Welche Daten dürfen bzw. müssen Access-Provider speichern?€¦ · Ist: Dürfen bei Verkehrsdaten...
Transcript of Welche Daten dürfen bzw. müssen Access-Provider speichern?€¦ · Ist: Dürfen bei Verkehrsdaten...
Ass. jur. Jan K. Köcher 1
Welche Daten dürfen bzw.müssen Access-Provider
speichern?Forum Rechtsfragen 44. DFN-BT
7. Februar 2006Ass. jur. Jan K. Köcher
Ass. jur. Jan K. Köcher 2
Recht/Pflicht zur Speicherung
• Ist-Zustand– Bestandsdaten– Verkehrsdaten
• Voraussichtlich künftiger Zustand– Änderungen durch die EU-Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung• Bestandsdaten• Verkehrsdaten
Ass. jur. Jan K. Köcher 3
Begriff: Bestandsdaten
• Bestandsdaten– § 5 TDDSG, § 3 Nr. 3 TKG– Daten, die für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung, Änderung oder Beendigungeines Vertragsverhältnisses erhoben werden
– Beispiele: Name, Adresse, Geburtsdatum,Bankverbindung etc.
– Statische IP-Adresse
Ass. jur. Jan K. Köcher 4
Begriff Verkehrsdaten
• Verkehrsdaten– § 3 Nr. 30 TKG– Daten, die bei der Erbringung eines
Telekommunikationsdienstes erhoben,verarbeitet oder genutzt werden
• Beispiele: Beginn, Ende, Dauer, übertragenesDatenvolumen (jeweils Teilnehmerbezogen)
• Unterschied zu Bestandsdaten– Vertragsdaten, Nutzungsverhältnis ./. Daten im
Zusammenhang mit der Erbringung
Ass. jur. Jan K. Köcher 5
Ist: Dürfen bei Bestandsdaten
• Relevant, wenn die private Nutzung nichtverboten ist– § 1 Abs. 1 Nr. 1 TDDSG, § 91 und § 3 Nr. 10 TKG
• Verbot mit Erlaubnisvorbehalt• Erlaubnis
– § 95 TKG, § 5 TDDSG– Soweit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
der Daten zur Begründung, Ausgestaltung,Änderung Vertragsverhältnis erforderlich ist
Ass. jur. Jan K. Köcher 6
Ist: Dürfen bei Bestandsdaten
• Darüber hinaus– Einwilligung erforderlich
• Speicherfrist:– Grundsatz: Kriterium der Erforderlichkeit– Regelung in § 95 Abs. 3 TKG (I-Access, Mail)
• Bestandsdaten sind mit Ablauf des auf dieBeendigung folgenden Kalenderjahres zulöschen
Ass. jur. Jan K. Köcher 7
Ist: Müssen bei Bestandsdaten
• Grundsatz: Nein• Ausnahme: § 111 TKG
– Für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden– Nur bestimmte Daten erfasst
• Name und Anschrift des Rufnummerninhabers,Vertragsbeginn, Geburtsdatum, Anschrift desAnschlusses, Ende des Vertrags
– Speicherfrist: Wie § 95 Abs. 3 TKG• Betrifft aber nur B-Daten zu Rufnummern
Ass. jur. Jan K. Köcher 8
Ist: Dürfen bei Verkehrsdaten
• Keine Relevanz bei ausdrücklich verbotenerPrivatnutzung– § 91 Abs. 1 und § 3 Nr. 10 TKG
• Verbot mit Erlaubnisvorbehalt• Erlaubnisnormen mit Relevanz für HS
– § 96 Abs. 1 TKG• Während der Verbindung• Zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der
Telekommunikation und zur Abrechnungnotwendige Verkehrsdaten (Erforderlichkeit!)
Ass. jur. Jan K. Köcher 9
Ist: Dürfen bei Verkehrsdaten
– Nach Ende der Verbindung: §§ 96 Abs. 2, 97, 100
– § 96 Abs. 2 TKG• Zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich
– § 97 TKG• Soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts
und zur Abrechnung benötigt werden– Endnutzer an HS mit Flatratenutzern vergleichbar– Aktuell: LG Darmstadt v. 25.1.2005– Az.: 25 S 118/2005
Ass. jur. Jan K. Köcher 10
Ist: Dürfen bei Verkehrsdaten
– § 100 Abs. 1 TKG, Störungen• Soweit erforderlich, zum Erkennen, Eingrenzen
oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern anTelekommunikationsanlagen
• Nach Wortlaut keine besonderenAnhaltspunkte erforderlich
• Aber: Kriterium der ErforderlichkeitGenerelles vorsorgliches Speichern nichtgedecktBfD: mehrere Tage, höchstens 2 Wochen
Ass. jur. Jan K. Köcher 11
Ist: Dürfen bei Verkehrsdaten
– § 100 Abs. 3 TKG, Missbrauch• Bei Vorliegen zu dokumentierender
tatsächlicher Anhaltspunkte zum Aufdeckensowie zum Unterbinden vonLeistungserschleichungen oder sonstigen rw.Inanspruchnahmen (Erforderlichkeit!)
• Ansonsten Einwilligung erforderlich
Ass. jur. Jan K. Köcher 12
Ist: Müssen bei Verkehrsdaten
• Grundsatz: Nein• Ausnahme:
– §§ 100g, 100h StPO– Richterliche Anordnung Auskunfterteilung– § 100g Abs. 1 S. 3
• Auch über künftige Verbindungen
– I. d. R. auf Einzelteilnehmer durch den Beschlussbeschränkt
Ass. jur. Jan K. Köcher 13
Künftig: Vorratsdatenspeicherung
• Data-Retention Richtlinie der EU– Vom EP am 14.12.2005 in erster Lesung angen.– EP Kompromiss mit Ratsposition– Annahme durch Rat noch im Februar erwartet
• BReg vertritt zustimmende Position• Anderslautender BT-Beschluss in 15. Periode
– Umsetzung in den nächsten 24 Monaten zuerwarten
Ass. jur. Jan K. Köcher 14
Künftig: Vorratsdatenspeicherung
• Kern der Regelung– Datenspeicherung für 6 bis max. 24 Monate zu
Zwecken der der Sicherheitsbehörden– Ausnahmen nach oben möglich (Polen 15 ! Jahre)
• Welche Daten– Allgemein:
• Daten zur Rückverfolgung und Identifizierungder Quelle und des Adressaten einer Nachricht
Ass. jur. Jan K. Köcher 15
Künftig: Vorratsdatenspeicherung
– Allgemein forts.• Daten zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und
Dauer einer Nachrichtenübermittlung
• Daten zur Bestimmung der Endeinrichtung,sowie zur Bestimmung des Standorts mobilerGeräte
• Nicht: Daten die Auskunft über den Inhalt desKommunikationsvorgang geben
Ass. jur. Jan K. Köcher 16
Künftig: Vorratsdatenspeicherung
Für Internetzugang, Mail, VoIPZugewiesene BenutzerkennungName und AnschriftDatum und Zeit der An- und Abmeldung beimInternetzugangsdienstBenutzerkennung der Quelle einer Nachricht,Name und Anschrift des eigenen Teilnehmers unddessen Kennung im Zeitpunkt derNachrichtenübermittlung & Andersherum
IP-Adressen, E-Mail-Adressen
Ass. jur. Jan K. Köcher 17
Künftig:Vorratsdatenspeicherung
• Verpflichtete auch Hochschulen?– Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer
Zugangsdienste– Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze
• Kostentragung: Im Regelfall Provider• Herausgabe an Behörden
– Nach innerstaatlichen Vorschriften
Ass. jur. Jan K. Köcher 18
Künftig: Vorauss. Umsetzung
• Frist von 6 Monaten Tel. und Internet• Datenkategorien ?
– Von Bestands- und Verkehrsdaten auszugehen• Kreis der Verpflichteten
– Wohl: „Telekommunikationsdienste für dieÖffentlichkeit“
• Kostenübernahme???• Herausgabe
– Bestehende Ermächtigungen (Anspr. Privater?)
Ass. jur. Jan K. Köcher 19
Künftig: Bestandsdaten
• Speicherung– Entsprechende Erweiterung § 111 TKG zu
erwarten (bisher nur Rufnummernbezug)– Evtl. auch imTele-/Mediendienstedatenschutzrecht
Das Müssen ist bestimmend• Nutzung der Daten
– Hier dürften sich keine Veränderungen ergeben• D.h. diesbezüglich kommt es weiter auf das
„Dürfen“ an Das Dürfen ist bestimmend
Ass. jur. Jan K. Köcher 20
Künftig: Verkehrsdaten
• Speicherung– Ersatz der Löschungspflicht aus § 96 Abs. 2 S.2
TKG durch eine entspr. Speicherpflicht Das Müssen ist bestimmend
• Verwendung– Auch hier keine Änderung zu erwarten– D. h. eine Verwendung der gespeicherten Daten
durch den Anbieter nur zu den bereits erlaubtenZwecken Das Dürfen ist bestimmend
Ass. jur. Jan K. Köcher 21
Fazit Vorratsdatenspeicherung
• In Bezug auf die Erhebung und Speicherungein erheblicher Paradigmenwechsel imDatenschutz
• Frage der Vereinbarkeit mit demVerfassungsrecht– Recht auf informationelle Selbstbestimmung– Telekommunikationsgeheimnis– Eingriff unabhängig von einem Verdacht
Ass. jur. Jan K. Köcher 22
Rat, Hilfe und Infos
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Forschungsstelle Recht im DFN
E-Mail: [email protected]: www.dfn.de
u.a. Checkliste für RechenzentrenTelefon: 0251/83386-30,-31,-32,-33