Das Alterseinkünftegesetz
Historische Entwicklung
Urteil des BVerfG vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99) :
„Unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen wird mit dem Grundgesetz als unvereinbar angesehen“
Auflage für den Gesetzgeber zum 01.01.2005 Schaffung einer Neuregelung
Hinweis:
Das Verstreichen der Frist hätte dazu geführt, dass die steuerliche Erfassung von Pensionen auf Grundlage des geltenden Rechts nicht mehr möglich gewesen wäre!
Arbeitnehmer Angestellter (Rentner)
Erwerbsphase Arbeitgeberbeiträgesteuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG)
Arbeitnehmerbeiträge aus versteuertem Einkommen jedochSonderausgabenabzug(beschränkt abzugsfähig)
AuszahlungsphaseBesteuerung mit dem Ertragsanteilbei Renteneintritt mit 65 Jahren = 27%
Beamter (Pensionäre)
Erwerbsphase keine eigenen Beiträge für die Altersversorgung(Zahlung durch den Dienstherrn)
AuszahlungsphaseNach Abzug eines Versorgungs-betrages (40% der Versorgungs-bezüge höchstens € 3.072,00 undeines Arbeitnehmerpauschbetragesvon € 1.044,00) volle Steuerpflicht
Bis 31.12.2004
Gleichbehandlung der Besteuerung von Vorsorge-aufwendungen für die Alterssicherung und Besteuerung von Altersbezügen unter Vermeidung der doppelten Besteuerung.
Rürup-Kommission
Auftrag an den Gesetzgeber
Dreischicht-
modell
Basisversorgung
Zusatzversorgung
im Alter
Kapitalanlage-
produkte
Wegfall der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung
ab 2005 Übergang zur nachgelagerten Besteuerung
Renteneintritt 2005 und früher einheitlich mit 50 v. H.
(Kohortenprinzip)
bis 2020 Erhöhung um jährlich 2 v. H. auf 80 v. H.
bis 2040 Erhöhung jährlich um 1 v. H. auf 100 v. H.
Basisversorgung
Jahr Rentenbeginn
SteuerbarerAnteil
Jährliche Steigerung fürhinzukommende Renten
2005 50% Ab 2005 jährlich + 2%
2006 52%
2010 60%
2015 70%
2020 80%
2021 81% Ab 2021 jährlich + 1%
2022 82%
2025 85%
2030 90%
2035 95%
2040 100%
Basisversorgung
Ergebnis:
ab 2040
Gleichbehandlung der nachgelagerten Besteuerung für Rentner und Pensionäre
Bei Beginn der Rente erreichtes Alter Ertragsanteil in Prozent
55 38
56 37
57 36
58 35
59 34
60 32
61 31
62 30
63 29
64 28
65 27
Wie wurden Renten bis zum Jahr 2004 besteuert, wenn ich bei Rentenbeginn zwischen 55 und 65 Jahren alt war?
BasisversorgungErmittlung steuerfreier
RentenbezugBeispiele zur Rentenbesteuerung
Frage: Ich beziehe seit meinem 65.Lebensjahr vor 5 Jahren eine Altersrente, die bisher mit 27% versteuert wurde. Wie wird diese Rente ab 2005 versteuert?
Lösung:
Für Bestandsrenten gilt gemäß §22 Nr.1 Satz 3 EStG ein Besteuerungsurteil i.H.v. 50%. Der Unterschiedbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Der streuerfrei bleibende Teil der Rente wird betragsgemäß für die gesamte Laufzeit der Rentenbezugs festgeschrieben.
Beispiel:
A bezieht seit dem 01.09.04 eine Altersrente aus der gesetzl. Rentenversicherung i.H.v. monatlich 1.000€. In den Folgejahren gibt es Erhöhungen zum 01.07.05 auf 1.015€ und zum 01.07.06 auf 1.030€
20056x1.000 = 6.000 Euro
6x1.015 = 6.090 Euro
Gesamtbetrag 12.090 Euro
./.50´% dauerhafter Freibetrag 6.045 Euro
./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro 6.147 Euro
zu versteuern 5.943 Euro
20066x1.015 = 6.090 Euro
6x1.030 = 6.180 Euro
Gesamtbetrag 12.270 Euro
./. 50´% dauerhafter Freibetrag(vgl. 2005) 6.045 Euro
./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro 6.147 Euro
zu versteuern 6.123 Euro
Beispiele:
Renten im Sinne von §19EStG: Beamtenpensionen
Betriebsrenten
Witwenrenten aus Versorgungszusagen
Unterschiedliche Rentenarten
Renten im Sinne von §22EStG: Basisversorgung ( Kohortenprinzip)
• BfA, LVA
• Versorgungswerke
• Witwenrenten zu v.g. Renten
• Erwerbsminderungsrente!!! (bisher §55 EStDV) Anderer steuerpflichtige Renten (Ertragsanteilsversteuerung)
• Kaufpreisrenten (z.B.: Wohnhausübertragung)
• Renten aus Lebensversicherungen
Andere steuerfreie Rentenbezüge
• Unfallrente Berufsgenossenschaft
• Kriegsbeschädigtenrente
Basisversorgung
Gesetzliche Rentenversicherung und vergleichbare Altersversorgungsprodukte:
Basisversorgung= > Gesetzliche Rentenversicherung (§ 10 Abs.1 Nr. 2a EStG) > Landschaftliche Alterskassen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG) > Berufsständische Versorgungseinrichtungen, die der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG) > und kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte, die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen und deren Ansprüche - nicht vererblich, - nicht übertragbar, - nicht beleihbar, - nicht veräußerbar und - nicht kapitalisierbar sind. > Ergänzende Berufsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrente bzw. Hinterbliebenen Rente ist möglich
Hinweis: Versicherungsstock geht ggfls. an die Versichertengemeinschaft
Problem bei den berufsständischen VersorgungseinrichtungenBeispiel: Zahnärzteversorgungswerk NRW bietet nur Kapital- auszahlung, dass heißt, ist mit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vergleichbar.
Dies bedeutet, dass ggfls. kein Sonderausgabenabzug mehr möglich ist.
Trotzdem nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 aa EStG
Lösung: Satzungsüberprüfung
Basisversorgung
Sonderausgabenabzug bei BasisversorgungLedige € 20.000,00 / Verheiratete € 40.000,00 (ab 2025)(Unabhängig wer die Beiträge gezahlt hat)2004 z. Zt. für Versorgungsaufwendungen max. (bei Selbständigen) € 5.069,00
JahrVomhundertsatz
Höchstbetrag Jahr
Vomhundertsatz
Höchstbetrag
2005 60% 12.000 € 2015 80% 16.000 €
2006 62% 12.400 € 2016 82% 16.400 €
2007 64% 12.800 € 2017 84% 16.800 €
2008 66% 13.200 € 2018 86% 17.200 €
2009 68% 13.600 € 2019 88% 17.600 €
2010 70% 14.000 € 2020 90% 18.000 €
2011 72% 14.400 € 2021 92% 18.400 €
2012 74% 14.800 € 2022 94% 18.800 €
2013 76% 15.200 € 2023 96% 19.200 €
2014 78% 15.600 € 2024 98% 19.600 €
Basisversorgung
Ab 01.01.2005
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Arbeitslosenversicherungen,
Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht die Voraussetzungen für die Basisversorgung erfüllen,
Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen,
Haftpflichtversicherungen sowie
Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (auch Neuverträge nach dem 31.12.2004)Sowie Altverträge für ( erste Beitragzahlung noch in
2004):Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht
Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertrags- abschluss ausgeübt werden kann
Kapitallebensversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden istMax. 2.400 € je Steuerpflichtigen jedoch max. 1.500 € soweit AG-
Zuschuss zur AV besteht oder Ehegatte familienmitversichert ist.
Betriebliche Altersversorgung Fünf Durchführungswege: Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfond
Unterstützungskasse
Pensionszusage
Neu: Differenzierung wird für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond weitgehend abgeschafft und durch die für alle Durchführungswege mögliche nachgelagerte Besteuerung ersetzt.
Betriebliche Altersvorsorge
Direktversicherung
Pauschalierungsmöglichkeit für Direktversicherungsbeiträge nach § 40 b EStG fällt für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen weg.
Pauschalbesteuerung für so genannte Altfälle(Versorgungszusage vor dem 01.01.2005)
AN muss AG gegenüber auf Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG verzichten
Achtung: Trugschluss, bei Steuerfreiheit (anstatt Pauschalbesteuerung) nachgelagerte Besteuerung
1. Vereinfachung durch Dauerzulageantrag
2. Einführung von Unisextarifen
Anmerkung: Vorschlag der Frauenbeauftragten wird dazu führen,
dass die Riesterrente für Männer deutlich unattraktiver
durch gleich hohen Rentenbetrag im Alter bei
Männer und Frauen wird.
Riesterrente
Einschränkung des Lebensversicherungsprivelegs
Bisher geltendes Recht
§ 20 (1) Nr.6 EStG
Steuerfreiheit von Außerrechn-ungsmäßigen und Rechnungsmäßigen Zinsen
Wenn: Laufzeit des Vertrages min. 12 Jahre
Vertragsabschluss der Versicherung nach dem 31.12.2004
§ 20 (1) Nr. 6 EStG
Versicherungsleistungen (Auszahlungsbetrag)
./. Summe der auf sie entrichteten Beiträge
= Steuerpflichtiger Ertrag
Allerdings:
Tarifermäßigung, wenn Vertragslaufzeit min. 12 Jahre beträgt und die Kapitalauszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.
Achtung! Keine Fünftel-Regelung gemäß § 34 EStG (Tarifreduzierung)
Kapitalauszahlung der Lebensversicherung kann zu erheblichen Tarifbelastungen (Spitzensteuersatz) führen.
Wird ein Versicherungsvertrag nachträglich um 3 Jahre verlängert, obwohl dies nicht vorgesehen war, bleiben die Beiträge zwar gleich, allerdings ändert sich die Laufzeit, Prämienzahlungsdauer, insgesamt zu entrichtende Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme
steuerrechtlich entsteht ein neuer Vertrag
Neu:
Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren
Künftig haben
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die Pensionskassen und Pensionsfonds, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und private Versicherungsunternehmen
jährlich der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ihre Rentenzahlungen mitzuteilen. Sie stellt dann den Informationsaus-tausch mit den Finanzverwaltungen her. Die ZfA nimmt bereits Auf-gaben im Zusammenhang mit der „Riester-Rente“ wahr.
Das zuständige Finanzamt wird ggf. die Steuerpflichtigen zur Abgabe der ESt-Erklärung auffordern.
Hinweis: Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren entbindet Sie nicht von der Abgabe einer ESt-Erkärung.
Kontrolle der Versteuerung
Verfassungsrechtliche Bedenken
Urteil des BVerfG vom 06. März 2002
„ Was bereits der Einkommensteuer unterlegen hat, darf nicht ein zweites Mal, also doppelt, besteuert werden.“
Im Jahre 2040
Rente
Beiträge
nachgelagerte (volle) Besteuerung
zum Teil aus versteuertem Geld (erst ab 2040 werden Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer freigestellt Sonderaus-gabenabzug)
Bedenken zum Alterseinkünftegesetz
Europarechtliche Umsetzungsprobleme
Steuerpflichtiger
sonniger Süden
Besteuerungslücke:“… nach § 22 Nr. 5 EStG… wurde billigend hingenommen! „
d. h. Ansparphase steuerwirksam
Auszahlungsphase ggfs. nach DBA steuerfrei!
Abgabe einer Steuererklärung ?
§ 46 ESt Veranlagung bei Bezug von N – Einkünften
- Sonstige Einkünfte über 410 €
§ 149 Abs. 2 AO Frist: 31. Mai des Folgejahres
BFH – Urteil
vom 14.08.1991 „… Besteuerung aufgrund geschätzter Besteuerungs-
grundlagen nicht ohne weiteres als verkürzt
angesehen werden…“
Rentenbesteuerung ?
Bruttorenteim Monat 1)
Stpf. Einkommen
im Jahr 2)ESt 3)
Stpf. Einkommenbei 6.000 € Zusatzein-
kommen im Jahr 4) ESt 3)
Steuererhöhungim Vergleich
zu 2004
Stpf. Einkommenbei 12.000 € Zusatzein-
kommen im Jahr 4) ESt 3)
Steuererhöhungim Vergleich
zu 2004
Alleinstehende (alle Angaben in Euro)
800 3.798 0 9.798 360 360 15.798 1.839 567
900 4.290 0 10.290 454 432 16.290 1.972 636
1.000 4.782 0 10.782 553 495 16.782 2.105 706
1.100 5.274 0 11.274 656 562 17.274 2.240 782
1.200 5.766 0 11.766 764 633 17.766 2.375 860
1.300 6.258 0 12.258 875 707 18.258 2.512 940
1.400 6.750 0 12.750 995 788 18.750 2.650 1.021
1.500 7.242 0 13.242 1.138 892 19.242 2.789 1.102
1.600 7.734 10 13.734 1.280 994 19.734 2.930 1.186
Ehepaare (alle Angaben in Euro) 5)
1.000 4.644 0 10.644 0 0 16.644 204 204
1.200 5.628 0 11.628 0 0 17.628 368 368
1.400 6.612 0 12.612 0 0 18.612 540 540
1.600 7.596 0 13.596 0 0 19.596 720 720
1.800 8.580 0 14.580 0 0 20.580 908 864
2.000 9.564 0 15.564 34 34 21.564 1.106 990
2.200 10.548 0 16.548 188 188 22.548 1.312 1.124
2.400 11.532 0 17.532 352 352 23.532 1.528 1.266
2.600 12.516 0 18.516 522 522 24.516 1.750 1.414
2.800 13.500 0 19.500 702 702 25.500 1.990 1.576
3.000 14.484 0 20.484 890 890 26.484 2.275 1.783
3.200 15.468 20 21.468 1.086 1.066 27.468 2.561 1.989
1) Gesetzliche Renten: Alters-, Witwen-, Erwerbsunfähigkeitsrente.
2) Steuerpflichtiger Rentenanteil minus gesetzliche Kranken- und Pflege-versicherung (zusammen 9 %), Werbungskosten- und Sonderausgaben-pauschale.
3) Inklusive Solidaritätszuschlag.
4) Rentner, die 65 Jahre sind, dürfen von den meisten Nebeneinkünften 40 % (max. 1.900 €) Altersentlastungsbetrag abziehen. Auch Versicherungs-beiträge auf Nebeneinkünfte verringern die Steuern.
5) Beiden Ehegatten haben Rente. Ist nur einer Rentner, ergeben sich geringe Abweichungen.
Legende zur Legende zur Besteuerungstabelle:Besteuerungstabelle:
Grenzen der Steuerfestsetzung
Grundfreibetrag 7.664 € 15.329 €
Sonderausgabenpauschbetrag 36 € 72 €
Werbungskostenpauschbetrag 920 € je 920 €
(N-Einkünfte)
Sparerfreibetrag/ WK-Pausch. 1.370 €/ 51 € 2.740 €/ 102 € 750 €/ 1.500 €(KAP-Einkünfte) (Sparerfreibetrag)
Altersentlastungsbetrag 1.900 € 3.800 €
(für Steuerpflichtige über 64 Jahre)
max. 40 % d. Einkünfte (Ausgenommen Versorgungsbezüge + Leibrenten)
Einzelveranlagung
Zusammenveranlagung
ab 2006
Verbesserte Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung
Ermittlung über das Bundesamt für Finanzen ab den 01.04.2005,
bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein
Konto oder Depot unterhält.Deutliche Erhöhung des Entdeckungsrisikos für Steuerhinterziehung.
Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Dateiführung der Kreditinstitute (§ 93b Abs. 1 AO i. V. mit § 24c Abs. 1 KWG)
die Nummer eines Kontos oder Depots und der Tag der Errichtung und
Auflösung, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung unterliegt
der Name, der Tag der Geburt bei einer natürlichen Person, des Inhabers
und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines
abweichend wirtschaftlich Berechtigten
Das Bundesamt für Finanzen kann die Daten in einem automatisierten Verfahren
abrufen und der Finanzbehörde übermitteln. Der Abruf ist nur zulässig, bei:
der Festsetzung oder Erhebung von Steuern
erfolglosem Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen
Die Abfrage ermöglicht nur die Feststellung der o.g. Kontostammdaten, nicht
jedoch von Kontoständen oder Kontenbewegungen.
Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Zinsinformationsverordnung
Zinserträge, die eine natürliche Person in Deutschland aus einer ausländischen Bank erhält werden von der ausländischen Bank an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet.
Ausnahme: Belgien, Luxemburg, Österreich und Schweiz – hier werden vorerst Quellensteuern abgeführt
- 15 % (ab 01.07.2005) - 20 % (ab 01.07.2008) - 35 % (ab 01.07.2011)
Ausnahme: Anleger legt eine Bescheinigung seines Wohnsitzfinanzamtes gemäß § 13 ZIV vor.
Fluchtorte für ausl. Kapital
0 200 400 600 800
Schweiz
Cayman-Inseln
Hongkong
Luxemburg
Singapur
Bahamas
Niederl. Antillen
Bermudas
Lichtenstein
Mrd. US $
Inländische Kapitalanleger mit ausländischen Kontoverbindungen
EU-Zinsrichtlinie ab dem 01.07.2005 für
• alle EU-Staaten sowie
- Schweiz
- Liechtenstein
- Channel Islands
- Monaco
- Andorra
Meldeverfahren
Einheitliche Steueridentifikationsnummer
Deutschland legt nach der Rechtsgrundlage nach § 139 b AO vor – die Steueridentifikationsnummer ist jedoch noch nicht erteilt
Gefahr
Fehlerhafte ausländische Meldungen werden zu Nachfragen der Wohnsitzfinanzämter führen (anderes
Besteuerungsrecht, Sprachbarriere u.ä.)
Fragen der Finanzverwaltung auch für Vorjahre (Möglichkeit zur vorherigen Selbstanzeige nach § 371 AO)
Büro HagenCarl Spaeter HausBergstraße 9458095 Hagen
Tel. 02331/9167-0Fax 02331/[email protected]
Büro MendenAm Papenbusch 558708 Menden
Tel. 02373/17907-0Fax 02373/[email protected]
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