Fischer/Schäfer Gruppe P9
Virtual Communities in der Finanzbranche
Wertpapierhandelsgesetz, Insiderhandel und Virtual Community
Potsdam Gruppe 10: Fischer und Schäfer
Fischer/Schäfer Gruppe P9
Virtual Community (1)
Reichwald, Erben, Fremuth u.a., Mobile Communities
Fischer/Schäfer Gruppe P9
Virtual Community (2)
Web-Plattform
technische Infrastruktur (Web-Site mit Diensten & Tools Chats, Foren, „Schwarze Bretter“)
nur Basis, noch keine Community (Gemeinschaft)
Kommunikationsraum
durch Angebot & Nutzung der Dienste & Tools entstehen Kommunikationsräume (Vielfalt an Komm.formen)
Personengemeinschaft regelmäßige Kommunikation
Stabilität, Langfristigkeit
Fischer/Schäfer Gruppe P9
Überblick über das WpHG
Regulierung Wertpapierhandel
Kontrolle von Dienstleistungsunternehmen, die Wertpapiere handeln
Kontrolle von Finanztermingeschäften
Verbot des Insiderhandels §§ 13,14 WpHG
Pflicht zur Ad-hoc Publizität § 15 WpHG
Verbot der Kursmanipulation § 20a WpHG
Fischer/Schäfer Gruppe P9
Insiderhandel (1)
Insiderinformation § 13 Abs. 1 WpHG
eine konkrete Information
über nicht öffentlich bekannte Umstände
die sich auf Emittenten von Insiderpapieren (§ 12 WpHG) o. auf
Insiderpapiere selbst beziehen
die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens
den Börsen- o. Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu
beeinflussen
Fischer/Schäfer Gruppe P9
Insiderhandel (2)
Verbotstatbestände § 14 Abs.1 WpHG
Erwerb o. Veräußerung von Insiderpapieren unter Verwendung
von Insiderinformationen
einem anderen Insiderinformationen unbefugt mitzuteilen oder
zugänglich zu machen
einem anderen aufgrund von Insiderinformationen den Erwerb o.
die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen o. einem
anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten
Fischer/Schäfer Gruppe P9
Insiderhandel (3)
Strafvorschriften § 38 WpHG
– bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe o. Geldstrafe, wer
entgegen § 14 I Nr.1 WpHG ein Insiderpapier erwirbt o.
veräußert (gilt für alle Insider)
als Primärinsider Insiderinformationen weitergibt o. eine
Kauf/ Verkaufsempfehlung für Insiderpapiere gibt (Vorsatz)
NEU: Strafbarkeit des Versuchs
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Insiderhandel (3.1.)
Primärinsider:
– keine Legaldefinition im Gesetz
– Beispiele:
Organmitglieder u. persönlich haftende Gesellschafter des Emittenten,
Anteilseigner, wenn Insiderinformationen aufgrund einer bestehenden Beteiligung erlangt werden
Insider aufgrund Beruf, Tätigkeit o. Aufgabe (bestimmungsgemäße Kenntnis)
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Insiderhandel (3.2.)
Sekundärinsider:
– alle Personen, die auf sonstige Weise eine Insiderinformation erlangt haben
– Beispiel:
Putzfrau, die Papiere auf dem Schreibtisch eines Insiders liest
Taxifahrer, der ein Gespräch mithört
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Insiderhandel (3)
Strafvorschriften § 38 WpHG
– bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe o. Geldstrafe, wer
entgegen § 14 I Nr.1 WpHG ein Insiderpapier erwirbt o.
veräußert (gilt für alle Insider)
als Primärinsider Insiderinformationen weitergibt o. eine
Kauf/ Verkaufsempfehlung für Insiderpapiere gibt (Vorsatz)
NEU: Strafbarkeit des Versuchs
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Insiderhandel (4)
Ordnungswidrigkeiten § 39 WpHG
Geldbuße bis 200.000€ für
Weitergabe von Insiderinformationen o. Kauf/
Verkaufsempfehlung für Insiderpapiere (Primärinsider ohne
Vorsatz und für alle Sekundärinsider)
Fischer/Schäfer Gruppe P9
Beispiel Insiderhandel
Eine Reinigungskraft findet im Papierkorb den Entwurf der Aktennotiz eines Vorstandes mit einer vertraulich gekennzeichneten Insiderinformation. Durch Lesen der Information wird sie zur Sekundärinsiderin. Sie handelt ordnungswidrig, wenn sie die Aktien der dort genannten Gesellschaft einem anderen zum Erwerb empfiehlt oder ihn hierzu verleitet. Kauft sie Aktien, macht sie sich strafbar.
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Insiderüberwachung der BaFin (1)
Ad-hoc-Mitteilungen Übernahmeangebote Presseauswertungen
Hinweise von Externen Handelsüberwachungsstellen Staatsanwaltschaften/ Polizei Anleger/ Medien
Prüfen der Information Kursrelevanz Insiderinformation
Prüfen der Markt- u. Meldedaten Kursverlauf Geschäfte von Instituten u. Anlegern
Sichten von Informationen
Marktanalyse
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Insiderüberwachung der BaFin (2)
Feststellen von Verbindungen zwischen Insidern und Geschäften
Identifizieren der Insider Abfragen auffälliger Geschäfte und deren Auftraggeber
Unterstützung bei Durchsuchen und Vernehmungen Anfragen bei ausländischen Aufsichtsbehörden
Insideruntersuchung
Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft
Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
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Diskussion
Problem der Abgrenzung zwischenInsiderhandel und
Kurs- und Marktpreismanipulation
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