Verfahren zur Patentanmeldung Franziska Heydenreich + Alexander Norow Lizenz- und...
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Verfahren zur Patentanmeldung
Franziska Heydenreich +
Alexander Norow
Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Rekapitulation: 3 Möglichkeiten, ein Patent anzumelden
PVÜ
EPÜ (EPC) Kurze Definition Geschichte Mitgliedsstaaten Weg zu einem europäischen Patent
Verfahren Gebühren Dauer
PCT Kurze Definition Geschichte Mitgliedsstaaten Verfahren Dauer
Fragen/DiskussionLizenz- und Patentvertragsrecht II
ETHZ
Patentanmeldungen können auf 3 Wegen eingereicht werden:
Nationaler Weg (beim jeweiligen Staat)
Europäischer Weg (EPÜ/EPC)
Internationaler Weg (PCT)
Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
1883: Erste Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) wird verabschiedet
Zweck der PVÜ: Schutz des gewerblichen Eigentums
Mitgliedsstaaten (zur Zeit 171) können untereinander Unterverträge abschliessen
2 dieser Unterverträge sind die EPÜ/EPC und der PCT
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EPÜ: Europäisches Patentübereinkommenengl.: EPC: European Patent Convention
Von der Europäischen Patentorganisation geschaffen (EPO)
Regelt die Erteilung Europäischer Patente durch Zentralisierte Patenterteilung
Neben dem Erteilungsverfahren evt. Einspruchverfahren
Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
1949: Vorschlag, ein europ. Patentamt zu schaffen
Gründung: • 1973 auf einer diplomatischen Konferenz
in München• Unterzeichnung 16 Europäische Staaten
Inkrafttreten: • 7. Oktober 1977
Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
1991 diplomatische Konferenz der Mitgliedsstaaten
Festlegung der Patentlaufzeit auf 20 Jahre.
Inkrafttreten: • 1997
Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Ziele: Übereinkommen soll flexibler gestaltet werden Berücksichtigung der Bedürfnisse der Anmelder
(z.B. Beschränkung/Widerruf jederzeit) Anpassung an internationale Verträge (z.B.
Patent Law Treaty 2000 (PLT)) und Änderungen im internationalen Recht
Änderung tritt am 13.12.2007 als EPÜ 2000 in Kraft
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Seit 7. Okt. 1977: Schweiz (+ Liechtenstein) Deutschland Frankreich Belgien Niederlande Luxemburg Vereinigtes Königreich
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Weitere europäische Staaten folgten
Neuste Mitglieder: 1. Juli 2005: Lettland 1. März 2007: Malta 1. Januar 2008: Kroatien und Norwegen
Insgesamt 34 Vertragsstaaten
Nicht alle Mitgliedsstaaten sind Mitglieder der EU!!!
Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
London Agreement: Übereinkunft zwischen den Mitgliedern der EPC
Zweck: Kostensenkung bei der Patentanmeldung durch weniger Übersetzungen
Tritt am 1.Mai 2008 in Kraft
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Vorher muss der Erfinder/Anmelder einige grundlegende Dinge beachten...
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1. Die Lösung ist komplizierter als das Problem
2. Die Erfindung wird nicht bis zur Patentanmeldung geheim gehalten
3. Die Erfindung ist nicht neu
4. Keiner will sie haben.
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5. Der Erfinder hat das Problem nicht genau untersucht
6. Die Erfindung geheimzuhalten ist sicherer als eine Patentanmeldung
7. Der Erfinder hat eine unrealistische Vorstellung vom Wert der Erfindung.
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Erteilungsantrag in dreifacher Ausfertigung bei den Annahmestellen in Berlin, Den Haag oder München
Beschreibung der Erfindung Formulierung der Patentansprüche ggf. Zeichnungen Zusammenfassung
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Beliebige Sprache, aber: Amtssprache des EPO nur Deutsch, Englisch und Französisch.
Für alle andere eingereichten Sprachen muss eine Übersetzung vorgelegt werden
Wohnsitz/Sitz muss in Europa sein, andernfalls muss ein Vertreter bestellt werden
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Anmeldegebühr online: 100 € Recherche (europäisch): 1050 € Benennungsgebühr für jeden benannten Staat:
85€ Jahresgebühren (zur Aufrechterhaltung des
Patentes) : Jahresgebühren je nach Land 400 -1350 €
Prüfungsgebühr: 1405 € Druckkosten: 790 € ggf: Widerrufgebühr: 450 €
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Antragsteller hat 6 Monate Zeit, um eine Sachprüfung einzuleiten
ca. 18 Monate nach Antragsstellung wird die Patentanmeldung veröffentlicht
Festlegen der Staaten, in denen das Patent gelten soll
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Prüfung, ob das Patent den Anforderungen der EPÜ entspricht
Prüfungskommission entscheidet über Patenterteilung
Bei einem positiven Entscheid wird im Europäischen Patentblatt ein Hinweis auf die Erteilung bekannt gemacht
Eine Validierung gewährleistet die Wirksamkeit des Patentes
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Jeder Dritte kann nach Patentveröffentlichung Einwände erheben
Einspruch innerhalb von 9 Monaten nach Bekanntmachung einer Patenterteilung
Der Patentinhaber kann das Patent beschränken bzw. widerrufen – gültig für alle angegebenen Staaten
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PCT: Patent Cooperation Treaty Untervertrag der PVÜ Zuständig für die vereinfachte
Anmeldung von Patenten auf internationaler Ebene
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Der Vertrag wurde 1970 in Washington beschlossen und ist
1978 in Kraft getreten.
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138 Mitgliedsstaaten
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Spart Zeit und Arbeit Nur 1 Anmeldung Die Berichte des ISA helfen dem Anmelder
einzuschätzen, ob sein Antrag in den verschiedenen Ländern Erfolg haben wird
Formalitätsprobleme treten nicht auf (Einheitliches Formular)
Längere Zeit, um zu entscheiden, in welchen Ländern man ein Patent anmelden will
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Staatsbürger oder Wohnsitzinhaber (resp. Firmensitz) in einem der Mitgliedsstaaten
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Eine Anmeldung kann bei den folgenden Stellen eingereicht werden: Nationales Patentamt Internationales Büro der WIPO (World
Intellectual Property Organization) in Genf Beim EPO (European Patent Office) in München Beim ARIPO (African Regional Industrial
Property Organization) Beim OAPI (Organisation Africaine de la
Propriété Intellectuelle) Bei der EAPO (Eurasian Patent Office)
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Formblatt Sprachen für die Anmeldung:
Deutsch, Englisch und Französisch Die Anmeldung muss Angaben über den
Anmelder eine Bezeichnung der Erfindung und eine Zusammenfassung enthalten
Bei Mängeln muss nachgebessert werden
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Internationale Recherche nach Einreichen der Anmeldung, durchgeführt von einer ISA (International Searching Authority)
ISA Verfasst einen Bericht mit Zitaten von bereits publizierten Dokumenten, die die Patentierbarkeit der Erfindung beeinflussen können
Schriftliche Stellungnahme zur Patentierbarkeit
Dem Anmelder werden die Dokumente zugestellt
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Der Anmelder kann Antrag annulieren Wird der Antrag nicht annuliert werden
Dokumente und Antrag vom Internationalen Büro (IB) publiziert
Das IB verschickt Dokumente an die jeweiligen nationalen Patentämter
Anmelder muss nationale/regionale Gebühren
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internationale Anmeldegebühr: 1400 CHF Recherchegebühr: 180 – 1900 US Dollar
(bis ca. 1935 CHF) Übermittlungsgebühr
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sehr variabel, unter anderem: Übersetzungsgebühren nationale Anmeldegebühren (national
filing fees) Gebühren für Patentanwälte Aufrechterhaltungsgebühren
(maintenance fees)
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mit elektronischer Anmeldung billiger 75% Reduktion für natürliche Personen in
einigen Staaten (BSP pro Kopf unter 3000$)
75% Reduktion für Personen aus „least developed countries“
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18 Monate Zeit ab Anmeldedatum 30 Monate Zeit ab Anmeldedatum für
diejenigen Anmeldungen mit Priorität bei Ablauf diese Zeit muss man mit der
nationalen Phase beginnen weitere 18 Monate bis man die nationalen
Voraussetzungen erfüllt haben muss hilfreich dafür, den Wert der eigenen
Erfindung abzuschätzen wenn man über PVÜ angemeldet hat kann
man innert 12 Monaten eine PCT-Anmeldung einreichen.
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Es gibt verschiedene Anmeldewege, über die man Patentschutz erlangen kann.
Welches der beste Weg ist, hängt von der Erfindung und den Märkten ab, auf denen das Unternehmen tätig ist.
Strebt der Anmelder nur für einige wenige Länder Patentschutz an, kann es am günstigsten sein, direkt bei jedem nationalen Amt ein nationales Patent anzumelden.
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