UMWELTSCHUTZ UND ARBEITSSICHERHEIT BEIM … · Eine Informationsbroschüre des CIPHO -...
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Eine Informationsbroschüre des CIPHO -
Chemieverband Imaging und Photo e.V.
BEIM DIGITALDRUCK
UMWELTSCHUTZ UND ARBEITSSICHERHEIT
CIPHO – Chemieverband Imaging und Photo e.V.
Mainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt am Main
Tel. 069 / 25 56-1410 Fax 069 / 23 65 21
E-Mail: [email protected] Internet: www.cipho.de
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Impressum:
Herausgeber: CIPHO –
Chemieverband Imaging und Photo e.V.
Mainzer Landstraße 55
60329 Frankfurt am Main
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Layout: Art Dept. Bernd Walz, www.artdept.de
Druck: Rapp Druck, www.rapp-druck.de
Stand: Oktober 2007
Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten.
Diese Druckschrift ist von uns mit großer Sorgfalt unter Beteiligung von Fachleuten aus der Praxis erstellt worden. Da das Rechtsgebiet jedoch komplex und laufenden Verände-rungen unterworfen ist, übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts.
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1.0 Einleitung 5
2.0 Digitaldruckverfahren 6
2.1 Inkjetdruck 6
2.2 Elektrophotographischer Digitaldruck 7
2.2.1 Flüssigtoner 8
2.2.2 Trockentoner 8
3.0 Grundlegende Sicherheitsinformationen 9
3.1 Eigenschaften und Kennzeichnung von Chemikalien 9
3.2 Kennzeichnung von Gefahrgütern 10
3.3 Sicherheitsdatenblatt 12
4.0 Lagerung 15
4.1 Gesetzliche Anforderungen 15
4.2 Grundsatzanforderungen nach VAwS 15
4.3 Wassergefährdungsklassen 15
4.4 Informationen zur Lagerung von Chemikalien 16
4.5 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 17
5.0 Sicherer Umgang mit Chemikalien im Digitaldruck 18
5.1 Kurze Beschreibung von Inhaltsstoffen und deren Gefährdungen 18
5.1.1 Typische Komponente einer wasserbasierten Tinte (Farbstoff oder Pigment) 19
5.1.2 Typische Bestandteile von lösungsmittelbasierten Tinten 19
5.1.3 Typische Bestandteile einer UV-härtenden Tinte 20
5.1.4 Typische Bestandteile eines Flüssigtoners 20
5.1.5 Typische Bestandteile eines Trockentoners 20
5.2 Weitere Gefährdungen: Ozon, UV-Licht, Laser 21
5.2.1 Gefährdung und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Ozon 21
5.2.2 Gefährdung und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit UV-Strahlen 21
5.2.3 Laser 22
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5.2.4 Produktsicherheit und CE – Kennzeichnung 23
5.3 Gefährdungen, technische Maßnahmen und persönliche Schutzausrüstung 24
5.3.1 Gefährdungen durch Hautkontakte und durch Verschlucken 24
5.3.2 Hautschutzmaßnahmen, Hautschutzplan 25
5.3.3 Gefährdungen durch Augenkontakt 26
5.3.4 Gefährdungen durch Einatmen 26
5.4 Pfl ichten aus der Gefahrstoffverordnung 27
5.5 Mutterschutz 30
5.6 Erste Hilfe / Notfallmaßnahmen 30
5.7 Ergonomie am Arbeitsplatz 31
6.0 Entsorgung und Recycling 33
6.1 Erläuterungen abfallrechtlicher Begriffe 33
6.2 Verpackungen 33
6.3 Druckerpatronen und Tonerkartuschen 34
6.4 Abfallschlüsselnummern 34
7.0 VOC-Richtlinie 34
8.0 Organisatorische Fragen 35
9.0 Literatur, Gesetze, Bezugsquellen 36
10.0 Anhang 37
10.1 Beispiele für Betriebsanweisungen nach § 14 Gefahrstoffverordnung 37
10.2 Gefahrensymbole mit Gefahrenbezeichnungen 40
10.3 R– und S–Sätze 41
10.4 Hautschutzplan 47
Arbeitsplatz: Digitale Druckverfahren 47
10.5 Checkliste 47
10.6 Leerformular Gefahrstoffverzeichnis 48
10.7 Giftinformationszentren in Deutschland 49
10.8 Glossar 50
10.9 Mitgliedsfi rmen des CIPHO 54
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1.0 Einleitung
Mitgliedsunternehmen des CIPHO – Chemie-verband Imaging und Photo e.V.1 sind u.a. Her-steller von digitalen Druck-Tinten und Tonern. Die vorliegende Broschüre „Umweltschutz und Arbeitssicherheit beim Digitaldruck“ gibt den gewerblichen Anwendern in der Industrie und im Handwerk des graphischen Marktes wich-tige Hinweise, die bei der Anwendung dieser Produkte zu beachten sind.
In der Broschüre werden deshalb Informati-onen zu den gängigen Techniken des Digital-drucks, den dort eingesetzten Medien und den möglichen Gefahren aufgezeigt. Die hier be-handelten relevanten Verfahren sind:
1. Gewerblicher und industrieller
Digitaldruck
- wasserbasierte Tinten
- lösungsmittelbasierte Tinten
- UV-härtende Tinten
- pigmentierte Tinten
- Farbstofftinten
2. Flüssigtoner (elektrophotographischer
Digitaldruck; Indigoverfahren)
3. Trockentoner (elektrophotographischer
Digitaldruck; z.B.: NEXPRESS, Xeikon
Xerox)
Umwelt- und Arbeitsschutz ist keine Frage der Betriebsgröße. Vorschriften gelten eben-so für Betriebe mit einigen Mitarbeitern wie auch für Großunternehmen. Die Broschüre soll den Unternehmen und Sicherheitsbeauftrag-ten als Hilfsmittel zur Unterweisung und als Nachschlagewerk dienen, damit rechtzeitige Vorsorgemaßnahmen zur Einhaltung der ge-setzlichen Pfl ichten des Arbeitgebers getroffen werden können. Für einen Schnelleinstieg wurden wichtige Punkte, die für den Arbeits- und Umweltschutz zu prüfen sind, in einer Checkliste im Kapitel 10.5 zusammengestellt. Alle hier gegebenen Darstellungen und Erläu-terungen sind von erfahrenen Sicherheitsbe-auftragten geschrieben worden. Diese können jedoch im Einzelnen der Auslegung unterlie-gen und sich durch die Weiterentwicklung der Gesetzgebung und Rechtsprechung auch ver-ändern.Für Anregungen und Hinweise unserer Leser, insbesondere über ergänzende oder abwei-chende Erfahrungen, sind wir jederzeit dank-bar.
1 Der CIPHO ist der Verband der Hersteller chemischer Produkte und Technologien zur Bilderzeugung. Produkte der Mitgliedsunternehmen umfassen neben den konventionellen und digitalen Materialien der photochemischen Industrie und deren Verarbeitungslösungen auch Produkte, die in neueren Technologien, wie z.B. im digitalen Druck oder Thermosublimationsverfahren, eingesetzt werden.
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2.0 Digitaldruckverfahren
Bei Digitaldruckverfahren werden aus einem digi-talen Datenbestand die Informationen mit einer dyna-mischen Druckform übertragen. Sie sind in der Lage, von Bogen zu Bogen (bei Rollensystem: von Druckab-
schnitt zu Druckabschnitt) ein anderes Druckbild aus-zugeben. Zu den heute mit Abstand dominierenden Druckverfahren zählen der Inkjet- (Tintenstrahldruck) und der elektrophotographische Digitaldruck.2
2.1 Inkjetdruck
Inkjet ist ein Verfahren, bei dem der Farbstoff in Form von Tinte direkt aus einer Düse auf den Bedruckstoff gespritzt wird. Hierbei wird zwischen „Continuous - Jet“ oder „Drop-on-Demand“ unterschieden, je nach-dem, ob die Tintentropfen kontinuierlich oder nur bei Bedarf erzeugt werden.
Beim Continuous-Jet-Verfahren wird ein fortdau-ernder Tröpfchenstrom durch die Düse erzeugt, wel-cher vor Auftreffen auf den Bedruckstoff ein elek-trisches Feld durchqueren muss. Soll an einer Stelle des Bedruckstoffs keine Farbe übertragen werden, so werden die Tintentropfen durch das elektrische Feld geladen und durch eine Ablenkelektrode einem Sammelbehälter zugeführt. Die Tropfen, die auf den Bedruckstoff treffen sollen, bleiben ungeladen.
Beim Drop-on-Demand wird hingegen nur bei Bedarf ein Tintentropfen erzeugt. Fast alle dem Home-Offi ce-Bereich zugeschriebenen Tintenstrahldrucker funkti-onieren nach diesem Verfahren. Je nachdem, ob die Tropfen durch ein Heiz- oder Piezo-Element hervor-gerufen werden, unterscheidet man hierbei zwischen dem Bubble-Jet-Verfahren und dem Piezo-Verfahren.
Beim Bubble-Jet-Verfahren gelangt die Tinte aus dem Tintenbehälter in einen Hohlraum (Tropfenge-nerator). In diesem befi ndet sich ein kleines Heiz-element. Durch die Erwärmung der Farbe bildet sich eine Luftblase. Dadurch wird ein Tropfen Tinte aus der Düsenöffnung herausgeschleudert und trifft auf den Bedruckstoff.
Beim Piezo-Verfahren bestehen die Düsen aus einem verformbaren Material und sind von einem Stückchen Piezo-Keramik umgeben. Diese Piezo-Keramik ver-
hält sich ähnlich wie ein piezoelektrischer Kristall. Durch Anlegen einer elektrischen Spannung verbiegt sich das keramische Metall schlagartig, wodurch die Düse zusammengepresst und ein Tröpfchen Tin-te gegen das Papier geschleudert wird. Unmittelbar danach weitet sich die Düse wieder und saugt damit Tinte aus der Patrone.
Beim Inkjetdruck werden je nach Verwendungszweck verschiedene Arten von Tinten eingesetzt. Im Einzel-nen sind dies:
Wasserbasierende Tinten (Farbstoff- und Pigment-
Tinten) sind heute sehr verbreitet. Für die Anwen-dung zu Hause oder im Büro sind sie bestens geeig-net, weil Wasser als Tintenfl üssigkeit geruchsneutral und unbelastend ist. Ein weiterer Vorteil ist die sehr geringe Tröpfchengröße, die feinste Abstufungen und größten Farbraum ermöglicht.
Lösungsmittelbasierende Tinten werden vor allem für das Drucken auf glatten Oberfl ächen (Glas, Folien, etc.) verwendet. Auf Papieren hingegen schlagen sie sehr durch und verlaufen. In Frage kommende Lö-sungsmittel sind meist Alkohol und Ethylacetat, in seltenen Fällen Toluol und Xylol. Diese Lösungsmit-tel haben die Eigenschaft, sehr schnell und unabhän-gig von der Luftfeuchtigkeit zu verdunsten und somit schneller einen trockenen Film zu bilden. Zudem sind die Nachteile einer eingeschränkten Außenan-wendung bei diesen Tinten nicht gegeben.
UV-härtende Tinten ermöglichen ein Bedrucken von fast allen glatten Oberfl ächen, wie Kunststoff, Glas und Metall. Sie bestehen aus einer Monomer/Oligo-merbasis. Bei der Härtung mittels UV-Licht werden
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2 Der Digitaldruck ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl von digitalen Verfahren. Diese können verschiedenen physikalischen Prinzipien fol-gen. Allen gemeinsam ist die direkte Ansteuerung der Ausgabesyste-me durch die digital vorliegenden Daten. Häufi g wird der Digitaldruck in Kombination mit den bisherigen Druckverfahren verwendet und stellt somit eine Ergänzung zu diesen dar.
Die Elektrophotographie fi ndet ihren Ursprung in den Kopiersystemen. Mit dem Xerox-Verfahren ließ sich erstmals auf normales, unbeschichtetes Papier kopie-ren. Auf einer Trommel oder Platte im Gerät befi ndet sich eine Schicht eines Photohalbleiters, üblicherwei-se spezielle Stoffe, deren Eigenschaft, elektrischen Strom nur bei Helligkeit, aber nicht bei Dunkelheit zu leiten, genutzt wird. Eine Hochspannungsanlage lädt diesen Belag positiv auf und macht ihn dadurch licht-empfi ndlich. Ein Spiegel überträgt das Bild der Vorla-ge als latentes Ladungsbild auf diese Schicht. Bei der Bewegung der Trommel oder Platte rieselt Entwick-ler auf das Ladungsbild, der aus einem feinen Pulver („Toner“) und einem gröberen Trägerpulver besteht. Durch Reibung laden sich beide Pulver entgegenge-
setzt auf. Der Toner wird dadurch vom Ladungsbild angezogen. An ihm wird jetzt das ebenfalls aufgela-dene Normalpapier vorbeigeführt, das nun das Toner-bild aufnimmt. In einer Hochspannungsanlage wird es entladen. Mit Hilfe einer Heizung wird schließlich das Tonerbild in das Papier geschmolzen.
Ein Großteil der heutigen Kopierer, Laserdrucker und Digitaldrucksysteme basieren auf der Xerographie als Technologie. Die Informationen werden durch Bebil-derung einer mit einem Photohalbleiter beschichte-ten Trommel und Licht übertragen.
Zum Einsatz kommen sowohl fl üssige als auch feste Toner.
2.2 Elektrophotographischer Digitaldruck
die aufgetragenen Tintentröpfchen polymerisiert. Auf der Oberfl äche entstehen transparente Halbkugeln, in denen die Farbpigmente fest eingeschlossen sind. Das Bild ist fühlbar und lässt sich je nach Tinte und Ober-fl äche mehr oder weniger leicht abkratzen. Allerdings entsteht beim Härtungsprozess durch UV-Licht Ozon.
Pigmenttinten (auf Wasserbasis) zeichnen sich da-durch aus, dass das Pigment nicht gelöst vorliegt, sondern aufgeschlämmt (dispergiert), wie etwa Sand in Wasser. Pigmenttinten haben den Vorteil einer ho-hen Farbkraft, hoher Lichtechtheit, hoher UV-Bestän-digkeit sowie hoher Wasserfestigkeit und Chemikali-enresistenz. An Nachteilen ist jedoch zu erwähnen, dass Pigmente sich relativ rasch absetzen, weshalb die Pigmente in Tinten besonders stabilisiert werden müssen, z.B. durch organische Dispersionsmittel. Je nach Tintenhersteller sind Pigmenttinten entwe-der öl-, lösungsmittel- oder wasserbasierend. Wie bei Farbstofftinten hat auch hier die Kombination von Pigmenten auf Lösungsmittelbasis mit Harz die Nase vorn bei der Außenhaltbarkeit. Öl und andere Lösungsmittel können große Mengen von Farbpig-menten aufnehmen, die bis zu 250mal größer sind als Farbstoffmoleküle. In Verbindung mit UV-Hemmern ist das Ergebnis eine hohe Witterungsbeständigkeit.
Farbstofftinten für Digitaldruck sind entweder was-ser-, öl- oder lösungsmittel-basierend. Bei diesen Tinten werden die Farbstoffmoleküle in einem Me-dium (Wasser, Alkohol, anderes Lösungsmittel) auf-gelöst. Diese Mischung wird durch den Druckkopf auf das Material geschossen. Wie gut das Material die Tinte aufnimmt, hängt wesentlich von seiner Be-schichtung ab. Wasserbasierende Tinten sind häufi g Farbstofftinten. Farbstoffmoleküle sind so klein, dass sie leicht oxidieren und unter Licht ausbleichen. Die Pigmente in Öl- und Lösungsmitteltinten sind viel größer als Farbstoffmoleküle und sind widerstands-fähiger gegen UV-Licht. Adhäsion und spezielle Ver-kapselungsmittel halten die Partikel an Ort und Stel-le. Betrachtet man die Witterungsbeständigkeit von Farbstofftinten, so ist festzustellen, dass ohne Lami-nierung lediglich eine Witterungsbeständigkeit von wenigen Wochen möglich ist.
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2.2.1 Flüssigtoner
Die Farbpartikel sind im Flüssigtoner in der so ge-nannten Transferfl üssigkeit gelöst. Die belichtete Trommel dreht sich durch diese Transferfl üssigkeit und nimmt die Tonerpartikel dabei auf. Die Qualität der Druckerzeugnisse ist hoch, da die Tonerpartikel zum Teil weniger als 1 μm Größe aufweisen.
Nach dem Auftrag auf die Photoleitertrommel wer-den die Tonerteilchen durch elektrische Kräfte auf das stärker geladene an der Photoleitertrommel vorbeilau-fende Papier übertragen und dann von einer Heizwalze festgeschmolzen/fi xiert (Elektrophotographie).
Digitaldruckmaschinen der Firma Hewlett Packard Indigo arbeiten nach dem elektrophotographischen Prinzip und hierbei mit Flüssigfarben. Die belichtete
Druckfolie nimmt die elektrisch aufgeladene Farbe an den zu druckenden Stellen auf und überträgt diese auf ein Gummituch, von dem auf das Papier gedruckt wird. Die Druckfarbe wird in der Druckmaschine durch Verdünnung eines Farbkonzentrates mit einem sog. Imaging Oil hergestellt. Die in den Farbkonzentraten eingesetzten Farbpigmente erfüllen dieselbe Funkti-on wie die farbgebenden Pigmente in konventionellen Offsetfarben. Beim HP Indigo-Druckprozess der Serie 1 wird überschüssige Farbe in der Druckmaschine zu-rückgeführt, das Imaging Oil von der Farbe getrennt und beide Stoffe dem Kreislauf erneut zugeführt. Beim Druckprozess der Serie 2 wird mittels sog. Binary Ink Developer (BID) nur soviel Farbe aufgebracht, wie für die Einfärbung nötig ist, so dass keine Farbe zurück-geführt werden braucht.
2.2.2 Trockentoner
Der Trockentoner besteht aus 5-30 μm großen Teil-chen und verhält sich ähnlich einer Flüssigkeit. Er ist zusammengesetzt aus Harz, Pigmenten magnetisier-baren Metalloxiden und Hilfsstoffen.
Die Anforderungen, die an den Toner gestellt werden, sind sehr hoch. Zum einen muss er die gestiegenen Anforderungen bezüglich des Druckergebnisses er-reichen - dazu gehören tiefe Schwärzen und eine möglichst feine Graduierung ohne Schmutzwirkung. Der plastische Auftrag soll gering sein und der Toner auf möglichst vielen Materialien haften, nur nicht im Gerät selbst (Fixierwalzen). Er muss den technischen Anforderungen des Gerätes gerecht werden, darf kei-ne Feuchtigkeit annehmen und muss seine Konsis-tenz bis zur Verwendung konstant halten.
Die Trockentoner können aus einer Komponente (1-Komponenten-Entwicklung) oder zwei Komponenten
(2-Komponenten-Entwicklung) bestehen, wobei die Zweikomponententoner vornehmlich Anwendung fi n-den. Bei der 1-Komponenten-Entwicklung sind Toner und Entwickler in einer Kartusche enthalten.
Bei Zweikomponententonern sind der Entwickler und der eigentliche Toner getrennt. Als Entwickler kommen zumeist feinste Eisenpartikel zum Einsatz, die nicht auf das Papier aufgetragen und somit nicht verbraucht werden. Der Entwickler fungiert als Trä-germaterial, das den aufgeladenen Toner bindet und ihn an die Trommel wieder abgibt. Verwendet werden Zweikomponententoner vor allem in Kopierern und Digitaldruckmaschinen (Großgeräte). Geräte dieser Bauart sind erheblich aufwändiger, die Vorteile recht-fertigen dies jedoch insbesondere bei größeren Gerä-ten. Der Toner muss auf keine speziellen Eigenschaf-ten des Entwicklers Rücksicht nehmen, ist einfacher gehalten und somit erheblich günstiger.
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3.0 Grundlegende Sicherheitsinformationen
3.1 Eigenschaften und Kennzeichnung von Chemikalien
Unter Chemikalien versteht man Stoffe, die im Labor oder industriell hergestellt worden sind. Sie werden entweder als einzelner Stoff oder als ein Stoffge-misch (Zubereitung) verwendet. Chemikalien für den Digitaldruck sind in aller Regel Zubereitungen, da sie durch Mischen verschiedener Stoffe hergestellt wer-den. Einige dieser Zubereitungen werden nach der Defi nition der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft. Man erkennt diese an den Etiketten auf den Chemikaliengebinden, sowie aus Punkt 15 der Sicherheitsdatenblätter. Gefährliche Zubereitungen sind durch Gefahrensymbol und Gefahrenhinweis auf dem Etikett erkennbar. Auch die Vielzahl der nicht kennzeichnungspfl ichtigen Zubereitungen sollten nur nach den Angaben der Hersteller eingesetzt werden. Die Klassifi zierung ist unter Punkt 15 des Sicherheits-datenblattes zu fi nden.
Stoffe haben unterschiedliche chemische, physika-lische, toxikologische und ökologische Eigenschaften. Daraus folgt, dass auch die Gefahren, die von den Chemikalien ausgehen, unterschiedlich groß sind. Zur exakten Charakterisierung der von den Stoffen und Zubereitungen ausgehenden Gefahren werden standardisierte Gefahrenhinweise benutzt, die so ge-nannten R-Sätze. Diese geben einerseits die Stoffge-fahren kurz und prägnant wieder. Andererseits dienen die Gefahrensymbole der optischen Darstellung der Hauptgefahren.
Ein Stoff wird primär aufgrund seiner spezifi schen Eigenschaften eingestuft. Die Einstufung von Zube-reitungen wird meist aufgrund der Konzentrationen der Inhaltstoffe berechnet. Liegt die Konzentration unter den gesetzlich festgelegten Grenzwerten, ist die Zubereitung nicht kennzeichnungspfl ichtig („nicht gefährlich“). Dennoch sind auch in diesen Fällen die
allgemeinen Umgangsregeln für Chemikalien zu be-achten (siehe Kapitel 4.1).
Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zuberei-tungen muss zusätzlich zu den aufgeführten Gefah-rensymbolen mit den Gefahrenbezeichnungen und den Risiko-Sätzen (R-Sätzen), den Namen des Gefahr-stoffes, die Sicherheitshinweise (S-Sätze) und Name, Anschrift und Telefonnummer des Inverkehrbringers (in der Regel der Hersteller) enthalten. Die S-Sätze geben die wesentlichsten Sicherheitsratschläge wie-der, die aufgrund der gefährlichen Produkteigen-schaften mindestens einzuhalten sind.
In den Anhängen 10.2 und 10.3 sind die Gefahrensym-bole mit Gefahrenbezeichnung und alle R- und S-Sät-ze aufgelistet.
Für weitergehende Informationen sind die Sicher-heitsdatenblätter und/oder die technischen Merkblät-ter oder die Produktinformationen der Hersteller zu Rate zu ziehen.
Die Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe und Zu-bereitungen erfolgt durch die Hersteller europaein-heitlich gemäß der entsprechenden EG-Richtlinie.
Erzeugnisse oder Artikel sind im Gegensatz zu Stoffen oder Zubereitungen Produkte, die eine spezifi sche Form, Gestalt oder Oberfl äche während des Herstel-lungsprozesses erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammen-setzung. Sie unterliegen nicht den Regelungen der Gefahrstoffverordnung. Daraus folgt, dass die Medi-en - bedruckt und unbedruckt - nicht den Kennzeich-nungspfl ichten unterliegen.
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3.2 Kennzeichnung von Gefahrgütern
Ebenso wie Chemikalien nach dem Chemikalienrecht gekennzeichnet werden müssen, existiert eine ana-loge Kennzeichnungspfl icht von Gefahrgütern beim Transport auf allen öffentlichen Verkehrswegen (Stra-ße, Bahn, Luft u. See). Jedoch unterliegen – aufgrund der eher begrenzten Gefahrenauswirkungen des Druckverfahrens - nur wenige der digitalen Druck-Produkte dem Gefahrgutrecht. Wichtig ist, dass ein Gebinde, das in vollem Zustand Gefahrgut enthielt,
auch in leerem Zustand als Gefahrgut auf den Weg gebracht werden muss, wenn es ungespült, d.h. innen noch mit Restanhaftungen versehen, ist.
Anstelle der Gefahrensymbole werden Gefahrzettel ver-wendet, die den Gefahrensymbolen ähnlich sind, die aber im Gegensatz zum Gefahrstoffrecht auf der Spitze stehende Quadrate sind. Zur Spezifi zierung der Gefahren bedient man sich der Einteilung in Gefahrgutklassen.
Die Gefahrgüter werden unter anderem in die folgenden Klassen eingeteilt:
Klasse 3 entzündbare fl üssige Stoffe
Klasse 4.1 entzündbare feste Stoffe
Klasse 9 verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände (z.B. umweltgefährlich)
Limited Quantity
(1 UN-Nummer
pro Packstück)
Limited Quantity s.o.
(mehrere UN-Nummern
pro Packstück)
Begrenzte Mengen, z.B. nach Rand-
nummer 3.2.1 (Spalte 7) der ADR.
Für Limited Quantities müssen nur
stark vereinfachte und reduzierte
Transportregelungen berücksichtigt
werden.
UN
LQ
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Übersicht: Wichtige Gefahrgutklassen
Einen Sonderfall nimmt die oben genannte Gruppe “Limited Quantity” („Begrenzte Mengen“) ein. Unter „Limited Quantity“ kann man begrenzte Mengen von Chemikalien, die an sich dem Gefahrgutrecht unter-liegen, befördern, ohne dass die Regelungen für Ge-fahrgut - außer einigen grundsätzlichen Vorsichts-maßnahmen - eingehalten werden müssen.
Gefahrgüter dürfen nur in geprüften und zugelas-senen Verpackungen transportiert werden. An die Ausrüstung der Fahrzeuge und an die Ausbildung von Gefahrgutfahrern werden besondere Anforderungen gestellt. Dem Transporteur müssen mindestens das Unfallmerkblatt (schriftliche Weisung) und die Beför-derungspapiere übergeben werden, aus denen u.a.
die Menge und die Einstufung der Transportgüter ersichtlich sind. Das Unfallmerkblatt beinhaltet die wichtigsten Angaben der Gefahren und der zu tref-fenden Maßnahmen bei einem Transportunfall.
Gefahrgut erkennt man an den auf der vorherigen Seite abgebildeten Symbolen. Sie sind außen auf dem Packstück angebracht. Ob eine zu versendende Che-mikalie den Gefahrgutregelungen unterliegt, erkennt man an den Angaben in Pkt. 14 des Sicherheitsdaten-blatts, das dem Gefahrgut gewidmet ist. Handelt es sich nicht um Gefahrgut, steht hier eine Eintragung wie „kein Gefahrgut“ oder „kein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften“. Die Bezeichnung in einem englischen „Material Safety Data Sheet” hierfür lau-ten „Not restricted“ und „Not subject to transport re-gulations“.
Beispiel zur Kennzeichnung von Verarbeitungschemikalien nach Gefahrstoff- und Transportrecht
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Seit 1994 sind Hersteller und Lieferanten verpfl ichtet, für kennzeichnungspfl ichtige Substanzen und Zube-reitungen EG-Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. Diese müssen unaufgefordert bei der Erstlieferung übermittelt werden. Haben sich wichtige Änderungen innerhalb eines Jahres nach der letzten Auslieferung der Chemikalie ergeben, so erhält der Kunde auto-matisch ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt. Die Sicherheitsdatenblätter müssen stets in der jewei-ligen Landessprache abgefasst sein. Fremdsprachige Sicherheitsdatenblätter sind als Informationsmedium gegenüber den Arbeitnehmern nicht zulässig, können jedoch als interne Informationsquelle dienen, insbe-sondere um für eine ausreichende deutschsprachige Information (Sicherheitsdatenblatt, Betriebsanwei-sung nach § 14 GefStoffV) zu sorgen.
Die Sicherheitsdatenblätter beinhalten alle für den Um-gang mit dem Gefahrstoff relevanten Informationen. Sie sind immer gleich aufgebaut, wodurch der Anwender immer gleichartige Informationen unter dem gleichen Punkt fi ndet, egal um welches Produkt es sich handelt oder von welchem Hersteller es bezogen wurde. Das Sicherheitsdatenblatt umfasst die in der nachstehen-den Tabelle zusammengefassten 16 Punkte.
3.3 Sicherheitsdatenblatt
Unter Punkt 2 des Sicherheitsdatenblattes werden die Kennzeichnungen der Inhaltsstoffe angegeben. Die-se können von der Kennzeichnung des Produktes im Punkt 15 abweichen.
Auch für Zubereitungen, die nicht gekennzeichnet sind, müssen Sicherheitsdatenblätter erstellt werden, wenn sie gefährliche Inhaltsstoffe oberhalb der Be-rücksichtigungsgrenze (für die meisten Eigenschaften 1%) beinhalten. Auf Anforderung werden diese für berufsmäßige Verwender zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedsfi rmen des CIPHO - Chemieverband Ima-ging und Photo e.V. haben sich darüber hinaus ver-pfl ichtet, grundsätzlich für alle von ihnen in Verkehr gebrachten Chemikalien ein Sicherheitsdatenblatt zu liefern, auch wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
In den Sicherheitsdatenblättern gibt es Informationen unterschiedlicher Wichtigkeit. Obwohl dies von Fall zu Fall verschieden sein kann, sind in der nachfolgenden Tabelle die wichtigsten Punkte hervorgehoben.
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Inhalte des Sicherheitsdatenblattes (vor REACH)
1. Stoff-, Zubereitungs- und Firmenname Produktbezeichnung, Adresse, Telefonnummer und
Notrufnummer des Inverkehrbringers
2. Zusammensetzung/Angaben zu Wichtige Inhaltsstoffe, einschließlich ihrer
Bestandteilen Kennzeichnung, mit ungefährer Konzentrations-
angabe. Achtung: Kennzeichnung der Inhaltsstoffe,
nicht des Produktes
3. Mögliche Gefahren Zusammenfassung der wichtigsten Gefahren der
Zubereitung
4. Erste-Hilfe-Maßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen getrennt für Einatmen,
Augen-, Körperkontakt und Verschlucken
5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung Angabe geeigneter und ungeeigneter Löschmittel
6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Personenbezogene und technische Maßnahmen
Freisetzung sowie Verfahren zur Reinigung und Umweltschutz-
maßnahmen
7. Handhabung und Lagerung Als notwendig erachtete technische Einrichtungen
zur sicheren Handhabung oder Lagerung
(z.B. Zusammenlagerungsverbote)
8. Expositionsbegrenzung und Aufzählung von Stoffen mit zu überwachenden Luft-
persönliche Schutzausrüstung grenzwerten (TRGS 900), konkrete Empfehlungen
zum Hand-, Körper-, Augen- und Atemschutz, falls
diese als notwendig erachtet werden
9. Physikalische und chemische Eigenschaften Aufl istung der wichtigsten Daten, z.B. Siedetempe-
ratur, Schmelzpunkt, Flammpunkt, Zündtempera-
tur, pH-Wert, Dampfdruck
10. Stabilität und Reaktivität Nur bei Stoffen notwendig, die unter bestimmten
Umgebungsbedingungen zerfallen oder sich zerset-
zen können, sowie Angaben von Stoffen, die mit an-
deren Stoffen gefährliche Reaktionen eingehen
11. Angaben zur Toxikologie Angabe der einstufungsrelevanten toxikologischen
Daten, z.B. mittlere letale Dosis (LD50), Ätz- oder
Reizwirkung
12. Angaben zur Ökologie Angaben u.a. der aquatischen Toxizität und des Ab-
bauverhaltens in der Umwelt
13. Hinweise zur Entsorgung Neben der Abfallschlüsselnummer (EAK) fi nden
sich Angaben zur Verwertung oder Beseitigung von
Abfällen
14. Angaben zum Transport Angabe der Gefahrklassen, einschließlich der Un-
terklassen, der Gefahrnummern und UN-Nummern
sowie zusätzlicher Transportvorschriften, differen-
ziert nach Verkehrsträger
15. Vorschriften Einstufung des Produktes mit Angabe der R- und
S-Sätze
16. Sonstiges Zusatzinformationen für den Verwender
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Mit In-Kraft-Treten des neuen europäischen Chemi-kalienrechts REACH am 01. Juni 2007 ersetzen die Bestimmungen dieser Verordnung die bisher gelten-den Vorschriften zum Sicherheitsdatenblatt (SDB). Die Grundsätze des Leitfadens der EG-Richtlinie 91/155/EWG (letzte Änderung: Richtlinie 2001/58/EG) bleiben erhalten und wurden gemäß der durch REACH geforderten neuen Angaben an entsprechender Stelle „erweitert“.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick sind:
• Abschnitt 1: Zusätzliche Angabe der E-Mail-Adres-se der Person, die für das Sicherheitsdatenblatt (SDB) verantwortlich ist.
• Die Reihenfolge der Abschnitte 2 und 3 wurde um-gekehrt (nunmehr in der Reihenfolge des Global harmonisierten Systems – GHS)
• Abschnitt 3: Das Vorhandensein von PBT-Stoffen (PBT = persistent, bioakkumulierbar und toxisch) sowie von vPvB-Stoffen (vPvB = sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) in Mengen von > 0,1 Ge-wichtsprozent muss in SDB für alle Zubereitungen angegeben werden und zwar unabhängig davon, ob es sich um gefährliche oder ungefährliche Zu-bereitungen handelt.
• Erweitertes Sicherheitsdatenblatt: Für Stoffe, für
die eine Stoffsicherheits beurteilung und ein Stoff-sicherheitsbericht verlangt werden: Das relevante Expositionsszenario / die relevanten Expositions-szenarien ist / sind in einem Anhang zum SDB zu beschreiben.
Die Anwendung der REACH-Anforderungen auf
Sicherheitsdatenblätter gilt seit dem 01. Juni 2007:
• Ab dem 01. Juni 2007 müssen SDB den REACH-Anforderungen entsprechen, sofern es sich um neue SDB handelt und wenn grundlegende Ände-rungen/ Aktualisierungen vorgenommen werden (eine grundlegende Änderung wäre z.B. die Ände-rung einer vorhandenen Einstufung, die Einfüh-rung einer Einstufung gemäß GHS oder die Hinzu-fügung eines Expositionsszenarios, sobald dieses zur Verfügung steht).
• Es besteht keine Notwendigkeit, alle vorhandenen SDB ausschließlich zur Einarbeitung der admini-strativen Änderungen gemäß REACH zu überar-beiten (also die Umkehrung der Reihenfolge der Abschnitte 2 und 3 und die zusätzliche Angabe der E-Mail-Adresse).
• Jedoch sollten die gemäß REACH notwendigen Änderungen bis zum Ablauf der ersten Registrie-rungsfrist am 01. Dezember 2010 vorgenommen worden sein.
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4.0 Lagerung
4.1 Gesetzliche Anforderungen
Bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen sind Vorschriften aus verschiedenen Regelungsbereichen zu beachten.
Der Umweltaspekt wird durch das Wasserhaushalts-gesetz des Bundes (WHG) und die Landesverord-nungen über Anlagen zum Umgang mit wasserge-fährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS) ab-gedeckt. Diese haben das Schutzziel, Verunreinigung des Bodens, des Grund- und des Oberfl ächenwassers zu verhindern. Die Lagerung muss so erfolgen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Boden oder in das Wasser eindringen können. Welche Schutzmaß-nahmen im Einzelnen erforderlich sind, hängt von der Wassergefährdungsklasse (Defi nition: siehe 4.3) und der Gesamtmenge der gelagerten Chemikalien ab,
aus denen sich die Gefährdungsstufe ableitet.Gesichtspunkte des Schutzes der Beschäftigten und des sicheren Betriebs von Anlagen werden durch das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung, das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsver-ordnung geregelt. Eine Hilfe bei der Umsetzung der Forderungen der Gesetze und Verordnungen geben technische Regeln. TRGS bezeichnet Technische Re-geln für Gefahrstoffe, TRbF sind Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten und TRBS sind die tech-nischen Regeln für Betriebssicherheit. Die TRGS sind über die Internetseite der Bundesanstalt für Arbeits-schutz und Arbeitsmedizin www.baua.de frei zugäng-lich, die TRbF fi ndet man auf den Seiten der Landes-anstalten für Arbeitsschutz oder auch bei den Berufs-genossenschaften, zum Beispiel unter www.bge.de.
4.2 Grundsatzanforderungen nach VAwS
Wasserrecht ist Landesrecht. Daher hat jedes Bun-desland der BRD eine eigene VAwS (Landesverord-nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-denden Stoffen). Die Gefährdungsstufen A-D nach VAwS erfordern verschieden strenge Schutzvorkeh-rungen an den Anlagen. Für Anlagen mit geringen Mengen an wassergefährdenden Stoffen fi nden zu-
meist die vereinfachten Vorgaben der Gefährdungs-stufe A Anwendung. Dies ist in der Regel bei den di-gitalen Druckverfahren der Fall. Als Mindeststandard sollte immer sichergestellt sein, dass fl üssige was-sergefährdende Stoffe bei der Verwendung oder der Lagerung durch einen Auffangraum gesichert sind.
4.3 Wassergefährdungsklassen
Es gibt drei Wassergefährdungsklassen (WGK), wo-bei die WGK 1 die geringste und WGK 3 die stärks-te Gefährdung ausdrückt. Daneben gibt es noch die Gruppe der nicht wassergefährdenden Stoffe (nwg). Die Zuordnung von Stoffen und Gemischen zu Was-sergefährdungsklassen regelt eine allgemeine Ver-waltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in
Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS). Die Hersteller stufen ihre Produkte entsprechend dieser Vorschrift ein.
Die Wassergefährdungsklasse der von den Herstel-lern gelieferten Produkte ist aus den Sicherheitsda-tenblättern (Punkt 12) zu entnehmen.
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4.4 Informationen zur Lagerung von Chemikalien
Hinweise und praktische Empfehlungen zur Lage-rung von Chemikalien:
• Zur Lagerung von kleineren Chemikalienmengen sind Auffangwannen in Palettengröße gut geeig-net.
• Für größere Mengen kommen Lagerräume in Fra-ge, die als Auffangraum ausgebildet sind. Hierbei sind zu beachten:
- kein offener Bodenablauf in die Kanalisation
- gegenüber den Lagergütern beständige Wände und Boden
- durch Bodenschwelle oder Trennwand muss ein
insgesamt gelagerten Volumens, aufnimmt. Alter-nativ können auch doppelwandige Behälter benutzt werden.
• Die Lagergefäße müssen beständig gegenüber den Chemikalien sein, z.B. Polyethylen (PE) und Poly-propylen (PP).
• Die Chemikalien sind so zu lagern, dass Unbefugte oder Kinder keinen Zugang haben. Insbesondere bei Kleinmengen ist darauf zu achten, dass eine Verwechslung mit Lebensmitteln oder Getränken ausgeschlossen ist.
Chemikalienbehälter auf Auffangwanne
Hinweise zur Lagerung finden Sie unter Punkt 7 des Sicherheitsdatenblatts.
Auffangraum vorhanden sein, der das Volumen desgrößten Einzelbehälters, mindestens aber 10% des
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4.5 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Lagern ist das Aufbewahren von brennbaren Flüssig-keiten zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförde-rung oder Entladung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Anforderungen zur Lagerung brennbarer Flüssig-keiten sind in der TRbF 20 und in der Betriebssicher-heitsverordnung beschrieben. Die Anforderungen die-ser Vorschriften sollen sicherstellen, dass brennbare Flüssigkeiten nicht aus dem Lager austreten können,
dass in Lagern keine explosionsfähige Atmosphäre entsteht, oder dass dort, wo sich eine solche Atmo-sphäre bilden kann, keine Zündquellen vorhanden sind und eine sichere Ableitung gewährleistet ist.
Eine wichtige Kenngröße für die Beurteilung brenn-barer Flüssigkeiten ist der Flammpunkt. Er bezeich-net die Temperatur, ab der sich über der Flüssigkeit eine zündfähige Atmosphäre bildet. Der Flammpunkt liegt immer deutlich niedriger als der Siedepunkt der Flüssigkeit. Die Angaben zum Flammpunkt und zur Einstufung einer brennbaren Flüssigkeit sind dem Si-cherheitsdatenblatt zu entnehmen.
Gefahrenbezeichnung Flammpunkt Siedepunkt Kennzeichnung
Hochentzündlich < 0° und ≤ 35°C
Leichtentzündlich < 21°C
Entzündlich 21° bis ≤ 55° C R 10: Entzündlich
Die Gefahrstoffverordnung unterscheidet drei Gruppen von entzündbaren Flüssigkeiten:
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Sicherheitsschrank mit der Feuerwiderstandsklasse
FWF 90 gemäß TRbF 20 Anhang L
Vielfach fi ndet man auch heute noch Einstufungen nach der Verordnung zur Lagerung brennbarer Flüs-sigkeiten (VbF). Die VbF wurde 2003 außer Kraft ge-setzt und durch die Betriebssicherheitsverordnung abgelöst.
Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Durchgängen und Durchfahrten, in Treppenhäu-sern, in allgemein zugänglichen Fluren, auf Dächern von Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden, in Dach-räumen und in Arbeitsräumen.
Ausnahme: In Arbeitsräumen dürfen brennbare Flüs-sigkeiten nur unterhalb der Mengenschwelle für an-zeigebedürftige Lagerung gelagert werden, sofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen, z.B. Sicherheits-schränken gemäß TRbF 20 Anhang L, erfolgt.
5.0Sicherer Umgang mit Chemikalien im
Digitaldruck
5.1 Kurze Beschreibung von Inhaltsstoffen und
deren Gefährdungen
- Tinten (wasserbasiert)
- Tinten (lösungsmittelbasiert)
- UV-härtende Tinten
- Elektrophotographie (Flüssigtoner)
- Elektrophotographie (Trockentoner)
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Digitale Drucktinten bestehen hauptsächlich aus Wasser und enthalten nur geringe Mengen von orga-nischen Lösungsmitteln. Die einzige Gefährdung ent-steht bei der Berührung eines noch nicht getrockneten
Bildes. Aus dem Sicherheitsdatenblatt geht hervor, ob eine Tinte auf die Augen reizend wirkt, ob sie die Haut oder die Atemwege reizt oder sogar in einigen Fällen eine Sensibilisierung auslösen kann.
5.1.1 Typische Komponente einer wasserbasierten Tinte (Farbstoff oder Pigment)
Bestandteil Gewicht %
Wasser < 95%
Lösungsmittel < 20%
Co-Lösungsmittel < 10%
Farbstoff (wasserlöslich oder Pigment) < 10%
Feuchthaltemittel < 10%
Dispergiermittel (nur für Pigmente) < 20%
Netzmittel < 5%
Puffer < 5%
Zusatz (Bakterizide) < 1%
Als Lösungsmittel der Druckfarben bzw. als Spülfl üs-sigkeit der Druckköpfe kommen je nach Konstruktion und Technologie folgende Stoffgruppen zum Einsatz:
- Ester von Glykoläthern (z.B. Butylglykolacetat, Diglykolmonoethyletheracetat, 1-Methoxy-2-Pro-pylacetat)
- Glykole
- Ester von Carbonsäuren wie Milch- oder Essig-säure (z.B. Ethyl-, Butyl-, Isopropyl-Lactat, Hexyl-acetat)
- Ketone (z.B. Cyclohexanon)
Stoffe und Zubereitungen mit gefährlichen Eigen-schaften müssen nach EU-Recht unter anderem mit R-Sätzen gekennzeichnet werden. Im Zusammenhang mit den oben genannten Stoffen treten am häufi gsten folgende R-Sätze auf:
R 10; R 20/21/22; R 36; R 41 (Siehe Kapitel 10.3)
5.1.2 Typische Bestandteile von lösungsmittelbasierten Tinten
Bestandteil Gewicht %
Lösungsmittel < 95%
Farbstoff (Pigment) < 10%
Bindemittel < 10%
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5.1.3 Typische Bestandteile einer UV-härtenden Tinte
Bestandteil Gewicht %
Reaktive Monomere (gleichzeitig auch Lösungsmittel) < 90%
Oligomere < 40%
Pigmente < 10%
Photoinitiatoren < 5%
Zusätze < 5%
Hauptbestandteil dieser Tinten ist meistens ein Acrylat, das sensibilisierend (R 43) wirken kann, und was sich als allergische Reaktion bei bestimmten Personen jederzeit manifestieren kann (siehe Kapitel 5.3.1).
Weitere Informationen und Veröffentlichungen zu die-sem Thema:
Gemeinsames BG/HSE/CNAMTS/ISPESL – Protokoll über verbesserte Einsatzbedingungen der UV-Tech-nologie in der Druckindustrie in Deutschland, Groß-britannien, Frankreich, Italien und in anderen inter-essierten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. www.bgdp.de
5.1.4 Typische Bestandteile eines Flüssigtoners
Bestandteil Gewicht %
Isoparaffi nisches Kohlenwasserstoffgemisch < 100%
Die Transferfl üssigkeit des Toners besteht typischer-weise aus C11-15 Isoalkanen (auch isoparaffi nisches Kohlenwasserstoffgemisch genannt). Diese Substanz hat einen Siedepunkt von 180-250°C und ist mit R 65-66
gekennzeichnet. Sie kann beim Verschlucken Lun-genschäden verursachen und zudem bei wieder-holtem Hautkontakt zu spröder Haut führen.
5.1.5 Typische Bestandteile eines Trockentoners
Bestandteil Gewicht %
Acrylate/ Styrol/ Kunstharz/ Polyester < 95%
Pigmente (inklusiv Eisenoxide) < 12%
Wachs < 5%
Amorphes Siliziumoxid / Titandioxid < 1%
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5.2 Weitere Gefährdungen: Ozon, UV-Licht, Laser
5.2.1 Gefährdung und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Ozon
Geräte mit Hochspannung und UV-Lampen erzeugen Ozon. Durch Hochspannung oder UV-Licht werden Sauerstoff-Moleküle (O2) in zwei Sauerstoff-Atome gespalten (2 x O). Diese Sauerstoff-Atome reagieren mit Sauerstoff-Molekülen zu Ozon (O3). Die Ozonbil-dung fi ndet nicht im Stand-by-Betrieb statt, sondern nur während des Druck- bzw. Belichtungsvorgan-ges. Es ist dabei besonders zu berücksichtigen, dass Ozonbildung überall dort stattfi ndet, wo das Licht auf Luftmoleküle trifft. Somit können beispielsweise auch Fehlbedienungen die Belastung erhöhen. Die Anwen-dungshinweise des Herstellers sind gründlich zu be-folgen.
Empfohlene Höchstwerte:0.1 ppm bei 8 Stunden Einwirkung (MAK-Wert)
Schon relativ geringe Konzentrationen von Ozon kön-nen eine trockene Nase, ein brennendes Gefühl im Hals, Kopfschmerzen, Übelkeit und Irritationen der Schleimhaut hervorrufen. Einige Menschen reagieren
sehr empfi ndlich auf Ozon. Zudem sind die Langzeit-Effekte noch nicht ausreichend dokumentiert. Symp-tome treten üblicherweise bei den meisten Menschen ab 0.3 – 0.5 ppm auf. Eine sehr empfi ndliche Nase kann den Geruch von 0.015 ppm wahrnehmen. Bei einer Konzentration von 1ppm entsteht ein starker und unangenehmer Geruch. Als Faustregel gilt: Kann Ozon gerochen werden, ist die Konzentration zu hoch. In diesem Falle muss eine Messung durchgeführt werden (mit Hilfe von Dräger Reagenzröhrchen oder durch einen Spezialisten).
Es gibt keine einfache Möglichkeit, Ozonkonzentra-tionen (oder deren Auswirkung auf den Einzelnen) vorherzusagen. So kann z.B. der Betrieb in einem ge-schlossenen kleinen Raum zu hohen Konzentrationen führen, während der Betrieb derselben Lichtquelle in einem gut belüfteten Laboratorium kein Problem dar-stellt.
Stoffmerkblatt M052 BGR 500
5.2.2 Gefährdung und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit UV-Strahlen
UV-Strahlen sind auf Grund ihrer Eigenschaft, che-mische Bindungen zu spalten, das bevorzugte Mittel von photochemischen Reaktionen. Die Härtung von UV-Tinten basiert auf solch einer photochemischen Reaktion, die Photopolymerisation genannt wird. UV-Tinten bestehen aus fl üssigen Bestandteilen, die unter Einwirkung einer energiereichen UV-Strahlenquelle sich zu einem festen, trockenen Film vernetzen.
UV-Exposition: Direkte Exposition durch UV-Strah-lung, die möglichst ausgeschlossen werden sollte, kann zu Reizung der Augen, Bindehautentzündun-gen oder Hautveränderungen führen. Hautreaktionen können eine einfache Rötung sein, aber auch bis zu
Verbrennungen gehen. Die Symptome treten mögli-cherweise erst nach mehreren Stunden auf. Bei be-sonders empfi ndlichen Personen können auch Schä-digungen der Netzhaut auftreten. Die Kombination von UV-Strahlung mit bestimmten Medikamenten sowie bestimmten Krankheiten kann eine Photosen-sibilisierung hervorrufen, die wiederum zu extremen Reaktionen führen kann.
UV-Strahlen enthalten eine gewisse Energie, abhängig von der Wellenlänge des Lichtes (in Nanometer = nm) und der Intensität (Watt) der verwendeten UV-Quelle. Anhand ihres Gefährdungspotenzials wird die UV-Strah-lung in drei Klassen unterteilt: UV-A, UV-B und UV-C.
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• Die direkte Einwirkung auf Haut und Augen ist zu vermeiden. Geräte neuerer Bauart sind mit Schutzscheiben bzw. Schutztüren ausgestattet, die einen Betrieb ohne Abschirmung nicht zu-lassen.
• Beim Betrieb von UV-Strahlern kann, durch ei-nen gewissen Anteil an UV-C-Strahlung, Ozon entstehen (Siehe Kapitel 5.2.1). Deshalb ist für eine gute Durchlüftung des Raumes zu sorgen. In speziellen Fällen kann eine entsprechende Absaugung beim Gerät notwendig werden.
Es ist unbedingt notwendig, beim Arbeiten mit UV-Licht, die Bedienungsanleitungen und Sicherheitshinweise
der Hersteller zu beachten. Grundsätzlich sind folgende Sicherheitsvorkehrungen wichtig:
• Durch die hohe Wärmeentwicklung kann eine Explosion der Lampe nicht völlig ausgeschlos-sen werden. Nur die intakte Abschirmung des Brenners bietet in diesem Fall den notwendigen Schutz vor Splittern.
• Die am Markt verfügbaren Belichtungsgeräte entsprechen durchweg dem notwendigen Si-cherheitsstandard. Veränderungen, Reparaturen etc. sind nur von geschultem Fachpersonal durchzuführen.
5.2.3 Laser
Laser steht als Abkürzung für „light amplifi cation by stimulated emission of radiation“, was auf Deutsch so-viel bedeutet wie „Lichtverstärkung durch angeregte Emission von Strahlung“. Einfacher ausgedrückt ist der Laser ein Gerät zur Erzeugung sehr intensiver, äußerst stark gerichteter und kohärenter Lichtstrahlen. Da
beim Betrieb von Lasern punktuell sehr hohe Leistun-gen auftreten, kann die Laserstrahlung Schädigungen hervorrufen. In erster Linie besteht die Gefahr irrepa-rabler Augenschäden. Die Beleuchtungsstärke auf die Netzhaut ist z.B. bei einem 1 mW-Laser schon 100mal stärker als beim direkten Blick ins Sonnenlicht.
Häufi g genutzte Lasertypen
Die am häufi gsten genutzten Lasertypen sind in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet:
Lasertyp Farbe Wellenlänge Leistungsbereich
Argonionen-Laser, UV UV 364 nm bis 100 mW
Blaue Laserdiode violett 406 nm 1 – 30 mW
Argonionen-Laser, vis. blau 488 nm 5 – 75 mW
Frequenzverdoppelter Nd-YAG-Laser grün 532 nm 10 – 400 mW
Helium-Neon-Laser grün 543 nm bis 25 mW
Rote Laserdiode/LED rot 670 nm 2 – 10 mW
IR-Laserdiode infrarot 830 nm ca. 10 W
Nd-YAG-Laser infrarot 1064 nm bis 12 W
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Entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial werden die Laser in unterschiedliche Klassen (BGVB2) eingeteilt:
1. Klasse 1: Die zugängliche Laserstrahlung ist un-gefährlich.
2. Klasse 2: Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich (400 bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s) auch für das Auge ungefährlich.
3. Klasse 3 A: die zugängliche Laserstrahlung wird für das Auge gefährlich, wenn der Strahlungs-querschnitt durch optische Instrumente ver-kleinert wird. Ist dies nicht der Fall, ist die aus-gesandte Laserstrahlung im sichtbaren Spektral-bereich bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s), in den anderen Spektralbereichen auch bei Langzeitbestrahlung, ungefährlich.
4. Klasse 3 B: Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge und in besonderen Fällen auch für die Haut.
5. Klasse 4: Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- und Explosionsgefahr verursachen.
Für Klasse 3 B oder 4 muss nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaften (BGVB2) ein Laserschutzbe-auftragter bestellt werden.
Der Betrieb und das Arbeiten mit Lasern in Digitaldruckverfahren ist mit den kommerziell verfügbaren Geräten
ungefährlich. Folgende lasertechnische Sicherheitsvorschriften sind jedoch zu beachten, um die Gefahr einer
Strahlenbelastung auszuschließen:
• Es dürfen grundsätzlich nur die in der Produktdo-kumentation genannten Bedienelemente betätigt und nur die dort genannten Einstellungen vorge-nommen werden.
• Reparaturarbeiten niemals selbst ausführen. Für Instandhaltungs-, Reparatur- und Modifi kations-arbeiten ist das entsprechend geschulte Fachper-sonal des Herstellers heranzuziehen.
• Schutzabdeckungen und Abschirmungen dürfen grundsätzlich nur unter strikter Beachtung der Anweisungen der Produktdokumentation abge-nommen werden.
• Die Sicherheitsverriegelungen dürfen unter keinen Umständen ausgeschaltet werden. Wenn Abde-ckungen abgenommen oder Verriegelungen aus-geschaltet werden, kann eine gefährliche Laser-strahlung austreten.
5.2.4 Produktsicherheit und CE – Kennzeichnung
Seit Ende 1996 müssen elektrische und elektro-nische Produkte das CE-Zeichen tragen, wenn die-se in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Das CE-Zeichen ist Teil des so genannten „New Approach“ (neue Konzeption), das anstelle einer Marktzulassung eine Selbsterklä-rung (Konformitätserklärung) vom Inverkehrbringer
fordert (oft ist der Inverkehrbringer der Hersteller selbst). Darin ist die Übereinstimmung zu den Schutz-zielen der anwendbaren EU-Richtlinien zu bestätigen. Häufi g werden hierzu die harmonisierten EU-Normen (EN) verwendet, bei deren Einhaltung die Überein-stimmung zu den EU-Richtlinien vermutet werden darf (Vermutungsprinzip).
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Für digitale Druckmaschinen sind meist folgende EU-Richtlinien relevant, die auch in nationales Recht
umgesetzt sind:
Für den Anwender ergibt sich daraus, dass er davon ausgehen kann, dass die anwendbaren EU-Richtlinien eingehalten werden, wenn das Gerät das CE-Zeichen
trägt und die in den Bedienungsunterlagen geforder-ten Maßnahmen z.B. Wartung , Kontrollen etc. einge-halten werden.
EU-Richtlinien Thema Harmonisierte Umgesetzt in
Normen nationales Recht
2006/95/EG = Produktsicherheit für z.B. Erste Verordnung zum
Niederspannungs- Produkte der - EN 60950 Geräte und Produkt-
Richtlinie Informationstechnologie - EN 60825 sicherheitsgesetz (GPSG)
(ersetzt 73/23/EWG)
98/37/EG = Produktsicherheit z.B. Neunte Verordnung zum
Maschinen-Richtlinie für Maschinen - EN 60204 Geräte und Produkt-
- EN 60335 sicherheitsgesetz (GPSG)
2004/108/EG = Elektromagnetische z.B. Gesetz über die
Richtlinie zur Verträglichkeit - EN 55022 elektro-magnetische
elektromagnetischen Störaussendung - EN 55024 Verträglichkeit von Geräten
Verträglichkeit und Störfestigkeit (EMVG)
(ersetzt 89/336/EWG)
5.3 Gefährdungen, technische Maßnahmen und persönliche Schutzausrüstung
5.3.1 Gefährdungen durch Hautkontakte und durch Verschlucken
Die im Digitaldruck eingesetzten Chemikalien schädigen bei bestimmungsgemäßer Verwen-dung und Beachtung der Schutzmaßnahmen weder Haut noch Atemwege. Risiken durch Ver-schlucken können üblicherweise am Arbeitsplatz unberücksichtigt bleiben.
Grundsätzlich kann die Haut durch ätzende, reizende, hautsensibilisierende und fettlösende Stoffe geschä-digt werden. Unsere Haut stellt für viele Chemikalien keine wirkungsvolle Barriere dar.
Als weitere wichtige Ursache von Hauterkrankungen gewinnen allergische Reaktionen zunehmend an Be-deutung. Allergieauslösende Stoffe können häufi g erst nach langandauernder Verwendung Hautrötungen oder Ekzeme auslösen.
Die Vermeidung von Hautkrankheiten (Ekzeme) steht deshalb im Mittelpunkt der Arbeitsschutzmaßnah-men. Neben den technischen Maßnahmen und der Verwendung nicht hautschädigender Produkte kommt dem Tragen geeigneter Schutzhandschuhe eine be-sondere Bedeutung zu.
Ätzende Stoffe und Zubereitungen zerstören das Ge-webe der Haut. Sie werden mit dem Gefahrensymbol „ätzend“ und den R-Sätzen 34 oder 35 gekennzeich-net. Sie werden in Digitaldruckchemikalien üblicher-weise nicht eingesetzt.
Reizende Stoffe und Zubereitungen bewirken keine Hautzerstörung. Durch Schädigung der oberen Horn-schichten oder Aufl ösen der schützenden Fettschicht werden Hautrötungen, Hautschorf oder Juckreiz aus-gelöst. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Gefahren-symbol Xi und dem R-Satz R 38.
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Hautsensibilisierende Stoffe und Zubereitungen werden ebenso mit dem Gefahrensymbol Xi und der Gefahrenbezeichnung ‘reizend’ gekennzeichnet. Ein Beispiel dafür sind UV-Tinten, die Acrylate und Me-thacrylate enthalten.
Tinten enthalten oft weniger als 0,1 % eines sensibili-sierenden Biozids und auch einige Farbstoffe können so gekennzeichnet sein. Solche Stoffe und Zubereitungen können allergische Reaktionen hervorrufen, und es ist wichtig, dass kon-sequent auf die Einhaltung von Schutzmaßnahmen (siehe Kapitel 5.3.2) geachtet wird, um dies zu ver-meiden.
Aber auch nicht als sensibilisierend eingestuf-te Zubereitungen können sensibilisierende Sub-stanzen enthalten. Unterhalb der Kennzeich-nungsgrenze muss die Verpackung mit dem Satz: „Enthält ...... [Name des sensibilisierenden Stoffes]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“ beschrif-tet sein.
Entfettende Stoffe und Zubereitungen (z.B. Reiniger, Auswaschmittel) können ebenfalls zu Schädigungen der oberen Hautschichten führen. Teilweise treten diese Krankheitsbilder erst nach jahrelangem Kon-takt auf. Deswegen sind diese Zubereitungen mit dem Satz: “R 66 - Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen“ gekennzeichnet.
5.3.2 Hautschutzmaßnahmen, Hautschutzplan
Zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion der Haut ist regelmäßige Hautpfl ege notwendig. Vor dem Arbeits-beginn und nach jedem Waschen ist eine Hautschutz-creme, nach dem Arbeitsende eine Hautpfl egecreme sorgfältig aufzutragen. Verschmutzungen sind mit hautschonenden Reinigungsmitteln ohne scheuernde Inhaltsstoffe zu entfernen. Die Formulierung und der Aushang eines Hautschutzplans wird von den Berufs-genossenschaften vorgeschrieben (für ein Beispiel eines möglichen Hautschutzplans siehe Kapitel 10.4).
Kann eine Hautkontamination bei speziellen Tätigkei-ten nicht ausgeschlossen werden, müssen geeignete
Schutzhandschuhe getragen werden. Schutzhand-schuhe sollen die Hände vor Schädigungen durch äußere Einwirkungen von Chemikalien schützen. We-gen der unterschiedlichen Eigenschaften verschiede-ner Chemikalien gibt es keine generell einsetzbaren Schutzhandschuhe. Organische Lösungsmittel erfor-
dern zum Schutz spezielle Handschuhmaterialien.
In der Regel werden folgende Handschuhe empfohlen (siehe Sicherheitsdatenblatt Punkt 8):
Trockentoner Einmalhandschuhe (z.B. aus Vinyl)
Flüssigtoner Bei Arbeiten (Nachfüllen) mit möglichem Hautkontakt mit Lösemitteln
(z.B. Imaging Oil) sowie bei der Entfernung von Farbresten geeignete
Handschuhe aus Nitrilkautschuk verwenden
UV-Tinten Für den kurzfristigen Umgang mit Acrylattinten sind Handschuhe aus
Nitrilkautschuk geeignet. In der Regel wird man Einmalhandschuhe aus
Nitrilkautschuk verwenden.
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5.3.3 Gefährdungen durch Augenkontakt
Ätzende Stoffe vermögen das Auge sehr schnell und irreversibel zu zerstören. Bereits wenige Sekunden Einwirkungsdauer und wenige Spritzer reichen aus, um die Hornhaut dauerhaft zu schädigen. Solche Stoffe befi nden sich fast nur in UV-Tinten.
Augenreizungen, die von Stoffen ausgelöst werden, die mit R 36 gekennzeichnet sind, können unange-nehm und schmerzhaft sein, analog der Hautreizung sind sie jedoch reversibel und klingen nach Entfernen des Stoffes wieder ab. Demgegenüber können Stoffe, die die Kennzeichnung R 41 besitzen, wie ätzende Stoffe die Augen zerstören, obwohl sie lediglich mit dem Gefahrensymbol Xi gekennzeichnet sind, analog zu augenreizenden Stoffen. Einige Tintenstrahl-Farb-stoffe sind mit R 41 gekennzeichnet und können für eine längere Zeit die Augen verfärben.
Können Spritzer bei der Verwendung von Tinten nicht ausgeschlossen werden, muss zum Schutz der Augen eine Korbbrille getragen werden.
Die Korbbrille ist rundherum geschlossen und dichtet am Gesicht ab, so dass auch seitlich und von oben und unten keine Spritzer in die Augen gelangen können.
Bei Kontakt mit Chemikalien müssen die Augen un-mittelbar danach mindestens 10 Minuten mit der Augendusche gespült werden. Da das Ausmaß der Augenschädigung sehr wesentlich von der Dauer der Stoffeinwirkung abhängt, muss ohne Zeitverlust mit dem Spülen begonnen werden. Augenspülfl aschen stellen keinen adäquaten Ersatz für Augenduschen dar, für Arbeiten außerhalb des Arbeitsraums können sie im Einzelfall jedoch wertvolle Hilfe leisten. Han-delsübliche Duschbrausen, die an der Wasserleitung angeschlossen sind, haben sich als Augenduschen bestens bewährt. Nach der Erstversorgung sollte der Verletzte sofort zu einem Augenarzt oder in ein Kran-kenhaus gebracht werden.
5.3.4 Gefährdungen durch Einatmen
Über die Atmung können Schadstoffe im Allgemeinen als Gas, Dampf, Nebel, Staub oder Rauch aufgenom-men werden. In Abhängigkeit von den gefährlichen Eigenschaften, der Konzentration und der Dispositi-onsdauer können neben einer lokalen Schädigung der Atemwege (Rachen, Kehlkopf, Luftröhre, Bronchien, Alveolen) Gefahren durch Verteilung der Stoffe im ge-samten Körper hervorgerufen werden.
Deshalb fordert der Gesetzgeber (Januar 2006), dass die in der TRGS 900 festgelegten Luftgrenzwerte ein-gehalten werden. Die Luftgrenzwerte sind in einer Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 900) veröf-fentlicht und werden gemäß der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik regelmäßig überprüft [Hinweis: die Veröffentlichungen der ‘MAK-Kommis-sion’ sind rechtlich nicht verbindlich!].
Relevante Luftgrenzwerte
Stoff Grenzwert Freisetzung aus Quelle
ml/m3 = ppm mg/m3
Diethylenglykol 10 44 wasserbasierten Tinten NIOSH, OSHA
Glycerin (Nebel) 5 wasserbasierten Tinten NIOSH
N-Methylpyrrolidon 19 80 wasserbasierten Tinten TRGS 900
Staub 3 Laser Jet TRGS 900
(einatembarer Anteil)
Propan-2-ol 200 500 Lösungsmittelbasierende Tinten TRGS 900
NIOSH : National Institute for Occupational Safety and Health (USA)OSHA : Occupational Safety and Health Administration (USA)INRS : Institut National de Recherche et de Sécurité (F)
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Die Gewerbeordnung mit ihrer Arbeitsstätten-Verord-nung und -Richtlinie schreibt u.a. nicht nur die Größe von Arbeitsräumen, sondern auch Maßnahmen zum Erhalt der Luftqualität am Arbeitsplatz vor. Danach kann ein Arbeitsplatz „natürlich“, d.h. durch Türen und Fenster, oder mit Hilfe einer Anlage belüftet werden. Bei Maschi-nen mit hohem Durchsatz wird eine direkte Absaugung empfohlen (u.a. auch wegen der Wärme- und Feuchtig-keits-Entwicklung). Kontaminierte Luft darf nicht über die Klimaanlage in andere Räume geleitet werden.
Im Arbeitsraum werden bei Einhaltung der Ar-beitsvorschriften und ausreichendem Luftwechsel die maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen (Luft-grenzwerte) sicher unterschritten.
Langjährige Erfahrung und Messungen am Arbeits-platz haben gezeigt, dass bei einem 8-fachen Luft-wechsel pro Stunde eine Überschreitung der Grenz-werte bei den Chemikalien, die in den Standardpro-zessen verwendet werden, nicht zu befürchten ist. Orientierende Messungen zu Schadstoffkonzentratio-nen in der Luft lassen sich mittels so genannter Gas-spürröhrchen durchführen.
Die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen und der Herstellerempfehlungen liegt in der Ver-antwortung der Anwender.
Viele Stoffe können an ihrem typischen Geruch er-kannt werden. Die Geruchsprobe ist aber leider keine zuverlässige Methode zur Identifi kation von Chemi-kalien. Einige der unten aufgeführten Stoffe sind be-reits unterhalb ihres Luftgrenzwertes zu riechen, wie die Geruchsschwellenwerte der aufgeführten Tabelle verdeutlichen.
Geruchsschwellenwerte (nach Literatur)
Stoff Geruchsschwelle Luftgrenzwert
(mg/m3) (mg/m3)
Aceton 1-800 1200
Butanon 75-150 600
Propan-2-ol 250 500
Solange die Luftgrenzwerte nicht überschritten wer-den, stellen Gerüche keine unmittelbare Gefahr dar, können aber dennoch als Belästigung oder hygieni-sche Beeinträchtigung empfunden werden.
Beim Auftreten eines ungewöhnlichen Geruchs muss die Geruchsquelle ermittelt und geprüft werden, ob Abweichungen von den Standardbedingungen vorlie-gen, um die richtigen Maßnahmen zur Geruchsbesei-tigung treffen zu können.
5.4 Pfl ichten aus der Gefahrstoffverordnung
Werden im Betrieb Gefahrstoffe eingesetzt, sind nach Gefahrstoffverordnung vor der Verwendung die Eigen-schaften der Produkte und die von ihnen ausgehenden Gefahren zuerst umfassend zu ermitteln und zu beur-teilen. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahr-stoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefähr-dungsbeurteilung vorgenommen (und dokumentiert) und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkun-dig beraten zu lassen.
Die erste Informationsquelle stellt die Kennzeichnung auf dem Etikett dar, siehe Kapitel 3.0. Weitergehen-de Informationen sind dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen. Fehlen die für den Arbeitsschutz notwen-digen Angaben und Informationen, sind diese beim
Hersteller und Lieferanten nachzufragen.
Vor Verwendung von Gefahrstoffen ist nach § 7 ff Ge-fahrstoffverordnung zu prüfen, ob Produkte mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko erhältlich sind. Ersatzstoffe mit geringerem gesundheitlichen Risiko müssen verwendet werden, wenn
• eine gesundheitliche Gefährdung aufgrund des Stoffumgangs vorliegt,
• die Ersatzstoffe technisch geeignet sind und
• der Ersatz wirtschaftlich zumutbar ist.
Alle im Arbeitsbereich verwendeten Gefahrstoffe müs-sen in einem Gefahrstoffverzeichnis aufgelistet wer-
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den (ein Leerformular befi ndet sich im Anhang 10.6). Nicht aufgenommen werden müssen Gefahrstoffe, die aufgrund der geringen Menge und ihrer nicht ausge-prägten gefährlichen Eigenschaft keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Das Verzeichnis sollte min-destens folgende Angaben enthalten:
• Bezeichnung des Produktes, des Gefahr- stoffes
• Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften
• Mengenbereiche (Gebrauchs- und Lager - menge) des Gefahrstoffes im Betrieb
• Arbeitsbereiche, in denen mit den Gefahr- stoffen umgegangen wird.
Nach der Ermittlung der Gefährdungen am Arbeits-platz sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festzulegen. Neben der Auswahl der geeigneten Arbeitsmittel und der technischen Ausrüstung, z.B. Lüftung, Reinigungsgeräte, sind dies insbesondere die Festlegung der zu verwendenden
persönlichen Schutzausrüstungen, wie z.B. Schutz-brille, Schutzhandschuhe oder Körperschutz. Auf eine Messung der Gefahrstoffkonzentration am Arbeits-platz nach § 9+10 Gefahrstoffverordnung kann in der Regel verzichtet werden, da bei Einhaltung der Her-stellerangaben eine Überschreitung der Luftgrenz-werte nicht befürchtet werden muss. Bei Einhaltung der Vorschriften für Laboratorien (TRGS 526) kann von einer dauerhaft sicheren Einhaltung der Grenz-werte ausgegangen werden.
In den Betriebsanweisungen nach § 14 Gefahrstoff-verordnung und TRGS 555 sind die Maßnahmen zum sicheren Umgang mit Chemikalien leicht verständlich für die Mitarbeiter zu beschreiben. Die Angaben müs-sen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen festgelegt sein, deshalb können sich zur gleichen Chemikalie die Betriebsanweisungen deutlich unterscheiden. Insbe-sondere müssen die persönlichen Schutzmaßnahmen eindeutig, zweifelsfrei und konkret angegeben wer-den.
Form und Layout von Betriebsanweisungen sind nicht bindend vorgeschrieben. Beispiele einiger Betriebs–anweisungen fi nden Sie im Anhang 10.1.
Inhalt der Betriebsanweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung und TRGS 555
Gefahren für Mensch und Umwelt = verständliche Beschreibung der von den Produkten
ausgehenden Gefahren
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln = konkrete Beschreibung der zu benutzenden persönlichen
Schutzausrüstung, Angabe der technischen Ausrüstung
Verhalten im Gefahrfall = Angabe der zusätzlichen persönlichen Schutzausrüstung,
Telefonnummer der Einsatzkräfte
Erste Hilfe = Maßnahmen bei Augen- und Hautkontakt, ggf. beim
Einatmen gefährlicher Konzentrationen
sachgerechte Entsorgung = getrennte Sammlung von Abfällen (unter anderem auch
von verschütteten Produkten), Angabe von Bindemitteln
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Anhand der Betriebsanweisungen sind die Mitarbeiter mindestens einmal jährlich und vor der Verwendung neuer Gefahrstoffe zu unterweisen. Gleiches gilt für neu eingestellte Mitarbeiter. Hierbei sind die in der Betriebsanweisung aufgeführten Festlegungen und Maßnahmen zu besprechen und zu erläutern. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind von den Be-schäftigten durch Unterschrift zu bestätigen und zwei Jahre aufzubewahren.
Gefahrstoffe sind auch an den Arbeitsplätzen entspre-chend zu kennzeichnen. Werden sie verwechslungs-sicher in den Originalbehältern aufbewahrt, kann die zusätzliche Kennzeichnung entfallen.
Beim Umfüllen in andere Gebinde oder beim Anset-zen gebrauchsfertiger Lösungen müssen die Behälter mit
• dem Namen des Gefahrstoffs und
• dem Gefahrensymbol mit der Gefahrenbezeichnung gekennzeichnet werden.
Beim Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, z.B. als Abfall an den Entsorger, müssen die Behälter voll-ständig nach Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet
werden; zusätzlich müssen die R- und S-Sätze als auch der Name und die Anschrift des Inverkehrbrin-gers angegeben werden.
Grundsätzlich sollte an Arbeitsplätzen, an denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, weder gegessen und getrunken, noch geraucht werden, auch wenn die Gefahrstoffverordnung dies erst für bestimmte Stoff-gruppen vorschreibt.
Werden krebserzeu-gende und erbgutver-ändernde Gefahrstoffe eingesetzt, sind die be-sonderen gesetzlichen Vorschriften zu beach-ten. Diese sind in § 11 der Gefahrstoffverord-nung genannt.
• Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 16 der Gefahrstoffverordnung dienen der frühzeitigen Erkennung von Gesundheitsbeein-trächtigungen oder Berufskrankheiten. Die Durch-führung darf nur von hierfür speziell ermächtig-ten Ärzten erfolgen. Bei manchen Tätigkeiten ist die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben (Ver-anlassung von Vorsorgeuntersuchungen, ohne die eine Weiterführung der Tätigkeit gesetzwidrig ist), in anderen Fällen muss der Arbeitgeber dem Be-schäftigten eine Vorsorgeuntersuchung anbieten. Die Vorschriften, wann Vorsorgeuntersuchungen veranlasst oder angeboten werden müssen, ste-hen im Anhang V der Gefahrstoffverordnung. Ei-nige der Inhaltsstoffe (z.B. Butanon oder MEK) stehen im Anhang V und bewirken, dass dem Be-schäftigten eine Vorsorgeuntersuchung angebo-ten werden muss, wenn die Bedingungen beim Umgang mit der Chemikalie nicht eine Gefähr-dung ausschließen (z.B.: sehr kleine Mengen).
Auch nach dem Arbeitsschutzgesetz sind für alle Ar-beitsplätze Gefährdungsbeurteilungen durchzufüh-ren. Diese müssen alle Gefährdungsmöglichkeiten an den Arbeitsplätzen berücksichtigen, neben den Gefahren durch Gefahrstoffe, ebenso beispielsweise mögliche Gefährdungen durch optische Geräte, Bild-schirme oder mechanische Gefahren. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich festzuhal-ten und regelmäßig zu überprüfen.Gefahrstoffbehälter mit Mindestkennzeichnung
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Arbeit und Arbeitsplatz dürfen keinesfalls die Gesundheit der Mutter und des Kindes gefährden. Deshalb darf eine Schwangere den Einwirkungen von gesundheitsgefähr-denden Chemikalien, Strahlen, Lärm, Gasen und Dämp-fen nicht ausgesetzt sein. Ausnahmen sind nur möglich, wenn eine Einwirkung und mögliche Schädigung mit ab-soluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Entwicklungsschädigende Stoffe fi ndet man im Digital-druckbereich nach heutigem Stand der Technik nicht.
Falls die Arbeitsplatzbeurteilung ergibt, dass Sicher-heit oder Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter gefährdet sind, muss der Arbeitgeber geeig-nete Schutzmaßnahmen veranlassen, wie z.B. die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder einen Arbeits-platzwechsel.
Rauchen und Alkoholgenuss schädigen sicher und an-haltend das werdende Kind. Dies sind die schlimms-ten „Gefahrstoffe“!
5.5 Mutterschutz
5.6 Erste Hilfe / Notfallmaßnahmen
Wenn trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Chemika-lienspritzer ins Auge gelangen, muss es sofort
gründlich mit viel Wasser gespült werden (10 – 15 Minuten spülen). Hierfür haben sich fest installierte Augenspülduschen bestens bewährt. Sollten die Symptome bleiben, muss unbedingt anschließend ein Augenarzt zur Kontrolle und Weiterbehandlung auf-gesucht werden.
Symbol „Notdusche“ nach BGVA8
Symbol „Augenspülein-
richtung“ nach BGVA8
Kommt es beim Umgang mit Chemikalien zu einer Benetzung der Haut und/oder der Kleider, muss ebenfalls gründlich mit viel Wasser gewaschen wer-den. Die benetzten Kleider sind sofort auszuziehen, ggf. sind die betroffenen Hautpartien mit Seife zusätz-lich zu reinigen.
Augenbrause
Bei einem versehentlichen Verschlucken von Chemi-kalien sollte in der Regel viel Wasser nachgetrunken werden. Weder darf Erbrechen ausgelöst werden, noch dürfen Milch, Säfte oder ähnliche Getränke ver-abreicht werden, da diese die Resorption im Magen verbessern.
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Verschüttete Chemikalien müssen nach Angabe der Betriebsanweisung gefahrlos entsorgt werden. In Abhängigkeit von den Produkteigenschaften können sie mit einem bereitgestellten Bindemittel (z.B. Uni-versal-Chemikalienbindemittel) aufgesaugt werden, kleinere Mengen an Chemikalien können mit Wasser und Putzlappen (Handschuhe benutzen!) entfernt und dem Abwasser zugegeben werden.
Verschüttetes Tonermaterial darf nicht mit einem Staubsauger aufgenommen werden. Die sehr feinen
Staubpartikel können zur Bildung von Feuer oder ei-ner Explosion führen. Verschütteten Toner mit einem kalten feuchten Wischlappen aufnehmen und in ein geeignetes Gefäß geben.
Weitere Informationen zur Ersten Hilfe können im Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 4 nachgelesen werden. Zusätzliche Auskünfte halten die Giftinfor-mationszentralen jederzeit bereit. Die exakte Angabe der verschluckten Stoffe ist unter Punkt 2 des Sicher-heitsdatenblattes zu fi nden. Diese Angabe ist für eine korrekte Erste-Hilfe-Maßnahme unabdingbar.
Bei Zweifelsfällen und im Gefahrfall sollten die Gift-informationszentralen kontaktiert werden, Adressen sind im Anhang 10.7 aufgeführt.
5.7 Ergonomie am Arbeitsplatz
Das Thema Ergonomie am Arbeitsplatz darf auch bei Digitaldruckmaschinen nicht ignoriert werden. Ergo-nomie3 bezeichnet die Lehre der Anpassung von Hilfs-mitteln und deren Umgebung an den Menschen bei der Arbeit. Ziel der Lehre ist ein möglichst produkti-ver und effi zienter Arbeitsablauf.
Neben gesetzlichen Anforderungen (wie z.B. Arbeits-schutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Lastenhand-habungsverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung…) sollten zudem die Unfallverhütungsvorschriften und Empfehlungen der Berufsgenossenschaften Beach-tung fi nden.
Die ergonomischen Anforderungen an einen Arbeits-platz mit einer Digitaldruckmaschine sind sehr viel-fältig und können hier nicht ausführlich beschrieben werden. Einige Themen sollen hier allerdings kurz angerissen werden, um ein grobes Bild der möglichen Anforderungen zu beschreiben.
Lagerplatz, Abstellfl ächen, Zugangswege
Bei der Planung von Arbeitsplätzen mit Digitaldruck-maschinen sollten genügend Abstell- bzw. Lagerfl ä-chen für Paletten, Verpackungen und Papierabfälle vorgesehen werden. Entsprechend bemessene Zu-gangswege sollten vorhanden sein, um Verbrauchs-materialien auch mit Hilfe eines Hubwagens zur Druckmaschine transportieren zu können.
Klima
Für ein reibungsloses Arbeiten der Digitaldruckma-schinen sind eine gleichmäßige Temperatur und Luft-feuchtigkeit wichtige Voraussetzungen. Hierbei wird zumeist eine Raumklimatisierung eingesetzt, die ausreichend dimensioniert sein sollte. Um die Klima–anlage zu entlasten, sollten Aggregate mit starker Wärmeentwicklung möglicherweise an eigene Ab-saugungen angeschlossen werden.
Licht und Lichtrefl ektionen
Gute Lichtverhältnisse am Arbeitsplatz sind unver-zichtbar und helfen, Bedienungsfehlern und Unfäl-len vorzubeugen. Eine ausreichende Beleuchtung ist deshalb sicherzustellen. Bei Arbeitsplätzen mit Son-neneinstrahlung sind geeignete Maßnahmen (z.B. Außenjalousien) zu treffen, um Beeinträchtigungen wie Refl ektionen und Spiegelungen am Arbeitsplatz zu vermeiden. Dies ist besonders wichtig, wenn der Bildschirmarbeitsplatz des Bedieners direkt an der Druckmaschine angebracht ist und ein Verschieben des Monitors deshalb nicht möglich ist.
Lärm
Geräuschbelastungen können das soziale, seelische sowie körperliche Wohlbefi nden mindern und zu Krankheiten oder sogar zu Hörschäden führen. Auch
3 Das Kunstwort Ergonomie setzt sich aus den griechischen Wörtern Ergon (Arbeit) und Nomos (Regel) zusammen.
Nach dem Verschlucken von Chemikalien ist
umgehend ein Arzt aufzusuchen, um die wei-
teren Maßnahmen abzustimmen.
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die EU hat dies erkannt und im Sinne der „Sicherheit und Gesundheit für Arbeitnehmer am Arbeitsplatz“ eine EU-Arbeitsplatzrichtlinie Lärm (2003/10/EG) pu-bliziert.
Diese Richtlinie wurde in Deutschland am 8. März 2007 in der „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm-VibrationsArbSchV)“ ratifi ziert und löste die bereits existierende Unfallverhütungsvorschrift der Berufs-genossenschaft BGV-B3 (Lärm am Arbeitsplatz) ab.
Wie bereits bei der BGV-B3 gefordert, so muss auch nach der LärmVibrationsArbSchV eine Arbeitsplatz-bewertung stattfi nden und bei Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte muss der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen umsetzen bzw. einleiten.
So muss beispielsweise vom Arbeitgeber ab einem durchschnittlichen Schalldruckpegel von 80 dB(A) ein Gehörschutz bereitgestellt werden. Bei Überschrei-ten eines durchschnittlichen Schalldruckpegels von 85 dB(A) ist es Pfl icht des Arbeitgebers, das Tragen eines Gehörschutzes bei der Arbeit sicherzustellen.
Weil Digitaldruckmaschinen und Weiterverarbeitungs-maschinen (insbesondere Rüttelgeräte und Rüttelsta-tionen) sowie Absaugstationen in den Arbeitsräumen teilweise einen sehr hohen Schalldruckpegel verur-sachen können, ist eine Arbeitsplatzbewertung nach der Installation vorzunehmen und gegebenenfalls durch Akustikmessungen zu ergänzen. Daraus lassen sich die notwendigen Maßnahmen zur Sicherheit des Bedieners ableiten.
(Details: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-
Z/Laerm-und-Akustik/EG-Laermrichtlinie.html__
nnn=true)
Arbeitspult, Arbeitstisch, Stuhl, Bildschirm und
Tastatur
Für die Handhabungen von Druckaufträgen für Di-gitaldruckmaschinen stehen PC, Bildschirm und Ta-statur/Maus bereit, welche oft an einem Arbeitspult (Steharbeitsplatz) oder an einem Schreibtisch (Bild-schirmarbeitsplatz) aufgebaut sind. Je nach Digital-druckmaschine stehen verschiedene Anwendungen bereit, um die Druckaufträge vorzubereiten, zur Ver-arbeitung zu senden und auch während des Druckens zu kontrollieren. Nicht nur die Anwendung (Software) sollte ergonomischen Kriterien entsprechen (z.B. Text
und Farbdarstellungen, Menüabläufe…), auch bei der verwendeten Hardware (speziell Bildschirm und Ta-statur) ist darauf zu achten, dass eine Anpassung an die Umgebung und an den Benutzer möglich ist. So kann man auch die gesetzlichen Anforderungen aus der Bildschirmarbeitsverordnung umsetzen.
Hinweis: GS zertifi zierte Produkte bestätigen die Mög-lichkeit, die Anforderungen aus der Bildschirmarbeits-verordnung einzuhalten.
Für Bildschirme bedeutet dies u.a.:
- Vermeidung von Refl ektionen am Bildschirm - Bildschirm sollte dreh- und neigbar sein- dargestellte Bildschirmzeichen müssen scharf und ausreichend groß sein- gute Kontrastverhältnisse der dargestellten Zeichen zum Hintergrund - Helligkeit und Kontrast sollten einstellbar sein Für Tastaturen ist zu beachten:
- die Vermeidung von Refl ektionen- kontrastreiche und dauerhafte Beschriftung der TastaturFür Arbeitspult, Arbeitstische, Arbeitsstuhl und
Zubehör ist zu beachten:
- die Arbeitsmittel sollten alle refl ektionsarme Oberfl ächen haben- die Arbeitsmittel sollten sich an die Bedürfnisse der Bediener anpassen lassen (höhenverstellba- rer Stuhl und Tisch, Stuhl mit Armlehnen, usw.)Eine Begehung mit der ausgebildeten Fachkraft und die Bewertung des gesamten Arbeitsplatzes sind ob-ligatorisch.
Weitere Quellen im Internet:
Gesamtüberblick über die wichtigsten deutschen Vor-schriften des Arbeitsschutzes
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Produktsicher-heit des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheithttp://www.lgl.bayern.de
Information der Berufsgenossenschaften zu Digitaldruckhttp://www.bgdp.de
BG-Vorschriften / Unfallverhütungsvorschriften http://www.bgfe.de
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – Themen zum Arbeitsschutzhttp://www.baua.de
Sozialnetz Hessen - Informationsdienst Arbeit und Gesundheit, Schwerpunkt Bildschirmarbeithttp://www.sozialnetz-hessen.de
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6.0 Entsorgung und Recycling
6.1 Erläuterungen abfallrechtlicher Begriffe
Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-setzes (KrW-/AbfG) sind alle beweglichen Sachen, de-ren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder zum Schutze des Wohls der Allgemeinheit entledigen muss.
Nach dem KrW-/AbfG müssen Abfälle vermieden werden. Maßnahmen zur Vermeidung sind die inter-ne Kreislaufführung von Stoffen oder die abfallarme Produktgestaltung. Die noch anfallenden Abfälle sind einer Verwertung zuzuführen, wenn diese technisch möglich ist, die Mehrkosten nicht unzumutbar sind und für die gewonnenen Stoffe oder Energien ein Markt vorhanden ist (Abfälle, die nicht verwertet wer-den, werden im Folgenden mit „Abfälle zur Beseiti-gung“ bezeichnet).
Verwertung und Beseitigung von Abfällen unterliegen der behördlichen Überwachung. Das Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetz enthält die Abfallklassen „gefährliche Abfälle“ (früher „besonders überwa-chungsbedürftige Abfälle“ und „überwachungsbe-dürftige Abfälle“) und „ungefährliche Abfälle (früher „nicht überwachungsbedürftige Abfälle“).
Abfälle, die nicht als gefährlich eingestuft sind, müs-sen ordnungsgemäß entsorgt werden, unterliegen dabei aber keinem generellen behördlichen Nach-weisverfahren. Die Überwachungsbehörden sind je-doch berechtigt, in begründeten Fällen auch für diese Abfälle ein Nachweisverfahren anzuordnen.
Hinweise zur Abfallentsorgung von Chemikalien fi n-den sich in Punkt 13 des Sicherheitsdatenblatts.
Grundsätzlich unterliegt die Verwertung und Beseiti-
gung von Abfällen der Kontrolle durch die zuständige Behörde. Geregelt wird die Überwachung in der „Ver-ordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnach-weise (Nachweisverordnung)“. Nach dieser Verord-nung muss der Erzeuger, insbesondere von gefähr-lichem Abfall, die ordnungsgemäße Entsorgung bele-gen. Hiervon betroffen sind gewerbliche oder sonsti-ge wirtschaftliche Unternehmungen oder öffentliche Einrichtungen, nicht aber private Haushalte.
Entsorgungsnachweis
Gefährliche Abfälle unterliegen einer obligatori-
schen Nachweispfl icht, unabhängig davon, ob sie
verwertet oder beseitigt werden. Zur Vereinfachung des Verfahrens für den Abfallerzeuger sieht die Ver-ordnung einen Sammelentsorgungsnachweis für Ab-fälle vor. Der Nachweis über die Zulässigkeit der vor-gesehenen Entsorgung kann durch den Einsammler mit einem Sammelentsorgungsnachweis durchge-führt werden. Voraussetzung ist, dass die beim ein-zelnen Abfallerzeuger eingesammelte Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt. Für den digitalen Druckverarbeiter kann dieser Weg in der Regel genutzt werden. Der Abfall-erzeuger erhält vom Einsammler einen Übernahme-schein als Entsorgungsbeleg für sein Nachweisbuch.
Kleinmengen-Regelung
Abfallerzeuger, bei denen im Jahr nicht mehr als ins-gesamt 2000 kg gefährliche Abfälle anfallen, sind von den Nachweispfl ichten in wesentlichen Punkten aus-genommen. Die Übergabe der Abfälle muss lediglich durch die Übernahmescheine nachgewiesen werden. Diese sind im Nachweisbuch aufzubewahren.
6.2 Verpackungen
Mit der Verpackungsverordnung brachte das Bun-desumweltministerium den Leitsatz zur grundsätzli-chen Verringerung von Verpackungsabfällen auf den Weg. Die Verordnung verpfl ichtet Hersteller und Ver-treiber von Waren, Transportverpackungen und Ver-
kaufsverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Verpackungen, die beim Gewerbe anfallen, und Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen.
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Im gewerblichen Bereich können Lieferanten und Kunden individuelle Vereinbarungen über die Mo-dalitäten der Rückgabe und die Kostenregelung treffen. Diese so genannte Selbstentsorgung kann direkt über den Hersteller, einen von ihm beauf-tragten Entsorger oder über bestehende Systeme (Rücknahmesysteme, Branchensysteme) erfolgen.
Bei Verpackungen, die bei privaten Endverbrau-chern anfallen, ist eine kostenlose, haushaltsnahe Rücknahme vorgeschrieben. Um ihre Rücknahme-pflicht zu erfüllen, beteiligen sich Hersteller und Vertreiber in der Regel an einem bundesweiten du-alen Rücknahmesystem.
6.3 Druckerpatronen und Tonerkartuschen
Tinten- oder Toner-enthaltende Verbrauchsmateriali-en, wie Drucker-Patronen oder Pigmentdosen, die in die Maschine eingesetzt werden und dort eine dau-ernde Funktion ausüben, stellen keine Verpackungen
dar und können deshalb nicht über eines der oben genannten Selbstentsorgersysteme entsorgt werden. Viele Hersteller bieten jedoch freiwillige Rücknahme-systeme an.
6.4 Abfallschlüsselnummern
15 01 10 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe
verunreinigt sind
08 03 08 wässrige fl üssige Abfälle, die Druckfarben enthalten
08 03 12* Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 13 Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen
08 03 17* Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen
08 03 19* Dispersionsöl
20 01 13* Lösemittel
20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten
20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
* bedeutet „gefährlicher Abfall“, unterliegt den Überwachungspfl ichten (siehe Kapitel 6.1 Entsorgungsnachweis)
7.0 VOC-Richtlinie
Mit der 31. Verordnung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes wurde die Richtlinie über die Begren-zung von Emissionen fl üchtiger organischer Verbin-dungen (VOC-Richtlinie) in Deutschland umgesetzt.
Ziel der VOC-Richtlinie und der Verordnung ist die Reduzierung der Vorläufersubstanzen des Ozons, um die Ozonbelastung zu reduzieren. Chemikalien für
den Digitaldruck enthalten oft fl üchtige organische Verbindungen, die sich beim Trocknungsprozess ver-fl üchtigen und in die Atmosphäre gehen. Wegen der vergleichsweise kleinen Mengen von fl üchtigen or-ganischen Verbindungen, die im Digitaldruckbereich anfallen, ist im Gegensatz zu anderen Druckverfahren der Digitaldruckbereich nicht in der 31. BImSchV ge-regelt.
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8.0 Organisatorische Fragen
Im Arbeits- und Umweltrecht fi nden sich zahlreiche Pfl ichten (Ge- und Verbote), die sich an den „Inhaber eines Betriebes“, den „Arbeitgeber“ oder „Unterneh-mer“ richten4. Adressat dieser Pfl ichten ist damit der Unternehmer bzw. sein gesetzlicher Vertreter (Ge-schäftsführer, Vorstand). Weil der Betriebsinhaber nicht alle Pfl ichten seines Unternehmens persönlich erfüllen kann, bedient er sich dazu seiner Mitarbei-ter. Der Betriebsinhaber ist nach § 130 Ordnungswid-rigkeitengesetz (OWiG) verpfl ichtet, Verstöße gegen straf- oder bußgeldbewehrte Unternehmenspfl ichten zu verhindern oder wesentlich zu erschweren. Dazu verpfl ichtet der Gesetzgeber den Betriebsinhaber zu Aufsichtsmaßnahmen. Der Betriebsinhaber haftet nach § 130 OWiG für Gesetzesverstöße im Betrieb auch dann, wenn er nicht selbst als Täter verantwort-lich ist, nämlich falls Mängel in der Betriebsorganisa-tion den Gesetzesverstoß mit verursacht haben.
§ 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich
oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich
sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen
Pfl ichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren
Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswid-
rig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehö-
rige Aufsicht hätte verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.
Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestel-
lung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das
öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pfl ichtverletzung mit Stra-
fe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet
werden. Ist die Pfl ichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt
sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspfl ichtverlet-
zung nach dem für die Pfl ichtverletzung angedrohten Höchstmaß der
Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pfl ichtverletzung, die gleich-
zeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pfl icht-
verletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach
Satz 1 übersteigt.
Es müssen die Strukturen geschaffen werden, die eine Einhaltung der Vorschriften möglich machen. Ein Unternehmer kann an Führungskräfte Aufgaben delegieren, die sie in eigener Verantwortung wahrzu-
nehmen haben. Hierzu ist eine klare Festlegung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten auf schriftlichem Wege, z.B. in der Stellenbeschreibung oder einer Zusatzvereinbarung, unbedingt erforder-lich. Für eine wirksame Delegation an Führungskräf-te müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:• sorgfältige Auswahl• konkrete Instruktionen• notwendige Handlungsspielräume (Weisungsbefugnisse gegenüber Beschäftigten, fi nanzielle Befugnisse, zeitliche Möglichkeiten)• Überwachung durch delegierenden Vorgesetzten (z.B. Dokumentations- und Berichtspfl ichten)• Vertretungsregelung• eindeutige Bestimmungen des Pfl ichtenkreises.Den Führungskräften kommt die Aufgabe zu, in ih-rem Bereich die anfallenden Aufgaben zu erkennen, im Detail zu regeln und auf geeignete Mitarbeiter zu übertragen. Durch schriftliche Anweisungen muss geregelt sein, wie mit Gefahrstoffen umzugehen ist, und wie und durch wen die Entsorgung sachgerecht durchzuführen ist. Die Erfüllung der Aufgaben und Maßnahmen muss durch die Führungskräfte, z.B. durch Kontrollen, sichergestellt werden.Von bestimmten Betrieben fordert der Gesetzgeber die Bestellung innerbetrieblich tätiger Betriebsbeauf-tragter, wie zum Beispiel Beauftragte für Abfall (§ 54 Kreislaufwirtschafts-/ Abfallgesetz), Gewässerschutz (§§ 21 a-f Wasserhaushaltsgesetz), Immissionsschutz (§§ 53 ff. Bundesimmissionsschutzgesetz) oder einen Störfallbeauftragten (§ 58 a-d Bundesimmissions-schutzgesetz). Die Betriebsbeauftragten haben die Aufgabe, den Unternehmer bei der Wahrnehmung der Aufgaben fachkundig zu beraten und zu unterstützen. Ihre genaue Funktion und Qualifi kation ist in den ein-zelnen Gesetzen und Verordnungen geregelt.Jeder Beschäftigte hat die dem Arbeits- und Umwelt-schutz dienenden Anordnungen zu befolgen. Außer-dem ist er verpfl ichtet, festgestellte Mängel unverzüg-lich zu beseitigen oder – wenn dies nicht geht – einer zuständigen übergeordneten Stelle zu melden. Brauchen Sie weitere Hilfe?Bei allen Fragen, die mit der Anwendung der von Ih-nen eingesetzten Produkte für den Digitaldruck zu-sammenhängen, fi nden Sie Unterstützung durch die Umweltschutzabteilungen der Hersteller.4 Dies sind u.a. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die Persönliche Schutzausrüstungen-Benutzungsverordnung, die Bildschirmarbeitsverordnung, das Arbeitssicherheitsgesetz, das Chemi-kaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung, das Wasserhaushaltsgesetz und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
Die Rolle des Unternehmers und die Organisation im Unternehmen
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9.0 Literatur, Gesetze, Bezugsquellen
Umweltrecht Deutscher Taschenbuch Verlag
(wichtige Bundesgesetze und Verordnungen) aktuelle Aufl age
http://www.dtv.de
Unfallverhütungsvorschriften BG Druck und Papierverarbeitung
Infoblätter, Broschüren
Vordrucke und Piktogramme zum Anfertigen BG Druck und Papierverarbeitung
von Betriebsanweisungen
Bestell-Nr. 139/140
Normen (DIN, ISO) Beuth Verlag GmbH
VDI-, VDE-Bestimmungen 10787 Berlin
Tel. 030 / 26 01-2260
Fax 030 / 26 01-1260
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Union
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Landesgesetze und –verordnungen Buchhandel oder
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Luxemburger Straße 449
50939 Köln
http://www.heymanns.com
Technische Regeln für Gefahrstoffe Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA)
http://www.baua.de/
http://www.baua.de/prax/index.htm
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10.0 Anhang
10.1 Beispiele für Betriebsanweisungen nach § 14 Gefahrstoffverordnung
37
Augen- und Hautkontakt: Augen mindestens 15 Minuten mit Wasser spülen! Zum Unfallarzt fahren! Haut sofort mit viel Wasser waschen. Benetzte Kleidung entfernen. Arzt rufen!Einatmen: Frischluft. Ärztlichen Rat einholen!Verschlucken: Mund spülen, reichlich Wasser trinken lassen. Erbrechen auslösen! Sofort Arzt hinzuziehen.
Betriebsanweisung gemäß §14 GefStoffV
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Geltungsbereich:
DigitaldruckSchutzstufe: 1
Tinte, leicht entzündlich F
Leicht entzündlich! Es besteht Schädigungsgefahr beim:- Einatmen der Aerosole und Dämpfe und Verschlucken der Flüssigkeit!Bei Raumtemperatur können sich explosionsfähige Gasgemische bilden!Nicht in Kanalisation, Boden, Oberfl ächengewässer gelangen lassen.
- Ordnungsgemäßes Anlegen der Schutzbekleidung:- Atemschutz, sofern notwendig: für Aerosole Partikelfi lter P3 in Kombination mit Gasfi lter A1E1. Immer Sicherheitsschuhe und geschlossene Arbeitskleidung tragen! Schutzbrille und Spritzschutz bei spritzenden Arbeiten tragen. Handschuhe anziehen, wenn Kontakt mit Produkt nicht auszuschließen ist.- Bei der Arbeit nicht Rauchen, Essen, Trinken.- Kein Umgang mit offenem Feuer!- Vor der Arbeit Hautschutzmittel auftragen, nach der Arbeit gründlich waschen und eincremen.- Absaugvorrichtungen ordnungsgemäß anwenden. Arbeitsplatz sauber halten.- Einhaltung der Verfahrensanweisungen und Unterweisungsinhalte für Umweltschutz und Arbeitssicherheit.
Gefahren für Menschen und Umwelt
Verhalten im GefahrfallNotrufnummer intern: Extern:
Notfalleinrichtungen: - Augen- und Notduschen,- Erste Hilfe Einrichtungen,- Fluchtwege und Notausgänge,- Feuerlöscher, immer frei und zugänglich
halten!
Verhalten im Notfall:
- RUHE BEWAHREN! Holen Sie Hilfe. (Ersthelfer und Arzt)- Helfen Sie verletzten Kollegen! Vorgesetzte benachrichtigen.- Sofort Sicherheitsdatenblatt für den Arzt anfordern!- Ausgetretenes Material mit Sauger aufnehmen und mit Wasser nachreinigen.- Bei Entstehung von Stäuben und Aerosolen Raum verlassen.- Brände mit Kohlendioxidschaum oder Wassernebel löschen!
Sammelgefäß: In Zweifelsfällen den Vorgesetzten zur Entsorgung fragen.
Sachgerechte Entsorgung
Erste Hilfe Notruf Rettungsdienst :
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Augen- und Hautkontakt: Augen mindestens 15 Minuten mit Wasser spülen! Zum Unfallarzt fahren! Haut sofort mit viel Wasser waschen. Benetzte Kleidung entfernen. Arzt rufen!Einatmen: Frischluft. Ärztlichen Rat einholen!Verschlucken: Mund spülen, reichlich Wasser trinken lassen. Erbrechen auslösen! Sofort Arzt hinzuziehen.
Betriebsanweisung gemäß §14 GefStoffV
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Geltungsbereich:
DigitaldruckSchutzstufe: 1
Tinte, reizend Xi
Reizt die Augen
und die Haut!
Es besteht Schädigungsgefahr beim:- Berühren von Haut und Augen!- Verschlucken!Nicht in Kanalisation, Boden, Oberfl ächengewässer gelangen lassen.
- Ordnungsgemäßes Anlegen der Schutzbekleidung: Beim Umgang mit größeren Mengen immer Sicherheitsschuhe und geschlossene Arbeitskleidung tragen! Schutzbrille und Spritzschutz bei spritzenden Arbeiten tragen. Handschuhe anziehen, wenn Kontakt mit Produkt nicht auszuschließen ist.- Bei der Arbeit nicht Rauchen, Essen, Trinken.- Vor der Arbeit Hautschutzmittel auftragen, nach der Arbeit gründlich waschen und eincremen.- Arbeitsplatz sauber halten.- wenn Absaugvorrichtungen vorgesehen sind, diese ordnungsgemäß anwenden- Einhaltung der Verfahrensanweisungen und Unterweisungsinhalte für Umweltschutz und Arbeitssicherheit.
Gefahren für Menschen und Umwelt
Verhalten im Gefahrfall
Notrufnummer intern: Extern:
Notfalleinrichtungen:
- Augen- und Notduschen,- Erste Hilfe Einrichtungen,- Fluchtwege und Notausgänge,- Feuerlöscher, immer frei und zugänglich halten!
Verhalten im Notfall:
- RUHE BEWAHREN! Holen Sie Hilfe. (Ersthelfer und Arzt)- Helfen Sie verletzten Kollegen! Vorgesetzte benachrichtigen.- Sofort Sicherheitsdatenblatt für den Arzt anfordern!- Ausgetretenes Material mit Sauger aufnehmen und mit Wasser nachreinigen.- Bei Entstehung von Stäuben und Aerosolen Raum verlassen.
Sammelgefäß: In Zweifelsfällen den Vorgesetzten zur Entsorgung fragen.
Sachgerechte Entsorgung
Erste Hilfe Notruf Rettungsdienst :
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Augen- und Hautkontakt: Augen mindestens 15 Minuten mit Wasser spülen! Zum Unfallarzt fahren! Haut sofort mit viel Wasser waschen. Benetzte Kleidung entfernen. Arzt rufen!Einatmen: Frischluft. Ärztlichen Rat einholen!Verschlucken: Mund spülen, reichlich Wasser trinken lassen. Erbrechen auslösen! Sofort Arzt hinzuziehen.
Betriebsanweisung gemäß §14 GefStoffV
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Geltungsbereich:
DigitaldruckSchutzstufe: 1
Tinte, reizend und sensibilisierend Xi
Reizt die Augen, die
Atmungsorgane und die
Haut! Sensibilisierung
durch Hautkontakt möglich!
Es besteht Schädigungsgefahr beim:- Einatmen der Aerosole, Dämpfe und Stäube!- Berühren von Haut und Augen!- Verschlucken!Nicht in Kanalisation, Boden, Oberfl ächengewässer gelangen lassen.
- Ordnungsgemäßes Anlegen der Schutzbekleidung:- Atemschutz, sofern notwendig: für Stäube und Aerosole Partikelfi lter P3 in Kombination mit Gasfi lter A1E1, für Gase und Dämpfe Gasfi lter A2B2E2K2, Immer Sicherheitsschuhe und geschlossene Arbeitskleidung tragen! Schutzbrille und Spritzschutz bei spritzenden Arbeiten tragen. Handschuhe anziehen, wenn Kontakt mit Produkt nicht auszuschließen ist.- Bei der Arbeit nicht Rauchen, Essen, Trinken.- Vor der Arbeit Hautschutzmittel auftragen, nach der Arbeit gründlich waschen und eincremen.- Arbeitsplatz sauber halten.- Absaugvorrichtungen ordnungsgemäß anwenden.- Einhaltung der Verfahrensanweisungen und Unterweisungsinhalte für Umweltschutz und Arbeitssicherheit.
Gefahren für Menschen und Umwelt
Verhalten im Gefahrfall
Notrufnummer intern: Extern:
Notfalleinrichtungen:
- Augen- und Notduschen,- Erste Hilfe Einrichtungen,- Fluchtwege und Notausgänge,- Feuerlöscher, immer frei und zugänglich halten!
Verhalten im Notfall:
- RUHE BEWAHREN! Holen Sie Hilfe. (Ersthelfer und Arzt)- Helfen Sie verletzten Kollegen! Vorgesetzte benachrichtigen.- Sofort Sicherheitsdatenblatt für den Arzt anfordern!- Ausgetretenes Material mit Sauger aufnehmen und mit Wasser nachreinigen.- Bei Entstehung von Stäuben und Aerosolen Raum verlassen.
Sammelgefäß: In Zweifelsfällen den Vorgesetzten zur Entsorgung fragen.
Sachgerechte Entsorgung
Erste Hilfe Notruf Rettungsdienst :
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10.2 Gefahrensymbole mit Gefahrenbezeichnungen
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Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich
R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen explosionsgefährlich
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich
R 4 Bildet hochempfi ndliche explosionsgefährliche Metallverbindungen
R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig
R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig
R 7 Kann Brand verursachen
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen
R 10 Entzündlich
R 11 Leichtentzündlich
R 12 Hochentzündlich
R 14 Reagiert heftig mit Wasser
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leichtentzündlicher Gase
R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen
R 17 Selbstentzündlich an der Luft
R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich
R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden
R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
R 23 Giftig beim Einatmen
R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut
R 25 Giftig beim Verschlucken
R 26 Sehr giftig beim Einatmen
R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut
R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase
R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden
R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen
R 34 Verursacht Verätzungen
R 35 Verursacht schwere Verätzungen
R 36 Reizt die Augen
R 37 Reizt die Atmungsorgane
R 38 Reizt die Haut
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung
10.3 R– und S– Sätze
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R 41 Gefahr ernster Augenschäden
R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich
R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss
R 45 Kann Krebs erzeugen
R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen
R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen
R 51 Giftig für Wasserorganismen
R 52 Schädlich für Wasserorganismen
R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 54 Giftig für Pfl anzen
R 55 Giftig für Tiere
R 56 Giftig für Bodenorganismen
R 57 Giftig für Bienen
R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben
R 59 Gefährlich für die Ozonschicht
R 60 Kann die Fortpfl anzungsfähigkeit beeinträchtigen
R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen
R 62 Kann möglicherweise die Fortpfl anzungsfähigkeit beeinträchtigen
R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen
R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen
R 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen
R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen
R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
R 68 Irreversibler Schaden möglich
R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase
R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase
R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken
R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane
R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
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R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut
R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken
R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut
und durch Verschlucken
R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und
durch Verschlucken
R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut
und durch Verschlucken
R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Einatmen
R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
durch Berührung mit der Haut
R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Verschlucken
R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Einatmen und durch Berührung mit der Haut
R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Einatmen und durch Verschlucken
R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung
mit der Haut
R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken
R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
und durch Berührung mit der Haut
R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
und durch Verschlucken
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R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung
mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen,
Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche
Wirkungen haben
R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen
haben
R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen
haben
R 68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R 68/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei
Berührung mit der Haut
R 68/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und
durch Verschlucken
R 68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der
Haut und durch Verschlucken
R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen,
Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
Sicherheitsratschläge (S-Sätze) (nach Anhang IV EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG)
S 1 Unter Verschluss aufbewahren
S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 3 Kühl aufbewahren
S 4 Von Wohnplätzen fernhalten
S 5 Unter ...aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben)
S 6 Unter ...aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben)
S 7 Behälter dicht geschlossen halten
S 8 Behälter trocken halten
S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 10 Inhalt feucht halten
S 11 Zutritt von Luft verhindern
S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen
S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
S 14 Von ...fernhalten (inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben)
S 15 Vor Hitze schützen
S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten
S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben
S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken
S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen
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S 22 Staub nicht einatmen
S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben)
S 24 Berührung mit der Haut vermeiden
S 25 Berührung mit den Augen vermeiden
S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren
S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen
S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben)
S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
S 30 Niemals Wasser hinzugießen
S 31 Von explosionsfähigen Stoffen fernhalten
S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufl adungen treffen
S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen
S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen
S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ..reinigen (Material vom Hersteller anzugeben)
S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen
S 42 Bei Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen
(geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben)
S 43 Zum Löschen ..(vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht,
anfügen: „Kein Wasser verwenden“)
S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett
vorzeigen)
S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
S 47 Nicht bei Temperaturen über ..°C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)
S 48 Feucht halten mit ...(vom Hersteller anzugeben)
S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren
S 50 Nicht mischen mit .....(vom Hersteller anzugeben)
S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden
S 52 Nicht großfl ächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden
S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
(nur für den berufsmäßigen Verwender)
S 56 Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen
S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden
S 59 Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen
S 60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen
S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen /
Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen
S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und
Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen
S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen
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S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist)
S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren
S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren
S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren
(die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben)
S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren
(die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben)
S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 3/14 An einem kühlen, von ..entfernten Ort aufbewahren
(die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben)
S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten
S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren
(vom Hersteller anzugeben)
S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden
S 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut
sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben)
S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise
beseitigt werden
S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behälter
der Problemabfallentsorgung zuführen
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und
Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ...°C
(vom Hersteller anzugeben) aufbewahren
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10.4 Hautschutzplan
Arbeitsplatz: Digitale Druckverfahren
Hautschutzplan
1. Vor der Arbeit:
Hände mit Hautschutzcreme gründlich einreiben
2. Während der Arbeit:
Hände vor dem Essen, Trinken, Rauchen und Toilettengang gründlich reinigen. Dazwischen bei Bedarf zusätzlich reinigen. Nach dem Reinigen alle Hautpartien sorgfältig mit Hautschutzcreme einreiben.
3. Nach der Arbeit:
Hände gründlich reinigen und mit pfl egender Hautsalbe zur Regenerierung der Haut eincremen.
Datum: Unterschrift:
10.5 Checkliste
Erläuterung in
Kapitel
Sind zu allen eingesetzten Chemikalien Unterlagen vorhanden 3.2(Sicherheitsdatenblätter u.a.)? Sind die verwendeten Gefahrstoffe im Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt? 10.6 (Anhang)
Wurden die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren ermittelt? 5.4
Wurde für den Umgang mit Chemikalien eine Betriebsanweisung erstellt, 5.4die allen betroffenen Mitarbeitern bekannt ist? 10.1 (Anhang)
Werden neue Mitarbeiter anhand der Betriebsanweisung über mögliche Gefahren 5.4und Notfallmaßnahmen unterwiesen? Wird die Unterweisung mindestens einmal pro Jahr für alle betroffenen Mitarbeiter wiederholt und schriftlich festgehalten?
Sind alle für den Arbeitsschutz erforderlichen Hilfsmittel 5.3(z.B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Augendusche) vorhanden?
Sind die Arbeitsräume gut durchlüftet? 5.3.4 5.7
Werden Chemikalien und Chemikalienabfälle so gelagert, dass nichts ins Abwasser, 4.0Grundwasser oder in den Boden gelangen kann?
Sind die betriebsinternen Verantwortlichkeiten geregelt? 8.0(z.B. wer ist für die Abfallentsorgung verantwortlich?)
Werden die Entsorgungsnachweise und/ oder Übernahmescheine gesammelt? 6.1
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10.6 Leerformular Gefahrstoffverzeichnis
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BERLIN
BBGes – Giftnotruf BerlinInstitut für ToxikologieOranienburger Str. 28513437 BerlinTel. : 030/19240, Fax: 030/3068 6721E-Mail: [email protected]: www.giftnotruf.de/
BONN
Informationszentrale gegen VergiftungenZentrum für Kinderheilkunde Universitätsklinikum BonnAdenauerallee 11953113 BonnTel.: 0228/19240, Fax: 0228/287 3314E-Mail: [email protected]: www.meb.uni-bonn.de/giftzentrale/
ERFURT
Gemeinsames Giftinformationszentrum der LänderMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und ThüringenNordhäuser Straße 7499089 ErfurtTel.: 0361/730 730, Fax: 0361/730 7317E-Mail: [email protected]: www.ggiz-erfurt.de
FREIBURG
Vergiftungs-Informations-Zentrale FreiburgMathildenstraße 179106 FreiburgTel.: 0761/ 19240, Fax 0761/270 4457E-Mail: [email protected]: www.giftberatung.de
GÖTTINGEN
Giftinformationszentrum-Nord der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-HolsteinUniversität Göttingen – Bereich HumanmedizinRobert-Koch-Straße 4037075 GöttingenTel.: 0551/19240, Telefon für med. Fachpersonal: 0551/383 180, Fax: 0551/383 1881E-Mail: [email protected]: www.giz-nord.de/
10.7 Giftinformationszentren in Deutschland
HOMBURG
Informations- u. Beratungszentrum für VergiftungsfälleKlinik für Kinder- und JugendmedizinUniklinikum des SaarlandesKirrberger Str.66421 Homburg/SaarTel.: 06841/19240 Fax: 06841/16 28438E-Mail: [email protected]: www.uniklinikum-saarland.de/de/einrichtungen/andere/giftzentrale
MAINZ
Klinische Toxikologie und Beratungsstelle bei Vergif-tungen der Länder Rheinland-Pfalz und HessenUniversitätsklinikumLangenbeckstraße 155131 MainzTel.: 06131/19240, Fax: 06131/23 2468, -69E-Mail:[email protected]: www.giftinfo.uni-mainz.de/
NÜRNBERG
II. Medizinische Klinik des städt. Krankenhauses, Nürnberg Nordtoxikologische IntensivstationProf.-Ernst-Nathan-Str. 190419 NürnbergTel.: 0911/3982451, Fax: 0911/398 2192E-Mail: [email protected]: www.giftinformation.de
MÜNCHEN
Toxikologische Abteilung der II. Medizinischen Klinik rechts der Isar der TU MünchenIsmaninger Str. 2281675 München Tel.: 089/19240, Fax: 089/41402467E-Mail: [email protected]: www.toxinfo.org
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akute Toxizität Giftigkeit, die bei einmaliger Verabreichung auftritt
AOX Adsorbierbare organische Halogenverbindungen
AVV Abfallverzeichnis-Verordnung
Annex I Anhang I der Richtlinie 67/548/EEC (Richtlinie vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeich-
nung gefährlicher Stoffe) ist die offi zielle Liste zur verbindlichen Einstufung und Kenn-
zeichnung von Stoffen in der EU. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert.
Allergie Überempfi ndlichkeitsreaktion des Körpers gegenüber bestimmten Stoffen
CAS-Nummer Registriernummer des Chemical Abstract Services, Identitätsnummer von chemischen
Stoffen
chronische Toxizität Giftigkeit, die sich bei wiederholter Aufnahme von Stoffen über einen längeren Zeit-
raum einstellt, ohne dass bei einmaliger Zuführung eine Wirkung beobachtet wird
dermale Aufnahme Aufnahme von Stoffen durch die Haut
DOC gelöster organischer Kohlenstoff (Dissolved Organic Carbon)
EC Maßstab für die Daphnientoxizität (z.B. EC 50)
Einstufung Zuordnung von Gefährlichkeitsmerkmalen, die Einstufung gibt die gefährliche Eigen-
schaft von Stoffen wieder
EINECS European Inventory of Existing Chemical Substances, von der EU-Kommission heraus-
gegebenes Verzeichnis von Stoffen, die vor dem 18.09.1981 in der EU kommerziell ver-
wendet wurden
Einstufungsleitfaden Kriterien zur Einstufung von Stoffen nach ihren Eigenschaften
ELINCS European List of Notifi ed Chemical Substances, Europäische Liste der neu angemel-
deten chemischen Stoffe seit 1981
Emission Abgabe von Stoffen in die Luft, z.B. aus Schornsteinen, Verbrennungsmotoren
Emulsion feine Verteilung von nicht gelösten Flüssigkeitströpfchen in einer fl üssigen Phase
erlaubnisbedürftige Anlagen, die nur nach behördlicher Genehmigung betrieben werden dürfen,
Anlage z. B. Tankläger brennbarer Flüssigkeiten, Druckbehälter etc.
Ermittlungspfl icht Feststellung der Eigenschaften und Ersatzmöglichkeit von Gefahrstoffen vor
der Verwendung
Ersatzstoff Stoff mit geringerem gesundheitlichen Risiko
Erzeugnis Gegenstand, dessen Gestalt, Oberfl äche oder Form die Funktion mehr bestimmen als
die chemische Zusammensetzung
10.8 Glossar
gefährdend
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Exposition Stoffen ausgesetzt sein, die Aufnahme kann dermal oder inhalativ erfolgen
Flammpunkt Temperatur, oberhalb der sich mit dem betreffenden Stoff ein zündfähiges Dampf-Luft-
Gemisch bildet
fortpfl anzungs- Gefährlichkeitsmerkmal, Eigenschaft von Stoffen, die entweder zur Minderung der
Fruchtbarkeit oder zur Schädigung des ungeborenen Kindes, inkl. der nachgeburt-
lichen Entwicklung führen kann
Gefahrenbezeichnung den Gefahrensymbolen zugeordnete Begriffe, z.B. ‘giftig’, ‘leichtentzündlich’, ‘ätzend’
Gefahrensymbol bildhafte Darstellung gefährlicher Eigenschaften, z.B. ‘Andreaskreuz’
Gefahrklasse Einteilung brennbarer Flüssigkeiten nach der VbF aufgrund ihres Flammpunktes und
der Wassermischbarkeit in die Klassen AI, AII, AIII und B
gefährlicher Stoff Stoff, dem aufgrund seiner Eigenschaft ein Gefährlichkeitsmerkmal zugeordnet wurde,
muss nach GefStoffV gekennzeichnet werden
GefStoffV amtliche Abkürzung für die Gefahrstoffverordnung
genehmigungs- Anlagen, die aufgrund der mit ihrem Betrieb verbundenen möglichen schäd-
bedürftige Anlage lichen Umweltauswirkungen (Immissionen) von der Behörde genehmigt werden müssen
gesundheitsschädlich Gefährlichkeitsmerkmal; Eigenschaft von Stoffen aufgrund ihrer akuten Toxizität,
früher ‘mindergiftig’
GGVSE Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn, Verordnung über die innerstaatliche
und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit
Eisenbahnen
Gifte Stoffe, die durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder beim Verschlucken zu
ernsten akuten oder chronischen Krankheiten oder zum Tode führen können
giftig Gefährlichkeitsmerkmal nach Gefahrstoffverordnung; Stoffe, die bereits in nied-
rigen Mengen zum Tode oder zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen
können
Hautresorption Aufnahme von Stoffen durch die Haut in den Körper
IC Maßstab für die Algentoxizität (z.B. IC 50)
Inhalation Einatmen von Gasen, Dämpfen, Stäuben
Intoxikation Vergiftung
K-Nr. Kenn-Nummer; Dokumentationsnummer für Stoffeinstufungen nach Anhang 3 der
VwVwS beim Umweltbundesamt
kanzerogen krebserzeugend
Kontamination Verunreinigung von Menschen, Tieren oder Gegenständen durch gefährliche Stoffe
letale Dosis Dosis eines Stoffes, meist ausgedrückt in mg des Stoffes pro kg Körpergewicht, die
zum Tode führt
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LC50
mittlere letale Konzentration; Konzentration eines Stoffes in der Atemluft, bei des-
sen Einatmen die Hälfte der Versuchstiere zu Tode kommen (Einheit: mg/Liter)
LD50
mittlere letale Dosis; Dosis, bei der die Hälfte der Tiere zu Tode kommen (Einheit:
mg des Stoffes pro kg Körpergewicht)
leichtentzündlich Gefährlichkeitsmerkmal; Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21°C
Luftgrenzwerte maximal erlaubte Konzentrationen von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz,
werden in der TRGS veröffentlicht
MAK-Wert maximale Arbeitsplatzkonzentration, Konzentration eines Stoffes in der Luft an Ar-
beitsplätzen, die die Gesundheit bei täglich 8-stündiger Aufnahme nicht schädigt,
veröffentlicht in TRGS 900
nwg nicht wassergefährdend
ökologisch umweltbezogen
orale Aufnahme Aufnahme durch den Mund, verschlucken
perkutan Aufnahme von Stoffen durch die Haut
pH-Wert Maß für die Säure- und Basenstärke, pH = 7: Neutralpunkt, pH < 7: sauer,
pH > 7: alkalisch
ppm parts per million, Konzentrationsangabe von Stoffen, ein Teilchen pro einer
Million, z. B. ml/m3, μl/l, mg/kg
Die Umrechnung von mg/m3 in ml/m3 (= ppm) erfolgt in Anlehnung an die TRGS 402
nach folgender Berechnungsformel:
reizend Gefährlichkeitsmerkmal; Wirkung von Stoffen am Auge, den Atemorganen oder der
Haut, die Reizwirkung ist eine reversible Reaktion
reproduktionstoxisch fortpfl anzungsgefährdend
R-Satz Hinweis auf besondere Gefahren von Stoffen, Gefahrenhinweis
S-Satz Sicherheitshinweis
sehr giftig Gefährlichkeitsmerkmal; Stoffe mit sehr hoher akuter Toxizität
sensibilisierend Gefährlichkeitsmerkmal; Eigenschaft von Stoffen, die zu Allergien führen können
subakut Wirkung von Stoffen bei mehrmaliger Aufnahme kleiner Mengen
subkutan unter die Haut
Konzentration [ml / m3] =Molvolumen in Liter
x Konzentration [mg / m3]Molmasse in g
Konzentration [ml / m3] =24,1 (Molvolumen bei 20°C und 1013 mbar)
x Konzentration [mg / m3]mittlere Molmasse des Gemischs [g / mol]
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Suspension feinverteilte, ungelöste feste Teilchen in einer Flüssigkeit
TA-Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG)
Toxizität Giftigkeit, unterschieden in: akute, subakute und chronische Toxizität
TRbF Technische Regel brennbarer Flüssigkeiten, Regelwerk zur VbF
TRbF 20 Technische Regel brennbarer Flüssigkeiten „Läger“, beschreibt die Anforderungen an
Bau und Betrieb von Läger für hochentzündliche und leichtentzündliche Flüssigkeiten
TRGS Technische Regel für Gefahrstoffe, interpretieren und konkretisieren die Gefahrstoff-
verordnung, werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe erfasst und vom Bundesministeri-
um für Arbeit in Kraft gesetzt
TRK-Wert Technische Richtkonzentration, Luftgrenzwert für krebserzeugende Stoffe, die nach
dem Stand der Technik erreicht werden kann, wird in der TRGS 900 veröffentlicht
Umgang Herstellen, Gewinnen und Verwenden von Gefahrstoffen
(nach § 3 Gefahrstoffverordnung)
umweltgefährlich Gefährlichkeitsmerkmal; schädliche Wirkung von Stoffen auf die Umwelt
VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
VbF Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
VCI Verband der Chemischen Industrie, Frankfurt
VOC Leichtfl üchtige organische Kohlenwasserstoffe (Volatile Organic Carbon)
VwVwS Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung
wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen
WGK Wassergefährdungsklasse; Einteilung von Stoffen aufgrund ihrer wassergefährdenden
Eigenschaften
WHG Wasserhaushaltsgesetz
Zubereitung aus zwei oder mehreren Stoffen bestehendes Gemenge, Gemisch oder
Lösung (nach §3 Chemikaliengesetz)
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10.9 Mitgliedsfi rmen des CIPHO
AGFA DEUTSCHLAND
Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KGGraphic SystemsIm Mediapark 550670 KölnTel. 0221 / 57 17-0
DU PONT DE NEMOURS
(Deutschland) GMBHHugenottenallee 17363263 Neu-lsenburgTel. 06102 / 18 - 0
ADEFO-CHEMIE GMBH
Justus-von-Liebig-Straße 24-2663128 DietzenbachTel. 06074 / 842 39-53
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Sieglestr. 2570469 StuttgartTel. 0711 / 98 16-0
FUJIFILM DEUTSCHLAND
Niederlassung der FUJIFILM Europe GmbHHeesenstraße 3140549 DüsseldorfTel. 0211 / 50 89 – 0
GE INSPECTION TECHNOLOGIES
GMBH
Robert-Bosch-Str. 350354 HürthTel. 022 33 / 601-0
KODAK GMBH
Hedelfi nger Straße 6070327 StuttgartTel 0711 / 4 06-0
KONICA MINOLTA
Medical & Graphic Imaging Europe GmbHGustav-Heinemann-Ring 21281739 MünchenTel. 089 / 63 02 67 - 0
TETENAL AG & CO. KG
Schützenwall 31 - 3522844 NorderstedtTel. 040 / 5 21 45-0
KODAK GRAPHIC
COMMUNICATIONS GMBH
An der Bahn 8037520 OsterodeTel. 05522 / 9 97-0
A&O IMAGING SOLUTIONS
GMBH
Niederlassung ChemischeFabrik VaihingenSteinbeisstraße 4971665 Vaihingen/ EnzTel. 07042 / 91 3-11
HEWLETT-PACKARD GMBH
Herrenberger Str. 14071034 BöblingenTel. 07031 / 14-0
OROCHEMIE
Dürr & Pfl ug GmbH & Co. KGMax-Planck-Straße 2770806 KornwestheimTel. 07154 / 13 08-0
G EG EInspection TechnologiesInspection Technologies
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Impressum:
Herausgeber: CIPHO –
Chemieverband Imaging und Photo e.V.
Mainzer Landstraße 55
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Tel. 069 / 25 56-1410
Fax 069 / 23 65 21
E-Mail: [email protected]
Internet: www.cipho.de
Layout: Art Dept. Bernd Walz, www.artdept.de
Druck: Rapp Druck, www.rapp-druck.de
Stand: Oktober 2007
Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten.
Diese Druckschrift ist von uns mit großer Sorgfalt unter Beteiligung von Fachleuten aus der Praxis erstellt worden. Da das Rechtsgebiet jedoch komplex und laufenden Verände-rungen unterworfen ist, übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts.
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