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Update Compliance Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Gesamtausgabe 2009

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Update Compliance Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Gesamtausgabe 2009

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UpdateCompliance ▪ Wirtschaftsstrafrecht ▪ SteuerstrafrechtNr. 1 – 9. Januar 2009

Heuking Kühn Lüer Wojtek • Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law • Sitz Düsseldorf • AG Essen • PR 1481BERLIN • BRÜSSEL • CHEMNITZ • DÜSSELDORF • FRANKFURT AM MAIN • HAMBURG • KÖLN • MÜNCHEN • ZÜRICH

n Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei SteuerhinterziehungDer erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 02.12.2008 eine Grundsatz-entscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung getroffen (BGH 1 StR 416/08). Er hat dabei klargestellt, dass der Höhe des Hinterziehungsbetrages wesentliche Bedeu-tung bei der Strafzumessung zukommt. Eine Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“ (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung), bei deren Vorliegen nur eine Freiheits-strafe in Betracht kommt, sei regelmäßig bereits ab einem Steuerschaden von 50.000 € anzunehmen. Jedenfalls aber komme eine Geldstrafe bei einem Steuerschaden in sechsstelliger Höhe nur noch dann in Frage, wenn gewichtige Milderungsgründe vorlie-gen; ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 € soll die Freiheitsstrafe also die Re-gelstrafe sein. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe komme eine zur Bewährungaussetzungsfähige Freiheitsstrafe (also bis 2 Jahre) nur bei Vorliegen besonders gewich-tiger Milderungsgründe noch in Betracht.

Bei der Verteidigungstätigkeit in Steuerstrafverfahren wird deshalb zukünftig ein ganz be-sonderes Augenmerk auf die Höhe des Steueranspruchs zu richten sein. Die Möglichkei-ten, Verfahren im schriftlichen Strafbefehlsverfahren zu beenden, sind erheblich einge-schränkt. Die Beteiligung eines Steuerberaters neben dem Steuerstrafrechtler dürf-te jedenfalls immer dann obligatorisch sein, wenn sich die vermeintliche Hinterzie-hungssumme in der Nähe der vom BGH aufgestellten Grenzen bewegen.

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n Internet-Verbindungsdaten werden 6 Monate lang gespeichertSeit dem 1.1.2009 werden nicht nur die Verbindungsdaten von Telefonaten, son-dern auch die Kommunikationsdaten von Bürgern und Unternehmen „zu Sicher-heitszwecken“ für sechs Monate gespeichert. Der Bundestag hat das entsprechende Gesetz am 21.12.2007 beschlossen (BGBl. I 2007, Nr. 70, S. 3198).

Betroffen sind Email-Adressen von Absender und Empfänger, IP-Adressen bei der Inter-netnutzung, Rufnummern sowie Beginn und Ende von Gesprächen bei der Internettele-fonie gespeichert. Die Speicherpflicht trifft damit nicht mehr nur Telefongesellschaften, sondern auch Internetprovider. Die Daten sollen den Ermittlungsbehörden zur Prävention und zur Verfolgung von Straftaten dienen. Nicht festgehalten wird der Inhalt von Emails und Internettelefonaten.

Dies ist vor allem deshalb problematisch und umstritten, weil die Strafverfolgung nach den Grundsätzen deutschen Rechts den Anfangsverdacht einer Straftat voraussetzt, Ermittlungen zu Strafverfolgungszwecken also nicht „anlassunabhängig“, gleichsam „ins Blaue hinein“ erfolgen dürfen. Enge Ausnahmen bestehen freilich: Das Bundesverfas-sungsgericht hat in einem Eilverfahren im Jahr 2008 den Zugriff auf gespeicherte Tele-fondaten zu Strafverfolgungszwecken beim Vorliegen schwerer Straftaten (aber auch nur dann) als zulässig erachtet, eine endgültige Entscheidung steht noch aus.

Es wird weiter zu beobachten sein, für welche Fälle ein Zugriff auf die vorratsgespeicher-ten Telefon- und Internetdaten zulässig ist. Betroffen können vor allem auch Unter-nehmen sein, wenn ihre Mitarbeiter oder auch Wettbewerber im Verdacht stehen, „schwere“ Straftaten begangen zu haben.

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n Sprunghafter Anstieg von Korruptionsfällen in DeutschlandDas im November 2008 vom Bundeskriminalamt herausgegebene „Bundeslagebild Korruption 2007“ weist einen sprunghaften Anstieg von Korruptionsfällen in Deutschland aus. (Quelle: www.bka.de) Im Jahr 2007 sei die Zahl der Korruptionsstraf-taten um 38% gestiegen. Zwar sei dieser Anstieg auf ein in Berlin anhängiges Großver-fahren zurückzuführen. BKA-Präsident Zick betont jedoch in der Zeitung Die Welt die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen von Korruption, insbesondere Ver-lust von Arbeitsplätzen, Reputationsverluste ganzer Wirtschaftszweige, Vertrauensverlust in die Funktionsfähigkeit der bestehenden Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung.

Während im Bereich des öffentlichen Dienstes die Korruptionszahlen angestiegen sind, ist 2007 ein Rückgang bei den polizeilich bekannt gewordenen Fällen der Korruption im Bereich der Privatwirtschaft zu verzeichnen.

Hintergrundinformation: Das deutsche Korruptionsstrafrecht differenziert wie folgt:

n Amtsträgerkorruption (§§ 331 ff. StGB) bzgl. Beamte und sonstige im öf-fentlichen Dienst Beschäftigte

n Stimmenkauf (§ 108e StGB) bzgl. Mandatsträger in Volksvertretungen (Bun-destag, Landtag, Kreistag, Stadt- bzw. Gemeinderat)

n Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 ff. StGB) bzgl. der unlauteren Auftragserlangung in der Privatwirtschaft

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n BGH: Das Führen „schwarzer Kassen“ ist eine UntreueDer Bundesgerichtshof hat im Fall „Siemens“ entschieden, dass das Bilden einer verdeckten Kasse den Straftatbestand der Untreue gem. § 266 StGB erfüllt.

Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung solcher verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunternehmens führe zu einem endgültigen Vermögensnachteil i.S. von § 266 Abs. 1 StGB. Auf die Ab-sicht, das Geld im wirtschaftlichen Interesse des Treugebers zu verwenden, komme es nicht an (BGH, Urteil vom 29.08.2008 – 2 StR 587/07).

Darüber hinaus hat der Senat klargestellt, dass nicht nur die Bildung einer „schwarzen Kasse“ und das Verbrauchen darin befindlichen Vermögens Untreuehandlungen darstel-len, sondern auch die bloße Führung einer (vom Täter nicht selbst eingerichteten) ver-deckten Kasse.

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UpdateCompliance ▪ Wirtschaftsstrafrecht ▪ SteuerstrafrechtNr. 5 – 17. Januar 2009

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n Bundesverfassungsgericht: Kein Kapitalanlagebetrug durch Un-terlassen wegen im Prospekt „versteckter“ AngabenDem Bundesverfassungsgericht zufolge ist es objektiv willkürlich, einen Kapitalan-lagebetrug gem. § 264a StGB unter dem Gesichtspunkt des Verschweigens nachteiliger Tatsachen im Emissionsprospekt mit der Begründung zu bejahen, die in Rede stehenden Tatsachen seien lediglich an sehr versteckter Stelle enthalten und zudem schwer verständlich (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 29.02.2008 – 1 BvR 371/07).

Die Kammer ist damit der zivilrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Schadenersatz wegen Kapitalanlagebetruges entgegengetreten. Die Annahme eines „Verschweigens“ im Sinne des Tatbestandes verlange ein bewusstes „Nichtsagen“ oder Verheimlichen. Ein Verschweigen hätte deshalb nur dann bejaht werden können, wenn die relevanten Tatsachen (es ging um gesellschaftsrechtliche Verflechtungen) überhaupt nicht oder nur unvollständig im Prospekt dargestellt worden wären.

Darauf, dass die betreffende Darstellung schwer verständlich sei und sich an versteckter Stelle befinde, komme es für die Subsumtion unter den Straftatbestand, die sich am Wortlaut zu orientieren habe, nicht an.

Praxishinweis: Freilich ist je nach konkreter Sachverhaltskonstellation denkbar, dass „versteckte“ oder „schwer verständliche“ Darstellungen im Prospekt zu einer strafrechtli-chen Haftung unter dem Gesichtspunkt des Betruges (§ 263 StGB) führen können.

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Update Compliance ▪ Wirtschaftsstrafrecht ▪ Steuerstrafrecht Nr. 6 – 23. Januar 2009

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n Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen durch den Arbeit-geber: Arbeitslohn?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen, die in einem Bußgeld- bzw. Strafverfahren gegen einen Arbeitneh-mer verhängt wurden, Arbeitslohn sind, wenn die Übernahme nicht ganz überwie-gend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stand (BFH, Urteil vom 22.07.2008 – VI R 47/06). Ein solches ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse sei indes ausgeschlossen, wenn ein nicht ganz unerhebliches Eigeninteresse des Arbeit-nehmers an der Übernahme bestehe. Maßstab sei die „Bereicherung“ des Arbeitneh-mers: Je höher diese aus seiner Sicht sei, desto geringer zähle das aus Sicht des Arbeit-gebers vorhandene betriebliche Eigeninteresse. Zudem hat der BFH klargestellt, dass vom Arbeitgeber übernommene Geldbußen und Geldauflagen nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, es sei denn, die Geldauflage wurde zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens verhängt und gezahlt.

Diese Rechtsprechung ist in ihrer Allgemeinheit nicht zu befürworten. Die (subjektiv zu bestimmende) Entlastung des Arbeitnehmers kann z. B. nicht das nicht hoch genug zu bewertende Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Beendigung eines öffentlich-keitswirksamen Strafverfahrens und der damit verbundenen Gefahr erheblicher negativer Publizität für das Unternehmen „aufwiegen“.

Praxistipp: Jedenfalls ist zu prüfen, ob die Übernahme von Auflagen und Sanktionen durch das Unternehmen ein Strafbarkeitsrisiko wegen Untreue beinhaltet.

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Redaktion:

Dr. André-M. Szesny, LL.M.

Alle vorherigen Ausgaben des Update Compliance ▪ Wirt-schaftsstrafrecht ▪ Steuerstrafrecht finden Sie unter http://www.heuking.de/aktuelles/newsletter.

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Update Compliance ▪ Wirtschaftsstrafrecht ▪ Steuerstrafrecht Nr. 7 – 26. Januar 2009

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Der „Deal“ im Strafprozess bekommt eine gesetzliche Grundlage

Insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren ist seit mehr als 20 Jahren das Phäno-

men zu verzeichnen, dass Gericht und Verfahrensbeteiligte versuchen, sich über

den Fortgang der Hauptverhandlung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu ver-

ständigen. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2005 klargestellt, dass derartige

Verständigungen im Grundsatz nicht unzulässig sind. Er hat gleichwohl darauf hingewie-

sen, dass die Verständigung im Strafverfahren nicht mit den bestehenden Regeln des

Strafprozessrechts in Übereinklang zu bringen ist – insoweit sei der Gesetzgeber gefor-

dert.

Die Bundesregierung hat jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständi-

gung im Strafverfahren vorgelegt. Danach kann das Gericht sich „in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten ... über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Ver-fahrens verständigen“. Gegenstand der Verständigung dürfen dabei „nur die Rechtsfol-gen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können [...]. Be-standteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein.“ Widerstand gegen den Entwurf

wird teilweise aus den Ländern laut, vereinzelt äußern sich auch Praktiker kritisch.

Die Gesetzesinitiative ist gleichwohl in hohem Maße begrüßenswert. Die Verständigung

im Strafverfahren ermöglicht es Gerichten, auch komplexe Sachverhalte zeitnah aufzu-

klären und zu einem für alle Beteiligten zeitlich wie auch inhaltlich vorhersehbarem Ver-

fahrensabschluss zu gelangen. Für den Angeklagten bringt die Regelung so ein erhöhtes

Maß an Sicherheit über die Konsequenzen seines Prozessverhaltens mit sich.

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Bitte senden Sie mir den Gesetzentwurf der Bundesregierung per Email zu.

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Update Compliance ▪ Wirtschaftsstrafrecht ▪ Steuerstrafrecht Nr. 8 – 27. Januar 2008

Europaweite Abschöpfung von Erträgen aus Straftaten

Das Bundeskabinett hat am 21.01.2009 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem

die Zusammenarbeit mit anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Abschöpfung von ille-

gal erworbenem Vermögen verbessert wird. Der Entwurf setzt einen Rahmenbe-

schluss der EU zur gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen um.

Danach müssen die Mitgliedstaaten Gerichtsentscheidungen aus anderen EU-Staaten

vollstrecken, mit denen die Tatbeute und die Tatwerkzeuge eingezogen werden.

Hintergrundinformation: Nach deutschem Strafrecht können Gegenstände, die zur Be-

gehung einer vorsätzlichen Straftat gebraucht wurden, durch Gerichtsbeschluss eingezo-

gen werden (Einziehung). Auch kann zugunsten des Staates der Verfall von Vermö-

genswerten angeordnet werden, die durch Straftaten erlangt wurden. Vergleichbare Re-

geln gibt es auch in den nationalen Rechtsordnungen der anderen EU-Mitgliedstaaten.

Hat der Täter das Geld allerdings bereits ins Ausland geschafft, konnte eine solche ge-

richtliche Anordnung bisher nur mit erheblichem bürokratischem Aufwand vollstreckt

werden. Künftig wird die Vollstreckung von rechtskräftigen ausländischen Einziehungs-

und Verfallsentscheidungen erleichtert, weil die in einem Mitgliedstaat der EU ergangene

Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich anerkannt wird.

Praxishinweis: Der Verfall kann nicht nur den Täter selbst, sondern z. B. auch das Un-

ternehmen treffen, das durch die Tat etwas erlangt hat, z. B. den Gewinn aus einem

durch Korruption erlangten Auftrag.

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Update Compliance ▪ Wirtschaftsstrafrecht ▪ Steuerstrafrecht Nr. 9 – 11. Februar 2008

Strafrechtlicher Datenschutz zugunsten von Arbeitnehmern

Angesichts der Mitarbeiterüberprüfungen bei der Bahn AG sowie bereits zuvor be-

kannt gewordenen Fällen bei der Telekom AG und der Supermarktkette Lidl fordert

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in einem Interview mit der „Neuen Osna-

brücker Zeitung“ eine klare und transparente gesetzliche Regelung zum Umgang

mit Daten von Arbeitnehmern. Die Unternehmen müssten genaue Vorgaben bekom-

men, was sie zur Bekämpfung von Korruption tun dürfen und inwieweit die Kontrollen von

Emails oder eine Videoüberwachung zulässig seien.

In strafrechtlicher Hinsicht existieren indes bereits Regelungen, die die Möglichkeiten der

Mitarbeiterüberwachung einschränken. Ein Überblick:

§ 201 Strafgesetzbuch (StGB) ist zu beachten, wenn Mitarbeiter abgehört und die Gespräche aufge-

nommen werden sollen. Ein befugtes Abhören ist nur in engen Grenzen zulässig, etwa bei Zustimmung

des Mitarbeiters. U. U. kann auch das Abhören zur Erlangung von Beweismitteln für Strafverfahren er-

laubt sein.

§ 206 StGB bestraft Verletzungen des Post- und Fernmeldegeheimnisses durch unbefugte Eingriffe in

den Post- oder Fernmeldeverkehr. Diese Norm betrifft sowohl den Post- und Email-Verkehr als auch Te-

lefonate. Der Arbeitgeber geht aber kein Strafbarkeitsrisiko ein, wenn er die private Nutzung der Tele-

kommunikationsanlagen ausdrücklich verboten hat. Die ausdrückliche oder konkludente Gestattung pri-

vater Nutzung führt indes zu einer Anwendbarkeit des § 206 StGB.

§ 201a StGB behandelt die beliebte „versteckte Kamera“. Sanktioniert werden Bildaufnahmen von Per-

sonen in deren höchstpersönlichen Lebensbereichen. Die Überwachung in offenen Geschäftsräumen

fällt damit grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der Norm, bei Mitarbeitertoiletten dürfte indes ande-

res gelten.

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Update Compliance ▪ Wirtschaftsstrafrecht ▪ Steuerstrafrecht Nr. 9 – 11. Februar 2008

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Update Compliance ▪ Wirtschaftsstrafrecht ▪ Steuerstrafrecht Nr. 10 – 16. Februar 2008

Strafrechtliche Grenzen von Bonuszahlungen

Bonuszahlungen an Banker trotz Finanzmarktkrise führen derzeit zu einem lebhaf-

ten Presseecho. Die Bonierung besonders guter Leistungen außerhalb der vertraglich

vereinbarten Vergütung ist indes – nicht nur in der Bankenbranche – durchaus üblich. Sie

unterliegt aber engen strafrechtlichen Grenzen. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2005

anlässlich des Strafverfahrens wegen Bonuszahlungen im Zusammenhang mit der Über-

nahme der Mannesmann AG durch die britische Vodafone-Konzern die (strafrechtlichen)

Grundregeln aufgestellt, die vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion im Überblick

in Erinnerung gerufen werden:

Bei Vergütungsentscheidungen handelt es sich um eine unternehmerische Ermessensentscheidungen,

für die in der Regel ein weiter Ermessensspielraum eröffnet ist.

Ist im Dienstvertrag vereinbart, dass eine an den Geschäftserfolg verbundene Prämie als variabler Be-

standteil der Vergütung bezahlt wird, darf sie nachträglich zuerkannt werden.

Ohne solche Vereinbarung ist die Bewilligung einer nachträglichen Anerkennungsprämie nur zulässig,

wenn dem Unternehmen gleichzeitig Vorteile zufließen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der

mit der Zusatzvergütung verbundenen Minderung des Gesellschaftsvermögens stehen. Ein solcher Vor-

teil kommt bei einer Anreizwirkung dieser Sonderzahlung für Dritte in Betracht.

Ist eine solche belohnende Sonderzahlung nicht vereinbart und bringt sie der Gesellschaft keinen zu-

kunftsbezogenen Nutzen, ist sie als treupflichtwidrige Verschwendung des Gesellschaftsvermögens zu

bewerten.

Diese – freilich umstrittenen – Grenzen sind bei Entscheidungen über Boni zu beachten.

Das dürfte nicht nur für Vorstandsvergütungen, sondern auch, wenn auch mit gewissen

Einschränkungen, für Angestelltenboni gelten. Maßgeblich ist freilich immer der konkrete

Einzelfall.

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Update Compliance ▪ Wirtschaftsstrafrecht ▪ Steuerstrafrecht Nr. 10 – 16. Februar 2008

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Update Compliance ▪ Wirtschaftsstrafrecht ▪ Steuerstrafrecht Nr. 11 – 4. März 2009

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n Strafrechtliche Konsequenzen eines Gebäudeeinsturzes Am 3. März 2009 ist das Gebäude des Kölner Stadtarchivs eingestürzt. Als Ursache werden Bauarbeiten am U-Bahn-Netz vermutet. Insbesondere wenn Menschen zu Schaden oder gar zu Tode gekommen sind, liegt nahe, auch die strafrechtliche Verant-wortlichkeit für derartige Unfälle zu ermitteln. Regelmäßig stehen daher die Strafverfol-gungsbehörden in der Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln und mögliches strafbares Verhalten gerichtlich ahnden zu lassen. Vom Statiker zum Baustellenarbeiter, vom Bau-amtsleiter zum Polier – der Kreis potentiell Verdächtiger ist groß. Eine frühzeitige profes-sionelle Beratung schon im Ermittlungsverfahren ist unabdingbar.

n Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung bzw. der fahrlässigen Körperverletzung steht naturgemäß im

Raum, wenn Menschen zu Tode bzw. zu Schaden gekommen sind. Zuletzt öffentlich bekannt wurde die

Verurteilung eines Statikers im Zusammenhang mit dem Einsturz einer Eishalle in Bad Reichenhall Ende

2008 zu einer Bewährungsfreiheitsstrafe. Ihm waren vermeidbare Fehler bei der Berechnung der Dach-

statik nachgewiesen.

n Daneben stehen bau- und umweltstrafrechtliche Normen im Blickfeld: Gemäß § 319 StGB wird be-

straft, wer (vorsätzlich oder fahrlässig) bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des

Abbruch eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch

Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet. Auch das – vorsätzliche oder fahrlässige – Herbei-

führung von gesundheitsgefährdenden Erschütterungen ist strafbar (§ 325a StGB).

n Nicht unerwähnt bleiben dürfen die Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts, die auch eine Sankti-onierung von Aufsichtspersonen (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder sonstige Leitungs-

personen) erlauben, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflichten verletzt haben (§ 130

OWiG). In diesen Fällen kommt zudem eine Sanktionierung des Unternehmens mit einer empfindlichen

Geldbuße in Betracht (§ 30 OWiG).

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n Verlängerung der Verjährungsfrist für schwere Steuerhinterzie-hung Das Jahresteuergesetz 2009 sieht eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Steu-erhinterziehung in einem besonders schweren Fall vor. Die Verjährungsfrist für be-sonders schwere Steuerhinterziehung beträgt gemäß § 376 der Abgabenordnung nun-mehr zehn anstatt bisher fünf Jahre (Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008, BGBl. I Nr. 63, 2794, 2828). Damit hat der Gesetzgeber die Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle der steuerlichen Festsetzungsfrist, die gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 der Ab-gabenordnung zehn Jahre beträgt, soweit eine Steuer hinterzogen wurde, angeglichen.

Bislang enthielt die Abgabenordnung für die Steuerhinterziehung keine eigenständige Regelung zur Verfolgungsverjährung, weshalb die allgemeinen Regelungen des Strafge-setzbuches mit der Folge einer grundsätzlich fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist galten. Die damit bislang bestehende Diskrepanz zwischen der Festsetzungs- und der Strafverfolgungsverjährung in Fällen der Steuerhinterziehung wollte der Gesetzgeber aufheben, um auf diese Weise die Ahndung von Bei der einfachen Steuerhinterzie-hung bleibt es – anders als ursprünglich geplant – bei der kurzen Verjährungsfrist.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein besonders schwe-rer Fall in der Regel vor, wenn der Steuerschaden 50.000,00 € übersteigt und gewichtige Milderungsgründe nicht vorliegen (siehe Update Compliance ▪ Wirtschaftsstrafrecht ▪ Steuer-strafrecht Nr. 1/2009).

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UpdateCompliance ▪ Wirtschaftsstrafrecht ▪ SteuerstrafrechtNr. 13 – 2. April 2009

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n OLG Frankfurt: Die Äußerung eines Vorstandes, aus seinem Amt ausscheiden zu wollen, ist eine InsiderinformationDer Zweite Strafsenat des OLG Frankfurt nimmt eine Ad hoc-Publizitätspflicht schon dann an, wenn der Bereich interner Willensbildung sich zu einer konkreten Tatsache verdichtet hat und das Ergebnis dieses Willensbildungsprozesses gegenüber einem Entscheidungsträger des Unternehmens als konkrete Tatsache nach außen zu Tage tritt (Beschl. v. 12.02.2009 – 2 SS-OWi 514/98). Die Frage, wie der Aufsichtsrat mit der Entscheidung des Vorstandes, aus dem Amt scheiden zu wollen, umgeht, könne wiederum Gegenstand einer „neuen“ Insidertatsache sein.

Die Entscheidung des OLG ist insbesondere deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Fall „Prof. Schrempp“ abweicht. Hier hatte der Zweite Zivilsenat angenommen, dass ein Ausscheiden des Vorstandsmit-glieds „verbunden mit der Bestellung seines Amtsnachfolgers“ „nur bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Gesamtaufsichtsrat und Prof. S ... ohne Weiteres möglich“sei. Erst der entsprechende Aufsichtsratsbeschluss habe die Ad hoc-Publizitätspflicht ausgelöst.

Praxishinweis: Die Entscheidung des OLG Frankfurt erweitert damit die Ad hoc-Publizitätspflicht. Insbesondere kann der Rückzug eines Organmitglieds mehrere veröf-fentlichungspflichtige Tatsachen beinhalten. Ein diesbezüglicher Verstoß kann nicht nur bußgeldrechtliche Folgen nach sich ziehen. In strafrechtlicher Hinsicht kann das Unter-lassen der Ad hoc-Mitteilung ggf. als Marktmanipulation i. S. der §§ 20a, 38 Abs. 2 WpHG Relevanz entfalten. Zudem ist der geäußerte Ausscheidenswille als Insiderinfor-mation maßgeblich für die strafbewehrten Insiderhandelsverbote des § 14 StGB.

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n Finanzgericht Düsseldorf: Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch einen Bankmitarbeiter löst dessen Haftungsschuld ausDer 8. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat – zunächst im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung – entschieden, dass ein Bankmitarbeiter, der durch anonymisierte Bargeld- und Wertpapiertransfers Beihilfe zur Steuerhinterziehung seiner Kunden leistet, als Haftungsschuldner nach § 71 der Abgabenordnung (Haf-tung des Steuerhinterziehers) ist – und zwar auch hinsichtlich namentlich nicht identifi-zierter Kunden (Az. 8 V 2459/08 A (H)).

Nach Feststellung des Finanzamtes für Steuerstrafsachen hatten Kunden Vermögens-werte ins Ausland verlagert, um die späteren Erträge der Besteuerung endgültig zu ent-ziehen. Um vor Nachforschungen der deutschen Steuerbehörden geschützt zu sein,machten die Kunden Gebrauch von der seitens der Bank geschaffenen Möglichkeit, Bar-geld und Wertpapiere ohne Legitimationsprüfung anonym ins Ausland zu transferieren. Bei den enttarnten Kunden gab es so gut wie keinen Kunden, der die Kapitalerträge aus dem anonym transferierten Vermögen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte. Daraus schloss der Senat auf eine Steuerhinterziehung auch nicht enttarnter, na-mentlich nicht bekannter Kunden. Einen Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ („im Zweifel für den Angeklagten“) sah das Gericht darin nicht.

Praxishinweis: Der Beschluss des FG Düsseldorf bedeutet freilich nicht, dass auch in strafrechtlicher Hinsicht eine „Beihilfe“ zur Tat nicht bekannter Bankkunden konstruierbar wäre. Allerdings gibt der Beschluss den deutlichen Hinweis, dass die Straflosigkeit ver-meintlich neutraler „berufstypischer“ Beihilfehandlungen durch Bankmitarbeiter spätes-tens dort ihr Ende findet, wo sie ausschließlich auf das Ziel der Steuerhinterziehung des Bankkunden gerichtet sind.

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n Bundesfinanzhof: Auflagen zur Wiedergutmachung können als Werbungskosten abgezogen werden

Der BFH hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt, dass das Abzugsver-bot des § 12 Nr. 4 EStG nicht greift, wenn das Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine Geldauflage (§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB) erteilt. Der BFH bestätigt damit ein Urteil des Finanzge-richts München aus dem Jahr 2005, gegen das das Finanzamt Revision eingelegt hatte (BFH, Urt. v. 15.01.2009 – VI R 37/06).

Der 6. Senat des BFH begründet dies damit, dass § 12 Nr. 4 EStG nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot begründe, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer fallen – so der Senat – nicht darunter. Solche Zahlungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugs-fähig. Ein Abzugsverbot besteht danach auch dann nicht, wenn die Wiedergutmachungs-auflage gleichzeitig der Genugtuung für das begangene Unrecht dient, soweit sich der Ausgleich für das begangene Unrecht in der bloßen Erfüllung (ohnehin bestehender) zi-vilrechtlicher Ersatzpflichten erschöpft. Nur soweit die Auflage finalen Sanktionscharakter hat, sei ein Abzug als Werbungskosten verboten.

Praxistipp: Die sorgfältige Differenzierung zwischen „finalen“ und nur „strafähnlichen“ Sanktionen kann also zu erheblichen Steuervorteilen führen. Gegebenenfalls können be-reits in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die erforderlichen Weichen gestellt werden.

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n Bundesregierung plant stärkere Kontrolle von Aufsichtsgremien im Finanzdienstleistungswesen Die Bundesregierung hat im April 2009 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versicherungs- und Finanzmarktaufsicht beschlossen. Ein Kernpunkt der geplanten Änderungen ist eine Verschärfung der Regeln über die Besetzung und die Kontrolle von Aufsichtsgremien.

n Die Entwurfsfassung sieht u. a. vor, dass die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft zuverlässig sein müs-sen und die für ihre Überwachungsaufgabe erforderliche fachliche Eignung haben. Bei mangelnder Zuverlässigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-sicht (BaFin) die Befugnis haben, Aufsichtsratsmitgliedern ihre Tätigkeit zu untersagen oder deren Abbe-rufung zu verlangen. Dies ist bislang nur bei Geschäftsleitern möglich.

n Zudem soll die Wahl eines ehemaligen Geschäftsleiters in den Aufsichtsrat untersagt sein, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter Aufsichtsratsfunktionen ausüben. Aufsichtsrat kann danach auch derje-nige nicht werden, der bereits fünf Kontrollmandate bei von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen ausübt. Entsprechendes soll für Versicherungsunternehmen gelten. Mit der Beschränkung der Anzahl ehemaliger Geschäftsleiter im Aufsichtsrat wird den Vorstellungen des Deutschen Corporate Gover-nance Kodex entsprochen, der selbst keine Gesetzeswirkung entfaltet.

n Zudem soll die BaFin die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern verlangen können, wenn ihr Verstöße gegen Gesetze oder behördliche Anordnungen durch diese Personen bekannt werden.

Begründet wird die geplante Ausweitung der Kontrollbefugnisse der BaFin auf die Auf-sichtsratstätigkeit mit dem durch die Finanzkrise offenbar gewordenen Mangel an effekti-ven staatlichen Einflussmöglichkeiten.

Praxishinweis: Insbesondere für öffentliche Banken, bei denen die Aufsichts- oder Ver-waltungsratsbesetzung nicht selten politisch motiviert ist, dürften die Änderungen von er-heblicher Relevanz sein.

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n OLG München: Konsequenz eines Verstoßes gegen Empfehlun-gen des Corporate Governance Kodex Das OLG München hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil einen Hauptversamm-lungsbeschluss gem. § 161 AktG für anfechtbar erklärt, der inhaltlich im Wider-spruch zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex stand.

Der entsprechende Beschlussvorschlag war der Hauptversammlung durch den Aufsichts-rat vorgelegt worden. Den Aufsichtsratsbeschluss hat das OLG sogar für nichtig erklärt. Dies begründeten die Richter damit, dass Vorstand und Aufsichtsrat zuvor eine uneinge-schränkte Entsprechenserklärung über die zukünftige Beachtung der Kodex-Empfehlungen abgegeben hatten. Die durch die Beschlussvorlage geänderte Absicht hätte nach Auffassung der Münchener Richter zumindest parallel zur Beschlussvorlage bekannt gemacht werden müssen. Dies gebiete der Vertrauensschutz der Aktionäre (OLG München, Urteil vom 07.08.2008 – 7 U 5628/07).

Praxishinweis: Diese gesellschaftsrechtliche Entscheidung könnte mittelbar auch straf-rechtliche Folgen haben. Das OLG ermöglicht mit seinem Urteil die normative Berück-sichtigung des an sich keine Bindungswirkung entfaltenden Deutschen Corporate Gover-nance Kodex: Die freiwillige Selbstunterwerfung unter den Kodex führt zur Nichtigkeit (!) dem Kodex entgegenstehender Aufsichtsrats- und zur Anfechtbarkeit entsprechender Hauptversammlungsbeschlüsse. Von diesem Ergebnis ist der Weg nicht weit zur An-nahme, dass auch die für eine strafrechtliche Sanktionierung erforderlichen Pflichtenver-stöße aus Nichtbefolgungen des Kodex normativ (und nicht wie bisher allenfalls indiziell) ableitbar sind. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass Strafgerichte in Kodex-Verstößen zukünftig normative Anknüpfungspunkte für Untreue-, Unterlassens- und Fahrlässigkeitsstraftaten sowie Aufsichtspflichtverletzungen erkennen.

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n OLG Stuttgart: Neues zum Begriff der Insiderinformation Die Frage, unter welchen Umständen eine geäußerte Rücktrittsabsicht des AG-Vorstandsvorsitzenden eine Insiderinformation darstellt, beschäftigt weiter die Rechtsprechung (Musterverfahren im Fall Prof. Schrempp).

Das OLG Stuttgart hat nun den Zeitpunkt als maßgeblich erachtet, in dem die Aufsichts-ratsmitglieder vor der maßgeblichen Aufsichtsratssitzung die Entscheidung über den Wechsel definitiv abgestimmt hätten (Beschl. v. 22.04.2009 – 20 Kap 1/08). Zuvor hatte der BGH deutlich gemacht, dass eine Information erst dann hinreichend wahrscheinlich und damit eine Insiderinformation ist, wenn eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50% besteht. Diese sei nicht gegeben, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende eine einvernehmli-che Lösung (Abberufung des Vorstandsvorsitzenden durch den Aufsichtsrat und sofortige Neubestellung eines Nachfolgers) favorisiert habe und ein einseitiger Rücktritt nicht in Betracht gekommen sei.

Die Stuttgarter Entscheidung weicht damit von einem Beschluss des OLG Frankfurt ab, demzufolge – entgegen der Auffassung des BGH – bereits allein die Äußerung des Aus-scheidenswillens eine Insiderinformation begründe, und zwar unabhängig davon, wie der Aufsichtsrat mit dieser Entscheidung umgeht (siehe Update Nr. 13/2009, abrufbar unter www.heuking.de/aktuelles/newsletter).

Praxishinweis: Unstreitig liegt eine Insiderinformation dann vor, wenn ein Vorstandsmit-glied seinen Rückzugswillen äußert und gleichzeitig deutlich macht, dass er (notfalls) auch einseitig von seinem Amt zurücktrete. Das OLG Frankfurt erkennt eine Insidertatsa-che darüber hinaus auch dann, wenn der Wille zum einseitigen Rücktritt nicht vorliegt bzw. nicht geäußert wird.

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n Korruptionsverfahren gegen MAN – zum Status Quo der Korrup-tionsbekämpfung Nach dem Korruptionsverfahren gegen Verantwortliche des Siemens-Konzerns ermittelt die Staatsanwaltschaft München nunmehr gegen Mitarbeiter des Bus- und Lkw-Herstellers MAN. Bereits Anfang Mai meldete das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL, dass nicht nur nachgeordnete Mitarbeiter des Unternehmens der Bestechung im geschäftlichen Verkehr beschuldigt werden, sondern auch Personen aus der Füh-rungsetage. Das Branchenmagazin Juve meldet jetzt, dass die Staatsanwaltschaft inzwi-schen die Vermutung hegt, dass Schmiergelder über Briefkastenfirmen in Malta, auf den Bahamas, den British Virgin Islands, Zypern, London und New York gezahlt wurden, um den Lkw-Vertrieb anzukurbeln. Der Aufsichtsrat habe inzwischen die Aufnahme unab-hängiger Untersuchungen und die Überprüfung des Compliance-Systems beschlossen.

Das Verfahren zeigt, dass Korruptionsvermeidung in Wirtschaftsunternehmen immer wichtiger wird. Die strafrechtlichen Regelungen zur Auslandskorruption sind relativ neu, doch spätestens seit der causa Siemens besteht nicht mehr die Möglichkeit, sich erfolg-reich auf Unkenntnis der Rechtslage zu berufen. Die wirtschaftlichen Folgen eines Kor-ruptionsverfahrens sind erheblich, das Entdeckungsrisiko ist hoch: Regelmäßig wer-den im Rahmen von Betriebsprüfungen verdächtige Zahlungen entdeckt – erfahrene und speziell geschulte Prüfer haben inzwischen ein Auge für „klassische“ Korruptionskonstel-lationen. Finanzbehörden sind seit 1999 verpflichtet, Verdachtsfälle der Staatsanwalt-schaft mitzuteilen.

Praxishinweis: Strafprozessuale Eingriffe können regelmäßig nur durch eine eindeutige Unternehmenshaltung gegen Korruption und die Durchsetzung dieser Attitüde im Unter-nehmen vermieden werden. Hierzu gehören auch Strategien, mit vergangenen, mögli-cherweise strafbaren Sachverhalten umzugehen.

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Update Compliance ▪ Wirtschaftsstrafrecht ▪ Steuerstrafrecht Nr. 20 – 28. Mai 2009

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n Bundestag verabschiedet Regelung zum „Deal“ im Strafprozess Der sogenannte „Deal“ im Strafverfahren wird Gesetz. Heute hat der Bundestag ei-nen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet. Der neue § 257c der Strafprozess-ordnung (StPO) enthält Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung im Strafverfahren.

Gegenstand der Verständigung dürfen danach die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Ur-teils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten (z. B. die Zusage von Schadenersatzleistungen oder Verzicht auf Beweisanträge).

Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maß-regeln dürfen nicht Gegenstand der Verständigung sein. Im Unterschied zur Entwurfsfas-sung dürfen die Verfahrensbeteiligten sich darüber verständigen, ob ein Rechtsmittelver-zicht angekündigt werden soll.

Hintergrund des Gesetzentwurfs ist eine Grundsatzentscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005. Der Große Senat hatte Deals im Strafver-fahren für grundsätzlich zulässig erachtet, wenn bestimmte Kriterien beachtet werden. Gleichzeitig hatte er darauf hingewiesen, dass damit allerdings die Grenzen der richterli-chen Rechtsfortbildung erreicht seien und den Gesetzgeber aufgerufen, für Klarheit zu sorgen. Der erst zu Beginn dieses Jahres erarbeitete Gesetzentwurf der Bundesregie-rung hatte für Diskussionen gesorgt (siehe dazu Update Nr. 7 vom 26.01.2009).

Die gesetzliche Regelung einer aus der Praxis der großen Wirtschaftsstrafverfahren nicht mehr wegzudenkenden Verständigung im Strafverfahren ist das Ergebnis einer zwangs-läufigen und begrüßenswerten Entwicklung.

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba-Fin) hat die überarbeitete Fassung ihres Emittentenleitfa-dens veröffentlicht. Im Emittentenleitfaden veröffentlicht die BaFin ihre Grundsätze und Auslegungsregeln für das Insiderhandelsverbot, das Verbot der Marktmanipulation und die Transparenzregeln des Wertpapierhandelsgeset-zes.

Auf insgesamt 246 Seiten befasst sich der Emittentenleitfa-den wie bisher mit der Insiderüberwachung, Ad hoc-Publizität, Directors’ Dealings, das Marktmanipulationsverbot und mit Insiderverzeichnissen. Hinzugekommen sind Kapitel über Informationen über bedeutende Stimmrechtsanteile, notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren, die Überwachung von Unternehmensabschlüssen, die Zusammenarbeit der BaFin mit in- und ausländischen Stellen im Rahmen des Enforcement-Verfahrens, mit Rechtsschutzaspekten und Berichterstattungspflichten.

In straf- und bußgeldrechtlicher Hinsicht sind insbesondere die Änderungen von Passagen zur Ad hoc-Publizität, zu Directors’ Dealings und zum Insiderverzeichnis von größter Relevanz.

Praxishinweis: Der Emittentenleitfaden entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung; er ist eine lediglich intern bindende norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die aber faktisch zu einer entsprechenden Verwaltungspraxis geführt hat. Diese wird in der Neufassung des Leitfadens auch dargestellt. Nicht nur die BaFin orientiert sich an „ihrem“ Leitfaden. Angesichts der zu beklagenden Unklarheiten in den Tatbeständen des WpHG dient er auch Staatsanwaltschaften und Gerichten als Orientierungshilfe.

Update Compliance, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 21 ▪ 2. Juni 2009

BaFin aktualisiert Emittenten-leitfaden Dr. André-M. Szesny, LL.M.

Neue Kapitel

Änderungen der Passagen zur Ad hoc-Publizität

Wichtige Orientierungshilfe für Staats-anwaltschaften und Gerichte

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Die Staatsanwaltschaft Essen hat Presseberichten zufol-ge Ermittlungen gegen den Vorstandsvorsitzenden der Karstadt AG wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet. Eine Unternehmenskrise birgt nicht nur zivil- und steuer-rechtliche Risiken und Chancen – sie impliziert auch strafrechtliche Dimensionen. Ein Überblick:

Die im Strafgesetzbuch geregelten Insolvenzstraftaten stellen Verhaltensweisen von Unternehmensleitern unter Strafe, die im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Unternehmens (Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit) stehen.

§ Der Bankrott (§ 283 StGB) ist die zentrale Vorschrift der In-solvenzdelikte. Bestraft wird vor allem das Beiseiteschaf-fen, Verstecken oder Zerstören von Vermögenswerten in der Unternehmenskrise, aber auch das Eingehen beson-ders hoher Risiken.

§ Strafbar macht sich, wer nach Eintritt eines Insolvenzgrun-des einem Gläubiger nach Eintritt des Insolvenzgrundes eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt (§ 283c StGB).

§ Wer nach Eintritt eines Insolvenzgrundes länger als drei Wochen mit dem Insolvenzantrag wartet, macht sich we-gen Insolvenzverschleppung strafbar (§ 15a Abs. 3 InsO).

§ Strafbar ist auch die Verletzung von Buchführungspflichten und die Schuldnerbegünstigung (§§ 283b, 283d StGB).

Praxishinweis: Droht die Unternehmenskrise, sind die straf-rechtlichen Insolvenzregeln unbedingt zu beachten. Bei Ver-stößen drohen empfindliche persönliche Konsequenzen für Unternehmensleiter: Neben klassischen Strafen droht auch der Ausschluss von Geschäftsführungsaufgaben für 5 Jahre!

Bankrott

Gläubigerbegünstigung

Insolvenzverschleppung

Update Compliance, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 22 ▪ 10. Juni 2009

Karstadt-Pleite: Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dr. André-M. Szesny, LL.M.

Strafen und Ausschluss von Geschäfts-führungsaufgaben

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Die Innenministerkonferenz hat die Kurzfassung der Poli-zeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2008 vorgestellt. In der PKS sind sämtliche in Deutschland registrierten Strafta-ten erfasst, unabhängig davon, ob diese aufgeklärt wor-den sind oder ob es zu einer Verurteilung gekommen ist.

§ Die Aufklärungsquote liegt bei Wirtschaftsstraftaten seit jeher deutlich höher als der Aufklärungsdurchschnitt. Im Jahr 2008 konnten 92,5% der erfassten Wirtschaftsdelikte aufgeklärt werden. Freilich dürfte hier die Zahl der unentdeckten Straftaten besonders hoch sein.

§ Bei der Wirtschaftskriminalität war von 2004 bis 2006 ein stetiger Anstieg zu konstatieren, der sich ab 2007 nicht mehr fortsetzte. 2008 war erneut eine Abnahme um 3,8 Prozent auf 84.550 Fälle festzustellen.

§ Im Jahr 2008 sank die Anzahl der registrierten Fälle von Amtsträgerkorruption. Da hier allerdings das Dunkelfeld als besonders hoch eingeschätzt wird, wird dieser statistischen Entwicklung keine allgemeine Bedeutung zugemessen.

§ Ein bemerkenswerter Anstieg ist indes im Bereich der Wirt-schaftskorruption (Bestechlichkeit und Bestechung im ge-schäftlichen Verkehr) zu verzeichnen: Die Zahl der regist-rierten Fälle stieg um knapp 53%. Das dürfte auch ein Hin-weis auf die steigende Ermittlungsintensität in diesem Be-reich sein. Fälle wie Siemens und MAN dürften auch zu-künftig das Bewusstsein von Polizei und Staatsanwalt-schaften für diesen Kriminalitätsbereich schärfen.

§ Als zentrales Präventionsmittel gegen Wirtschaftskriminali-tät sieht das Innenministerium die „intensive Vermögens-abschöpfung“. Das zeigt, dass die Ermittlungsbehörden sich zunehmend der alternativen Sanktionsmethoden be-wusst werden.

Wirtschaftsdelikte: Hohe Aufklärungs-quote, großes Dunkelfeld

Abnahme der Wirtschaftskriminalität

Höhere Verfolgungsgefahr bei Beste-chung im geschäftlichen Verkehr

Update Compliance, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 23 ▪ 16. Juni 2009

Kriminalstatistik: Mehr ermittelte Korruptionsfälle Dr. André-M. Szesny, LL.M.

Vermögensabschöpfung als Steuerungs-instrument

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Der Bundestag hat am vergangenen Freitag ein „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung“ beschlos-sen. Das Parlament ist damit einer Beschlussvorlage des Rechtsausschusses gefolgt. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Die wesentlichen Regelungen im Überblick:

§ Die Vergütung für AG-Vorstände sollen in einem „angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds, zur Lage der Gesellschaft und der üblichen Vergütung stehen und langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen“. Dieser Passus soll kurzfristige Leistungsanreize wie Kursentwicklung, (Buch-) Gewinne etc. als Vergütungsbemessungsgrundlage ausschließen und „performanceabhängige“, variable Elemente zugrundelegen.

§ Der Aufsichtsrat kann die Vorstandsvergütung bei Ver-schlechterung der Lage der Gesellschaft nachträglich „auf die angemessene Höhe herabsetzen“.

§ Der Gesetzentwurf sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft gegenüber auf Schadenersatz haften, wenn sie die Vorstandsvergütung unangemessen hoch angesetzt haben.

§ Das Gesetz sieht beim Abschluss einer Vorstandshaft-pflichtversicherung schließlich einen Selbstbehalt von min-destens 10% des Schadens für Vorstandsmitglieder vor.

Praxishinweis: Diese Gesetzesänderung impliziert eine Verschärfung auch der strafrechtlichen Haftung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nämlich in einer Verletzung des Aktienrechts auch eine strafbare Untreue zu erkennen sein (BGH, Urt. v. 21.12.2005 – Mannesmann/Vodafone).

Anreize zur nachhaltigen Unternehmens-entwicklung

Update Compliance, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 24 ▪ 22. Juni 2009

Strengere Regeln bei Manager-gehältern Dr. André-M. Szesny, LL.M.

Haftung des Aufsichtsrates für überhöhte Vorstandsgehälter

Malus-Regelung

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Der Bundestag hat heute den Regierungsentwurf eines Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes verabschie-det. Ziel des Gesetzgebers ist es, insbesondere ausländi-sche Einkunftsquellen von Steuerpflichtigen durch er-höhten Mitwirkungszwang aufzuspüren:

§ Die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben über Ge-schäftsbeziehungen zu Banken in einem ausländischen Staat, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen be-steht und der zum Informationsaustausch über steuerliche Sachverhalte nicht bereit ist, muss der Steuerpflichtige zu-künftig eidesstattlich versichern, wenn die Finanzbehörde dies verlangt. Er muss zudem die Finanzbehörden bevoll-mächtigen, in seinem Namen Auskunftsansprüche gegen diese Banken gerichtlich geltend zu machen. Bei Verlet-zungen dieser Pflicht wird zukünftig vermutet, dass steuer-pflichtige Einkünfte vorhanden und höher als die angege-benen Einkünfte sind.

§ Steuerpflichtige mit einem Überschusseinkommen von mehr als 500.000,00 € im Jahr haben diesbezügliche Auf-zeichnungen und Unterlagen künftig sechs Jahre lang auf-zubewahren.

§ Schließlich darf die Bundesregierung durch Rechtsverord-nung den Umfang von Betriebsausgaben- und Werbungs-kostenabzug sowie die Entlastung durch Doppelbesteue-rungsabkommen einschränken, wenn Mitwirkungs- und Nachweispflichten nicht befolgt werden.

Praxishinweis: Mit Inkrafttreten des Gesetzes (nach Zu-stimmung durch den Bundesrat) steigt die Aufdeckungsgefahr bzgl. vergangener strafbarer Sachverhalte beträchtlich. In Einzelfällen dürfte eine strafbefreiende Selbstanzeige anzura-ten sein.

Update Compliance, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 25 ▪ 3. Juli 2009

Gesetz zur Steuerhinterzie-hungsbekämpfung verabschiedet Dr. André-M. Szesny, LL.M.

Angaben über Geschäftsbeziehungen zu Auslandsbanken

Aufbewahrungspflichten

Einschränkung der Gewinnminderung bei Nichtbefolgung von Mitwirkungspflichten

Hohe Entdeckungsgefahr

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Dr. Dieter Bohnert, Vom Bankgeheimnis zum internationalen Informations-austausch, Neue Zürcher Zeitung v. 17.04.2009, Seite 25 Dr. Dieter Bohnert, Das Verfahren in Steuerstrafsachen, in: Volk (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstraf-sachen (2006), S. 1826 ff.

Veröffentlichungen zum Thema

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem jetzt veröf-

fentlichten Urteil vom 16. Juni 2009 die Beschlagnahme

von Emails auf den Mailservern von Providern für verfas-

sungsrechtlich zulässig erklärt. Anlass zu der Entschei-

dung gab ein Fall, in dem der Beschuldigte sein Email-

Programm so eingestellt hatte, dass die Emails bei Abruf

nicht auf seinen Rechner übertragen worden sind, sondern

auf dem Mailserver des Providers gespeichert blieben:

Die Beschlagnahme der Emails vom Mailserver des Provi-

ders greift zwar in das Fernmeldegeheimnis ein. Der Ein-

griff ist aber grundsätzlich durch die strafprozessualen Be-

schlagnahmekompetenzen gedeckt. Die wirksame Straf-

verfolgung, die Verbrechensbekämpfung und das öffentli-

che Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheits-

ermittlung im Strafverfahren seien legitime Zwecke, die die

Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen

könnten.

Der Zugriff ist auch dann erlaubt, wenn die Ermittlungen

Delikte betreffen, die nicht als „schwere Straftaten“ gelten.

Strafverfolgungsbehörden dürfen grundsätzlich auf den ge-

samten Datenbestand zugreifen, wenn eine eindeutige

Trennung zwischen verfahrensrelevanten und anderen

Emails nicht möglich ist.

Praxishinweis: Im Rahmen von Durchsuchungs- und Be-

schlagnahmemaßnahmen wird der Zugriff auf Emails des Be-

schuldigten und den Email-Verkehr in betroffenen Unterneh-

men immer wichtiger. Äußerst ernst zu nehmen ist der Hin-

weis des Gerichts, dass durch eine eindeutige Strukturierung

des Datenbestandes der Umfang der Beschlagnahme redu-

ziert werden kann. So wird die Gefahr von „Zufallsfunden“ er-

heblich reduziert.

Update Compliance, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 26 ▪ 21. Juli 2009

BVerfG erklärt die Beschlagnah-me von Emails bei Providern für zulässig

Dr. André-M. Szesny, LL.M. (Düsseldorf)

Gerechtfertigter Eingriff in das Fernmel-degeheimnis

Keine Beschränkung auf schwere Straf-taten

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Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen

gegen knapp 500 Ärzte, die von einem Pharmaunterneh-

men „Belohnungen“ für Verschreibungen erhalten haben,

wird derzeit lebhaft in der Presse verarbeitet. Die „Gefah-

renlage“ im Medizinbereich auf einen Blick:

Überhöhte Gebührenrechnungen und die Nichtweitergabe

von Rückvergütungen/Rabatte an Patienten,

Krankenkassen und -versicherer können die Tatbestände

des Betruges und der Untreue erfüllen.

Ärzte in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (z. B. Kreis-

krankenhaus, Uni-Klinik) begeben sich insbesondere bei

der Drittmitteleinwerbung in die Gefahr der Vorteilsannah-

me bzw. Bestechlichkeit im öffentlichen Dienst. Umgekehrt

besteht für den Gewährenden das Risiko, sich wegen Vor-

teilsgewährung oder Bestechung strafbar zu machen.

Es mehren sich die Stimmen, die niedergelassene Ver-

tragsärzte als Beauftragte der Krankenkassen und damit

als taugliche Täter einer Bestechlichkeit im geschäftlichen

Verkehr qualifizieren. Die Annahme von Einladungen zu

Kongressen, Ausstattungshilfen für die eigene Praxis etc.

von Pharmaunternehmen würde dann u. U. strafbar sein,

wenn damit auf die Verschreibungspraxis der Ärzte einge-

wirkt werden soll. Die Rechtslage ist hier noch unklar.

Praxishinweis: Das Aachener Verfahren zeigt, dass Bestre-

bungen in der Justiz wachsen, vermeintliche Unsitten im Ärz-

tewesen zu bekämpfen. Es dürfte erst den Beginn von Kor-

ruptionsermittlungen im Medizinbereich markieren. Die Betrof-

fenen sind aufgrund der jahrelangen Praxis kaum sensibili-

siert für die strafrechtlichen Gefahren ihres Verhaltens. Eine

Überprüfung der eigenen Praktiken sollte nun zügig erfolgen

und ggf. zu einem Umdenken führen.

Update Compliance, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 27 ▪ 30. Juli 2009

Ermittlungen gegen Ärzte und Medizinproduktehersteller

Dr. André-M. Szesny, LL.M. (Düsseldorf)

Korruption im öffentlichen Dienst

Betrug und Untreue

Korruption im Wirtschaftsverkehr

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Das Bundesfinanzministerium hat verstärkte Kontrollen

der Bezüge von Ruheständlern angekündigt, um mögli-

che Steuerhinterziehung aufzuspüren.

Das Bundesfinanzministerium und die Länder haben sich

nach Informationen des „Tagesspiegels am Sonntag“ auf

ein spezielles „Risikomanagementsystem“ geeinigt, mit

dem die Rentenbezugsmitteilungen ausgewertet werden

sollen. In einer Meldung des Bundesfinanzministeriums

vom 4.8.2009 heißt es: „Alle Banken, Sparkassen, Lebens-

versicherer und die Deutsche Rentenversicherung müssen

den Finanzbehörden melden, in welcher Höhe sie Alters-

bezüge ausgezahlt haben. Darunter fallen etwa die gesetz-

liche Rente, Betriebsrenten und private Leibrenten. Anhand

dieser Information kann die Finanzverwaltung ihrer verfas-

sungsrechtlich gebotenen Verpflichtung nachkommen, im

Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Anga-

ben der Steuerpflichtigen zu überprüfen.“

Ab Oktober überprüfen die Finanzämter die Einnahmen

von Rentnern, um auf diese Weise aufzuspüren, wer Ein-

künfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Be-

triebsrenten und privaten Leibrenten nicht versteuert hat.

Neben Nachzahlungen droht ggf. auch die Einleitung eines

Steuerstrafverfahrens.

Praxishinweis: Wer nicht sicher ist, ob er unberechtigterwei-

se keine Steuererklärung abgegeben hat, sollte sich umge-

hend steuerrechtlich beraten lassen. Ggf. ist eine steuerliche

Selbstanzeige erforderlich, die – sofern sie vor Ermittlung des

Sachverhalts durch die Steuerbehörden erfolgt – strafaus-

schließend wirkt.

Update Compliance, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 28 ▪ 5. August 2009

Steuerhinterziehung durch Rentner? Verstärkte Kontrollen durch Finanzbehörden

Dr. André-M. Szesny, LL.M. (Düsseldorf)

Finanzämter überprüfen Rentenbezugs-mitteilungen

Neben Nachzahlungen drohen Strafen und Bußgelder

Rechtzeitig Selbstanzeige erstatten

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Sind auf Initiative eines Bankmitarbeiters Wertpapiere

anonym ins Ausland verlagert worden, kann aber nicht

individuell festgestellt werden, ob eine Steuerhinterzie-

hung begangen und welche Steuer dadurch hinterzogen

worden ist, bestehen an der Haftung des Bankmitarbei-

ters „ernstliche Zweifel“ (BFH, Beschl. v. 16.7.2009).

Gemäß § 71 AO haften Täter und Teilnehmer einer

Steuerhinterziehung für die verkürzten Steuern. Soweit der

BFH bislang über diese Haftung zu entscheiden hatte,

stand stets außer Zweifel, dass eine Steuerhinterziehung

begangen worden ist und wer sie begangen hat. Vorlie-

gend hatte das Finanzamt die Steuerpflichtigen trotz

Kooperation des Kreditinstituts nicht feststellen können. Es

hatte dann aufgrund von statistischen Auswertungen seiner

bei anderen Steuerpflichtigen getroffenen Feststellungen

die Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer geschätzt

und den Bankmitarbeiter in Haftung genommen.

Der BFH äußerte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des

Haftungsbescheides und setzte die Vollziehung aus. Es

widerspreche dem Wortlaut der Norm, der eine

Steuerhinterziehung voraussetze, die Haftung auf eine

bloße Wahrscheinlichkeit zu gründen. Es spreche viel

dafür, bei der Feststellung einer Haupttat nicht einen

statistischen, sondern einen individuellen Maßstab

anzulegen.

Praxishinweis: Es ist zu erwarten, dass die endgültige Ent-

scheidung den Haftungsbescheid aufhebt. Bemerkenswert ist,

dass der Antragsteller mit Strafbefehl wegen Beihilfe zur

Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt worden

war.

Finanzamt begründete Haftung aufgrund statistischer Erfahrung

Update Compliance, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 29 ▪ 13. August 2009

BFH: Beihilfehaftung eines Bank-mitarbeiters bei ungeklärter Haupttat ernstlich zweifelhaft Dr. André-M. Szesny, LL.M. (Düsseldorf)

Wahrscheinlichkeit einer Steuerhinter-ziehung dürfte nicht ausreichen

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat den Frei-

spruch des ehemaligen WestLB-Chefs Sengera aufgeho-

ben und die Gelegenheit zu einem bemerkenswerten

Hinweis zur Vorsatzfeststellung genutzt.

Sengera wird vorgeworfen, im Jahr 2000 einen

Milliardenkredit an das Unternehmen Boxclever bewilligt

und dabei die Ausfallrisiken nicht ausreichend

berücksichtigt zu haben. Der Kredit fiel letztlich aus. Das

LG Düsseldorf hatte Sengera vom Vorwurf der Untreue

freigesprochen, weil er seine Vermögensbetreuungspflicht

gegenüber der WestLB zwar verletzt habe, dies allerdings

nicht vorsätzlich.

Der BGH beanstandet, dass das LG bei der Feststellung

der Pflichtverletzung nicht auf den Zeitpunkt der Zustim-

mung zu einem „Commitment Letter“ im Jahr 1999 abge-

stellt habe. Bereits hierdurch sei ein Schaden entstanden.

Die Neuverhandlung vor dem LG Düsseldorf wird zur Vor-

satzfrage auf diesen Zeitpunkt abstellen müssen.

Der Süddeutschen Zeitung zufolge (die Entscheidungs-

gründe liegen noch nicht schriftlich vor) habe der Vorsit-

zende des Senats einen „Hinweis“ gegeben, dass Vorsatz

zur Untreue auch dann bejaht werden könne, „wenn der

angeklagte Banker auf den guten Ausgang eines risikorei-

chen Geschäfts gehofft habe“ (SZ vom 14.08.2009).

Praxishinweis: Die „Hoffnung auf den guten Ausgang“ kann

nach allg. Auffassung keinen Vorsatz begründen, sondern al-

lenfalls Fahrlässigkeit. Der „Hinweis“ des Senats widerspricht

dem – zumindest für Banker. Es ist zu vermuten, dass mit

damit die Weichen für eine Verurteilung Sengeras im neu

aufgerollten Prozess gestellt sind. Man darf auf die schriftliche

Urteilsbegründung gespannt sein.

Freispruch mangels Vorsatzes durch das LG Düsseldorf

Update Compliance, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 30 ▪ 14. August 2009

BGH hebt Freispruch des Ex-WestLB-Vorstands auf Dr. André-M. Szesny, LL.M. (Düsseldorf)

BGH: „Hoffen auf guten Ausgang“ be-gründet Untreuevorsatz bei Bankern

Rechtsfehler im Düsseldorfer Urteil

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Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat Ermittlungen gegen

ehemalige Vorstandsmitglieder Dr. Ing. h. c. F. Porsche

AG, u. a. deren ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Wie-

deking, eingeleitet. Der Verdacht: Manipulation des Bör-

senkurses der VW-Aktie und unerlaubte Weitergabe von

Insiderinformationen.

Einem Bericht des Nachrichtenmagazins Der Spiegel zu-

golge prüft die Finanzmarktaufsicht BaFin bereits seit Mai,

ob Porsche seine Absicht zur Übernahme von 75 Prozent

der VW-Stimmrechte über eine gewisse Zeit verschleiert

hat. Anfang August hat die BaFin Strafanzeige bei der

Staatsanwaltschaft Stuttgart erstattet.

Der Verdacht der Markmanipulation gründet sich auf Hin-

weise, dass Porsche möglicherweise schon im Februar

2008 beabsichtigte, die Mehrheit an VW zu übernehmen,

diese börsenrelevante und damit ggf. ad hoc-

veröffentlichungspflichtige Information aber verschwieg.

Die Nichtveröffentlichung einer veröffentlichungspflichtigen

Tatsache kann den Straftatbestand der Marktmanipulation

erfüllen.

In diesem Zeitraum – so der Verdacht – haben Vorstands-

mitglieder von Porsche diese Insiderinformationen an Dritte

weitergegeben. Nicht nur der „Insiderhandel“ ist nach deut-

schem Recht strafbar. Das Wertpapierhandelsgesetz ver-

bietet es auch, Insiderinformationen – also nicht öffentlich

bekannte, kursrelevante Informationen – anderen mitzutei-

len oder zugänglich zu machen. Wer solche Information

beruflich bedingt – z. B. als Vorstand des betroffenen Un-

ternehmens – erfährt und gegen das Weitergabeverbot

verstößt, macht sich strafbar – auch wenn er nicht selbst

gehandelt hat.

BaFin ermittelt seit Mai

Nichtveröffentlichung ad hoc-mitteilungspflichtiger Informationen

Update Compliance, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 31 ▪ 22. August 2009

Marktmanipulation: Ermittlungen gegen Ex-Porsche-Vorstände Dr. André-M. Szesny, LL.M. (Düsseldorf)

Strafbare Weitergabe von Insiderinforma-tionen

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Szesny, Finanzmarktaufsicht und Strafprozess – Die Ermittlungskompeten-zen der BaFin und der Börsenaufsichtsbehörden und ihr Bezug zum Straf-prozessrecht, Hamburg 2008

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Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt gegen rund 100

Hochschullehrer wegen des Verdachts der Bestechlich-

keit. Bereits vor über einem Jahr war eine Promotionsbe-

ratungsfirma in Bergisch-Gladbach durchsucht worden.

Es bestehe der Verdacht, dass die Professoren von der

Wissenschafts-Beratungsfirma Gelder in Höhe von bis zu

200.000,00 € dafür entgegengenommen hätten, promoti-

onswilligen Akademiker zu einem Doktortitel zu verhelfen.

Die Betreuung einer Dissertation durch einen Hochschul-

lehrer stellt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft eine

öffentlich-rechtliche Aufgabe dar, für die die Verdächtigen

kein Geld annehmen dürfen. Da den Beschuldigten Be-

stechlichkeit und nicht lediglich strafbare Vorteilsannahme

vorgeworfen wird, geht die Staatsanwaltschaft offenbar da-

von aus, dass die Dozenten auch ungeeignete Absolventen

angenommen und/oder Dissertationen unsachgemäß be-

wertet und damit gegen ihre Amtspflichten verstoßen ha-

ben.

Praxishinweis: Die beschuldigten Hochschullehrer könnten,

soweit sie an öffentlichen Universitäten tätig sind, durchaus

taugliche Täter einer Bestechlichkeit sein. Die Staatsanwalt-

schaft müsste zudem allerdings noch darlegen, warum die

Betreuung einer Dissertation eine öffentlich-rechtliche Aufga-

be ist (wie etwa die Abfallentsorgung oder die Wasserversor-

gung). Ansonsten wäre eine Verurteilung nicht möglich.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Köln in den vergangenen

Jahren vor allem gegen Ratsherren ermittelte (was bislang –

soweit ersichtlich – zu keiner rechtskräftigen Verurteilung ge-

führt hat), scheint sich nun das Lehrpersonal an Universitäten

im Fokus der Ermittler zu befinden.

Doktortitel gegen Geld?

Bestechlichkeit – nicht bloß Vorteilsan-nahme

Update Compliance, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 32 ▪ 23. August 2009

Gekaufte Doktortitel: Korrupti-onsvorwürfe gegen Hochschul-lehrer Dr. André-M. Szesny, LL.M. (Düsseldorf)

Promotionsbetreuung als öffentliche Aufgabe?

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Szesny, Die Pflichtenstellung kommunaler Mandatsträger in Aufsichtsräten öffentlicher Versorgungsunternehmen (gemeinsam mit Brockhaus), NStZ 2007, 624 ff.

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Der Compliance Officer hat die Aufgabe, Rechtsverstöße

und insbesondere Straftaten, die aus dem Unternehmen

heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachtei-

le bringen können, zu verhindern. Hieraus folgert der

Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil

die strafrechtliche Einstandspflicht des Compliance Of-

ficers, Straftaten anderer Unternehmensangehöriger zu

verhindern (BGH, Urt. v. 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08).

Mit diesem Urteil begründet der 5. Strafsenat eine straf-

rechtliche Unterlassenshaftung des Compliance Officers:

Er ist strafrechtlicher Garant dafür, dass andere Unterneh-

mensangehörige keine Straftaten aus dem Unternehmen

heraus begehen. Unterlässt er die erforderlichen Maßnah-

men zur Verhinderung solcher Straftaten, macht er sich u.

U. selbst strafbar.

Die Verhinderungspflicht soll sich aus der spezifischen

Aufgabe des Compliance Officers ergeben, Straftaten zum

Nachteil des Unternehmens frühzeitig zu entdecken, zu

verhindern bzw. zu vermeiden. Maßgeblich für die Bestim-

mung der konkreten Garantenpflicht wird der Arbeitsvertrag

bzw. die tatsächliche Ausgestaltung des Tätigkeitsbereichs

sein. Das bedeutet: Nicht das Amt als solches, sondern

seine Ausgestaltung ist maßgeblich für die Pflichtenkonkre-

tisierung.

Praxishinweis: Das Urteil des BGH wird für ein erhebliches

Echo sorgen. Eine strafrechtliche Pflicht zur Verhinderung

von Straftaten anderer wurde bislang in nur begrenzten Fällen

angenommen. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht wurde in jün-

gerer Zeit eine erhöhte Verantwortung von Unternehmenslei-

tern auch für das Verhalten von Angestellten gefordert. Die-

sen Forderungen scheint der BGH jetzt nachzukommen.

Garant für die Einhaltung von Strafvor-schriften durch Dritter

Update Compliance, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 33 ▪ 26. August 2009

BGH: Compliance Officer muss strafrechtlich für Straftaten Drit-ter einstehen Dr. André-M. Szesny, LL.M. (Düsseldorf)

Konkrete Aufgabenbeschreibung ist maßgeblich

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Der Bundesrat hat in der vergangenen Woche der Steu-erhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV) zugestimmt, äußerte allerdings erhebliche verfassungs-rechtliche Bedenken.

Das im Juli verabschiedete Steuerhinterziehungsbekämp-

fungsgesetz (siehe dazu Update Nr. 25/2009) ermächtigt

die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung den Um-

fang von Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug

sowie die Entlastung durch Doppelbesteuerungsabkom-

men einzuschränken, wenn bestimmte Mitwirkungs- und

Nachweispflichten nicht befolgt werden. Von dieser Er-

mächtigung hat die Bundesregierung nunmehr mit Zustim-

mung des Bundesrats Gebrauch gemacht.

Die besonderen Mitwirkungs- und Nachweispflichten wer-

den demjenigen auferlegt, der Geschäftsbeziehungen zu

Banken in sogenannten „Steueroasen“ unterhält. Welches

Land eine „Steueroase“ ist, soll – so die Begründung zur

Verordnung (BR-Drucks. 681/09, S. 5) – das Bundesfi-

nanzministerium allein bestimmen können. Dies hält der

Bundesrat „weder für verfassungsfest noch der außen- und

wirtschaftspolitischen Tragweite der Entscheidung ange-

messen“. Er vertritt die Auffassung, dass die konstitutive

Entscheidung über eine Einordnung eines Gebiets als

Steueroase eines Parlamentsbeschlusses bedarf.

Entsprechend fordert der Bundesrat die Bundesregierung

auf, die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass bei

jeder Entscheidung über die Einordnung eines Staates als

nicht kooperativ der Bundesrat eingebunden wird.

Bundesrat: Bestimmung von „Steueroa-sen“ nur auf parlamentarischer Grundla-ge

Update Compliance, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 34 ▪ 22. September 2009

Steuerhinterziehungsbe-kämpfungs-Verordnung in Kraft Dr. Mirko W. Brill, M.R.F. (Düsseldorf)

Aufforderung an die Bundesregierung

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Die Antikorruptionsorganisation Transparency Internati-

onal hat am 23. September 2009 den jährlichen „Global

Corruption Report 2009“ vorgestellt. Schwerpunktthema

des Berichts ist in diesem Jahr die Privatwirtschaft.

Im Bericht wird u. a. festgestellt, dass Deutschland zwar im

Jahr 1999 die OECD-Konvention zur Auslandsbestechung

in nationales Recht umgesetzt habe, eine breite Debatte

über Auslandsbestechung allerdings erst mit den Ermitt-

lungen gegen den Siemens-Konzern in Gang gesetzt wur-

de.

Einer Umfrage aus dem Jahr 2008 zufolge hätten über

80% von Managern in Deutschland und anderen europäi-

schen Ländern angegeben, nicht mit den Regelungen zum

Verbot der Auslandsbestechung vertraut zu sein.

Praxistipp: Sowohl die Bestechung ausländischer Beamter

als auch die Bestechung im geschäftlichen Verkehr im aus-

ländischen Wettbewerb ist nach deutschem Recht strafbar.

Die Voraussetzungen sind allerdings noch nicht vollends ge-

klärt – das gilt gleichermaßen für Inlandssachverhalte. Gera-

de im privatwirtschaftlichen Verkehr bestehen große Unsi-

cherheiten. Insbesondere sensible Unternehmensbereiche

wie der (Auslands-) Vertrieb und der Einkauf sind besonders

gefährdet, von Ermittlungsverfahren betroffen zu sein – Kor-

ruptionsermittlungen sind derzeit „en vogue“. Es wird immer

wichtiger, dass große, mittlere, aber auch kleine Unterneh-

men ihre Risiken identifizieren, bewerten und durch interne

Maßnahmen proaktiv verringern.

Update Compliance, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 35 ▪ 24. September 2009

TI-Report: Deutsche Manager kennen Regelungen zur Aus-landsbestechung nicht Dr. André-M. Szesny, LL.M. (Düsseldorf)

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Das Landgericht Bonn hat das Strafverfahren gegen den

ehemaligen Entsorgungsunternehmer Trienekens gegen

Zahlung einer Geldauflage in sechsstelliger Höhe einge-

stellt. Zudem muss Trienekens Gelder an soziale Einrich-

tungen im Rhein-Sieg-Kreis zahlen.

Trienekens wird vorgeworfen, den ehemaligen Geschäftsfüh-

rer der Rhein-Sieg-Abfallgesellschaft mit 1,1 Mio. € bestochen

zu haben. Als Gegenleistung soll er den Zuschlag für Kom-

postierungsarbeiten im Rhein-Sieg-Kreis erhalten haben.

Die Staatsanwaltschaft hatte im Jahr 2005 Anklage erhoben.

Das Verfahren wird aufgrund der langen Verfahrensdauer und

des schlechten Gesundheitszustandes des Angeklagten

nunmehr vorläufig eingestellt. Maßgeblich für diese Entschei-

dung dürfte auch sein, dass Trienekens eine Schadensaus-

gleichsregelung mit der Rhein-Sieg-Abfallgesellschaft getrof-

fen hat. Erfüllt Trienekens die Auflagen, erfolgt die endgültige

Einstellung.

Praxishinweis: Nicht nur Beamte im „klassischen“ Sinn, son-

dern auch Mitarbeiter öffentlicher Unternehmen sind taugliche

Adressaten einer Amtsträgerbestechung. Die Rechtspre-

chung sieht zum Beispiel auch Angestellte öffentlicher Spar-

kassen als taugliche Täter einer Amtsbestechlichkeit an.

Sponsoringmaßnahmen und Einladungen solcher Personen,

die in einem (teil-) kommunalen Betrieb tätig sind, sollten da-

her stets einer strafrechtlichen Risikoprüfung unterzogen

werden.

Vorwurf der Bestechung des Geschäfts-führers der Abfallgesellschaft

Update Compliance Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 36 ▪ 11. November 2009

LG Bonn stellt Verfahren gegen Trienekens vorläufig ein Dr. André-M. Szesny, LL.M. (Düsseldorf)

Nicht nur Beamte können bestochen werden!

Das Update Compliance beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Infor-mationen sind sorgfältig recherchiert, geben die Rechtsprechung und Rechts-entwicklung jedoch nur auszugsweise wieder und können eine den Beson-derheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Bera-tung nicht ersetzen.

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Aktien- und Kapitalmarktrecht 2009 – Aktuelle Entwicklungen 23. November 2009 um 17 Uhr an unserem Kanzleistandort in Köln Unter anderem referieren wir zur strafrechtlichen Organhaftung im Aktien-recht. Detaillierte Informationen senden wir Ihnen gern zu.

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Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in ei-

nem kürzlich veröffentlichten Urteil den Geschäftsführer

eines Versorgungswerkes für Rechtsanwälte als Amts-

träger qualifiziert. Die Folge: Auf ihn sind die strengen

Strafvorschriften zur Amtsträgerkorruption anwendbar.

Der Senat hat zwar offengelassen, ob es sich bei dem

Versorgungswerk um eine Behörde handelt. Jedenfalls sei es

als Körperschaft des öffentlichen Rechts aber eine

behördengleiche Stelle, deren Mitarbeiter Beamten

strafrechtlich gleichzustellen sind. Die Richter begründen ihre

Ansicht mit dem „typischerweise öffentlich-rechtlich ausges-

talteten Verhältnis der Körperschaft zu ihren Mitgliedern“ so-

wie eine in weiten Teilen bestehende Zwangsmitgliedschaft.

Maßgeblich sei auch, dass die Entscheidungen des Versor-

gungswerks im Verwaltungsverfahren überprüft würden und

das Versorgungswerk staatlicher Rechtsaufsicht sowie der

landesrechtlichen Haushaltsordnung unterliege.

Praxishinweis: Ebenso wenig wie Beamte im „klassischen“

Sinn dürfen auch Leitungsorgane von Versorgungswerken

keinerlei Vorteile für ihre Dienstausübung annehmen. Umge-

kehrt ist auch die Gewährung von Vorteilen an diese Perso-

nen strafbar, selbst wenn damit eine Dienstpflichtverletzung

nicht verbunden ist.

Die vom BGH zugrunde gelegten Kriterien treffen im Übrigen

auch auf andere berufsständische Versorgungswerke wie

auch auf Kammern zu. Es liegt nahe, dass die Rechtspre-

chung auch hier zu dem Ergebnis kommen würde, dass de-

ren Funktionsträger dem strengen Amtsträgerkorruptionsrecht

unterfallen. Diese Personen einzuladen, birgt ein erhebliches

Strafbarkeitsrisiko.

Körperschaft des öffentlichen Rechts ist Behörden gleichzustellen

Update Compliance Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 37 ▪ 17. November 2009

BGH: Versorgungswerke-Funktionsträger sind Amtsträger i. S. des Korruptionsstrafrechts Dr. André-M. Szesny, LL.M. (Düsseldorf)

Nicht nur die Bestechung, sondern schon die bloße Vorteilsgewährung ist strafbar!

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Ein neuer Wettskandal beschäftigt die Staatsanwaltschaft

Bochum. 200 Fußballspiele auf nationaler und internatio-

naler Ebene sollen durch Funktionäre und Spieler gegen

Belohnungen manipuliert worden sein, damit zuvor ge-

wettete Ergebnisse eintreten. Das melden Spiegel Online

und die Neue Osnabrücker Zeitung.

Erst im Jahr 2005 ist im Wettskandal um den Bundesliga-

Schiedsrichter Robert Hoyzer die Frage diskutiert worden, ob

Ergebnismanipulationen vom deutschen Strafrecht überhaupt

erfasst werden. In der Revisionsinstanz vor dem Bundesge-

richtshof hatte die Bundesanwaltschaft (als Anklagebehörde!)

die Ansicht geäußert, es handele sich eher um eine moralisch

verwerfliche, aber nach deutschem Recht straflose „Gaune-

rei“. Der Bundesgerichtshof hat hingegen einen Betrug zum

Nachteil der Wettanbieter bejaht. Der emotionale Angriff auf

Fußballfans war strafrechtlich freilich nicht zu erfassen.

Der aktuelle Fall scheint ähnlich gelagert zu sein, indes er-

heblich größere Dimensionen aufzuweisen. Presseberichte

sprechen von mindestens 32 manipulierten Spielen mit deut-

scher Beteiligung u. a. in internationalen Spielklassen.

Praxishinweis: Durch Beauftragung eines strafrechtlichen

Beraters haben die geschädigten Wettanbieter die Möglich-

keit, Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen, die straf-

rechtlichen Ermittlungen aktiv zu begleiten und zur Aufklärung

der Taten beizutragen. Beschuldigte Funktionäre und Spieler

hingegen sollten sich schnellstens eines in Wirtschaftsstraf-

verfahren versierten Verteidigers bedienen, um ihre prozes-

sualen Rechte zu sichern und die rechtlich relevanten Aspek-

te für eine effektive Verteidigung auszuarbeiten.

Update Compliance Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 38 ▪ 20. November 2009

Neuer Fußball-Wettskandal: Staatsanwaltschaft ermittelt Dr. André-M. Szesny, LL.M. (Düsseldorf)

BGH: Betrug zulasten von Wettanbietern

Geschädigte sollten über einen straf-rechtlichen Berater Akteneinsicht neh-men

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erachtet ver-

antwortliche Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunk-

anstalten als Amtsträger im korruptionsstrafrechtlichen

Sinn. Der BGH begründet dies damit, dass die Redakteu-

re „bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Auf-

gaben der öffentlichen Verwaltung … wahrnehmen“. Wie

bei Beamten finden auf diese Redakteure daher die Straf-

tatbestände der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit

Anwendung. (BGH, Urteil v. 27.11.2009 – 2 StR 104/09)

Der BGH hat damit die Verurteilung des ehemaligen Leiters

der Sportredaktion des Hessischen Rundfunks (hr), Jürgen

Emig, bestätigt. Emig war vom Landgericht Frankfurt wegen

Bestechlichkeit verurteilt worden. Mit seiner Revision wandte

er sich vor allem gegen die Auffassung, er sei Amtsträger und

damit im Sinne des Korruptionsstrafrechts Beamten gleichge-

stellt. Emig hat u. a. von Sportveranstaltern als Vermittlungs-

provision getarnte Gelder angenommen und im Gegenzug auf

die Übertragung der Events durch den hr inhaltlich im Sinne

der Interessen der Veranstalter und ihrer Sponsoren genom-

men.

Praxishinweis: Für verantwortliche Journalisten öffentlich-

rechtlicher Anstalten gilt wegen des Verbots nicht nur der Be-

stechlichkeit, sondern auch der Vorteilsannahme nichts ande-

res als für Beamte: Präsentkörbe, Bewirtungen, Geschenke,

Einladungen sind mindestens problematisch. Auch die ver-

breiteten "Sonderkonditionen" von Fluglinien, Hotelketten etc.

für Journalisten müssen – jedenfalls für solche der öffentlich-

rechtlichen Anstalten – wohl überdacht werden. Offen gelas-

sen hat der BGH, ob auch einfache Redakteure dem Korrup-

tionsstrafrecht unterfallen.

Update Compliance Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 39 ▪ 1. Dezember 2009

BGH: Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sind Amtsträger Dr. André-M. Szesny, LL.M. (Düsseldorf)

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Ermittler der Staatsanwaltschaft Stuttgart und des Lan-

deskriminalamtes haben heute früh die Büros der Lan-

desbank Baden-Württemberg sowie zehn Privatwohnun-

gen durchsucht. Hintergrund sind Ermittlungen gegen

mehrere Vorstandsmitglieder wegen des Verdachts der

schweren Untreue bei riskanten Finanzgeschäften im Zu-

sammenhang mit der Finanzmarktkrise. Das melden

Spiegel Online und die Financial Times Deutschland.

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft besteht der Verdacht,

dass sieben amtierende oder ehemalige Vorstandsmitglieder

seit Ende 2006 Investitionen in dreistelliger Millionenhöhe in

hochriskante Finanzgeschäfte tätigten oder ermöglichten,

obwohl der entsprechende Markt unmittelbar vor dem Zu-

sammenbruch gestanden habe. Solche Investitionen hätten

ein unkalkulierbares Risiko geborgen, wodurch das Vermö-

gen des Finanzinstituts pflichtwidrig geschädigt wurde.

Praxishinweis: Der aus dem „Mannesmann/Vodafone“-

Verfahren ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückte Untreue-

Paragraf stellt die pflichtwidrige Schädigung fremden, anver-

trauten Vermögens unter Strafe. Eine Untreuehandlung kann

auch in der pflichtwidrigen Vornahme riskanter Geschäfte auf

dem Kapitalmarkt liegen. Vor dem Hintergrund der Milliarden-

verluste von Unternehmen der Finanzbranche im Gefolge der

Subprime-Krise ermitteln bereits diverse Staatsanwaltschaf-

ten gegen Bankinstitute. Die exakte Beurteilung im Bereich

der Finanzanlage fällt indes schwer. Fest steht nur, dass je-

denfalls das Eingehen vollkommen unkalkulierbarer Risiken

„nach Art eines Spielers“ regelmäßig pflichtwidrig ist – es sei

denn, der Vermögensinhaber hat das Eingehen eines solchen

Risikos ausdrücklich erlaubt.

Update Compliance Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 40 ▪ 7. Dezember 2009

Untreue: Staatsanwaltschaft durchsucht die LBBW Dr. André-M. Szesny, LL.M./ Wiss. Mit. Udo Wackernagel (Düsseldorf)

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Presseberichten zufolge hat ein Mitarbeiter der HSBC

Genf (Schweiz) die Daten tausender Bankkunden gestoh-

len und an die französische Steuerfahndung weitergege-

ben. Für die betroffenen Kunden stellt sich die Frage, wie

mit dem Datenklau umzugehen ist.

Die Daten sind derzeit noch verschlüsselt, allein der Mitarbei-

ter kann den Code „knacken“. Gelangt der französische Fis-

kus an die Daten, drohen Ermittlungsverfahren. Der Fall erin-

nert an den Liechtenstein-Komplex, in dem der Bundesnach-

richtendienst von einem Bankmitarbeiter Kundendaten ange-

kauft hatte. Seitdem laufen steuerstrafrechtliche Ermittlungen

auch gegen deutsche Steuerpflichtige, die ihre Kapitaleinkünf-

te aus den betroffenen Anlagen nicht versteuert haben. Be-

richtet wurde insbesondere über das Steuerstrafverfahren

gegen Ex-Post-Chef Klaus Zumwinkel.

Praxishinweis: Es ist nicht auszuschließen, dass der franzö-

sische Fiskus die Kundendaten an die deutschen Steuerbe-

hörden weiterleitet. Neben der Gefahr der nachträglichen Be-

steuerung nicht angegebener Kapitaleinkünfte besteht für

Kunden der HSBC Genf auch das Risiko eines Steuerstraf-

verfahrens und empfindlicher strafrechtlicher Sanktionen (sie-

he dazu Update Compliance Nr. 1 vom 9. Januar 2009).

Einer Bestrafung entgeht der Steuerpflichtige, wenn er vor

Entdeckung der Tat eine vollständige Steuerberichtigung vor-

nimmt und hinterzogene Steuern nachzahlt (sog. „strafbefrei-

ende Selbstanzeige“). Nur die vollständige Selbstanzeige ga-

rantiert Straffreiheit. Insofern ist eine Beratung durch einen

kompetenten Steuerstrafrechtler oder Steuerberater anzura-

ten.

Update Compliance Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Nr. 41 ▪ 10. Dezember 2009

HSBC Genf-Kundendaten „ge-knackt“ – Was tun? RA Dr. André-M. Szesny, LL.M. (Düsseldorf) RA/StB Dr. Mirko W. Brill, M.R.F. (Düsseldorf)

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Parallelen zu „Liechtenstein“

Ermittlungsverfahren drohen

Straffreiheit durch Selbstanzeige

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bei Steuerhinterziehung vom 09.01.2009 per Email zu. Bitte senden Sie mir das Urteil des BGH zur Sanktionshöhe bei Steuer-

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