Die Entwicklung des Völkerrechts
15.–12. Jh. v.Chr.: Erste vertragliche Abmachungen zwischen Völkern (Ägypter; Assyrer; Babylonier; Hethiter)
6.–3. Jh. v.Chr.: Verträge unter griechischen Poleis (Bündnisse; Waffenstillstände; Friedensschlüsse etc.)
ca. 2. Jh. v.–4. Jh.: Römisches „Völkerrecht“: ius gentium
ab 17. Jahrhundert: Modernes Völkerrecht: ius inter gentes
Aspekte und Vorformen des Völkerrechts
• Krieg gilt als Gottesurteil
• Völkerrechtliche Tradition: Schonung von Heiligtümern
• Völkerrechtliche Tradition: Herausgabe der Gefallenen
• Sorgfältige Begründung des Krieges
Das Problem der Sanktionsautorität:Wer bestraft den Vertragsbrecher?
Gott?
Schutzkollektive?
Römisches „Völkerrecht“
Da Rom keine gleichrangige Macht anerkannte, war das ius gentium immer ein Recht von oben nach unten
ius gentium
umfasst Menschen und Herrschafts-
verbände
ius gentium und ius inter gentes
ius inter gentes
regelt nur die zwischenstaatlichen
Beziehungen
Augustin (354–430) und die Lehre vom "gerechten Krieg"
Voraussetzung: Gottesstaat
iusta causa (“gerechte Sache”) => Unrecht sühnen
intentio recta (“lautere Absicht”) => Frieden wiederherstellen
Nur für eine Partei kann der Krieg gerecht sein (Isidor von Sevilla und Thomas von Aquino)
Francisco de Vitoria (1483–1546)
• Frage nach der Objektivierbarkeit des Kriegsgrundes und des Rechtes auf
Kriegführen
• Unterscheidung von „objektivem Unrecht“ und „subjektivem Verschulden“
Balthazar Ayala (1548–1584)
• Fürsten haben durch ihre Souveränität das Recht, Krieg zu führen
• Rechtsgrundlos handelnde Angreifer führen keinen gerechten Krieg
Hugo Grotius (1584–1645)
• Drei gerechte Kriegsgründe (tres causae iustae):– die Verteidigung– die Wiedererlangung des Genommenen– die Bestrafung
• Der Krieg ist ein bellum iustum,1. wenn er aus einem der genannten Gründe geführt wird,
2. wenn er zwischen den höchsten Gewalten (den souveränen Fürsten) geführt wird,
3. wenn er öffentlich beschlossen und dem Gegner angekündigt wird.
Antriebskräfte für die Unterscheidung zwischen
Zivilbevölkerung und Militär
• Stehende Heere: Professionalisierung
• Volkskriege: Krieg wird zur Sache des Volkes
Die Haager Friedenskonferenzen
• Regelung der Mittel und Methoden der Kriegführung
– Seekrieg: Blockade; Beschiessung von See; Beute; Konterbande; Seeneutralität
– Landkrieg: Definition von Kombattanten und Nichtkombattanten
• Unverletzlichkeit des neutralen Staatsgebietes
• bewaffnete Abwehr von Verletzungen der Neutralität
• Internierung oder Repatriierung von Verwundeten oder Kranken
• diplomatischer Verkehr und freier Handel mit den Kriegführenden
• Gesinnungsfreiheit
Neutralitätsrecht: Rechte(gemäss Haager Abkommen 1907)
Neutralitätsrecht: Pflichten(gemäss Haager Abkommen 1907)
• Enthaltung
• Verteidigung
• Duldung gewisser Akte der Kriegführenden
• Unparteilichkeit
zusätzlich für dauernd Neutrale:
• Aggressionsverbot
• Bündnisverbot
• Stützpunktverbot
• Rüstungsgebot
Die Entwicklungsschritte des humanitären Völkerrechts
Henri Dunant: Solferino 1859
1. Genfer Rot-Kreuz-Konvention 1864
2. Genfer Rot-Kreuz-Konvention 1906
Verwundeten- und Kriegsgefangenen-konvention 1929
Vier Genfer Rot-Kreuz-Konventionen 1949
Zusatzprotokoll I 1977
Gegenstand des Genfer Rechts
Schutz der Opfer des Krieges
Behandlung der Verwundeten und Kranken der Land- und Seestreitkräfte
Behandlung der Schiffbrüchigen der Seestreitkräfte
Behandlung der Kriegsgefangenen
Behandlung der Zivilpersonen
Art. 27 des Genfer Abkommens„Die geschützten Personen haben unter allen Umständen
Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Familienrechte, ihrer religiösen Überzeugungen und Gepflogenheiten, ihrer Gewohnheiten und Gebräuche. Sie werden jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, vor Beleidigungen und der öffentlichen Neugier geschützt. Die Frauen werden besonders vor jedem Angriff auf ihre Ehre und namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur gewerbsmässigen Unzucht und jeder unzüchtigen Handlung geschützt.“
Quelle: Kimminich, Otto. Einführung in das Völkerrecht. München, 19904. S. 426.
Zusatzprotokoll zu den Rot-Kreuz-Konventionen
Erweiterung der Subjekte des Kriegsvölkerrechts auf einzelne qualifizierte Befreiungsbewegungen
Verbot des unterschiedslosen Angriffs => Nuklearwaffen
Das Kriegsverhütungsrecht der Völkerbundssatzung
Die Entscheidung über Krieg und Frieden wird zu einer Angelegenheit der organisierten Völkerrechtsgemeinschaft => nicht mehr allein Sache des zum Krieg schreitenden Staates
Briand-Kellogg-Pakt 1928
Generelles Kriegsverbot
Krieg ist völkerrechtswidrig
Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung
Parallelentwicklung
Kriegsverbot Kriegsverhütungsmechanismen
Der Niedergang des Neutralitätsrechtes
Das allgemeine Gewaltverbot der Uno-Charta entzieht der völkerrechtlichen Begründbarkeit der Neutralität den Boden
Unvereinbarkeit von kollektiver Sicherheit und Neutralität
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