . . . . 111
4.5.2. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagenunterhalb der Schwellenwerte . . . . . . . . . 1134.6. Bindefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1144.7. Zuschlagsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1154.8. Die Frist zur Bekanntmachung uber die Auftragser-
teilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1184.9. Die Fristen bei Rugen und Nachprufungen . . . . . . 120
4.9.1. Entscheidungen der Vergabekammern . . . . 124
5. Informations- und Wartepflicht 1275.1. Informationsinhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1285.2. Beispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1305.3. Unwirksamkeit des Vertrages . . . . . . . . . . . . . 132
6. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwer-te gemaß VOB 1356.1. Fristen in der offentlichen Ausschreibung gemaß
VOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1366.1.1. Ende der Angebotsfrist . . . . . . . . . . . . 1386.1.2. Angebotsfrist - Eroffnungstermin . . . . . . . 1386.1.3. Rucknahme von Angeboten . . . . . . . . . . 1396.1.4. Zuschlagsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
6.2. Fristen in der beschrankten Ausschreibung gemaßVOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
6.3. Fristen bei der freihandigen Vergabe gemaß VOB/A 140
7. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwer-te gemaß VOL/A 143
8. Fristen beim offenen Verfahren 1478.1. Fristen beim offenen Verfahren gemaß VOL/A . . . 148
8.1.1. Fristverkurzungen beim offenen Verfahrengemaß VOL/A . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
8.1.2. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen . 1538.1.3. Fristen f ur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . 154
8.1.4. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . 1558.1.5. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . 155
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8.2. Fristen beim offenen Verfahren gemaß VOB/A . . . 1568.2.1. Fristverkurzungen beim offenen Verfahren
gemaß VOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
8.2.2. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . 1608.2.3. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen . 161
8.2.4. Fristen f ur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . 1628.2.5. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . 162
8.3. Fristen beim offenen Verfahren gemaß SektVO . . . 163
8.3.1. Fristverkurzungen beim offenen Verfahrengemaß SektVO . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
8.3.2. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . 168
8.3.3. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen . 168
8.3.4. Fristen f ur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . 169
9. Fristen beim nicht offenen Verfahren 1719.1. Fristen beim nicht offenen Verfahren gemaß VOL/A 172
9.1.1. Frist f ur den Teilnahmeantrag (Bewerbungs-frist) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
9.1.2. Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren . 174
9.1.3. Fristen f ur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . 179
9.1.4. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . 1799.1.5. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . 179
9.2. Fristen beim nicht offenen Verfahren gemaß VOB/A 1809.2.1. Frist f ur den Teilnahmeantrag (Bewerbungs-
frist) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
9.2.2. Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren . 1819.2.3. Frist zum Versenden der Unterlagen . . . . . 1869.2.4. Fristen f ur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . 186
9.2.5. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . 1869.2.6. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . 187
9.3. Fristen beim nicht offenen Verfahren gemaß SektVO 188
9.3.1. Regelfristen gemaß SektVO . . . . . . . . . . 1889.3.2. Verkurzte Fristen gemaß SektVO . . . . . . . 1899.3.3. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . 194
9.3.4. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen . 1949.3.5. Fristen f ur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . 195
10. Fristen beim Verhandlungsverfahren 19710.1. Der Ablauf im Verhandlungsverfahren . . . . . . . . 198
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10.2. Fristen beim Verhandlungsverfahren gemaß VOL/A 198
10.2.1. Frist f ur den Teilnahmeantrag (Bewerbungs-frist) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
10.2.2. Fristen f ur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . 20310.2.3. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . 204
10.2.4. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . 204
10.3. Fristen beim Verhandlungsverfahren gemaß VOB/A 205
10.3.1. Frist f ur den Teilnahmeantrag (Bewerbungs-frist) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
10.3.2. Fristen f ur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . 207
10.3.3. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . 207
10.3.4. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . 20810.4. Fristen beim Verhandlungsverfahren gemaß SektVO 209
10.4.1. Regelfristen gemaß SektVO . . . . . . . . . . 209
10.4.2. Verkurzte Fristen gemaß SektVO . . . . . . . 209
10.4.3. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . 214
10.4.4. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen . 214
10.4.5. Fristen f ur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . 215
10.5. Fristen beim Verhandlungsverfahren gemaß VOF . . 216
10.5.1. Verkurzte Fristen gemaß VOF . . . . . . . . . 21610.5.2. Fristen f ur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . 218
10.5.3. Verlangerung der Bewerbungs- und Ange-botsfristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
11. Fristen beim wettbewerblichen Dialog 219
11.1. Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemaß VOL/A 219
11.1.1. Frist f ur den Teilnahmeantrag (Bewerbungs-
frist) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22011.1.2. Fristen f ur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . 222
11.1.3. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . 222
11.1.4. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . 223
11.2. Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemaß VOB/A 224
11.2.1. Frist f ur den Teilnahmeantrag (Bewerbungs-frist) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
11.2.2. Fristen f ur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . 226
11.2.3. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . 22611.2.4. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . 227
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12.Beispiele und Tipps f ur die Praxis 22912.1. Beispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
12.1.1. Der Expressversand, Kurierdienst hat nicht
punktlich abgegeben! . . . . . . . . . . . . . . 22912.1.2. Punktlich abgegeben? . . . . . . . . . . . . . 23012.1.3. Abgabe nach Abgabetermin aber vor Offnung
der Angebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23112.1.4. Verlangerung der Angebotsfrist . . . . . . . . 23112.1.5. Die Sommerzeit: 10:00 Uhr MEZ vs 10:00 Uhr
MESZ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23212.2. Tipps f ur die Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
12.2.1. Angemessene Fristlange . . . . . . . . . . . . 232
12.2.2. Faire Abgabetermine . . . . . . . . . . . . . . 23312.2.3. Verlangerung der Fristen . . . . . . . . . . . . 23312.2.4. Korrekte Berechnung der Fristen . . . . . . . 23312.2.5. Das Risiko der verspateten Abgabe - Kurier-
und Expressdienste . . . . . . . . . . . . . . . 23412.2.6. Das Risiko der verspateten Abgabe - der rich-
tige Abgabeort . . . . . . . . . . . . . . . . . 23512.2.7. Die unverzugliche Ruge . . . . . . . . . . . . 235
12.2.8. Fristen f ur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . 236
III. Gesetze und Verordnungen 237
13.Burgerliches Gesetzbuch (BGB) 239
14.Richtlinie (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 241
15.Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen (GWB) 245
16. Vergabeverordnung (VgV) 267
17.Vergabe und Vertragsordnung f ur Leistungen - Teil A(VOL/A) 275
18.Vergabe- und Vertragsordnung f ur Bauleistungen Teil A -VOB/A 315
19.Sektorenverordnung - SektVO 353
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Inhaltsverzeichnis
20. Einheiten- und Zeitgesetz - EinhZeitG 385
21.Gesetze uber Feiertage 387
22.Abkurzungen 399
23.Lexikon 407
Literaturverzeichnis 423
Index 427
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Tabellenverzeichnis
4.1. Bewerbungsfristen bei Teilnahmewettbewerben f urVergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte . . . 100
4.2. Bewerbungsfristen bei Teilnahmewettbewerben f urVergabeverfahren gemaß SektVO . . . . . . . . . . . 106
4.3. Bewerbungsfristen bei Teilnahmewettbewerben f urVergabeverfahren gemaß VOF ab Erreichen derSchwellenwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
4.4. Abkurzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
4.5. Bewerbungsfristen bei Teilnahmewettbewerben f urVergabeverfahren gemaß VOB/A ab Erreichen derSchwellenwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
4.6. Bewerbungsfristen bei Teilnahmewettbewerben f urVergabeverfahren gemaß VOL/A ab Erreichen derSchwellenwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
4.7. Auskunftsfristen ab Erreichen der Schwellenwerte . . 111
6.1. Fristen in der offentlichen Ausschreibung gemaßVOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
6.2. Fristen in der beschrankten Ausschreibung gemaßVOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
8.1. Fristen im offenen Verfahren gemaß VOL/A . . . . . 148
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Tabellenverzeichnis
8.2. Fristverkurzungen beim Offenen Verfahren gemaßVOL/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
8.3. Fristen im Offenen Verfahren gemaß VOB/A . . . . 156
8.4. Fristen im Offenen Verfahren gemaß SektVO . . . . 1638.5. Fristverkurzungen beim Offenen Verfahren gemaßSektVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
9.1. Fristen im nicht offenen Verfahren gemaß VOL/A . . 1729.2. Fristverkurzungen beim nicht offenen Verfahren
gemaß VOL/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1749.3. Angebotsfristverkurzungen beim nicht offenen Ver-
fahren gemaß VOL/A . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
9.4. Fristen im nicht offenen Verfahren gemaß VOB/A . 1809.5. Fristverkurzungen beim nicht offenen Verfahrengemaß VOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
9.6. Angebotsfristverkurzungen beim nicht offenen Ver-fahren gemaß VOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
9.7. Fristen im nicht offenen Verfahren gemaß SektVO . . 1889.8. Fristverkurzungen beim nicht offenen Verfahren
gemaß VOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
10.1. Fristen im Verhandlungsverfahren gemaß VOL/A . . 19910.2. Fristverkurzungen beim Verhandlungsverfahrengemaß VOL/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
10.3. Fristen im Verhandlungsverfahren gemaß VOB/A . . 20510.4. Fristverkurzungen beim Verhandlungsverfahren
gemaß VOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20710.5. Fristen im Verhandlungsverfahren gemaß SektVO . . 20910.6. Fristverkurzungen beim nicht offenen Verfahren
gemaß VOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
11.1. Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemaß VOL/A 22011.2. Fristen im wettbewerblichen Dialog gemaß VOB/A . 224
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Abbildungsverzeichnis
1.1. Die erste europaische Wahrung - romische Munzen . 31.2. Rechtsubersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81.3. Gesetze und Verordnungen f ur Bauleistungen . . . . 13
1.4. Gesetze und Verordnungen f ur Liefer- und Dienstleis-tungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141.5. Gesetze und Verordnungen f ur freiberufliche Leistungen 161.6. Gesetze und Verordnungen im Sektorenbereich . . . 171.7. Die aktuellen Schwellenwerte seit 1. Januar 2010 . . 181.8. Der aktuelle EU-Schwellenwert im Sektorenbereich . 191.9. Der aktuelle EU-Schwellenwert f ur Bauleistungen . . 201.10. EU-Schwellenwert f ur Lieferungen und Dienstleistun-
gen der oberen und obersten Bundesbehorden . . . . 21
1.11. EU-Schwellenwert f ur Lieferungen und Dienstleistun-gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
1.12. Weichenstellung in der VgV . . . . . . . . . . . . . . 241.13. Die Struktur der VOB . . . . . . . . . . . . . . . . . 251.14. Die erste VOB von 1926 . . . . . . . . . . . . . . . . 261.15. Die Struktur der VOL . . . . . . . . . . . . . . . . . 271.16. Die erste VOL von 1936 . . . . . . . . . . . . . . . . 27
2.1. Nationale und europaweite Vergabeverfahren . . . . 33
2.2. Rechts- und Verordnungsubersicht bei nationalenVergaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
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Abbildungsverzeichnis
2.3. Die Vergabearten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372.4. Der Ablauf im offenen Verfahren . . . . . . . . . . . 382.5. Der Ablauf im nicht offenen Verfahren . . . . . . . . 40
2.6. Der Ablauf im Verhandlungsverfahren . . . . . . . . 442.7. Der Ablauf im wettbewerblichen Dialog . . . . . . . 50
3.1. Der Mond als eine der Grundlagen f ur unseren Kalender 603.2. Fristendefinition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613.3. Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Montag . . . 643.4. Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Freitag . . . 643.5. Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Samstag . . 643.6. Fristende f allt auf einen Samstag . . . . . . . . . . . 67
3.7. Fristende f allt auf einen Sonntag . . . . . . . . . . . 673.8. Fristende f allt auf einen Feiertag . . . . . . . . . . . 673.9. Fristende f allt auf einen Werktag . . . . . . . . . . . 683.10. Gesetze und Verordnungen zur Fristberechnung . . . 69
4.1. Frist f ur die Veroffentlichung der Vergabebekanntma-chung bei elektronischer Ubermittlung . . . . . . . . 76
4.2. Frist f ur die Veroffentlichung der Vergabebekanntma-chung bei nichtelektronischer Ubermittlung . . . . . 76
4.3. Frist zur Veroffentlichung der Bekanntmachung beielektronischer Ubermittlung . . . . . . . . . . . . . . 76
4.4. Angebotsfristbeginn, Absenden der Angebotsauffor-derung an einem Montag . . . . . . . . . . . . . . . . 85
4.5. Angebotsfristbeginn, Absenden der Angebotsauffor-derung an einem Freitag . . . . . . . . . . . . . . . . 85
4.6. Eroffnungstermin und Zuschlagsfrist . . . . . . . . . 884.7. Abgabetermin, Angebotsoffnung und Bindefrist . . . 89
4.8. Ende der veroffentlichten Angebotsfrist f allt auf einenSamstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904.9. Ende der veroffentlichten Angebotsfrist f allt auf einen
Sonntag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904.10. Ende der veroffentlichten Angebotsfrist f allt auf einen
Feiertag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904.11. Die Zeit f ur die Erstellung der Angebote bei nicht-
elektronischer Bekanntmachung im offenen Verfahren 954.12. Arbeitstage zur Bearbeitung der Ausschreibung . . . 96
4.13. Die f ur die Bearbeitung und Angebotserstellungverf ugbaren Werktage . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
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Abbildungsverzeichnis
4.14. Die f ur die Bearbeitung und Angebotserstellungverf ugbaren Werktage, Monat mit Feiertagen . . . . 97
4.15. vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb . . . . . . . . 98
4.16. Die Standard-Mindestfrist f ur Teilnahmeantrage . . 1004.17. Durch elektronische Ubermittlung verkurzteMindestfrist f ur Teilnahmeantrage . . . . . . . . . . 102
4.18. Maximal verkurzte Mindestfrist f ur Teilnahmean-trage gemaß VOB/A, VOL/A und VOF . . . . . . . 104
4.19. Maximal verkurzte Mindestfrist f ur Teilnahmean-trage gemaß SektVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
4.20. Berechnung der Auskunftsfristen . . . . . . . . . . . 1094.21. Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen . . . . . 112
4.22. Bindefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1154.23. Zuschlagsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1164.24. Frist gemaß § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB . . . . . . . . . 123
5.1. Wartefrist vor Zuschlagserteilung . . . . . . . . . . . 1285.2. Wartepflicht bei Versenden der Information per Post 1295.3. Wartepflicht bei elektronischem Versenden der Infor-
mation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1305.4. Informationspflicht gemaß § 101a GWB - 15 Tage . . 1315.5. Informationspflicht gemaß § 101a GWB - 10 Tage,
Fristende an einem Sonntag . . . . . . . . . . . . . . 1315.6. Informationspflicht gemaß § 101a GWB - 10 Tage in-
klusive Feiertage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
6.1. Unterhalb des Schwellenwertes von 4.845.000Euro f ur Bauleistungen konnen die Vergabearten¨ offentliche Ausschreibung, beschr ankte Ausschrei-
bung und freih andige Vergabe genutzt werden. . . . . 1356.2. Die Fristen bei offentlichen Ausschreibungen gemaßVOB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
6.3. Ende der veroffentlichten Angebotsfrist f allt auf einenSamstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
6.4. Ende der veroffentlichten Angebotsfrist f allt auf einenSonntag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
6.5. Ende der veroffentlichten Angebotsfrist f allt auf einenFeiertag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
6.6. Die Fristen bei beschrankten Ausschreibungen gemaßVOB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
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Abbildungsverzeichnis
7.1. Unterhalb des Schwellenwertes von 193.000 Euro f urLiefer- und Dienstleistungen konnen die Vergabear-ten ¨ offentliche Ausschreibung, beschr ankte Ausschrei-
bung und freih andige Vergabe genutzt werden . . . . 1437.2. Unterhalb des Schwellenwertes von 125.000 Eurof ur Liefer- und Dienstleistungen der oberstenund oberen Bundesbehorden konnen die Verga-bearten ¨ offentliche Ausschreibung, beschr ankteAusschreibung und freih andige Vergabe genutzt werden144
7.3. Die Fristen bei offentlichen Ausschreibungen gemaßVOL/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
7.4. Die Fristen bei beschrankten Ausschreibungen gemaß
VOL/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
8.1. Fristen im offenen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . 149
8.2. verkurzte Fristen im offenen Verfahren durch Vorin-formation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
8.3. kurzteste erlaubte Fristen im offenen Verfahren durchKumulation aller Verkurzungsmoglichkeiten . . . . . 151
8.4. Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen . . . . . 154
8.5. Fristen im offenen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . 1578.6. verkurzte Fristen im offenen Verfahren durch Vorin-
formation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
8.7. kurzteste erlaubbare Fristen im offenen Verfahrendurch Kumulation aller Verkurzungsmoglichkeiten . 159
8.8. Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen . . . . . 161
8.9. Fristen im offenen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . 163
8.10. verkurzte Fristen im offenen Verfahren durch Vorin-formation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
8.11. kurzeste erlaubte Fristen im offenen Verfahren durchKumulation aller Verkurzungsmoglichkeiten . . . . . 166
9.1. Der Ablauf im nicht offenen Verfahren . . . . . . . . 171
9.2. Fristen beim Nicht-Offenen-Verfahren . . . . . . . . 175
9.3. Fristen im beschleunigten nicht offenen Verfahrengemaß VOL/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
9.4. Fristen beim Nicht-Offenen-Verfahren . . . . . . . . 182
9.5. Fristen im beschleunigten nicht offenen Verfahrengemaß VOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
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9.6. Regelfristen beim nicht offenen Verfahren gemaßSektVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
9.7. verkurzte Fristen beim nicht offenen Verfahren gemaß
SektVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
10.1. Der Ablauf im Verhandlungsverfahren . . . . . . . . 19810.2. Die Regelfrist im Verhandlungsverfahren gemaß
VOL/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20010.3. Die durch elektronische Ubermittlung verkurzte Frist
im Verhandlungsverfahren gemaß VOL/A . . . . . . 20110.4. Die verkurzte Frist beim beschleunigten Verhand-
lungsverfahren gemaß VOL/A . . . . . . . . . . . . . 203
10.5. Fristen im beschleunigten Verhandlungsverfahrengemaß VOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20810.6. Regelfristen beim Verhandlungsverfahren gemaß
SektVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21010.7. verkurzte Fristen beim Verhandlungsverfahren
gemaß SektVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21110.8. Die Regelfrist im Verhandlungsverfahren gemaß VOF 21610.9. Die verkurzte Frist beim beschleunigten Verhand-
lungsverfahren gemaß VOF . . . . . . . . . . . . . . 217
11.1. Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemaß VOL/A 22011.2. Die durch elektronische Ubermittlung verkurzte Frist
beim wettbewerblichen Dialog gemaß VOL/A . . . . 22211.3. Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemaß VOB/A 22511.4. Die durch elektronische Ubermittlung verkurzte Frist
beim wettbewerblichen Dialog gemaß VOB/A . . . . 226
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Teil I.
Grundlagen desVergaberechts
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KAPITEL 1
Einleitung
1.1. Was ist Vergaberecht?
Vergabeverfahren sind keine Erfindung der Neuzeit. Bereits in derAntike wurden offentliche Bauten und Dienstleistungen teilweisein offentlichen Verfahren vergeben. Beispielhaft seien hierzu dieBauvergabe des Zeus-Tempels 1 im griechischen Livadia im 2.Jahrhundert vor Christus sowie die Vergabe uber den Bau einerMauer2 im romischen Puteoli im Jahr 105 vor Christus genannt.
Abbildung 1.1.: Die erste europaische Wahrung - romische Munzen
1Siehe hierzu Centralblatt der Bauverwaltung Nr. 1, S. 5; Nr. 2, S. 11-12, 1882.2Siehe hierzu T. Wiegand. Die Puteolanische Bauinschrift, 1894; P. Ries, Bau-
vertrage im romischen Recht, Dissertation Munchen 1989.
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1. Einleitung
Die zur Lizitation (Versteigerung) an einem vorher bekanntgege-benen Tag offentlich auf dem Forum anstehenden Verdingungen(Vergaben) wurden bereits bei der Ankundigung des Termins durch
Anschlag bekannt gemacht. Geboten wurde durch Fingerzeichen.Den Zuschlag bekam bei der Verdingung von Werk-, Dienst- undSachleistungen derjenige, der f ur das geringste Entgelt bereit wardiese Leistungen zu erbringen.3 Sinn und Zweck dieser Verfahrenwar die Leistungen zum gunstigsten Preis einzukaufen.
Mit der Industrialisierung Europas wurde das Verdingungs-wesen (Submissionswesen, Vergabewesen) wieder neu entdeckt. Zielwar auch hier die Vergabe zum gunstigsten Preis. In der ersten
Halfte des 20. Jahrhundert wurden schließlich in Deutschlanddie beiden Verdingungsordnungen f ur Bauleistungen (VOB)und Leistungen (VOL) erarbeitet und verabschiedet. BeideVerdingungsordnungen wurden haushaltsrechtlich im deutschenRecht verankert. Mit der Entwicklung der Europaischen Unionund dem Ausbau des europaischen Binnenmarktes ergab sich dieNotwendigkeit Regeln f ur einen gemeinsamen Markt zu schaffen.Dies wurde von der europaischen Kommission durch Richtlinien,die in nationale Gesetze und Vorschriften zu transformieren waren,
umgesetzt.
Durch die europaischen Vergaberichtlinien sind die folgendendrei Grundsatze im deutschen Vergaberecht verankert worden:
• Wettbewerbsprinzip
•Transparenzprinzip
• Gleichbehandlungsprinzip
Das Bundesverfassungsgericht gab zum Begriff des Vergaberechtsdie folgende Definition:
3W. Kunkel, Staatsordnung und Staatspraxis der Romischen Republik, ZweiterAbschnitt, Munchen 1995, 446 ff..
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1.1. Was ist Vergaberecht?
Definition des Begriffs Vergaberecht
Als Vergaberecht wird die Gesamtheit der Normen
bezeichnet, die ein Trager offentlicher Verwaltung bei derBeschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, dieer zur Erf ullung von Verwaltungsaufgaben benotigt, zubeachten hat.4
Das heißt beim Vergaberecht handelt es sich um ein Regelwerkund um Vorschriften, die die Umsetzung des Beschaffungswesensbeschreiben. Bei der Beschaffung kann es sich um Guter oderLeistungen handeln.
Das deutsche Vergaberecht ist zweigeteilt in einen Bereichab Erreichen der Schwellenwerte5 und einen Bereich unterhalb derSchwellenwerte.
Unterhalb der EG-Schwellenwerte ist das deutsche Vergabe-recht dem Haushaltsrecht des Bundes, der Bundeslander und der
Gemeinden zuzurechnen mit den Grundsatzen der Sparsamkeit undWirtschaftlichkeit und findet sich in § 30 Haushaltsgrundsatzegesetz(HGrG) sowie in § 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO).
§ 30 HGrG - Gesetz uber die Grundsatze desHaushaltsrechts des Bundes und der Lander
Dem Abschluß von Vertragen uber Lieferungen undLeistungen muß eine
¨offentliche Ausschreibung vorausge-
hen, sofern nicht die Natur des Geschafts oder besondereUmstande eine Ausnahme rechtfertigen.
4Bundesverfassungsgericht, 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03, siehe hierzu Ver-gabeR 2006, 871
5Die Begriffe Schwellenwert, EU-Schwellenwert und EG-Schwellenwert werdenim weiteren synonym benutzt.
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1. Einleitung
§ 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
(1) Dem Abschluß von Vertragen uber Lieferungen und
Leistungen muß eine offentliche Ausschreibung vor-ausgehen, sofern nicht die Natur des Geschafts oderbesondere Umstande eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Beim Abschluß von Vertragen ist nach einheitlichenRichtlinien zu verfahren.
Die entsprechenden Bestimmungen finden sich auch in denHaushaltsordungen der 16 Bundeslander bzw. den Gemeindehaus-haltsverordnungen (GemHVO).
§ 55 Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
(1) Dem Abschluss von Vertragen uber Lieferungen undLeistungen muss eine offentliche Ausschreibung vor-ausgehen, sofern nicht die Natur des Geschafts oder
besondere Umstande eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Beim Abschluss von Vertragen ist nach einheitlichenRichtlinien zu verfahren.
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1.1. Was ist Vergaberecht?
§ 22 GemHVO - Vergabe von Auftragen
(1) Der Vergabe von Auftragen muss eine offentliche Aus-schreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur desGeschafts oder besondere Umstande eine beschrankteAusschreibung oder eine freihandige Vergabe rechtfer-tigen.
(2) Bei der Vergabe von Auftragen und dem Abschlusssonstiger Vertrage sind die Grundsatze und Richtli-nien zu beachten, die das fachlich zustandige Minis-
terium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
Die Grundsatze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit werdendurch Wettbewerb unter den Bietern und das Ermitteln desgunstigsten Angebotes erreicht. Geregelt wird die Vergabe durchVerwaltungsvorschriften, die auf die entsprechenden Vergabe- undVertragsordnungen verweisen.
Bei Auftragswerten oberhalb der EG-Schwellenwerte ist dasdeutsche Vergaberecht in einer sogenannten Kaskade aufgebaut. Anranghochster Stelle steht dabei der vierte Teil des GWB (Gesetzgegen Wettbewerbsbeschrankungen), mit dem die europaischenRichtlinien in deutsches Gesetz umgesetzt wurden. Die Verga-beverordnung (VgV) hat eine sogenannte
”Scharnierfunktion“
zwischen GWB und den verschiedenen Verdingungsordnungen.In der VgV werden die Weichen zur Anwendung der relevanten
Verdingungsordnung gestellt:
• Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsauftragen wirdauf den 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung f ur Leistungen (VOL/A) verwiesen. 6
• Bei der Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen wird auf die Vergabeordnung f ur freiberufliche Leistungen (VOF) ver-wiesen. 7
6Siehe hierzu § 4 VgV.7Siehe hierzu § 5 VgV.
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1. Einleitung
Abbildung 1.2.: Rechtsubersicht
• Bei der Vergabe von Bauleistungen wird auf den 2. Ab-
schnitt der Vergabe- und Vertragsordnung f ur Bauleistungen (VOB/A) verwiesen. 8
Handelt es sich um die Vergabe von Auftragen im Bereichder Trinkwasserversorgung, Elektrizitatsversorgung, Gasversor-gung, Warmeversorgung sowie den Verkehrsbereich (Flughafen,Schienenverkehr, Hafen, . . . ) so werden unterhalb des GWB inder sogenannten Sektorenverordnung (SektVO) die Regeln zurAuftragsvergabe in diesem Bereich beschrieben.
1.2. Auftragsarten
Die verschiedenen Arten der offentlichen Auftrage werden in § 99Abs. 2 bis 6 GWB definiert.Auftrage, die Mischformen der definierten Auftragsarten darstellen,werden durch § 99 Abs. 7 und 8 GWB behandelt und Regeln zurZuordnung beschrieben.
8Siehe hierzu § 6 VgV.
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KAPITEL 3
Fristen und Termine
3.1. Die Dimension der Zeit
Die Dimension der Zeit gehort zu den Grundlagen des menschlichenLebens. Die Einteilung der Zeit ist seit der fruhsten Menschheitsge-schichte durch die astronomischen Gegebenheiten wie Umdrehungs-periode der Erde, Umlaufperiode der Erde um die Sonne sowie dieUmlaufperiode des Mondes um die Erde gepragt.
Ausgangspunkt der Zeiteinteilung war und ist der Tag. Die
Lange des Tages kann man recht genau bestimmen, wenn manden hochsten Sonnenstand zweier aufeinander folgender Tagebetrachtet. Das Zeitintervall zwischen diesen beiden Zeitpunktenhat die Lange eines Tages.
Grundlage unserer heutigen Zeitrechnung ist der von Papst Gre-gor XIII seit dem 15. Oktober 1582 eingef uhrte Kalender (grego-rianischer Kalender), der den von Julius Casar im Jahr 46 v. Chr.eingef uhrten julianischen Kalender in der Schalttagregelung modi-
fizierte und abloste.
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3. Fristen und Termine
Abbildung 3.1.: Der Mond als eine der Grundlagen f ur unserenKalender
Gesetzliche Zeit, § 4 Abs. 1. EinhZeitGDie gesetzliche Zeit ist die mitteleuropaische Zeit. Dieseist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hin-
zuf ugung einer Stunde.
Gesetzliche Zeit, § 4 Abs. 2. EinhZeitGFur den Zeitraum ihrer Einf uhrung ist die mitteleu-ropaische Sommerzeit die gesetzliche Zeit . Die mitteleu-ropaische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierteWeltzeit unter Hinzuf ugung zweier Stunden.
In den Vergabeverfahren ist die genaue Definition von Fristen undTerminen und deren Bestimmung von besonderer Bedeutung. Beieinem formal strengen Verfahren muss ohne jeglichen Spielraum f ur
alle Beteiligten klar sein, wann eine Frist beginnt und wann sie en-det.
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3.2. Begriffsdefinition Frist
Abbildung 3.2.: Fristendefinition
3.2. Begriffsdefinition Frist
Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter oderbestimmbarer Zeitraum. Die Dauer kann dabei durch ein Datum(zeitlich feste Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B.unverzuglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einenEndtermin. 1
Beispiele f ur unberstimmte Fristbegriffe finden sich in § 10 VOL/Aoder § 107 GWB.
§ 10 Abs. 1 VOL/AFur die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeantrageund der Angebote sowie f ur die Geltung der Angebote sindausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots und Binde-
fristen vorzusehen.
1siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuchmit Einf uhrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186Rn. 5, Berlin 2004 ; Munchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186RN 4.
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3. Fristen und Termine
§ 107 Abs. 3 Nr. 1 GWBDer Antrag ist unzulassig, soweit der Antragsteller dengerugten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabe-
verfahren erkannt und gegenuber dem Auftraggeber nichtunverzuglich gerugt hat.
Ein Beispiel f ur eine Frist mit einem bestimmt bezeichnetenZeitraum findet sich in § 101 GWB.
§ 101a GWB Abs. 1, Satz 3
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung derInformation nach den Satzen 1 und 2 geschlossen werden.
Fur die Fristberechnungen im Vergaberecht gilt ganz allgemein dieGrundregel, dass die Fristen nach ganzen Tagen berechnet werden.Eine Frist beginnt mit dem Anfang eines Kalendertages (Fristbe-ginn)um 0:00 Uhr und endet mit dem Ende eines Kalendertages
(Fristende) um 24:00 Uhr.
3.2.1. Fristbeginn
Fristbeginn gemaß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr.1182/71
Gemaß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Ratesvom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln f ur die Fristen, Datenund Termine, Abl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971 gilt f ur den
Anfang einer Frist:
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3.2. Begriffsdefinition Frist
Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr.1182/71Ist f ur den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten
oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend,in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vor-genommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Fristder Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder dieHandlung f allt.
Fristbeginn gemaß § 187 BGB
Fristbeginn gemaß § 187 BGBIst f ur den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in denLauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wirdbei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet,in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt f allt.
Beispiele
Die folgenden Beispiele sollen die Berechnungsmethode zum Fristbe-ginn verdeutlichen. In Abbildung 3.3 findet das fristauslosende Er-
eignis, zum Beispiel das Absenden der Vergabebekanntmachung, amMontag um 11:00 Uhr statt. Unter Anwendung von § 187 BGB bzw.Artikel 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71 wird f ur die Berechnungder Frist der darauffolgende Tag 0:00 Uhr als Fristbeginn eingesetzt.
Fur die Fristberechnung gilt gemaß § 187 BGB bzw. (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71
• Der Fristbeginn ist immer am folgenden Tag des auslosenden
Ereignisses oder Zeitpunktes.
2
Fur den Fristbeginn ist es dabei2Siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch
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3. Fristen und Termine
Abbildung 3.3.: Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Montag
Abbildung 3.4.: Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Freitag
Abbildung 3.5.: Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Samstag
unerheblich, ob der Tag auf einen Werktag, ein Wochenende
oder einen Feiertag f allt.
• Die Frist beginnt mit dem Anfang eines Kalendertages um0:00 Uhr.3
mit Einf uhrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil §§ 164-240 (Allgemeiner Teil 5), § 187 Rn. 5; Palandt. BGB 68. Aufl 2009. § 187Rn. 1.
3Siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuchmit Einf uhrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil §§ 164-240 (Allgemeiner Teil 5), § 187 Rn. 4
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3.2. Begriffsdefinition Frist
3.2.2. Fristende
Da die Fristen mit dem Anfang eines Kalendertages (Fristbeginn)um
0:00 Uhr beginnen, enden die Fristen mit dem Ende eines Kalender-tages (Fristende) um 24:00 Uhr. In § 193 BGB bzw. Artikel 3 Abs. 4(EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 werden die Auswirkungen von Sams-tagen, Sonntagen und Feiertagen auf die Fristen geregelt.
Fristende gemaß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71
Gemaß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Ratesvom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln f ur die Fristen, Datenund Termine, Abl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971 gilt f ur das Endeeiner Frist:
Artikel 3 Abs. 2 lit. b) EWG-Euratom Nr. 1182/71:Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang derersten Stunde des ersten Tages und endet mit Ablauf der
letzten Stunde des letzten Tages der Frist.
Artikel 3 Abs. 3 EWG-Euratom Nr. 1182/71:Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und dieSonnabende, soweit diese nicht ausdrucklich ausgenommenoder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.
Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71:Fallt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenenFrist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonn-abend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde desfolgenden Arbeitstags.
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3. Fristen und Termine
Fristende gemaß § 188 BGB
Fristende gemaß § 188 Abs. 1 BGBEine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
Der Einfluß von Sonn- und Feiertagen sowie Sonnabenden auf
das Fristende gemaß § 193 BGB
Fristende gemaß § 193 BGBIst an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eineWillenserklarung abzugeben oder eine Leistung zu bewir-ken und f allt der bestimmte Tag oder der letzte Tag derFrist auf einen Sonntag, einen am Erklarungs- oder Leis-tungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder
einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tagesder nachste Werktag.
Beispiel
Das Fristende f allt auf einen Samstag In Abbildung 3.6 ist dasBeispiel eines Fristendes an einem Samstag mit Verschiebung desFristendes auf den nachsten Werktag dargestellt. Wurde als Frist-ende ein Samstag angegeben, tritt an Stelle des Samstags gemaßArtikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. § 193 BGB dernachstfolgende Werktag.
Das Fristende f allt auf einen Sonntag In Abbildung 3.7 ist dasBeispiel eines Fristendes an einem Sonntag mit Verschiebung des
Fristendes auf den nachsten Werktag dargestellt. Wurde als Frist-ende ein Sonntag angegeben, tritt an Stelle des Sonntags gemaß
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3.2. Begriffsdefinition Frist
Abbildung 3.6.: Fristende f allt auf einen Samstag
Abbildung 3.7.: Fristende f allt auf einen Sonntag
Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. § 193 BGB dernachstfolgende Werktag.
Das Fristende f allt auf einen Feiertag In Abbildung 3.8 ist dasBeispiel eines Fristendes an einem Feiertag mit Verschiebung desFristendes auf den nachsten Werktag dargestellt. Wurde als Frist-
Abbildung 3.8.: Fristende f allt auf einen Feiertag
ende ein Feiertag angegeben, tritt an Stelle des Feiertags gemaß
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3. Fristen und Termine
Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. § 193 BGB dernachstfolgende Werktag.
Das Fristende f allt auf einen Werktag In Abbildung 3.9 ist dasBeispiel eines Fristendes an einem Werktag dargestellt.
Abbildung 3.9.: Fristende f allt auf einen Werktag
3.3. Zusammenfassung Fristberechnung
Fur Auftrage, deren geschatzte Auftragswerte großer oder gleich denSchwellenwerten sind, erfolgt die Berechnung der Fristen gemaß derVerordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni1971 zur Festlegung der Regeln f ur die Fristen, Daten und Termine.4
Bei Auftragen, deren geschatzte Auftragswerte kleiner den Schwel-lenwerten sind, erfolgt die Berechnung der Fristen gemaß BGB Buch 1. Abschnitt 4 Fristen, Termine §§186-193 .5
4Da in allen EU-Mitgliedsstaaten f ur europaweite Ausschreibungen die Ver-ordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zurFestlegung der Regeln f ur die Fristen, Daten und Termine verwendet wird,ist eine europaweit einheitliche Fristendefinition und Fristenberechnung si-chergestellt.
5Siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuchmit Einf uhrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil §§ 164-240 (Allgemeiner Teil 5), §§186-193.
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3.4. Begriffsdefinition Termin
Abbildung 3.10.: Gesetze und Verordnungen zur Fristberechnung
3.4. Begriffsdefinition Termin
Definition TerminEin Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, andem etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.6
3.5. FeiertageZur Fristenberechnung werden Kalendertage verwendet, so dass zu-erst einmal Feiertage keine Rolle spielen. Fallt das Fristende aller-dings auf einen Feiertag, dann verschiebt sich das Fristende auf dennachsten Werktag. Wichtig ist hier der Ort an dem die Vergabestattfindet. Die dort geltenden Feiertage finden Berucksichtigungbei der Vergabe.
3.6. Berucksichtigung der Feiertage beieuropaweiten Ausschreibungen
Bei europaweiten Ausschreibungen sind die Feiertage zuberucksichtigen, die in dem Mitgliedsstaat vorgesehen sind, bei demdie Ausschreibung stattfindet. Ein Auftraggeber in Osterreich hatzum Teil andere Feiertage zu berucksichtigen als ein Auftraggeber
6siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuchmit Einf uhrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186RN 8; Munchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4;
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3. Fristen und Termine
in Deutschland.
Artikel 1 Satz 1 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71
Fur die Anwendung dieser Verordnung sind die Feiertage zuberucksichtigen, die als solche in dem Mitgliedsstaat oderin dem Organ der Gemeinschaften vorgesehen sind, bei demeine Handlung vorgenommen werden soll.
Artikel 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71Zu diesem Zweck ubermittelt jeder Mitgliedsstaat der Kom-mission die Liste der Tage, die nach seinen Rechtsvor-schriften als Feiertage vorgesehen sind. Die Kommissionveroffentlicht im Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaf-ten die von den Mitgliedstaaten ubermittelten Listen, diedurch Angabe der in den Organen der Gemeinschaften alsFeiertage vorgesehenen Tage erganzt worden sind.
Fur 2010 wurden die folgenden Feiertage von Deutschland an dieEU ubermittelt7: 1.1, 2.4, 5.4, 1.5, 13.5, 24.5, 3.10, 24.12, 25.12,26.12, 31.12.
3.7. Berucksichtigung der Feiertage beinationalen Ausschreibungen
Bei nationalen Ausschreibungen also Ausschreibungen, die unter-halb der Schwellenwerte liegen,sind die Feiertage zu berucksichtigen,die in dem Bundesland vorgesehen sind, bei dem die Ausschreibungstattfindet. Die Feiertagsgesetze f ur die 16 Bundeslander finden sichim Kapitel 21.
7Amtsblatt der Europaischen Union vom 15.1.2010, C 9/31
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KAPITEL 4
Fristen im Vergabeverfahren
Vergabeverfahren bestehen aus einer großen Anzahl von fristenbe-zogenen Vorschriften, die der Transparenz des Verfahrens und derGleichbehandlung der Bieter dienen.1
Veroffentlichungsfrist: Bei der Veroffentlichungsfrist handelt essich um die Frist nach Absendung der Vergabebekannt-machung an das Amt f ur amtliche Veroffentlichungen derEuropaischen Gemeinschaft bis zur Veroffentlichung im Sup-plement zum Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften.2
Angebotsfrist: Bei der Angebotsfrist handelt es sich um die Zeit,
die den Bietern f ur das Erstellen und Einreichen der Angebotezur Verf ugung steht.3 Bei der Angebotsfrist handelt es sichum eine Ausschlußfrist, so dass Angebote, die nicht bis zuFristende vorliegen vom Verfahren auszuschließen sind.
Frist f ur Teilnahmeantrag: Bei der Frist f ur den Teilnahmeantraghandelt es sich um die Zeit, die den Bietern f ur das Erstellen
1Jan Ziekow. Der Faktor Zeit bei der Vergabe: Schafft das Vergaberecht Bere-
chenbarkeit . VergabeR S. 861-869. 20102Siehe hierzu § 12a VOB/A, § 15 EG VOL/A3Siehe hierzu § 10, § 10a VOB/A, § 12, § 12 EG VOL/A
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4. Fristen im Vergabeverfahren
und Einreichen der Teilnahmeantrage f ur einen Teilnahme-wettbewerb zur Verf ugung steht.4
Zuschlagsfrist: Die Zuschlagsfrist ist der Zeitraum, den der Auf-traggeber zur Prufung und Entscheidung uber den Zuschlagbenotigt.
Bindefrist: Die Bindefrist bezeichnet die Zeitspanne, bis zu derenAblauf ein Bieter an sein Angebot gebunden ist.
Eroffnungstermin: Bei Ausschreibungen gemaß VOB/A ist f urdie Offnung und Verlesung (Eroffnung) der Angebote einEroffnungstermin abzuhalten.5
Bearbeitungszeit: Die Bearbeitungszeit ist der Zeitraum, die derBieter vom Beginn der Uberprufung der Angebotsunterlagenbis zur Fertigstellung des Angebotes hat.6
4.1. Veroffentlichungsfrist
Bei der Veroffentlichungsfrist handelt es sich um die Frist nachAbsenden der Vergabebekanntmachung an das Amt f ur amtli-che Veroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaft bis zurVeroffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der EuropaischenGemeinschaften. 7
Der Auftraggeber muss seine beabsichtigte Auftragsvergabe (beiprognostizierten Auftragswerten ab oder oberhalb der Schwellen-werte) durch eine europaweite Veroffentlichung bekanntmachen.
Die notwendigen Regelungen dazu finden sich in den folgenden Pa-ragraphen: § 12a VOB/A, § 15 EG VOL/A, § 9 VOF, § 16 SektVO.
4Siehe hierzu § 10a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A, § 12 EG VOL/A5§ 14 Abs. 1 VOB/A;6siehe hierzu von Wietersheim in Ingenstau/Korbion, VOB Kommentar, 17.
Aufl. 2010, § 10 VOB/A Rn 8.7Siehe hierzu § 12a VOB/A, § 15 EG VOL/A
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4.1. Ver offentlichungsfrist
4.1.1. Regeln f ur die Bekanntmachung gemaßVOL/A
Verbindliche Verwendung von Standardformularen
Fur die Veroffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigtenAuftragsvergabe werden einheitliche Standardformulare verwen-det.8
§ 15 EG Abs. 1 VOL/ADie Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsver-gabe wird nach dem in Anhang II der Verordnung
(EG) zur Einf uhrung von Standardformularen f ur dieVeroffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rah-men von Verfahren zur Vergabe offentlicher Auftrage gemaßder Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EGdes Europaischen Parlaments und des Rats in der jeweilsgeltenden Fassung enthaltenen Muster erstellt.
Ubermittlung der Bekanntmachung
Das Internetportal SIMAP (Informationssystem f ur die Europaischeoffentliche Auftragsvergabe) http://simap.europa.eu/ verschafftden Zugang zu den wichtigsten Informationen uber die offentlicheAuftragsvergabe in Europa. In diesem Portal finden sich:
• Online-Formulare f ur die Bekanntmachungen offentlicher Auf-trage → eNotices
• Dienst f ur die elektronische Ubermittlung von Bekanntma-chungen offentlicher Auftrage → eSenders
• Elektronischer Zugriff auf das Supplement zum Amtsblatt derEuropaischen Union (ABl. S) → TED
8VERORDNUNG (EG) Nr. 1564/2005 DER KOMMISSION vom 7. Septem-ber 2005 zur Einf uhrung von Standardformularen f ur die Veroffentlichungvon Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabeoffentlicher Auftrage gemaß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie2004/18/EG des Europaischen Parlaments und des Rates
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4. Fristen im Vergabeverfahren
Die Ubermittlung der Bekanntmachung sollte vorrangig auf elektro-nischem Wege erfolgen.
§ 15 EG Abs. 2 Satze 1 und 2 VOL/ADie Bekanntmachung ist auf elektronischem oder auf anderem Wege unverzuglich dem Amt f ur amtlicheVeroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaften zuubermitteln. Sofern keine elektronische Ubermittlung derBekanntmachung erfolgt, ist der Inhalt der Bekanntma-chung auf ca. 650 Worte beschrankt.
In den Fallen besonderer Dringlichkeit, bei denen Fristverkurzungenim Vergabeverfahren in Anspruch genommen werden sollen, mussdie Ubermittlung der Bekanntmachung elektronisch (zum Beispielmit eNotices oder eSenders) oder mittels Telekopie (zum BeispielFAX) erfolgen.
§ 15 EG Abs. 2 Satz 3VOL/AIn Fallen besonderer Dringlichkeit muss die Bekannt-machung mittels Telekopie oder auf elektronischem Wegubermittelt werden.
Der Tag der Absendung muss dokumentiert werden und muss nach-weisbar sein.
§ 15 EG Abs. 2 Satz 4 VOL/A
Die Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisenkonnen.
Dies ist aus den folgenden Grunden wichtig:
• Zur Berechnung der Fristen. Das Vergabeverfahren startet mitder Ubermittlung (Absendung) der Bekanntmachung.
• Zum Nachweis, dass die nationale Veroffentlichung der Be-kanntmachung nicht vor der Ubermittlung an das Amt f ur
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4.1. Ver offentlichungsfrist
amtliche Veroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaftenerfolgt ist.
• Zur Kontrolle, dass die Veroffentlichung im Supplement zumAmtsblatt der Europaischen Union (ABl. S) innerhalb der vor-gegebenen Fristen erfolgt ist.
Frist zur Veroffentlichung
Die Frist zur Veroffentlichung hangt von der Ubermittlungsart ab.Wird die Bekanntmachung elektronisch ubermittelt mittels
eNotices Online-Formulare f ur die Bekanntmachungen offentlicherAuftrage oder
eSenders Dienst f ur die elektronische Ubermittlung von Bekannt-machungen offentlicher Auftrage,
dann muss die Veroffentlichung im Supplement zum Amtsblattder Europaischen Union (ABl. S) innerhalb von f unf Tagenerfolgt sein. Bei nicht elektronisch erstellten und ubersandtenBekanntmachungen verlangert sich die Frist zur Veroffentlichungauf 12 Tage.
§ 15 EG Abs. 3, Satz 1 VOL/AElektronisch erstellte und ubersandte Bekanntmachungenwerden spatestens f unf Tage nach ihrer Absendung an dasAmt f ur amtliche Veroffentlichungen der Europaischen Ge-meinschaften veroffentlicht.
§ 15 EG Abs. 3, Satz 2 VOL/ANicht elektronisch erstellte und ubersandte Bekanntma-chungen werden spatestens zwolf Tage nach der Absendungveroffentlicht.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
Abbildung 4.1.: Frist f ur die Veroffentlichung der Vergabebekannt-machung bei elektronischer Ubermittlung
Abbildung 4.2.: Frist f ur die Veroffentlichung der Vergabebekannt-machung bei nichtelektronischer Ubermittlung
Wichtig f ur die Fristberechnung: Der Tag der Absendung wird beider Fristberechnung nicht mitgezahlt. Die Frist beginnt um 0:00 Uhr
des Folgetages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letztenTages der Frist, das heißt am letzten Tag um 24:00 Uhr.
Abbildung 4.3.: Frist zur Veroffentlichung der Bekanntmachung beielektronischer Ubermittlung
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4.1. Ver offentlichungsfrist
Europaweite Veroffentlichung
Nachdem die Bekanntmachung an das Amt f ur amtliche
Veroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaft ubertragenwurde, werden in einem ersten Schritt die Pflichtangaben einer all-gemeinen Prufung unterzogen. Nach der erfolgreichen Prufung wirddie Bekanntmachung durch das Amt f ur amtliche Veroffentlichungender Europaischen Gemeinschaft innerhalb der vorgegebenen Fristim Supplement zum Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaftenveroffentlicht.
§ 15 EG Abs. 3, Satz 3 VOL/ADie Bekanntmachungen werden unentgeltlich ungekurzt imSupplement zum Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaf-ten in der jeweiligen Originalsprache und eine Zusammen-fassung der wichtigsten Bestandteile davon in den anderenAmtssprachen der Gemeinschaft veroffentlicht; hierbei istnur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich.
Zusatzliche nationale Veroffentlichung
Zusatzlich zur Veroffentlichung im Supplement zum Amtsblatt derEuropaischen Gemeinschaften darf die Bekanntmachung auch inner-halb Deutschlands veroffentlicht werden.9
Zur Sicherstellung der gleichen Wettbewerbschancen zwischendeutschen und auslandischen Unternehmen darf die nationaleVeroffentlichung nicht vor dem Absenden der Bekanntmachung andas Amt f ur amtliche Veroffentlichungen der Europaischen Gemein-schaften erfolgen. Des weiteren darf die nationale Veroffentlichungauch nicht mehr Informationen enthalten als die europaweite.
9Zum Beispiel in amtlichen Veroffentlichungsblattern, Internetportalen oderTageszeitungen.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
§ 15 EG Abs. 4, Satz 1 VOL/ADie Bekanntmachung darf in der Bundesrepublik Deutsch-land nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt f ur amt-
liche Veroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaftenveroffentlicht werden.
§ 15 EG Abs. 4, Satz 2 VOL/A
Diese Veroffentlichung darf keine anderen Angaben enthal-ten als die an das Amt f ur amtliche Veroffentlichungender Europaischen Gemeinschaften abgesandten Bekannt-machung oder als in einem Beschafferprofil veroffentlichtwurden.
§ 15 EG Abs. 4, Satz 3 VOL/AAuf das Datum der Absendung der europaweiten Bekannt-machung an das Amt f ur amtliche Veroffentlichungen derEuropaischen Gemeinschaften ist in der nationalen Be-kanntmachung hinzuweisen.
4.1.2. Regeln f ur die Bekanntmachung gemaßVOB/A
Die Regeln f ur die Bekanntmachung gemaß VOB/A (§ 12a VOB/A)
stimmen inhaltlich weitgehend mit der VOL/A (§ 15 EG VOL/A)uberein.
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4.1. Ver offentlichungsfrist
Verbindliche Verwendung von Standardformularen
§ 12a Abs. 2, Nr. 2 Satz 1 VOB/ASie sind dem Amt f ur amtliche Veroffentlichungen der Eu-ropaischen Gemeinschaften unverzuglich, in Fallen des be-schleunigten Verfahrens per Telefax oder elektronisch zuubermitteln. Die Bekanntmachung soll sich auf ca. 650Worter beschranken.
Ubermittlung der Bekanntmachung
§ 12a Abs. 2, Nr. 2 Satz 2VOB/ASie sind dem Amt f ur amtliche Veroffentlichungen der Eu-ropaischen Gemeinschaften unverzuglich, in Fallen des be-schleunigten Verfahrens per Telefax oder elektronisch zuubermitteln. Die Bekanntmachung soll sich auf ca. 650Worter beschranken.
§ 12a Abs. 2, Nr. 3 VOB/ADer Tag der Absendung an das Amt f ur amtlicheVeroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaften muss
nachgewiesen werden konnen.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
Frist zur Veroffentlichung
§ 12a Abs. 2, Nr. 6 VOB/A
Bekanntmachungen, die uber das Internetportal des Amtesf ur amtliche Veroffentlichungen der Europaischen Gemein-schaften auf elektronischem Wege erstellt und ubermitteltwurden (elektronische Bekanntmachung), werden abwei-chend von Nummer 4 spatestens 5 Kalendertage nach ihrerAbsendung veroffentlicht.
§ 12a Abs. 2, Nr. 4, Satz 1 VOB/ADie Bekanntmachung wird unentgeltlich, spatestens 12 Ta-ge nach der Absendung im Supplement zum Amtsblattder Europaischen Gemeinschaften in der Originalspracheveroffentlicht.
§ 12a Abs. 2, Nr. 4, Satz 2 VOB/AEine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wirdin den ubrigen Amtssprachen der Gemeinschaftenveroffentlicht; der Wortlaut in der Originalsprache istverbindlich.
Zusatzliche nationale Veroffentlichung
§ 12a Abs. 2, Nr. 5, Satz 1 VOB/ADie Bekanntmachungen konnen auch inlandischveroffentlicht werden, z. B. in Tageszeitungen, amtli-chen Veroffentlichungsblattern oder Internetportalen.
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4.1. Ver offentlichungsfrist
§ 12a Abs. 2, Nr. 5, Satz 2 VOB/ASie durfen nur die dem Amt f ur amtliche Veroffentlichungender Europaischen Gemeinschaften ubermittelten Angabenenthalten und durfen nicht vor Absendung an dieses Amtveroffentlicht werden.
4.1.3. Regeln f ur die Bekanntmachung gemaßSektVO
Verbindliche Verwendung von Standardformularen
§ 16 Abs. 1 SektVOBekanntmachungen mussen alle Informationen enthalten,
die in den Musterbekanntmachungen der Anhange XIII bisXVI, XVIII und XIX der Richtlinie 2004/17/EG aufgef uhrtsind. Sie mussen daruber hinaus alle weiteren von dieserVerordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Auf-traggeber ubermitteln die Bekanntmachungen der Kommis-sion unter Verwendung der Standardformulare der Verord-nung (EG) Nr. 1564/2005.
Ubermittlung der Bekanntmachung
§ 16 Abs. 2 SektVOBekanntmachungen sind auf elektronischem oder auf an-derem Weg an die Kommission zu ubermitteln. Dabei sinddie Merkmale f ur die Veroffentlichung nach Anhang XX der
Richtlinie 2004/17/EG zu beachten.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
Frist zur Veroffentlichung
Artikel 44 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2004/17/EGBekanntmachungen, die gemaß dem Muster und unterBeachtung der Verfahren bei der Ubermittlung in An-hang XX Nummer 3 auf elektronischem Wege erstellt undubermittelt wurden, werden spatestens f unf Tage nach ihrerAbsendung veroffentlicht.
Artikel 44 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 2004/17/EGBekanntmachungen, die nicht gemaß dem Muster und unterBeachtung der Verfahren bei der Ubermittlung in AnhangXX Nummer 3 auf elektronischem Wege ubermittelt wur-den, werden spatestens zwolf Tage nach ihrer Absendungveroffentlicht.
Artikel 44 Abs. 3 Satz 3 Richtlinie 2004/17/EGJedoch wird in Ausnahmef allen die in Artikel 42 Absatz 1Buchstabe c genannte Bekanntmachung auf Verlangen desAuftraggebers innerhalb von f unf Tagen veroffentlicht, so-fern sie per Fax ubermittelt worden ist.
Zusatzliche nationale Veroffentlichung
§ 16 Abs. 3, Satz 1 SektVOAuftraggeber haben daf ur zu sorgen, dass Bekanntmachun-gen in Deutschland nicht vor dem Tag veroffentlicht werden,
an dem sie diese der Kommission senden.
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4.1. Ver offentlichungsfrist
§ 16 Abs. 3, Satz 2 SektVODie im Inland veroffentlichten Bekanntmachungen durfennur die Angaben enthalten, die auch die Bekanntmachun-gen enthalten, die der Kommission gesendet oder die ineinem Beschafferprofil veroffentlicht wurden.
§ 16 Abs. 3, Satz 3 SektVOSie mussen zusatzlich auf das Datum hinweisen, an demdie Bekanntmachung an die Kommission gesendet oder imBeschafferprofil veroffentlicht wurde.
§ 16 Abs. 3, Satze 4 und 5 SektVODie Informationen nach Anhang 3 durfen nicht in einem Be-schafferprofil veroffentlicht werden, bevor die Ankundigungdieser Veroffentlichung an die Kommission abgesendet wur-de. Das Datum der Absendung muss in den Informationenangegeben werden.
§ 16 Abs. 3, Satz 6 SektVOAuftraggeber mussen nachweisen konnen, an welchem Tagsie die Bekanntmachungen abgesendet haben.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
4.2. Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekanntma-chung bis zum Abgabetermin f ur die Angebote. Fur die Berechnungder Fristen finden unterhalb der Schwellenwerte die §§ 187 - 193BGB Anwendung. Oberhalb der Schwellenwerte ist die VerordnungEWG/EURATOM Nr. 1182/71 zu verwenden.
4.2.1. Beginn der Angebotsfrist
Fur den Beginn der Angebotsfrist kommt es nicht darauf an
• wann die interessierten potentiellen Bieter die Vergabeunter-lagen zur Verf ugung haben oder
• wann die interessierten potentiellen Bieter Kenntnis von derAusschreibung erhalten haben oder
• wann die Veroffentlichung der Bekanntmachung erfolgt ist.
Fur den Beginn der Angebotsfrist kommt es nur auf den Tag derAbsendung an. 10
Beginn der AngebotsfristDie Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung derBekanntmachung um 0:00 Uhr.11
Im Gegensatz zum Fristende ist es f ur den Fristbeginn unerheblich,ob er auf ein Wochenende oder einen Feiertag f allt. In den beiden
Abbildungen 4.4 und 4.5 finden sich Beispiele f ur die Berechnungdes Angebotsfristbeginns. Unabhangig vom Wochentag ergibt sichimmer der nachste Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr alsAngebotsfristbeginn.
10siehe hierzu Willenbruch/Bischoff, Vergaberecht kompakt, 1. Aufl. 2008, S.645, RN 4; Ingenstau/Korbion, VOB Kommentar, 17. Aufl. 2010, § 10VOB/A RN 2.
11Der Fristbeginn ergibt sich f ur die Vergabeverfahren unterhalb der Schwel-lenwerte gemaß § 187 BGB und ab Erreichen der Schwellenwerte aus derVerordnung EWG/EURATOM Nr. 1182/71.
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4.2. Angebotsfrist
Abbildung 4.4.: Angebotsfristbeginn, Absenden der Angebotsauf-forderung an einem Montag
Abbildung 4.5.: Angebotsfristbeginn, Absenden der Angebotsauf-forderung an einem Freitag
4.2.2. Ende der Angebotsfrist
Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, sodass Angebote, die nicht bis zu Fristende vorliegen, vom Verfahren
auszuschließen sind.
§ 10, Absatz 1, lit a VOB/AAuszuschließen sind Angebote, die im Eroffnungstermindem Verhandlungsleiter bei Offnung des ersten Angebotsnicht vorgelegen haben, ausgenommen Angebote nach § 14Absatz 6.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
§ 14 Absatz 6, Nr. 1 VOB/AEin Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebots-frist dem Auftraggeber zugegangen war, aber bei Offnung
des ersten Angebots aus vom Bieter nicht zu vertretendenGrunden dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, istwie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln.
§ 16, Absatz 3, lit e VOL/AAusgeschlossen werden Angebote, die nicht form- oder frist-gerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies
nicht zu vertreten.
§ 19 EG, Absatz 3, lit e VOL/AAusgeschlossen werden Angebote, die nicht form- oder frist-gerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat diesnicht zu vertreten.
Die Bieter sind grundsatzlich selbst f ur den rechtzeitigen Eingangihrer Angebote beim Auftraggeber verantwortlich. Das Risiko einesverspateten Eingangs tragt der Bieter, es sei denn, der Bieter hatdies nicht zu vertreten. Ein verspateter Eingang des Angebots ist nurdann nicht dem Bieter zuzurechnen, wenn die Verspatung entwederder Auftraggeber oder niemand, z.B. Naturereignisse, zu vertretenhaben. Eine andere Auslegung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz aus§ 97 Abs. 2 GWB nicht vereinbar. 12
Reale Beispiele finden sich in Abschnitt 12.1.
Ende der Angebotsfrist bei Vergabeverfahren gemaß VOB/A
Bei Vergabeverfahren gemaß VOB/A endet die Angebotsfrist, so-bald der Verhandlungsleiter im Eroffnungstermin mit der Offnungder Angebote beginnt.
12Vergabekammer Nordbayern, Regierung von Mittelfranken, Beschluss vom01.04.2008, Az.: 21.VK - 3194 - 09/08.
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4.2. Angebotsfrist
§ 10 Abs. 2 VOB/ADie Angebotsfrist lauft ab, sobald im Eroffnungstermin derVerhandlungsleiter mit der Offnung der Angebote beginnt.
Der Eroffnungstermin muss mit Datum und Stunde bekanntgegebensein.
§ 14 Abs. 1 VOB/ABei Ausschreibungen ist f ur die Offnung und Verlesung(Eroffnung) der Angebote ein Eroffnungstermin abzuhal-
ten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmachtigten zu-gegen sein durfen. Bis zu diesem Termin sind die zuge-gangenen Angebote auf dem ungeoffneten Umschlag mitEingangsvermerk zu versehen und unter Verschluss zu hal-ten. Elektronische Angebote sind zu kennzeichnen und ver-schlusselt aufzubewahren.
Mit dem Er¨offnungstermin und dem Ende der Angebotsfrist beginnt
die Zuschlagsfrist.
§ 10 Abs. 5 VOB/ADie Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eroffnungstermin.
Ende der Angebotsfrist bei Vergabeverfahren gemaß VOL/A
Bei Vergabeverfahren gemaß VOL/A gibt es kein Anwesen-heitsrecht der Bieter wie in § 14 Abs. 1 VOB/A vorgesehen.Im Gegensatz zu den Vergabeverfahren gemaß VOB/A mussbei den Vergabeverfahren gemaß VOL/A der Zeitpunkt desAblaufs der Angebotsfrist (Abgabetermin) und der Zeitpunkt derAngebotsoffnung (nichtoffentlich) unterschieden werden.
Auch wenn die beiden Termine entkoppelt sind und die Regelungaus der VOL/A 2006
”Die Verhandlung zur Offnung der Angebote
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4. Fristen im Vergabeverfahren
Abbildung 4.6.: Eroffnungstermin und Zuschlagsfrist
soll unverzuglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden.“ in deraktuellen VOL/A entfallen ist, sollte aus Grunden eines zugigenVergabeverfahrens sowie einer nicht unnotig langen Bindefrist, der
Zeitraum zwischen Abgabetermin und Angebotsoffnung moglichstkurz gehalten werden.
Rucknahme von Angeboten
§ 10 Abs. 3 VOB/ABis zum Ablauf der Angebotsfrist konnen Angebote inTextform zuruckgezogen werden.
§ 10 Abs. 2 VOL/ABis zum Ablauf der Angebotsfrist konnen Angebote in allenf ur deren Einreichung vorgesehenen Formen zuruckgezogenwerden.
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4.2. Angebotsfrist
Abbildung 4.7.: Abgabetermin, Angebotsoffnung und Bindefrist
§ 12 EG Abs. 10 VOL/ABis zum Ablauf der Angebotsfrist konnen Angebote in allenf ur deren Einreichung vorgesehenen Formen zuruckgezogenwerden.
Diese Regelungen erlauben den Bietern, die bereits fruhzeitig ihrAngebot abgegeben haben auf den Eintritt von nachtraglichenUmstanden zu reagieren und bis zum Ablauf der Angebotsfrist ihr
Angebot zuruckzuziehen und ein neues Angebot abzugeben odersich ganz aus dem Ausschreibungsverfahren zuruckzuziehen.
Wurde als Ende der Angebotsfrist ein Samstag oder Sonn- oderFeiertag angegeben, tritt an Stelle des Samstags oder Sonn- oderFeiertags der nachstfolgende Werktag.13
13Das Fristende ergibt sich f ur die Vergabeverfahren unterhalb der Schwellen-werte gemaß §§ 188, 193 BGB und ab Erreichen der Schwellenwerte aus derVerordnung EWG/EURATOM Nr. 1182/71.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
Abbildung 4.8.: Ende der veroffentlichten Angebotsfrist f allt auf einen Samstag
Abbildung 4.9.: Ende der veroffentlichten Angebotsfrist f allt auf einen Sonntag
Abbildung 4.10.: Ende der veroffentlichten Angebotsfrist f allt auf einen Feiertag
4.2.3. Dauer der Angebotsfrist
Die Dauer der Angebotsfristen ist in immer in Kalendertagen ange-geben. In den Vorschriften/Verordnungen werden immer Mindest-fristen angegeben. Um eine angemessene Angebotsfrist vorzusehen,
sollte sich der Auftraggeber die Angebotsfrist in die folgenden dreiAbschnitte unterteilen und eine angemessene Zeit daf ur schatzen:
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4.2. Angebotsfrist
• Uberlegungsfrist f ur die Bewerber, ob sie sich an der Aus-schreibung beteiligen wollen oder konnen
• Zeitdauer f ur die Zusendung der Vergabeunterlagen
• Bearbeitungszeit f ur die Ausschreibung
– Zeit f ur die Uberprufung der Angebotsunterlagen
– unter Umstanden Zeit zur Besichtigung von Baustellen,Beschaffung von Unterlagen, Verhandeln mit Unterauf-tragnehmern, Zeichnung von Planen
– Erstellen des Angebotes
• Zeit f ur das Einreichen der Angebote. Wenn die Angebote inschriftlicher Form (nichtelektronisch) abzugeben sind, spieltdie Entfernung zwischen dem moglichen Bieter und dem Ortder Angebotsabgabe eine wichtige Rolle.
Die Angebotsfristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellen-
werte finden sich in den folgenden Paragraphen
• § 10 VOB/A
• § 10 VOL/A
und bei Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte in denfolgenden Paragraphen
• § 10a VOB/A
• § 12 EG VOL/A
• § 17 SektVO
• § 7 VOF
Siehe hierzu auch den Abschnitt 4.2.4
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4. Fristen im Vergabeverfahren
Tipp f ur die Vergabe:
Eine zu kurz gewahlte Angebotsfrist schrankt den
Wettbewerb stark ein und erhoht zwangslaufig die Preise.Die Fristen sollten der Komplexitat der Ausschreibungangemessen gewahlt werden. Zu kurze Fristen schreckenzum einen potentielle Anbieter ab bzw. erhohen ande-rerseits die Preiskalkulationen, da die Anbieter durchdie Kurze der Zeit nicht detailliert genug kalkulierenkonnen und Risikozuschlage mitaufnehmen. Des weiterenmussen gerade bei sehr großen Unternehmen komplexeRabattgenehmigungsprozesse durchlaufen werden, die Zeitin Anspruch nehmen.
Angebotsfristen bei Vergabeverfahren unterhalb derSchwellenwerte
Bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemaß VOB/A
findet sich in der VOB/A eine konkrete Mindestfrist von zehnKalendertagen. Diese Mindestfrist darf auch bei besondererDringlichkeit nicht unterschritten werden.
§ 10 Abs. 1 VOB/AFur die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eineausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlich-keit nicht unter 10 Kalendertagen. Dabei ist insbesondere
der zusatzliche Aufwand f ur die Besichtigung von Baustel-len oder die Beschaffung von Unterlagen f ur die Angebots-bearbeitung zu berucksichtigen.
Bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemaßVOL/A findet sich keine konkrete Mindestfrist f ur die An-gebotsfrist. Es wird aber gefordert, dass der Auftraggeber
f ur die Bearbeitung der Ausschreibung und die Ausarbei-tung der Angebote ausreichende Fristen vorzusehen hat.
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4.2. Angebotsfrist
§ 10 Abs. 1 VOL/AFur die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeantrage
und der Angebote sowie f ur die Geltung der Angebote sindausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots und Bindefris-ten) vorzusehen.
Verlangerung der Angebotsfristen
In den folgenden vorliegenden Fallen mussen die Angebotsfristennach objektiven Kriterien entsprechend verlangert werden.
§ 12 EG Abs. 9, VOL/AKonnen die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oderEinsichtnahme in nicht ubersandte Vergabeunterlagen er-stellt werden oder konnten die Fristen nach Absatz 7 oder8 nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen ent-sprechend zu verlangern.
§ 10a Abs. 1, Nr. 3 VOB/AKonnen die Vertragsunterlagen, die zusatzlichen Unterla-gen oder die geforderten Auskunfte wegen ihres großen Um-fangs nicht innerhalb der in § 12a Absatze 4 und 5 ge-nannten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, sind die inden Nummern 1 und 2 vorgesehenen Fristen angemessen zuverlangern.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
§ 17 SektVOWerden die Vergabeunterlagen und die zusatzlichen Unter-lagen oder Auskunfte trotz rechtzeitiger Anforderung nicht
innerhalb der in den §§ 18 und 19 festgesetzten Fristen zu-gesandt oder erteilt oder konnen die Angebote nur nacheiner Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zuden Vergabeunterlagen vor Ort erstellt werden, so hat derAuftraggeber die jeweilige Frist angemessen zu verlangern.Dies gilt nicht, wenn die Frist im gegenseitigen Einverneh-men festgelegt worden ist.
4.2.4. Bearbeitungsfrist
Die Zeit, die die Unternehmen zur Bearbeitung/Erstellung der An-gebote zur Verf ugung haben, ist kurzer als die Angebotsfrist, da
• die Zeit zur Veroffentlichung und
• die Zeit von der Anforderung bis zum Erhalt der Vergabeun-terlagen
nicht als Bearbeitungszeit zur Verf ugung stehen.
Zum Verstandnis, wie sich die Zeit f ur die Bearbeitung derAusschreibung und das Erstellen der Angebote verkurzt, soll hierdas Beispiel in Abbildung 4.11 dienen. Die Angebotsfrist betragt im
offenen Verfahren mindestens 52 Tage. Wird die Bekanntmachungnicht elektronisch an das Amt f ur amtliche Veroffentlichungen derEuropaischen Gemeinschaft ubertragen, so wird die Bekanntma-chung spatestens zwolf Tage nach der Absendung im Supplementzum Amtsblatt der Europaischen Union (ABl. S) veroffentlicht.Aus den 52 Tagen bleiben somit nur noch 40 Tage ubrig.
Sind die Vergabeunterlagen und alle zusatzlichen Unterlagennicht auf elektronischem Weg frei, direkt und vollstandig verf ugbar,
mussen diese innerhalb von 6 Tagen nach Eingang eines Antragsvon der Vergabestelle versendet werden. Dadurch verkurzen sich
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4.2. Angebotsfrist
Abbildung 4.11.: Die Zeit f ur die Erstellung der Angebote beinichtelektronischer Bekanntmachung im offenenVerfahren
die verbliebenen 40 Tage um weitere sechs Tage auf 34 Tage. Nichtberucksichtigt sind dabei
• die Postlaufzeit f ur das Versenden der Vergabeunterlagen biszum Empfang beim anfragenden Bieter,
• die Laufzeit f ur das Versenden der Angebote vom Bieter zurVergabestelle,
• die Zeit von der Veroffentlichung der Bekanntmachung im Sup-plement zum Amtsblatt der Europaischen Union bis zum Le-sen der Bekanntmachung durch den potentiellen Bieter,
• die Zeit f ur die Entscheidung, die Vergabeunterlagen anzufor-dern sowie
• die Laufzeit f ur die Anforderung der Vergabeunterlagen.
Die Zeit, die den Bietern in diesem Beispiel real f ur die Ausschrei-
bung zur Verf ugung steht, verkurzt sich damit auf weniger als 30Tage. Und hier sind Kalendertage und nicht Werktage gemeint.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
Abbildung 4.12.: Arbeitstage zur Bearbeitung der Ausschreibung
Bearbeitungsfrist ohne Feiertage
Am Beispiel in Abbildung 4.13 sieht man anschaulich wie aus 28 Ka-lendertagen Bearbeitungszeit 20 Arbeitstage Bearbeitungszeit wer-den.
Bearbeitungsfrist mit Feiertagen
Im Beispiel in Abbildung 4.14 sind die 28 Kalendertage Bearbei-tungszeit durch zusatzliche Feiertage (Christi Himmelfahrt, Pfingst-montag und Fronleichnam) auf 17 Arbeitstage reduziert.
4.3. Frist f ur Teilnahmeantrag(Bewerbungsfrist)
Bei den Vergabearten nicht offene Ausschreibung, Verhandlungsver-
fahren und wettbewerblicher Dialog f ur Vergabeverfahren ab Errei-chen des Schwellenwertes sowie unterhalb der Schwellenwerte f ur
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4.3. Frist f ur Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist)
Abbildung 4.13.: Die f ur die Bearbeitung und Angebotserstellungverf ugbaren Werktage
Abbildung 4.14.: Die f ur die Bearbeitung und Angebotserstellungverf ugbaren Werktage, Monat mit Feiertagen
die beschrankte Ausschreibung ist in der Regel vor der Phase derAngebotserstellung ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
Abbildung 4.15.: vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb
4.3.1. Angemessene Frist
Der Auftraggeber darf sich nicht stur auf die Mindestfristenzuruckziehen. Vielmehr muss er unter Berucksichtigung der Komple-xitat und sonstiger bekannter Randbedingungen, wie z. B. Urlaubs-zeit, Bruckentage durch Feiertage, Zusatzzeiten zum Beschaffennotwendiger Bescheinigungen, eine angemessene Frist bestimmen.
§ 10 Abs. 1 VOL/AFur die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeantrageund der Angebote sowie f ur die Geltung der Angebote sindausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots- und Bindefris-ten) vorzusehen.
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4.3. Frist f ur Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist)
§ 12 EG Abs. 1, Satz 1 VOL/ABei der Festsetzung der Fristen f ur den Eingang der An-gebote und der Antrage auf Teilnahme berucksichtigen
die Auftraggeber unbeschadet der nachstehend festgelegtenMindestfristen insbesondere die Komplexitat des Auftragsund die Zeit, die f ur die Ausarbeitung der Angebote erfor-derlich ist.
§ 10 Abs. 4 VOB/AFur die Einreichung von Teilnahmeantragen bei Be-schrankter Ausschreibung nach Offentlichem Teilnahme-wettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzuse-hen.
§ 7 Abs. 4 VOFKonnen die Teilnahmeantrage oder Angebote nur nacheiner Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nichtubersandte Unterlagen erstellt werden oder konnen dieAuftraggeber die Auskunfte nicht rechtzeitig erteilen, sosind die Bewerbungs- oder Angebotsfristen entsprechendzu verlangern..
4.3.2. Mindestfristen f ur den Teilnahmewettbewerbf ur Vergaben unterhalb der Schwellenwerte
Fur Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ist f ur die Teilnahme-wettbewerbe keine Mindestfrist vorgegeben. Gemaß den §§ 10 Abs.
4 VOB/A und 10 Abs. 1 VOL/A (siehe hierzu Abschnitt 4.3.1) sindausreichende Fristen vorzusehen.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
Bewerbungsfrist Referenz
VOL/A angemessen § 10 Abs. 1VOB/A angemessen § 10 Abs. 4
Tabelle 4.1.: Bewerbungsfristen bei Teilnahmewettbewerben f urVergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte
4.3.3. Standard-Mindestfristen f ur denTeilnahmewettbewerb f ur Vergaben abErreichen der Schwellenwerte
Die Standard-Mindestfrist f ur die Teilnahmeantrage betragt 37 Ta-
ge f ur die nicht elektronische Ubersendung der Bekanntmachung andas Amt f ur amtliche Veroffentlichungen der Europaischen Gemein-schaft.
Abbildung 4.16.: Die Standard-Mindestfrist f ur Teilnahmeantrage
§ 12 EG Absatz 4 Satz 1 VOL/ABeim nicht offenen Verfahren, wettbewerblichen Dialog undim Verhandlungsverfahren mit offentlichem Teilnahmewett-bewerb betragt die von den Auftraggebern festzusetzendeFrist f ur den Antrag auf Teilnahme mindestens 37 Tage abdem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
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4.3. Frist f ur Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist)
§ 10a Abs. 1, Nr. 1, Satz 1 VOB/ABeim Nichtoffenen Verfahren betragt die Frist f ur den Ein-
gang der Antrage auf Teilnahme (Bewerbungsfrist) mindes-tens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendungder Bekanntmachung.
§ 7 Abs. 1, Satz 1 VOFDie von den Auftraggebern festgesetzte Frist f ur den Antragauf Teilnahme betragt mindestens 37 Tage ab dem Tag derAbsendung der Bekanntmachung.
§ 17 Abs. 1, Satz 1 SektVOBei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mitBekanntmachung betragt die Frist f ur den Eingang vonTeilnahmeantragen mindestens 37 Kalendertage, gerechnetab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung;
4.3.4. Verkurzung der Fristen durch elektronischeUbersendung der Bekanntmachung
Bei elektronischer Ubersendung der Bekanntmachung an das Amtf ur amtliche Veroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaftverkurzt sich die Mindestfrist f ur die Teilnahmeantrage um 7 Tage.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
Abbildung 4.17.: Durch elektronische Ubermittlung verkurzte Min-
destfrist f ur Teilnahmeantrage
§ 10a Abs. 2, Nr. 2 VOB/ADie Bewerbungsfrist kann bei elektronischen Bekanntma-chungen gemaß Absatz 1 Nummer 4 um 7 Kalendertageverkurzt werden.
§ 10a Abs. 3 VOB/ABeim Wettbewerblichen Dialog ist entsprechend Absatz 2Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und beim Verhandlungs-verfahren mit Vergabebekanntmachung ist entsprechendAbsatz 2 Nummern 1 und 2 zu verfahren.
§ 12 EG Abs. 6, Satz 1 VOL/ABei elektronisch erstellten und ubermittelten Bekanntma-chungen konnen die Fristen nach Abs. 2 und 3 Buchstabeb) und Abs. 4 Satz 1 um 7 Tage verkurzt werden.
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4.3. Frist f ur Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist)
§ 18 Abs. 2 SektVOBei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachun-gen konnen die Auftraggeber folgende Fristen um siebenKalendertage verkurzen:
1. im offenen Verfahren die Angebotsfrist,
2. im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfah-ren mit Bekanntmachung die Frist f ur den Eingangder Teilnahmeantr
¨age.
§ 7 Abs. 1, Satz 2 VOFBei elektronisch erstellten und ubermittelten Bekanntma-
chung kann diese Frist um 7 Tage verkurzt werden.
4.3.5. Verkurzte Fristen durch besondereDringlichkeit (beschleunigtes Verfahren)
Die Mindestfrist f ur die Teilnahmeantrage kann bei Vergaben gemaßVOB/A, VOL/A und VOF auf bis zu 10 Tage verkurzt werden.Diese extreme Verkurzung der Teilnahmefrist ist nur bei einer nachobjektiven Gesichtspunkten gebotenen Dringlichkeit gerechtfertigt.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
Abbildung 4.18.: Maximal verkurzte Mindestfrist f ur Teilnahmean-
trage gemaß VOB/A, VOL/A und VOF
§ 12 EG Abs. 4, Satz 2 VOL/AIn Fallen besonderer Dringlichkeit (beschleunigtes Verfah-
ren) beim nicht offenen Verfahren und Verhandlungsver-fahren mit offentlichem Teilnahmewettbewerb betragt die-se Frist mindestens 15 Tage oder mindestens 10 Tage beielektronischer Ubermittlung, jeweils gerechnet vom Tag derAbsendung der Bekanntmachung an.
§ 10a Abs. 1, Nr. 1, Satz 2 VOB/AAus Grunden der Dringlichkeit kann die Bewerbungsfristauf 15 Kalendertage verkurzt werden.
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4.3. Frist f ur Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist)
§ 10a Abs. 2, Nr. 4 VOB/AAus Grunden der Dringlichkeit konnen diese Fristen wiefolgt verkurzt werden:
a) auf mindestens 15 Kalendertage f ur den Eingang derAntrage auf Teilnahme bzw. mindestens 10 Kalender-tage bei elektronischer Bekanntmachung gemaß Ab-satz 1 Nummer 4,
§ 7 Abs. 2 VOFIn den Fallen besonderer Dringlichkeit betragt die Frist f urden Antrag auf Teilnahme mindestens 15 Tage, oder min-destens 10 Tage bei elektronischer Ubermittlung, jeweils abdem Tag der Absendung der Bekanntmachung (Beschleu-nigtes Verfahren).
Bei Vergaben im Sektorenbereich kann die Mindestfrist bis auf 15Tage verkurzt werden.
Abbildung 4.19.: Maximal verkurzte Mindestfrist f ur Teilnahmean-trage gemaß SektVO
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4. Fristen im Vergabeverfahren
§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 SektVOsie darf nicht kurzer sein als 15 Kalendertage, wenn die Be-
kanntmachung auf elektronischem Weg oder mittels Telefaxzur Veroffentlichung ubermittelt wurde.
§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 SektVODie Frist darf auf keinen Fall kurzer sein als 22 Kalender-
tage, wenn die Bekanntmachung nicht auf elektronischemWeg oder per Telefax zur Veroffentlichung ubermittelt wur-de;
4.3.6. Zusammenfassung
Die Bewerbungsfristen bei Teilnahmewettbewerben f ur Vergabe-verfahren gemaß SektVO sind in Tabelle 4.2 zusammengefasst. Daim Sektorenbereich kein wettbewerblicher Dialog vorgesehen ist,besitzen nur die beiden Verfahrensarten nicht offenes Verfahren undVerhandlungsverfahren einen vorgeschaltenen Teilnahmewettbe-werb. Fur beide Verfahrensarten werden in der Sektorenverordnungf ur die Fristen der Teilnahmeantrage die gleichen Mindestfristenangegeben.14
Bewerbungsfrist
Standard (Regelfrist) 37 Tage
elektronische Ubermittlung der Bekanntmachung 30 Tage
Mindestfrist ohne elektron. Ubermittlung 22 Tage
Mindestfrist bei elektron. Ubermittlung 15 Tage
Tabelle 4.2.: Bewerbungsfristen bei Teilnahmewettbewerben f urVergabeverfahren gemaß SektVO
14§ 17 Abs. 3 SektVO.
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4.3. Frist f ur Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist)
Bei Vergabeverfahren gemaß VOF (Vergabeordnung f ur freiberufli-che Dienstleistungen) gibt es nur eine einzige Verfahrensart, das Ver-handlungsverfahren. In Tabelle 4.3 sind die Bewerbungsfristen bei
Teilnahmewettbewerben inklusive deren Verkurzungsmoglichkeitenzusammengefasst.
Bewerbungsfrist
Standard (Regelfrist) 37 Tage
elektronische Ubermittlung der Bekanntmachung 30 Tage
beschleunigtes Verfahern 15 Tage
beschleunigtes Verfahren + elektron. Ubermittlung 10 Tage
Tabelle 4.3.: Bewerbungsfristen bei Teilnahmewettbewerben f urVergabeverfahren gemaß VOF ab Erreichen derSchwellenwerte
In den beiden Tabellen 4.5 und 4.6 werden Abkurzungen benutzt,die in Tabelle 4.4 erklart werden.
Abkurzung Bedeutung
elektr.Ubermittl. elektronische Ubermittlung der Bekanntmachung
beschl. Verf. beschleunigte Verfahren
NOV nicht offenes Verfahren
WD wettbewerblicher Dialog
VV Verhandlungsverfahren
Tabelle 4.4.: Abkurzungen
NOV WD VV
Regelfrist 37 Tage 37 Tage 37 Tage
elektr.Ubermittl. 30 Tage 30 Tage 30 Tage
beschl. Verf. 15 Tage - 15 Tage
beschl. Verf.+elektr.Ubermittl. 10 Tage - -
Tabelle 4.5.: Bewerbungsfristen bei Teilnahmewettbewerben f urVergabeverfahren gemaß VOB/A ab Erreichen derSchwellenwerte
Die Regelfristen von 37 Tagen f ur die Bewerbungsfrist in Tabelle4.6 sind in § 12 EG Abs. 4 Satz 1 beschrieben. Die Moglichkeit
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4. Fristen im Vergabeverfahren
NOV WD VV
Regelfrist 37 Tage 37 Tage 37 Tage
elektr.Ubermittl. 30 Tage 30 Tage 30 Tage
beschl. Verf. 15 Tage - 15 Tagebeschl. Verf.+elektr.Ubermittl. 10 Tage - 10 Tage
Tabelle 4.6.: Bewerbungsfristen bei Teilnahmewettbewerben f urVergabeverfahren gemaß VOL/A ab Erreichen derSchwellenwerte
der Verkurzung um sieben Tage der Regelfristen durch elektroni-sche Ubertragung der Bekanntmachung ist in § 12 EG Abs. 6 Satz
1 beschrieben. Die Verkurzung der Fristen durch besondere Dring-lichkeit (beschleunigtes Verfahren) ist in § 12 EG Abs. 4 Satz 2beschrieben.
4.4. Frist f ur zusatzliche Auskunfte
Die zusatzlichen Auskunfte sind rechtzeitig erteilt, wenn sie recht-zeitig versendet wurden. Um Laufzeiten zu sparen und eine Gleich-
behandlung der Bieter zu gewahrleisten, sollten die Auskunfte perEmail oder Fax erfolgen.15 Alle gestellten Fragen sollten anonymi-siert werden und dann die Fragen und die Antworten allen Bieternrechtzeitig zur Verf ugung gestellt werden.16
4.4.1. Auskunftsfristen ab Erreichen derSchwellenwerte
Die Fristlangen zur Auskunfterteilung f ur Vergabeverfahren ab Er-
reichen der Schwellenwerte bewegen sich zwischen 4 und 6 Tagenvor Ablauf der Angebotsfrist und finden sich in den folgenden Pa-ragraphen:
• § 12 EG Abs. 8, VOL/A
• § 12a Abs. 5 VOB/A
• § 19 Abs. 2 SektVO
15siehe hierzu Oliver Schubert in Willenbruch/Wieddekind (Hrsg.), Vergabe-recht Kompaktkommentar , 2. Aufl. 2011, § 12a Rn. 18.
16Greb/Muller. Kommentar zur SektVO, § 19 Rn. 9.
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4.4. Frist f ur zus atzliche Ausk unfte
• 7 Abs. 3 VOF
Zur Berechnung der Auskunftsfrist wird der Tag des Abgabetermins(Eroffnungstermin) nicht mitgezahlt.17 Gerechnet wird vom Tag vor
dem Abgabetermin an und zwar ruckwarts in Kalendertagen. 18
In Abbildung 4.20 ist der Fall einer Auskunftsfrist von 6 Tagendargestellt.
Abbildung 4.20.: Berechnung der Auskunftsfristen
§ 12 EG Abs. 8, VOL/A
Die Auftraggeber mussen rechtzeitig angefordertezusatzliche Auskunfte uber die Vergabeunterlagen unddas Anschreiben spatestens 6 Tage, beim nicht offenenVerfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahrenspatestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.
§ 12a Abs. 5 VOB/A
Rechtzeitig beantragte Auskunfte uber die Vergabeunter-lagen sind spatestens 6 Kalendertage vor Ablauf der An-gebotsfrist zu erteilen. Bei Nichtoffenen Verfahren und be-schleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10a Absatz 2Nummer 4a betragt diese Frist 4 Kalendertage.
17Die Regeln zur Fristberechnung sind in Kapitel 3 beschrieben.18siehe hierzu Oliver Schubert in Willenbruch/Wieddekind (Hrsg.), Vergabe-
recht Kompaktkommentar , 2. Aufl. 2011, § 12a Rn. 17.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
§ 19 Abs. 2 SektVOZusatzliche Auskunfte zu den Unterlagen hat der Auftrag-
geber spatestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Ein-gangsfrist f ur Angebote zu erteilen, sofern die zusatzlichenAuskunfte rechtzeitig angefordert worden sind.
§ 7 Abs. 3 VOF
Die Auftraggeber mussen rechtzeitig angeforderte,zusatzliche Auskunfte uber die Aufgaben spatestens 6Tage, im Beschleunigten Verfahren spatestens 4 Tage vorAblauf der Bewerbungsfrist, erteilen.
4.4.2. Auskunftsfristen unterhalb der Schwellenwerte
Unterhalb der Schwellenwerte bestehen die Fristen aus demunbestimmten Begriff unverzuglich.
§ 12 Abs. 7 VOB/AErbitten Bewerber zusatzliche sachdienliche Auskunfte
uber die Vergabeunterlagen, so sind diese Auskunfte allenBewerbern unverzuglich in gleicher Weise zu erteilen.
4.4.3. Zusammenfassung
In Tabelle 4.7 sind die Auskunftfristen f ur alle Vergabearten undVergabeordnungen zusammengestellt.
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4.5. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen
Verfahren gemaß VOL/A
OV NOV WD VV
Regelfrist 6 Tage 4 Tage 6 Tage 6 Tage
beschleunigt - 4 Tage - 4 TageVerfahren gemaß VOB/A
OV NOV WD VV
Regelfrist 6 Tage 4 Tage 6 Tage 6 Tage
beschleunigt - 4 Tage - 4 Tage
Verfahren gemaß SektVO
OV NOV WD VV
Regelfrist 6 Tage 6 Tage - 6 Tage
beschleunigt - - - -Verfahren gemaß VOF
OV NOV WD VV
Regelfrist - - - 6 Tage
beschleunigt - - - 4 Tage
Tabelle 4.7.: Auskunftsfristen ab Erreichen der Schwellenwerte
4.5. Frist zur Absendung derVergabeunterlagen
4.5.1. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen abErreichen der Schwellenwerte
Bei europaweiten offenen Verfahren ist die Frist von maximal sechsTagen zur Absendung der Vergabeunterlagen in den folgenden Pa-ragraphen geregelt:
• § 12 EG Abs. 7 VOL/A
• § 12a Abs. 4 VOB/A
• 19 Abs. 1 SektVO
Sind die Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt undvollstandig verf ugbar, entf allt die Verpflichtung des Auftraggebers
zur Absendung der Unterlagen. Dies gilt auch, wenn der Zugriff auf die Unterlagen nur durch vorherige kostenlose Registrierung moglich
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4. Fristen im Vergabeverfahren
ist.19
Abbildung 4.21.: Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
§ 12 EG Abs. 7 VOL/AMachen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und allezusatzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg frei,direkt und vollstandig verf ugbar und sind die Vergabeun-terlagen und die zusatzlichen Unterlagen rechtzeitig ange-fordert worden, so mussen die Auftraggeber die genanntenUnterlagen innerhalb von 6 Tagen nach Eingang des An-
trags an die Unternehmen absenden.
19siehe hierzu Oliver Schubert in Willenbruch/Wieddekind (Hrsg.), Vergabe-recht Kompaktkommentar , 2. Aufl. 2011, § 12a Rn. 16.
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4.5. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen
§ 12a Abs. 4 VOB/ASind bei Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen nicht auf
elektronischem Weg frei, direkt und vollstandig verf ugbar,werden die Vergabeunterlagen den Bewerbern binnen 6 Ka-lendertagen nach Eingang des Antrags zugesandt, soferndieser Antrag rechtzeitig vor dem Schlusstermin f ur denEingang der Angebote eingegangen ist.
§ 19 Abs. 1 SektVOMacht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und al-le zusatzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Wegvollstandig verf ugbar, hat er diese Unterlagen unverzuglich,
jedoch spatestens am sechsten Kalendertag nach Eingangeines entsprechenden Antrags an die Unternehmen zu sen-den, sofern dieser Antrag rechtzeitig innerhalb der Ein-gangsfrist f ur Angebote eingegangen war.
Ein Auftraggeber sollte sich aber bewusst daruber sein, dass erdurch die Inanspruchnahme der Sechstagesfrist f ur die Absendungder Unterlagen die Netto-Bearbeitungszeit f ur die Bieter weitereinschrankt. Hierzu sei auf Abbildung 4.12 auf Seite 96 verwiesen.
4.5.2. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagenunterhalb der Schwellenwerte
§ 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/ADie Vergabeunterlagen sind den Bewerbern unverzuglich ingeeigneter Weise zu ubermitteln.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
§ 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/ADie Vergabeunterlagen sind bei Beschrankter Ausschrei-
bung und Freihandiger Vergabe an alle ausgewahlten Be-werber am selben Tag abzusenden.
4.6. Bindefrist
Die Bindefrist bezeichnet die Zeitspanne, bis zu deren Ablauf einBieter an sein Angebot gebunden ist.
Gemaß § 10 Abs.1 VOL/A bzw. § 12 EG Abs. 1 VOL/A sind f urdie Geltung der Angebote ausreichende Bindefristen vorzusehen.
§ 10 Abs.1 VOL/AFur die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeantrageund der Angebote sowie f ur die Geltung der Angebote sindausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots und Bindefris-ten) vorzusehen.
§ 12 EG Abs. 1, Satz 2 VOL/ADie Auftraggeber bestimmen eine angemessene Frist, inner-halb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind (Bin-defrist).
Kann der Auftraggeber bis zum Ende der Bindefrist der Angebotekeinen Zuschlag vornehmen, muss er die Bieter, die in die engere
Wahl zur Zuschlagserteilung kommen, um eine Verlangerung derBindefrist ihrer Angebote bitten.
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4.7. Zuschlagsfrist
Abbildung 4.22.: Bindefrist
4.7. Zuschlagsfrist
Die Zuschlagsfrist ist der Zeitraum vom Eroffnungstermin bis zurZuschlagserteilung. Dieser Zeitraum beinhaltet:
• die Zeit, die der Auftraggeber von der Offnung der Angebo-te benotigt, um die Angebote zu prufen, zu werten und dieEntscheidung f ur ein Angebot zu treffen und
• die Wartefrist gemaß §101a GWB, bevor ein Vertrag geschlos-sen werden darf.
§ 10 Abs. 5 VOB/A
Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eroffnungstermin.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
Abbildung 4.23.: Zuschlagsfrist
§ 10 Abs. 6 VOB/ADie Zuschlagsfrist soll so kurz wie moglich und nicht langer
bemessen werden, als der Auftraggeber f ur eine zugigePrufung und Wertung der Angebote (§ 16) benotigt. Ei-ne langere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur inbegrundeten Fallen festgelegt werden. Das Ende der Zu-schlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeich-nen.
§ 10 Abs. 7 VOB/AEs ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zu-schlagsfrist an sein Angebot gebunden ist.
Das Fristende ist gemaß § 10 Abs. 6 VOB/A durch die Angabeeines Kalendertages genau bestimmt. Kann der Auftraggeber biszum Ende der Zuschlagsfrist (Bindefrist der Angebote) keinen
Zuschlag vornehmen, muss er die Bieter, die in die engere Wahl zurZuschlagserteilung kommen, um eine Verlangerung der Bindefrist
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4.7. Zuschlagsfrist
ihrer Angebote bitten.
§ 18 Abs. 1 VOB/A
Der Zuschlag ist moglichst bald, mindestens aber so recht-zeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklarung noch vorAblauf der Zuschlagsfrist (§ 10 Absatze 5 bis 8) zugeht.
§ 18 Abs. 2 VOB/AWerden Erweiterungen, Einschrankungen oder Anderungen
vorgenommen oder wird der Zuschlag verspatet erteilt, soist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sichunverzuglich uber die Annahme zu erklaren.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
4.8. Die Frist zur Bekanntmachung uber dieAuftragserteilung
Zur Sicherstellung von transparenten Vergabeverfahren sind dieAuftraggeber bei europaweiten Vergaben zur Bekanntmachunguber die Auftragserteilung verpflichtet. Die Bekanntmachung mussinnerhalb von 48 Tagen an das Amt f ur amtliche Veroffentlichungender Europaischen Gemeinschaft zu ubermitteln.
§ 23 EG Abs. 1, Satz 1 VOL/ADie Auftraggeber machen innerhalb von 48 Tagen nachVergabe des Auftrags uber jeden vergebenen AuftragMitteilung nach dem im Anhang III der Verordnung(EG) zur Einf uhrung von Standardformularen f ur dieVeroffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rah-men von Verfahren zur Vergabe offentlicher Auftrage gemaßder Richtlinie 2004/18/EG des Europaischen Parlaments
und des Rats in der jeweils geltenden Fassung an das Amtf ur amtliche Veroffentlichungen der Europaischen Gemein-schaften.
§ 23 EG Abs. 1, Satz 2 VOL/ADie Auftraggeber brauchen bestimmte Angaben uber die
Auftragsvergabe jedoch nicht mitzuteilen, wenn die Wei-tergabe den Gesetzesvollzug vereiteln wurde oder diesdem offentlichen Interesse zuwiderlauft, die legitimengeschaftlichen Interessen einzelner offentlicher oder priva-ter Unternehmen beruhrt oder den fairen Wettbewerb zwi-schen den Unternehmen beeintrachtigen wurde.
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4.8. Die Frist zur Bekanntmachung uber die Auftragserteilung
§ 18a Abs. 1 VOB/A
1. Die Erteilung eines offentlichen Auftrages im Sinne von§ 3a Absatz 1 ist bekannt zu machen.
2. Die Bekanntmachung ist nach dem in Anhang IIIder Verordnung(EG) Nummer 1564/2005 enthaltenenMuster zu erstellen.
3. Angaben, deren Veroffentlichung
a) den Gesetzesvollzug behindern,
b) dem offentlichen Interesse zuwiderlaufen,
c) die berechtigten geschaftlichen Interessenoffentlicher oder privater Unternehmen beruhrenoder
d) den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen be-eintrachtigen wurden, sind nicht in die Bekannt-machung aufzunehmen.
§ 18a Abs. 2 VOB/A
Die Bekanntmachung ist dem Amt f ur amtlicheVeroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaftenin kurzester Frist - spatestens 48 Kalendertage nachAuftragserteilung - zu ubermitteln.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
§ 14 Abs. 1 VOFDie Auftraggeber machen uber jeden vergebenen AuftragMitteilung anhand einer Bekanntmachung. Sie wird nach
dem im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005enthaltenen Muster erstellt und ist spatestens 48 Ta-ge nach Vergabe des Auftrags an das Amt f ur amtlicheVeroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaften zuubermitteln.
4.9. Die Fristen bei Rugen undNachprufungen
Nachprufungen vor der Vergabekammer sind nur dann zulassig,wenn es sich um einen Auftrag handelt, der in den Anwendungsbe-reich des Kartellvergaberechts f allt, das heißt ein Auftrag, dessenAuftragswert uber den Schwellenwerten liegt.
Gemaß § 104 Abs. 1 GWB wird die Nachprufung der Vergabeoffentlicher Auftrage durch die Vergabekammern des Bundes f ur diedem Bund zuzurechnenden Auftrage wahrgenommen. Entsprechendnehmen die Vergabekammern der Lander die Nachprufungen derdiesen Landern zuzurechnenden Auftrage wahr.
Nachprufungsverfahren werden von den Vergabekammern nur auf Antrag von Unternehmen eingeleitet, die
• ein Interesse am Auftrag haben,
• eine Verletzung der Vergabevorschriften geltend machen,
• einen Schaden durch die behauptete Verletzung der Vergabe-vorschriften erlitten haben
• oder denen ein Schaden zu entstehen droht.
Dies wird im § 107 Abs. 1 und 2 beschrieben.
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4.9. Die Fristen bei Rugen und Nachpr ufungen
§ 107 Abs. 1 GWBDie Vergabekammer leitet ein Nachprufungsverfahren nurauf Antrag ein.
§ 107 Abs. 2 GWBAntragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse amAuftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unterneh-
men durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschrif-ten ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Voraussetzung f ur ein Nachprufungsverfahren ist eine vorge-nommene Ruge beim Auftraggeber, um diesem die Moglichkeit
einzuraumen den erkannten und beanstandeten Vergaberechts-verstoß zu beseitigen und damit ein Nachprufungsverfahren zuvermeiden Die Ruge unterliegt keiner besonderen Formvorgabesollte aber aus Grunden der Nachweisbarkeit schriftlich und/oderelektronisch per Email oder Fax erfolgen.20
Erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstoße sind un-verzuglich zu rugen. Zur Begrifflichkeit unverz uglich gibt esin den Entscheidungen der Vergabekammern und der Gerichte
unterschiedlichste Fristenauffassungen, die die Rugefrist bis auf 1 -3 Tage gekurzt haben.21
20Ruhland in Muller-Wrede (Hrsg.) GWB-Vergaberecht § 107 Rn. 15.21Cornelia Erdl,R¨ ugefrist ein Tag – das Ende des effektiven Rechtsschutzes?
VergabeR 2007, Seite 450 - 457.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
§ 107 Abs. 3, Nr. 1 GWBDer Antrag ist unzulassig, soweit der Antragsteller dengerugten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabe-
verfahren erkannt und gegenuber dem Auftraggeber nichtunverzuglich gerugt hat,
Unabhangig wie kurz oder lang die Rugefrist im Einzelfallaufgrund einer bestehenden Komplexitat etc. auszulegen ist: istder Verstoß bereits in der Vergabebekanntmachung erkennbar undwird nicht bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenuber demAuftraggeber gerugt, dann ist der Nachprufungsantrag unzulassig.
§ 107 Abs. 3, Nr. 2 GWBDer Antrag ist unzulassig, soweit Verstoße gegen Vergabe-vorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbarsind, nicht spatestens bis Ablauf der in der Bekanntma-chung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Be-werbung gegenuber dem Auftraggeber gerugt werden,
Ist der Vergabeverstoß noch nicht in der Bekanntmachung erkenn-bar, sondern erst in den Vergabeunterlagen, so muss auch hierbis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zurAngebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenuber dem Auftraggebergerugt werden, ansonsten ist der Nachprufungsantrag unzulassig.
§ 107 Abs. 3, Nr. 3 GWBDer Antrag ist unzulassig, soweit Verstoße gegen Vergabe-vorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbarsind, nicht spatestens bis zum Ablauf der in der Bekannt-machung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Be-werbung gegenuber dem Auftraggeber gerugt werden,
Fur den Auftraggeber besteht keine Verpflichtung auf die ein-
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4.9. Die Fristen bei Rugen und Nachpr ufungen
gegangene Ruge zu reagieren und dem rugenden Bieter eineErklarung abzugeben.22 Der Auftraggeber hat die Moglichkeit derSelbstkorrektur, muss diese aber nicht nutzen.
Erfolgt durch den Auftraggeber eine Mitteilung an den Auf-traggeber, dass der Ruge nicht abgeholfen wird, beginnt eine Fristvon 15 Tagen zu laufen, innerhalb der der Bieter einen Antrag auf Nachprufung bei der Vergabekammer stellen muss.
Abbildung 4.24.: Frist gemaß § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB
§107 Abs. 3, Nr. 4 GWBDer Antrag ist unzulassig, soweit mehr als 15 Kalendertage
nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rugenicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
22Reidt in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Auflage 2010 § 107 Rn. 81.
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4. Fristen im Vergabeverfahren
4.9.1. Entscheidungen der Vergabekammern
Eine innerhalb von drei Werktagen platzierte Ruge
Eine innerhalb von drei Werktagen platzierte Ruge ist regelmaßig
”unverzuglich“, eine noch kurzere Frist ware schlichtweg nicht mehr
praktikabel. 23
Eine innerhalb von vier Werktagen platzierte Ruge
Eine Ruge innerhalb von vier Tagen nach Kenntnisnahme vomvermeintlichen Vergaberechtsverstoß kann noch als unverzuglich imSinne von § 107 Abs. 3 GWB gelten. 24
Erkannte Verfahrensverstoße sind unverzuglich zu rugen
Nach § 107 Abs. 3 Satz GWB sind von den Bietern erkannte Ver-fahrensverstoße unverzuglich, also ohne schuldhaftes Zogern (§ 121BGB) zu rugen, um der Vergabestelle die Moglichkeit einzuraumen,die behaupteten Verfahrensfehler fruhzeitig zu korrigieren. 25
Verspatete Ruge
Eine Ruge, die erst nach Ablauf von acht Tagen nach Erhalt derMitteilung nach § 13 VgV und f unf Tage nach Kenntnis eines Ver-stoßes erhoben worden ist, ist verspatet (§ 107 Abs. 3 GWB). 26
Sofortige Ruge bei unzureichender Vorabinformation
Die Beanstandung, die Vorabinformation nach§
13 VgV sei unzu-reichend, muss noch am Tage ihres Zugangs, spatestens jedoch amFolgetag erfolgen. Eine insoweit erfolgte spatere Ruge ist nicht mehrunverzuglich. 27
23Vergabekammer bei der Bezirksregierung Dusseldorf, VK - 12/2006 - L.24Vergabekammer Schleswig-Holstein, Az.: VK-SH 02/06.25Vergabekammer Nordbayern, Regierung von Mittelfranken, Beschluss vom
01.02.2008, Az.: 21.VK - 3194 - 54/07.26Vergabekammer Nordbayern, Regierung von Mittelfranken, Beschluss vom
07.07.2008, Az.: 21.VK - 3194 - 31/08.27Vergabekammer Nordbayern, Regierung von Mittelfranken, Beschluss vom
26.08.2009, Az.: 21.VK - 3194 – 30/09.
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4.9. Die Fristen bei Rugen und Nachpr ufungen
Bereits in der Bekanntmachung erkennbare Vergabeverstoße
Im Verhandlungsverfahren mussen Rugen wegen Verstoßen gegenVergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, spatestens bis zum Ablauf der Frist f ur die Einreichung vonTeilnahmeantragen erhoben werden (§ 107 Abs. 3 Satz 2 GWB). 28
28Vergabekammer Schleswig-Holstein, Az.: VK-SH 18/08.
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KAPITEL 5
Informations- und Wartepflicht
Vor Ablauf der Wartefrist durch die in § 101a Abs. 1 GWB
(fruher durch § 13 VgV) beschriebene Informationspflicht darf keinZuschlag erfolgen und damit kein Vertrag geschlossen werden. EinVerstoß gegen §101a GWB hat gemaß § 101b Abs. 1, Nummer 1GWB die Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages zur Folge.
§ 101a GWB Abs. 1, Satz 1Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebo-te nicht berucksichtigt werden sollen, uber den Namen des
Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,uber die Grunde der vorgesehenen Nichtberucksichtigungihres Angebots und uber den fruhesten Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses unverzuglich in Textform zu informieren.
Textform bedeutet, dass aus Dokumentations- und Nach-weisgrunden eine mundliche oder telefonische Informationnicht ausreichend ist. Der Auftraggeber kann aber zwischen
Brief, Fax oder auch Email frei wahlen. Bei der Verwendungvon Email wird das Absenden der Vorabinformation durch
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Index
Offentlicher Auftraggeber, 415Offentliches Beschaffungswesen, i
Bedeutung, i
Ablauf
Offenes Verfahren, 37Akteneinsicht, 408Amtsblatt
Supplement, 408Amtsblatt der Europaischen
Union, 408Angebot
Rucknahme, 88, 155, 162,179, 187, 204, 208, 223,227
Zuruckziehen, 162
Angebotsfrist, 71, 84, 409angemessene, 90Beginn, 84Dauer, 90Ende, 85–87Fristverkurzung, 151, 157,
158, 164, 213Mindestfrist, 212nicht offenes Verfahren, 174,
181offenes Verfahren, 156Regelfrist, 156unterhalb Schwellenwerte, 92
Verlangerung, 93, 155, 160,168, 186, 194, 204, 207,214, 222, 226
AngebotsfristenMindestfristen, 192
Angebotsrucknahme, 409Angebotsunterlagen, 409Angebotswertung, 409Anschreiben, 410Antike, 3Antrag auf Nachprufung, 410Aufhebung der Ausschreibung, 410Auftragnehmer, 410Auftragsarten, 8
Mischformen, 8Auftragswert, 35, 410
Schatzung, 28Auschlußfrist, 85Ausschreibung
Aufhebung, 410
BauauftrageBauausf uhrung durch Dritte,
11Bauleistungen, 11Bautragervertrag, 11Definition, 11Planungs- und Bauleistun-
gen, 11Regeln, 12
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Index
Bearbeitungsfrist, 94Bearbeitungszeit, 72, 94
Verkurzung, 94Bekanntmachung
Ubermittlung, 73, 79Amtsblatt der EU, 77Internetportale, 77Standardformulare, 81Tageszeitungen, 77Veroffentlichungsblatter, 77
bekanntmachungUbermittlung, 81
beschleunigtes Verfahren, 177, 184,201
nicht offenes Verfahren, 184
beschleunigtes verfahren, 174, 206Bewerber, 411Bewerbungsfrist, 96BGB, 400BHO, 5Bieter, 412Bindefrist, 72, 114, 412Bruttoinlandsprodukt, i
Common Procurement Vocabulary,412
CPV, 400, 412CPV-Nomenklatur, 412
De-Facto-Vergabe, 132, 412Dienstleistungsauftrage
Definition, 11Regeln, 13
Dienstleistungsauftrag, 412Diskriminierungsverbot, 412Dringlichkeit, 177DVA, 401
DVAL, 401Dynamisches Beschaffungssystem,
413
EDV, 401EG, 401Elektrizitatsversorgung, 8Elektronische Auktion, 413eNotices, 73Eroffnung, 72, 87, 413Eroffnungstermin, 38, 39, 72, 87eSenders, 73EU, 401
Bekanntmachungen, 408Rechtsvorschriften, 408
EuGH, 401EURATOM, 401
Europaische UnionAmtsblatt, 408Mitgliedslander, 17, 417
EVB-IT, 413Uberlassung Typ A, 413Uberlassung Typ B, 413Dienstleistung, 413Instandhaltung, 413Kauf, 413Pflege S, 413System, 413
EWG, 401
freiberufliche LeistungenRegeln, 15
freihandige Vergabe, 414Frist, 414
Absendung der Unterlagen,153, 161
bestimmt, 62Definition, 61Teilnahmeantrag, 173, 199,
205, 220, 224unbestimmt, 61Unterlagen versenden, 168,
186, 194zusatzliche Auskunfte, 162,
169, 186, 195, 203, 222,226
Frist zur Veroffentlichung, 75Fristbeginn
gemaß (EWG/-Euratom) Nr.1182/71, 62
gemaß BGB, 63Fristberechnung, 414Fristen
nicht offenes Verfahren, 171offenes Verfahren, 147Verhandlungsverfahren, 197wettbewerblicher Dialog, 219,
224zusatzliche Auskunfte, 154
FristendeBeispiele, 66Einfluß von Feiertagen, 66Einfluß von Sonnabenden, 66
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Index
Einfluß von Sonntagen, 66Feiertag, 67gemaß (EWG/-Euratom) Nr.
1182/71, 65
gemaß BGB, 66Samstag, 66Sonntag, 66Werktag, 68
FristverkurzungAngebotsfrist, 151, 157, 158,
164, 213elektronische Ubermittlung,
153elektronische Verf ugbarkeit,
153
Vorinformation, 152, 158,166, 177
Fristverkurzungennicht offenes Verfahren, 193offenes Verfahren, 150, 164Verhandlungsverfahren, 209
Gasversorgung, 8GATT, 402GemHVO, 6, 402Gleichbehandlungsprinzip, 4
Government ProcurementAgreement, 17, 417
Mitgliedslander, 17, 417GPA, 16, 402, 417GWB, 22, 402
Haushaltsgrundsatzegesetz, 5Haushaltsordnung, 5
Bundeshaushaltsordnung, 6Gemeindehaushaltsordnung,
7
Landeshaushaltsordnung, 6Haushaltsordung
Bundeslander, 6Gemeinden, 6
Haushaltsrecht, 5, 35HGrG, 5
Informations- und Wartepflicht,127
Kalendergregorianischer, 59 julianischer, 59
Kaskadenprinzip, 414Klassifikationssystem, 412
Leistungsbeschreibung, 414
LHO, 403Lieferant, 415Lieferauftrage, 10
Definition, 10Regeln, 13
Lieferauftrag, 415Lizitation, 4
Marktvolumen, iMindestfrist
Angebotsfrist, 212
Teilnahmeantrag, 210Mindestfristen
Angebotsfristen, 192Teilnahmeantrag, 190
NachprufungAntrag, 410
NachprufungsantragFristen, 120Unzulassigkeit, 123
Nicht offenes Verfahren, 38, 415
Ablauf, 39, 171Ausnahmegrunde (VOB/A),
41Ausnahmegrunde (VOL/A),
40Definition, 38, 172
nicht offenes Verfahren, 171Angebotsfrist, 174, 181Fristverkurzungen, 193SektVO, 188VOB/A, 180
VOL/A, 172
Offenes Verfahren, 36, 415Ablauf, 37Definition, 36
offenes VerfahrenAngebotsfrist, 156Fristen, 147Fristverkurzungen, 150, 164SektVO, 163VOB/A, 156VOL/A, 148Vorrang, 34
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Index
OLG, 403
Praqualifikation, 416Preiskalkulation, 92, 232
Primarrechtsschutz, 416Puteolanische Bauinschrift, 3
Rucknahme von Angeboten, 88,162
Ruge, 416erka´nnte Vergabeverstoße,
124sofortige, 124unverzuglich, 124verspatet, 124
RugenFristen, 120
Rugepflicht, 417Rabattgenehmigungen, 92Rahmenvereinbarung, 416Rechtsvorschriften
EU, 408Regelfrist
Teilnahmeantrag, 220Regierungsbeschaffungsvereinbarung,
17, 417
Risikozuschlage, 92, 232
Schatzung des Auftragswertes, 28Dokumentation, 28, 30Genauigkeit, 30Manipulation, 29Obketivitat, 30Regeln, 28Zeitpunkt, 29
Schalttagregelung, 59Schwellenwert
f ur Bauleistungen, 19f ur Lieferungen und
Dienstleistungen, 19f ur Sektorenbereich, 19
Schwellenwerte, 5, 16Uberprufung, 18
SDR, 17, 417Sektorenbereich
Regeln, 15Sektorenverordnung, 8, 27SektVO, 27, 404
nicht offenes Verfahren, 188regelfristen, 188
Verhandlungsverfahren, 209verkurzte Fristen, 189
SIMAP, 73, 417Sonderziehungsrechte, 17, 417
Special Drawing Rights, 17, 417Standardformulare, 73, 411StGB, 404Submissionstermin, 38, 39Supplement zum Amtsblatt, 408SZR, 17, 404, 417
TED, 73, 404, 418Teilnahmeantrag, 96, 180
Frist, 96, 173, 199, 205, 220,224
Mindestfrist, 210Mindestfristen, 190Regelfrist, 220wettbewerblicher Dialog, 220
Telekopie, 74Tenders Electronic Daily, 418Termin
Definition, 69Transparenz, 418Transparenzprinzip, 4Trinkwasserversorgung, 8
TS, 404
UN, 404
Veroffentlichungsfrist, 71, 72, 419Verdingungsordnungen, 418Verdingungsunterlagen, 418Vergabearten, 33
europaweite, 33nationale, 33Nicht offenes Verfahren, 38Offenes Verfahren, 36Verhandlungsverfahren, 43Wettbewerblicher Dialog, 50,
219Vergabekammer, 419Vergabekammern
Entscheidungen, 124Vergabekoordinierungsrichtlinie,
17Vergaberecht, 419Vergabeunterlagen, 419Vergabeverordnung, 22Vergabeverstoße
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erkennbare, 125Verhandlungsverbot, 43Verhandlungsverfahren, 43, 197
Ablauf, 198
Ausnahmegrunde (VOB/A),47
Ausnahmegrunde (VOL/A),43
Definition, 43, 198Fristen, 197Fristverkurzungen, 209SektVO, 209VOB/A, 205VOL/A, 198
Verkehrsbereich, 8
VgRAG, 405VgV, 22, 405VKR, 405VOB, 405VOB/A, 24, 405
offenes Verfahren, 156Verhandlungsverfahren, 205wettbewerblicher Dialog, 224
VOB/B, 405VOF, 405VOL, 405
VOL/A, 25, 405nicht offenes Verfahren, 172Verhandlungsverfahren, 198wettbewerblicher Dialog, 219
VOL/B, 405Vorabinformation, 127, 420Vorinformation, 152, 158, 166, 177
Warmeversorgung, 8Ware
Aggregatzustand, 10Computer Software, 10Computer-Hardware, 10Einrichtungsgegenstande, 10Energietrager, 10Maschinen, 10Wasser, 10
Waren, 10Warenbeschaffung
Kauf, 10Leasing, 10Miete, 10Pacht, 10Ratenkauf, 10
Wartepflicht gemaß §101a GWB,127
Wettbewerblicher Dialog, 50, 219Ausnahmegrunde (VOB/A),
53Ausnahmegrunde (VOL/A),51
Definition, 50, 219wettbewerblicher Dialog, 420
Fristen, 219, 224Teilnahmeantrag, 220VOB/A, 224VOL/A, 219
Wettbewerbsprinzip, 4Wirtschaftsteilnehmer, 420
Zeitgesetzliche, 60koordinierte Weltzeit, 60Mitteleuropaische, 60Mitteleuropaische Sommer-
zeit, 60Zeus-Tempel, 3Zuschlagsfrist, 72, 115, 421zuschlagsfrist, 87zweistufiges Verfahren, 38
431Fachverlag Thomas Ferber
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