buweg GmbH, 14.01.2015, sst Seite 1 von 3
Informationsblatt für die Bewirtschafter von Landwirtschaftsflächen im Perimeter des Vernetzungsprojektes Biodiversitätsförderflächen Visperterminen
Finanzielle Beiträge
Die Vernetzungsbeiträge werden vom Bund (90%) und Kanton (10%) bezahlt. Aktuell sind folgende
Beiträge festgelegt (Änderungen der (Gesetzlichen) Bestimmungen vorbehalten:
Extensiv genutzte Wiesen (Code 611) CHF 1‘000 / ha und Jahr
Wenig intensiv genutzte Wiesen (Code 612) CHF 1‘000 / ha und Jahr
Extensiv genutzte Weiden (Code 617) CHF 500 / ha und Jahr
Hochstamm-Feldobstbäume (Codes 921, 922, 923, 924) CHF 5 / Baum und Jahr
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (Code 711) CHF 1‘000 / ha und Jahr
Die Vernetzungsbeiträge werden zusätzlich zu den sonstigen Beiträgen (wie
Offenhaltungsbeitrag, Hangbeitrag, Biodiversitätsbeiträge für Biodiversitätsförderflächen (ehemals
Ökologische Ausgleichsflächen), NHG-Bewirtschaftungsvertrag, etc.) ausbezahlt. Flächen die im
Rahmen des VPBFF neu als Biodiversitätsförderfläche bewirtschaftet werden, erhalten ebenfalls die
Beiträge für Biodiversitätsförderflächen. Die Beiträge für die Qualitätsstufe II müssen vom
Bewirtschafter selbst beantragt werden.
Bewirtschaftung der Vertragsflächen im VPBFF
Das Ziel ist, dass die vorhandene standorttypische Fauna, Flora und Kulturlandschaft erhalten und
die Vernetzung zwischen den Lebensräumen gewährleistet werden. In diesem Projekt geht es also
in erster Linie um die Natur. Die Landwirte werden für ihre Ertragseinbussen oder Zusatzaufwände
entschädigt.
Es gelten folgende allgemeine Bewirtschaftungsvorschriften:
Für Flächen, für die kantonale Bewirtschaftungsverträge zugunsten von Natur und Landschaft
abgeschlossen wurden, gelten in jedem Fall die Bestimmungen des kantonalen
Bewirtschaftungsvertrages zugunsten von Natur und Landschaft.
Flächen im TWW-Inventar dürfen nur extensiv bewirtschaftet, nur traditionell bewässert (keine
Beregnung erlaubt) und erst ab dem 15. Juli geschnitten werden.
Die auf einer Vertragsparzelle vorhandenen Strukturelemente wie Trockenmauern,
Lesesteinhaufen, markante Einzelbäumen, Obstbäume, Suonen und Oberflächengewässer,
Hecken und Feldgehölze sind zu erhalten und zu pflegen. Sie dürfen nicht entfernt oder
beeinträchtigt werden.
Für die übrigen Flächen im VPBFF gilt der Schnitt- und Weidezeitpunkt gemäss Kartenübersicht
auf der nächsten Seite. Der Schnitttermin wird im Vertrag auf der Parzellenliste aufgeführt sein.
Wichtig: Schnitttermin ab 20. Juni bedeutet, dass dies der früheste mögliche Termin ist. Der
effektive Zeitpunkt wird jährlich anhand von Vegetationskontrollen durch DLW/DWL festgelegt und
kann wetterabhängig mehrere Tage nach hinten verschoben werden!
Die wichtigsten Bewirtschaftungsvorschriften pro Bewirtschaftungsart
Wiesen
• Mindestens 1 Schnitt pro Jahr
• Angepasste Bewässerung erlaubt
• Herbstweide vom 1. September – 15. November erlaubt, jedoch keine Frühjahrsweide
• Mahd nur mit Balkenmäher. Rotationsmäher fallweise nur nach Rücksprache erlaubt.
Schlegelmäher und Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Mulchen ist zurzeit nicht erlaubt
buweg GmbH, 14.01.2015, sst Seite 2 von 3
• Das Schnittgut muss zum Trocknen auf dem Boden belassen werden (kein Silieren).
Heulage ist erlaubt, das Schnittgut muss beim Einpacken trocken sein
• Das Schnittgut ist abzuführen und landwirtschaftlich zu verwerten
• Düngung: Extensive Wiesen: Keinerlei Düngung; Wenig intensive Wiesen: nur mit Mist
im Herbst. Für alle Wiesen: absolutes Gülle- und Kunstdüngerverbot.
Weiden
• mindestens 1 Mal jährlich Beweidung (Säuberungsschnitt ist erwünscht)
• Weidedichte / -dauer: max. Anzahl Weidetage = Weidefläche [ha] x 110 / GVE.
• Weidepause zwischen zwei Umtrieben: mindestens 8 Wochen
• es dürfen keine grossflächigen Übernutzungszonen auftreten und es müssen ca. 20%
Weidereste (= nicht abgefressene Weidefläche, überständiges Gras) nach dem
Weidegang übrig bleiben
• keinerlei zusätzliche Düngung, das Zufüttern der Tiere auf der Weide ist verboten.
• Grossflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände und /
oder solche mit Problempflanzen können nicht unter Vertrag genommen werden.
Reben
• Düngung nur im Unterstockbereich erlaubt.
• Herbizide dürfen nur im Unterstockbereich und für die Einzelstockbehandlung von
Problemunkräutern verwendet werden.
• Es dürfen nur Insektizide der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und
Parasitoide) eingesetzt werden.
• Auf Flächen, bei denen die aktuelle Vegetation nicht als „reich“ oder „typisch“ kartiert
wurde, muss Leinkraut (Linaria angustissima) gepflanzt werden auf den anderen Flächen
ist es erwünscht. Der mit Leinkraut zu bepflanzende Streifen sollte idealerweise am
buweg GmbH, 14.01.2015, sst Seite 3 von 3
Rand angelegt werden und muss mindestens so lang sein, wie die längste
Parzellenseite. Pro Laufmeter sind mindestens 2 Topfpflanzen zu setzten. Pflanzung
gemäss Anleitung der Verantwortlichen des „Schutzprogrammes
Leinkrautscheckenfalter“. Der Leinkrautstreifen muss mindestens 1 x jährlich gejätet /
freigestellt werden. Auf den Leinkraut-Flächen kein Befahren, Schneiden oder Mulchen
und kein Herbidzid-oder Insektizideinsatz.
Fördergebiete
Fördergebiete wurden dort ausgeschieden, wo es speziell erhaltungswürdige Arten oder
Lebensräume gibt. Die Bewirtschaftung soll so erfolgen, dass diese Arten erhalten / gefördert
werden können. Deshalb kann es sein, dass für einzelne Fördergebiete spezielle
Bewirtschaftungsvorschriften gelten. Praktisch alle Grünflächen innerhalb eines Fördergebietes,
welche nicht in der Bauzone liegen, können in die Vernetzung integriert werden, sofern die
Vegetation eine botanische Mindestqualität erreicht. Für jedes Fördergebiet gibt es ein
Quantitatives Ziel. Dieses gibt vor, wie viel Prozent der Gesamtfläche eines Fördergebietes unter
Vertrag genommen werden soll. Wird dieses Ziel nicht erreicht, kann für keine Fläche in
diesem Fördergebiet ein Vertrag abgeschlossen werden!
Vertragsdauer
Die Laufdauer des Vertrages beträgt 8 Jahre.
Kontrolle
Die Umsetzung der Bewirtschaftungsvorschriften wird vom DLW kontrolliert.
Das Erreichen der biologischen Ziele (pro Fördergebiet definiert), wird nach 7 Jahren von buweg
überprüft und entscheidet über den Verbleib einer Parzelle / eines Fördergebietes im
Vernetzungsprojekt.
Vertragsverhandlungen
Die Vertragsverhandlungen finden mit jedem Landwirt einzeln statt. Es wird ein Mitarbeiter des
buweg und wenn möglich ein Betriebsberater vor Ort sein.
Bitte bereiten Sie sich gut auf die Vertragsverhandlung vor:
Lesen Sie die Vertragsbedingungen durch, damit Sie an der Verhandlung die
Bewirtschaftungsbedingungen nach dem Vertragsabschlusses kennen
Überlegen Sie sich, für welche der von Ihnen bewirtschafteten Flächen innerhalb der
Fördergebiete Sie einen Vertrag abschliessen möchten und für welche sicher nicht (Gülle
ausbringen).
bringen Sie zur Verhandlung ihr letztjähriges Flächenformular, falls vorhanden den NHG-
Vertrag und allfällige weitere Bewirtschaftungsverträge mit.
Die dazu notwendigen Unterlagen können Sie via http://heidadorf.com/vernetzungsprojekt/ oder
unter diesem Link
https://www.dropbox.com/sh/yq93kgx4wqesw8u/AADB0OhTmr73ucZkYJrVnk9Ta?dl=0
downloaden oder in gedruckter Form auf der Gemeindekanzlei einsehen.
Dieses Informationsblatt dient der Information der Landwirte im VPBFF Visperterminen. buweg übernimmt keine
Verantwortung für die Richtigkeit der Inhalte. Verbindlich sind die Bestimmungen im Vertrag. Änderungen vorbehalten.