Jahresbericht 2012
Marktüberwachung Chemikaliensicherheit
Impressum
Herausgeber: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg [email protected] www.mlu.sachsen-anhalt.de
Redaktion: Landesverwaltungsamt Referat Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung Dessauer Straße 70 06118 Halle (Saale) [email protected] www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de
Bildquellen: Landesverwaltungsamt
Januar 2014
Vorwort
Der Jahresbericht 2012 zur Marktüberwachung im Bereich Chemikaliensicherheit erscheint
zum ersten Mal. Er gibt Auskunft über die vielfältigen Arbeitsaufgaben und die Arbeitsergeb-
nisse der Chemikaliensicherheitsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt.
Diese Veröffentlichung ist Teil des Marktüberwachungsprogramms nach der europaweit gül-
tigen Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008. Sie verpflichtet die Mitgliedsstaaten,
für Bereiche, die harmonisierten Produktanforderungen unterliegen, Marktüberwachungspro-
gramme zu erstellen und deren Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, was für
viele Bereiche der Chemikaliensicherheit zutrifft.
Die Überwachung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen dient dem Verbraucher-, Um-
welt- und Klimaschutz und ist das Hauptanliegen der Marktüberwachung im Bereich Chemi-
kaliensicherheit. Sie trägt dazu bei, unsichere Produkte vom Markt fernzuhalten und setzt die
Einhaltung der chemikalienrechtlichen Vorschriften durch. Die Marktüberwachung dient auch
dem freien Warenverkehr und ermöglicht, durch die Kontrolle der Marktzugangsbedingun-
gen, einen fairen Wettbewerb der Marktteilnehmer.
Von der Marktüberwachung wird der gesamte Lebenszyklus eines Produktes vom Hersteller,
Importeur, Großhändler bis zum Einzelhandel erfasst. Dieses weite Aufgabenfeld ist für alle
Behörden eine Herausforderung. Allen Beschäftigten der Chemikaliensicherheitsbehörden in
Sachsen-Anhalt gilt mein besonderer Dank für die geleistete Arbeit.
Dr. Herrmann Onko Aeikens Minister für Landwirtschaft und Umwelt
des Landes Sachsen-Anhalt
Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................................... 5
Zusammenfassung ................................................................................................................ 6
1. Einleitung ....................................................................................................................... 7
1.1. Ziel der Marktüberwachung von Chemikalien .......................................................... 7
1.2. Harmonisierung auf europäischer Ebene ................................................................ 7
1.3. Zuständigkeiten der Marktüberwachung in Sachsen-Anhalt .................................... 8
2. Planung und Ablauf der Marktüberwachung in Sachsen-Anhalt ..................................... 9
2.1. Vollzugshilfen .......................................................................................................... 9
2.1.1. Handbuch zur chemikalienrechtlichen Überwachung in Sachsen-Anhalt ............. 9
2.1.2. Leitfaden zum Vollzug der REACH-Verordnung................................................... 9
2.2. Schwerpunktplanung ..............................................................................................10
3. Überwachung ausgewählter chemikalienrechtlicher Vorschriften ..................................10
3.1. REACH-Verordnung ...............................................................................................10
3.1.1. Betroffenheit und Zuständigkeit .................................................................... 11
3.1.2. Aktivitäten der REACH-Koordinierungs- und Auskunftsstelle .......................... 12
3.1.3. Teilnahme am EU-Projekt REACH-EN-FORCE-2 .......................................... 13
3.1.4. Folgeaktivitäten aus Entscheidungen der ECHA ............................................ 14
3.1.5. Anzeigen möglicher Verstöße gegen die Registrierungspflicht ........................ 15
3.2. CLP-Verordnung Überprüfung Einstufung und Kennzeichnung anhand von SDB .15
3.3. Chemikalien-Verbotsverordnung ............................................................................16
3.3.1. Abnahme von Sachkundeprüfungen ............................................................. 16
3.3.2. Entgegennahme von Anzeigen .................................................................... 17
3.3.3. Teilnahme an der Arbeitsgruppe Gemeinsamer Fragenkatalog (GFK) ............. 17
4. Überwachung einzelner Produktgruppen ......................................................................18
4.1. Biozide ...................................................................................................................18
4.2. Farben und Lacke ..................................................................................................20
4.3. Wasch- und Reinigungsmittel .................................................................................22
4.4. Klimawirksame und ozonschichtschädigende Stoffe ..............................................22
4.4.1. Prüfung der wesentlichen Verwendungen geregelter Stoffe ............................ 22
4.4.2. Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen ............... 23
5. Teilnahme an Marktüberwachungsprojekten.................................................................25
5.1. Überwachung des Internethandels mit Chemikalien ...............................................25
5.2. ICSMS ....................................................................................................................26
6. Glossar ........................................................................................................................27
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Abkürzungsverzeichnis BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
BfC Bundesstelle für Chemikalien
BLAC Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit
CLP Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mix-tures (dt. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemi-schen)
CMR CMR-Stoff (cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch, entsprechend Ge-fahrstoffverordnung auch „KMR“ - karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch)
ECHA Europäische Chemikalien Agentur
EU Europäische Union
GFK Gemeinsamer Fragenkatalog zur Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung
HFCKW halogenierte Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe
HFKW halogenierte Fluor-Kohlenwasserstoffe
ISCMS Information and Communication System for Market Surveillance (dt. Infor-mations- und Kommunikationssystem zur Marktüberwachung)
KOM Europäische Kommission
LAU Landesamt für Umweltschutz
LVwA Landesverwaltungsamt
MDI Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat
MLU Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
MSCA Member State Competent Authority (dt. zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedsstaates)
ODS ozone depleting substances (dt. ozonschichtschädigende Stoffe)
PPORD product and process orientated research and development (dt. produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung)
REACH Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
RIPE REACH Information Portal for Enforcement (RIPE) (dt. Informationsportal für den Vollzug)
R-Sätze Risikosätze (Bezeichnungen der besonderen Gefahren bei gefährlichen Stof-fen und Zubereitungen)
SDB Sicherheitsdatenblatt
S-Sätze Sicherheitssätze (Sicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe und Zubereitun-gen)
SVHC substances of very high concern (dt. besonders besorgniserregende Stoffe)
VOC Volatile Organic Compounds (dt. Flüchtige organische Verbindungen)
WRM Wasch- und Reinigungsmittel
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Zusammenfassung Unter der Marktüberwachung von Chemikalien wird primär die Überwachung des Inverkehr-
bringens von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen im Sinne des § 3 Chemikaliengesetz
durch Hersteller, Einführer und Verwender sowie den Groß- und Einzelhandel verstanden.
Für den Vollzug der Marktüberwachung im Bereich Chemikalien sind in Sachsen-Anhalt so-
wohl das Landesverwaltungsamt als auch die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
Zur Harmonisierung der Marktüberwachung im Bereich Chemikalien wurden für die Markt-
überwachungsbehörden in Sachsen-Anhalt zahlreiche Vollzugshilfen entwickelt, die sich im
Praxistest schon vielfach bewährt haben und die einen einheitlichen und effektiven Vollzug
ermöglichen.
Im Jahr 2012 erfolgten sowohl anlassbezogene Überwachungen aufgrund konkreter Ver-
dachtsfälle als auch aktive Marktüberwachungen ohne konkreten Anlass. Der Kontrolltätig-
keit liegt eine gefährdungsorientierte Auswahl zu Grunde und sie erfolgt in der Regel als
Komplexinspektion.
Überprüft wurden in diesem Zusammenhang insbesondere die Einhaltung der Kennzeich-
nungsvorschriften, Herstellungsverbote, Beschränkungen und Verbote des Inverkehrbrin-
gens sowie die Einhaltung der Abgabevorschriften. Kontrolliert wurden vornehmlich Herstel-
ler und Inverkehrbringer von Farben und Lacken, Holzschutzmitteln, Insektiziden, Rodentizi-
den sowie Wasch- und Reinigungsmitteln.
Von den Marktüberwachungsbehörden in Sachsen-Anhalt sind im Jahr 2012 im Bereich
Chemikaliensicherheit 921 Produkte detaillierter überprüft worden, etwa 10 % davon im
Rahmen der Prüfung von Internetangeboten. Der größte Teil der Produkte entspricht den
rechtlichen Vorschriften. Die Einhaltung der Betreiberpflichten von Kälte- und Klimaanlagen
wurde bei etwa einem Drittel der in Sachsen-Anhalt erfassten Anlagen kontrolliert.
In Sachsen-Anhalt werden jährlich landesweite Schwerpunktaktionen der Marktüberwachung
im Bereich Chemikalien durchgeführt. Im Jahr 2012 war die Überwachung des Biozidrechts
Schwerpunkt der aktiven Marktüberwachung.
Eine länderübergreifende oder sogar europaweite Marktüberwachung bietet sich vor allem
an, wenn vermutet wird, dass von bestimmten Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen eine
flächendeckende Gefährdung ausgeht oder wenn Überwachungsmaßnahmen zentral koor-
diniert werden sollen. So hat das Landesverwaltungsamt im Jahr 2012 am europäischen
Projekt REACH-EN-FORCE 2 teilgenommen, bei dem im Mittelpunkt stand, wie die soge-
nannten nachgeschalteten Anwender die für sie in der REACH- und der CLP-Verordnung
festgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
Anlassbezogene Überwachungen auf der Basis von Informationen durch die ECHA erfolgten
im Jahr 2012 bei Herstellern von Stoffen und Gemischen. Überwacht wurde insbesondere
die Einhaltung der Kernpflicht unter REACH „ohne Daten – kein Markt“ oder auch die rechts-
konforme Verwendung geregelter ozonschichtschädigender Stoffe.
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1. Einleitung
In nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens finden sich chemische Stoffe. Verbraucher
können unmittelbar, durch die Verwendung unsicherer Produkte, aber auch mittelbar, z. B.
durch Eintrag gefährlicher Stoffe in die Umwelt, gesundheitlich beeinträchtigt oder geschä-
digt werden. An die Sicherheit im Umgang mit Chemikalien sind daher hohe Anforderungen
zu stellen. Dabei kommt dem Schutz der Verbraucher vor Gefährdungen durch unsichere
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse immer mehr Bedeutung zu.
1.1. Ziel der Marktüberwachung von Chemikalien
Die Herstellung, Verwendung und auch das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen und
Erzeugnissen kann verboten, beschränkt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft sein.
Produkte, die die chemikalienrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen, sind nicht vermarktungs-
fähig.
Das Ziel der Marktüberwachung im Bereich der Chemikaliensicherheit besteht darin, Stoffe,
Gemische und Erzeugnisse entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung zu über-
wachen und Risiken für Umwelt und Gesundheit zu minimieren. Neben dem Schutz von Ge-
sundheit und Umwelt dient die Marktüberwachung von Chemikalien auch dem freien Waren-
verkehr. Durch die Kontrolle der Marktzugangsbedingungen soll ein fairer Wettbewerb der
Marktteilnehmer ermöglicht werden.
Das Inverkehrbringen von nicht vorschriftskonformen Chemikalien und Erzeugnissen soll
möglichst effektiv unterbunden bzw. sollen schnelle und wirksame Nachbesserungen bei
weniger gravierenden Mängeln durchgesetzt werden. Dabei müssen die Maßnahmen der
Marktüberwachung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Verbreitung eines Stoffes, eines
Gemisches oder eines Erzeugnisses in der Warenkette einsetzen.
Eine umfassende Marktüberwachung beinhaltet sowohl aktive als auch reaktive Elemente.
Während sich die reaktive Marktüberwachung mit konkreten Verdachtsfällen auf Verstöße
gegen die chemikalienrechtlichen Vorschriften befasst, wird die Überwachungsbehörde bei
der aktiven Marktüberwachung ohne konkreten äußeren Anlass tätig. Insbesondere die akti-
ve Marktüberwachung ist ein unerlässlicher Bestandteil der chemikalienrechtlichen Überwa-
chung. Erkenntnisse aus der reaktiven Marktüberwachung fließen in die Planung der aktiven
Marktüberwachung ein.
Die Gewährleistung des freien Warenverkehrs ausschließlich sicherer Produkte ist sowohl im
Interesse der Verbraucher als auch im Interesse der Wirtschaftsakteure.
Die Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Gefährdungsbegrenzung ist zentrales Anlie-
gen sowohl des europäischen als auch des nationalen Chemikalienrechts.
1.2. Harmonisierung auf europäischer Ebene
Ein Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes, in dem
der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gesichert wird. Unabhängig vom Ursprung
des Produktes sollen daneben die Menschen in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf das glei-
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che Schutzniveau hinsichtlich Gesundheit, Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und
Umweltschutz haben.
Zahlreiche Verordnungen und Richtlinien bilden die Rechtsgrundlagen für die Überwachung
des Inverkehrbringens von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowohl durch Hersteller,
Importeure und Verwender als auch den Groß- und Einzelhandel.
Um zu erreichen, dass sich sowohl innerhalb der EU als auch bei Importen aus Nicht-EU-
Staaten niemand Wettbewerbsvorteile verschaffen kann, die zu Lasten der Verbraucher ge-
hen, hat die EU im Sinne eines gemeinsamen Marktes Regelungen getroffen, die in allen
Mitgliedstaaten gelten.
Seit dem 1. Januar 2010 gilt die Verordnung (EG) Nr. 765/20081 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produk-
ten. Der Rechtsrahmen für die gemeinschaftliche Marktüberwachung und die Kontrolle von in
den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten ist im Kapitel III der Verordnung festge-
legt.
Folgende harmonisierte chemikalienrechtliche Vorschriften der EU unterliegen den Vorgaben
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008:
Verordnung (EG) Nr. 1907/20062 (REACH-Verordnung)
Verordnung (EG) Nr. 1272/20083 (CLP-Verordnung)
Verordnung (EG) Nr. 528/20124 (Biozid-Verordnung)
Richtlinie 2004/42/EG5 (Decopaint-Richtlinie)
Verordnung 842/20066 (F-Gase-Verordnung)
Verordnung (EG) Nr. 648/20047 (Detergenzienverordnung)
Die chemikalienrechtlichen Harmonisierungsvorschriften für Herstellung, Inverkehrbringen
und Verwendung schaffen damit einheitliche Marktzugangsvoraussetzungen, die das Ver-
trauen in die am Markt befindlichen Chemikalien stärken und für Chancengleichheit der
Marktteilnehmer sorgen.
1.3. Zuständigkeiten der Marktüberwachung in Sachsen-Anhalt
Um eine einheitliche Marktüberwachung zu gewährleisten, wurden alle Mitgliedstaaten der
EU verpflichtet, staatliche Stellen zur Überwachung des Binnenmarktes aufzubauen und mit
entsprechenden Kompetenzen auszustatten. Festlegungen dazu sind in der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthalten.
Die Zuständigkeiten der Behörden für den Vollzug des Chemikaliengesetzes8, des Wasch-
und Reinigungsmittelgesetzes9 und der darauf erlassenen Rechtsverordnungen sowie der
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union sind in Sachsen-Anhalt in der
„Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht (ChemZustVO)10 gere-
gelt.
Für die Marktüberwachung von Chemikalien ergeben sich in Sachsen-Anhalt folgende Zu-
ständigkeiten:
Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Chemikaliensicherheitsbehörden sind, mit
Ausnahme des Arbeitsschutzes, für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reini-
gungsmittelrechts im Hinblick auf den allgemeinen Gesundheitsschutzes und zum Schutz
der Umwelt im Bereich des Einzelhandles und des Verbrauchers zuständig.
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Das Landesverwaltungsamt als obere Chemikaliensicherheitsbehörde ist, mit Ausnahme des
Arbeitsschutzes, für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts beim
Hersteller sowie im Großhandel zuständig.
2. Planung und Ablauf der Marktüberwachung in Sachsen-Anhalt
2.1. Vollzugshilfen
2.1.1. Handbuch zur chemikalienrechtlichen Überwachung in Sachsen-Anhalt
Zur Harmonisierung der Marktüberwachung im Bereich Chemikalien in Sachsen-Anhalt steht
den Überwachungsbehörden als Handlungsanleitung ein „Handbuch zur chemikalienrechtli-
chen Überwachung“11 zur Verfügung. Das Handbuch erläutert die Grundzüge der Markt-
überwachung sowie die zugehörigen Rechtsgrundlagen einschließlich der sich daraus ablei-
tenden Aufgaben.
Zu folgenden Bereichen des speziellen Stoffrechts wurden Leitfäden, Checklisten und Er-
gebnisübersichten erstellt:
Biozide,
ozonschichtschädigende Stoffe / fluorierte Treibhausgase,
Wasch- und Reinigungsmittel,
Farben und Lacke.
Die Leitfäden sind einheitlich aufgebaut. Es werden die im Rahmen der Marktüberwachung
erforderlichen Maßnahmen dargestellt. Ausgangspunkt sind die jeweiligen Rechtsgrundla-
gen. Es werden die sich daraus ableitenden Pflichten der Wirtschaftsakteure (z.B. Herstel-
ler, Einzelhändler) beschrieben. Unterliegen Produkte mehreren Rechtsbereichen, wird da-
rauf verwiesen (z.B. biozide Farben).
Um ein einheitliches Vorgehen bei der Überwachung zu gewährleisten, wurden Checklisten
entwickelt, die bei der Überwachung verbindlich zu verwenden sind. Die Checklisten haben
einen einheitlichen Aufbau. Die Abfragen sind logisch aufeinander aufgebaut und in der Re-
gel mit ja oder nein zu beantworten. Neben den Rechtsgrundlagen enthalten die Checklisten
hilfreiche Hinweise und Kommentare für die Überwachung. Am Ende jedes Fragebogens
findet sich ein Fazit aus dem hervorgeht, ob das zu prüfende Unternehmen seinen Verpflich-
tungen nachgekommen ist oder ob ggf. behördliche Maßnahmen zur Abhilfe getroffen wer-
den müssen.
Ferner wurde jeweils eine Ergebnisübersicht (Excel-Datei) gestaltet, die der Zusammenfas-
sung und Übermittlung der Überwachungsergebnisse durch die zuständige Überwachungs-
behörde zur Auswertung dient, welche im Landesverwaltungsamt erfolgt.
2.1.2. Leitfaden zum Vollzug der REACH-Verordnung
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat die Erstellung eines Leitfadens für die
Überwachungsbehörden in Sachsen-Anhalt zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten
von Herstellern / Inverkehrbringern unter REACH in Auftrag gegeben. Ergebnis ist eine pra-
xisorientierte Vollzugshilfe.
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Der Leitfaden besteht aus einem Ablaufschema und sich daraus ergebenden Checklisten.
Das Ablaufschema ist mehrdimensional (‚Produkte’, ‚Wirtschaftsakteure’ und ‚Pflichten aus
den entsprechenden Titeln der REACH-Verordnung’) aufgebaut. Je nach Problemstellung
der Überwachung ist ein Einstieg von jeder beliebigen Dimension möglich. Durch einfache
ja/nein- Entscheidungen gelangt man schnell entweder zu einem weiteren anzuwendenden
Entscheidungsbaum oder zu einem Ausstiegspunkt. Zur Entscheidungsfindung dienen kurze
Kommentare und Hinweise. Teilweise sind Links zu Hintergrunddokumenten hinterlegt. Zu-
sätzlich finden sich Verweise auf die Rechtsgrundlagen. Am Ausstiegspunkt erhält man Hin-
weise, welche Checklisten zur Prüfung der Einhaltung der Pflichten herangezogen werden
müssen. Die Fragen innerhalb der Checklisten sind logisch aufeinander aufgebaut und in der
Regel mit ja oder nein zu beantworten. In Hinweisen finden sich auch Verweise auf betriebs-
interne Dokumente, die zur Plausibilitätsprüfung herangezogen werden können, sowie Ver-
weise auf eine mögliche Zusammenarbeit mit anderen Vollzugsbehörden (spezifisch für
Sachsen-Anhalt). Am Ende jedes Fragebogens befindet sich ein Fazit aus dem hervorgeht,
ob das zu prüfende Unternehmen seinen Pflichten nachgekommen ist oder ob ggf. behördli-
che Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden müssen.
2.2. Schwerpunktplanung
Die Überwachungsbehörden im Bereich Chemikaliensicherheit planen die Überwachungsak-
tionen eigenständig. Unabhängig von der Regelüberwachung erfolgt eine jährliche Schwer-
punktaktion zur Marküberwachung des speziellen Stoffrechts (z.B. zum Wasch- und Reini-
gungsmittelrecht). Diese Schwerpunktaktionen werden vom Landesverwaltungsamt in Ab-
stimmung mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt initiiert. Die Mitarbeiter der
Überwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte werden in Workshops auf die
Schwerpunktaktion vorbereitet. In diesen Schulungsveranstaltungen werden die Rechts-
grundlagen einschließlich der aktuellen Änderungen im Stoffrecht vorgestellt. Anhand aus-
gewählter Beispiele erfolgt z.B. die Einführung der Leitfäden und Checklisten. Schwerpunkt
im Jahr 2012 war die Überwachung des Biozidrechts.
Die von den Überwachungsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und des Landes-
verwaltungsamts erhobenen Daten werden im Landesverwaltungsamt erfasst, zusammen-
gestellt und ausgewertet. Die Ergebnisse des Jahres 2012 werden im vorliegenden Bericht
veröffentlicht.
3. Überwachung ausgewählter chemikalienrechtlicher Vorschriften
3.1. REACH-Verordnung
Die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer
Stoffe ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten und wurde zur Straffung und Verbesserung der
zuvor geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen in der EU erlassen. Die Neuregelungen
dieser Verordnung stellen sowohl die Industrie als auch die zuständigen Behörden vor neue
Herausforderungen.
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Grundsätzlich gilt die REACH-Verordnung für alle Stoffe. Sie enthält Bestimmungen über
Stoffe und Gemische an sich sowie zu Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung der
Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen. Unter Berücksichtigung der vermark-
teten Mengen bzw. der erwarteten Gefährlichkeit der Stoffe variieren jedoch die konkreten
Anforderungen zeitlich und vom Umfang der erforderlichen Daten. So ergeben sich in Ab-
hängigkeit vom Mengenband und der Einstufung der Stoffe bzw. der Rolle des Akteurs in der
Lieferkette unterschiedliche Melde- und Registrierungspflichten sowie allgemeine Informati-
onspflichten innerhalb der Wertschöpfungskette.
Analog zu den Pflichten der Hersteller/ Inverkehrbringer gemäß der REACH-Verordnung
ergeben sich auch für die nach Chemikaliengesetz zuständigen Behörden vielfältige Aufga-
ben bezüglich der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.
3.1.1. Betroffenheit und Zuständigkeit
Aufgaben des Landesamtes für Umweltschutz
Dem Landesamt für Umweltschutz wurden folgende Aufgaben übertragen:
a. REACH-Koordinierungsstelle Sachsen-Anhalt:
Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen der BfC sowie die Weiterlei-
tung von Informationen an die BfC nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 2 Chemika-
liengesetz
b. REACH-Auskunftsstelle Sachsen-Anhalt:
fachliche Beratung von Firmen und Behörden
Aufgaben des Landesverwaltungsamtes
Das Landesverwaltungsamt als Vollzugsbehörde der REACH-Verordnung in Sachsen-Anhalt
hat folgende Pflichten, die sich für die Hersteller/Importeure sowie die Akteure in der Liefer-
kette, d.h. Händler, Produzenten bzw. Lieferanten von Stoffen, Gemischen und Erzeugnis-
sen ergeben, zu kontrollieren:
Registrierung von Stoffen (Titel II)
Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche (Titel III)
Informationen in der Lieferkette (Titel IV)
Nachgeschaltete Anwender (Titel V)
Zulassung (Titel VII)
Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung be-
stimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse (Titel VIII)
Betroffenheit von Sachsen-Anhalt Die chemische Industrie prägt in Sachsen-Anhalt die Branchenstruktur. Der größte Teil der
chemischen Industrie zur Herstellung von chemischen Grundstoffen, Kunststoffen bzw. sons-
tigen chemischen Erzeugnissen ist in den Chemieparks Bitterfeld-Wolfen, Leuna, Schkopau,
Piesteritz und Zeitz angesiedelt.
Nach Angabe des Statistischen Landesamtes sind in Sachsen-Anhalt
103 Hersteller von Gummi- und Kunststoffen,
5 Unternehmen der Mineralölverarbeitung,
100 Hersteller von chemischen Erzeugnissen
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mit jeweils mehr als 20 Mitarbeitern gemeldet.
Aus den Erfahrungen der REACH-EN-FORCE-Projekte kann geschlussfolgert werden, dass
in Sachsen-Anhalt wesentlich mehr Unternehmen (insbesondere nachgeschaltete Anwender)
von der REACH-Verordnung betroffen sind.
Nachfolgende Statistik ergibt sich aus der Recherche im RIPE-Portal. Dabei ist zu beachten,
dass zahlreiche Unternehmen der chemischen Industrie ihren Hauptfirmensitz in anderen
Bundesländern Deutschlands oder in anderen europäischen Staaten haben. Registrierungen
von Stoffen erfolgen daher oftmals nicht durch das in Sachsen-Anhalt ansässige Unterneh-
men, sondern durch die Firmenzentrale. Mit Stand vom 31. Dezember 2012 haben in Sach-
sen-Anhalt:
141 Firmen über 3000 Stoffe vorregistriert,
58 Firmen 165 Stoffe registriert (Standardregistrierung).
3.1.2. Aktivitäten der REACH-Koordinierungs- und Auskunftsstelle
REACH-Koordinierungsstelle Ein wichtiger Faktor bei der Einführung und Umsetzung der REACH-Verordnung ist eine
wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit sowohl zwischen den zuständigen Behörden
der Mitgliedsstaaten als auch mit den Behörden auf EU-Ebene (ECHA, EU-Kommission).
Deshalb wurde in jedem Bundesland eine REACH-Koordinierungsstelle (in Sachsen-Anhalt
das LAU) eingerichtet. Deren Hauptaufgaben bestehen in der Koordination und Übermittlung
vertraulicher Daten sowie von Fachinformationen zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und
der Bundesstelle für Chemikalien. Der REACH-Koordinator ist die Kontaktperson zur BfC
und verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit den
vertraulichen Firmendaten.
REACH-Auskunftsstelle Im Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt wurde zur fachlichen Beratung von Firmen
und Behörden eine REACH-Auskunftsstelle eingerichtet.
Gegenstand der bisherigen Anfragen von Unternehmen in Sachsen-Anhalt waren folgende
REACH-relevante Themen:
Vorregistrierungs- und Registrierungspflichten insbesondere von Recyclingprodukten
(Kunststoff- und Baustoffrecycling) und in diesem Zusammenhang die Abgrenzung
zwischen Abfall- und Chemikalienrecht
Vorregistrierungs- und Registrierungspflichten für Monomere und Polymere
Registrierung von Zwischenprodukten
Ausnahmen von der Registrierungspflicht u. a. für Forschung und Entwicklung sowie
für Arzneimittel
Meldepflichten für Forschungs- und Entwicklungsprojekte
Informationspflichten für nachgeschaltete Anwender
Informationspflichten für SVHC in Erzeugnissen
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3.1.3. Teilnahme am EU-Projekt REACH-EN-FORCE-2
Zielsetzung
Im Sinne eines einheitlichen Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutzes und zur Vermei-
dung von Wettbewerbsverzerrungen ist ein bundes- und europaweit einheitliches Vorgehen
der Überwachungsbehörden anzustreben. Zur Verwirklichung dieser Ziele wurde ein Kon-
zept zur Überwachung der Einhaltung der REACH-Bestimmungen entwickelt. In Form von 3
EU-weiten Überwachungsprojekten wurde damit begonnen, dieses umzusetzen.
Zur einheitlichen Organisation und Durchführung der Projekte wurden jeweils ein Handbuch,
entsprechende Fragebögen für die Überwachung Vor-Ort sowie Berichtsformulare vom
REACH-Forum12 zur Verfügung gestellt und von den Inspektoren genutzt. Die Inspektoren
hatten die Möglichkeit, vor Projektbeginn an entsprechenden Schulungen teilzunehmen.
Im Jahr 2012 hat das Landesverwaltungsamt am Projekt REACH-EN-FORCE 2 teilgenom-
men.
Im Mittelpunkt von REACH-EN-FORCE 2 stand die Einhaltung der in der REACH- und der
CLP-Verordnung für nachgeschaltete Anwender festgeschriebenen gesetzlichen Bestim-
mungen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Pflichten im Zusammenhang mit der
Kommunikation in der Lieferkette sowie um die allgemeinen Pflichten nachgeschalteter An-
wender gemäß Titel IV der REACH-Verordnung.
Diese Gruppe ist aufgrund der Pflichten, die sich aus ihrer Stellung in der Lieferkette erge-
ben, von besonderem Interesse: Zum einen erhalten sie im Allgemeinen von Lieferanten, die
in der Lieferkette vor ihnen stehen, Stoffe als solche oder in Gemischen, beliefern aber in der
Regel zum anderen auch andere nachgeschaltete Anwender mit Gemischen, die sie für de-
ren industrielle oder gewerbliche Verwendungen produzieren.
Schwerpunkt des Projektes war die Prüfung der Einhaltung folgender Bestimmungen:
REACH, Art. 31, 32 Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter; Informationspflichten,
wenn kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist
REACH, Art. 35, 36 Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen; Aufbewahrung von
Informationen
REACH, Art. 37 Anwendung von Risikomanagementmaßnahmen
REACH, Art. 5, 6 Allgemeine Registrierungspflichten
CLP Art. 40, 49 Meldepflicht gegenüber der europäischen Chemikalienagentur; Auf-
bewahrung von Informationen
Das Landesverwaltungsamt als obere Chemikaliensicherheitsbehörde hat 39 Gemische, 18
Sicherheitsdatenblätter und 17 Stoffe bei insgesamt 7 Unternehmen kontrolliert. Die Unter-
nehmen kamen aus folgenden Branchen:
Anbieter von funktionellen Oberflächensystemen auf Kunststoffbasis
Klebstoffhersteller
Hersteller von Farben und Lacken sowie
Hersteller von Reinigungs-, Körperpflege- und Waschmitteln
Ergebnisse
Bei den kontrollierten Unternehmen handelte es sich ausschließlich um nachgeschaltete
Anwender („Down-Stream-User“). Die Unternehmen selbst hatten keine Registrierungspflich-
ten für Stoffe.
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Hauptaugenmerk bei den Kontrollen wurde deshalb auf den Registrierungsstatus der in den
geprüften Gemischen verwendeten Stoffe, die Qualität der Sicherheitsdatenblätter, vorhan-
dene Qualitäts- und Managementsysteme zur Gewährleitung der Informationspflichten in der
Lieferkette (Umgang mit Sicherheitsdatenblättern im Unternehmen und Verteilung an Kun-
den) sowie die Aufbewahrung von Informationen gelegt.
Für alle überprüften Stoffe und Gemische lagen die Sicherheitsdatenblätter in den Unter-
nehmen vor. Die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter erfolgt in der Regel durch geschultes
Personal in den Unternehmen unter Verwendung von branchenspezifischer Software.
Es wurden die Angaben zur Kennzeichnung mit Gefahrensymbolen sowie den R- und S-
Sätzen in Abschnitt 2 und zur Zusammensetzung in Abschnitt 3 der Sicherheitsdatenblätter
geprüft. Teilweise erfolgte dabei ein Abgleich mit der Rezeptur sowie den Sicherheitsdaten-
blättern der Vorlieferanten. Bei 5 Sicherheitsdatenblättern waren die Angaben unvollständig
oder widersprüchlich. In diesen Fällen wurden die Sicherheitsdatenblätter von den Unter-
nehmen entsprechend korrigiert.
Bei allen Unternehmen stehen die Informationen aus den Sicherheitsdatenblättern den Ar-
beitnehmern uneingeschränkt zur Verfügung.
Die Weitergabe der Sicherheitsdatenblätter an die Kunden erfolgt in der Regel sowohl in Pa-
pierform als auch elektronisch. Die Archivierungs- und Aufbewahrungspflicht der Sicher-
heitsdatenblätter von 10 Jahren nach der letzten Herstellung oder Verwendung war den Un-
ternehmen dagegen weitgehend unbekannt.
3.1.4. Folgeaktivitäten aus Entscheidungen der ECHA
Anlass
Folgeaktivitäten entstehen für die Vollzugsbehörde dann, wenn der Registrant die Anforde-
rungen aus Entscheidungen der ECHA entweder ungenügend oder gar nicht erfüllt. In die-
sem Fall wird über die Koordinierungsstelle (MSCA) des jeweiligen Mitgliedstaates an die
Vollzugsbehörde ein „statement of non-compliance with decision xyz“ übermittelt.
Solche Folgeaktivitäten können sich aus Entscheidungen über einen weiteren Informations-
bedarf
a) der ECHA bezüglich der Prüfung von Versuchsvorschlägen (REACH-VO, Artikel 40)
oder der Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen (REACH-VO, Artikel 41) bzw.
b) der MSCA bezüglich der Bewertung aller Informationen eines Stoffes für die jeweilige
Vollzugsbehörde ergeben.
Ergebnisse
Sachsen-Anhalt war im Jahr 2012 in zwei Fällen von solchen Entscheidungen betroffen. In
beiden Fällen wurde die Vollzugsbehörde aufgefordert, zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme der reduzierten Informationsanforderungen bei transportierten iso-
lierten Zwischenprodukten erfüllt sind. Diese Erleichterung wird nur gewährt, wenn der Re-
gistrant nachweisen kann, dass es sich bei dem betreffenden Stoff tatsächlich um ein Zwi-
schenprodukt handelt und dass dieses stets unter streng kontrollierten Bedingungen herge-
stellt und verwendet wird.
Folgende Punkte waren zu klären:
Die Informationen im Dossier reichten nicht aus, um den Status des Stoffes als Zwi-
schenprodukt zu verifizieren.
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Informationen zum strikten Einschluss und zu Verfahrens- und/oder Überwachungs-
technologien zur Minimierung von Emissionen reichten nicht aus.
Es fehlten Daten zu Risikomanagementmaßnahmen und/oder zu den streng kontrol-
lierten Bedingungen.
Es fehlten die Originale der Bestätigung der nachgeschalteten Anwender, dass diese
den Stoff unter streng kontrollierten Bedingungen verwenden.
Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der reduzierten Informationsan-
forderung wurden von den Unternehmen zunächst weitere Unterlagen abgefordert. Im Rah-
men von Vor-Ort-Terminen erfolgten Anlagenbesichtigungen und Einsichtnahme in die be-
triebsinternen Produktionsabläufe.
Die Unternehmen erläuterten ausführlich den Umgang mit den Zwischenprodukten und wie-
sen nach, dass die Herstellung und weitere Verwendung unter streng kontrollierten Bedin-
gungen erfolgt, indem sie durch technische Mittel streng eingeschlossen sind. Die Ergebnis-
se der Inspektionen und die geforderten zusätzlichen Informationen wurden über das MLU
an die ECHA berichtet.
3.1.5. Anzeigen möglicher Verstöße gegen die Registrierungspflicht
Anlass
Das Landesverwaltungsamt wurde darüber informiert, dass eine anonyme Anzeige bzgl. ei-
ner Firma aus Sachsen-Anhalt bei der ECHA mit dem Hinweis vorliegt, dass Verstöße gegen
die Kernpflicht unter REACH „ohne Daten – kein Markt“ bestehen würden.
Ergebnisse
Insgesamt wurden Registrierungsinformationen zu ca. 90 Stoffen dieses Unternehmens auf
Übereinstimmung mit den bei der ECHA vorliegenden Informationen [Vorregistrierung, Re-
gistrierung (Standard und Zwischenprodukte), PPORD, Anfragen, Ausnahmen von der Re-
gistrierungspflicht] geprüft.
Das Unternehmen wurde gebeten, zunächst Auskunft über die Größe und Organisations-
struktur, Angaben zu den einzelnen Produktionsstätten, Informationen zu allen vorregistrier-
ten und registrierten Stoffen und zu Stoffen, die von der Registrierungspflicht ausgenommen
sind, zu erteilen.
Beim Vor-Ort-Termin wurde festgestellt, dass zwei Stoffe nicht registriert und damit nicht
mehr vermarktungsfähig waren. Die Produktion eines Stoffes war bereits eingestellt. Der
zweite Stoff war weder vorregistriert noch registriert. Das weitere Herstellen und Inverkehr-
bringen dieses Stoffes wurde bis zur erfolgreichen Registrierung bei der ECHA untersagt.
Das Unternehmen hat den Stoff inzwischen registriert.
3.2. CLP-Verordnung
Überprüfung Einstufung und Kennzeichnung anhand von SDB
Inhalt
In der REACH-VO sind der Inhalt und das Format der Sicherheitsdatenblätter festgelegt. Es
werden Vorgaben für die Kommunikation zwischen Lieferanten und Kunden über die sichere
Verwendung von Stoffen und Gemischen definiert. Das Sicherheitsdatenblatt stellt damit für
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den Abnehmer von Stoffen und Gemischen eine wesentliche Informationsquelle zur Ablei-
tung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen dar.
Bezüglich des Inhalts und der Form des Sicherheitsdatenblatts gibt es zahlreiche Änderun-
gen, die seit Ende 2010 bis Mitte 2015 von den Herstellern schrittweise umgesetzt werden
müssen (Änderungsverordnung (EG) Nr. 453/2010 der REACH-VO13).
Ergebnisse
Die Prüfung der Sicherheitsdatenblätter erfolgt im Zuge aktiver und reaktiver Vollzugsaktivi-
täten.
Im Jahr 2012 wurden insgesamt 53 Sicherheitsdatenblätter von Stoffen und Gemischen im
Rahmen der Marktüberwachung oder bei Betriebskontrollen überprüft. Es wurden Sicher-
heitsdatenblätter von Stoffen und Gemischen, wie z. B. Farben und Lacken, Bioziden, PU-
Schäumen, Schmierstoffen sowie Spezialreinigern eingesehen.
Generell sind die Unternehmen in der Lage, deutschsprachige Sicherheitsdatenblätter zur
Verfügung zu stellen.
Ca. 20% der geprüften SDB hielten einer Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Angaben zur
Kennzeichnung aus den Angaben der Inhaltsstoffe nicht stand bzw. es stimmten die Anga-
ben auf dem Etikett mit den Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt nicht überein.
Die gefunden Mängel wurden in der Regel von den Unternehmen nach behördlicher Auffor-
derung umgehend korrigiert.
3.3. Chemikalien-Verbotsverordnung
3.3.1. Abnahme von Sachkundeprüfungen
Inhalt
Das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse wird in der Chemikali-
enverbotsverordnung (ChemVerbotsV14) geregelt. Ziel ist es dabei, den Menschen und die
Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen.
Stoffe und Gemische, die mit den Gefahrensymbolen T+ (sehr giftig) oder T (giftig) oder
O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder den Gefahrenhinweisen R40, R62, R63
und R68 gekennzeichnet sind, sowie die sogenannten Sprengstoffgrundchemikalien dürfen
im Einzelhandel nur von Personen abgeben werden, die über einen Sachkundenachweis
nach § 5 ChemVerbotsV verfügen. Der Sachkundige hat allgemeine Kenntnisse über die
wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Ver-
wendung verbunden Gefahren und über die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften nach-
gewiesen. Die Anforderungen an die Sachkunde richten sich nach dem Gefährdungspotenti-
al, das von den zu verkaufenden Produkten ausgeht. Aus diesem Grund ist die Sachkunde-
prüfung modular aufgebaut. Die Sachkunde kann als umfassende oder eingeschränkte
Sachkunde erworben werden.
Für die Abnahme der Sachkunde ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt die zu-
ständige Prüfungsbehörde.
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Ergebnisse
Im Jahr 2012 erfolgten 216 Sachkundeprüfungen bzw. Anerkennungen der Sachkunde (da-
von 125 Sachkundeprüfungen zur eingeschränkten Sachkunde von MDI und MDI-haltigen
Stoffen und Gemischen).
Im Rahmen der Marktkontrollen erfolgte gleichzeitig die Überprüfung der Notwendigkeit einer
Sachkunde bzw. das Vorliegen einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen sachkundepflichtiger
Produkte.
3.3.2. Entgegennahme von Anzeigen
Inhalt
Das Inverkehrbringen von als sehr giftig oder giftig gekennzeichneten Stoffen oder Gemi-
schen im Einzelhandel bedarf einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 und 3 ChemVerbotsV, bei
ausschließlicher Abgabe an Wiederverkäufer oder berufsmäßige Verwender einer Anzeige
nach § 2 Absatz 6 ChemVerbotsV. Für die Erteilung einer Erlaubnis sind in Sachsen-Anhalt
die Landkreise und kreisfreien Städte, für die Entgegennahme einer Anzeige das Landes-
verwaltungsamt zuständig.
Ergebnis
Im Jahr 2012 wurde von 4 Unternehmen die Aufnahme einer nach
§ 2 Absatz 5 ChemVerbotsV erlaubnisfreien Tätigkeit beim Landesverwaltungsamt ange-
zeigt.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Jahr 2012 der Ausübung einer nach
§ 2 Absatz 1 ChemVerbotsV geregelten Tätigkeit in 16 Fällen erlaubt. In einem Fall konnte
aufgrund fehlender Sachkunde keine Erlaubnis erteilt werden.
3.3.3. Teilnahme an der Arbeitsgruppe Gemeinsamer Fragenkatalog (GFK)
Inhalt
Der Gemeinsame Fragenkatalog zur Sachkundeprüfung wurde von einer Arbeitsgruppe im
Auftrag der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) erarbeitet. Die
Verwendung des GFK durch die Prüfer der zuständigen Behörden trägt zur Harmonisierung
des Sachkundenachweises in der Bundesrepublik Deutschland bei, so dass die Sachkunde
auf einem vergleichbar hohen Niveau steht.
Tätigkeiten
Im Rahmen der Mitarbeit einer Vertreterin des Landes Sachsen-Anhalt in der bundesweiten
Arbeitsgruppe „GFK“ erfolgte die Fortschreibung und Anpassung des Fragenkataloges unter
Einbeziehung der rechtlichen Änderungen und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Schwerpunkte im Jahr 2012 waren die weitere Anpassung des GFK an das neue Einstu-
fungs- und Kennzeichnungsrecht (CLP-VO) und die Erarbeitung neuer Fragen zum Biozid-
recht.
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4. Überwachung einzelner Produktgruppen
4.1. Biozide
Inhalt und Vorgehensweise
Biozide sind Wirkstoffe oder Gemische, die auf chemischen oder biologischen Wege Schad-
organismen zerstören, abschrecken oder unschädlich machen bzw. Schädigungen durch sie
verhindern sollen. Schadorganismen sind z. B. Insekten, Nagetiere, Muscheln sowie Viren,
Bakterien und Pilze. Zu deren Bekämpfung sind heute zahlreiche Produkte auf dem Markt.
Biozid-Produkte sind bestimmten Produktarten zugeordnet. Dazu zählen u. a. Desinfekti-
onsmittel für den Privatbereich und das Gesundheitswesen, Desinfektionsmittel für den Le-
bens- und Futtermittelbereich, Holzschutzmittel sowie Insektizide.
Beim Umgang mit Biozid-Produkten ist aufgrund ihrer Wirkung nicht nur auf die Schadorga-
nismen besondere Vorsicht geboten. Zum Schutz von Verbrauchern, Beschäftigten und der
Umwelt wurden daher rechtliche Regelungen erlassen, in denen u. a. Melde- und Zulas-
sungspflichten sowie Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten klar definiert wurden.
Die Einhaltung der biozidrechtlichen Vorschriften in Sachsen-Anhalt wird durch gezielte
Überwachungsmaßnahmen im Einzelhandel durch die Verwaltungen der Landkreise und
kreisfreien Städte sowie durch das Landesverwaltungsamt im Großhandel bzw. bei Herstel-
lern unter Verwendung der erarbeiteten Checkliste kontrolliert.
Ergebnisse
Im Jahr 2012 wurden insgesamt 392 Produkte kontrolliert, die gemäß Anhang V der RL
98/8/EG15 folgenden Produktarten zuzuordnen sind:
1 Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene
2 Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen
Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte
3 Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich
4 Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich
6 Topf-Konservierungsmittel
7 Beschichtungsschutzmittel
8 Holzschutzmittel
10 Schutzmittel für Mauerwerk
14 Rodentizide
18 Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
19 Repellentien und Lockmittel
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Abbildung 1: kontrollierte Produkte je Produktart
Überwacht wurden 181 Einrichtungen (Bau- und Gartenmärkte, Drogerien, Rest- und Son-
derpostenmärkte, Großhändler, Chemiefachhändler, Hersteller sowie der sonstige Einzel-
handel - Supermärkte). Es wurden 327 Beanstandungen an 164 Produkten festgestellt.
Dabei wurden 266 Verstöße gegen die biozidspezifischen Kennzeichnungsvorschriften ge-
funden. Die am häufigsten auftretenden Mängel sind unvollständige oder fehlende Angaben,
wie: Verfallsdatum, Hinweis zur sicheren Verwendung, Chargennummer, Adresse, Art des
Gemischs, Biozid-Wirkung / Sicherheitswartezeit, Registriernummer.
Es wurden 6 Produkte im Handel aufgefunden, die nicht bei der Bundesanstalt für Arbeits-
schutz und Arbeitsmedizin gemeldet waren sowie 11 Produkte ohne die entsprechende Re-
gistriernummer.
Des Weiteren wurden 21 Produkte im Handel gefunden, die Wirkstoffe enthielten, deren In-
verkehrbringen in den benannten Produktarten aufgrund von Kommissionsentscheidungen
verboten ist.
Die betroffenen Handelseinrichtungen wurden mittels Revisions- bzw. Anhörungsschreiben
über den Sachverhalt informiert und aufgefordert, das Inverkehrbringen der bemängelten
Produkte unverzüglich einzustellen. Die geforderte Maßnahme wurde von den betroffenen
Händlern in der Regel unverzüglich umgesetzt.
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Abbildung 2: Verteilung der Beanstandungen (k.A. = keine Angabe)
4.2. Farben und Lacke
Anliegen
Die Luftreinhaltung stellt einen wesentlichen Politikbereich innerhalb der EU dar, der sowohl
dem Schutz der Umwelt als auch des Menschen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen
dient. Folgen der Luftverschmutzung durch flüchtige organische Substanzen und andere
Luftschadstoffe sind u. a. als Sommersmog und Zerstörung der Ozonschicht bekannt. Neben
Stickoxid gehören flüchtige organische Verbindungen zu den Ozon-Vorläufersubstanzen.
Flüchtige organische Verbindungen werden sowohl auf natürlichem Weg freigesetzt, etwa
durch Pflanzenstoffwechsel, Fäulnis- oder Abbauprozesse, als auch durch die Verwendung
von Lösemitteln, beispielsweise in Farben und Lacken. Nitro-, Kunststoff-, Polyurethan-,
Kunstharz-, Alkydharz- und Naturharzlacke enthalten besonders viele flüchtige organische
Verbindungen als Lösemittel. Auch mit Wasser verdünnbare Lacke enthalten organische
Lösemittel, jedoch in weitaus geringerer Menge. Seit mehreren Jahren gibt es Bemühungen,
die Menge der in die Atmosphäre eingetragenen (emittierten) VOC zu vermindern. Mit der
Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbin-
dungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken
und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der RL 1999/13/EG16
wurde in Ergänzung zu bereits bestehenden anlagentechnischen Regelungen ein produkt-
bezogener Ansatz umgesetzt. Diese sogenannte Decopaint-Richtlinie wurde im Dezember
2004 durch die lösemittelhaltige Farben und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV17) in natio-
nales Recht umgesetzt. Sie stellt Anforderungen an die schrittweise Reduktion des Lösemit-
telgehaltes in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bau-
teilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung.
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Vorgehensweise und Ergebnisse
In Sachsen-Anhalt werden verstärkt Produkte kontrolliert, die unter die Regelungen der
ChemVOCFarbV fallen. Zur Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug sind die
Rechtsgrundlagen sowie die Vorgehensweise bei der Überwachung in einem Leitfaden be-
schrieben. Da der Anwendungsbereich der Verordnung auf ganz bestimmte Produkte be-
schränkt ist, ist bei der Überwachung besonders auf den vom Hersteller vorgegebenen Ver-
wendungszweck des jeweiligen Produktes zu achten. Ein Schwerpunkt ist die Kontrolle der
Kennzeichnung der Produkte. Anzugeben sind die Produktkategorie, der Grenzwert und der
Maximalgehalt an VOC. Um ein einheitliches Vorgehen bei der Überwachung und Übermitt-
lung der Daten zu gewährleisten, wurden ein entsprechendes Formblatt sowie eine Ergeb-
nisübersicht erstellt.
Im Jahr 2012 wurden insgesamt 185 Produkte bezüglich der Kennzeichnung kontrolliert, die
gemäß Anhang I der ChemVOCFarbV den Kategorien 1a, 1c-j, 2a, 2c und 2e zuzuordnen
sind.
Überwacht wurden 51 Einrichtungen (Baumärkte, Rest- und Sonderpostenmärkte sowie der
sonstige Einzelhandel und Großhandelseinrichtungen). Dabei wurden Beanstandungen an
28 Produkten festgestellt.
8 Produkte waren nicht entsprechend der Vorschriften der ChemVOCFarbV gekennzeichnet,
obwohl diese Produkte entsprechend ihrer Auslobung unter den Anwendungsbereich der
Vorschrift fallen. In 8 Fällen wurde eine Überschreitung des auf dem Etikett ausgewiesenen
zum max. erlaubten VOC-Gehalt der entsprechenden Produktkategorie festgestellt. Eine
Analyse wurde in keinem der Fälle veranlasst. Bei zwei Produkten stimmte die ausgewiese-
ne Produktkategorie nicht mit dem angegebenen Verwendungszweck überein. Bei den ande-
ren Produkten wurden Verstöße gegen andere Kennzeichnungsvorschriften (CLP-
Verordnung, Biozid-RL) festgestellt.
Für 20 Produkte wurde aufgrund der Verstöße gegen die Vorschriften der ChemVOCFarbV
eine Herausnahme aus dem Verkaufssortiment veranlasst. Die betroffenen Handelseinrich-
tungen wurden mittels Revisions- bzw. Anhörungsschreiben über den Sachverhalt informiert
und aufgefordert, das Inverkehrbringen der bemängelten Produkte unverzüglich einzustellen.
Die geforderte Maßnahme wurde von den betroffenen Händlern in der Regel unverzüglich
umgesetzt.
Zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den VOC-Gehalt können im Einzelfall
Analysen erforderlich sein. In Anhang III sind die entsprechenden Methoden genannt. Die
Anordnung solcher Analysen kann vorrangig gegen Hersteller und Importeure als erstes
Glied der Vertriebskette angemessen sein, bei Vorliegen eines konkreten Verdachts aber
auch gegen Groß- und Einzelhändler. Aus diesem Grund plant Sachsen-Anhalt für das Jahr
2013 ein Überwachungsprojekt bei Herstellern und im Großhandel zur analytischen Überprü-
fung der Einhaltung der Grenzwerte der ChemVOCFarbV in Farben und Lacken. Dazu sollen
chemische Analysen zur qualitativen Charakterisierung der VOC-Komponenten und zur
quantitativen Erfassung (VOC- Summenwert) durch ein zu beauftragendes externes Labor
durchgeführt werden.
Das Ergebnis dieses Überwachungsprojekts wird im Jahr 2014 veröffentlicht.
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4.3. Wasch- und Reinigungsmittel
Anliegen
Wasch- und Reinigungsmittel werden in vielen Bereichen des Alltags eingesetzt und beste-
hen aus einer Vielzahl von chemischen und funktional verschiedenen Substanzen. In
Deutschland gilt ergänzend zur EU-Detergenzienverordnung (DetergV)18 das Wasch- und
Reinigungsmittelgesetz (WRMG). Im Rahmen der Marktüberwachung von Chemikalien wer-
den die Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung sowie die öffentliche Be-
kanntmachung der Inhaltsstoffe entsprechend der DetergV und des WRMG überprüft.
Vorgehensweise und Ergebnisse
Die Kontrolle der Wasch- und Reinigungsmittel erfolgte bis zum Jahr 2012 in der Regelüber-
wachung. Im Rahmen dieser Regelüberwachung wurden Wasch- und Reinigungsmittel in
Bezug auf die Anforderungen an die spezifischen Kennzeichnungspflichten überprüft. Bei
insgesamt 258 kontrollierten Produkten wiesen 14 Artikel Mängel bezüglich der Kennzeich-
nung auf.
Für das Jahr 2013 ist eine Schwerpunktaktion geplant. Zur Unterstützung der zuständigen
Behörden beim Vollzug wurde ein Leitfaden zur Überwachung von Wasch- und Reini-
gungsmitteln entwickelt. Um ein einheitliches Vorgehen bei der Überwachung und Übermitt-
lung der Daten zu gewährleisten, wurden ein entsprechendes Formblatt sowie eine Ergeb-
nisübersicht erstellt. Das Ergebnis dieser Schwerpunktaktion wird im Jahr 2014 veröffent-
licht.
4.4. Klimawirksame und ozonschichtschädigende Stoffe
4.4.1. Prüfung der wesentlichen Verwendungen geregelter Stoffe
Grundlage
Im Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/200919 ist die Verwendung von ozon-
schichtabbauen Stoffen zu Labor- und Analysezwecken geregelt. Gemäß diesem Artikel dür-
fen Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die nicht nur teilhalogeniert sind, lediglich zu wesentlichen
Labor- und Analysezwecken in Verkehr gebracht und verwendet werden. Die Liste von we-
sentlichen und nicht wesentlichen Verwendungszwecken enthält die Verordnung
(EG) Nr. 291/201120.
Ergebnisse In Sachsen-Anhalt wurden im Jahr 2012 auf Grundlage der Information der Europäischen
Kommission 10 Labore von Firmen, Universitäten bzw. Forschungsinstituten im Hinblick da-
rauf geprüft, ob die Verwendung geregelter Stoffe entsprechend Artikel 10 der Verordnung
nur zu wesentlichen Labor- und Analysenzwecken erfolgt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass
4 Labore die geregelten Stoffe nicht mehr verwenden, die entsprechenden Löschungen der
Einträge in der ODS-Datenbank wurden vorgenommen. Die Stellungnahmen der anderen
Labore wurden der Kommission übergeben und werden von dieser abschließend fachlich
geprüft.
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4.4.2. Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen
Grundlage
Im Land Sachsen-Anhalt werden Anlagen, die klimawirksame oder ozonschichtschädigende
Stoffe enthalten, erfasst. Anlagen, die fluorierte oder ozonschichtschädigende Treibhausga-
se enthalten, sind zum Beispiel Gewerbekälteanlagen, Industriekälteanlagen, Klimaanlagen
für Räume und Gebäude, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme.
Die Erhebung der Anlagen und der Menge der durch die Unternehmen als Kältemittel, Lö-
semittel oder Löschmittel verwendeten klimawirksamen oder ozonschichtschädigenden Stof-
fe dient der Kontrolle der Erfüllung der gemäß Kyoto-Protokoll eingegangenen Verpflichtun-
gen sowie der Absicherung der notwendigen Berichterstattung.
Unternehmen in Sachsen-Anhalt wurden im Hinblick auf die Einhaltung der deutschen und
europäischen Vorschriften zum Klimaschutz überprüft. Dabei handelt es sich im Wesentli-
chen um die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV21) und die Chemika-
lien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV22) sowie um die Verordnungen
(EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase und die
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
Kernelemente der Inspektionen sind insbesondere die Überprüfung der Einhaltung von:
Anforderungen an Wartungsfirmen und Wartungspersonal,
vorgeschriebenen Intervallen von Dichtheitsprüfungen,
Vorschriften zur Erfassung von Angaben über die Anlagen,
Kennzeichnungsvorschriften der Anlagen,
zusätzlichen Anforderungen an die Anlagen (z.B. Leckage-Erkennungssysteme),
Aufzeichnungspflichten über
o Art und Menge des eingesetzten Kältemittels,
o Nachfüllmengen der Kältemittel,
o Rückgewinnungsmengen im Rahmen von Wartung, Instandhaltung und end-
gültiger Entsorgung,
o Wartungsfirma und Wartungspersonal,
o Termine und Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen (Dichtheitsprüfungen, Prü-
fungen des Leckage-Erkennungssystems).
Zur Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug wurde ein Leitfaden zur Überwa-
chung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen entwickelt.
Um ein einheitliches Vorgehen bei der Überwachung und Übermittlung der Daten zu gewähr-
leisten, wurden ein entsprechendes Formblatt sowie eine Ergebnisübersicht erstellt.
Ergebnis
Bisher wurden in Sachsen-Anhalt 1316 Anlagen von 410 Betreibern erfasst, die mindestens
3 kg klimawirksame oder ozonschichtschädigende Stoffe enthalten. Der überwiegende Teil
(94%) der Anlagen wurde im Einzelhandel im Rahmen der Marktüberwachung erfasst. Grö-
ßere Anlagen finden sich in Industrieanlagen. Betreiber solcher Anlagen werden stichpro-
benhaft erfasst (z.B. Montanindustrie, chemische Industrie, Einzelfertiger, Lebensmittelin-
dustrie, Großhandel).
Im Jahr 2012 wurden von den erfassten Anlagen 422 in Hinblick auf die Einhaltung der deut-
schen und europäischen Vorschriften zum Klimaschutz überprüft.
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Dabei erfolgten die Kontrollen sowohl als Sichtkontrollen vor Ort als auch in Form von
Schreibtischstudien (Fragebogen wurde an den Betreiber versandt).
Bei den im Jahr 2012 kontrollierten Anlagen handelt es sich um 408 Kälteanlagen und 14
Klimaanlagen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten. Der überwiegende Teil der kontrollier-
ten Anlagen befindet sich in Einzelhandelseinrichtungen. 78 % der Anlagen enthalten HFKW
und 22 % der Anlagen HFCKW als Kältemittel. Für HFCKW besteht ein Verbot für Neuanla-
gen, Erweiterungen und Umbauten. Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben und bis
Ende 2014 mit recyclierten Kältemitteln nachbefüllt werden. Bei den vorgefundenen Anlagen
handelt es sich um Altanlagen. Der Einsatz von HFKW korreliert mit der Größe der Anlagen
(sowohl bei Betrachtung hinsichtlich der Anzahl der Anlagen als auch bei Betrachtung der
eingesetzten Mengen).
23 Abbildung 3: verwendete Kältemittel
Generell zeigt sich der Trend, dass das Kältemittel R22 durch HFKW- Mittel, insbesondere
R404a, ersetzt wird. Dabei wird zum Teil nur das Kältemittel ersetzt, zum Teil aber auch die
Anlage selbst.
Die Inspektoren berichten, dass die Betreiber, insbesondere im Einzelhandel, teilweise un-
genügend über ihre Pflichten informiert sind.
Die Wartungen bzw. die Dichtheitsprüfungen an den einzelnen Standorten erfolgten, soweit
bisher überprüft, durch entsprechend qualifiziertes Personal.
Bei den Inspektionen wurden Mängel in Bezug auf fehlende Dichtheitskontrollen festgestellt.
Insbesondere bei größeren Anlagen mit mehr als 30 kg Kältemitteln werden von den Betrei-
bern die kürzeren Intervalle der Dichtheitskontrollen nicht immer korrekt eingehalten.
Bei einem Unternehmen mit Anlagen von mehr als 300 kg Kältemitteln war kein Leckage-
Erkennungssystem installiert. Nach Aufforderung hat das Unternehmen die Anlagen mit den
erforderlichen Kontrollmechanismen nachgerüstet.
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Die benötigten Angaben zu den Anlagen sind in der Regel vorhanden, sind jedoch nicht im-
mer direkt vor Ort verfügbar. Besondere Schwierigkeiten bereiten hierbei Anlagen, die vor
Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften errichtet wurden. Für diese Anlagen existieren
keine oder nur wenige Aufzeichnungen. Häufig müssen die Aufzeichnungen und Logbücher
erst über die Wartungsfirmen eingeholt werden.
Mängel zeigten sich auch bei der vorgeschriebenen Kennzeichnung der Anlagen.
Die Kontrollen wurden im Fall von Beanstandungen mit den Anlagenbetreibern ausgewertet
und die Betreiber wurden über ihre Pflichten aufgeklärt. Die Betreiber wurden auf mögliche
Konsequenzen bei künftigen Beanstandungen hingewiesen.
5. Teilnahme an Marktüberwachungsprojekten
5.1. Überwachung des Internethandels mit Chemikalien
Vorgehen
Im Rahmen des Projektes werden von zentralen Marktüberwachungsbehörden bundesweit
Auktionshäuser und Internethändler auf unzulässige Angebote folgender Stoffe überprüft:
Sehr giftige (T+) oder giftige (T) Stoffe (z. B. Quecksilber, Edelstahlbeizen), Phos-
phorwasserstoff freisetzende Pflanzenschutzmittel, halon- und tetrachlormethanhalti-
ge Feuerlöscher, Asbestprodukte, dichlormethanhaltige Abbeizer, chloroformhaltige
Sekundenkleber, Stoffe die mit R 40, R62, R63, R68 (CMR-Stoffe) gekennzeichnet
sind sowie ammoniumnitrathaltige Düngemittel
Teerölhaltige Eisenbahnschwellen, brandfördernde Stoffe (z. B. Kaliumnitrat, Kalium-
permanganat, Natriumchlorat, Schwimmbadreiniger, Desinfektionsmittel) und Was-
serstoffperoxid (H2O2)
Methanol und methanolhaltige Modelltreibstoffe
Biozide
Bei Internetshops, die Stoffe anbieten, für die die Abgabebestimmungen der ChemVerbotsV
zu beachten sind, geht der Bearbeiter folgendermaßen vor: Er prüft die Angaben im Inter-
netangebot und führt ggf. einen Bestellvorgang bis zum letzten Schritt „Bestellung abschi-
cken“ durch. Bei Shops, bei denen vor dem Onlinekauf eine Registrierung notwendig ist, wird
auch diese durchgeführt. Falls die notwendigen Nachweise z.B. Altersnachweis, Verwen-
dungszweck beim Bestellvorgang und/oder der Registrierung nicht abgefragt werden, wird
das Angebot an die für den Shop zuständige Behörde weitergeleitet.
Ergebnisse
Im Jahr 2012 wurden 86 unzulässige Angebote gefunden, die von Anbietern aus Sachsen-
Anhalt in das Internet eingestellt wurden. Diese teilen sich wie folgt auf:
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Abbildung 4: unzulässige Angebote im Internet
Die Löschung der unzulässigen Angebote wurde in jedem Fall veranlasst und die Anbieter
wurden darüber aufgeklärt, weshalb die Löschung erfolgt ist und welche Vorschriften beim
Handel von Chemikalien im Internet zu beachten sind. Häufig wurden hierfür auch die von
der Arbeitsgruppe Internethandel zur Verfügung gestellten Mustertexte oder Ratgeber ver-
wendet. In einigen Fällen wurde die ordnungsgemäße Entsorgung der Chemikalien veran-
lasst.
5.2. ICSMS
Unter der Federführung des Landes Baden-Württemberg wurde das Informations- und
Kommunikationssystem ICSMS für die Marktüberwachung entwickelt. Das ICSMS enthält
einen nur für Behörden und einen für die Öffentlichkeit zugänglichen Teil.
Das System stellt eine schnelle Informationsmöglichkeit der Marktüberwachungsbehörden
untereinander dar. Es schafft die Grundlage für eine effektive und effiziente Zusammenarbeit
der Marktüberwachungsbehörden. Nicht konforme oder unsichere Produkte können schnell
und flächendeckend vom Markt genommen werden, Doppel- und Mehrfachuntersuchungen
werden vermieden.
In Sachsen-Anhalt sind die für die Marktüberwachung im Bereich Chemikaliensicherheit zu-
ständigen Behörden an das System angeschlossen.
Im Jahr 2012 wurden von den unteren Chemikalienbehörden 2 nicht mehr verkehrsfähige
Biozide und 2 nicht konform gekennzeichnete Produkte in das System eingestellt und zur
weiteren Bearbeitung an die am Herstellersitz zuständigen Behörden übergeben („Staffel-
stabübergabe“). Für 3 Produkte wurde der Staffelstab von anderen Marktüberwachungsbe-
hörden an das Landesverwaltungsamt übergeben. Im Ergebnis der Überwachungen wurde
vom Landesverwaltungsamt veranlasst, dass 2 Produkte sofort aus dem Handel zurückgeru-
fen und durch andere Produkte ersetzt wurden.
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6. Glossar
1 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-
hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218/2008 S. 30)
2 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer
Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Än-
derung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93
des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG
des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der
Kommission (berichtigte Fassung vom 29. Mai 2007 ABl. EU Nr. L 136 S. 3, ber. 2008 ABl.
EU Nr. L 141 S. 22, ber. 2008 ABl. EU Nr. L 36 S. 84), zuletzt geändert durch Verordnung
(EU) Nr. 348/2013 der Kommission vom 17. April 2013 (ABl. EU Nr. L 108/2013 S. 1)
3 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. EU Nr. L 353 S. 1, ber. ABl.
EU Nr. L 16/2011 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 758/2013 der Kom-
mission vom 7. August 2013 (ABl. EU Nr. L 216/2013 S. 1)
4 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl.
EU Nr. L 167 S. 1), zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) Nr. 837/2013 der
Kommission vom 25. Jun. 2013 (ABl. EU Nr. L 234/2013 S. 1)
5 Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der
Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten
der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. EU
Nr. L 143 S.87), zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/75/EU (ABl. EU Nr. L 334 S.17)
6 Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über
bestimmte fluorierte Treibhausgase vom 17. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 161 S. 1, ber. (ABl.
EU Nr. L 206/2013 S. 18)
7 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Deter-
genzien vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 104 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung
(EU) Nr. 259/2012 der Kommission vom 14. März 2012 (ABl. EG Nr. L 94 S. 16)
8 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Aug. 2013 (BGBl. I S. 3498)
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9 Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600), geändert durch Arti-kel 2 des Gesetzes vom 02. Nov. 2011 (BGBl. I S. 2162, 2168)
10 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht (ChemZustVO) vom 28.
Feb. 2011 (GVBl. LSA S. 484)
11 http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=46326
12
Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung („Forum") koordiniert
die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Durchsetzung der REACH-VO zuständig
sind. Hauptaufgabe ist die Sicherstellung eines möglichst einheitlichen Behördenvollzug
der Verordnung in der EU sicherzustellen. Es behandelt vollzugsrelevante Auslegungsfra-
gen oder erarbeitet und vereinbart EU-weite Überwachungsprojekte.
13 Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrie-
rung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. EU Nr.
L 133 S. 1)
14 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-
Verbotsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S.
867), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 40 des Gesetzes vom 24. Feb. 2012 (BGBl. I S.
212, 263, ber. S. 1474)
15 Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen
von Biozid-Produkten vom 16. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 123 S. 1), zuletzt geändert
durch Richtlinie 2013/44/EU der Kommission vom 30. Juli 2013 (ABl. EU Nr. L 204/2013 S.
25)
16 Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten An-
lagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85, S. 1, ber. ABl.
L 188/1999 S. 54)
17 Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben
und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV) vom 16.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Apr. 2013
(BGBl. I S. 775)
18 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Deter-
genzien vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 104 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung
(EU) Nr. 259/2012 der Kommission vom 14. März 2012 (ABl. EG Nr. L 94 S. 16)
19 Verordnung (EG) 1005/2009 – Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozon-
schicht führen (ABl. EU Nr. L 286/2009 S. 1), geändert durch Verordnung der Kommission
vom 18. August 2010 (ABl. EU Nr. L 218/2010 S. 2)
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20 Verordnung 291/2011/EU – Verordnung (EU) Nr. 291/2011 der Kommission vom 24. März
2011 über wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstof-
fen zu Labor- und Analysezwecken in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr.
1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen (ABl. EU Nr. L 79/2011 S. 4, ber. L 206 S. 55)
21 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter
fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV) vom
02. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 42 des Gesetzes vom
24. Feb. 2012 (BGBl. I S. 212, 263, ber. S. 1474)
22 Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtver-
ordnung - ChemOzonSchichtV) in der Fassung der Beklanntmachung vom 15. Feb. 2012
(BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Apr. 2013
(BGBl. I S. 944, 953)
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