AG 4:AG 4: Das Netz von Das Netz von Beratungsstellen im Beratungsstellen im KinderschutzsystemKinderschutzsystem
Beteiligte Systeme bei KindeswohlgefährdungBeteiligte Systeme bei Kindeswohlgefährdung
……
Beratungs-dienste
(EEFLB, Kd.schutz)
Gesundheits-wesen
Kita, SchuleVerfahrens-
pfleger
Gutachter
Familien-gericht
Jugendamt
Eltern
Kindeswohl
Auftrag der JugendhilfeAuftrag der Jugendhilfe
Beratungs- und UnterstützungsauftragBeratungs- und Unterstützungsauftrag Schutzauftrag bei Schutzauftrag bei
KindeswohlgefährdungKindeswohlgefährdung Planungs- und GestaltungsauftragPlanungs- und Gestaltungsauftrag
Voraussetzung für Tätigwerden des JAVoraussetzung für Tätigwerden des JA
- zeitnahe Information über Kenntnis von zeitnahe Information über Kenntnis von Gefährdungssituationen durch Polizei, Kita, Gefährdungssituationen durch Polizei, Kita, Schulen, Einrichtungen, Ärzte, Nachbarn Schulen, Einrichtungen, Ärzte, Nachbarn etc.etc.
Möglichkeiten der JugendhilfeMöglichkeiten der Jugendhilfe
Umfassender Katalog erzieherischer HilfenUmfassender Katalog erzieherischer Hilfen Therapeutische HilfenTherapeutische Hilfen Betreuung von Kindern in NotsituationenBetreuung von Kindern in Notsituationen Begleiteter UmgangBegleiteter Umgang „„Beantragung“ auf Aussetzung der Beantragung“ auf Aussetzung der
Umgangskontakte mit gewalttätigem ElternteilUmgangskontakte mit gewalttätigem Elternteil Inobhutnahme von Kindern und JugendlichenInobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Ressourcen der JugendhilfeRessourcen der Jugendhilfe
Durchführung von PräventionsmaßnahmenDurchführung von Präventionsmaßnahmen
- Thematische Veranstaltungen in Thematische Veranstaltungen in Kindertagesstätten, Schulen etc.Kindertagesstätten, Schulen etc.
Kooperation mit Ärzten, Hebammen, Kooperation mit Ärzten, Hebammen, KlinikenKliniken
Vernetzung der unterschiedlichen Vernetzung der unterschiedlichen ProfessionenProfessionen
Grenzen der JugendhilfeGrenzen der Jugendhilfe
Vorrang vor Eingriffen des staatlichen Vorrang vor Eingriffen des staatlichen Wächteramtes hat die elterliche Wächteramtes hat die elterliche Verantwortung!!!Verantwortung!!!
Bei Maßnahmen gegen den Willen der Bei Maßnahmen gegen den Willen der Eltern ist immer gerichtliche Entscheidung Eltern ist immer gerichtliche Entscheidung notwendignotwendig
Definition: GefährdungDefinition: Gefährdung
Die Rechtssprechung versteht unter
Gefährdung „eine gegenwärtig in einem
solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich
bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche
Schädigung mit ziemlicher Sicherheit
voraussehen lässt“
Exkurs:Exkurs: § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) Gefährdung des Kindeswohls)
(1)(1)Wird das körperliche, geistige oder Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.sind.
Exkurs:Exkurs: § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)Gefährdung des Kindeswohls)
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere: 1 gehören insbesondere: 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen …Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen …
D.h.: Familiengerichtliche Auflage z.B. zur D.h.: Familiengerichtliche Auflage z.B. zur Wahrnehmung von Erziehungs- und Wahrnehmung von Erziehungs- und Familienberatung (Stichwort: Zwangskontext)Familienberatung (Stichwort: Zwangskontext)
KinderschutzKinderschutz
Kinderschutz ist die Verhinderung des Notfalls. Er beginntKinderschutz ist die Verhinderung des Notfalls. Er beginntnicht nach dem Notfall. Erfolgreicher Kinderschutz istnicht nach dem Notfall. Erfolgreicher Kinderschutz istpräventiv und damit zugleich ständig in der Gefahr, in seinerpräventiv und damit zugleich ständig in der Gefahr, in seineralltäglichen Unauffälligkeit nicht mehr wahrgenommen zualltäglichen Unauffälligkeit nicht mehr wahrgenommen zuwerden. Eigentlicher Kinderschutz ist das, was Mütter undwerden. Eigentlicher Kinderschutz ist das, was Mütter undVäter, Erzieherinnen und Lehrer sowie die Einrichtungen derVäter, Erzieherinnen und Lehrer sowie die Einrichtungen derJugendhilfe tagtäglich ganz selbstverständlich leisten.Jugendhilfe tagtäglich ganz selbstverständlich leisten.
Kinderschutz ist eine gesamtgesellschaftlicheKinderschutz ist eine gesamtgesellschaftlicheAufgabe!Aufgabe!
Gesetzlicher Auftrag für Gesetzlicher Auftrag für Erziehungsberatungsstellen (§ 28 SGB VIII)Erziehungsberatungsstellen (§ 28 SGB VIII)
Erziehungsberatungsstellen sollen Kinder,Erziehungsberatungsstellen sollen Kinder,Jugendliche, Eltern und andere Erziehungs-Jugendliche, Eltern und andere Erziehungs-berechtigte berechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und bei der Klärung und Bewältigung individueller und
familienbezogener Probleme, und der zugrunde familienbezogener Probleme, und der zugrunde liegenden Faktoren, liegenden Faktoren,
bei der Lösung von Erziehungsfragen bei der Lösung von Erziehungsfragen bei Trennung und Scheidung bei Trennung und Scheidung unterstützen. unterstützen.
Angebote der Erziehungsberatungsstellen Angebote der Erziehungsberatungsstellen im Rahmen des Kinderschutzesim Rahmen des Kinderschutzes
Prävention (Kita, Schulen, …)Prävention (Kita, Schulen, …) Intervention (Diagnostik, Beratung/Therapie, Intervention (Diagnostik, Beratung/Therapie,
incl. der Möglichkeit der Täterarbeit) )incl. der Möglichkeit der Täterarbeit) ) Kooperation (Fallberatung, JA, Kooperation (Fallberatung, JA,
Kinderschutzdienst, freie Träger der KJH, Kinderschutzdienst, freie Träger der KJH, Familiengericht, Polizei, Kita, Schulen)Familiengericht, Polizei, Kita, Schulen)
Fallweitergabe (mit der Option der Fallweitergabe (mit der Option der „Rückübernahme“)„Rückübernahme“)
Gremien- und (Fach-)ÖffentlichkeitsarbeitGremien- und (Fach-)Öffentlichkeitsarbeit
StandardsStandards
Multiprofessionelles TeamMultiprofessionelles Team Berater mit beraterischer und/oder therapeutischer Berater mit beraterischer und/oder therapeutischer
ZusatzausbildungZusatzausbildung Verpflichtung zu ständiger Fortbildung und Verpflichtung zu ständiger Fortbildung und
SupervisionSupervision Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener fachlicher Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener fachlicher
StandardsStandards Institutionelle Vernetzung und KooperationInstitutionelle Vernetzung und Kooperation Mitwirkung am HilfeplanverfahrenMitwirkung am Hilfeplanverfahren
ArbeitsgrundsätzeArbeitsgrundsätze
Niedrigschwelliger Zugang (kein formeller Antrag auf HzE Niedrigschwelliger Zugang (kein formeller Antrag auf HzE notwendig)notwendig)
KostenfreiheitKostenfreiheit Vertraulichkeit (Schweigepflicht)Vertraulichkeit (Schweigepflicht) Systemisch, Ganzheitlichkeit, ressourcenorientiert, Systemisch, Ganzheitlichkeit, ressourcenorientiert,
lösungsorientiertlösungsorientiert Allparteilichkeit (vs. kindzentriert)Allparteilichkeit (vs. kindzentriert) Freiwilligkeit vs. ZwangskontextFreiwilligkeit vs. Zwangskontext Alltags- und LebensweltorientiertAlltags- und Lebensweltorientiert Interdisziplinarität/MethodenvielfaltInterdisziplinarität/Methodenvielfalt Institutionelle Vernetzung und KooperationInstitutionelle Vernetzung und Kooperation TransparenzTransparenz
ErziehungsberatungsstellenErziehungsberatungsstellen
sind Einrichtungen der psychosozialen Grundversorgung sind Einrichtungen der psychosozialen Grundversorgung und Krisenhilfe für Kinder, Jugendliche und ihre Elternund Krisenhilfe für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
unterstützen bei Überforderung von Eltern, bei unterstützen bei Überforderung von Eltern, bei Beziehungskonflikten und bieten fachgerechte Hilfen zur Beziehungskonflikten und bieten fachgerechte Hilfen zur Förderung der Elternkompetenz anFörderung der Elternkompetenz an
entwickeln Konzepte zum Schutzauftrag des KJHG – entwickeln Konzepte zum Schutzauftrag des KJHG – Eltern müssen beim Schutzauftrag mitwirkenEltern müssen beim Schutzauftrag mitwirken
arbeiten bei der Etablierung fachlicher Hilfenetze und arbeiten bei der Etablierung fachlicher Hilfenetze und neuen Angeboten für Eltern von Babys und neuen Angeboten für Eltern von Babys und Kleinkleinkindern mitKleinkleinkindern mit
Stellung der Erziehungsberatung Stellung der Erziehungsberatung im Kontext der Hilfen zur Erziehungim Kontext der Hilfen zur Erziehung
Beratungsaufgaben als individuelle Sozialleistungen sind in Beratungsaufgaben als individuelle Sozialleistungen sind in mehreren Paragraphen SGB VIII geregelt (§§ 16 – 18)mehreren Paragraphen SGB VIII geregelt (§§ 16 – 18)
Im 4. Abschnitt SGB VIII (insbesondere im Kontext der Im 4. Abschnitt SGB VIII (insbesondere im Kontext der HzE, §§ 27-35) wird explizit Erziehungsberatung als HzE, §§ 27-35) wird explizit Erziehungsberatung als Leistung benanntLeistung benannt
Voraussetzung für Anspruch auf HzE ist, dass „eineVoraussetzung für Anspruch auf HzE ist, dass „eine dem dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet Erziehung nicht gewährleistet ist“ (§ 27 Abs. 1)ist“ (§ 27 Abs. 1)(Fokus liegt auf den Bedingungen des Aufwachsens, dem sozialen (Fokus liegt auf den Bedingungen des Aufwachsens, dem sozialen Umfeld und den problemverursachenden Faktoren, Umfeld und den problemverursachenden Faktoren, nichtnicht auf auf Symptomen und Auffälligkeiten des Kindes/Jugendlichen)Symptomen und Auffälligkeiten des Kindes/Jugendlichen)
Konstellationen bei der Umsetzung des Konstellationen bei der Umsetzung des Schutzauftrages in der Praxis von Erziehungs- und Schutzauftrages in der Praxis von Erziehungs- und
FamilienberatungsstellenFamilienberatungsstellen
Die Beratung ist für die Problemlage geeignet, wird von den Be-troffenen in Anspruch genommen und reicht zur Sicherung des Kindeswohls aus.
Die Beratung wird erbracht, reicht aber nicht aus, um eine erkannte Gefährdung des Kindes oder der Jugendlichen mit hoher Wahrschein-lichkeit abzuwenden. In diesem Fall ist der weitergehende Bedarf mit den Eltern (Personensorgeberechtigten) und dem Kind oder Jugend-lichen zu erörtern und auf erforderliche weitergehende Hilfen hinzu-weisen.Gleichzeitig ist auf eine Kontaktaufnahme zum Jugendamt hinzuwirken mit dem Ziel, weitergehende, ggf. die Beratung ergänzende Leistungen zu mobilisieren. Die Beratungsfachkraft steht dabei für die weitere Klärung der erforderlichen Unterstützung im Rahmen der Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII zur Verfügung.
Konstellationen bei der Umsetzung des Konstellationen bei der Umsetzung des Schutzauftrages in der Praxis von Erziehungs- und Schutzauftrages in der Praxis von Erziehungs- und
FamilienberatungsstellenFamilienberatungsstellen
Es besteht ein weitergehender Unterstützungsbedarf zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung, aber eine Bereitschaft zur Inanspruchnahme alternativer Hilfen besteht auf Seiten der Personensorgeberechtigten nicht und kann auch nicht erreicht werden. In diesem Falle ist die Beratungsfachkraft (Beratungsstelle) gehalten, das Jugendamt zu informieren (§ 8a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und in diesem Kontext anvertraute Privatgeheimnisse zum Schutz des Kindeswohls zu offenbaren.
Quelle: Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – Arbeitshilfe zur Kooperation zwischen Jugendamt und Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe, Institut für Soziale Arbeit e.V., Münster 2006
Voraussetzungen für die Information des Voraussetzungen für die Information des JugendamtesJugendamtes
1. Das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen ist gefährdet (es gibt „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen“ gem, § 8a SGB VIII). Die Personensorgeberechtigten sind nicht bereit oder in der Lage, die erkannte Gefährdung durch eigenes Handeln abzuwenden.
2. Die der Fachkraft (im Rahmen der in Anspruch genommenen Leistung) zu Gebote stehenden Mittel sind nicht ausreichend, um die Gefährdung des Kindes / Jugendlichen abzuwenden.
Rechtliche GrundlagenRechtliche Grundlagen
Der gesetzliche Schutzauftrag ergibt sich aus Der gesetzliche Schutzauftrag ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 GG bzw. § 1 Abs. 2 SGB VIIIArt. 6 Abs. 2 GG bzw. § 1 Abs. 2 SGB VIII
„„Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und diePflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und diezuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht diezuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht diestaatliche Gemeinschaft.“staatliche Gemeinschaft.“
D.h., die Rechtslage war/ist auch ohne die Einführung des § 8a SGB VIIID.h., die Rechtslage war/ist auch ohne die Einführung des § 8a SGB VIIIeindeutig!eindeutig!Neu:Neu: herausgehobene Verantwortung des JA zur Sicherung des Kindeswohles im herausgehobene Verantwortung des JA zur Sicherung des Kindeswohles im
Kontext von Kooperation und NetzwerkarbeitKontext von Kooperation und Netzwerkarbeit Präzisierung des Schutzauftrages (Festlegung von Mindeststandards)Präzisierung des Schutzauftrages (Festlegung von Mindeststandards)
Rechtliche GrundlagenRechtliche Grundlagen
§ 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung)§ 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung)
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) … Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen (2) … Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. …oder des Jugendlichen einbezogen werden. …
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. …pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. …
Rechtliche GrundlagenRechtliche Grundlagen
§ 28 (Erziehungsberatung)§ 28 (Erziehungsberatung)
Erziehungsberatungsstellen und andere BeratungsdiensteErziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste
und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern undund -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und
andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung undandere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und
Bewältigung individueller und familienbezogener ProblemeBewältigung individueller und familienbezogener Probleme
und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung vonund der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von
Erziehungsfragen sowie bei Trennung und ScheidungErziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung
unterstützenunterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedene. Dabei sollen Fachkräfte verschiedene
Fachrichtungen Fachrichtungen zusammenwirkenzusammenwirken, die mit unterschiedlichen, die mit unterschiedlichen
methodischen Ansätzen vertraut sind.methodischen Ansätzen vertraut sind.
Rechtliche GrundlagenRechtliche Grundlagen
§ 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung)§ 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung)
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des
Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das
Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen.
Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der
Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes
oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur
Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und
notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den
Erziehungsberechtigten anzubieten. Erziehungsberechtigten anzubieten.
Rechtliche GrundlagenRechtliche Grundlagen
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen undund bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. abzuwenden.
Rechtliche GrundlagenRechtliche Grundlagen
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. zu nehmen.
Rechtliche GrundlagenRechtliche Grundlagen
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
EEFLB in Thüringen und EEFLB in Thüringen und KinderschutzKinderschutz
Richtlinien zur Förderung von EEFLBRichtlinien zur Förderung von EEFLB Fachliche Empfehlungen für EEFLBFachliche Empfehlungen für EEFLB Trägervereinbarung nach § 8a Abs. 2 und § Trägervereinbarung nach § 8a Abs. 2 und §
72a SGB VIII72a SGB VIII Leitlinie Schutzauftrag bei Kindeswohl-Leitlinie Schutzauftrag bei Kindeswohl-
gefährdunggefährdung Handlungsleitlinie zum § 8a SGB VIII Handlungsleitlinie zum § 8a SGB VIII
(einrichtungsintern)(einrichtungsintern)
Aufgaben der Fachkräfte der Aufgaben der Fachkräfte der JugendhilfeJugendhilfe
UnterstützungUnterstützung der Eltern bei der der Eltern bei der gewaltfreien Erziehung ihrer Kindergewaltfreien Erziehung ihrer Kinder
EinschreitenEinschreiten bei Vernachlässigung, bei Vernachlässigung, körperlichen, seelischen und sexuellen körperlichen, seelischen und sexuellen ÜbergriffenÜbergriffen
SchutzSchutz von Kindern von Kindern
Grundraster KindeswohlgefährdungGrundraster Kindeswohlgefährdung(nach Kindler et al.)(nach Kindler et al.)
„„gegenwärtige Gefahr“gegenwärtige Gefahr“– Was tun die Eltern schädliches?Was tun die Eltern schädliches?– Was unterlassen die Eltern notwendiges?Was unterlassen die Eltern notwendiges?– Im Verhältnis zu den Bedürfnissen eines konkret Im Verhältnis zu den Bedürfnissen eines konkret
vorhandenen Kindesvorhandenen Kindes Welche Folgen sind beim Kind bereits zu Welche Folgen sind beim Kind bereits zu
beobachten bzw. sind zu erwarten?beobachten bzw. sind zu erwarten? Welche Bereitschaft und Fähigkeit zur Abwendung Welche Bereitschaft und Fähigkeit zur Abwendung
der Gefahr besteht?der Gefahr besteht? Fachliche GesamtbewertungFachliche Gesamtbewertung
Einschätzung des Risikos wiederholter Einschätzung des Risikos wiederholter Misshandlung – wichtige FaktorenMisshandlung – wichtige Faktoren (nach Kindler et al.)(nach Kindler et al.)
Elterliche Entwicklungs- und LebensgeschichteElterliche Entwicklungs- und Lebensgeschichte
Elterliche Persönlichkeitsmerkmale und DispositionenElterliche Persönlichkeitsmerkmale und Dispositionen
Psychische Gesundheit und IntelligenzPsychische Gesundheit und Intelligenz
Familiäre LebensweltFamiliäre Lebenswelt
Merkmale des KindesMerkmale des Kindes
Merkmale gegenwärtiger oder früherer GefährdungsfälleMerkmale gegenwärtiger oder früherer Gefährdungsfälle
Einschätzung der ErziehungsfähigkeitEinschätzung der Erziehungsfähigkeit (nach Kindler et al.)(nach Kindler et al.)
Pflege und VersorgungPflege und Versorgung
Versorgungszustand und Entwicklungs-Versorgungszustand und Entwicklungs-geschichtegeschichte
Beobachtbare und berichtete VersorgungBeobachtbare und berichtete Versorgung Unmittelbares LebensumfeldUnmittelbares Lebensumfeld Veränderung nach InterventionVeränderung nach Intervention
Der Bindungsaspekt der Erziehungsfähigkeit:Der Bindungsaspekt der Erziehungsfähigkeit:Anhaltspunkte für die Einschätzung Anhaltspunkte für die Einschätzung (nach Kindler et al.)(nach Kindler et al.)
Beziehungsgeschichte Kind - PSBBeziehungsgeschichte Kind - PSB Verhalten Kind in BindungssituationenVerhalten Kind in Bindungssituationen beobachtbares Fürsorgeverhaltenbeobachtbares Fürsorgeverhalten Haltung gegenüber FürsorgerolleHaltung gegenüber Fürsorgerolle Bindungsgeschichte MutterBindungsgeschichte Mutter Bild Kinder von der Mutter als Bild Kinder von der Mutter als
BindungspersonBindungsperson
Regeln und WerteRegeln und Werte
Persönliche Stabilität MutterPersönliche Stabilität Mutter Interesse / Ziele und Vorgehensweisen Interesse / Ziele und Vorgehensweisen
bei Erziehungbei Erziehung Bild von den KindernBild von den Kindern Erfolge der HilfeErfolge der Hilfe
Kognitive FörderungKognitive Förderung
EntwicklungsstandEntwicklungsstand Anregungsgehalt der familiären UmweltAnregungsgehalt der familiären Umwelt Elterliche Haltung gegenüber Elterliche Haltung gegenüber
FörderaufgabeFörderaufgabe Reaktion HilfeReaktion Hilfe
Insoweit erfahrene Fachkraft Insoweit erfahrene Fachkraft (nach Kindler et al.)(nach Kindler et al.)
Keine verbindliche gesetzliche Festlegung der Keine verbindliche gesetzliche Festlegung der erforderlichen Kompetenzen und nachweisbaren erforderlichen Kompetenzen und nachweisbaren Qualifikationen, mitunter Festlegungen in den Qualifikationen, mitunter Festlegungen in den Vereinbarungen nach 8a Abs.2 Vereinbarungen nach 8a Abs.2
Aufgaben: Mitwirkung bei EinschätzungAufgaben: Mitwirkung bei Einschätzung– Des GefährdungsrisikosDes Gefährdungsrisikos– Ob und wie SO-Berechtigte einbezogen werdenOb und wie SO-Berechtigte einbezogen werden– Ob und wie Kind einbezogen wirdOb und wie Kind einbezogen wird– Geeignete HilfenGeeignete Hilfen– Inwieweit angenommene Hilfen ausreichenInwieweit angenommene Hilfen ausreichen
Die insoweit erfahrene Fachkraft übernimmt nicht die Die insoweit erfahrene Fachkraft übernimmt nicht die Fallverantwortung, sie ist auch nicht befugt selbständig zu Fallverantwortung, sie ist auch nicht befugt selbständig zu „ermitteln“, die Datenschutzregeln sind zu beachten„ermitteln“, die Datenschutzregeln sind zu beachten
Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdunggeschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen)
aufgrund Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich (Schöne)
der möglicher Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiterenEntwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können;
der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit undDauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit deserwarteten Schadens;
des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) einesSchadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist);
Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zurAbwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung (Schöne)
Äußere Erscheinung des Kindesz. B. unerklärbare Verletzungen, grob witterungsunangemesseneBekleidung
Verhalten des Kindesz. B. eindeutige Äußerungen des Kindes, gewalttätige Übergriffedes Kindes auf andere
Verhalten der Erziehungspersonenz. B. Verweigerung von Krankenbehandlung, Gewalt gegen dasKind, verwirrtes Erscheinungsbild der Erziehungsperson
Familiäre Situationz. B. Fehlende Zuordnung zu verantwortlichen Erziehungspersonen
Wohnsituationz. B. Familie lebt auf der Straße, erhebliche Gefahren im Haushalt(Spritzbesteck), stark vermüllte Wohnung
MindeststandardsMindeststandards
Risikoabschätzung im Zusammenwirken mehrer Risikoabschätzung im Zusammenwirken mehrer FachkräfteFachkräfte
Zwingende Einbeziehung der PSB und KinderZwingende Einbeziehung der PSB und Kinder Angebot geeigneter Hilfen zur GefahrenabwehrAngebot geeigneter Hilfen zur Gefahrenabwehr Ggf. Anrufung des FGGgf. Anrufung des FG Inobhutnahme bei Gefahr im VerzugInobhutnahme bei Gefahr im Verzug Ggf. Einbeziehung anderer Stellen zur Ggf. Einbeziehung anderer Stellen zur
GefahrenabwehrGefahrenabwehr Vereinbarung mit Trägern (Hinzuziehung einer Vereinbarung mit Trägern (Hinzuziehung einer
insoweit geeigneten FK / persönliche Eignung der insoweit geeigneten FK / persönliche Eignung der FK / Informationsweitergabe)FK / Informationsweitergabe)
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