Genehmigung landwirtschaftlicher Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG)
-Anlageneinordnung nach der 4. BImSchV
-Vorprüfung der Vorhaben nach § 3c UVPG
-Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit Mindestabstandsbetrachtung Anforderungen an den Stand der Technik (TA-Luft, VDI 3471 / 3472, DIN 18910)-Schlussbemerkungen
Folie 1TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Tierart 4. BImSchV
Spalte 2 Vereinfachtes Verfahren
Spalte 1 Förmliches Verfahren
Hennen Nr. 7.1a
15000 < 40000 > 40000
Junghennen Nr. 7.1b
30000 < 40000 > 40000
Mastgeflügel Nr. 7.1c
30000 < 40000 > 40000
Truthühnermast Nr. 7.1d
15000 < 40000 > 40000
Geflügel
Schwellenwerte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG
Folie 2TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Rinder
Tierart 4. BImSchV
Spalte 2 Vereinfachtes Verfahren
Spalte 1 Förmliches Verfahren
Rinder Nr. 7.1e
> 600 -
Kälber * Nr. 7.1f
> 500 -
*) Kälber: In Anlehnung an die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind Kälber bis zum Ende des 6. Lebensmonat als Kalb zu betrachten
Schwellenwerte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG
Folie 3TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Schweine
Tierart 4. BImSchV
Spalte 2 Vereinfachtes Verfahren
Spalte 1 Förmliches Verfahren
Mastschweine Nr. 7.1g
1500 < 2000 > 2000
Sauen Nr. 7.1h
560 < 750 > 750
Ferkel Nr. 7.1i
4500 < 6000 > 6000
Schwellenwerte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG
Folie 4TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Schwellenwerte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG
Sonstige
Tierart 4. BImSchV
Spalte 2 Vereinfachtes Verfahren
Spalte 1 Förmliches Verfahren
Pelztiere Nr. 7.1j
750 < 1000 > 1000
Gemischte Anlagen
der v.H. Anteile der in Spalte 2 genannten Tierplatzzahlen > 100
der v.H. Anteile der in Spalte 1 genannten Tierplatzzahlen > 100
Folie 5TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Erläuterung „gemischte Bestände“
Bei gemischten Beständen muss das Erreichen der Schwellenwerte rechnerisch ermittelt werden:
Die vorhandenen bzw. die geplanten Tierplatzzahlen der jeweiligen Tierart werden durch die Schwellenwerte dividiert und die Quotienten addiert.
Ist die Summe gleich oder größer 1 wird die Grenze der Genehmigungs-bedürftigkeit erreicht.
Anlage mit Schwellenwerte Spalte 2, 4. BImSchV
Quotient
330 Milchkühen 600 330 : 600 = 0,55
420 Sauen 560 420 : 560 = 0,75
500 Mastschweinen 1500 525 : 1500 = 0,33
= 1,63
Schwellenwert für Spalte 2wird überschritten
Schwellenwert Spalte 1, 4. BImSchV
Quotient
- -
750 420 : 750 = 0,56
2000 500 : 2000 = 0,25
= 0,81
Schwellenwert für Spalte 1wird nicht überschritten
Folie 6TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Die Kriterien zur Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c des UVPG unterAnlage 2 des UVPG umfassen:
1. Merkmale der Vorhaben2. Standort der Vorhaben3. Merkmale möglicher Auswirkungen
Allgemeine Vorprüfung:
Prüfung des Projektes sowie der von diesem ausgehenden Wirkungen im Einwirkbereich der Anlage / des Vor-habens (Pkt. 1.- 3. der Anl. 2 UVPG)
(nur bei Rinderanlagen, die in Anl.1UVPG in Spalte 2 mit A gekennzeichnet werden)
Standortbezogene Vorprüfung:
Prüfung der Naturraumaustattungund dessen ökologische Empfind-lichkeit im Einwirkbereich der Anlage/des Vorhabens (Pkt. 2.3 der Anl. 2 UVPG)
Folie 7TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Als Beurteilungsgebiet für den Einwirkbereich der Anlage wird eine Kreisfläche mit einem Radius von 1 km angenommen. Der Emissions- schwerpunkt der Tierhaltungsanlage bildet hierbei den Mittelpunkt.
(Definition gemäß Pkt. 4.6.2.5 der TA Luft für Emissionsquellhöhen < 20m)
r = 1 km
Hinweis:
- Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (§ 3c Satz 6 UVPG)
- Wird im Ergebnis der Vorprüfung festgestellt, dass die Durchführung einer UVP unterbleibt, ist dies bekannt zu geben (§ 3a Satz 2 UVPG)
Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Folie 8TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Geflügel
Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG
Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall
Tierart Spalte 2 Vereinfachtes Verfahren Mengenschwelle
(Nr. gem. Anl. 1 UVPG) Art der
VP Hennen 15000 < 40000 15000 < 40000
7.1.3
S
Junghennen 30000 < 40000 30000 < 40000
7.2.3
S
Mastgeflügel 30000 < 40000 30000 < 40000
7.3.3
S
Truthühnermast
15000 < 40000 15000 < 40000
7.3.4
S
Legende:
S – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 1 UVPG, A – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 3 UVPG,
Folie 9TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Rinder
*) Kälber: In Anlehnung an die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind Kälber bis zum Ende des 6. Lebensmonat als Kalb zu betrachten
Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall
Tierart Spalte 2 Vereinfachtes Verfahren Mengenschwelle
(Nr. gem. Anl. 1 UVPG) Art der
VP 600 < 800
7.5.2
S Rinder > 600
> 800
7.5.1
A
500 < 1000
7.6.2
S Kälber * > 500
> 1000
7.6.1
A
Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG
Legende:
S – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 1 UVPG, A – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 3 UVPG,
Folie 10TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Schweine
Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG
Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall
Tierart Spalte 2 Vereinfachtes Verfahren Mengenschwelle
(Nr. gem. Anl. 1 UVPG) Art der
VP Mastschweine 1500 < 2000 1500 < 2000
7.7.3
S
Sauen 560 < 750 560 < 750
7.8.3
S
Ferkel 4500 < 6000 4500 < 6000
7.9.3
S
Legende:
S – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 1 UVPG, A – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 3 UVPG,
Folie 11TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Sonstige
Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG
Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall
Tierart Spalte 2 Vereinfachtes Verfahren Mengenschwelle
(Nr. gem. Anl. 1 UVPG) Art der
VP Pelztiere 750 < 1000 750 < 1000
7.10.2
S
gemischte Anlagen
der v.H. Anteile der in Spalte 2 genannten Tierplatzzahlen > 100
der v.H. Anteile der genannten Tierplatzzahlen * > 100
7.11.3
S
Legende:
S – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 1 UVPG, A – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 3 UVPG,
*) wenn die unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.3 oder 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden.
Folie 12TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Erreichen des Schwellenwertes nach UVPG für
die generelle UVP-Pflicht
Erreichen des Schwellenwertes nachUVPG für die allgemeine
Vorprüfung des Einzelfalles
Erreichen des Schwellenwertes nach UVPG für die standortbezogene
Vorprüfung des Einzelfalles
Förmliches Genehmi-gungsverfahren nach BImSchG
mit Umweltverträglichkeitsprüfung
Förmliches Genehmi-gungsverfahren nach BImSchG
ohne Umweltverträglichkeitsprüfung
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren n. BImSchGohne Umweltverträglichkeitsprüfung
X
A
S
UVP-Pflicht - ja
UVP-Pflicht - nein
UVP-Pflicht - ja
UVP-Pflicht - nein
Vorprüfungen erforderlich
Vorprüfung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG und UVPG
Folie 13TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit
Das Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen erstreckt sich auf:
● die Hauptanlage, hier Stallgebäude mit:
- Stallausstattung, z.B. Abteile, Einzel- oder Gruppenbuchten, Volieren, - Fütterungs- und Tränkeinrichtungen, - Entmistungssysteme, z.B. Güllestaukanäle, Kotbunker, - Heizung, z.B. Warmluftkanonen, Warmwasserheizungen / Deltarohre, Infrarotlampen
● die Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, z.B.:
- Anlagen zur Futtermittelaufbereitung, Futtermittelsilos zur Lagerung - Lagerflächen für Silage (Flachsilos) - Flüssigmistlager, Festmistlager, Jauchegruben - Feuerungsanlagen zur Beheizung von Ställen oder Nebeneinrichtungen - ggf. Biogasanlagen
Folie 14TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit
Emissionen aus Tierhaltungsanlagen
luftverunreinigende Stoffe
Geräusche
∙ Staub∙ Geruch∙ Ammoniak∙ Keime
- Abluftschächte,- Güllebehälter, Festmistlager,- Futtermittellager, Silagesilos,- Heizungen
- techn. Ausrüstungen,- Fahrzeugverkehr / innerbetrieb- liche Transportvorgänge,- Lieferverkehr
Hauptemissionsquellen
Folie 15TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit
Bei der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und Betrieb (§ 4 BImSchG), zur wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage (§ 16 BImSchG) oder Anzeigen (§ 15 BImSchG) ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24.07.2002 generell zu beachten.
Diese dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-gungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.
Folie 16TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Beurteilungsumfang der TA Luft für genehmigungsbedürftige Anlagen
Immissionsteil Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor unvertretbar hohen Schadstoffbelastungen
∙ Schutz der menschl. Gesundheit∙ Schutz vor erhebl. Belästigungen und. Nachteilen∙ Schutz vor schädl. Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen
Emissionsteil Vorsorge gegen schädliche Umweltein-wirkungen durch Luftverunreinigungen
∙ Festlegung von Emissionsgrenzwerten relevanter Luftschadstoffe∙ Festlegung baulicher und organisat. Anforderungen zur Emissionsminderung
- Pkt. 5.2- Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung, betrifft bei Stallanlagen Emissionen von Ammoniak (Pkt. 5.2.4), Staub (Pkt. 5.2.1) und Gerüchen (Pkt. 5.2.8)
- Pkt. 5.4 besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten – Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren (Pkt. 5.4.7.1)
- Pkt. 4.2 Schutz der menschlichen Gesundheit (Schwebstaub – PM 10)- Pkt. 4.3 Schutz vor erheblichen Belästi- gungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag- Pkt. 4.4 Schutz vor erheblichen Nach- teilen, insbesondere Schutz der Vegeta- tion und Ökosystemen (Ammoniak und Stickstoffdepositionen) i.V.m. Pkt. 4.8
Folie 17TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft )
Mindestabstände
Bei Errichtung neuer Anlagen sollen die sich aus der Abbildung 1 der TA Luft ergebenden Mindestabstände zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.
Der erforderliche Mindestabstand wird nicht direkt aus den Tierplatzzahlen (TPL) ermittelt, sondern nach Umrech-nung der TPL in Großvieheinheiten (GV-Wert).
1 GV entspricht 500 kg Lebendgewicht
Geflügel
Schweine
Folie 18TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Tierart Mittlere Einzeltiermasse (GV / Tier)
Geflügel Legehennen Junghennen (bis 18. Woche) Masthähnchen (bis 35 Tage) Masthähnchen (bis 49 Tage) Pekingentenaufzucht (bis 3. Woche) Pekingentenmast (bis 7. Woche) Flugentenaufzucht (bis 3. Woche) Flugentenmast (bis 10. Woche) Truthühneraufzucht (bis 6. Woche) Truthühnermast, Hennen (bis 16. Woche) Truthühnermast, Hähne (bis 21. Woche)
0,0034 0,0014 0,0015 0,0024 0,0013 0,0038 0,0012 0,0050 0,0022 0,0125 0,0222
Schweine Niedertragende und leere Sauen, Eber Sauen mit Ferkeln (bis 10 kg) Ferkelaufzucht (bis 25 kg) Jungsauenaufzucht (bis 90 kg) Mastschweine (bis 110 kg) Mastschweine (bis 120 kg)
0,30 0,40 0,03 0,12 0,13 0,15
Tab. 10 TA Luft Für Produktionsverfahren, die wesentlich von den in dieser Tabelle genannten Haltungs-verfahren abweichen, kann die mittlere Einzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgelegt werden.
Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft )
Beispiel:Schweinzuchtanlage mit420 Sauen 50 Sauen m. Ferkeln500 Mastschweinen (110kg)250 Ferkeln
420 TPL x 0,30 = 126,0 GV
250 TPL x 0,03 = 7,5 GV
50 TPL x 0,40 = 20,0 GV
500 TPL x 0,13 = 65,0 GV
218,5 GV
Folie 19TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft )
Bei einem Tierlebendbesatz dieser Anlage von 218 GV ist somit ein Mindestabstand von ca. 290 m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten.
Hinweis:
Bei der Errichtung der Anlagen soll gegenüber stickstoff-empfindlichen Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosystemen (z.B. Heide, Moor, Wald) i.d.R. ein Mindestabstand von 150 m nicht unterschritten werden
Für Anträge auf Neugenehmigung einer Tierhaltungsanlage (§4 BImSchG) ist der Mindestabstand nach TA Luft maßgeblich.
Im Falle einer wesentl. Änderung einer bestehenden Anlage (§16 BImSchG) können Minderungen entspr. VDI 3471, 3472 zugelassen werden.
Folie 20TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Rinder
Kühe und Rinder über 2 Jahre
1,2
Weibliche Rinder 1-2 Jahre
0,6
Männliche Rinder 1-2 Jahre
0,7
Weibliche Rinder 0,5-1 Jahr
0,4
Männliche Rinder 0,5-1 Jahr
0,5
Weibliche Rinder bis 6 Monate (Aufzucht)
0,19
Männliche Rinder bis 6 Monate (Mast)
0,3
Schweine
Mastschweine (bis 115 kg) 0,14
Zuchtsauen mit Ferkeln (Ferkel 1,4 bis 13,4 kg)
0,45
Aufzuchtferkel (6/8 bis 15 kg) 0,02
Aufzuchtferkel (13 bis 28 kg) 0,04
Weitere Umrechnungsschlüssel zur Berechnung Halten und zur Aufzucht von Nutztieren, in der TA Luft nicht genannt werden
Schafe
Schafe über 1 Jahr 0,1
Schafe bis 1 Jahr 0,05
Pferde
Pferde über 3 Jahre 1,10
Pferde bis 3 Jahre 0,70
Ponys und Kleinpferde 0,70
Folie 21TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
- Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn die Emissionen an Geruchs- stoffen durch primärseitige Maßnahmen gemindert werden oder das geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird (z.B. Biowäscher, Biofilter).
- Die durch die Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des Mindestabstandes ist mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitungs- rechnung (Immissionsprognose) gemäß TA Luft feststellen zu lassen.
Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft )
Folie 22TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft )
Bauliche und betriebliche Anforderungen (Pkt. 5.4.7.1 a – n):Management
- Größtmögliche Sauberkeit und Trockenheit im Stall und der Außenbereiche - Ausreichende Mengen an trockener und sauberer Einstreu
Fütterung/Tränketechnik - an den Nährstoffbedarf der Tiere angepasste Fütterung - Bemessung der Futtermengen so, dass möglichst wenig Reste im Stall verbleiben; abgeschlossene Lagerung geruchsintensiver Futtermittel - Verlustarme Tränketechnik
Stallklima- Optimales Stallklima; Auslegung von Zwangslüftungsanlagen nach DIN 18910 bei Unterflurabsaugung 50 cm Freiraum zwischen Betonrosten und Gülleoberfläche- Bei zwangsbelüfteten Ställen ist die Art und Weise der Abluftführung im Einzelfall an den Bedingungen des Standortes auszurichten
Entmistung/Mistlagerung- kontinuierliche Gülleabfuhr aus dem Stall oder in kurzen Zeitabständen, Geruchs- verschluss zwischen Stall und Güllebehälter - Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger von mindestens 6 Monaten- Abdeckung von Flüssigmistbehältern mit einen Emissions-minderungsgrad von 80%,
Folie 23TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Quellen zur Ermittlung des Standes der Technik:
- TA Luft
- BVT–Merkblatt - Best verfügbare Technik in der Intensivtierhaltung
75/02 (Schweine- und Geflügelhaltung)
- VDI 3471 - Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine
- VDI 3472 - Emissionsminderung Tierhaltung - Geflügel
- VDI 3434 E - Emissionsminderung Tierhaltung (im Entwurf)
- KTBL 446 - Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren
Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft )
Folie 24TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-Wirkungen durch Luftverunreinigungen
Folie 25
Ermittlung und Bewertung von Immissionen auf den Menschen
Ermittlung und Bewertung von Immissionen auf die Vegetation
- Ammoniak- Stickstoffdeposition
- Gerüche- Staub (Schwebstaub / -niederschlag)- Keime
Ammoniak- keine NH3-Grenzwerte festgelegt Abstandskurve bzw. Berechnungs- formel u. Ammoniakemissionsfak- toren für die einzelnen Tierarten zur Berechnung der jährl. NH3-Emission Ermittlung des Mindestabstandes zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen
Stickstoffdeposition- Kriterium ist die Belastungsstruk- tur – Überschreitung der Viehdichte von 2 GV je ha Landkreisfläche
Gerüche- keine Grenzwerte festgelegt Abstandskurve in Abhängigkeit des GV-Besatzes, bei Unterschreitung ggf. Sonderfallbetrachtung / Immis- sionsprognose – Berücksichtigung der Richtwerte nach Thür. GIRL
Staub- 40 µg /m³ - PM 10 (Jahresmittel)- 0,35 g/m²∙d (Jahresmittel)
Keime- die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch den SdT entspr. Maßnahmen zu ver- mindern, sind zu prüfen
TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Abstandsregelung nach Anh.1 TA Luft Ermittlung des Mindestabstandes zu empfindlichen Ökosystemen im Hinblick auf die Anforderungen der Nr. 4.8
Folie 26
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-Wirkungen durch Luftverunreinigungen
Der Mindestabstand kannauch rechnerisch ermitteltwerden:
Xmin = F ∙ Q
F = 41.668 m²∙a/MgQ - jährl. NH3-Emission
Hinweis:Die Emissionsfaktoren zur Ermittlungder jährlichen Ammoniakemissionenstehen in Tab. 11 der TA Luft
TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Folie 27
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-Wirkungen durch Luftverunreinigungen
Beispiel:Schweinzuchtanlage mit420 Sauen 50 Sauen m. Ferkeln500 Mastschweinen (110kg)250 Ferkeln
470 TPL x 7,29 = 3426,3kg/a 500 TPL x 3,64 = 1820,0kg/a
5246,3kg/a
5,2463 Mg/a x 41.668 m²∙a/Mg = 467,55 m
TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
Auszug Tabelle 11 TA Luft:Mastschweine (Zwangslüftung,Flüssigmistverfahren) – 3,64 kg/TPL •aFerkelerzeugung (Zuchtsauenhaltung) – 7,29 kg/TPL •a
Folie 27
Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für schädliche Auswirkungen durch Ammoniakimmissionen und Stickstoffdeposition auf empfindliche Pflanzen und Ökosysteme sind detaillierte Untersuchungen in Form von Ausbreitungsrechnungen nach Anh. 3 TA Luft erforderlich:
- Unterschreitung des ermittelten Mindestabstandes und- Vorhandensein empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme innerhalb der Abstandskurve
Das Vorhaben kann zugelassen werden, wenn in der Ammoniakimmissions-prognose nachgewiesen wird, dass:
- an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt durch die Zusatzbelastung der Wert 3 µg/m³ überschritten wird,- an keinem Beurteilungspunkt durch die Gesamtbelastung der Wert 10 µg/m³ überschritten wird.
Hinweis: Auf Grund unterschiedlicher Wirkungspfade sind NH3-Immissionen bzw. Stickstoffeinträge getrennt zu beurteilen.
Abstandsregelung und Abschätzung über die Belastungsstruktur dienen der Verwaltungsvereinfachung; sollen helfen, die „kritischen“ Fälle von den „unkritischen“ zu trennen.
TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008
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