Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)
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Unerlaubtes Entfernen Unerlaubtes Entfernen vom Unfallortvom Unfallort(Unfallflucht)(Unfallflucht)
DAA-Seminar in Wolfsburg DAA-Seminar in Wolfsburg am 10.11.2006am 10.11.2006
Rechtsanwältin undRechtsanwältin undFachanwältin für StrafrechtFachanwältin für Strafrecht
Karen LessingKaren LessingNassestrasse 10, 50939 KölnNassestrasse 10, 50939 Köln
Tel.: 0221-2827345, Fax : 0221-2827307Tel.: 0221-2827345, Fax : 0221-2827307E-mail : [email protected] : [email protected]
ThemenübersichtThemenübersicht
Einzelne TatbestandsmerkmaleEinzelne TatbestandsmerkmaleSubjektiver TatbestandSubjektiver TatbestandTätige Reue i.S.d. § 142 Abs. 4Tätige Reue i.S.d. § 142 Abs. 4FührerscheinmaßnahmenFührerscheinmaßnahmenRechtsmittelRechtsmittelBesondere Aspekte der VerteidigungBesondere Aspekte der VerteidigungNachschulung und TherapieNachschulung und TherapieVersicherungsrechtliche AspekteVersicherungsrechtliche AspekteRechtsschutzversicherungRechtsschutzversicherungExkurs : Was macht das Opfer ?Exkurs : Was macht das Opfer ?
Vorbemerkung : Vorbemerkung : Strafzweck der Norm Strafzweck der Norm
Das zu schützende Rechtsgut des § 142 StGB Das zu schützende Rechtsgut des § 142 StGB liegt in der Feststellung und Sicherung der durch liegt in der Feststellung und Sicherung der durch den Unfall entstandenen Schadensersatz-den Unfall entstandenen Schadensersatz-ansprücheansprücheZweck der Norm ist es, einem drohenden Zweck der Norm ist es, einem drohenden Beweisverlust entgegenzuwirkenBeweisverlust entgegenzuwirkenEinfach gesagt : bestraft wird nicht die Unfall-Einfach gesagt : bestraft wird nicht die Unfall-verursachung, sondern das Risiko, dass der verursachung, sondern das Risiko, dass der andere auf seinem Schaden sitzen bleibtandere auf seinem Schaden sitzen bleibtProblem : „nemo tenetur“Problem : „nemo tenetur“
Die einzelnen Die einzelnen TatbestandsmerkmaleTatbestandsmerkmale
Unfall im öffentlichen StraßenverkehrUnfall im öffentlichen Straßenverkehr
UnfallbeteiligterUnfallbeteiligter
Feststellungen und Feststellungen und FeststellungsberechtigterFeststellungsberechtigter
Wartepflicht und WartedauerWartepflicht und Wartedauer
Erlaubtes Sich-Entfernen vom UnfallortErlaubtes Sich-Entfernen vom Unfallort
Unfall im öffentliche Unfall im öffentliche StraßenverkehrStraßenverkehr
VerkehrsunfallVerkehrsunfall
Belangloser SchadenBelangloser Schaden
Öffentlicher StraßenverkehrÖffentlicher Straßenverkehr
VerkehrsunfallVerkehrsunfall
ein plötzliches, zumindest von einem Beteiligten ein plötzliches, zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignisungewolltes Ereignis
das im ursächlichen Zusammenhang steht mit das im ursächlichen Zusammenhang steht mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahrentypischen Gefahren
und unmittelbar zu nicht bloß völlig belanglosem und unmittelbar zu nicht bloß völlig belanglosem Personen- und Sachschaden führtPersonen- und Sachschaden führt
wobei eine bloße Behinderung oder Belästigung wobei eine bloße Behinderung oder Belästigung nicht ausreichtnicht ausreicht
Beispiele für ursächlichen Beispiele für ursächlichen Zusammenhang mit dem Zusammenhang mit dem
öffentlichen Straßenverkehröffentlichen Straßenverkehr
ein Kfz kommt von der Fahrbahn ab und ein Kfz kommt von der Fahrbahn ab und schleudert in ein Torschleudert in ein Toroder beschädigt einen nahe der Straße oder beschädigt einen nahe der Straße befindlichen Zaunbefindlichen Zaunstößt gegen einen Baum, eine Laterne oder stößt gegen einen Baum, eine Laterne oder einen Grenzsteineinen Grenzsteinein Fahrmanöver löst eine Unfallreaktion ein Fahrmanöver löst eine Unfallreaktion anderer Fahrzeuge ausanderer Fahrzeuge ausein Einkaufswagen rollt gegen ein anderes ein Einkaufswagen rollt gegen ein anderes geparktes Fahrzeuggeparktes Fahrzeug
Belangloser SchadenBelangloser Schaden
Belangloser PersonenschadenBelangloser Personenschaden
Belangloser SachschadenBelangloser Sachschaden
Belangloser PersonenschadenBelangloser Personenschaden
bei geringfügiger Hautabschürfungbei geringfügiger Hautabschürfung
bei Prellungenbei Prellungen
bei Beschmutzung des Körpersbei Beschmutzung des Körpers
Grenze wird da zu ziehen sein, wo der Grenze wird da zu ziehen sein, wo der Tatbestand der fahrlässigen Körperver-Tatbestand der fahrlässigen Körperver-letzung (ein nicht völlig unerheblicher letzung (ein nicht völlig unerheblicher Eingriff in die körperliche Integrität oder Eingriff in die körperliche Integrität oder das körperliche Wohlbefinden) beginntdas körperliche Wohlbefinden) beginnt
Belangloser SachschadenBelangloser Sachschaden
dann, wenn üblicherweise keine dann, wenn üblicherweise keine Entschädigungsansprüche gestellt werdenEntschädigungsansprüche gestellt werdenin der Regel bei einem Schaden von 20 in der Regel bei einem Schaden von 20 bis 25 Eurobis 25 Euroauch bei Vorbeschädigungen solcher Art, auch bei Vorbeschädigungen solcher Art, dass kein zusätzlicher Schaden messbar dass kein zusätzlicher Schaden messbar ististein „Schaden“ durch Zeitverlust bleibt ein „Schaden“ durch Zeitverlust bleibt unbeachtlichunbeachtlich
Öffentlicher StraßenverkehrÖffentlicher Straßenverkehr
öffentlicher Straßenverkehr i.S.d. § 1 StVOöffentlicher Straßenverkehr i.S.d. § 1 StVO
keine verwaltungsrechtliche Frage, keine verwaltungsrechtliche Frage, sondern maßgeblich sind kein sondern maßgeblich sind kein verkehrsrechtliche Aspekteverkehrsrechtliche Aspekte
insbesondere : unbegrenzte insbesondere : unbegrenzte Zugänglichkeit (s. folgende Beispiele)Zugänglichkeit (s. folgende Beispiele)
BeispieleBeispiele
nicht : rein privates Geländenicht : rein privates Geländeauch nicht : Wege oder Plätze, die nur einem auch nicht : Wege oder Plätze, die nur einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich sindabgegrenzten Personenkreis zugänglich sindBeispiel : mit Kette und Vorhängeschloss Beispiel : mit Kette und Vorhängeschloss gesicherter Parkplatz odergesicherter Parkplatz oderParkgaragen, deren Plätze fest vermietet sind Parkgaragen, deren Plätze fest vermietet sind und nur die Mieter Zugang habenund nur die Mieter Zugang habenKasernengeländeKasernengeländeWerksgelände mit EingangskontrolleWerksgelände mit EingangskontrolleLehrerparkplätzeLehrerparkplätze
UnfallbeteiligterUnfallbeteiligter
Legaldefinition des § 142 Abs. 5 StGB: Unfallbeteiligter Legaldefinition des § 142 Abs. 5 StGB: Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann kann Unerheblich ist die Schuldfrage oder die Verkehrs-Unerheblich ist die Schuldfrage oder die Verkehrs-widrigkeitwidrigkeitMaßgeblich ist vielmehr, ob nach dem äußeren Anschein Maßgeblich ist vielmehr, ob nach dem äußeren Anschein eine Mitverursachung vorliegen kanneine Mitverursachung vorliegen kannBeispiele :Beispiele :FußgängerFußgängerHundeführerHundeführerDrängler auf der AutobahnDrängler auf der AutobahnBeifahrerBeifahrer
FeststellungenFeststellungen
Feststellungen (Art und Umfang)Feststellungen (Art und Umfang)
FeststellungsberechtigterFeststellungsberechtigter
FeststellungenFeststellungen
Zunächst : Anwesenheits- und Vorstellungs-pflichtZunächst : Anwesenheits- und Vorstellungs-pflichtdie Feststellungen beziehen sich auf :die Feststellungen beziehen sich auf :die Person (Angabe der Personalien, nicht jedoch die Person (Angabe der Personalien, nicht jedoch gegenüber privaten Feststellungsinteressenten),gegenüber privaten Feststellungsinteressenten),das Fahrzeug (insbesondere Kennzeichen, nicht jedoch das Fahrzeug (insbesondere Kennzeichen, nicht jedoch die Versicherung; Papiere müssen nicht vorgelegt die Versicherung; Papiere müssen nicht vorgelegt werden)werden)und die Art der Beteiligung: es reicht die Erklärung, das und die Art der Beteiligung: es reicht die Erklärung, das eigene Verhalten könne nach den Umständen zur eigene Verhalten könne nach den Umständen zur Verursachung beigetragen habenVerursachung beigetragen habenAngaben zum Unfallgeschehen sind nicht erforderlichAngaben zum Unfallgeschehen sind nicht erforderlich
Besondere Probleme bei den Besondere Probleme bei den FeststellungenFeststellungen
Wenn eine etwaige Alkoholisierung Wenn eine etwaige Alkoholisierung haftungsrelevant ist, darf sich der haftungsrelevant ist, darf sich der Betreffende nicht entfernen, um einer Betreffende nicht entfernen, um einer Blutprobe zu entgehenBlutprobe zu entgehenProblemkreis VisitenkarteProblemkreis VisitenkarteProblemkreis Verdunkelung oder Problemkreis Verdunkelung oder Täuschung über den Tathergang oder die Täuschung über den Tathergang oder die Personalien : ausreichende Feststellungen Personalien : ausreichende Feststellungen werden gerade nicht ermöglichtwerden gerade nicht ermöglicht
Problemkreis VerzichtProblemkreis Verzicht
Verzichten alle anwesenden Berechtigten Verzichten alle anwesenden Berechtigten auf weitere Feststellungen, darf sich der auf weitere Feststellungen, darf sich der Unfallbeteiligte entfernenUnfallbeteiligte entfernen
Kein wirksamer Verzicht bei Täuschung Kein wirksamer Verzicht bei Täuschung oder Einschüchterungoder Einschüchterung
Besonders problematisch : konkludenter Besonders problematisch : konkludenter VerzichtVerzicht
FeststellungsberechtigterFeststellungsberechtigter
feststellungsberechtigt oder Feststellungs-feststellungsberechtigt oder Feststellungs-interessent ist nicht nur der Geschädigte oder interessent ist nicht nur der Geschädigte oder sonst Unfallbeteiligtesonst Unfallbeteiligtesondern grds. jeder, der sich am Unfallort sondern grds. jeder, der sich am Unfallort befindet oder dorthin kommt, sofern er bereit ist, befindet oder dorthin kommt, sofern er bereit ist, zugunsten der anderen Unfallbeteiligten oder zugunsten der anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten Feststellungen zu treffen und Geschädigten Feststellungen zu treffen und diese an sie weiterzugebendiese an sie weiterzugebenVoraussetzung : der Dritte hat erkennbar den Voraussetzung : der Dritte hat erkennbar den Willen, den Geschädigten in ausreichender Willen, den Geschädigten in ausreichender Weise zu informierenWeise zu informieren
Polizeiliche FeststellungenPolizeiliche Feststellungen
Typischer Fall für feststellungsbereite Typischer Fall für feststellungsbereite Dritte sind PolizeibeamtenDritte sind Polizeibeamten
Bei vollständiger Erfüllung der Bei vollständiger Erfüllung der Feststellungspflichten entfällt ein weiteres Feststellungspflichten entfällt ein weiteres FeststellungsinteresseFeststellungsinteresse
Der Unfallbeteiligte muss dann nicht mehr Der Unfallbeteiligte muss dann nicht mehr auf die Polizei warten, erst recht nicht mit auf die Polizei warten, erst recht nicht mit dem Geschädigten die Polizei aufsuchendem Geschädigten die Polizei aufsuchen
Problem SchuldanerkenntnisProblem Schuldanerkenntnis
Ein pauschales Schuldanerkenntnis Ein pauschales Schuldanerkenntnis ersetzt die polizeilichen Unfallfest-ersetzt die polizeilichen Unfallfest-stellungen in der Regel nichtstellungen in der Regel nicht
Der Geschädigte ist zumeist nicht in der Der Geschädigte ist zumeist nicht in der Lage zu beurteilen, ob und inwieweit die Lage zu beurteilen, ob und inwieweit die Erklärungen des Anderen zur Durchset-Erklärungen des Anderen zur Durchset-zung bzw. Abwehr von Ansprüchen zung bzw. Abwehr von Ansprüchen geeignet sindgeeignet sind
Wartepflicht und WartedauerWartepflicht und Wartedauer
Warten am UnfallortWarten am Unfallort
WartedauerWartedauer
Warten am UnfallortWarten am Unfallort
eine Wartepflicht am Unfallort besteht immer, eine Wartepflicht am Unfallort besteht immer, wenn keine feststellungsbereite Person vor Ort wenn keine feststellungsbereite Person vor Ort ististUnfallort ist der Ort, an dem sich der Unfall Unfallort ist der Ort, an dem sich der Unfall ereignet hat und an dem die beteiligten ereignet hat und an dem die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sindFahrzeuge zum Stehen gekommen sindbei geringfügigem Schaden ist das Räumen der bei geringfügigem Schaden ist das Räumen der Unfallstelle erlaubt und geboten (vgl. § 34 Abs. 1 Unfallstelle erlaubt und geboten (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 StVO)Satz 2 StVO)maßgeblich ist der Bereich, in dem feststellungs-maßgeblich ist der Bereich, in dem feststellungs-bereite Personen den Unfallbeteiligten vermuten bereite Personen den Unfallbeteiligten vermuten und befragen würdenund befragen würden
WartedauerWartedauer
es ist eine angemessene Zeit zu wartenes ist eine angemessene Zeit zu wartenabzustellen ist auf die Umstände des abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalles, z.B.Einzelfalles, z.B.Art und Schwere des Unfalles und etwaige Art und Schwere des Unfalles und etwaige Folgen, Lage des Unfallortes, Tageszeit, Folgen, Lage des Unfallortes, Tageszeit, Witterung, VerkehrsdichteWitterung, VerkehrsdichteVerkürzung der Wartedauer durch eigenes Verkürzung der Wartedauer durch eigenes Verhalten möglichVerhalten möglichNach Ablauf der Wartedauer nachträgliche Nach Ablauf der Wartedauer nachträgliche Feststellungen erforderlich !Feststellungen erforderlich !
Erlaubtes Sich-Entfernen vom Erlaubtes Sich-Entfernen vom Unfallort i.S.d. Abs. 2 und 3Unfallort i.S.d. Abs. 2 und 3
Ausreichendes WartenAusreichendes Warten
Berechtigtes EntfernenBerechtigtes Entfernen
Entschuldigtes EntfernenEntschuldigtes Entfernen
Unverzügliches Ermöglichen Unverzügliches Ermöglichen nachträglicher Feststellungennachträglicher Feststellungen
Ausreichendes WartenAusreichendes Warten
Nur wer ausreichend gewartet hat, darf Nur wer ausreichend gewartet hat, darf sich von der Unfallstelle entfernen, um sich von der Unfallstelle entfernen, um dann allerdings unverzüglich die erforder-dann allerdings unverzüglich die erforder-lichen Feststellungen nachträglich zu lichen Feststellungen nachträglich zu ermöglichenermöglichen
Berechtigtes EntfernenBerechtigtes Entfernen
Berechtigt entfernt sich, wem ein Berechtigt entfernt sich, wem ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht, z. B.Rechtfertigungsgrund zur Seite steht, z. B.
- im Einverständnis oder mutmaßlichen - im Einverständnis oder mutmaßlichen Einverständnis mit dem GeschädigtenEinverständnis mit dem Geschädigten
- der Arzt auf dem Weg zu einem - der Arzt auf dem Weg zu einem PatientenPatienten
- u.U. dringende geschäftliche Interessen- u.U. dringende geschäftliche Interessen
Entschuldigtes EntfernenEntschuldigtes Entfernen
Beispiele :Beispiele :
- Versorgung eigener Verletzungen- Versorgung eigener Verletzungen
- Begleiten verletzter naher Angehöriger - Begleiten verletzter naher Angehöriger im Rettungswagenim Rettungswagen
- wer als Folge des Wartens mit eigenen - wer als Folge des Wartens mit eigenen schweren gesundheitlichen Schäden schweren gesundheitlichen Schäden rechnen müsste (durchnässt in kalter rechnen müsste (durchnässt in kalter Winternacht) Winternacht)
Unverzügliches Ermöglichen Unverzügliches Ermöglichen nachträglicher Feststellungennachträglicher Feststellungen
Unverzüglich bedeutet : ohne schuldhaftes Unverzüglich bedeutet : ohne schuldhaftes ZögernZögern
Maßgeblich sind die Umstände des Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, z.B. Uhrzeit, Höhe des Einzelfalles, z.B. Uhrzeit, Höhe des SchadensSchadens
Subjektiver TatbestandSubjektiver Tatbestand
Strafbar ist nur die vorsätzliche Begehung Strafbar ist nur die vorsätzliche Begehung Der Vorsatz muss alle äußeren Der Vorsatz muss alle äußeren Tatbestandsmerkmale umfassen, alsoTatbestandsmerkmale umfassen, alsoDer Täter muss wissen oder damit rechnen, Der Täter muss wissen oder damit rechnen, dass sich ein Unfall ereignet hatdass sich ein Unfall ereignet hatEs genügt, dass ihm bekannte äußere Es genügt, dass ihm bekannte äußere Umstände diese Möglichkeit aufdrängen, z.B.Umstände diese Möglichkeit aufdrängen, z.B.- Erschütterung des Fahrzeuges- Erschütterung des Fahrzeuges- Aufforderung anzuhalten- Aufforderung anzuhalten- bei einem besonders auffälligen Geräusch- bei einem besonders auffälligen Geräusch
Problem : bedingter VorsatzProblem : bedingter Vorsatz
Beim bedingten Vorsatz muss sich der Beim bedingten Vorsatz muss sich der Täter einen nicht ganz belanglosen Täter einen nicht ganz belanglosen Fremdschaden als möglich vorgestellt Fremdschaden als möglich vorgestellt habenhaben
Beispiel : Weiterfahrt trotz Auffahren auf Beispiel : Weiterfahrt trotz Auffahren auf einen unbekannten Gegenstand im einen unbekannten Gegenstand im DunkelnDunkeln
Tätige Reue i.S.d. § 142 Abs. 4Tätige Reue i.S.d. § 142 Abs. 4
VorbemerkungVorbemerkungNicht bedeutender SachschadenNicht bedeutender SachschadenAußerhalb des fließenden VerkehrsAußerhalb des fließenden VerkehrsNachträgliches Ermöglichen der Nachträgliches Ermöglichen der FeststellungenFeststellungenFreiwilligkeitFreiwilligkeitStrafmilderung und Absehen von StrafeStrafmilderung und Absehen von StrafeFazitFazit
VorbemerkungVorbemerkung
Die Vorschrift des § 142 Abs. 4 StGB Die Vorschrift des § 142 Abs. 4 StGB wurde mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz wurde mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz eingeführteingeführt
Nach einhelliger Meinung ist sie zwar ein Nach einhelliger Meinung ist sie zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber noch Schritt in die richtige Richtung, aber noch reformbedürftigreformbedürftig
Nicht bedeutender SachschadenNicht bedeutender Sachschaden
Der Begriff entspricht dem „bedeutenden Der Begriff entspricht dem „bedeutenden Sachschaden“ in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGBSachschaden“ in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB
Grenze derzeit ca. 1.100,- bis 1.300,- EuroGrenze derzeit ca. 1.100,- bis 1.300,- Euro
Außerhalb des fließenden VerkehrsAußerhalb des fließenden Verkehrs
Überaus umstrittenes Tatbestandsmerkmal :Überaus umstrittenes Tatbestandsmerkmal :
Nicht ausreichend, dass der Schaden an einem Nicht ausreichend, dass der Schaden an einem haltenden oder parkenden Fahrzeug entstanden haltenden oder parkenden Fahrzeug entstanden istist
Es kommt darauf an, dass sich das Es kommt darauf an, dass sich das „verursachende“ Fahrzeug nicht im fließenden „verursachende“ Fahrzeug nicht im fließenden Verkehr befunden haben darfVerkehr befunden haben darf
Klassischer Fall : Rangieren innerhalb einer Klassischer Fall : Rangieren innerhalb einer ParklückeParklücke
Nachträgliches Ermöglichen der Nachträgliches Ermöglichen der FeststellungenFeststellungen
Im Gesetz genannte Möglichkeiten : Im Gesetz genannte Möglichkeiten : Benachrichtigung des Geschädigten oder Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizeider Polizei
Aber auch : Rückkehr zum Unfallort, wenn Aber auch : Rückkehr zum Unfallort, wenn dadurch die Feststellungen ermöglicht dadurch die Feststellungen ermöglicht werdenwerden
FreiwilligkeitFreiwilligkeit
Keine Freiwilligkeit mehr, wenn der Täter Keine Freiwilligkeit mehr, wenn der Täter vor Ablauf der 24-Stunden-Frist bereits vor Ablauf der 24-Stunden-Frist bereits ermittelt istermittelt ist
Unabhängig davon, ob der Täter dies weiß Unabhängig davon, ob der Täter dies weiß oder nichtoder nicht
Daher : erhebliches Risiko beim Daher : erhebliches Risiko beim Ausschöpfen der 24-Stunden-FristAusschöpfen der 24-Stunden-Frist
Strafmilderung und Absehen von Strafmilderung und Absehen von StrafeStrafe
Die Strafmilderung ist beim Vorliegen der Die Strafmilderung ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 Abs. 3 StGB Voraussetzungen des § 142 Abs. 3 StGB obligatorischobligatorisch
Beim Absehen von Strafe wird der Betroffene Beim Absehen von Strafe wird der Betroffene schuldig gesprochen, also wegen eines schuldig gesprochen, also wegen eines Vorsatzdeliktes kostenpflichtig verurteiltVorsatzdeliktes kostenpflichtig verurteilt
Bei beiden Varianten werden im Verkehrs-Bei beiden Varianten werden im Verkehrs-zentralregister nur 5 Punkte eingetragen (sonst zentralregister nur 5 Punkte eingetragen (sonst 7)7)
FazitFazit
Die Vorschrift bringt eine Verbesserung, Die Vorschrift bringt eine Verbesserung, ist aber noch nicht ausgewogen, z.B.ist aber noch nicht ausgewogen, z.B.hinsichtlich der Schadenhöhe undhinsichtlich der Schadenhöhe unddes Merkmals „außerhalb des fließenden des Merkmals „außerhalb des fließenden Verkehrs“Verkehrs“Besser wäre : nicht nur Strafmilderung Besser wäre : nicht nur Strafmilderung oder Absehen von Strafe, sondern oder Absehen von Strafe, sondern Strafausschluss undStrafausschluss undkeine Eintragung von Punktenkeine Eintragung von Punkten
Führerscheinmaßnahmen und Führerscheinmaßnahmen und FahrtenbuchauflageFahrtenbuchauflage
Fahrerlaubnisentzug, § 69 StGBFahrerlaubnisentzug, § 69 StGB
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO§ 111a StPO
Fahrverbot, § 44 StGBFahrverbot, § 44 StGB
FahrtenbuchauflageFahrtenbuchauflage
Fahrerlaubnisentzug, § 69 StGBFahrerlaubnisentzug, § 69 StGB
AllgemeinesAllgemeines
Bedeutender SachschadenBedeutender Sachschaden
SperrfristSperrfrist
AllgemeinesAllgemeines
Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis muss Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis muss rechnen, wer einer Unfallflucht beschuldigt wird rechnen, wer einer Unfallflucht beschuldigt wird und wusste oder wissen konnte, dass bei dem und wusste oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist (Regelfall bedeutender Schaden entstanden ist (Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB)des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB)Für die Frage, ob ein Unfall vorliegt, ist Vorsatz Für die Frage, ob ein Unfall vorliegt, ist Vorsatz erforderlich, bei der Frage nach dem Schaden erforderlich, bei der Frage nach dem Schaden reicht Fahrlässigkeitreicht FahrlässigkeitMaßregel der Besserung und Sicherung, d.h. auf Maßregel der Besserung und Sicherung, d.h. auf Maß des Verschuldens kommt es nicht anMaß des Verschuldens kommt es nicht an
Bedeutender SachschadenBedeutender Sachschaden
maßgeblich ist grundsätzlich der maßgeblich ist grundsätzlich der FremdFremd--SchadenSchaden
wie er sich an Ort und Stelle darstelltwie er sich an Ort und Stelle darstellt
Grenzwert : ca. 1.100,- bis 1.300,- EuroGrenzwert : ca. 1.100,- bis 1.300,- Euro
Umstritten sind die einzelnen Umstritten sind die einzelnen SchadenpositionenSchadenpositionen
SperrfristSperrfrist
Dauer der Sperrfrist in der Regel 9 MonateDauer der Sperrfrist in der Regel 9 Monate
Keine automatische Wiedererlangung der Keine automatische Wiedererlangung der FahrerlaubnisFahrerlaubnis
Antragsverfahren beim Antragsverfahren beim Straßenverkehrsamt erforderlichStraßenverkehrsamt erforderlich
Vorläufige Entziehung der Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111 a StPOFahrerlaubnis, § 111 a StPO
Erfolgt zumeist frühzeitig im Ermittlungs-Erfolgt zumeist frühzeitig im Ermittlungs-verfahren auf Veranlassung der verfahren auf Veranlassung der StaatsanwaltschaftStaatsanwaltschaft
In der Regel, nachdem der Beschlag-In der Regel, nachdem der Beschlag-nahme oder Sicherstellung widersprochen nahme oder Sicherstellung widersprochen wurdewurde
Problem : „Vorentscheidung“ des für die Problem : „Vorentscheidung“ des für die Hauptsache zuständigen RichtersHauptsache zuständigen Richters
Fahrverbot, § 44 StGBFahrverbot, § 44 StGB
Unfallflucht ist kein Regelfall des § 44 Abs. 1 Unfallflucht ist kein Regelfall des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB !!Satz 2 StGB !!Anders als Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Anders als Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Fahrverbot eine Nebenstrafe, d.h. die Fahrverbot eine Nebenstrafe, d.h. die allgemeinen Strafzumessungsregeln finden allgemeinen Strafzumessungsregeln finden AnwendungAnwendungWechselwirkung zwischen Haupt- und Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe ist zu beachtenNebenstrafe ist zu beachtenKann die Denkzettelfunktion durch eine Kann die Denkzettelfunktion durch eine Erhöhung der Geldstrafe kompensiert werden ?Erhöhung der Geldstrafe kompensiert werden ?
FahrtenbuchauflageFahrtenbuchauflage
Nach einer Unfallflucht, bei der der Fahrer Nach einer Unfallflucht, bei der der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, darf gegen nicht ermittelt werden konnte, darf gegen den Halter des verursachenden den Halter des verursachenden Fahrzeuges eine Fahrtenbuchauflage für Fahrzeuges eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von drei Jahren verhängt die Dauer von drei Jahren verhängt werden !werden !
RechtsmittelRechtsmittel
VorbemerkungVorbemerkung
BerufungBerufung
RevisionRevision
Risiken hinsichtlich Risiken hinsichtlich FührerscheinmaßnahmenFührerscheinmaßnahmen
VorbemerkungVorbemerkung
Das Einlegen eines Rechtsmittels nach Das Einlegen eines Rechtsmittels nach einer „erfolglosen“ Hauptverhandlung einer „erfolglosen“ Hauptverhandlung sollte wohl überlegt seinsollte wohl überlegt sein
Konkretisierung des Rechtsmittels muss Konkretisierung des Rechtsmittels muss noch nicht zum Zeitpunkt des Einlegens noch nicht zum Zeitpunkt des Einlegens erfolgenerfolgen
BerufungBerufung
Die Berufung schafft eine neue Die Berufung schafft eine neue TatsacheninstanzTatsacheninstanz
Sie muss nicht begründet werdenSie muss nicht begründet werden
Es empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme Es empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit dem Vorsitzenden vor der mit dem Vorsitzenden vor der Hauptverhandlung, um das Hauptverhandlung, um das Verteidigungsziel zu erörternVerteidigungsziel zu erörtern
RevisionRevision
Die Revision ist eine reine „Rechtsfragen-Die Revision ist eine reine „Rechtsfragen-Instanz“Instanz“
Warnung vor der Sprung-Revision : nur in Warnung vor der Sprung-Revision : nur in wirklich eindeutigen Fällen zu empfehlen !wirklich eindeutigen Fällen zu empfehlen !
Risiken hinsichtlich Risiken hinsichtlich FührerscheinmaßnahmenFührerscheinmaßnahmen
Häufige Motivation für das Einlegen eines Häufige Motivation für das Einlegen eines Rechtsmittels : Hoffnung auf Rechtsmittels : Hoffnung auf zwischenzeitlichen Ablauf der Sperrfrist zwischenzeitlichen Ablauf der Sperrfrist und Herausgabe des Führerscheins und Herausgabe des Führerscheins
Risiko : weitere Sperre in der erneuten Risiko : weitere Sperre in der erneuten Hauptverhandlung (§ 69 a Abs. 4 StGB)Hauptverhandlung (§ 69 a Abs. 4 StGB)
Besondere Aspekte der Besondere Aspekte der VerteidigungVerteidigung
Schweigender AngeklagterSchweigender Angeklagter
Einschaltung von SachverständigenEinschaltung von Sachverständigen
Schweigender AngeklagterSchweigender Angeklagter
I.d.R. nur dann eine sinnvolle Strategie, I.d.R. nur dann eine sinnvolle Strategie, wenn zwar das verursachende Fahrzeug wenn zwar das verursachende Fahrzeug (und damit der Halter) bekannt ist, nicht (und damit der Halter) bekannt ist, nicht jedoch der Fahrerjedoch der FahrerProblematisch : Angaben in der Schaden-Problematisch : Angaben in der Schaden-anzeige beim Haftpflichtversichereranzeige beim HaftpflichtversichererKein Beweisverwertungsverbot !Kein Beweisverwertungsverbot !Akten können beschlagnahmt werden !Akten können beschlagnahmt werden !Ausweg : geschickte Formulierungen ?!Ausweg : geschickte Formulierungen ?!
Einschaltung von Einschaltung von SachverständigenSachverständigen
Kosten des GutachtensKosten des Gutachtens
Gutachten zur KompatibilitätGutachten zur Kompatibilität
Gutachten zur SchadenshöheGutachten zur Schadenshöhe
Gutachten zur Bemerkbarkeit/ Gutachten zur Bemerkbarkeit/ WahrnehmbarkeitWahrnehmbarkeit
Kosten des GutachtensKosten des Gutachtens
Wenn es für die Verteidigung erforderlich Wenn es für die Verteidigung erforderlich ist, übernimmt die Rechtsschutzversi-ist, übernimmt die Rechtsschutzversi-cherung die Kosten für die Einschaltung cherung die Kosten für die Einschaltung des Sachverständigen bereits im Ermitt-des Sachverständigen bereits im Ermitt-lungsverfahrenlungsverfahren
„„eigenes“ Gutachten sinnvoll für die eigenes“ Gutachten sinnvoll für die Festlegung der weiteren Verteidigungs-Festlegung der weiteren Verteidigungs-strategiestrategie
Gutachten zur KompatibilitätGutachten zur Kompatibilität
Insbesondere dann wichtig, wenn sich am Insbesondere dann wichtig, wenn sich am Fahrzeug des Geschädigten bereits diverse Fahrzeug des Geschädigten bereits diverse Altschäden / Gebrauchsspuren befindenAltschäden / Gebrauchsspuren befinden
Häufig legen Geschädigte dem Gericht/der StA Häufig legen Geschädigte dem Gericht/der StA nur Kostenvoranschläge vor, die nicht nur Kostenvoranschläge vor, die nicht differenzierendifferenzieren
Höhe des tatsächlich verursachten Schadens Höhe des tatsächlich verursachten Schadens hat Auswirkung auf Führerscheinmaßnahmen !hat Auswirkung auf Führerscheinmaßnahmen !
Gutachten zur Bemerkbarkeit / Gutachten zur Bemerkbarkeit / WahrnehmungWahrnehmung
Drei klassische Aspekte der Drei klassische Aspekte der Wahrnehmbarkeit :Wahrnehmbarkeit :- optisch- optisch- akustisch- akustisch- taktil- taktilWahrnehmbarkeit kann beeinflusst sein Wahrnehmbarkeit kann beeinflusst sein durch äußere oder innere Einflüssedurch äußere oder innere EinflüsseAbklärung letztlich nur durch Gutachter Abklärung letztlich nur durch Gutachter möglich !möglich !
Nachschulung und TherapieNachschulung und Therapie
VorbemerkungVorbemerkung
Ziel 1 : PunktereduktionZiel 1 : Punktereduktion
Ziel 2 : Vermeidung / Verkürzung von Ziel 2 : Vermeidung / Verkürzung von FührerscheinmaßnahmenFührerscheinmaßnahmen
VorbemerkungVorbemerkung
Selbst wenn dem Mandanten in der Sache Selbst wenn dem Mandanten in der Sache nicht geholfen werden kann, weil eine nicht geholfen werden kann, weil eine Verurteilung sich nicht vermeiden lässt, Verurteilung sich nicht vermeiden lässt, kann doch durch entsprechende Beratung kann doch durch entsprechende Beratung und anschließende Mitwirkung des und anschließende Mitwirkung des Mandanten der eine oder andere positive Mandanten der eine oder andere positive Nebeneffekt erzielt werdenNebeneffekt erzielt werden
Ziel 1 : PunktereduktionZiel 1 : Punktereduktion
Sind bereits Eintragungen im VZR ver-Sind bereits Eintragungen im VZR ver-zeichnet, kommen punktereduzierende zeichnet, kommen punktereduzierende Nachschulungsmaßnahmen in Betracht, Nachschulungsmaßnahmen in Betracht, zB durch Teilnahme am AufbauseminarzB durch Teilnahme am Aufbauseminar
Stand 8 Punkte : Abzug 4 PunkteStand 8 Punkte : Abzug 4 Punkte
Stand 9-13 Punkte : Abzug 2 PunkteStand 9-13 Punkte : Abzug 2 Punkte
14-18 Punkte : Abzug 2 Punkte bei 14-18 Punkte : Abzug 2 Punkte bei Teilnahme an verkehrspsych. BeratungTeilnahme an verkehrspsych. Beratung
Ziel 2 : Vermeidung / Verkürzung Ziel 2 : Vermeidung / Verkürzung von Führerscheinmaßnahmenvon Führerscheinmaßnahmen
Nachschulungsmaßnahmen kommen nicht Nachschulungsmaßnahmen kommen nicht nur bei Trunkenheitsdelikten in Betrachtnur bei Trunkenheitsdelikten in BetrachtBeispiel : TÜV-Kurse „Punktefrei und Beispiel : TÜV-Kurse „Punktefrei und sicher fahren“, Kosten ca. 600,- Eurosicher fahren“, Kosten ca. 600,- EuroLokale Rechtsprechung beachten !Lokale Rechtsprechung beachten !Zumeist Reduktion der Sperre um 2 Zumeist Reduktion der Sperre um 2 MonateMonateAchtung bei Terminierung der Achtung bei Terminierung der Hauptverhandlung !Hauptverhandlung !
Versicherungsrechtliche AspekteVersicherungsrechtliche Aspekte
Schadenregulierung durch den Schadenregulierung durch den HaftpflichtHaftpflichtversichererversicherer
Schadenregulierung durch den eigenen Schadenregulierung durch den eigenen VollkaskoVollkaskoversicherer versicherer
Schadenregulierung durch die Schadenregulierung durch die HaftpflichtversicherungHaftpflichtversicherung
Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung (z.B. Unfallflucht) Obliegenheitsverletzung (z.B. Unfallflucht) bis 2.500,- Euro, in schwerwiegenden bis 2.500,- Euro, in schwerwiegenden Fällen bis 5.000,- EuroFällen bis 5.000,- Euro
Wichtig : Leistungsfreiheit auch in den Wichtig : Leistungsfreiheit auch in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB (tätige Fällen des § 142 Abs. 4 StGB (tätige Reue), denn der Tatbestand ist erfüllt und Reue), denn der Tatbestand ist erfüllt und die Verurteilung erfolgt wegen Vorsatzes !die Verurteilung erfolgt wegen Vorsatzes !
Schadenregulierung durch die Schadenregulierung durch die VollkaskoversicherungVollkaskoversicherung
„„Alles-oder-Nichts-Prinzip“ : die Leistungsfreiheit Alles-oder-Nichts-Prinzip“ : die Leistungsfreiheit wird nicht begrenzt !wird nicht begrenzt !
Leistungsfreiheit jedoch nur bei versiche-Leistungsfreiheit jedoch nur bei versiche-rungsrechtlicher Relevanz, d.h. bei In-rungsrechtlicher Relevanz, d.h. bei In-teressengefährdung des Versicherungs-teressengefährdung des Versicherungs-unternehmens und erheblichem Verschul-den unternehmens und erheblichem Verschul-den des VNdes VN
In den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB wohl keine In den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB wohl keine Leistungsfreiheit wegen geringerem Leistungsfreiheit wegen geringerem VerschuldenVerschulden
Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung
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