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Umsetzung der Allergenkennzeichnung in der Praxis

Dr. H. Taschan

Hessisches LandeslaborDruseltalstr. 67, 34131 Kassel

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Definitionen

Lebensmittelrechtliche Entwicklung

Welche Allergene sind zu kennzeichnen?

Welche sind davon ausgenommen?

Wie soll die Kennzeichnung erfolgen?

Welche Probleme gibt es in der Praxis?

Umsetzung der Allergenkennzeichnung in der Praxis

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Allergie

Immunologisch vermittelte Unverträglichkeit

Antigen-Antikörper-Reaktion

Unverträglichkeit

Verschiedene MechanismenGlutenunverträglichkeit

Lactoseunverträglichkeit

Pseudoallergene (Sulfit, Benzoesäure)

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Lebensmittelallergene

Lebensmittelunverträglichkeit

= Allergene

Umsetzung der Allergenkennzeichnung in der Praxis

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Lebensmittelrechtliche Entwicklung

Welche Allergene sind zu kennzeichnen?

Welche sind davon ausgenommen?

Wie soll die Kennzeichnung erfolgen?

Welche Probleme gibt es in der Praxis?

Umsetzung der Allergenkennzeichnung in der Praxis

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In der EU leiden

ca. 1-3 % der Erwachsenen

ca. 4-6 % der Kinder

an Lebensmittelallergien

Umsetzung der Allergenkennzeichnung in der Praxis

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Ziel

Verbraucherschutz durch Kennzeichnung

von Allergenen

Vermeidung unnötiger Prozesse?

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10. Nov. 2003

Erlass der „Allergenrichtlinie“ (2003/89/EG)

10. Nov. 2004

Umsetzung dieser RL in deutsches Recht

Übergangsfrist bis: 24. Nov. 2005

Umsetzung der Allergenkennzeichnung in der Praxis

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Ab 25.11.2005 Kennzeichnungspflicht

allergener Zutaten und der daraus

gewonnenen Erzeugnisse

Umsetzung der Allergenkennzeichnung in der Praxis

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Lebensmittelrechtliche Entwicklung

Welche Allergene sind zu kennzeichnen?

Welche sind davon ausgenommen?

Wie soll die Kennzeichnung erfolgen?

Welche Probleme gibt es in der Praxis?

Umsetzung der Allergenkennzeichnung in der Praxis

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Allergene Stoffe (Anlage 3 LMKV)Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Lactose)

Schalenfrüchte und Nebenerzeugnisse

Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse

Glutenhaltiges Getreide und glutenhaltige Getreideerzeugnisse

Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse

Soja und Sojaerzeugnisse

Krebstiere und Krebstiererzeugnisse

Eier und Eierzeugnisse

Fisch und Fischerzeugnisse

Sellerie und Erzeugnisse

Senf und Erzeugnisse SO2 und Sulfite bei >10 mg/kg bzw. mg/l

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Neue Regelung (RL 2005/26/EG)

Ausnahmen: bis zum 25.11.2007

Aus Allergenen gewonnene Produkte wie:Glukosesirup auf WeizenbasisLysozym aus EiFischgelatine als Trägerstoff Senföl u.a.

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Zutaten Daraus gewonnene, vorläufig ausgeschlossene Erzeugnisse

Glutenhaltiges Getreide • Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose

• Maltodextrine auf Weizenbasis• Glukosesirup auf Gerstenbasis• In Destillen für Spirituosen verwendetes Getreide

Eier• (aus Ei gewonnenes) Lysozym, das in Wein verwendet wird• (aus Ei gewonnenes) Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und

Apfelwein verwendet wirdFisch

• Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamine und Aromen verwendet wird

• Fischgelatine oder Hausenblase , die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein verwendet wird

Sojabohne• vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und –fett• natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-

Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen

• aus Phytosterinen und Phytosterinestern gewonnene pflanzliche Öle aus Sojabohnenquellen

• aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolster aus Sojabohnenquellen

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Zutaten Daraus gewonnene, vorläufig ausgeschlossene ErzeugnisseMilch • Molke, die in Destillaten für Spirituosen verwendet wird

• Laktit• Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein • und Weinen verwendet werden

Nüsse • Nüsse, die in Destillaten für Spirituosen verwendet werden• Nüsse (Mandeln, Walnüsse), sie (Als Aroma) in Spirituosen • verwendet werden

Sellerie • Sellerieblatt- und –Samenöl• Selleriesamenoleoresin

Senf • Senföl• Senfsamenöl• Senfsamenoleoresin

Schwefeldioxid und Sulfite

•< 10 mg/kg bzw. < 10 mg/l

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Lebensmittelrechtliche Entwicklung

Welche Allergene sind zu kennzeichnen?

Welche sind davon ausgenommen?

Wie soll die Kennzeichnung erfolgen?

Welche Probleme gibt es in der Praxis?

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der Wortlaut „enthält..... (z.B. Ei. Milch u.a)“

Es sei denn, dass die Zutat aus der Verkehrsbezeichnung hervorgeht: z. B.

Weizenmehl

Gerstenmalz

Eiernudeln

Joghurt u.a.

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Kennzeichnung

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Lebensmittelrechtliche Entwicklung

Welche Allergene sind zu kennzeichnen?

Welche sind davon ausgenommen?

Wie soll die Kennzeichnung erfolgen?

Welche Probleme gibt es in der Praxis?

Umsetzung der Allergenkennzeichnung in der Praxis

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Probleme

Aus der Sicht der Allergiker

Aus der Sicht der Hersteller

Umsetzung der Allergenkennzeichnung in der Praxis

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Probleme

Die Kennzeichnung der Allergene erfolgt nur, wenn sie als Zutat zugesetzt werden

Im Falle einer unbeabsichtigten Konta-mination ist dies nicht erforderlich

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Probleme

Keine Kennzeichnungspflicht bei Fertig-

packungen, deren größte Einzelfläche

weniger als 10 cm2 beträgt

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Probleme

Keine Kennzeichnungspflicht bei zur

Wiederverwendung bestimmten Glas-

flaschen, die eine unverwischbare Auf-

schrift tragen und dementsprechend

weder ein Etikett noch eine Halsschleife

oder ein Brustschild haben

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Probleme

ÜbergangsfristLebensmittel, die bis zum 24.11.2005hergestellt sind, dürfen zeitlich unbegrenzt verkauft werden

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Probleme

„Kann…. enthalten“ – Kennzeichnung ?

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Hersteller! Allergiker !

Probleme

„Kann Spuren von Ei, Milch, Mandeln ... enthalten“

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Sofern vertretbar und praktikabel

„Kann…. enthalten“ – Kennzeichnung:

möglichst selten verwenden

möglichst erst nach erfolgter Gefahrenanalyse verwenden

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Probleme

„ohne“ Lebensmittel

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Probleme

Lebensmittel mit den Auslobungen

„glutenfrei“, „lactosefrei“, „lactosearm“,

u.a. können wie bisher trotz

Vorhandensein der genannten Allergenen

in den Verkehr gebracht werden

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Glutenfrei

20 ppm Glutenfür natürlicherweise glutenfreie Lebensmittelz.B. Maismehl

200 ppm Glutenfür Lebensmittel, bei denen der Glutenbestandteil entfernt wurdez.B. glutenfreie Weizenstärke

Codex Alimentarius (2000)

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Lactose

Empfehlung für die Kennzeichnung

Form Gehalt an Lactose

Lactosearm <1 g/100 g

Streng lactosearm <100 mg/100 g

Lactosefrei < 10 mg/100 g

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Kennzeichnung„eifrei“, „milchfrei“, „sojafrei“, u.a. Ohne Zusatz von Ei, Milch, Soja u.a.

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Probleme

Nachweis von „Ei“, „Milch“, „Soja“, u.a.

Wirken die ermittelten Werte:allergisch?gesundheitsschädlich? zum Verzehr nicht geeignet?irreführend?

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Zutaten: ….

„Kann Spuren von ... enthalten“

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Glutenfrei

Ohne Zusatz von Ei, Milch u.a.

Probleme

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Probleme

Grenzwerte?

Beispiel Schweiz

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Kennzeichnungspflicht allergener Zutaten

(als Zutat zugesetzt )

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Kennzeichnungspflicht allergener Stoffe (unbeabsichtigte Kontamination), wenn:

SO2 > 10 pbb

Glutenhal. Getreide: > 10 mg Gliadin pro 100 g TM

Sonstige Allergene 1g/kg

LKV-Schweiz

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Kontamination

Die verantwortliche Person muss belegen können, dass alle im Rahmen der GHP gebotenen Maßnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten Vermischungen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten

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LKV-Schweiz

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Niedrigste Allergie-auslösende Menge in Studien*

Erdnuss 0,0002 g

Haselnuss 0,0064 g

Sellerie < 0,7 g

Karotte <1,2 g

Fisch 0,005 g

Eier 0,005 g

Milch 0,5 ml

Garnele 16 g

*B. Popping

Probleme

Schwellenwerte sind :von Allergenen abhängig

nicht sicher bestimmt werden

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Lose Ware

Anstoß 2002

1. Entwurf 2004

2. Entwurf 2005

3. Entwurf 2006 Sommer? EU?

Probleme???????

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Zusammenfassung

Generell ist die Kennzeichnung aus Sicht der Betroffenen zu begrüssen.

Im Einzelnen gibt es jedoch Diskussionsbedarf.

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