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www.bundesnetzagentur.de
Europäisches Transport-und Verkehrsrecht
Prof. Dr. Karsten Otte, Bundesnetzagentur
Universität Mannheim, HWS 2014
Name des Referenten
Prof. Dr. Karsten Otte 2222222222222
Europa am Ende des 2. Weltkrieges
Prof. Dr. Karsten Otte
EUROPÄISCHES VERKEHRSRECHT
A. Einführung
1. Europäische Rechtsquellen, Grundsätze2. Rechtsquellen des EU-Verkehrsrechts
B. Verkehrspolitik1. Besonderheiten des Verkehrssektors allgemein, Ausgangslage, Konflikte2. Das Untätigkeitsurteil des EuGH3. Strategiewechsel in der EU-Verkehrspolitik
C. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturpolitik in den Verkehrsmodi1. Eisenbahn2. Luftverkehr3. Seeschiffsverkehr4. Binnenschiffsverkehr5. Straßenverkehr
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Erste Integrationsbemühungen
Europäische Integrationsbemühungen vor den römischen Verträgen Ausgangslage Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen f. Europa (VNE, ECE) Marshall-Plan (1948) und OEEC (1949) [seit 1996 OECD] Europ. Verteidigung (EVG, 1952); WEU (1954)
Grundzüge der Römischen Verträge vom 25. März 1957 Entstehung, Grundausrichtung EGKS, EURATOM, EWG Rat, Kommission, Parlament Gerichtshof Rechnungshof, Ausschüsse Europäischer Rat (Art. 15 EUV)
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Entwicklung des Primärrechts
1948, Brüsseler Pakt 1951,1952 Paris (EGKS) 1954,1955 Pariser Verträge 1957,1958 Rom (Euratom bis heute, EGKS bis Nizza, Europ.
Wirtschaftsgem/Europ. Gem. bis Maastricht) 1965,1967 Fusionsvertrag: Europäische Gemeinschaften 1986,1987 einheitliche europäische Akte 1992, 1993 Maastricht (Europ. Union: EG-Vertrag (EGV) bis Lissabon 1997,1999 Amsterdam, Revision des EGV 2001, 2003, Nizza, Revision des EGV 2007, 2009, Lissabon, Europäische Union, EU-Vertrag (EUV) + Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
1. Datum: Unterzeichnung; 2 Datum: Inkrafttreten
Prof. Dr. Karsten Otte
Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Europäischen Union
AUFHEBUNG DER DREI-SÄULEN-STRUKTUR DER EU die Europäische Gemeinschaft; die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP); die Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden in Strafsachen.
DIE DREI WICHTIGSTEN ZUSTÄNDIGKEITEN ausschließliche Zuständigkeit (Art. 3 AEUV) geteilte Zuständigkeit (Art. 4 AEUV) Maßnahmen zur Unterstützung (Art. 6 AEUV)
BESONDERE ZUSTÄNDIGKEITEN Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik (Art. 5 AEUV) GASP (Art. 24 EUV) „Flexibilitätsklausel“ (Art. 352 AEUV)
AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN
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Prof. Dr. Karsten Otte
AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN
Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5 EUV; Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)
Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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Prof. Dr. Karsten Otte 88888
Die verschiedenen Ebenen der Rechtsgrundlagen
Primärrecht: EUV + AEUV Sekundärrecht (Art. 288 ff. AEUV):
verbindlich: Richtlinien, Rechtsverordnungen, Beschlüsse nicht verbindlich: Empfehlungen, Stellungnahmen, Mitteilungen
Tertiärrecht (Ermächtigung in Basisrechtsakt RL): Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV)
Prof. Dr. Karsten Otte
Artikel 289 AEUV
(1) Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren besteht in der gemeinsamen Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Parlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission. Dieses Verfahren ist in Artikel 294 festgelegt.
(2) In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen erfolgt als besonderes Gesetzgebungsverfahren die Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Parlament mit Beteiligung des Rates oder durch den Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments.
(3) Rechtsakte, die gemäß einem Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, sind Gesetzgebungsakte.
(4) In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen können Gesetzgebungsakte auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder der Europäischen Investitionsbank erlassen werden.
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Rechtssetzung I
Völkerrechtlicher Vertrag (begründet Primärrecht) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artt. 289 I, 294 AEUV) (begründet
Sekundärrecht): Parlament hat vollwertiges Mitbestimmungsrecht. Bei Divergenzen zwischen Rat und EP Anrufung eines Vermittlungsausschusses
Besonderes Gesetzgebungsverfahren (vgl. Art. 289 II; nur in den jeweiligen Rechtsgrundlagen geregelt) (begründet Sekundärrecht): Konsultations- oder Anhörungsverfahren: Vorschlag der KOM,
Stellungnahme Parlament; Entscheidung des Rates mit qual. Mehrheit oder einstimmig (dann Änderungsbefugnis des Rates)
Zustimmungsverfahren: Parlament hat Vetorecht, aber keine eigene Änderungsbefugnis. Rat entscheidet darüber qualifiziert oder einstimmig (dann auch Änderungsbefugnis).
Prof. Dr. Karsten Otte
Rechtssetzung II
Zustimmungsverfahren Subsidiäre Handlungsermächtigung (Art. 352 AEUV) Aspekte der Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 19 und Art. 25
AEUV); Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (Art. 86 AEUV) Verfahren für allgemeine unmittelbare Wahlen des Europäischen Parlament
(Art. 223 AEUV); Bestimmte internationale Übereinkünfte, insbesondere wenn bei interner
Gesetzgebung das Parlament zu beteiligen wäre (Art. 218 AEUV); Mehrjähriger Finanzrahmen (Art. 312 AEUV)
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Rechtssetzung III
Außerordentliches Rechtssetzungsverfahren (schafft Tertiärrecht = Rechtsakte ohne Gesetzescharakter)
Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV): Ergänzung oder Änderung bestimmter, nicht wesentlicher Vorschriften.
Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV): verwaltungsmäßige Durchführung in Form einheitlicher Modalitäten oder Bedingungen der materiell im Sekundärrecht verankerten Vorgaben. Grundsätzlich stehen dafür alle Formen der Rechtsakte gemäß Artikel 288 AEUV zur Verfügung (RiL, VO, Beschluss, Entscheidung).
In beiden Fällen: Benötigt wird stets eine Ermächtigung in einem Basisrechtsakt (des Sekundärrechts), die Ziele, Inhalt, Geltungsbereich (= wesentliche Aspekte) regelt.
Prof. Dr. Karsten Otte
Artikel 290 AEUV
(1) In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.
In den betreffenden Gesetzgebungsakten werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Gesetzgebungsakt vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie deshalb ausgeschlossen.
(2) Die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, werden in Gesetzgebungsakten ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen: a) Das Europäische Parlament oder der Rat kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen. b) Der delegierte Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der im Gesetzgebungsakt festgelegten Frist keine Einwände erhebt. Für die Zwecke der Buchstaben a und b beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(3) In den Titel der delegierten Rechtsakte wird das Wort „delegiert“ eingefügt.
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Prof. Dr. Karsten Otte
Artikel 291 AEUV
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.
(2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen. (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 legen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze fest, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
(4) In den Titel der Durchführungsrechtsakte wird der Wortteil „Durchführungs-“ eingefügt.
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Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV)
Grundlage Verordnung Nr. 182/2011/EU (seit 1. März 2011 in Kraft) enthält allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten
die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die EU-Kommission kontrollieren
enthält verschiedene Verfahrensschritte und Möglichkeiten, einschließlich der Abstimmungsmodalitäten etc.
Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts geregelt daselbst X Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt Bestimmung des Durchführungszeitpunktes durch EU-Gesetzgeber durch
Festsetzung im Basisrechtsakt
Prof. Dr. Karsten Otte
Zustandekommen des Tertiärrechts
Entwurf durch KOM Vorschlag der KOM und Konsultation der Mitgliedsstaaten in
Komitologieausschuss, ggf von dort Rückkoppelung zu nationalen Stellen Adressat (umsetzender Mitgliedsstaat=Gesetzgeber oder dessen Behörden
und Gerichte) und Wirkung des Durchführungsrechtsaktes ist strittig (warten auf Umsetzung des Basisrechtsaktes oder Wirkung eo ipso)
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Prof. Dr. Karsten Otte 1717171717
Komitologieverfahren nach Artikel 291 AEUV und VO Nr. 182/2011
Beratungsverfahren: für „politisch nicht sensible“ Änderungen. Prüfverfahren:
bei Durchführungsakten allgemeiner Tragweite, bei Programmen mit substanziellen Haushaltsauswirkungen, bei Maßnahmen, die sich auf die Gemeinsame Agrarpolitik und
Fischerei, Besteuerung sowie die gemeinsame Handelspolitik beziehen.
Prof. Dr. Karsten Otte 1818181818
Beratung der KOM durch nationale Fachbehörden, fachlicher Input
Entwurf eines Durchführungsrechtsakts der KOM.
Stellungnahme des Komitologieausschusses; entscheidet mit einfacher Mehrheit.
KOM berücksichtigt diese Stellungnahme weitgehend. Finalisierung durch KOM in Form von RL, VO, Beschluss oder Entscheidung
KOM ist rechtlich nicht verpflichtet, der Stellungnahme nachzukommen.
Beratungsverfahren (Artikel 4 VO 182/2011)
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Prüfverfahren (Artikel 5 der VO 182/2011)
Beratung der KOM durch nationale Fachbehörden, fachlicher Input
Entwurf eines Durchführungsrechtsakts der KOM
Stellungnahme des Komitologieausschusses; entscheidet mit qualifizierter Mehrheit (gewichtet)
Ggf Änderung des Entwurfs oder Anrufung des Berufungsauschusses
Erneute Vorlage und Annahme im K-Ausschuss; Finalisierung durch KOM in Form von RL, VO, Beschluss oder Entscheidung
oder Entscheidung des Berufungsausschusses über Erstentwurf
Prof. Dr. Karsten Otte 2020202020
Prüfverfahren (Artikel 5 der VO 182/2011) Forts.
Negative Stellungnahme
Positive Stellungnahme
Keine Stellungnahme
Keine Annahme AnnahmeDurchführungsrechtsakt kann erlassen werden, es sei denn - Komitologieausschuss lehnt mit einfacher Mehrheit ab- „no opinion clause“
ggf. binnen 2 Monaten geänderte Fassung an Komitologieausschuss oder Vorlage an Berufungsausschuss (14Tage-6Wochen)
ggf. binnen 2 Monaten geänderte Fassung an Komitologieausschuss oder Vorlage an Berufungsausschuss (14Tage-6Wochen)
Prüfungsrecht EP und Rat jederzeit; Prüf- und Rechenschaftspflicht der KOM
Prof. Dr. Karsten Otte
Beispiel für delegierten Rechtsakt
Art. 20 Abs. 5 RL 2012/34/EU
(5) Die Kommission wird ermächtigt, in Einklang mit Artikel 60 delegierte Rechtsakte in Bezug auf bestimmte Änderungen des Anhangs III zu erlassen. Dementsprechend kann Anhang III geändert werden, um die von antragstellenden Unternehmen vorzulegenden Informationen aufzuführen, oder er kann angesichts der Erfahrungen der Genehmigungsbehörden oder der Entwicklung des Eisenbahnverkehrsmarktes ergänzt werden.
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Prof. Dr. Karsten Otte
Beispiel für Durchführungsrechtsakt
Art. 10 Abs. 4 RL 2012/34/EU
(4) Gestützt auf die Erfahrungen der Regulierungsstellen, der zuständigen Behörden und der Eisenbahnunternehmen und auf die Arbeiten des in Artikel 57 Absatz 1 genannten Netzwerks erlässt die Kommission bis zum 16. Dezember 2016 Maßnahmen mit den Einzelheiten des Verfahrens und den Kriterien für die Anwendung des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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Prof. Dr. Karsten Otte
EUROPÄISCHES VERKEHRSRECHT
A. Einführung
1. Europäische Rechtsquellen, Grundsätze2. Rechtsquellen des EU-Verkehrsrechts
B. Verkehrspolitik1. Besonderheiten des Verkehrssektors allgemein, Ausgangslage, Konflikte2. Das Untätigkeitsurteil des EuGH3. Strategiewechsel in der EU-Verkehrspolitik
C. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturpolitik in den Verkehrsmodi1. Eisenbahn2. Luftverkehr3. Seeschiffsverkehr4. Binnenschiffsverkehr5. Straßenverkehr
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AEUV, Gliederung
Präambel 1. Teil: Grundsätze (1-17) 2. Teil: Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (18-25) 3. Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (26-197) 4. Teil: Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (198 bis
204) 5. Teil: Das auswärtige Handeln der Union (205-222) 6. Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (223-334) 7. Teil: Allgemeine Schlussbestimmungen (335-358)
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AEUV, Grundfreiheiten
Freier Warenverkehr und Handelspolitik, Artt. 28, 30, 34, 35 Freier Personenverkehr iSv
Personenfreizügigkeit, Art. 21 Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 Niederlassungsfreiheit, Art. 49
Freier Dienstleistungsverkehr (Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit, freie Berufsausübung), Art. 56
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr, Art. 64
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Verkehrswirtschaft und Verkehrsinfrastruktur in den Verträgen
Früher: Der Verkehrstitel des EG-Vertrages: Art. 3, Artt. 74 – 84 EWGV, Artt. 3, 70-80 EGV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionFassung aufgrund des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon, konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47, Artt. 4, 90-100, 170-172
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Verkehrstitel und Wettbewerbsregeln des AEUV
Art. 4 AEUV Kompetenznorm Art. 90 – 100 AEUV Der Verkehr Art. 170-171 AEUV Transeuropäische Netze
berührt durch
Art. 18 AEUV allg. Diskriminierungsverbot Art. 49 AEUV Niederlassungsfreiheit Art. 101, 107 f. AEUV Wettbewerbs- und Beihilferegeln Art. 110 AEUV Steuern
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Grundlegende Kompetenznorm
Artikel 4 (1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die
Verträge außerhalb der in den Artikeln 3 und 6 genannten Bereiche eine Zuständigkeit übertragen.
(2) Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:
a) Binnenmarkt, b) Sozialpolitik hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte, c) wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, d) Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze, e) Umwelt, f) Verbraucherschutz, g) Verkehr, h) transeuropäische Netze, i) Energie, j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte.
(3) … (4) ...
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Art. 90-100 AEUV
Artikel 90 (ex-Artikel 70 EGV und § 3 EGV) Auf dem in diesem Titel geregelten Sachgebiet werden die Ziele der
Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt.
Prof. Dr. Karsten Otte 303030303030
Besonderh. des Verkehrssektors nach Art. 91 AEUV
Artikel 91 (ex-Artikel 71 EGV) (1) Zur Durchführung des Artikels 90 werden das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen
a) für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen;
b) für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, die Bedingungen festlegen;
c) Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen; d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen. (2) Beim Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 wird den Fällen Rechnung
getragen, in denen die Anwendung den Lebensstandard und die Beschäftigungslage in bestimmten Regionen sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte.
Prof. Dr. Karsten Otte 313131313131
Artikel 100 (ex-Artikel 80 EGV) (1) Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehr. (2) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
Prof. Dr. Karsten Otte 323232323232
Netzorientierung
Artikel 170 AEUV (ex-Artikel 154 EGV) (1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 26 und 174 zu
leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, trägt die Union zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.
(2) Die Tätigkeit der Union zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Union zu verbinden.
Prof. Dr. Karsten Otte 33333333333333333333
Netze: Große Binnenwasserstraßen in Europa
Prof. Dr. Karsten Otte
Netz der Schnellfahreisenbahnstrecken
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Prof. Dr. Karsten Otte 353535353535
Lage der derzeit geplanten neun Schienengüterverkehrskorridore
Prof. Dr. Karsten Otte 3636363636363636
Verlauf der geplanten neun Schienengüterverkehrskorridore
Einrichtung zum Mitgliedsstaaten Hauptrouten
1 10.11.2013 BE, NL, DE, IT Zeebrugge – Antwerpen / Rotterdam/Aachen – Köln – Mannheim - Basel – Mailand – Genua
2 10.11.2013 NL, BE, LU, FR Rotterdam – Antwerpen – Luxemburg – Metz – Dijon – Lyon /Basel
3 10.11.2015 SE, DK, DE, AT, IT Stockholm – Kopenhagen – Hamburg – München - Innsbruck – Verona – Palermo
4 10.11.2013 PT, ES, FR Sines – Lisboa / Leixões – Madrid – San Sebastian – Bordeaux – Paris/Le Havre/ Metz Sines – Elvas / Algeciras
5 10.11.2015 PL, CZ, SK, AT, IT, SI Gdynia – Katowice – Ostrava / Zilina – Vienna – Trieste/Koper
6 10.11.2013 ES, FR, IT, SI, HU Almería – Valencia / Madrid – Zaragoza / Barcelona – Marseille – Lyon – Turin – Udine – Trieste/Koper – Ljubljana – Budapest – Zahony (Grenze Ungarn/ Ukraine)
7 10.11.2013 CZ, AT, SK, HU, RO, BG, EL Bukarest – Konstanza – Prag – Wien/ Bratislava – Budapest – Vidin – Sofia – Thessaloniki – Athen
8 10.11.2015 DE, NL, BE, PL, LT Bremerhaven / Rotterdam / Antwerpen – Aachen / Berlin – Warschau – Terespol (Grenze Polen/ Belarus) / Kaunas
9 10.11.2013 CZ, SK Prag – Horni Lideč – Žilina – Košice – Čierna nad Tisou – (Grenze Slowakei – Ukraine)
Prof. Dr. Karsten Otte 3737373737373737
Lage der Korridore durch Deutschland
Korridor 1
Antwerpen/Rotterdam - Genua
Korridor 3
Stockholm – Verona/Palermo
Korridor 8
Antwerpen/Rotterdam – Warschau - Kaunas
Prof. Dr. Karsten Otte
EUROPÄISCHES VERKEHRSRECHT
A. Einführung
1. Europäische Rechtsquellen, Grundsätze2. Rechtsquellen des EU-Verkehrsrechts
B. Verkehrspolitik1. Besonderheiten des Verkehrssektors allgemein, Ausgangslage, Konflikte2. Das Untätigkeitsurteil des EuGH3. Strategiewechsel in der EU-Verkehrspolitik
C. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturpolitik in den Verkehrsmodi1. Eisenbahn2. Luftverkehr3. Seeschiffsverkehr4. Binnenschiffsverkehr5. Straßenverkehr
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Prof. Dr. Karsten Otte 393939393939
Öffentliches Interesse und Verkehrswirtschaft
Welche öffentlichen Interessen sollen allgemein in der Verkehrswirtschaft umgesetzt werden?
Betriebspflicht und Beförderungspflicht Tarifpflicht Regulierung des Tarifniveaus Regulierung der Tarifstruktur Gemeinwohlerwägungen
Prof. Dr. Karsten Otte 404040404040
Öffentliches Interesse und Verkehrsinfrastruktur
Welche öffentlichen Interessen werden durch Verkehrsinfrastruktur verwirklicht?
Regional-, struktur- und sozialpolitische Zielsetzungen Versorgung mit Infrastruktur Gesamtwirtschaftliche Effizienz Verkehrsfremde Funktionen: Innere Sicherheit und Stabilität, äußere Sicherheit
Prof. Dr. Karsten Otte 414141414141
Besonderheiten des Verkehrssektors I
Welche Besonderheiten der Betriebs- und Kostenstrukturen gibt es? umfangreiches Anlagekapital zur Herstellung, hohe Kosten der bloßen Betriebsbereitschaft, ausgeprägte Vorhaltung- bzw. Fixkostenstruktur, technische Einseitigkeit, lange Lebensdauer, hoher Personalbedarf, Nichtspeicherbarkeit, Schwankungen der Nachfrage Beschränkungen durch die Vorgabe der Daseinsfürsorge Uneinheitliche Verkehrsströme
Prof. Dr. Karsten Otte 424242424242
Besonderheiten des Verkehrssektors II
Angebot an und Nachfrage nach Verkehrsleistungen Geringe Preiselastizität (= hohe Preissensibilität) des Angebots an
Verkehrsleistungen (geringer Preisspielraum des Anbieters) Geringe Preiselastizität (= hohe Preissensibilität) der Nachfrage nach
Verkehrsleistungen (geringer Preisspielraum des Nachfragers) Die Besonderheiten gerade des Verkehrssektors liegen in der Akkumulation
der genannten Merkmale Verkehrswirtschaft stellt sich dar als weitreichendes Markt- und
Wettbewerbsversagen (daher: wettbewerbspolitischer Ausnahmebereich)
Prof. Dr. Karsten Otte 434343434343
Besonderheiten des Verkehrssektors III
Wettbewerbsversagen Verkehrsinfrastruktur: Natürliches Monopol, kein Wettbewerb Verkehrswirtschaft: Ruinöse Konkurrenz, zuviel Wettbewerb (intermodal)
Marktversagen Verkehrsinfrastruktur: Hohe Transaktionskosten durch teure
Verkehrsinfrastruktur Kapazität und Output hängen nicht vom Grad der Inanspruchnahme ab Die Kosten externer Effekte der Nutzung sind nicht beachtet
Prof. Dr. Karsten Otte 444444444444
Verkehrstitel und Wettbewerbsregeln des AEUV
Unschärfe des Vertragstextes: Kompromisscharakter als Folge divergierender Auffassungen Extensive Haltung: möglichst freier Verkehrsmarkt (gemeinsamer Markt,
Freizügigkeit, Wettbewerb) Begrenzende Haltung: Ablehnung eines freien Verkehrsmarktes; staatlicher
Schutz; staatliche Unterstützung
Verkehrspolitisches Spannungsfeld, multiple Zielsetzungen der Politik: gemeinwirtschaftliche Aufgaben, krisensicherer Erhalt, Daseinsvorsorge
Prof. Dr. Karsten Otte 454545454545
Gemeinsame Verkehrspolitik bis Mitte der 1980er Jahre I
Gesamtkonzept und Kontroversen Infrastrukturpolitik und Wegekostenproblem Nur begrenzte Erfolge
in den Bereichen …
Straßenverkehr Eisenbahnverkehr Binnenschifffahrt Kombinierter Verkehr Seeverkehr Luftverkehr
Prof. Dr. Karsten Otte 464646464646
Gemeinsame Verkehrspolitik bis Mitte der 1980er Jahre II
Bsp. Straßengüterverkehr Verschiedene nationale Regeln für den internationalen Güterkraftverkehr Kapazitäts- und Preisvorschriften Margentarife (Vereinbarung von Ober- und Untergrenzen für Preise) bilaterale Genehmigungen Gemeinschaftsgenehmigung, aber mengenmäßige Beschränkung Mit Drittstaaten abgeschlossene bilaterale Abkommen Unterentwickelte Harmonisierung von Steuer- und Sozialvorschriften
Prof. Dr. Karsten Otte 474747474747
Gemeinsame Verkehrspolitik bis Mitte der 1980er Jahre III
Forts. Straßenverkehr … Mengenmäßige Beschränkungen Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des
Geschäftssitzes: bilaterale Kontingentierungen Kabotagevorbehalte
Prof. Dr. Karsten Otte 484848484848
Gemeinsame Verkehrspolitik bis Mitte der 1980er Jahre IV
Liberalisierung contra Harmonisierung Verkehrspolitik zeigt nur sehr begrenzte Erfolge, starke nationalstaatliche
Interessen Trendwende: mit Beitritt von UK und DN und durch EuGH Anwendung der
Wettbewerbsregeln auf Seeschifffahrt und Luftverkehr Akzent lag eher auf gemeinsamen Rahmenbedingungen zur
Vereinheitlichung der Interventionen statt Focus auf Abbau nationalstaatlicher Interventionen.
Prof. Dr. Karsten Otte
EUROPÄISCHES VERKEHRSRECHT
A. Einführung
1. Europäische Rechtsquellen, Grundsätze2. Rechtsquellen des EU-Verkehrsrechts
B. Verkehrspolitik1. Besonderheiten des Verkehrssektors allgemein, Ausgangslage, Konflikte2. Das Untätigkeitsurteil des EuGH3. Strategiewechsel in der EU-Verkehrspolitik
C. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturpolitik in den Verkehrsmodi1. Eisenbahn2. Luftverkehr3. Seeschiffsverkehr4. Binnenschiffsverkehr5. Straßenverkehr
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Prof. Dr. Karsten Otte 505050505050
Die verkehrspolitische Untätigkeitsklage des Europäischen Parlaments gg. Rat
Ausgangslage und Problemstellung (Souveränität; Interessenheterogenität)
Zulässigkeit der Rechtssache 13/83 des EuGH, Art. 175 EWGV, ex-Art. 232 EGV, Art. 256 AEUV
Begründetheit der Rechtssache 13/83 des EuGH Fehlen einer gemeinsamen Verkehrspolitik Fehlende Entscheidung der über Kommissionsvorschläge
Die Konsequenzen aus dem Untätigkeitsurteil des Europäischen Gerichtshofs, Art. 176 EWGV Grundsätzliche und institutionelle Aspekte Unmittelbare verkehrspolitische Konsequenzen Konflikt zwischen Liberalisierung und Harmonisierung
Prof. Dr. Karsten Otte 515151515151
Zulässigkeitsfragen
Klagebefugnis des Europäischen Parlaments Voraussetzung des Vorverfahrens Konkretisierung des Klagegegenstandes Heute geklärt: Art. 265 AEUV: Das Parlament ist befugt, im Falle der
Vertragsverletzung durch ein anderes Organ Klage beim Europäischen Gerichtshof zu erheben.
Prof. Dr. Karsten Otte 525252525252
Begründetheit der Untätigkeitsklage
Das Fehlen einer gemeinsamen Verkehrspolitik (-) Die Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs (+) Fehlende Entscheidung über Kommissionsvorschläge (- und +)
Prof. Dr. Karsten Otte
Untätigkeitsklage
Artikel 265 AEUV
Unterlässt es das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Kommission oder die Europäische Zentralbank unter Verletzung der Verträge, einen Beschluss zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Dieser Artikel gilt entsprechend für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die es unterlassen, tätig zu werden.
Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es bzw. sie binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, dass ein Organ oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
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Prof. Dr. Karsten Otte
Nichtigkeitsklage
Artikel 263 AEUV Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte
sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.
… Artikel 264
Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof der Europäischen Union die angefochtene Handlung für nichtig.
Erklärt der Gerichtshof eine Handlung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
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Prof. Dr. Karsten Otte
EUROPÄISCHES VERKEHRSRECHT
A. Einführung
1. Europäische Rechtsquellen, Grundsätze2. Rechtsquellen des EU-Verkehrsrechts
B. Verkehrspolitik1. Besonderheiten des Verkehrssektors allgemein, Ausgangslage, Konflikte2. Das Untätigkeitsurteil des EuGH3. Strategiewechsel in der EU-Verkehrspolitik
C. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturpolitik in den Verkehrsmodi1. Eisenbahn2. Luftverkehr3. Seeschiffsverkehr4. Binnenschiffsverkehr5. Straßenverkehr
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Konsequenzen aus dem Untätigkeitsurteil
Institutionelle Schlussfolgerungen: Kommission wird tätig Verkehrspolitische Konsequenzen
Dienstleistungsfreiheit im Straßengüterverkehr Dienstleistungsfreiheit im Straßenpersonenverkehr Dienstleistungsfreiheit in der Binnenschifffahrt Seeschifffahrt und Luftverkehr Liberalisierung contra Harmonisierung Notwendigkeit eines allgemeinen Ordnungsrahmens
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Die resultierende EU-Verkehrspolitik (Überblick)
Gemeinschaftspolitik in der Phase der Binnenmarktvollendung – programmatische Festlegungen und Visionen Das Weißbuch der Kommission vom 14. Juni 1985 Das Weißbuch der Kommission zur gemeinsamen Verkehrspolitik vom
Dezember 1992 Weißbuch 1996 - Eine Strategie zur Revitalisierung der Eisenbahn in der
Gemeinschaft „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010“ - Das Weißbuch der Kommission
zur europäischen Verkehrspolitik vom September 2001 Weißbuch der Kommission 2011 - Roadmap to a Single European Transport
Area: Towards a competitive and resource efficient transport system Transeuropäische Verkehrsnetze (TEN-V) [VO(EU) Nr. 1315/2013]
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Die EU-Verkehrspolitik I
Das Weißbuch der Kommission vom Dezember 1992 Leitlinien eines EU-verkehrspolitischen „Globalkonzepts“
Vollendung und Stärkung des Binnenmarktes Schaffung eines effizienten Verkehrssystems Stärkung der Außenbeziehungen der EU
Würdigung des Globalkonzepts Gemeinsame Verkehrspolitik (EU), Prinzip der Einzelermächtigung,
Subsidiaritätsprinzip, Verhältnismäßigkeit bleiben abzuwägen Erkennung der Wegekosten- und Umweltproblematik des
Verkehrswesens
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Die EU-Verkehrspolitik II
Weißbuch: Eine Strategie zur Revitalisierung der Eisenbahn in der Gemeinschaft, 1996
Wir brauchen neue Eisenbahnunternehmen Analyse der Ursachen für die Schwierigkeiten der Eisenbahnunternehmen Reform der Finanzen Die Einführung von Marktkräften auf dem Eisenbahnsektor Öffentliche Dienste im Schienenverkehr Integration der Einzelstaatlichen Eisenbahnsysteme Berücksichtigung sozialer Aspekte Globalübersicht und Maßnahmenzeitplan
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Die EU-Verkehrspolitik III
ZIEL: Entwicklung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums = Einheitlicher Eisenbahn-Binnenmarkt Aktionsplan Güterverkehrslogistik: Ein europäisches Schienennetz für einen
wettbewerbsfähigen Güterverkehr Entschädigungen bei Nichterfüllung von Qualitätsanforderungen im
Schienengüterverkehr Transeuropäische Netze Statistik des Eisenbahnverkehrs Qualität des Schienengüterverkehrs
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Die EU-Verkehrspolitik IV
„Die europäische Verkehrspolitik bis 2010“ - Das Weißbuch zur europäischen Verkehrspolitik vom September 2001 Grundausrichtung Verkehrsinfrastrukturplanung, -finanzierung und -kostenanlastung Verkehrsmarktordnung und Neufassung von Wettbewerbsbedingungen:
Zugang zur Infrastruktur Verkehrssicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz Globale (ieS) Aspekte der gemeinsamen Verkehrspolitik
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Die EU-Verkehrspolitik V
Weißbuch 2011 - Roadmap to a Single European Transport Area: Towards a competitive and resource efficient transport system
Schaffung eines einheitlichen europäischen Transportraums Regulatorischer Rahmen für innovativen Transport
CO2-Emissionen Lärmemissionen Umsetzung neuer Technologien Interoperabilität von Infrastrukturnutzungsentgelten für saubere
Fahrzeuge Förderung nachhaltigen Transports
Bewusstsein für alternative Transportmethoden Angaben über CO2 Produktion und Spritverbrauch Geschwindigkeitsbeschränkungen
Vervollständigung des transeuropäischen Netzwerks TEN-T
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Die EU-Verkehrspolitik VI
+ gemeinsame Verkehrsinfrastrukturpolitik im europäischen Integrationsprozess Planung und Entwicklung transeuropäischer Verkehrsnetze Strategien und Konzepte der Infrastrukturkostenanlastung bei einzelnen
Verkehrsträgern, Finanzierungskreisläufe Kartell- und wettbewerbsrechtliche Behandlung Beihilferechtliche Behandlung
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Planung/Entwicklung transeuropäischer Verkehrsnetze
Infrastrukturpolitische Ausgangslage in der Gemeinschaft Entwicklung von Leitlinien für die Netze einzelner Verkehrsträger Grundzüge der multimodalen Verkehrsinfrastrukturleitlinie Gewährleistung der Interoperabilität und der Sicherheit von
Verkehrsinfrastrukturen Intermodalität (Programm Marco Polo 2003 u. 2006, kombinierter
Verkehr, intermodale Ladeeinheiten) Verhältnis zur Wettbewerbsregeln, Beihilfevorschriften und Umwelt-
belangen Verkehrsinfrastrukturelle Anbindung von Drittstaaten
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Transeuropäische Verkehrsnetze (TEN-V)
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 über Leitlinien für die transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V)
Die TEN-V-Politik
Die Reichweite von TEN-V
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Infrastrukturkostenanlastung
Strategien und Konzepte der bei einzelnen Verkehrsträgern Das Grünbuch über faire und effiziente Preise im Verkehr vom
Dezember 1995 Das Weißbuch über faire Preise für die Infrastrukturbenutzung vom Juli
1998 Bericht der Hochrangigen Gruppe über Verkehrsinfrastrukturentgelte Gemeinschaftliche Regelungen zur Kostenanlastung für die
Straßeninfrastruktur Nutzungsentgelte für die Eisenbahninfrastruktur Gemeinschaftliche Kostenentlastung für die Hafen- und
Seeverkehrsinfrastruktur Gemeinschaftliche Regelungen zur Erhebung von Flughafengebühren
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Die EU-Verkehrspolitik
Weitere allgemeine Ziele der Verkehrspolitik
Die Güterverkehrslogistik in Europa Internalisierung externer Transportkosten Umwelt
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Die EU-Verkehrspolitik
Umwelt- und Kohäsionsaspekte in der gemeinsamen Verkehrspolitik Umweltaspekte
Umweltpolitik im Verkehrswesen bis Anfang der Neunzigerjahre Das Grünbuch zu den Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt vom
April 1992 Umweltaspekte in der Politik seit 1993
Kohäsionsaspekte Verkehrssystem und raumwirtschaftliche Entwicklung Entwicklung der Kohäsionspolitik bis Ende der Neunzigerjahre Mitteilung über Kohäsion und Verkehr vom Januar 1999 Perspektiven der weiteren Entwicklung
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Die EU-Verkehrspolitik
Energie und Umwelt
Vermeidung von Seeverschmutzung Biokraftstoffe Reduzierung von Emissionen, Lärmbekämpfung
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Die EU-Verkehrspolitik
Mobilität und Fahrgastrechte
Nachhaltige Mobilität Fahrgastrechte
Im See- und Binnenschiffsverkehr Im Kraftomnibusverkehr Im Eisenbahnverkehr Im Flugverkehr
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Die EU-Verkehrspolitik
Intelligenter Verkehr und Satellitennavigation
Intelligente Verkehrssysteme (e-call, intelligentes Fahrzeug, Fahrer- Assistenzsysteme, digitale Signalsysteme ERTMS, ETCS, Flugverkehrsmanagementsysteme, Überwachungskontrolle-und Informationssysteme im Seeverkehr und Binnenschiffsverkehr, Straßenverkehrsthematik)
Satellitennavigation (europäisches globales Satellitennavigationssystem GNSS, EGNOS-System, GALILEO-Programm)
Europäische Raumfahrtpolitik (ESA)
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Überblick: Wiederkehrende Betrachtungskriterien
Grundlagen gemeinschaftlicher Verkehrspolitik Obj. Marktzugang und Kapazitäten Berufszugang (subj. Marktzugang), Anerkennung Infrastrukturfinanzierung, Nutzungsentgelte Transportpreise und Transportbedingungen Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen (Beihilfen, Steuern, Soziales) Verkehrstechnik, Interoperabilität, Anerkennung Verknüpfung, Navigation Fahrgastrechte, Haftung, Versicherung Sicherheit und Gefahrenabwehr (safety and security) Umweltschutz Außenbeziehungen der EU/einzelner Mitgliedsstaaten zu Drittstaaten
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Die EU-Verkehrspolitik
Verkehrspolitische Drittstaatenbeziehungen der Gemeinschaft Mit den EFTA-Staaten (Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Island ) Mit mittel- und osteuropäischen Staaten (Beispiel Verkehrsprotokoll der
Alpenkonvention 2006) Mit dem Mittelmeerraum Zu außereuropäischen Staaten
Beispiel Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
Beispiel Open-Skies- Abkommen zwischen Europa und den Vereinigten Staaten, 2007
Zusammenarbeit mit Nachbarregionen
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Sonderrolle des Verkehrsbereichs
Kartell- und wettbewerbsrechtliche Behandlung
Beihilferechtliche Behandlung
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Kartell- und wettbewerbsrechtl. Behandlung
Artikel 101 AEUV, Kartellverbot(ex-Artikel 81 EGV)
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
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Kartell- und wettbewerbsrechtl. Behandlung
Erklärung von Ausnahmen zum Kartellverbot (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt
werden auf - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,-
Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele
nicht unerlässlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der
betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
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Kartell- und wettbewerbsrechtliche Behandlung
Artikel 102 AEUV (ex-Artikel 82 EGV), Missbrauchsverbot Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche
Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen
Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
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Grundaussage der Artikel 101 und 102 AEUV
Wettbewerbswidrige Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung sind verboten. Diese Verordnung gilt für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die Folgendes bezwecken oder bewirken: die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen; die Beschränkung oder Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen; die Aufteilung der Verkehrsmärkte; die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit; die gemeinsame Finanzierung oder den gemeinsamen Erwerb von Verkehrsmaterial
oder -zubehör, die unmittelbar mit der Verkehrsleistung verknüpft sind, soweit dies für den gemeinsamen Betrieb einer Unternehmensgemeinschaft des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs erforderlich ist.
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Erklärung von Ausnahmen zum Kartellverbot
Eine Gruppenfreistellungsverordnung ist eine Verordnung im Sinne von Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und ist als solche Bestandteil des – sekundären – europäischen Gemeinschaftsrechts.
Durch eine Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden unter bestimmten, in der Verordnung weiter bestimmten Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Kartellverbot) aus Artikel 101 AEUV (ehemals Art. 81 EG-Vertrag) ausgenommen. Die Gruppenfreistellungsverordnung konkretisiert dabei für die betroffene Gruppe verbindlich die in Art. 101 Absatz 3 AEUV enthaltenen, sehr allgemeinen gehaltenen Voraussetzungen, unter denen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder Verhaltensweise vom Kartellverbot ausgenommen ist. Gruppenfreistellungsverordnungen sind insofern Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrechts.
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Erklärung von Ausnahmen zum Kartellverbot
Gruppenfreistellungen Globalausnahme für Straße, Eisenbahn, Binnenschiff (VO 1017/68) Aufgehoben durch EG-KartellVO 1/2003, dort
Einzelausnahmen für Luftverkehr Seeverkehr
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Wettbewerbsrecht – Ausnahmen zu Vereinbarungen
Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr Wettbewerb
Seeverkehr Freier Dienstleistungsverkehr, Wettbewerb, keine unlauteren
Preisbildungspraktiken und freier Zugang zu Ladungen in der Seeschifffahrt Aber: Freistellung für bestimmte Vereinbarungen zwischen
Seeschifffahrtsunternehmen („Konsortien“) Luftverkehr
Freistellung bestimmter Vereinbarungen von den EU-Wettbewerbsregeln Freistellung bei Tarifkonsultationen im Personenflugverkehr sowie bei der
Zuweisung überlieferter Zeitnischen auf Flughäfen („Großvaterrechte“)
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EG-KartellVO 1/2003
Mit der vorliegenden Verordnung werden folgende Verordnungen geändert: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 über die Anwendung von
Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs;
Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags auf den Seeverkehr;
Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen;
Mit der vorliegenden Verordnung werden die folgenden Verordnungen aufgehoben: Verordnung (EWG) Nr. 141/62 über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 1017/68 des Rates auf den Verkehr.
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Prüfungsreihenfolge:
Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV eröffnet?Rechtfertigung nach Abs. 3?Gruppenfreistellung?
Es ist grundsätzlich Aufgabe der Unternehmen zu überprüfen, ob eine Verhaltensweise noch durch Art. 101 Abs. 3 AEUV oder eine
Gruppenfreistellung gerechtfertigt ist. Nach Art. 10 VO 1/2003 kann die Kommission von Amts wegen
jedoch die Nichtanwendbarkeit des Art. 101 AEUV (ehemals Art. 81 EG-Vertrag) aus Gründen des öffentlichen Interesses feststellen. Diese Feststellung hat jedoch nur deklaratorischen Charakter und entfaltet weder bezüglich der Kommission noch nationaler Wettbewerbsbehörden Bindungswirkung.
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Wettbewerbsrecht – Ausnahmen zu Beihilfen
VORSCHRIFTEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffverkehr
Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße Seeverkehr
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr Beihilfen für den Schiffbau (I) Staatliche Beihilfen für den Schiffbau (II)
Luftverkehr Leitlinien für staatliche Beihilfen für die Entwicklung der Regionalflughäfen
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Beihilferechtliche Behandlung
Grundsatz: Staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Markts verfälschen oder zu verfälschen drohen, sind untersagt (Artikel 107 AEUV, ex 87 Abs.1 EG).
Es sind jedoch Ausnahmen vorgesehen, insbesondere wenn die Beihilfen wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse insgesamt fördern (Artikel 107 Abs.3 lit b AEUV) zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (Artikel 107 Abs.3 lit c AEUV) Daher: Anmeldepflicht.
Darüber hinaus legt Artikel 93 AEUV (ex Art. 73 EG) fest, dass Beihilfen dann mit dem Vertrag vereinbar sind, wenn sie den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
Für Beihilfen im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Verkehrsbereich gilt speziell VO 1370/2007. Dort nicht genannte Beihilfen sind ggf. mit Art. 93 direkt zu begründen. Dazu später …
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EUROPÄISCHES VERKEHRSRECHT
A. Einführung
1. Europäische Rechtsquellen, Grundsätze2. Rechtsquellen des EU-Verkehrsrechts
B. Verkehrspolitik1. Besonderheiten des Verkehrssektors allgemein, Ausgangslage, Konflikte2. Das Untätigkeitsurteil des EuGH3. Strategiewechsel in der EU-Verkehrspolitik
C. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturpolitik in den Verkehrsmodi1. Eisenbahn2. Luftverkehr3. Seeschiffsverkehr4. Binnenschiffsverkehr5. Straßenverkehr
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