Vorlesung Verwaltungsrecht I - uni-bamberg.de · ähnlich wie BGB-AT „vor die Klammer gezogenes...

26
Verwaltungsrecht I im WS 2008/09 Allgemeines Verwaltungsrecht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler Dozent: Christian Körner Richter beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth

Transcript of Vorlesung Verwaltungsrecht I - uni-bamberg.de · ähnlich wie BGB-AT „vor die Klammer gezogenes...

Verwaltungsrecht Iim WS 2008/09

Allgemeines Verwaltungsrechtfür Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler

Dozent:

Christian KörnerRichter

beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth

Gesetzestexte:• Beck-Texte im dtv: Basistexte Öffentliches Recht: ÖffR, 9. Aufl. 2008, 11,90 €

• C.F. Müller: Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland, 46. Aufl. 2008, 15,00 €

• C.H. Beck: Loseblatt-Sammlung Sartorius I (Verfassungs- und Verwaltungsgesetze des Bundes), 35,00 €

• C.H. Beck: Loseblatt-Sammlung Ziegler/Tremel (Bayerische Verwaltungsgesetze), 45,00 €

• Nomos Gesetze: Öffentliches Recht, 17. Aufl. 2008, 16,90 €

Literatur:• Alpmann/Schmidt, Verwaltungsrecht AT 1, AT 2 (Skripten), je 11. Aufl., je 19,90 €• Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2008,

23,50 €• Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2006, 34,95 €• Hemmer, Öffentliches Recht für BWLer, WiWis, StB (Skript), 3. Aufl. 2005, 14,80 €• Hemmer, Verwaltungsrecht I, II, III (Skripten), 9., 8., 9. Aufl., je 14,80 €• Hendler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2001, 17,40 €• Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Grundzügen des Verwaltungsprozessrechts,

5. Aufl. 2007, 22,80 €• Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz (Kommentar), 10. Aufl. 2008, 56,00 €• Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2008, 19,50 € (erscheint im Nov.

2008)• Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2009, 24,00 € (erscheint demnächst)• Richter/Schuppert, Casebook Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2000, 25,00 €• Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2008, 56,50 € (Band II im

Erscheinen)

Beachten Sie: Kern dieser Vorlesung ist das Allgemeine Verwaltungsrecht, nicht aber das Verwaltungsprozessrecht. Teile der Ausbildungsliteratur betten die Stoffvermittlung – entsprechend der Juristenausbildung – in verwaltungsprozessuale Problemstellungen ein.

Allgemeines Verwaltungsrecht

A. Verwaltung und VerwaltungsrechtB. VerwaltungsorganisationC. VerwaltungshandelnD. Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsvollstreckung

A. Verwaltung und Verwaltungsrecht

I. GrundlagenII. Rechtsquellen des VerwaltungsrechtsIII. Rechtsbindung der VerwaltungIV. Das subjektive öffentliche Recht

I. Grundlagen

Verwaltung und Verwaltungsrecht

Staatsfunktionen(„Gewalten“)

Legislative(Gesetzgebung)

Judikative(Rechtsprechung)

Exekutive(Verwaltung)

Was ist „Verwaltung“?

Definitionsversuche

Verwaltung ist (positiv):

„die mannigfaltige, konditional oder nur zweck-bestimmte, also insoweit fremdbestimmte, nur teilplanende, selbstbeteiligt entscheidend aus-führende und gestaltende Wahrnehmung der Angelegenheiten von Gemeinwesen und ihrer Mitglieder als solcher durch die dafür bestellten Sachwalter des Gemeinwesens.“(aus: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 11. Aufl. 1999, § 2 RdNr. 19)

Definitionsversuche

Wegen der Schwerfälligkeit der positiven Definitionsansätze wird allgemein negativ abgegrenzt – Verwaltung ist nicht:

• der Erlass allgemein verbindlicher Regeln• die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten

und die Verhängung von Strafen

Drei Aspekte der Verwaltungstätigkeit:

➢ Verwaltung im materiellen Sinn:typische Verwaltungstätigkeiten wie Erteilung von Genehmigungen,Erlass von Polizei- bzw. Ordnungsverfügungen,Gewährung von Sozialleistungen,Betrieb öffentlicher Einrichtungen, usw.

➢ Verwaltung im organisatorischen Sinn:Einrichtungen, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen – Verwaltungsträger und ihre Organe (Bund, Land, Gemeinde, Gemeinderat, Bürgermeister)

➢ Verwaltung im formellen Sinn:alle Tätigkeiten von Verwaltungsorganen, unabhängig davon, ob es sich um materielle Verwaltungstätigkeit handelt, als z.B. auch der Erlass von Rechtsverordnungen

Einteilung nach Aufgaben und Zweck:

Finanzverwaltung:Beschaffung der für den Staat erforderlichen finanziellen Mittel durch Erhebung von Steuern und Abgaben (z.B. Erschließungsbeiträge, Verwaltungsgebühren)

Ordnungsverwaltung:Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.B. Verbot einer Versammlung, Einweisung von Obdachlosen, Beseitigung von illegalen Bauten)

Leistungsverwaltung:Erbringung von Leistungen an den Bürger (z.B. Sozialhilfe, Subventionen, Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen)

Fiskalverwaltung:Beschaffung der Mittel für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben (z.B. Kauf von Computern und Büromaterial), Verwaltung des staatlichen Vermögens (Grundstücke/Gebäude)

Verwaltungsrecht im System der Rechtsordnung

Staatsrecht

Verfassungsrecht Gesetzliches Staatsrecht(z.B. Parlamentsrecht,Abgeordnetenrecht)GrundrechteStaatsorganisations-

recht

Öffentliches Recht

Privatrecht

Verwaltungsrecht Strafrecht

Abgrenzung Öffentliches Recht / Privatrecht

Subordinationstheorie:

In der Rechtsprechung wird nach wie vor danach abgegrenzt, ob zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, das sich daraus ergibt, dass ein mit hoheitlicher Gewalt ausgestatteter Träger öffentlicher Verwaltung daran beteiligt ist. Ist die Beziehung durch Gleichordnung geprägt, so liegt Privatrecht vor.

Abgrenzung Öffentliches Recht / Privatrecht

Interessentheorie:

Die Interessentheorie stellt auf die zugrunde liegenden Rechtsnormen ab und ordnet diejenigen, die überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen, dem öffentlichen Recht zu und die im Individualinteresse stehenden Rechtssätze dem Privatrecht.

Abgrenzung Öffentliches Recht / Privatrecht

Modifizierte Subjektstheorie bzw. Sonderrechtstheorie:

Hiernach wird darauf abgestellt, wer aus dem zu qualifizierenden Rechtssatz berechtigt oder verpflichtet sein kann. Es kommt also darauf an, welchem Rechtssubjekt die Rechte oder Pflichten aus der Rechtsnorm zugeordnet sind. Nachdem ein Träger hoheitlicher Gewalt aber auch aus Vorschriften des Privatrechts berechtigt oder verpflichtet werden kann, kommt es nach dieser Theorie nur auf Vorschriften an, aus denen ein Hoheitsträger als solcher, also gerade in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet wird.

Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

• Rechtsformen• Verwaltungsverfahren

Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsvollstreckungsrecht

Sonderverwaltungsrecht

• Sozialrecht• Steuerrecht

Besonderes Verwaltungsrecht

• Polizei- und Sicherheitsrecht• Baurecht• Planungsrecht• Kommunalrecht• Wirtschaftsverwaltungsrecht

(Gewerberecht, Gaststättenrecht, Handwerksrecht, Kammerrecht)

• Umweltrecht• Verkehrsrecht• Straßen- und Wegerecht• Wasserrecht• Medien-/Telekommunikationsrecht• Wissenschaftsrecht• Schulrecht• Recht des Öffentlichen Dienstes

Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht:

allgemeine abstrakte Strukturprinzipien und Regeln

ähnlich wie BGB-AT „vor die Klammer gezogenes Recht“, aber erst seit 1977 gesetzlich geregelt (VwVfG)

Besonderes Verwaltungsrecht:

Gesamtheit der einzelnen Fachgebiete

in einzelnen Gesetzen von Bund und Ländernentsprechend Art. 72 ff. GG geregelt

Verwaltungsrecht des Bundes(exemplarisch, vgl. Kataloge der Art. 73, 74 GG)

• Bauplanungsrecht, Bodenrecht• Gewerberecht• Verkehrsrecht (Straßen, Eisenbahnen, Luftverkehr)• Energiewirtschaft• Post- und Telekommunikationsrecht• Verwaltungsprozessrecht

(i.d.R. im „Sartorius“ zu finden)

Verwaltungsrecht der Länder:(nicht abschließend)

• Polizei- und Sicherheitsrecht• Kommunalrecht• Bauordnungsrecht• Schulrecht• Kulturrecht• Öffentliches Dienstrecht (im Umbruch)

(in Bayern im „Ziegler/Tremel“ zu finden)

Auf Bund und Länder verteilte Materien:(nicht abschließend)

• Öffentliches Sachenrecht (Straßenrecht, Wasserrecht)

• Öffentliches Dienstrecht (im Umbruch)• Umweltrecht • Medienrecht

Aus dem Verfassungsrecht hergeleitetes Verwaltungsrecht:

• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit• rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren

(Anhörungspflicht)• Regelungen über Interessenkollisionen und

Befangenheit• Grundsatz des Vertrauensschutzes

insb. bei Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten (=> Art. 48, 49 VwVfG)

Verwaltungsrecht, Verwaltungslehre, Verwaltungswissenschaften

„Verwaltungsrecht“ =

Gesamtheit der Normen,die die Verwaltung zu beachten oder umzusetzen hat

=> Perspektive: Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit

Verwaltungsrecht, Verwaltungslehre, Verwaltungswissenschaften

„Verwaltungslehre“ (i.e.S.) = systematische, empirische Beschreibung

• der tatsächlichen Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung,

• der Bedingungen des Funktionierens des Verwaltungsapparats,

• des Entstehen, der Wirkungen und Folgen von Verwaltungshandlungen

=> Perspektive: Effizienz und Zweckmäßigkeit

Verwaltungsrecht, Verwaltungslehre, Verwaltungswissenschaften

Verwaltungslehre i.w.S. = auch Nachbardisziplinen wie

• Betriebswirtschaftslehre der Verwaltung• Volkswirtschaftslehre/–politik der Verwaltung • Verwaltungspolitologie• Verwaltungssoziologie• Verwaltungstechnologie (e-Government)• Verwaltungsgeographie• Verwaltungsvergleichung

=> Alle Teildisziplinen fasst man unter dem Oberbegriff „Verwaltungswissenschaften“ zusammen.

Ergebnis eines historischen Entwicklungsprozesses:Die Verwaltung im demokratischen Verfassungsstaat

Konsequente Unterordnung des Verwaltungshandelnunter die Verfassung

• Art. 1 III GG:Bindung der Verwaltung an die Grundrechte

• Art. 19 IV GG:Überprüfbarkeit jeder Handlung der Verwaltung

• Art. 20 III GG:Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht

• Art. 30, 83 ff. GG: föderalistische Kompetenzverteilung der Verwaltung