Www.goepfertsv.de Herzlich Willkommen. Niedersachsen und SV +
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Herzlich Willkommen
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Niedersachsen und SV
+
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Geschichte der SV
Es sind 4 Phasen hervorzuheben:
1. Anfänge der Reformpädagogik um 19001. Betätigungsfelder der Schülervertreter
2. Entwickeln von staatsbürgerlichen Aufgaben
2. Phase nach Ende des 2. Weltkrieges1. Demokratisierung 1947
2. SchülerMitVerantwortung (SMV) 1960
3. Kultusministerkonferenz am 25. Mai 1973
4. derzeitige Schülervertretung
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Abkürzungen
• SV = Schülervertretung
• SR = Schülerrat
• SSR = Stadtschülerrat
• KSR = Kreisschülerrat
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Das SV-Haus
SV-Arbeit ist demokratische Grundbildung
§72 Mitwirkung durch KSR , KSR , Vertr. in Konfer. u. Aussch.
Mitwirkung der Schülervertretung nach §72 bis §87 und §34 bis §39
§2 Bildungsauftrag
NSchG
§ 80
Schüler-
zeitung
Mitwir-kungder
SV
Schüler-
gruppen
Aktivi-tätender
SV
§ 81 § 86 § 87
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SV – Eine Arbeit …
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Aufgaben der SV
Gremienarbeit
• Teilnahme an Konferenzen, sowie Vor- und Nachbereitung, eigene Anträge, ...
• Mitwirkung in Ausschüssen: Haushalt, Schulordnung, Umwelt, ...
• Teilnahme an SV Sitzungen und Seminaren
• Besprechungen mit dem/der SV-BeraterIn
Unterricht
• Vorschläge für Projektwochen bzw. -tage
• Stellungnahme bei Neueinführung von Schulbüchern
• Diskussion über Unterrichtsinhalte
• Diskussion über neue Erlasse
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Aufgaben der SV
Gestaltung der Schule
• Anregungen bzw. Aktionen zur Gestaltung von Schulräumen, Pausenhallen, Pausenradio
• Vorschläge für bauliche Veränderungen
Schulleben
• Initiierung bzw. Mitgestaltung von Festen, Basaren, Börsen, Ausstellungen, ...
• Mitschüler für SV-Arbeit motivieren
• Information der Schülerschaft über die SV-Arbeit
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Aufgaben der SV
Probleme und Konflikte
• Aussprache, Beratung und Lösungssuche bei Konflikten zwischen SchülernInnen untereinander, mit Lehrern oder mit der Schulleitung
Kontakte
• zur SV benachbarter Schulen
• zum Stadt-, Kreis- und Landesschülerrat
• zum Elternrat und Förderverein
rechtliche Fragen
• Information über Rechte und Pflichten der SchülerInnen
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SV-BeraterIn
• Die Vorschrift des §80 Abs. 6 (NSchG) ist lediglich „Kann“-Vorschrift, d.h. es liegt in der freien Entscheidung des Schülerrates, ob ein SV-BeraterIn gewählt wird oder nicht.
• Die Dauer seiner/ihrer Tätigkeit als SV-BeraterIn ist im Gesetz nicht geregelt. Es bleibt dem Schülerrat überlassen, diese selbst zu bestimmen.
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SV-BeraterIn
• SV-Beratung hat die Aufgabe, die Schülervertreter bei ihrer Arbeit zu fördern und zu beraten.
• Leiten der SV?• Anleitung zu
Selbstständigkeit?• ........................ ?
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SV-BeraterIn
Mögliche Tätigkeiten und Aufgaben
• Informationen und Beratung über Rechte und Pflichten der SV nach dem NSchG (SV-Haus).
• Motivation für die SV-Arbeit, Impulse geben, Anregung von SV-Aktivitäten
• Erläuterung von SV-Angelegenheiten den Kollegen gegenüber, ein positives Bewusstsein für die SV Arbeit schaffen.
• Hilfe bei der Vorbereitung von Konferenzen (Verständnisfragen klären, Hilfe bei der Formulierung von Anträgen geben, ...).
• Beratung bei der Finanzierung der Schülervertretungsarbeit
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SV-BeraterIn
Mögliche Tätigkeiten und Aufgaben
• Hilfe bei der Planung und Durchführung von SV-Seminaren, bei der Organisation von SV-Treffen, SV-AGs, SV-geleiteten Projekten, SV-organisierten Veranstaltungen
• Unterstützung bei der Informationsarbeit des Schülerrates
• Ansprechpartner in Konfliktfällenaber: Der SV-Berater sollte nicht mit dem
Beratungslehrer verwechselt werden !!!
• ...................................................
• Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollte jedem SV-Berater eine Anrechnungsstunde gewährt werden
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Frage 1
Wird der SV-Berater nicht allzu
oft in die Rolle gedrängt, der
„Macher“, der „Animateur“ oder
der “Leiter“ der Schülervertretung
zu sein?
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Frage 2
Ist er nicht allzu oft der „Kummer-
kasten“, der „Abladeplatz“ für
schulische Probleme, die er als
Berater lösen soll?
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Frage 3
Wird er nicht oft von den
Kollegen und der Schulleitung
missverstanden als „Sprachrohr“
oder gar als „Anwalt“ der
Schülervertretung?
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Frage 4
Ist der SV-Berater nicht überfordert,
wenn er neben den Problemen des
Schultages und oft ohne Stunden-
entlastung die Schülervertretung zu
selbstverantwortlichen und selbstän-
digen Handeln anhalten soll?
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Frage 5
Wird er nicht oft als „verlängerter
Arm“ der Schulleitung angesehen?
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Frage 6
Sitzt der SV-Berater nicht häufig
genug zwischen 3 Stühlen
(Schulleitung – Kollegium –
Schülerschaft)?
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These 1
Die SV-Beratung sollte als
Lernprozess für alle am
Schulleben Beteiligten verstanden
werden.
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These 2
Der SV-Berater ist letztlich „Gast“
der Schülervertretung, der er
sein Wissen und seine Erfahrung
anbietet.
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These 3
Er sollte eine Art Moderator sein,
der dazu beitragen kann
Verständigungsschwierigkeiten
Abzubauen.
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These 4
Er sollte der SV „Hilfe zur
Selbsthilfe“ anbieten.
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These 5
Er sollte sich bemühen, die
SchülervertreterInnen zu befähigen,
ihre Meinungen, Ideen und
Interessen zu diskutieren, zu
artikulieren und angemessen zu
vertreten.
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These 6
Seine Position ist in erster Linie
sachorientiert (er ist nicht Anwalt
von Personen, sondern Anwalt
einer Sache)!
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goepfertsv.dewww.
Vielen Dank für …
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… Minuten Pause
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NSchG
• NSchG = Niedersächsisches Schulgesetz
• Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler an der Gestaltung des Schullebens und die Vertretung der den Schülerinnen und Schülern zustehenden Rechte und Pflichten
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§2 NSchG - Bildungsauftrag
• Neben vielen im Bildungsauftrag genannten Zielen ist ein Hauptziel:
• „Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden, die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung beitragen.“
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Klassen
Jede Klasse einer Schule wählt ihren (Klassen- / Stellvertretenenklassen-) Sprecher in den Schülerrat
Mitwirkung der SchülerInnen
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Verordnung über die Wahl derSchülervertretungen
§3 - Wahlfristen Die Wahlen zu den Schülervertretungen werden,
beginnend mit dem Ende der Sommerferien, während der Unterrichtszeit durchgeführt.
1. innerhalb von 4 Wochen für dieKlassensprecherIn [...].
2. innerhalb von 5 Wochen für ein zusätzliches Mitglied für den Schülerrat (§74 Abs. 2 NSchG).Erläuterung: Wird eine Schule von mindestens 10 ausländischen SchülerInnen besucht und gehört von ihnen niemand dem Schülerrat an, so können die ausländischen SchülerInnen aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein Stellvertretendes Mitglied des Schülerrates wählen.
3. innerhalb von 6 Wochen für die SchülersprecherInnen und für die Mitglieder des Stadt- oder Kreisschülerrates.
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Klassenschülerschaft
KlassensprecherIn StellvertreterIn
Schülerrat
Mitglied / Stellvertreter im KSR / SSR
SprecherInSprecherteam
VertreterIn in Fach- und Gesamtkonferenzen sowie Ausschüssen
Vorschlag alsMitglied im Schulausschuss
eine(n) oder mehrere SprecherIn(nen)
Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler nach §72 NSchG
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Schülervollversammlung
Schülervertretung
Mitglied / Stellvertreter im KSR / SSR
SprecherInSprecherteam
VertreterIn in Fach- und Gesamtkonferenzen sowie Ausschüssen
Vorschlag alsMitglied im Schulausschuss
eine(n) oder mehrere SprecherIn(nen)
Mögliche Alternative: Regelung durch besondere Ordnung
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Wahl des Landesschülerrates
• §8 Abs. 1 der Verordnung über die SV-Wahlen besagt: Die Bezirksregierung lädt die Mitglieder der Stadtschülerräte kreisfreier Städte und die Kreisschülerräte [...] zur Wahlversammlung ein.
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Mitglieder des KSR / SSR
entsenden der Mitglieder nach Schulformen getrennt
Versammlungen auf Bezirksebene
Haupt-schulen
Real-schulen
Berufsbil-dende-schulen
Sonder-schulen
Sch. in freier
Trägersch.Gym-nasien
Gesamt-schulen
jede Versammlung wählt ein Mitglied (BBS 2)
Landesschülerrat: 32 Mitglieder aus 4 Bezirken
BraunschweigHannover
LüneburgWeser-Ems
Wahl des Landesschülerrates
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SV als Mitwirkungsorgan –§ 80 NSchG
• §80(1) Erörterung aller schulischen Fragen
• §80(2) Teilnahme und Mitwirkung in Konferenzen und Ausschüssen
• §80(2) Information der Schülerschaft über die Tätigkeiten
der SV
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Mehr Stimmen in der Gesamtkonferenz
• Laut §36 Abs1 Satz 1 Buchstabe h) gilt seit 1.08.2002für Schulen mit
< 10 Stimmberechtigte Je 4 Vertreter des Schülerrats
11 – 30 Stimmberechtigte Je 6 Vertreter des Schülerrats
31 – 50 Stimmberechtigte Je 10 Vertreter des Schülerrats
51 – 70 Stimmberechtigte Je 14 Vertreter des Schülerrats
> 70 Stimmberechtigte Je 18 Vertreter des Schülerrats
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SV als Mitwirkungsorgan –§ 80 NSchG
• §80(3) Schülervertretung ist vor grundsätzlichen Entscheidungen über die Organisation der
Schule zu hören
• §80(4) Schulleiter und Lehrer haben Auskünfte zu erteilen
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• §80(5) Klassen- und Schülersprecher vertreten die Schüler
• §80(6) Wahl eines SV-Beraters
SV als Mitwirkungsorgan –§ 80 NSchG
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SV als Mitwirkungsorgan –§ 80 NSchG
• §80(7) Anspruch auf SV-Raum und Ausstattung
• §80(8) SV-Stunde während der Schulzeit
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• §81(1) Initiative zu eigenen Veranstaltungen und Schülerarbeitsgemeinschaften
• §81(1) Teilnahme an allen Veranstaltungen ist freiwillig
• §81(1) Veranstaltungen sollen parteipolitisch neutral und
ausgewogen sein
Gestaltung eigener Aktivitäten –§ 81 NSchG
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• §81(2) Anspruch auf Nutzung von Schuleinrichtungen – jedoch Abstimmung mit der Schulleitung über
Art und Weise der Benutzung erforderlich
• §81(2) Zur Erhaltung der Einrichtungen und der Sicherheit können Auflagen gemacht werden
Gestaltung eigener Aktivitäten –§ 81 NSchG
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• §81(3) Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften finden in der unterrichtsfreien Zeit statt
Gestaltung eigener Aktivitäten –§ 81 NSchG
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• freiwilliger Zusammenschluss einzelner Schüler zu Interessengruppen. Es handelt sich hier nicht um die gewählte SV.
• Ziele der Schülergruppen müssen innerhalb des Bildungsauftrages der Schule § 2 NSchG liegen
Schülergruppen –§ 86 NSchG
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Schülergruppen –§ 86 NSchG
• Schulleitung gestattet Nutzung von Schulanlagen und Einrichtungen (vergl. § 81 (2) NSchG). Bei Ablehnung ist eine Befragung der Gesamtkonferenz möglich.
• Veranstaltungen sind keine Schulveranstaltungen und finden in der unterrichtsfreien Zeit statt
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• §87(1) Herausgegeben von Schülergruppen (nicht SV) einer oder mehrerer Schulen
• §87(2) Redakteurinnen und Redakteure können sich von
der Schule beraten lassen
Schülerzeitungen –§ 87 NSchG
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• §87(3) Schülerzeitungen unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen
Schülerzeitungen –§ 87 NSchG
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Geschichte der SV
1.1 Betätigungsfelder der Schülervertreter
• Verwaltung von Lehr- und Lernmitteln
• Gestaltung von Schulfesten und Schulfeiern
• geistige und sittliche Zucht der Schülergemeinschaft
• Schüler = „gehorsames Organ“
Zitat 1920: Schüler ist nicht selbsttätig Handelnder, sondern Untergebener, der die gestellten Aufträge genauestens erledigt.
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Geschichte der SV
1.2 Entwickeln von staatsbürgerlichen Aufgaben, wie:
• Gehorsam
• Dienstbereitschaft
• Ordnungs- und Gerechtigkeitssinn
• soziales Verständnis
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Geschichte der SV
2.1 „Grundlegende Richtlinie für die Demokratisierung
des Bildungswesens in Deutschland“ 25. Juni 1947
• „Es sollen alle Schulen größtes Gewicht auf die Erziehung zur staatsbürgerlichen Verantwortung und demokratischer Lebensweise legen und zwar mittels des Lehrplans, der Lehr- und Lehrmittel und durch die Organisation der Schule selbst.“
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Geschichte der SV
2.2 Aufgabenbereich der SchülerMitVerantwortung [SMV]
• Erlernen formaldemokratischer Verhaltensweisen
• Wahl eines Sprechers, Diskussionen, usw.
• Aufrechterhaltung der Schuldisziplin
• Einhaltung der Schulordnung
• Verantwortung für die Sauberkeit in der Schule
• Vorbereitung und Durchführung von Festen und Theaterveranstaltungen
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Geschichte der SV
3. Kulturministerkonferenz am 25. Mai 1973
• „Stellung des Schülers in der Schule“
• Erweiterung der Mitbestimmungsmöglichkeiten
• z.B. „Teilnahme an Konferenzen“