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ASS-Kompakt Teil 3 RA e Dr. Issa / Clobes
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Thema: !§§ 805,767 ZPO!
Die Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht Vorbemerkung: Zeitliche Möglichkeit der Geltendmachung der Rechtsbehelfe
|-------------------------------------------------------------------------------------------------------| Beginn der ZV Ende der ZV
!Erinnerung!: Während der Zwangsvollstreckung sind
die Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung abschließend
Was wird
angegriffen?
Titel
Klausel
Verfahren
Vermögen
§767ZPO
§§731,732
ZPO
§766 ZPO
§§771,805
ZPO
ASS-Kompakt Teil 3 RA e Dr. Issa / Clobes
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Skript ZPO II Band 1 S. 76 ff (KLASSIKER!!!!)
1. Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Pfändung eines Gegenstandes
zB wertvoller Computer
Mietvertrag/
HIER: VermieterpfR
KLAGE AUF VORZUGSWEISE
BEFRIEDIGUNG
V.Gläubiger V.Schuldner
Dritter/Kläger
zB: Vermieter
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a) Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO
prozessuale Gestaltungsklage
Kann zwar Vollstreckung nicht verhindern, dem Kläger
aber eine Befriedigung vor den die Zwangsvollstreckung
betreibenden Gläubigern sichern
Zwangsvollstreckung bleibt zulässig, § 805 Abs. 1, 1.
Hs. ZPO.
I. Zulässigkeit
Die Klage aus § 805 ZPO bedarf zunächst der
allgemeinen Klagevoraussetzungen. Sie ist auf die
vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös einer
bestimmten gepfändeten Sache zu richten.
1. Statthaft ist die Klage nur im Falle der
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in
bewegliche Sachen (wegen was? in was?)
Ein Dritter muss behaupten, ein vorrangiges besitzloses
Pfandrecht oder Vorzugsrecht zu haben
Beispiele: Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB, §§50,51
InsO
PROBLEM :Auslegung, §§133, 157 BGB analog, zB
„Freigabe“, „Auslösung“ ,„Duldung und Befriedigung“
UU Kurze Abgrenzung zu §§ 771 und 767 ZPO
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hM auch bei besitzenden Pfandrechten § 805 ZPO
möglich, da Minus zu § 771 ZPO, aber selten vom
Mandaten /Kläger gewollt. Beispiele hierzu: §§ 647 BGB,
1204 ff BGB
Wenn „schnelles Geld“ § 805 ZPO
Wenn Sache gewollt § 771 ZPO
„Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist
insbesondere auch der statthafte Rechtsbehelf. Die Klage
ist nämlich dann statthaft, wenn der Kläger bei einer
Geldforderung in einen Gegenstand ein Pfand-oder
Vorzugsrecht geltend macht und er nicht im Besitz des
Gegenstandes ist. Dies ist vorliegend der Fall, da…“
2. Zuständigkeit
Zuständig nach § 764 II ZPO das AG, wo die
Vollstreckung stattfindet. Aber wenn SG nach §§ 23 Nr.
1, 71 I GVG, § 6 ZPO nicht das AG zuständig ist, ist
gemäß § 805 II ZPO das LG zuständig.
örtlich und sachlich ausschließliche Zuständigkeit
Kniff nach § 6 ZPO:
Höhe der Forderung, Wert der Sache, Wert des
Pfandrechts, der sich nach Wert der gesicherten Forderung
bemisstimmer der geringste Wert!!!
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3. Rechtsschutzbedürfnis
Zwischen Beginn und Ende der ZV
II. Begründetheit
Die Klage aus § 805 ZPO ist begründet, wenn dem Dritten
ein Pfand- oder Vorzugsrecht zusteht, das im Rang dem
Pfändungspfandrecht des Beklagten vorangeht oder
gleichkommt.
1.Entstehung des Pfandrechts
Am Beispiel des § 562 BGB
a) Mietvertrag zw. Drittem und Schuldner
b) Gepfändete Mietsache während Mietzeit eingebracht
c) Nicht nur vorübergehend
d) Sache des Mieters (kein gutgl. Erwerb!!!)
2.Vorrang des Pfandrechts ggü Pfändungspfandrecht
Prioritätsprinzip
3.Kein Erlöschen des Pfandrechts
insbesondere §§ 562 a, 936 BGB
4. Keine Einwendungen
§ 242, wenn Kläger für Forderung mithaftet (zB
Bürgschaft)
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cc) Entscheidung: Das Gericht entscheidet durch Urteil.
Ist die Klage begründet, so lautet der Tenor: „Der
Kläger ist aus dem Reinerlös der (genaue
Bezeichnung der gepfändeten Sache) in Höhe von €
... (durch Pfandrecht gesicherter Betrag) vor dem
Beklagten zu befriedigen.“
Unzulässige oder unbegründete Klage:
„Die Klage wird abgewiesen.“
Entsprechend §§ 769, 770 ZPO kann das Gericht
daneben anordnen, dass der Erlös aus der Verwertung
zu hinterlegen ist, § 805 Abs. 4 ZPO.
Kosten: §§ 91 ff ZPO
Vollstreckbarkeit :
Nicht-Geldforderung (= Unzulässigkeitserklärung der
ZV)konkreter Geldbetrag, Kosten§709 S.2 ZPO
„Das Urteil ist in der HS gegen Sileistung in Höhe von
…€, im Übrigen gegen Sileistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig
vollstreckbar.
Rechtmittel: Berufung und Revision.
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Skript ZPO II Band 2 S. 48 ff, Th/P § 767 Rn. 1 ff, vgl.
Klausur2 aus dem ASS-Kurs!
2. Vollstreckungsabwehrklage § 767 ZPO
Materiell-rechtlicher
Einwand gg Anspruch
Vollstreckungsabwehrklage
(auch: Vollstreckungsgegenklage) :
nachträglichen Einwendungen des Schuldners gegen
die Zwangsvollstreckung aus einem Titel
sog. prozessuale Gestaltungsklage
Kein Angriff gegen Titel als solchen (sonst
Titelabwehrklage, siehe dazu später; vgl ZPO II Band 2,
Rn. 459 ff.), ihm kann aber rechtsgestaltend aufgrund
materieller Einwendungen die Vollstreckbarkeit
genommen werden!
Ist die Klage begründet, muss bereits laufende
Gläubiger Schuldner
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Vollstreckung gem. § 775 Nr. 1 ZPO in Bezug auf die
Sache eingestellt, bestehende Vollstreckungsmaßnahmen
gem. § 776 ZPO aufgehoben werden.
a) Zulässigkeit
Die Vollstreckungsabwehrklage bedarf zunächst der
allgemeinen Klagevoraussetzungen. Sie ist auf die
(teilweise) Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung
aus einem bestimmten Titel zu richten.
aa) Statthaftigkeit
=wenn Schuldner behauptet materielle Einwendungen gg
titulierten Anspruch selbst zu haben, die nicht präkludiert
sind (NUR BEHAUPTUNG)
Problem: Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfe
-771 ZPO (Dritte)<-> 767 ZPO (Schuldner)
-766 ZPO (formelle Mängel) <-> 767 ZPO (materielle Mängel)
-§§ 579,580 bzw. 323 ZPO (Durchbrechung der Rechtskraft
<->
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767 ZPO (später entstandene rechtsvernichtende oder
rechtshemmende Einwendungen)
- Einwand der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs
(Titel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nur eingeschränkt!
Denn Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs führt dazu,
dass ursprünglicher Prozess nur vermeintlich beendet
wurde und deshalb fortzuführen ist. Auf Unwirksamkeit
eines Prozessvergleichs kann § 767 ZPO daher nur
gestützt werden, wenn
o es um die Auslegung des Inhalts des Vergleichs
geht,
o der Vergleich nicht allein Gegenstände des mit
ihm beendeten - sondern auch noch eines anderen
- Prozesses beinhaltete oder
o der Prozessvergleich mit nachträglichen
Einwendungen angegriffen wird.
-§ 767 ZPO ist nicht zulässig gegen Arrest und gegen
einstweilige Verfügung, weil hier Widerspruch (§§ 924,
936 ZPO) bzw. Aufhebung des Titels wegen veränderter
Umstände (§§ 927, 936 ZPO) Vorrang haben!!!
Problem: Auslegung, §§133,157 BGB analog
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Beispiele: „Freigabe/Herausgabe des vollstreckten
Gegenstandes“, „Einwilligung in die Beendigung des ZV“
oder „Unterlassen der ZV“
Beachte: Erweiterung über § 795 ZPO
bb)Zuständig ist das Prozessgericht der 1. Instanz
sachlich wie örtlich ausschließliche Zuständigkeit (§802
ZPO)
Besonderheit :
* für Vollstreckungsbescheide, § 796 III ZPO (Klage
Gläubiger gg Schuldner= Wohnort Schuldner §§ 12,13
ZPO)
* für vollstreckbare Urkunden, § 797 V, VI ZPO
(Wohnsitz des Schuldners, §§ 12,13 ZPO, ABER nur
örtliche ausschließliche Zuständigkeit, sachliche
Zuständigkeit nach §§ 23,71 GVGin dem Umfang in
dem Titel angegriffen wird)
* Prozessvergleich: Das Gericht zuständig, vor dem PV
vereinbart wurde bzw. die erste Instanz hierzu
cc)Rechtsschutzbedürfnis
sobald ein Titel vorliegt, der zur Zwangsvollstreckung
berechtigt
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(NICHT ERST MIT BEGINN, WIE SONST ÜBLICH,
da konkrete Vollstreckungsmaßnahme bevorsteht!!!!!);
dies gilt auch dann wenn noch keine Klausel erteilt wurde
oder nicht umgeschrieben ist.
Auf materielle Vollstreckungsfähigkeit des Titels
kommt es nie an, denn eine inhaltliche Prüfung des Titels
findet im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht statt
Endet mit Befriedigung des Gläubigers (Erlösauskehr),
aber solange Titel noch nicht herausgegeben ist (§757
ZPO), existiert noch RSB!
bei vorläufig vollstreckbaren Titeln hat der Schuldner
die Wahl zwischen Berufung u Vollstreckungsgegenklage
beachte: bei Einlegung der Berufung fehlt RSB für § 767
(dann §§ 719, 707 ZPO)
Arg: größerer Prüfungsumfang (ohne Einschränkung
des § 767 II ZPO)
Achtung: Nach Beendigung der ZV kommt nur noch
eine verlängerte Vollstreckungsabwehrklage in
Betracht (normale LK, die sich auf §§ 812 ff BGB
bzw. SE-Ansprüche aus dem BGB stützt, vergl. Skript
ZPO II Band 2, Rn. 290 ff).
dd)Sonstige Prozessvoraussetzungen
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-zB Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Miterben
gem. § 2039 BGB oder Probleme der §§ 172 ff ZPO
b) Begründetheit
Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn dem
titulierten Anspruch gem. § 767 Abs. 1 ZPO eine
materiell-rechtliche Einwendung entgegensteht, die nicht
gem. § 767 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO präkludiert ist.
aa)Sachbefugnis
Kläger: Schuldner
Beklagter: Gläubiger
(ggf. §§ 727 ff ZPO überprüfen!)
bb) Bestehen des Anspruchs (nicht zwingend eigener
Punkt, eher gedanklich oder falls angesprochen)
AS steht mit Rechtskraft fest und ist daher nicht zu
prüfen (daher ist bei Titeln ohne Rechtskraft, wie PV oder
vollstr. Urkunden der Anspruch hier zu prüfen)
cc) Materiell-rechtliche Einwendungen
In Betracht kommen wegen § 767 Abs. 2 ZPO nur
rechtsvernichtende oder rechtshemmende
Einwendungen (zB §§ 362, 389, 142 I, 346,768 BGB,
vgl. auch Th/Putzo § 767 Rn. 20 a)
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Rechtshindernde Einwendungen hätte jedenfalls bereits in
der letzten mündlichen Verhandlung geltend gemacht
werden können (siehe sogleich)
bb) Einwendungsausschluss gem. § 767 Abs. 2 ZPO
Zum Schutz der Rechtskraft: Keine rechtshindernden
Einwendungen, da präkludiert, weil vor dem Schluss der
letzten mündlichen Verhandlung entstanden
ACHTUNG:
----Notarielle Urkunden= § 797 IV ZPO
----Prozessvergleich= § 794 I Nr. 1 ZPO
----Richtet sich die Vollstreckungsabwehrklage gegen
einen Vollstreckungsbescheid, kommt es für den nach §
767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt statt auf den
Schluss der mündlichen Verhandlung auf die Zustellung
des Vollstreckungsbescheides an, § 796 Abs. 2 ZPO und
die Präklusion tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist ein.
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§ 767 II ZPO findet keine bzw. eingeschränkte
Anwendung für
PROBLEM: Gestaltungsrechte (z. B. Aufrechnung,
Anfechtung)Wann ist die Einwendung entstanden ist.
Möglichkeit 1: Erstmalige Möglichkeit der Ausübung
Möglichkeit 2: Tatsächliche, spätere Ausübung
nach h. M. (BGH) entsteht die Einwendung mit dem
Vorliegen des Gestaltungsgrundes, z. B. der
Aufrechnungslage. Wird Gestaltungsrecht dennoch
erst nach dem gem. § 767 Abs. 2 ZPO maßgebenden
vollstreckbare Urk.,
Kostenfestsetzungsbe-
schlüsse und
Prozessvergleiche
§ 797 IV ZPO (analog)
keine Präklusion
Arg: keine Aushöhlung
der Rechtskraft möglich
Versäumnisurteile
§ 767 II aE
mit Ablauf der
Einspruchs-
frist
Vollstreckungsbe-
scheide
§796 II ZPO
->mit Ablauf der
Einspruchsfrist
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Zeitpunkt ausgeübt (z. B. die Aufrechnung erklärt) =
§ 767 ZPO (-) !!!!
Argumente:
-§ 767 Abs. 2 ZPO erwartet rechtzeitige Geltendmachung
aller Verteidigungsmittel, die Schuldner zur Verfügung
stehen!
-Rechtssicherheit
-Rechtskraft des Urteils
[in krassen Fällen ggf. § 826 BGB]
nach a. A.(hL) entsteht die Einwendung erst mit der
Ausübung des Gestaltungsrechts (z. B. der
Aufrechnungserklärung).
Argumente:
-Materielle Einwendungen entstehen erst mit
Ausübung!
und
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-Ansonsten faktische Verkürzung materieller Fristen
(z.B. § 124 BGB)
[ABER: bei grober Nachlässigkeit wird die spätere
Geltendmachung nicht zugelassen, § 242 BGB]
PROBLEM: Gilt etwas anderes bei Widerrufs-
/Verbraucherrechten?
Warum? Weil es hier nicht auf Gründe ankommt!
(Wortlaut, § 767 II ZPO)
Daher hier eher auf Erklärung des Gestaltungsrechts
abstellen, europarechtskonforme Anwendung
cc) Bündelungsgebot gem. § 767 Abs. 3 ZPO
§ 767 Abs. 3 ZPO besagt, dass alle Einwendungen nach §
767 I ZPO geltend gemacht werden müssen, zu denen der
Schuldner in der Lage ist!!!
Unstreitig gilt § 767 Abs. 3 ZPO für alle
Vollstreckungstitel, auch wenn keine Urteile oder
Vollstreckungsbescheide handelt.
Die h. M. versteht § 767 Abs. 3 ZPO als Regelung, die
eine wiederholte Vollstreckungsabwehrklage ausschließt
wegen Einwendungen, die bereits in der ersten
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Vollstreckungsabwehrklage hätten geltend gemacht
werden können (Präklusion bei wiederholter
Vollstreckungsabwehrklage).
c) Entscheidung
Die Entscheidung ergeht durch Urteil.
Ist die Klage begründet, wird die
Zwangsvollstreckung aus dem genau zu
bezeichnenden Titel für unzulässig erklärt.
Ist die Klage teilweise begründet, wird die
Zwangsvollstreckung aus dem genau zu
bezeichnenden Titel für unzulässig erklärt, soweit sie
wegen mehr als € ... erfolgt.
Das Gericht kann in dem Urteil gem. § 770 ZPO
Anordnungen treffen. Die wichtigste lautet, dass
aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit nur eine
Einstellung der Zwangsvollstreckung, nicht aber eine
Aufhebung bereits vorgenommener
Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen soll.
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Fälle zur Übung:
Fall 1:
K kauft von V einen Sportwagen. Beide vereinbaren, dass
K diesen in Raten bezahlen soll. Als K die Raten schuldig
bleibt, erwirkt V gegen K einen Mahnbescheid und, da K
keinen Widerspruch erhebt, später auch einen
Vollstreckungsbescheid. Nachdem die Einspruchsfrist
abgelaufen ist, betreibt V die Zwangsvollstreckung. K
möchte mit einer Schadensersatzforderung aus einem
früheren Autokauf aufrechnen, die schon bei Ergehen des
Mahnbescheides bestand.
Was kann K tun?
Abwandlung:
Wie wäre es, wenn K die Anfechtung wegen eines ihm
erst jetzt bekannt gewordenen Irrtums
nach § 119 I BGB erklären wollte?
Lösungshinweise Fall 1:
K sollte eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
erheben, wenn diese zulässig und begründet
wäre.
I. Zulässigkeit der Klage
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1. Statthaftigkeit
Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 I ZPO ist
statthaft zur Geltendmachung von
materiellrechtlichen „Einwendungen, die den durch das
Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen“. Hier
wendet sich K gegen die Vollstreckung aus einer
titulierten Forderung, die durch Aufrechnung erloschen
sein könnte. (Abgrenzung kurz).
2.Zuständigkeit (+)
3. Rechtsschutzbedürfnis
Die Klage ist zulässig, solange aus dem Titel die
Zwangsvollstreckung droht, d.h. ab Vorliegen
des Titels bis zu seiner Aushändigung an den Schuldner
oder Ergehen einer Entscheidung, die die
Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt.
4. Die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen
liegen vor.
II. Begründetheit
1. Sachbefugnis und Einwendungen (+)
Problematisch ist hier lediglich, ob K mit seiner
Aufrechnungserklärung nach § 767 II, 795, 796
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II ZPO präkludiert ist, da die Aufrechnungslage schon vor
Zustellung des Vollstreckungsbescheides
bestand.
2. Präklusion nach §§ 767 II, 796 II ZPO
Ob ein Beklagter, der schon während des Prozesses hätte
aufrechnen können, die Aufrechnung nach Titulierung
nachholen und sodann die Vollstreckungsabwehrklage
erheben kann oder ob er damit nach § 767 II ZPO (und
dementsprechend als Schuldner eines
Vollstreckungsbescheides nach § 796 II ZPO) präkludiert
ist, ist seit jeher umstritten.
Die Rechtsprechung stellt auf die objektive
Aufrechnungslage ab (vgl. BGHZ 34, 274 =
NJW 1961, 1067; zum Ganzen Heiderhoff/Skamel,
Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 225 ff.).
Soweit diese schon im Zeitpunkt der maßgeblichen
mündlichen Verhandlung (bzw. hier der Zustellung des
Vollstreckungsbescheids, § 796 II ZPO) bestand, lässt sie
Präklusion eintreten.
Dabei verkennt sie nicht, dass die Aufrechnung als solche
ein Gestaltungsrecht ist und damit keine Einwendung im
Rechtssinne darstellt.
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Indem sie gleichwohl schon die bloße Möglichkeit der
Aufrechnung wie eine Einwendung im Sinne des § 767
ZPO behandelt, argumentiert sie letztlich wertend.
Allerdings lässt auch der Wortlaut des § 767 II ZPO für
diese Deutung durchaus Raum. Der erste Satzteil stellt
nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einwendung
ab, sondern den der Entstehung der Gründe, auf denen sie
beruht.
Die überwiegende Literaturansicht
(Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 767 Rn.
32 ff., 37 f.; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard,
Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010, § 40
Rn. 56 ff.) stellt auf die Aufrechnungserklärung ab. Sie
argumentiert dogmatisch.
Es lasse nun einmal erst die Aufrechnungserklärung als
die Ausübung eines Gestaltungsrechts den gemäß § 767
ZPO relevanten Erfüllungseinwand entstehen. Das bloße
Bestehen der Aufrechnungslage lasse den festgestellten
Anspruch zunächst noch unberührt und eröffne lediglich
die Möglichkeit, ihn durch Aufrechnung zum Erlöschen
zu bringen und damit einen Einwand im Sinne des § 767
ZPO zu begründen.
Lösungshinweise Abwandlung:
ASS-Kompakt Teil 3 RA e Dr. Issa / Clobes
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Wie bei der Aufrechnung lässt die Rechtsprechung auch
bei der Anfechtung die Präklusion nach § 767 II ZPO
bereits dann eintreten, wenn die objektive
Anfechtungslage schon bei Schluss der letzten
mündlichen Tatsachenverhandlung (bzw. Zustellung des
Vollstreckungsbescheids) vorlag (BGHZ 157, 47, 52 =
NJW 2004, 1252, 1253). Auf die Kenntnis des Beklagten
vom Anfechtungsgrund komme es nicht an.
Die Rechtsprechung nimmt also in Kauf, dass dem
Anfechtungsberechtigten die kenntnisabhängig zu laufen
beginnenden Anfechtungsfristen ganz genommen oder
auch nur verkürzt werden. Darin kommt die
Fragwürdigkeit der Ansicht der Rechtsprechung
besonders deutlich zum Ausdruck: Sie ignoriert
Gestaltungsmöglichkeiten, die das materielle Recht gibt,
auf der prozessualen Ebene.
Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung bislang lediglich
bei einem vertraglich eingeräumten Optionsrecht gemacht
(BGHZ 94, 29 = NJW 1985, 2481), während sie bei
verbraucherschützenden Widerrufsrechten, die bereits
während des Prozesses hätten ausgeübt werden
können, im Ergebnis Präklusion eintreten ließ (BGHZ
131, 82 = NJW 1996, 57).
Letzteres ist jedenfalls dort überaus problematisch, wo das
Widerrufsrecht (wie regelmäßig) auf europäischen
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Richtlinienvorgaben beruht. Der EuGH hat mehrfach
entschieden, dass das autonome Recht der Mitgliedstaaten
keine Fristen verkürzen darf, die in Richtlinien
vorgesehen sind (vgl. zur Klauselrichtlinie 93/13/EWG,
EuGH Slg. 2006, 10875; Slg. 2006, 10421).
Richtigerweise wird man in Fällen
verbraucherschützender Gestaltungsrechte § 767 II ZPO
richtlinienkonform dahin auslegen müssen, dass auch die
spätere Ausübung des Verbraucherrechts nicht präkludiert
ist.