Grundbegriffe der Grundbegriffe der RechtswissenschaftenRechtswissenschaftenPrivatrechtPrivatrecht
Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel
www.univie.ac.at/[email protected]
Privatrecht
Unterscheidung von Öffentlichem Recht
* Interessentheorie: private Interessen* Subjektstheorie: keine hoheitlich agierende
Parteien, sondern Private* Subjektionstheorie: grds Gleichordnung* Freiräume für autonome Disposition der Parteien (dispositives Recht)
Grundbegriffe des Grundbegriffe des Privatrechts IPrivatrechts I
Meissel/Ofner/Perthold-Stoitzner/Windisch-Graetz, Grundbegriffe der Rechtswissenschaften, Fünftes Kapitel, Teil I. (S. 131 – 165)
Private Rechtsgestaltung durch Vertrag:* Vertragsfreiheit* Vertragsabschluss* Rechts- und Geschäftsfähigkeit* Stellvertretung
Allgemeines PrivatrechtAllgemeines Privatrecht
= Bürgerliches Recht, Zivilrecht
Vgl § 1 ABGB„Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.“
SonderprivatrechteSonderprivatrechte Unternehmensrecht (früher Handelsrecht ->
Handelsrechtsänderungsgesetz, in Kraft seit 1.1.2007)
Wertpapierecht Patent-, Marken-, Musterrecht Arbeitsrecht Recht des unlauteren Wettbewerbs …
Systematische Gliederung Systematische Gliederung des Zivilrechtsdes Zivilrechts
PANDEKTENSYSTEMPANDEKTENSYSTEM Allgemeiner Teil Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht
-> dBGB, Lehrbücher
INSTITUTIONENSYSTEMINSTITUTIONENSYSTEM personae (Personen- und
Familienrecht) res (Sachen-, Schuld- und
Erbrecht) actiones (Klagen)
-> ABGBABGB (kein
Prozessrecht)
System des ABGB & in der System des ABGB & in der heutigen Privatrechtslehreheutigen Privatrechtslehre
ABGB: Gliederung: Personenrecht (Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Eherecht, Obsorge
und Sachwalterschaft) Sachenrecht (1. dingliche & 2. persönliche Sachenrechte:
ad 1. Sachen, Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten, Erbrecht; ad 2. Verträge und Rechtsgeschäfte, einzelne Verträge, Schadenersatz)
Gemeinschaftliche Bestimmungen (Bürgschaft, Pfandvertrag, Vergleich, Zession, Anweisung, Schuldübernahme, Zahlung, Zahlung einer Nichtschuld, Kompensation, Ersitzung und Verjährung)
Heutige Privatrechtslehre: Pandektensystem AT, SchuldR, SachenR, FamilienR, ErbR
Wichtigste Rechtsquellen Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Ehegesetz (EheG) Eingetragene Partnerschaftsgesetz (EPG) Mietrechtsgesetz (MRG) Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz
(EKHG) Produkthaftungsgesetz (PHG) E-Commerce-Gesetz (ECG) IPRG, EVÜ, WEG, PStG
Privatautonome Privatautonome Rechtsgestaltung durch Rechtsgestaltung durch VerträgeVerträge
PRIVATAUTONOMIEPRIVATAUTONOMIEMöglichkeit der autonomen Rechtsgestaltung
Jeder Mensch hat die Fähigkeit, Rechte Rechte undund Pflichten Pflichten zu begründen RechtsfähigkeitRechtsfähigkeit = = RechtssubjektivitätRechtssubjektivität
Jede Person kann frei nach ihrem Willen ihre Rechtsverhältnisse gestalten:
Sie kann sich verpflichten (zB Kredit aufnehmen), aber auch berechtigen (zB Schenkung annehmen) und über ihre Rechte (zB Eigentum) selbstständig verfügen.
Privatautonome Privatautonome Rechtsgestaltung durch Rechtsgestaltung durch VerträgeVerträge
Jeder Mensch gestaltet durch RechtsgeschäfteRechtsgeschäfte seine Rechtsverhältnisse
RechtsgeschäftRechtsgeschäft = = Willenserklärung(en), die auf die Erzielung von Rechtswirkungen gerichtet ist (sind)
Einseitige/zweiseitige Rechtsgeschäfte -> nach Anzahl der am Zustandekommen beteiligten Personen:
einseitiges RG: durch Willenserklärung einer PersonzB letztwillige Verfügung (Testament), Kündigung
zweiseitiges RG: zwei übereinstimmende Willenserklärungen
Musterbsp: Vertrag
Privatautonome Privatautonome Rechtsgestaltung durch Rechtsgestaltung durch VerträgeVerträge
Unterscheide weiter:Unterscheide weiter:
Einseitig/zweiseitig verpflichtende RechtsgeschäfteEinseitig/zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte Einseitig verpflichtende RG: nur eine Partei wird verpflichtet
-> eine Partei ist Gläubiger, die andere ist Schuldner (zB Schenkungsvertrag)
Zweiseitig verpflichtende RG: beide Parteien sind sowohl Gläubiger, als auch Schuldner des Vertragspartners (zB Kaufvertrag: Käufer ist Schuldner des Kaufpreises und Gläubiger des Kaufgegenstandes; Verkäufer ist Schuldner der Kaufgegenstandes und Gläubiger des Kaufpreises)
Das Prinzip der Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit Freiheit darüber zu entscheiden, ob
überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wird Freiheit der Wahl des Vertragspartners
Inhaltsfreiheit Grenze: § 879 ABGB, § 878 ABGB
(weitgehende) Formfreiheit Vgl § 883 ABGB
Zur Abschlussfreiheit
Beachte:Beachte: vor allem in Monopolsituationen besteht ein Kontrahierungszwang
Spezielle gesetzliche Vorschriften §§ 4 f NahVersG §§ 15 ff ElWOG (E-Wirtschafts- und OrganisationsG)
Aus den allgemeinen Regel des Zivilrecht abgeleitet Persönlichkeitsschutz iVm Rechtsmissbrauchsverbot Judikatur: Abschlusszwang für alle monopolartigen
Unternehmen, die Leistungen anbieten, die ein Durchschnittsmensch normalerweise oder in Notfällen benötigt.
1. Die Schranken für denInhalt der Rechtsgeschäfte
§ 879 Abs 1 ABGB§ 879 Abs 1 ABGB Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen
die guten Sitten verstößt, ist nichtig. § 879 Abs 2: gesetzliche Verbote (demonstrativ)
pactum de quota litis (Ziffer 3) Wucher (Ziffer 5)
Def gute Sitten vgl OGH: Gegen die guten Sitten verstößt, was dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht -> Generalklausel/Auffangtatbestand
2. Die Schranken für den Inhalt der Rechtsgeschäfte
Rechtsfolgen (Wirkung)Rechtsfolgen (Wirkung)
FRAGE: Wessen Interesse schützt das gesetzliche Verbot?Wessen Interesse schützt das gesetzliche Verbot?
Das gesetzliche Verbot schützt das rechtliche Interesseeiner Partei relative Nichtigkeit / Anfechtbarkeitrelative Nichtigkeit / Anfechtbarkeit muss von der geschützten Partei (bei Gericht) eingewendetwerden (zB Bewucherte bei Wucher)
Das gesetzliche Verbot schützt das Allgemeininteresse absolute Nichtigkeitabsolute Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen (zB Kaufvertrag über Rauschgift)
3. Die Schranken für den Inhalt der Rechtsgeschäfte
§ 878 Satz 1 ABGB§ 878 Satz 1 ABGB Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand
eines gültigen Vertrages werden. herrschende Lehre: Rechtlich unmöglich
zB die Begründung von Stockwerkseigentum Faktisch absurd
Lehrbuchbsp: Kauf eines Fabeltiers
RechtsfolgeRechtsfolge: absolute Nichtigkeitabsolute Nichtigkeit
Dispositives Recht – Definition & Funktion
Nachgiebiges, abdingbares Recht erlaubt abweichende privatautonome
Rechtsgestaltung 3 Funktionen
Ergänzungsfunktion („Reserverechtsordnung“)
Hilfe bei Vertragsauslegung Richtigkeitsgewähr (bei Inhaltskontrolle)
Absolut & relativzwingendes Recht
Absolut zwingendes Recht (ius cogens) Keine Abänderung durch private
Vereinbarung „zweiseitig zwingende Normen“
Relativ zwingendes Recht Abweichung zugunsten des geschützten Teils „Einseitig zwingende Normen“ Va im Bereich ArbeitsR, MietR, KSchR
Formfreiheit § 883 ABGB: „Ein Vertrag kann mündlich
oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.“
Praktische Überlegungen: Beweisbarkeit?
1. Einschränkung der Formfreiheit
Ratio Schutzfunktion (Übereilungsschutz) Beweisfunktion
Beispiele Schenkung
reale Übergabe ohne reale Übergabe -> Notariatsakt
vgl § 1 Abs 1 NotariatsaktsG Eingehen einer Bürgschaft -> Schriftform
2. Einschränkung der Formfreiheit
Festlegung einer Formvorschrift durch die Festlegung einer Formvorschrift durch die ParteienParteien
zB: „Änderungen dieses Vertrages sind nur gültig, wenn sie in Schriftform erfolgen“*
aber:aber: Parteien können einvernehmlich und (sogar) mündlich
davon abgehen Spätere mündliche Einigung über die Änderungen des
Vertragsinhalts inkludiert die Einigung auf die Formvorschrift zu verzichten
Beweis der mündlichen Einigung lediglich erschwert
* Bsp Buch S 137
1. Die vertragliche Einigung
Zwei korrespondierende = einander inhaltlich entsprechende Willenserklärungen der Parteien
1.Angebot (Antrag, Offerte, Versprechen)
2.Annahme
Konsens VERTRAG VERTRAG
2. Die vertragliche Einigung
AA BBAngebotAngebot
AnnahmeAnnahme
VERTRAGSABSCHLUSSVERTRAGSABSCHLUSS
Wirksame Willenserklärung
Ernstlichkeit (Bindungswille) Bestimmtheit = ausreichend
bestimmter Inhalt Verständlichkeit (für Vertragspartner)
Der Bindungswille Ernstliche Willenserklärung
aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet
Rechtsfolgewillen (gemäßigte
Rechtsfolgentheorie)
Der Erklärende muss sich bewusst sein, dass die Erklärung Rechtsfolgen auslöst und im Konfliktfall mit der Anrufung des Gerichtes zu rechnen ist
fehlt der Rechtsfolgewille -> Scherzerklärung, Gefälligkeitszusage, gentlemen‘s
agreement
Die Vertrauenstheorie
Beurteilung von vertraglichen Willenserklärungen nach schützenswertem Vertrauen des jeweils anderen Objektiver ErklärungswertObjektiver Erklärungswert = Wie durfte ein
redlicher und verständiger Erklärungsempfänger bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt die Willenserklärung verstehen?
Nicht entscheidend: wahre Willen des Erklärenden Wie hat der Vertragspartner die
Willenerklärung wirklich verstanden
Die Bestimmtheit der Erklärung
die wesentlichen Vertragspunkte = essentialia negotii (gesetzliche Mindestanforderungen) müssen enthalten sein
bloße Annahme muss für das Zustandekommen des Vertrages genügen
Die Verständlichkeit der Erklärung
nach dem obj Erklärungswert lässt sich für den Vertragspartner ein sinnvoller Rechtsfolgewillen erkennen
Auslegung der Willenserklärungen erfolgt nach § 914 ABGB und § 915 ABGB
Die Verständlichkeit der Erklärung
Prüfungsschema1. Auslegung nach § 914 ABGB
Vorrang des natürlichen Konsenses wahrer Wille der Parteien zu erforschen, denn falsa demonstratio non nocet = Fehlbezeichnung schadet nicht
Bsp: Käufer und Verkäufer wollen Kaufvertrag über einen Peugeot abschließenK und V schreiben Renault in der Kaufvertrag Kaufgegenstand ist PEUGEOT!
Auslegung von Willenserklärungen
Vorgehen bei der Auslegung nach §§ 914 f ABGB
natürlicher Konsens? wenn nicht vorhanden, dann: normativer Konsensnormativer Konsens nach dem objektiven Erklärungswert
(gewöhnliche Bedeutung, Übung des redlichen Verkehrs) Bei Mehrdeutigkeit: Unklarheitenregel nach § 915 ABGB
Bei einseitig verpflichtende Verträge (§ 915 Satz 1 ABGB) wird „im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte“
Bei zweiseitig verpflichtenden Verträge (§ 915 Satz 2 ABGB) wird zum „Nachteile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat“ = contra-proferentem-Regel
Bei gänzlicher Unverständlichkeit: Dissens
Ausdrückliche & konkludente Willenserklärungen
ausdrückliche Willenserklärung:ausdrückliche Willenserklärung: Wille wird durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen ausgedrückt
konkludente Willenserklärung:konkludente Willenserklärung: Wille wird stillschweigend durch solche Handlungen erklärt, welche mit
Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen strenger Maßstab
Ausdrückliche & konkludente Willenserklärungen
Schweigen als Zustimmung?Schweigen als Zustimmung?
Ohne vorherigen Kontakt schreibt A dem B Ohne vorherigen Kontakt schreibt A dem B eines Tages eine Stellenbewerbung, die mit eines Tages eine Stellenbewerbung, die mit folgenden Worten endet: „Ich gehe davon folgenden Worten endet: „Ich gehe davon aus, dass Sie mich, falls Sie mir nichts aus, dass Sie mich, falls Sie mir nichts anderes mitteilen, ab nächstem Monat für anderes mitteilen, ab nächstem Monat für die vorgesehene Stelle zum die vorgesehene Stelle zum Kollektivvertragslohn von 2.000,- Kollektivvertragslohn von 2.000,- beschäftigen werden.“ B antwortet nicht. Ist beschäftigen werden.“ B antwortet nicht. Ist ein Vertrag zustande gekommen?ein Vertrag zustande gekommen?
Ausdrückliche & konkludente Willenserklärungen
Schweigen als Zustimmung?Schweigen als Zustimmung? GrundsätzlichGrundsätzlich
qui tacet consentire non videtur = wer schweigt, scheint nicht zuzustimmen
Ausnahmen Nach dem redlichen Geschäftverkehr bestand eine
Antwortpflicht (zB laufende Geschäftsverbindung) Schweigen kann von den Parteien einvernehmlich
als Zeichen für die Zustimmung vereinbart werden
beachte: beachte: keinkein einseitiges Festlegen zulässig
Ausdrückliche & konkludente Willenserklärungen
Schweigen als Zustimmung?Schweigen als Zustimmung? Realangebot
Gesetzliche Regelung in § 864 Abs 2 ABGB
„Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen.“
Verpönte Vertriebsform Schutz des Konsumenten notwendig
vgl Bsp im Buch S 145: Schreiben des Vereins „Tierlieb“
Invitatio ad offerendum
Einladung zur Anbotsstellung Einladung zur Anbotsstellung Fehlen des Bindungswillens, bei
Inserieren von Waren (in der Zeitung)Inserieren von Waren (in der Zeitung) Übersendung von KatalogenÜbersendung von Katalogen Ausstellung von Waren in SchaufensterAusstellung von Waren in Schaufenster
kein bindendes Vertragsangebot an eine unbestimmte Anzahl von Personen (Öffentlichkeit)
Person behält sich vor, seinen Vertragspartner auszusuchen
Die stille AnnahmeDie stille Annahme
ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitteder Verkehrssitte
nicht zu erwarten Annahme erfolgt durch tatsächliches
Entsprechen des Vertragsangebotes. = Willensbetätigung= Willensbetätigung
Ausdrückliche & konkludente Willenserklärungen
Die stille AnnahmeDie stille Annahme Bsp Skriptum S 143
Katalog = Einladung zur Angebotsstellung ausgefüllter Bestellschein = bindendes
Angebot Zusendung der Ware = stille Annahmestille Annahme
Abschluss des VertragesAbschluss des Vertrages
Beachte:Beachte: Nicht d Nicht das Schweigen gilt als die Annahme, sondern die Entsprechung des Angebotes in der hierfür bestimmten (Parteienvereinbarung) oder angemessenen Frist.
Die Bindungsdauer einer Offerte
Frage:Frage: Ab welchem Zeitpunkt ist der Erklärende an seine Offerte gebunden?
Zäsur: ZugangZäsur: Zugang der Erklärung Erklärung gelangt in die Machtsphäre des Empfängers
= nach den gewöhnlichen Umständen kann mit der Kenntnisnahme gerechnet werden
Erklärung wird wirksam BindungswirkungBindungswirkung beginntbeginnt
unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme
die Erklärung kann nicht mehr widerrufen werden
Die Bindungsdauer einer Offerte
Beispiele für Zugang Erklärungsempfänger persönlich mitgeteilt Briefkasten eingeworfen Sekretär/in ausgerichtet
Sonderregelung für e-mails nach § 12 ECG E-mail-Box eingelangt und gespeichert kann am Bildschirm angezeigt oder
ausgedruckt werden = Abruf durch dem Empfänger möglich
2. Die vertragliche Einigung
AA BBAngebotAngebot
AnnahmeAnnahme
ZugangZugang ZugangZugang
Bindungswirkung Bindungswirkung beginntbeginnt
VERTRAGSABSCHLUSSVERTRAGSABSCHLUSS
erlangt erlangt KenntniKenntniss
erlangt erlangt KenntniKenntniss
Die Bindungsdauer einer Offerte
Frage: Frage: Wie langeWie lange ist der Erklärende an seine Offerte gebunden?
ParteienvereinbarungzB „Ich bleibe Ihnen eine Woche lang im Wort.“
Sonst: gesetzliche Regelung nach § 862 ABGB Unter Anwesenden muss das Angebot sofort
angenommen werden Unter Abwesenden innerhalb einer angemessenen
Frist (Postweg hin - angemessenen Überlegungsfrist - Postweg zurück)
Die Bindungsdauer einer Offerte
Zugang der Annahmeerklärung während der Bindungswirkung des Angebotes
VertragsabschlussVertragsabschluss
beachte:beachte: § 862a ABGB „trotz … Verspätung (der Annahmeerklärung) kommt der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller erkennen musste, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, und gleichwohl seinen Rücktritt dem andern nicht unverzüglich anzeigt“
sonst: verspätete Annahme = neuerliches Angebot
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB sind einheitliche Vertragstexte Zweck
Rationalisierung & Standardisierung Spezialisierung Wirtschaftliche Überlegenheit der Unternehmer
oft für Kunden nachteilige Abweichung vom dispositiven Recht Geltungsgrund: Vereinbarung (Konsens) – auch
konkludent Besondere Bestimmungen
Geltungskontrolle: § 864 a ABGB Transparenzgebot: § 6 Abs 3 KSchG Inhaltskontrolle: § 879 Abs 3 ABGB
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungskontrolle Ratio
Keine „überraschenden oder versteckten Klauseln“
Klausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie einen ungewöhnlichen Inhalt hat für den Vertragspartner nachteilig ist und der Vertragspartner nach den Umständen (vor
allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde) nicht mit einer solchen Klausel zu rechnen brauchte;
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen
2. Inhaltskontrolle„eine … Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist … nichtig, wenn sie … einen Teil gröblich benachteiligt.“
Art der Sittenwidrigkeit Klausel muss Nebenpflichten regeln – aber
großzügige (konsumentenfreundliche) Auslegung
gröbliche Benachteiligung: als Maßstab dient das Ausmaß der Abweichung vom dispositiven Recht
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen
3. Klauselkontrolle nach § 6 Abs 1 u 2 KSchG
Gilt nur im Verhältnis Unternehmer - Verbraucher
Katalog von jedenfalls unzulässigen Klauseln in § 6 Abs 1 KSchG
Katalog von unzulässigen Klauseln in § 6 Abs 2 KSchG, wenn der Unternehmer nicht beweisen kann, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen
4. Transparenzgebot„Eine … Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist.“
Gilt nur im Verhältnis Verbraucher – UnternehmerVerbraucher – Unternehmer für Verbraucherfür Verbraucher verständliche und klare Formulierung Verbraucher fehlt meistens die entsprechende
Fachkenntnis (Rechtskenntnis) -> keine Verschleierung des Inhaltes (beispielsweise durch Fachtermini)
beachte:beachte: Verhältnis § 915 ABGB problematisch
Die Rechts- und die Handlungsfähigkeit
Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten und
Pflichten zu sein Handlungsfähigkeit
Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
Gliedert sich in die GeschäftsfähigkeitGeschäftsfähigkeit und die DeliktsfähigkeitDeliktsfähigkeit
Die Geschäfts- und die Deliktsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, durch eigenes
rechtsgeschäftliches Handeln Rechte & Pflichten zu begründen
Deliktsfähigkeit Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges
Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden
1. Die Rechtsfähigkeit
Natürliche Personen § 16 ABGB
„Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten…“
Juristische Personen das ungeborene Kind / nasciturus
beschränkte und bedingte Rechtsfähigkeit bedingt durch die Lebendgeburt beschränkt, da sie nur berechtigt und nicht verpflichtet
werden kann (Erbrecht)
2. Die Rechtsfähigkeit Juristische Personen
Personenverbände / Körperschaften Körperschaften auf öff.-rechtlicher Grundlage
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) Gesetzliche Interessensvertretungen Sozialversicherungsträger Universitäten Kirchen- , Religions- und Bekenntnisgemeinschaften
Körperschaften des privaten Rechts Vereine Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) Personengesellschaften (OG, KG) Genossenschaften
3. Die Rechtsfähigkeit
Juristische Personen Sachgesamtheiten
Stiftungen (gemeinnützige oder mildtätige Stiftungen, Privatstiftungen)
Anstalten - Stiftungszweck wird durch sichtbare Einrichtungen erfüllt; zB Museen, Bibliotheken
Fonds - nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen
Handlungsfähig sind juristische Personen durch ihre Organe
1. Die Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit ist abhängig vom Alter (mit zunehmenden Alter nimmt das
Ausmaß der Geschäftsfähigkeit zu Individuelle Faktoren (geistige Fähigkeiten)
Fehlen der Geschäftsfähigkeit gesetzlicher Vertreter bei Kindern idR die Eltern Sachwalter
2. Die Geschäftsfähigkeit Kinder unter sieben JahrenKinder unter sieben Jahren
§ 865 S 1 ABGB: grundsätzlich geschäftsunfähig Ausnahme Taschengeldparagraph (§ 151 Abs 3
ABGB): alterstypische geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens Rechtswirksamkeit mit Erfüllung der das Kind treffenden Pflicht
Unmündige Minderjährige (7 – 14 Jahre)Unmündige Minderjährige (7 – 14 Jahre) § 865 S 2 ABGB: Annahme eines „bloß zu ihrem
Vorteil gemachten Versprechens“ -> Schenkung zustimmen
§ 1421 ABGB: Bezahlung bestehender Schulden Sonstige Geschäfte „schwebend unwirksam“
4. Die Geschäftsfähigkeit Mündige MinderjährigeMündige Minderjährige (14 – 18 Jahre)
§ 152 ABGB: selbständig zu Dienstleistungen verpflichten Ausgenommen Lehr-/Ausbildungsverträge Vorzeitige Vertragsauflösung durch gesetzlichen Vertreter
aus wichtigen Gründen
§ 151 Abs 2 ABGB: Verfügung über Sachen, die zur freien Verfügung überlassen wurden und Einkommen aus eigenem Erwerb
Soweit nicht Befriedigung der Lebensbedürfnisse gefährdet wird
VolljährigeVolljährige § 21 Abs 2 ABGB: voll geschäftsfähig
5. Die Geschäftsfähigkeit
0-7 Kinder 7-14 Unm. Mj. 14-18 Münd. Mj. Ab 18 Volljährige
§ 151/3 „Taschengeld-
§“
geschäftsunf
Ausnahme:
§ 1421 Schulden
selbst bezahlen
§ 865 Geschäfte bloß zum
Vorteil
Schwebende Unwirksamkei
tAusnahmen:
§ 151/2 Verfügung über überlassene Gegenstände & eigenen Erwerb§ 152 Arbeitsverträge
Voll gf
§ 153 Deliktfähigkeit
6. Die Geschäftsfähigkeit
Sachwalterbestellung„Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist … alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr … ein Sachwalter zu bestellen“
Zur Besorgung einzelner Angelegenheiten Zur Besorgung eines bestimmten Kreises
von Angelegenheiten Zur Besorgung aller Angelegenheiten
7. Die Geschäftsfähigkeit
Sachwalterbestellung Innerhalb des Wirkungsbereiches des
Sachwalter: ohne Einwilligung des Sachwalters weder rechtsgeschäftlich verfügen, noch sich verpflichten
bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen
Ausnahme bei geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens
lucidum intervallum unbeachtlich
8. Die Geschäftsfähigkeit
Fehlende Einsichtsfähigkeit im Einzelfall Beurteilung der Einsichtsfähigkeit im Zeitpunkt der
Vornahme des Rechtsgeschäftes nicht geschäftsfähig „wer den Gebrauch der Vernunft
nicht hat“, auch ohne Sachwalterbestellung Bei zeitweiligen oder dauernden Geistesgebrechen Bei vorübergehender Sinnesverwirrung (zB
Volltrunkenheit oder Drogenrausch)
beachte:beachte: lucidum intervallum
Die Deliktsfähigkeit
Beurteilung der Deliktsfähigkeit Ab der Mündigkeit ist grundsätzlich die
Deliktsfähigkeit gegeben Vorher
Haftung der Aufsichtsperson bei Vernachlässigung der Aufsichtspflicht (idR die Eltern)
sonst: Billigkeitshaftung des Deliktsunfähigen selbst nach § 1310 ABGB
1. Ausgewählte Wurzelmängel
WillensmängelWillensmängel List und Drohung § 870 ABGB Irrtum § 871 ABGB
Wucher § 879 Abs 2 Z 4 ABGB Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) §
934 ABGB
Fehler vor oder bei Vertragsabschluss Wurzelmangel
Betroffene Partei kann den Vertrag anfechten
2. Ausgewählte Wurzelmängel
List und Drohung„Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage veranlasst worden, ist ihn zu halten nicht verbunden“
List = rechtwidrige und vorsätzlich Täuschung ungerechte und gegründete Furcht = Einsatz rw
Zwanges unerlaubtes Mittel unerlaubter Zweck
Beachte:Beachte: Hat ein Dritter durch List / durch ungerechte oder gegründete Furcht zum Vertrag veranlasst -> keine Anfechtung möglich
3. Ausgewählte Wurzelmängel
Irrtum Geschäftsirrtum (Irrtum über „Was?“)
Erklärungsirrtum Geschäftsirrtum im engeren Sinn
Irrtum über die Natur des Geschäftes Irrtum über die Person des Vertragspartners Eigenschaftsirrtum
Motivirrtum („Warum?“) grds unbeachtlich
4. Ausgewählte Wurzelmängel
Irrtum Anfechtung bei wesentlichem Irrtum,
wenn Irrtum durch den anderen veranlasst wurde
oder diesem aus den Umständen hätte offenbar
auffallen müssenoder
noch rechtzeitig aufgeklärt wurde
Vertragsanpassung bei unwesentlichem Irrtum
5. Ausgewählte Wurzelmängel
Wirkung der Anfechtung bei Willenmängel Vertrag wird ex tunc (rückwirkend) aufgehoben Leistungen sind zurückzustellen
§ 877 ABGB „Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muss dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vorteile erhalten hat.“
evtl auch § 366 ABGB (rei vindicatio)
6. Ausgewählte Wurzelmängel
Laesio enormis (§§ 934 f ABGB) zweiseitig verbindliches Geschäft ein Teil hat nicht einmal die Hälfte dessen,
was er dem anderen gegeben hat Verkürzte kann das Rechtsgeschäft anfechten aber:aber: Vertragspartner kann das Geschäft
durch Aufzahlung auf den wahren Wert aufrecht er-halten (Ersetzungsbefugnis=facultas alternativa)
7. Ausgewählte Wurzelmängel
Laesio enormis Seit KSchG 1978 nicht dispositiv Anfechtung ausgeschlossen:
Übervorteilte kannte den wahren Wert Erwerb der Sache aus besonderer Vorliebe gemischter Vertrag (teilweise unentgeltlich) gerichtliche Versteigerung „redlich errichteter Vergleich“
8. Ausgewählte Wurzelmängel
Wucher sittenwidriges Geschäft iSd § 879 ABGB Subjektives Kriterium
Ausbeutung des Leichtsinnes, der Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung
Objektives Kriterium Auffallendes Missverhältnis der Leistungen
1. Die Stellvertretung Indirekte Stellvertretung
Außenverhältnis: Vertreter und Dritter sind Vertragspartner
Innenverhältnis: Vertreter soll das aus dem Geschäft Erlangte dem Vertretenen zukommen lassen
Direkte Stellvertretung Der Vertretene und der Dritte werden
Vertragspartner
Indirekte Stellvertretung
VV VV DDertretenerertretener ertreterertreter ritterritter
VertragVertrag VertragVertrag
kontrahiert imkontrahiert im eigeneneigenen Namen,Namen,aufauf fremde fremde RechnungRechnung
Direkte Stellvertretung
VV VV DDertretenerertretener
ertreterertreter
ritterritter
VertragVertrag
kontrahiert imkontrahiert im fremdenfremden Namen,Namen,aufauf fremde fremde RechnungRechnung
2. Die Stellvertretung Voraussetzungen für die direkte Stellvertretung
Handeln des Vertreters im Namen des Vertretenen (Offenlegung)
Vollmacht des Vertreters Befugnis des Vertreters, für den Vertretenen
rechtsgeschäftlich tätig zu werden Erteilung der Befugnis durch eine einseitige
Willenserklärung des Vertretenen (Innenvollmacht: Vollmachtserklärung an den Vertreter; Außenvollmacht: Vollmachtserklärung an den Dritten)
(zumindest beschränkte) Geschäftsfähigkeit des Vertreters
Vertreter ohne Vollmacht
Keine Vollmacht oder Überschreitung der Vollmacht Kein Vertragsabschluss, es sei denn
nachträglich Genehmigung des Vertretenen oder
Vorteilszuwendung falsus procurator haftet dem Dritten aus
culpa in contrahendo Ersatz jener Schäden, die ihm dabei entstanden
sind, dass er auf den gültigen Abschluss des Vertrages vertraut hat = Vertrauensschaden
Anscheinsvollmacht Anscheinsvollmacht
Gültiger Vertragsabschluss zwischen Vertretenem und Dritten trotz Fehlen einer Vollmacht
Vertrauen des Dritten auf das Vorliegen einer vermeintlichen Vollmacht schützenswert
Voraussetzungen Bestehen eines äußeren Anscheins der
Berechtigung, welche vom Vertretenen (oder von einer ihm
zurechenbaren Person) verursacht wurde, sowie das gutgläubige (nicht fahrlässige) Vertrauen des
Dritten auf den Anschein
Anscheinsvollmacht gem § 1026
Gesetzlich geregelter Fall der Anscheinsvollmacht in § 1026 ABGB
Außenvollmacht zunächst vorhanden Dritten blieb die Aufhebung der Vollmacht
ohne sein Verschulden unbekannt
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