Unternehmensbezogene Geschäfte WS 2013/2014 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler.
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Unternehmensbezogene Geschäfte
WS 2013/2014
Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler
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Lernunterlagen
Kalss/Schauer/ Winner, Allgemeines Unternehmensrecht (2011)
Krejci, Unternehmensrecht5 (2013) Gruber, Unternehmensbezogene Geschäfte10, LexisNexis
Rechtsskripten zur Vertiefung Kommentare
Jabornegg/Artmann, UGB (2010)
Straube, UGB4 (Zur Fortsetzung, noch nicht vollständig)
U. Torggler, UGB (2013)
zu den Neuregelungen durch das HaRÄG auch Schauer, ÖJZ 2006, 64 ff Krejci, Reformkommentar UGB (2007)
RL: Grundlagen
Was bedeutet Rechnungslegung ?-Finanzbuchhaltung = Buchführung
-Dokumentation der unternehmerischen Abläufe in Schriften-Grundbücher/Hauptbücher/Nebenbücher
-Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz, GuV, …)-Kostenrechnung/Leistungsrechnung/Investitionsrechnung-IKS
Zweck der Rechnungslegung-Informationsfunktion (Unternehmer/Gesellschafter/Gläubiger/Belegschaft/Dritte)-Ausschüttungsfunktion-Maßgeblichkeit für Steuerabschluss: Rechnungslegung nach UGB
Rep Rechnungslegung Told 3
RL: Doppelte Buchführung
Rep Rechnungslegung Told 4
RL: Bilanz
Rep Rechnungslegung Told 5
Bilanz: § 224 UGB
AKTIVA = Soll/Vermögen(Mittelverwendung)
PASSIVA = Haben/Kapital(Mittelherkunft)
AV EK-immaterielle Vermögenswerte
-Sachanlagen-Finanzanlagen
- Stammkapital-Kapitalrücklagen (Agio)
-Gewinnrücklagen-Gewinn
(-unversteuerten Rücklagen)
UV FK-Vorräte
-Forderungen-Wertpapiere des Umlaufvermögens
-Kassa/Bank
-Rückstellungen -Verbindlichkeiten
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
RL: GuV
Rep PersG Told 6
Betriebliche Erlöse Betriebliche AufwendungenBETRIEBSERFOLG (BE) Finanzerträge FinanzaufwendungenFINANZERFOLG (FE) Ergebnis der Gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT); BE+FE Außerordentliche ErträgeAußerordentliche AufwendungenAUßERORDENTLICHES ERGEBNIS - Steuern vom Einkommen/ErtragJAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAGRücklagenbewegungenGewinn/VerlustvortragBILANZGEWINN/-VERLUST
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Grundlagen - Regelungsgehalt
Sonderbestimmungen für Rechtsgeschäfte, an denen Unternehmer beteiligt ist
leges speciales zu ABGB
Verdrängung, gelegentlich Ergänzung
willkürlich erscheinendes Sammelsurium © Karsten Schmidt
Größere Geschlossenheit bei einzelnen Vertragstypen Kommissions-, Speditions-, Lager- und Frachtgeschäft freilich darin Vieles von Rechtswirklichkeit überholt und
anderen Rechtsquellen verdrängt
zahlreiche Vertragstypen unkodifiziert Leasing, Factoring, Franchising
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Grundlagen - Reform
Viertes Buch UGB: Unternehmensbezogene Geschäfte Reform durch HaRÄG 2005
Modernisierung
Vereinfachung
Deregulierung Beseitigung der 4. EVHGB Bessere Abstimmung mit ABGB
wechselseitiger Transfer von Bestimmungen Freilich: Beschränkung der Reform auf allgemeine
Bestimmungen und Handelskauf
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Allgemeine Bestimmungen I
§ 343: Anwendungsbereich
Unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte persönliches Element: Unternehmer sachliches Element: zum Betrieb des Unternehmens gehörig
Unternehmer gem §§ 1 – 3 UGB inklusive (!) freie Berufe und Land- und Forstwirtschaft + juristische Personen öffentlichen Rechts keine Sonderregelungen für Kleinunternehmer anders noch HGB für Minderkaufleute bestimmte besonders belastende Normen galten für diese nicht HaRÄG hat diese Bestimmungen beseitigt
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Allgemeine Bestimmungen II
zum Betrieb des Unternehmens gehörig
unmittelbare oder mittelbare Beziehung zur unternehmerischen
Tätigkeit, grundsätzlich reicht loser Zusammenhang Inklusive Hilfs-, Neben- und Abwicklungsgeschäften
Aber: Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen ausdrücklich
ausgenommen HaRÄG 2005: Abstimmung mit § 1 Abs 3 KSchG
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Allgemeine Bestimmungen III
Notwendige Abgrenzung zwischen unternehmensbezogenen
Geschäften und Privatgeschäften nicht bei Unternehmers kraft Rechtsform
eine GmbH hat keine Privatsphäre aber zB: Einzelunternehmer kauft Notebook, Verein der auch
Unternehmen (zB Buffet) betreibt kauft Schreibtisch § 344: Zweifelsregel: im Zweifel unternehmenszugehörig stRsp: das Geschäft muss nach der einschlägigen
Verkehrsanschauung dem Partner als Privatgeschäft erkennbar sein
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Allgemeine Bestimmungen IV
Einseitige und beiderseitige/zweiseitige unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte
nur auf einer Seite Unternehmer, für den das Geschäft zum
Betriebs seines Unternehmens gehört
für beide Vertragspartner trifft das zu § 345: grundsätzlich reicht Einseitigkeit für Anwendbarkeit des
Vierten Buches
damit auch UGB auch auf Nichtunternehmer anwendbar Beachte: dann zugleich auch KSchG anwendbar
vorbehaltlich anderweitiger Anordnung bekanntestes Beispiel: Rügeobliegenheit beim Warenkauf §
377 UGB
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Allgemeine Bestimmungen V
Keine besonderen Bestimmungen betreffend Vertragsabschluss
in Praxis Abschluss unter AGB sehr wichtig/häufig
beachte allgemeines Instrumentarium des ABGB und des KSchG
Einbeziehungskontrolle Geltungskontrolle Inhaltskontrolle Transparenzgebot
teilweise auch zugunsten von Unternehmern, s §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB
teilweise Konsumentenschutzrecht §§ 6 Abs 2 und 3 KSchG
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Allgemeine Bestimmungen VI
„Mythos“ Schweigen auf kaufmännisches/unternehmerisches Bestätigungsschreiben
Unternehmer bestätigen schriftlich zuvor mündlich Vereinbartes
Inhalt weicht ab
Vertragspartner schweigt
Rsp hatte in grauer Vorzeit weitgehend vertragsergänzenden oder -ändernden Charakter zuerkannt
Dagegen Literatur: allgemeine Rechtsgeschäftslehre Rsp ist gefolgt
Abweichungen beeinträchtigen die erkennbaren Interessen des Erklärungsempfängers nicht spürbar
Nach redlicher Verkehrsauffassung durfte mit seiner Zustimmung gerechnet werden
zB bloße Konkretisierungen, Ergänzung bewusst offen gelassener Punkte
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Allgemeine Bestimmungen VII
Auslegung: § 346 UGB Berücksichtigung von Handelsbräuchen
„unter Unternehmern“ – beiderseitiges unternehmensbezogenes Geschäft
Handelsbrauch tatsächliche gemeinsame Übung gewisse Zeitdauer freiwillige Befolgung bei Entstehung
Bedeutung: vgl ganz ähnlich, nur allgemein § 863 Abs 2 ABGB vor allem Erklärungssitte gegebenenfalls ergänzende Auslegung von den Parteien nicht bedachter Punkte
Verhältnis zum dispositiven Recht? Rsp und hM Vorrang des Unternehmerbrauchs
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Allgemeine Bestimmungen VIII
Trade Terms und Incoterms
unternehmerische Erklärungssitten, einheitliche Auslegung von
bestimmten „Kürzeln“
bedeutsam vor allem Incoterms, Unternehmerbrauch iSd § 346
Beispiele FOB Free on Board (cum grano salis bis zum und
einschließlich des Verladens im Exporthafen alles Sache des Verkäufers)
CIF Cost Insurance Freight (Kosten, Versicherung und Fracht bis zum Bestimmungshafen/Bestimmungsort Sache des Verkäufers)
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Allgemeine Bestimmungen IX
früher Handelsgewohnheitsrecht gem Art 4 Satz 2 EVHGB als Rechtsquelle
Abgrenzung zu unternehmerischen Bräuchen:
Rechtsüberzeugung (opinio iuris)
schon damals problematisch, B-VG?
Entfall durch HaRÄG Materialien bejahen aber Existenz von Gewohnheitsrecht
„Glaubensfrage“
praktisch bedeutungslos
Lex Mercatoria?Geltungsgrund?Inhalt?
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Allgemeine Bestimmungen X
Schuldrechtliche Sonderregelungen
Schadenersatz §§ 347 und 349 Sorgfaltspflicht des ordentlichen Unternehmers, neben § 1299
überflüssig Schadenersatz umfasst auch entgangenen Gewinn
Unternehmergeschäfte auf Gewinn angelegt daher auch Ersatz des entgangenen Gewinns Beschränkung allerdings auf zweiseitige Unternehmergeschäfte
(arg „unter Unternehmern“) gilt nicht im deliktischen Bereich Sehr wohl aber bei cic praktische Bedeutung allerdings gering weite Fassung des positiven Schadens durch Rsp und Lehre
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Allgemeine Bestimmungen XI
§ 348 Haftung als Gesamtschuldner
zu § 889 ABGB gegenteilige Beweisregel verpflichten sich mehrere Unternehmer zu einer teilbaren
Leistung iZw Solidarschuld allerdings auch zu ABGB Rsp, wonach gesamtschuldnerische
Verpflichtung, wenn gemeinsam ein Auftrag übernommen wird s auch: solidarische Haftung der GesBR-Gesellschafter
s dort auch § 1203 mit Sonderbestimmung für „Handelsleute“
Rsp nimmt darüber hinaus idR Solidarhaftung an
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Allgemeine Bestimmungen XII
Entgeltlichkeit § 354
im Zweifel Entgeltlichkeit angemessenes Entgelt
Verzinsung für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere
Verwendungen: Zinshöhe § 1000 Abs 1 ABGB: 4%
Anwendbar auch auf einseitige unternehmensbezogene
Geschäfte damit auch zu Lasten von Verbrauchern § 5 Abs 1 KSchG geht aber vor
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Allgemeine Bestimmungen XIII
Verzugszinsen: § 1000 Abs 1 ABGB, § 456 UGB
Zinsen vergüten die Nutzung vertretbarer Sachen in gleichen
Sachen
Verzugszinsen sollen „Schaden“ durch die Verzögerung einer
Geldzahlung abdecken § 1333 Abs 1 kein Verschulden erforderlich (objektiver Verzug)
bereicherungsrechtlicher Gedanke? § 456 UGB: Annäherung an subjektiven Verzug
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Allgemeine Bestimmungen XIV Zinssatz
primär Frage der Vereinbarung Wucher § 879 Abs 2 Z 4 ABGB, § 6 Abs 1 Z 13 KSchG
gesetzlicher Zinssatz § 1000 Abs 1 ABGB 4% § 456 UGB
bei Geldforderungen zwischen Unternehmern/Unternehmer und jurPers des öffentl Rechts aus unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften (§ 455 UGB): 9,2% über Basiszinssatz;
soweit Schuldner für Verzug „nicht verantwortlich“: § 1000 Abs 1 ABGB
Umsetzung der Zahlungsverzugs-RL Verzug soll sich nicht lohnen Allerdings dispositiv Beachte: zweiseitiges unternehmensbezogenes Geschäft Beachte: vertragliche Ansprüche einschließlich vertraglicher
Schadenersatzpflichten, nicht aber zB deliktische
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Allgemeine Bestimmungen XV
Basiszinssatz Orientiert sich am Hauptrefinanzierungssatz der EZB Abfragbar ua unter www.oenb.at
Berechnung Zinssatz des 1.1 und des 1.7. für das nächste Halbjahr maßgeblich
Beachte weitergehender (verschuldensabhängiger) Schadenersatz nach
§ 1333 Abs 2 ABGB außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen allenfalls Refinanzierungskosten bzw entgangene Zinsen aus
alternativen Veranlagungen (Kapitalmarktzinsen) bei derzeitigem Zinsniveau unwahrscheinlich
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Allgemeine Bestimmungen XVI
Kein Verbot des ultra alterum tantum
§ 1335 ABGB: Zinslauf endet, wenn nicht eingeklagte
Zinsrückstände den Betrag der Hauptschuld erreicht haben
§ 353 UGB: das gilt nicht bei Geldforderungen gegen einen
Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften auch bei einseitigem unternehmensbezogenen Geschäft zu
Lasten des Unternehmers
Allgemeine Bestimmungen XVIIAchter Abschnitt: Zahlungsverzug:§ 455 UGB: Anwendungsbereich: Rechtsgeschäfte unter Unternehmern/jurPers öffentl Rechts
§ 457 UGB: Dauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung: max 30 Tage; längere Frist kann nur ausdrücklich vereinbart werden, soweit nicht grob nachteilig;
§ 458 UGB: - Betreibungskosten: Pauschalbetrag von Eur 40,-
- darüber: § 1333 Abs 2 ABGB
§ 459 UGB: Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken (Beurteilung nach Abs 2) zu Zahlungstermin, Zahlungsfrist, Verzugszinssatz, Betreibungskosten: nichtig
Zahlungsfrist: 60 Tage ist keinesfalls grob nachteilig
Ausschluss von Verzugszinsen sowie der Entschädigung für Betreibungskosten: jedenfalls grob nachteilig; Ausschluss von Betreibungskosten kann sachlich gerechtfertigt sein;
§ 460 UGB: Verbandsklage gegen Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr grob nachteilige Vertragsbestimmungen iSd § 459 UGB verwendet
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Allgemeine Bestimmungen XVIII
laesio enormis § 934 ABGB: ein Teil erhält nicht einmal die Hälfte dessen an
gemeinem Wert, was er dem anderen versprochen hat
§ 935 1. HS ABGB: grundsätzlich zwingend, mit Ausnahmen
im Folgenden
§ 351 UGB: § 934 ABGB kann zu Lasten des Unternehmers
vertraglich ausgeschlossen werden
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Allgemeine Bestimmungen XIX
Kontokorrent § 355 – 357 KK-Abrede § 355 Abs 1
gegenseitigen Ansprüche und Leistungen werden in Rechnung gestellt
periodische Verrechnung Feststellung des Saldos
§§ 355 – 357 setzen einseitiges Unternehmergeschäft voraus unter Nichtunternehmern (sog uneigentliches KK): analoge
Anwendung fraglich für Zinseszinsregelung des § 355 Abs 4 S 4
Praktische Bedeutung Bankkontokorrent
Girovertrag, Kontokorrentkredit beachte Überlagerung durch ABB
Firmenkontokorrent
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Allgemeine Bestimmungen XX
Kontokorrent – Funktionen
Vereinfachung/Vereinheitlichung
Sicherung
Kreditierung? Umfang des KK
KK-fähig (grundsätzlich Geldforderungen)
KK-gebunden Vereinbarung, Auslegung
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Allgemeine Bestimmungen XXI
Kontokorrent – Wirkungen keine Änderung der Rechtsnatur der Forderungen aber: keine selbständige Verfügbarkeit mehr
Zession Verpfändung Pfändung
Unterscheide Pfändung des Saldos Aufrechnung
Hemmung der Verjährung bis zum Ablauf der Rechnungsperiode bei Übertragung des Saldos auf neue Rechnungsperiode Hemmung bis
Ende des KK-Verhältnisses Keine Stundung stricto sensu
Zinsen laufen ab Fälligkeit keine selbständige Geltendmachung der Forderung nach Ablauf
der Rechnungsperiode
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Allgemeine Bestimmungen XXII
Kontokorrent Wirkungen Fortsetzung
Zinsen Forderungen ab Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Fälligkeit Zinsen sind KK-zugehörig, keine gesonderte Verjährung nach
§ 1480 ABGB, sondern wie Hauptforderung Zinseszinsen nach § 355 Abs 4 S 4
beim uneigentlichen KK wegen § 1000 Abs 2 S 1 ABGB nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (str)
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Allgemeine Bestimmungen XXIII
Kontokorrent – Verrechnung
von Saldoanerkenntnis/-feststellung zu trennen
geht ihr voraus
im Zweifel einjährige Rechnungsperiode (§ 355 Abs 2)
kein bloßer Buchungsvorgang, sondern Tilgungswirkung
es entsteht kausale Saldoforderung
entscheidende Frage: welche Forderungen sind in ihr enthalten praktisch bedeutsam, wenn es zu keinem Anerkenntnis
kommt oder dieses nichtig ist/angefochten wird
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Allgemeine Bestimmungen XXIV
Kontokorrent – Verrechnung Fortsetzung vor HaRÄG 3 Theorien
Mosaiktheorie/verhältnismäßige Gesamtaufrechnung Staffelkontokorrent zivilrechtliche Tilgungsordnung §§ 1415, 1416 ABGB
Letzteres nach § 355 Abs 3 nunmehr Gesetz Vereinbarung unwidersprochene Widmungserklärung zuerst Zinsen dann Kapital
Vorrang der Zinsen vor Kapital nur für die jeweilige Forderung zwischen mehreren verzinslichen Forderungen entscheidet
Fälligkeit Beschwerlichkeit für Schuldner
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Allgemeine Bestimmungen XXV
§ 1416 ABGB - Problematik Gesicherte Forderungen für Schuldner beschwerlicher
Leerlaufen des § 356 Abs 1 daher zB Z 61 der ABB
zu Sicherheiten im KK noch später
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Allgemeine Bestimmungen XXVI
Saldofeststellung/-anerkenntnis
Anspruch darauf aus KK-Vertrag (§ 355 Abs 4 S 1) eine Partei verrechnet, zieht Saldo und übersendet der anderen Partei zur
Anerkennung
Rechtsnatur/Wirkungen nach früherer Rechtslage umstritten
nunmehr Klarstellung in § 355 Abs 4 S 2 und 3 abgeschwächt abstraktes Schuldanerkenntnis
anerkannter Saldo tritt neben kausalen Saldo (arg „auch“) eigener Verpflichtungsgrund, der selbständig eingeklagt werden kann
eine Forderung mit einheitlicher Verjährung, einheitlichem Erfüllungsort und Gerichtsstand,
abstrakt: Saldo kann ohne Bezug auf die darin enthaltene Forderungen oder eine „Streitbereinigung“ eingeklagt werden
abgeschwächt: Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung bleibt
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Allgemeine Bestimmungen XXVII
Saldoanerkenntnis – abweichende Vereinbarungen möglich, insb im Sinn eines konstitutiven und kausalen Anerkenntnisses,
das der Streitbereinigung dient dann kein Einwand ungerechtfertigter Bereicherung
Kontokorrent – Beendigung § 355 Abs 5: Kündigungsmöglichkeit
anderweitige Vereinbarung Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausschließbar
weitere Endigungsgründe Befristung Aufhebungsvereinbarung Ende der Geschäftsbeziehung Konkurs
Kontokorrent – Verbandsklage gem § 28 KSchG Klarstellung in § 355 Abs 6
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Allgemeine Bestimmungen XXVIII
Kontokorrent Sicherheiten § 356 betrifft Sicherheiten für kontokorrentgebundene Einzelforderungen
Unterscheide Sicherheiten für Saldoforderung
§ 356 Abs 1 will vermeiden, dass durch Anerkenntnis Sicherheiten erlöschen
demgemäß: Sicherheiten bestehen auch für anerkannten Saldo fort
allerdings nur soweit die gesicherte Forderung im kausalen Saldo noch vorhanden ist
s oben: Verrechnung nach Maßgabe der §§ 1415, 1416 ABGB
Sicherheiten Bürgschaft, Pfand, Sicherungseigentum, Sicherungsabtretung,
Zurückbehaltungsrecht, Garantie, Solidarhaftung (Abs 2) Eigentumsvorbehalt (str)
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Allgemeine Bestimmungen XXIX
Pfändung des Saldos § 357 Ordnungsproblem: KK-zugehörige Forderung nicht pfändbar
Nachteil für Gläubiger, dessen Schuldner KK-zugehörige Forderungen hat Lösung
keine Kündigung des KK-Verhältnisses vgl demgegenüber zB § 135 UGB für Privatgläubiger des
Personengesellschafters aber: Pfändung des gegenwärtigen Saldos
Pfändung und Überweisung des gegenwärtigen – buchmäßigen – Saldos
Gläubiger wird durch Schuldposten aus späteren Geschäften nicht belastet
keine späteren Geschäfte: rechtliche Grundlage dazu bestand schon vor der Pfändung
nach allgemeinen Regeln zulässig auch: Pfändung des zukünftigen Saldos
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Allgemeine Bestimmungen XXX
Sachenrechtliche Besonderheiten § 367: gesetzliches Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs,
Lagerhalters und Frachtführers steht hinsichtlich des
Gutglaubenserwerbs gem § 456 vertraglichen Pfandrecht gleich guter Glauben bezieht sich nicht auf Eigentum sondern auf Befugnis zum Abschluss des Vertrages
§ 368: Verkürzung einer Frist bei außergerichtlichen
Pfandverwertung
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Allgemeine Bestimmungen XXXI
Unternehmerisches Zurückbehaltungsrecht Zurückbehaltungsrecht nach ABGB
iwS § 1052 Einrede des nicht erfüllten Vertrages Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages
ieS § 471 Zurückbehaltungsrecht an einer Sache
wegen des für sie gemachten Aufwands des durch sie verursachten Schadens
§ 1440 ABGB: keine Zurückbehaltung an eigenmächtig oder listig entzogenen, entlehnten, in Verwahrung oder Bestand genommenen Sachen
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Allgemeine Bestimmungen XXXII
Zurückbehaltungsrechte ieS
obligatorisches Recht mit dinglichen Charakteristika Absonderungsrecht in der Insolvenz (§ 10 IO) IPR – wie Pfandrecht § 31 IPRG unternehmerisches ZbR gibt zudem Befriedigungsrecht
Unternehmerisches ZbR Besonderheiten Zweck
keine Konnexität
pfandähnliches Befriedigungsrecht Zweck
besonderes Sicherungsbedürfnis im unternehmerischen Verkehr
Vermögenshaftungsgedanke bislang bescheidene praktische Bedeutung
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Allgemeine Bestimmungen XXXIII
Unternehmerisches ZbR – Tatbestandsvoraussetzungen Unternehmer (Gläubiger)
wegen fälliger Geldforderungen Ausnahme Notretentionsrecht
gegen anderen Unternehmer (Schuldner)
die aus zwischen ihnen bestehenden unternehmensbezogene Geschäften
bestehen
an beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners
die mit Willen des Schuldners aufgrund von unternehmensbezogenen
Geschäften in die Innehabung des Gläubigers gelangt sind
und er sie noch innehat (darüber verfügen kann)
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Allgemeine Bestimmungen XXXIV
Unternehmerisches ZbR – Tatbestandsvoraussetzungen Fortsetzung
Sachen im Eigentum des Schuldners
oder des Gläubigers aber Gläubiger muss auf Schuldner rückübertragen von Dritten für den Schuldner auf Gläubiger übertragen, der
sie Schuldner rückübertragen muss Gegenüber dinglich berechtigtem Dritten kein ZbR
(§ 369 Abs 2)
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Allgemeine Bestimmungen XXXV
Ausschluss des ZbR
Anweisung oder Verpflichtung nach § 369 Abs 3 zB Kommissionär, Handelsvertreter, Spediteur oder Frachtführer Herausgabe: nicht jedwede Herausgabepflicht, weil sonst bedeutungslos
besondere Verpflichtung Waren zur Ansicht, Kauf auf Probe
§ 369 Abs 3 lex specialis zu § 1440 ABGB freilich eigenmächtig entzogene und listig herausgelockte Sachen
auch kein Gegenstand des ZbR nicht mit Willen des Schuldners in der Innehabung des
Gläubigers Überdeckung?
fraglich § 369 Abs 4: Abwendung durch Sicherheitsleistung
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Allgemeine Bestimmungen XXXVI
Notretentionsrecht § 370
bei nicht fälliger Forderung
Konkurs, Zahlungseinstellung, erfolgslose Zwangsvollstreckung gleichzustellen Ablehnung mangels Masse,
Sanierungsverfahren, Geschäftsaufsicht
vgl auch Abs 2 Gegenausnahme von § 369 Abs 3
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Allgemeine Bestimmungen XXXVII
Wirkungen des ZbR § 371 Zurückbehaltungsrecht, Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen die
dem Gläubiger zustehende Leistung
Absonderungsrecht in Konkurs und Sanierungsverfahren
Befriedigungsrecht nach Maßgabe des § 371 Vorrang vor späterem Pfändungspfandrecht Vollstreckungsbefriedigung Verkaufsbefriedigung
vollstreckbarer Titel erforderlich
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Warenkauf I
Allgemeines HarÄG 2005
Bereinigung Änderungen bei Mängelrüge Präzisierung und Erweiterung des Anwendungsbereichs § 381
§§ 373 – 381 einige Sonderregeln für unternehmerischen Warenkauf aufbauend auf ABGB
allgemeine Rechtsgeschäftsregeln Kaufrecht
aufbauend auf § 343 ff UGB
Beachte auch UN-Kaufrecht Art 2: keine Anwendung bei Kauf für den persönlichen Gebrauch
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Warenkauf II
Anwendungsbereich Persönlicher
grundsätzlich auch für das einseitige Unternehmergeschäft § 345 §§ 377 – 379 (Rügeobliegenheit, Aufbewahrungspflicht) allerdings nur
bei zweiseitigem Sachlicher
Kauf von Waren Ware: bewegliche Sachen (s früher § 1 Abs 2 Z 1 HGB)
erfasst elektrische Energie Standardsoftware
nicht erfasst unbewegliche Sache Unternehmenskauf Kauf von Forderungen
48
Warenkauf III
Sachlicher Anwendungsbereich Fortsetzung
Erweiterung des Anwendungsbereichs durch § 381 Kauf von Wertpapieren
Nicht: nicht verkörperte Forderungen und Rechte, zB GmbH-Geschäftsanteile
Werkverträge über bewegliche körperliche Sachen anders als früher Unterscheidung zwischen
Werklieferungsvertrag und Werkvertrag nicht mehr erforderlich
Problem: bewegliche Sache wird durch Einbau zur unbeweglichen
Tauschverträge über bewegliche körperliche Sachen
49
Warenkauf IV
§ 373 Annahmeverzug ABGB
grundsätzlich keine Pflicht zur Abnahme Gläubiger trägt Preisgefahr Schuldner haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Gerichtliche Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung
Erweiterung (s § 374) der Rechte durch UGB Hinterlegung in öffentlichem Lagerhaus oder in sonstiger sicherer
Weise auf Gefahr und Kosten des Käufers anders als gerichtliche Hinterlegung keine Schuldbefreiung
Selbsthilfeverkauf auf Rechnung des säumigen Käufers
durch öffentliche Versteigerung freihändig
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Warenkauf V
Schadenersatz wegen Nichterfüllung § 376 Regelung der Berechnung des Schadenersatzes bei Nichterfüllung
Differenzschaden zB bei Rücktritt wegen Verzugs, Unmöglichwerden der Leistung, erlöschen eines Fixgeschäftes infolge Verzug zB Käufer tritt infolge Verzug zurück, Kaufpreis ist geringer als
Warenwert
Börse- oder Marktpreis kann gefordert werden ungeachtet, welcher Schaden konkret entstanden ist Unterschied zum bürgerlichen Recht?
str, nach manchen dort Gegenbeweis zulässig
51
Warenkauf VI
Schadenersatz wegen Nichterfüllung Fortsetzung
Abs 2 und 3 regeln konkrete Schadensberechnung bei Vornahme
eines Deckungsgeschäfts schuldnerfeindliche Spekulation soll verhindert werden daher: sofort nach Ablauf der Leistungszeit oder –frist durch öffentliche Versteigerung durch befugte Person zum laufenden Preis
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Warenkauf VII
Mängelrüge – Zweck Dispositionssicherheit des Verkäufers
Vermeidung von Beweisschwierigkeiten
damit insgesamt: Transaktionssicherheit/-geschwindigkeit fördern
wegen gravierender Rechtsfolgen; nur unternehmerischen Käufer zumutbar anders zB schweizerisches Recht Rügeobliegenheit auch nach EG-VerbraucherkaufRL möglich Rügeobliegenheit auch nach UN-Kaufrecht Art 38 ff
53
Warenkauf VIII
Rügeobliegenheit - HaRÄG 2005 Abschaffung Diskussionspunkt
letztlich Beibehaltung Entschärfung Präzisierung im Hinblick auf neuen Unternehmerbegriff und § 381 aber auch Ausweitung des Anwendungsbereichs
Mängelrüge in der Praxis? s Dispositivität Kundenbindung?
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Warenkauf IX
Mängelrüge – Übersicht über Regelungen § 377 Tatbestand und Rechtsfolgen
§ 378 Aliudlieferung
§ 379 Aufbewahrungspflicht
Mangelrüge: dispositives Recht! sowohl Abbedingung, Entschärfung, als auch Verschärfung
möglich
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Warenkauf X
Mängelrüge Tatbestand Warenkauf
beachte: bewegliche Sachen nicht Unternehmenskauf Nicht share deal Problem: Einbau beweglicher in unbewegliche, „gemischte“
Verträge Beachte aber Gleichstellung der Verträge des § 381
Werkverträge und Tauschverträge betreffend bewegliche körperliche Sachen
Wertpapierkauf Beachte § 391 Geltung bei Einkaufskommission im Verhältnis
Kommittent/Kommissionär
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Warenkauf XI
für beide Teile unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft Ablieferung der Ware
tatsächlich in den Machtbereich des Käufers gelangen Mängel
nur Sachmängel, nicht Rechtsmängel, str
Viehmängel, s § 377 Abs 5
Mangelbegriff nach ABGB
57
Warenkauf XII
Mängelrüge binnen angemessener Frist
von Mängel, die er bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach
Ablieferung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen Untersuchungsobliegenheit wird nicht mehr ausdrücklich
genannt idR setzt aber rechtzeitige Rüge rechtzeitige Untersuchung
voraus Fragen: wie lange Zeit? wie genau untersuchen?
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Warenkauf XIII
wie lange Zeit hängt von Komplexität der Untersuchung, des Gegenstandes ab
Angemessenheit der Rügefrist: Richtgröße ca 14 Tage Herkunft: UN-Kaufrecht offenkundige Mängel aber zB schneller
„Tiefe“ der Untersuchung Tunlichkeit, Zumutbarkeit
nicht peinlich genau, aber auch nicht oberflächlich (so einmal OGH) Stichproben
auch wenn dadurch Zerstörung der Substanz Probebetrieb
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Warenkauf XIV
bei nicht feststellbaren Mängel
wenn sie später auftreten: Rüge in angemessener Frist (Abs 3) Rügeinhalt
substantiierte Mitteilung Normzweck
Verdacht? formfrei, freilich Beweisbarkeit rechtzeitige Absendung genügt § 377 Abs 4
60
Warenkauf XV
Unterlassenen/nicht rechtzeitige Mängelrüge – Rechtsfolgen Abs 2
keine Gewährleistungsansprüche kein Schadenersatz wegen des Mangels selbst
schon Mangelfolgeschaden keine Anfechtung wegen Irrtums über die Mangelfreiheit
laesio enormis?
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Warenkauf XVI
kein Rechtsverlust Abs 5 vorsätzlich oder grob fahrlässige Verursachung/Verschweigung
gleichzuhalten: arglistiges oder grob fahrlässiges Zusichern nicht vorhandener Eigenschaften
Viehmängel mit Vermutungsfrist
Beweislast Käufer
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Warenkauf XVII
Aliud Lieferung § 378 Rügeobliegenheit auch bei Aliud-Lieferung oder
Mengenabweichung
anders bei so erheblicher/krasser Abweichung, dass
Genehmigung für ausgeschlossen gehalten werden musste genehmigungsfähiges/nicht genehmigungsfähiges aliud auch genehmigungsfähige/nicht genehmigungsfähige
Schlechtlieferung?
Aufbewahrungspflicht nach § 379
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Vertriebssysteme, Allgemeines I
Über Groß- und/oder Einzelhändler Direktvertrieb
Unmittelbarer Direktvertrieb Einsatz eigener Verkaufstrukturen, Versandhandel
Mittelbarer Direktvertrieb Einsatz selbständiger Absatzmittler
Gesetzlich vertypt: Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär
Wirtschaftlich entwickelt: Vertragshändler, Franchisenehmer
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Vertriebssysteme, Allgemeines II
Rechtsgrundlagen: UGB (s auch § 454 UGB), HandelsvertreterG, MaklerG
Wichtig: Kartellrecht, insbesondere GruppenfreistellungsVO für vertikale Vereinbarungen und Kfz-GruppenfreistellungsVO
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft I
§§ 383 – 405 UGB eine – relativ geringfügige – Änderung durch HaRÄG 2005
Streichung von „gewerbsmäßig“ in § 383 UGB Anwendbarkeit demnach auch für „Gelegenheitskommissionär“
Begriff Kommissionär ist, wer es übernimmt
Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen
Einkaufskommission Verkaufskommission
dh „indirekter Stellvertreter“
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft II
Anwendungsbereiche Kunst- und Antiquitätenhandel, Gebrauchtwarenhandel
s „Kommissionshäuser“, Autohändler nimmt nicht „in Zahlung“, sondern verkauft auf Kommission
Effektenkommission der Banken Bank soll für Kunden 100 Aktien Immofinanz AG erwerben für Einkaufskommission vgl auch §§ 13 ff DepotG
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft III
Abgrenzungen Handelsmakler: vermittelt, schließt nicht ab
Handelsmakler mit Abschlussvollmacht: schließt ab, aber als direkter Stellvertreter
Handelsvertreter als Vermittlungsvertreter: vermittelt Handelsvertreter als Abschlussvertreter: schließt Geschäfte ab, aber
als direkter Stellvertreter Eigenhändler und Vertragshändler
schließen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen Kommissionsagent
§ 383 Abs 2: ständig mit der Abwicklung von Kommissionsgeschäften betraut
im Verhältnis zum Geschäftsherren/Kommittenten: HVertrG im Verhältnis zum Dritten: Vorschriften betreffend
Kommissionsgeschäft
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft IV
Kommissionsgeschäft Geschäftsbesorgung gegen Entgelt für einen anderen, Basis Auftrag
§§ 1002 ff ABGB Beachte auch AGB, zB Banken, Speditionen
Kommittent: Auftraggeber
Kommissionär: Auftragnehmer Ausführungsgeschäft
Ein- oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren
§ 383 Abs 1: auch andere Ausführungsgeschäfte zB Werklieferungen Abwicklungsgeschäfte
Kommissionär überträgt Kommittenten Ergebnisse des Ausführungsgeschäfts
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft V
Kommissionär
muss Unternehmer sein UGB: keine Unterscheidung mehr zwischen eigentlichen
Kommissionären und Gelegenheitskommissionären Kommittent
Verbraucher oder Unternehmer Mitunter schwierige Abgrenzung zum Eigengeschäft
„Kommittent“ soll Sachen für „Kommissionär“ verkaufen
wer trägt wirtschaftliches Risiko Provision, Weisungsbefugnis und Rechenschaftspflicht
spricht für Kommission
70
Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VI
Kommissionär – Pflichten
Ausführung des Geschäfts, Interessenwahrung insbesondere möglichst vorteilhaftes Geschäft
Weisungsbefolgung vgl auch Preissetzung gem § 386
Einkaufskommission Höchstpreise Verkaufskommission Mindestpreise Bei vorteilhafterem Geschäft: Vorteil gebührt dem
Kommittenten
Herausgabepflicht des Erlangten
Nebenpflichten wie Benachrichtigungs-, Anzeige- und Rechenschaftspflichten
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VII
Kommissionär - Haftung
grundsätzlich Haftung nur für die Durchführung des Kommissionsgeschäfts, nicht des Ausführungsgeschäfts Dritter erfüllt Vertrag nicht oder schlecht
Ausnahmen § 394 Kommissionär hat Delkredere übernommen
auch bei Ortsüblichkeit Delkredereprovision gem Abs 2
s auch § 384 Abs 3 und § 393 Abs 3 Kommissionär benennt nicht zugleich mit der
Ausführungsanzeige Partner des Ausführungsgeschäfts unbefugter Kreditverkauf durch Kommissionär
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VIII
Kommissionär – Rechte
Provisionsanspruch; grundsätzlich mit Ausführung des
Geschäfts bei Unterbleiben auch, wenn das auf Gründe in der Sphäre
des Kommittenten zurückzuführen ist
Aufwandersatz
Schadenersatz Anwendung des § 1014 ABGB, str
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft IX
Kommissionär – Sicherungsrechte gesetzliches Pfandrecht gem § 397
für Sachen in seinem Besitz auch für nicht konnexe Forderungen aus laufender Rechnung
in Kommissionsgeschäften bei Einkaufskommission: § 398 Pfandrecht an eigener Sache „Pfandrecht“ an eigenen Forderungen gem § 399
Befriedigung aus noch nicht abgetretenen Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft X
§ 392: Schutz des Kommittenten, insb in der Insolvenz des Kommissionärs Abs 1: Forderungen aus Ausführungsgeschäft müssen vom
Kommissionär an Kommittent abgetreten werden
Abs 2: schon vor Abtretung gelten sie jedoch den Gläubigern des
Kommissionärs gegenüber als Forderungen des Kommittenten Exszindierungsrecht Aussonderungsrecht nach hM auch auf Sachen, die in Erfüllung des
Ausführungsgeschäfts geliefert werden, anwendbar
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft XI
Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs wenn keine gegenteilige Bestimmung durch Kommittenten
bei Waren mit Börse- oder Marktpreis
Bei Wertpapieren mit amtlich festgestellten Börse- oder
Marktpreis
Regeln zur Preisbemessung, um Übervorteilung des
Kommittenten zu verhindern vgl zB § 401 Abs 2
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Absatzmittler – Handelsvertreter I
HVertrG 1993 löst dasjenige aus 1921 ab
Umsetzung der HandelsvertreterRL richtlinienkonforme Auslegung Vorlage an EuGH
Regelungszwecke gewisse Schutzbedürfnis des Handelsvertreter
obwohl kein Arbeitnehmer vgl § 27: relativ und absolut zwingende Bestimmungen
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Absatzmittler – Handelsvertreter II
Handelsvertreter Begriff (§ 1 HVertrG) ist mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften ständig betraut,
schließt Geschäfte im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn Selbständig
kann für mehrere Unternehmer tätig sein kann aber auch wirtschaftlich abhängig sein
gegebenenfalls Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 1 DHG) gewerbsmäßig ständig betraut
Dauerrechtsbeziehung direkter Stellvertreter – dafür Provisionen
Vermittlung oder Abschluss von Geschäften unbewegliche Sachen ausgenommen Versicherungen erfasst (§ 26a)
selbständiger Versicherungsvertreter Sonderbestimmungen §§ 26b – 26d
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Absatzmittler – Handelsvertreter III
Handelsvertreter ist Unternehmer und wird für Unternehmer tätig
Handelsvertreter kann auch jP bzw Personengesellschaft sein § 1 Abs 3: auch Handelsagent
s auch Versicherungsagenturen Elemente von Geschäftsbesorgungsvertrag und freien
Dienstvertrag
ABGB, UGB, HVertrG
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Absatzmittler – Handelsvertreter IV
Handelsvertreter Pflichten Interessenwahrung, Bemühung, Mitteilungen
vgl etwa § 5 HVertrG
Wettbewerbsverbot vereinbar, nicht nachvertraglich § 25
Handelsvertreter Rechte insb Provisionsanspruch
grundsätzlich Verdienstlichkeit erforderlich
insb und in Praxis wichtig: Ausgleichsanspruch
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Absatzmittler – Handelsvertreter V
Ausgleichsanspruch Abgeltung von auch nach Beendigung des HV-Verhältnisses dem
Unternehmer zufließenden Vorteilen Voraussetzungen
neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert
erhebliche Vorteil auch Beendigung Billigkeit kein Anspruch in den Fällen des § 24 Abs 3
bestimmte Beendigungsarten: „Vorwerfbarkeit“ HV, Abgeltung von anderer Seite
Berechnung höchstens eine Jahresvergütung Durchschnitt der letzten 5 Jahre
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Absatzmittler – Handelsvertreter VI
Investitionsersatzanspruch § 454 UGB Handelvertreter und gebundene Unternehmer in vertikalen
Vertriebsbindungssystemen insb Vertragshändler, Franchisesysteme
Investitionen für einheitlichen Vertrieb zB Schauräume
noch nicht amortisiert bzw angemessen verwertbar
kein Anspruch in den Fällen des Abs 2 wie bei Ausgleichsanspruch
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Vertragshändler
schließt Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
ist aber anders als unabhängige Zwischenhändler in die
Vertriebsorganisation eingebunden Typisches Beispiel: Automobilbranche keine gesetzliche Regelung Ausgleichsanspruch gem § 24 HandelsvertreterG analog Investitionsersatzanspruch gem § 454 UGB
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Franchising I
ebenfalls gesetzlich nicht speziell geregelt selbständiger Händler/Dienstleister, der nicht nur Waren,
sondern die gesamte einheitliche Vertriebskonzeption übernimmt
Produktfranchising/Dienstleistungsfranchising, selten
Produktionsfranchising Je nach individuellem Vertrag vielseitige wechselseitige
Rechte und Pflichten
uU so starke Bindung des Franchisenehmers, dass
sittenwidrig (§ 879 ABGB)
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Franchising II
Franchisegeber erteilt regelmäßig Lizenz für Nutzung der Marke/Firma und stellt auch Know-how zur Verfügung, erhält Weisungs- und Kontrollbefugnisse
Franchisenehmer zahlt neben Kaufpreis für Waren regelmäßig noch Franchisegebühr (umsatz- oder gewinnabhängig, uU Eintrittsgeld)
Ausgleichsanspruch gem § 24 HandelsvertreterG analog
Investitionsersatzanspruch gem § 454 UGB
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Makler I
Begriff § 1 MaklerG
aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung
Vermittlung von Geschäften
ohne ständige Betrauung Regelung im Maklergesetz
Sonderbestimmungen für Immobilienmakler Handelsmakler Personalkreditvermittler
Basis ABGB (Auftragsrecht), dazu §§ 30a – 30c KSchG, IMV, PKVV
Makler II
Pflichten des Maklers
Interessenwahrungspflicht
Keine Bemühungspflicht Anders bei Alleinvermittlungsauftrag
Handelsmakler: grundsätzlich für beide Parteien tätig ehrlicher Makler: objektiv und äquidistant
Rechte
insb Provision Verdienstlichkeit
Nahmhaftmachung reicht zB grundsätzlich nicht andere Vereinbarungen insb
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Transportgeschäfte I
Spezialmaterie – hier nur Grundzüge Speditions-, Fracht- und Lagergeschäft
Vorschriften des UGB vielfach überlagert AGB, CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr), EBG (Eisenbahnbeförderungsgesetz), Binnenschifffahrtsgesetz, Warschauer Abkommen für den grenzüberschreitenden Lufttransport
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Transportgeschäfte II
Speditionsgeschäft
Spediteur Begriff
Weicht vom herkömmlichen Sprachgebrauch ab
§ 407 wer es übernimmt Güterversendung
Durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderes (Versender) Im eigenen Namen zu besorgen
§ 407 Abs 2: subsidiäre Geltung des Kommissionsrechts Frachtvertrag mit Frachtführer ist Ausführungsgeschäft
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Transportgeschäfte III
Speditionsgeschäft – Fortsetzung Allgemeine Österreichische Speditionsbedingungen (AÖSp)
Fachverband der Spediteure Handelsbrauch? Stillschweigende Vereinbarung?
Spediteur Pflichten Sorgfältige Organisation der Versendung Allerdings § 412 Selbsteintrittsrecht
dann auch Frachtführer bzw Verfrachter Große praktische Bedeutung
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Transportgeschäfte IV
Spediteur – Rechte
Provisionsanspruch
Gesetzliches Pfandrecht gem § 410 Fixkostenspedition § 413 Abs 1
Bestimmter Satz Beförderungskosten wird vereinbart
S hat ausschließlich Rechte und Pflichten des Frachtführers Sammelladungsspedition § 413 Abs 2
S sammelt Güter verschiedener Sender und schließt für seine
Rechnung Frachtvertrag
S wird Frachtführer
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Transportgeschäfte V
Lagergeschäft §§ 416 – 424 Lagerhalter übernimmt Lagerung und Aufbewahrung von
Gütern subsidiär wieder Geltung der Regeln über as
Kommissionsgeschäft (§ 417 Abs 1) Subsidiär §§ 957 ABGB Verwahrungsvertrag
Pflichten sorgfältige Verwahrung Versicherung bei entsprechender Weisung
Recht Lagergeld, Aufwandersatz, gesetzliches Pfandrecht
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Transportgeschäfte VI
Frachtvertrag UGB kaum noch Rechtsgrundlage
Vgl auch § 439a UGB
§ 425: zu Lande oder auf Flüssen und sonstigen
Binnengewässern multimodale/kombinierte Transport damit nicht adäquat
erfasst Werkvertrag Vertrag zugunsten Dritter: Absender Frachtführer
Empfänger Frachtbrief und Ladeschein (Konnossement)
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