Bebauungsplan „Kaltenegger II“
Auftraggeber
Gemeinde Gaal
und
Herr Kaltenegger
Auftragnehmer
Arch. DI Günter Reissner M.Sc.
Radetzkystraße 31/1
8010 Graz
Bearbeitung
DI Thomas Strommer
Graz, Juni 2013
BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ VERORDNUNG
GEMEINDE GAAL 4
VERORDNUNG
gemäß §§ 40 und 41 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 idgF iVm §40 (6) Z2 des
Stmk. ROG 2010 idgF und § 28 des Stmk. ROG 1974 idF LGBl. 89/2008 und den §§ 8 und
11 des Stmk. BauG 1995 idgF.
I. RECHTSGRUNDLAGEN, FESTLEGUNGEN, EINSCHRÄNKUNGEN
§ 1 Rechtsgrundlage
Die Festlegungen des Bebauungsplanes erfolgen nach den Bestimmungen des Stmk.
ROG 1974 idF LGBl. 89/2008 und des Stmk. BauG 1995 idgF.
Sie betreffen nach § 28 (2) Stmk. ROG 1974 idF LGBl. 89/2008:
1. die Bebauung mit den Bebauungsweisen und dem Maß der baulichen Nutzung,
2. die Verkehrsanlagen,
3. die öffentlichen Flächen und Anlagen,
4. die Freiflächen,
sowie nach § 28 (4) Stmk. ROG 1974 idF LGBl. 89/2008:
Zusätzliche Angaben zur Erhaltung und Gestaltung eines erhaltenswerten Orts-, Straßen-
oder Landschaftsbildes, in denen nähere Ausführungen über die äußere Gestaltung
(Ansichten, Dachformen, Dachdeckung, Anstrich, Baustoffe u. dgl.) von Bauten,
Werbeeinrichtungen und Einfriedungen enthalten sind.
Weiters betreffen die Festlegungen dieser Verordnung
1. nach § 8 (2) Stmk. BauG 1995: Bepflanzungsmaßnahmen als Gestaltungselemente
für ein entsprechendes Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sowie zur Erhaltung und
Verbesserung des Kleinklimas und der Wohnhygiene, sowie
2. nach § 11 (2) Stmk. BauG 1995 idgF: Gestaltungsregelungen für Einfriedungen und
lebende Zäune zum Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes.
§ 2 Größe des Planungsgebietes
Das Planungsgebiet umfasst Teilflächen der Grundstücke 94/1, 96/1 und 343/1
(zusammen neu 94/1 Tfl.) der KG Graden mit einer Größe von ca. 6.000 m².
§ 3 Zeichnerische Darstellung
Die zeichnerische Darstellung (Rechtsplan) vom 19.04.2013, GZ: RO-620-08/BPL 02, im
Maßstab 1:500, verfasst von Arch. DI Günter Reissner, ist Teil dieser Verordnung. Ein
Gestaltungskonzept liegt bei.
§ 4 Festlegungen des Flächenwidmungsplanes
Im Flächenwidmungsplan 3.00 idgF der Gemeinde Gaal ist für das Planungsgebiet
folgendes festgelegt:
BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ VERORDNUNG
GEMEINDE GAAL 5
(1) Teilfläche des neuen Grundstückes 94/1der KG Graden als Aufschließungsgebiet für
Reines Wohngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2-0,4.
(2) Als Aufschließungserfordernisse sind festgelegt:
1. Sicherung der Äußeren und Inneren Erschließung des Gesamtgebietes
(Abwasser, Wasser, Meteorwässer, Strom, Verkehrserschließung),
2. für Teilflächen Hochwasserschutzmaßnahmen für Objekte und wesentliche
Freiflächen,
3. Grenzänderung (Neuordnung),
4. Erstellung eines Bebauungsplanes mit der besonderen Zielsetzung einer
geordneten Entwicklung in Hinblick auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild.
(3) Für das Planungsgebiet wurde im Rahmen der Revision des Flächen-
widmungsplanes eine privatwirtschaftliche Vereinbarung gem. § 26a ROG 1974 mit
dem Grundeigentümer abgeschlossen.
§ 5 Einschränkungen
Im östlichen Teil des Planungsgebietes sind Gelbe und Rote Gefahrenzonen Wildbach
des Hengstwaldbaches ersichtlich gemacht. Folgende Maßnahmen sind umzusetzen:
1. Bei der geplanten Bebauung ist ein Abstand von mindestens 10 m zur Roten
Gefahrenzone hin freizuhalten.
2. Bei der Aufschließung bzw. Bebauung ist darauf zu achten, dass die natürlichen
Gefällsverhältnisse beibehalten werden bzw. es durch bauliche Maßnahmen nicht
zu einer konzentrierten Ableitung von Hochwässern kommt. Beim Bebauungsplan
sind hierzu innerhalb der Gelben Gefahrenzone Bereiche in Nord-Südrichtung von
einer Bebauung freizuhalten.
3. Die Gebäude selbst bzw. deren ebenerdige Öffnungen sind mit einem
Niveauunterschied von mindestens 0,40 m zum künftig umgebenden Gelände
auszuführen.
II. BEBAUUNG
§ 6 Bebauung
Im Planungsgebiet sind Einfamilienwohnhäuser / Doppelhäuser / Reihenhäuser zulässig.
§ 7 Bebauungsweise
(1) Offene Bebauung zu den benachbarten Grundstücken und innerhalb des
Planungsgebietes (offene Bebauungsweise - § 4 Z 18 a BauG).
(2) Innerhalb des Planungsgebietes sind auch gekuppelte und geschlossene
Bebauungen zulässig (gekuppelte und geschlossene Bebauungsweise – §4 Z 18 b u.
c BauG).
§ 8 Bebauungsdichte und Bebauungsgrad
(1) Die Bebauungsdichte wird im Bebauungsplan mit 0,2-0,4 festgelegt.
(2) Der Bebauungsgrad wird im Bebauungsplan mit 0,1-0,4 festgelegt.
BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ VERORDNUNG
GEMEINDE GAAL 6
§ 9 Abstände
Zwischen Bauplätzen sind die Abstände von Gebäuden einzuhalten (§ 13 Stmk. BauG
1995 idgF).
III. GEBÄUDE
§ 10 Lage und Stellung der Gebäude
(1) Die Lage der Gebäude und Garagen ist durch Baugrenzlinien im Sinne des § 4 Z 10
Stmk. BauG 1995 idgF festgelegt.
(2) Die Längserstreckung der Gebäude (Hauptfirstrichtung) ist in der zeichnerischen
Darstellung festgelegt. Eine 90°-Drehung, Quergiebel und geringfügige
Abweichungen sind zulässig.
(3) Bei gekuppelter und geschlossener Bebauungsweise ist die Hauptfirstrichtung
straßenparallel (in Ost-West-Richtung) zu orientieren.
§ 11 Höhenlage der Gebäude
Die Höhe der Erdgeschoßebene der Einzelbauten ist in der zeichnerischen Darstellung
mit Absoluthöhen für das maximale Niveau des fertigen Erdgeschoßfußbodens
festgelegt. Abweichungen nach oben sind ausschließlich bei begründetem Erfordernis
und bis maximal 0,50 m zulässig.
§ 12 Höhe der Gebäude
(1) Die maximal zulässige Gebäudehöhe, das ist der jeweilige Abstand zwischen
natürlichem Gelände und Dachsaum, beträgt an den Traufenseiten
- 5,50 m bei Sattel- und Krüppelwalmdächern mit Dachneigungen von 35° bis 45°,
- 8,00 m bei Satteldächern mit Dachneigungen von 20° bis 30°.
(2) Die maximal zulässige Gesamthöhe des Gebäudes, das ist der Abstand zwischen
dem tiefsten Punkt der Verschneidung des Bauwerks mit dem natürlichen Gelände
und dem höchsten Punkt des Gebäudes, beträgt 10,00 m.
§ 13 Geschoße
(1) Die maximal zulässige Geschoßanzahl (§ 4 Z 34 BauG) wird mit 2 Geschoßen und
einem Untergeschoß (Keller) festgelegt.
(2) Bei Sattel- und Krüppelwalmdächern mit einer Dachneigung von 35° bis 45° ist das
oberste Geschoß als Dachgeschoß (§ 4 Z 23 BauG) auszuführen. Die maximal
zulässige Kniestockhöhe beträgt 1,25 m.
§ 14 Dachformen und Dächer
(1) Als Dächer sind Sattel- und Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von 35° bis 45°
zulässig.
(2) Bei gekuppelter und geschlossener Bebauungsweise sind auch Satteldächer mit
einer Neigung von 20° bis 30° zulässig.
(3) Für untergeordnete Bauteile sind Abweichungen zulässig.
BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ VERORDNUNG
GEMEINDE GAAL 7
(4) Für Garagen und Nebengebäude sind zusätzlich auch Flachdächer oder flach
geneigte Dächer mit einer Neigung von max. 10° zulässig. Die Ausführung der
Garagendächer als begehbare Terrasse ist zulässig.
(5) Sattel- und Krüppelwalmdächer sind mit kleinteiligem nicht glänzendem
Deckungsmaterial in den Farben Rotbraun oder Grau auszuführen.
(6) Flachdächer oder flach geneigte Dächer sind als Foliendach oder als nicht
glänzendes Blechdach in den Farben Rotbraun oder Grau auszuführen.
§ 15 Garagen und Nebengebäude
(1) Garagen können entweder als Teil des Hauptgebäudes innerhalb der Baugrenzlinie
für Gebäude und auch innerhalb der Baugrenzlinien für Garagen (auch in Form
von offenen Garagen) errichtet werden.
(2) Pro Bauplatz ist neben der Garage bzw. der überdachten KFZ-Abstellfläche die
Errichtung eines weiteren Nebengebäudes mit einer bebauten Fläche von max.
10 m², auch außerhalb der Baugrenzlinien, zulässig (Ausnahme gemäß § 4 Z 10
BauG).
§ 16 Sonstige Vorschriften zur Gestaltung
Im Rahmen der Baueinreichung ist je Gebäude ein Farbkonzept mit Materialangaben
zu erstellen und der Baubehörde vorzulegen.
Dabei sind nachstehende Bedingungen einzuhalten:
- Die Gebäude sind zu verputzen und in heller, dezenter Farbgebung zu färbeln
oder als Holzfassaden auszuführen.
- Sonstige Fassadenoberflächen mit Ausnahme von Fensterflächen: Es können
auch Holzelemente ausgeführt werden.
- Solarelemente udgl. sind zulässig.
- Nicht zulässig sind grelle Farbgebungen oder glänzende Oberflächen, die nicht
dem Orts- und Landschaftsbild entsprechen.
IV. VERKEHRSANLAGEN
§ 17 Verkehrsflächen/ Straßenfluchtlinien
(1) Die Begrenzung der Verkehrsflächen ist durch die Darstellung der Straßenfluchtlinien
angegeben.
(2) Die Breite der Haupterschließungsstraße (Straßengrundstück) beträgt mindestens
6,00 m.
(3) Der Abstand von Wohngebäuden zur südlichen Erschließungsstraße hat mind.
10,00 m zu betragen. Der Abstand von Garagen und überdachten Abstellflächen
zur südlichen Erschließungsstraße hat mind. 6,00 m zu betragen.
(4) Alle Flächen, die innerhalb der Straßenfluchtlinien liegen und nicht bereits
öffentliches Gut sind, sind nach § 14 (1) Stmk. BauG 1995 idgF im Rahmen der
Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung unentgeltlich und
lastenfrei an die Gemeinde Gaal in das öffentliche Gut abzutreten. Die Abtretung
hat die Gemeinde durch Bescheid vorzuschreiben und die dafür entstehenden
Kosten nach § 14 (2) Stmk. BauG 1995 idgF zu tragen.
BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ VERORDNUNG
GEMEINDE GAAL 8
§ 18 Ruhender Verkehr
Für jede Wohneinheit sind mindestens zwei PKW-Abstellplätze auf eigenem Bauplatz zu
errichten.
V. FREIFLÄCHEN, VER- UND ENTSORGUNG, SONSTIGE ANLAGEN
§ 19 Freiflächen, Grüngestaltung und öffentliche Flächen
(1) Innerhalb der Bauplätze sind nicht bebaubare Flächen als Grünflächen zu
gestalten. Die Errichtung von Abstellflächen ist auch auf Freiflächen zulässig.
(2) Außerhalb der bebaubaren Flächen und der Erschließungswege sind Grünflächen
zu gestalten. Für Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte
Laubgehölze (Baumarten: Ahorn, Linde, Eiche etc.) in Anlehnung an die
bestehende Vegetation zulässig.
(3) Geländeveränderungen sind möglichst gering zu halten. Die Einzelhöhe von
Stützmauern, Dämmen, Steinschlichtungen und Einschnitten darf maximal 0,50 m
betragen. Davon ausgenommen sind jene Bereiche des Planungsgebietes, die
innerhalb der Gelben Gefahrenzone liegen.
§ 20 Einfriedungen und lebende Zäune
(1) Einfriedungen dürfen als Maschendrahtzaun u.ä. errichtet werden und eine
Gesamthöhe von 1,50 m nicht überschreiten. Sonstige Einfriedungen sind
grundsätzlich zulässig, bedürfen jedoch einer gesonderten Baubewilligung oder
Genehmigung der Baufreistellung. Dabei sind innerhalb der Gefahrenzonen
Abflussgassen in Hangrichtung freizuhalten und mit der Gebietsbauleitung der
Wildbach- und Lawinenverbauung abzustimmen.
(2) Hecken dürfen als lebende Zäune eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Es sind
standortgerechte Laubgehölze (Hartriegel, Liguster, Hainbuchen, Forsythien,
Spiraeen, Hundsrosen, Heckenkirschen etc.) in Anlehnung an die bestehende
Vegetation zulässig.
§ 21 Oberflächenentwässerung
(1) Die Versiegelung von Oberflächen ist möglichst gering zu halten.
(2) Oberflächenwässer sind grundsätzlich auf eigenem Grundstück zur Versickerung zu
bringen. Eine entsprechende Anlage ist als Bestandteil des Bauprojektes
vorzulegen. Die Funktionsfähigkeit der Anlage ist durch entsprechende Wartung
dauerhaft sicherzustellen. Alternativ kann eine Einleitung in einen Vorfluter auf
Grundlage einer wasserrechtlichen Bewilligung erfolgen.
(3) Oberflächenwässer von Straßen und KFZ-Abstellflächen, bei denen eine
Verunreinigung (durch Kraftstoffe, Schmiermittel etc.) nicht ausgeschlossen werden
kann, dürfen nur über die obersten Humusschichten zur Versickerung gebracht
werden.
BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ VERORDNUNG
GEMEINDE GAAL 9
§ 22 Ver- und Entsorgung,
An die Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Energieleitungsnetz, Wasserleitung und
Kanalnetz) wird angeschlossen werden.
VI. UMSETZUNG UND RECHTSKRAFT
§ 23 Inkraftsetzung
Der Bebauungsplan tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag
in Kraft.
Für den Gemeinderat
Der Bürgermeister
.....................................................
(Friedrich Fledl)
BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ ERLÄUTERUNGEN
GEMEINDE GAAL 10
ERLÄUTERUNGEN
Zu Projekt und Standort
Das Planungsgebiet liegt südlich des Ortszentrums von Bischoffeld und ist leicht nach
Süden geneigt. Im Norden und Westen grenzt Bauland an, das überwiegend mit
Einfamilienhäusern bebaut ist. Die südlichen Freilandbereiche sind im Örtlichen
Entwicklungsplan als potenzielle Entwicklungsfläche für Wohnbauland festgelegt. Für
den westlich angrenzenden Baulandbereich wurde im Jahr 2010 ein Bebauungsplan
erlassen, der nun Richtung Osten erweitert werden soll.
Luftbild des Planungsgebietes mit den nördlich und westlich angrenzenden Baulandbereichen.
Zu § 1 Rechtsgrundlage
Das Raumordnungsgesetz 2010 regelt in den §§ 40 und 41 die Bebauungsplanung.
Aufgrund der Übergangsbestimmungen gelten die Mindestinhalte des Raumordnungs-
gesetzes 1974. Als weitere Grundlagen in Hinblick auf die Frei- und Grünräume sind die
§§ 8 und 11 des Stmk. BauG 1995 idgF heranzuziehen. Auf Ebene der Gemeinde ist das
Örtliche Entwicklungskonzept Grundlage der Entwicklungsplanung.
Zu § 2 Größe des Planungsgebietes
Die Vermessung ergab eine Größe von etwa 6.000 m², wobei das Gelände leicht nach
Süden geneigt ist.
Zu § 3 Zeichnerische Darstellung
Diese Darstellung erfolgt im Maßstab 1:500 auf planlicher Grundlage der DKM und einer
Naturaufnahme (Vermessungskanzlei DI Kurt Oreschnik, GZ: 1458/33 vom 21.12.2012).
Die Vereinigung von Teilflächen der Grundstücke 96/1, 94/1 und 343/1 ist in
BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ ERLÄUTERUNGEN
GEMEINDE GAAL 11
Vorbereitung. Im beiliegenden Gestaltungskonzept sind die Inhalte der Verordnung
beispielhaft dargestellt.
Zu § 4 Festlegungen des Flächenwidmungsplanes
Zu (1) Eine Teilfläche des neuen Grund-
stückes 94/1 der KG Graden ist als
Aufschließungsgebiet für Reines
Wohngebiet mit einer Bebauungs-
dichte von 0,2-0,4 festgelegt.
Zu (2) Es sind folgende Aufschließungs-
erfordernisse festgelegt:
Sicherung der Äußeren und
Inneren Erschließung des Gesamt-
gebietes (Abwasser, Wasser,
Meteorwässer, Strom, Verkehrser-
schließung),
für Teilflächen Hochwasserschutzmaßnahmen für Objekte und wesentliche
Freiflächen,
Grenzänderung (Neuordnung),
Erstellung eines Bebauungsplanes mit der besonderen Zielsetzung einer
geordneten Entwicklung in Hinblick auf das Straßen-, Orts- und
Landschaftsbild.
Zu (3) Im Rahmen der Revision des Flächenwidmungsplanes 3.00 wurde für das
Planungsgebiet eine privatwirtschaftliche Vereinbarung gem. § 26 a ROG 1974
mit dem Grundeigentümer abgeschlossen.
Zu § 5 Einschränkungen
In Bauverfahren im Bereich der Wildbach-Gefahrenzonen ist die zuständige
Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung beizuziehen, da jedenfalls
Auflagen zur Umsetzung zu erwarten sind. Auflagen sind in den Baubescheiden
umzusetzen. Das Bauland endet an der Grenze zur Roten Gefahrenzone.
In der beiliegenden Stellungnahme der zuständigen Gebietsbauleitung der Wildbach-
und Lawinenverbauung (WLV) vom 29.11.2012 (GZ: Flä-470/1-2012) wird auf die
Gefährdung des Bereiches durch den Hengstwaldbach hingewiesen. Demnach ist bei
einem für die Gefahrenzonenplanung relevanten Bemessungsereignis mit massivem,
konzentriertem Hochwasserabfluss, verbunden mit Erosionen und Geschiebe-
ablagerungen innerhalb der Roten Gefahrenzone zu rechnen. Aufgrund der zu
erwartenden Schadwirkung eines Bemessungsereignisses und der geltenden
rechtlichen Bestimmungen sind Flächen innerhalb der Roten Gefahrenzone für eine
Bebauung nicht geeignet und liegen daher außerhalb des Planungsgebietes im
Freiland.
Innerhalb der Gelben Gefahrenzone nehmen die Konzentration des
Hochwasserabflusses sowie die Mächtigkeit der Geschiebeablagerungen ab. Auf
Flächen, die als Gelbe Gefahrenzone ausgewiesen sind, sind aus Sicht der WLV
folgende Maßnahmen bei der Erstellung des Bebauungsplanes bzw. bei einer
zukünftigen Bebauung erforderlich:
BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ ERLÄUTERUNGEN
GEMEINDE GAAL 12
− Bei der geplanten Bebauung ist ein Abstand von mindestens 10 m zur Roten
Gefahrenzone hin freizuhalten.
− Bei der Aufschließung bzw. Bebauung ist darauf zu achten, dass die natürlichen
Gefällsverhältnisse beibehalten werden bzw. es durch bauliche Maßnahmen nicht
zu einer konzentrierten Ableitung von Hochwässern kommt. Beim geplanten
Bebauungsplan sind hierzu innerhalb der Gelben Gefahrenzone Bereiche in Nord-
Südrichtung von einer Bebauung freizuhalten.
− Die Gebäude selbst bzw. deren ebenerdige Öffnungen sind mit einem
Niveauunterschied von mindestens 0,40 m zum künftig umgebenden Gelände
auszuführen.
Von der WLV wird darauf verwiesen, dass derzeit die Revision des Gefahrenzonen-
planes der Gemeinde Gaal ausgearbeitet wird. Daher ist im Zuge von Bauführungen
die WLV einzubeziehen.
Zu § 6 Bebauung
Im Sinne einer flächensparenden Siedlungsentwicklung im Örtlichen Siedlungsschwer-
punkt Bischoffeld kann die Bebauung in offener, gekuppelter oder geschlossener Weise
erfolgen. Daher ist eine Baufläche festgelegt, die nach Erfordernis geteilt werden kann,
um die nachhaltige Entwicklung dieses unbebauten Baulandes sicher zu stellen.
Zu § 7 Bebauungsweise
Die nördlich und westlich angrenzenden Flächen sind durch Einfamilienhausbebauung
geprägt. Die Bebauung hat daher dem Landschaftsraum angepasst zu den
Außengrenzen hin offen zu erfolgen. Innerhalb des Planungsgebietes sind auch
gekuppelte und geschlossene Bebauungen zulässig, wobei davon auszugehen ist, dass
diese Baukörper nicht wesentlich größer als bereits bestehende Einfamilienhäuser in der
Umgebung sein werden.
Zu § 8 Bebauungsdichte und Bebauungsgrad
Zu (1) Es erfolgt keine Einschränkung gegenüber den Festlegungen des Flächen-
widmungsplanes. Eine Bebauung, die sich der Dichte der bestehenden
Bebauung im Örtlichen Siedlungsschwerpunkt anpasst, wird angestrebt. Die
Berechnung erfolgt nach den Bestimmungen der Bebauungsdichteverordnung
1993 idgF.
Zu (2) Der Bebauungsgrad ergibt sich aus dem Verhältnis der bebauten Fläche zur
Bauplatzfläche (§ 4 Z 17 Stmk. BauG 1995 idgF) und entspricht der Umgebung.
Zu § 9 Abstände
Diese bedürfen generell keiner besonderen Regelung. Es wird auf die diesbezüglichen
baugesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
Zu § 10 Lage und Stellung der Gebäude
Zu (1) Die Lage der Gebäude ist durch die Baufläche in der zeichnerischen Darstellung
fixiert. Die Gebäude dürfen Baugrenzlinien nicht überschreiten. Wird an
Baugrenzlinien angebaut, so gelten die Bestimmungen für Baufluchtlinien. Auf
die Bestimmungen des § 12 Stmk. BauG 1995 idgF wird verwiesen.
BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ ERLÄUTERUNGEN
GEMEINDE GAAL 13
Zu (2) Die Längserstreckung der Gebäude ist ident mit der Hauptfirstrichtung.
Quergiebel etc. sind zulässig. Die Festlegung orientiert sich an der Umgebung
und hat ein harmonisches Erscheinungsbild zum Ziel.
Zu (3) Bei gekuppelter bzw. geschlossener Bebauungsweise ist die Hauptfirstrichtung
straßenparallel in Ost-West-Richtung zu orientieren.
Zu § 11 Höhenlage der Gebäude
Die Höhe der Erdgeschoßebene der Einzelbauten orientiert sich am natürlichen
Geländeverlauf, der sich leicht nach Süden neigt.
Unterschreitungen der in der zeichnerischen Darstellung festgelegten Höhe für das
Erdgeschoßniveau sind zulässig. Überschreitungen dürfen aus Gründen der Einfügung in
das Orts- und Landschaftsbild grundsätzlich nicht erfolgen. Diese Vorgaben sichern die
technische Umsetzbarkeit der rechtlichen Festlegungen.
Die begründeten Ausnahmen beziehen sich insbesondere auf die östliche Teilfläche
des Planungsgebietes, die im Gefahrenbereich des Hengstwaldbaches liegt. Die
Höhenlage kann sich daher unter Berücksichtigung von Vorgaben der Wildbach- und
Lawinenverbauung im Zuge des Bauverfahrens ändern.
Zu § 12 Höhe der Gebäude
Zu (1) Die Gebäudehöhe (gem. § 4 Z 31 BauG) wird traufseitig bei Sattel- und Krüppel-
walmdächern mit einer Dachneigung von 35° bis 45° mit max. 5,50 m und bei
Satteldächern mit einer Dachneigung von 20° bis 30° mit max. 8,00 m festgelegt.
Das Untergeschoß kann daher nur in geringfügigem Ausmaß über dem
angrenzenden Geländeniveau liegen.
Zu (2) Die Gesamthöhe der Gebäude (gem. § 4 Z 33 BauG) wird mit 10,00 m
beschränkt. Durch die angemessenen, einheitlichen Baukörperhöhen werden
sich diese gut in das Landschaftsbild einfügen und das Erscheinungsbild trotz
möglicherweise unterschiedlicher Objektform harmonisiert.
Zu § 13 Geschoße
Die maximal zulässige Geschoßzahl wird mit zwei Geschossen und einem Keller
(Untergeschoß) festgelegt. Bei Gebäuden mit Sattel- und Krüppelwalmdach mit einer
Dachneigung von 35° bis 45° sind ein Keller, ein Vollgeschoß und ein ausgebautes
Dachgeschoß zulässig, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht
übersteigt. Gekuppelte und geschlossene Bebauungen sind auch mit 2 Vollgeschoßen
zulässig, da auch historische Bauten dieser Region zweigeschoßig sind. Auch diese
Baukörper fügen sich gut in das Orts- und Landschaftsbild ein.
Zu § 14 Dachformen und Dächer
Durch die Festlegung der Dachform wird trotz des gegebenen Spielraums in der
Gestaltung eine gewisse Ordnung vorgegeben.
Zu (1) Es sind Sattel- und Krüppelwalmdächer zulässig, die in Anlehnung an die
bestehenden Dachformen eine harmonische Einbindung in die
Bestandsbebauung sicherstellen und bei geringer Traufhöhe einen
wirtschaftlichen Vollausbau ermöglichen.
BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ ERLÄUTERUNGEN
GEMEINDE GAAL 14
Zu (2) Bei der Errichtung von Doppel- oder Reihenhäusern sind auch flacher geneigte
Satteldächer zulässig. Die Baukörper sind üblicherweise zweigeschossig,
ausgebaute Dachgeschosse aufwendig aber zulässig.
Zu (4) Durch die Errichtung von Flachdächern werden die Bauplätze vor starken
Beeinträchtigungen hinsichtlich der Besonnung bewahrt.
Zu (5) Rotbraune oder graue Dächer, die traditionell in der Obersteiermark errichtet
wurden und auch für das westlich angrenzende Bebauungsplangebiet
festgelegt wurden, fügen sich besonders gut ins Landschaftsbild ein.
Zu (6) Flachdächer oder flach geneigte Dächer können als Foliendach (wahlweise
auch bekiest oder begrünt) oder als Blechdach in rotbrauner oder grauer Farbe
ausgeführt werden. Ihre Oberfläche tritt im Ortsbild kaum in Erscheinung. Auch in
der Draufsicht fügen sich diese Materialien gut in das Landschaftsbild ein.
Zu § 15 Garagen und Nebengebäude
Zu (1) Die Entscheidung zwischen einer Anordnung der Garage im Hauptgebäude
oder als eigener Baukörper innerhalb der gesetzten Baugrenzlinien wird
freigestellt.
Zu (2) Die Einschränkung auf Garage und ein weiteres Nebengebäude beugt einer
„Verhüttelung“ vor. Auf die von der WLV festgelegten Maßnahmen
(Beibehaltung der natürlichen Gefällsverhältnisse etc.) wird verwiesen. Innerhalb
der Gelben und Roten Gefahrenzone ist vom Bauwerber eine Stellungnahme der
WLV beizubringen.
Zu § 16 Sonstige Vorschriften zur Gestaltung
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass historische Bauten dieser Region kaum
dekorative Zierarten aufweisen. Daher sind auch in neuen Bauten dekorativ addierte
Bauelemente wie Erker etc. unerwünscht und nicht dem traditionellen Ortsbild
entsprechend. Die Gestaltung der Oberflächen und deren Vereinbarkeit mit dem Orts-
und Landschaftsbild werden jeweils im Zuge des Bauverfahrens geprüft werden.
Zu § 17 Verkehrsflächen/ Straßenfluchtlinien
Die Mindestbreite des Grundstückes der Erschließungsstraße wird mit 6,00 m festgelegt.
Durch die Breite werden eine uneingeschränkte Zu- und Abfahrt sowie Schneeräumung
und Wirtschaftsdienste ermöglicht. Die Erschließung der südlichen Entwicklungsbereiche
entsprechend dem Örtlichen Entwicklungsplan wird durch den Verlauf der Straße
sichergestellt.
Der Abstand von Gebäuden und überdachten Abstellflächen zur Verkehrsfläche
sichert weitere Abstellflächen auf den Bauplätzen und eine uneingeschränkte Zu- und
Abfahrt zu den Garagen.
Zu § 18 Ruhender Verkehr
Der Motorisierungsgrad der Gemeinde überschreitet erfahrungsgemäß den
gesetzlichen Stellplatzschlüssel von 1 PKW je Wohneinheit (§ 89 Stmk. BauG), deshalb
sind mindestens zwei PKW-Abstellplätze auf eigenem Bauplatz vorzusehen.
BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ ERLÄUTERUNGEN
GEMEINDE GAAL 15
Zu § 19 Freiflächen, Grüngestaltung und öffentliche Flächen
Bepflanzungen sind zur Eingliederung der Bebauung in den Landschaftsraum
erforderlich. Die Gestaltung der privaten Grünflächen und ihre Bepflanzungen sollen
möglichst individuell erfolgen, jedoch sind ausschließlich standortgerechte Gehölze zu
verwenden.
Zu (1) u. (2) Eine der örtlichen Charakteristik angepasste Grüngestaltung und
Bepflanzung wird angestrebt. Standortgerechte Laubgehölze (Baumarten:
Ahorn, Linde, Eiche etc.), die der dörflichen Charakteristik entsprechen und die
Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild ermöglichen, sind vorgesehen.
Zu (3) Die Eingriffe in das natürliche Gelände sind möglichst gering zu halten. Die
Begrenzung der Einzelhöhen auf 0,50 m ist erforderlich, da sich gezeigt hat, dass
überproportionale Geländeveränderungen das Orts- und Landschaftsbild
besonders beeinträchtigen. Die Festlegung orientiert sich auch am Bebauungs-
plan Kaltenegger I, der für das westlich angrenzende Bauland verordnet wurde.
Für die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Osten des Planungs-
gebietes können in Abstimmung mit der Wildbach- und Lawinenverbauung
weitere Geländeveränderungen erforderlich sein. Daher wird dieser Bereich von
der einschränkenden Festlegung ausgenommen.
Zu § 20 Einfriedungen und lebende Zäune
Zu (1) Eine der bestehenden Charakteristik angepasste Entwicklung des Planungs-
gebietes wird in Fortsetzung der Festlegungen des westlichen Bebauungsplan-
gebietes angestrebt. Diesem Charakter angepasst sollen Zäune aus
Maschendraht oder ähnlichen transparenten Materialien errichtet werden und
von Hecken durchwachsen werden können. Die Höhenbeschränkung auf 1,50 m
sichert in dieser Lage und in Abstimmung mit den Festlegungen des
Bebauungsplanes Kaltenegger I im westlichen Anschluss die Einfügung in das
Straßen-, Orts- und Landschaftsbild. Eine Barriere- und Fernwirkung durch Zäune
wird durch diese Festlegung hinangehalten.
Zu (2) Die Höhenbeschränkung für Hecken auf 1,50 m leitet sich aus dem
Umgebungsbereich und den Festlegungen des Bebauungsplanes Kaltenegger I
im westlichen Anschluss ab und hat ein geordnetes Erscheinungsbild zum Ziel.
Außerdem bietet die Festlegung der Baubehörde die Möglichkeit, gegen zu
hohe, zB den Nachbarn störende Hecken einzuschreiten.
Zu § 21 Oberflächenentwässerung
Zu (1) Um das Gleichgewicht des Wasserhaushaltes möglichst wenig zu beeinflussen,
sind versiegelte Flächen je Bauplatz möglichst gering zu halten.
Zu (2) Die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Oberflächenwässer ist mit
einer entsprechenden Bemessung im Bauverfahren nachzuweisen. Die
Bodendurchlässigkeit ist als hoch (Klasse 7) klassifiziert. Als Bemessungsgrundlage
kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Retentionsvolumen
von 45 l/m² versiegelter Fläche (einschließlich Dachflächen) als ausreichend
angesehen werden kann. Es wird empfohlen, Zisternen zur Bewässerung der
Gärten einzurichten. Eine Ableitung von Wässern in den benachbarten Vorfluter
ist technisch möglich und könnte auf Grundlage einer entsprechenden
wasserrechtlichen Bewilligung erfolgen.
BEBAUUNGSPLAN „KALTENEGGER II“ ERLÄUTERUNGEN
GEMEINDE GAAL 16
Zu (3) Die Filterung der Oberflächenwässer von Verkehrsflächen durch die obersten
Humusschichten entspricht dem Stand der Technik (Vorgaben der Qualitätsziel-
verordnungen Chemie Grundwasser und Chemie Oberflächengewässer).
Hinsichtlich hydraulischer Bemessung, Bau und Betrieb von Regenwasser-Sickeranlagen
wird auf die ÖNORM B 2506-1, Ausgabe 2013 (Entwurf), auf die ÖNORM B 2506-2,
Ausgabe 2012, auf das ÖWAV Regelblatt 35, Ausgabe 2003 sowie auf das DWA
Regelblatt A138, Ausgabe April 2005 verwiesen.
Zu § 22 Ver- und Entsorgung
Die Wasserversorgung soll durch die Ortswasserleitung, die Abwasserentsorgung durch
die Ortskanalisation erfolgen.
Zu § 23 Inkraftsetzung
Nach einer zweiwöchigen Anhörung der Eigentümer der im Planungsgebiet liegenden
und der daran angrenzenden Grundstücke sowie der Abteilung 13 des Amtes der Stmk.
Landesregierung hat der Gemeinderat über Einwendungen und Stellungnahmen zum
Bebauungsplan befunden. Danach wurde der Bebauungsplan beschlossen.
Der Bebauungsplan wird ortsüblich mindestens 14 Tage kundgemacht und tritt mit dem
auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
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