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WEARABLES, FITNESS-APPS UND DER DATENSCHUTZ: Alles unter Kontrolle? Eine Untersuchung der Verbraucherzentralen – April 2017

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WEARABLES, FITNESS-APPS UND DER DATENSCHUTZ:Alles unter Kontrolle?Eine Untersuchung der Verbraucherzentralen – April 2017

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WEARABLES, FITNESS-APPS UND DER DATENSCHUTZ

1. PROBLEMSTELLUNG 51.1 Wearables im Überblick 51.2 Selbstvermessung: Verbraucher zwischen Eigen- und Fremdmotivation 61.3 Recht auf informationelle Selbstbestimmung 81.4 Methodischer Gesamtüberblick 11

2. TECHNISCHE PRÜFUNG 132.1 Anbieter- und Geräteauswahl 132.2 Bluetooth-Verbindung des Wearables 152.3 Datensendungsverhalten der App 162.4 Datenspeicherverhalten der App 212.5 Zwischenfazit: Technische Prüfung 23

3. INFORMATION UND EINWILLIGUNG 243.1 Rechtliche Aspekte 243.2 Textschwierigkeit 313.3 Zwischenfazit: Information und Einwilligung 32

4. VERBRAUCHERBEFRAGUNG 354.1 Methode 354.2 Nutzung von Wearables 354.3 Datenschutzbedenken von Wearable-Nutzern und Nicht-Nutzern 374.4 Folgenbewertung 374.5 Zwischenfazit: Verbraucherbefragung 37

5. ZUSAMMENFASSUNG 41

QUELLENVERZEICHNIS 43

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1 Forschungsfragen und Methoden 10

2 Übersicht der ausgewählten Wearables und Fitness-Apps 14

3 Datenflüsse 15

4 Aussenden von Geräteinformationen via Bluetooth 17

5 Angeforderte Zugriffsberechtigungen (Grundeinstellungen) 18

6 Datenkategorien und Beschreibungen 19

7 Datensendungsverhalten: Erhebung von Daten durch den Anbieter 20

8 Anzahl und Art eingebundener Drittanbieter 21

9 Daten, die an mindestens einen Drittanbieter gesendet werden 22

10 Abgerufene Datenschutzerklärungen 25

11 Information und Einwilligung 29

12 Interpretation von Flesch-Indices 32

13 Übersicht ausgewählter Eigenschaften der analysierten Texte 33

14 Nutzungshäufigkeit 36

15 Nutzungshäufigkeit nach Altersgruppen 36

16 Gründe gegen die Nutzung von Wearables 36

17 Allgemeine Datenschutzbedenken der Befragten 38

18 Bewertung möglicher Folgen der Wearable-Nutzung 39

| Abbildungen und Tabellen

ABBILDUNGEN UND TABELLEN

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Die Digitalisierung des Alltags, innerhalb dessen Men-schen „Knotenpunkte im Internet der Dinge werden“1, schreitet stetig voran. Selbstvermessungstechnologi-en wie Wearables und Fitness-Apps können hilfreiche Alltagsbegleiter sein, die ein Mehr an Autonomie und Kontrolle über Körper und Gesundheit bedeuten kön-nen. Damit Verbraucher2 langfristig von dieser Entwick-lung profitieren und nicht zu Verlierern innerhalb einer mittels Algorithmen gesteuerten Welt werden, müssen Nutzungsrisiken aufgedeckt und begrenzt werden. Denn: Die im Zuge der Wearable-Nutzung entstehenden Daten wecken Begehrlichkeiten externer Akteure – wie Werbeindustrie oder auch Krankenkassen.

Im Folgenden werden zentrale datenschutzrelevante Aspekte bei der Nutzung von Wearables und Fitness-Apps beleuchtet. Neben einem kurzen Marktüberblick (Abschnitt 1.1) wird insbesondere die potenzielle ge-sellschaftliche Bedeutung von derlei Technologien diskutiert (Abschnitt 1.2). Basierend auf Überlegungen zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung wer-den die Forschungsfragen der Untersuchung abgeleitet (Abschnitt 1.3) und die Methoden erläutert, die zu ih-rer Beantwortung ausgewählt wurden (Abschnitt 1.4). Hierbei handelt es sich um eine technische Prüfung von zwölf Wearables (Kapitel 2), eine rechtliche Einordnung dazu, wie Anbieter mit geltenden Datenschutzbestim-mungen umgehen (Kapitel 3) sowie eine Verbraucher-befragung (Kapitel 4).

1.1 WEARABLES IM ÜBERBLICK

Wearable Computing Devices (Wearables) sind am Körper tragbare, elektronische Kleingeräte, die einer-seits über einen oder mehrere Sensoren zur Messung körperlicher Aktivitäten und Vorgänge verfügen und andererseits über eine digitale Schnittstelle (zumeist Bluetooth, teilweise auch Near Field Communication (NFC) oder WLAN).3 Diese ermöglicht eine Übertragung

1 Lupton, 2014, S. 15 (eigene Übersetzung).2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Arbeit

mit „Verbraucher“ eine verkürzte geschlechtsneutrale Formulierung verwendet. Der Text richtet sich daher sowohl an Verbraucherinnen als auch an Verbraucher. Diese Formulierungsregel gilt für die gesamte vorliegende Arbeit (z. B. auch in Bezug auf die Verwendung des Begriffs „Internet-Nutzer“).

3 Delisle, 2016, S. 1; Goldhammer, 2016, S. 4.

der von den Sensoren gemessenen Daten an ein Smart-phone oder Tablet. Auf diesem ist in der Regel eine ent-sprechende Anwendung (Applikation, App) installiert, die die vom Wearable erhobenen Rohdaten aggregiert und aufbereitet. Verbraucher werden somit in die Lage versetzt, die eigenen Körperaktivitäten überwachen zu können (sog. Self-Tracking). Hierbei werden nicht nur dem Verbraucher diese Daten angezeigt – auch die je-weiligen Wearable-Anbieter können die generierten In-halte erheben, speichern und nutzen.4

Der Begriff Wearables ist als Sammelkategorie für eine Reihe verschiedener Ausführungsformen zu verstehen, die sich beispielsweise darin unterscheiden, wo genau das jeweilige Gerät am Körper getragen wird. Kommer-ziell am weitesten verbreitet sind Wearables, die am Handgelenk getragen werden (sog. Wristwear, in der Regel als Smartwatches oder Fitness-Armbänder).5 Da-rüber hinaus werden derzeit Datenbrillen und „smarte“ Kontaktlinsen entwickelt oder bereits angeboten (sog. Eyewear), ebenso wie Kopfhörer mit digitaler Schnitt-stelle (sog. Earwear) oder „smarte“ Alltagskleidung in Form von T-Shirts, Schuhen oder auch Babykleidung, die es Eltern ermöglicht, Atmung und Schlaf ihres Säug-lings via Smartphone ständig zu überwachen.6 Insofern sind Wearables ein Beispiel für die fortschreitende Vernetzung von Alltagsgegenständen – ein generelles Phänomen, das oft als „Internet der Dinge“ bezeichnet wird.7

Weiterhin unterscheiden sich Wearables in ihrer kon-kreten Ausstattung, das heißt, welche Sensoren ver-baut sind und entsprechend welche Daten erzeugt werden. In der Mindestausstattung verfügen die meis-ten Wearables über einen Beschleunigungssensor, der auch minimale Bewegungen registriert. Auf Basis der vom Sensor gemessenen Rohdaten wird beispielswei-se die Anzahl der gegangenen Schritte ermittelt und

4 Unter „Wearable-Anbietern“ wird im Rahmen der vorliegenden Untersu-chung das Unternehmen verstanden, dass das Wearable unter seiner Marke vertreibt. Dieses kann sowohl die Produktion der Hardware als auch die Programmierung einer kompatiblen Fitness-App an externe Dienstleister ausgelagert haben.

5 Ballhaus, Song, Meyer, Ohrtmann, & Dressel, 2015, S. 9; Steinbrunn & Dominsky, 2016, S. 23.

6 Selke, 2015, S. 46; s. auch http://www.baby-wearables.de/baby-wear-able-als-strampler-mimo-ueberwacht-schlaf-und-atmung/.

7 Delisle, 2016, S. 2.

1. PROBLEMSTELLUNG

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Kalorienverbrauch oder Schlafdauer und -qualität algo-rithmenbasiert berechnet.8 Höherklassige und neuere Wearables verfügen meistens über zusätzliche Senso-ren, zum Beispiel zur Messung von Puls, Herzfrequenz, Körpertemperatur, Hautleitfähigkeit sowie zur Bestim-mung des Aufenthaltsorts (meist via GPS).9

Sowohl die in Wearables verbauten Sensoren als auch ihre digitalen Schnittstellen werden vermutlich immer energie-und platzeffizienter werden, sodass sich die Technologie zukünftig noch unauffälliger in den Alltag integrieren lassen wird.10 So werden derzeit Bio-Tattoos (sog. Tech Tats) entwickelt: Diese haben ähnliche Funk-tionen wie Wearables am Handgelenk, die Sensoren werden jedoch mittels Tinte in die Haut implantiert.11 Zusätzlich scheinen Wearables über die bloße Messung von Körperdaten hinaus zukünftig mit ihren Nutzern außerhalb der Bedienungsoberfläche interagieren zu können. Beispielsweise können Sensoren, die über ein elektronisches Pflaster auf dem Rücken befestigt wer-den, die Nutzer über ein Vibrieren daran erinnern, ihre Sitzhaltung zu korrigieren.12

Die stetig präziser und invasiver werdende Sensortech-nik ermöglicht immer weitreichendere Rückschlüsse auf traditionell intime Lebensbereiche. Mittelbar kön-nen die gesammelten Daten, zum Beispiel Daten über das Schlafverhalten einer Person, nicht nur Rückschlüs-se auf die körperliche Gesundheit zulassen, sondern – beispielsweise über die Messung von Hauttemperatur und Schweißdrüsenaktivität – auch auf psychische Zu-stände (z. B. Stress).13 Dies ist vor allem der Fall, wenn eine Kombination verschiedener solcher Daten über ei-nen längeren Zeitraum getrackt und von einer App aus-gewertet wird. Da dies in der Regel Sinn und Zweck des Self-Trackings ist, sind die von Wearables gemessenen Daten als Gesundheitsdaten zu werten,14 die im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) besondere personenbezogene Daten sind (s. Abschnitt 3.1).15

8 Schumacher, 2016, S.42. 9 Global Positioning System.10 Z. B. Wiggers, 2016. 11 Goldhammer, 2016, S. 4. 12 Z. B. www.uprightpose.com. 13 Umann, Tuscher, Buchmann, & Bosch, 2016, S. 132-133.14 Artikel 29 Datenschutzgruppe, 2015.15 § 3 Abs. 9 und §§ 4, 4a Abs. 3 BDSG; s. Kapitel 3.

Während 14 Prozent der deutschen Internetnutzer an-geben, derzeit ein Wearable zu nutzen,16 scheint das Marktpotenzial für derlei Technologien weitaus größer zu sein. So gaben in einer bevölkerungsrepräsentativen Telefonumfrage des Digitalverbandes Bitkom (2015) vierzig Prozent der Befragten an, sich zumindest für die Nutzung einer Smartwatch zu interessieren, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Befragung noch keine aktiven Nutzer waren.17 Die wachsende Beliebtheit von Weara-bles spiegelt sich außerdem in weltweit steigenden Ab-sätzen wider: Bis zum Jahr 2018 wird ein Marktwachs-tum von jährlich 21 Prozent prognostiziert.18

Darüber hinaus gibt es eine unüberschaubare Menge an Fitness-Apps, die – wenn auch eingeschränkt – ohne die zusätzliche Wearable-Hardware Körperdaten über die Sensoren des Smartphones messen und be-rechnen. Wearables und Fitness-Apps sind insbesonde-re bei jüngeren Verbrauchern verbreitet, die diese zur Überwachung körperlicher Aktivitäten und zur Optimie-rung von Fitness und Gesundheit nutzen.19

1.2 SELBSTVERMESSUNG: VERBRAUCHER ZWISCHEN EIGEN- UND FREMDMOTIVATION

Wearables und Fitness-Apps werden in der Regel zu Zwecken der Selbstvermessung, Selbstüberwachung und Selbstoptimierung genutzt.20 Der Begriff „Selbst-vermessung“ umschreibt Praktiken, die der Quan-tifizierung der eigenen körperlichen und geistigen Zustände dienen. Meist beinhaltet dies das Messen und Aufzeichnen verschiedener Aktivitäten sowie den Wunsch, sich selbst in bestimmter Hinsicht verbessern zu wollen.21 Selbstvermessung betrifft also zunächst die selbstgesteuerte (intrinsische) Motivation, ein auf die ein oder andere Art und Weise „besseres“ und gesünderes Leben zu führen.22

16 YouGov, 2016.17 Lutter, Pentsi, Poguntke, Böhm, & Esser, 2015, S. 32. 18 Ballhaus et al., 2016, S. 5.19 Z. B. YouGov, 2016, S. 5. 20 Abril, 2016.21 Ehlert et al., 2015, S. 30-31; ausgeschlossen hiervon sind Selbstver-

messungspraktiken, die eine lebenswichtige Notwendigkeit darstellen; eine Diskussion soziologischer Aspekte von Selbstvermessung und -optimierung kann z. B. nachgelesen werden bei En & Pöll, 2016; Selke, 2016.

22 Lupton, 2014, S. 6; Meißner, 2016, S. 219.

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Während die Praktik des Selbstvermessens an sich unabhängig von der dafür angewandten Methode ist, erleichtert die Digitalisierung die Integration der Selbstvermessung in den Alltag – denn Wearables und Fitness-Apps können die relevanten Daten automati-siert und weitestgehend unbemerkt in Echtzeit auf-zeichnen.23 Insofern werden derlei Technologien auch als eine Erweiterung der Autonomie und Kontrolle über den eigenen Körper und die eigene Gesundheit verstan-den.

Die Grundidee, dass Menschen sich selbstverantwort-lich um ihre Gesundheit kümmern sollen, ist außer-dem in einem volkswirtschaftlichen Kontext zu sehen – denn gesunde Menschen verursachen dem Gesund-heitssystem weniger Kosten als Kranke. Der Slogan „Sitzen ist das neue Rauchen“24 fasst die in diesem Zusammenhang zentrale Annahme zusammen, die die Nutzung von Wearables außerhalb eines individuellen Wunsches nach Fitness interessant macht: Ein aktiver Mensch, der sich ausreichend viel bewegt, soll eine ge-ringere Wahrscheinlichkeit haben, zukünftig krank zu werden.25

Obwohl nicht abschließend geklärt ist, inwieweit Wea-rables und Fitness-Apps Menschen tatsächlich zu ei-nem gesünderen Lebensstil motivieren,26 werden sie als Instrumente vermarktet, die Menschen zu mehr Be-wegung und einem insgesamt gesünderen Lebensstil über äußere Anreize (extrinsisch) motivieren sollen. Daran haben beispielsweise Arbeitgeber Interesse, die über eine geringere Anzahl von Krankheitsfällen in ih-rem Unternehmen Kosten einsparen und ihre Produk-tivität erhöhen wollen. So setzen bereits verschiede-ne Unternehmen in den USA (u. a. BP) Wearables und Fitness-Apps ein, um die Aktivität ihrer Mitarbeiter zu überwachen und sie bei ausreichender Bewegung zu belohnen, beispielsweise mit „Wellness-Punkten“.27 Innerhalb des Versicherungssystems der USA können derlei Punkte einen Einfluss auf die Höhe des Versi-cherungsbeitrags haben. Führende Wearable-Anbieter wie Fitbit oder Jawbone bewerben auf ihrer Webseite entsprechende auf Arbeitgeber zugeschnittene Ange-

23 Selke, 2016, S. 3.24 z. B. Raether, 2013.25 Sjögren et al., 2014. 26 Dies betrifft mHealth-Anwendung übergreifend; Tomlinson, Rotheram-

Borus, Swartz, & Tsai, 2013.27 Christl, 2014, S. 40.

bote.28 Die App Soma Analytics übermittelt sogar den Gemütszustand von Mitarbeitern an deren Arbeitgeber, beispielsweise über die Auswertung ihrer Stimme und Smartphone-Nutzungsmuster.29

Obwohl die breite Masse der Wearables und Fitness-Apps im Bereich dieses zweiten Gesundheitsmarktes anzusiedeln ist, werden sie in Dienstleistungen des ersten Gesundheitsmarktes – der die klassische me-dizinische Versorgung durch private und gesetzliche Krankenversicherungen umfasst – mittlerweile mit ein-gebunden.30 So sehen Versicherungsdienstleister in der Selbstvermessungstechnologie eine Möglichkeit, nicht nur Krankheitsintervention zu verbessern, sondern Wearables zur Gesundheitsvorsorge im Rahmen von Bonusprogrammen einzusetzen, wodurch eine langfris-tige Kosteneinsparung angestrebt wird.31 Vorreiter hier-bei ist der private Versicherungsdienstleister Generali, der mit Vitality seit Juli 2016 eine eigene Fitness-App anbietet.32 Die Nutzung der App stellt den Versicherten je nach Bewegungsleistung Rabatte auf Versicherungs-produkte oder Sachprämien in Aussicht.

Auch gesetzliche Krankenkassen, die sich von privaten Dienstleistern durch ihre Organisation nach dem Soli-darprinzip33 unterscheiden, zeigen Interesse an dem beschriebenen Geschäftsmodell. Allerdings verbieten ihnen gesetzliche Regelungen grundsätzlich, perso-nenbezogene Daten ihrer Mitglieder zu erheben, die über das für die Vertragserfüllung erforderliche Maß hinausgehen. Eine Anpassung des Versicherungstarifs auf Basis der von Wearables und Fitness-Apps erhobe-nen Daten ist ihnen somit untersagt.34 Dennoch können Bestrebungen seitens gesetzlicher Versicherungen

28 https://www.fitbit.com/de/group-health# [Stand: 31.01.2017].29 http://soma-analytics.de/; Klofta & Rest, 2015. 30 Der erste Gesundheitsmarkt umfasst in erster Linie Leistungen von

staatlichen und öffentlichen Einrichtungen, wie beispielsweise die Leistungen und Angebote gesetzlicher Krankenversicherungen. Die Angebote des zweiten Gesundheitsmarktes beziehen sich hingegen auf individuelle Gesundheitsleistungen, wie beispielsweise Wellness-Reisen oder Fitness-Kurse. Die Definition des zweiten Gesundheitsmarktes ist schwierig, weil dieser sehr heterogen ist und teilweise Verbindungen zum ersten Gesundheitsmarkt bestehen (z. B. Fitness-Kurse, die von gesetzlichen Krankenversicherungen finanziell bezuschusst werden). Damm, Kuhlmann, & von der Schulenburg, 2010, S. 2.

31 Gigerenzer, Schlegel-Matthies, & Wagner, 2016, S. 1; Lupton, 2015, S. 3; zur Bewertung von Bonusprogrammen, s. auch Verbraucherzentrale NRW, 2015.

32 https://www.generali-vitalityerleben.de/ [Stand: 30.01.2017].33 Burkhardt, 2013.34 Z. B. BMJV, 2016.

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in diesem Kontext beobachtet werden. So bietet die AOK Nordost seit Januar 2016 die kostenlose Fitness-App FitMit AOK an, die laut Versicherung als „digitales Bonusheft“ zu verstehen ist: Gegen Vorlage guter Ak-tivitätsdaten können die Versicherungskunden auf un-terschiedliche Bargeld- oder Sachprämien zurückgrei-fen.35 Auch der Chef der Techniker Krankenkasse (TK), Jens Baas, hat angekündigt, dass Fitness-Armbänder und andere Wearables zukünftig eine Rolle in dem Bo-nusprogramm der TK spielen könnten.36

Aus Sicht des Verbraucherschutzes werfen derlei Anrei-ze die Frage auf, inwieweit die Entscheidung, ein Wea-rable zu nutzen, langfristig freiwillig bleibt, denn Ra-batte und Prämien könnten wirtschaftlichen Druck auf Verbraucher ausüben. Handlungsfreiheit wäre dann nur noch für solche Verbraucher eine realistische Option, die es sich finanziell leisten könnten auf die in Aussicht gestellten Vergünstigungen zu verzichten, wohingegen zum Beispiel gesundheitlich beeinträchtigte Menschen nicht von Bonusprogrammen profitieren könnten – eine indirekte Form gruppenspezifischer Diskriminierung.37 In Bezug auf Tarife gesetzlicher Krankenkassen wurde daher bereits verschiedentlich vor einer Aufweichung des Solidarprinzips gewarnt, da Menschen mit gesund-heitlichen Problemen innerhalb eines ausgeweiteten Bonus-Systems benachteiligt werden könnten.38 Dies gilt in ähnlicher Weise auch für den systematischen Einsatz von Wearables in Betrieben. Das Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis ist darüber hinaus durch ein Machtgefälle gekennzeichnet, das Arbeitnehmern eine tatsächlich freie Entscheidung für oder gegen die Nut-zung eines Wearables am Arbeitsplatz langfristig er-schweren könnte.

1.3 RECHT AUF INFORMATIONELLE SELBST BESTIMMUNG

Das Interesse externer Akteure an den von Wearab-les und Fitness-Apps generierten Daten ist groß (s. Abschnitt 1.2). Entsprechend ist aus Sicht des Verbrau-cherschutzes entscheidend, dass der einzelne Nutzer das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

35 https://www.fitmit-aok.de/ [Stand: 30.01.2017].36 https://www.tk.de/tk/020-positionen/aktuelles/dpa-interview-fitness-

tracker/889466 [Stand: 30.01.2017]. 37 Z. B. Verbraucherzentrale NRW, 2015; Bundestags-Drucksache 18/

9058, 2016, S. 1; Bundestags-Drucksache 18/9243, S. 1-4. 38 Jahberg et al., 2015; Verbraucherzentrale NRW, 2015.

auch im Kontext der Wearable- und Fitness-App-Nutzung für sich beanspruchen kann. Dieses wird vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet.39 Es sieht vor, dass jeder selbst darüber bestimmen soll, welche Daten er von sich preisgibt, wie diese weiterverarbeitet werden und wer Zugriff darauf hat – ein Wunsch, den Verbraucher auch in Bezug auf ihre Gesundheits- und Fitnessdaten äußern.40

Die Realisierung dieser Selbstbestimmung ist in der Praxis jedoch von verschiedenen Voraussetzungen ab-hängig, die in der vorliegenden Studie mit dem Fokus auf Wearables und Fitness-Apps untersucht werden. Hierbei steht zunächst die Pflicht des Wearable-Anbie-ters im Vordergrund, verantwortungsvoll mit den Nut-zerdaten umzugehen und die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten (Abschnitt 1.3.1). Gleichermaßen spielt gerade im Kontext von Wearables und Fitness-Apps auch eine Rolle, wie Verbraucher zu datenschutz-relevanten Aspekten stehen (Abschnitt 1.3.2).

1.3.1 Anbieterpflichten

Ein Großteil der über Wearables und Fitness-Apps ge-nerierten Daten ist personenbezogen. Laut § 3 Abs. 1 BDSG handelt es sich bei personenbezogenen Daten um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren na-türlichen Person. Weiter führt die Europäische Daten-schutzrichtlinie in Art. 2 Buchst. a Richtlinie 95/46/EG aus, dass eine Person als bestimmbar angesehen wird, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Dies kann insbesondere durch Zuordnung zu einer Kenn-nummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen geschehen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kultu-rellen oder sozialen Identität sind. Derlei Daten dürfen vom Anbieter41 nur erhoben, gespeichert und genutzt werden, wenn eine gesetzliche Gestattung hierzu oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt.42

39 sog. Volkszählungsurteil, BVerfG, Urteil vom 15. September 1983, 1 BvR 209/83.

40 YouGov, 2016, S. 10. 41 Auch in Fällen, in denen der Anbieter (s. auch Fußnote 2) nicht die

datenverarbeitende Stelle ist, sondern hierfür einen Dienstleister beauftragt hat, ist er für den Umgang mit den personenbezogenen Daten verantwortlich, die in Zusammenhang mit der Nutzung seines Dienstes über seine Kunden erhoben, gespeichert und genutzt werden; § 11 Abs. 1 BDSG.

42 § 4 Abs. 1 BDSG, §12 Abs.1 TMG

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Unabhängig von der gesetzlichen Gestattung gilt der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach § 3a BDSG, der für den gesamten Erhebungs- und Verarbeitungsprozess zu beachten ist: Das BDSG sieht vor, dass für die Vertragserfüllung durch technische Ausgestaltung von vornherein so wenige personen-bezogene Daten wie möglich erfasst werden. Anbieter müssen mit anderen Worten eine sparsame Lösung zur Realisierung ihrer angebotenen Dienstleistungen im-plementieren und dürfen nicht mehr Daten erheben, als für die Erbringung ihrer Dienstleistung erforderlich ist.

Ein weiterer zu beachtender Grundsatz ist die Da-tensicherheit, die sich gemäß § 9 BDSG in Form von technischen und organisatorischen Maßnahmen nie-derschlägt. Ziel ist die Wahrung der Verfügbarkeit, Un-versehrtheit und Vertraulichkeit von Informationen mit-tels Sicherheitsvorkehrungen oder bei der Anwendung von informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen. Die für die Datenverarbeitung Verant-wortlichen sind daher dazu verpflichtet, diese Daten vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu schützen – eine Verpflichtung, der in der Vergangenheit nicht im-mer hinreichend nachgekommen wurde.43 So können Unbefugte beispielsweise relativ mühelos Zugriff auf sensible Nutzerdaten erhalten, wenn die Datenübertra-gung zwischen Fitness-App und Anbieterserver nicht nach dem Stand der Technik gesichert ist. Bei unzurei-chender Sicherung der Geräteverbindung kann das Tra-gen eines Wearables außerdem dazu führen, dass Nut-zer eindeutig über das Gerät identifizierbar sind. Dies wird beispielsweise in Szenarien relevant, in denen Einkaufszentren die Laufwege und das Kaufverhalten von Verbrauchern nachvollziehen wollen und sich da-für einer Bluetooth-Verbindung mit den Wearables ihrer Kunden bedienen – ohne deren Einverständnis.44

Insofern stellt sich die Frage, ob Wearables und Fitness-Apps auf technischer Ebene gängigen Datenschutz-standards genügen.45 Zu untersuchen ist entspre-

43 Z. B. Ackerman, 2013; Clausing, Schiefer, Lösche, & Morgenstern, 2015; Hilts, Parsons, & Knockel, 2016; Stiftung Warentest, 2016a.

44 Hilts, Parsons, & Knockel, 2016, S. 26.45 Im Rahmen dieser Untersuchung wird sich auf das geltende Recht zum

Veröffentlichungszeitpunkt bezogen. Die benannten datenschutz-rechtlichen Standards werden jedoch auch in der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung implementiert sein, die im Mai 2018 in Kraft tritt. Hierzu zählen beispielsweise Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit, Rechenschaftsp-flicht, vgl. auch Art. 5 DS-GVO.

chend zunächst, welche Daten vom jeweiligen Anbieter überhaupt erhoben, gespeichert und genutzt werden (Forschungsfrage 1 zu Nutzerdaten, Tabelle 1) und in-wieweit die erhobenen Daten vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte geschützt sind (Forschungsfrage 2 zu Datensicherheit).

Werden über die für die Dienstleistung erforderlichen Daten hinaus personenbezogene Daten erhoben, müssen diese nicht nur hinreichend gesichert sein. Es muss vor allem eine informierte Einwilligung des Nut-zers eingeholt werden.46 Für die Verwendung von Ge-sundheitsdaten, die von Wearables und Fitness-Apps gemessen werden können, ebenso wie für die Über-tragung von Daten ins Nicht-EU-Ausland muss oftmals eine Einwilligung eingeholt werden (s. Abschnitt 3.1.1). Entsprechend stellt sich die Frage, inwieweit Wearable-Anbieter eine rechtskonforme Einwilligung einholen, insbesondere für die Verarbeitung von Gesundheitsda-ten und die Übertragung von Daten ins Nicht-EU-Aus-land (Forschungsfrage 4 zu Einwilligung).

Durch die informierte Einwilligung sollen Nutzer eine freie Entscheidung für oder gegen die Preis- und Wei-tergabe ihrer Daten an Dritte treffen können. Ist die Entscheidung des Nutzers zur Einwilligung nicht frei, ist auch die erteilte Einwilligung unwirksam. Die Einwil-ligung ist in der Regel jedoch eine notwendige Bedin-gung dafür, dass ein Dienst überhaupt genutzt werden kann. Insofern ist die Entscheidung des Nutzers nur frei bezüglich der Frage, ob er den Dienst eines Wearables und der dazugehörigen App nutzen will. Ob er hinge-gen im Zuge der Nutzung bestimmte Daten preisgeben möchte oder nicht – insbesondere zu Zwecken, die sein eigentliches Ziel der Selbstquantifizierung über stei gen – kann er oft nicht entscheiden. Solange Nutzer also innerhalb der Dienstleistung keinen Einfluss darauf nehmen können, welche Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden, steht die Freiwilligkeit der Einwilli-gung in Frage. Dies gilt insbesondere für solche perso-nenbezogene Daten, die für die Inanspruchnahme der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich sind. Aus Perspektive des Verbraucherschutzes ist daher zu klä-ren, inwieweit Wearable-Anbieter ihren Nutzern Mög-lichkeiten zur Einflussnahme und Kontrolle ihrer Daten einräumen (Forschungsfrage 3 zu Einflussnahme und Kontrolle).

46 § 4a BDSG; s. auch Hartge, 2012, S. 281.

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Damit der Nutzer über den Umgang mit seinen Daten informiert ist, muss er darüber hinreichend unterrich-tet werden. Da Informationen hierzu zunächst nur dem Anbieter vorliegen, ist dieser dazu verpflichtet, trans-parent darzustellen, welche Daten erhoben und in wel-cher Form sie weiterverarbeitet werden. Dies betrifft im Kontext von Wearables und Fitness-Apps – ähnlich wie bei der einzuholenden Einwilligung – insbesondere die Unterrichtung über die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Gesundheitsdaten und die Verarbeitung

dieser Daten im Nicht-EU-Ausland. Entsprechend stellt sich die Frage, inwieweit Anbieter ihre Nutzer hinrei-chend über den Umgang mit ihren Daten unterrichten (Forschungsfrage 5 zu Information).

Um über den Umgang mit ihren Daten tatsächlich unter-richtet sein zu können, müssen Nutzer die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Informationen lesen und auf Basis dessen verstehen können. Dementgegen stellen Angaben zum Datenschutz oft große Herausforderun-

Forschungsfragen Methode

Kapitel 2 1 Nutzerdaten

Welche Daten werden im Zuge der Wearable-Nutzung erhoben,

gespeichert und genutzt?

Technische

Analyse

2 Datensicherheit

Inwieweit sind die im Rahmen der Wearable-Nutzung generierten

Daten vor dem Zugriff durch Unbefugte geschützt?

3 Einflussnahme und Kontrolle

Inwieweit räumen Wearable-Anbieter ihren Nutzern Möglichkeiten

zur Einflussnahme und Kontrolle ihrer Daten ein?

Kapitel 3 4 Einwilligung

Wird eine wirksame Einwilligung für die Erhebung, Speicherung und

Übertragung personenbezogener Daten eingeholt?

Rechtliche

Analyse5 Information

Wird der Nutzer hinreichend über den Umgang mit seinen personen-

bezogenen Daten unterrichtet?

6 Textschwierigkeit

Ist die Datenschutzerklärung für Laien verständlich?

Lexikalische Analyse

Kapitel 4 7 Folgenbewertung

Wie bewerten Verbraucher mögliche Konsequenzen der

Nutzung von Wearables und Fitness-Apps?

Verbraucher befragung

8 Datenschutzbedenken von Nutzern und Nicht-Nutzern

Unterscheiden sich Nutzer von Wearables und Fitness-Apps von

Nicht-Nutzern in ihren generellen Datenschutzbedenken?

1 FORSCHUNGSFRAGEN UND METHODEN

§

| Problemstellung

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gen an den Leser, da sie aufgrund der Vielschichtigkeit des zu beschreibenden Sachverhalts sehr umfangreich sein können und häufig komplexe Formulierungen ver-wenden.47 Dies wirft die Problematik auf, dass – selbst wenn Anbieter rechtskonform und vollständig über den Umgang mit Nutzerdaten unterrichten – nicht sicherge-stellt ist, dass Nutzer über den Umgang mit ihren Daten tatsächlich informiert sind. Datenschutzerklärungen sollten daher trotz – beziehungsweise gerade wegen – der Komplexität des zu erklärenden Sachverhalts so einfach wie möglich geschrieben sein.48 Insofern stellt sich die Frage, inwieweit die Datenschutzerklärungen der Anbieter für Laien einfach geschrieben sind und es somit Nutzern ermöglichen, sich anhand der zur Ver-fügung gestellten Angaben tatsächlich zu informieren (Forschungsfrage 6 zu Textschwierigkeit).

1.3.2 Verbraucherperspektive

Entgegen dem weit verbreiteten Anspruch, dass Nutzer eigenverantwortlich mit ihren Daten umgehen und ihre Privatsphäre auch im Online-Bereich selbst regulieren können, ist diese Form des Selbstdatenschutzes sehr voraussetzungsreich.

Verbraucher scheinen Nachteile und potenzielle Risiken der Datenpreisgabe gegen die erhofften Vorteile zumin-dest implizit abzuwägen und auf Basis dessen eine Nutzungsentscheidung zu treffen.49 Auch im Kontext von Wearables und Fitness-Apps müssen Verbraucher die kurz- oder langfristigen Folgen ihrer Entscheidung, derlei Technologie zu nutzen, subjektiv einschätzen, da ihnen eine objektive Informationsbasis naturgemäß fehlt.50 Für die Einschätzung ist zum einen relevant, für wie wahrscheinlich das Eintreten einer (negativen) Konsequenz gehalten wird. Zum anderen spielt eine Rolle, inwieweit eine mögliche Folge inhaltlich akzep-tiert wird.51 So ist es beispielsweise denkbar, dass ein Wearable-Nutzer es für wahrscheinlich hält, dass sein Arbeitgeber künftig Prämien für besonders gesund-heitsbewusste Mitarbeiter auszahlt. Er muss dies aber nicht notwendigerweise problematisch finden, zumal er selbst möglicherweise gar keinen direkt erfahrba-

47 Z. B. McDonald & Cranor, 2009.48 Sachverständigenrat für Verbraucherfragen, 2016; BMJV, 2008, Teil B;

s. auch Plattform Verbraucherschutz in einer digitalisierten Welt, 2015.49 Z. B. Dinev & Hart, 2006. 50 Acquisti, 2004; Tversky & Kahneman, 1974.51 Für einen Überblick: Renn, 2008; Slovic, 2000.

ren Schaden davon trägt oder sogar vom eintretenden Ereignis profitieren kann. Zu klären ist entsprechend, wie Verbraucher mögliche (potenziell negative) Konse-quenzen der Nutzung von Wearables und Fitness-Apps bewerten (Forschungsfrage 7 zu Folgenbewertung).

Während systematische Erkenntnisse zur Risikobewer-tung bei der Nutzung von Wearables und Fitness-Apps noch rar sind, zeigen verschiedene Untersuchungen, dass Verbraucher den Umgang mit ihren Daten in die-sem Zusammenhang durchaus als Problem betrach-ten. So erklärten in einer bevölkerungsrepräsentati-ven YouGov-Umfrage (2016) zum Thema Wearables und Gesundheits-Apps 41 Prozent der Befragten, dass die Nutzung der eigenen Daten durch Dritte für sie ein Problem darstelle. Neunundvierzig Prozent geben an, selbst bestimmen zu wollen, was mit ihren Gesund-heitsdaten geschieht.52 Unklar ist jedoch bislang, in-wieweit Datenschutzbedenken einen Einfluss darauf haben, ob Verbraucher derlei Selbstvermessungs-technologien nutzen oder nicht. Übergreifend wird in diesem Zusammenhang das als paradox bezeichnete Verhaltensmuster beschrieben, dass Nutzer digitaler Technologien sich zwar um den Schutz ihrer Daten und ihre Privatheit sorgen, diese Sorgen sich jedoch nicht in ihrem tatsächlichen selbstoffenbarenden Verhalten widerspiegeln (sog. Privacy Paradox).53 In Bezug auf Fitness- und Gesundheitsdaten konnten Dockweiler, Bocketta, Schnecke und Hornberg in einer Befragung deutschsprachiger Studenten zeigen, dass die Befrag-ten zwar sensibilisiert für Datenschutzthemen waren, dies jedoch nicht deren Entscheidung zu beeinflussen schien, eine Fitness- oder Gesundheitsapp zu nutzen.54 Insofern stellt sich die Frage, ob Wearable-Nutzer und Nicht-Nutzer sich in ihren generellen Datenschutzbe-denken unterscheiden (Forschungsfrage 8 zu Daten-schutzbedenken von Nutzern und Nicht-Nutzern).

Forschungsfragen und Methoden, Tabelle 1.

1.4 METHODISCHER GESAMTÜBERBLICK

Die in Abschnitt 1.3 formulierten Forschungsfragen wur-den mit Hilfe unterschiedlicher methodischer Herange-hensweisen untersucht (Tabelle 1). Zunächst wurden zwölf Wearables mit den dazugehörigen Fitness-Apps

52 YouGov, 2016, S. 9-10, Online-Interviews mit Personen ab 18 Jahren.53 Z. B. Barnes, 2006; Norberg, Horne, & Horne, 2007.54 Dockweiler, Boketta, Schnecke, & Hornberg, 2016.

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12 | Problemstellung

ausgewählt und einer technischen Prüfung unterzo-gen. Hierdurch konnten Erkenntnisse zur Erhebung, Speicherung und zum Sendeverhalten der nutzergene-rierten Daten sowie zu Einfluss- und Kontrollmöglich-keiten durch den Nutzer gewonnen werden. Andere für Verbraucher relevante funktionale Eigenschaften wie die Messgenauigkeit oder Handhabung der Geräte und Apps sind regelmäßig Gegenstand der Produkttests der Stiftung Warentest und nicht Bestandteil der vorliegen-den Untersuchung.55

Weiterhin wurde geprüft, inwieweit Wearable-Anbieter ihre Nutzer hinreichend über den Umgang mit deren personenbezogenen Daten aufklären und – falls erfor-derlich – eine Einwilligung für die Nutzung und Weiter-verarbeitung dieser Daten einholen. Die zur Verfügung gestellten Informationen wurden darüber hinaus hin-sichtlich ihrer Schwierigkeit auf Textebene untersucht.

Im letzten Untersuchungsschritt wurde im Rahmen ei-ner standardisierten, repräsentativen Befragung deut-scher Internetnutzer erfasst, wie Verbraucher mögliche Folgen bei der Wearable-Nutzung bewerten und inwie-weit sich Nutzer in ihren generellen Datenschutzbeden-ken von Nicht-Nutzern unterscheiden.

55 Stiftung Warentest, 2013, 2015, 2016a, 2016b.

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13Technische Prüfung |

2.1 ANBIETER- UND GERÄTEAUSWAHL

Für die Untersuchung wurden Wearables von zwölf An-bietern ausgewählt (Tabelle 2). Die Auswahl umfasst zum einen diejenigen Anbieter, die von der Internatio-nal Data Corporation (IDC)56 im Jahr 2015 in mindestens einem Quartal unter den Top fünf der globalen Weara-ble-Marktführer geführt wurden und eine an deutsche Verbraucher adressierte Internetseite haben. Dazu zählen: Fitbit, Jawbone, Garmin, Apple und Samsung.57 Unter den Top fünf befindet sich außerdem der Anbie-ter Xiaomi, der keine Internetseite in deutscher Spra-che anbietet, dessen Produkte jedoch mühelos von deutschen Verbrauchern über Online-Versandhändler bestellt werden können und ebenso mit in die Unter-suchung aufgenommen wurde. Ausgewählt wurden außerdem Anbieter, deren Geräte in nationalen Online-Shops (Otto-Versand; betrifft die Anbieter Polar, Striiv und Withings) und Lebensmittel-Discountern (Aldi, Lidl; betrifft die Anbieter A-Rival und Technaxx) 58 vertrieben werden und somit eine große Zahl von Verbrauchern adressieren. Erfasst wurde außerdem der Anbieter Runtastic, der neben seiner vertriebenen Wearable-Hardware verschiedene Fitness-Apps anbietet. Diese belegen sowohl im Google Play Store als auch im Apple Store (iTunes) regelmäßig Platz eins der am häufigsten heruntergeladenen Fitness- und Gesundheits-Apps.59

Als einzige Fitness-App ohne eigene Anbieter-Hardware wurde MyFitnessPal mit in die Untersuchung aufgenom-men. Diese ist nicht nur mit zahlreichen der getesteten Wearables kompatibel (u. a. Withings, Garmin, Fitbit) und wird teilweise auch entsprechend beworben, son-dern wird ähnlich wie die Runtastic-App von Verbrau-chern häufig heruntergeladen.60

56 IDC, 2016. 57 Nicht mit einbezogen wurde der Hersteller BBT (XTC), da dieser eine

ausschließlich auf dem asiatischen Markt zur Verfügung stehende und auf Kinder ausgerichtete Smartwatch anbietet.

58 Die Modelle dieser Anbieter waren zum Zeitpunkt der Auswahl im Lidl-Online-Shop sogar vergriffen (Stand: 12.05.2016).

59 Z. B. www.appannie.com; die kriteriengeleitete Auswahl nach App-Rankings wurde analog zu verschiedenen wissenschaftlichen Un-tersuchungen getroffen; z. B. Ackerman, 2013; Herrmann & Lindemann, 2016.

60 Z. B. www.appannie.com.

Aufgrund ihrer großen Beliebtheit wurde ausschließ-lich Wristwear in die vorliegende Untersuchung mit einbezogen, das heißt Fitness-Armbänder und Smart-watches.61 Wann immer möglich wurden hierbei Smart-watches getestet, die in der Regel mehr Funktionen als Fitness-Armbänder haben und dabei über die Möglich-keit verfügen, eine größere Fülle an schützenswerten Daten zu sammeln. Ausgewählt wurde dann jeweils dasjenige Modell, das, soweit über den Online-Auftritt des Anbieters ermittelbar, sich zum Zeitpunkt der Aus-wahl am kürzesten auf dem Markt befand. Hierdurch wurde sichergestellt, dass veraltete Modelle mit mög-licherweise geringeren Datenschutzstandards nicht zu einer inaktuellen Bewertung der Anbieter führen konn-ten. Aufgrund begrenzter Ressourcen wurden keine Geräte untersucht, die über einem Preis von 500 Euro lagen, dies schränkte beispielsweise die Auswahl von Modellen des Anbieters Apple ein. Pro Anbieter wurde ein Gerät getestet: Verschiedene Modelle eines Anbie-ters können sich zwar hinsichtlich ihrer technischen Eigenschaften unterscheiden, es ist jedoch nicht anzu-nehmen, dass ein und derselbe Anbieter je nach Mo-dell unterschiedlich mit den nutzergenerierten Inhalten umgeht.

In Kombination mit den Wearables waren auch die vom Anbieter empfohlenen Fitness-Apps Bestandteil der vorliegenden Untersuchung, jeweils für die Smart-phone-Betriebssysteme iOS und Android. Ausnahmen hiervon waren die Apps von Apple und Samsung, die im ersteren Fall nur für iOS und im letzteren Fall zum Zeitpunkt der Prüfung nur für Android verfügbar wa-ren.62 Insgesamt wurden somit zwölf Wearables und 24 Fitness-Apps in die vorliegende Untersuchung mit ein-bezogen (Tabelle 2).

Übersicht der ausgewählten Wearables und Fitness-Apps, Tabelle 2.

61 Ballhaus et al., 2015, S. 9.62 Seit Anfang Januar 2017 ist die Samsung Gear S2 auch mit iOS-Geräten

kompatibel; Schwan, 2017.

2. TECHNISCHE PRÜFUNG

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14 | Technische Prüfung

2 ÜBERSICHT DER AUSGEWÄHLTEN WEARABLES UND FITNESS-APPS

a Apple Health erlaubt das Erfassen und Auswerten von einer Vielzahl von Gesundheitsdaten, sowie das Verknüpfen von Daten aus Drittanbieter-Apps auf dem iPhone. Apple Activities erlaubt die Erfassung von Trainingseinheiten und -zielen.

b Die geprüften Apps wurden in der zu Beginn der Erhebungsphase aktuell verfügbaren Version getestet (Erhebungsphase: 01.Juli – 11. August 2016). Die Ergebnisse der technischen Prüfung beziehen sich nicht auf seitdem ggf. aktualisierte Versionen.

Wearable Art Betriebssystem App-Name Versionb

Apple Watch Sport Smartwatch iOSApple Health/

Activitiesa 9.3.2

A-Rival QairósFitness-

Armband

iOS A-Rival 2.2

Android A-Rival Qairós 1.51

Fitbit Blaze SmartwatchiOS Fitbit 2.24 (531)

Android Fitbit 2.28

Garmin Forerunner 735XT

Smartwatch

iOSGarmin Connect

Mobile3.7

AndroidGarmin Connect

Mobile3.7.0.3

iOS MyFitnessPal 6.19.2

Android MyFitnessPal 5.12.2

Jawbone UP 3 Fitness-ArmbandiOS UP 4.20

Android UP 4.20

Polar V800 SmartwatchiOS Polar Flow 3.2.1

Android Polar Flow 3.2.1

Runtastic Moment Classic

SmartwatchiOS Runtastic Me 1.7.1

Android Runtastic Me 1.8

Samsung Gear S2 Smartwatch Android S Health 4.8.1.0025

Striiv Fusion Bio Fitness-ArmbandiOS Striiv 2.2.302

Andr Striiv 1.0.1865p

Technaxx Classic TX-37

Fitness-ArmbandiOS Technaxx My Fitness 1.4.7

Android Technaxx My Fitness 1.2.1

Withings Uhr Activité

SmartwatchiOS Health Mate 2.14.0

Android Health Mate 2.16

Xiaomi Mi Band Pulse

Fitness-ArmbandiOS Mi Fit 2.1.4

Android Mi Fit 2.1.4

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15Technische Prüfung |

Die ausgewählten Wearables wurden mit den dazuge-hörigen Apps für iOS und Android einer technischen Prüfung unterzogen. Innerhalb dieser wurde die Blue-tooth-Schnittstelle des Wearables, das Datenspeicher-verhalten der App sowie insbesondere ihr Datensen-dungsverhalten untersucht.63

Geprüft wurde, welche Nutzerdaten erhoben, gespei-chert und genutzt werden – das heißt, welche Daten wohin übertragen werden (Forschungsfrage 1) und inwieweit die Nutzerdaten sicher vor unberechtigtem Zugriff sind (Forschungsfrage 2). Hierbei wurde der Fo-kus auf den Schutz vor ungewollter Standortverfolgung (Tracking) und den sicheren Transport der Daten von der App zum Anbieter-Server gelegt.64 Ebenso wurde geprüft, inwieweit Nutzer die Speicherung und Über-mittlung der Daten durch die App beeinflussen können (Forschungsfrage 3).

Android-Apps wurden auf einem LG Nexus 5 (Andro-id 6.0.1) geprüft; für iOS Apps wurde ein iPhone 6 (16 GB; iOS 9.3.2) eingesetzt. Die Prüfung wurde von der datenschutz nord GmbH65 im Auftrag des Projekts Marktwächter Digitale Welt66 zwischen dem 01. Juli und 11. August 2016 durchgeführt.67

Im Folgenden werden die Untersuchungsmethode und Ergebnisse jeweils gemeinsam für die Ebene der Blue-tooth-Verbindung zwischen Wearable und Smartphone (Abschnitt 2.1), die Übermittlung (Abschnitt 2.2) und Speicherung (Abschnitt 2.3) personenbezogener Daten durch die App berichtet.

63 Die App MyFitnessPal wurde im Rahmen der Prüfung mit dem Garmin Connect Konto verbunden, da hierfür auf der Webseite von MyFit-nessPal ausdrücklich geworben wird (Stand: 26.10.2016). Da die Ergebnisse für die Bluetooth-Verbindung jedoch Hardware-spezifisch sind und sich daher mit den Ergebnissen für die Garmin-Smartwatch decken, werden Ergebnisse der technischen Prüfung für MyFitnessPal nur für das Datensendungs- und -speicherverhalten der App berichtet.

64 S. auch Hilts, Parson, & Knockel, 2016.65 www.datenschutz-nord-gruppe.de.66 Im Projekt Marktwächter Digitale Welt beobachten und analysieren der

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) unter Beteiligung der 16 Verbraucherzentralen den Markt in Deutschland, um Missstände früh zu erkennen und auf Fehlentwicklungen aufmerksam zu machen. Die Verbraucherzentrale NRW ist eine von fünf Schwerpunkt-Verbraucherz-entralen im Projekt und beschäftigt sich mit Entwicklungen rund um das Thema Nutzergenerierte Inhalte.

67 Ein Überblick über die technischen Prüfpunkte ist abrufbar unter http://www.marktwaechter.de/digitale-welt/marktbeobachtung/wear-ables-und-fitness-apps.

2.2 BLUETOOTH-VERBINDUNG DES WEARABLES

Damit ein Wearable die gemessenen Daten an das End-gerät des Nutzers übertragen kann, müssen Wearable und Endgerät aktiv miteinander gekoppelt sein. Hierzu muss das Endgerät das Wearable innerhalb eines Netz-werks zunächst eindeutig erkennen können. Um dies zu ermöglichen, senden Wearables Datenpakete aus (sog. Advertising Packets). Diese Datenpakete enthalten ver-schiedene auslesbare Informationen, wie beispielswei-se die einzigartige Hardware-Adresse des Wearables (sog. Media Access Control Adresse; MAC-Adresse).

Das Aussenden der Advertising Packets bietet glei-chermaßen jedoch eine Angriffsfläche, denn die MAC-Adresse kann potenziell auch von fremden Geräten ausgelesen werden. Statische – das heißt sich nicht ändernde – MAC-Adressen lassen dann eine eindeuti-ge Identifizierung des Geräts durch fremde Geräte zu, wodurch es über örtlich verteilte Messpunkte möglich wäre, Bewegungsprofile eines Nutzers zu erstellen und ihn somit anhand seines Wearables zu tracken.68 Das Wearable sollte daher, wenn der Nutzer das Gerät ein-mal in Gebrauch hat, keine Daten über Advertising Pa-ckets mehr senden, anhand derer das Gerät für Fremde eindeutig identifizierbar ist.

Ist das Wearable aktiv an das Smartphone des Nut-zers gekoppelt, muss es keine Advertising Packets mehr senden, da das ursprüngliche Ziel des Verbin-dungsaufbaus bereits erreicht wurde. Wird die Kopp-lung unterbrochen (inaktive Kopplung),69 werden zwar

68 Z. B. Hilts et al., 2016; Di Luzio, Mei, & Stefa, 2016.69 Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das gekoppelte Smartphone

ausgeschaltet ist, sich in zu großer Distanz zum Wearable befindet, oder seine Bluetooth-Funktion deaktiviert ist.

3 DATENFLÜSSE

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16 | Technische Prüfung

vermutlich wieder Advertising Packets gesendet, dort enthaltene Informationen wie die MAC-Adresse soll-ten dann jedoch anderweitig vor ungewolltem Tracking geschützt werden. Beispielsweise sind die getesteten Wearables Bluetooth Low Energy-Geräte, die technisch dazu in der Lage sind, ihre MAC-Adresse mit Hilfe eines privaten Schlüssels in regelmäßigen Abständen zu än-dern (sog. MAC-Randomisierung). Der Schlüssel wird zwischen dem Wearable und dem gekoppelten Gerät ausgetauscht, sodass nur das gekoppelte Endgerät die MAC-Adresse des Wearables kennt. Das Wearable ist für fremde Geräte dann nicht mehr eindeutig identifi-zierbar.70

Wearables können jedoch nicht nur über ihre MAC-Ad-resse identifiziert werden: Im Zuge des ersten Verbin-dungsaufbaus sendet das Wearable innerhalb eines sogenannten GATT-Profils71 weitere Informationen an das Endgerät, das beispielsweise Informationen wie die Seriennummer oder andere identifizierende Merk-male enthalten kann. Lässt das Wearable bei inaktiver Kopplung eine Verbindung mit fremden Geräten zu, können diese Informationen auch durch unbefugte Dritte ausgelesen werden. So wäre es möglich, dass ein Wearable zwar seine MAC-Adresse regelmäßig ändert, ein ungewolltes Tracking durch Dritte jedoch über die im GATT-Profil gespeicherten und auslesbaren Daten möglich bleibt.

Methode. Um zu überprüfen, inwieweit die getesteten Wearables sicher vor ungewolltem Tracking sind, wur-den die Geräteinformationen der Wearables zu ver-schiedenen Testzeitpunkten abgefragt,72 nämlich vor der Kopplung mit dem Smartphone, nach der Kopplung (aktive Kopplung) und bei deaktivierter Bluetooth-Ver-bindung des gekoppelten Smartphones (inaktive Kopp-lung). Überprüft wurde, zu welchen Messzeitpunkten Datenpakete gesendet wurden73 und ob über den Zu-griff auf das GATT-Profil weitere Daten auslesbar waren.

70 Lester & Stone, 2016; s. auch Wang, 2014. Die Randomisierung der MAC-Adresse kann die Bedienbarkeit des Wearables unter Umständen herabsetzen, wenn das Smartphone und das Wearable sich nach Änderung der MAC-Adresse jedes Mal neu koppeln müssen.

71 Generic Attributes Profile, https://www.bluetooth.com/specifications/generic-attributes-overview [Stand: 27.01.2017].

72 Hierzu wurde die Android-App nRF Connect Version 4.3.0 von Nordic Semiconductor eingesetzt.

73 Zur Verifizierung der Ergebnisse wurden die MAC-Adressen der Wearab-les einige Tage später erneut ausgelesen. Es ist möglich, dass sich die MAC-Adresse nach diesem Zeitpunkt noch geändert hat, dies wurde nicht überprüft. Der Inhalt der über ID-Variablen hinaus auslesbaren

Ergebnisse. In aktiv gekoppeltem Zustand werden mit nur einer Ausnahme (Technaxx) keine Advertising Pa-ckets gesendet: Die Geräte sind dann weder über eine MAC-Adresse identifizierbar, noch können anderweiti-ge Informationen über das GATT-Profil ausgelesen wer-den.

Bei inaktiver Kopplung sendet die Mehrzahl der Wea-rables Advertising Packets (Tabelle 4; Ausnahme: Samsung Gear S2). Insgesamt sind im Zuge dessen zehn von zwölf Geräten eindeutig über ihre MAC-Ad-resse identifizierbar (Tabelle 4; Ausnahmen: Withings, Samsung). Nur die Withings Activité randomisiert hier-bei ihre MAC-Adresse. Die Adresse der Apple Watch ändert sich während des Installationsprozesses, bleibt jedoch zu weiteren Messzeitpunkten konstant.74 Über das GATT-Profil sind bei inaktivem Kopplungszustand bei neun von zwölf Geräten weitere Daten auslesbar (Ausnahmen: Polar, Samsung, Withings).

Aussenden von Geräteinformationen via Blue-tooth. Tabelle 4

2.3 DATENSENDUNGSVERHALTEN DER APP

In Bezug auf das Datensendungsverhalten der App wur-de untersucht, welche Daten wohin im Zuge der Weara-ble-Nutzung von der App übertragen werden, und wie sicher die Datenverbindung zwischen der App und mög-lichen Empfänger-Servern ist.

Methode. Um das Datensendungsverhalten der Apps in möglichst alltagstypischen Situationen zu ermitteln, wurde der Datenverkehr während verschiedener Nut-zungsphasen erfasst, wie beispielsweise dem Durch-führen eines Trainings, dem manuellen Hinzufügen von Informationen (Wunschgewicht, Profilbild o. ä.) oder der Einladung eines Kontakts im Adressbuch.

Der Datenverkehr wurde jeweils vor und nach Regist-rierung eines neuen Benutzerkontos und der damit ver-bundenen Zustimmung zu Nutzungsbedingungen und gegebenenfalls den Datenschutzbestimmungen er-fasst. Darüber hinaus wurde der Datenverkehr unter per Grundeinstellung vorgegebenen App-Berechtigungen

Rohdaten konnte mit dieser Methodik nicht ermittelt werden. 74 Für gegenteilige Ergebnisse für iOS-Geräte s. Hilts et al., 2016; Lester &

Stone, 2016.

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17Technische Prüfung |

einerseits und unter Entzug von App-Berechtigungen75 andererseits ermittelt. Hierdurch konnte überprüft wer-den, welchen Einfluss dies auf das Datensendungsver-halten der App, im Vergleich zu den ursprünglich vorge-gebenen Grundeinstellungen, hat. Über letztere fordern die getesteten Apps eine Vielzahl von Zugriffsberech-tigungen – wie beispielsweise Zugriff auf die Kontakte des Nutzers oder den Speicher des Smartphones (Ta-belle 5).

Auswahl angeforderter Zugriffsberechtigungen (Grundeinstellungen). Tabelle 5.

75 Bei iOS und unter Android ab Version 6 können App-Berechtigungen wie der Zugriff auf den internen Speicher, Kalender, Kontakte, Kamera oder Mikrophon entzogen werden, z. B. Barczok & Porteck, 2015.

Um festzustellen, ob die Apps unaufgefordert Kontakt-daten übermitteln, wurden vor Durchführung des Tests in den Adressbüchern der Smartphones drei Kontakte abgespeichert. Von diesen Kontakten wurden innerhalb der Einladungsfunktion der App jeweils zwei Kontakte eingeladen und einer explizit nicht eingeladen, sodass die Übermittlung dieses Kontaktes an den Anbieter ei-nen unaufgeforderten Zugriff darstellen würde.

Um den Internetverkehr der Fitness-App aufzuzeichnen, wurde ein Man-in-the-middle-Angriff durchgeführt: Hierbei wurde der Datenverkehr zunächst über das Mo-bilfunknetz deaktiviert und der gesamte WLAN-Verkehr der Smartphones über einen eigenen Server geleitet (http-Proxy).76 Um transportverschlüsselte Verbindun-

76 Der eingesetzte Proxy-Server war Burp Suite (Version 1.7.03) der Firma

4 AUSSENDEN VON GERÄTEINFORMATIONEN VIA BLUETOOTH

MAC-Adresse vor Kopplung

MAC-Adresse in Kopplungszustand

weitere Daten auslesbar in Kopplungs zustand b

Wearable aktiv inaktiv aktiv inaktiv

Apple Watch 5F:7D:01:02:B9:50 unbekannt 5F:7D:01:02:B9:50 nein ja

A-Rival Qairós F8:6B:33:C9:70:7B unbekannt F8:6B:33:C9:70:7B nein ja

Fitbit Blaze F3:CF:9D:5B:3B:E7 unbekannt F3:CF:9D:5B:3B:E7 nein ja

Garmin Forerunner 735XT

F1:E5:74:51:7B:51 unbekannt F1:E5:74:51:7B:51 nein ja

Jawbone UP 3 F0:3A:E3:5D:F3:29 unbekannt F0:3A:E3:5D:F3:29 nein ja

Polar V800 00:22:D0:86:20:4E unbekannt 00:22:D0:86:20:4E nein nein

Runtastic Moment C2:9E:FF:69:D0:5D unbekannt C2:9E:FF:69:D0:5D nein ja

Samsung Gear S2 7C:91:22:AD:E1:C5 unbekannt unbekannt nein nein

Striiv Fusion D7:54:FA:AC:2A:CA unbekannt D7:54:FA:AC:2A:CA nein ja

Technaxx Classic TX-37

E0:E5:CF:8F:4D:E7 E0:E5:CF:8F:4D:E7 E0:E5:CF:8F:4D:E7 ja ja

Withings Activitéa 14:32:38:53:31:FA unbekannt 33:AD:87:AE:07:56 nein nein

Xiaomi Mi Band Pulse

C8:0F:10:7C:B7:B3 unbekannt C8:0F:10:7C:B7:B3 nein ja

a Zu beachten ist die veränderte MAC-Adresse vor Kopplung und bei inaktiver Kopplung.b Im Rahmen des Projektes war es nicht möglich, für jedes Wearable den konkreten Inhalt der auslesbaren Rohdaten zu ermitteln.

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18 | Technische Prüfung

gen einsehen zu können, wurde der Smartphone-App ein anderes, nicht vom Server stammendes Zertifikat präsentiert, das zuvor von der Proxysoftware erstellt wurde. Der so aufgezeichnete Datenverkehr wurde an-schließend analysiert, um die Übertragung von Daten innerhalb verschiedener Datenkategorien zu prüfen (Tabelle 6). Geprüft wurde auch, ob zusätzliche Maß-nahmen zur Absicherung des Datenverkehrs der App getroffen wurden.77

Ergebnisse Übertragungssicherheit. Mit Ausnahme der Fitness-Apps von A-Rival und Technaxx, für deren jeweils zwei getesteten Apps zum Zeitpunkt der Prüfung kein

PortSwigger; zur genaueren Beschreibung der Methodik z. B. Eiken-berg, 2012.

77 Auf unbekannte Weise komprimierte, kodierte oder verschlüsselte Daten konnten im Rahmen der technischen Prüfung nicht eingesehen werden. Zum Beispiel übermittelten einige Apps den kompletten binären Inhalt des Wearable-Speichers zur Auswertung an den Server, anstatt die Auswertung in der App auf dem Smartphone vorzunehmen. Ohne eine im Rahmen dieses Projekts nicht mögliche, aufwändige Nachkonstruktions-Untersuchung (sog. reverse engineering) der einge-setzten Hardware und Speicherformate ließen sich diese Daten nicht analysieren. Dies, sowie die Tatsache, dass die Wearables und Apps nur über einen begrenzten Zeitraum getestet wurden, schließt nicht aus, dass bei regelmäßiger Nutzung auch Daten von der App übermit-telt werden, die innerhalb der vorliegenden Testung nicht abgefangen werden konnten.

ausgehender Datenverkehr beobachtet wurde, zeich-nen sich alle Apps durch ein ausgeprägtes Datensen-dungsverhalten aus (zwanzig von 24 getesteten Apps). Die Übertragung personenbezogener Daten in den ver-bleibenden zwanzig Apps erfolgte ausnahmslos unter Einsatz von Transportverschlüsselung (https). Zusätz-liche Sicherungsmechanismen konnten nur bei der Da-tenübertragung der Fitness-App Apple Health/Activities an den Anbieter-Server in Form von Certificate Pinning festgestellt werden. Hierbei wird die Datenübertragung vor ungewolltem Zugriff durch Dritte – zum Beispiel bei Man-in-the-middle-Angriffen – geschützt, indem die App Anfragen von potentiellen Empfänger-Servern nur unter sehr strengen Bedingungen als vertrauenswürdig ein-stuft und auch nur dann Daten dorthin sendet.78 Daher konnte für diese App auch nicht analysiert werden, wel-che Daten an den Anbieterserver kommuniziert werden.

Ergebnisse Datenübermittlung an Anbieter. Zwanzig der 24 getesteten Apps übertragen Daten an die Ser-ver des Anbieters (Tabelle 7). Dies kann beispielsweise notwendig sein, um Funktionen der App zu gewährleis-ten oder einen eingebundenen Online-Dienst wie bei-

78 Hilts et al., 2016, S. 35.

5 AUSWAHL ANGEFORDERTER ZUGRIFFSBERECHTIGUNGEN (GRUNDEINSTELLUNGEN)

a Am Beispiel von Android (Ausnahme: Apple, hier werden die Ergebnisse für iOS berichtet).

App-Anbieter a Standort Kontakte Kamera Kalender Fotos Telefon SMS Speicher

Apple (iOS)

A-Rival

Fitbit

Garmin

Jawbone

MyFitn.Pal

Polar

Runtastic

Samsung

Striiv

Technaxx

Withings

Xiaomi

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19Technische Prüfung |

spielsweise Updates des eigenen Online-Profils zu rea-lisieren. Allerdings übermitteln 15 dieser zwanzig Apps auch Daten zum Nutzungsverhalten an den Anbieter, die für die Inanspruchnahme der angebotenen Dienst-leistung vermutlich nicht erforderlich sind.79 Ausnah-men sind hier die Apps von Xiaomi und Polar, jeweils für iOS und Android (nicht analysierbar für Apple). Bei neun der Apps werden diese Daten schon vor Registrierung eines neuen Benutzerkontos und der damit verbunde-nen Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und ge-gebenenfalls den Datenschutzbestimmungen gesendet (unter iOS und Android: Garmin, Runtastic und Striiv; nur unter Android: Withings und MyFitnessPal; nur unter iOS: Jawbone). Zu diesem Zeitpunkt werden außerdem bei 17 Apps schon technische Daten an den Anbieter übermittelt (Ausnahmen: Polar unter iOS und Android, nicht analysierbar für Apple). Für Apple konnte aufgrund der zusätzlichen Sicherung der Datenübertragung nicht

79 Die Beurteilung, ob eine Information erforderlich für die gewünschte Dienstleistung ist, wurde durch die datenschutz nord GmbH vorgenom-men.

analysiert werden, welche Daten an den Anbieterserver übertragen werden.

Fitbit und Runtastic senden bei Verwendung der Ein-ladungsfunktion die E-Mail-Adressen aller auf dem Smartphone gespeicherten Kontakte an den Anbieter-server. Durch eine Einstellung am mobilen Endgerät kann dieses Verhalten auf beiden getesteten Betriebs-systemen durch Entzug der App-Berechtigung „Kon-takte“ unterbunden werden. Allerdings kann die Einla-dungsfunktion dann überhaupt nicht mehr verwendet werden, sodass der Nutzer nur die Wahl zwischen der Übermittlung aller oder keiner seiner Kontakte hat.

Garmin übermittelt auch bei ausgeschalteter Stand-ortberechtigung Laufstrecken an den Garmin-Anbieter-Server, da für die Messung die GPS-Funktion des Wea-rables (und nicht des Smartphones) benutzt wird. Bei Synchronisation des Wearables mit dem Garmin-Con-nect-Server wird der Speicher des Wearables (und somit die erfassten Strecken) hochgeladen und ausgewertet.

6 DATENKATEGORIEN UND BESCHREIBUNGEN

Datenkategorie Beschreibung

ProfildatenVom Nutzer im Rahmen der Nutzung oder des Registrierungsprozesses ein gegebene Daten, wie Benutzername, Klarname, Passwort, E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburts-datum, Größe, Gewicht oder Land.

Trainingsdatena Mittels Durchführung eines Trainingsprogramms oder manuelles Hinzufügen im Training erzeugte Daten, wie Schrittzahl oder gelaufene Strecke.

Gesundheitsdatena Vom Wearable gemessene Daten, wie die Herzfrequenz oder das Schlafverhalten.

Lokalisationsdaten Beim Training oder auf andere Weise erhobene Lokalisationsdaten in Koordinaten form.

Ernährungsdatena Vom Nutzer eingegebene Daten zur Ernährung, z. B. konsumierte Nahrungsmittel.

KontaktdatenIm Rahmen der Einladungsfunktion der Fitness-App versendete Kontakt informationen, z. B. E-Mail-Adressen.

NutzungsverhaltenDaten zum Nutzungsverhalten, bspw. Übermittlung der App-Bedienung, Zeitpunkte der Synchronisation mit dem Wearable oder Batteriestatus.

Technische DatenApp-Version, Produktname und (Firmware-) Version des verwendeten Wearables, Produkt-name und Betriebssystemversion des verwendeten Smartphones.

a Zu Darstellungszwecken wird zwischen Gesundheitsdaten, Trainingsdaten und Ernährungsdaten differenziert. Trainingsdaten und Ernährungs-daten können jedoch ebenfalls mittelbaren Aufschluss über den Gesundheitszustand einer Person geben.

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20 | Technische Prüfung

Welche Daten genau an den Anbieter gesendet werden, kann bei sechs Anbietern zumindest teilweise über die Deaktivierung von App-Berechtigungen kontrol-liert werden (Fitbit, Jawbone, Runtastic, Samsung, Striiv und Xiaomi). So lässt sich beispielsweise bei Fitbit un-ter iOS, bei Runtastic unter Android und bei Samsung verhindern, dass Gesundheitsdaten an den Anbieter gesendet werden. Bei Samsung lässt sich zudem un-terbinden, dass Daten zum Nutzungsverhalten oder technische Details wie App-/Trackerdaten übermittelt werden. Bei Garmin, MyFitnessPal, Polar und Withings gibt es für den Nutzer über den Entzug von Berechtigun-gen hingegen weniger Möglichkeiten, Datenflüsse zu kontrollieren und somit zu reduzieren. Keine der Apps mit Online-Verbindung erlaubte die gänzliche Offline-Verwendung oder Einschränkung des Datenverkehrs.

Ergebnisse Datenübermittlung an Drittanbieter. Zusätz-lich zur Übermittlung an den Anbieter können – wiede-rum durch den Anbieter gesteuert – weitere Server in die Datenverarbeitung mit eingebunden werden, die direkt von der App kontaktiert werden können (sog.

Drittanbieter).80 Drittanbieter-Server können in man-chen Fällen für die Funktionen der Apps notwendig sein oder um Daten extern (zwischen) zu speichern. Zusätz-lich können Daten auch zu Drittanbietern übermittelt werden, um Nutzungsverhalten zu analysieren und sta-tistisch zu verarbeiten. Die somit gewonnenen Erkennt-nisse über das Nutzungsverhalten können der Verbes-serung von Dienstleistungen dienen, jedoch auch ein Tracking des Nutzers ermöglichen (sog. Analytics-Diens-te). Außerdem können Server zum Einsatz kommen, die steuern, welche Werbung Nutzer auf Basis der analysier-ten Nutzungsdaten sehen. Derlei Ad-Server erfassen und analysieren außerdem auch das anschließende Surf-Verhalten des Nutzers, um den Erfolg der geschal-teten Werbung zu messen. Für die reine unmittelbare Funktionalität und Nutzung der App sind Werbe- und Analytics-Drittanbieter oft nicht erkennbar erforderlich.

Die Prüfung der Datenübermittlung an Drittanbieter zeigte, dass 19 von 24 Fitness-Apps Daten an eine va-riierende Anzahl und Art von Drittanbietern versenden

80 Z. B. Schneider, Enzmann, & Stopczynski, 2014.

7 DATENSENDUNGSVERHALTEN: ERHEBUNG VON DATEN DURCH DEN ANBIETER

App-Anbieter a Profil Training Gesundheit Lokalisation Ernährung Nutzung Kontakte Technisch

Apple b – – – – – – –

A-Rival

Fitbit

Garmin

Jawbone

MyFitn.Pal

Polar

Runtastic

Samsung

Striiv

Technaxx

Withings

Xiaomi

a Es wurden hierbei keine Unterschiede zwischen iOS und Android festgestellt.b Das Datensendungsverhalten an den Anbieter konnte in diesem Fall nicht analysiert werden, da Apple die Übertragung über zusätzliche Mechanis-

men vor ungewolltem Zugriff sichert; der Abruf von Kartenmaterial für Apple Maps erfolgte unverschlüsselt.

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21Technische Prüfung |

(Tabelle 8, Tabelle 9). Dieses Verhalten ist durch den Nutzer kaum kontrollierbar. MyFitnessPal sendet Daten an zehn Drittanbieter, darunter befinden sich vor allem Werbe- und Analytics-Anbieter. Neun dieser zehn ein-gebundenen Server sind für die angebotene Dienstleis-tung nicht erkennbar erforderlich (Tabelle 8).81

Der überwiegende Anteil dieser Apps sendet schon vor einer Möglichkeit zur Zustimmung Daten an Drittanbie-ter-Server (16 von 19 Apps). Dies sind im Wesentlichen Daten zum Nutzungsverhalten oder Informationen zu technischen Details, die beispielsweise ein Tracking des Nutzers ermöglichen. Ausnahmen hiervon sind die beiden Apps von Polar und die Android-App von Xiao-mi, die erst nach einer Möglichkeit zur Zustimmung Daten an Drittanbieter weitergeben. Die Apple Health/

81 Die Beurteilung, ob eine Information erforderlich für die gewünschte Dienstleistung ist, wurde durch die datenschutz nord GmbH vorgenom-men. MyFitnessPal hat als einzige App in der Untersuchung mit einbe-zogenem App-Anbieter keine Einnahmen aus dem Hardware-Vertrieb. Der Einbezug zahlreicher Drittanbieter legt den Schluss nahe, dass das Hauptfinanzierungsmodell auf Werbeeinnahmen basiert. Zugrunde liegende Geschäftsmodelle wurden in der vorliegenden Untersuchung nicht tiefergehend beleuchtet.

Activities-App scheint keine Drittanbieter in den Daten-sendungsprozess mit einzubauen; die Apps von A-Rival und Technaxx bauen keine Online-Verbindung auf und übertragen entsprechend auch keine Daten an Drittan-bieter.

2.4 DATENSPEICHERVERHALTEN DER APP

Methode. Nach Aufzeichnung des Datensendungsver-haltens wurde der App-interne Speicher der Apps aus-gelesen. Die gespeicherten Daten wurden unter beiden Betriebssystemen in XML- oder Datenbank-Dateien (sog. SQLite-Datenbanken) abgelegt und konnten so-mit systematisch durchsucht werden.82 Für Android-Fit-ness-Apps wurde zusätzlich geprüft, ob auch Daten auf dem externen Speicher des Telefons (SD-Karte) abge-legt werden.83 Diese externe Speicherung stellt ein Si-

82 SQLite-Datenbanken wurden hierzu mit Hilfe des sqlite3-Tools über die „dump“-Funktion in Textdateien umgewandelt; XML-Dateien lagen bereits als Textdateien vor.

83 Dies wurde nur für Android-Geräte geprüft, da Apple-Geräte über keinen externen Speicher verfügen.

8 ANZAHL UND ART EINGEBUNDENER DRITTANBIETER

App-Anbieter a Drittanbieter gesamt Werbung Analyse, Tracking Andere

Apple (iOS) 0 0 0 0

A-Rival 0 0 0 0

Fitbit 2 0 1 1

Garmin 4 0 1 3

Jawbone 4 0 2 2

MyFitnessPal 10 5 4 1

Polar 2 0 1 1

Runtastic 4 1 1 2

Samsung 4 0 1 3

Striiv 6 0 3 3

Technaxx 0 0 0 0

Withings 3 0 3 0

Xiaomi 1 1 0 0

a Am Beispiel von Android (Ausnahme: Apple, hier werden die Ergebnisse für iOS berichtet). Nur bei den Apps von Xiaomi, Garmin und Striiv wur-den geringfügige Unterschiede bezüglich der Anzahl eingebundener Drittanbieter zwischen der jeweiligen iOS- und Android-Version festgestellt.

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22 | Technische Prüfung

cherheitsrisiko dar, da andere Apps auf dem Smartpho-ne mit Zugriffsberechtigung auf denselben Speicherort Dateien auslesen oder bearbeiten können – und somit ein Datenaustausch zwischen verschiedenen Apps stattfinden kann.

Ergebnisse. Das Datenspeicherverhalten konnte mit Ausnahme von Apple Health/Activities und der iOS-Version der A-Rival-App analysiert werden (22 von 24 Apps). Die gespeicherten Daten werden bei allen 22 Apps im App-internen Speicher abgelegt. Dieser ist un-verschlüsselt, jedoch nicht ohne weiteres vom Nutzer oder anderen Smartphone-Apps auslesbar. Neben den Anmeldedaten speichern die Apps auch Gesundheits-daten (zwanzig von 22 Apps, Ausnahme: Samsung S

Health und Runtastic unter Android). Mit Ausnahme der A-Rival-App für Android hinterlegen alle Apps darüber hinaus auch Daten zum Nutzungsverhalten im internen App-Speicher. Die Mi-App von Xiaomi speichert diese unter Android auf dem externen Speicher (SD-Karte) des Smartphones ab. Für keine der 22 Apps ist eindeu-tig erkennbar, was die maximale Speicherdauer der Da-ten auf dem lokalen Speicher ist, noch, inwieweit die Speicherdauer der Daten durch den Nutzer einschränk-bar ist. Eine Ausnahme stellt Polar dar. Hier kann der Nutzer entscheiden, ob die Daten unbegrenzt, für ein Jahr, oder für zwei Jahre gespeichert werden sollen – per Default ist die Option „immer“ eingestellt.

9 DATEN, DIE AN MINDESTENS EINEN DRITTANBIETER GESENDET WERDEN

a Datum wurde nur in der iOS-Version der App gesendet.

Daten kategorienA

pple

(iO

S)

A-R

ival

Fitb

it

Gar

min

Jaw

bone

MyF

itne

ss P

al

Pola

r

Run

tast

ic

Sam

sung

Str

iiv

Tech

naxx

Wit

hing

s

Xia

omi

Benutzername

E-Mail a

Passwort

Name a

Telefonnummer

Land

Geschlecht

Geburts datum

Größe

Gewicht

Trainingsdaten

Gesundheitsdaten

Lokalisationsdaten

Ernährungsdaten

Kontakt daten

Nutzungs verhalten

Technische Daten

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23Technische Prüfung |

2.5 ZWISCHENFAZIT: TECHNISCHE PRÜFUNG

Die technische Prüfung von zwölf Wearables und insge-samt 24 Fitness-Apps sollte Einblicke in datenschutz-relevante Aspekte bei der Nutzung von Wearables und Fitness-Apps geben.

?Forschungsfrage 1: Welche Daten werden im Zuge der Wearable-Nutzung erhoben, gespeichert und

genutzt?

Alle getesteten Fitness-Apps mit Online-Verbindung zeichnen sich durch ein ausgeprägtes Datensendungs-verhalten aus. Hierbei werden zum Teil sensible perso-nenbezogene Daten an die Anbieter-Server übertragen.

Neunzehn der zwanzig Apps mit Online-Verbindung senden darüber hinaus Daten an Drittanbieter-Server. Dies geschieht, für den Nutzer nicht erkennbar, in 16 Fällen bereits vor Registrierung eines neuen Benutzer-kontos und der damit verbundenen Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und gegebenenfalls den Daten-schutzbestimmungen. Es ist in keiner Weise erkenn-bar, inwieweit Werbedienstleister und in einigen Fällen auch Analytics-Dienste erforderlich für die Nutzung der jeweiligen Fitness-App sind. Eine abschließende Beur-teilung der Frage, welche Datenflüsse hier erforderlich sind, wird jedoch erschwert durch die Tatsache, dass nicht immer nachvollziehbar ist, welche Daten und Drit-tanbieter für die zur Verfügung gestellte Dienstleistung wirklich benötigt werden.

?Forschungsfrage 2: Inwieweit sind die im Rah-men der Wearable-Nutzung generierten Daten

vor dem Zugriff durch Unbefugte geschützt?

Sicherheitslücken wurden insbesondere in Bezug auf die Bluetooth-Verbindung festgestellt. So lassen zehn der zwölf getesteten Geräte eine eindeutige Identifi-zierung des Wearables durch Dritte zu, wenn die Kopp-lung zwischen Wearable und Smartphone inaktiv ist. Ein physisches Tracking durch Dritte kann somit unter Umständen nicht verhindert werden. Möglich wäre hier-durch beispielsweise, dass Betreiber von Einkaufszent-ren die Laufwege ihrer Kunden ohne deren Wissen oder Einwilligung tracken.84

84 Hilts et al., 2016, S. 26.

Positiv in Bezug auf die Datensicherheit ist hervorzuhe-ben, dass alle von den jeweiligen Apps ausgehenden Daten über Transportverschlüsselung vor unbefugtem Zugriff durch Dritte gesichert werden. Die Güte der Transportverschlüsselung konnte im Rahmen der vor-liegenden Untersuchung zwar nicht vertieft geprüft, wohl jedoch über einen Man-in-the-middle-Angriff bei 19 der zwanzig Apps mit Online-Verbindung umgangen werden. In einer Untersuchung der TU Darmstadt wur-de darüber hinaus gezeigt, dass die von Fitness-Apps eingesetzte Transportverschlüsselung nicht immer ausreichenden Schutz vor ungewolltem Zugriff bietet.85 Insofern sind weitere Mechanismen zur Sicherung des Datenverkehrs wünschenswert und denkbar. So ver-wendet die App von Apple zur Sicherung der Datenüber-tragung Certificate Pinning, bei dem die App nur unter sehr strengen Voraussetzungen Daten an einen exter-nen Server sendet.86

?Forschungsfrage 3: Inwieweit räumen Wearable-Anbieter ihren Nutzern Möglichkeiten zur Ein-

flussnahme und Kontrolle ihrer Daten ein?

Der Nutzer hat kaum Möglichkeiten, den Fluss seiner Daten zu kontrollieren. Selbst die Speicherdauer der Daten auf dem eigenen Smartphone lässt sich nur bei einem der insgesamt 13 untersuchten Anbieter einstel-len, die Mindestspeicherdauer beträgt hierbei ein Jahr. Über den Entzug von App-Berechtigungen kann die Übermittlung sensibler Daten an den Anbieter lediglich teilweise eingeschränkt werden. Keine der Apps mit Online-Verbindung erlaubte die gänzliche Offline-Ver-wendung oder Einschränkung des Datenverkehrs.

Hinzu kommt, dass Verbraucher die Grundeinstellun-gen ihrer Apps nicht unbedingt ändern: Default-Werte werden kontextübergreifend eher akzeptiert (sog. Sta-tus Quo Bias)87 und für den Einzelnen ist darüber hin-aus nur schwer ersichtlich, welche Berechtigungen eine App tatsächlich braucht, ohne dass ihre Funktionswei-se eingeschränkt ist.88

85 https://www.tu-darmstadt.de/vorbeischauen/aktuell/news_de-tails_157888.en.jsp [Stand: 06.02.2017].

86 Hilts et al., S. 17.87 Samuelson & Zeckhauser, 1988.88 Surfer haben Rechte, 2014.

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24 | Information und Einwilligung

Damit Nutzer ihr Recht auf informationelle Selbstbe-stimmung ausüben können, müssen Anbieter ihre Nut-zer zu Beginn des ersten Nutzungsvorgangs darüber informieren, auf welche Weise, in welchem Umfang und zu welchem Zweck sie personenbezogene Daten erheben89 (§§ 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1 TMG; Tabelle 7). Dies tun Anbieter in ihren Datenschutzerklärungen.90 Diese Hinweise auf die Datenschutzpraxis können als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch durch das deutsche AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB kontrolliert werden, soweit es im Rahmen des Wearable-Angebotes zu einem Vertragsverhältnis mit Verbrauchern kommt, das hierdurch näher geregelt wird. Bei der Nutzung der Anbieter-Produkte kommt es stets zu einem Vertrags-verhältnis mit Verbrauchern.

Die Datenschutzerklärungen wurden für die in der Unter-suchung berücksichtigten Apps abgerufen und rechtlich eingeordnet (Abschnitt 3.1).91 Im Zuge dessen wurde in Kombination mit dem Installations- und Registrierungs-prozess der Apps auch überprüft, ob Einwilligungen separat eingeholt werden.92 In einem zweiten Schritt wurden Aspekte der Lesbarkeit der Datenschutzhinwei-se auf sprachlicher Ebene untersucht (Abschnitt 3.2).

Material. Vorab wurde bei der Auswahl des zu prüfen-den Textmaterials berücksichtigt, ob eine Unterrich-tung des Verbrauchers überhaupt erforderlich ist. So fand bei den Apps von Technaxx und A-Rival zum Zeit-punkt der technischen Prüfung keine Erhebung von Daten statt, da keine Daten an Anbieter- oder Drittan-bieter-Server übertragen wurden. Die Datenschutzer-klärungen dieser beiden Anbieter wurden nicht weiter analysiert, da nach Auffassung der Artikel-29-Daten-schutzgruppe die Schutzvorschriften nicht anwendbar sind, wenn die Daten nicht außerhalb des Endgeräts des Nutzers verarbeitet werden.93

89 Nach § 3 Abs. 3 BDSG ist „Erheben“ das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.

90 Für derlei Informationen werden oft unterschiedliche Bezeichnungen verwendet, z. B.: Datenschutzrichtlinien, -bestimmungen oder -hinweise.

91 Die rechtliche Prüfung wurde von Juristen der Verbraucherzentrale NRW vorgenommen.

92 Dokumentiert im Rahmen der technischen Prüfung durch die daten-schutz nord GmbH für die zum Zeitpunkt der Erhebung aktuelle App-Version (Tabelle 2).

93 S. auch Artikel-29-Datenschutzgruppe, 2015; EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EGEC.6.

Für die Überprüfung wurden darüber hinaus ausschließ-lich Datenschutzerklärungen berücksichtigt, die in deutscher Sprache verfügbar waren: Da Kenntnisse der englischen Sprache – insbesondere vertragssprach-liches, juristisches oder kommerzielles Englisch – bei deutschen Verbrauchern nicht vorausgesetzt werden können, sind entsprechende Angaben innerhalb ei-nes solchen Regelwerks ungeachtet ihres eigentlichen Inhaltes als intransparent zu beurteilen und wurden daher nicht weitergehend analysiert. Sie können der Anforderung aus § 12, § 13 Abs. 1 TMG, den Betroffe-nen auf eine verständliche Art zu informieren nicht ge-recht werden. Soweit der jeweiligen Bestimmung auch Regelungscharakter zukommt, stellt diese zudem eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Intransparente Geschäftsbedingungen können jedoch nicht wirksam in einen Vertrag mit einem Verbraucher eingebunden werden und entfalten folglich keine Rechtswirkung.94 Nicht berücksichtigt werden konnten dadurch die Da-tenschutzerklärungen der Anbieter Xiaomi, Striiv und Withings, da diese nur in englischer Sprache verfügbar waren.

Die Fitbit-Apps stellten in der Android- und iOS-Version unterschiedliche Datenschutzerklärungen bereit, so-dass hier zwei Versionen geprüft wurden. Insgesamt wurden somit neun Datenschutzerklärungen von acht Anbietern geprüft: Apple, Fitbit Android, Fitbit iOS, Garmin, Jawbone, MyFitnessPal95, Polar, Runtastic und Samsung (Tabelle 10). Die Datenschutzerklärungen wurden am 05. September 2016 zuletzt abgerufen. Ak-tualisierungen, die nach diesem Datum durch Anbieter vorgenommen wurden, sind daher nicht Bestandteil der inhaltlichen Prüfung.

3.1 RECHTLICHE ASPEKTE

Die rechtliche Einordnung der Datenschutzerklärun-gen erfolgte anhand der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemedien-gesetzes (TMG) sowie der entsprechenden aktuellen Rechtsprechung.

94 KG Berlin, Urteil vom 08.04.2016, 15 O 44/13, rechtskräftig. 95 Die Datenschutzerklärung von MyFitnessPal stellte ergänzende Infor-

mationen in aufklappbaren Texten bereit.

3. INFORMATION UND EINWILLIGUNG

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25Information und Einwilligung |

Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts. Bezüg-lich der rechtlichen Einordnung stellt sich zunächst die Frage, inwieweit das BDSG bei der Überprüfung von Da-tenschutzerklärungen anwendbar ist. Das BDSG findet nicht ausschließlich Anwendung auf Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Auch ausländische Unternehmen, insbesondere mit Sitz im Nicht-EU-Ausland, die auf dem deutschen Markt tätig sind, können dem deutschen Da-tenschutzrecht unterliegen.

Entscheidend ist nach § 1 Abs. 5 BDSG, ob die Daten im Inland, also in Deutschland erhoben werden. Wann jedoch die Datenerhebung im Inland erfolgt, ist in Be-zug auf die Datenerhebung per Distanz, wie sie auch bei einer App-Nutzung vorliegt, umstritten. Alleine das Bereitstellen von Angeboten zum Abruf oder zur Anmeldung im Ausland begründet laut herrschender Meinung96 keinen hinreichenden Inlandsbezug.97 Aller-

96 Gusy, 2016, BDSG § 1 Rn. 112-116.97 Nach anderer Ansicht reicht bereits eine Ausrichtung auf den deut-

schen Markt bzw. die Nutzung durch deutsche Verbraucher; Weichert, 2009, S. 323.

dings kann ein Inlandsbezug entstehen, wenn der aus-ländische Anbieter sich auf den PC des inländischen Nutzers Zugriff verschafft, etwa mit Hilfe von Cookies, Viren oder Trojanern.98 Erst recht liegt nach in dieser Untersuchung vertretener Auffassung dann ein Inlands-bezug vor, wenn durch die App auf das Smartphone zugegriffen wird: Wenn bereits der Zugriff auf den Com-puter des Nutzers durch das Setzen von Cookies eine Datenerhebung in Deutschland darstellt, so gilt dies erst recht für eine auf dem Smartphone des Nutzers ins-tallierte App, die darüber hinaus umfangreiche Zugriffs-rechte fordern kann. Ein Smartphone ist funktional und technisch gesehen ein Computer, die darauf installierte App erhebt im Inland Nutzerdaten und überträgt diese in vollautomatisierter Weise in Länder außerhalb der EU. Entsprechend ist deutsches Recht nach Auffassung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen anwend-bar, sofern eine Software wie eine App installiert wird,

98 Gusy, 2016, BDSG § 1 Rn. 113; Jandt, 2008, S. 664; siehe auch KG Berlin, Urteil vom 24.01.2014, 5 U 42/12, S. 26.

10 ABGERUFENE DATENSCHUTZERKLÄRUNGEN (DSE)

a Abgerufen am 05. September 2016

DSE erforderlich

wegen Daten-übertragung

DSE ist generell verfügbar/

verlinkt

In deutscher Sprache

verfügbar

Unterschied iOS- und Android

Stand der abgeru-fenen DSEa

Apple ja ja ja nein 31.05.16

A-Rival nein – – – –

Fitbit ja ja ja ja09.12.14 (iOS)

06.01.12 (andr)

Garmin ja ja ja nein 11.01.16

Jawbone ja ja ja nein 16.12.14

MyFitnessPal ja ja ja nein 22.01.16

Polar ja ja ja nein 01.10.13

Runtastic ja ja ja nein 16.09.15

Samsung ja ja ja nein k. A.

Striiv ja ja nein nein 29.08.11

Technaxx nein – – – –

Withings ja ja nein nein 26.04.15

Xiaomi ja ja nein nein 06.05.16

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26 | Information und Einwilligung

die eigenständig Daten erfasst und in Länder außerhalb der EU übermittelt.

Eine Ausnahme ist jedoch für Unternehmen vorgese-hen, die ihre Niederlassung in Europa haben, für die das BDSG eine Privilegierung vorsieht: Nach § 1 Abs. 5, S. 1 BDSG findet das BDSG keine Anwendung, wenn die letztendlich entscheidungsbefugte datenverarbeitende Stelle des Unternehmens ihre Niederlassung innerhalb der EU hat. Unternehmen, die in einem Mitgliedsstaat der EU tätig sind, sollen nicht mit allen nationalen Re-gelungen der Mitgliedsländer konfrontiert werden, sondern im Sinne eines einheitlichen Rechts- und Wirt-schaftsraums nur mit den Gesetzen des Mitgliedsstaa-tes. Somit ist das BDSG bei zwei der geprüften Anbieter, Polar und Runtastic, nicht anwendbar, da deren Sitz in Finnland beziehungsweise Österreich liegt. Dennoch wurden für eine bessere Vergleichbarkeit der Anbieter im Rahmen der vorliegenden Prüfung die Wertungen des BDSG zu Grunde gelegt, auch wenn sich hieraus ergebende Rechtsverstöße für diese Anbieter unter Um-ständen nicht verfolgbar sind.

Zentrale Vorgaben des BDSG/TMG. Die Datenschutzer-klärungen müssen gemäß § 4 Abs. 3 BDSG, § 13 Abs. 1 TMG Informationen dazu beinhalten, welche Art von Daten, zu welchem Zweck erhoben werden und wie sie verarbeitet oder genutzt werden (z. B. auch, an wen sie weitergeleitet werden). Neben der Prüfung der Daten-schutzerklärungen wurde auch begutachtet, ob eine explizite Einwilligung in die Datenerhebung, -speiche-rung und -verarbeitung notwendig ist und ob diese ein-geholt wird.

Das Erheben oder Verwenden personenbezogener Da-ten ist gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nämlich nur zulässig, wenn das Gesetz dies gestattet oder der Betroffene eingewilligt hat (vgl. auch § 12 Abs. 1 TMG für Bestands- und Nutzungsdaten). Besondere Bedeutung hat hierbei § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. Hiernach ist das Erheben und Verwenden von persönlichen Daten gesetzlich gestat-tet, sofern es für die Dienstleistung erforderlich ist.

Je nach Funktionalität der App liegt beispielsweise die Erforderlichkeit der Erhebung und Verwendung von (personenbezogenen) Daten wie Größe, Gewicht, Alter oder Geschlecht bei der Wearable-Nutzung nahe, um die Messergebnisse des Wearables mit diesen indivi-duellen Parametern in Relation setzen zu können. Auch

das Speichern von Standortdaten kann erforderlich sein, wenn der Nutzer beispielsweise seine Laufroute mit Hilfe der App nachverfolgen will.

Hinsichtlich zweier Aspekte lässt sich die Datenverar-beitung allerdings nicht alleine mit der gesetzlichen Ge-stattung aus § 28 Abs. 1 Nr.1 BDSG begründen.99

Erstens betrifft dies die Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Hierfür stellt § 28 Abs. 6 BDSG eine Spezialnorm gegenüber § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG dar, die wesentlich höhere Anforderungen an die Datener-hebung und -nutzung stellt (Abschnitt 3.1.1). Zweitens gilt dies für die Datenübertragung ins Nicht-EU-Ausland mit den in §§ 4b ff. BDSG definierten Spezialnormen, das heißt Länder, die keine Mitglieder der Europäischen Union sind (Abschnitt 3.1.2).

Auf diese Aspekte wurde im Rahmen der rechtlichen Prüfung daher ein besonderer Fokus gelegt. Darüber hinaus wurden weitere sich häufende rechtswidrige Bestimmungen dokumentiert (Abschnitt 3.1.3). Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Datenweitergabe bei Fusion oder Übernahme sowie die Informations-pflicht bei einer Aktualisierung der Datenschutzerklä-rung.

3.1.1 Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten

Das BDSG, ebenso wie die EG-Datenschutzrichtlinie (Art. 8),100 verschärft bei bestimmten Daten die Verar-beitungsvoraussetzungen. Dies ist ihrer besonderen Art und der damit verbundenen erhöhten Gefährdung der Betroffenen geschuldet.

Gesundheitsdaten sind nach § 3 Abs. 9 BDSG beson-dere Arten personenbezogener Daten. Sie werden auch als sensible Daten bezeichnet. „Sensibel“ sind alle An-gaben, die direkt oder indirekt Informationen zu den in § 3 Abs. 9 BDSG angegebenen Datenkategorien vermit-teln, hierzu zählen auch Gesundheitsdaten.101

99 Eine gesetzliche Gestattung nach § 28 Abs.1 Nr.2 BDSG ist vorliegend nicht einschlägig, da aufgrund der Verwendung sensibler Daten das Interesse des Betroffenen überwiegt.

100 RL 95/46/ EG. 101 Gola & Schomerus, 2015 BDSG § 3 Rn. 56-57c 12.

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27Information und Einwilligung |

Gesundheitsdaten beinhalten zum einen unmittelbare Informationen zur Gesundheit einer Person, wie bei-spielsweise Krankheitsdiagnosen, Behinderungen oder Alkohol- beziehungsweise Drogenmissbrauch. Für ei-nen möglichst wirksamen Schutz der Betroffenen reicht es zum anderen jedoch nicht, lediglich Daten einzube-ziehen, die beispielsweise unmittelbar eine Krankheit betreffen.102 Entsprechend lassen auch Daten, die den körperlichen Zustand im Allgemeinen betreffen, Rück-schlüsse auf den Gesundheitszustand zu (sog. mittel-bare Gesundheitsdaten). Um einen effektiven Schutz zu gewährleisten, resultiert hieraus, dass auch mittelbare Gesundheitsdaten von § 3 Abs. 9 BDSG umfasst sind.103

Aus mittelbaren Gesundheitsdaten können vor allem Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der betrof-fenen Person gezogen werden, wenn diese über eine bloße Momentaufnahme hinausgehen. Dies schließt Daten über vitale Funktionen wie Herzfrequenz und Da-ten zum Schlafverhalten des Betroffenen ein, wie sie mit nur einer Ausnahme (Apple104) von allen Anbietern verarbeitet werden (vgl. Technische Prüfung, Tabelle 7).

Werden derlei Daten über einen längeren Zeitraum hin-weg gespeichert und/oder mit weiteren Daten kombi-niert, sind Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Betroffenen möglich. So könnte ein als Schlafstö-rung interpretierbares Schlafverhalten zu einer (Wahr-scheinlichkeits-) Aussage über aktuelle oder zukünftige Herz-Kreislauferkrankungen führen, da diese aus medi-zinischer Sicht mit Schlafstörungen zusammenhängen können.105

Aus der Voraussetzung nach § 4 Abs. 3 BDSG, eine genaue Zweckbestimmung vorzunehmen, ergibt sich: Speichert der Anbieter auch gesundheitsbezogene Da-ten, so muss dies auch aus der Datenschutzerklärung hervorgehen.106 Hierbei muss der Anbieter konkret die-jenigen Daten benennen, die er erhebt. Diese Unter-richtungspflicht über die Art der Daten ergibt sich für Nutzungs- und Bestanddaten auch aus § 13 Abs. 1 TMG.

102 Simitis, 2014, BDSG § 3 Rn. 263.103 Simitis, 2014, BDSG § 3 Rn. 263 f.104 Ob Gesundheitsdaten an Apple übertragen werden, konnte technisch

nicht analysiert werden, daher wurde hier auf eine rechtliche Einord-nung verzichtet; A-Rival und Technaxx entfallen (Tabelle 7).

105 Laugsand, Strand, Platou, Vatten, & Janszky, 2014. 106 BeckOK DatenSR/Bäcker, BDSG, 2017, § 4 Rn. 58.

Die rechtliche Prüfung der Datenschutzerklärungen er-gab, dass alle relevanten Datenschutzerklärungen (Fit-bit: iOS und Android, Garmin, Jawbone, MyFitnessPal107, Polar, Runtastic, Samsung) zumindest (nicht abschlie-ßende) Beispiele für diejenigen Gesundheitsdaten an-geben, die sie auch verarbeiten. So deklariert Garmin beispielsweise:

„Auf einigen Garmin-Websites und in einigen mo-bilen Apps […] können Sie […] Aktivitätsdaten (bei-spielsweise Schrittanzahl, Position, Distanz, Pace, Aktivitätszeit, Kalorienverbrauch, Herzfrequenz und Schlafdaten) vom Garmin-Gerät hochladen.“

Mit Samsung und Jawbone geben nur zwei Anbieter über die bloße Nennung der erhobenen Daten hinaus auch Hinweise auf deren potenziell weitreichende Be-deutung. So fügt Samsung der Benennung konkreter erhobener Gesundheitsdaten hinzu:

„Bitte beachten Sie, dass sich aus derartigen gesund-heitsbezogenen Daten Rückschlüsse über Ihren Ge-sundheitszustand gewinnen lassen und dass es sich daher um sensible persönliche Daten handeln kann.“

Unabhängig von der Informationspflicht, denen der Anbieter in seiner Datenschutzerklärung nachkommt, gelten für besondere Arten personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten nach § 3 Abs. 9 BDSG besondere Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Verar-beitung: Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von sensiblen Daten ist nur zulässig, wenn der Betroffene darin eingewilligt hat oder das Gesetz dies gestattet.

Eine gesetzliche Gestattung liegt jedoch im Falle der Smartwatches und Fitnesstracker in der Regel nicht vor. Maßgeblich ist nach unserer Auffassung § 28 Abs. 6 BDSG.108 Wird das Wearable mit der dazugehörigen App nicht aus medizinischen Gründen genutzt, ist eine Gesundheitsdatenerhebung zum Schutz lebenswichti-ger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten nicht erforderlich (Nr. 1).109 Ebenso wenig handelt es sich um

107 Ausführungen im aufklappbaren Text.108 Teilweise wird vertreten, dass die Verwendung von patientenbe-

zogenen Gesundheitsdaten unter § 28 Abs. 1 BDSG fällt, da Ärzte vollumfängliche Berechtigungen zur Erfüllung Ihrer Behandlungspflicht benötigen. Abgestellt wird auf die Wertung des § 28 Abs. 7 BDSG, da der Arzt Geheimnisträger ist. (vgl. Simitis § 28 Rn. 81).

109 Die Nummerierungen beziehen sich auf die Ausnahmetatbestände des § 28 Abs. 6 Nr. 1-4 BDSG.

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28 | Information und Einwilligung

Daten, die der Betroffene offenkundig öffentlich ge-macht hat (Nr. 2). Auch die weiteren Ausnahmen sind in der Regel nicht einschlägig: Die Daten sind weder erforderlich zur Geltendmachung, Ausübung oder Ver-teidigung rechtlicher Ansprüche (Nr. 3)110 noch für die wissenschaftliche Forschung (Nr. 4). Letztlich handelt es sich auch nicht um eine ärztlich betriebene Gesund-heitsvorsorge im Sinne des § 28 Abs. 7 BDSG.

Demnach müssen Wearable-Anbieter eine Einwilligung für die Erhebung und Nutzung von Gesundheitsdaten einholen. Unabhängig von der Frage, ob eine Zustim-mung zur Datenschutzerklärung eine solche Einwilli-gung darstellen kann, muss die Einwilligung den An-forderungen von § 4a BDSG genügen. Sie muss auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhen und sich ausdrücklich auf die besonderen Arten der erhobenen und genutzten personenbezogenen Daten beziehen (§ 4 a Abs. 3 BDSG). Werden also beispielsweise Pulsda-ten des Betroffenen erhoben, so muss sich die Einwil-ligung explizit auf diese beziehen und es muss erklärt werden, wie und warum die Daten über den Pulsschlag gespeichert werden müssen. Der Betroffene muss zwei-felsfrei erkennen können, welche sensiblen Daten, für welchen genau umschriebenen Verwendungszweck, in welchem Verwendungskontext erhoben, verarbeitet und genutzt werden sollen.111

Die rechtliche Prüfung zeigt jedoch: Kaum einer der Anbieter, die Gesundheitsdaten verarbeiten, holt für die Verarbeitung dieser sensiblen personenbezogenen Daten eine separate Einwilligung innerhalb des Installa-tionsprozesses der App ein (Tabelle 11). Nur bei dem An-bieter MyFitnessPal werden im Rahmen der Zustimmung zur Datenschutzerklärung und den Nutzungsbedingun-gen die Gesundheitsdaten ausdrücklich genannt.

3.1.2 Datenübertragung ins Nicht-EU- Ausland

Zur Informationspflicht des Anbieters im Rahmen der Datenschutzerklärungen zählt, den Nutzer darüber auf-zuklären, wo seine personenbezogenen Daten verarbei-tet werden.

110 Teilweise wird angenommen, dass nach sensiblen Daten gefragt wer-den darf, wenn es für das Vertragsverhältnis zwingend geboten ist, so zum Beispiel im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, vgl. Simitis § 28 Rn. 306.

111 Roßnagel, 2013, Kap. 4.8, Rn. 56; Simitis, BDSG § 4a, 2014, Rn. 87.

So wird von den Anbietern auf die Datenübertragung nach Südkorea (Samsung) und die Vereinigten Staaten (Apple, Fitbit iOS, Fitbit Android, Garmin, Jawbone, My-FitnessPal) hingewiesen.112 Eine Datenübermittlung ins Nicht-EU-Ausland ist jedoch nur dann zulässig, wenn eine Ausnahmeregelung für die Datenübermittlung ein-schlägig ist oder wenn das Datenschutzniveau im Ziel-land angemessen im Sinne des § 4 b Abs. 2 S. 2 BDSG ist, also europäischen Standards gerecht wird.

Eine der gesetzlichen Ausnahmeregelungen des § 4 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 6 BDSG liegt nicht vor: Die Daten-übermittlung ist weder erforderlich zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses, noch ist die Da-tenübermittlung erforderlich für die Wahrung lebens-wichtiger Interessen des Betroffenen. Auch erfolgt die Datenübermittlung nicht aus einem Register, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist.

Dementsprechend muss das Datenschutzniveau in dem Empfängerland angemessen sein im Sinne des § 4 b Abs. 2 S. 2 BDSG, also europäischen Standards entsprechen. Dies kann durch zusätzlich ergriffene Maßnahmen gesichert werden, die dem Nutzer entspre-chend zu erläutern sind.113 Beispielhaft genannt seien hier die EU-Standard Vertragsklauseln, die sogenann-ten „Binding Corporate Rules“, sowie der neue Privacy Shield, der seit Juli 2016 implementiert werden kann.114 Der Privacy Shield ist ein Ersatz für die zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahre 2000 getroffene Safe-Harbor-Verein-barung (dt.: sicherer Hafen). Diese gewährleistete, dass personenbezogene Daten legal in die USA übermittelt werden können. Der EuGH hat jedoch die Safe-Harbor-Entscheidung der Europäischen Kommission durch sein Urteil vom 6. Oktober 2015 aufgehoben.115 Seitdem ist jegliche weitere auf dieser Regelung beruhende Daten-übertragung rechtswidrig.

Die rechtliche Prüfung der Datenschutzerklärungen zeigt, dass nur einer (MyFitnessPal) der sechs hier re-levanten Anbieter (Apple, Fitbit, Garmin, Jawbone, My-FitnessPal, Samsung) eine korrekte Bestimmung bezüg-

112 Polar macht hierbei die Angabe, Daten nach Finnland oder in nicht weiter spezifizierte Länder zu übertragen.

113 Gola & Schomerus, 2015, BDSG § 4b, Rn. 17.114 LDI Nordrhein-Westfalen, 2016. 115 EuGH Urteil vom 06.10.2015, C-263-14.

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29Information und Einwilligung |

lich einer Übertragung von Daten ins Nicht-EU-Ausland formuliert (Tabelle 11).

Die Anbieter Fitbit (iOS und Android), Apple und MyFit-nessPal beziehen sich in ihren Datenschutzerklärungen auf die für unwirksam erklärte Safe-Harbor-Vereinba-rung. MyFitnessPal stützt sich jedoch zusätzlich auf EU-Modell-Vertragsklauseln. Der seit Juli 2016 ersatzweise heranzuziehende Privacy Shield wurde in keiner der relevanten Datenschutzerklärungen erwähnt. Bis auf MyFitnessPal und Fitbit holt keiner der entsprechenden Anbieter eine separate Einwilligung für die Datenüber-tragung in das Nicht-EU-Ausland ein (Tabelle 11). Aller-dings unterrichtet Fitbit in den Datenschutzhinweisen, auf die im Rahmen der Einwilligung Bezug genommen wird, nicht ausreichend über diese Datenübertragung.

3.1.3 Weitere Auffälligkeiten in den Daten-schutzerklärungen

Im Zuge der rechtlichen Prüfung fielen über die vorab definierten Prüfpunkte hinaus außerdem zwei weitere unserer Ansicht nach rechtswidrige Bestimmungen sei-tens der Anbieter auf. Diese betreffen Regelungen bei Fusion und Übernahme sowie die Aktualisierung der Datenschutzerklärungen. Die §§ 305 ff. BGB sind auf die nachfolgenden Bestimmungen anwendbar, denn die Datenschutzerklärungen werden standardmäßig gegenüber einer Vielzahl von Verbrauchern verwendet, haben einen regelnden Charakter und sind mithin als vorformulierte Klauseln einzustufen. Die folgenden verwendeten Bestimmungen enthalten diverse Rege-lungen, da sie unter anderem festlegen, welche perso-

11 INFORMATION UND EINWILLIGUNG

a Das BDSG wurde aus Gründen der Vergleichbarkeit der Prüfung zu Grunde gelegt, ist aber für diesen Anbieter nicht anwendbar (s. Abschnitt 3.1).b Datenschutzerklärung nicht in deutscher Sprache verfügbar, daher keine inhaltliche Prüfung.c Kein diesbezüglicher Unterschied im Installationsprozess zwischen iOS- und Android-Versionen der Anbieter-Apps.d aber: lediglich beispielhafte Aufzählung und ohne Hinweis auf die Besonderheit der Daten.e aber: keine Risikoaufklärung und/oder keine gültige Regelung, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet; Stand 05.09.2016.f Intransparente Voraussetzung: Nur bei „wesentlichen“ Änderungen bzw. nur gültig für nach der Aktualisierung erhobene Daten.

AnbieterStand der abgerufe-nen DSE

Erhebung und Verarbei tung von

Gesundheitsdaten

Datenübertragung insNicht-EU-Ausland

Weitere Auffälligkeiten

Unterrich-tung

Separate Einwilligung

während Installationc

Unterrich-tung

Separate Einwilligung

während Installationc

Vorbehalt bei Über-nahme/

Fusion

Benachrich-tigen aktiv

über Aktuali-sierung der

DSE

Apple 31.05.16 – – jae nein ja nein

Fitbit iOS 09.12.14 jad nein jae ja ja neinf

Fitbit andr. 06.01.12 jad nein jae ja ja nein

Garmin 11.01.16 jad nein jae nein ja neinf

Jawbone 16.12.14 ja nein jae nein ja nein

MyFitnessPal 22.01.16 jad ja ja ja ja ja

Polara 01.10.13 jad nein k. A. entfällt nein nein

Runtastica 16.09.15 jad nein k. A. entfällt nein nein

Samsung k. A. ja nein jae nein nein ja

Striivb 29.08.11 – nein – nein – –

Xiaomib 06.05.16 – nein – nein – –

Withingsb 26.04.15 – nein – nein – –

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30 | Information und Einwilligung

nenbezogenen Daten des jeweiligen Nutzers künftig in welcher Art, welchem Ausmaß und zu welchem Zweck erhoben und verwendet werden sollen und darüber hin-aus auch, an wen diese Daten weitervermittelt werden. Insoweit handelt es sich auch nicht um Leistungsbe-schreibungen, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 BGB entzogen wären.

Fusion und Übernahme. Behält sich ein Anbieter vor, dass Drittparteien in irgendeiner Form und zu einem unbestimmten Zeitpunkt in die Rechte und Pflichten des Verwenders eintreten, so stellt das Gesetz Anforde-rungen an die Zulässigkeit solcher Regelungen. Sollen hierbei Daten auf Basis der Datenschutzerklärung bei einer Fusion oder einem teilweisen Unternehmensver-kauf an eine Drittpartei weitergereicht werden, so muss der Drittanbieter namentlich benannt sein oder für den Nutzer eine Widerspruchsmöglichkeit gegeben sein. Denn der Verbraucher soll nur an den Vertragspartner gebunden sein, den er sich selbst ausgesucht hat. Ein Dritter weist unter Umständen nicht die Seriosität des ursprünglich gewählten Vertragspartners auf. Fünf An-bieter verwenden eine nach in dieser Untersuchung vertretener Auffassung unzulässige Bestimmung be-züglich etwaiger Fusionen (Apple, Garmin, FitBit unter iOS und Android, Jawbone, MyFitnessPal116; Tabelle 11). Jawbone deklariert beispielsweise:

„Wir können Ihre personenbezogenen Daten zum Zweck eines Geschäftsabschlusses (oder der Ver-handlung eines Geschäftsabschlusses) weitergeben, der den Verkauf oder Transfer aller oder eines Teils unserer Geschäfte oder des Unternehmensvermögens beinhaltet. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Fusionierung, eine Kapitalbeschaffung, Übernahme oder ein Konkursverfahren handeln.“

Die oben genannten Voraussetzungen werden hier nicht erfüllt: Weder ist im Sinne des § 309 Nr. 10a BGB der Dritte im Falle einer Fusion, Übernahme etc. genannt, noch wird dem Vertragspartner das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen (§ 309 Nr. 10b BGB). Darüber hinaus ist zumindest im Fall des Weiterverkaufs von Ge-sundheitsdaten eine entsprechende Einwilligung des Betroffenen erforderlich.

116 Ausführungen im aufklappbaren Text.

Aktualisierung der Datenschutzerklärung. Sinn und Zweck der Informationspflicht seitens des Anbieters ist es, den Betroffenen anhand der Datenschutzerklä-rung über den Umgang mit seinen Daten zu informie-ren. Sollten diese Informationen sich im Rahmen einer Aktualisierung ändern, muss sichergestellt sein, dass der Nutzer auch die aktualisierten Informationen erhält. Andernfalls könnten Anbieter ihre Informationspflicht umgehen, was Verbraucher in Unkenntnis über den tatsächlichen Umgang mit ihren Daten lassen würde. Entsprechend muss der Anbieter seine Nutzer in jedem Fall aktiv über Änderungen in der Datenschutzerklärung informieren (zum Beispiel per E-Mail).117 Dies gebietet die Unterrichtungspflicht, die sich aus § 4 Abs. 3 BDSG beziehungsweise § 12, 13 TMG ergibt.

Darüber hinaus darf im Zuge der Aktualisierung der Vertragsgegenstand nicht ohne weiteres geändert wer-den. Dazu zählt beispielsweise der Zweck, zu dem Da-ten erhoben, gespeichert und genutzt werden. Handelt es sich um eine solche Zweckänderung, muss über die bloße Information zur Aktualisierung auch eine Einwilli-gung des Nutzers eingeholt werden.

Sechs Anbieter (Apple, FitBit iOS und Android, Garmin, Jawbone, Polar, Runtastic) binden eine Klausel mit ein, die dies nicht vorsieht und somit nicht sicherstellt, dass potentiell geänderte Bedingungen zur Kenntnis genom-men werden (Tabelle 11). So deklariert Fitbit (Android) beispielsweise:

„Wir können diese Richtlinie gelegentlich aktualisie-ren. Das Datum der letzten Überarbeitung wird am Ende der Richtlinie angezeigt. Änderungen treten un-mittelbar mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.”

Zunächst fällt an diesem Beispiel auf, dass diese Klau-sel für den Verbraucher intransparent ist. Weder wird die genaue Bedeutung von „gelegentlich“ erläutert, noch ergibt sich hieraus, in welchem Umfang Änderun-gen vorgenommen werden können.

Darüber hinaus ist eine schlichte Veröffentlichung der Aktualisierung auf der Homepage aus Sicht des Ver-braucherschutzes nicht ausreichend, vor allem dann nicht, wenn hiermit inhaltliche Änderungen verbunden sind. Auch die Empfehlung, sich die Bedingungen von

117 S. auch § 308 Nr. 5 BGB.

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31Information und Einwilligung |

Zeit zu Zeit erneut durchzulesen, wie etwa Polar sie gibt, entbindet den Wearable-Anbieter nicht von der Pflicht, dem Kunden in zumutbarer Weise die Möglich-keit einzuräumen, von dem Inhalt der neuen oder ge-änderten Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Insoweit befindet sich der Verbraucher nicht in der „Holschuld“.

Zwei Anbieter (Garmin und Fitbit unter iOS) geben an, Verbraucher zumindest bei erheblichen Änderungen in-formieren zu wollen. So schreibt Garmin beispielsweise:

„Sollte es sich um wesentliche Änderungen handeln, werden Sie von uns darüber informiert und, sofern dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist, holen wir Ihre Zustimmung ein.“

Während hier außerdem vorgesehen ist, eine Zustim-mung bei wesentlichen Änderungen einzuholen, wird der Verbraucher jedoch im Unklaren darüber gelassen, wann eine wesentliche Änderung vorliegt bzw. was eine solche ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Nutzerdaten zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verarbeitet würden.

Zwei Anbieter geben in Ihren Datenschutzerklärungen an, den Nutzer ordnungsgemäß über jegliche inhaltli-che Änderung informieren zu wollen. Dies soll per Mail oder Bildschirmanzeige in der App geschehen. Verfah-ren wird so zum einen von der App von MyFitnessPal und zum anderen von Samsung. 118

3.2 TEXTSCHWIERIGKEIT

Datenschutzerklärungen sollen in erster Linie Verbrau-cher über den Umgang mit ihren Daten informieren (s. Abschnitt 1.3.1), darin unterscheiden sie sich von reinen Vertragstexten. Nutzer können jedoch nur als tatsächlich informiert gelten, wenn sie die in den Daten-schutzerklärungen bereitgestellten Hinweise lesen und auf Basis dessen auch verstehen können. Dies hängt mit Eigenschaften des Lesers einerseits und des gele-senen Texts andererseits zusammen.

In Bezug auf den Leser stellt sich beispielsweise die Frage, ob er die zeitlichen, kognitiven und motivatio-nalen Ressourcen hat, um die zur Verfügung gestell-

118 Soweit bei der Installation der Smartwatch/Fitnesstracker ein Konto eröffnet wurde.

ten Informationen zu lesen, oder ob er geübt im Lesen langer und möglicherweise komplexer Texte ist.119 Die Leserzielgruppe der geprüften Datenschutzerklärun-gen ist jedoch maximal heterogen, da prinzipiell jeder Verbraucher ein Wearable kaufen und mit der dazuge-hörigen App nutzen kann. Insofern können für das Er-fassen der Datenschutzerklärungen keine spezifischen Eigenschaften in der Lesekompetenz des Verbrauchers angenommen werden. Der Text sollte insofern so ver-ständlich wie möglich geschrieben sein.120

Ob ein Text verständlich ist, hängt von verschiede-nen Faktoren ab. Beispielsweise spielen die inhaltli-che Ordnung der Informationen, die Verwendung von Fachbegriffen und visuelle Elemente eine Rolle.121 Ent-scheidend ist darüber hinaus, wie schwierig die im Text verwendete Sprache ist (Textschwierigkeit).122 Dieser Aspekt wurde in der vorliegenden Untersuchung näher beleuchtet.

Methode. Wie bei der rechtlichen Einordnung wurden neun Datenschutzerklärungen von insgesamt acht An-bietern geprüft (Tabelle 10).123 Um die Schwierigkeit der Texte unabhängig von gestalterischen Merkmalen zu untersuchen, wurden die Datenschutzerklärungen hinsichtlich verschiedener sprachlicher Eigenschaften analysiert.124 Zur Durchführung der automatisierten Analyse125 wurden vorab Formatierungen, Über- und Un-terüberschriften, Sonderzeichen, mehrstellige Zahlen, Bindestriche und Hyperlinks aus den zu analysierenden Dokumenten entfernt.

Zunächst wurde die durchschnittliche Wort- und Satz-länge erfasst: Längere Texte, bestehend aus längeren Wörtern und Sätzen deuten hierbei auf größere He-rausforderungen für den Leser hin als kürzere Texte mit weniger komplexen Wort- und Satzkonstruktionen. Um eine erste Einschätzung der Textschwierigkeit zu ermitteln, wurde der Flesch-Lesbarkeitsindex (Flesch-Index) für jede der Datenschutzerklärungen berechnet.

119 Christmann, 2004.120 Z. B. Sachverständigenrat für Verbraucherfragen, 2016 (Empfehlung

Nr. 2); s. auch Art. 12 EU DS-GVO.121 Christmann, 2004.122 Hancke, Vajjala, & Meurers, 2012.123 Die Datenschutzerklärung von MyFitnessPal stellte ergänzende Infor-

mationen in aufklappbaren Texten bereit. Diese waren nicht Bestand-teil der vorliegenden Textanalyse.

124 Hancke, Vajjala, & Meurers, 2012. 125 Die Analyse wurde mit Hilfe des R-Pakets koRpus durchgeführt; Michal-

ke, 2012.

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32 | Information und Einwilligung

Der Flesch-Index berücksichtigt die durchschnittliche Anzahl an Wörtern pro Satz, sowie die durchschnittli-che Anzahl an Silben pro Wort.126 Das Resultat ist ein Wert zwischen eins und hundert, wobei höhere Werte auf eine einfachere Sprache hindeuten (Tabelle 12). Lesbarkeitsindices dieser Art können keine endgültige Aussage über die Schwierigkeit eines Textes geben. Allerdings werden sie in vielen wissenschaftlichen Studien als Indikator für die Einfachheit von Texten hinzugezogen,127 insbesondere wenn diese Texte in ers-ter Linie Laien beziehungsweise Fachfremde informie-ren und aufklären sollen.128 Die Schwierigkeit des kon-kret verwendeten Vokabulars kann mit dieser Methode nicht erfasst werden.

Ergebnisse. Die analysierten Angaben zum Datenschutz unterscheiden sich deutlich in ihrer Länge (Minimum: 842, Maximum: 3408 Wörter). Die längste Datenschutz-erklärung (Fitbit unter iOS) erstreckt sich über etwa fünf Din A4 Seiten reinen Text.129 Entsprechend unterschied-lich ist auch die Dauer, die Verbraucher theoretisch aufbringen müssten, um die Texte zu lesen (Tabelle 13). Über alle neun Datenschutzerklärungen hinweg bräuchte ein durchschnittlich geübter Leser im Mittel

126 Angepasste Formel für die deutsche Sprache: 180 - ASL - (58.5*ASW), ASL = durchschnittliche Anzahl an Wörtern pro Satz und ASW = durch-schnittliche Anzahl an Silben pro Wort. Amstad, 1978.

127 Für einen Überblick: DuBay, 2004.128 Howes, Julian, Kelty, Kemp, & Kirkbride, 2014a; Luers, Gostian, Roth,

& Beutner, 2013; Tian, Champlin, Mackert, Lazard, & Agrawal, 2016; Wilson, 2009.

129 Schrift: Arial 10, einfacher Zeilenabstand.

12 INTERPRETATION VON FLESCH-INDICESa

acht Minuten (SD130 = 4.02), um eine der Datenschutz-erklärungen zu lesen.131

Unabhängig von der Länge der Texte gibt es verschiede-ne Indikatoren für eine relativ hohe Textschwierigkeit der Datenschutzerklärungen. Neben den oft langen Satzkonstruktionen (Maximum: 84 Wörter bei Jawbone) drückt sich dies in den ermittelten Lesbarkeitsindices aus: Alle Flesch-Indices befinden sich in einem Bereich, der als „schwer“ oder „sehr schwer“ zu bewerten ist (Tabelle 13).

3.3 ZWISCHENFAZIT: INFORMATION UND EINWILLIGUNG

Durch die Analyse der Datenschutzerklärungen wurde geprüft, ob Anbieter, soweit erforderlich, eine Einwilli-gung für den Umgang mit personenbezogenen Nutzer-daten einholen, inwieweit sie ihre Nutzer hinreichend über diesen Umgang informieren und ob die Daten-schutzerklärungen darüber hinaus auch für Laien ver-ständlich geschrieben sind.

130 Abkürzung für Standardabweichung. Die Standardabweichung ist ein statistisches Maß zur Kennzeichnung der Variabilität einer Verteilung; Bortz, 2005, S. 41.

131 Angenommen wurde eine Lesegeschwindigkeit von ca. 250 Wörtern pro Minute, s. z. B. Musch & Rösler, 2011; McDonald & Cranor, 2008, S. 10.

a Angepasst übernommen von Lucassen, Dijkstra, & Schraagen, 2012, S. 2.

90 – 10080 – 90

70 – 8060 – 70

50 – 6030 – 50

0 – 30

Sehr leichtLeicht

Eher leichtStandard

Eher schwer

Flesch-Index und Interpretation

SchwerSehr schwer

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33Information und Einwilligung |

?Forschungsfrage 4: Wird eine wirksame Einwilli-gung für die Erhebung, Speicherung und Übertra-

gung personenbezogener Daten eingeholt?

Überprüft wurde, ob im Zuge der App-Installation eine separate Einwilligung für die Verarbeitung personenbe-zogener Daten eingeholt wird. Der Fokus lag hierbei auf der Verarbeitung von Gesundheitsdaten und der Über-tragung von Daten ins Nicht-EU-Ausland (s. Abschnitt 3.1.1 und 3.1.2). Im Ergebnis werden nur bei dem An-bieter MyFitnessPal im Rahmen der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung die Gesundheitsdaten ausdrücklich genannt. Zwei An-bieter (Fitbit und MyFitnessPal) erwähnen im Rahmen dieser Zustimmung außerdem die Übertragung von Da-ten ins Nicht-EU-Ausland.

?Forschungsfrage 5: Wird der Nutzer hinreichend über den Umgang mit seinen personenbezoge-

nen Daten unterrichtet?

Die rechtliche Prüfung der Datenschutzerklärungen zeigt, dass diese in allen geprüften Fällen Mängel auf-

weisen: Drei von dreizehn Anbietern stellen keine Da-tenschutzerklärung in deutscher Sprache bereit. Die Aufklärung über den Umgang mit Gesundheitsdaten durch die Anbieter ist nicht zufriedenstellend: Sieben der neun geprüften Datenschutzerklärungen zählen er-hobene Gesundheitsdaten lediglich auf, ohne jedoch auf die Besonderheit dieser Daten einzugehen. Darüber hinaus informiert nur einer der relevanten Anbieter aus-reichend über die Übertragung von Daten ins Nicht-EU-Ausland. Kritisch ist auch, dass mehreren Datenschutz-erklärungen zufolge Änderungen jederzeit ohne aktive Information des Nutzers implementiert werden können.

?Forschungsfrage 6: Ist die Datenschutzerklärung für Laien verständlich?

Die Analyse ausgewählter sprachlicher Eigenschaften der neun Datenschutzerklärungen weist auf deren aus-geprägte Textschwierigkeit hin. Entsprechend stellt das Verstehen einer Datenschutzerklärung hohe Anforde-rungen an die Lesekompetenz des Nutzers.132

132 Diese Einordnung deckt sich beispielsweise mit Untersuchungsergeb-

13 ÜBERSICHT AUSGEWÄHLTER EIGENSCHAFTEN DER ANALYSIERTEN TEXTE

Datenschutz-erklärung von

Wort-anzahl

Satz-anzahl

Wort-längea

Satz-längeb

Längster Satz

Flesch-Indexc

Schwie-rigkeit

(Flesch)

Lese-dauer in min

Apple 3101 132 6,5 23,5 55 25,5Sehr

schwer12,4

Fitbit (andr.) 2309 121 6,7 19,1 49 29,6Sehr

schwer9,2

Fitbit (iOS) 3408 199 6,2 17,1 61 39,5 Schwer 13,6

Garmin 3008 112 6,5 26,2 80 22,4Sehr

schwer12,0

Jawbone 1308 60 6,0 21,8 84 35,1 Schwer 5,2

MyFitnessPald 2051 135 6,5 15,2 64 35,0 Schwer 8,2

Polar 2217 83 6,6 26,7 99 21,4Sehr

schwer8,9

Runtastic 1324 75 6,6 17,7 53 32,4 Schwer 5,3

Samsung 842 43 6,9 19,6 52 24,4Sehr

schwer3,4

a Durchschnittliche Buchstabenanzahl pro Wort.b Durchschnittliche Wortanzahl pro Satz.c Angepasste Formel nach Amstad (1978).d Ohne ausklappbare Texte.

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34 | Information und Einwilligung

Einerseits entspricht dieses Ergebnis beobachtbaren Konventionen der Gestaltung von Nutzungsbedingun-gen und Datenschutzerklärungen.133 Hierbei muss be-rücksichtigt werden, dass Datenschutzerklärungen ei-nen komplexen Sachverhalt einfach darstellen sollen, sodass ihre Gestaltung notwendigerweise ein Kompro-miss aus inhaltlicher Genauigkeit und Lesbarkeit ist.134 Gleichzeitig sind die Daten, die im Zuge der Nutzung von Wearables und Fitness-Apps verarbeitet werden, teilweise besonders sensibel. Insofern ist es von noch größerer Relevanz, dass Nutzer auch verstehen, wie mit ihren Daten umgegangen wird. Aus Verbraucher-schutzperspektive sind Anbieter daher insbesondere in diesem Kontext in der Pflicht, sich um eine einfache Sprache zu bemühen.

nissen norwegischer Verbraucherschützer, s. Myrstad, 2016, S. 8. 133 Z. B. Stiftung-Warentest, 2016a; McDonald & Cranor, 2008; s. auch

Dachwitz, 2016. 134 BMJV, 2008, Teil B.

0 – 30

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35Verbraucherbefragung |

Die Verbraucherbefragung erfasst die Perspektive von Verbrauchern auf ausgewählte datenschutzrelevante Aspekte bei der Nutzung von Wearables und Fitness-Apps. Untersucht wurde insbesondere wie sie mögliche Folgen der Nutzung von Wearables und Fitness-Apps bewerten (Forschungsfrage 7) und ob Wearable-Nutzer sich von Nicht-Nutzern hinsichtlich ihrer allgemeinen Da-tenschutzbedenken unterscheiden (Forschungsfrage 8).

4.1 METHODE

Befragt wurde eine repräsentative Stichprobe (n = 1055)135 deutschsprachiger Internetnutzer (Min-destalter 14 Jahre). Die Teilnehmer wurden über das Te-lefonstichproben-System des Arbeitskreises Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute (ADM e.V.) zufäl-lig ausgewählt (mehrfach geschichtete Stichprobe).136 Die Befragung wurde zwischen dem 25. August und 29. September 2016 von mindline media GmbH137 durchge-führt.

Die Teilnehmer wurden mittels computergestützter Te-lefoninterviews (CATI) anhand eines strukturierten Fra-gebogens befragt:138 Nach einer kurzen Einführung wur-den den Teilnehmern Fragen zu ihrer Wearable-Nutzung gestellt. Anschließend beantworteten sie Fragen zu ihren generellen Datenschutzbedenken im Kontext von Online-Anwendungen.139 Daraufhin wurden die Teilneh-

135 Inkl. Boost (n =100) für Wearable-Nutzer; für die Auswertung wurde die Anzahl der Wearable-Nutzer rückgewichtet, sodass die Repräsentativi-tät der Stichprobe erhalten bleibt; Fehlertoleranz (Gesamtstichprobe): Maximal +/- 3,0 Prozentpunkte (bei einem Anteilswert von 50 Prozent).

136 S. auch https://www.adm-ev.de/telefonbefragungen; Auswahl per Dual Frame-Ansatz (Kombination von Festnetz- und Mobilfunkstich-probe im Verhältnis von 70 Prozent Festnetz-Nummern zu 30 Prozent Mobilnetz-Nummern). Die Ergebnisse der Untersuchung wurden nach Alter, Geschlecht, Bildungsgrad und Wearable-Nutzung gewichtet, so-dass sie repräsentativ für Internetnutzer (ab 14 Jahren) in Deutschland sind; zusätzliche Designgewichtung (Transformation) zur Korrektur unterschiedlicher Auswahlchancen in den Sampling Frames.

137 www.mindline-media.de138 Der Fragebogen ist abrufbar unter http://www.marktwaechter.de/

digitale-welt/marktbeobachtung/wearables-und-fitness-apps139 Hierzu wurden zehn Items der Fragebogenbatterie von Hong &

Thong (2013) aus dem Englischen übersetzt und auf verständliche Formulierungen hin angepasst. Die Fragebogenbatterie erfasst Online-Privatheitssorgen als mehrdimensionales Konstrukt und bezieht einen großen Teil der in diesem Kontext existierenden Literatur für die Itemkonstruktion mit ein. Antwortformat: 4-Likert-Skala; stimme gar nicht zu – stimme weniger zu – stimme weitgehend zu – stimme voll und ganz zu.

mer gebeten, die Eintrittswahrscheinlichkeit von insge-samt sieben Situationen einzuschätzen, die mögliche Folgen der Nutzung von Wearables und Fitness-Apps beschrieben.140 Die Situationen wurden entweder auf Basis bekannt gewordener Präzedenzfälle formuliert, bei denen Wearable- und Fitness-App-Daten von Drit-ten genutzt wurden (z. B.: Nutzung der Daten zu Beweis-zwecken in Gerichtsverfahren)141 oder in Anlehnung an gesellschaftliche Szenarien beschrieben, die sich aus Sicht des Verbraucherschutzes kurz- oder langfristig er-geben können (z. B.: Nutzung von Fitness-Daten durch Krankenkassen und Arbeitgeber; s. Abschnitt 1.2).

Dieselben Situationen wurden den Teilnehmern erneut präsentiert: Gefragt wurde nun jeweils, ob sie es in Ord-nung fänden, wenn ihre Daten auf diese Art und Weise verwendet würden.142

4.2 NUTZUNG VON WEARABLES

Die Befragungsergebnisse zeigen, dass aktuell fünf Prozent der deutschen Internetnutzer ein Wearable nut-zen (Abbildung 14), wobei es eine Präferenz für Fitness-Armbänder (58  % der Wearable-Nutzer) und Smart-watches (37 %) gibt. Weitere 15 Prozent der Befragten halten es für wahrscheinlich, künftig ein Wearable zu nutzen.

Wearables und Fitness-Apps werden verstärkt von jün-geren Verbrauchern genutzt (Abbildung 15). So nutzen doppelt so viele Verbraucher im Alter zwischen 14 und 29 Jahren ein Wearable (6 %) als in der Gruppe der über 50-Jährigen (3 %). Dieser Alterseffekt zeigt sich auch in Bezug auf die Nutzer von Fitness-Apps (insgesamt 12 % aller Befragten), die, ohne dazugehöriges Weara-ble, von 19 Prozent der 14 bis 29-Jährigen, aber nur von sechs Prozent der über 50-Jährigen genutzt werden.

Wearables werden insbesondere zur Überwachung sportlicher Aktivitäten (86 %) und zur Kontrolle von Blutdruck oder Puls (51 %) genutzt. Außerdem verwen-

140 Antwortformat: 4-Likert-Skala; sehr unwahrscheinlich – eher unwahrscheinlich – eher wahrscheinlich – sehr wahrscheinlich.

141 Olson, 2014.142 Antwortformat: 4-Likert-Skala; überhaupt nicht in Ordnung – eher nicht

in Ordnung – eher in Ordnung – völlig in Ordnung.

4. VERBRAUCHERBEFRAGUNG

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36 | Verbraucherbefragung

14

16

15

GRÜNDE GEGEN DIE NUTZUNG VON WEARABLES

NUTZUNGSHÄUFIGKEIT NACH ALTERSGRUPPEN

Wearable-Nutzer 14-29 Jahre (n = 250)Nicht-Nutzer 30-49 Jahre (n = 387) 50 + (n = 418)

Basis: Alle Befragten (n = 1.055), Angaben in Prozent Frage: Nutzen Sie ein Wearable mit Fitness-App?

Basis: Künftige Nutzung eher/sehr unwahrscheinlich unter Nicht-Nutzern, die schon einmal von Wearables gehört haben (n = 392) | Angaben in Pro-zent: Anzahl der Nennungen. Frage: Welche der folgenden Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass Sie Wearables nicht nutzen würden? Bitte nen-nen Sie mir alle Gründe, die auf Sie zutreffen (offene Frage mit vorkodierten Antworten, Mehrfachnennungen möglich).

6%

5%

5%

95%

3%

Ich sorge mich darum, was mit den Daten geschieht.28 %

Ist mir zu aufwändig.25 %

Ich habe kein Interesse an Technik.20 %

Die Geräte sind mir zu teuer.19 %

Ich habe kein Interesse an Fitness-Aktivitäten.18 %

Ich lehne generell die Digitalisierung des Alltags ab.17 %

So ein Wearable ist mir zu sperrig zu tragen.12 %

Mein derzeitiges Smartphone/Mobiltelefon ist dafür nicht geeignet.11 %

Ich finde die Geräte generell nicht schön.10 %

Die Bedienung ist mir zu schwierig. 7 %

Weiß nicht /nichts davon16 %

NUTZUNGSHÄUFIGKEIT VON WEARABLES IM FITNESS-KONTEXT

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37Verbraucherbefragung |

den 28 Prozent der Nutzer ihr Wearable für Aktivitäten, für die ansonsten das Smartphone eingesetzt wird, wie beispielsweise für Kalenderfunktionen und Erinnerun-gen, um E-Mails abzurufen und Anrufe entgegenzuneh-men.

Personen, die kein Wearable nutzen (Nicht-Nutzer), und darüber hinaus auch nicht planen, sich ein Wearable anzuschaffen, nennen hierfür eine Reihe unterschiedli-cher Gründe (Abbildung 16). Neben dem zu hohen Nut-zungs-Aufwand, nennen die Teilnehmer als häufigsten Grund die Sorge darum, was mit den hierdurch gene-rierten Daten geschieht.

4.3 DATENSCHUTZBEDENKEN VON WEARABLE-NUTZERN UND NICHT-NUTZERN

Der überwiegende Anteil der Teilnehmer zeigt deutliche Datenschutzbedenken im Kontext von Online-Anwen-dungen (Abbildung 17). Wearable-Nutzer zeigen sich hierbei tendenziell weniger besorgt als Nicht-Nutzer, dass zu viele (65 vs. 74 %) oder unzutreffende Daten über sie gesammelt werden (48 vs. 62 %). Ebenso stö-ren sie sich weniger häufig (66 %) – wenn auch mehr-heitlich – daran, keine Kontrolle über ihre Daten zu haben als Nicht-Nutzer (78 %). Wearable-Nutzer finden es weniger riskant (62 vs. 75 %), persönliche Informa-tionen preiszugeben und geben eher an, Vertrauen in Online-Dienste und deren Umgang mit persönlichen In-formationen zu haben (50 vs. 39 %). Gleichzeitig zeigen sich sowohl Nutzer (75 %) als auch Nicht-Nutzer (78 %) in hohem Maße besorgt, wenn es um die Weitergabe ihrer Daten an andere Unternehmen geht.

4.4 FOLGENBEWERTUNG

Ein zentrales Problem bei der Nutzung von Wearab-les und Fitness-Apps ist die Möglichkeit, dass die zur Selbstvermessung generierten Daten auf eine vom Verbraucher ursprünglich nicht beabsichtigte Art und Weise genutzt werden könnten. Verbraucher können damit zusammenhängende Folgen jedoch nur subjek-tiv einschätzen. Hierbei können sie das Eintreten einer bestimmten Situation für mehr oder weniger wahr-scheinlich halten und das eintretende Ergebnis in un-terschiedlichem Ausmaß für akzeptabel halten.

Insgesamt hält es die Mehrheit der Teilnehmer für wahr-scheinlich, dass Wearable-Daten im Zuge von Gerichts-verfahren verwendet werden (62 %) und findet dies darüber hinaus auch überwiegend in Ordnung (61 %, Abbildung 18). Fast drei Viertel (71 %) der Teilnehmer sind darüber im Bilde, dass ihre Daten für personalisier-te Werbung verwendet werden – sie halten dies also für wahrscheinlich. Auffällig ist hierbei die große Diskre-panz zur diesbezüglichen Akzeptanz der Verbraucher: Nur 29 Prozent der Teilnehmer hält diese gängige Prak-tik für akzeptabel.

Ebenso zeigt sich eine große Diskrepanz für Situatio-nen, in der Daten durch eine unbekannte Einzelperson ausgelesen werden – das Eintreten eines solchen Sze-narios hält ungefähr die Hälfte (48 %) der Befragten für wahrscheinlich, die wenigsten fänden dies jedoch in Ordnung (7 %). Nur wenige Verbraucher fänden es ak-zeptabel, wenn ihr eigener Krankenkassenbeitrag auf Basis ihrer Fitness-Daten steigen würde (13 %), 34 Pro-zent fänden es jedoch in Ordnung, wenn ein Bekannter aufgrund seines ungesunden Lebensstils einen höhe-ren Beitrag zahlen müsste. Nur bei einem Szenario übersteigen die Akzeptanzwerte die Schätzungen zur Eintrittswahrscheinlichkeit: 44 Prozent der Befragten fänden es in Ordnung, wenn Arbeitgeber Bonus-Prä-mien auf Basis von Fitness-Daten zahlen würden, nur 34 Prozent halten dies jedoch für wahrscheinlich.

4.5 ZWISCHENFAZIT: VERBRAUCHERBEFRAGUNG

Nutzungshäufigkeit. Die Ergebnisse der für Internet-nutzer repräsentativen Verbraucherbefragung zeigen, dass ca. fünf Prozent der deutschen Internetnutzer ein Wearable in Zusammenhang mit Fitness nutzen. Im Ver-gleich zu anderen Untersuchungen ist dies eine relativ geringe Nutzungshäufigkeit. So gaben in einer YouGov- Befragung143 14 Prozent der Teilnehmer an, ein Wearab-le zu nutzen. Der Grund für diese Abweichung könnte in den unterschiedlichen methodischen Herangehenswei-sen liegen: Die Ergebnisse der YouGov-Untersuchung basieren auf Online-Interviews, wodurch eine Verzer-rung der Stichprobe zugunsten Internet-affiner Perso-nen – die möglicherweise auch eher ein Wearable nut-zen – nicht auszuschließen ist. Dementgegen konnten die telefonisch befragten Teilnehmer der vorliegenden

143 YouGov, 2016, S.3.

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38 | Verbraucherbefragung

Untersuchung das Internet auch lediglich selten nutzen (mindestens einmal innerhalb der letzten drei Monate), ohne dass dies die Wahrscheinlichkeit minderte, in die Untersuchung mit aufgenommen zu werden.

Weiterhin bezieht die vorliegende Untersuchung auch Personen ab 14 Jahren mit ein. Eine detailliertere Analyse der Stichprobe zeigt hier, dass nur drei Pro-zent der unter 18-Jährigen ein Wearable nutzen (im Vergleich zu jeweils sechs Prozent bei den 19 bis 24-Jährigen und 25 bis 29-Jährigen). Somit setzt das Einbeziehen dieser Altersgruppe die Gesamt-Nutzungs- häufigkeit notwendigerweise herab im Vergleich zur

YouGov-Stichprobe, die Personen ab einem Alter von 18 Jahre befragt hat.

?Forschungsfrage 7: Wie bewerten Verbraucher mögliche Konsequenzen der Nutzung von Weara-

bles und Fitness-Apps?

Wie potenzielle Folgen der Nutzung der Fitness-Daten durch Dritte eingeschätzt werden, hängt von der jewei-ligen Situation ab. Besonders kritisch sehen Verbrau-cher offensichtlich Situationen, in denen Einzelperso-nen ungefragt Fitness-Daten auslesen oder in denen derlei Daten automatisch über soziale Medien geteilt

17 ALLGEMEINE DATENSCHUTZBEDENKEN DER BEFRAGTEN

Wearable-Nutzer (n = 100)Wearable-Nicht-Nutzer (n = 955)

Basis: Alle Befragten (n = 1.055) | zusammengefasste Werte: stimme weitgehend/stimme voll und ganz zu. Frage: Ich lese Ihnen jetzt einige Aussagen zum Thema Umgang mit persönlichen Informationen vor. Bitte sagen Sie mir zu jeder Aussage, ob Sie ihr voll und ganz zustimmen, weitgehend zustim-men, weniger zustimmen oder gar nicht zustimmen.

Ich bin besorgt, dass meine persönlichen Informationen ohne meine Erlaubnis mit anderen Unternehmen geteilt werden.

78 %75 %

Ich bin besorgt, dass meine persönlichen Informationen nicht ausrei-chend vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.

77 %73 %

Es stört mich, dass ich nicht weiß, wie meine online preisgegebenen persönlichen Informationen genutzt werden.

79 %71 %

Es stört mich, dass ich keine Kontrolle über die persönlichen Informa-tionen habe, die ich online preisgebe.

78 %66 %

Ich bin besorgt, dass zu viele persönliche Informationen online über mich gesammelt werden.

74 %65 %

Generell finde ich es riskant, meine persönlichen Informationen online preis zu geben.

75 %62 %

Die meisten Online-Dienste behalten beim Umgang mit meinen persönlichen Informationen meine Interessen im Auge.

49 %58 %

Die meisten Online-Dienste sind vertrauenswürdig in Bezug auf den Umgang mit meinen persönlichen Informationen.

39 %50 %

Meine persönlichen Informationen online preis zu geben, bringt viele unerwartete Probleme mit sich.

58 %40 %

Ich bin besorgt, dass fälschlicherweise Informationen über mich gespei-chert werden, die gar nicht auf meine Person zutreffen.

62 %48 %

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39Verbraucherbefragung |

werden. Ebenso würde nur ein geringer Anteil der Ver-braucher akzeptieren, wenn ihre Fitness-Daten zur Erhöhung ihres Krankenkassenbeitrags führen würden. Gleichzeitig zeigt eine aktuelle Bitkom-Studie,144 dass dreißig Prozent der Befragten sich vorstellen können, Daten im Tausch gegen Rabatte an ihre Krankenkasse

144 Maas & Rohleder, 2016, S.7.

zu übermitteln. Ob Verbraucher die Verwendung ihrer Fitness-Daten durch Krankenkassen befürworten oder nicht, scheint insofern davon abzuhängen, ob sie sich einen (finanziellen) Vorteil davon erhoffen. So bewirkte das Skizzieren einer negativen Konsequenz – nämlich der Erhöhung des Beitrags anstatt einer Rabattierung – in der vorliegenden Befragung, dass nur wenige Teilnehmer eine solche Nutzung ihrer Daten akzeptie-

18 BEWERTUNG MÖGLICHER FOLGEN DER WEARABLE-NUTZUNG: EINGESCHÄTZTE WAHRSCHEINLICHKEIT UND AKZEPTANZ

eher/sehr wahrscheinlich eher/völlig in Ordnung

Basis: Alle Befragten (n = 1.055), zusammengefasste Werte: eher/völlig unwahrscheinlich bzw. eher/völlig in Ordnung. Frage: Im Folgenden werden einige Situationen beschrieben, die bei der Nutzung von Wearables und Fitness-Apps kurz- oder langfristig auftreten könnten. Bitte versetzen Sie sich in die jeweilige Situation unda) schätzen Sie ein, für wie wahrscheinlich Sie es halten, dass Daten auf diese Art und Weise

verwendet werden: sehr wahrscheinlich, eher wahrscheinlich, eher unwahrscheinlich oder sehr unwahrscheinlich?

b) beurteilen Sie, wie Sie es persönlich finden würden, wenn Daten auf diese Art und Weise verwendet würden: völlig in Ordnung, eher in Ordnung, eher nicht in Ordnung oder überhaupt nicht in Ordnung?

Auf Basis Ihrer Fitnessdaten er-halten Sie auf Sie persönlich zu-geschnittene Werbung.

71 %

29 %

Eine unbekannte Person verbin-det sich mit Ihrem Wearable, um Ihre Fitness-Daten auszulesen.

48 %

7%

Ihr Arbeitgeber zahlt zukünftig solchen Mitarbeitern eine Bonus-Prämie, die sich in ihrer Freizeit viel bewegen und das mit ihren Wearable-Daten nachweisen.

34 %44%

Sie beobachten einen Überfall, für den Sie als Zeuge vor Gericht aussagen sollen. Um zu über-prüfen, ob Sie wirklich zur rele-vanten Uhrzeit am Tatort waren, werden Daten Ihres Wearables ausgelesen.

62 % 61 %

Ihre Fitness-Daten der letzten Woche werden automatisch auf Ihrem Facebook-Profil gepostet, darunter Ihre zurückgelegten Schritte und verbrannten Kalo-rien.

38 %

9%

Ein Bekannter zahlt wegen sei-nes ungesunden Lebensstils ei-nen höheren Krankenkassentarif als Sie, denn er hat ein größeres Risiko krank zu werden.

55 %

34 %

Sie haben längere Zeit keinen Sport gemacht, und ihre Aktivi-tätsdaten werden an ihre Kran-kenkasse übermittelt. Daraufhin erhöht sich Ihr Krankenkassen-beitrag.

36 %

13 %

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40 | Verbraucherbefragung

ren würden. Anders sieht es aus, wenn es um Andere geht: Über die Hälfte der Befragten (55 %) hält es für wahr scheinlich, dass eine ungesund lebende Person zukünftig mit höheren Krankenkassentarifen rechnen muss.

Überraschend in der vorliegenden Untersuchung ist auch, dass die Mehrheit der Befragten ein Auslesen ihrer Daten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens für wahrscheinlich hält und dies akzeptabel fände. Ver-braucher scheinen also gewissermaßen damit zu rech-nen, dass staatliche Stellen bei Bedarf auf ihre Daten zugreifen.

?Forschungsfrage 8: Unterscheiden sich Nutzer von Wearables und Fitness-Apps von Nicht-Nut-

zern in ihren generellen Datenschutzbedenken?

Knapp ein Viertel der Verbraucher, die die Nutzung von Wearables und Fitness-Apps eher ablehnen, nennen hierfür die Sorge um ihre Daten als wichtigen Grund. Im Vergleich zu Wearable-Nutzern äußern Nicht-Nutzer hierbei tendenziell häufiger allgemeine Datenschutzbe-denken, während Wearable-Nutzer häufiger angeben, den Unternehmen im Umgang mit ihren Daten zu ver-trauen.

Unabhängig davon sorgt sich jedoch auch die Mehrheit der Wearable-Nutzer um die Sicherheit und eine poten-tielle Weitergabe ihrer Daten und lehnt letztere deutlich ab. Mit anderen Worten: Wearable-Nutzern ist die Si-cherheit ihrer Daten keineswegs egal.

Ein häufig hervorgebrachtes Argument in diesem Kon-text ist, dass der Nutzen für Verbraucher größer sein muss als der empfundene Nachteil, wenn Verbraucher sich trotz ihrer Bedenken für die Nutzung der Dienstleis-tung entscheiden.145 Dies muss vor dem Hintergrund ei-ner aktuellen US-amerikanischen Studie in Frage geste-llt werden.146 Die Autoren zeigten, dass viele Menschen nur bereit sind, ihre Daten gegen Dienstleistungen und Rabatte „einzutauschen“, weil sie in einer Art grund-legenden Resignation davon ausgehen, die Kontrolle über ihre Daten ohnehin schon verloren zu haben.

145 Dinev & Hart, 2006.146 Turow, Hennessy, Michael, & Draper, 2015.

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41Zusammenfassung |

Die vorliegende Untersuchung beleuchtet drei daten-schutzrelevante Aspekte der Nutzung von Wearables und Fitness-Apps. Untersucht wurden technische Ei-genschaften von Wearables und Fitness-Apps, der Um-gang der Anbieter mit geltenden Datenschutzbestim-mungen sowie Einstellungen seitens der Verbraucher im Kontext der Nutzung von Wearables und Fitness-Apps.

Die technische Prüfung von zwölf Wearables und 24 Fitness-Apps zeigte, dass Datenschutzstandards auf technischer Ebene nicht immer eingehalten werden. So integrieren nur wenige Wearable-Anbieter Schutz-maßnahmen gegen ungewolltes Tracking. Möglich wäre hierdurch beispielsweise, dass Betreiber von Einkaufs-zentren die Laufwege ihrer Kunden ohne deren Wissen oder Einwilligung tracken.147 Die Mehrzahl der Apps sendet – wenig datensparsam – eine Vielzahl mitunter sensibler Informationen an Anbieter-Server und bindet auch Drittanbieter in ihre Dienste mit ein. Technische Daten und Daten zum Nutzungsverhalten werden von 16 der 24 geprüften Apps schon an Drittanbieter ge-sendet, bevor der Verbraucher die Möglichkeit hat, den Nutzungs bedingungen und gegebenenfalls der Daten-schutzerklärung zuzustimmen. Positiv hervorzuheben ist, dass alle Informationen https-transportverschlüs-selt versendet werden, wenngleich zusätzliche Si-cherungsmaßnahmen wie Certificate Pinning aus Ver-braucherschutzperspektive wünschenswert wären.

Die getesteten Wearables bieten kaum Schutz vor ungewolltem Tracking. Fitness-Apps senden in vielen Fällen schon Daten an Anbieter und Drittanbie-ter, bevor der Verbraucher die Möglichkeit hat, den Nutzungsbedingungen und gegebenenfalls der Datenschutzerklärung zuzustimmen.

Anbieter müssen ihre Kunden über den Umgang mit den nutzergenerierten Inhalten aufklären – in der Re-gel tun sie dies in ihren Datenschutzhinweisen. Eine Analyse der zur Verfügung gestellten Informationen zeigt jedoch, dass Anbieter dieser Informationspflicht nach in dieser Untersuchung vertretener Auffassung in mehreren Fällen nicht ausreichend nachkommen: Drei

147 Hilts et al., 2016, S. 26.

Anbieter stellen ihre Datenschutzhinweise nur in englis-cher Sprache bereit, nur zwei Anbieter informieren über die Besonderheit der erhobenen Gesundheitsdaten. Nur bei einem Anbieter werden im Rahmen der sepa-raten Zustimmung zur Datenschutzerklärung und den Nutzungsbedingungen Gesundheitsdaten ausdrücklich genannt. Darüber hinaus erschwert oft die bloße Text-schwierigkeit der Datenschutzerklärungen, dass Nutzer sich tatsächlich über den Umgang mit ihren Daten infor-mieren können.

Anbieter informieren kaum über die besondere Sensibilität der erhobenen Gesundheitsdaten. Nur ein Anbieter erwähnt im Rahmen des Installationsprozes-ses ausdrücklich, dass Gesundheitsdaten verarbeitet werden.

Die Ergebnisse der repräsentativen Befragung weisen darauf hin, dass Datenschutz ein wichtiges Thema für Verbraucher im Kontext von Wearables und Fitness- Apps ist. Sowohl Wearable-Nutzer als auch Nicht-Nut-zer zeigen sich hierbei mehrheitlich besorgt in Bezug auf den Umgang mit ihren online generierten Daten und stören sich daran, die Kontrolle über ihre eige-nen Daten abzugeben. Wearable-Nutzer scheinen je-doch tendenziell größeres Vertrauen zu haben, dass Dienste-Anbieter verantwortungsvoll mit den über sie erhobenen Daten umgehen. Potentielle Folgen, die eine Verwendung der von Wearables generierten Daten nach sich ziehen können, werden unterschiedlich bewertet: Viele Verbraucher fänden es akzeptabel, wenn Weara-ble-Daten zur Validierung von Zeugenaussagen (61 %) oder im Rahmen von Arbeitgeber-Bonusprogrammen (44 %) verwendet würden. Andere Szenarien wie die Anpassung von Krankenkassentarifen auf Basis von Fit-ness-Daten oder auch das Auslesen von Fitness-Daten durch fremde Personen werden nur von einem kleine-ren Teil der Befragten akzeptiert.

Wearable-Nutzer und Nicht-Nutzer haben ausgeprägte Datenschutzbedenken. Die Verwendung von Fitness-Daten zur Anpassung von Krankenkassen-tarifen und auch das Auslesen von Fitness-Daten durch fremde Personen werden mehrheitlich abge-lehnt.

5. ZUSAMMENFASSUNG

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42 | Zusammenfassung

Damit Verbraucher langfristig von der fortschreitenden Digitalisierung tatsächlich profitieren, muss der Um-gang mit den sensiblen nutzergenerierten Inhalten ver-braucherfreundlich reguliert werden. Denn während die Nutzung von Wearables und Fitness-Apps ein Mehr an Autonomie über die eigene Gesundheit bedeuten kann, ist der Preis hierfür ein Autonomieverlust148 über die eigenen sensiblen Daten: Lückenhafte Schutzmecha-nismen gegen unbefugtes Tracking, ein ausgeprägtes Datensendungsverhalten der Fitness-Apps und diesbe-zügliche mangelnde Kontrollmöglichkeiten seitens des Nutzers machen Nachbesserungen in Sachen Daten-schutz und Datensicherheit notwendig.

148 Dockweiler & Razum, 2015.

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43Quellenverzeichnis |

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QUELLENVERZEICHNIS

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50 | Zitierempfehlung

Bitte zitieren Sie die vorliegende Studie wie folgt:

Moll, R., Schulze, A., Rusch-Rodosthenous, M., Kunke, C., & Scheibel, L. (2017). Wearables, Fitness-Apps und der Datenschutz: Alles unter Kontrolle?. Verbraucherzentrale NRW e. V. (Hrsg.). Online verfügbar unter http://www.marktwaechter.de/digitale-welt/marktbeobachtung/wearables-und-fitness-apps

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IMPRESSUM

HerausgeberVerbraucherzentrale NRW e. V.Mintropstr. 2740215 DüsseldorfTel. (0211) 3809 0Fax. (0211) 3809 [email protected]

Text: Dr. Ricarda Moll, Dr. Anne Schulze, Miriam Rusch-Rodosthenous, Christopher Kunke, Lisa Scheibel

Titelbild: iStockphoto/venimoGestaltung: Birgit Hirschmann Druck: Königsdruck – Printmedien und digitale Dienste GmbH

Stand: April 2017Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier

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