Wellnessstudio „Bodyline“ Inhaberin: Paula Hartwig · Paula Hartwig ./. Freistaat Thüringen...
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Aufgabentext Seite 1
052 – ÖR - I Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg
Dieser Aufgabentext besteht aus 17
fortlaufend nummerierten Seiten.
Es wird gebeten, die Vollständigkeit
des Textes vor der Bearbeitung zu
prüfen.
Der Aufgabentext ist mit Ihrer GPA-
Nummer zu versehen und zusammen
mit der Bearbeitung abzugeben. Auszug aus der Akte des Verwaltungsgerichts Weimar Az. 1 K 104/14
Wellnessstudio „Bodyline“
Inhaberin: Paula Hartwig
Fichtengasse 3, 99423 Weimar Telefon: 03643/774422, Telefax: 03643/774420
An das Verwaltungsgericht Weimar Jenaer Straße 2a 99425 Weimar
Klage gegen das Thüringer Landesverwaltungsamt
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 24.01.2014 erhebe
ich hiermit Klage gegen das Thüringer Landesverwaltungsamt. Mit dieser Klage möchte ich mich
gegen den Bescheid der Stadt Weimar vom 05.12.2013 in der Form des Widerspruchsbescheides
wehren.
Ich betreibe ein Wellnessstudio in Weimar. Am 08.11.2013 rief mich ein Herr Pischel von der
Stadtverwaltung Weimar an. Er erklärte, er sei im Gesundheitsamt der Stadt Weimar tätig und habe
gerade festgestellt, dass ich auf meiner Internetseite eine Behandlung zur „Fettreduktion durch
Ultraschall“ anbiete. Seine Frage, ob ich hierfür eine Heilpraktikererlaubnis besitze, verneinte ich
wahrheitsgemäß und erwiderte, dass ich eine solche auch nicht benötige. Herr Pischel meinte
daraufhin, dass ich mich irre und mangels hinreichender medizinischer Kenntnisse die Finger von
einer solchen Behandlung lassen solle. Da ich das Thema am Telefon nicht weiterführen wollte, sagte
ich ihm, dass ich zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung am 14.11.2013 zu ihm kommen werde und
wir die Angelegenheit dann besprechen könnten. Leider hatte ich dann am 14.11.2013 keine Zeit und
habe die Sache wieder vergessen.
Verwaltungsgericht Weimar
Eing.: 07.02.2014
Doppel:../... Vollm:... Anl:...2...
Beiakten:....................................
GPA-Nr.:
Aufgabentext Seite 2
Mit Schreiben vom 05.12.2013 wurde mir von der Stadt Weimar mitgeteilt, dass ich für die von mir in
meinem Wellnessstudio u.a. praktizierte Behandlung der „Fettreduktion durch Ultraschall“ einer
Heilpraktikererlaubnis bedürfe. Weil ich keine solche habe, solle ich diese Behandlungsmethode und
die Werbung hierfür unterlassen.
Das Schreiben vom 05.12.2013 finden Sie in der Anlage 1.
Ich bin dann am 10.12.2013 zur Stadtverwaltung Weimar gegangen und habe persönlich ein
Schreiben abgegeben, in dem ich dargelegt habe, warum ich mir die „Fettreduktion durch
Ultraschall“ nicht verbieten lasse. Dieses Verfahren ist eine wesentliche Einnahmequelle meines
Wellnessstudios und wird schon seit Mai 2013 von mir ohne behördliche Beanstandung
durchgeführt. Insbesondere wurde bei einer Hygienekontrolle im März 2013 von den Bediensteten
der Stadt Weimar vor Ort nicht bemängelt, dass ich im Schaufenster meines Wellnessstudios mit
dem Poster „Fettreduktion durch Ultraschall – bald auch hier im Studio“ warb.
Eigentlich dachte ich, dass es mit meinem am 10.12.2013 abgegebenen Schreiben sein Bewenden hat
und die Stadt Weimar Einsicht zeigt. Umso erstaunter war ich, als mir dann vom Thüringer
Landesverwaltungsamt am 27.01.2014 mit Zustellungsurkunde der in der Anlage 2 beigefügte
Widerspruchsbescheid zugestellt wurde, mit dem mein „Widerspruch“ zurückgewiesen wurde.
Das Landesverwaltungsamt hat das Schreiben der Stadt Weimar vom 05.12.2013 zum Bescheid
erklärt und ist in dem Widerspruchsbescheid der Auffassung, dass für die Ausübung der
Behandlungsmethode „Fettreduktion mittels Ultraschall“ eine Heilpraktikerausbildung erforderlich
sei. Das ist allerdings nicht richtig, denn die Behandlungsmethode hat nichts mit der Heilung von
Krankheiten zu tun. Vielmehr geht es vor allem um eine Verbesserung des körperlichen
Erscheinungsbildes, d.h. um ästhetische Aspekte. Keinesfalls übe ich Heilkunde aus. Meine
Ausbildung als Kosmetikerin und meine langjährige berufliche Tätigkeit in diesem Beruf sind daher
völlig ausreichend, um bei meinen Kundinnen und Kunden das Verfahren der „Fettreduktion mittels
Ultraschall“ anwenden zu können. Viel bedenklicher ist da schon eine Laserbehandlung, die ich
allerdings in meinem Studio nicht anbiete.
Da der letzte Absatz im Widerspruchsbescheid sehr bedrohlich klingt, führe ich derzeit keine
Behandlungen zur Fettreduktion mittels Ultraschall durch und mache auch keine betreffende
Werbung im Internet mehr. Allerdings kann ich die Entscheidung des Landesverwaltungsamtes schon
aus beruflichen Gründen nicht hinnehmen und wende mich daher mit dieser Klage gegen die
Entscheidung. Gern würde ich dem Gericht auch mündlich die Angelegenheit erläutern.
Vielen Dank für Ihre Hilfe bereits im Voraus.
Weimar, den 04.02.2014
Mit freundlichen Grüßen
gez. Paula Hartwig
Aufgabentext Seite 3
Anlage 1
Stadt Weimar
Stadtverwaltung Weimar, Postfach 2014, 99421 Weimar
Paula Hartwig
Inhaberin des Wellnessstudios „Bodyline“
Fichtengasse 3
99423 Weimar
Dezernat II
Schwanseestraße 17
99423 Weimar Tel.: 03643 – 562 440
Fax: 03641 – 562 110 Bearbeiter/in: Herr Oppelt
Raum: 209
Durchwahl: 562 449
Unser Zeichen: II.G.91.13
Datum: 05.12.2013
Sehr geehrte Frau Hartwig,
wir nehmen Bezug auf das Telefonat zwischen Ihnen und unserem Herrn
Pischel am 08.11.2013 zu der von Ihnen praktizierten Behandlungsmethode
„Fettreduktion durch Ultraschall“. Wie Ihnen danach bekannt ist, setzt die
Anwendung dieser Methode medizinische Kenntnisse voraus und erfordert
eine Heilpraktikererlaubnis.
Nach den uns zur Verfügung stehenden Informationen verfügen Sie über
keine Heilpraktikererlaubnis und haben bislang - trotz Ihrer telefonischen
Ankündigung am 08.11.2013 - in der Angelegenheit auch nicht das Gespräch
mit uns gesucht.
Wir fordern Sie daher auf, die o.g. Behandlungsmethode und die Werbung für
diese zu unterlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Oppelt
Dezernatsleiter
Hinweis des GPA: Das Schreiben ist Frau Hartwig per Post am 09.12.2013 zugegangen.
Aufgabentext Seite 4
Anlage 2 FREISTAAT THÜRINGEN
THÜRINGER LANDESVERWALTUNGSAMT
Thüringer Landesverwaltungsamt Postfach 2249 99403 Weimar Abteilung III
Referat 20
Mit Zustellungsurkunde Telefon: 0361 3756649 Telefax: 0361 3756650
Paula Hartwig Bearbeiter/in: Frau Hettstedt
Inhaberin des Wellnessstudios „Bodyline“
Fichtengasse 3
99423 Weimar
Erlaubnispflicht von Ultraschallbehandlungen zum Zwecke der Fettreduktion
nach dem Heilpraktikergesetz
Ihr Widerspruch vom 10.12.2013, bei der Stadt Weimar eingegangen am
10.12.2013 gegen das Schreiben der Stadt Weimar vom 05.12.2013 (Az.
II.G.91.13)
Sehr geehrte Frau Hartwig, in der o.g. Angelegenheit ergeht folgender
Widerspruchsbescheid:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. …
Gründe:
Sie betreiben ein Wellnessstudio mit der Bezeichnung „Bodyline“ in Weimar, in dem
Sie u.a. auch Behandlungen zur Fettreduktion unter Einsatz eines Ultraschallgerätes
anbieten und hierfür im Internet auf der von Ihnen eingerichteten Web-Site zu Ihrem
Wellnessstudio mit dem Slogan „Fettreduktion durch Ultraschall“ werben.
Wegen der baulichen Einzelheiten des Ultraschallgerätes sowie der konkreten
Anwendungshinweise wird auf das Handbuch zu diesem Gerät (Blatt 30 ff. der
Verwaltungsakte der Stadt Weimar) Bezug genommen.
Unser Zeichen Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Datum
III.20.86/13 24.01.2014
Hinweis des GPA: Es folgen die ordnungsgemäße Kostenentscheidung und die
ordnungsgemäße Gebührenerhebung. Von deren Abdruck wurde abgesehen.
Aufgabentext Seite 5
Der unter dem 10.12.2013 von Ihnen erhobene Widerspruch gegen das an Sie
gerichtete Schreiben der Stadt Weimar am 05.12.2013 betreffend die Unterlassung
der Anwendung der Behandlungsmethode „Fettreduktion durch Ultraschall“ und die
diesbezügliche Werbung ist zulässig, aber unbegründet.
Bei dem Schreiben vom 05.12.2013 handelt es sich um einen Bescheid. Das
betreffende Verwaltungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
Die Stadt Weimar ist rechtmäßig nach §§ … tätig geworden. […]
Für die „Fettreduktion durch Ultraschall“ bedürfen Sie einer Heilpraktikererlaubnis
nach dem Heilpraktikergesetz. Eine derartige Ultraschallanwendung geht über eine
kosmetische Behandlung, insbesondere die Pflege der Haut, hinaus. Für eine
Ultraschallanwendung bedarf es ausweislich des Handbuchs für das Ultraschallgerät
besonderer Rücksicht auf Vorerkrankungen, d.h. erforderlich ist medizinisches
Wissen, ob überhaupt eine Ultraschallbehandlung bei der betreffenden Person
durchgeführt werden darf, oder ob dies etwa wegen bestehender Vorerkrankungen
ausgeschlossen ist.
Gründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich;
insbesondere sind alle übrigen, auf dem Markt erhältlichen Ultraschallgeräte, die zur
Fettreduktion eingesetzt werden könnten, auch nicht weniger gefährlich.
Im Übrigen ist aus unserer Sicht anzumerken, dass sich die Stadt Weimar Ihnen
gegenüber nachsichtig verhalten hat, da die im Bescheid vom 05.12.2013
getroffenen Anordnungen nicht mit Sofortvollzug und zudem ohne
Zwangsmittelandrohung erfolgten. Wir weisen Sie darauf hin, dass beides von der
Stadt Weimar nachgeholt werden kann und wir dies auch für angebracht halten, falls
Sie die geforderten Maßnahmen nicht vollständig umsetzen.
[…]
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Hettstedt Regierungsrätin
Hinweis des GPA: Vom Abdruck der betreffenden Ausführungen wurde zu
Prüfungszwecken abgesehen.
Hinweis des GPA: Es folgen die Begründung der Kostenentscheidung und der
Gebührenfestsetzung sowie die ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Vom Abdruck
wurde abgesehen.
Aufgabentext Seite 6
Rechtsanwälte Mischike & Dr. Köhler
RAe Mischike & Dr. Köhler Postfach 3051 99502 Apolda
Hanna Mischike
Rechtsanwältin
Verwaltungsgericht Weimar Dr. Max Köhler
Jenaer Straße 21 Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
99425 Weimar Langer Weg 22
99510 Apolda Tel.: 03644/205653 Fax: 03644/205655 Az: Kö./224/14
Datum: 03.03.2014
Az. 1 K 104/14 We
In dem Rechtsstreit
Paula Hartwig ./. Freistaat Thüringen
teile ich namens und in Vollmacht der Klägerin mit, dass sich die Klage nicht mehr
gegen den Freistaat Thüringen - vertreten durch den Präsidenten des Thüringer
Landesverwaltungsamtes - richtet, sondern nunmehr gegen die Stadt Weimar,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Markt 1, 99421 Weimar.
Weil die Klägerin lediglich über laienhafte Rechtskenntnisse verfügt, hat sie die
Klage mit Schreiben vom 04.02.2014 gegen das Thüringer Landesverwaltungsamt
erhoben. Da allerdings Ausgangspunkt für den Widerspruchsbescheid das
Schreiben der Stadt Weimar vom 05.12.2013 ist und das Thüringer
Landesverwaltungsamt dieses Schreiben ohne Weiteres als Bescheid beurteilt
sowie ohne Abänderung als rechtmäßig erachtet hat, ist die Klage richtigerweise
gegen die Stadt Weimar zu richten.
In der mündlichen Verhandlung werde ich daher namens und in Vollmacht der
Klägerin beantragen,
den Bescheid der Stadt Weimar vom 05.12.2013 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 24.01.2014 aufzuheben.
Ergänzend zum Vortrag der Klägerin im Schreiben vom 04.02.2014 wird
Folgendes angemerkt:
Zunächst bestehen erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Einordnung des
Schreibens der Stadt Weimar vom 05.12.2013 als Bescheid. Weder der Form
Verwaltungsgericht Weimar
Eing.: 05.03.2014
Doppel:..3 /... Vollm:.1.. Anl:......
Beiakten:....................................
Aufgabentext Seite 7
nach noch nach seinem Inhalt ist dem Schreiben vom 05.12.2013 eindeutig zu
entnehmen, dass die Stadt Weimar einen Bescheid erlassen wollte. Das
Schreiben verfügt nicht einmal über einen Tenor und die Klägerin ist auch nach
der äußeren Form von einem Hinweisschreiben ausgegangen. Es wäre auch
Sache der Stadt Weimar gewesen, zunächst mit der Klägerin nach einer Lösung
des Problems zu suchen und der Klägerin nicht mit einem „Dreizeiler“ eine
Unterlassung der Behandlungsmethode und der Werbung für diese Methode
abzuverlangen.
Zudem entbehrt dieses Verlangen der Beklagten jeglicher Rechtsgrundlage. Die
„Fettreduktion mittels Ultraschall“ dient - wie dem Wortlaut bereits zu
entnehmen ist - dem Fettabbau und keiner Behandlung oder Linderung von
Krankheiten. Soweit ein Mensch über Körperfett verfügt, ist dies weder eine
Krankheit oder ein Leiden, noch stellt dies einen körperlichen Schaden dar. Bei
der von der Klägerin fachgerecht praktizierten Behandlungsmethode zum
Fettabbau mittels Ultraschall handelt es sich um eine kosmetische Anwendung,
nicht aber um Heilkunde.
Von dem von der Klägerin eingesetzten Gerät („Bodyfit NX 300 turbo“) zur
Behandlung gehen bei sachgerechtem und den Herstellerangaben
entsprechendem Einsatz keinerlei Gesundheitsgefahren oder gar
Gesundheitsschäden aus. Die Klägerin ist von der Vertriebsfirma, bei der sie das
Gerät erworben hat, umfassend in die Handhabung des Gerätes eingewiesen
worden. Sowohl in theoretischer Hinsicht als auch im praktischen Umgang mit
dem Gerät verfügt die Klägerin daher über sicheres Wissen. Die auf dieser
Grundlage von der Klägerin praktizierte „Fettreduktion mittels Ultraschall“ hat
bislang zu keinerlei gesundheitlichen Beschwerden oder Schäden bei den
behandelten Personen geführt. Das betreffende Gerät wird auch regelmäßig vom
Fachservice des Herstellers technisch überprüft; die betreffenden
Prüfungsprotokolle können von der Klägerin vorgelegt werden.
Bei den von der Klägerin sämtlich angebotenen Leistungen handelt es sich
lediglich um Dienstleistungen im Kosmetik- und Wellnessbereich, die nichts mit
den Tätigkeiten eines Heilpraktikers gemein haben.
Drei Abschriften und eine Kopie der mit Schreiben der Klägerin vom 04.02.2014
erhobenen Klage sowie die anwaltliche Vollmacht sind beigefügt.
gez. Dr. Köhler
Rechtsanwalt
Hinweis des Justizprüfungsamtes:
Stadt Weimar
Hinweis des GPA: Von einem Abdruck der ordnungsgemäßen Vollmacht und von dem
nochmaligen Abdruck des Schreibens vom 04.02.2014 wird abgesehen. Aufgrund
gerichtlicher Verfügung vom 06.03.2014 wurde dem Thüringer Landesverwaltungsamt eine
Abschrift des anwaltlichen Schriftsatzes vom 03.03.2014 mit der Bitte um Stellungnahme
übersandt. Der Stadt Weimar wurde auf gerichtliche Anordnung vom 06.03.2014 eine
Abschrift des anwaltlichen Schriftsatzes vom 03.03.2014 mit der Kopie des Schreibens der
Klägerin vom 04.02.2014 ebenfalls mit der Bitte um Stellungnahme zugestellt.
Aufgabentext Seite 8
Stadtverwaltung Weimar, Postfach 2014, 99421 Weimar
Verwaltungsgericht
Weimar
Jenaer Straße 2a
99425 Weimar
Verwaltungsgericht Weimar
Eing.: 03.04.2014
Doppel:..2... Vollm:... Anl:.1...
Beiakten:....1...................
Dezernat I
- Rechtsamt -
Schwanseestraße 17
99423 Weimar Tel.: 03643 – 562 220
Fax: 03643 – 562 222 Bearbeiter/in: Frau Dr. iur. Dittmann
Raum: 307
Durchwahl: 562 225
Unser Zeichen: II.G.91.13
Datum: 02.04.2014
In dem Verwaltungsrechtstreit
Paula Hartwig ./. Stadt Weimar
Az. 1 K 104/14 We
wird Klageabweisung beantragt und wie folgt Stellung genommen:
Die mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 03.03.2014 erhobene Klage ist
mangels Fristeinhaltung bereits unzulässig. Zur anwaltlichen Klagebegründung
wird Folgendes angemerkt:
Wenn die Klägerin meint, mit dem Schreiben der Beklagten vom 05.12.2013
sei kein Bescheid erlassen worden, dann muss sie sich fragen lassen, weshalb
sie Widerspruch und Klage erhoben hat.
In der Sache bleibt es dabei, dass die Klägerin mit der von ihr praktizierten
Behandlungsmethode „Fettreduktion durch Ultraschall“ einer Erlaubnispflicht
nach dem Heilpraktikergesetz unterliegt. Eine beim Universitätsklinikum Jena
erbetene Begutachtung der Angelegenheit beweist, dass es sich bei der
Fettreduktion durch Ultraschall um Heilkunde handelt. Die betreffende
Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. Reindl vom 25.03.2014 ist in Kopie in der
Anlage B 1 zu diesem Schriftsatz beigefügt. Alle übrigen, auf dem Markt
erhältlichen Ultraschallgeräte, die zur Fettreduktion eingesetzt werden
könnten, entsprechen in ihrer Funktionsweise und nach dem Inhalt der
jeweiligen Gebrauchsanweisung dem von der Klägerin eingesetzten Gerät.
Die Verwaltungsakte der Stadt Weimar (1 Band) und zwei Ausfertigungen
dieses Schriftsatzes jeweils mit Anlage sind ebenfalls beigefügt.
Im Auftrag gez. Dr. iur. Dittmann Amtsleiterin
Aufgabentext Seite 9
Kopie Anlage B 1
Universitätsklinikum Jena
Universitätsklinikum Jena / Institut für Physiotherapie
Postfach 07740 Jena
Institut für Physiotherapie
Prof. Dr. med. M. Reindl
An den Oberbürgermeister
der Stadt Weimar Telefon: 03641 442 333
Telefax: 03641 442 300 Markt 1
99421 Weimar Aktenzeichen: 75-170-R/14
Jena, den 25.03.2014
Ihre Anfrage vom 14.03.2014
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
gern bin ich Ihrer Bitte nachgekommen, die aufgeworfene Problematik der „Fettreduktion
durch Ultraschall“ näher zu betrachten, und bin zu folgendem Ergebnis gelangt.
Aufgrund des Ausschlussverfahrens von Kontraindikationen (Gegenanzeigen) handelt es
sich bei der „Fettreduktion durch Ultraschall“ um Heilkunde.
Die im übersandten Benutzerhandbuch zum Gerät „Bodyfit NX 300 turbo“ dargestellten
Kontraindikationen, d.h. die Krankheiten und Krankheitsbilder, bei denen das Gerät auf
keinen Fall angewendet werden darf, können ohne die Ausbildung in einem heilkundlichen
Beruf nicht festgestellt werden.
Die Anwendung des Verfahrens der „Fettreduktion durch Ultraschall“, egal ob mit dem
o.g. Gerät oder mit anderen entsprechenden, handelsüblichen Geräten, durch heilkundlich
nicht qualifizierte Personen, ist daher aus fachlicher Sicht keinesfalls anzuraten, zumal -
aus dem Handbuch ersichtlich - Ultraschallintensitäten angewandt werden, die aufgrund
ihrer hohen Intensität nur in bestimmten medizinischen Bereichen zum Einsatz kommen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Prof. Dr. med. M. Reindl
Stadtverwaltung Weimar Eingang
27.03.2014
Aufgabentext Seite 10
Auszug aus der Niederschrift des Verwaltungsgerichts Weimar
Az. 1 K 104/14 We
Verwaltungsgericht Weimar
Niederschrift
über die mündliche Verhandlung der 1. Kammer am 4. Juni 2014
Sitzungssaal 105, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar
Gegenwärtig:
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Seidel,
Richter am Verwaltungsgericht Karl,
Richterin am Verwaltungsgericht Zeuner,
ehrenamtlicher Richter Fuhrmann,
ehrenamtlicher Richter Degenkolb,
Justizangestellte Germann als Urkundsbeamtin d. Geschäftsstelle:
Beginn der Verhandlung: 11.00 Uhr
Ende der Verhandlung: 11.45 Uhr
In dem Verwaltungsstreitverfahren 1 K 104/14 We
(…)
sind bei Aufruf der Sache erschienen:
- die Klägerin und deren Prozessbevollmächtigter, Herr Rechtsanwalt Dr. Köhler
- für die Beklagte (Stadt Weimar): Frau Stadtrechtsdirektorin Dr. iur. Dittmann,
ohne Terminsvollmacht
Die mündliche Verhandlung wird eröffnet und der Sachverhalt vorgetragen. Die
Behördenakten sowie die Gerichtsakte zum Verfahren Az. 1 K 104/14 We werden zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.
Die Vorsitzende weist darauf hin, dass der Präsident des Thüringer
Landesverwaltungsamtes mit Schriftsatz vom 24.03.2014 in den mit Schriftsatz vom
03.03.2014 erklärten Wechsel auf Beklagtenseite eingewilligt hat.
Die Vertreterin der Beklagten erklärt:
Ich bin Leiterin des Rechtsamts der Stadt Weimar und werde die Terminsvollmacht für
diese Verhandlung bis spätestens zum 06.06.2014 nachreichen. In der Sache verweise
ich auf unsere Stellungnahme vom 02.04.2014. Die Klage ist unzulässig und zudem
Aufgabentext Seite 11
unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht der Klägerin die „Fettreduktion durch
Ultraschall“ untersagt.
laut vorgelesen und genehmigt (l.v.u.g.)
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt:
Die Vertreterin der Beklagten ist in dieser mündlichen Verhandlung gar nicht zu hören,
sie hat nämlich keine Vollmacht vorgelegt. Dies wird ausdrücklich gerügt.
l.v.u.g.
Zu dieser Äußerung und dem anwaltlichen Schreiben vom 03.03.2014 weist die
Vorsitzende auf Folgendes hin:
(…)
Auf Nachfrage der Vorsitzenden erklärt die Klägerin:
Ich bin ausgebildete Kosmetikerin. Eine medizinische Ausbildung habe ich somit nicht.
Eine Erlaubnis als Heilpraktikerin habe ich auch nicht. Allerdings habe ich genügend
Kenntnisse und Erfahrung als Kosmetikerin, um verantwortungsbewusst mit meinen
Kundinnen und Kunden umzugehen. Ich benutze das Gerät nur im zulässigen
Frequenzbereich, d.h. so wie es im Benutzerhandbuch angegeben ist. Probleme gab es
dabei noch nie, d.h. es kam noch nie zu einem Gesundheitsschaden durch meine
Behandlung. Ich verstehe daher die ganze Aufregung nicht. Im Übrigen halte ich mich an
die Vorgaben im Benutzerhandbuch. Selbstverständlich frage ich die Betreffenden vor
der Behandlung auch, ob sie an einer Krankheit leiden. Jeder der eine
Ultraschallbehandlung wünscht, unterschreibt bei mir auch, dass er die Behandlung
wünscht und etwaige Risiken nicht zu meinen Lasten gehen. Ich benutze zwar das Gerät
„Bodyfit NX 300 turbo“, aber alle anderen im Verkauf erhältlichen Ultraschallgerät für
solche Zwecke haben auch keine andere Funktionsweise als das von mir benutzte
Gerät. Die Marke bzw. das Modell macht daher keinen Unterschied.
Zur Klarstellung möchte ich noch sagen, dass ich derzeit mit dem Gerät nicht behandle
und auch nicht dafür werbe, wie ich bereits in meinem Schreiben an das Gericht
mitgeteilt hatte.
l.v.u.g.
Die Vertreterin der Beklagten erklärt:
Es kommt nicht darauf an, ob es in der Vergangenheit schon einmal Probleme beim
Einsatz des Gerätes gegeben hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin ohne die
erforderliche Befähigung Behandlungen mit diesem Gerät im Hochfrequenzbereich
durchführt. Das ist schon aus ordnungsrechtlichen Gründen unzulässig. Nur glücklichen
Umständen ist es zu verdanken, dass hierbei bislang nichts passiert ist.
Hinweis des GPA: Vom Abdruck des Hinweises wurde zu Prüfungszwecken abgesehen.
Aufgabentext Seite 12
l.v.u.g.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erwidert:
Die Klägerin bedarf keiner Heilpraktikererlaubnis, da sie lediglich kosmetische
Behandlungen durchführt, sie beruft sich hiermit ausdrücklich auf ihre grundrechtlich
verbürgte Berufsausübungsfreiheit und Handlungsfreiheit.
l.v.u.g.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2013
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2014
aufzuheben.
l.v.u.g.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
l.v.u.g.
b.u.v.
Eine Entscheidung soll den Beteiligten an Verkündungs statt zugestellt werden.
Die mündliche Verhandlung wird um 11.45 Uhr geschlossen.
(…)
Aufgabentext Seite 13
I. Vermerk:
Bislang wurde keine Terminsvollmacht von der Beklagten nachgereicht.
II. Verfügung:
1. Frau Rechtsreferendarin Falkner unter Bezugnahme auf ihre Teilnahme an
der mündlichen Verhandlung mit der Bitte,
bis zum 16.06.2014 einen Entwurf der Entscheidung des Gerichts zu
fertigen.
Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass die Kammer beabsichtigt, folgende
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung der
Bestimmung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz zugrunde zu legen:
Wegen Art. 12 Abs. 1 GG fallen unter die „Ausübung der Heilkunde“ nur
solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche
Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen
können. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf
das Ziel, die Art und die Methode der Tätigkeit oder auch schon im
Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung
begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung
selbst unmittelbaren Schaden nimmt. Auch Tätigkeiten, die für sich
gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die
Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur
Folge haben können. Dazu zählen auch mittelbare Gefährdungen, wenn
durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert
wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur
geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede
stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung
ersetzende Tätigkeit erscheint.
2. WV: 17.06.2014
Weimar, 10.06.2014
gez. Seidel
VRinVG
Aufgabentext Seite 14
Hinweise für die Bearbeitung:
1. Die der Rechtsreferendarin Falkner mit Verfügung der Frau VRinVG Seidel vom
10.06.2014 übertragene Aufgabe, die diese am 13.06.2014 erledigt, ist zu erfüllen. § 117
Abs. 5 VwGO ist nicht anzuwenden. Von § 173 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 303 ZPO
ist kein Gebrauch zu machen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht zu entwerfen; es
genügt die Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels und seiner gesetzlichen
Grundlage. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich.
2. Soweit im Entscheidungsentwurf nicht auf alle im Sachverhalt angesprochenen
Rechtsfragen einzugehen ist, sind diese in hilfsweisen Entscheidungsgründen zu
erörtern.
3. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften,
Rechtsbehelfsbelehrungen, erforderliche gerichtliche Hinweise usw.) sind, soweit sich
aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges ergibt, in Ordnung.
4. Die gerichtlichen und behördlichen Zuständigkeiten sind gewahrt. Die Stadt Weimar ist
die richtige Beklagte.
5. Es ist davon auszugehen, dass die von den Beteiligten vorgetragenen tatsächlichen
Angaben zutreffend sind, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt.
Soweit Unterlagen nicht abgedruckt, aber wiedergegeben sind, ist die Wiedergabe
zutreffend. Soweit Unterlagen weder abgedruckt noch wiedergegeben sind, sind sie für
die Bearbeitung ohne Belang.
6. Werden in einzelnen Punkten die Gewährung des rechtlichen Gehörs, Hinweise,
Ermittlungen oder Beweisaufnahmen für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern,
sodann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen durchgeführt wurden,
aber ohne Ergebnis geblieben sind.
7. Im Anhang findet sich ein Auszug aus
dem Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der
Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz - HeilprG -)
der Verwaltungsakte der Stadt Weimar.
8. Soweit es auf verwaltungsverfahrensrechtliche, verwaltungsvollstreckungsrechtliche oder
verwaltungszustellungsrechtliche Vorschriften ankommt, sind das VwVfG, das VwVG
bzw. das VwZG des Bundes anzuwenden.
9. Soweit im Aufgabentext oder in den im Anhang abgedruckten Bestimmungen
Vorschriften genannt werden, die nicht zur Verfügung stehen, kommt es auf sie für die
Lösung des Falles nicht an.
10. Bei der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel
zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen. Es wird gebeten, die
Auflage der benutzten Kommentare in der Klausur anzugeben.
Aufgabentext Seite 15
Anhang
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
§ 1 Begriff der Ordnungsbehörden
Ordnungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis sowie das Landesverwaltungsamt und das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium. Die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Satzungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten ist Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise und Gemeinden.
(…)
§ 5 Allgemeine Befugnisse der Ordnungsbehörden (1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse der Ordnungsbehörden besonders regeln. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Rechtsvorschriften durchführen, haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.
§ 6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§ 7 Ermessen, Wahl der Mittel (1) Die Ordnungsbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so ist dem Betroffenen auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
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§ 10 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. (2) Ist eine Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die zur Aufsicht verpflichtete Person gerichtet werden. Ist für eine Person ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabengebietes gerichtet werden. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausübung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften regeln, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
§ 11 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, soweit die jeweilige Situation nicht ein anderes Vorgehen erfordert.
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(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt. (3) Geht die Gefahr von einem herrenlosen Tier oder einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an dem Tier oder der Sache aufgegeben hat. (4) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
- Heilpraktikergesetz -
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§ 1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
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§ 5 Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 6 (1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
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Auszüge
aus der Verwaltungsakte der Stadt Weimar – Az. II.G.91.13
- Auszug -
aus dem Ausdruck der Veröffentlichungen auf der Internetseite des Wellnessstudios
„Bodyline“ – Inhaberin Frau Paula Hartwig vom 08.11.2013 (Blatt 4 der Verwaltungsakte)
„…Die Ultraschallmethode hilft gezielt ohne Operation, Schmerzen oder Narkose an den typischen
Problemzonen – Reiterhose, Beine und Po bei Frauen sowie Bauch und Hüfte bei Männern. Während
Sie im Wellnessstudio bei entspannter Musik vom Alltag relaxen, werden von Ihnen völlig unbemerkt
mittels der Ultraschallmethode die Fettzellen aufgebrochen und dann in den natürlichen
Stoffwechselvorgängen abgebaut. Bei gesunden Erwachsenen bilden sich auch nicht erneut
Fettzellen – also kein Jo-Jo-Effekt!
Gern beraten wir Sie vor der ersten Behandlung ausführlich über die Ultraschallmethode.1“
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„Fußnote 1: Bei dieser Methode handelt es sich nicht um eine medizinische Behandlung sondern um eine kosmetische. Die Behandlung erfolgt auf eigenes Risiko der betreffenden Person. Für den Erfolg wird keine Gewähr übernommen. Im Krankheitsfall ersetzt die Ultraschallbehandlung zur Fettreduktion keinesfalls eine ärztliche Untersuchung und Therapie.“
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- Auszug -
aus dem Benutzerhandbuch des Gerätes „Bodyfit NX 300 turbo“ zur „Fettreduktion durch Ultraschall“ (Blatt 30 ff der Verwaltungsakte)
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2. Technische Daten
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Ultraschall im Frequenzbereich 0,8 MHz; 1 MHz Display farbig, hochempfindlich Gewicht 55 kg
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1. Funktionsweise Mittels starker Ultraschallwellen im Bereich zwischen 0,8 MHz bis 1 MHz explodieren die Fettzellen im Körper, so dass eine Verschlankung des Körpers erreicht werden kann. Der Körper erscheint danach straffer und schöner… 2. Allgemeine Hinweise
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Mit dem Gerät kann technisch innovativ und mit hohem Bedienkomfort wirksam eine Fettreduktion des Körpers und eine Körperstraffung erreicht werden. Das Gerät ist an bestimmten Bereichen des Körpers flexibel einsetzbar und die Behandlung verläuft schmerzfrei. 3. Sicherheitshinweise, Warnungen und Gegenanzeigen
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b) Eine zu lange und zu intensive Behandlung ein und derselben Körperstelle darf nicht erfolgen.
c) Bei der Benutzung des Gerätes muss die in diesem Handbuch beschriebene
Bedienungsanleitung im Einzelnen unbedingt beachtet werden, insbesondere sind vor jeder Behandlung die richtigen Parameter personenbezogen einzugeben.
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f) In folgenden Fällen darf eine Behandlung von Personen keinesfalls erfolgen: - bei Bluthochdruck, Asthma, Tumoren, Hauterkrankungen, Herzerkrankungen,
Gefäßerkrankungen, Lebererkrankungen - während der Schwangerschaft - bei akuten Erkrankungen, insbesondere Fieber und Infektionen
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